Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
20. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 Februar 14

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20. Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1646 Februar 14

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 9/10 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit
5
identisch Kurtrier spA p. 272–285 ); Kurköln zA I fol. 170’–178’ ( damit identisch Kur-
6
köln
spA I fol. 369’–384’, Kurköln spA Ib fol. 385’–401’ und Kurköln zA Extrakt
7
fol. 15’ ); Kurbayern K II fol. 117’–133 ( damit identisch Kurbayern spA II p. 227–262 ).

8
Sind die iura statuum imperii mit den auswärtigen Mächten zu erörtern? Trennung der Ver-
9
handlungsmaterien . Vorbehalt der kaiserlichen und der kurfürstlichen Rechte. Bündnisrecht der
10
Reichsstände und des Kaisers. Reichsherkommen. Wahl des Römischen Königs zu Lebzeiten und
11
aus dem Haus des regierenden Kaisers. Kurbayerns Meinung zur Restitution der Kurpfalz.

12
Entscheidung des Kaisers, der Reichsgerichte, der Reichsstände über Acht und Bann. Stellung der
13
Reformierten im Reich. Handel, Verkehr, Zölle. Re- und Correlation.

14
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
15
bayern , Kurbrandenburg.

16
Kurmainz proponebat.

17
Nachdem bey nechstvoriger session ein gewißes conclusum uber daß erste
18
membrum 1 mae classis Suecicae replicae, die amnistiae nemblich, formirt
19
und dabey veranlaset worden,

34
19–21 zu – schreiten] Zusätzlich in Kurköln zA I, zA Extrakt, spA I, Ib: zumaln
35
das dritte membrum, die gravamina religionis, auf absonderliche unterredung auß-
36
gestelt .
zu dem zweyten und vierten membro
20
ietzterwehnter ersten classen ad privilegia et iura statuum, sodan ad com-
21
mercia nimirum zu schreiten und darüber bey gegenwertiger session zu
22
deliberiren, so werde demezuvolg dieße frag zu stellen sein,

37
470, 22 –471, 3 waß –und] Fehlt in Kurköln zA I, zA Extrakt, spA I, Ib; Kurbayern
38
K II, spA II und Kurtrier zA, spA kürzer.
waß dießfals
23
Ihrer Kayßerlichen Mayestät einzurathen. Sie erachteten unnöthig, alles
24
waß in der Schwedischen replic, absonderlich bey dem 2 ten membro des
25
edicts anno 1629 , item der in responsione Caesaris ad articulum 5 zuge-
26
setzter clausul „salvis tamen iis quae ad Imperatorem et collegium electorale
27
solum pertinent“

40
Vgl. Meiern I S. 620 und S. 437.
, sodann der clausulae reservatoriae in responsione Cae-
28
saris ad articulum 6, „modo non sint faedera contra Imperatorem et im-
29
perium “

41
Vgl. Meiern I S. 620f. und S. 437.
, dießorths weitleufftig zu recapituliren; und ist in denn Kayßer-
30
lichen responsionibus auff der frembden cronen propositiones befindlich,
31
und zwar Frantzösischer articulus 6. et 9º, Schwedischer aber articulis 5.,
32
6 et 7º, daß Ihre Kayßerliche Mayestät sich außtrücklich erclären, die
33
ständ bey ihren privilegiis et iuribus, wenigers auch nit den reichsconsti-

[p. 471] [scan. 595]


1
tutionibus zu manuteniren und dagegen keineswegs zu beschwehren, ent-
2
schuldigen auch, da in contrarium dato etwas vorgangen, alles mit dem
3
leidigen langwürigen krieg; und weiln dießes sachen sind, die nit vor die
4
frembde cronen, sondern Ihre Mayestät und reichsständ allein gehörig,

33
4–6 die – solle] Fehlt in Kurköln zA I, zA Extrakt, spA I, Ib; in Kurtrier
34
zA, spA, sinngemäß auch in Kurbayern K II, spA II nur: wie Kurmainz und Kurtrier
35
meinten.
die
5
herrn vorstimmende auch mehrentheils mit ihnen davorgehalten, daß man
6
die cronen davon allerdings abhalten solle, so werde auch davon zu reden
7
sein, ob sich Ihre Kayßerliche Mayestät derentwegen mit den frembden
8
cronen in ihrer duplic etwas einlaßen oder bey allschon ertheilten erclärung
9
bestehen sollen.

