Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
I Zeitgenössische lateinische und deutsche Drucke des IPO und des IPM : Stück g Dresden 1648 November 13[/23]

Stück g

Kursächsisches Druckprivileg auf acht Jahre für den Drucker und Verleger Ritzsch in Leipzig
Dresden 1648 November 13[/23]
Ausgabe 38 = Druckvorlage; Ausgaben 39–40

Die deutschen IPM-Ausgaben des Verlags Ritzsch (Ausgaben 61–63) enthalten kein Druckprivileg.
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Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg / Hertzog zu Sachsen / Juͤlich / Cleve und Berg / des Heiligen Roͤmischen Reichs Ertz⸗Marschalch und Chur⸗Fuͤrst / Landgraff in Thuͤringen / Marggraff zu Meissen auch Ober⸗ und Nieder⸗Lausitz / Burggraff zu Magdeburg / Graff zu der Marck und Ravensperg / Herr zum Ravenstein / etc. Hiermit thun kund / daß Uns Timotheus Ritzsch unterthaͤnigst zu erkennen gegeben / welcher gestalt er das Instrumentum Pacis oder Teutschen Friedenschluß so ohne als mit der Lateinischen Version in einer bequemen Form drucken zu lassen / entschlossen. Wann er aber hierbey des schaͤdlichen Nachdrucks sich zu befuͤrchtē / Als hat Uns er dahero unterthaͤnigst gebeten / Wir wolten gnaͤdigst geruhen / ihme daruͤber Unser Privilegium und Befreyhung wiederfahren zu lassen / welchem unterthaͤnigsten Suchen Wir auch gnaͤdigst stattgegeben. Als wollen Wir / daß kein Buchhaͤndler noch Drucker in Unsern Chur⸗ und Fuͤrstenthumen Sachsen / desselben incorporirten Landen und Stifften / vorgemeldtes Werck innerhalb den nechsten von unten dato an folgenden Acht Jahren weder nachdrucken / noch auch / da dasselbe an andern Orten gedruckt / darinnen verkauffen und verhandeln soll / bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien / und Ein hundertz Goldguͤlden Rheinisch Straff / die dann zur Helffte in Unsere RentCammer / der andere halbe Theil aber Jhme Ritzschen verfallen / Dargegen er solch Werck fleißig corrigiren, uffs zierlichste drucken / und gut weiß Papier darzu nehmen zu lassen / auch so oft dasselbe in obbemelten 8. Jahren auffs neue / in was Format es sey / uffgelegt wird / in Unser

[p. 159] [scan. 207]

Ober⸗Consistorium alhier / bey Verlust dieses Privilegii von jedwedem 30. Exemplaria auff seine Kosten unsaͤumlich und ehe er solches Werck in oͤffentlichen Laͤden feil haben laͤsset / einzuschicken schuldig / so wol diß Unser Privilegium einem andern zu cediren nicht befugt seyn sol. Gebieten und befehlen darauf allen und ieden Unsern Prælaten / Grafen / Herren / denen von der Ritterschafft und Adel / Ober Haupt⸗ und Amptleuten / Amptsverwaltern / Schoͤssern / GleitsLeuten / Raͤthen der Staͤdte / Richtern / Voigten / Schultheissen / Gemeinden und allen andern Unsern Unterthanen unnd Schutzverwandten hiermit / mehrerwehnten Ritzschen / bey diesem Unsern Privilegio uff die bewilligten 8. Jahr / biß an Uns zu schuͤtzen unnd zu handhaben / auch da iemand demselben zu wider handeln / und sie umb dessen Execution angelanget wuͤrden / unweigerlich zu Werck zu richten / die gesatzte Straff unseumlich einzubringen / und neben den confiscirten Exemplarien an gehoͤrige Ort einzuantworten Daran geschicht Unsere zuverlaͤßliche Meynung / Uhrkuͤndlich haben Wir dieses Privilegium mit Unserm Chur⸗Secret bekraͤftiget / So geschehen und gegeben zu Dreßden am 13. Novembris Anno 1648.
a- Johanns George Churfuͤrst. -a

a-a Die kfl. Unterschrift und der Besiegelungsvermerk fehlen in dem hier verwendeten stark beschnittenen Exemplar der Ausgabe 40.
(L.S.)

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