Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
110. 92. Sitzung des Städterats Münster 1647 Juni 17/27 8 Uhr

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92. Sitzung des Städterats


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Münster 1647 Juni 17/27 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 379’–386 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.

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Unterhalt des Reichskammergerichts: Judencapitation und zwei Zieler, Übervorteilung der fürstlichen
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und städtischen Kurie durch den Kurfürstenrat? Neutralität Speyers; Erhaltung des Reichslehens
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Boxtel; Repressalien gegen die Stadt Köln aufgrund der Brabantischen Bulle.

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Anwesend: Köln, Aachen, Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Kolmar auf der Rheinischen, Augsburg,
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Nürnberg und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Köln als Directorium proponiert: Es wißen sich die herren abgesandten
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sonders zweiffel guther maßen annoch zu erinnern, was in puncto des
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Kayserlichen cammergerichts zu Speyer auff deßelben zu verschiedenen
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mahlen an gesambte chur-, fürsten und stände wegen seines underhalts abge
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laßene schreiben und anmahnungen in allen 3 reichscollegiis, so wohl zu
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Oßnabruckh alß alhier geschloßen, wie auch, was von denenselben, des in
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Brabant gelegenen reichslehens Boxtell halber, damahlen für guth angesehen
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worden seye. Wann nun das Churmaintzische reichsdirectorium über diese
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beede puncten etliche intercessionschreiben so wohl an die Römische Kayser-
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liche Majestät alß hochermeltes löbliches cammergericht zu Speyer, so dann
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auch die Spanische regierung in Brabant abgefaßt, alß seye die ansag dar-

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1
umb geschehen, damit die herren abgesandten dieselbige abhören und ihre
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gemüthsmeinung gemüthsmeinungen und, was in einem oder dem anderen schreiben auß- oder
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beyzusetzen sein möchte, ohnbeschwert eröffnen. Worauff er selbige ver-
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lesen und ferner angezeigt: Man habe sich an seitten löblicher statt Cölln
5
vormahls occasione des reichslehens Boxtell über die Spanische regierung in
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Brabant in deme beschwärt, daß ohnlängsten ein bürger von Antorff

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Antwerpen.
mit
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wahren von 200 reichsthalern naher Cölln ankommen, hernach aber auff an-
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halten etlicher Cöllnischer kauffleuth zu Frankhfurt neben seinen güthern in
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arrest genommen worden seye. Worauff gedachter bürger von Antorff bey
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dem magistrat zu Cöln mit einer supplication pro relaxatione arresti einkom-
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men , selbige auch under dem praetext, ob were er ein Brabantischer under-
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than , consequenter vigori bullae Brabantinae arrestum zu relaxiren, erhalten.
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So baldt er aber zu Brüßel angelangt, habe er eine actionem injuriarum
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contra magistratum Coloniensem intendirt. Und obzwar nun der Brabanti-
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schen regierung nicht ohnbekandt, daß ermelte statt Cöln mit dem privi-
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legio de non evocando versehen seye, habe jedoch selbige obbesagtem bürger
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auff underlaßene parition der statt Cöln ein urtheil in contumaciam contra
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civitatem ertheilet und crafft derselben, so wohl judicem alß partem in 40 000
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gulden condemniret.

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Weiln aber löblicher statt Cöln staat und interesse zweiffelsfrey bekandt und
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zu besorgen stehe, es dörfften künfftig die in die Brabantische Niederlande
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negotiirende Cölnische kauff- und handelsleuthe mit ihren wahren angehalten
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und arrestiret werden, alß seye nicht allein ex parte der statt Cöln, diesen
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abusum bullae Brabantinae dem schreiben expresse einzuverleiben, für guth
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angesehen, sondern auch in neulichkeit in hiesigem chur-, fürsten- und stätt
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rath dahin geschloßen worden. Allermaßen er auch nochmahln, deßen favo-
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rabiliter zu gedencken, hiemit gebetten haben wolte.

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Aachen. Er erinnere sich so viel 1., daß verschiedene schreiben an Ihre
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Kayserliche Majestät wegen des cammergerichtlichen underhalts abgangen
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und vielerley mittel, denselben zur handt zu bringen, gesucht, aber keines biß
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dato gefunden worden seye, müste also nothwendig ein extraordinarium
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modum medium ersehen werden. Und seye kein anderes und füglicheres vorkommen
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als die Judencapitation, auff selbige auch in hiesigem stättrath das conclu-
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sum hiebevor außgefallen. Weiln aber solches in praejudicium Ihrer Kayser-
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lichen Majestät, alß under derer jurisdiction die meisten Juden sitzen, gerei-
36
chen dörffte, werde es sich auch nicht wohl practiciren laßen. Habe sonsten
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an den auffgesetzten schreiben nichts zu desideriren.

