Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
102. 84. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 April 23 8 Uhr

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84. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 April 23 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 346’–350 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner Bremen
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2–X. 8. m.

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Erneute, durch Volmar hervorgerufene Auseinandersetzung um das städtische votum decisivum.
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Streitsache zwischen Hessen-Darmstadt und Hessen-Kassel.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen [per
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Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director. Es seye zwar dise zusammenkunfft, wie allerseits herrn
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abgesandten bekandt, darumb angestellt, daß man von dem Heßen Darmb-
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stattischen memorial collegialiter deliberiren und reden solle. Er könne aber
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gleich wohl vorhero dasjenige, was er gestern abend spät in erfahrung ge-
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bracht habe, zu berichten nicht umbgehen, daß nemblich herr Vollmar den
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erbaren frey- und reichsstätten wegen ihres voti decisivi neue difficulteten
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mache. Dieweiln nun, was bey jüngstgehaltener conferenz deßwegen vor-
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kommen sein möchte, herrn Salvio am besten bekandt sein werde, alß habe er
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sich gestrigen abend bey demselben umb audienz beworben, dieselbe aber,
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weiln er, herr Salvius, wegen des posttages sehr occupirt gewesen, allererst
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uff heut umb 9 uhren erlanget. Nachdem er auch, daß die herren Kayserlichen
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disen § um de voto decisivo civitatum imperialium in ihren notandis prae-
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terirt und alß ohnnöthig und impertinent durchgestrichen, wahrgenommen,
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die herren Kayserlichen aber heuttigen tag widerumb zu denen herren
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Schwedischen fahren werden, die noch übrige discrepantien in dem instru-
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mento pacis abzuhandlen, diejenigen puncten aber, welche sie under sich
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nicht werden vergleichen können, in die 3 collegia imperialia zu bringen und
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dises stättische geschäfft vermuthlich dabey vorkommen dörffte, alß habe er
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etliche rationes, quibus evincitur votum civitatum imperialium non esse con-
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sultativum sed decisivum, in omnem eventum und zu dem ende, daß er
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bey verstatteter audienz mit herrn Salvii Excellenz darauß communiciren
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möchte

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Vgl. dazu die schwedischen Friedensprojekte vom April 1647 in Meiern IV S. 490 –493,
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insbes. S. 491; V S. 457–468, insbes. 464.
, abgefaßt, die er auch alsobaldten verlesen, und, das die herren ab-
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gesandten , was sie dabey zu erinnern haben möchten, ohnbeschwärt andeut-
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ten wolten, gebetten.

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Lübeck. Sagt vorderist dem herrn directori für die vertrauliche communi-
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cation deßen, was sich der löblichen frey- und reichsstätt voti decisivi halber
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auffs neue widerumb erregen wolle, hohen danck und weiln zu besorgen, es
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möchte denenselben bey so schleunigem fortgang der zwischen den herren

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Kayserlichen und Schwedischen an itzo versirenden handlungen etwas prae
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judicir- und verfängliches begegnen, halte er nöthig zu sein, zumahln sie
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heuttigen nachmittag wiederumb zusammenkommen werden, daß der herr
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director bey herrn Salvii Excellenz zu bestimbter audienz sich einstelle und
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das werck bester maßen recommendire.

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Nürnberg. Bedanckt sich gegen dem herrn directore ebenermaßen für die
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vertrauliche partgebung dises neuen emergentis und auffgesetzte rationes,
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finde selbige wohl gefaßt, und, weiln sich viel, die denen erbaren stätten
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nicht zum besten geneigt, befinden, hette man desto mehr ursach zu wachen
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und der herr director die offerirte gelegenheit, mit herrn Salvii Excellenz auß
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dem werck zu communiciren, in acht zu nemen.

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Frankfurt. Hette zwar an seinem orth, daß der von dem voto decisivo han-
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dlende pass auß dem instrumento pacis geblieben were, darumb lieber sehen
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mögen, weiln 1. die stätte ihnen selbsten dadurch neue scrupulositeten und
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gevölgig die sach nur schwärer machen, 2. wüßte er sich noch wohl zu erin-
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nern , daß die herren Kayserlichen auff jüngstem Regenspurgischen reichstag
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gegen etlichen auß mittel der stätt gesandten sich expresse vernemen
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laßen, wann ihnen jemand ihr votum decisivum disputiren wolte, werden
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Ihre Majestät solches nicht zugeben, sondern sie quovis modo dabey main-
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teniren und handhaben. So seyen auch daselbsten 3. verschiedene praejudicia,
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alß da man different gewesen, ob dem könig zu in Franckreich der titulus
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„majestatis“ oder „dignitatis“ zu geben sein wolle, vorgangen, in denen der
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erbaren stätt votum numerirt, und weiln die chur- und fürstliche sich deß
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wegen nicht vergleichen können, die majora gemacht worden seyen. Nach-
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dem aber dises votum decisivum bey diesen tractaten zu verschiedenen
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mahlen angefochten werden wollen, könne man deßwegen die nothdurfft in
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obacht nemen.

