Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
175. 153. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 August 12 9 Uhr

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153. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 August 12 9 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 658’–661 = Druckvorlage. Conclusa in: Strassburg zu AA
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1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.; MEA FrA , RK ) Fasz. 24.

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Opportunität und Aussehen eines ständischen Vorbehalts gegen die französische Satisfaktion.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Dortmund auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwä
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bischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es werde jetzundt umb die frag zu thun sein, ob
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vorigem concluso zu folg das von den ständen auffgesetzte reservatum herrn
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Servien oder herrn Salvio zu übergeben und hinder das reichsdirectorium zu
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legen, und die herren abgesandten ihre gedanckhen darüber zu eröffnen
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haben.

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Lübeck. Gleich wie dieses reservatum oder erclärung die interessatos prin-
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cipaliter angehe und sie selbsten, wo sie der schuh drückhe, am besten
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wißen, ihnen auch etwas zu vergeben, ohnverantwortlich sein würde; also
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stelle er es zwar bey proponirter quaestion simpliciter dahin, wie die interes-
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sati quoad materialia hujus reservati ihrer wohlfahrt am besten selbsten
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wahrnemen wollen und daß dieselbe darüber zu hören seyen. Halte aber
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dannoch quoad formalia dafür, wann sie mitt einer declaration außbrechen
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wollen, daß selbige in materialibus 1. hell und clar eingerichtet und in con-
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tinenti , antequam concludatur, a statibus unanimiter verbindtlich gemacht,
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2. dergestalt, ut omni et quovis tempore de ista declaratione constare possit,
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deponirt und 3. erwartet werde, wie weit herr Servien dieselbe annemen
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wolle. Acceptire er sie tacite, guth; contradicire er aber, werde es zwar be
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schwärlich fallen, man solte aber dannoch dabey acquiesciren, dergestalt,
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daß gedachte declaration in offenen druckh gebracht und an den könig in
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Franckhreich selbsten mit schreiben, wie weitt man in punctum satisfactionis
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Gallicae condescendiret habe, überschickhet werde. Welches er für ein mit-
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tel , aus der sach zu kommen, halten, gleichwohl aber denen interessatis
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nichts damit praejudiciret haben wolte.

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Nürnberg. Er könne sich zwar mit Lübeckh in deme, daß er denen bey der
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Frantzösischen satisfaction interessirten ständen nicht vorzugreiffen, viel
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weniger zu praejudiciren begehre, wohl conformiren, damitt er aber gleich-
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wohl ratione materiae et formae seine gedanckhen auch eröffne, seye die
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hauptfrag, ob der in puncto satisfactionis gemachte auffsatz anderer gestalt
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nicht gültig sein solle, er werde dann vorhero durch samptliche stände ap-
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probiret , und wolle ihme bedunckhen, daß denen interessirten genugsam
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prospiciret sein würde, wann die stände ihren consens dahin declarirten, daß

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sie dasjenige, so von den herren Kayserlichen in hoc puncto von dem Elsaß
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vergeben worden, anderst nicht, alß so weitt das hauß Österreich daßelbe
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bißdato in possessione gehabt, verstehen köndten, 2. den interessirten ihre
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habende jura reserviren müßten, 3. solche declaration nicht allein den Frant-
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zosen , sondern auch den herren Schwedischen, Kayserlichen, und dem
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Churmaintzischen reichsdirectorio insinuiren, 4. einen nebensrecess loco parti auffrich-
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ten und 5. alle stände neben den cronen guarantiren theten. Und obwohln
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alle protestationes in instrumento auffgehebet, seye jedoch eine differenz in
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deme, daß diese nicht auff alle und gesambter stände declaration, zumahln sie
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auch ein pars instrumenti mit seye, gezogen werden könne. Weiln man aber
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sehe, daß herr Servien ob defectum mandati die hände gebunden seyen und
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die stände das werckh nicht länger auffzuhalten gemeinet, alß were dieser
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vorschlag, wann er anderst von den interessatis pro expediente sufficienti
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gehalten werden wolle, zu acceptiren, dafern auch die fürstliche dahin gehen,
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neben der declaration selbsten an den könig in Franckhreich zu schreiben
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und dem schreiben die rationes moventes beweglich zu inseriren und beyzu
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schließen .