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Das andere betreffend: Gleich wie er darauß, daß 3 ziehler, welche auff
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nächst bevorstehende Franckhforter herbstmeß erlegt werden sollen, specifi-
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cirt worden seyen, vernemme, also erinnere er sich, daß der vortrag dies
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orths dahin gegangen were, gantz nicht, trage also auch bedenckhen, in das

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1
jenige, was in propositionem noch nicht kommen, jetzo zu willigen, und laße
2
im übrigen daßelbe schreiben ihme ebener maßen wohl gefallen.

3
Was 3. die baronie Boxtell anlange, erinnere er sich noch wohl, daß auch in
4
neulichkeit das conclusum dahin gefallen, an die Brabantische regierung
5
deßwegen zu schreiben und derselben, daß selbige notorie ein reichslehen
6
und also billich dabey zu laßen seye, bestermaßen zu remonstriren. Vermeine
7
aber, es seye in dem schreiben mit anführung des 1556. jahres ein error mit
8
undergeloffen

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Vgl. ksl. Schreiben an Gf. Albert von Horn und Beaucignis, den Inhaber des Reichslehens, vom
40
28. Juni 1646 ( Hübner IV 1284f) sowie an der Gouverneur der spanischen Niederlande vom 20.
41
Juni 1646 und die Generalstaaten, die alle Anfang Mai 1647 den Reichsständen bekannt gegeben
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wurden ( Meiern V S. 290 –294). Der von Aachen monierte Schreibfehler (nicht zu ermitteln)
43
müßte wohl in „1356“ korrigiert werden; in diesem Jahr überließ Karl IV. die Baronie dem
44
Theodor von Merheim (zu diesem Datum Meiern V S. 290 ).
.

9
Was endlichen 4. löbliche statt Cöln betreffe, seye nicht ohn, daß sie sich
10
auch jüngsthin zum höchsten beclaget, was maßen sie intuitu bullae Braban-
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tinae , welche sowohl wider des heyligen Römischen reichs als der statt Cöln
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privilegia selbsten directe streiten thue, zum öffteren beschwäret würden;
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gestalten auch dieses gantz ohnbillich sein wolte, daß der judex, welcher ad
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instantiam der arrestirten partey sich zu relaxation des arrests bewegen
15
laßen, hernacher allererst von eben derselben partey actione injuriarum nicht
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allein convenirt, sondern auch fürters in poenam contumaciae zu erlegung
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40 000 gulden condemnirt werden solle. Erachte derowegen nicht ohndien-
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lich zu sein, dem sowohl im fürstlichen als stättischen collegio jüngsthin
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gemachten concluso zu volg, dem Boxtellischen schreiben dieses löblicher
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statt Cöln petitum einverleiben zu laßen.

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Augsburg. Soviel 1. das schreiben wegen des cammergerichtlichen under-
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halts betreffe, were zwar guth gewesen, wann man auch die darzu gehörige
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beylagen vorhin zur hand bringen und sich darinnen hette ersehen können.
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Laße es aber dahin gestelt sein und hielte dafür, es hetten sich diejenige
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stände, welche vorgeschlagene Judencapitation an die hand zu nemen
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haben möchten, darum deßto weniger zu beschwären, weiln ihnen solches
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an ihren, dem cammergericht inskünfftig hinderstellig verbleibenden quoten
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abgerechnet und dieses medium zu keiner praejudicirlichen consequenz hier
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nächst angezogen werden solte. Wegen Österreich, darunder die meisten
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Juden seyen, dörffte es einige difficulteten besorglich abgeben, stelle aber
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dabey zum nachdenckhen, ob die von demselben beytragende portio nicht
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etwa an den reichscontributionen widerum abgehen möchte. Was 2. die 3
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ziehler anlange, falle ihme der zeit nicht bey, ob deretwegen dieses orths
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etwas vorkommen oder geschloßen worden sein möge; hielte aber davor,
35
weiln die stätt an ihren quotis am wenigsten, die höhere ständ aber das
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meiste schuldig seyen, es were jener billich zu verschonen, diese aber etwas
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stärckher anzugreiffen, ein solches auch bey bevorstehender re- et correlation
38
zu erinneren. Trage im übrigen die beysorg, es werden theils seiner herren

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1
committenten, wofern ihnen obligende beschwerden nicht benommen wer-
2
den , mit ihrer gebühr schwärlich einhalten, ihnen aber auch, in ansehung
3
ihrer ohnvermögenheit, die schuldt einiger verzögerung verhoffentlich nicht
4
beygemeßen werden können.

