Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
84. 67. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Dezember 1 14 Uhr

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67. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Dezember 1 14 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 20 fol. 111–116 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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270–275; Ulm A 1560 o. F.

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Erklärung der kaiserlichen Gesandten zu den Gravamina; Konzept der Städte zu Art. 11; Präze
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denz
der Reichsritter.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm, Lindau und Mem-
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mingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponiret, die ursach dieser zusammenkunfft seye bereits
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bekannt, nemlich, weiln es an dem, daß man evangelischen theils ins ge-
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sambt zusammentretten und sich der ultimorum halben auff der herrn
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Kayserlichen lezt extradirte erklärung, noch ferners miteinander unterreden
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wolle, damit wegen deß die erbaren stätt in specie betreffenden articuls etwas
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gewieses vorhero verglichen und geschloßen werden möge

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Es handelt sich dabei um die Endliche Erklärung der katholischen Stände, zutreffender als
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Media Caesareanorum ultima bezeichnet, da sie nicht dem katholischen Plenum, sondern nur
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einigen katholischen Ständen vorgelegen hatte; Volmar hatte sie den protestantischen am 21. No-
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vember
1646 ausgeliefert ( vgl. Meiern III S. 434–442 , Städteartikel S. 439f.; vgl. auch
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F. Dickmann S. 363; A. Adami S. 229f. ).
. Zu welchem
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ende dann verschiedene projekt gemacht, nicht zwar der meinung und inten-
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tion , daß es bey einem oder dem andern praecise verbleiben müste, sondern
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allein der sachen desto beßer nachzusinnen, damit der articul also eingerich-
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tet werden möge, daß zwar die denen herrn Kayserlichen so sehr verhaßte
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und verdrießliche weitleufftigkeit umbgangen, indeßen aber auch die neces-
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saria nicht zurukh und außen gelaßen werden. Insonderheit aber seye aus der
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herrn Kayserlichen leztern erklärung ein extract mit behaltung derenselben
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formalien, soviel immer möglich gewesen, gemacht und per dictaturam zu
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Münster noch communiciret worden. Dieweil nun nicht zu zweifeln, man
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werde den herrn Kayserlichen zu ehren am liebsten dabey verbleiben wollen,
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als werde nunmehr, was dabey sowohl formaliter als materialiter zu ver
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beßern , davon zu reden sein. Wobey gleichwol diß wenige vorhero zu erin-
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nern , daß, soviel die form und ordinem betrifft, der vormals ad interim gut
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befundene eingang und introitus außgelaßen worden seye, nicht der mei-
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nung , daß er beharrlich davon verbleiben solte und müste, sondern darumb,
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weiln etliche davor gehalten, man habe nunmehr die vorsezung der stätte
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vor der ritterschafft simpliciter zu begehren. Deßwegen dann auch an seiten
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löblicher statt Nürnberg wieder herrn Salvii auffsaz

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Salvius hatte sich in die Verhandlungen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten ein-
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geschaltet . Eine erste Besprechung zwischen Salvius und Volmar hatte am 14./24. November
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1646 stattgefunden; bei den Konferenzen zwischen den ksl. Gesandten und den Protestanten am
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26. und 27. November war er beteiligt (sein Projekt Meiern III S. 425–434; vgl. Diarium
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Volmar S. 373ff.; über die Verhandlungen C. T. Odhner S. 168f.; F. Dickmann S. 362).
in hoc puncto zu

[p. 396] [scan. 468]


