Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
27. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 März 19
76
Münster 1646 März 19
Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 26 fol. 174’–182’ = Druckvorlage; damit identisch Kur-
mainz Rs FrA . Fasz. 14 nr. 33. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit identisch Kurtrier spA
p. 458–473 ); Kurköln zA I fol. 195’–201 ( damit identisch Kurköln spA I fol. 421–434,
Kurköln spA Ib fol. 439–453’ und Kurköln zA Extrakt fol. 17 ); Kurbayern K II
fol. 184–196 ( damit identisch Kurbayern spA II p. 683–705 ); Kurbayern Rp II.
Dritte Klasse der schwedischen Replik: Wiederherstellung des Friedens und Friedenssicherung.
Amnestie ab 1618. Einschluß des Reichs und Spaniens in den Frieden. Festlegung auf wechsel-
seitige Nicht-Einmischung in einen neuen Konflikt. Schlichtungsverfahren bei zukünftig ausbre-
chenden Streitigkeiten: Schlichtungszeit, eigenes Schlichtungsverfahren im Reich. Reichsstände als
selbständige Friedensgaranten?
Waffenstillstand. Jülicher Erbfolgestreit. Kurbrandenburg gegen schwedische Satisfaktionsan-
sprüche auf Pommern.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
bedeuten laßen, daß anietzo von der dritten classen der frembden cronen
replicen, nemblichen de pacis reductione eiusdemque securitate deliberiret
werden solte. Sie befinden in durchsehung derselben, daß in primo membro
durch die wortt „bellum ab initio motuum Bohemiae gestum componatur
etc.“
Vgl. Meiern II S. 198 ( 188 ).
davon in prima classe Schwedischer replic allschon weitleufftig geredet und
concludirt worden. 2º ziehleten die Schweden dahin, daß under der recon-
ciliation daß reich und die cron Spanien nit zu verstehen seye, dann der krieg
wider dieselbe nit, sondern allein Ihre Kayßerliche Mayestät geführt worden
wehre. 3º begehrten sie die wortt in der Kayßerlichen responsion uff der
Schwedischen proposition articulo 1º „vel praetextu ex hoc bello“,
Vgl. Meiern I S. 619.
in eodem articulo „occasione huius belli“ außzulaßen, weiln dießes auf
einen andern krieg gedeutet werden könde. 4. scrupulirten sie uber die in
der Kayßerlichen responsion auff die Frantzösische proposition reciproce
gesetzte wortt articulo 3º „sciat vicissim corona Galliae neque directe
neque indirecte bellis et controversiis, quae inter Maiestatem Suam Imperi-
alem et sacrum Romanum imperium ac coronam Sueciae nasci possent,
sese immiscere neque assistere“.
Vgl. Meiern I S. 629 und S. 446.
pacis hielten sie darvor, daß uber die in Kayßerlicher responsion articulo
17 gesetzte wortt „nec ea res intra spatium iam conveniendum possit
amicabiliter componi“ zue reden und zu tractiren seye. Sodann begehrten
sie, daß die in fine ietztbesagten articuli außgelaßene wörter „atque universi
status imperii“ pleiben und die ständ des reichs parti laesae sowohl als die
foederati et adhaerentes assistiren mögen. Hierüber sollen die Gesandten sich
äußern.
Kurtrier . Die dritte class begreiffe 2 puncten, 1º ipsam reductionem pacis,
2. securitatem. Erstlich befinden, daß die Schwedische den terminum pacis
uff anno 1618 gesetzt haben wolten. Zu diesem bereits entschiedenen Punkt
will Kurtrier sein Votum nicht wiederholen. 2º. Vermeinten sie, daß ab ipsa pace
imperium und Spanien außzulaßen. Daß erste belangend befinden, daß die
Frantzosen einer andern meinung, dann ob sie zwar dafürhielten, daß auch
solchergestalt ihre waffen nit gegen daß reich geführt worden, dannoch
mögten sie wohl leiden, daß die ständ in frieden mit eingeschloßen würden.
Die Schweden aber setzten allein, daß frieden zwischen Ihrer Kayßerlichen
Mayestät und der cron Schweden ohne einschließung des reichs zu schließen.