5
3. Boxtell betreffend, habe er zwar auch, daß das 1556. jahr gesetzet worden,
6
vernommen, seye aber, weiln das folgende mit vorgehenden jahren nicht
7
übereinstimme, ein fehler mit undergeloffen. Sonsten laße er ihme beede
8
concept wohl gefallen.

9
Soviel 4. löblicher statt Cöln beschwärde antreffe, habe nicht allein das hey-
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lige Römische reich, sondern auch erbares löbliches stättcollegium solches
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höchlich zu anden, daßwegen zwar auch verschiedene clagen hin und wider
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eingewendet, bißhero aber schlechte oder gar keine remedirung empfunden
13
worden. Hielte demnach für rathsam, auch angeregtes Cölnische gravamen
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dem schreiben einzuverleiben. Repetire im übrigen diß sein votum auch
15
nomine übriger in vertrettung habender stätt.

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Straßburg. Soviel 1. den modum procedendi anlange, were zu wünschen,
17
daß das Churmaintzische reichsdirectorium abgelesene schreiben vorhero ad
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dictaturam hette kommen laßen, damit man sich darinnen, der notturfft
19
nach, ersehen und dißorths deßto gefaßter erscheinen können. Wann es nun
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entweder bey bevorstehender re- et correlation oder anderer gelegenheit
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füglich erinnert werden köndte, were es der mühe wohl werth.

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Rem ipsam 2. betreffend, hette er verstanden, daß zwey mittel, dem hochlöb
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lichen cammergericht satisfaction zu geben, in vorschlag kommen seyen,
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deren eines extraordinarium, das andere ordinarium. Was das 1. anlange,
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wiße er sich zwar wohl zu entsinnen, daß selbiges hiebevor auch in vor-
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schlag gebracht, dabeneben aber, daß eine zimbliche inaequalitet darunder
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steckhe und vielen ein großes praejudicium dadurch zuwachsen dörffte, ieder-
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zeit davor gehalten worden seye. Nachdem er aber jetzt vernommen, daß
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denen ständen, so Juden under sich haben, dasjenige, was sie zu conser-
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vation des hochlöblichen cammergerichts anietzo herschießen müßen, an
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ihren entweder bereits verfallenen oder künfftigen quoten hiernächst nicht
32
allein decourtirt, sondern auch dieser modus collectandi zu einiger conse-
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quenz oder praejudiz ins künfftig nicht gezogen worden werden solte, laße er es
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dahin gestelt sein, und seye freylich das justitienwesen bestmöglichst zu
35
erhalten, billich und nothwendig, wann aber die ordinaria media zulänglich
36
sein solten, dieselben eher als die extraordinaria zu ergreiffen und darbey zu
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verbleiben.

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Was nun 2. das ordinarium medium betreffe, daß 3 ziehler dem cammer-
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gericht auff nechst bevorstehende Franckforter herbstmeß zu erlegen ver-
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williget worden sein solten, erinnere er sich zwar, daß das churfürstliche
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conclusum dahin gegangen, zu Oßnabrückh aber in beeden fürsten- und stätt
42
räthen nur auff zwey termin geschloßen worden seye, davon man dieß orths
43
deßto weniger abweichen köndte, weiln, das verwilligte zur hand zu bringen,

