Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
101. 83. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 März 26 8 Uhr

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83. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 März 26 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 343–346’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.

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Münsterisches Conclusum in der Frage des Unterhalts des Reichskammergerichts: mangelnde In-
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struktion
über Höhe der Unterstützung.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Eßlingen
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[per Lindau] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director referirt: Es habe das Churmaintzische directorium gestrigen
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abend einen extractum derjenigen conclusorum, welche von denen zu
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Münster subsistirenden chur- und fürstlichen wegen des hochlöblichen cam-
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mergerichts underhalt und securitet gemacht, ihme zustellen und zugleich
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andeutten laßen, daß man heuttigen morgen in dem fürsten- und stättrath
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davon reden und consultiren werde

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Vgl. FR Osnabrück Meiern V S. 254–258.
. Zu welchem ende er den extractum mit
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seinen beeden beyschlüßen verlesen und zu der herren abgesandten belieben,
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ihre gedancken darüber ohnbeschwärt zu eröffnen, gestelt haben wolle.

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Frankfurt. So viel die statt Franckfort betreffe, werde sich verhoffentlich
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erfinden, daß sie niemahls etwas zuruckh schuldig verpliben seye, sondern
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vielmehr ihre quotas in termino jederzeit abgestattet habe. Dieweiln nun die
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herren camerales ihr petitum auff die restanten stellen, also wolle die statt
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Franckfort weder das interrogatum noch responsum concerniren und an-
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gehen , dabenebens gleichwohl er sich erbotten haben, daß selbige auch hin
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füro ihre schuldigkeit fleißig abtragen und entrichten werde. Was aber die-

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jenigen , welche das ihrige noch restiren, anlange, wolle ihme darüber zu
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votiren, nicht gebühren, sondern conformire sich vielmehr darinnen mit den
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majoribus.

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Was 2. die beantworttung der herren cameralen betreffe, dependire selbige
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von dem erwarttenden concluso, weßen sich die interessenten entschließen
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werden, dabey laße ers auch an seinem orth bewenden.

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Regensburg sagt: Es hetten die herren camerales, daß seine herren und
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oberen nichts restiren, sondern in deßen, was sie schuldig gewesen, völlig
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bezahlt, wohl gewußt, werden auch jederzeit, wann die termin verfallen, mit
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ihren quoten richtig einhalten, wann nur auch ihnen mit gebettenen pro-
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cessen die billichkeit widerführe und zu denenselben verholffen würdte.
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Übrigen restanten aber könne er auch, wie Franckfort, kein mas und ord-
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nung geben. Seye sonsten nicht ohnbillich, daß man zu erhaltung des hoch
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löblichen cammergerichts die gebühr entrichte, werde aber, zwischen Ostern
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und Pfingsten mit einem, zu geschweigen 3 ziehlern einzuhalten, sehr schwer
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hergehen. Halte aber gleichwohl dafür, wann denen zu Münster die possi-
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bilitet geldte, werde selbige auch alhier güldtig sein.

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Herford. Conformire sich mit Franckfort.

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Nürnberg sagt: Seine herren seyen zwar jederzeit in denen gedancken ge-
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standen , daß in alle weg eine hohe nothdurfft seye, quovis modo dahin zu
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sehen, wie dises höchste gericht zu verhüttung des Römischen reichs bey
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den außwertigen befahrender verachtung conservirt und zu deßelben auff-
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rechterhaltung alle zulängliche mittel gesucht werden sollen. Allein seye sehr
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beschwärlich, daß die chur- und fürstliche zu Münster so grad und tieff hin-
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ein votiren und, was man zahlen solle, vorschreiben wollen, da sie doch am
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meisten schuldig seyen. Finde also nicht, wie man simpliciter bey dem
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Münsterischen auff die 3 termin gehenden concluso bestehen könne, weiln
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etliche stände ihre portiones bereits völlig bezahlt und consequenter sich das
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conclusum auff die restanten allein verstehe. Welchen falß dann und dafern
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auch die höheren stände einig weren, seine herren sich leichtlich damit con-
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formiren würdten. Stelte allein dahin, ob es vorgeschlagener maßen zu hin-
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derbringen und anzudeutten seye, weiln wißlich, wohin ein jeder seine
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quotam bringen und erlegen solle. Sonsten werde das conclusum durch die
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vorgeschützte ruin eludirt und mit der erlag auff termin zu dispensiren. Im
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übrigen aber, was die herren fürstlichen sich entschließen werden, zu
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erwartten sein.

