Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
97. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica III) Osnabrück 1646 Januar 27 / Februar 6

2

Sitzung des Fürstenrats (sessio publica III)


3
Osnabrück 1646 Januar 27 / Februar 6

38
Diktiert 1646 I 29/II 8.

4
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 29’–41 (= Druckvorlage); damit identisch
5
Baden-Durlach A I fol. 30–38’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 32–44, Braun-
6
schweig
-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I
7
fol. 35’–47, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 25–34’, Fränkische Gra-
8
Fen A II fol. 41–48, Hessen-Kassel A XIII fol. 35–42, 43’–45, Magdeburg E fol. 44–58,
9
Magdeburg Ea fol. 37–50, Pommern A I fol. 27–34’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol.
10
32’–44, Sachsen-Gotha A II fol. 457–465, Sachsen-Lauenburg B S. 61–84, Sachsen-
11
Weimar A II fol. 106–110, Sachsen-Weimar B III fol. 168–173’, Grafen von Schwarz-
12
burg
A I fol. 20–25, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg) C 1 fol. 36’–49, Wet-
13
terauer
Grafen ( Nassau-Saarbrücken) A III 1 fol. 348’–356’, Wetterauer Grafen
14
( Ysenburg) A I unfol., Württemberg A I S. 56–75, Druck: Meiern II, 290–299; vgl. ferner
15
Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 30’–42, Österreich II A (XXXII)
16
fol. 106’–111, Österreich B I fol. 10–16, Österreich B Ia fol. 64–71’, Würzburg A I 1a
17
fol. 180’–183’.

18
Kaiserliche Responsion von 1645 IX 25 an Schweden, zum Prooemium; schwedische Replik
19
von 1646 I 7, zum Prooemium; französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 1 (causae belli,
20
Kriegsgegner Schwedens und Frankreichs [vgl. später Art. I IPO§ 1 IPM]). Kaiserliche
21
Responsion an Schweden, zu Art. 1; schwedische Replik, zu Art. 1 (Einschluß Spaniens in
22
den Friedensvertrag?). Kaiserliche Responsion an Schweden, zum Prooemium; schwedische
23
Replik, zum Prooemium (Schönebecker Verhandlungen)

41
Meiern I, 618; Meiern II, 185 . Zu den Schönebecker Verhandlungen vom Herbst 1635
42
und zum Schönebecker Projekt von 1635 IX 18/28 s. Ruppert, 86; APW III A 3/1 Nr. 24
43
Anm. 14.
.

24
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
25
deburg, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sach-
26
sen-Weimar, Sachsen-Eisenach, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braun-
27
schweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Hessen-Kassel, Hes-
28
sen-Darmstadt, Baden-Durlach, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-
29
Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauer
30
Grafen, Fränkische Grafen.

31
Österreichisches Direktorium. Praemissis titulis, demnach gestern
32
veranlasset, die consultationes von dem prooemio anzufahen

44
Siehe Nr. 96 bei Anm. 48.
, auch ange-
33
deutet worden, worauf es itzo vornemblich beruhen werde, alß würden
34
die herrn abgesanten ihnen nicht laßen zuwieder sein, ihre gedancken,
35
unndt zwart uf den ersten punct, da die herrn Schwedischen de intentio-
36
ne, warumb sie den krieg in das Reich hinneingeführet, disputiren , zu
37
eröffnen, von welchem themate auch der 1. articul replicae Gallicae han-

[p. 38] [scan. 170]


1
dele und daher in eines wol gezogen werden könne. Die difficultet
2
ereuge sich in deme, daß die Kayserliche herrn plenipotentiarii in ihren
3
declarationibus die wort „in Imperium“ gesetzet

28
Steht nur in der ksl. Responsion an Schweden ( Meiern I, 618 , erster Absatz, beginnend
29
Qua intentione ).
, welche die Schwe-
4
dischen außgelaßen haben

23
4 wolten] In Österreich A II (XXXII) folgt: umb willen sie nit gestendig, das sie den
24
krieg in das Imperium gefüehrt.
wolten . Entstehe also hierauß diese frage: ob
5
die wort „in Imperium“ außenzulaßen oder nicht.

6
Österreich. Im nahmen des hochlöblichen erzhauses Österreich sey
7
man der gewißen mainung, daß die worth stehenbleiben unnd nicht aus-
8
gelaßen werden sollen, unndt sölches aus nachfolgenden wichtigen ursa-
9
chen:

10
1. Were es notorium, daß die cron Schweden wieder ihre Kayserliche
11
mayestät, daß Reich unnd deßen getrewe chur-, fürsten und stände krieg
12
geführet.

13
2. Sey auß der Prager friedenshandtlung bekandt, das fast alle stände mit
14
ihrer Kayserlichen mayestät sich versöhnet unnd den friedensschluß an-
15
genommen

31
Der PF von 1635 V 30 gewährte den Kriegsbeteiligten, die ihm in einer Frist von zehn
32
Tagen beitraten, eine vollkommene Amnestie, schloß aber bestimmte Fürsten und Gf.en
33
aus (PF Abs. [58] und [68], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1620, 1622f., Nr. 568, 1667–1671; s.
34
APW III A 3/2 [Nr. 31 Anm. 96] ). Fast alle Reichsstände hatten ihn innerhalb der bis Ende
35
September 1635 verlängerten Frist angenommen ( Helbig, Prager Friede, 632ff., 643; Bitt -
36
ner Nr. 263–267; Brockhaus, 11 Anm. 9; Heiner Haan, 15; Bierther, 17; Repgen,
37
Krieg, 181; BA II 10.1, *245 Anm. 6).
. Nichtsdestoweiniger hette die cron Schweden den krieg im
16
Reich continuiret.

