Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
113. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XIX) Osnabrück 1646 März 3/13

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113

9

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XIX)


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Osnabrück 1646 März 3/13

36
Diktiert: 1646 III 23/IV 2.

11
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 206–218’, 221–226’ (= Druckvorlage); da-
12
mit
identisch Baden-Durlach A I fol. 203’–226’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol.
13
199–214’, 217–223’, Braunschweig-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig- Lüne-
14
burg
-Wolfenbüttel A I fol. 244–256’, 259–264’, Braunschweig-Lüneburg- Wolfen-
15
büttel
B I fol. 171–178’, 181–183’, Hessen-Kassel A XIII fol. 229’–253, Magdeburg E
16
fol. 258–269, 271–271’, 272–277, 278–283, 286–287, Magdeburg Ea fol. 270–295, Pommern
17
A I fol. 224–256’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 216’–241’, Sachsen-Gotha A III fol.
18
92–104, Sachsen-Lauenburg B S. 412–466, Sachsen-Weimar A II fol. 331–345’, Sach-
19
sen
-Weimar B IV fol. 11–24’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 148–158’, 160, 161–164,
20
Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol. 244–264’ (mit einer Lücke im pom-
21
merschen
Votum), Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 2 fol. 215–235’,
22
Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württemberg A I S. 411–453, Druck: Mei-
23
ern
II, 444–460; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol.
24
162’–176, Österreich B I fol. 102’–108’, 109–109’, 111.

25
Französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 13 (französische Satisfaktion [vgl. später §§ 69–91
26
IPM]). Aufzeichnung der „Meinung“ des Fürstenrats Münster von 1646 III 1 zur Satisfak-
27
tion
Frankreichs

38
Konnte nicht ermittelt werden. Die Beratungsergebnisse im FRM von 1646 III 1 bei Ja -
39
cob , 114: 38 (gegenüber sechs) Stimmen hatten die Verpflichtung von Ks., Reich und
40
Reichsständen zur Satisfaktionsleistung an Frk. verneint.
. Votum Pommerns

41
Pommern hatte sein Votum am 12. März 1646 suspendiert (s. Nr. 112 bei Anm. 67).
zur schwedischen Replik von 1646 I 7, Klasse II,1
28
(schwedische Satisfaktion [vgl. später Art. X IPO]).

29
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
30
deburg , Basel, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Altenburg,
31
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Braunschweig- Lüne-
32
burg -Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg,
33
Baden-Durlach, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Hessen-Darmstadt, Württemberg

[p. 282] [scan. 414]


1
(votiert auch für Pfalz-Veldenz), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Anhalt,
2
Wetterauer Grafen.

3
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, würden
4
sich ex replica Gallica erinnern, wohin dieselbe ihrer satisfaction halber
5
zielen

32
Die Franzosen forderten am 7. Januar 1646 habsburgische Rechte und Besitzungen im
33
Elsaß (s. [ Nr. 110 Anm. 32 ] ), außerdem die Festung Philippsburg (Hst. Speyer) und dachten
34
bei Zugeständnis von Sitz und Stimme auf dem RT an Übertragung der zedierten Gebiete
35
als Reichslehen ( Bosbach , in APW II B 3/1, XLII; Tischer , 251f.).
unndt waß sie begeren. Darüber habe man zu Münster am 1. Mar-
6
tii st. n. raht gehalten unndt diese zwey fragen in consultation gezogen, so
7
izo wieder zur umbfrage fürgestellet werden:

8
1. Ob man der cron Franckreich ainige satisfaction zu thun schüldig, sin-
9
temahl in der Kayserlichen resolution

36
Siehe ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 13 ( Meiern I, 632 ).
daßelbe per expressum wieder-
10
sprochen wirdt.

11
2. Gesetzt den fall, daß man sölches nicht schüldig, ob es nichtsdestowei-
12
niger bey deme zu laßen, waß ihnen albereits durch die Kayserlichen
13
herrn abgesanten wegen der stiffter Mez, Tull unndt Verdoun zu desto
14
leichterer erhebung eines friedens unndt wiederbringung guter freundt-
15
schafft angeboten worden , auch quibus conditionibus et reservatis söl-
16
ches zu geschehen.

17
Ad 1. hetten sich zweyerley mainungen gefunden; die erste: Es were den
18
Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, daß man auß denen in
19
votis befindtlichen motiven nicht erachten könne, daß ihr Kayserliche
20
mayestät, daß Reich oder dessen zugewante der cron Franckreich einige
21
satisfaction schüldig sey etc.

22
Die andere mainung aber, daß man sich mit der quaestion „an“ nicht auf-
23
zuhalten , weil die oblation schon albereit geschehen unndt nur zur wei-
24
terung uhrsach geben möchte etc.

25
Es weren aber der ersten meinung alle außerhalb Culmbach, Onolzbach,
26
Pommern Stetin unndt Wolgast, neben den Franckischen grafen gewesen
27
etc.

38
Nach Jacob , 114, hatte sich auch Württemberg der ersten „Meinung“ nicht angeschlossen.

28
Ad 2.: Were durchgehendt gut befunden [worden], den herrn Kayserli-
29
chen einzurahten, daß sie es bey denen zu erhebung des friedens anerbot-
30
tenen drey stifftern, Pignorole unndt Moyenwick

39
Zu Pinerolo s. [ Nr. 108 Anm. 58 ] . Trauttmansdorff hatte Frk. Anfang Dezember 1645 ohne
40
besondere Weisung auch die Festung Moyenvic in Lothringen anbieten lassen ( APW II A
41
3 Nr. 9; Ruppert , 144f.; Tischer , 250).
, doch salvo iure vasal-
31
lagii und ein oder andern standes interesse

42
Betroffen waren der Hg. von Lothringen hinsichtlich der Hst.e Metz, Toul und Verdun
43
( Meiern II, 212 , sechster Absatz, beginnend Non obstat quarto; APW II A 3 Nr. 139
44
Beilage [1]), die Gf.en von Nassau-Saarbrücken und Hanau-Lichtenberg hinsichtlich des
45
Hst.s Metz (s. das Wetterauer Votum S. 306 Z. 33ff.) und der Ebf. von Trier hinsichtlich
46
seiner Suffraganbistümer Metz, Toul und Verdun ( Abmeier , 85f.).
, bewenden laßen etc.; dar-

[p. 283] [scan. 415]


1
beneben aber [seien] durch die herrn Kayserlichen die herrn mediatores

29
Chigi und Contarini.

2
umb interposition bey den Franzosen, daß sie sich damit ersettigen laßen
3
undt nicht unerträgliche dinge fordern, [zu] ersuchen, auch [zu bitten,
4
daß sie] den

28
4 verlauf] In Österreich B I folgt: den stendten umb ihr verner guetachten.
verlauf wieder zurückbringen müchten.

5
Österreich. Weil in der ersten frag von dem Österreichischen gesanten
6
zu Munster

30
Goll.
albereit negative votiret, laße man es dabey verpleiben unnd
7
thue daßelbe wiederholen. Sein zwart zweyerley meinungen ausgefallen,
8
doch werde eine auß der andern kommen; dan daß man ihnen per media-
9
tores remonstriren laße, man sey ihnen nichts schüldig, sölches were nicht
10
mehr als pillich unnd könne pro motiva moderationis dienen, wie imglei-
11
chen auch bey einrichtung des concepts

31
Gemeint ist der Entwurf der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der Repliken (zu
32
den nachgewiesenen Fassungen dieser Correlation s. [ Nr. 117 Anm. 3 ] ).
, daß, ob man sich wol zur satis-
12
faction nicht schuldig erachtet, so hette man es doch auß begierde des
13
lieben friedens eingegangen. Daß man ihnen nun keine satisfaction schül-
14
dig , sey auß deme offenbahr, wan man ansiehet, waß in verwichenen jah-
15
ren fürgangen, da die cron Franckreich erst nach dem Nortlingischen
16
treffen

33
Die schwed. Niederlage bei Nördlingen im September 1634 war nicht das auslösende Mo-
34
ment für den frz. Kriegseintritt ( Tischer , 186; zum Kriegseintritt Frk.s s. Nr. 101 Anm.
35
20).
den krieg so starck in Teutschland fortgesetzet.

17
Nun hetten 1. weder ihr Kayserliche mayestät noch die stände gedachter
18
cron einige satisfaction nicht versprochen, sondern sie hette 2. den krieg
19
von sich selbst und ohne noht angefangen, ja es were 3. ex actis war und
20
bekand, daß sich Franckreich aller satisfaction begeben, und [es] also mit
21
ihnen, [den Franzosen], viel einen andern respect hette als mit der cron
22
Schweden. Dan als anno 1634 zu Franckfurth nach dem Nörtlingischen
23
treffen die stände von dem Franzosischen gesanten

36
Manassès comte de Pas sieur de Feuquières (1590–1640, DBF XIII, 1233ff.) hatte als ao. frz.
37
Ges. am 26. August 1634 gegen Zusage frz. Truppenhilfe im Frankfurter Vertrag mit
38
Schweden und dem Heilbronner Bund die Übergabe Philippsburgs „en dépost“ an Frk. er-
39
reicht und die Rückgabe der Festung an die Konföderierten bei einem allgemeinen Friedens-
40
schluß vereinbart (Text: ST V.2, 200–206, hier 202 [= Art. 6]). Im Pariser Vertrag zwischen
41
Frk. und dem Heilbronner Bund vom 1. November 1634 (Text: ST V.2, 246–254, 251 zu
42
Breisach [= Art. 12]) wurde für den Fall eines frz. Kriegseintritts die Übergabe des links-
43
rheinischen Elsaß und weiterer Orte, darunter Breisachs, an Frk. sowie deren Restitution
44
bei Friedensschluß vereinbart ( Kretzschmar I, 277; II, 548f.; III, 21–29; Hermann Weber ,
45
Frankreich, 273f., 382; Stein , 309ff., 336–341; Anja V. Hartmann , 113, 158f., 170f.; zu Be-
46
teuerungen Feuquières über die Rückgabe des Elsaß in Frankfurt auch Ellerbach III, 63).
gestercket worden,
24
hette derselbe sich mit ihnen verglichen, daß zwar Franckreich die ver-
25
sprochenen gelder außzahlen, hergegen aber Philipsburg so lang inn-
26
behalten solte, doch daß sie dieselbe künfftig unweigerlich unnd ohne sa-
27
tisfaction restituiren wolten, welches sie nicht allein wegen dieser vestung

[p. 284] [scan. 416]


1
eingangen, sondern auch in futurum wegen aller orter, die sie noch weiter
2
einnehmen müchten, und sogar wegen Brysach etc. versprochen, deßen
3
allen man sie beweglich erinnern und mit glimpf dahinhalten könte.

4
Gestalt dan 4. zu ihrer selbst beßerer versicherung dienete, wan sie

31
4 ablata] Österreich B I: einem jeden standt das seinige.
ablata
5
restituirten, dan dadurch würden sie die stände zur danckbarkeit und mu-
6
tuis officiis obligiren, hergegen wan sie es mit gewaldt behaubten wolten,
7
würden sie fomitem belli hinterlaßen und auch von ihren benachparten
8
sowol der übelen nachrede alß anderer ungelegenheit nicht gesichert sein.
9
So sey es auch 5. auß den historien und sonst auß deme war, daß die
10
Franzosen deßen fast in allen büchern unnd discursen sich berühmen,
11
daß sie den Italianischen fürsten allezeit restitution gethan unnd dadurch
12
affection sucheten

32
Frk. hatte z. B. 1562 verschiedene Plätze in Piemont an Savoyen restituiert, 1574 die Fe-
33
stung Pinerolo an Savoyen ausgeliefert und 1641 bis 1643 mehrere piemontesische Festun-
34
gen an Savoyen zurückgegeben. Im Vertrag von Cherasco vom 6. April 1631 (s. Nr. 106
35
Anm. 36) hatte sich Frk. zwar verpflichtet, seine Truppen aus Savoyen und Piemont ab-
36
zuziehen , doch Savoyen in Geheimverhandlungen dazu gebracht, Pinerolo, das vertrags-
37
gemäß hätte restituiert werden müssen, an Frk. zu verkaufen ( APW I .1, 23 Anm. 1, 75
38
Anm. 1, 77 Anm. 1; Straub , 434; Parker , Thirty Years’ War, 130; Anja V. Hartmann ,
39
17; Externbrink , 169–181).
. Dieser rumb

40
Alte Schreibung für Ruhm ( Grimm XIV, 1441).
nun were ihnen vorzuhalten, damit sie
13
demselben nachkommen und die Teutschen fürsten unnd stände eben der
14
ehren unnd favors würdigen müchten alß die Italianischen, zumahln auch
15
die Teutschen fürsten ia viel considerabeler undt von höhern respect alß
16
die Welschen weren.

17
Dan 6. in der warheit sey es unbillig, unschuldigen pupillen

41
Ehg. Ferdinand Karl und Ehg. Sigismund Franz von Tirol. Die frz. Satisfaktionsforderun-
42
gen betrafen vor allem die Innsbrucker Linie des Hauses Habsburg (s. [ Nr. 112 Anm. 76 ] ).
, fürsten und
18
ständen des Reichs daß ihrige wegzunehmen nur allein darumb, das sie
19
erzherzoge von Österreich sein. Man sehe scheinbarlich, daß Franckreich
20
dadurch in der ganzen weldt einen übelen nahmen bekommen und pro
21
defensoribus für spoliatores müchten gehalten werden, weil es daß anse-
22
hen hette, alß wan sie das Römische Reich und einen stand nach dem
23
andern unterdrücken wolten, welches auß der gefahr, so dem Reich dar-
24
aus entstehen müchte, abzunehmen; dan sie könten sölchergestalt, wan sie
25
das Elsaß hetten, so offt und so starcke exercitus auf den Teutschen bo-
26
den bringen, alß sie nur wolten. Sie könten der stadt Straßburg ober- und
27
unterhalb den Rhein, Preusch

43
Die Breusch/Bruche (linker Nebenfluß der III) mündet südlich, die Ill (linker Nebenfluß
44
des Rheins) nordöstlich von Straßburg; die Kinzig (rechter Nebenfluß des Rheins) mündet
45
bei Kehl.
, Iller unnd sonderlich die Kinzing sperren
28
und sie dadurch zur abkauffung mit gelde oder aber zur protection, ia
29
folgend wol gar (wie es gemeiniglich dahin aufgenommen zu werden
30
und eines dem andern zu folgen pflege) zur subiection forziren.

