Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Re- und Correlation Münster 1646 September 22

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Re- und Correlation


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Münster 1646 September 22

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 91 nr. 25 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurbayern Rp ( in K III )
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fol. 398.

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Sekurität und Unterhaltung des Reichskammergerichts. Brandenburg-Kulmbachs Beschwerde über
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die kaiserliche Garnison in Hof.

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Im Bischofshof. Vertreten: Ordentliche Deputierte der drei Reichsräte.

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665, 9 –667, 3 Ist – müßen] Kurbayern Rp wesentlich kürzer, irrtümlich auf 1646 X 2
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datiert.
Ist per ordinarios deputatos aller dreyen reichsräth re- und correferirt und
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anfangs von dem Maintzischen directorio daß churfürstliche conclusum
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des fürstenraths deputirten eröffnet worden, worauff selbige hinwider bedeut,
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daß der fürstenrath der

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12 meinung] Vorgetragen laut Kurbayern Rp durch Salzburg.
meinung, man hette sich in alle weg deß Kayßer-
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lichen cammergerichts anzunehmmen und deßen besorgende dissolution
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zu verhüten, dahero, soviel erstens deßen assecuration betrifft, die herrn
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Kayßerliche gesanden durch die ordinari deputirten anzulangen, damit die-
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selbe mit den Frantzösischen, wie nicht weniger den Spanischen herrn
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plenipotentiaris entweder selbsten oder vermittelst der herrn mediatorn
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dahin tractiren, auff daß gedachtem cammergericht entweder durch den ver-
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hoffenden friedenschlueß oder im fall es sich gegen zuversicht darmit lenger
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verweilen solte, durch abführung der zu Speyer liegenden guarnison und
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bewilligung der neutralität für selbige statt zur begehrten sicherheit ver-
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holffen werde.

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23–29 Den – einzuwenden] Zusätzlich in Kurbayern Rp: doch daß die stendt,
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so in feindts h[an]den, mit der execution nit ubereilt werden.
Den underhalt belangend, seyen die vor dießem für guet befundene media
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der Judencapitation und daß die ständ des reichs, ihre angebührnußen und
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hinderstände dem Regenspurgischen schlueß gemeß nach müglichkeid
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abzustatten, ermahnet werden, zu reassumiren und zu ihrer würcklichkeid
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zu befürdern, deßwegen auch sowohl bey der Kayßerlichen Mayestät durch
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schreiben alß den Kayßerlichen herrn gevollmächtigten per deputatos
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gepürende erinnerung einzuwenden.

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Benebens aber des Kayßerlichen cammergerichts pfennigmeistern nach-
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mahln anzufügen, daß er in außtheilung des underhalts die neglecta mortu-
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orum oder unersetzten cammergerichts stellen denen anweßenden cammer-
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gerichtsverwanthen nicht zurechne, sondern darmit zurückhalte.

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Schließlichen seye cammerrichter ambts verweßern, praesidenten und bey-
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sitzern hiervon nachricht zu geben und sie dabey zu erinnern, daß sie daß
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gericht nit verlaßen, sondern beysammen noch weiters verpleiben, zugleich

[p. 666] [scan. 790]


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auch denselben wegen des auff iüngstem reichstag zu Regenspurg geschlos-
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senen dritten jährlichen extraordinari ziehls dieße erläuterung zu erstatten,
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daß solches für keine newe bewilligung zu halten, sondern allein zue abrich-
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tung deren bey chur-, fürsten und ständen in außstand verpliebenen ziehler
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angesehen, dergestalt daß dieienige ständ, welche ahn ihren angepürnußen
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nichts hinderstellig oder solche hinderstelligkeiden seithero guetgemacht,
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zu berührtem dritten extraordinari ziehl nicht verbunden.

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8-15 Nach – können] Statt dessen in Kurbayern Rp nur: Culmbach sein die vota
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etwas diff[e]rent.
Nach Meinung des Fürstenrats ist den ksl. Gesandten, die man ohnehin in Sachen
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Reichskammergericht aufsuchen muß, des Fränckischen creißes ansuchen hin-
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sichtlich
der Intervention für Brandenburg-Kulmbach zugleich zu dem end zu refe-
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riren , damit nach deren guetbefinden entweder sie die sach der Kayßerlichen
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generalität recommendiren oder, da hierahn kein bedencken und der zustand
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des kriegswesens die erhaltung der guarnison in der statt und schloß Hoff
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nicht erfordert, die ständ das begehrte vorschreiben ahn besagte generalität
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ertheilen können.

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Dießem nach referirte der stättische director, es hielten der erb-, frey- und
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reichsstätt anweßende räth, pottschafften und gesanden darfür, daß deß
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Kayßerlichen cammergerichts dissolution und trennung omnibus modis zu
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verhüten und demnach, soviel desselben sicherheit betrifft, die Kayßerliche
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herrn plenipotentiarii per deputatos instendigst zu ersuchen seyen, daß sie
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mit den Frantzösischen und Spanischen herrn plenipotentiariis sive mediate
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sive immediate dahin fürderlichst tractiren wolten, daß mehrgemeltes cam-
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mergericht ohnerwarttet der friedenstractaten endschafft durch gentzliche
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und ohnschädliche abführung der zu Speyer liegenden guarnison, einwilli-
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gung der neutralität für berührte statt und künfftige verschonung mit der
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contribution in höchstnöthige sicherheit ohnverweilt gestellet werde.

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Waß aber der herrn cameralium öffters gesuchten underhalt belangt, ließen
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sie es bey dem den 17./27. Junii nechsthin stättischentheils gemachten
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schlueß nachmahln und dergestalt bewenden, daß die seumige ständ, ihre
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angepürnußen und hinderstände fürderlichst abzutragen, durch Kayßerliche
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monitoriales eyfferigst erinnert und zum fall dieselben nicht verfänglich,
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wider die restanten alsdann auff gleiche weiß, wie gegen andern ständen
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bisher geschehen, procedirt und verfahren, sodann von demienigen, waß
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bey so schwacher und geringer anzahl der herrn cameralium bißher ahn
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terminen und neglectis mortuorum eingangen, durch deß Kayßerlichen
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cammergerichts pfennigmeister eine formliche und volkommene rechnung
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666, 37 –667, 3 die–müßen] In Kurbayern Rp beißt es dazu nur ad 2. bleibe bei der Juden-
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capitation , danach zusätzlich: Wegen Culmbach, weil status belli ihnen nit bekhandt,
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hielten sie, d[aß] [mit] den K[hayserlichen] zu conferiren.
eingeschickt, die vorgeschlagene Judencapitation aber umb damahln
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angeführter fundamenten willen entweder gar nicht oder wieder dieienigen
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allein practicirt werde, welche zwar Juden under sich, mit entrichtung ver-

[p. 667] [scan. 791]


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fallener ziehlgelder aber bisher ahn sich gehalten haben, damit nicht gehor-
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same ständ, welche ahn ihren quotis nichts restiren, der seumigen last zu-
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gleich ubertragen und also doppelte beschwerden leiden müßen.

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