17
3. Hetten sie ia fast in allen reichscraysen die festesten plätze eingenom-
18
men

38
Oschmann, Exekutionstag, 27ff., 507–513 und Karte 2 (Stand von Oktober 1648; die seit
39
Frühjahr 1646 gewonnenen Stützpunkte, so etwa 15 in den ksl. Erblanden, müssen also
40
abgerechnet werden).
, brandtschatzeten chur-, fürsten und stände ihres aigenen gefallens
19

25
19 und – erklehret] Herzogtum Bayern A I 1: und zwar auch ihenige, so neutrales sein
26
solten und sie in irer replic selbst sezen thuen.
und verschoneten auch derjennigen nicht, die sich doch neutral erklehret

41
Siehe schwed. Replik, zum Prooemium ( Meiern II, 185 [= ksl. Protokoll; fehlt im schwed.
42
Protokoll]): genannt sind dort Salzburg, Hessen-Darmstadt und Kursachsen. Salzburg war
43
nie der Liga beigetreten und bislang von direkten Kriegshandlungen verschont geblieben
44
( Heinisch, Neutralitätspolitik; derselbe, Absolutismus, 201ff.; Albrecht, Maximilian,
45
510). Zu Hessen-Darmstadt s. Anm. 29, zur Mißachtung seiner Neutralität Frohnwei -
46
ler, 61; zu Kursachsen s. Anm. 14.
.

20
4. Könten ihre mayestät von denen reichsgliedern nicht separiret werden,
21
weil die übrigen differentiae unter den gliedern selbst inter gravamina
22
außgesezet sein.

[p. 39] [scan. 171]


1
5. Und obwol die cron Schweden

20
1 den – Reichs] Österreich A II (XXXII): den protestierenden.
den ständen des Reichs den krieg nicht
2
angekündiget, so folge doch nicht daraus, das sie auch keinen krieg wie-
3
der dieselbe führen, dan sonst müste auch der Dähnische krieg nicht wie-
4
der Dennemarck gewesen sein, aldieweil auch derselbe nicht denunciirt
5
worden

28
Schweden war am 22. Dezember 1643 ohne Kriegserklärung in Holstein eingefallen. Erst
29
am 16. Januar 1644 war die offizielle schwed. Kriegserklärung ausgefertigt und am 18.
30
Januar an Kg. Christian IV. geschickt worden, der die Annahme verweigert hatte (K.-R.
31
Böhme, 47; Lorenz, 40).
.

6
6. Stehe die cron Schweden noch uf des Reichs boden unnd zwinge
7
freundt und feindt, auch die neutralen stände, unter schwere contribution;
8
Chursachsen habe das armistitium nicht umbsonst

32
Gemeint ist der zwischen Kursachsen und Schweden zu Kötzschenbroda für sechs Monate
33
geschlossene Waffenstillstand von 1645 VIII 27/IX 6 (Text: DuMont VI.1, 325f.), der in
34
Eilenburg am 31. März/10. April 1646 bis zum Friedensschluß verlängert wurde (Text:
35
Helbig, Kötzschenbroda, 283–288). Kursachsen gewährte Schweden freies Durchzugs-
36
recht, verzichtete auf eine Verstärkung seiner Armee und zahlte 11.000 Reichstaler Kon-
37
tribution monatlich; Leipzig blieb schwed. besetzt, Torgau wurde zur Hälfte schwed. be-
38
setzt ( Helbig, 271f.; Duchhardt, Kötzschenbroda, 325f.).
, andere, catholische
9
stände im Fränckischen und anderen craysen müßen die verschonung mit
10
großen geltsummen erkauffen.

11
7. Die neutralitet were in oberwehnten Pragerischen frieden

21
11 verbotten] In Österreich A II (XXXII) folgt: so sicht man nit, warumb ihr mayestät
22
dieselbige wie auch andere fürsten unnd stendt alß seine glüder benennen solle, dahero
23
das worth „in Imperium“ billich verbleiben mueß.
verbotten

39
PF Abs. [66] (Beitritt der Neutralen) und Art. [68] (Publikation bei allen Reichsständen,
40
der Reichsritterschaft und den Hansestädten, verbunden mit ksl. Befehlen zur Annahme),
41
s. BA II 10.2 Nr. 564 A, 1622f.. § 87 des Regensburger RA von 1641 X 10 verbot allen
42
Reichsständen die „hochschädliche Neutralität“ gegenüber den Kriegsgegnern ohne ksl.
43
Genehmigung ( Sammlung III, 564f.).
.

12
8. Were es eine contradiction, der protestirenden fürsten unndt stände
13
lande pro satisfactione zu begeren unnd doch zu sagen, man führe wieder
14
die stände keinen

24
14 kriegk] In Österreich A II (XXXII) folgt: „sensum perdidit, qui talem hostem non
25
sentit“.
kriegk

44
Das in der Textvariante (s. Z. 24f.) angeführte Zitat konnte nicht ermittelt werden.
.

15
9. Gestünden sie, die Schwedischen, ia selbst in ihrer replic, das sie den
16
krieg wieder den Kayser unnd die catholische ligam führen

45
Bezug auf die schwed. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 185 ).
. Nun sey
17
aber bekandt, das dieiennige chur-, fürsten und stände, so in der catho-
18
lischen liga begriffen, maiorem Imperii partem constituiren

46
Zur Liga, einem bis 1635 bestehenden Sonderbund kath., fast ausschließlich geistlicher
47
Reichsstände, s. APW III A 3/2 [Nr. 45 Anm. 46] ; Neuer-Landfried, 232f.; Brockmann,
48
929f.; Albrecht, Maximilian, 408–450, 611–639 (613f. zu den Mitgliedern seit der Neu-
49
gründung
1619/20).
;

26
18–19 a – denominationem] Österreich A II (XXXII): consequenter ab illo fit denomina-
27
tio, ergo mueß das wort [„in Imperium“] also bleiben.
a maiori
19
autem fieri denominationem.

[p. 40] [scan. 172]


1
Wie deme allen aber, so hoffe man doch, bey künfftigem proiect es dahin
2
einzurichten, damit man a parte Suecorum zufrieden sein könne.

3
Bayern. Auff die proposition des hochlöblichen directorii were man a
4
parte Bayern nicht der mainung, darüber zu disputiren, dan es würde söl-
5
ches den tractaten mehr hinderlich als förderlich sein. Ob der krieg von
6
der cron Schweden allein wieder Kayserliche mayestät oder auch die
7
stände geführet sey, were aus deme leicht abzunehmen, mit weme sie
8
friede machen wollen etc. Nun bezeugten sie ia, das sie nicht allein mit
9
ihrer Kayserlichen mayestät, sondern auch den reichsständen friede zu
10
machen unnd zu haben begereten, als folge ia auch daraus, daß der krieg
11
auch nicht allein mit ihr Kayserlicher mayestät, sondern auch den ständen
12
geführet werde. Der betrübte augenschein gebe es auch, das alle crayse
13
und provincien in diesen krieg mit geflochten worden etc. Concludire
14
demnach aus diesem unndt anderen vom directorio angeführten rationi-
15
bus, das diese wort („in Imperium“) wol können stehenpleiben.

