Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
163. 142. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juli 13 8 Uhr

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142. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juli 13 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 628–632 = Druckvorlage. Conclusum in: Bremen 2 – X. 8. m.
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( II ).

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Kurmainzische Einwände gegen den bereits verglichenen Paragraphen über die Postmeister.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Demnach denen herren Kayserlichen der articu-
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lus de juribus statuum bereits recommendirt und sie auch den auffsatz wegen

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der postmeister ihnen gefallen laßen, in pleno aber von Churmaintz jüngst
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hin einige difficulteten deßwegen gemacht worden, alß stelle er zu der herren
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abgesandten belieben, ob sie, was bey dem Churmaintzischen zumuthen zu
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thun, sich ohnbeschwert vernemen laßen wolten

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Zu den Differenzen zwischen Kurmainz und den Reichsstädten vgl. Meiern VI S. 86 ,87.
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Lübeck. Weiln jetzo die frag, ob das Churmaintzische suchen zu attendiren
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seye, halte er dafür, daß das wegen der postmeister abgefaßte memorial
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denen herren Kayserlichen, chur- und fürstlichen zuzustellen und das deret-
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wegen auffgesetzte formular a part zu annectiren were. Habe man nun soviel
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zeitt, solches zu thun, übrig, seye es guth, wo nicht und es zur re- et correlation
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ehender ankommen solte, müßte man consilium ex arena nemen und dabey
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nach anleittung des memorialis sowohl deßen, was sich die herren Kayser-
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lichen als Churmaintz des auffsatzes halben erclärt, gedenckhen und andeu-
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ten , weiln das Churmaintzische begehren zu der stätte praejudiz außlauffen
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wolle, daß man der hoffnung lebe, es werden übrige stände darein nicht
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gehälen, sondern es diesfalls in vorigem standt, zumahl denenselben insge-
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mein daran gelegen, lieber laßen.

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Regensburg. Eß seye ein großes gravamen in pleno gestriges tages hervor-
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gebracht worden, in deme die höhere zwar gesagt, die Churmaintzische
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werden sich mit den stätten vergleichen, alß sie aber zu ihnen hinkommen,
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seyen sie nicht angehöret, sondern vielmehr angeschnurt, und obzwar ihnen
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auch zu gemüth geführet, daß das postwesen weder ein regale noch privi-
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legium des churfürsten seye, sondern Ihrer Majestät interesse vornemblich
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dabey versire und also gebetten worden, sie, die herren Churmaintzischen,
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möchten nur sagen, worinnen Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Mainz prae-
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tendirtes interesse eigentlich bestehe, habe doch niemandt nichts gedacht,
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sondern seye soviel abzunemen gewesen, daß der Churmaintzische cantzler das
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werckh nur für sich privato nomine durchzutreiben suche und begehre,
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deßwegen man sich dann dies orths gegen ihn zu beschwären, und weiln er
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gesagt, die stätte hetten die sach Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz
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heimgegeben, welches aber negirt und, daß man sich deßen nicht zu erinnern
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wiße, dagegen angedeutet worden, von den herren Churfürstlichen einen
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extractum protocolli umb soviel mehr, weiln Churtrier pro voto sagen laßen,
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daß er des churfürsten zu Maintz interesse bey dem postwesen nicht befinden
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könne, zu begehren und sich so guth, alß man könne, zu wehren, ein memo-
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rial auffzusetzen, daßelbe also, daß es den chur- und fürstlichen vorgebracht
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werden köndte, einzurichten und zugleich zu bedeutten hette, daß, gleich
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wie man Ihrer Kayserlichen Majestät oder dero bey dem postwesen haben-
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den regali zu praejudiciren nicht begehre, also auch hoffen wolle, Ihre Maje
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stät , die stände contra constitutiones imperii et antiquitus obtenta privilegia
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zu turbiren, nicht gemeint sein werden, so suchten auch die stätt nicht, Ihrer
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Churfürstlichen Gnaden zu Maintz die bey dem postwesen habende inspec-

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tion zu disputiren. Gleich wie aber dieses gravamen von Spanien herrühre,
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also solte man, wofern obangezogene remonstrationes nicht helffen wollen,
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an den churfürsten zu Mainz selbsten schreiben, demjenigen, was alhier
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vorgangen, mit bestandt contradiciren und wann auch dieses nichts ver-
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fangen solte, dem Churmaintzischen directorio eine protestationem über
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geben und einhändigen.

