Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
113. 95. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 August 7 8 Uhr

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95. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 August 7 8 Uhr

15
Strassburg AA 1144 fol. 397’–405 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
16
2 – X. 8. m.; MEA FrA , RK ) Fasz. 10 o. F. ( Conclusum ).

17
Memorial Kolmars zur Unterstützung der abgetretenen Dekapolis durch die Stände; Frankreichs
18
Hoheitsansprüche über die Lehnsleute der drei Bistümer Metz, Toul und Verdun in Lothringen,
19
Luxemburg und an der Saar; Unterstützung des Herzogs von Lothringen gegen Frankreich; Unruhen
20
in Kempten: kaiserliche Kommission, Prozeß vor dem Reichskammergericht.

21
Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Eßlingen [per Lindau]
22
und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

23
Herr Director proponirt: Es habe das Churmaintzische reichsdirectorium
24
gestrigen abendt gar spatt und zwar erst gegen 9 uhren in sein losament
25
geschickht, daß man heutt zu Münster und alhier in denen reichscollegiis 1.
26
über dem Colmarischen ad dictaturam gegebenen memorial

28
Memorial Kolmars diktiert am 14. und am 29. Juli 1647 in Meiern IV S. 711 –715, 716–718.
, 2. denen von
27
den dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gehenden lehen

29
Burg und Grafschaft Saarwerden, die Stadt Bockenheim und der Hof Wiebersweiler als vom
30
Bistum Metz herrührende Lehen waren 1629 vom Reichskammergericht Herzog Karl von
31
Lothringen zugesprochen worden A. Ruppersberg I S. 251f, II S. 81ff; K. Bierther S. 184
32
Anm. 209; H. Hiegel S. 10, 96–125); für die Kirche von Toul (einschließlich Domkapitel)
33
sind folgende Investituren mit Reichslehen bezeugt: B. Johannes von Adolf – 1297 VI 30,
34
Bertrand von La Tour von Karl IV. – 1354, Philipp von Ruprecht – 1405 XII 9, Johannes von
35
Karl V. – 1522 III 7. Als Orte werden genannt: Stadt Toul mit Liverdun, Jaillon, Bouvron,
36
Royaumeix; Vicherey, Tramontville (bisher nicht nachweisbar, wahrscheinlich identisch mit Tra-
37
mont -St.-André) mit Aroffe, Soncourt, Pleuvezain, Maconcourt, Aboncourt, Grimonviller, Tra-
38
mont -Lassus, Tramont-Emy, Tramont-la-Jus (nicht nachweisbar), Beuvezin, Aouze; Blénod-lès-
39
Toul mit Chaudeney-sur-Moselle, Gye, Bicqueley, Pierre-Ménil (bisher nicht nachweisbar, ver-
40
mutlich identisch mit Pierre-la-Treiche), Ecrouves; Void mit Ourches-sur-Meuse, Vacon, Bovée-
39
la -Grande, Naives-en-Blois; Brixey-aux-Chanoines mit Sauvigny, Cbampougny, Sepvigny;
40
Villey-St-Etienne mit Lucey, Lagney, Dommartin-lès-Toul, Bulligny (zur Hälfte, diese An-
41
gabe kann sich aber auch auf das folgende beziehen:), Francheville (cant. Domèvre); Uruffe;
42
Maizières mit Bainville-sur-Madon, Xeuilly (frdl. Auskunft von Prof. Dr. H. Thomas, Bonn).
und 3. von

[p. 545] [scan. 617]


1
assistenz des hertzogen von Lothringen deliberiren und rathschlagen werde,
2
generaliter andeutten laßen. Damitt man nun, was dieser drey puncten
3
halben in deliberation gestelt werden solle, aigentlicher wißen möchte, habe
4
er obgedachtes Churmaintzisches directorium, die proposition ihme schrifft-
5
lich zu überschickhen, zwar gebetten, aber anderst nichts erhalten, alß daß es
6
um besagte 3 puncten zu thun sein werde, welche er seines theils dahin
7
verstehe, daß bey dem 1. die frag sein werde, was bey dem, die in der landt-
8
vogthey Hagenau gelegene 10 reichsstätt betreffenden memorial an seitten
9
der chur-, fürsten und stände zu thun sein wolle? Bey dem anderen, wie es
10
mit denen, von denen dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gehenden
11
lehen zu halten und ob die vassalli ihrer freyheit und reichsimmedietet durch
12
abtrettung des juris directi dominii et investiturae privirt und der cron
13
Franckreich zugleich mittunderworffen sein sollen? Und 3. ob Ihrer Kayser-
14
liche Majestät, daß sie dem hertzogen von Lothringen entweder mit eige-
15
nen oder des reichs völckhern so lang, biß er restituirt sein werde, assistenz
16
leisten, zu rathen stehe? Worüber, weiln seines ermeßens status contro-
17
versiae darinnen bestehen werde, die herren abgesandten ihre gemüths
18
meinungen ohnbeschwert zu eröffnen, ihnen belieben laßen wolten.