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Kolmar. Soviel diese frag wegen des reservati betreffe, halte er dafür, daß,
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gleichwie man durch verzögerung dieses werckhs, die tractaten auffzuhalten,
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nicht gesinnet seye, also suche man anietzo nur, sich zu versichern, daß die in
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satisfactionem Gallicam mitteinlauffende stände nicht gar von dem reich
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abgerißen werden, und were die declaratio seines ermeßens also einzurich-
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ten , daß die cron Franckhreich an dem Elsaß ein mehreres nicht alß das hauß
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Österreich ante hos motus bellicos daran gehabt, acquiriren, die stände bey
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ihren freyheiten ohnperturbirt gelaßen und mit der guarantia guaranda versehen wer-
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den sollen. Und also dieses alles in einen cräfftigen nebensrecess zu bringen.
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Hiebey stehe er aber an, ob diese declaratio mit den rationibus moventibus
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dem könig in Franckhreich zuzuschicken, zumahln es das ansehen haben
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dörffte, ob müßte derselbe den ständen allererst consens geben, da doch in
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dieser mächten stehe, wie sie sich declariren und einrichten wollen, daß
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solche ihre declaration eben des valors seye als das instrumentum pacis
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selbsten.

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Dortmund. Er stelle dasjenige, was wegen des reservati abermahlen vorkom-
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men , zu der herren interessirten selbsteigenen beobachtung, und weiln in vor-
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gehenden votis gedacht worden, daß, wann die declaratio deutlich genug ein-
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gerichtet und in denselben terminis zu offenem druckh gebracht würde, die
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interessirten wohl damitt versichert sein köndten, bevorab weiln doch mit
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herrn Servien nichts außzurichten, in dem er vorgebe, es seye res acta, daran
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er absque praescitu suorum collegarum, welche der handlung beygewohnet,
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nicht nichts nachlaßen könne, alß wolle er es auch dabey bewenden laßen.

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Herr Director. Nächst vorgehender danckhsagung, daß die herren abge-
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sandten denen interessirten nichts zu praejudiciren begehren, sondern sich

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vielmehr, denenselben alle assistenz zu leisten, anerbietig gemacht haben,
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seye das werckh, soviel das reservatum betreffe, baldt resolvirt, dann gleich
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wie er von seinen herren und oberen in dero schreiben auff die specificam
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insertionem der a satisfactione Gallica excipirten stände im Elsaß mit gar
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beweglichen worten verschiedenlich instruirt seye, also könne er aus emp-
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fangenem befelch nicht schreiten, sondern habe demselben praecise nachzu-
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gehen . Dieweiln aber herr Servien, alß er ihme gewiesen, daß der statt Straß
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burg in dem anno 1646 in praesentia seiner herren collegen gemachtem
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projecto satisfactionis Gallicae expresse gedacht worden, sich dahin ercläret,
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daß er selbige an den orth, wie sie damahlen gestanden, widerum speciatim
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einruckhen wolle, alß stelle er dahin, ob auch übrigen interessatis damitt ge-
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holffen seye?

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Conclusum. Auffabermahls proponirte frage, ob wegen der, bey dem punc-
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to satisfactionis Gallicae interessirter stände ein reservatum auffzusetzen und
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sowohl herrn grav Servien als herrn Salvio einzulifern, zugleich auch hinder
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das reichsdirectorium zu legen seye, kan man, soviel die statt Straßburg be-
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trifft , aus habendem special befelch zu keinem anderen medio als der nament-
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lichen insertion in §º„Teneatur rex christianissimus“ verstehen, darzu sich
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gleichwohl herr grav Servien diesen morgen aus der consideration erbotten,
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weiln gemelte statt zu der zeitt, als die völlige Frantzösische gesandtschafft
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beysammen sich gefunden, den tractaten nominatim einverleibt, a satisfac-
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tione Gallica singulariter excipirt und dem Römischen reich vorbehalten
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gewesen. Ob nun wohl, daß dem versprechen volg geschehen werde, umb
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soviel weniger zu zweiffeln, weiln hochwohlgedachter herr grav Servien,
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daß er es thun wolle, denen samptlichen ständen des reichs zu notificiren
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expresse begehret, will man doch auff allen ohnverhofften fall umb gedeu-
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liche assistenz gebetten und im widrigen, nach beschaffenheit des reservati,
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alle fernere nothdurfft sowohl dem heyligen Römischen reich als den parti-
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cular interessenten vorbehalten haben. Der materialien halben were es bey
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den contentis des am 4./14. dieß gemachten conclusi zu laßen. Daneben aber
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auch denen interessenten auff den fall, da die satisfactio Gallica der stände
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declaration gemäß vor dem schluß nicht eingerichtet werden solte, die gua-
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rantie von dem gantzen reich zu versprechen und quoad formam dahin zu
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richten, ut quovis tempore constare de hac declaratione queat.

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Zu den nunmehr offen hervorbrechenden Auseinandersetzungen um das Elsaß vgl. Berichte Serviens
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an den Hof in Paris AE Allemagne 113, 114; Meiern V S. 168–173 ( Memorial Straßburgs
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und der Dekapolis vom April 1648 ); K. Jacob S. 265–281; G. H. Bougeant VI S. 83ff;
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F. Dickmann S. 482–485.

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