Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
70. 53. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 13 7 Uhr

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70

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53. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juli 13 7 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 140–144’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 203–
9
208’; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 237’–244; Stockholm
10
Beilage in DG, A I 1, Legat. [ 5 ] fol. 1101–1104’; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Compositionsvorschläge der katholischen Stände und der kaiserlichen Gesandten zu den Gravamina:
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Restitutionstermin, Geltung des Passauischen Vertrags von 1552 und des Religionsfriedens von
13
1555, Rückgabe der protestantischen Stifter.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg,
15
Nürnberg, Ulm, Eßlingen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Nach deme vorgestrigen tags beliebet worden,
17
an heut wiederumb zusammenzukommen und der herrn Kayserlichen und
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catholischen compositionsvorschläge von puncten zu puncten zu durch-
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gehen , als seye es nunmehr an deme, daß man zu dem werkh selbsten
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schreite und sehe, was dabey zu thun sein wolle. Ward hierauff der 1. punct
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oder articul verlesen und dabey angezeiget, daß etliche zu Münster bey dem-
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selben davor gehalten, daß die restitutio in politicis außzulaßen seye, weilen
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selbige mit der restitutione in ecclesiasticis nichts zu thun habe. An seinem
24
orth seye er gewaltig angestanden, warumb man die politica von den eccle-
25
siasticis separiren wolle, da doch die meiste stätte in politicis respectu reli-
26
gionis gravirt worden und auch die Chursächsische davor gehalten haben,
27
daß der restitution zugleich in politicis mitzugedenken und selbige ad arti-
28
culum 3. der evangelischen vorschläge zu bringen sein werde. Stellt darauf
29
zur umbfrag, was hiebey zu thun sein wolle.

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Lübeck. Sagt, er bekenne, daß dieser punct einer von den schwersten seye;
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weil aber beede aneinander hangen, halte er davor, daß dieser zu verhütung
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disputats beyzubehalten und beeder zugleich, obwohln die politica, eigent-
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lich davon zu reden, hiehero nicht gehörig, zu gedenken seye, weiln man-
34
cher stand in politicis gravirt worden intuitu religionis exemplo der reichs-
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pfandschafften . Wann der terminus a quo de anno 1624 erhalten, könne man
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es alsdann darbey, doch dergestalt bewenden laßen, daß denjenigen, welchen
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damit nicht geholffen, separatim hülff geschafft werde.

[p. 314] [scan. 386]


1
Frankfurt. Sagen incidenter, catholische ludiren in vocabulis. Als zu
2
Regenspurg gefragt worden, ob auch die stätt in der amnisti begriffen seyen,
3
habe man lang nicht mit der sprach heraußgewolt, endlich aber gesagt
4
quod non, weiln sie im Prager frieden mit begriffen. Die amnistia aber seye
5
vocabulum bellicum und könne den stätten per modum gravaminum, id est
6
amicabilem compositionem, geholffen werden.

7
Regensburg. Was diesen puncten anbelange, seye er instruirt, weiln hier
8
collegialiter auf eine amnistiam geschloßen worden, dabey zu bleiben und
9
das nicht allein darumb, weiln man davor gehalten, daß man sich mit dem
10
termino de anno 1624 wol vertragen könne, sondern die herrn Kayser- und
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catholische auch darein bereits consentirt haben und man nicht wiße, daß
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einige stätt vorhero gravirt worden seyen. Wiße auch nicht, warumb die
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fürstliche davon abstehen und den terminum a quo anderst in ecclesiasticis
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und anderst in politicis einrichten wollten. Man habe bey diesen mehr als
15
jenen zu consideriren. Die herren Kayserliche haben in ihrer declaration
16
art. 3, so sie den herrn Schwedischen übergeben, wie in dem stättischen
17
bedenken auch gesezt, in cassationem rerum judicatarum verwilliget. Wann
18
nun der terminus in ecclesiasticis richtig, werde er in politicis desto leichter
19
zu erhalten sein. Wann aber res judicatae bleiben solten, were die amnistia
20
nichts.