19
Frankfurt. Er halte auch dafür, daß diese consultatio über proponirte drey
20
fragen angestellet seye. Was nun 1. die in der landtvogthey Hagenau gele-
21
gene zehn reichsstätt concernire, seyen selbige in einem beschwärlichen
22
zustandt und großer gefahr begriffen, aller orthen umbringt und habe sich
23
das hauß Österreich vieler jurium wider dieselbe angemaßet, hette man sich
24
also deroselben, soviel immer möglich, dahin, daß sie bey ihrer reichs-
25
immedietet verbleiben möchten und zwar um soviel mehr anzunemen,
26
weiln das jus clientelare, welches das hauß Österreich über sie gehabt, nur
27
temporarium und die landvogthey Hagenau eine pfandtschafft vom Römi
28
schen reich gewesen. Dabey gleichwohl höchlich zu bedauern, daß man die
29
reichspfandtschafften aigen machen und in privatnutzen verwenden wolle,
30
welches, da es auffkommen solte, andere stätt hiernechst auch betreffen
31
würde

43
Zu den Rechtsverhältnissen im Elsaß vgl. neuerdings K. Repgen , Verhandlungstechnik S. 64–
44
67; K. J. Seidel ; W. Stein ; K. Ruppert .
.

32
Ad 2. Die drey stiffter Metz, Toul und Verdun betreffend wolle es wegen
33
derselben große difficulteten in ecclesiasticis et politicis abgeben, wann
34
selbige der cron Franckhreich also absolute übergeben und incorporirt wer-
35
den solten. Was aber die davon gehende lehen anlange, müße er bekennen,
36
daß er, wie man derenselbigen lehenleuthe von der satisfaction eximiren
37
wolle, kein mittel sehe, wüßte auch nicht, was der cron Franckhreich, zu-
38
mahlen wann die geistlichen lehen, derer die meisten seyen, excipirt werden

[p. 546] [scan. 618]


1
solten, zur satisfaction übrig bleiben würde. Seye auch gewiß, weiln der cron
2
Franckhreich das directum dominium und territorium cedirt, daß die vasalli
3
ratione derselben güther nicht immediate sein können. Haben sie aber
4
andere und zwar von dem Römischen reich lehensweiß empfangene güther,
5
so bleiben sie respectu derselben immediati, maßen an den graven von
6
Leiningen

41
Gemeint ist hier wohl die Linie der Leiningen-Dagsburg-Hardenburg, die längere Zeit die
42
Landvogtei Hagenau innehatte und dadurch manche Erwerbungen im Unterelsaß tätigen konnte
43
( Territorien-Ploetz S. 254f; K. Kretschmer S. 570f; J. P. L. E. Brinckmeier ,
44
Geschichte des Hauses Leiningen und Leiningen-Westerburg. 2 Bde. 1890/1 ).
zu sehen. Seye also der herren Frantzosen begehren nicht so
7
absurd, dises aber wohl, daß man ihnen das dominium directum geben und
8
doch nicht haben wolle, daß die vasalli die cron Franckreich recognosciren
9
sollen, cum tamen castrum semper inhaereat fundo. Und hetten sich die
10
vasalli mehr über Ihre Kayserliche Majestät, daß sie das dominium directum
11
übergeben, als die cron Franckreich, daß sie das vasallagium begehre, zu
12
beschwären. Wann aber die höhere collegia ein anderes dafür halten solten,
13
wolle er sich mit denenselben gern vergleichen.

14
Ad 3. Was den hertzogen von Lothringen anlange, seye derselbe nicht ins
15
reich kommen, denen evangelischen zu helffen, sondern vielmehr dieselben
16
zu ruiniren. Gestalten er sich selbsten gerühmet, daß er, um die haereticos
17
dempffen zu helffen, die waffen ergriffen habe. Hette man also dieß orts, ihme
18
zu assistiren, keine ursach, köndte aber sonsten, daß das hauß Österreich
19
ihme assistenz leiste, wohl geschehen laßen, wolte sich auch von denen
20
majoribus, daß diese sach in die tractaten, wann es ohne behinderung des
21
Teutschen wesens geschehen könne, eingeschloßen werde, nicht separiren.

22
Regensburg. Er habe die 3 quaestiones, welche in deliberation gezogen wer-
23
den sollen, ebenmäßig angehöret. Und seye bey dem 1., wann man generaliter
24
von der sachen reden wolle, wahr, was man sonsten zu sagen pflege, quot quod
25
ex uno inconvenienti sequantur plura. Dann obschon diese zehen reichs
26
stätt entweder cum oder sine consensu imperii weggegeben werden solten,
27
würde es doch denen erbaren reichsstätten zu großem praejudiz gereichen. In
28
deßen erwegung man sich derselben billich anzunemen habe, seye allein an
29
einem thunlichen modo, daßelbe fruchtbarlich ins werck zu stellen, gelegen;
30
hielte jedoch dafür, man köndte denen Kayserlichen herren plenipotentiariis
31
hierunder eifferig zureden und sich gedachter stätt contradicendo et remon-
32
strando bestmöglichst annemen. Gleichwohl aber auch, was die höhere und
33
sonderlich die herren churfürstliche dabey thun und resolviren werden,
34
vernemen.

35
Betreffend 2. die lehen obbesagter dreyer stiffter, möchte er zwar an seinem
36
orth, wie es von derenselben inhabern vorhin gehalten worden, nachricht
37
haben, weiln aber der cron Franckreich bereits alles per cessionem absoluti
38
domini übergeben, laße sich übel conclusive von dergleichen sachen reden,
39
wolle sich doch deretwegen mit denen majoribus aus mangel berichts ver-
40
gleichen .

