Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
22. 5. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Januar 30 15 Uhr

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5. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Januar 30 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 10’–13’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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15–18’; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol.
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18–22’; Lübeck Senatsakten Reichsfriedensschlüsse 24 o. F.; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Rechte der Stände, Gravamina, Handelsfragen.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Dortmund, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg,
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Eßlingen, Memmingen, Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Das Straßburgische Directorium zeiget an, es seye für dißmal darumb zu
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thun, daß ein jeder unter denen herrn abgesanden über jüngstverlesenen und
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inmittels dictirten auffsaz in puncto amnistiae sich vernehmen laße; verhoffe,
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es werde ein jeder solchen zu hauß durchgangen haben und anzeigen, was
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bey einem oder dem andern zu erinnern

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Zahlreiche, meist undatierte Projekte zum Amnestiepunkt in Salv. Slg. E 5275 vol. XXIX
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nr. 85.
.

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Lübeck. Entschuldigt sich und sagt, er habe die zeit, solchen zu überlesen,
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nicht und darzu posttag gehabt, den vormittag aber im fürstenrath zuge-
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bracht , auch ein memorial in puncto commerciorum aufgesezt. Meine nicht,
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daß er was dabey zu erinnern haben werde.

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Nürnberg. Habe wenig dabey zu erinnern. Stellt dahin, ob man die umbfrag
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biß morgen versparen wollte? Dabey es auch verblieben.

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Straßburg. Proponirt ferner, es folge in der ordnung der Schwedischen
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replic der andere punct, nemlich die jura et privilegia statuum. Was nun
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dabey zu erinnern, werde zu vernehmen stehen.

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Lübeck. Man habe heut im fürstenraht

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FR Osnabrück vom 30. Januar 1646 in Meiern II S. 318 –327.
geredt 1. von den worten: „juxta
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morem ab antiquo receptum“, 2. „de foederibus“ und beym 1. dafür gehal-
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ten , es können die wort „ab antiquo“ außgelaßen und dagegen die verba
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hinzugesezt werden „constitutionibus imperii conformem“. Mit dem ande-

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ren puncten seye man etwas kaltsinnig im fürstenraht verfahren. Etliche
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haben dafür gehalten, man solle es dabey, wie es die herren Schwedische
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gesezt, bewenden laßen, andere aber, es werde selbige distinctio zu allerhand
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offension anlaß geben, bedörffe keiner confoederation, man könne den
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Kayser, wann er exorbitiren wolle, in seinen schranken wol continiren; er
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halte davor, man könte stehen laßen, wie im bedenken gesezt.

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Hierauf seye zwar punctus gravaminum im fürstenraht in consideration
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kommen, aber nichts davon geredt worden, weiln sie absonderlich gefast.
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Dieweiln aber noch mehr vorhanden, so sicco pede praeterirt, alß wolle er
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sich versehen, man werde auch von demselben reden und ihnen zugleich ihre
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abhelfliche maas ertheilen, sonderlich was das privilegium de non appel-
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lando anlange.

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13–15 In – haben] Fehlt in Isny .
In puncto commerciorum seye geschloßen worden, daß die fürsten nichts
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dabey zu erinnern, sondern der cron Schweden und der stätte erklärung zu
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erwarten haben. Der anseestätte seye auch gedacht worden, daß derselben
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foedera Hanseatica de novo confirmirt werden

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16 sollen] Fehlt in Lübeck .
sollen, sed salvo jure super-
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ioritatis . Stellt zum nachdenken, ob man des puncti commerciorum allein im
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nahmen der anseestätte gedenken oder communi nomine der gesambten
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stätte den bericht eingeben wolle?

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Habe was, doch unvorgreifflich, aufgesezt; wanns beliebt, woll ers ablesen,
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so geschehen. Stellt darauf zu fernerem nachdenken, ob es also einzurichten
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sein möchte.

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Nürnberg. Obzwar heut das Österreichische directorium die wort „juxta
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morem ab antiquo receptum“ also außgedeutet, daß sie juxta statum moder-
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num zu verstehen seyn, weiln sie doch dubios, seye sicherer, selbige ganz
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außzulaßen und dagegen zu sezen: „Secundum consuetudines et leges
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imperii fundamentales“.