21
Frankfurt. Es seye außer allem zweiffel, daß sich chur-, fürsten und stände zu
22
Regenspurg einer amnisti verglichen haben. Wann man aber in den proto-
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collis nachsehe, werde sich befinden, daß sich nicht alle churfürsten darzu
24
verstanden, sondern Brandenburg contradicirt und gesagt habe, daß diese
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amnistia keinen frieden mit sich führe. Im fürstenraht seyen zwar die majora
26
dahin gangen, die übrige aber haben sich nicht darzu binden laßen wollen, ja
27
Salzburg seye selbsten nicht damit zufrieden gewest und die stätte gar
28
dissentiret. Als man nun zu den herrn Kayserlichen kommen und geklagt,
29
haben sie zum andernmal zur antwort geben: Man solle sie also einrichten,
30
daß Ihre Majestet ihre Kayserliche clemenz dabey noch ferners exerciren
31
können

37
Vgl. zu den Regensburger Verhandlungen K. Bierther S. 159–184, hier insbes. S. 164–167
38
(dort auch Angabe der Aktenstücke). Das Votum des protestantisch dominierten SR wich von
39
dem des KfR und FR ab, wurde von den beiden höheren Kollegien aber nicht berücksichtigt. Auch
40
das besondere Bedenken, das der SR daraufhin beim Kaiser einreichte, blieb ebenfalls ohne Reso-
41
nanz (Gutachten der Städte zur Amnestie HHStA RTA 107 A; Druck Londorp V S. 45–
42
47; 1641 IV 19/29 Londorp V S. 228f.; Memorial an den Kaiser 1641 VI 23 HHStA
43
RTA 106 Conv. Städte A).
.

32
Wie nun die bedenken einen tag außgeliefert worden, seye des andern das
33
edictum amnistiae schon gedrukt und publice angeschlagen gewesen. Als
34
nun Salzburg sich bey Ihrer Majestät beklagt und gesagt, daß er der meinung
35
nicht seye, habe man ihme darauf zur antwort geben, wanns die stände gut
36
gemacht haben, werden sie auch gut bleiben. Sie seye aber layder in finitis infinitis

[p. 315] [scan. 387]


1
modis vitios und die stätte darunter nicht begriffen, sondern bleiben in
2
perpetua captione, wann die relatio auf die Regenspurgische amnistiam
3
gehe. Es bleiben auch die res judicatae et transactae excipirt. Sie gehe allein
4
auf ecclesiastica, da doch mancher eben so hart oder noch härter in politicis
5
gravirt worden. Scopus Caesaris seye, den frieden zu promoviren. Wann nun
6
keine amnistia cum effectu generalis restitutionis eingewilliget werde, seye
7
nimmermehr davon zu kommen, dann sich niemand auff selbige amnistiam
8
moviren und ändern laßen. Wann es dahin zu bringen, daß der Regenspurgi-
9
schen amnisti gar nicht gedacht werde, seye es wol am besten. Die catholi-
10
sche behalten das zum stichblat und sagen, die stätt gehören ad punctum
11
gravaminum und amicabilem compositionem, nemen Augspurg allein aus,
12
und laßen alle übrige stätt verbleiben. Conformire Conformiren sich also mit dem, was ex
13
parte der stätt zu Regenspurg für gut befunden worden, weiln theils evan-
14
gelische fürstliche und auch catholische darwieder gesprochen haben. Quoad
15
terminum a quo, wann kein anderer zu erhalten, könne man den terminum
16
de anno 1624 wol annehmen. Sagen dabey, daß Eßen in Westphalen vor
17
anno 1624 gravirt worden seye