[p. 285] [scan. 417]


1
Eben dergleichen gefahr hetten sich die reichsstädte in der landtvögtey
2
Hagenaw unnd

27
2 daherumb] Österreich B I: Orttenau.
daherumb, derer dreyzehen weren

29
Die Dekapolis Hagenau/Haguenau, Colmar, Schlettstadt/Sélestat, Weißenburg/ Wissem-
30
bourg , Landau, Oberehnheim/Obernai, Rosheim, Münster/Munster im Gregorienthal,
31
Kaysersberg, Türkheim/Turckheim und die „Vereinsstädte“ Offenburg, Gengenbach und
32
Zell am Harmersbach. Die zehn Reichsstädte im Elsaß hatten im 14. Jh. einen Bund zur
33
Verteidigung ihrer Freiheiten gegenüber dem Haus Habsburg als Inhaber der Reichsland-
34
vogtei Hagenau geschlossen; Offenburg, Gengenbach und Zell hatten sich 1575 als „ Ver-
35
einsstädte “ zur Verteidigung ihrer Freiheiten gegenüber der vorderöst. Landvogtei Orte-
36
nau zusammengeschlossen. Nur in Offenburg (nicht in Gengenbach und Zell) wurde der
37
Schultheiß (der höchste Gerichtsbeamte und Repräsentant der Reichsstadt) vom Landvogt
38
ernannt und eingesetzt ( APW II B 3/2 Anhang 8; Buchstab , 186ff., 192, 210f., 218;
39
Kähni , 46f.; Wellmer / Taddey , Zell, 905; Kähni / John , 608f.).
, zu besorgen, dan ob-
3
wol daß hauß Österreich schon etliche gerechtigkeiten, alß bey erweh-
4
lung der bürgermeister einen anwalt zu haben, hergebracht, so hette es
5
doch noch mehr alte gerechtigkeiten zu praetendiren gehabt, deren sich’s
6
aber bishero nicht gebrauchet, welches alles hiernegst die herrn Franzo-
7
sen wol würden herfürzusuchen und aus freyen reichsstäten landtstäte zu
8
machen wißen. Nicht weiniger hetten sich auch die benachbarten chur-
9
und fürsten am Rheinstrohmb zu befahren. Niederlandt würde sölcher-
10
gestalt fast allein in der Franzosen hende kommen, unnd also ihre macht,
11
wan sie sölchergestalt auch die Teutsche selbst in ihre hende bekehmen,
12
alzu groß undt formidabel werden. Könne dahero nicht sehen, wie man in
13
dieses der Franzosen postulatum (es geschehe lehnsweise oder in andere
14
wege

40
Siehe Anm. 5.
) willigen unndt des Römischen Reichs suppression, ia wol gar
15
translation, auf sich laden solle. Dan das sie so weitaußehende gedancken
16
führen, geben sie damit zu verstehen, das sie zu Münster uf die besche-
17
hene oblation der dreyen stiffter geantwortet, illa ab antiquo ad regnum
18
Galliae pertinere

41
Die frz. Replik, zu Art. 13 ( Meiern II, 202 ), hatte auf die Forderungen Frk.s hinsichtlich
42
der Hst.e Metz, Toul und Verdun als oblationes jam ipsis factas, (quamvis rerum iam ab
43
antiquo ad Coronam pertinentium) angespielt.
. Wan sie nun sölchergestalt alles daßiennige fordern
19
und wiederhaben wolten, waß etwan hiebevorn ihre vorfahren innen-
20
gehabt unnd beseßen, würden sie auch das Franckenlandt unnd den gan-
21
zen Rheinstromb, ia entlich daß ganze Reich, weil es etwan beim Carolo
22
Magno unnd deßen nachkommen gewesen, haben wollen. Noch deutli-
23
cher geben sie es dadurch zu verstehen,

28
23–26 daß – solte] Österreich B I: das sie auch ganz Lothringen behalten wollen.
daß sie daß hauß Lothringen
24
von diesen tractaten ganz auszuschließen begeren und nicht geschehen
25
laßen wollen, daß ihre mayestät sich deßelben annehmen oder er, der her-
26
zog

44
Hg. Karl IV. von Lothringen. Frk. forderte seinen Ausschluß von den Friedensverhand-
45
lungen , s. frz. Replik, zu Art. 1 und 16 ( Meiern II, 200 , 203); der FRO hatte am 14.
46
Februar 1646 darüber beraten (s. Nr. 102).
, hierbey mit seiner notturfft gehöret werden solte. Sey derowegen

[p. 286] [scan. 418]


1
diesem begeren in zeiten vorzubawen unnd nicht darein zu willigen, wie
2
dan auch die Insprückischen erben

34
Siehe Anm. 18.
nimmermehr ihren rechten renuncii-
3
ren würden noch auch hoffen wollen, daß fürsten und stände ihnen daß
4
ihrige vergeben oder sie zu dergleichen renuntiation wieder ihren willen
5
und weil sie ia nicht verwircket, zwingen werden.

6
Hierbey were 7. auch dieses wol zu mercken, daß die cron Franckreich so
7
hoch contestiret und gar nicht gestehen wolle, daß sie mit dem Reich
8
krieg führe

35
Siehe frz. Replik, zu Art. 6 ( Meiern II, 201 ).
. Wer aber keinen krieg mit dem Reiche führet, der habe ia
9
auch nicht uhrsache, satisfaction von demselben zu begeren, dan sölches
10
eine implicita contradictio sein wolte. Atque haec ad primam.

11
Ad secundam conformire er sich mit den herrn Münsterischen, weil sie
12
indifferenter alle dahin gangen. Könne Österreichischentheils sich weiter
13
nicht heraußlaßen, sondern hoffe vielmehr, wan man es denen herrn me-
14
diatoren an die hand gebe, würden sich die Franzosen mit sölchem er-
15
pieten vergnügen laßen. Sonderlich hette man den herrn mediatoren das
16
periculum rei publicae Venetae et principum Italicorum zu repraesenti-
17
ren

36
Dem Venezianer Contarini und dem aus Siena stammenden Chigi sollte verdeutlicht wer-
37
den , daß Frk. mit dem Elsaß Verbindungswege und Stützpunkte zum Einfall in Oberita-
38
lien gewinne ( Stein , 33–47; Wendland , 83, 146; zur Familie Chigi: Albert , 1042).
, und stelle er auch zu bedencken anheimb, ob nicht die angeführte
18
gefahr auch den königlich Schwedischen herrn plenipotentiarien zu re-
19
monstriren sein müchte; dan man wolle nicht hoffen, daß die cron
20
Schweden mit Franckreich uf eine sölche satisfaction pacisciret und so
21
lang zu assistiren versprochen habe

39
Anspielung auf die am 16. Juli 1641 in Hamburg erneuerte frz.-schwed. Allianz mit Gel-
40
tung bis zum gemeinsamen Friedensschluß (der Vertrag ist rückdatiert auf 1646 VI 30, zu
41
den Gründen Anja V. Hartmann , 466; Text: ST V.2, 471–474).
, biß dieselbe zur suppression oder
22
translation des Römischen Reichs gelange unnd hinnaußschlage. Dahero
23
die Schwedischen plenipotentiarii sich nicht allein vor ihre persohn
24
selbst lencken laßen, sondern es auch den Franzosen zu gemüete führen
25
würden.

26
Bayern. (Weil dieses votum vom secretario

42
Konnte nicht ermittelt werden.
in forma communiciret,
27
auch in substantialibus mit den prothocollen einstimmig befunden, so ist
28
daßelbe sub numero 9 beygelegt worden:)

29
Wie gestern erwehnet, so künten ihr churfürstliche durchlaucht

43
Kf. Maximilian I. von Bayern.
gar
30
nicht für rahtsamb befinden, sich in quaestione „an“ viel aufzuhalten
31
oder die schuldigkeit dieser satisfaction vergeblich zu disputiren, weil es
32
doch numehr an deme, daß sowol der cron Franckreich alß Schweden, wil
33
man anders fried haben, satisfaction geschehen muß.

[p. 287] [scan. 419]


1
Künten es nun die herrn mediatores bey der cron Franckreich oder der-
2
selben plenipotentiarien dahin bringen, daß sie sich mit dem anbott

39
anbott bedeutet Angebot, besonders das gerichtliche Angebot für den Erwerb eines Rech-
40
tes ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 1008 s. v. anbot ).
der
3
drey bisthumber und zwey vestungen auf maß unnd weise, wie die fürst-
4
lichen Münsterischen herrn abgesanten eingerahten, contentiren unnd be-
5
friedigen laßen, were Gott darumb zu dancken, undt würden die herrn
6
mediatores sich umb das ganze Römische Reich hierdurch treflich wol
7
meritiret machen, auch immerwehrenden danck und nachrumb erwerben.
8
Weil aber sölches allem ansehen nach mehr zu wünschen als zu hoffen, so
9
ließen ihr churfürstliche durchlaucht den herrn Kayserlichen plenipoten-
10
tiariis wolmeinend einrahten, das sie diesem extremo nicht pure inhaeri-
11
ren , sondern zugleich auch auf andere vorgeschlagene mittel mit denen
12
Franzosischen herrn plenipotentiarien ohne einige weitere zeitverlierung
13
fürderlichst tractiren sollen, wie in puncto satisfactionis Suedicae in mei-
14
nem gestrigen voto mit mehrem angeführet worden

41
Siehe Nr. 112 bei Anm. 20.
, welches ich hier-
15
hero nochmahln erholet und allerdings auch auf die Französische satisfac-
16
tion appliciret haben wolte. Deren in dem löblichen Osterreichischen
17
voto angeführten hochvernünfftigen rationen unnd motiven hetten die
18
Kayserlichen herrn plenipotentiarii sich in ipso tractatu zu erleichterung
19
dieser satisfaction utiliter zu bedienen, aber nicht zu fest darauf zu beste-
20
hen , damit sie nicht etwan contrarium effectu[m] operiren unnd entlich
21
alle remedia zu spät fallen.

22
Würzburg. Man halte weiniger nicht als Bayern für rahtsamb unndt
23
dienlich, daß die Österreichischen rationes durch die herrn mediatorn
24
den herrn Franzosen bescheidentlich vorgehalten werden müchten. Wan
25
sie sich nun dadurch bewegen und die praetendirte satisfaction fallen oder
26
mit der oblation vergnügen ließen, so were sölches nicht allein von herzen
27
zu wünschen, sondern auch dem lieben Gott höchlich zu dancken. Falß
28
aber, daß sie darbey noch nicht acquiesciren wolten, könte man a parte
29
Würzburg anderß nicht, alß wie gestern geschehen

42
Siehe S. 265ff.
, einrahten, welches
30
votum er dan, soweit es sich hieher appliciren ließe, repetirte und wieder-
31
holte .

32
Magdeburg. Halte a parte Magdeburg gleichergestalt wie Bayern dafür,
33
daß man sich mit der quaestione „an“ nicht aufzuhalten habe.

34
Die andere frage aber betreffend, woferne die cron Franckreich mit den
35
angebotenen drey stifftern sich begüetigen ließe,

37
287,35–288,2 würden – werden] Österreich B I: were es guet, wiewohl sein fürst gern
38
sehe, daß sie auch cum onere wider zum Reich gebracht werden könten.
würden ihr fürstliche
36
durchlaucht

43
Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
es gerne sehen und wünschen, das hierdurch dieselben

[p. 288] [scan. 420]


1
cum onere et honore wieder zum Heyligen Römischen Reich gebracht
2
werden. Wo aber nicht, sondern man befinde, das es einige difficulteten
3
geben möchte, repetirte er sein gestriges, in puncto satisfactionis Suedicae
4
abgelegtes votum

36
Siehe S. 267f.
, soweit sich daßelbe hierher accommodiren laße.

5
Basel. (Dieses von dem herrn abgesanten in forma communicirtes unndt
6
nach beschehener conferirung und befundener volstendigen richtigkeit sub
7
numero 10 beygelegtes votum lautet von worten zu worten wie folget:)

8
A parte Basel wil man zuvorderß zierlich bedinget haben, alß in der drit-
9
ten session, den 6. Februarii [1646], von dem vortreflichen herrn Magde-
10
burgischen gesanten und gleichergestalt in meinem voto schon gesche-
11
hen

37
Siehe Nr. 97 bei Anm. 24 und S. 43 Z. 12–15.
, daß [das], waß hie geredt unnd berühret werden muß, nicht anderß
12
alß mit dem ihr Kayserlicher mayestät, den cronen, chur-, fürsten unnd
13
ständen gebührenden respect niemandt zu unglimpf oder nachtheil, son-
14
dern alleinig zu anführung seiner notturfft unnd verwarung habender ge-
15
rechtsahme gemeinet sey.