16
Sonst hette er vernommen, das gestern in seinem abwesen Pfalz Lautern
17
etc. wegen des von ihme mit guter befugnüß genommenen vorsizes pro-
18
testiret

39
Siehe Nr. 96 bei Anm. 13.
. Darwieder wolle er in bester form reprotestiret, iura principis
19
reserviret und sölches ad protocollum zu nehmen gebeten haben.

20
Würzburg. Ersten anfangs scheine diese frage gar leicht, sonderlich weil
21
der krieg mitten und schier allerorten des Reichs sich eingeflochten und
22
das haus schier allerorten brennet. Wan man aber recht nachdencke, sein
23
sie sehr schwer unnd wichtig, wie die definition gnug ausweise. Das aber
24
die definition allenthalben und vor allen dingen zu suchen sey, das were
25
bekandt, sonderlich in causis tam arduis, da man in contradictorio mitein-
26
ander versire

40
Nach der Rhetoriklehre des 17. Jh.s war die Definition das wichtigste Element in der Be-
41
weisführung. Die Schullogik schrieb vor, die Definition eines Begriffs aus der Gattung,
42
welcher der Gegenstand angehört ( genus), und aus mindestens einem besonderen Unter-
43
scheidungsmerkmal ( species) zu bilden ( Seng, 457–462; Gast, 461–467).
:

36
26–28 Auf – etc.] Österreich A II (XXXII): Ainerseits praetendiere man, der krieg werde
37
wider das Reich nit gefüehrt, andererseits werde es behaubtet. Die definitiones aber wer-
38
den a genere et specie genomben.
Auf einer seiten praetendire man negativam, auf der andern
27
affirmativam, und rede zwart der sensus insgemein, die definitiones aber
28
pflegen ab essentialibus gemeiniglich genommen zu werden etc. Genus
29
belli haben wir, de specie möchte der gröste stritt sein. Woher nun die spe-
30
cies zu nehmen, könte auch eine große frage entstehen. Wan man im Reich
31
de specie reden wolle, müße man uff die reichsabschiede kommen und es
32
daraus nehmen. Die leiden aber unterschiedtliche interpretationes; sey also
33
zu befahren, es könten unterschiedtliche definitiones herauskommen, und
34
möchte man sich darumb wol mehr und lenger zancken als umb das haubt-
35
werck. Dan ihre mayestät werde wißen, den krieg zu definiren und derien-

[p. 41] [scan. 173]


1
nigen rationum, so das hochlöbliche directorium angeführet, sich zu bedie-
2
nen. Hingegen were nicht zu zweiffelen, die cronen würden auch nicht fey-
3
ren, sondern, den krieg zu definiren, ihnen angelegen sein laßen, so veruhr-
4
sachen könte, daß chur-, fürsten und stände auch uf sonderbahre definitio-
5
nes bedacht sein müßen. Daher [sei] nur zanck und verhinderung zu besor-
6
gen, und fallen sonderlich in bellis civilibus die definitiones sehr schwer,
7
weil keine parthey der andern die speciem unndt das recht, in quo species
8
fundatur, gestehen wolle. Würde also das werck weit hinnausgeworffen
9
und nohtwendig ad primum principium et causas iam ferme sepultas ge-
10
bracht werden müßen. Dieselbe[n] aber zu ernewern, scheine für die izige
11
handlung ganz nicht dienlich [zu] sein. Concludire derowegen a parte
12
Würzburg dahin, das diese wort nicht zu streiten, sondern zu dissimuliren.
13
Ihre mayestät könten in ihren replicis die wort, so sie gebraucht

40
Nämlich die Wörter in Imperium (s. Anm. 8).
, wol ste-
14
henlaßen. Hingegen werde man die cronen nicht überreden können, das sie
15
ihre mainung endern und sagen, sie führen den krieg wieder das Reich, es
16
gehe auch darüber, wie es wolle, gestalt dan auch der passus satisfactionis
17
anders nicht fundiret werden kan, und weil sie denselben so starck unnd
18
eyferig gestellet

41
Siehe schwed. Replik, Klasse II, und frz. Replik, zu Art. 13 ( Meiern II, 187 f., 202).
, werden sie so leicht darvon nicht weichen. Könten also
19
ihre mayestät es wol dabey pleiben laßen, hergegen daß andere auch dis-
20
simuliren. Der ausgang werde doch ausweisen, wie es beschaffen gewesen.

21
Magdeburg. Hette gestern wegen Magdeburg angehöret, daß heute
22
super prooemio deliberiret werden solte, so anitzo vom hochlöblichen
23
directorio erholet worden. Anfangs were ihrer Kayserlichen mayestät
24
höchstansehnlichen herren commissariis hoher danck zu sagen, das sie
25
hiebevorn die Kayserlichen resolutiones

42
Gemeint sind die ksl. Responsionen an Schweden und Frk. Zur ksl. Responsion an Frk.
43
vom 25. September 1645 s. [Nr. 95 Anm. 8] .
auf der beeden cronen proposi-
26
tiones ausgestellet und zu beforderung der tractaten veranlaßung gethan,
27
wie dan imgleichen beyden höchstgemelten cronen sonderbarer danck ge-
28
geben werde. Weil er nun seiner schüldigkeit sich erinnert unndt darbey
29
den betrübten zustandt des geliebten vaterlandes in betrachtung gezogen,
30
als habe er erachtet, gleichwie er seines ohrts hoffentlich zu keiner ver-
31
zögerung uhrsach gegeben, also wolle auch kein einziges moment zu ver-
32
abseumen, sondern, was etwa bey den propositionibus, resolutionibus et
33
replicis zu erinnern sein möchte, ohn allen verzugk zu erwegen unnd ein-
34
zubringen sein, wie er dan obgerürte propositiones, declarationes und re-
35
plicen mit schüldigem fleis wol erwogen hette.

