Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Plenarsitzung der reichsständischen und der kaiserlichen Gesandten Osnabrück 1645 September 25

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Plenarsitzung der reichsständischen und der kaiserlichen Gesandten


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Osnabrück 1645 September 25

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 11 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurbrandenburg Rk I fol.
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48–53’. Vortrag der kaiserlichen Gesandten. Auslieferung ihrer Propositionen und Beglaubigungs-
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schreiben . Wunsch nach einvernehmlichem Handeln des Kaisers mit seinen Ständen.

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Im Rathaus. Vertreten: Kurmainz, Kurbrandenburg; [Anhalt, Braunschweig-Lüneburg/Celle/
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Calenberg/Grubenhagen, Fränkische Grafen, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin/Güstrow,
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Pommern-Stettin/Wolgast, Sachsen-Altenburg/Coburg, Sachsen-Lauenburg, Sachsen-Weimar/
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Eisenach, Wetterauer Grafen; Lübeck, Nürnberg, Straßburg-Stadt]

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Die fürstlichen und städtischen Teilnehmer sind in der Vorlage nicht genannt; es sind diejenigen
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von ihnen aufgeführt, die vor und nach dem 25. September an den Fürstenratssitzungen in Osna-
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brück teilnahmen. In den Fürstenratsprotokollen Sachsen-Weimars, Sachsen-Altenburgs und
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Magdeburgs ist die Plenarsitzung am gehörigen Ort nicht verzeichnet. Vgl. zum Ausschluß der
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Gesandten von Hessen-Kassel, Magdeburg, Baden-Durlach und Nassau-Saarbrücken auch
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Meiern I S. 613 f.
; kaiserliche Gesandte.

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11 Reichshofrat ] In Kurbrandenburg Rk I ist für die eigentliche Sitzung und die dort
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gehaltenen Vorträge auf die acta verwiesen; dort wird allerdings ausführlich über den Auf-
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marsch
der kurbrandenburgischen Delegation mit cavallieren und secretarien in vier sechs-
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spännigen
Kutschen, die Einbegleitung der ksl. Gesandten zum Rathaus sowie über die Reichs-
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deputation
an Oxenstierna vor Beginn der feierlichen Proposition berichtet. An ihr nahmen
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nach Übereinkunft zwischen den Reichsräten, wobei Paul Kemnitz und der kurmainzische
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Sekretär ( Johann Henrich Beck ) für die Kurfürstlichen mit dem Fürstenrat Verbindung
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aufnahmen, Kurbrandenburg ( Löben ), Sachsen-Altenburg ( Thumshirn

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Wolfgang Konrad von Thumshirn (1604–1667), fl. sachsen-altenburgischer Hof- und Justizrat,
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Schwiegersohn des fl. sachsen-altenburgischen Kanzlers und Reichsstaatsrechtlers Bernhard
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Bertram ( Walther S. 54–57).
, Carpzow

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Dr. August Carpzow (1612–1683), fl. sachsen-altenburgischer Hofrat, Sohn des bekannten
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Reichsjuristen Benedikt Carpzow ( Walther S. 57–59).
), Wetter-
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auer
Grafen ( Geißel

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Dr. Johann Geißel, gfl. hanauischer Vormundsrat. Neben ihm war auf der Herborner Versamm-
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lung des Wetterauer Grafenvereins von 1645 der gfl. dillenburgische Rat Jobst Heinrich Heidfeld
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abgeordnet worden ( Meiern I S. 417 f., Schliephake-Menzel VI S. 520).
), Straßburg-Stadt ( Marcus Otto ) teil. Sie sicherten Oxenstierna, der
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durch den Sekretär Milonius

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Matthias Mylonius Björnklou ( 1607–1671 ), 1640 kgl. schwedischer Kanzleisekretär, 1653
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Hofrat ( über ihn SMK 1 S. 324f., Odhner S. 116, Walther S. 27–30 ).
Einspruch gegen den Ausschluß von Magdeburg, Hessen-Kassel
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und Nassau-Saarbrücken erhoben hatte, zu, daß man nach der Proposition ehe zu keinen
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deliberationen schreiten wolte, es wehre dan dieser admission halber die sache
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vorhero erörterett. Die ksl. Gesandten wurden erst darauf durch Kurmainz ( Brömser ),
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Kurbrandenburg ( Wittgenstein ), Sachsen-Altenburg ( Tbumshirn, Carpzow ), Straßburg-Stadt
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( M. Otto ), Nürnberg ( Ölhafen ) abgeholt und fuhren in der kurmainzischen Kutsche, während
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die Bürgerschaft mit Fahnen und Musik aufmarschierte.
Reichshofrat Krane