1
Münster pro voto excipirt worden. Hingegen der Bremische herr abgesande
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davor gehalten, man hette der ordnung halben darumb nichts zu anden,
3
weiln die stätt der ritterschafft nicht simpliciter nachgesezt, sondern der-
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selben als stände des reichs gedacht und sie andern höhern ständen dies orts
5
aequiparirt worden. Werde demnach, soviel diesen pass betreffe, zu beden-
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ken stehen, ob man vorhero die praelation bey den herrn Kayserlichen ab-
7
sonderlich begehren und das bißherige expediens alsdann erst, wann der
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vorzug nicht erhältlich, reassumiren oder alsobalden und ohne ferneren
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umbschweif den eingang also, wie von herrn Salvio geschehen, einrichten
10
wolle? Auff allen fall seyen die formalia auch hierinnen etwas kürzer gefaßt
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und zugleich verlesen. Was materialiter die communia belange, welche den
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stätten mit übrigen höhern ständen gemein, davon werde man dißorts noch
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nicht zu reden, sondern vielmehr zu erwarten haben, was die herren fürst
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liche dabey thun werden, nicht zweifelnd, sie werden die gebühr dergestalt
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in obacht nehmen, daß zu praejudiz der evangelischen stände nichts ver-
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geben , noch der bogen überspannet werde. Inmaßen die conclusa zu
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Münster, sowol in diesen als andern die stätte nicht concernirenden puncten
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bereits ohne das eventualiter gemacht seyen. Stellte hierauf zu der herrn
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abgesanden belieben, ob sie sich, was bey obangeregtem aufsaz tam quam quoad
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ad formalia formalia, quam quoad materialia und sonsten zu erinnern sein möchte,
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unbeschwärt vernehmen laßen wollten.

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Lübeck. Praevio pio voto, daß man die zu Münster veranlaßte fernere hand-
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lungen in puncto gravaminum mit Göttlicher hülff alhier feliciter reassumi-
24
ren , darinnen felicius progrediren und dermaleins felicissime enden und
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beschließen möge. Sagt, es seye diese zusammenkunfft, dafür dem herrn
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directori schuldiger dankh gebühre, darumb, daß man sich an seiten der
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erbaren reichsstätte vorhero, ehe die gesambte evangelische zusammentret-
28
ten

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Konferenzen des Corpus Evangelicorum fanden fast täglich statt; besonders intensiv waren die
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Beratungen zwischen dem 5. und dem 15. Dezember (vgl. Magdeburg Rep. A I nr. 535 vol. II
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fol. 572–586’, vol. III fol. 2–131; Altenburg vol. III fol. 201’–262).
, in einem und dem andern der nothdurfft nach unterreden und auf allen
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fall gefaßt erscheinen möge, sehr nothwendig gewesen. Man habe sich mit
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unnöthigen fragen nicht aufzuhalten, sondern, damit der scopus erlangt und
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das hauptwerkh nicht länger retardirt werden möge, zum zwekh selbsten zu
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legen.

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Was nun 1. die formalia betreffe, seye zwar, daß die erbaren stätte der ritter-
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schafft praeferirt werden, ein solches werkh, daran denenselben hochgelegen
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und im geringsten nichts zu vergeben, gleichwol aber auch kein substantial-
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stukh des friedens. Dahero an seiten der erbaren stätte der bogen nicht so
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hoch zu spannen. Were zwar vorhero bey den herrn Kayserlichen, Schwedi-
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schen und fürstlichen, damit die praelation erhalten werde, alle mögliche vor-
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wendung zu thun; auf den fall aber an keinem orth ichwas ichtwas zu erhalten, es
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bey vorigem modo und eingang, wie derselbe von dem herrn directore
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eingerichtet und verlesen, zu laßen. Jedoch mit angehengter außdrüklicher

[p. 397] [scan. 469]


1
protestation und verwahrung, daß die erbaren stätte der ritterschafft in
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puncto praecedentiae einig und allein amore pacis und für dißmal allein
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cediren und nachgeben wolten, selbiges aber von gedachter ritterschafft in
4
einige consequenz nicht gezogen, noch pro jure quaesito hiernächst allegirt
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werden sollte.

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2. Communia belangend, laße er ihme, daß man selbige ad communia con-
7
silia anstehen laße und, was die höhere ständ thun werden, erwarten solle,
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wol gefallen. Dafern aber dieselbe bey einem und anderen puncten über
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flüßige und mehrere curiosität, dann die nothdurfft erforderte, gebrauchen
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solten, werde an seiten der erbaren stätte nothwendig dahin, daß man ein
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müthig seye und das bonum pacis nicht gehindert noch länger aufgehalten
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werde, zu sehen und zu laboriren sein. Solte aber beliebig sein, communia zu
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durchlaufen, wolte er ihme solches auch nicht zuwider sein laßen.