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Eßlingen per Lindau . Seye beschwerlich, daß in die stätt allein mit proces-
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sen so starck gesetzt werden solle, gestalten die von Eßlingen und Nörd
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lingen erst in neulichkeit deßwegen ihme in ihrem schreiben geclagt. Hielte
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davor, wann die herren camerales mit gleicher rigorositet wider die höhere
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stände procediren wolten, es würdte dises wesens nicht bedörffen. Besagte
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2 stätt werden zwar thun, was in ihrem vermögen seye, verhoffe aber, wann

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sie gleich mit der bezahlung den terminum so geradt nicht erreichen solten,
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man werde, in ansehung jüngsthin außgestandener kriegsbetruckung, nicht
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zu hart in sie setzen. Wolte Wolle ihnen, was heut fürkommen, ohnverlängt zu
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ihrer nachricht notificiren. Was seine herren und oberen anlange, haben sie
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die gebühr zu erstatten, sich jederzeit beflißen, werden nicht viel schuldig
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sein oder doch, wann sie was zu thun, daßselbige abzurichten, sich bereit-
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willig erfinden laßen.

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Memmingen sagt: Er habe von dem, was ad deliberationem kommen, keine
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nachricht gehabt. Und weiln er von seinen herren und oberen darauff nicht
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instruirt, alß könne er sich auch nicht außlaßen. So viel ihme wißend,
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können dieselben, zumahl ihnen in neulichkeit, wie bekandt, der schwäre
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kriegslast auff dem halß gelegen, nichts thun, man procedire auch mit ihnen,
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wie man wolle. Haben sich zwar bey Ihrer Kayserlichen Majestät wegen der
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von dem cammergericht antrohenden executions processen beclagt, worauff
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aber das wesen an itzo beruhe, davon habe er noch keine nachricht bekom-
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men . Werden also verhoffentlich wohl entschuldiget sein. Was Isny betreffe,
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seye selbiger orth, so viel ihme bekandt, nichts schuldig.

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Herr Director . Könne mit wahrheit sagen, daß seine herren und oberen die
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intention, es dahin, daß dieses des heyligen Römischen reichs cammergericht
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zerglidert werden solte, kommen zu laßen, niemahls gehabt haben. Es seye
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ja, was den ständen des reichs an demselben gelegen, genugsam bekandt.
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Und wann man es selbsten über einen hauffen fallen laßen solte, würdte
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solches dem Römischen reich zu großem schimpff bey den außwertigen po-
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tentaten gereichen. Das medium aber, ermeldtes cammergericht auffrecht zu
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erhalten, betreffend, seye zwar neben denen vor disem ins mittel gebrachten
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vorschlägen erst in neulichkeit auch diser, daß nemblich die restanten
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2 ziehler erlegen solten, an disem orth vorkommen und eventualiter, sofern
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auch die herren fürstliche (wie geschehen) dahin incliniren würdten, ge
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schloßen wordten. Der zeit halben aber und wann selbige ziehler abgerichtet
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werden solten, habe man sich damahls nicht außgelaßen. Nachdeme aber die
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herren Münsterische mit angeregten zweyen bereits eventualiter bewilligten
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terminen sich nicht begnügen, sondern noch einen darzu haben wollen und
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dises eine sach seye, welche nur die geringere stände, über welche ohne das
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alle wetter zu gehen pflegen und sonderlich diejenige stätt, welche ihre
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quotas noch restiren und wegen allerhandt außgestandener kriegsohnge-
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legenheiten , wie gerne sie auch gewoldt, nicht einhalten können, betreffe, alß
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könne er sich auß mangel nothdürfftiger instruction sowohl wegen seiner
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herren und oberen alß der übrigen in verdrettung habender stätt in hoc passu
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nicht erclären, gleichwohl aber daßjenige, waß deßwegen jüngsthin, jedoch
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mit diser condition, daß man mit den höheren ständen gleichergestalt ver-
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fahren und also die aequalitet observiren wolte, geschloßen worden, nicht
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wohl zuruckh nemen. Weiln jedoch die herren Münsterische das erbieten