16
Man könte zwar daß Würzburgische votum schier in allem wol erholen,
17
dieweil man aber mit der folgenden quaestion „quomodo“ et „per quem“
18
per indirectum, wan sich die cron Franckreich mit Mez, Tull, Verdoun
19
und anderen nicht contentiren, sondern noch uf eine fernere satisfaction
20
dringen solte, interessiret werden dürffte, so kan man nicht umbgehen,
21
ein weinig mehrers ad speciem sich zu kehren unndt anzuzeigen, daß ihr
22
fürstliche gnaden

38
Johann Heinrich von Ostein (1579–1646 XI 26), seit 1629 Fbf. von Basel ( Surchat , 512f.).
gleich anfangs dieseß krieges, sonderlich da die Schwe-
23
dische waffen in daß Reich eingebrochen

39
Angespielt wird wohl weniger auf 1630 (s. [ Nr. 111 Anm. 138 ] ) als auf die Folgen der
40
Schlacht von Breitenfeld ( Roberts II, 535–542; Ritter III, 499–506; Kaiser , 446–480).
, in großen zweifel unnd nicht
24
geringen sorgen gestanden, es möchte durch denselben ihro und dero lan-
25
den unnd leuten auch ungelegenheit zuwachsen. Sie sein auch umb soviel
26
mehr in größers nachdencken gerahten, alß die bericht von den uhrsachen
27
dieses letzteren krieges so wiederich unnd gegeneinander gelauffen, in-
28
deme nicht allein ihre Kayserliche mayestät, sondern auch vornehme
29
chur-, fürsten unnd stände des Reichs hoch bekrefftiget unnd betheuret,
30
daß dieser krieg wieder daß Reich geführet werde. Hingegen [habe] die
31
cron Franckreich in der Eydgenoßschafft der herrn Schweizer, bey dem
32
Päbstlichen nuntio

41
Nuntius in der Schweiz war 1643–1646 Lorenzo Gavotti, Bf. von Ventimiglia ( Biaudet ,
42
244; Gauchat , 363).
in derselben und sogar bey der Päbstlichen Heylig-
33
keit selbsten mehrmahls bestendig sinceriret

43
Ableitung von sincerus = ungeschminkt, wirklich, im übertragenen Sinn: aufrichtig ( Ge-
44
orges
II, 2681f.); hier im Sinne von offen sagen.
und versicheret, daß dieser
34
Schwedischer krieg weder zu des Reichs noch auch der catholischen
35
chur-, fürsten unnd stände nachtheil und schaden angesehen sey, gestalt

[p. 289] [scan. 421]


1
man dafürhalten wil, alß wan dergleichen expressa pacta zwischen beyden
2
cronen vorgangen sein solten

21
Im frz.-schwed. Vertrag von Bärwalde vom 23. Januar 1631 (Text: DuMont VI.1, 1f.; ST
22
V.1, 438ff.) hatte sich Schweden verpflichtet, in eroberten Gebieten die kath. Religionsaus-
23
übung gemäß dem ARF zu tolerieren (Art. 6). Bayern und die kath. Liga sollten als neu-
24
tral gelten, wenn sie ihrerseits Neutralität wahrten (Art. 8). Dieser Neutralitätsart. und
25
eine Zusatzerklärung vom 25. Januar 1631 (Text: ST V.1, 441f.) waren allerdings praktisch
26
wertlos ( Albrecht , Maximilian, 780ff.). Zu den Bestimmungen über den kath. Besitz und
27
die kath. Religionsausübung in den späteren frz.-schwed. Verträgen s. APW III A 4/1,
28
211 Anm. 1.
. Auß diesen wiederwertigen berichten ha-
3
ben ihre fürstliche gnaden ursach genommen, sich vor diesem kriege [so
4
gut] zu hüten alß immer müglich undt sich deßen keinesweges theilhafftig
5
zu machen, sondern sich alleine passive zu halten.

6
Unndt obzwar sie viel beschwerden leiden müßen, so hat doch die cron
7
Franckreich selbsten erkennet, daß diese sachen dergestalt untereinander
8
verwickelt worden, daß auch die herrn Aydtgenoßen ihre bundtsverwan-
9
ten , nemblich seine fürstlichen gnaden, die stadt Rohtweyl

29
Die Reichsstadt Rottweil hatte 1463 ein Bündnis mit der Eidgenossenschaft für 15 Jahre
30
geschlossen, das zweimal verlängert worden war. 1519 war die Stadt als zugewandter Ort
31
ohne Änderung ihrer reichsrechtlichen Stellung in die Eidgenossenschaft aufgenommen
32
worden. Das Hst. Basel hatte 1579 ein Bündnis mit den sieben kath. Orten der Eidgenos-
33
senschaft Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solothurn geschlossen
34
( Boner , 82; Stein , 14f., 17f.; Laufs , 1175f.).
und andere
10
mehr, zu retten unndt zu schützen, ia frembdes kriegesvolck aus ihrer
11
nachparschafft, welches sie sonsten in dero gebiet hiebevor nicht baldt
12
gelitten, zu weisen bedenckens getragen. Und hat die cron diesem nach
13
bey dem herrn feldtmarschalck Horn

35
Der schwed. Feldmarschall Gustav Horn (1592–1657, s. SMK III, 535), seit Ende August
36
1632 im Elsaß, hatte im Verlauf des Jahres 1632 hintereinander Benfeld, Schlettstadt, En-
37
sisheim und Colmar besetzt. Von Juli bis Oktober 1633 wurde Breisach vergeblich bela-
38
gert ( Ellerbach II, 318, 380f., 410, 415, 428, 600–611; Haselier , 337ff.).
, alß er mit einem ganzen läger
14
anno 1632 in daß Elsaß kommen, Penfelden, Schletstadt, Colmar, Ensigs-
15
heimb und andere städt mehr eingenommen, sich des ganzen landes außer
16
Briesach bemechtiget, iedoch verschaffet, daß er ihr fürstlichen gnaden
17
dero landt undt leute verschonet, kein geldt abgepreßet unnd einigen
18
man in ihr fürstenthumb nicht einquartiret

39
Horn hatte von Ostein Anfang Dezember 1632 Winterquartiere verlangt. Der Fbf. hatte
40
sich teils durch eidgenössische Vermittlung, teils direkt an den frz. Kg. um Schutz gegen
41
die Schweden gewandt und am 12. Februar 1633 frz. Vermittlungsschreiben erhalten. Die
42
für das Hst. gefährliche Situation löste sich aber ohnedies auf ( Ellerbach II, 472f.; Stein ,
43
175–178).
. Bey welchem es dan also
19
verplieben, biß die Kayserliche unnd Spanische völcker unter dem herrn
20
Altringer

44
Johann Aldringen (Aldringer), 1588–1634, 1627 Fhr., 1632 Gf. und ksl. Feldmarschall,
45
kämpfte 1633 in Oberdeutschland gegen die Schweden. Im Oktober 1633 unternahm er
46
auf Drängen Spaniens und der Ehg.in Claudia eine Expedition gegen das belagerte Brei-
47
sach ( Duch , Aldringen, 188ff.).
und duca di Feria

48
Gómez Suárez de Figueroa, dritter duque de Feria (gest. 1634), 1618–1626 und 1630–1633
49
Gouverneur von Mailand, zog im August 1633 über die Alpen und vereinigte sich im
25
Allgäu mit den Truppen Aldringens. Nach Genehmigung des Durchzugs durch Basler Ge-
26
biet zog das span.-ksl.-ligistische Heer im Oktober 1633 an Basel vorbei ins Elsaß ( Eller -
27
bach II, 610f.; III, 3–8; Kessel , 25; Parker , Thirty Years’ War, 119, 293).
anno 1633 in dem Elsaß angelanget, daß

[p. 290] [scan. 422]


1
landt außer Colmar, Schletstadt und Penfelden wiedererobert und die be-
2
legerte vestung Breysach entsetzet. Nachdem aber daß folgende jahr anno
3
1634, nach deßen anfang die von herrn Altringer hinterlaßene Kayserliche
4
völcker zu Wattweyler von den Schwedischen unter herrn rheingraff Ot-
5
to

28
Unter dem Wild- und Rheingf.en Otto Ludwig hatten die Schweden am 12. März 1634
29
die Ksl. bei Wattweiler/Wattwiller besiegt, damit das ganze Oberelsaß und das Hst. Basel
30
schwed. Zugriff geöffnet und am 20./21. März Pruntrut/Porrentruy, die Residenz des
31
Fbf.s von Basel, zur Übergabe aufgefordert. Ostein hatte am 21. März 1634 bei den Fran-
32
zosen um Intervention ansuchen lassen (Text: Stein , 568f.) und dabei die Bitte um direkte
33
frz. Protektion mit Rücksicht auf die reichsrechtliche Stellung des Hst.s umgangen. Am 24.
34
März 1634 erhielt er eine frz. Aufforderung an Schweden zur Verschonung des Hst.s
35
(Text: Stein , 569); gleichzeitig wurde eine frz. Garnison in die Residenz gelegt. Die
36
Schweden rückten daraufhin und nach Zahlung einer Abfindungssumme von 8000 fl. ab
37
( Ellerbach III, 36ff., 40f.; Stein , 275–285; Ruch , Porrentruy, 484).
entzwischen

38
entzwischen bedeutet inzwischen ( Grimm III, 675f.).
geschlagen worden, haben sie der cron Franckreich
6
wort nicht mehr so hoch respectiren wollen, sondern vorgeben, es hetten
7
ihr fürstliche gnaden dem Kayserlichen läger mit proviand, geldt unndt
8
anderer notturfft ausgeholffen, unndt seindt hierauf mit ihrem ganzen la-
9
ger von 8000 man starck in das bißthumb und sogar vor die residenzstadt
10
Brundtraut gerücket. Es hat aber iedoch die cron Franckreich noch er-
11
kennet , daß ihr fürstlichen gnaden in diesem ungüetlich beschehe, sie
12
sich in sölchem anders nicht alß passive gehalten, unndt waßgestalt dero
13
nicht gebühren wollen, ihr Kayserlicher mayestät die reichsschüldigkeit
14
alleinig zu disputiren. Haben sich derowegen nochmahls interponiret,
15
ein lebendige salvaguardia nach Brundtraut geleget, und weil gleichwol
16
daß läger so weit angezogen

39
Gemeint ist herangezogen : Die schwed. Truppen waren schon so nahe herangerückt.
gewest, daß werck so schiedtlich vermittelt,
17
daß es sich auf ein erkendtnüß von 8000 reichsthaler wieder zurück- und
18
auß ihr fürstlichen gnaden landen begeben. Wie nun ihr fürstliche gnaden
19
vermeinet, es werde mit diesem ein end haben undt menniglich bekennen
20
müßen, daß sie in diesem allein ein patient

40
Hier im nicht-medizinischen Sinne: jemand, der etwas erduldet.
sey, so ist doch nicht lang
21
hernach der bruch zwischen ihr mayestät unnd der cron Franckreich er-
22
folget

41
1635/36 (s. [ Nr. 101 Anm. 20 ] ); wahrscheinlich ist an die frz. Kriegserklärung an Spanien/
42
Habsburg vom 19. Mai 1635 gedacht.
und demnach von ihr fürstlichen durchlaucht zu Lothringen

43
Ostein hatte im April 1635 hatte durch Abordnung einer Gesandtschaft der kath. Kantone
44
an Hg. Karl IV. von Lothringen erreicht, daß der frz. Kommandant Pruntrut verließ. Die
45
Residenz wurde nun von lothringisch-ksl. Truppen besetzt. Hg. Karl zog bereits im Mai
46
1635 unter Hinterlassung einer schwachen ksl. Besatzung Richtung Breisach ab ( Eller -
47
bach III, 141f., 155ff.; Boner , 89).
die
23
lebendige salvaguardia mit heerscrafft vertrieben, weil aber sie gewichen,
24
stracks ein ander durch den königlichen general und marschalln de la For-

[p. 291] [scan. 423]


1
ce

25
Jacques Nompar Caumont duc de La Force (1558–1652), 1622 Marschall, 1630–1638
26
Kommandant frz. Armeen in Italien und Deutschland ( Ellerbach III, 3; Bérenger ,
27
432f.; Parker , Thirty Years’ War, 300), belagerte Pruntrut, das am 13. Juni 1635 kapitu-
28
lierte und eine frz. Garnison erhielt ( Ellerbach III, 157f., 192; Boner , 89).
mit gleicher gewalt eingeführet worden. Es hat sich auch weiters be-
2
geben , daß sich nachgehents unterschiedtliche Kayserliche regimenter,
3
vornemblich unter dem herrn Coloredo

29
Rudolf Gf. von Colloredo-Waldsee (1585–1657), ksl. Feldmarschall ( Allmayer-Beck ,
30
328f.), hatte im Winter 1635/36 sein Hauptquartier in Delsberg/Delémont, der Sommer-
31
residenz des Fbf.s von Basel. Im Hst. lagen zu dieser Zeit vier ksl. Regimenter ( Eller -
32
bach III, 223, 225; Ruch , Delémont, 160).
, in ihr fürstlicher gnaden lande
4
logiret und einen ganzen winter durch die quartier darin behaubtet, wel-
5
cher unndt anderer dergleichen regimenter ohngelegenheit daßiennige lä-
6
ger , welches man daß Weymarische zu nennen pfleget

33
Hg. Bernhard von Sachsen-Weimar hatte 1637 das Hst. Basel erobert, um eine Ausgangs-
34
position für die Belagerung von Breisach zu gewinnen. Am 17. Dezember 1638 nahm er
35
die Festung ein, die nach seinem Tod (18. Juli 1639) im Oktober 1639 unter frz. Verwal-
36
tung genommen wurde ( Haselier , 374–379; Stein , 446f.).
, gefolget, so sich
7
des ganzen landes bemechtiget unndt solches so lang in ihrer gewalt be-
8
halten , biß das sie die vestung Breysach und damit auch die disposition
9
ihr fürstlicher gnaden landen der cron Franckreich überlaßen. Nichts-
10
destoweiniger hat sich diese cron, obzwar der bruch zwischen ihr Kay-
11
serlicher mayestät und dero noch geweret, gleich dem vorgehendem nach
12
informiren laßen, daß ihr fürstliche gnaden bey allen diesen hendeln
13
nichts anders alß ungelegenheit hetten unndt nur leiden müsten. Haben
14
deßwegen ein königlich heroisch mitleiden mit derselben gehabt unndt
15
dero ihre landen mit höchsten ihrem ruhmb und nicht allein ihr fürst-
16
lichen gnaden, sondern auch der ganzen nachparschafft unndt vornemb-
17
lich der herrn Aydtgenoßen wie auch der Päbstlichen Heyligkeit und an-
18
derer potentaten immerwerenden danck wieder zukommen laßen

37
Frk. hatte dem Fbf. die zivile Verwaltung im Hst. 1643 restituiert. Schon 1640 hatte
38
Ostein aus seinem Zufluchtsort im Kanton Solothurn nach Delsberg zurückkehren kön-
39
nen , während Pruntrut erst nach Unterzeichnung der Friedensexekutionsrezesse in Nürn-
40
berg im Juli 1650 von den Franzosen geräumt wurde ( Vautrey , 230; Stein , 517; Sur -
41
chat , 513; Bosshart-Pfluger , 361).
, ge-
19
stalt ihr fürstliche gnaden gar nicht zweiffelen, es werde die cron Franck-
20
reich noch ferners ihre großmütigkeit einwenden unnd daßiennige, so ihr
21
fürstlicher gnaden an dero eisenschmidten abgehet unndt aus welcher der
22
cron beambten alleinig ihren privatnuzen ziehen

42
Frk. hatte 1640 die fbfl. Eisenminen von Delsberg, Hammerwerk und Schachtofen von
43
Underschwyler/Undervelier an der Sorne und den Schmelzofen in Rennendorf/ Courrend-
44
lin an der Birs gegen Belieferung Breisachs und anderer Festungen mit Munition an Ge-
45
neralmajor Johann Ludwig von Erlach (1595–1650) verliehen. 1641 hatte Ostein den
46
Papst gebeten, sich beim frz. Kg. für ihre Restitution zu verwenden, doch wurden sie erst
47
1650 zurückerstattet ( Gonzenbach II, 67 und Urkunde Nr. 3; Roll’sche Eisenwerke I,
48
44–47; Steiger , 592; Perrin , 258f.).
, nicht weiniger ergen-
23
zen unndt daran sein, daß eine sölche hohe gutthat mit einem geringern
24
nicht geschmelert werde.