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Was die foedera anlange, könne man sich mit denen fürstlichen wol verglei-
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chen , weiln sie außdrücklich auf den Kayser und das reich conjunctim
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gestellt worden, im übrigen were es bey denen cancellis der gesez, damit der
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Imperator umbschrenket zu laßen.

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Punctus gravaminum seye zwar stillschweigend vorbey gegangen worden;
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Altenburg aber habe gesagt, es seye noch zeit genug, davon zu reden. Wolle
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daran sein, daß die übrige auch vorkommen. Wegen des interims remedii,
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wie die betrükte stände im Fränk- und Schwäbischen crayß vor endlichem
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untergang zu retten, repetire er seine vormalige bitt, so dem bedenken ein-
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geruckt . Im fürstenraht habe man eines theils dafür gehalten, es dependire
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vom frieden, andere aber, man solle es nicht vergeßen.

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Punctum commerciorum betreffend habe er hiebevor auch was auffgesezt, so
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von ihme gleicher gestalt verlesen. Stellts, obs weitleufftiger oder auf solche
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weis einzurichten sein möchte?

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1
Kolmar. Bedankt sich der vorsizenden relation, lästs allerdings dabey
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bewenden.

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Die wort „ab antiquo“ seyn etwas obscur, könnten auf eine gewiese zeit erleu-
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tertund nach denen constitutionibus imperii declarirt werden. Was die foedera
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und jura statuum betrifft, laße ers beym aufsaz allerdings bewenden. Der
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übrigen gravaminum könne wol gedacht werden. Was den punctum com-
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merciorum anlange, könne man mit Cöllen communiciren, verlaße sich auf
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der

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8 übrigen] Isny , Lübeck vorigen.
übrigen gutachten.

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Eßlingen. Conformirt sich mit dem Nürnbergischen voto. Seyen vor
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diesem dapfere leges in imperio gemacht, wie aber darob gehalten worden,
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seye nur zuviel bekannt. Man habe zu lang zugesehen, seye in diesen frieden
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schluß zu bringen, daß alles, was biß auff diesen tag contra leges imperii
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gehandelt worden, allerdings cassirt und aufgehoben werden solle.

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Dortmund. Bedankt sich der communication, sagt, könnten die wort „juxta
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morem ab antiquo“ wol umb etwas erleutert und der contributionen und
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einquartirungen, damit ein- und andere statt erleichtert werde, gedacht
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werden.

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In puncto commerciorum haben bereits die herren abgesande ihre arbeit
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erwiesen. Die amnistia solle nicht nur auf das, so ratione belli, sondern auf
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alles, so seit anno 1618 sowol in ecclesiasticis als politicis vorgangen, gesezt
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werden; würde sonsten inskünfftig gewaltige disputat erweken, wann iezo
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nicht praecavirt würde.

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Memmingen. Vergleicht sich auch mit Nürnberg in puncto der interims
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hülff , habe ein schreiben von seinen herrn bekommen, darinnen vermeldet,
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daß sie abermals 120 römerzug erlegen sollen, darob sich schon ein und
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anderer stand in Schwaben beschwert.

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Quoad punctum commerciorum sagt er, daß man sich in Schwaben über
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Österreich sehr zu beschweren habe, verfahre nach belieben.

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Bremen. Bedankt sich der relation deßen, so im fürstenraht vorgangen.
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Repetirte, loco voti, alles, was im aufsaz begriffen. Die monita belangend,
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conformire er sich mit Nürnberg und Lübekh. Betreffend das memorial, so
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nomine civitatum Hanseaticarum abgelesen, laße er ihme den Lübekhischen
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aufsaz gefallen, doch daß beyde concept deutlich zusammengezogen
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werden.

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Lindau. Bedankt sich der abgelegten relation, laße ihme, daß etliche wörter
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heraußen bleiben und anstatt derselben andere hineingesezt werden sollen,
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wol belieben.

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Der übrigen gravaminum halber solle gebührende andung geschehen, wann
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man iezo derselben nicht gedenke, werde es das ansehen gewinnen, ob hette
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man verzüg darauf gethan. Bey dem puncto commerciorum sollen diejenige

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1
zöll excipirt werden, welche mit consens der churfürsten angeordnet. Man
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habe sich über Österreich, sonderlich wegen der zollanordnung zu beschwe-
3
ren ; gebe vor, habe darinnen zu disponiren, wie es wolle. Stellts, ob nicht
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deßelben in specie zu gedenken?