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3. Das die erbaren stätte concernirende project in particulari betreffend, habe
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er daßelbe noch vor seiner abraiße von Münster durchgelesen, die darauß
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gezogene differentien erwogen und also beschaffen gefunden, daß die herren
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Kayserlichen fast keine difficultäten dabey machen werden außer dem, was
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sie bey Augspurg und Aach für einreden haben möchten. Stellte im übrigen
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dahin, weiln seine herren und oberen bey diesem articulo in specie nicht
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interessirt, was andere dabey zu erinnern haben möchten. Erbiete sich
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denenselben zu müglichster assistenz und wolle ihme fernere nothdurfft
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reservirt haben.

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Regensburg. Praevia gratiarum actione für angestellte zusammenkunfft und
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wiederholung des Lübekischen guten wunsches, halte dafür, man könnte die
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communia, wiewol selbige die höheren stände meistentheils concerniren,
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durchgehen, weil sie ihnen aber nicht gern maas und ziel in einem und
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anderem geben laßen werden, beygehende erinnerungen bis zu gesambter
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der evangelischen zusammenkunfft versparen. Das stättische concept 2. be-
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treffend , seye er ganz indifferent, ob es dabey verbleiben solle oder nicht.

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Was 3. die zwischen den erbaren stätten und der gefreyten reichsritterschafft
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in puncto praecedentiae obschwebende differenz anlange, besorge er, es
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dörffte schwer hergehen (soviel er von herrn grafen von Trautmansdorf
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vermerkt) etwas fruchtbarliches bey denen herrn Kayserlichen in hoc passu
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zu erhalten; wolte sich doch eventualiter mit Lübekh vergleichen. Seye aber,
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zumal da die fürstliche, wie zu besorgen, keine assistenz hierinnen leisten
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würden, der sachen, welche solcher gestalt und schwärer werden dörffte, wol
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nachzudenken und demnach, seines unvorgreiflichen ermeßens, beßer, daß
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man deßwegen bey denen herrn Kayserlichen nichts weiters suchen noch an-
39
bringen , sondern den auffsaz der erbaren stätte, wie er vorhin gewesen, ein-
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richte und im übrigen mit genugsamen protestationen (dahin auch seine in-
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struction gehe) sich verwahre, alle specialia, welche sie küzeln würden, auß
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laße und materialiter in deme, was denen stätten bleiben solle, sich ad supe-
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riora referire.

[p. 398] [scan. 470]


1
Nürnberg. Gleich wie er wünschen mögen, daß man zu Münster hette bey-
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sammenbleiben und diesen punctum gravaminum zu ende bringen können,
3
also repetire er vorigen wunsch, daß selbiges an diesem ort glüklich reassu-
4
mirt und zu ende befürdert werden möge. Bedanke sich gegen dem herrn
5
directore wegen angestellter zusammenkunfft und halte für wolgethan, daß,
6
wann es zu gesambter der herren evangelischen consultation in hoc puncto
7
ankommen solte,

43
7 man – theils] Fehlt in Ulm .
man stättischen theils gefaßt erscheinen könne.

8
Was demnach 1. praeliminariter dasjenige, so zwischen den erbaren stätten
9
und der löblichen reichsritterschafft in puncto praecedentiae vorgangen, be-
10
treffe , wiße man sich wol zu erinnern, quanto conatu iederzeit darinnen ver-
11
fahren worden, seye auch noch zu vigiliren, daß weder ieztlebenden, noch
12
den nachkommenden einig unverantwortliches praejudicium zugezogen
13
werde. Gefolgig nicht außer weg, daß man es bey den herrn Kayserlichen,
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Schwedischen und fürstlichen, nachdem nunmehr dieser punct zum stand
15
gebracht werden solle, noch einmahlen suche, doch dergestalt, daß das frie
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densgeschäft dardurch nicht verzögert, sondern , ehe ehe, bey dem blutstürzen
17
den elend , solcher formaliteten vergeßen und darinnen etwas nachgegeben,
18
vorige cautel ergriffen und mit protestation dem werkh geholffen werde.

19
Was 2. materialiter die communia betreffe, conformire er sich mit vor-
20
gehenden votis, daß man nemlich selbige biß zu allgemeiner consultation
21
versparen und bey denen puncten, die von keiner sonderlichen importanz,
22
den von Lübekh ins mittel gebrachten vorschlag practiciren solle. Weiln
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auch punctus justitiae hiehero nicht gehörig, als bete er, solchen außzusezen
24
und bey den ecclesiasticis zu verbleiben.