36
Bedinge anfangs anstadt seines gnedigsten fürsten und herrn

44
Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
hiermit
37
feyerlich, daß er in eröfnung dero gutachtens gar nicht gemeinet sey, der
38
Römischen Kayserlichen mayestät wie auch der christlichen könige und
39
potentaten hohen respect einigermaßen zu minuiren oder auch vorsezlich

[p. 42] [scan. 174]


1
etwas anzuführen und zu erwiedern, was allerhöchstgedachten ihren
2
mayestäten allerseits oder einigen menschen zum verdrus oder offension
3
gereichen möchte. Lebe aber daneben der allerunterthenigsten, unterthe-
4
nigen und sicheren hofnung, es werde nicht ungnedig noch uneben emp-
5
funden werden, wan im nahmen ihr fürstlicher durchlaucht des Reichs
6
und deroselben notturfft nach er in materialibus die ware beschaffenheit
7
der ergangenen und noch fürgehenden dinge berühren und dero notturfft
8
und anliegen beobachten unnd fürtragen müße. Wie nun nach ausweisung
9
der reichsverfaßung bey dergleichen hochwichtigen des Heyligen Römi-
10
schen Reichs wolfahrt betreffenden sachen den chur-, fürsten und ständen
11
das ius suffragii cum effectu gebühre, sölches auch ihre Römische Kayser-
12
liche mayestät selbst placitiret hetten

33
Der Ks. hatte in seiner Invitation der Reichsstände vom 29. August 1645 vielmehr gesagt,
34
daß die Reichsstände ihm assistieren und dabei ihr freies Jus suffragii gebrauchen sollten
35
(Text: Gärtner V, 894–897, hier 895; dazu Ruppert, 93).
, stelle er außer allen zweifel, die
13
Kayserlichen herren plenipotentiarii werden ohne deroselben vorwißen
14
unnd bewilligung nichts handtlen oder schließen, sondern, was nach
15
unnd nach vorgehen wirt, ihnen allezeit communiciren.

16
Ad quaestionem hanc primam sey nicht ohne, daß diese quaestio von
17
schwerer importanz und wichtigkeit were. Waß die cronen zu diesem
18
kriege bewogen, das contestirten sie in ihren unterschiedtlichen, meist in
19
truck ausgegangenen scriptis

36
Das Manifest Gustav Adolfs vom Juli 1630 ( APW III A 3/1 [Nr. 24 Anm. 22] ) diente der
37
Kriegslegitimation, obgleich es keine formelle Kriegserklärung enthält. Am Ende betonte
38
der Kg., daß er nicht gegen das Reich gerüstet habe ( Goetze, 364). Frk. hat dem Reich nie
39
offiziell den Krieg erklärt. Die frz. Kriegserklärung an Spanien/Habsburg vom 19. Mai
40
1635 nannte die Gefangennahme Söterns am 26. März 1635 durch span. Truppen als
41
Kriegsgrund (Hermann Weber, Legitimation; Anja V. Hartmann, 209–212, 251). Die
42
frz. Invitationen der Reichsstände zum WFK nannten als Motiv für das militärische Ein-
43
greifen Frk.s das Verhalten des Hauses Österreich (s. z. B. die Einladung von 1644 IV 6,
44
Text: Meiern I, 219 –222 und NS I, 247–250 [lat.]; fehlerhafte frz. Übersetzung: Gazette
45
55, 1644 V 25, 353–360, dazu Meiern I, 219 ).
, daraus nicht zu ersehen, das sie die waffen
20
contra Imperatorem und sembtliche stände ergriffen, sondern allein wie-
21
der dieiennige, so sich einer und anderer proceduren theilhafftig gemachet
22
hetten. Dan so weinig were aus der beeden cronen propositionibus und
23
izigen replicis zu vernehmen, das sie einige feindtligkeit wieder die stände
24
bezeugen, sondern theten vielmehr helle andeutung, das sie dahin sehen
25
und helffen wolten, wie das Reich wieder in seine grundveste gesezet
26
werden möchte. Nun würden die cronen sich gewiß andere pro hostibus
27
nicht obtrudiren, ihr fürstliche durchlaucht auch sich dafür nicht erkleren
28
laßen. Concludire demnach wie Würzburg, das man sich damit nicht auf-
29
zuhalten, sondern die worte nur außen zu laßen.

30
Alß nun das hochlöbliche Österreichische Direktorium nochmals
31
fragte, ob er wie Würzburg votire, sagte Magdeburg. Ja, in sölcher mai-
32
nung, das diese wort nur zu dissimuliren weren.

[p. 43] [scan. 175]


1
Pfalz-Lautern und -Simmern. Was die umbfrage betrifft, repetire
2
er anfangs dasiennige, was Magdeburg nach der lenge praemittiret, unndt
3
sey auch der unvorgreiflichen, doch bestendigen mainung, das vielmehr
4
uf die acceleration der tractaten zu sehen unndt alle impedimenta uf die
5
seiten zu sezen, sonderlich aber diese quaestion, als welche, wie Würz-
6
burg angeführet, nur mehr hinderlich sein müchte und doch zum haubt-
7
werck nichts thun könne, wie dan das hochlöbliche directorium sub fi-
8
nem vertröstung gethan, daß sich noch wol ein expediens finden würde.
9
Hette zwart darfürgehalten, es würde diese materia in den articulis 1

39
Gemeint sind Art. 1 der schwed. und der frz. Proposition II von 1645 VI 11, der ksl.
40
Responsionen an Schweden und Frk. sowie der frz. Replik, in denen die Kriegsgegner be-
41
nannt sind ( Meiern I, 436 , 446, 618f., 628f.; Meiern II, 446 ).

10
fürkommen; weil’s aber itzt proponiret worden, sey er gleichsfals der
11
mainung, das es nurt zu dissimuliren.

12
Basel. Habe nichts weiters zu gedencken, als was Magdeburg unnd Pfalz
13
Lautern erinnert, das nemblich nichts in despectum vel offensionem Im-
14
peratoris vel statuum aut etiam coronarum geredet oder gemeinet sein
15
solle.