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Eßlingen berichtet incidenter, die erzherzogin

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Gemeint ist die Erzherzogin Claudia (1604–1648), Tochter des Großherzogs Ferdinand I. von
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Florenz, Witwe Leopolds V. von Österreich, seit 1632 Regentin Tirols und der Vorlande für ihre
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Söhne Ferdinand Karl und Sigismund Franz (W. E. Heydendorff S. 79).
habe, bey 4, 5 Jahren hero,
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auf einen wagen mit wein 9 bis in 10 fl. geschlagen.

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Straßburgisches Directorium. Seye von übrigen dreyen puncten classis
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primae weitleufftig geredt, in der cron Schwedische replic von erwehlung
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eines Römischen königs und den juribus statuum gar wenig gedacht, son-
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dern

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10 das meiste] Fehlt in Ulm , Isny .
das meiste mit stillschweigen übergangen worden, deßwegen die stände
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desto mehr darauf zu sehen und mit dankh zu acceptiren haben, weßen sich
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Ihre Kayserliche Majestät darinnen erkläret. Stellt zu fernerem nachdenken,
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wohin der stätte jura, sonderlich soviel derselben votum decisivum und
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freyen stand betrifft, zu bringen sein möchten? Wann derselben nicht beym
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andern membro gedacht werde, müse es doch beym 3. geschehen und dahin
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versparet werden, zumahlen weiln nicht vermuhtlich, daß die fürstlichen
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sich groß darumb bemühen werden.

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2. Ob nicht der Churmainzischen neuerlichen taxerhöhung zu gedenken?
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Besonders, weiln die höheren stände nichts davon wißen wollen und daher
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vermuhtlich, daß es mehrentheils mehrerntheils auff die stätte angesehen seye.

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Des puncti commerciorum seye bereits in genere erinnerung geschehen, daß
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sie nemblich wieder aufgerichtet und in vorigen gang gebracht werden
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sollen. Der cronen intention aber gehe dahin, von denen stätten mehrere
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specialia zu vernehmen. Beliebt derowegen das Bremische votum, daß
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nehmlich die concept zusammengezogen werden sollen, vorab weiln in dem
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verlesenen der zollerhöhung ganz nicht gedacht.

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Verlißt hierauf ein schreiben, so von Lyon abgangen

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Auszug aus dem Schreiben vom 10. Dezember 1645 in Strassburg AA 1143 fol. 38–38’; zu
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den Handelsbeschränkungen und den städtischen Bemühungen um ihre Abstellung G. Pfeiffer ,
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Bemühungen; H. Mauersberg S. 296ff; G. Buchstab S. 164 Anm. 76 ).
, wegen der Teutschen
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kauff- und handelsleuthe privilegien, so sie in Frankreich haben, so schlechte
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hoffnung geben, daß bey dem Französischen hof noch zur zeit etwas ge
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würiges zu erhalten, unangesehen herr Herwart

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Vermutlich der Bankier Bartholomäus Herwart, der aus Augsburg stammte und zunächst in
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Lyon tätig war; besaß in Paris das Vertrauen Mazarins (W. Zorn S. 219; J. Gauss S. 298).
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Sein Bruder Johann Heinrich finanzierte im Namen der französischen Krone die Armeen Bern-
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hards von Weimar und erhielt dafür die Kriegsdonation Hüningen und Landseramt.
das werk starkh sollicitirt,
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vermeine, daß es bey diesen tractaten in acht zu nehmen, auch bey denen
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Franzosen zu Münster zu unterbauen seye, damit die Teutschen bey ihren
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freyheiten maintenirt werden.

[p. 72] [scan. 144]


1
Lübeck. Die drey fragen belangend, wann die fürstlichen der stätt jura bey
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dem 3. membro nicht beobachten wollten, müsten sie ihrer natur nach ad
3
secundum membrum gebracht werden.

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3–4 Man – reden] Fehlt in Isny .
Man könnte doch von denen hinter-
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bliebenen gravaminibus weiter mit einander reden.

5
Die neue taxordnung sey nicht außer acht zu laßen, sondern billich zu anden.
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Daß der Teutschen privilegia in Frankreich intacta et inviolata erhalten
7
werden, seye billich dahin zu laboriren; vermeine aber doch, man könnte das
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werck in generalitate comprehendiren

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8 und begreifen] Fehlt in Isny .
und begreifen.