[p. 547] [scan. 619]


1
3. Den hertzogen von Lothringen betreffend, gönne er ihme zwar die restitu-
2
tion gar gerne, wann ers nur darnach mache, daß er restituirt werden könne;
3
seye sonsten ein solcher gast gewesen, der dem Römischen reich wenig
4
nutzen geschafft und jederzeit wunderliche consilia geführt habe. Wiewohl er
5
deßen ohngeachtet sich mit Franckhfort conformire, daß man nemblich
6
ihme an seiner restitution zwar nicht verhinderlich sein, sich aber auch
7
deßwegen specialiter nicht annemen solle.

8
Bremen. Was proponirte 3 quaestiones in genere anlange, seye es, wie
9
Regenspurg erinnert, eine vulnerirte sach, und were beßer gewesen, man
10
hette sich anfänglich ohne der stände einrathen und zuthun mit Franckhreich
11
so weitt nicht eingelaßen. In specie aber ad 1. die cession der 10 reichsstätt
12
betreffend, conformire er sich mit vorsitzenden, daß man nemblich denen-
13
selben , weiln sie, wann es bey deme, was in dem instrumento pacis Gallico
14
enthalten, verbleiben solte, in großer gefahr sein würden, quovis possibili
15
modo assistiren und denen herren Kayserlichen und Frantzösischen deret-
16
wegen beweglich zureden solle. Und obwohl die höhere einer anderen mei-
17
nung sein dörfften, köndte man doch selbige vorhero auch vernemen, wolle
18
gleichwohl, daß sie zu praejudiz dieser oder auch anderer stätt und conse-
19
quenter des heyligen Römischen reichs dieß orths ichtwas concludiren
20
werden, nicht verhoffen.

21
Ad 2. die lehen der 3 stiffter Metz, Toul und Verdun betreffend, habe er auch
22
kein gründtliche nachricht davon, erinnere sich aber, daß herr Volmar, alß er
23
einmahl zu Münster mit ihme davon geredet und einen underschied inter
24
subditos et vasallos gemachet, gesagt habe: Vasalli seyen nicht allwegen
25
subditi, das vasallagium zwar oder die lehensgerechtigkeit solte bey Franck-
26
reich , das jus superioritatis oder subjectionis aber bey dem Römischen
27
reich verbleiben. Worein sich die Frantzosen, in dem sie gesagt, daß es
28
sachen von subtiler consideration seyen, nicht hetten finden wollen. Sonsten
29
vermeine er, diejenigen stände, welche privilegia, regalia und feuda in diesen
30
stifftern haben, werden selbige nicht von den bistumern und stifftern,
31
sondern immediate von dem reich erlanget haben. Ob nun wohl die distric-
32
tus episcopatuum per factam cessionem hinweg gehen, so bleibe doch die
33
superioritas dem reich und dörfften die vasalli nur das nudum jus proprietatis
34
von Franckhreich recognosciren und sonderlich, wann die bona feudalia in
35
alienis verbi gratia imperii territoriis gelegen weren.

36
Ad 3. Wegen restitution des hertzogen von Lothringen conformire er sich
37
mit vorstimmenden, habe das Römische reich, in deme er zu deßelben zer
38
rüttung tapffer geholffen, vielfeltig infestirt und incommodiret.

39
Frankfurt incidenter: Er hette seinem voto noch dises zu addiren, daß
40
nemlich, wann gedachter stiffter vasalli homines ligii gewesen, sie auch der
41
cron Franckhreich solcher gestalt afficirt sein werden, wann aber natura feudi
42
nicht dahin gegangen, könne man sie auch propter bona feudalia darzu
43
nicht machen, ob sie gleich vasalli seyen.

[p. 548] [scan. 620]


1
Eßlingen per Lindau. Was die 3 quaestiones und anfänglich zwar die in
2
der landtvogthey Hagenau begriffene zehen reichsstätt anlange, haben sel-
3
bige hohe ursach, wegen solcher praejudicirlichen collocation in dem puncto
4
satisfactionis sich nicht allein zu beclagen, sondern auch um soviel mehr zu
5
vigiliren, weiln sie dadurch in servitut und um ihre religions libertet leicht-
6
lich gebracht werden köndten. Nicht weniger seye auch sowohl an seitten
7
der stätt als gesambter stände des reichs billich eine hohe notturfft diser, dem
8
heyligen Römischen reich sehr praejudicirlichen cessionsextension und
9
dahero zu befahren stehenden schädlichen sequelen in zeitten, und zwar
10
sonderlich bey bevorstehender satisfactione militiae, vorzukommen. Das jus
11
advocatiae oder protectionis ziehe kein jus subjectionis nach sich. Eßlingen
12
habe auch den hertzogen von Württemberg zum schutzherren