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3. In specie das vorkommene project betreffend, conformire er sich mit dem-
26
selben mehren theils, habe allein dieses, daß der unterschied zwischen den
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stätten, da die Augspurgische confession zur zeit des religionsfriedens allein
28
und in welchen beede religionen vermischt gewesen, nicht in acht genom-
29
men worden seye, dabey zu erinnern und zu bitten, daß gedachter unter-
30
schied , weiln den Fränkischen stätten daran besonders viel gelegen und die
31
Dillingenses denen der Augspurgischen confession allein zugethanen stätten
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das jus reformandi zu disputiren, cavillationes vor diesem dahero genommen
33
haben, beobachtet werden möge, seye ein merklicher unterschied zwischen
34
solchen stätten. Sintemal mixtis civitatibus das jus reformandi nicht, andern
35
aber, da die Augspurgische confession allein seye, zustehe. Begehre nieman-
36
den zu praejudiciren, andere werden ihre particular anliegen auch in obacht
37
zu nehmen wißen. Könne sonsten mit dem ersten auffsaz und daß es bey
38
deme, wie der erste pass im Kayserlichen auffsaz gesetzet, sein verbleibens
39
habe, wol zufrieden sein. Eventualiter aber bete er, den zusaz mit dem wort
40
„allein“ und „in denen kein ander als der Augspurgischen confession exerci-
41
tium publicum in übung gewesen“, wie die herren Kayserliche gesezet, zu
42
machen.

[p. 399] [scan. 471]


1
Ulm. Es were freylich zu wünschen gewesen, daß man drüben zu Münster
2
noch länger hette bleiben und auß diesem schwären werkh endlich kommen
3
mögen. Weiln es aber, umb gewieser considerationen willen, nicht geschehen
4
können, müße man es dahin gestelt sein laßen.

5
Was 1. ordinem betreffe, halte er davor, daß alles, was man in puncto prae-
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cedentiae vornehme, vergebene opera sein werde. Zumal weiln bekannt, was
7
bey den herrn Kayserlichen vor diesem außgerichtet worden. Vermeinte
8
demnach rathsamer zu sein, weiln doch zu besorgen, daß man mit fernerem
9
gesuch allenthalben anderst nichts als verdruß machen und sonsten nichts
10
außrichten werde, daß weder die herrn Kayserlichen noch auch die fürst
11
liche , welche ohne das ungern zu dem leztern vorschlag kommen, bespro-
12
chen , sondern den herrn Schwedischen das werkh nochmalen dahin, daß sie
13
es in ihrem instrumento pacis beobachten wolten, recommendiret. Im übri
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gen aber, weiln die Dillingenses, seines erachtens, durch gemachtes pro-
15
oemium schon refutirt und den erbaren stätten plene et plenarie dardurch
16
geholfen, dabey gelaßen werde.

17
2. Quoad materiam halte er davor, die herrn fürstliche seyen selbsten incli-
18
nirt , ultima abzufaßen und ohne fernern aufenthalt sich zum zwekh zu legen.
19
Haben auch in den zu Münster leztgehaltenen conferentien politica selbsten
20
separiret, hoffe dahero, man werde sich deßwegen gar leichtlich miteinander
21
vergleichen können, falls sie sich aber bey einem und anderen puncten opi- niastiren opiniastriren
22
solten, hette man sich als dann stättischen theils weiter in acht zu
23
nehmen.

24
3. Den aufsatz betreffend seye er wol gefaßt, stehe wegen des wortes „allein“
25
an, ob es nicht diejenige stätte, in welchen das publicum exercitium Augu-
26
stanae confessionis nicht allein in übung, excludiren möchte. Dann in denen
27
oberen craißen sich gar wenig stätte erfinden werden, darinnen selbiges exer-
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citium allein in übung seye, wann aber eine andere clausula obhanden, wel-
29
che ihnen nicht praejudicire, stelle er selbige auf weiter nachdenken dahin.
30
Seind darauf die von ihme beschehene erinnerungen alsbalden ad notam
31
genommen, dem concept eingeruket und schließlichen, daß heutigen vormit-
32
tag per dictaturam communiciret communicirte , die barfüßerkirchen und das closter zu den
33
Wengen betreffendes memorial bester maßen zu beobachten, recommendirt
34
worden

42
Vgl. dazu Endliche Erklärung der katholischen Stände ( Meiern III S. 440 ) sowie das
43
Memorial Ulms dagegen vom 29. November 1646 ( ebd. S. 695f. ).
.