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Nürnberg. Gleich wie er praesupponire, daß die evangelischen stände, in
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puncto der hinterbliebenen gravaminum nichts zurukh laßen werden, also
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haben die stätte der höhern assistenz billich zu erwarten, sollte es aber von
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jenen nicht geschehen, würde diesen nichts dadurch benommen seyn.

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Die neue taxordnung belangend, seyn alle stände dabey interessirt, halte, daß
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es denen höhern zu überlaßen und zu warten,

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14–15 was – einlaufe] Fehlt in Isny .
was selbige dabey thun wollen,
15
zumahln weiln sie in punctum justitiae einlaufe, unterdeßen könne man
16
beßern bericht einziehen, wie weit die bewilligung zu Frankfurt geschehen
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seye.

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Die Französischen privilegien der kaufleuthe sollen billich in gebührende
19
obacht gezogen, aber doch in der generalität gelaßen werden.

20
Kolmar. Jura statuum können hier eingebracht oder ad tertium membrum
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versparet werden.

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Die taxordnung solle man nicht ungeandet vorbey gehen laßen, weiln Mainz
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pro libitu damit disponire.

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Wegen der Teutschen kauffleuth privilegien in Frankreich erinnere er sich,
25
daß bei absterbung eines jeden königs herkommens seye, daß die confirma-
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tiones de novo gesucht werden müsen, sonsten, wann eine neue auflag in
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Frankreich gemacht werde und die Teutsche nicht vorhin praecaviren,
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müsen sie, wie andere, die beschwerden tragen.

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Eßlingen. Repetirt das Nürnbergische votum und placitirts in allem.

30
Dortmund. Die jura civitatum imperialium seyen suo loco einzubringen.

31
Der taxordnung halber vergleiche er sich

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31–32 mit – commerciorum] Isny cum praecedentibus.
mit vorgehenden votis, ut etiam in
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puncto commerciorum.

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Memmingen. Man habe zu sehen, was die höhere thun werden, seye billich,
34
daß wegen der taxordnung gebührende andung geschehe.

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Bremen. Seye nicht uneben wegen der hinterbliebenen gravaminum politi-
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corum von directorio erinnert worden. Weiln nun die fürstliche den punc-
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tum gravaminum absolvirt und derselben nicht gedacht, seyen sie hier nicht

[p. 73] [scan. 145]


1
vorbeyzugehen,

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1–2 sondern – dörffte] Fehlt in Isny .
sondern in alle wege beyzusezen, weiln , wan sie sie, einmal über
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hupfet , man künfftig darzu nicht mehr nicht mehr darzu gelangen dörffte; seye alles, was in
3
favorem civitatum gereiche, einzubringen und gehöre ad jura statuum.

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Lindau. Was die jura statuum anlangt, laße er ihme das Bremische votum
5
wolgefallen.

6
Der taxordnung solle billich gedacht

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6 und – werden] Fehlt in Isny .
und selbige geandet werden. Wann der
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zöll nur in genere gedacht werden sollte, würde Österreich dafür halten, es
8
gehe sie wegen ihres privilegii nicht an. Der kauffleuthe privilegien seye
9
alle in in genere zu gedenken.

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Directorium. Man seye in effectu miteinander einig und nichts daran gele-
11
gen , an welchem ort der hinterbliebenen gravaminum gedacht werde. Seye
12
allein dahin zu sehen, daß sie nicht gar zurukh bleiben. Österreich wiße
13
nichts davon und die fürstlichen habens nicht erinnert, stehe also dahin, ob
14
man derselben weiter gedenken werde. Die neuerliche taxerhöhung betreffe
15
zwar alle ständ, find aber, daß die höhere noch keine wißenschafft davon
16
haben. Halte, es seye vornemlich auf die stätt angesehen.

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16–18 Die – gebracht] Fehlt in Isny .
Die fürsten achtens
17
nicht groß, gehöre eigentlich ad punctum justitiae, dahin es auch bereits
18
gebracht.

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Der kaufleuthe privilegien halben könne man wol in der generalitet ver-
20
bleiben , besonders, weil sie nicht begehrt, daß derselben in specie gedacht
21
oder bey denen Französischen herren plenipotentiariis etwas angebracht
22
werden solle.

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