10
Kurtrier .

36
471, 10 –473, 11 Von – 3 um ] Vorlage gleichlautend mit Kurtrier zA, spA, Kurbayern K II,
37
spA II ( in K II ist das kurtrierische Votum in kurtrierischer zeitgenössischer Abschrift
38
beigelegt ), Kurmainz Rk hält lediglich durchgehend die indirekte Rede ein. Kurköln zA I,
39
spA I, Ib im kurtrierischen Votum wesentlich knapper.
Von den iuribus et privilegiis der ständ wehre in den Frant-
11
zösischen und Schwedischen propositionen und Kayßerlichen responsioni-
12
bus , darauf beyder cronen ervolgten replicis, kein ander discrepanz, alß
13
daß 1º die Schwedische legati den in der Kayßerlichen generalantwortt ad
14
articulum 5 um , 6. et 7.

40
14 passum] In der Vorlage ausgelassen, ergänzt aus Kurtrier zA, spA, Kurbayern K II,
41
spA II.
passum „quarum rerum causa vel ratione Imperatori
15
cum coronis exteris neque communio aliqua est neque bellum susceptum
16
vel gestum hactenus fuit“ , nicht zugeben wollen, sondern dafürhalten, sie
17
die cronen befugte ursach gehabt, wie noch mit ihren waffen der ständ iura
18
zu defendiren und dieselbe auch mit in den friedenschlueß zu pringen.

19
2º begehrten beyde cronen uber die wortt Kayßerlicher responsion,
20
„salvis tamen iis, quae ad Imperatorem et collegium electorale solum per-
21
tinent , et salvis eorundem iuribus et praeeminentiis omniaque intelligendo
22
iuxta morem ab antiquo in imperio receptum“, erleuterung,
23
3º wie ingleichen die permissio faederum cum exteris coronis, insonderheit
24
die wortt Kayßerlicher responsion „modo non sint contra Imperatorem
25
et imperium“ zue declariren.

26
4º seyen Kayßerliche und Schwedische propositiones, responsiones und
27
repliquen zu der wahl eines Römischen königs soweit discrepant, wie in
28
den schrifften zu ersehen; wehre also zu deliberiren, waß in obgedachten
29
vier puncten den Kayßerlichen vor ein guetachten zu geben.

30
Ad 1 um pleiben sie vor wie nach vermög habender specialinstruction der
31
unvorgreifflichen meinung, das es Ihrer Kayßerlichen Mayestät, chur-,
32
fürsten und ständen des Römischen reichs weder reputirlich noch zum

[p. 472] [scan. 596]


1
bestendigen frieden dienlich seye, das uber pur lautere reichssachen mit den
2
cronen paciscirt, auch ihnen die manutention der ständ iurium, wie in

39
2 1º] Eingesetzt aus Kurtrier zA, spA; fehlt auch in Kurbayern K II, spA II.

3
articulo Schwedischer proposition und replic begehrt würd

40
Vgl. Meiern I S. 440 ( 436 ), II S. 185f. ( 195 ).
, eingeraumbt
4
werde und daß dannenhero auff Separation rerum et causarum imperii von
5
denen, so die cronen allein betreffen, zu gehen seye, in sonderbahrer er-
6
wegung , daß die cron Schweden, alß sie ihre waffen ins reich gepracht, ihr
7
privatinteresse haubtsechlich gesucht, wegen der armatur in der Ostsee und
8
der auxiliarwaffen in Preußen

41
M. Roberts II S. 355f., 381, 388, 407, 418ff. betont die politischen statt der rein religiösen
42
oder wirtschaftlichen Motive Gustav Adolfs. Vgl. Opel III S. 702f., CMH IV S. 387ff.
, und darauff causam belli fundirt, wie die
9
manifesta und schreiben, ahn ein hochlöbliches churfürstliches collegium
10
abgangen, außweißen, darauff auch die cron Schweden von dem collegio
11
electorali gepürendermaßen beantworttet worden. Zwar ist in selbigen
12
Schwedischen manifestis der statt Stralsund und der hertzogen von Meckel-
13
burg , auch hernacher des Kayßerlichen edicts wegen der religionsgrava-
14
minum erwehnung beschehen, zumahln aber nicht der ständ iura et privi-
15
legia und daß man mit der cron Schweden darüber pacisciren solle, berührt
16
worden. Es seye auch offentlich von beyder cronen legatis bey den herrn
17
Kayßerlichen und andern chur- und fürstlichen gesanden angezeigt worden,
18
daß sie wohl leiden mögen, Ihre Kayßerliche Mayestät und die ständ unter-
19
einander quoad iura et constitutiones sich vergleichen theten, und also es
20
ihrer interposition nit nöthig wehre. Und nachdem sie zugeben, daß die
21
religionsdifferentien zwischen den ständen abgehandlet werden mögen und
22
eß dann gleichmeßige beschaffenheit mit den iuribus et privilegiis statuum
23
habe, also müsten sie nachmahls bey dießer unmaßgeblichen meinung
24
verpleiben, daß im reichsguetachten ahn die herrn Kayßerlichen plenipo-
25
tentiarii auff die Separation gangen, doweniger aber nicht im haubtwerck
26
Ihre Mayestät, wie sich dero plenipotentiarii dann auch darzu erclären,
27
ersucht werden, chur-, fürsten und ständ bey ihren freyheiten, recht und
28
gerechtigkeiten, macht und gewalt, regalien, obrigkeiden und privilegien,
29
yeden nach seinem stand, unturbirt zu handhaben, allergnedigst geruhen
30
werden, alles vermög Kayßerlicher crönungscapitulation, wie insonderheit
31
bey ietziger Ihrer Mayestät wahl chur-, fürsten und ständen genugsame
32
fürsehung geschehen.