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11 proponiert ] Laut Kurbrandenburg Rk I trägt Krane sedendo vor, steht aber solange,
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biß die curialia geendiget weren.
proponiert im Namen der ksl. Gesandten

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Zeremoniell und Sessionsordnung entsprachen dem Vorgang in Münster, außer daß die Gesandten
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der Reichsstädte mitten im Verhandlungsraum auf einer Bank hinter den fürstlichen Sekundar-
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gesandten saßen ( Meiern I S. 614 ).
: Deß heyligen
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Römischen reichs Hochlöbliche Churfursten, Fursten und Stände, Hoch-

[p. 329] [scan. 453]


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ansehentliche Vortreffliche Herrn Räthe, Pottschafften und Gesanden,
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Hoch- und Wohlgeborne, Wohledel Gestrenge, Hochgelehrte und Veste,
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Gnädig Gunstig und Hochgeehrte Herrn; die Römisch Kayserliche Ma-
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yestät , Ihr Allergnedigster Herr, hetten denselben gnedigst anbefohlen,
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den herrn abgesanden negst einhändigung bey handen habenden Kayser-
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lichen credentialn dero Kayserliche gnad und alles guets anzumelden,
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sodan nachfolgende meinung vorzutragen. Nota, biß hiehero blieben die
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Kayßerliche und alle gesantten stehen. Eß hetten nemblich Ihre Kayser-
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liche Mayestät bis anhero nichts mehrers alß die befurderung des edlen
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werten friedens verlangt und zu dem end gern gesehen, das die anwesende
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churfurstliche, furstliche und anderer stände gesanden deroselben mit ihrem
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räthlichen guetachten wurden beyzeiten ahn hand gangen sein, waß auff
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die von beeder cronen plenipotentiariis […] propositiones und darin
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furgestelte friedenspuncten dermahlneins zu thuen sein mögte, ob und wie
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auff solche die tractaten fortzustellen und was endlich von Ihr Mayestät und
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dem reich zu völliger beruhigung deßelbigen fur schliesliche weeg und
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mittel zu ergreiffen.

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Nachdem aber Ihre Kayserliche Mayestät vernommen, daß zwischen denen
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chur- und furstlichen deputirten underschiedliche differenzen und irrungen
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eingefallen, umb derentwillen sie nit allein bishero nit zusammenkommen
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und hieruber die notturfft berathschlagen, sondern sich auch gar des modi
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consultandi et agendi undereinander selbst nit recht vergleichen könten,
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so hetten sie zwar solches wegen des schädlichen verzugs, so daraus ent-
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standen , sehr ungern erfahren, gleichwohl aber ihres Kayserlichen ambts
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zu sein ermeßen und auß vätterlicher liebe und sorgfalt alß das wachende
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oberhaupt fur hochnothwendig und gueth befunden, underdesen selbst
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daß werckh in reiffe consultation zu ziehen und daruber ihre friedliebende
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gedancken zusammentragen zu lasen, wie sie vermeinten, das zu forder-
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lichster wiederpringung des gewünschten friedens beeder cronen abgesande
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auff vorgedachte propositiones zu beantwortten. Ihr Kayserliche Mayestät
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hetten auch dero gevollmächtigten gesanden hierauff eine außfuhrliche in-
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struction überschickt, nach deren sie sich in einem und andern puncten ahn
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Ihr Kayserlicher Mayestät statt mit vorgehendem rath und guetachten der
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anwesenden chur-, fursten und stände gesanden zu richten, zu halten und
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zu ercleren, nicht zweiffelend, chur-, fursten und stände werden gemelte
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propositiones durch ihre dieserortten versamblete räth und pottschafften
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vorlengst empfangen und aus getrewer lieb deß vatterlandts und tragender
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schuldiger zuneigung und devotion gegen Ihre Kayserliche Mayestät und
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dem heyligen reich den sachen ihresorthß gleichergestalt reifflich nachgedacht
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und ihre abgeordnete darüber ebenmesig instruirt haben, damit Ihre Maye-
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stät mit dero gesamtem rath und zuthuen desto schleuniger und sicherer
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hierin verfahren mögen. Eß ersuchten demnach Ihre Kayserliche Mayestät
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und begehrten gnedigst und vätterlich, die ahnwesende churfurstliche,
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furstliche und anderer stände gesanden wollen mit hindansetzung aller