42
Eßlingen, das von württembergischem Gebiet umgeben war, versuchte durch Schirm- und Schutz
43
verträge mit dem Herzog von Württemberg seine Unabhängigkeit unter oft ungeheuren Kosten zu
44
erkaufen (E. Leschner ; R. Bührlen ).
, seye dem-
13
selben aber weitter nicht subject. Ob sich aber die höhere collegia, bey denen
14
die stätt ohne das in schlechtem favor stehen, denen die extensio juris protec-
15
tionis nicht ohnangenehm, Churtrier und Churcöln, weiln sie zum theil
16
under Frantzösicher protection, sich nicht sehr opponiren werden, gedach-
17
ter zehn reichsstätt außträglich annemen werden, stehe dahin und habe
18
man alßdann stättischen theils deßto stärckhere ursach, sich mit eüßerstem
19
fleiß dahin zu beladen, daß sie nicht gar umb ihre immedietet und freyheit
20
springen mögen, erstlich aber auch dahin, was in den höheren räthen deret-
21
wegen geschloßen werden möchte, zu sehen. Alßdann, sofern es guth sich
22
mit ihnen zu conjungiren, wo nicht, zum wenigsten mit hülff der gesambten
23
evangelischen chur-, fürsten und stände ex capite religionis ihrer anzu-
24
nemen . Werde der stände interposition verhoffentlich ohne verfang nicht
25
ablauffen. Conformire sich sonsten mit denen majoribus.

26
Ad 2. Die Lothringische lehen betreffend, könne er nicht anderst dafür
27
halten, alß daß sich derenselben lehenleuth gegen der cron Franckreich pro
28
vasallis werden achten müßen und allein dahin, weil diese lehensleuth nicht
29
homines ligii, was natura ihrer lehen vermöge, und daß sie darüber nicht
30
beschwäret werden möchten, zu sehen sein.

31
Ad 3. Den hertzogen von Lothringen betreffend, seye er auch der meinung,
32
wie in vorgehenden vernünfftigen votis angeführet worden, und weiln
33
bekandt, daß er sich selbsten in diesen krieg ohnnöthiger weise geflochten
34
und die evangelische ins verderben zu stürtzen gesucht habe, alß wolte er für
35
bedenckhlich halten, sich seiner bevorab, wann ihme mediantibus tractatibus
36
geholffen werden köndte, extraordinarie zu beladen.

37
Memmingen . Seyen fragen von großer consideration und er dahero bey der
38
ersten an seinem orth auch der meinung, wie andere, daß man nemblichen
39
offtermelten zehen reichsstätten, wiewohl es eine gefährliche sach, die ratio-
40
nes aber hingegen auch billich zu beobachten seyen, omni modo assistiren
41
solle, und were allein de modo, wie sich derselben anzunemen, zu reden.

[p. 549] [scan. 621]


1
Bey übrigen zwey fragen aber, weiln er nicht genugsam informirt, wolle er
2
sich mitt denen majoribus gerne conformiren.

3
Demnach in dem Straßburgischen voto eben daß jenige vorkommen, was in
4
nachstehendem concluso oder guthachten formaliter enthalten und begrif-
5
fen , alß ist für ohnnothwendig ermeßen worden, daßelbe doppelt einzu-
6
tragen , sondern allein dieses dabey zu berichten, daß dieses votum auch
7
nomine Lübeckh und übriger in verdrettung habender, sonderlich aber
8
hiebey interessirter beeder stätt Weißenburg und Landau suo loco et ordine
9
repetirt worden seye.

10
Conclusum. Bey der ersten in consultation gestelten frag, was nemblich bey
11
jüngst dictirtem, die zehen in der landtvogthey Hagenau begriffene reichs
12
stätte concernirendem memorial an seitten der chur-, fürsten und stände zu
13
thun sein wolle, haben der erbaren fey frey- und reichsstätte anwesende räthe,
14
bottschafften und gesandten einmüthiglich dafür gehalten, demnach in der
15
königlichen Frantzösischen satisfaction §º tertio „Imperator etc.“ gemeldet
16
ist, daß der königlichen majestät in Franckhreich mitt und neben anderem,
17
omnia bona ac reditus jura, proprietates, dominia, possessiones et juris-
18
dictiones , welche Ihrer Kayserlichen Majestät dem heyligen Römischen
19
reich und hauß Österreich auff der praefectura provinciali decem civitatum
20
Imperialium in Alsatia sitarum bißhero zugestanden, cedirt und abgetretten
21
sein sollen. Und aber auß diesen wortten wegen ihrer generalitet und invol-
22
virenden obscuritet künfftiger zeit leichtlich ein solches disputat entstehen
23
köndte, darüber das gantze Römische reich in neue kriegsohnruhe gerathen,
24
gedachte zehen reichsstätte aber, als der schwächere theil, am meisten zu
25
kurtz kommen dörfften, daß eine hohe und ohnumbgängliche necessitet sein
26
wolle, daß allen irrungen, mißverständtnußen und befahrenden ohngelegen-
27
heiten vorzukommen, die praefectura provincialis recht erleuttert, auff die
28
darein gehörige reichsdörffer als Österreichische pfandtschafften einge
29
schränckht und die freye ohngemittelte zehen reichsstätte wegen ihrer diffe-
30
renten beschaffenheit und daß etliche derselben (als Weißenburg und
31
Landau) in das cedirte Elsaß notorie nicht gehörig, davon eximirt und
32
schlechter dingen außgelaßen werden.