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Eßlingen per Lindau. Bedanckt sich gleichergestalt gegen dem herrn direc-
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tor wegen gethaner apertur und halte nicht allein vorhabendes ansprechen
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bey herrn Salvii Excellenz, sondern auch, daß demselben die wegen des voti
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decisivi auffgesetzte rationes, zumahln weiln die conferenz zwischen denen
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herren Kayserlichen und Schwedischen heut widerumb vorgehen solle, zu
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genügen remonstrirt werden, für höchstnothwendig; maßen er dann
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darumb höchlich gebetten haben und zugleich gerne sehen wolte, daß bey
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dieser occasion auch des puncti contractus § i ´Contractus´ et § i ‘Debita’ gedacht werden
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möchte.

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Bremen sagt dem herrn directori für fideliter gegebene nachricht und erwi-
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sene vorsorg freundlichsten danck. Und halte auch dafür, daß das werck auß
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bereits angeregten ursachen, nachdeme auch alhier verschiedene disputen
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wegen des voti decisivi vorgefallen seyen, denen herren Schwedischen omni
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meliori modo zu recommendiren seye.

[p. 485] [scan. 557]


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Memmingen repetita gratiarum actione conformire sich mit vorgehenden
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vernünfftigen votis.

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Conclusum. Es soll der herr director das ansprechen bey herrn Salvii Ex-
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cellenz zu werck richten und demselben das geschäfft de meliori recommen-
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diren .

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Ehe nun der herr Director seinen abdritt genommen, hatt er ferner propo-
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nirt , es seyen noch zwey sachen zu expediren, nemblich das Heßen Darmb-
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stattische

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Meiern IV S. 430f. , 431–438. Zur hessischen Erbauseinandersetzung vgl. F. Dickmann
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S. 380ff.
und 2. das Regenspurgische memorial

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Ein Memorial der Stadt Regensburg aus dieser Zeit konnte nicht ermittelt werden. Vermutlich
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handelt es sich hier um einen Irrtum des Protokollanden, der die Funktionen von Wolff von Toden-
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warth als regensburgischer und hessen-darmstädtischer Gesandter verwechselte.
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Lübeck. Das Heßen Darmbstattische memorial betreffend wolle die frag
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sein, ob man sich stättischen theils darüber vernemen laßen oder daßelbe
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zu thun bedenckens tragen wolle. Er an seinem orth halte dafür, man werde
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vorhero, was die höhere, under denen das werck ohne das versire, dabey
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thun werden, zu vernemen. In omnem eventum aber sich dahin zu resol-
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viren haben, daß, im fall dise sach zwischen denen herren Frantzösischen
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und Schwedischen mit der interessirten guthem willen beygelegt und ver-
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glichen werden köndte, es dahin zu stellen. Im widrigen aber, weiln gleich-
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wohl auch dise sach nicht materia belli gewesen, consequenter auch zu die-
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sen tractaten nicht gehöre, zu versuchen seye, ob beede puncten, das die güt
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lich angefangene tractaten mit zuziehung noch etlicher stände fortgestellt
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werden möchten, zu disponiren seyen. In entstehung aller gütlichen hand-
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lung aber, halte er das beste zu sein, daß man das werck ad justitiam verweise
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und denen interessenten an hand gebe, daß sie sich mit ordentlichem außtrag
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rechtens begnügen, de forma judicii aber sich selbsten undereinander ver-
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gleichen möchten. Wolle doch, daß der höheren stände sentiment vor allen
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dingen darüber vernommen werde, der meinung sein.

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Nürnberg. Seye auch in dem einig, daß man, was die herren fürstliche in
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dieser zwischen beeden fürstlichen häusern Heßen Caßel und Heßen Darmb-
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statt obschwebenden streitsach, sich resolviren werden, dißorths vorhero
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erwartten solle. Habe sonsten auß dem per dictaturam erhaltenen memoriali
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so viel ersehen, daß an Heßen Darmbstättischer seitten begehret werde, man
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wolte denen herren Schwedischen, Frantzösischen und Kayserlichen per
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deputatos die billichkeit ihrer sachen bester maßen recommendiren und, daß
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Heßen Caßel auff beschehene remonstration ihrer billichmäßigen vor
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schläg sich einmahl accomodiren möchte, möglichst cooperiren. Müße be-
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kennen , daß die herren Heßen Darmbstättische sich zimlicher maßen zum
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ziehl legen, in dem sie den herren Caßelischen, daß sie selbsten nach ihrem
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gefallen richter erwöhlen und wegen der in possession habender güther

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tertio non interessato die administration gegeben werden möchte, freystel-
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len , welche vorschläg alle der billichkeit gemäs seyen. Wiewohln sich nun
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die erbaren stätt in dise sach nicht zu mis chen haben, könne man jedoch,
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daß bisherige gewesene güthliche tractaten noch ferners continuiret wer-
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den , wohl geschehen laßen. Solten aber selbige nichts fruchten, were es end-
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lich auff vorgeschlagene ohnpartheyische justiz außzustellen, vorderist aber,
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was die herren fürstliche dabey thun werden und, ob sie Heßen Darmbstatt
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mit suchender deputation gratificiren wollen, zu sehen und zu erwartten.