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1
anderer privatdifferentien und irrungen deroselben und gemeinem weesen
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zu gueth dieses friedenwerckh miteinander trew, eifferig und in gueter
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einigkeith vertrewlich berathschlagen und anstatt Ihr Mayestät ihnen dero
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rathsames vernunfftiges guetachten unbeschwerth gantz förderlich eröffnen,
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was sie vermeinen, daß quoad materiam et formam auff gedachte beede
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propositiones zu antwortten, ob und wie weit sich darin einzulaßen und wie
7
sie sich in nahmen Ihrer Kayserlichen Mayestät und des reichs gegen der
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cronen abgesanden zu beförderung und wiederpringung des gewunschten
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friedens zu ercleren, auch sonst dabey in acht zu nehmen hetten, dan sie
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von höchstgedachter Ihrer Kayserlichen Mayestät auff ein und anderen
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puncten dermaßen instruirt wehren, das sie sich leichtlich hierauff wurden
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resolviren und verhoffentlich mit denen ahnwesenden herrn churfurstlichen,
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furstlichen und ständen gesanden eines einhelligen schlueßes vergleichen
14
können.

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Und dieweil sie erachteten, den sachen vorstendig, auch den herrn abge-
16
sanden lieb sein werde, dero Römisch Kayserlichen Mayestät gedancken
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uber einen und anderen punct vorhero zu vernehmen, so hetten sie in be-
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felch , dieselbe nit allein in genere, sondern auch in specie zu entdecken.

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In genere davon zu reden, so befinden Ihre Mayestät, daß beede propo-
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sitiones gleichsamb in dreyerley classes haubtsächlich bestünden. Die eine
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betreffe eigentlich Ihre Mayestät und das gantze reich sambt chur-, fürsten
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und ständen zugleich, die pillig nur vor dieselbe allein und gar nit vor die
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außländische cronen gehörten, auch anderswo nirgent beßer alß auff einer
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allgemeinen reichsversamblung könten abgehandlet werden, die andere
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betreffe höchstgedachte Ihre Kayserliche Mayestät und das hochlöbliche
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churfurstliche collegium, die dritte aber wiederumb Ihr Mayestät, dero
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ertzhaus Österreich und ihre erbkönigreich und lande, wie auch den könig
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in Hispanien.

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Bey allen diesen drey classibus wurde sich leicht befinden und nit schwehr
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sein zu determiniren, was darvon bey diesen tractaten auszustellen und
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einzugehen. Obwohl in beeden propositionibus viel exorbitantien bey
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theils articuln zu finden, man auch ahn ihre ordnung nit gebunden und der
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methodus bey solcher allgemeiner friedenshandlung dies einfordern thett,
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das man vor allen dingen wißen muste, was ein theil dem andern zu resti-
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tuiren willens, welches zwar die cronen ahn Ihre Mayestät sehr weitschüch-
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tig praetendirten, sich aber dargegen im wenigsten nit ercleren thetten,
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was sie deroselben, auch chur-, fürsten und ständen restituiren wolten,
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so hielten iedoch Ihre Kayserliche Mayestät zu verhuet- und abschneidung
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alles weitern verzugs und unnötigen disputats fur rathsamb, uber diese
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proponirte puncten in solcher ordnung, wie dieselbe übergeben worden,
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die tractaten im nahmen Gottes fortzustellen, iedoch unbeschadet Ihrer
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Mayestät und des heyligen reichs, auch sambtlicher chur-, fursten und stände
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und eines ieden rechtens, auch mit vorbehalt, die ordnung nach gelegenheit
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der sachen zu verändern und vor allen dingen den punctum restitutionis

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1
zu erledigen, ingleichen Ihr Mayestät meinung zu ändern, zu mindern, zu
2
mehren, wie es die zeit und gelegenheit der sachen mit sich pringt, auch
3
chur-, fursten und stände mit und neben derselben vor guet befinden werden,
4
allermaßen es auch die cronen selbst ihnen vorbehalten haben.

