Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
53. 36. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Mai 3 15 Uhr

20
53

21

36. Sitzung des Städterats


22
Osnabrück 1646 Mai 3 15 Uhr

23
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 83’–84’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 131–
24
132’; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 156’–158’; vgl. ferner
25
Bremen 2 – X. 8. m.

26
Städtische Marginalia zum kaiserlichen Friedensprojekt: Amnestie, Restitution, Einschluß der
27
Reformierten; Auslieferungsmodus.

28
Anwesend: Straßburg, Kolmar, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm,
29
Memmingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.

30
Directorium. Referirt, er habe gestrigem schluß gemäs sowohl das instru-
31
mentum pacis als auch das dißeitige bedenken über die 4 classes durch-
32
gangen , und bey ienem, was bey einem und anderem articul stättischen

[p. 218] [scan. 290]


1
theils zu erinnern sein möchte, unvorgreifflich annotirt und zu papier
2
gebracht. Zu diesem

38
2 aber] Zusatz in Esslingen sind gar.
aber kurze marginalia gesezt, damit die Schwedische
3
herrn plenipotentiarii primo statim intuitu sehen und befinden mögen, was
4
darinnen enthalten seye. Weilen es sich nun gebühre, daß die herrn collegae,
5
ehe die übergab bey denen herrn Schwedischen geschehe, wißenschafft
6
davon erlangen, als hette er diese conferenz anstellen und zugleich zu ihrem
7
belieben stellen, ob sie daßelbe an- und abhören wollten. Ward hierauf das
8
instrumentum pacis von articul zu articul verlesen, was bey einem und
9
andern annotiert, zugleich vermeldet und davon discursive allein geredt
10
worden, biß auf drey puncten, darüber man absonderliche umbfrag gehal-
11
ten . Als 1. ob bey überraichung des bedenkens zu gedenken, daß man stätti
12
schen theils von dem termino amnistiae et restitutionis a quo weichen und ad
13
annum 5 oder 26 könnte gehen? Oder ob noch zur zeit damit zurukhzu-
14
halten seye?

15
Lübeck. Solle zurukhhalten.

16
Regensburg. Quoque. Werde sonsten bey denen fürstlichen disgusto geben.
17
Doch wann ienes sein sollte, könnte es discursive oder privatim geschehen.

18
Kolmar. Man solle bey dem termino de anno 1618 bleiben. Und weilen die
19
herren Kayserliche selbsten von anno 1620 geredt, werden sie vielleicht noch
20
wohl ad annum 1624 zu bringen sein.

21
Nürnberg. Soll bey 18 verbleiben bleiben .

22
Bremen. Man könne bey 18 bleiben und sehen, was die cronen thun werden.

23
Ulm. Die majora seyn bereits gemacht, wiewol er in contrarium votirt.

24
Herford. Bleibe beym termino de anno 1618.

25
Memmingen. Quoque. Werde sich nicht wol schicken, daß die reichsstätt
26
einen absprung nehmen. Sie hetten sonsten schon in anno 1625 die Jesuiten
27
in ihrer statt gehabt.

28
Lindau. Were zwar beßer, daß der terminus de anno 18 behaubtet würde.
29
Weiln aber zu besorgen, er dörffte schwärlich zu erhalten sein, und über 6
30
stätt nicht seyen, denen nicht mit einem termino intermedio de anno 1625
31
oder 26 geholffen were, stelle er dahin, ob nicht mit special inclusion der-
32
selben stätt auf einen terminum intermedium zu incliniren. Halte, daß es wol
33
privatim, damit es bey denen fürstlichen keinen disgusto erwecke, erinnert
34
werden könnte.

35
Directorium. Daß dieser clausul gedacht worden, seye darumb geschehen,
36
weiln man sich stättischen theils iederzeit vernehmen laßen, man begehre auf
37
den extremis nicht zu bestehen. Zu deme habe herr Salvius erinnert, man

[p. 219] [scan. 291]


1
solte nachdenken, was für praejudicia und beschwerden denen ständen von
2
anno 1618 bis 27 zugewachsen und damit soviel zu verstehen geben, daß
3
man Schwedischen theils auf einen anderen terminum zu incliniren nicht
4
ungeneigt were. Sehe lieber, daß es bey anno 1618 bleiben könnte, were dar-
5
durch denen herrn pfalzgrafen und allen erbunterthanen geholfen.

6
Conclusum. Man solle noch zur zeit mit dieser erklärung zurukh halten.

7
Die andere umbfrag ward, ob man es bey dem, was wegen der herrn refor-
8
mirten in das instrumentum pacis gesezt, verbleiben laßen wolle?

9
Lübeck. Es seye im fürstenraht auch vorkommen. Weiln aber den evange-
10
lischen allein davon zu disponiren nicht gebühren wolle, als seye es auf ein
11
andermal verschoben worden. Halte, daß man zuvor mit denen herrn fürst
12
lichen darauß reden könnte, ehe dißeits was concludirt und geschloßen
13
würde.

14
Regensburg. Seye indifferent.

15
Kolmar. Solle zuvor mit denen herrn fürstlichen daraus communicirt
16
werden.

17
Nürnberg. Man könnte die clausul wol außen laßen, doch zuvor hören, was
18
die fürstlichen thun werden.

19
Bremen. Es seye christlich, billich und ruhmlich, daß man die clausul außen
20
laße.

21
Ulm. Wie Nürnberg.

22
Herford, Memmingen und Lindau conformiren sich mit denen majoribus.

23
Directorium. Der schluß gehe dahin, daß man mit denen herren fürstlichen
24
darauß communiciren solle.

25
Directorium. Es werde aniezo de modo exhibendi zu reden sein. Und weil
26
man sich mit denen fürstlichen conjungiren wolle, werde die deputation, wie
27
gestern davor gehalten worden, so starkh nicht bleiben können. Hette seines
28
orts kein bedenken, das ienige, so diß orts erinnert worden, mit denen herrn
29
fürstlichen, weiln sie es mit dem ihrigen ebenmäßig gethan, zu communi-
30
ciren und wo man mit demselben discrepirt, zugleich anzudeuten. Quod
31
approbatur approbabatur ab omnibus.

32
Sagte schließlichen, er wolle vernehmen laßen, wann die deputation vor-
33
gehen werde und mit herrn Thumbshirn vorhero reden, ob er, neben denen
34
fürstlichen zugleich auch der stätt erinnerungen in vortrag bringen wolle
35
oder nicht? Man könne ihme die ehr thun. Wollte er aber ein und anders
36
nicht vortragen, hette man daßelbe nachmalen absonderlich vorzubringen

39
Reichsstädtische Erinnerungen zum ksl. Friedensprojekt Meiern III S. 78f.
.
37
Bliebe also das conclusum bey vorigen herrn deputatis, nemlich Straßburg
38
und Regenspurg allein.

Dokumente