33
Zu welcher außnam und expunction die herren Kayserlichen und könig
34
lichen Frantzösischen plenipotentiarii deßto leichter verstehen können,
35
weiln keinem theil etwas dardurch abgehet oder entzogen und benommen,
36
sondern dasjenige allein begründet und bestättigt wirdt, was in §º „ Tenea-
37
tur rex“ bereits enthalten ist, nemblich, quod praedictas decem civitates,
38
quae praefecturam Hagenoensem agnoscunt (vel potius certo modo agno-
39
verunt , cum a morte domini archiducis Leopoldi nullus praefectus provin-
40
cialis fuerit) in ea libertate et possessione immedietatis erga imperium Roma-
41
num , quae hactenus gavisae sunt, relinquere teneatur rex christianissimus.
42
Dann gleich wie das hauß Österreich nie kein jus dominii et proprietatis noch
43
pignoris et hypothecae auff disen zehen reichsstätten gehabt, ut non modo

[p. 550] [scan. 622]


1
ex ipsorum dominorum plenipotentiariorum Caesareanorum confessione
2
(superioritatem scilicet decem in Alsatia civitatum imperialium ab Imperatore
3
non dependere, nec statibus placere, eas ab imperio alienari) sed etiam ex
4
privilegiis a Carolo IV. et Sigismundo imperatoribus concessis et reversalibus
5
desuper exhibitis, itemque reservatione immedietatis luculenter patet. Also
6
hatt es auch an die cron Franckreich notorio potestatis defectu impediente
7
nichts dergleichen per conventionem bringen und tradiren können.

8
Deretwegen sowohl dem heyligen Römischen reich als denen 10 stätten
9
vorträglicher sein wirdt, der cron Franckreich vor beschluß des fridens die
10
eigentliche beschaffenheit dieser zehen reichsstätte und, daß kein pars satis-
11
factionis darinn bestehe, außtruckhlich zu erkennen zu geben, alß post
12
vulneratam causam erst auff zulängliche remedia zu gedenckhen.

13
Wann die finalursach, um deren willen diese zehen reichsstätte under die
14
Hagenauische landtvogthey vormahls gehört, angesehen und betrachtet
15
wirdt, befindet sich zwar, daß das höchstlöbliche hauß Österreich ein jus
16
advocatiae et protectionis auff denenselben hergebracht habe. Dieweil aber
17
daßelbe nicht haereditarium et perpetuum, sondern allein personale et
18
temporarium gewesen und sich von jederweilen regierenden Römischen
19
kaysern zu kaysern und von landtvogthen zu landtvogthen geändert hatt,
20
alß kan solche schutz- und schirmsgerechtigkeit der cron Franckhreich von
21
dem hauß Österreich eben so wenig cedirt und übergeben werden, alß sie
22
selbige auff verstandene derselben aigentliche condition zu übernemen lust
23
bekommen dörffte. Dann einmahl nicht vermuthlich ist, daß umb einer
24
solchen dignitet willen, welche respectu protectoris mehr oneris als emolu-
25
menti et utilitatis auff sich hatt, der könig in Franckhreich einen leiblichen aidt
26
abschwören, die erforderte reversales von handen stellen und dahin ein-
27
richten werde, diese zehen reichsstätte sampt und sonders, nicht pfandtsweiß,
28
sondern allein in namen Ihrer Kayserlichen Majestät und des heyligen Römi
29
schen reichs inzuhaben und zu besitzen, bey ihrem immediatstandt, auch
30
allen ihren regalibus, privilegiis, freyheiten, rechten, gerechtigkeiten, immu-
31
niteten , herkommen und guthen gewohnheiten handtzuhaben, zu schützen
32
und zu schirmen, wie vorgehende landtvögt jedesmahl thun müßen. Es
33
wolte dabeneben ein seltzsames ansehen gewinnen, wann er, als an die reichs-
34
satzungen und derenselben ohnverbrüchliche observanz nicht adstringirter,
35
zu vesthaltung derselben wider sich selbsten schutz geloben und verspre-
36
chen solte. Noch beschwärlicher würde ihme vorkommen, wann dise zehen
37
frontierstätte entweder mitt anderen benachbarten reichsständen oder auß
38
ländischen potentaten und gewalten sich in bündtnußen wider ihn, den
39
könig in Franckreich als landtvogten, schutz- und schirmherren selbsten,
40
einlaßen und begeben solten, wie ihnen ein solches zu thun vigore privilegii
41
Carolini

43
Die Dekapolis war 1354 während der Herrschaftszeit Karls IV. gegründet worden (G. Bardot
44
S. 18ff; O. Kähni ).
offen stehet und in instrumento pacis §º „Cum primis vero“
42
expresse vorbehalten ist.

[p. 551] [scan. 623]


1
Es würdte aber das dem heyligen Römischen reich, wann es die protection
2
dieser 10 reichsstätte einem außländischen potentaten de novo überlaßen
3
und committiren solte, zu immerwehrendem schimpff und ewiger verkleine-
4
rung gereichen, der verdacht auch bey allen exteris entstehen, ob were es der
5
cräfften und des valors nicht mehr, seine mittglieder wider außwertigen ohn-
6
billichen gewalt zu vertheidigen und zu schützen, da doch in denen craiß
7
und executionsverfaßungen solche vorsehungen darwider geschehen seindt,
8
daß einiger anderer und zumahl frembder protection bey diesen schon von
9
geraumer zeitt hero ohne landtvögt gestandenen zehen frontierstätten eben
10
sowenig alß bey anderen ständen des reichs von nöthen, dieselben auch mit
11
schutz und schirmsverwandtnus wider willen nicht zu belegen seindt, weiln
12
sonsten, was anfänglich zu ihrem favor angesehen und gerichtet gewesen,
13
hiernächst zu beschwärung und verfänglichem praejudiz derselben leichtlich
14
außschlagen und gereichen köndte.