Wann es nun die meinung haben solte, daß Kayßerliche Mayestät allein
mit ihren confaederirten frieden schließen solte, so wehre bekand, daß
dieselbe bey dießem krieg viele underschiedliche ständ pro sociis belli
gehabt, müsten dahero selbige auch mit eingeschloßen, auch die materien,
so daß reich concerniren, wann dasselbe auf seit gesetzt werden solte,
separirt werden.
Hinsichtlich Spaniens läßt man es bei dem Beschlossenen. Die Schweden wolten
gedachte cron außgeschloßen haben tanquam non hostem, da doch bekand,
daß die Spanische in der Nördlinger schlacht wider Schweden gestanden ;
hingegen begehrte Franckreich dieselbe als feind außgeschloßen zu haben.
Dieße contrarieteten nun wehren Ihrer Kayßerlichen Mayestät zu remon-
striren und von deroselben hierüber von den cronen rechte erleuterung
zu begehren, zumahln die cron Spanien alß ein stand des reichs mit einzu-
schließen .
Sonsten könden die wortt „intuitu vel occasione huius belli“ außgelaßen
werden.
Quoad securitatem pacis, dabey würde kein sonderer stritt sein, wann der
fried allein mit Kayßerlicher Mayestät getroffen, da man sich alsdann auch
quoad terminum leicht würde vergleichen können. Fals aber die reichs-
sachen und daß reich mit darunder verstanden, werde demselben der in
replicis begrieffene modus pacis assecurandae gar bedencklich sein, zumahln
weil der land-, religion- und prophanfrieden seine manutenenz und securität
in den reichssatzungen habe; und wehre in reichsconstitutionen und execu-
tionsordnungen genugsambe vorsehung geschehen, waß in sachen, so ein
stand den andern vergewaltiget, vorzunehmmen. Dafern auch die Römisch
Kayßerliche Mayestät demienigen, so geschloßen worden, zuwiderhandlen
solte, hab man gewiße maß, wie gegen dieselbe zu verfahren; wann auch
ein stand frembde cronen implorire, sehe man, wie schwehrlich es hernacher
wegen der satisfaction und kriegsspesen hergehe, maßen man mit den
Gülchischen successionsstrittigkeiden gesehen. Es seye via iustitiae et
amicabilis compositionis vorgeschlagen worden, es hetten aber die Schwe-
den die justiz außgelaßen. Wann nun die justiz nit gelten solte, werde
solches newe motus erwecken und ein seltzames ansehen gewinnen. Sie
hielten, wann reichssachen solten in friedenschlueß eingeführt werden,
daß man uff die executionsordnung und reichsabschied gehen und die
cronen pitten solle, in sachen, so daß reich anlangen, sich nit einzumischen;
waß aber ihre securität belanget, könde man ihnen satisfaction geben.
Kurköln .
sischen proposition die wortt hinzugesetzt „sacrum Romanum imperium
eiusdemque electores, principes ac status, regem Hispaniarum, Carolum du-
cem Lotharingiae eiusque fratrem et liberos“, 2º daß wortt „statim cessent“,
3º „ad hunc finem“.
Vgl. Art. 1 der ksl. Responsion ( Meiern I S. 628f. ) mit Art. 1 der schwedischen Proposition
vom 11. Juni 1645 ( Meiern I S. 446 ).
Frantzosen in ihrer replic articulo 1º de rege Hispaniarum difficultäten
movirt und daß armistitium alsopalden abgeschlagen, in der Schwedischen
proposition aber articulo 1º et 2º geschehe der reichsständ und der cron
Spanien meldung. Nun befinden sie, daß dieße Kayßerliche antwortt von
beyden cronen insoweit acceptirt werde, außer waß von Spanien und dem
armistitio wie gemeld movirt worden. Daß erste wehre explicite gesetzt,
so doch ohnedaß inter confoederatos zu verstehen, dahero man indifferent,
obs pleiben oder außgelaßen werden solle, umb do mehr, weil doch membro
4. classis 4. inter comprehendendos solches geschehen kann und muß, weiln
sonsten kein allgemeiner fried im reich, wie Tryr wohl vermeld, wegen des
Burgundischen creiß ervolgen würde, wann sie außgeschloßen solten sein.