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1
bey gar vielen schwär genug hergehen, wo nicht gar eine ohnmöglichkeit
2
sein werde und er an seinem orth darauff gantz nicht instruirt und bevelcht
3
seye. Sonsten habe er bey dem schreiben selbsten wahrgenommen, daß von
4
denen hiebevor in dieser sach stättischen theils gethanen erinnerungen keine
5
beobachtet und in die schreiben gebracht worden seye; wolte also nochmah-
6
len dafür halten, daß, wann man ie über vermögen sich angreiffen sollte,
7
gleichwohl auch 1. die stätte vor anderen nicht, wie bißher geschehen, zu
8
beschwären, sondern under den ständen eine durchgehende gleichheit zu
9
halten. 2. Die zu behinderung der commercien eine zeit hero zu waßer und
10
land hin und wider, sonderlich aber auff offenem Rhein verübte arresta und
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repressalien abgestellet, und darunder sonderlich die Millendonckischen und
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Wachterischen (derer in specie zu gedenckhen er von seinen herren und obe-
13
ren erst diser tagen special bevelch erhalten) abzustellen und hinfüro zu
14
underlaßen. Und 3. denen erbaren frey- und reichsstätten eben sowohl als
15
denen höheren ständen in ihren billichen, der cammergerichtsordnung und
16
anderen reichssatzungen gemäßen desideriis behörige proceß zu ertheilen
17
und schleunige ohnpartheyische justitia zu administriren were. Weiln son-
18
sten über alle maßen beschwärlich were, wann die stätt wegen des cammer-
19
gerichtlichen underhalts so starckh in sich setzen laßen müßten und noch
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darzu nicht einmahl zur justiti gelangen köndten, weiln auch 4. hiebevor
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gebetten worden, löbliche statt Speyer dahin, daß sie zu so vielfeltig gesuch-
22
ter neutralitet derenmahl eines und ehe sie gar zu grund gehen und die
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herren camerales zugleich mitgezogen und dissipiret werden dörfften, gelan-
24
gen möchte, eingedenckh zu sein, alß wolle er selbiger in dem schreiben an
25
Ihre Kayserliche Majestät expresse zu gedenckhen, nochmahln bestes vleißes
26
und um soviel mehr gebetten haben, weiln ihme von gedachter statt deß
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wegen erst vor wenig tagen neuer bevelch zukommen seye, maßen auch ver-
28
lesen

42
Vgl. Schreiben der Stadt Speyer an Dr. Markus Otto vom 27. April 1647 ( Strassburg AA
43
1140 fol. 63 ).
.

29
Was schließlichen das wegen des reichslehens Boxtell verlesene schreiben
30
anlange, habe er nichts dabey zu erinnern, alß daß in dem stättischen collegio
31
zu Oßnabruckh vormahls dahin, daß der abusuum bullae Brabantinae darin-
32
nen gedacht werden solte, geschloßen worden seye, welches mit deßto beße
33
rem fueg und nachtruckh geschehen könne, weiln vermög des anno 1641
34
gemachten reichsabschiedes alle dergleichen thätlichkeiten, repressalien und
35
arresta abgeschafft werden sollen, biß dato aber nichts davon geschehen.
36
Köndte also sowohl im schreiben als bey bevorstehender re- et correlation
37
derselben wie auch des Cölnischen gravaminis expresse mitgedacht werden.
38
Repetirte diß sein votum auch competenti loco et ordine wegen übriger in
39
verdrettung habender stätt.

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Nürnberg. Man erinnere sich ihrerseits ebenmäßig, was ehe deßen, sowohl
41
ratione der an Ihre Kayserliche Majestät wegen des cammergerichtlichen

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1
underhalts vormals geschloßener intercessionalien als auch des reichslehens
2
Boxtell halber in deliberation gebracht worden seye. Was nun das 1. betreffe,
3
wüßte er sich nicht allein, was deßwegen vor diesem zu Oßnabruckh in deli-
4
beration kommen, wohl zu entsinnen, sondern habe auch, daß die vorge-
5
schlagene Judencapitation ein zulängliches mittel seye, denen herren came-
6
ralibus satisfaction zu geben, darumb nicht befinden können, weiln sie Ihre
7
Kayserliche Majestät als ertzhertzogen in Österreich, in deren landen die mei-
8
sten Juden seyen, am meisten treffen, die Juden aber, welche am Kayser-
9
lichen hov trefflich favorisirt, solche intention quocunque modo zu under-
10
schlagen sich bemühen und gevölgig auff diese weise dem cammergericht
11
wenig damit gedient und geholffen sein werde. Zudem könne gedachte
12
Juden capitation denen ständen des reichs, under welchen sie geseßen,
13
ratione juris collectandi zu praejudiz und nachtheil leichtlich außschlagen.
14
Nachdem aber die höhere dahin incliniren, daß dieses mittel nicht außer acht
15
zu laßen seye, in mehrerer betrachtung, denen jenigen ständen, so Juden
16
under sich haben, die beytragende quota an ihren bey dem cammergericht
17
inskünfftig vorfallenden ziehlern defalcirt und solche capitatio zu keiner con-
18
sequenz gezogen werden solle, könne man insoweit auch darein condescen-
19
diren und sich mit denenselben dahin vergleichen, daß neben dem ordinario
20
medio auch dieses extraordinarium versuchet und damit dieses des heyligen
21
Römischen reichs höchstes kleinodt soviel möglich conservirt und erhalten
22
werden möge. Soviel aber die bewilligung der 3 zieler betreffe, wiße er sich
23
nichts, wohl aber deßen zu erinnern, daß zu Oßnabruckh auff zwey geschlo
24
ßen und damit dahin gesehen worden seye, daß ein solches bey jetzigen
25
schweren zeiten nicht allein genugsam sein, sondern auch von denen stätten,
26
zumahlen sie vorhin das meiste beygetragen haben, ein mehrers nicht be-
27
gehrt und denenselben zugemuthet werden köndte. Laße ihme sonsten
28
beede verlesene concept wohl gefallen.