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simpliciter und sine omni conditione eingerichtet haben wollen, alß stehe
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ihme, daßelbe für sich selbsten einzuwilligen, nicht zu verantwortten.

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Dises nun zu umbgehen hielte er ohnmaßgeblich dafür, man solte denen
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herren Münsterischen zur antwortt widerumb andeutten: Man hette zwar an
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disem orth, daß es bey vormahligem erbieten der 2 ziehler sein verpleibens
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haben würdte, verhoffet, weiln sie aber anitzo ein anderes verstanden, alß
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wolle man zwar ihnen, daß denen herren cameralibus ohnfehlbar etwas ge-
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liffert werden solle, die vertröstung geben. Ratione quanti aber köndte man
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sich, ob defectum mandati, nichts erclären, sondern weren die herren came-
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rales auff ein monatsfrist, biß die instruction einlangen möchte, zur gedult zu
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disponiren.

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Ist also das Conclusum dahin gestelt und folgender gestalt eingerichtet wor-
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den :

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Es gedencken zwar die erbaren frey- und reichsstätt zu schädlicher und
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schimpfflicher zergliderung deß mit zuthun der chur-, fürsten und stände
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des reichs angeordneten cameralgerichts keine ursach zu geben, sondern viel
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mehr zu conservation und auffrechterhaltung deßelben mit ihren respective
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rückständigen und neu verfallenden quoten, wie schwär es gleich bey aller
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orthen nidergeschlagenem handel und wandel damit hergehen möchte, pro
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posse einzuhalten, so fern ihnen in ihren, der cammergerichtsordnung ge
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mäsen desideriis mit erkennung der process und ertheilung gleichmäßiger
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justiti hinwiderumb die hand gebotten wirdt. Demnach aber derenselben
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anwesenden gesandten auff das quantum noch zur zeit nicht instruirt, son-
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dern etliche vormahls gethanen vorschlag ad referendum angenommen,
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andere sich ihrer herren principalen ohnvermögenheit halben schon bedingt
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und dahero, wann in dem beytrag keine durchgehende gleichheit zwischen
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denen ständen des reichs gehalten werden solte, denen abgesandten die ver-
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anttworttung desto schwärer fallen dörffte, alß befinden sie eine nothwen-
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digkeit zu sein, demjenigen, deßen sie sich vorhin wegen eines neuen und
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alten ziehls eventualiter und mit gewißer maß erbotten, so lang zu inhaeriren
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und die herren camerales zur gedult zu disponiren, biß allerseits herren prin-
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cipalen specialbevelch deßwegen eingelangt sein werde, der enman deren man auffs
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längste inner monatsfrist habhafft zu werden hoffet. Gestalt dann nicht allein
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die majora dahin außgefallen, sondern auch diejenigen, deren herren princi-
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palen nichts restiren, sich mit denenselben einstimmig conformiret haben.

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Ob auch gleich der securitet halben in der herren cameralen letzterem an-
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mahnungsschreiben keine meldung geschehen, weiln jedoch, daß die guarni-
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son zu Speyer, in dem sie beharrlich continuiret und allen succum et sangui-
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nem hienweg nimbt, denen herren cameralen zugleich beschwärlich seye,
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außer allem zweiffel waltet und was die befreyung gemeldten orths einem
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und dem anderen theil für erleichterung gegeben habe, ex effectu sich eräug
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en wirdt, alß kann man vormahls gethane wohlgemeinte erinnerung der neu-
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tralitet halben, in diesem stuck zu widerholen, keinen umbgang nemmen.

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