15
Wann nun diese und dergleichen wichtige bedenckhen sowohl denen herren
16
Kayserlichen als königlichen Frantzösischen plenipotentiariis beweglich
17
vorgestelt und vermittelst eines reichsgutachtens zu gemüth geführet wer-
18
den solten, wie man stättischen theils eine hohe notturfft zu sein erachtet,
19
würden dieselben sonder zweiffel der Operation und würckhung sein, daß
20
eingangs berührte wortt aus der königlichen Frantzösischen satisfaction
21
gäntzlich verbleiben möchten. In mehrerer betrachtung, daß die cron
22
Franckhreich, wann sie von diesen zehen stätten einige nutzbarkeit zu
23
schöpffen gedächte, die reichsimmedietet (deretwegen die gewohnliche
24
reichssteuren und andere hergebrachte jahrsgefäll außer einem jederweilen
25
regierenden Römischen kayser sonsten niemanden zustehen noch natura
26
correlatorum salva gelieffert werden können) nicht vorbehalten haben
27
würde; auff den fall aber, da sie kein emolument dabey suchet, auff mentioni-
28
rung derselben stätt zu bestehen deßto weniger ursach hatt, weiln sonsten
29
die überlaßung sowohl der zur landtvogthey gehöriger und dem hauß Öster
30
reich solo hypothecae titulo afficirter reichsdörffer als anderer in die satis-
31
faction miteinlauffender reichspfandtschafften schwär dadurch gemachet
32
werden dörffte.

33
Die andere frag betreffend, ob nemlich diejenigen, welche von überlaßenden
34
dreyen stifftern Metz, Toul und Verdun gewiße lehen tragen, ihrer freyheit
35
und reichsimmedietet durch abtrettung des directi dominii et juris investitu-
36
rae privirt und der cron Franckhreich zugleich mitunderworffen sein sollen,
37
erhohlet man zuvorderst, was in dem vor einem jahr, dem 16./26. Aprilis
38
eröffneten voto civitatum curiato dieses punctens halben classe 2 a §º „So
39
dann auch“ mit mehrerem enthalten ist. Zum fall aber beeden höheren
40
collegiis und darunder sonderlich denen interessirten ständen ein anders und
41
zwar dieser underschiedt belieben solte, daß in denen fällen, da die von
42
gedachten dreyen stifftern gehende lehengütter auff frembden und speciatim
43
des heyligen Römischen reichs grund und boden gelegen seindt, das vasallagi-
44
um zwar der cron Franckhreich competiren, die superioritet und jurisdiction

[p. 552] [scan. 624]


1
aber dem heyligen Römischen reich verbleiben, ingleichem die in berührter
2
stiffter territoriis gelegene bona feudalia keine homines ligios natura feudi
3
repugnante machen, respectu übriger vom heyligen Römischen reich zu
4
lehen gehender güther aber selbige vasalli bey ihrer reichsimmedietet und
5
freyheit ohngekränckht gelaßen werden sollen, begehrte man sich stättischen
6
theils im geringsten nicht zu separiren.

7
Bey der dritten

39
7 frag] Randbemerkung in MEA FrA , RK ) Fasz. 10 Diese frag ist nicht allerdings recht propo-
40
niret worden.
frag, ob nemlich dem hertzogen von Lothringen so lang zu
8
assistiren, biß er zu seinen landen widerumb gelangt und völlig restituirt sein
9
werde, erinnert man sich stättischen theils zwar wohl, was deretwegen
10
beedes hiebevor verabschiedet und under wehrenden diesen fridenstractaten
11
schrifftlich erinnert worden. Möchte diese differenz auch gern aus dem
12
fundament vertragen und dem instrumento pacis einverleibet sehen. Nach
13
dem aber die herren Frantzösische plenipotentiarii noch immerdar beharren,
14
daß derselben erörtterung, weiln der Lothringische krieg von dem Teut-
15
schen et origine et tempore underscheiden, hiehero nicht gehörig, deßwegen
16
auch sowohl von den praeliminartractaten alß bißherigen handlungen sepa-
17
riret worden seye, gevölgig zu befahren, es dörffte, wann man diese restitu-
18
tionsach mit dem Teutschen fridenswesen combiniren und vermengen
19
wolte, dieses dergestalt dadurch behindert, intriciret und gehämmet werden,
20
daß einiger würckhlicher und erfreulicher außgang der tractaten nicht zu
21
gewarten stünde, alß hielte man bey so gestelten gestalten dingen an seitten der stätt
22
für beßer, nützlicher und dem nothleidenden vatterlandt Teutscher nation
23
ersprießlicher, wann der friden dadurch nicht auffgehalten, sondern dise sach,
24
sowohl als mit denen Spanischen mißhelligkeiten geschehen, zu absonder-
25
lichen tractaten mitt der cron Franckreich außgestellet würde.