33
Ad secundum uber dieße frag, quid Imperator, quid electores sibi praecipuum
34
ab aliis statibus habeant, wehren sie der meinung, daß man auß obig ange-
35
zeigten ursachen rei ad coronas non pertinentis die resolution wo nicht
36
gantz divertiren, doch eines Römischen Kayßers iura maiestatica et elec-
37
torum praecipua dahin erclären solle, daß demselben als dem oberhaubt
38
alles daßienige ahn hochheit, iurisdiction, authorität, macht und gewalt

[p. 473] [scan. 597]


1
zustehe, waß den churfürsten und ständen vermög der wahlcapitulation,
2
gülden bull und reichsconstitutionen nicht participative außbehalten wor-
3
den

28
Diese Interpretation der ksl. Gewalt, die ausdrückliche Kodifikation und Ausgliederung der Stände-
29
rechte aus der umfassenderen Oberherrschaft des Kaisers fordert, folgt der von Reinkingk
30
vertretenen Richtung der Reichsstaatsrechtslehre; nach anderer Auffassung ( Althusius , Chem-
31
nitz
) waren die ksl. Rechte nur in der von den Wahlkapitulationen konzedierten Form zugestan-
32
den und war das Recht der Stände primär und übergreifend.
, wie dan auch ratione praecipuorum iurium principibus electoribus
4
competentium kan eben dießes zum guetachten geben werden, daß daßie-
5
nige denselben pillig zu laßen, waß ihnen in der Kayßerlichen capitulation,
6
güldenen bull und reichssatzungen attribuirt wird, des versehens, es werden
7
hierüber fürsten und ständ einiger gleichformiger meinung und weder Ihrer
8
Mayestät in ihrer Kayßerlichen hochheit, macht und authorität, noch den
9
churfürsten ahn ihrer praeeminenz einige einred zu thun nicht gemeint
10
oder gewilt sein.

11
Ad 3 um

26
473, 11 –474, 16 daß – bevor] Vorlage gleichlautend mit Kurbayern K II, spA II ( wie
27
vorher ); wesentlich kürzer Kurtrier zA, spA.
daß von den cronen angezogene ius faederum und die dabey von
12
Schweden begehrte erleuterung betreffend, wie nemblich die clausula,
13
„modo non sint faedera contra Imperatorem et imperium et pacem eiusdem
14
publicam fiantque salvis per omnia iuramentis, quoquis Imperatori et
15
imperio obstrictus est“, zu verstehen, ob sie zwar hierüber in specie nicht
16
instruirt und darüber sich hiernechst habita instructione fernere erclerung
17
vorbehalten, so wüsten zwar nicht, worin daß ius faederum cum exteris
18
fundirt werden wolle; ohne wehre es nicht, daß faedera zwischen exteris
19
und den ständen iheweilen uffgericht worden, sed de iure faederum be-
20
findet sich nichts in reichsconstitutionen. Reichsabschied zue Wormbs 1495
21
disponire, daß der Kayßer, churfürsten und ständ ohne wißen und willen
22
jährlicher versamblung keinen krieg oder veht anfangen, noch einig bünd-
23
nus oder einigung mit frembden nationen oder gewalten machen, die dem
24
reich zu schaden, nachtheil oder zuwider sein mögten

33
Vgl. § 7 der „Handhabung Friedens und Rechtens“ von 1495: Ks. Maximilian und sein Sohn
34
sowie Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs wollen ohne Wissen und Willen gemeiner
35
jährlichen versammlung keinen krieg oder vehde anfahen noch eynich püntnuß oder
36
eynigung mit frembden nacionen oder gewälten machen, die dem reich zu schaden,
37
nachtail oder wider sein möchten ( Sammlung II S. 12 ). Vgl. Bezold S. 17f.
. Neben dießem
25
würden alle bündnus im Passawer vertrag

38
Der Passauer Vertrag söhnte den Kaiser mit den Fürsten aus, die wegen Teilnahme am Schmal-
39
kaldischen Krieg in der Reichsacht gewesen waren. Die Fürsten sollten vorerst in auswärtige
40
Kriegsdienste nicht mehr eintreten und mußten innerhalb der sechs Wochen nach Abschluß des Ver-
41
trags aus fremden Diensten scheiden ( Bonwetsch S. 140, 175, 179–181); das Bündnis des Kf.
42
Moritz von Sachsen mit Frankreich war aber weiter möglich.
und auch im Prager frieden

43
Der Prager Frieden vom 30. Mai 1635 verbot alle und jede uniones, ligae, foedera und
44
dergleichen schlüsse, auch darauff gerichte eyd und pflichte; ausgenommen waren Reichs-
45
und
Kreisdefension, Kurvereine und Erbeinungen ( Friedenspacten S. 193f. ).