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Und diesem nach ad speciem zu kommen, so hetten Ihre Kayserliche Maye-
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stät auff iede proposition ein lateinisch concept, waß zum eingang und
7
schlueß, wie auch auff die articul selbst und einen ieden insonderheit zu
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antwortten sein mögte, verfaßen laßen und hiemit den anwesenden chur-,
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furstlichen und ständegesanden ad deliberandum zuzustellen anbefohlen,
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des gnedigsten versehens und zutrawens, sie werden bey diesem hochwich-
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tigen friedenswerckh ihr eintzig absehen vorderist auff die ehr Gottes,
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sodan auff Ihr Kayserlicher Mayestät alß dero höchstgeehrtes und einiges
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weltliches oberhaubts, auch des heyligen Römischen reichs ehr, nutz und
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frommen richten, auch nit gemeint sein, durch einigen respect, heimblichen
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oder offentlichen gesuch der frembden cronen sich darvon abwendig
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machen, noch im geringsten dahin verleiten zu lasen, das deme zuwieder
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wenig oder viel nachgeben oder einiger bruch in die von undencklichen
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zeiten wohlhergeprachte reichßverfaßung gemacht, noch viel weniger die
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heilsame reichsconstitutiones in religion- und prophansachen gebrochen,
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verendert und vernichtet werden, allermaßen Ihre Kayserliche Mayestät,
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ob deroselben verwahrung eußerist zu halten, nit weniger erpietend, alß
22
vermög Ihrer Kayserlichen waalcapitulation mit tewerem eyde verpflicht
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seind, auch ihro die sichere hoffnung geschöpfft hayben, da solchergestalt
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chur-, fürsten und stände des reichs mit deroselben ahn- und zuhalten und
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under die arm greiffen wurden, das vermittelst göttlichen beystandts bey
26
diesen versamblungen ein allgemeiner friede in der werthen christenheit,
27
sonderlich aber in dem heyligen Römischen reich Teutscher nation noch
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mit gueter reputation zu erheben sein werde.

29
Diesem nach ubergabe der Kayserliche principalgesander herr graff von
30
Lamberg dem Churmaintzischen directorio daß Kayserliche creditiff sambt
31
ihr der Kayserlichen herrn abgesanden schrifftlichen proposition und denen
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beeden lateinischen verfasten Kayserlichen resolutionen

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Sie wurden ebenso wie die ksl. Vollmacht und der Vortrag der ksl. Gesandten am 26. und
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27. September 1645 diktiert (Druck Meiern I S. 618 –628, 628–632).
auff der cronen
33
Schweden und Franckreich übergebenen propositionen. Und stunden da-
34
rauff sambtliche chur-, fursten- und ständegesanden auff, die Kayserlichen
35
gesanden aber plieben sitzen; da eröffnete der Churmaintzische herr abge-
36
sander das Kayserliche creditiv, uberlase solches nebens den herrn Chur-
37
brandenburgischen , stelte es hernacher den fürstlichen, folgents auch den
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stättischen gesanden zu. Diesem nach tratten sie zusammen und under-
39
retten sich der antworth uber diese Kayserliche gethane proposition,

[p. 332] [scan. 456]


1
ginge hernacher ieder wieder ahn seinen platz, und wurde vom Churmaint-
2
zischen principalgesanden freyherrn Brömbsern in ermanglung eines secun-
3
darii nachfolgende antwortt den Kayserlichen gesanden gethan,

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3–5 bey – verplieben] Laut Kurbrandenburg Rk I hält Brömser den Vortrag
42
dagegen uf seiner principallstelle stando, während auch alle übrigen Gesandten unbedeckten
43
Hauptes stehen.
bey wel-
4
cher sowoll die herrn Kayßerliche alß alle chur-, furstlichen und ubriger
5
ständt gesanten vom anfang biß zum endt sitzendt verplieben.

6
Der Römisch Kayserlichen Mayestät zu den generalfriedenßtractaten anhero
7
deputirte Hochansehentliche Herrn Abgesande, Hochwohlgeborner Graff,
8
auch Wohledler Gestrenger, Hochgeehrter Großgünstiger Herr.