29
Das wegen des reichslehens Boxtell abgefaßte schreiben betreffend könne
30
selbiges in auffgesetzten terminis wohl abgehen, weiln aber, daß man sich
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darinnen nicht allein der vigore bullae Brabantinae eingerißener inconvenien-
32
tien in genere, sondern auch in specie des crafft derselben wider löbliche
33
statt Cöln verübten process halber beklagen und umb remedir- und abstel-
34
lung bewegliche erinnerungen zugleich einwenden solle, für guth angesehen
35
worden seye, könne er es auch seines theils wohl geschehen laßen. Repetirte
36
diß sein votum auch suo loco et ordine nomine der stätt Regenspurg,
37
Rothenburg, Schweinfurth, Weißenburg am Nordgau und Winßheim, we-
38
gen der von löblicher statt Speyer inständig suchenden neutralitet aber das
39
Straßburgische votum.

40
Lübeck. Demnach er über dasjenige, was in dem Straßburgischen voto von
41
allen 3 puncten vernünfftig erinnert worden, weitter nichts zu berühren hette
42
und eadem vel iisdem vel mutatis tantum verbis zu widerhohlen nicht gemei-
43
net seye, als wolle er sich auff daßelbige nicht allein verbotenus beruffen,

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1
sondern es auch nomine Goßlar und Nordhausen suo loco et ordine hiemit
2
widerhohlet und allein dieses noch erinnert haben, daß in den abgehenden
3
schreiben der Millendonckhischen sache, deretwegen man zwar bey dem
4
Churmaintzischen directorio verschiedene memorialia eingegeben, aber biß
5
dato nichts fruchtbarliches damit außrichten können, etwas specialius ge-
6
dacht und dahin gesehen werden solte, damit dieselbe vor die 3 reichscollegia
7
gebracht, reifflich erwogen, ein formliches, conclusum darüber gefaßt und
8
dem cammergericht hiernächst zugeschickhet werden möchte.

9
Memmingen sagt: Weiln von einem und anderen, was dißmahl in delibera-
10
tion kommen, der notturfft nach geredet worden seye, habe er sich auch
11
seines theils nicht davon zu separiren, sondern vielmehr mit denen hierunder
12
vernünfftig abgelegten votis zu conformiren. Wolte gleichwohl singulariter
13
dieses andeutten, daß die statt Memmingen wegen bekandter ohnvermögen
14
heit weder zu zwey noch dreyen ziehlern werde verstehen können. Ob auch
15
gleich das hochlöbliche cammergericht der außständt halber bey Ihrer
16
Kayserlichen Majestät sich beclagt und deretwegen an seine herren und
17
oberen anmahnung beschehen seye, köndte man iedoch bey jetzigen schwä
18
ren kriegsläufften mit der bezahlung nicht auff kommen.