Daß armistitium belanget, weiln die Frantzosen solches damahls rund abge-
schlagen , seithero aber sowohl ein als ander theil mehrers darzu inclinirt
sein mögte, alß hette man Kayßerliche Mayestät nit allein bey solcher gueten
intention zu verpleiben einzurathen, sondern auch bey den herrn mediatorn,
cronen und wo es nöthig, zue verhüetung christenbluetvergießen zu befür-
dern , sich pillig und eußerist angelegen sein zu laßen, dardurch dann auch
die gemüeter mehr zum frieden disponirt werden könden, auch den under-
thanen imperii et regnorum desto mehr hoffnung zum frieden, auch dem
erbfeind selbsten einig nachdencken gemacht werde.
Im übrigen ist entsprechend dem kurtrierischen Vorschlag das Kurfürstenratsgut-
achten über die Amnestie dem Kaiser einzurathen.
Daß wortt „in imperium“ wolte, wie sie in discursu vor dießem von Franck-
reich selbsten vernohmmen, dahin außgedeutet werden, daß sie mit dem
reich nichts zue thun, sondern nur mit etlichen ständen, so Kayßerlicher
Mayestät anhengig wehren; und also suchten sie separationem und under
den ständen und dem reich ein divisionem zu machen. Ob nun daß wortt
„in imperium“ pleiben und dardurch newe disputat erweckt werden solte
oder darfür zu setzen „in Germaniam“, da wolten sich gern ex parte Chur-
cöllen mit den maioribus vergleichen. Waß sonsten eben dießes anlangt,
daß sich die cronen vor keine feind des reichs bekennen wolten, da befinde
sich doch, daß die Schweden und Frantzosen underschiedliche plätz von
andern ständen inhetten, die es auch mit Kayßerlicher Mayestät insoweit
nit hielten, sondern gleichsamb neutral sein wolten . Wann man auch ihe
vom churfürstlichen collegio allein wolte reden, so werde man bey enumera-
tione partium finden, daß kein churfürst seye, der nit von Frantzosen oder
Schweden ahn land und underthanen angegrieffen worden und auch sie von
denselben plätz inhetten. Waß die fürsten anlanget, wehre gleichergestalt
notorium, daß sie meistentheils derselben land in combustion gesetzt und
auch von denselben plätz inhetten ohne distinction der religion oder adhae-
sion auch Ihrer Kayßerlichen Mayestät, daß also leicht a maiori parte zue
schließen, daß in imperium und cum imperio sie zu thun hetten. Sonsten
die status universos belanget, wüste man, daß Franckreich solche sambt
und sonders anhero evocirt zu dem end, daß sie den frieden machen und
demselben einverleibt werden solten, also man nit sehe, wie solche auß-
zuschließen von ihnen könde gemeint werden.
Waß letztlich wegen der wortt „occasione huius belli“ movirt worden,
verglichen sich mit Tryr, daß solches wortt „huius“ außgelaßen werde.
Securitatem pacis betreffend, hetten die Kayßerliche in der Schwedischen
antwortt darzugethan post verba „non servari etc.“ nec ea res intra spatium
iam conveniendum possit amicabiliter componi vel iuris disceptatione
terminari“
Vgl. Meiern I S. 438 und S. 622 ( Art. 17 ).
gelaßen und
als tertii intervenientes , die daß aequilibrium machen solten, gehalten
würden. Sie vermeinten aber, waß daß wortt „iuris“ anlangt, daß auß den
in dem Tryrischen voto allegirten ursachen pillig dabey zu verpleiben,
ingleichen waß de statibus imperii gesetzt worden, dann es ihe unpillig,
daß die underthanen der cronen Schweden und Franckreich ihren obrig-
keiden assistiren solten, die reichsständ aber ihrem oberhaubt dem Kayßer
solches nit thun mögten. 2º werde man per directum daß reich in newe
differentien und krieg der außländischen potentaten einmischen, 3º würden
wohl in imperio auch scissurae et bellum intestinum wider gemacht werden.