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Kolmar. Gleich wie bekandt seye, daß gestriges tages das churfürstliche
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collegium allerhandt noviteten, tam in jure eligendi telonia, quam in parti-
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culari Churmaintz wegen des postwesens, gesuchet und dieser, nach dem
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ihme nur das formale des auffsatzes einzurichten gegeben worden, auch
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das materiale haben wollen, also werde dies orths wohl zu vigiliren sein. Was
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gestalt es aber geschehen solle, seye auch gestern schon gedacht worden, daß
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nemblichen das auffgesetzte memorial revidiret, anderen ad notitiam ge-
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bracht und dergestalt, damit die stätt ihre desideria behaubten mögen, recom-
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mendiret werden solle. Ob aber deßwegen an Churmaintz weitter etwas zu
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addressiren, stehe er an, und köndte man sich hoc in passu mitt den herren
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fürstlichen underreden und das memorial ad dictaturam geben. Sonsten wiße
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er weitter nichts dabey zu erinnern, wolle auch, zumahln er nicht interessirt,
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niemandt hierinnen vorgegriffen, sondern sich mit den majoribus gerne con-
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formiret haben.

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Nürnberg. Er repetire zuvorderst dasjenige, was Lübeckh und Regenspurg
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in materialibus votiret, und wiße demselben nichts beyzusetzen. Seye sonsten
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an sich selbsten keine geringe sach, sondern lauffe in die tractaten realiter
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mitt ein und contrariire allem demjenigen, was diese zeitt über gehandelt
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worden: Alß 1. dem puncto amnistiae, crafft deßen diejenigen stände, welche
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occasione belli in einem und anderem gravirt worden, in vorigen stand zu
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setzen, und köndte den stätten kein größeres gravamen zuwachsen, alß wann
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ihnen eine gantze frembde familiam, welche man nicht kenne, in ihren ring-
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mauern und zwar, intuitu Spanien, einnisten zu laßen, auffgetrungen werden
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solte.

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2. Dem puncto autonomiae, vermög deßen die stätt, sofern sie anno 1624
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keine als ihrer religion zugethane bürger gehabt, auch noch nicht gehalten
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seyen, diversae religionis cives, deren die postmeister meistentheils bey-
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pflichtig , einzunemen oder ihnen aufftringen zu laßen.

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3. Den juribus statuum, weiln alle stätt das privilegium haben, niemanden,
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der ihnen nicht gefällig, zum bürger anzunemen.

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4. Dem puncto commerciorum, zumahln leicht geschehen könne, daß von
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solchen außländischen postmeistern anderen ehrlichen leuthen zu praejudiz
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einige staffeta oder brief zurückhgehalten und dadurch, sonderlich in credit-
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sachen , ohnschuldige ruiniret worden. Were also seines ermeßens guth, daß
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das memorial alsobalden dergestalt qualificiret würde, damitt man es den
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herren Kayserlichen, chur- und fürstlichen wie auch dem Monsieur le Comte
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de Servien zustellen und recommendiren köndte, weiln aber darzu schwär

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lich zeitt übrig sein dörffte, müßte deßelben bey bevorstehender re- und
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correlation gedacht werden. Wolle sonsten nicht hoffen, daß die herren
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fürstlichen ihre reflexion auff Churmaintz so sehr nemen, sondern vielmehr,
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was diese tractaten ihnen an hand geben möchten, vorbehalten werden.

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Bremen. Er habe zwar privata vota nicht gehöret, weiln er aber aus nechst-
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abgelegtem , warum es für dießmahl zu thun und seine herren nicht sonder-
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lich dabey interessiret seyen, vernommen, könne er sich mit den majoribus
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gar wohl conformiren und vergleichen.