41
25–30 Was – verbleiben] Randbemerkung in MEA FrA , RK ) Fasz. 10 zu diesem Satz Man hatt an
42
seiten deß reichsdirectorii dem stättischen außtrückhlich andeutten laßen, daß diese
43
letztere quaestio keiner gestalt in die berathschlagung gezogen werden solte; deme
44
aber der stättische director zuwider gehandelt hatt.
Was aber Ihre
26
Kayserliche Majestät als ein könig in Ungarn und Böhmen oder alß ein ertz-
27
herzog zu Österreich dabey ohne der reichsstände hülff und schaden zu thun
28
gesinnet sein möchten, darinnen begehret man ihro gantz keine maß noch
29
ziehl zu geben, sondern laßt daselbe eigener beliebnus lediglich anheim
30
gestelt verbleiben.

31
Hierauff proponirte der herr Eßlingische wegen löblicher statt Kempten
32
nachfolgendts, wie daßelbe ad acta gelieffert worden:

33
Es werde gesambten vortrefflichen stättischen herren abgesandten bekandt
34
sein, was gestalten zwischen dem magistrat zu gedachtem Kempten und
35
einem theil der bürgerschafft auff versetzung verhetzung eines ohnruhigen geistlichen
36
ein mißverstand und revolte sich vor 4 jahren erhebt, da dann die tumultui-
37
rende bürger mit hülff Dr. Heßlers zu Speyer am cammergericht proceß und
38
mandata cum et sine clausula wider den magistrat ohne deßen wißen und

[p. 553] [scan. 625]


1
vorhergegangene notification, adeoque contra ordinationem, nach belieben
2
außwürckhen können, under anderem seye ihnen auch ein zeugen verhör in
3
perpetuam rei memoriam erkennet und des abts von Kempten der statt übel
4
wollenden räthen commission hierzu auffgetragen worden

37
Die Weigerung des Predigers Rudolf Schalter, eine Bürgschaft einzulösen, führte zu Auseinander-
38
setzungen zwischen ihm und dem Rat. Der seit 1642 schwelende private Konflikt eskalierte zu
39
offenem Aufruhr, als Schalter seine Anhänger gegen die Obrigkeit mobilisierte. Ein Kommission,
40
die den Streit 1645 zu schlichten suchte, blieb zunächst erfolglos. Erst mit Unterstützung von 300
41
Soldaten konnte sie im Sommer 1646 die Ruhe in der Stadt wiederherstellen. – Rechtsbeistand
42
Schalters am Reichskammergericht war der Advokat Dr. Christoph Rudolf; ein Dr. Heßler
43
konnte nicht ermittelt werden (J. B. Haggenmüller II S. 183–187; frdl. Hinweis von Dr. W.
44
Haberl, Stadtarchiv Kempten).
. Wiewohl nun
5
der rath underschiedliche exceptiones wider diese erkandte zeugenverhör
6
und die commissarios eingewendt, auch endlich das appellationsbeneficium
7
ergriffen, so habe doch dieses alles bey der cammer so gar nicht verfangen
8
mögen, daß noch endtlich der fiscal den magistrat erst mit processen vor-
9
genommen und sich understanden, denselben in poen von 40 000 gulden
10
(davon dem ohnruhigen geistlichen die helffte abgevolgt werden solte) zu
11
bringen. Immittelst hetten andere benachbarte reichsstände den bey der statt
12
Kempten fürgangenen auffstandt als rem scandalosam an den Kayserlichen
13
hoff gebracht, da dann eine Kayserliche commission dem bischoff von
14
Constanz, hertzogen von Württemberg und der statt Ulm auffgetragen
15
worden, diesen modum motum zu stillen. Inmaßen von ihnen beschehen und dieser
16
auffstandt vor einem halben jahr gäntzlich beygelegt, alles, was gehandelt, a
17
Caesare ratificirt und der geistliche als urheber dieses tumults mit weib und
18
kindern von Kayserlicher Majestät aus der statt geschafft worden seye.
19
Deßen aber ohngeacht, seye der fiscal mit seiner scharpffen verfolgung
20
nichts desto weniger fortgefahren und darüber der magistratus per senten-
21
tiam et aliquot paritorias in die gesuchte poen condemnirt worden. Der habe
22
nun zwar das remedium revisionis bey Churmaintz gesucht und erlangt, aber
23
hoc non attento fahren die herren camerales immer fort, wollen der revision
24
in ansehung ihres in anno 1619 gemachten conclusi nicht achten und die statt
25
mit nächstem in poenam banni gantz ohnschuldiger weiß verfällen. Ihre
26
Churfürstliche Gnaden zu Maintz seyen zwar gnedigst wohl geneigt, senatui
27
mitt fernerem revisionsdecret zu willfahren. Dieweil man aber von der
28
cammer gewiße nachricht habe, daß die herren camerales sich auch dieses
29
gantz nicht moviren laßen und aber die arme statt Kempten durch diese ohn-
30
verschuldte verfolgung und angedrohte poenam banni gantz ohnschuldiger
31
weiß

36
31 in – gefahr] Ulm in die poenam banni.
in die eußerste gefahr gesetzet würde, also ersuche er ein wohllöbliches
32
stätt collegium im namen und von wegen herren bürgermeister und rath zu
33
Kempten gantz dienstfleißig, sich ihrer auffalle thunliche weiß und weg dahin
34
gnädigst <großgunstig> anzunemen, damit diese ohnverschuldete und gantz ohnbilliche
35
fiscalische proceß möchten abgewendt und die herren camerales davon ab

[p. 554] [scan. 626]


1
und zu ruhe biß zu außtrag der revision gewiesen werden. Wo solches ehre-
2
gedachte herren bürgermeister und rath würden widerum temeriren demeriren können,
3
werden sie sich hierzu jederzeit so willig alß schuldig erfinden laßen.