16
Sachsen-Altenburg. Repetire anfangs die Magdeburgische dancksa-
17
gung, reservat〈um〉 und übriges votum. Und weil die umbfrage aigent-
18
lich dieses were, ob diese wörter („in Imperium“) auszulaßen oder nicht,
19
so hette man diß friedenswerck zu consideriren als einen nodum Gordi-
20
um, den zwart Alexander Magnus mit einem streich entzweygehawen,
21
dieses aber mit vielen unzehligen canonschüßen nicht habe aufgelöset
22
werden können. Derowegen [sei] pillich zu verhüeten, das man es nicht
23
noch mehr verwickele, sondern vielmehr, wie Magdeburg und Würzburg
24
votiret, weil durch diese wort noch mehr streitigkeiten erreget werden
25
möchten, dieselben nur zu dissimuliren, zumahl das hochlöbliche direc-
26
torium vertröstung gethan, das es doch im friedensproiect geschehen
27
würde. In eiusmodi arduis et difficilibus negotiis talia multa esse simu-
28
landa vel dissimulanda, und hette man vielmehr dahin zu sehen, ut mature
29
consultemus et consultis facta adiungamus.

30
Sachsen-Coburg. Were selbst fast der mainung gewesen, das es ad 1.
31
articulum gehöre, dieweil es aber dem directorio so gefallen, conformire
32
er sich zuvorders mit dem Altenburgischen sowol

42
sowol bedeutet hier und (auch) ( Grimm XVI, 1825).
denen gleichstimmen-
33
den Würzburgischen, Magdeburgischen und Pfalzischen votis.

34
Sachsen-Weimar. Halte kürzlich dafür, das Madeburgische votum sey
35
tam ratione gratiarum actionis als der bedingung halber in acht zu neh-
36
men, dan aber auch, das, wie in allen votis fürkommen, alles dasiennige,
37
was das friedenswerck difficultiren möchte, aus dem wege zu reumen
38
unnd demnach diese clausul nur außen zu laßen.

[p. 44] [scan. 176]


1
Idem wegen Sachsen-Eisenach und -Gotha.

2
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Es sey außer allen zweifel, daß
3
diese quaestion die haubtsache remoriren würde, wan man dieselbe
4
haubtsachlichen deliberiren wolte. Conformire sich derowegen mit
5
Würzburg, Magdeburg unnd Altenburgk, das die wort zu dissimuliren
6
unnd auszulaßen.

7
Und ebendieses auch wegen Braunschweig-Lüneburg-Calenberg
8
und -Grubenhagen.

9
Hessen-Kassel. Repetire die Magdeburgische erinnerung und bedin-
10
gung, undt weil er nötig befunde, das alle verhinderung zu verhüeten, so
11
concludire er, das diese wort etc. nur außzulaßen.

12
Hessen-Darmstadt. Nomine ihr fürstlicher gnaden habe er umb so-
13
viel mehr ursach, mit Würzburg und andern gleichstimmenden sich zu
14
conformiren, weil bekand sey, wie ihre fürstlich gnaden sich guberniret
15
undt in den krieg, oder was davon dependire, nicht immisciret, sondern
16
secundum leges Imperii sich verhalten hette

33
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt hatte im Vertrag von Höchst zwischen Schweden
34
und Hessen-Darmstadt (Text: DuMont VI.1, 21ff.) am 29. November 1631 von Schweden
35
gegen Neutralitätszusage Verschonung seiner Lande erreicht und war dem Heilbronner
36
Bund nicht beigetreten, sondern zum Wegbereiter des PF geworden. Zu den Antriebskräf-
37
ten seiner Vermittlungspolitik gehörten territorialstaatliche und dynastische Interessen,
38
doch war Kaisertreue oberste Maxime seines Handelns ( Press, 308ff.; BA II 10.1, *14f.).
.

17
Baden-Durlach. Wie Würzburg und Magdeburgk.

18
Pommern-Stettin. Weil die maiora uf das Magdeburgische, Pfalzische
19
unnd Wurzburgische votum gehen, könne er sich denenselben leichtlich
20
conformiren.

21
Pommern-Wolgast. Idem.

22
Mecklenburg-Schwerin. Wiederhole zum anfang unnd eingang daß
23
Magdeburgische votum. Die haubtquaestion betreffende, sey sowol von
24
Österreich als Bayern gedacht, waß große difficulteten die erörterung
25
derselben nach sich ziehen werde. Daher von Würzburg hochvernünfftige
26
uhrsachen angeführet, warumb diese wort vielmehr dissimulando zu
27
übergehen. Conformire sich demnach mit Würzburg, Magdeburg〈k〉
28
und anderen vorsizenden.

29
Mecklenburg-Güstrow. Idem.

30
Württemberg. Fürters wiederhole man a parte Würtenberg ratione des
31
eingangs das Magdeburgische votum, unnd weil bekandt, daß ihr fürst-
32
liche gnaden

39
Hg. Eberhard III. von Württemberg.
izo sedem belli im lande hetten und sehr betrenget wür-

[p. 45] [scan. 177]


1
den

37
Im Frühjahr 1645 war eine frz. Armee in Württemberg eingedrungen ( Philippe, 65); im
38
Winter 1645/1646 hatte das Hgt. bay. Einquartierung ( Sattler VIII, 109).
, so sey er dahin instruiret, daß friedenswerck allermögligst befür-
2
dern zu helffen. Weil nun von den vorsitzenden deduciret, das diese quae-
3
stion nur remoras geben würde, conformire er sich denen votis, so dahin
4
gangen, das es zu dissimuliren, bevorab weil die herren Kayserlichen sich
5
dahin erkleret, das sie sich dißfalß super iustitia vel iniustitia causae mit
6
wortgezenck nicht aufhalten wolten

39
Siehe ksl. Responsion an Schweden, zum Prooemium ( Meiern I, 618 ).
.

7
Sachsen-Lauenburg. Demnach außer allen streit, daß die erörterung
8
dieser frage mehr zeit alß wol daß ganze negotium pacis hinwegknehmen
9
würde, unterdeßen aber ihr fürstliche gnaden

40
Hg. August von Sachsen-Lauenburg.
den krieg so lang getragen,
10
das sie nichts höher als den lieben frieden bedürffen und verlangen, so
11
halte er auch dafür, man möchte dergleichen spinosas quaestiones nur
12
sicco pede vorbeygehen unndt hergegen zusehen, das künfftig in dem
13
proiect ein sölches temperament, wie Österreich vertröstet, getroffen
14
werde. Conformire sich demnach ratione dissimulationis mit Würzburg,
15
ratione gratiarum actionis, reservati unnd sonst mit Magdeburgk.