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Lindau. Es werde seines dafürhaltens, daß den stätten kein praejudicium
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zugezogen werde, für dießmahl wohl zu vigiliren sein, zumahln es das an-
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sehen habe, ob suche Churmaintz nur so lang, biß es mit den tractaten zum
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schluß komme, zeitt zu gewinnen, hernach das werckh ihme zu arrogiren
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und mit den postbestellungen, was ihme beliebe, vorzunemen. In quaestione
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quomodo aber, weiln die zeitt, das memorial zu rectificiren, zu kurtz, hette
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man bey der re- und correlation das werckh ohnmaßgeblich dahin fürzu
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tragen . Man wiße sich an seitten der stätt annoch wohl zu erinnern, daß die
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herren Churmaintzische mit ihnen, wegen des postwesens einen vergleich zu
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treffen, sich erbotten, obwohln man sich nun darauff bey denselben einge-
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funden und das werckh juxta fundamenta tractatuum eingerichtet, habe es
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doch nichts verfangen, noch dießseittigem suchen und bitten platz gegeben
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werden wollen; dieweiln aber nicht allein die stätt, sondern auch die höhere
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bey dieser sachen interessirt, das begehren wider des reichs herkommen, daß
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die stände umb dieses regale des postwesens Churmaintz anlangen müßten,
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directo lauffe und in den reichsabschieden die stätt solcher gestalt zu beschwä
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ren , keine vestigia zu finden seyen, alß gebe man zu bedenckhen, ob Chur-
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maintz sich deßen underfangen dörffe, mitt bitt, das werckh also, wie es
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bißherigen tractaten gemäß, einzurichten. Stünde demnechst dahin, ob man,
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wie es mit dem postwesen zu halten, auff nechsten reichstag anstehen laßen
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und bedenckhen wolle? Wie nicht weniger, ob zu veranlaßen, daß den
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höheren, umb mehrerer information willen, ein memoriale zugestellet
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würde, welchen falls der herr director, umb einiges abzufaßen, zu ersuchen
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were.

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Herr Director. Soviel rem ipsam belange, halte er ebenmäßig dafür, daß
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anietzo das rechte tempo, bey derselben zu wachen, vorhanden seye; dann es
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nicht allein, wann diese occasion negligiret werden solte, für dießmahl da-
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rum besorglich geschehen sein dörffte, sondern auch Churmaintz der mei-
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sterschafft sich alle zeitt würde anmaßen wollen und gelegenheit erlangen,
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die stätt hiernächst zum geldt außgeben zu nöthigen. Were demnach, wie
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man aus diesem werckh kommen möge, zu sehen und quoad modum proce-
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dendi , ob man deßelben bey der re- et correlation gedenckhen oder ob man
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damitt, biß die höhere ihre antwortt gegeben, warten solle, seye er zwar
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indifferent, halte aber doch, daß es vorher gesche geschehe , seines theils für beßer, an

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Churmaintz deßwegen zu schreiben, für verfänglich, mit herrn Dr. Reigers-
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pergern aber glimpfflich zu verfahren und nochmahln aus der sach zu reden,
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für nicht ohndienlich, mit vermelden, daß man sich noch guther maßen
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erinnere, daß zwar sowohl er als übrige seine herren collegae, wegen des bey
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dem §º „Postarum magistri“ gemachen auffsatzes sich ratione formae mit
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den stätten zu vergleichen, letsthin erbotten hetten, weiln man aber biß dato,
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ohnerachtet der mit ihnen deßwegen gepflogener handlung, dazu nicht ge-
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langen noch das jenige, was in hoc puncto geschloßen worden, erhalten
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können, gleichwohl aber anietzo periculum in mora seye, also hette man,
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abgefaßten auffsatz den höheren zur nachricht zu communiciren und ihre
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gedanckhen darüber zu vernemen, nicht underlaßen können.

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Nach vollendeter umbfrag wardt 2. von dem herrn Nürnbergischen ein
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memorial wegen der in Franckhreich und die Spanischen Niderland han-
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delnden kauffleuthe übergeben.