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Frankfurt. Conformire sich ebenmäßig mit vorhergehenden vernünfftigen
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votis, daß man nemblich der herren fürstliche fürstlichen resolution in diser schwären
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sach erwartten und auff allen fall womüglich die güthliche handlung zu
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befürdern trachten solle. Seine herren und oberen desideriren zwar ein meh-
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rers nicht, alß daß beede fürstliche häußer, zumahl wegen so naher nachbar-
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schafft , in guthes vernemen und einigkeit widerumb gebracht werden
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köndten. Seye aber von denenselben auff dise sach expresse nicht instruirt;
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weiln jedoch die an Heßen Darmbstättischer seitten gethane vorschläg und der
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modus procedendi nicht ohnbillich, in dem sie von gesambten ständen des
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reichs eine deputation an die herren Kayserlichen und königlichen Frantzö
19
sische und Schwedische wegen gütlicher composition und an die interessen-
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ten selbsten, daß sie sich accomodiren möchten, begehren und in entstehung
21
derselben effect den Heßen Caßelischen, daß sie selbsten nach belieben judi-
22
ces erwöhlen solten, vorschlagen. Und demnach nur dahin stehen werde, ob
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man disem petito deferiren wolle? Alß halte er der frau landtgrävin

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Amalie Elisabeth (s. o. S. [ 118 Anm. 10 ] ).
zu
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Heßen nicht zu nahe votirt zu sein, wann man sie, disen vorschlag anzu-
25
nemen , disponiren thete. Im übrigen aber werde man sich mit denen herren
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fürstlichen, insoweit es absque praejudicio der erbaren stätt geschehen
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möge, zu conformiren haben.

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Eßlingen per Lindau. Könne sich auch an seinem wenigen orth mit vor-
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stimmenden vernünfftigen votis gar wohl vergleichen, daß nemblich der
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herren fürstlichen meinung in disem negotio für allen dingen zu erwartten,
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sonsten aber nicht ohndienlich seye, das von Lübeck vorgeschlagene
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medium compositionis zu practiciren. Laße es sich nicht thun, könne man
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alßdann bey dem Heßen Darmstättischen erbieten bestehen.

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Bremen sagt: Er habe nicht allein keine nachricht von der materia delibe-
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randi gehabt, sondern auch dasjenige, was deßwegen per dictaturam com-
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municirt worden, nicht alles gesehen noch gelesen. Könne also sein votum
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noch nicht ablegen. Finde gleichwohl die sach also beschaffen, daß man
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stättischen theils, sich darein zu mengen, nicht ursach habe. De caetero laße er
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das werck in integro und an seinem orth beruhen.

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Memmingen sagt: Er habe auch nicht aigentlich gewußt, worüber man heut
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deliberiren werde. Habe aber dictirte memorialia gelesen und, daß Heßen

[p. 487] [scan. 559]


1
Caßel sich noch trefflich stercke, wahrgenommen. Könne wohl geschehen
2
laßen, daß die sach in omnem eventum auff ein compromissum und gewiße
3
judices gewisen werde.

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Conclusum. Obwohl die zwischen beeden fürstlichen häußern Heßen Caßel
5
und Heßen Darmbstatt versirende schwärwichtige controversia von diser
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noch anhaltenden grundtverderblichen kriegsempörung ihren ursprung
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nicht genommen noch alß eine von der justitia dependirende sach zu vor-
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habenden friedenstractaten proprie gehörig, weiln sie jedoch der allgemei-
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nen reichsberuhigung eine schädliche hindernuß und verzögerung leichtlich
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gebären köndte, alß wolle man sich stättischen theils gern damit vergleichen,
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daß vermittelst einer auß allen 3 reichscollegiis verordneten deputation die
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höchst ansehnliche herren Kayserliche, königliche Frantzösische und
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Schwedische plenipotentiarii ersucht und angesprochen werden, allen mög
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lichen fleiß dahin, wie bißhero geschehen, noch ferners anzuwenden, daß
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obberürter differenz ihre abhelffliche mas und endliche richtigkeit under
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wehrenden disen tractaten in güthe und ohne beschwärung anderer stände
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des reichs gegeben oder in entstehung derselben das geschäfft auff ohnpar-
18
theyischen außschlag selbst erwöhlender schiedtsrichter gestellet werden
19
möge.

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