Werde also beßer sein, daß daß corpus cum capite in imperio beysammen
stehen pleibe, auch ein vielmehrer pondus, da es nöthig bey den exteris,
newe unrhue bey den christlichen potentaten zu verhüten, haben; bey
welchem passu, weiln in specie auff die sicherheit und innerliche rhue des
Teutschlands vornehmblich zu gedencken, so hetten Ihre Churfürstliche
Durchlaucht zu Cölln ihnen bevohlen, maßen auch Tryr davon etwas
anregung gethan, deß Gülchischen successionsstritts halber meldung zu
thun und zu erinnern, weiln vor dießem sich solchen strits halben Franck-
reich , Spanien und die Generalstaden angenohmmen
Unter den verschiedenen Prätendenten, die Ansprüche auf das Erbe des Hg. Johann Wilhelm von
Jülich, Kleve, Berg, Mark und Ravensberg († 1609) erhoben (Habsburg, Kursachsen, Kurbran-
denburg , Pfalz-Neuburg) wurden aussichtsreichste Bewerber die Kurfürsten von Brandenburg und
Pgf. Wolfgang Wilhelm von Neuburg, die den Rückhalt ihrer Konfessionsgenossen und auswärtiger
Mächte zu gewinnen suchten. Um Jülich kamen 1610 bereits französische, englische und nieder-
ländische Truppen zusammen, weiterhin intervenierten ksl., spanische, hessen-kasselsche und
schwedische Truppenkontingente in den streitigen Gebieten ( Ritter II S. 283ff., Haas S. 16–18,
Dösseler S. 256f., Engelbert I S. 65, Spindler III 2 S. 1338f., Stramberg 3, 9 S. 86–
128).
den Westphalischen, churfürstlichen und Rheinischen creiß so lange
jahr hero in unseglichen schaden, ruin und gefahr gesetzt, die interes-
sirten auch, alß Brandenburg und Newburg, welchen solche assistenz be-
schehen , bemelte Gülchische landen under sich nunmehr innenhetten und
also des rechtlichen außschlags oder güetliche entscheidung oder ver-
gleich mit andern mitinteressenten pillig erwarten sollen und derowegen
die waffen allerseits hinzulegen und auß solchen landen abzuführen wehren.
Und wolten sowohl in dießem passu als auch sonsten generaliter daß Chur-
tryrische votum ratione constitutionum et legum imperii, waß auch sonsten
für gefährliche, alsozusagen tägliche motus wiederigenfals zu erwarten
sein würden, hiehero repetirt haben; und solten iha pillig die exempla, waß
dergleichen außländischen potentaten assistenz sowohl dem reich in com-
muni als denienigen, so es suchen und begehren, für wiederige fructus
pringe, einen yeden abschrecken, maßen dann eben in dießer Gülchischen
sachen notorium, waß gegen dieienige chur- und fürsten, so die assistenz
der außländischen gesucht, für praetensiones von denselben gemacht
werden.
Waß sonsten in dießem passu von den Schwedischen gemelt worden,
nemblichen „intra mensis spatium“, da wehre von den Kayßerlichen gar
wohl darauff replicirt worden, daß derienige, so sich laedirt zu sein ver-
meinte , gleich andere umb hülff nit anzuruffen, sondern pillig altera pars,
gegen den er sich beschwehrt, auch gehört und gehöriger orthen die sach
vorzunehmmen, auch durch alle gütliche weg und mittel die mißverständ
auffzuheben oder die difficultäten zu vergleichen, die gepürende obrigkeid
oder benachparte potentaten respective der negotiorum sich zu bemüehen,
alß gleich wider zu den waffen zu greiffen und der christenheit newe motus
zu erwecken; und weiln negotium et difficultatis qualitas mehr oder weniger
zeit zu deren rechtlichen hinlegung erfordert, also sehen sie nit, wie ein
gewißer terminus gesetzt werden könde.