16
Anhalt. Ratione exordii wie Magdeburg, im übrigen wie Pfalz Lautern.

17
Wetterauer Grafen. Wiederholen anfangs auch mit Magdeburg 1. die
18
schüldige dancksagung, 2. die reservation, daß nichts ohne die stände
19
möchte gehandelt unndt geschloßen werden, wie auch 3. die protestation,
20
daß man niemand zu offendiren gedencke.

21
Ad quaestiones propositas: Weil beedes, die königliche propositiones
22
unndt Kayserliche resolutiones, dahin gehen, daß de causis belli nichts
23
zu moviren, so wiederholen sie das Würzburgische, Magdeburgische
24
unndt Pfalzische votum, das diese wort nur dissimulando zu übergehen.

25
Fränkische Grafen. Negst wiederholter Magdeburgischer dancksa-
26
gung conformire er sich mit demselben, Würzburgischen unndt anderen
27
votis, das nemblich dergleichen acerbae quaestiones viel lieber zu dis-
28
simuliren als das werck dadurch schwerer zu machen unndt unterdeßen
29
seine herrn committenten unter der beschwerung zugrundt richten zu
30
laßen.

31
Österreichisches Direktorium. Wan man affirmativam et negati-
32
vam considerirte, so sehe man wol, wo es hingangen, wan man ein con-
33
clusum machen wolte. Wolte aber die meinungen aufsetzen, unnd weren
34
dieselben biß uf zwey dahin gangen, das die worte zu dissimuliren unnd
35
hergegen uf ein expediens beim proiect deß friedenßschlußes zu ge-
36
dencken. Wolle aller mainung aufschreiben unndt iedes standes nahmen

[p. 46] [scan. 178]


1
dabey verzeichnen, damit die herrn Münsterischen wißen mögen, wer
2
hier oder drüben votiret

29
2 habe] In Österreich A II (XXXII) folgt: unnd wie die maiora zu machen seyen.

30
Außgefallene meinungen: I. Daß dise worth „in Imperium“ verbleiben möchten.

31
II. Daß dise worth „in Imperium“ zue dissimulirn unnd die causae belli keinesweegs zu
32
berüehren, damit das werkh selbsten nit retardiret werde, sondern auf ein expediens bey
33
dem proiect der fridenspuncten bey disen passu zu gedenkhen seye.
habe.

3
Vor das andere: Hette die Kayserliche mayestät in articel 1 die cron Spa-
4
nien pro adhaerente sezen laßen, so die Schwedische difficultiren wolten
5
mit dem vorwandt, sie hetten wieder Spanien keine feindtschafft

34
Wie Anm. 3.
. Nun
6
sey zwar in replica Gallica articel 1 auch etwas berühret

35
Siehe Meiern II, 200 . Art. 1 der frz. Replik wurde am 13. Februar 1646 im FRO behan-
36
delt (s. Nr. 101).
; weil aber der-
7
selbe anders werde gefraget werden müßen, so könne sölches nicht hieher
8
gezogen, sondern müste zu der Französischen proposition unnd handt-
9
lung gestellet werden, hette sonst a parte directorii wol geschehen sollen.
10
Die quaestion nun, die hieraus entstehe, sey diese: Ob die cron Spanien
11
bey dem künfftigen proiect, wie Schweden begere, außen zu laßen oder
12
nicht.

13
Österreich. Were zwar 1. nicht ohne, daß die cron Spanien von den
14
Schwedischen über Rhein ebensowol angegriffen unndt die besatzungen
15
ausgeiaget worden

37
Gustav Adolf hatte im Dezember 1631 den Rhein überschritten, das span. besetzte Op-
38
penheim eingenommen und die durch span. Truppen verstärkte Besatzung von Mainz zur
39
Kapitulation gezwungen. Trotz dieser und anderer schwed. Operationen gegen span.
40
Truppen an Rhein und Mosel war ein formeller Bruch zwischen Spanien und Schweden
41
vermieden worden ( Generalstaben V, 97–106; Roberts II, 556ff., 574ff.).
.

16
So sey auch 2. bekand, daß das haus Spanien mit dem hauß Osterreich ein
17
hauß unnd vornehmer standt des Reichs sey, sölchergestalt, das Spanien
18
alle erbgerechtigkeit an den Österreichischen erbländern ia so volkömb-
19
lich habe als das itzo regierende erzhauß selbsten

42
Bei allen Reichsbelehnungen mit den öst. Ländern zwischen 1530 und 1728 wurden die
43
span. Habsburger unter dem Titel „Erben am gesamten Haus Österreich“ mit belehnt
44
( Turba, 163f.; Gliss, 10).
; dahero wer sölches
20
recht dem hauß Osterreich schmälern will, auch der cron Spanien freundt
21
nicht sein kan, sondern für deroselben feindt zu achten ist etc. Wie dem
22
allen aber [sei], weil ia die Schwedische sagen, die Spanische ministri hiel-
23
ten es selbst nicht dafür

45
Bezug auf die schwed. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 185 ).
, so were es pillig zu der beeden cronen declara-
24
tion zu remittiren.

25
Bayern. Halte nicht dafür, das es noch zeit, darvon zu reden, weil die
26
cronen erst sub finem der tractaten sagen unnd specificiren wollen, wer in
27
den friedenschluß einzuschließen. Da sich dan erweisen werde, wer
28
freundt oder feind gewesen sey.

[p. 47] [scan. 179]


1
Würzburg. Sey gleichsfals der mainung, das es nemblich soweit zurück-
2
zusetzen unndt zu erwarten, wie die tractaten ablauffen. Die nahe anver-
3
wantnüß der beeden hohen heuser Spanien unnd Österreich were bekand
4
unndt dahero kein zweifel, sie werden ihnen beederseits die erlangung
5
eines universalfriedens angelegen sein laßen. Stünde also noch nach-
6
zudencken.

7
Magdeburg. Weil die cron Spanien selbst keiner feindtschafft mit
8
Schweden gestendig were, so hielte man a parte Magdeburgk dafür, daß
9
es nur auszulaßen.

10
Basel. Wie zuvor.

11
Pfalz-Lautern. Dieweil er auch aus dem prothocol der Schwedischen
12
replic wargenommen, wie die herrn legati sich auf dergleichen Spanische
13
erklährung etc. bezogen hetten

36
Ebenda.
, so sey er auch der mainung, daß diese
14
quaestion nur beyseit zu setzen, zumahln es ohnedas eine sache sey, so
15
nicht das Römische Reich, sondern dieselben beeden cronen angehe.