40
Essen war weder Mediatstadt noch reichsunmittelbar. 1399 erkannte die Stadt die Äbtissin als
41
Landesherrin an, erhielt aber zu verschiedenen Gelegenheiten kil. Bestätigungen der Reichsun-
42
mittelbarkeit (zuletzt 1623 und 1659). Durch Inanspruchnahme des jus reformandi suchte die
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Stadt, in der sich eine klar lutherische Gemeinde herausgebildet hatte, Druck auf das Stift aus
44
zuüben . Dieser Zwist war seit 1564 vor dem Reichskammergericht rechtshängig, das 1670 ent-
45
schied , die Stadt sei nicht reichsunmittelbar, sondern civitas mixta, der bei Anerkennung der
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Landeshoheit der Äbtissin volle politische und wirtschaftliche Selbständigkeit zustehe. Mit der
37
Wahl der Äbtissin Elisabeth vom Berge und dem Einsetzen der Gegenreformation nach 1605, den
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jesuitischen Missionen unter der seit 1614 regierenden Maria Clara von Spaur, vor allem auch
39
unter der spanischen Besetzung 1628/9 begannen die hier angedeuteten Auseinandersetzungen: zeit-
40
weise Wiedergewinnung der Getrudiskirche durch die Katholiken, Einsetzung eines katholischen
41
Stadtrats durch die Äbtissin (O. Ismer ; Rhein. Städtebuch S. 162, 164).
, und andere mehr, man solle aber dahin
18
sehen, daß auch denenselben geholfen werde.

19
Nürnberg. Wolle sich kurz expediren. Komme zu consideriren: 1. Ob man
20
das Kayserliche amnisti edictum passiren laßen wolle, und was 2. für ein ter-
21
minus a quo zu nemen seye? Ad 1. seye bekannt, daß selbige amnistia zu
22
fried und ruhe nicht angesehen gewesen seye, sondern seit hero ein greu-
23
licher jammer im Römischen reich eingeführet,

33
23 in deme] Einschub in Druckvorlage.
in deme alle res judicatae et
24
transactae reservirt und außgenommen worden. Sehe derohalben wol,

34
24 daß aber] Einschub in Druckvorlage.
daß aber
25
darumb die Kayser- und catholische auff die Regenspurgische amnisti so drin-
26
gen ,

35
26–32 daß – laßen] Ergänzungen in Druckvorlage, ursprünglicher Text in übrigen Überlieferun
36
gen
man habe am Kayserlichen hoff gleich commissiones ertheilt und Bayern die exe-
37
cution aufgetragen, der sie auch übernommen und vollzogen, nicht weniger die crayß
38
dismembriert, habe, beschwerliche anhäng, könne man derowegen die relation auff
39
amnistiam Ratisbonnensem woll außen laßen.
daß könne man aber nicht nachgeben, weiln man durch die res judicatas
27
und abgenötigte transactiones am maiesten beschwert worden. Es seye
28
bekannt, wie es hergangen. Man habe am Kayserlichen hof ein paß <in proces> praecipi-
29
tirt , gleich commissiones ertheilt und potentioribus armatis die execution
30
aufgetragen, die sie auch übernommen und vollzogen. Wegen der beschwer-
31
lichen anhäng könne man die relation auf amnistiam Ratisbonensem keines
32
wegs passiren laßen. Ad 2. Vergleiche er sich mit dem jahr 1624. Wiße nicht,

[p. 316] [scan. 388]


1
was die stätte für interesse zwischen 20 und 24 haben sollten. Baden Durlach
2
seye ein separat werkh. Halte

35
2 aber] Einschub in Druckvorlage.
aber, daß dieser articul so einzurichten were,
3
daß der terminus a quo so wol in ecclesiasticis als politicis auf annum 1624
4
gehen und alles wiederumb in den stand, wie es dazumal gewesen, restituirt,
5
auch alle res judicatae et transactae zugleich damit aufgehoben werden
6
sollen.