[p. 292] [scan. 424]


1
In dem übrigen ist auß dieser gründtlichen relation gnungsamb abzuneh-
2
men , waßgestalt ihr fürstliche gnaden sich in diesem ganzen krieg alleinig
3
passive gehalten unnd deswegen in quaestione „an“ sich schwerlich active
4
einlaßen können. Es gehet ihro zwar gar starck zu herzen, daß deriennige
5
krieg, der sich in Böhmen angesponnen, nun in dem Elsaß, angulo Ger-
6
maniae et Imperii, terminiren solle; sie müßen hierin schier ein göttlich
7
verhengnüß und fatalitet sich einbilden. Wan sie aber ie etwas active zu
8
sagen haben, so wolten sie ihr mayestät allerunterthenigst unnd eyferigst
9
gebeten haben, sich mit beyden cronen auf daß ehiste zu vergleichen
10
unndt nötlich zu betrachten, waß chur-, fürsten unnd stände vor große
11
interesse nicht allein mit den cronen, sondern auch mit allen anderen aus-
12
ländischen benachbarten potentaten, und hinwieder diese cronen und po-
13
tentaten mit chur-, fürsten unnd ständen haben, gestalt ihr mayestät söl-
14
ches selbsten leichtlich ob ihrem eigenen hochlöblichen erzhauß Öster-
15
reich und waßgestalt daßelbe gleich nach anbegin, alß es mit dem erzher-
16
zogthumb Österreich, herzogthumb Cärnten, fürstlichen grafschafft
17
Tyrol, unnd noch mehr, als es mit den Niederlanden von Gott, dem All-
18
mechtigen , gesegnet worden, mit allen außländischen königen unnd po-
19
tentaten interessiret gewesen, auch vornehme königreich an sich ge-
20
bracht

35
Die Habsburger wurden 1282 mit Österreich, Steiermark und Krain, 1335 mit Kärnten
36
und 1364 mit Tirol belehnt; 1516 erbte Karl V. die span. Kgr.e Aragón und (formell erst
37
1555) Kastilien, 1526 kamen die Kronen Böhmen und Ungarn an Ehg. Ferdinand. Es ist
38
bezeichnend, daß Vorburg die Teilung der Habsburger in die Madrider und Wiener Linie
39
nicht berücksichtigt ( Wiesflecker , 9f.; Zöllner , 128f., 133f., 152f., 165; Riedmann , 241;
40
Hödl , 1466; Alfred Kohler , 46, 55f.).
, abnehmen können. Hingegen wolte man nicht weiniger die vor-
21
treflichen herrn abgesante dieses hochlöblichen fürstenrahts gebührender-
22
maßen ersuchet haben, daß dieiennige, welche bey den cronen in einem
23
ansehen und credit, crafft ohnzweifels habender instruction bey sölchen
24
mit cräfftigen erinnerungen einzukommen sich dem gemeinen friedens-
25
werck zum besten belieben laßen wolten, daß sie die sachen auf sölche
26
terminos richten möchten, damit ihre mayestät nicht allein vor das Reich,
27
sondern auch ihr eigenes hochlöbliches erzhauß Österreich darzu verste-
28
hen können. Wan nun dieses beschehen solte, so würde nicht allein diese
29
frage „an“, sondern auch die folgende quaestiones „quomodo“ et „per
30
quem“ desto leichter fallen und vielleicht ohnnötig sein, daß sich ihre
31
fürstliche gnaden vor einen interessirten dargeben müsten.

32
Da es aber ie nicht anderß sein könte, so wollen ihr fürstliche gnaden sich
33
ihre weitere notturfft wegen der grafschafft Pfurdt

41
Die Habsburger besaßen die Gft. Pfirt/Ferrette als Lehen des Hst.s Basel, das noch 1629
42
erneuert worden war. Die Gft. wird in einem Schriftsatz zur frz. Satisfaktionsforderung
43
von 1646 I 7, verfaßt von dem frz. Gesandtschafts-Berater Théodore Godefroy (1580–
44
1649), als Teil der frz. Satisfaktionsforderungen genannt ( Bosbach , in APW II B 3/1,
45
XLIII; Stein , 290; zu Godefroy: Tischer , 39ff.).
, welche ihr aigen-
34
thumb und daß hochlöbliche hauß Österreich von ihro und dero stifft Ba-

[p. 293] [scan. 425]


1
sel zu lehen träget unnd schier den halben oder zum weinigsten den drit-
2
ten theil der begerten satisfaction machen wirdt, in folgenden quaestioni-
3
bus „quomodo“ et „per quem“ hiemit per expressum vorbehalten haben.
4
Und dieses allein uf einen sölchen fall, wan ihre mayestät mit der vörigen
5
und itzigen eventualmainung nach wiederholten erbieten der städten und
6
landtschafften Mez, Tul, Verdoun und den übrigen, vermög der, wie man
7
nachricht hat, albereit austrücklich beschehenen Französischen erkleh-
8
rungen

39
Siehe Anm. 22. Servien hatte das Angebot der drei Hst.e am 26. Dezember 1645 gegen-
40
über Wartenberg für unzureichend erklärt ( APW III C 3/1, 338 Z. 25f.). Am 19. Januar
41
1646 hatten die Franzosen den kurbay. Ges. angekündigt, daß sie auf ihrer Elsaß-Forde-
42
rung notfalls mit Gewalt bestehen würden ( APW II B 3/1, 279 Z. 33 – 280 Z. 2).
nicht auslangen solte, sondern man ihro andere vorschläg an die
9
hand geben müste unnd also auch die grafschafft Pfürdt in dieselbige ge-
10
zogen werden müchte. Dan da die cron Franckreich sich mit dem ersten
11
albereit beschehenen vorschlag begnügen, hierauf daß Elsaß und mit
12
deme die grafschafft Pfürdt in den vörigen stand wieder gebracht werden
13
solten, mag man sölches dem hochlöblichen hauß Österreich a parte Basel
14
wol gönnen, und hat man sich der hiebevörigen guten nachparschafft
15
noch ferners zu getrösten.

16
Zu einem mehrerm raht kan man sich a parte Basel nicht verstehen, son-
17
dern laßet es dahingestellet sein, waß die hochansehnliche Kayserliche
18
herrn abgesante auf daß überreichte reichsbedencken vornehmen unnd
19
hernacher erfolgen möchte. Man wil iedoch verhoffen, es werde gestriger
20
schluß, crafft welches man alles mit vernehmung und vorwißen der inter-
21
essirten vornehmen solle

43
Siehe S. 279 Z. 32–35.
und auf deme nicht allein der herr vortrefliche
22
Österreichische selbsten, sondern auch die vortreffliche herrn Pommeri-
23
sche unnd Mecklenburgische abgesanten ohn zweiffels bestehen werden,
24
ihr fürstlichen gnaden zu Basel nicht weiniger gedeihen, sondern sie sich
25
an deme zur handthabung ihrer gerechtsahme sowol alß andere zu halten
26
haben, in welchem fal sie ihre wolbefugte notturfft noch ferners anzufüh-
27
ren erpietig etc.

28
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wegen Pfalz
29
Lautern, Simmern unndt Zweybrück wiederhole er sein gestriges votum
30
sowol in quaestione „an“ alß „quomodo“

44
Siehe Nr. 112 bei Anm. 38.
unndt sey nochmalß der be-
31
stendigen meinung, daß man sich mit der quaestione „an“ nicht aufzuhal-
32
ten , sondern vielmehr die Kayserlichen herrn plenipotentiarios zu ersu-
33
chen habe, daß sie sowol mit der cron Franckreich alß der cron Schweden
34
super satisfactione tractiren müchten. Wan nun die herrn Franzosen da-
35
mit zufrieden weren, wolle man es gerne sehen, wo aber nicht, were wei-
36
ter zu versuchen, ob es uf ein erträgliches zu bringen. Doch sey er noch
37
zur zeit in specialibus nicht instruirt, dahero er dieselbe eventualiter re-
38
serviren müste.

[p. 294] [scan. 426]


1
Sachsen-Altenburg. Mit bedingung deßen, waß im Baselischen voto
2
anfangs unnd er selbst gestern angeführet

37
Siehe S. 269 Z. 19–24.
, halte er in quaestione „an“
3
mit den vorsitzenden gleichfals dafür, daß man sich damit desto weiniger
4
aufzuhalten, weiln die herrn Kayserlichen selbst in ihren resolutionibus in
5
prooemio gesetzet

38
Bezug auf die ksl. Responsion an Schweden von 1645 IX 25 ( Meiern I, 618 , erster Absatz,
39
beginnend Qua intentione ).
, man sey nicht beisammen, de iustitia belli zu dis-
6
putiren , sondern die sachen güetlich zu accommodiren. Sey unnötig, die
7
gestrige rationes zu wiederholen, sondern stehe für augen, quod quiete et
8
abstinentia opus sit. Dan Teutschland sey bis uf den todt erkräncket, da-
9
hero es nicht allein vor allen dingen der ruhe bedürffte, sondern auch der-
10
iennigen dinge sich enthalten müste, dadurch es wider in kranckheit fallen
11
könte.

12
Ad quaestionem „quomodo“ sey gestriges tages von unterschiedenen wol
13
erinnert worden, daß die cronen ihre satisfaction in dreyen dingen su-
14
chen , alß 1. in beylegung der reichssachen, darunter die amnisti begriffen;
15
2. in satisfactione proprie sic dicta; 3. in der assecuration unnd versiche-
16
rung

40
Siehe das Votum Braunschweig-Lüneburg-Celles am 12. März 1646 (S. 272 Z. 23ff.). Dort
41
ist allerdings unter Punkt 3 die Militärsatisfaktion genannt.
. Weil nun dieses das einzige mittel were, hinwieder zu ruhe unnd
17
friede zu gelangen, so were, wie gestern gemeldet, den Kayserlichen herrn
18
plenipotentiariis einzurahten, daß sie ohne verseumung einiger stunde
19
classem primam expedirten unnd darauf ohne verzug classem secundam
20
antreten unndt mit den cronen handeln, waß aber tractiret unndt verhan-
21
delt würde, fürsten unndt ständen zu fernerer deliberation unnd ratifica-
22
tion zuruckbringen müchten.

23
Im übrigen müste von seiten ihrer fürstlichen gnaden

42
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg.
er eben daßienni-
24
ge , waß Basel [angeführt], wiederholen, daß nemblich ihrer mayestät hier-
25
unter anderß nicht[s], alß waß zu beruhigung des geliebten vaterlandes,
26
auch ihr mayestät unnd dero hause selbst respect unndt wolfahrt gereiche,
27
unnd gar nicht, daß sie darbey anderß alß passive interessiret sey, gera-
28
then würde. Seine fürstlichen gnaden hetten haar gnug darzugeben

43
Die Redensart Haar dazugeben bzw. Haare lassen bedeutet zu Schaden kommen ( Röh-
44
rich
II, 605f.).
unnd
29
fast darüber zugrundt gehen müßen, unnd were aus den replicis gnung-
30
samb zu ersehen, wohin die cronen der satisfaction halber zielen unnd
31
waß sie begeren.

32
Sachsen-Coburg. Uber daßiennige, waß a parte Sachsen Altenburg so-
33
wol heute alß gestern vorkommen, habe er weiter nichts zu erinnern, son-
34
dern laße es allerdings dabey bewenden.

35
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Dieweil vor ihme von
36
Bayern unndt nachsitzenden außgeführet, das es nicht rahtsamb sey, mit

[p. 295] [scan. 427]


1
der quaestio „an“ sich aufzuhalten, sondern ie ehe, ie lieber zu den trac-
2
taten selbst zu schreiten und zu sehen, wie die satisfaction ufs leidtlichste
3
und erträgligste abgehandelt werden möchte, so wolle er sich denselben
4
allenthalben conformiret und geliebter kürze halber das Bayerische,
5
Würzburgische, Magdeburgische und Sachsen Altenburgische votum
6
wiederholet haben.

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
8
berg .
Es sey gestern weitleufftig für augen gestellet, daß Teutschland die
9
waffen lenger nicht ertragen könne, sondern nohtwendig den lieben frie-
10
den haben müße, wie auch, daß der friede nicht durch die waffen zu be-
11
haubten stehe, sondern nohtwendig mit beyden cronen zu tractiren sey.
12
Wiederhole demnach die gestrigen rationes undt vorgeschlagene media
13
unnd conformire sich mit Bayern, Magdeburg, Basel und Sachsen Alten-
14
burgk etc.

15
Baden-Durlach. Zu wünschen were es, daß die zu Münster besche-
16
hene offenen bey Franckreich zulangen müchten. Weil aber sölches
17
mehr zu wünschen alß zu hoffen, so weren die herrn Kayserliche noch-
18
mahls zu ersuchen, daß sie zuvorderß primam classem vollents expediren
19
unnd zugleich auch super secunda uf pillige conditiones handelen müch-
20
ten , gestalt er sich dan gleichergestalt mit Bayern, Magdeburg, Basell,
21
Sachsen Altenburg und Braunschweig Luneburg conformirete.