19
Frankfurt . Er habe auch die zwey sowohl an Ihre Kayserliche Majestät als
20
das cammergericht zu Speyer wegen ihres underhalts abgefaßte schreiben
21
verlesen hören. Gleichwie nun selbige meistentheils die restanten betreffen,
22
seine herren und oberen aber, weiln sie ihre quotas bißhero entrichtet, nicht
23
darunder begriffen seyen, bleibe sein votum deßwegen in suspenso und
24
begehre niemanden dadurch zu praejudiciren. Könne sich sonsten mit vor-
25
geschlagenem medio ordinario wohl conformiren. Was aber die Juden capi-
26
tation betreffe, wolle er die zu Oßnabruck deßwegen hiebevor angeführte
27
rationes negativas hiehero widerholet haben und, gleich wie es in aequitate
28
nicht radicirt, daß ein standt, der nichts schuldig seye, etwas für andere
29
bezahlen solle, also werde man auch demselben und in specie der statt Franck-
30
fort dißfalls nichts zumuthen können. So werde auch dem cammergericht
31
mit gedachter Juden capitation darum nicht gedient sein, weiln 1. selbige
32
nicht viel außtragen könne, 2. nur darzu anlaß geben werde, daß die restan-
33
ten under dem vorwandt, daß die Juden vor sie bezahlet, mit abrichtung
34
ihrer quoten zuruckhbleiben und hiernächst nichts beytragen werden. Was
35
nun seine herren und oberen, welche nichts zu erlegen restiren, betreffe,
36
wolle er sich, auff den fall man auch denenjenigen, die keine restanten seindt,
37
etwas zumuthen wolte, protestando verwahret und denenselben alle fernere
38
notturfft hiemit reservirt und vorbehalten haben. Bate daneben abgelesene
39
schreiben ad dictaturam zu geben.

40
Bey denen wegen des reichslehens Boxtell abgehenden schreiben habe er
41
anderst nichts zu erinnern, alß daß man die occasione bullae Brabantinae
42
eingerißene abusus und in specie die Millendonckische sach dabey beobach-
43
ten und dahin trachten solle, daß, nachdem man stättischen theils bey dem

[p. 528] [scan. 600]


1
Churmaintzischen directorio mit verschiedenen memorialien deßwegen
2
einkommen, es einmahl ad consultationem der dreyen reichscollegien ge-
3
bracht , ein conclusum darüber gefaßt und also diese sach deren mahl eines
4
zum effect vermittelt werden möge. Repetirte diß sein votum auch nomine
5
der stätt Worms, Fridtberg, Wetzlar, Gelnhausen und Herforth.

6
Kolmar. Legte erstlich im namen seiner herren und oberen bey dieser, nach
7
seiner widerherokunfft erstmahls besuchten session gewöhnliche curialia ab,
8
sagte zugleich dem löblichen stättcollegio für die zeit seiner abwesenheit
9
gegen seinen herren principalen rühmlich erwiesene sorgfalt gebührenden
10
hohen danckh. Anlangendt aber die ad consultationem gebrachte schreiben
11
halte er, weiln das meiste schon erinnert worden, seines theils, ein mehrers
12
beyzusetzen, außer dem, daß, weiln löbliche statt Colmar zwey ziehler jüngst
13
hin abgestattet, sie sich zu einem weitteren nicht werde verstehen können,
14
für einen überfluß. Was die baronie Boxtell betreffe, were daßelbe billich
15
widerum zu vindiciren und occasione deßelben petiti auch der abusuum
16
bullae Brabantinae, wie nicht weniger derer deßwegen von dem herrn
17
Straßburg- und Franckhfortischen angeführten monitorum und endtlichen
18
auch der Speyerischen neutralitet in dem concluso und bey bevorstehender
19
re- et correlationem correlation außtrückhlichen zu gedencken. Repetirte sein votum
20
auch suo ordine et loco, nomine Hagenau, Schlettstatt, Münster in St. Gre-
21
gorienthal , Oberehenheim, Roßheim, Türckheim und Kaysersberg.

22
Directorium. Wegen Cöln habe man kein bedenckhen, demjenigen, was in
23
vernünfftig abgelegten votis in einem und anderem erinnert worden, aller-
24
dings beyzustimmen, dabenebens aber auch anzudeuten, daß in hiesigem
25
stättcollegio wegen der dreyen zieler weder deliberirt, viel weniger etwas
26
geschloßen worden, sondern die majora dahin gegangen seyen, man köndte
27
das löbliche cammergericht vor dißmahl nicht allein keines gewißen verlaß
28
versicheren, seye auch, gewiße termin oder zieler zu bewilligen, nicht instru-
29
irt . Zweiffle gleichwohl aber dabey nicht, daß seine herren und oberen, was
30
ihnen moderno rerum statu dißfalls möglich zu effectuiren, nicht underlaßen
31
werden.