16
Pfalz-Simmern. Idem.

17
Sachsen-Altenburg. Wie Magdeburg unnd Würzburgk.

18
Sachsen-Coburg. Wie Altenburgk unnd gleichstimmende.

19
Sachsen-Weimar. Gleich also.

20
Braunschweig-Lüneburg. Repetire daß Magdeburgische, Würzbur-
21
gische, Altenburgische unnd Pfalzische vota.

22
Die übrigen. Conformiren sich.

23
Pommern. Die declaration müße ex declaratione Suecica genommen
24
werden.

25
Die übrigen. Transeunt.

26
Österreichisches Direktorium. Conclusum gehe dahin, das nach
27
selbsteigener beliebung der beeden cronen die sache auszusetzen.

28
3. Begeren die Schwedischen von den herrn Kayserlichen declaration, was
29
sie vor ein Schönbeckisches project meinen

37
Siehe Anm. 4.
. Dahero vonnöthen zu be-
30
dencken, waß dießfals den Kayserlichen herrn commissariis an die hand
31
zu geben, weil die Schwedischen keines gestehen wollen.

32
Österreich. Osterreichischentheils sey man der mainung, es werde das
33
project der handtlung de anno 1635 gemeinet sein, welches eben dasien-
34
nige, so die Schwedischen in ihrer ersten proposition in prooemio §
35
„Quod igitur faelix faustumque sit“, ibi „qui ante novennium“

38
Siehe schwed. Proposition II, Prooemium ( Meiern I, 435 ).
, zu reas-

[p. 48] [scan. 180]


1
sumiren sich erbotten, nur das es ad praesentia tempora accomodiret wür-
2
de, also, das die Schwedischen gar wol wüsten unnd selbst leicht erachten
3
könten, was es für ein project sey. Derowegen [sei] den herrn Kayserli-
4
chen nur dieses an die handt zu geben, sich also zu erklehren, daß dieses,
5
waß bey der handtlung zwischen Chursachsen unnd dem reichscanzler in
6
Schweden

38
Axel Gustafsson Oxenstierna (1583–1654; Nilsson, 504–524) hatte im Herbst 1635, zum
39
Teil persönlich, in Schönebeck die Verhandlungen mit Kursachsen über einen Frieden mit
40
dem Ks. geführt ( Dickmann, Frieden, 76, 530; s. auch Anm. 4).
ergangen, damit gemeinet sey. Unndt obwoln in etslichen
7
puncten noch kein conclusum gemacht, so weren doch viel puncta ganz
8
richtig verhandelt unnd geschloßen gewesen; wie es aber bey dergleichen
9
tractaten hergehe, daß, wan eines falle, daß andere auch zurückegehe, also
10
were es hier auch geschehen.

11
Hette sonst auch dieses anzeigen wollen, daß man an Kayserlichen seiten
12
de causis belli gar nicht disputiren wolle etc., sey auch ea intentione nicht
13
gefraget worden, sondern nur, daß man sehe, was via facti vel iuris ge-
14
schehen.

15
Bayern. Wie Österreich.

16
Würzburg. Man sey a parte Würzburgk der meinung, das die Schwe-
17
dische deswegen nichts darvon wißen wollen, weil es ein zerfallenes
18
werck sey unndt nicht zum effect kommen. Stehe dahin, ob in genere
19
eines projects zu gedencken.

20
Hierauf gefielen etzliche interlocuta, so man nicht einnehmen können.

21
Magdeburg. Hette angehöret, was proponiret worden, unndt möchte
22
wol sein, daß etwas dergleichen vorgangen. Weil es aber nie zum schluß
23
kommen noch die stände darzugezogen worden, so würden sich auch die
24
stände an das Schönbeckische project nicht astringiren laßen, wie dan
25
sonderlich ihr fürstliche durchlaucht sich darzu nicht verstehen würden.

26
Basel. Wan sie ia weiter fragten, könte ihnen zur antwort gegeben wer-
27
den, sie hetten sich ia selbst darauf bezogen, und stünde dahin, ob man
28
demselben in etzlichen puncten inhaeriren wolle etc., welches die handt-
29
lung geben würde.

30
Österreichisches Direktorium. Es weren gleichwol viel articul dar-
31
innen, so hieher gehöreten unnd mehrertheils schon verhandelt weren.

32
Pfalz-Lautern. Pfalz Lautern sey weinig davon bekand. Weil aber des
33
Österreichischen directorii mainung dahin gehe, waß den Schwedischen
34
hierauf zu antworten, so sey er indifferent, ob ihnen das proiect vorzuzei-
35
gen. Wegen der verbindtligkeit aber votire er wie Magdeburg, weil es nur
36
ein entwurff gewesen.

37
Pfalz-Simmern. Idem.

[p. 49] [scan. 181]


1
Sachsen-Altenburg. Weil daß hochlöbliche Österreichische directo-
2
rium in die umbfrage gestellet, was ihrer Kayserlichen mayestät wegen
3
des Schönbeckischen projects an die hand zu geben, so sey er der mai-
4
nung, es wolte ihrer mayestät einzurahten sein, daß die itzige tractaten
5
uf das Schönbeckische project gar nicht einzurichten. Das Schönbecki-
6
sche project sey ein non ens, seine fürstlichen gnaden

38
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg.
wüsten alzeit
7
nichts davon etc. Möchte nur weitleufftigkeit geben, waß es were, wo es
8
were, welches das rechte were, unnd wan es umb unnd umb kähme,
9
würde sich doch niemand darauf ein- oder daran verbinden laßen. Dero-
10
wegen [sei] viel rahtsahmer, das die tractaten nur, wie sie izo sein, ange-
11
treten und des Schönbeckischen tractats, difficulteten zu vermeiden, nicht
12
mehr gedacht werde.

13
Sachsen-Coburg. Conformire sich allerdings mit Sachsen Altenburgk,
14
zumahl das Österreichische directorium selbst gedacht, das sich’s wegen
15
ezlicher puncten gestoßen unndt zerschlagen.