22
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette angehöret, waß wegen der
23
Französischen satisfaction in zweyen fragen vorgestellet worden, darauf er
24
sich sowol uf die erste alß uf die andere frage mit dem Pommerischen zu
25
Münster abgelegten voto wol conformiren könte

38
Zu den pommerschen Voten im FRM vom 1. März 1646 s. S. 282 Z. 26.
. Wolle aber, wie gestern,
26
mit Basel unnd Sachsen Altenburgk öffentlich bedingen, daß alles daßienni-
27
ge , waß er dißfals anführen unndt beybringen würde, von seiner churfürst-
28
lichen durchlaucht

39
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
weder ihr Kayserlicher mayestät zu despect noch der
29
cronen zu disgusto, sondern allein, ihr churfürstlicher durchlaucht notturfft
30
unnd anliegen dem Römischen Reich zu demonstriren, gemeinet sey, weß-
31
wegen man dan dieselbe hoffentlich nicht verdencken werde. Unndt weil er
32
gestriges tages wegen der Schwedischen satisfaction sein votum suspendiren
33
und daßelbe mit seinen herrn collegis communiciren müßen

40
Siehe Nr. 112 bei Anm. 63.
, sey es nu-
34
mehr schrifftlich abgefaßet, welches er anitzo in pleno ablesen wolle, mit
35
bitte, daß hochlöbliche directorium undt sembtliche stände wolten es anhö-
36
ren , die rationes zu gemüet ziehen unnd ad protocollum nehmen. (Unndt
37
wart daßelbe also eingerichtet, wie sub numero 11 folget

41
Dieses Votum wurde, zusätzlich von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach autorisiert
42
und wahrscheinlich in textidentischer Form, der Correlation des FR zu Klasse II, III und
43
IV der Repliken beigelegt (s. [ Nr. 118 Anm. 35 ] ).
:)

[p. 296] [scan. 428]


1
Seine churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg alß zugleich herzog in
2
Pommern hetten ihr die gedancken nimmer machen können, daß die kö-
3
nigliche mayestät

27
Kg.in Christina von Schweden.
und cron Schweden durch dero alhier anwesende
4
herrn legatos

28
Oxenstierna und Salvius.
eine so übermeßige unndt schwere satisfaction von dem
5
Heyligen Römischen Reich unndt deßen ständen fordern und da hinnein
6
auch dero herzogthumb Pommern , welches sie, die Schweden, doch nie-
7
mahls mit dem schwerdt von seiner churfürstlichen durchlaucht erobert,
8
sondern per certa pacta et conventiones, so mit dem letztverstorbenen
9
herzogen in Pommern hochsehligen gedechtnüß getroffen

30
Bündnisvertrag zwischen Kg. Gustav II. Adolf von Schweden und Hg. Bogislaw XIV.
31
von Pommern, Stettin 1630 VII 10/20, tatsächlicher Abschluß aber 1630 IX 4. Der um-
32
strittene , von Hg. Bogislaw nie unterschriebene Art. 14 sah bei Aussterben des pommer-
33
schen Hg.shauses vor, Pommern so lange unter schwed. Verwaltung zu stellen, bis der
34
erbberechtigte Kf. von Brandenburg den Vertrag ratifiziert und Schweden die Kriegsko-
35
sten erstattet habe ( ST V.1, 380–388; Art. 14: 387f.; Dickmann , Frieden, 216; Langer , 485;
36
Druck von 1637 s. Anm. 91).
, hinneinkom-
10
men seind, unter andern mit ziehen könten oder würden. Nachdeme es
11
aber über undt wieder itzt höchstgedachter seine churfürstlichen durch-
12
laucht verhoffen geschehen, müßen sie zwart sölch postulatum an seinen
13
ohrt gestellet sein laßen unndt ihre sache dem gerechten Gott befehlen,
14
können aber indeßen in sölch der cron Schweden begeren, soviel dero
15
herzogthumb Pommern betrifft, nimmer condescendiren oder verwil-
16
ligen , unndt sölches auß nachfolgenden statlichen unndt bewehrten moti-
17
ven und uhrsachen:

18
1. Ist reichs- und weltkündig, daß seiner churfürstlichen durchlaucht
19
höchstgeehrte herrn vorfahren der Pommerischen lande halber viele
20
unnd schwere kriege geführet und es sich große gefahr, mühe unnd spe-
21
sen kosten laßen, biß es entlich vermittels des Allerhöchsten gnediger
22
schickung dahin gediehen, daß durch gewiße pacta unnd reversus es also
23
verglichen worden, daß die marggraffen unndt churfürsten zu Branden-
24
burg etc. auf den fall des genzlichen abganges der herzogen in Pommern
25
in diesen landen unndt herzogthumbern unstreitig succediren solten

37
Zwischen Kurbrandenburg und Pommern war es im 15. Jh. wegen des staatsrechtlichen
38
Verhältnisses mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen (Stettiner Erbfolgekrieg
39
1464–1466, Krieg wegen verweigerter Lehnshuldigung 1478/79). Der Vertrag von Pyritz
40
(1493) befreite die pommerschen Hg.e gegen Zusicherung der kurbg. Erbfolge bei Aus-
41
sterben ihres Herrscherhauses von der Lehnshuldigung. Nach Anerkennung der pommer-
42
schen Reichsunmittelbarkeit durch den Ks. (1521) kam es im Vertrag von Grimnitz (1529)
43
zum endgültigen Ausgleich zwischen Brandenburg und Pommern. Seither hatten die erb-
44
berechtigten Kf.en bei jedem Thronwechsel der pommerschen Hg.e die Eventualhuldi-
45
gung der pommerschen Landstände empfangen, zuletzt 1626 bei Übernahme der Regie-
46
rung durch Hg. Bogislaw XIV. in Pommern-Wolgast ( Bohlen , 1; Odhner , 13; Roderich
47
Schmidt , Bogislaw, 326ff.; derselbe , Pommern, 85f.).
, al-
26
lermaßen dan sölche pacta unndt recessus nicht allein von denen iederzeit

[p. 297] [scan. 429]


1
regierenden Römischen kaysern confirmiret sein, sondern auch seiner
2
churfürstlichen durchlaucht hochgeehrte herrn vorfahren bey begebenden
3
feilen die mitbeleihung und investitur über dieselbe unverrücket wieder-
4
fahren unnd von den Pommerischen landtständen unndt unterthanen die
5
erbhüldigung und pflicht eventualiter ist geleistet worden, also daß seiner
6
churfürstlichen durchlaucht auf sölche lande ein clahres, unstreitiges, fe-
7
stes und unumbstößliches erbrecht erwachsen ist, welches sie warlich also
8
zu verschencken und hinzuschlagen weder vor die posteritet noch dero
9
itziges dero churfürstliches hauß unnd gesambte stände des Römischen
10
Reichs nimmermehr zu verantworten haben würden.

11
2. So haben auch mehrhöchstgedachter seiner churfürstlichen durchlaucht
12
höchstgeehrte herrn vorfahren sölchem per pacta et investituras Caesareas
13
erlangtem erbrecht zufolge von diesen landen von vielen undencklichen
14
iahren hero den fürstlichen titul unndt wapen geführet, unndt würden
15
dannenhero seine churfürstliche durchlaucht auch sölches ohne dero son-
16
derbahre beschimpfung unnd dero hohen churfürstlichen hauses großen
17
abbruch unndt verkleinerung numehr nicht quietiren unndt es anderen
18
überlaßen können.

19
3. Uberdiß unnd zum dritten, so wil auch bey seiner churfürstlichen
20
durchlaucht gar nicht stehen, von diesen landen etwaß wegzugeben, son-
21
dern es seindt auch die übrigen fürsten ihres hauses, wie nicht weiniger
22
die erbverbrüederte heuser Sachsen unndt Heßen etc.

40
Erbverbrüderung zwischen den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und
41
Hessen ( APW III A 3/2 [ Nr. 33 Anm. 132 ] ).
, daran mercklich
23
interessiret, also daß dieselbe es seiner churfürstlichen durchlaucht nicht
24
allein sehr übel ausdeuten, sondern auch ohne allen zweifel ad solennes
25
protestationes et reservationes necessarias schreiten würden, welches dan
26
gewißlich nicht zu befürderung unnd beschleunigung, sondern vielmehr
27
zu remorirung und hinterziehung des so hoch verlangten unndt mit vielen
28
engstiglichen seuffzen erwarteten friedens gereichend sein würde.

29
4. So seindt auch seine churfürstliche durchlaucht versichert, daß die
30
landtstände und einwohner dero herzogthumbß Pommern sich keineswe-
31
ges verschencken oder verwechseln laßen wollen oder auch können, ma-
32
ßen dieselbige durch die aufgerichtete erbverträge unndt compactaten sei-
33
ner churfürstlichen durchlaucht so fest und hart obligiret, daß, ob sie
34
schon etwas hierwieder vornehmen wolten, sölches doch ganz nichtig
35
und unkrefftig sein würde, gestalt dero deputirte in ihrem am 25. Februa-
36
rii [/7. März 1646] den evangelischen alhier anwesenden ständen überge-
37
benen memorial

42
Memorial der pommerschen Landstände über die schwed. Replik, praes. (durch Eickstedt
43
und Runge) 1646 III 7 (Text: Verhandlungen der Pommerschen Gesandten II, 120–
44
125); fast allen Protokollüberlieferungen liegt eine Kopie bei.
gestehen und bitten, nachdem sölche verträge und sei-
38
ner churfürstlichen durchlaucht herrn vorfahren beschehene anweisung
39
pars privilegiorum geworden, daß sie darbey verpleiben mögen. Da seind

[p. 298] [scan. 430]


1
ie nun seine churfürstliche durchlaucht in dero christlichen gewißen wie
2
auch dero churfürstlichen hohen reputation halben unauflößlich obligiret,
3
bey ihren so getrewen und affectionirten leuten unndt unterthanen fest zu
4
stehen unnd dero hohes landesfürstliches ambt und beruff nicht zu dese-
5
riren .

6
5. Worzu dan zum fünfften kömbt unnd sehr wol und hoch zu erwegen
7
ist, daß seine churfürstliche durchlaucht mit dieser ihrer angemuteten ver-
8
eußerung dero herzogthumbs Pommern nicht allein deroselbst churfür-
9
stenthumb , sondern auch daß ganze Römische Reich und deßen stände
10
in stete apprehension und große gefahr sezen würde, weil es gleichsamb
11
eine thür und eingang ins Reich ist unnd also, wan unndt so offt einige
12
motus wieder entstehen solten, dahero invadiret und turbiret werden
13
könten. Deme aber durch anders nichts beßres kan und mag vorgebawet
14
werden, alß daß seine churfürstliche durchlaucht als ein getrewer stand
15
unnd churfürst des Reichs bey mehrermelten dero herzogthumb Pom-
16
mern gelaßen unnd geschützet werden.

17
6. Indem bekandt, daß die cron Pohlen nicht allein zunegst gleichwie mit
18
den Pommerischen landen, also auch mit seiner churfürstlichen durch-
19
laucht churfürstenthumb grenzet

37
grenzen mit steht im älteren Neuhochdeutschen statt grenzen an ( Grimm IX, 150).
, sondern es ligt dero herzogthumb
20
Preußen gleichsamb in Pohlen, und recognosciren sie daßelbe von der
21
cron zu lehen

38
Der Hochmeister des Dt. Ordens Mgf. Albrecht I. von Brandenburg-Ansbach (1490–
39
1568) hatte 1525 den Kg. von Polen als Lehnsherrn und dieser ihn als erblichen Hg. aner-
40
kannt . 1618 kam das Hgt. Preußen durch Erbvertrag als polnisches Lehen an die kurbg.
41
Linie ( Hubatsch , 171f.; Erler , Preußen, 1927; Thielen , 164).
. So ist auch der könig in Dennemarck vermittelst der Ost-
22
see gleichsamb der negste nachpar an den Pommerschen landen. Solte es
23
sich nun zutragen, daß diese beyde cronen mit der cron Schweden in öf-
24
fentliche fehde und krieg gerieten (wie dan die fälle in der weldt seltzamb
25
und der friede zwischen der cron Pohlen und Schweden ohnediß noch
26
nicht geschloßen, sondern nur induciae auf gewiße iahr getroffen sein

42
Anspielung auf den schwed.-polnischen Vertrag von Stuhmsdorf/Sztumska Wies vom
43
12. September 1635 (Text: ST V.2, 333–343), der einen Waffenstillstand bis zum 11. Juli
44
1661 vorsah.
),
27
so würden allemahl seiner churfürstlichen durchlaucht übrige lande, ia
28
auch ein guter theil der andern angrenzenden stände des Römischen
29
Reichs, mit in sölche unruhe unnd zerrüttung eingeflochten werden
30
unnd wegen sölches nachparlichen fewers in steter furcht unnd gefahr
31
einer genzlichen conflagration sitzen müßen.

32
7. Wie dan seine churfürstliche durchlaucht zum siebenden gewiß dafür-
33
halten müßen unndt an mennigliches beyfal hierunter nicht zweyfeln, daß
34
diese lande sölchergestalt wegen ihrer situation unnd in respectu der cron
35
Dennemarck, Schweden, Pohlen unndt anderer nur ein pomum Eridis

45
Zankapfel (s. Büchmann , 48).

36
sein würden unndt, nachdem der cursus rerum humanarum verenderlich,

[p. 299] [scan. 431]


1
baldt in eine, baldt in die andere handt fallen könten, nachdem ein iedt-
2
weder zu seiner securitet unnd befestigung dieselbe ganz allein oder doch
3
ein stück davon würde haben unnd vor sich behaubten wollen, welches
4
dan abermahl ohne große bluhtstürzung unndt verheerung eines großen
5
theils des Römischen Reichs nicht würde zugehen können.

6
8. Es zweifelen seine churfürstliche durchlaucht auch zum achten nicht,
7
es werden alle regiments- unndt staatserfahrene mit ihr darunter vol-
8
kömblich wol einig sein, daß das herzogthumb Pommern gleichsamb
9
eine vormawer ist dero churfürstenthumbs und eine linea communicatio-
10
nis dero status in Preußen dergestalt, daß wan sie diese lande abtreten
11
solte, beyde ihre status dadurch zugleich würden ruiniret und verderbet
12
werden, ia, es würden seine churfürstliche durchlaucht hierdurch den
13
schlüßel zu ihrem churfürstenthumb auf einmahl verlieren in betrach-
14
tung , daß das herzogthumb Pommern mit itzermelten dero churfürsten-
15
thumb gleichsamb ein land machet und die thüer ist, dadurch es kan ge-
16
öfnet oder geschloßen, entblößet oder verwaret werden.

17
9. So ist auch sehr considerable, daß, nachdem der Allerhöchste seine
18
churfürstliche durchlaucht so weit in gnaden gesegnet, daß er dero grän-
19
zen biß an die see extendiret hat, sie gewißlich gegen seine göttliche
20
Mayestät sehr undanckbar sein würden, wan sie sölchen statlichen segen
21
so lediglich auß henden geben und gleichsamb von sich selbsten weisen
22
solten, zumahl da seine churfürstliche durchlaucht (wie alschon oben ge-
23
dacht ) sich der unterthanen unndt einwohner selbiger lande getrewen, un-
24
terthenigsten affection, als worzu sie seiner churfürstlichen durchlaucht
25
alschon eventualiter abgelegte pflicht obligiret

43
Siehe Anm. 75.
, gnungsamb versichern
26
unnd dahero auch des väterlichen seegens und benedeyung des Aller-
27
höchsten noch ferner und ungezweiffelt getrösten können.