7
Bremen. Halte, wie schon angeregt, daß die politica ab ecclesiasticis nicht zu
8
separiren seyen, weiln 1. causa religionis mit einlauffe, 2. alle status evan-
9
gelici destituti restituirt werden müßen, 3. die catholici sich von denselben in
10
hoc puncto separiren, komme also nothwendig mit zu consideriren, sonsten
11
werden sich beederseits religionsverwanden nimmermehr mit einander ver-
12
gleichen , noch causa belli erhoben werden können. Den terminum belan-
13
gend stehe er an, ob man das jahr 1624 außer dem appendice sezen solle, daß,
14
wann einem und dem andern stand dadurch nicht geholfen, derselbe abson-
15
derlich relevirt werden solle. Etliche halten davor, daß es solcher gestalt eben
16
soviel wäre, als wann man das jahr 1618 hette, wan deme also, were es eine
17
rechte ludification und nichts daran gelegen, was man für einen terminum
18
nehme, dann man solcher gestalt auch wol das 27. jahr und noch weniger an-
19
nehmen könte. Was die ecclesiastica belange, finde er, daß fast allen ständen
20
mit dem jahr 24 geholffen werde, außgenommen Böhmen, Mähren, Schle-
21
sien , Österreich, wie woln in anno 24 bey Wien das exercitium evangelicae
22
religionis noch geduldtet worden. Halte aber nicht davor, daß solches straks
23
anfangs bey dem 1. articul, sondern bey den particularsachen in sequentibus
24
articulis zu exprimiren seye. Die politica aber haben andere circumstantias
25
auf sich, könnte man derowegen simpliciter sezen, daß außerhalb deßen, so
26
in ecclesiasticis beliebt, es bey der evangelischen chur-, fürsten und stände
27
bedenken gelaßen werden solte, ohne deßen erhaltung den ständen nicht
28
geholffen. Seye schad, daß das Churbrandenburgische bedenken, welches
29
schöne und stattliche rationes in hoc puncto in sich begreiffe

42
Kurbrandenburgisches Bedenken vom 7. Juni 1646 erwähnt in Meiern III S. 160.
, so ersizen
30
bleibe.

31
Ulm. Weiln bekannt, daß die Regenspurgische amnisti einen ganzen hauffen
32
exceptiones habe

43
Ksl. Edikt über die Generalamnestie vom 20. August 1641 in Londorp V S. 579–581.
, so seye den ständen damit nicht gedient, sondern sie
33
müßen eine haben, ohne einige exception oder limitation und daß auch den
34
Kayserlichen erb- und andern ländern dadurch gerahten würde. Terminum a

[p. 317] [scan. 389]


1
quo betreffend seye er zwar bey

40
1 dem] Zusatz in Ulm stättisch.
dem Regenspurgischen bedenken und anno
2
1618 zu verbleiben instruirt, wann aber außer diesem termino

41
2 den] Zusatz in Ulm prius.
den gravatis
3
auch geholfen werden könne, seye er damit einig, daß es bey dem jahr 24
4
bleiben und bey diesem puncten nicht nur der ecclesiasticorum, sondern auch
5
politicorum gravaminum zugleich gedacht werden solle, weiln diese beede
6

42
6 puncten] Zusatz in Ulm auch in dem reichsabschied.
puncten zu Regenspurg nicht separirt, sondern beysammen behalten
7
worden.

8
Herford. Zu gewinnung der zeit vergleiche er sich damit, daß punctus
9
amnistiae von dem puncto gravaminum auß angeführten ursachen nicht
10
separirt noch 2. einige relation auf die Regenspurgische amnisti genommen,
11
sondern eine neue, cum plenaria restitutione, begehrt und dann 3. terminus
12
restitutionis auff annum 24, doch dergestalt gesezt werden solle, daß den
13
prius gravatis anderer gestalt geholfen werde. Halte nicht davor, daß viel
14
stätt vor demselben jahr gravirt worden seyen. Was wegen Eßen in West-
15
phalen gedacht, habe er keine eigentliche nachricht davon, vermeine, das
16
stifft werde mit der statt particular disputen gehabt haben, seyen die politica
17
ab ecclesiasticis nicht zu separiren.

18
Eßlingen. Sagt, man habe wol ursach, sorgfältig zu sein, wie dieser punctus paragraphus
19
eingerichtet werden möge, daß er bey den herrn Kayserlichen keine offen-
20
sion gebähre. Seye der Regenspurgischen amnisti nicht zu gedenken, gibt
21
dabey zum nachdenken, ob er nicht, salvis praeliminaribus, also einzurich-
22
ten , daß der anfang zwar beßer gemacht, übrige contenta aber nicht alle auß
23
gelaßen werden. Seye sonsten damit einig, daß zu den ecclesiasticis auch die
24
politica gesezt werden sollen. Ob aber der rerum judicatarum zugleich zu
25
gedenken oder selbige nicht vielmehr an einen füglichen ort zu versparen,
26
stelle er dahin. Seye zwar drüben zu Münster unanimiter auf annum 1620
27
geschloßen, man hette aber das commodum vel incommodum bey künfftiger
28
conferenz zu vernehmen, welches zwischen dem jahr 20 und 24 enthalten.
29
Wann es von keiner großen importanz, sehe er nicht, warumb man nicht sowol
30
den terminum de anno 24 als 20 annehmen wollte. Er seye auff annum 24
31
instruirt, doch, daß auch Pfalz und andern zuvor gravirten zugleich geholffen
32
werde.