9
Welchergestalt die Römisch Kayserliche Mayestät dero […] abgesantten
10
gnedigst befohlen, die Kur-, Fürsten und Stände des Reichs und ihre anwesenden
11
Gesandten der ksl. Gnade zu versichern und ihnen mitzuteilen, daß der Kaiser Gut-
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achten
über die ausgelieferten französisch-schwedischen Friedenspunkte erwartet und
13
die Differenzen um den modus consultandi bedauert, dies alles haben sie gehört wie
14
auch jenes, daß der Kaiser sich aus vätterlicher sorg und liebe vor das heylige
15
Römische reich darauf entschlossen hat, eine eigene Entschließung zu verfassen, die
16
er den Ständen vorlegt. Danken dem Kaiser, da seine affection zu den Ständen und
17
ihren Gesandten daraus zu entnehmen ist, ohnedas auch Ihrer Kayserlichen
18
Mayestät friedliebendes Kayserliches gemüeth und intentiones zu dero ohn-
19
sterblichem lob und nachrumb der gantzen weit in vile wege offenbar ist.
20
Wollen nach Hause berichten, lassen sich durch seine Gesandten dem Kaiser selbst
21
empfehlen.

22
Wünschen, daß in den Friedensverhandlungen schon mehr ausgerichtet wäre; hoffen,
23
daß weder ihnen noch ihren hohen Kommittenten eynige schuldt deßwegen wurde
24
beygemessen werden konnen; sind bereit, alles in ihren Kräften Stehende bei-
25
zutragen
. Nachdem sie gehört haben, daß gleichwie der außwertigen cronen
26
extradirte propositiones, also auch die Kayserliche resolution in verschiedene
27
classes, puncta oder membra dividirt, des Kaisers intention auch dahin ginge,
28
das eo ordine, wie proponirt worden, auch hingegen die tractatus fortge-
29
stelt werden sollen, alß wollen offterwehnte chur-, furstliche und ubriger
30
reichsstände abgesande, räth und pottschafften nicht underlaßen, sothane
31
puncta der ordnung nach in reiffe berathschlagung zu ziehen, mit ihren
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habenden instructionibus fleißig zu uberlegen und ihre darüber beygehende
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gedancken ihnen den Kayserlichen herrn abgesanden gebuhrend zu hinder-
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pringen ; bitten um Gottes Beistand, damit der vorgesetzte scopus, nemblich
35
ein erbarer, auffrichtiger, bestendiger friede, welchen außer Gottes gnade
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die weit nicht geben kan, erworben und erlangt werde.

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Gegen Ihr Excellentz thetten sich zum beschlueß die reichsständischen Gesand-
38
ten
der übernohmener bemuhung dienstlich und gebuhrendermaßen be-
39
dancken , nebens angeheffter erinnerung, weiln beyde ietzt eingebene latei-
40
nische schriefften und Kayserliche resolutiones auff vormehrgedachter

[p. 333] [scan. 457]


1
cronen eingebene propositiones von ihnen herrn Kayserlichen plenipoten-
2
tiariis nit underschrieben, eß mögten doch dieselbe beliebenß tragen,
3
solche zu underzeignen.

4
Kayserliche herrn gesanden replicirten, daß solches nit die originalia, so
5
man denen außwerttigen cronen einhendigen solte, wehren, sondern man
6
stelle eß erst zu chur-, fursten und stände und deren pottschafften und
7
gesanden hochvernunfftigem nachdencken anheimb, ob einer oder der
8
ander etwas darin zu erinnern, auch ob sie vermeinten, daß diese schriefften
9
solchergestalt beeden außwerttigen cronen zuzustellen; hernacher würden
10
sie erst von ihnen Kayserlichen umbgeferttigt und gebuhrendermaßen
11
underschrieben und becräfftigt.

12

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12 Diesem nach] Der abriß fehlt in Kurmainz Rk, ist aber in Kurbrandenburg
35
Rk I überliefert; danach sitzen der kurmainzische und der kurbrandenburgische Protokollist
36
gesondert.
Diesem nach wurden sie Kayerliche herrn plenipotentiarii von denen chur-,
13
fürsten und ständen des reichs verordneten ordinari deputatis wiederumb
14
in ihr der Kayserlichen losament solenniter begleitet; und ist dieser actus
15
auff dem rathhauß alhier diesem nachfolgenden abriß nach gehalten worden.

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