28
10. Waß zum zehenten es einem herrn und deßen estat sowol ratione
29
commerciorum alß auch anderer commoditeten halber zu frieden- unnd
30
kriegeszeiten vor ein groß vortheil sey, wen er navigable ströhme frey
31
und an der hand hat, achten seine churfürstliche durchlaucht unnötig,
32
ausführen zu laßen. Sie versehen sich darunter beyfals von iedermennig-
33
lich unnd halten gewiß dafür, daß dieiennige potentaten und herrn, wel-
34
chen Gott dergleichen verliehen hat, vielmehr etwas, so ungleich beßer
35
unndt größer, auf den unvermeidtlichen nohtfal verlieren, alß sich von
36
den ströhmen absondern laßen würden. So haben seine churfürstliche
37
durchlaucht auch sehr hohe unnd große uhrsachen, darauf zu sehen, da-
38
mit sie ihr den Oderstrohm nicht schließen noch auch sich von der see
39
separiren laßen, in sonderbahrer betrachtung, daß sie ihren ganzen staat
40
der commerciorum unndt anderer commoditeten halber hierdurch in gu-
41
tes aufnehmen setzen unnd bringen und nicht allein einen guten theil dero
42
churlande, sondern auch ganz Schlesien und einen großen theil der cron

[p. 300] [scan. 432]


1
Pohlen, so an der Wartta

38
Warthe/Warta.
gelegen, mit demiennigen, so sie auß der see
2
bedürffen, versorgen laßen können.

3
11. Geben seine churfürstliche durchlaucht einem iedwedern unpassionir-
4
ten gemüet zu bedencken anheimb, ob sie nicht die allerunglücksehligste
5
unter allen ständen sein würden, wan sie als ein ganz unschüldiger chur-
6
fürst und stand dergestalt leyden undt nicht allein verschmerzen, wie vor
7
allen andern sonderlich ihr ganzes churfürstenthumb, landt und leuten von
8
anfang dieses unglücksehligsten krieges continue und nunmehr dan uber
9
20 jahr hero sine ulla interruptione am meisten hergenommen

39
Kurbrandenburg war seit 1626 als Durchmarschgebiet und auch als Kriegsschauplatz
40
(Schlacht bei Wittstock 1636) stark von Kriegsauswirkungen betroffen; die Mark Branden-
41
burg erlitt einen Bevölkerungsverlust von 30 bis 50 Prozent und bildete damit eine Region
42
mittlerer Zerstörung ( Heinrich , LVff; Herrmann , 85).
, uf den
10
eußersten grad genzlich ruiniret und verdorben unnd sie deshalb alles da-
11
bey zugesetzet und die geringste erstattung oder erquickung anders-
12
wohero hinwieder nicht gehabt noch auch zu gewarten haben, ia vielmehr
13
sowol ihres herzogthumbs Jägerndorf von so vielen jahren hero

36
13 entsetzet] In Magdeburg D folgt ein Satz über das Erzstift Magdeburg. Er wurde in der
37
Druckvorlage im Anschluß an das pommersche Votum ergänzt (s. S. 304 Z. 1–5).
entsetzet ,
14
alß auch zum würcklichen posseß des erledigten unnd ihr von Gott und
15
rechts wegen anererbten herzogthumbs Pommern nicht gelangen können,
16
sondern auch numehr noch darzu anitzo dieses ganz und gar über alles
17
beßer verhoffen verlustigt werden solten.

18
12. Wie dan mehrhöchstermelte seine churfürstliche durchlaucht schließ-
19
lich unnd zum zwölften gar nicht zweiffelen, es werden alle chur-, fürsten
20
und stände des Heyligen Römischen Reichs (dan ihrer Kayserlichen
21
mayestät als des höchstgeehrten oberhaubts seind seine churfürstliche
22
durchlaucht hierunter volkomblich und unterthenigst wol versichert) als
23
christliche, Gott fürchtende und die gerechtigkeit liebende bey diesem
24
casu und ihr wiederfahrenden anmueten sich der regul Christi

44
Nach Tob 4,16.
, waß ihr
25
wolt, daß euch die leute thun sollen, daß thut ihr ihnen auch, und im
26
gegenfall, waß ihr wolt, das euch die leute nicht thun sollen, das thut ihr
27
ihnen auch nicht, wol erinnern und dieselbe für augen und im herzen ha-
28
ben . Nun dan gewißlich ein iedweder derselben zumahl unpillig und un-
29
recht finden und heißen würde, wan man ihm ohne sein verschulden die
30
vereußerung eines sölchen stücke landes zumuthen und abnötigen wolte,
31
welches er mit guten titul und festen, undisputirlichen recht beseße, ver-
32
mittels deßelben die gröste commoditet unnd sicherheit in seinen übrigen
33
landen genießen, deßen alienation aber seinen ganzen statum haubtsäch-
34
lich incommodiren und in die gröste gefahr unndt unsicherheit setzen
35
könte, so seindt seine churfürstliche durchlaucht der vesten und unge-

[p. 301] [scan. 433]


1
zweifelten gedancken, es werden es hochgedachte stände unndt sonst ein
2
iedtweder unpassionirter und pilligkeit liebender ex regula supradicta
3
ebenso unrecht finden unndt heißen, wan man dergleichen seiner chur-
4
fürstlichen durchlaucht zumuthen und ansinnen solte, als wan es von ihrer
5
einem selbst begeret und gefordert würde. Dan, wie schon gedacht, gewiß
6
unnd übergewiß ist, das die entwendung des herzogthumbs Pommern eine
7
sölche ruptur in seiner churfürstlichen durchlaucht ganzen statu machen
8
würde, daß derselbe dadurch nicht allein sehr incommodiret, sondern
9
auch auf ein sölch praecipitium gestellet werden würde, von dannen er
10
nach besorglicher begebenheit der fälle auf einmahl zerfallen könte.

11
Andere unnd mehrere rationes anzuführen, wird anitzo für unnötig erme-
12
ßen , viel weiniger, daß man hierbey einige dubia moviren und selbige re-
13
futiren solte, weil man von denen königlich Schwedischen herrn pleni-
14
potentiariis bey dem simplici postulato ohne anführung mehrer rationen,
15
alß etwa der bloßen detention, ihrer cron- und staatsassecuration unnd
16
der indemnitet oder satisfaction

36
Zur Begründung der schwed. Satisfaktionsforderungen s. [ Nr. 112 Anm. 7 ] . detention ist die
37
(unrechtmäßige) Zurückbehaltung oder Vorenthaltung einer fremden Sache ( Zedler
38
LXIV, 441 s. v. Zurückbehaltung ). Der Rechtsbegriff indemnitet bedeutet Schadloshal-
39
tung ( Erler , Indemnität, 341).
, darzu nicht veranlaßet, gestalt man
17
dan auch genzlich versichert ist, daß keine dergleichen von iemanden an-
18
zuführen , so im rechten und der pilligkeit einig bestendiges fundament
19
wieder seine churfürstliche durchlaucht unnd dero herzogthumb Pom-
20
mern solten haben können oder mögen. Dan soviel die detention belan-
21
get , praesupponiret solche kein ius oder titulum belli, wie etwan manni-
22
ger der opinion sein müchte, weil weder die verstorbene königliche maye-
23
stät in Schweden

40
Kg. Gustav II. Adolf von Schweden.
christmilden hohen angedenckenß noch hernachmahls
24
die cron selbst sölches wieder daß herzogthumb Pommern oder ihr chur-
25
fürstliche durchlaucht im geringsten nicht anzuführen attestantibus con-
26
trarium publicis actis et attestationibus, so auch bey diesen itzigen pacifi-
27
cationsconvent von denen hochansehnlichen königlichen Schwedischen
28
herrn plenipotentiariis in ihrer erst übergebenen proposition unnd darauf
29
erfolgten replic unndt erleuterung confirmiret und ingeminiret worden

41
Weder in der schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 95 Anm. 7 ] ) noch in der
42
schwed. Replik werden der Hg. von Pommern oder der Kf. von Brandenburg genannt
43
oder das Hgt. Pommern oder Kurbrandenburg als Kriegsgegner angeführt noch ein ius
44
belli speziell zum Erwerb Pommerns behauptet.
.
30
Ja, es haben sich seine churfürstliche durchlaucht und dero christsehligst
31
hohen angedenckens herr vater

45
Kf. Georg Wilhelm von Brandenburg.
weyland churfürstliche durchlaucht mit
32
dero land unnd leuten bey diesem ganzen unsehligen kriegeswesen alzeit
33
passive verhalten müßen, wie sölches der augenschein unnd erfahrung in
34
ihrem churfürstenthumb und landen gnugsamb an tag gegeben unnd noch
35
[zeigen].

[p. 302] [scan. 434]


1
So leßet auch die zwischen höchstgedachter königlichen mayestät unnd
2
letzten regierenden herzogen in Pommern, beyder christmildisten ge-
3
dechtnüß , zu Stetin am 10.[/20.] Iulii anno 1630 getroffene und in anno
4
1637 getrückte

35
Schwed.-pommerscher Bündnisvertrag von 1630 (s. Anm. 74). Der Druck von 1637 ( Ab-
36
druck etlicher an der Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg […]; benutztes Exemplar: Sv.
37
förh. [320]) führt den Vertrag unter Nr. 21 auf. Zu Beginn ist angemerkt, daß der Kf.
38
Art. 14 (s. Anm. 74) des Vertrags nie anerkannt habe, sein Angebot zur Ratifikation der
39
übrigen Art. von Schweden nie akzeptiert worden sei und er sich nicht an den Vertrag
40
gebunden fühle.
, auch darauf unter mehrentheils reichsständen publicirte
5
alliance bey der ankunfft in Pommern sölche praetensionem belli ganz
6
und gar nicht zu, sondern es ist also certo pacto die cron Schweden in
7
daß herzogthumb Pommern eingenommen worden, welches aber ihr
8
churfürstlicher durchlaucht an dero unstreitigen successionsrecht im ge-
9
ringsten nicht praeiudicirlich, wie sölches aus berührter alliance, so viel
10
mehr vor höchstgedachter ihr churfürstlicher durchlaucht thut, alß wie-
11
der derselben sein solte, mit mehrem, da es noht und man sich uf sölch
12
pactum oder alliance in eventum beruffen wolte, zu deduciren unndt aus-
13
zuführen were.

14
Die beste versicherung aber der cron würde in guter, vertrawlichen cor-
15
respondenz des Heyligen Römischen Reichs und dero nechsten benach-
16
parten und nahen anverwanten, sonderlich [in] genzliche[r] tranquillirung
17
des Heyligen Römischen Reichs bestehen, zu welchem ende sich die
18
höchstsehligst gedachte königliche mayestät als auch hernachmahls die
19
cron dieses Teutschen krieges mit immisciret unndt keine andere inten-
20
tion gehabt, attestantibus actis publicis und vielfeltigen contestationibus.
21
Wie dan auch wegen der indemnitet oder satisfaction die hochansehnliche
22
königliche herrn legati ihren offentlichen contestationes nach die größeste
23
reflexion uf daß redressirte

41
redressiren heißt wiederherstellen ( Campe II, 573).
gute Teutsche vertrawen im Heyligen Römi-
24
schen Reich setzen und nur wünschen, daß die erste classis ihre richtige,
25
abhelfliche maaß, sonderlich sowol in restitutione des standes, wie er
26
anno 1618 im Römischen Reich gewesen, alß in compositione gravami-
27
num erreichen müge; alßdan es an diesem satisfactionspunct auch so sehr
28
nicht mehr hafften solle. Zwart wollen seine churfürstliche durchlaucht
29
der cron Schweden begerte satisfaction ganz nicht streiten, viel weiniger
30
werden sie sich derselben pro contingenti respectu deßen wol nicht ent-
31
brechen , allein wirdt selbige auch also beschaffen sein müßen, das sie eine
32
billigmeßige proportion in sich faßet, nicht aber, daß seine churfürstliche
33
durchlaucht eben daß lytron redemptionis

42
lytron redemptionis (Pleonasmus, wörtlich Lösegeld zum Loskauf ) meint hier den Preis,
43
den Kurbrandenburg mit dem Verzicht auf Pommern für den Frieden des Reiches zahlen
44
soll ( Zedler XXX, 1610 s. v. redemptionis pretium; Georges II, 744 s. v. lytron, 2248 s.
45
v. redemptio ).
also allein entgelten und sich
34
und ihr churfürstliches hauß wie auch ganzen staat in eine irremedirliche

[p. 303] [scan. 435]


1
ruin

36
ruin (Niedergang, Verfall, von lat. ruina ) war im 17. Jh. Femininum ( Grimm XIV, 1475 s.
37
v. ruin und ruine ).
und verderb dadurch setzen solten, welches ihr warlich von nie-
2
mand wirdt angemuetet oder, da es über beßers verhoffen geschehen sol-
3
te , seine churfürstliche durchlaucht, wan sie darin nicht verwilligen, nicht
4
werde verdacht werden.