Kurbayern . Sie hetten auß der Frantzösischen proposition articulo 1.,
auß der Schwedischen articulo 3. und volgenden ersehen, daß sie von einer
amnistia uf anno 1618 und 2º der privilegiorum statuum und deren manu-
tenenz meldung theten. Fürs erste ist es bei der Regensburger Amnestie von
1641 zu lassen, yedoch wehre dabey zu sehen, daß die justiz conservirt werde,
sonsten würden es newe fomes sein, wann fürsten und ständ von land und
leuthen veriagt werden solten, die per viam iustitiae daß ihrige erlangt, dann
dieselbe nit quiesciren würden, bis sie daß ihrige erlangt; es wehre bekand,
daß propter iniustitiam viele königreich verendert worden. Hielten also
darfür, daßienige, so rechtlich decidirt worden, in ewigkeid zu halten, das-
selbe schlage gleich gegen die catholische oder Augspurgische confessions-
verwanthe auß.
2. Über die Vorrechte der Stände ist man schon einig geworden: Es soll stets nach
Vorschrift der Goldenen Bulle, der Kammergerichtsordnung und der Reichsgesetze
vorgegangen werden.
Die von den Schweden difficultirte wortt „occasione huius belli“ könden
wohl außgelaßen werden.
Ob die cron Spanien mit in frieden zu ziehen, solches wehre zum 4 ten
membro verschoben worden. Daß aber daß armistitium bey den frembden
cronen zu befürdern und die ahnsehentliche exercitus gegen den erbfeind
zu sparen, da conformirten sich mit Cöllen.
Den andern puncten, die securität nemblichen betreffend, da wehre zu
wünschen, daß es dießfals in terminis der reichsconstitutionen und land-
friedens pleiben möge, welche genugsamb zu erkennen geben, wie die
strittigkeiden, so under den ständen entstehen, hinzulegen. Sie stelten aber
dahin, weiln Kayßerliche Mayestät in dero responsion sich albereit weit
erclärt, ob man bey solcher declaration verpleiben wolle.
Die Schweden difficultirten auch die wortt „atque universi status imperii“.
Sie hielten, wann allein der ständ, so Kayßerlicher Mayestät und Schweden
adhaerirt, zu gedencken, es wehren alle gemeint;
große difficultät geben.
Wegen des Gülchischen successionstrits conformirten sich mit Cöllen.
Fals hiernechst einige contravention uber daßienige, so alhie geschloßen,
under den ständen ereugen solte, wie solches hinzulegen und intra quem
terminum, da hielten sie insonderheit zu praecaviren, damit die waffen nit
wider ergrieffen, sondern die sach entweder per viam iuris oder durch güet-
liche vergleich hinzulegen. In waß zeit aber solches zu thun, da wehre guet,
wann man ohne bestimmung eines termins vortkommen könde;
darzu nit zu gelangen sein, wehre ein halb oder gantzes jahr zu setzen. Wolte
man aber per viam iuris gehen, wehre in rechten etwan drey jahr gesetzt;
ob man nun solche sublata revisione erledigen wolte, könden sie sich auch
wohl vergleichen.
18 Kurbrandenburg ] Laut Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib verliest
Kurbrandenburg unter Berufung darauf, daß 1646 II 6 die Frage der Satisfaktion noch nicht
vollständig beraten worden ist, ein Memorial ratione Pomern, so pro satisfactione nicht
quittiren kan und bittet, es dem guttachten einzurucken.
1618 festgesetzt wissen, der Kaiser aber auf 1627 bzw. 1630. Wiederholen wie die
anderen ihr zu diesem Punkt abgelegtes Votum ausführlich, mit pitt, solches dem
vorhabenden guetachten zue insinuiren.
2º wolten bedencken vorfallen, wer dieienige seyen, welche in den frieden
einzuschließen. Ratione inclusionis hielten sie, hetten die frembde cronen
keine difficultät, sondern allein ratione reconciliationis; die Schweden ver-
stünden die reconciliation uff dieienige, so in feindschafft eingemischt. Ob
nun ein oder ander stand vor ein feind zu erkennen, solches hielten sie
unnöthig zu disputiren, sondern vermeinten, nach veranlaßung der Franzö-
sischen replic alle ständ einzuschließen, sie hetten die waffen geführt oder
seyen neutral geweßen oder nit.