35
Lindau. Repetirt ebenmäßig vorigen wunsch, cum gratiarum actione für
36
angestellten conventum; halt davor, man werde sich, was die communia
37
anlange, stättischen theils vorhero, ehe es zur gesambten deliberation an-
38
komme , auch zu unterreden haben.

39
Den auffsaz betreffend seye derselbe gar wol gefaßet, hette aber dabey noch einige
40
erinnerungen zu thun, welche ebenergestalt beobachtet und dem concept
41
alsobald eingeruket worden.

[p. 400] [scan. 472]


1
Memmingen. Sagt, nächst wiederholung vorigen christlichen voti, dem
2
herrn directori für genommene bemühung freundlichen dankh. Laße ihme,
3
was Lübekh wegen der evangelischen stätte incidenter vorgeschlagen, daß
4
man nemlich selbige also describiren und umbschreiben solle, damit die
5
catholische nichts darwieder cavilliren können, wol gefallen. Und weiln son-
6
sten fast alles, was bey einem und andern zu beobachten gewesen, bereits
7
beygebracht und in acht genommen worden, als wüßte er nichts, außer
8
etlicher wenig wörter, die er dem concept (wie auch geschehen) zu inseriren
9
gebetten haben wolte, ferners zu addiren.

10
Herr Director. Es werde das conclusum darauf bestehen, daß das concept,
11
damit die herrn abgesande daßelbe nochmalen durchgehen und dasjenige,
12
was ihnen ferners dabey erinnerlich beygehen möchte, hiernächst anzeigen
13
könnten, mit ieztmals eingerukten monitis von neuem zur dictatur gebracht
14
und die fernere nothdurfft, umb kürze der zeit willen, biß zu nächster zusam-
15
menkunfft versparet werde.

16
Erinnerte dabey incidenter, man werde, soviel die praecedenz mit der ritter-
17
schafft betreffe, weiln dieser punct unter den außgestellten stättischen diffe-
18
rentien mitbegriffen, was darauf erfolgen wolle, zu erwarten haben. Quoad
19
materiam seye freylich ein unterschied zwischen den evangelischen und ver-
20
mengten stätten in dem auffsaz gemachet und der Dillingensium principium,
21
ob weren jene des religionsfriedens nicht participant, benommen. Daneben
22
aber auch mit der sach also umbzugehen, daß man den catholischen zu
23
cavilliren keine neue anlaß gebe, ob weren diejenige stätte, darinnen ein
24
und ander stifft mit dem exercitio catholicae religionis begriffen, für evange-
25
lisch nicht, sondern pro mixtis zu halten. Gefölgig auch des juris reformandi
26
nicht sowol als diejenigen theilhafftig, welche kein exercitium catholischer
27
religion innen haben. Wiewol es auch bey den vermengten der reformation
28
halben diese beschaffenheit habe, daß zwar, wo der rath und bürgerschafft
29
entweder zur helfft oder zum theil einer religion zugethan, kein theil des
30
andern religion abthun, noch denselben mit gewalt und wieder seinen willen
31
davon dringen könne, sondern dabey ruhiglich und friedlich verbleiben
32
laßen müße, weiln vermög Paßauischen vertrags, in religionssachen kein
33
theil sich des überstimmens für dem andern zu befahren. Wann aber diejeni-
34
gen , so einer religion zugethan, selbige ändern und sich zu der andern
35
begeben wollen, seye ihnen, daßelbe zu thun, durch den § „Nachdem aber in
36
vielen“ so wenig als andern gewähret, sondern vielmehr das contrarium in
37
den worten „wie hieoben beeder religionen reichsstände halben, verordnet
38
und gesezet worden“ enthalten und begriffen. In puncto restitutionis darumb
39
es diß orts sonderlich zu thun, haben beede species einerley interesse, weiln
40
eine sowol als die andere in ecclesiasticis et politicis graviret worden, deßwe
41
gen man sie auch eatenus, ohne einigen unterschied, wol conjungiren könne.
42
Reservirte ihme schließlichen, im nahmen der statt Colmar, weiln er dannen-
43
hero noch keinen bericht hierauf bekommen, suo loco et ordine ulteriora.

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