5
Zumahl noch auch eine sehr wichtige quaestio, an inviti subditi contra
6
data et accepta privilegia alienari possint, sonderlich da bekandt, daß
7
Pommern alß ein freyes volck sich anfangs guetwillig unter das Heylige
8
Römische Reich begeben

38
Hg. Bogislaw I. von Pommern (um 1130–1187) hatte sich Ks. Friedrich I. (1122–1190)
39
1181 unterstellt, der seine Herrschaft und den Hg.stitel mit Fahnenbelehnung anerkannte
40
( Stammtafeln I T. 5; Zientara , 324; Roderich Schmidt , Pommern, 84).
unnd sothane privilegia erlanget, weder von
9
demselben noch viel weiniger, als es hernach per certa pacta an daß hoch-
10
löbliche churhauß Brandenburg kommen, nun und zu ewigen zeiten von
11
demselben nicht sol noch kan oder mag wieder abalieniret oder quocun-
12
que modo abgerißen werden. Dahin dan auch nach erfolgtem todesfall
13
christsehligen hohen angedenckens des letzten herzogen von Pommern
14
weyland fürstlicher gnaden die Pommerische landstände von Kayserlicher
15
mayestät allergnedigst anermahnet und einzig unnd allein an daß hoch-
16
löbliche churhauß Brandenburg sich zu halten, verwiesen worden

30
16 laut] In der Druckvorlage weist ein Nota bene auf einen Randvermerk, der sich auf die kai-
31
serlichen Patente an die pommerschen Landstände von 1637 V 16 bezieht: Wesenbeck hatte
32
dem eingereichten pommerschen Votum eine Kopie beigefügt und um Diktatur gebeten.
laut
17
Kayserlichen mandati sub dato Wien, den 16. Maii anno 1637

41
Gemeint sind die ksl. Patente an die pommerschen Landstände, den Erbfall Pommerns an
42
Kurbrandenburg betr., Wien 1637 V 16 (Text: Meiern II, 460 f.). Fast allen Protokollüber-
43
lieferungen des FRO liegt eine Kopie dieser Patente bei). Angesichts des Todes Hg. Bogis-
44
laws XIV. (25. März 1637) und der schwed. Besetzung Pommerns befiehlt der Ks. den
45
Landständen pflichtgemäßes Verhalten gegenüber dem bg. Kf.en entsprechend den Erb-
46
verträgen , Belehnungen und Huldigungen.
, und waß
18
allem demiennigen gewißens-, pflicht-, reputation[s]-, commoditet-, si-
19
cherheits - und staatshalber mehr beygeleget werden könte, darunter ihr
20
churfürstliche durchlaucht von allen gewißenhafften und reichsverstendi-
21
gen verhoffentlich wol werden secundiret werden.

22
Bedancken sich auch dabeneben gegen fürsten und stände, daß niemand
23
deroselben ihre landt und leute abzuvotiren gemeinet, sondern sich viel-
24
mehr zu aller mögligster interposition anerbieten thun, warumb sie dan
25
dieselbe sambt und sonderß ersuchen, die Schwedischen herrn pleni-
26
potentiarios dahin zu disponiren, daß sie diese rationes bey sich gelten
27
laßen unnd also uf ihr churfürstlicher durchlaucht land und leuten nicht
28
bestehen wolten, welches sie mit allem dancknehmigen gefallen zu erwie-
29
dern in kein vergeß stellen werden. Vorbehaltlich fernerer notturfft

33
29 etc.] Damit endet der Text des eingereichten pommerschen Votums. Der folgende Satz (S.
34
304 Z. 1–5) hat in der eingereichten Fassung keine Entsprechung. Vermutlich wurde er
35
wegen des Magdeburger Protests (S. 304 Z. 6–16) weggelassen.
etc.

[p. 304] [scan. 436]


1
Unter andern ward bey der eilfften ration neben dem herzogthumb Jä-
2
gerndorf auch daß erzstifft Magdeburg dergestalt pro exemplo angefüh-
3
ret , daß daßelbe weit über menschengedencken bey dem churhause Bran-
4
denburg gewesen, bey diesem werenden kriege aber daßelbe davon kom-
5
men unndt daß erzstifft uf eine andere familiam devolviret were

31
Der damalige Adm. August von Magdeburg war ein Sohn Kf. Johann Georgs I. von Sach-
32
sen , während von 1513 bis 1628 Hohenzollern das Est. regiert hatten. Weil der letzte ho-
33
henzollerische Adm. Christian Wilhelm von Brandenburg gegen seine Wahlkapitulation
34
verstoßen, das Est. 1625 in den Krieg gegen den Ks. verwickelt und es im Oktober 1625
35
verlassen hatte, setzte das Domkapitel ihn im Januar 1628 ab und postulierte den Koad-
36
jutor Hg. August von Sachsen. Ks. Ferdinand II. bestätigte diese Wahl nicht. Aufgrund
37
eines Eligibilitätsbreves vom 14. Oktober 1628 wurde sein Sohn, Ehg. Leopold Wilhelm
38
(1614–1662), zum Ebf. ernannt, doch war dessen Herrschaft seit der schwed. Besetzung
39
Magdeburgs im Januar 1632 rein nominell. Christian Wilhelm verzichtete (im März
40
1632) auf das Est., nicht aber Hg. August. So wurde ihm das Est. im PF auf Lebenszeit
41
zugesprochen ( Joppen , 297f., 311–321, 339; Schrader , 69, 82f.; APW III A 3/1 Nr. 1
42
Anm. 9; Lupke-Niederich , 46–50).
.

6
Darauf interloquirte Magdeburg. Hette wahrgenommen, daß in dem
7
fürstlichen Pommerischen voto unter andern des erzstiffts Magdeburg ge-
8
dacht unndt gleichsamb dem churhause Brandenburg dahero, weil unter-
9
schiedtliche erzbischoffe auß demselben weren postuliret worden, einiges
10
ius wollen arrogiret werden. Demselben nun müße er expresse contradi-
11
ciren . Und wie ein hochwürdig duhmbcapittel etliche hundert jahr her
12
über vierzig erzbischoffe und administratores liberrime erwehlet und po-
13
stuliret , wie ohnedes dem verificirten herkommen gemeß

43
Das 968 gegründete Est. Magdeburg hatte 979 das Wahlrecht erhalten. Seit dem 15. Jh.
44
hatten allerdings benachbarte Landesfürsten und im 16. Jh. vor allem Kurbrandenburg
45
die Wahlen vielfach beeinflußt ( Joppen , 293f.; Wentz / Schwineköper , 181–185).
, also wolle er
14
hochgedachtem duhmcapittul liberam electionem reserviret, erhalten und
15
gebeten haben, daß sölche protestation unnd reservation zum reichspro-
16
thocollo gebracht werden müchte.

17
Pommern. Wie er voran bedinget, daß dieses votum niemandt zum
18
praeiudiz gemeinet sein solte, also hette er sich dieser contradiction umb
19
soviel weiniger versehen, weil diß exempel wegen des erzstiffts Magde-
20
burg nicht darumb angeführet were, daß ihre churfürstliche durchlaucht
21
ein ius acquisitum behaubten wolten, sondern nur ihr ungluck unndt wie
22
es nacheinander erfolget, zu repraesentiren.

23
Hessen-Darmstadt. Ad utramque quaestionem breviter zu antwor-
24
ten , würde nicht undienlich sein, wan man durch die herrn mediatores
25
die angeführten rationes wol repraesentiren unndt [die Franzosen] zu ei-
26
ner andern mainung disponiren ließe; doch daß die tractaten dadurch
27
nicht gehindert noch über der quaestione „an“ zu lang aufgehalten wur-
28
den , zumahl weil wegen albereit geschehener oblation nicht mehr res in-
29
tegra were, im übrigen beyder quaestionen halber dem gestrigen concluso
30
sich conformirend.

[p. 305] [scan. 437]


1
Württemberg. Dieweil er auß der geschehenen communication ( des-
2
wegen er sich bedancke) vernommen, daß Würtenberg hierüber schon
3
zu Münster votiret

35
Siehe Anm. 8.
, wolle er daßelbe geliebter kürze halber wiederholen
4
mit pitte, daß numehr sowol über der ersten alß anderen class die tracta-
5
ten angetreten undt befördert werden müchten.

6
Wegen Pfalz-Veldenz sey er zwar nicht instruiret, hoffe aber doch,
7
ihr fürstliche gnaden

36
Pgf. Leopold Ludwig zu Veldenz.
werde daß Würtenbergische votum, weil es zu
8
befürderung der tractaten angesehen, approbiren.

9
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. A parte Mecklenburg
10
halte er dafür, die quaestio „an“ sey durch die beschehene oblation schon
11
resolviret, und dahero sich damit weiter nicht aufzuhalten.

12
Ratione quaestionis „quomodo“ aber weren sölche wichtige motiven an-
13
geführet , daß er von seiten Mecklenburg hoffen wolte, wan man ihnen
14
dieselbe beweglich remonstrirete, sie würden entweder gar von der beger-
15
ten satisfaction abstehen oder doch dieselbe also moderiren, daß das Rö-
16
mische Reich dardurch nicht gefehret

37
gefehren bedeutet in Gefahr setzen, gefährden ( Grimm IV, 2080 s. v. gefähren ).
werde. Weil nun die cronen so-
17
wol publice bey den deputationibus alß sonst privatim contestireten, daß
18
sie ihre vornembste satisfaction in consolidation des status Imperii such-
19
ten (wie dan noch unlengst

38
Wahrscheinlich am 8. März 1646, als eine Deputation des CE , welcher der mecklenbur-
39
gische Ges. angehörte, bei den Schweden gewesen war ( APW II C 2, 193 Z. 21–35).
herr graf Oxenstiern diese wort gegen ihn
20
geführet hette: „vertraget euch untereinander, so ist uns unser praetext
21
benommen“), so wolte er a parte Mecklenburg dafürhalten, wan sölches
22
geschehe unndt ihnen remonstriret würde, müchte es daß werck merck-
23
lich facilitiren, unndt sie würden hoffentlich so hart auf ihren praetensio-
24
nibus nicht bestehen. Bethe derowegen zum fleißigsten, daß doch ein je-
25
der an seinem ohrt die expedition der ersten class befördern möchte, dar-
26
auf sich’s mit der andern, ob Gott wil, auch wol schicken werde.

27
Könte dabey ungeahndet nicht laßen, wie schwer unnd schmerzlich, auch
28
unverantwortlich es seiner fürstlichen gnaden

40
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin.
fallen würde, daßiennige,
29
waß sie unnd ihre vorfahren so viel hundert jahr innengehabt unnd ruhig
30
beseßen, auch numehr auf sie verstammet

41
Der Rechtsbegriff verstammen bedeutet vererben, auf seinen Stamm fortpflanzen, über-
42
tragen ( Grimm XXV, 1522 s. v. verstammen Punkt II und II.1). – Hg. Adolf Friedrich I.
43
war von den schwed. Satisfaktionsforderungen betroffen (s. [ Nr. 112 Anm. 14 ] ).
, zu mißen oder ihren fürst-
31
lichen kindern zu vergeben. Sie wolten aber hoffen, wan, wie gedacht, die
32
erste classis ihre richtigkeit erlangte unndt hierinnen den beyden cronen
33
satisfaction gegeben würde, sie werden es nicht zum höchsten spannen,
34
sondern sich hierunter der lehr Christi bescheiden.

[p. 306] [scan. 438]


1
Anhalt. Wiederhole sein gestriges votum, soweit sich daßelbe hierhero
2
appliciren ließe; unndt weil sehr viel zur sachen helffen müchte, wan die
3
Osterreichischen rationes den herrn Franzosen bescheidentlich repraesen-
4
tiret würden, laße er ihme sölches auch gefallen. Dieweil aber sowol die
5
herrn Schwedischen als die herrn Franzosen sonderlich classem primam
6
urgiren, so hette er gleichsfalß wie Mecklenburg zu bitten, daß doch vor
7
allen dingen dieselben sachen befordert werden müchten, damit man ih-
8
nen zuvorders darinnen satisfaction geben könne, darauf dan verhoffent-
9
lich in der anderen classe daß werck desto leichter fallen würde, mit wie-
10
derholter gestriger bedingung, daß dieses votum niemand zu nachtheil
11
oder praeiudiz gemeinet sein solle

36
Siehe Nr. 112 bei Anm. 74.
.

12
Wetterauer Grafen. (Folget hiebey sub numero 12:)

13
Uff beyde ratione satisfactionis Gallicanae proponirte fragen erholte man
14
daß gestrige votum, soweit sölches anhero kan appliciret werden, im üb-
15
rigen allerdings wie Sachsen Altenburg unnd gleichstimmende. Vornemb-
16
lich aber und in specie bezöge man sich uf das [!] Mecklenburgische und
17
Anhaltische iztmahlige vota in deme, daß nemblich classis prima ehist
18
unnd vor allen dingen möchte auß dem grundt abgehandelt, Sacri Romani
19
Imperii iura genzlich restituiret unnd denen gravaminibus ihre abhelfliche
20
maß gegeben werden, weil die cronen bestendiglich ihre vornembste sa-
21
tisfaction hierauf gründeten. Dieses würde verhoffentlich umb soviel d[e-
22
st]o mehr einen mercklichen abschlag an der übrigen satisfaction geben,
23
alß hohe monarchen und potentaten die glori und ehre allen anderen eu-
24
ßerlichen dingen alß landt, leuten unndt mitteln vorzögen.

25
Sonsten hetten wir bey diesem puncto wegen des hochlöblichen Wetter-
26
awischen grafenstandes in specie unumbgengklich vorzubringen: Wan
27
umb friedens willen der cron Franckreich die drey bißthumb Mez, Tull
28
und Verdoun solten überlaßen werden unndt aber die gräfflichen heuser
29
Naßaw Sarbrücken, Hanaw Lichtenbergischer seiten unndt Falckenstein
30
bey diesem puncten nicht weinig interessiret, indeme Naßaw Sarbrücken
31
wegen deren reichsregalien in der stadt und burg Saarwerden, statt Boc-
32
kenheim unndt Wylersweiler, so vom bißthumb Mez zu lehen rühren ,
33
sich hierbey billig bestermaßen zu verwahren [hat], dan auch Hanaw von
34
gedachtem bißthumb Mez unndt dem churfürstenthumb Maynz verschie-
35
dene stücke zu reichs- unndt anderen lehen tregt

38
Die Ansprüche auf Kurmainzer Lehensbesitz Hanau-Lichtenbergs stammen aus dem
39
1642 angefallenen Erbe Hanau-Münzenbergs. Gf. Friedrich Casimir von Hanau- Lich-
40
tenberg einigte sich erst 1653 mit Kurmainz über die strittigen Rechts- und Besitzfragen
41
( Demandt , 296f.; Georg Schmidt , 561f.; BA II 10.2, 348 Anm. 27). Vom Hst. Metz trug
42
Hanau-Lichtenberg die Städte Buchsweiler, Ingweiler und Neuweiler zu Lehen ( Dick -
43
mann , Frieden, 227f.); die Wetterauer Ges. hatten Trauttmansdorff am 29. Januar 1646
44
ein Memorial über diese Lehen übergeben ( APW III C 2/3, 103R Nr. 1042).
, sodan Falckenstein

[p. 307] [scan. 439]


1
von dem herzog von Lothringen seines reichslehenbaren stamhauses
2
Falckenstein biß annoch de facto entsetzet [ist]