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Und 3. von dem herrn directore ein concept schreibens an den churfürsten
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zu Brandenburg, das Mechlenburgische aequivalent betreffend

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Dem Hg. von Mecklenburg ging es um eine Entschädigung für die an Schweden abgetretenen
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Gebiete (seine Forderungen Meiern VI S. 86 , vgl. auch S. 100, 102). Hg. Adolf Fried-
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rich I. von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Güstrow (1588–1658), seit 1592 regierend,
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seit 1608 selbständig, 1628 durch den Kaiser geächtet, wieder eingesetzt durch Gustav II. Adolf
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(ADB I S. 119f. ; H. Schreiber ; Isenburg I T. 122; APW [ II C 2 S. 120 Anm. 2 ] , [ S. 282 Anm. 3 ] ; APW [ II C 3 S. 148 Anm. 2 ] ), erhielt schließlich durch Vermittlung Brandenburgs
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zusätzlich einige Domherrenstellen (Regelung der Entschädigung in Art. XII IPO), während die
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Schweden in den Zollfragen ihre Position durchsetzten (vgl. zu den Auseinandersetzungen Meiern
V S. 829f. ; VI S. 521–540 ; E. F. Chr. Brückner S. 65ff.; H. Schnell-Güstrow ).
, abgelesen
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und darauff das conclusum folgender gestalt eingerichtet.

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Conclusum. Man erinnert sich des von den Churmaintzischen herren ge-
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sandten am verwichenen sambstag gethanen erbietens, mit den stätten sich
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einer formul, wie des postwesens in dem instrumento pacis zu gedenckhen,
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zu vergleichen, weiln aber darzu ohngeacht handlung deßwegen gepflogen
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worden, nicht zu gelangen, noch das jenige, was in puncto amnistiae, auto-
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nomiae , de juribus statuum et commerciis bereits geschloßen, zu erhalten
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gewesen und dabeneben periculum in mora, indem gestriges tages die sach
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abermahls vorkommen, alß hat man einen kurtzen auffsatz gemacht, mitt
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denen herren Kayserlichen communicirt und, daß sie ihres theils damitt zu-
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friden seyen, vermerckht, bey dieser occasion auch beeden höheren collegiis
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zur approbation recommendiren wollen, bevorab, weiln derselbe weitter
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nicht, als auff das verglichene gehet, und nicht den stätten allein, sondern
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auch den höheren ständen daran gelegen, daß dieses neue und große gra-
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vamen abgestelt und auff andere weeg gerichtet werde, damitt es nicht, wann
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der anfang mit den stätten gemacht, weitter umb sich greiffe. Angeregte be
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schwärungen nur mit wenigem zu berühren, bestehen dieselbe darinn, daß
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sie 1. den stätten wider ihren willen, jura, privilegia et conventiones, duran-
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tibus hisce belli motibus, obtrudiret worden, 2. keine eingeseßene und begü

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therte bürger, sondern 3. frembder nation und 4. aller beschwärden frey sein,
2
5. hingegen aller commoditeten genüeßen, wirtschafften zu anderer abbruch
3
treiben und sich 6. jurisdictioni magistratus subtrahiren wollen. Dahero
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dann 7. geschiehet, daß sie eine offene handt behalten, allerhand exceß im-
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pune zu verüben und ehrliche leuth, sonderlich in creditsachen zu verkürt
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zen . Auff den ohnverhofften fall, da dem werckh auff vorgeschlagene oder
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eine andere ohnverfängliche maß nominatim nicht remedirt werden solte,
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müßten die stätt ihnen vorbehalten, dasjenige, was dies orths in obange-
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regten puncten generaliter geschloßen, wider dergleichen de facto auffge-
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trungene postmeister vorzunemen und werckhstellig zu machen. In hoff-
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nung , sie werden daran nicht frevlen, wann sie sich ihrer rechten rechte gebrauchen,
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sondern vielmehr dabey von Ihrer Kayserlichen Majestät und den höheren
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ständen gehandhabt und secundirt worden.

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