4
Frankfurt. Er habe, was wegen löblicher statt Kempten proponirt worden,
5
verstanden und seye darauß, in was für einem elenden zustandt die stätt
6
begriffen, genugsam zu ersehen; werden dahero auch an ihrem orth wenig
7
zu thun vermögen. Weiln aber gedachte statt Kempten, daß übrige stätt
8
etwas dabey praestiren können, dafür halte, könne er seines theils wohl
9
geschehen laßen, daß ein memorial deßwegen auffgesetzet und denen herren
10
Kayserlichen plenipotentiatiis plenipotentiariis recommendiret werde. Wolte man aber an die
11
herren camerales selbsten lieber schreiben, seye er auch wohl zufriden. Stelle
12
doch zum nachdenckhen, ob es nicht beßer were, daß man dieses der statt
13
Kempten anligen vermittelst des Churmaintzischen directorii in die drey
14
reichsräth bringen thete?

15
Eßlingen per Lindau. Es meritire diese bedrangte statt wohl, daß man sich
16
ihrer anneme. Denn es seye ja die höchste ohnbillichkeit, daß dieselbe wider
17
vollzogene Kayserliche commission von dem cammergericht in die im
18
beschehenen vortrag angeregte poenam der 40 000 gulden condemnirt wor-
19
den und, welches das ärgste, der crafft Kayserlicher commission außge
20
schaffte auffrührer an berührter summa oder poenfall noch participiren solle.
21
Was aber für ein medium, solche beyhülff werckhstellig zu machen, zu ergreif-
22
fen , sehe er schier nicht, were aber gleichwohl der meinung, wie Franckhfort,
23
daß man an die herren camerales ein schreiben abgehen laßen köndte.

24
Bremen. Er habe zwar von dieser sachen keinen bericht, verspüre aber aus
25
gethanem vortrag soviel, daß man, sich gedachter statt Kempten anzu-
26
nemen , große und billiche ursach habe. Were also der meinung, man solte
27
sowohl Ihrer Kayserlichen Majestät selbsten alß denen Kayserlichen herren
28
plenipotentiariis ihre angelegenheit durch ein memorial eröffnen und dahin,
29
daß von ihnen an die herren camerales geschrieben werde, recommendiren.

30
Memmingen . Könne sich seines theils, weiln es nur um den modum, wie
31
man sich der statt Kempten annemen wolle, zu thun, damitt, daß ein
32
memorial deßwegen auffgesetzet und entweder denen herren Kayserlichen
33
oder vermittelst Churmaintz an die 3 reichscollegia nomine civitatum
34
Imperialium recommendiret werde, wohl conformiren.

35
Herr Director . Er halte den letzteren modum, daß nemblichen offtberühr
36
ter statt Kempten angelegenheit vor die 3 reichscollegiae reichscollegia gebracht werde,
37
für den besten; dann wann schon die erbaren frey- und reichsstätt an die
38
herren camerales schreiben solten, würde dannoch die intention des clagen-
39
den theils nicht zu erlangen, sondern auff ein solches expediens, welches
40
nachtruckh habe, zu gedencken sein. Solten Ihre Majestät oder dero gevoll
41
mächtigten , an sie zu schreiben, ersucht werden, dörfften sie ihnen, weiln sie
42
Ihrer Majestät inhibitiones wenig achten, nichts vorschreiben laßen wollen.

[p. 555] [scan. 627]


1
Were also seines ermeßens am besten, wann der herr Eßlingische ein
2
memorial auffsetzen thete, welches hernach dem Churmaintzischen direc-
3
torio dahin, daß es zu der gesambten stände consultation fürderlichst gege-
4
ben werden möchte, per deputatos bester maßen recommendiret werden
5
köndte. Ohn seye zwar nicht, daß es bey Churmaintz etwas langsam in
6
dergleichen sachen pflege herzugehen. Weiln aber 1. Ihrer Kayserlichen
7
Majestät authoritet, in deme die herren camerales non attento decreto com-
8
missionis dergleichen wider diese statt tentiren, dabey höchstlich höchlichen engagirt,
9
nicht weniger 2. der herren fürstlichen zur Kemptischen streitsach deputirter
10
commissarien respect hierunder periclitire, 3. Churmaintz wegen nicht atten-
11
dirten decreti revisionis und dann auch 4. gesambte stände des reichs wegen
12
bestellung des cammergerichts und verhüttung künfftigen verdachts, ob
13
fovirten und approbirten sie dergleichen enormes modos procedendi,
14
merckhlich darbey interessirt, alß verhoffe er, dieser vorschlag werde ohne
15
verfang nicht bleiben und umb erzehlter motiven willen deßto mehr be-
16
schleunigt werden, es haben auch die stätt, daß daher besorglich entstehende
17
odium auff sich allein ersitzen zu laßen, desto weniger ursach, weiln sie mit
18
ihrer einseittigen assistenz nichts außrichten noch die statt Kempten ihre
19
intention erreichen werde.

20
Conclusum. Solle der herr Eßlingische das memorial auffsetzen und selbiges
21
hernach per deputatos dem Churmaintzischen directorio mit behöriger
22
recommendation insinuiret werden.

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