16
Sachsen-Weimar. Wie Altenburgk.

17
Sachsen-Eisenach. Idem.

18
Braunschweig-Lüneburg. Hette die acta, so damahls vorgangen, ge-
19
sehen unnd gelesen, aber nicht befunden,

36
19–20 was – were] Österreich A II (XXXII): das zue Schönbekh ichtwas datiert seye.
was gehandelt oder geschloßen
20
were. Weil nun fürsten unndt stände nicht darzugezogen unndt also auch
21
nicht daran verbunden weren, so repetire er das Altenburgische votum
22
wegen Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und
23
-Calenberg.

24
Hessen-Kassel. Wie Sachsen Altenburg unndt einstimmende.

25
Hessen-Darmstadt. Die quaestio sey nicht einerley. Die 1. sey facti,
26
ob es nemblich zu ediren oder [zu] communiciren; da er sich dan confor-
27
mire mit Basel, Pfalz Lautern und gleichstimmenden. Die 2. aber, ob die
28
Schönbeckische tractaten zu reassumiren unnd ob die stände daran ver-
29
bunden, da er sich mit Sachsen Altenburg und anderen conformire.

30
Baden-Durlach. Wie Altenburgk unnd

37
30 Braunschweig – etc.] Österreich A II (XXXII): Darmbstatt.
Braunschweig Lüneburgk etc.

31
Pommern-Stettin. Seine churfürstliche durchlaucht

39
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
als herzog in
32
Pommern entsinne sich nicht eigentlich, waß gemeinet oder wo die inten-
33
tion hingehe, erachten sich auch nicht schüldig, [sich] daran zu verbinden
34
etc. Wan aber von den herrn Kayserlichen oder den beeden cronen weitere
35
apertur geschehe, behalten sie ihre notturfft unnd erinnerung bevor etc.

[p. 50] [scan. 182]


1
Pommern-Wolgast. Wie vorhin.

2
Mecklenburg-Schwerin. Wehre zu wünschen, das die tractaten zwi-
3
schen ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Sachsen

38
Kf. Johann Georg I. von Sachsen.
unnd dem herrn
4
reichscanzler hetten verfangen mögen, gestalt dan sein gnediger fürst
5
unnd herr

39
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin. Zu seinem Vermittlungsversuch zwi-
40
schen Ks. und Schweden s. APW III A 3/1 [Nr. 31 Anm. 37] .
sich hoch darinnen bemühet unndt es zimblich weit gebracht.
6
Hette aber zu der zeit daß ansehen gehabt, als wan beede partheyen
7
schlechte lust darzu getragen. Weil es nun noch ein imperfect werck sey
8
unnd keiner sich daran würde verbinden laßen, so conformire er sich mit
9
Sachsen Altenburgk.

10
Was sonst Heßen Darmbstadt in eine absonderliche quaestion gebracht,
11
ob nemblich den herrn Schwedischen das Schonbeckische project zu
12
communiciren, das halte er nicht für nötig oder rahtsamb, sondern das
13
in Gottes nahmen die handtlung anzutreten unndt [sich] nicht darauf zu
14
beruffen.

15
Württemberg. Möchte gleichfals wünschen, das dieselbe handtlungen
16
zum effect gekommen weren. Weil sie aber den ausgang genommen, die
17
cronen sich hersieder so erklehret, das es also bey dem Schönbeckischen
18
werck nur difficulteten geben würde, so concludire er mit Sachsen Alten-
19
burgk unnd in effectu mit den maioribus, quod non. „Nam multa tractan-
20
tur, quae non perficiuntur“

41
Konnte nicht ermittelt werden.
.

21
Sachsen-Lauenburg. Obzwar die beantwortung dieser frage ohn-
22
schwer zu erörtern, zumahl beyde theile sich schon erklehret, daß sie
23
nicht einen oder andern articul, sondern das totum complexum meineten,
24
aldieweil es aber nichts nüzen würde, weil es doch ein unvolkommen
25
werck ist unnd pleibet, so halte er gleichsfals, das deßen nicht zu ge-
26
dencken, sondern vielmehr gegenwertige tractaten zu befordern.

27
Anhalt. Wie Altenburgk, das es nemblich nur zu praeteriren, weil es
28
doch gar nichts effectuiren würde.

29
Wetterauer Grafen. Man halte ihres ohrts gleichfals dafür, weil es
30
meistlich unbekandt, auch unvolzogen unndt sich darauff gar nicht zu
31
gründen, das man zwar der beantwortung halber den herrn Kayserlichen
32
so an die hand zu gehen, wie Österreich votiret, sonst aber bey gegen-
33
wertigter handtlung selbige tractaten ganz auszusetzen, wie das Magde-
34
burgische unnd andere fast einmüetige vota gegeben.

35
Fränkische Grafen. Weil allenthalben in confesso, das die Schönbek-
36
kische handtlung nicht zum effect kommen, so were deren gar nicht,
37
neque relative neque exhibitive, zu gedencken; sonderlich weil auch

[p. 51] [scan. 183]


1
nicht zu vermuhten, das die cron Schweden weiter darumb erinnerung
2
thun werde.

3
Österreichisches Direktorium.

38
3–5 Wan – berüren] In Österreich A II (XXXII) Opinio altera genannt.
Wan man hiesige maiora ansehe,
4
gehen dieselbe dahin, das die Schönbeckische tractaten von keiner ver-
5
bündtligkeit unndt also auch nicht zu berüren.

6

39
6 Die andere mainung] Österreich A II (XXXII): Opinio prima.
Die andere mainung were dahin gangen, den Kayserlichen herren pleni-
7
potentiariis an die handt zu geben, sie möchten den Schwedischen zu ver-
8
stehen geben, es were eben dasjennige, was sie sich in ihrer proposition zu
9
reassumiren erbotten. Hetten sie es aber nicht, solte es communiciret
10
werden.

11
(Ad interlocuta quaedam:) Die rationes kähmen hernach in das gutachten,
12
Suecici dissimulirten es nur, quasi nescirent. Man wiße wol, das es nicht
13
verbinde, doch diene es pro ratione vel impulsiva, warumb die Schweden
14
sich desto ehe einlaßen solten, weill sie damahls schon gehandelt unnd
15
eines unndt anders schon placitiret hetten.

16
Diesmahl were weiters nichts zu thun, unnd könte künfftige session ad
17
classem I, articulum 1: de amnestia, geschritten werden.

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