33
Memmingen. Sagt, er seye mit den majoribus einig, daß man nemlich der
34
Regenspurgischen amnisti nicht gedenken, sondern, daß alles, wie es anno
35
1624 gewesen, restituirt werde, begehren solle. Verwundere sich, daß man
36
derselben noch gedenken möge, da doch in vielen stukhen schon davon
37
gewichen und nachgegeben worden. Den terminum a quo betreffend seye er
38
der meinung, daß man bey anno 20, wie zu Münster geschlossen, bleiben
39
sollte, weiln er von seinen herrn auf annum 18 instruirt und auff überschrie

[p. 318] [scan. 390]


1
benen bericht, was man diß orts für meinungen führe, noch zur zeit keine
2
resolution erhalten; doch wolle er sich mit den majoribus gerne vergleichen.
3
Und seyen die politica gravamina ab ecclesiasticis nicht zu separiren, weiln
4
zu Regenspurg auch keine Separation darunter gemacht worden.

5
Directorium. Ob die politica vom puncto gravaminum, wie zu Münster
6
davor gehalten worden, zu separiren seyen, habe er sich bereits vernehmen
7
laßen. Halte also, daß bey der meinung zu bestehen, welche man vor der zeit
8
in der stände bedenken geführet hat.

9
Die andere fraag betreffend, ob man bey der Regenspurgischen amnisti amnistia
10
bleiben solle oder nicht, halte er davor, wann den ständen mit derselben
11
gedient gewesen were, daß man nicht ursach gehabt hette, Ihrer Majestet so
12
hart anzuliegen, daß sie sich zu einer anderen bewegen laßen wollten. Es
13
seye zwar der effectus suspensivus aufgehoben, aber doch ohne effect. Seye
14
also billich und in alle weg dahin zu trachten, daß eine universalis et
15
illimitata amnistia cum restitutione generali sowol in ecclesiasticis als politi-
16
cis , wie in der evangelischen stände bedenken begehrt

43
16 worden] Druckvorlage haben [!].
worden, mit auf-
17
hebung aller rerum judicatarum et transactarum sancirt und mitgetheilet
18
werde.

19
3. Den terminum a quo betreffend weren zwar rationes vorhanden, warumb
20
man noch zur zeit auf dem jahr 20 bestehen könte. Dann nicht allein die zu
21
Münster dahin gehen, sondern die fürstliche alhier auff derselben meinung
22
noch vielmehr bestehen werden und man weder hier noch drüben ad ultima
23
zu gehen begehrt. Wann man aber bey dem jahr 1624 dergestalt verbleiben
24
wolle, daß denen prius gravatis absonderlich geholffen werden solte, be-
25
gehrte er sich, zu gewinnung der zeit, von den majoribus umb soviel
26
weniger zu separiren, weiln die herren Chursächsische es ihres theils auch
27
dahin gestellt und die Französische herrn plenipotentiarii in denen gedanken
28
stehen, es haben sich die herrn catholische in diesem puncto dergestalt erklä
29
ret , daß ihnen darüber mit fugen weiter nichts zuzumuthen seye.

30
Werde also 4. allein darauff bestehen, wie der § us , wann er stehen bleiben
31
solle, wohin die majora gehen, einzurichten sein werde.

32
Conclusum. Die politica sollen ab ecclesiasticis nicht separirt, auff die Re-
33
genspurgische amnisti keine reflexion genommen, sondern generalis et illi-
34
mitata begehrt und dann terminus a quo auff annum 1624, doch dergestalt
35
gesezt werden, daß den prius gravatis auff andere weg geholfen werde.