Die quaestion wegen der cron Spanien wehre außgestelt worden, bis man
sehe, wie die tractaten sich veranlaßen werden, dabey es annoch zu verplei-
ben , sonderlich weil annoch von ex- und inclusion eines und deß andern
werde gered werden.
Die herrn vorstimmenden hetten auch zum theil davorgehalten, daß Kayßer-
licher Mayestät einzurathen, einmittels, als zum frieden gered werde, ein
armistitium zu behandlen. Sie hielten, daß, nachdemahln man nunmehr in
die tractaten selbsten kommen, nit mehr vom armistitio, sondern dem
frieden selbsten zu reden, zumahln solches sehr hochschädlich, auch zu
befahren sein werde, daß dardurch die tractaten mehr verlengert und die
contributiones den ständen noch weiter uf den halß kommen mögten, da-
hero man desto vleißiger werde zum frieden zu thun haben.
Sonsten könden sich leicht mit den herrn vorstimmenden vergleichen, daß
die wortt „occasione huius belli“ außzulaßen. Sie wehren instruirt, uf alle
mittel zu sehen, wie der frieden zu erhalten, wann es ohne nachtheil und
schaden des reichs geschehen könde.
„sciat vicissim corona Galliae neque directe neque indirecte bellis etc.“,
gleichwie begehrt werde, daß sich die cron Spanien nit wolle einmischen
in krieg, so Kayßerliche Mayestät und daß reich hetten. Ob nun solcher
punct zu berühren, da wolten sie ihr votum, bis die herrn vorstimmende
ihre gedancken darüber eröffnet, verschieben; sonsten wehre zu wünschen,
daß hierin ein reciprocation gehalten werden mögte.
Daß 2 te membrum, securitatem pacis belangend, bestünde solches in zween
puncten, 1º schlügen die Schwedische den terminum intra mensis spatium
vor. Sie hetten verstanden, waß die herrn vorstimmende vor rationes ange-
führt , warumb dasselbe in friedenschlueß nit einzusetzen. Sie sehen aber
in der Kayßerlichen erclärung, daß solches medium nit improbirt, sondern
tacite adprobirt worden; also werde daß nechste sein, in crafft desselben
ratione termini sich zu vergleichen. Yedoch weiln nach anleitung vieler
underschiedlicher sachen nit wohl ein gewißer terminus zu vergleichen sein
werde, so hielten sie darvor, dießen puncten Kayßerlicher Mayestät heimb-
zustellen und von deroselben zu vernehmmen, waß sie hierin zu thun gemeint,
solchem nach alßdann ferner davon gered werden könde.
So conformirten sich auch mit Churbayern, daß die wortt „atque universi
status imperii“, so in der Schwedischen replic außgelaßen, wohl pleiben
könden.
successionssach halber erinnerung beschehen; weiln dießes nun eine sach,
so Ihren Gnedigsten Herrn berührt, so wolten sich hierüber die notturfft
vorbehalten haben.
Kurtrier . Vergliche sich uff beschehene umbfrag ratione armistitii mit
Churbayern.
Kurmainz . Recapitulirte kürtzlich der herrn vorstimmenden vota. Soviel
nun die reductionem pacis und derentwegen angeführten terminum amni-
stiae ad annum 1618 belanget, ist es bei dem in dieser Sache gefaßten Mehrheits-
beschluß zu lassen.
cronen wider daß reich und deßen ständ nit gekriegt haben noch ietzo krieg
wollen, betreffend, sinthemahln die herrn Churcöllnische albereit in ihrem
voto weitleufftig dargethan, waß es damit vor eine bewandnus und die
notorietät selbsten rede, so wolten sie sich darauff bezogen haben.