32
Halte im übrigen für eine hohe notturfft, die in dem Straßburgischen voto
33
beygebrachte erinnerungen dem concluso nicht allein specifice einzuverlei-
34
ben , sondern auch bey ankommender re- et correlation noch weiters zu
35
deduciren. Hiebey wolle er noch dieses wenige erinnern, daß hiebevor in
36
vorschlag kommen, weiln die media ordinaria zwar am sichersten weren, bey
37
diesen betrübten zeiten aber nicht eingehen und man also nothwendig auff
38
ein extraordinarium medium bedacht sein müße, ob nicht die sportulae am
39
cammergericht einzuführen sein möchten? Weiln dadurch die herren came-
40
rales trefflich stimulirt, die muthwillige appellanten abgeschreckht und denen
41
besorgenden inconvenientien tali modo vermuthlich abgeholffen würde.
42
Man habe aber dabeneben für nöthig angesehen, daß dem cammergericht

[p. 529] [scan. 601]


1
darunter vorderst zuzuschreiben were, ob und wie sich solches mittel füglich
2
practiciren laßen möchte.

3
Was wegen des reichslehens Boxtell angeführet worden, conformire er sich
4
deßwegen mit vorgehenden vernünfftigen votis.

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Schließlichen bedancke er sich, daß man, seiner herren und oberen ange-
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legenheiten zu beobachten, sich erbietig gemacht und stelte dabeneben
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zum nachdencken, ob es, wann man gleich der Millendonckhischen sache
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in dem schreiben specifice gedenckhe, auch etwas fruchten und nicht beßer
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sein werde, daß die interessenten dieselbige a part urgiren theten?

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Ist demnach das Conclusum dahin gestelt worden: Alß in des heyligen Römi
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schen reichs erbarer frey- und reichsstätt löblichen collegio alhier zu Münster
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drey conceptschreiben, so an die Römische Kayserliche Majestät, das Kay-
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serliche cammergericht zu Speyer, die regierung in Brabant und stände der
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Vereinigten Niederländischen Provincien, respective hochermeltes gerichts
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underhaltung und das reichslehen Boxtell betreffend, außzufertigen, abge-
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lesen worden, hatt man zuvorderst der vorigen dißfalls gemachten schlüß
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und zwar erwehnter underhaltung halben, was nun etlich mahl in puncto der
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Judencapitation loco extraordinarii medii vor guth angesehen worden, sich
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genugsam erinnert, auch wann die höhere ständ darzu einstimmen, es bey
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dem auffsatz (in hoffnung, daß die interessirte dergestalt befridiget sein kön
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nen ) durchgehendt gelaßen, außer daß an seitten des heyligen reichs statt
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Franckhfort alle fernere notturfft darwider vorbehalten.

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Der dreyer zieler abstattung aber ist ex parte des heyligen reichs erbarer
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frey- und reichsstätt biß dahero nicht eingewilliget, sondern deroselben zu
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Oßnabruckh wegen kundtbarer ohnvermögenheit und anderer billichen
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ursachen widersprochen und auff zwey zieler berathschlaget worden, wel-
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che , daß ihre herren principalen und committenten nach eines jeden bester
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möglichkeit in bevorstehender herbstmeß ohnfehlbar erlegen werden, die
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anwesende räth, bottschafften und gesandten annoch davor halten wollen,
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jedoch dergestalt, daß 1. eine gleichheit under den hohen und niederen
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ständen observirt, 2. einem wie dem anderen processus erkandt, 3. die noto-
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rie ruinirte und verdorbene in mitleidenliche obacht genommen, und 4. die
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auff dem freyen Rheinstrom angelegte, zu der interessirten eußerstem scha-
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den und verderben gereichende arresta vor allem cassirt und abgeschaffet
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werden, dabey auch ferners erinnert, insgesambt zu cooperiren, damit des
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heyligen reichs statt Speyer in einen neutralstandt gesetzet, zumahlen son-
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sten die herren cameralen selbsten einiger beständiger sicherheit sich schwär
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lich würden zu getrösten haben.

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Wegen des reichslehens Boxtell bleibts bey dem von einem löblichen Chur-
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maintzischen reichsdirectorio verfaßten auffsatz, allein wirdt selbiges gebüh
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rend ersucht, was von ohnleidenlichem mißbrauch der bullae Brabantinae
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gegen des heyligen reichs und deßen angehöriger stände freyheit in jüng
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sterem schluß begriffen, dem concept miteinzuverleiben und daß an die

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Brabantische regierung um billiche abschaffung all solcher abusuum ernst-
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lich geschrieben werde.

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