36
Directorium. Verlieset darauf den 1. articul, wie er ihn eingerichtet, ward
37
von allen unanimiter placitirt, wie in dem auffsaz zu ersehen.

38
Demnach ist der 2. articul abgelesen, aber nur discursive davon geredt,
39
etwas weniges dabey erinnert und solchem nach von allen approbirt worden.
40
Hierauff ist der herr director zu dem 3. articul geschritten und hat, weiln der-
41
selbe ziemlich lang, auch von großer importanz, eine absonderliche umbfrag
42
deßwegen angestellt.

[p. 319] [scan. 391]


1
Lübeck. Sagt, man solle die exception wegen der 3 stiffter

41
Gemeint sind Verden, Osnabrück und Minden.
außen laßen und
2
2. den geistlichen vorbehalt auf paria richten, nemlich die folgende zeit biß
3
auff erfolgende veranlaßte vergleichung und dagegen den 12. articul der
4
evangelischen erklärung post verba „hingegen“ anhenken. Zweiffele nicht,
5
die fürstliche werden diesen articul schon also einrichten, daß man sich
6
damit nicht lang auffzuhalten habe.

7
Regensburg. Er seye zwar von seinen herren auff die perpetuitet instruiret,
8
habe aber indeßen schreiben empfangen, wann es auf 100 jahr dergestalt zu
9
bringen, daß, nach verfließung derselben, via facti et juris nichts vorge-
10
nommen werden sollte, daßelbe zu acceptiren. Wolle sich also mit denen
11
majoribus hierinnen vergleichen. Anstatt des § i „Hingegen“ könnte man
12
sezen der evangelischen 13. und 15. articul.

13
Frankfurt. Was die exception der 3 stiffter anlange, halten sie für billich,
14
daß selbe außgelaßen werde.

15
Den andern punct betreffend habe die christ-, güt- und freundliche verglei-
16
chung keine obligation auff sich und seye, soviel möglich, bey der catholi-
17
schen verbis formalibus zu verbleiben. Und daß man anstatt des § i „ Hin-
18
gegen “ den 13. und 15. articul der evangelischen sezen, das übrige aber dem
19
Allerhöchsten heimstellen und sehen solle, wie der frieden erlangt werden
20
möge. Glauben nicht, daß er 100 jahr dauern werde.

21
Nürnberg. Vergleicht sich mit deme, was bereits erinnert worden. Was die
22
exception anlanget, werden sich derselben die herren Schwedische schon an-
23
nehmen , man habe sich hier damit auffzuhalten, die herrn fürstliche werdens
24
auch secundiren. Reservatum ecclesiasticum betreffend, wann catholici den
25
fall concediren wollten, daß, nach verfließung der 100 jahr via juris nicht
26
gebraucht werden solte, könte man ihnen vielleicht

40
26 darinnen] In Druckvorlage verbessert, übrige Überlieferung ein mehrers.
darinnen nachgeben,
27
weiln es an sich selbsten eine perpetuitet were. Halte nicht davor, daß ebenso
28
stricte bey ihren formalibus zu verbleiben, es seyen dann vorhin die zweiffel-
29
haffte päß erläutert. So lang sie uns die geistlichen güter laßen, könne man
30
ihnen den geistlichen vorbehalt auch gönnen.

31
Bremen. Was catholici hoc articulo gesezt, könnte außer der exception wol
32
angenommen werden, sehe nicht, daß etwas praejudicirliches darinnen be-
33
griffen . Weiln man sich aber wegen viae juris einer normae zu vergleichen
34
habe, könnte eine erläuterung diß orts nicht schaden. In den geistlichen
35
vorbehalt könne man evangelischen theils, wie catholici ihn gesezt, illaesa
36
conscientia nicht verwilligen. Wann man aber die cautel lieber umbgehen
37
wolte, könnte der § us miteinander außgelaßen oder etwas anders substituiret
38
und etwa post verba „verglichen“ der § us „Im fall“ und auf diesen der § us
39
„Hingegen den Catholischen ebenmäßig die benante zeit übergelaßen“,

[p. 320] [scan. 392]


1
wie es articul 12 evangelicorum enthalten, collocirt werden. Solcher gestalt
2
bedörffte man keiner absonderlichen declaration und den wolff nicht eben
3
bey seinem nahmen zu nennen.