Es wehre per accidenz auch eines armistitii gedacht worden. Sie befinden,
daß Churtryr, -cölln und -bayern solches ins werck zu setzen einig, -branden-
burg aber dasselbe vielmehr hochschädlich alß zuträglich erachte. Sie ihres-
theils wolten zwar solche vorkommene rationes nit disputiren, sondern
ließen selbige dahingestelt sein, hetten auch derentwegen von Ihrer Chur-
fürstlichen Gnaden keinen bevelch, zweivelten gleichwohl nit, dieselbe
auch nachgeben werden, daß solches ahn Kayßerliche Mayestät gepracht
werde; und wolten sie, wan es hiernechst zur haubtsach kommen solte,
deroselben notturfft zu erinnern vorbehalten haben.
So verglichen sich auch mit den herrn vorstimmenden in deme, daß die
wortt „occasione huius belli vel praetextu ex hoc bello“ außgelaßen werden.
Zweivelten auch nit, Kayßerliche Mayestät solches gern geschehen laßen
werden, weiln sich daß werck selbsten explicire, daß es von keinem andern
krieg zu verstehen, alß worüber der fried gemacht werde.
Wenigers nit könden die in Kayßerlicher responsion reciproce gesetzte
wortt quoad „corona Galliae neque directe neque indirecte bellis immiscere
decet“ gelaßen werden, daß, gleichwie Franckreich begehre, daß Kayßer-
liche Mayestät sich in keinen zwischen selbiger und der cron Spanien
habenden krieg einmischen solle, also auch besagte cron Franckreich sich
in keinen krieg, so Kayßerliche Mayestät und die cron Schweden hetten,
einzuflechten.
Die cron Spanien und deren insertion in künfftigen reichsfrieden belangend,
weiln iüngsthin veranlast worden zue sehen, wie sich die friedenstractaten
zwischen Franckreich und Spanien veranlaßen werden, so habe es auch
dabey sein verpleiben, und werde kein stand hiernechst begehren, daß
Spanien als ein stand des reichs außzuschließen.
Quoad securitatem, da wolten sich mit Tryr und Cöllen gern vergleichen,
daß in strittigen sachen under den reichsständen es bey den reichsconstitu-
tionen zu laßen, zumahln dieselbe auch Ihrer Kayßerlichen Mayestät selb-
sten genugsame ziehl und maß geben, wie man sich in dergleichen fällen
zu verhalten. Waß aber der cron securität selbsten belanget, solches hette
man mit ihnen abzuhandlen.
Betreffend daßienige, so ratione spatii in der Schwedischen replic gesetzt,
da hielten sie mit Cöllen dafür, daß nach gestalt der größern oder geringern
sachen in genere schwehrlich werde vergleichen laßen, sondern werde
man bey den tractaten materiam ipsam selbsten zu ponderiren und pro
gravitate eines gewißen zu entschließen haben.
dischen begehren nach mit solten eingerückt werden, solches hielten sie
nit rathsamb, zumahln Kayßerliche Mayestät mit den ständen ein corpus
machen theten, darunder sie daß haubt seyen, et omnes actus, qui pro imperio
expediuntur, soleant sub nomine Imperatoris tanquam legitimi admini-
stratoris expediri. Zudeme ist in responsione Caesarea ad propositionem
Suecicam articulo 4. et 5. genugsame vorsehung geschehen, daß Kayßer-
liche Mayestät keinen frembden krieg oder bündnus ohne sambtlicher reichs-
ständ consens anfangen solden.
Obwohl sie über den Jülicher Erbfolgestreit nicht instruirt sind, glauben sie doch, daß
er am besten gütlich beigelegt würde. Kurbrandenburgs Votum in der Sache ist abzu-
warten und es wird derentwegen pro re nata auch ein gewißes zu vergleichen
22 sein] Zusätzlich in Kurköln zA I, spA I, Ib ( in Kurtrier zA, spA, Kurbayern
K II, spA II zu Beginn des kurmainzischen Votums ): Kurbrandenburg ist nicht zu ver-
dencken , daß es seine Sorge um Pommern äußert; sein Schriftsatz soll diktiert werden,
wie weit er aber dem bedencken einzurücken, werde sich demnechst abreden lassen.
Und werde nun bey nechster session classis 4 a et ultima vorzunemmen sein.