27
Siehe [ Nr. 98 Anm. 94 ] . Die Gft. Falkenstein war ursprünglich Reichslehen und seit der
28
Vergabe an den Hg. von Lothringen 1458 Mediatlehen. Am 17. Mai 1642 belehnte Hg.
29
Karl IV. von Lothringen Gf. Wilhelm Wirich von Daun-Falkenstein-Bruch mit Falken-
30
stein , unterstützte jedoch 1643 die Gf.en von Lewenhaupt (im Deutschen oft Löwen-
31
haupt
) und von Manderscheid, die Erbansprüche geltend machten. Seit dem 15. April
32
1644 hielt Hg. Karl die Burg besetzt ( Reiter , 11, 17, 38–42; Friedrich Weber , Falken-
33
stein , 95f.).
, wie die deswegen über-
3
gebene memorialia

34
Ein Nassau-Saarbrücker Memorial über das Parlament zu Metz sowie ein Memorial betr.
35
die von Lothringen besetzte Burg Falkenstein wurden nicht ermittelt. Zum Memorial der
36
Wetterauer Ges. über die hanau-lichtenbergischen Lehen im Hst. Metz s. Anm. 107. Das
37
Nassau-Saarbrücker Memorial betr. seine Restitution von 1645 X 18/28 ( APW III A 3/2
38
[ Nr. 40 Anm. 44 ] ) verlangt die Restitution der Reichsgft. Saarwerden mit den dortigen
39
Partikularlehen des Hst.s Metz vom Hg. von Lothringen ( Meiern I, 832 ). – Zum 1633
40
errichteten Parlament in Metz s. Tischer , 190f.
, sonderlich ratione Naßaw Sarbrücken des Met-
4
zischen parlaments halber, mit mehren nach sich führen, alß bitten im
5
nahmen unserer gnedigen herrn principalen wir, die Wetterawische, es
6
wolte daß hochlöbliche directorium, sölches alles bey dem bevorstehen-
7
den ufsaz in gute ufacht

41
ufacht bedeutet Obacht ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, 325 s. v. aufacht ).
zu nehmen, unbeschwerdt sein, zumahl in an-
8
sehung des Heyligen Römischen Reichß hiebey mitwaltenden gemeinen
9
interesse. Unndt demnach man auch auß des hochlöblichen Osterreichi-
10
schen directorii izo abgelegten voto vermercket, daß es mit restitution ihr
11
fürstlicher durchlaucht, des herzogen zu Lothringen etc., bey Franckreich
12
hart anhalten und fast keine intercession angenommen werden wolle,
13
unnd aber uf sölche weise daß gräffliche hauß Naßaw Sarbrücken seiner
14
sehr großen praetension halber contra Lothringen

42
Siehe Anm. 109. Ferner forderte Nassau-Saarbrücken vom Hg. von Lothringen die Re-
43
stitution der Vogtei Herbitzheim, der Festung Homburg samt aller Mobilien sowie eine
44
Geld- oder Territorialentschädigung ( Meiern I, 832 f.).
zurückgewiesen
15
würde, alß wirdt ferner höchsten fleißes gebeten, fürsten und stände wol-
16
ten geruhen, durch dero hochvermögende interposition soviel zu vermit-
17
teln , daß sölchenfalß mehrwolermelten gräflichem hauß seiner gebühren-
18
den satisfaction halber von der cron Franckreich höchstansehnlichen
19
herrn plenipotentiariis noch bey diesen tractaten gnugsame assecuration
20
gegeben werde.

21
Österreichisches Direktorium. Per maiora sey die erste frage in
22
beeden rähten hier unndt zu Münster dahin resolviret, das man zwart
23
der cron Franckreich gar keine satisfaction schüldig were.

24
Imgleichen accommodiret man sich auch uf die andere frage der Münste-
25
rischen mainung, nur daß die wort „zu fernerer deliberation oder ratifica-
26
tion “

45
Formulierungsvorschlag Sachsen-Altenburgs (s. S. 294 Z. 21f.) in Anlehnung an einen ent-
46
sprechenden Vorschlag vom 12. März 1646 (s. S. 280 Z. 25f.).
hinzugesetzet werden. Der anderen opinion halber, daß nemblich

[p. 308] [scan. 440]


1
die tractaten deswegen nicht aufzuhalten etc., habe es eben den verstandt,
2
daß die angeführten rationes oder quaestio „an“ nur pro motiva dienen
3
sollen.

4
Bleibe im übrigen bey der gestrigen mainunge und das die expedition der
5
ersten class befordert werden müchte, wie dan auch fürsten und stände
6
gar nicht des gemüets weren, iemand daß seine abzusprechen.

7
Sachsen-Altenburg. Hette die vota super quaestione „an“ dahin ein-
8
genommen , nicht ob man etwas schüldig sey oder nicht, sondern das man
9
dieselbe frage nur gar praeteriren solle. Wan man aber sonst gute rationes
10
pro obtinenda moderatione hette, könten dieselbe bey der handtlung
11
selbst wol angeführet werden.

12
Braunschweig-Lüneburg. Bate das directorium umb beforderung
13
der ersten class. Das werde gewiß den punctum satisfactionis trefflich
14
moderiren.

15
Mecklenburg. Daß andere werde sich doch wol finden etc., wiewol
16
nicht ohne sey, das ihr fürstliche gnaden bey der ersten class kein particu-
17
larinteresse hetten.

18
Braunschweig-Lüneburg. Seine gnedige fürsten unndt herrn

31
Die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg.
we-
19
ren gleichsfals weder active noch passive interessiret unndt hetten sogar
20
auch mit diesem kriege ganz überal nichts zu thun

32
Die Hg.e Friedrich, August und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg hatten
33
1642 einen Sonderfrieden mit dem Ks. geschlossen, der sie zur Abdankung des größten
34
Teils ihrer Truppen verpflichtete. Ohne eine förmliche Neutralitätszusage erreicht zu ha-
35
ben , waren die Hg.e doch faktisch neutral, indem sie weder zur Eingliederung ihrer
36
Truppen in die Reichsarmee noch zum Kampf gegen die Schweden bis zu deren Abzug
37
aus den braunschweigischen Territorien verpflichtet waren ( Reimann , 170–173; Parker ,
38
Thirty Years’ War, 151; Text des Goslarer Akkords von 1642 I 16: DuMont VI.1, 233–
39
238; Text des nur geringfügig abweichenden Braunschweiger Hauptrezesses von 1642 IV
40
19: DuMont / Rousset II.1, 300–305).
. Weil er aber wüste,
21
das ihre fürstlichen gnaden ihnen das bonum publicum zuvorders unndt
22
am meisten angelegen sein ließen, müchte er wünschen, daß die herrn Kay-
23
serlichen stracks absonderlich über der ersten class zu tractiren anfingen.

24
Sachsen-Weimar. Sonderlich, daß doch die gravamina dermahleinsten
25
vorgenommen werden müchten.

26
Pommern. Gleicher mainung weren auch seine churfürstliche durch-
27
laucht , unndt würden die herrn Schwedischen darzu nicht ungeneigt ge-
28
wesen sein, wan nicht die herrn Franzosen ein anderß urgiret hetten

41
Siehe Nr. 96 bei Anm. 28 und 31.
.

29
Österreichisches Direktorium. Hette daß conclusum anderweit da-
30
hin eingerichtet, es sey per maiora also, wie den 1. Martii st. n. zu Mün-

[p. 309] [scan. 441]


1
ster geschloßen, doch das bey der andern quaestion der fernern delibera-
2
tion oder ratification zu gedencken. Weren im übrigen nicht gemeinet,
3
iemand seine land unnd leute abzuvotiren, und wolten auch die gestrige
4
meinung und erinnerungen wiederholet haben.

5
Braunschweig-Lüneburg, Sachsen-Altenburg und andere.
6
Wir künnen unß uf die Münsterischen maiora nicht referiren oder daran
7
binden etc., nicht das man eben die maiora impugniren wolle, sondern
8
nur, weil man sich nicht darauf bezogen hette. So werde ia in der ersten
9
quaestion der hiesigen mainung ganz nicht gedacht, die doch weder affir-
10
mativa noch negativa gewesen were.

11
Würzburg. Man müchte es sezen wie gestern.

12
Österreichisches Direktorium. Wolle es abtheilen unnd distincte
13
setzen.

14
Braunschweig-Lüneburg. Bate nochmahls, die hiesige mainung a
15
part zu sezen, stünde aber doch dem hochlöblichen directorio frey, dar-
16
bey zu melden, wo die maiora hingangen.

17
(Hierauf gefielen immittels von theils, so catholischen alß evangelischen,
18
etliche interlocuta des ohngefehrlichen inhalts:) Man müchte sich hüten,
19
daß wir nicht ad principia prima revolviret werden und die causas belli
20
berühren müßen, weil wir darinnen keinen richter haben, auch sölch dis-
21
putat nur odia unndt verbitterung geben würde.

22
Österreichisches Direktorium. (Verlase das geenderte conclusum:)
23
Fürs erste, soviel die II. quaestionem, „quomodo“, betrifft, vergleiche
24
man sich mit der Münsterischen, den 1. Martii [1646] einhellig geschöpf-
25
ten meinung, doch daß die wort „zu fernerer deliberation oder ratificati-
26
on “ hinzugesetzet werden; begerten auch fürsten und stände keinem
27
chur-, fürsten oder stande des Reichs in ihren votis land unnd leut abzu-
28
sprechen .

29
Soviel aber die erste quaestion anlange, were zwart per maiora concludiret,
30
daß man Franckreich keine satisfaction schüldig; es halten aber fürsten und
31

39
31–32 votiren – sey] Österreich B I (= Endfassung der Mainungen ): schliessen nuzlich,
40
sondern vilmehr schädlich.
stände alhier einhellig dafür,

38
31 daß] In Österreich B I (= Endfassung der Mainungen ) folgt: hierinnen.
daß weder affirmative noch negative zu voti-
32
ren rahtsamb oder nüzlich sey. Wollen demnach, waß gestern wegen der
33
Schwedischen satisfaction geschloßen, auch alhier verstanden haben, doch
34
das man bey den cronen dieiennige rationes, so zur erträglichen satisfac-
35
tion gereichen, dextere

41
35 und – einführung] Österreich B I (= Endfassung der Mainungen ): bey den tractaten.
und mit guter einführung anziehen könne.

36
Im übrigen wolle man nochmalß gebeten haben, die erste classem alß die
37
von den cronen begerte vornembste satisfaction forderlichst zu erörtern.

[p. 310] [scan. 442]


1
Sachsen-Altenburg. Halte nicht dafür, daß man sich auch über der
2
andern quaestion mit der Münsterischen mainung allerdings conformire,
3
dan dieselbe gehe weiter nicht alß auf die drey stiffter

35
Metz, Toul und Verdun.
.

4
Österreichisches Direktorium. Gehe gradatim etc., fürsten und
5
stände würden ia damit zufrieden sein, wen es dabey pleiben könne.

6
Sachsen-Altenburg, Braunschweig-Lüneburg und andere.
7
Gar wol, unndt wen es gradatim gemeinet, hette es seine maße, wiewol
8
sie dafürhielten, es were hypothetice zu sezen. So könten auch die wort
9
„weder affirmative noch negative“ außgelaßen unnd nur schlecht

36
schlecht bedeutet hier einfach ( Grimm XV, 529 s. v. schlecht Punkt 13).
, daß
10
die frag zu praeteriren, gesetzet werden. Und were auch beßer, daß man
11
sich gar nicht uf daß Münsterische conclusum referirte, sondern beyder-
12
ley meinungen unndt conclusa coniungirte. Bey der quaestion „ quomo-
13
do “ hette man dafürgehalten, daß einer cron satisfaction wie der anderen
14
zu tractiren, ratione obiecti aber müße distinguiret werden.

15
Baden-Durlach. Halte gleichsfals dafür, daß die beyde mainungen
16
coniungiret werden künten.

17
Sachsen-Altenburg. Soweit nur hette man sich mit den Münsteri-
18
schen conformiret, wan es dergestalt erhalten werden könte, wo aber
19
nicht, doch uf andere mittell gedacht und gehandelt werden müße. Die
20
herrn Münsterischen aber hetten keine gradus gemachet, sondern es
21
schlechterdinge auf die drey stiffter gestellet, welches doch ganz ver-
22
gebens sein würde.

23
Österreichisches Direktorium. Wan man daß den Franzosen weiß-
24
machen wolte, so würden sie wol desto mehr darauf bestehen.

25
Braunschweig-Lüneburg, Bayern, Sachsen-Altenburg und
26
andere.
Könte also gesezet werden, daß, wan sie ia nicht acquiesciren
27
wolten, die herrn Kayserliche stracks weitergehen unnd -tractiren möch-
28
ten , wormit dan vielleicht auch die herrn catholische drüben ainig sein
29
würden, wan sie vernehmen, daß Bayern, Würzburg unndt Basell auch
30
der mainung gewesen weren, wie es dan auch zu gewinnung der zeit die-
31
nete .

32
Hierauf resentirten theils herrn evangelische per discursum, daß die herrn
33
Münsterischen von dem gemachten unndt beliebten concluso

37
Gemeint ist die Zustimmung des FRM zu dem Conclusum des FRO von 1646 II 5 bzw.
38
der Zusatz, daß nach Beratung einer jeden Klasse der schwed. Replik Re- und Correla-
39
tion gehalten werden solle (S. 93 Z. 28ff.). Am 22. Februar 1646 aber hatte der FRM
40
beschlossen, daß erst nach Abschluß der Beratung aller vier Klassen zu re- und correfe-
41
rieren sei (s. S. 197 Z. 33ff.).
unnd
34
modo agendi so leicht abgesprungen weren, daß ihnen gar nicht gebühret,

[p. 311] [scan. 443]


1
sondern hetten es zum weinigsten vorhero mit den hiesigen communici-
2
ren sollen.

3
Österreichisches Direktorium. Ad verba: doch daß die wort „zu
4
fernerer deliberation oder ratification“ hinzugesetzet, addebat: „und da
5
es entlich uf sölchen schlag bey der cron Franckreich nicht zu erheben,
6

33
6–7 ertreglichste – werde“] Österreich B I (= Endfassung der Mainungen ): unnd die er-
34
träglichste satisfactionsmittel, so immer möglich mit vernembung der interessierten, ge-
35
handlet und tractiert werde.
von ihr Kayserlicher mayestät herrn plenipotentiariis uf fernere ertreg-
7
lichste satisfactionsmittel gehandelt werde“.

8
Pommern. Addatur: „mit zuziehung derer interessenten“.

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