Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
28. 11. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Februar 10

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11. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Februar 10

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 25’–26’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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35–36’; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol.
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41’–43; Lübeck Senatsakten Reichsfriedensakten 24 o. F.; Stockholm Salv. Slg. E 5274 vol.
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XXIV nr. 77 fol. 1’–2’; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Ergänzung des städtischen Handelsbedenkens; städtischer Aufsatz zur schwedischen Replik über
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Handelsfragen.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Eßlingen und Lindau auf der
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Schwäbischen Bank.

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Straßburgisches Directorium. Seye denen herren bekannt, welcher ge-
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stalt das über die commercia aufgesezte memorial, lezterm abschied gemäs,
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noch gestern nach Münster habe sollen geschiket werden, solches were
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geschehen, wofern nicht der Eßlingische herr abgesande ihn, damit einzu-
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halten ,

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25 ernstlich] Fehlt in Ulm und Isny .
ernstlich ersucht hette; könne derowegen darüber selbsten vernom-
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men werden.

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Eßlingen. Seye in verleßung des memorials allein deßwegen angestanden,
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weil an zweyen unterschiedenen orten umb abstellung aller seit anno 1618
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angelegter und erhöheter zöll, auflagen und imposten, sub quocunque titulo
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et praetextu sie auch geschehen seyen, mit klaren außführlichen worten
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angesucht und gebetten worden. Möge seines theils, was zu löblicher ansee-
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und vornehmen handelsstätte guten in diesem fall gesezt worden, denen-

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selben von herzen gönnen; demnach aber zu besorgen, es möchten diese
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generalia und allzu sehr extendirte verba demienigen, welches seine herren in
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wehrender zeit zu erhaltung der brüken und straßen sub nomine der
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wagen-, brüken- und pflastergelder ringfügig haben angesezt, etwas prae-
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judiz und dahero ihme inskünfftig verweiß und nachred gebehren. So stelle
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er zu der übrigen herren abgesanden gutachten, ob und auf was weiß auch
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diesem stukh möchte gerahten werden? Und, ob nicht beßer were, daß die
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anseestättische das memorial allein in ihrem nahmen übergeben?

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Directorium. Diese imposten gehören zwar eigentlich nicht unter das
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memorial, weiln darinnen allein umb abstellung desjenigen, so zu hinderung
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der commercien aufkommen, geredet wird; dannoch auf begehren und un-
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gleiche interpretation zu verhüten, könne dasjenige, so zu erhaltung der
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brüken und straßen oder dergleichen ein oder andern orts angelegt worden,
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dem memorial inherirt inserirt und a regula excipirt werden.

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Lübeck. Bedankt sich gegen Eßlingen der guten erklärung gegen den ansee
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stättischen , seye ihre meinung nicht, umb ihres nuzes willen iemanden zu
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praejudiciren, das concept allein in ihrem nahmen zu übergeben, thue sich
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nicht, weil sie darumb den reichsstättischen respect nicht würden fallen
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laßen; möge leiden, daß nach andeuten des herrn directoris,

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19 geklagte] Strassburg , Esslingen gedachte.
geklagte wort
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eingerukt werden; vermuhte aber, daß man unsere formalia so sehr nicht
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würde attendiren.

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Lindau. Extenso verborum generalium quocunque titulo, habe ihn schwer
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gedunkt, ob er sich schon wegen seiner herren nichts zu befahren, seye ihme
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derowegen lieb, daß die wort durch die angehenckte exception restringirt
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werden.

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Bremen. Seye recht, daß ein jeder seinen herrn principalen vigilire, laße zwar
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das Eßlingische und Lindauische begehren an seinem ort gestellt sein, be-
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sorge aber, daß andere dergleichen fäll sich erregen und denenselben, weil
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sie in der exception nicht exprimirt, desto mehr praejudicirt werden möchte,
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ea ratione, quod exceptio regulae confirmet in casibus non exceptis.

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Herford. Die vorgetragene quaestion betreffend, halte er die annectirte
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restriction für gut, laße es dabey bewenden.

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Conclusum ist, angedeutete exception dem concept einzurüken.

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Directorium. Liset ab seinen auffsaz ad quartum membrum replicae Sueci-
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cae , ist kurz und referirt sich auff offtgemeldes memorial in puncto
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commerciorum. Halte nicht davor, daß es denen fürstlichen zu communi-
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ciren , 1. weiln es nicht herkommens, 2. weiln die cronen den bericht von
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denen stättischen allein begehren und es sonsten beneben denen Kayser-
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lichen übel empfinden dörfften; doch undankh bey denen fürstlichen zu ver

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hüten , müße vor dem inhalt mit einem und dem andern ex evangelicis com-
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municirt werden.

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Eßlingen. Ist indifferent, stellts auf majora.

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Lübeck. Denen Kayser- und Königlichen übergeben, denen fürstlichen aber
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mündlichen bericht oder privat communication thun.

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Lindau. Will mans communiciren, kans cum cautela geschehen, ist indif-
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ferent .

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Bremen. Weils die fürstliche erwarten, dörffte die hinterhaltung offension
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verursachen, könne es den Kayserlichen zuvorderst, als dan den fürstlichen
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communiciren.

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Herford. Könne dem collegio durch zurükhaltung ein praejudiz abgewen-
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det und durch anderwertliche mündliche communication bey denen fürst
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lichen der unwille verhütet werden.

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Conclusum. Solle denen fürstlichen noch zur zeit allein mündlicher bericht
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gethan werden.

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Directorium. Liset das concept ab, so beneben diesem memorial an die
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stättischen herren abgesande zu Münster abgehen solle.

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Conclusum. Ist gut, und dabey gelaßen. Solle zugleich an herrn Dr. Ölhafen
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geschrieben werden

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Konzeptschreiben in Strassburg AA 1143 fol. 24–24’; Entwurf des Handelsbedenkens des SR
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Osnabrück in Köln KuR 259 Mappe Februar.
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