4
Ulm. Was diesen puncten betreffe, halte er dafür, daß man sowol in diesen
5
als andern articuln bey der catholischen formalibus, soviel möglich, bleiben,
6
die exception der 3 stiffter außlaßen, hingegen aber conditiones wegen
7
Minden und Oßnabrukh einbringen solle, daß nemlich die unterthanen bey
8
der religion, so derzeit gefunden worden, gelaßen werden sollen. Und seye
9
die clausul „In wehrendem verlauff“ wie nicht weniger, was wegen des
10
geistlichen vorbehalts gedacht,

40
10 und – außzulaßen] Übrige Überlieferung in dem § „Hingegen“ außzulaßen oder auff
41
100 jahr zu restringiren.
und der § us „Hingegen“ außzulaßen.

11
Herford. Seines orts halte er dafür, daß die herrn Schwedische sich der exci-
12
pirten stiffter wol annehmen werden, laße es also dahin gestelt sein, beson-
13
ders weiln sie sich als specialiter gravati angegeben haben. Seye den catholi-
14
schen das jus reformationis hierinnen billich zu restringiren oder der ter-
15
minus a quo auff annum 20 zu sezen. Es seye sonsten hier zu Osnabrukh das
16
sprichwort gewesen, habe das capitul den schlüßel zur chür, so habe die statt
17
den schlüßel zur thür. Des geistlichen vorbehalts halben halte er dafür, daß
18
es zu salvirung der consienz conscienz dabey, wie es im religionsfrieden gesezt, oder
19
die verglichene zeit über und wie es bißhero in contradictorio gestanden, zu
20
laßen. Wollte man aber den 13. articulum hiehero annectiren, wolle er sich
21
gerne damit vergleichen.

22
Eßlingen. Weil dieser punct die höhere ständ angehe, habe man ihnen
23
darinnen nicht vorzuschreiben, doch wolle er sich mit dem, was vorgebracht
24
und sonderlich den majoribus gern vergleichen, daß man anstatt des geist-
25
lichen vorbehalts den 13. articul der evangelischen sezen solle.

26
Memmingen. Sagt, dieser punctus seye ziemlich schwer, nehme ihne wun-
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der , daß sie die exception gesezt, müße was darunter verborgen liegen. Die
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wort „in währendem lauff“ seyen billich außzulaßen und anstatt des geist-
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lichen vorbehalts den der 13. articul einzubringen.

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Directorium. Sagt, es seye eine sach, welche die stätt proprie et principa-
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liter nicht angehe, halte auch davor, daß die exception der 3 stiffter außzu
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laßen und den unterthanen bey dem articulo 13. der catholischen vorschläg
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nochfernerzu proscpiciren seye. Wann sie der reformation gesichert, werden
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sie wol damit zufrieden sein. Was sonsten angeführet worden, daß die wort „in
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währendem lauff“ außzulaßen sein möchten, stehe er deßwegen an, weiln sie
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nicht praejudicirlich, sondern vielmehr, wann sie nicht darinnen stünden,
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den evangelischen die hände gebunden wären, innerhalb bestimmter zeit
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keine vergleichung der religion zu suchen. Je eher man aber selbige haben
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könne, je beßer es für die evangelischen were. Habe man also billich dahin zu

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trachten, daß ein vergleich zwischen beeden religionen, auch in wehrendem
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seculo getroffen werde. Was den § um „Hingegen“ anlange, könnte man den-
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selben wol stehen laßen, weiln den catholischen bereits etwas des geistlichen
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vorbehalts halben nachgegeben worden. Were auch keine gleichheit darin-
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nen , wann man gegen erhaltung der 100jährigen possession den catholi-
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schen nicht auch so lang im geistlichen vorbehalt nachgeben wollte. Ist dem-
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nach darauf bestanden, daß dieser articul von dem herrn directore ander-
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wertlich auffgesezt, zur dictatur gebracht und hiernächst weiter davon geredt
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werden solle, sowol als auch von dem 4., 5., 6., 7. und 8. articul, von welchen
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man ebenmäßig discursive allein geredt hat.

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