[p. 474] [scan. 598]


1
cassirt und ufgehoben; deme gleichwohl unahngesehen, weil Ihre Maye-
2
stät albereit die faedera den ständen cum exteris eingeraumbt und es allein
3
umb die dabey angeheffte limitationes zu thun, welche limitationes gleich-
4
wohl causae cognitionem erfordern, damit auß den faederibus dem reich
5
kein unheil zuwachße, alß mögte daß guetachten dahin gericht werden,
6
daß causae faederum ad Imperatorem et status imperii vermög obange-
7
zogenen reichsabschied gepracht und darüber der consens eingeholt werden
8
solle, welches umb soviel mehr ratione consensus den ständen zu thun
9
obliege, weiln Ihre Mayestät dero capitulation §º „wir sollen und wollen“
10
verbunden, keine faedera ohne außtrücklichen consens der herrn chur-
11
fürsten in- noch außerhalb reichs auffzurichten

42
§9 der Wahlkapitulation von 1519 (RTA JR I S. 868 ). Vgl. Bezold S. 19.
; und weiln dann auch in
12
der cronen proposition dieße prohibition dem Kayßerlichen oberhaubt
13
beschehe, also wehre es auch auß obgedachtem pillig, daß den ständen ein
14
mehrers alß dem oberhaubt nicht zugeben werde; yedoch behielten sie
15
hierüber nach erlangter instruction sich weiter vernehmmen zu laßen
16
bevor.

17
Ad 4 um daß vivente Imperatore kein Römischer könig zu erwehlen, darüber
18
hetten Kayßerliche Mayestät albereit dergestalt geantworttet, daß sie dabey
19
nichts zu erinnern.

20
Kurköln . Belangend die erste frag, ob die iura statuum imperii vor die
21
frembde cronen zu ziehen und mit denselben sich einzulaßen und derent-
22
wegen zu vergleichen seyen, da wehre in der Kayßerlichen responsion
23
solche albereit erlediget, dann Ihre Kayßerliche Mayestät solche antwortt
24
geben, daß die cronen keine ursach zu disputiren, und werden sonderlich,
25
wann die ständ under sich verglichen, die frembde cronen auch acquiesciren
26

34
26 müßen] Zusätzlich in Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurtrier zA, spA sowie in Kur-
35
bayern
K II, spA II: Ihrer Meinung nach sind die iura statuum in den Verhandlungen
36
mit den auswärtigen Mächten stillschweigend zu übergehen.
müßen.

27
Die limitation aber der Kayßerlichen responsion betreffendt, daß sie alle
28
ständ bey ihren iuribus manuteniren werden, yedoch salvis iis, quae ad
29
Imperatorem et collegium electorale solum pertinent, in derselben respon-
30
sion finden sie nichts zu culpiren,

37
474, 30 –475, 2 weiln – begehren] Abweichend in Kurköln zA I, spA I, Ib und sinngemäß in
38
Kurtrier zA, spA, Kurbayern K II, spA II: Wie die Kurfürsten die Stände nicht
39
beeinträchtigen wollen, also würden auch die fürsten den churfursten in denjenigen,
40
was ihnen die guldene bull und reichssatzungen geben und einraumen, einzugreiffen
41
nit gedencken.
weiln Ihre Kayßerliche Mayestät den
31
churfürsten daßienige, waß ihnen in signum supremae eminentiae gepührt,
32
gelaßen, wie auch gleichergestalt den churfürsten keine schmählerung zuzu-
33
fugen , sondern daß ihnen ahn demienigen, waß ihnen vermög der güldenen

[p. 475] [scan. 599]


1
bull, reichsconstitutionen und wahlcapitulation gepüre, kein praeiudiz zu-
2
gezogen werde, begehren. Ob aber dieße iura absonderlich zue speci-
3
ficiren , hette Tryr angedeut, daß Kayßerlicher Mayestät alle iura maie-
4
statica pillig zu laßen, welche durch die güldene bull und reichsconsti-
5
tutiones nicht mortificirt, dabey es dann zu verpleiben.

6
Waß der churfürsten gerechtsamen belanget, gebe die güldene bull und
7
reichssatzungen hierin clare ziehl und maß. Sie hetten zwar nachricht, daß
8
sich theils ständ verlauten laßen, alß wann die churfürsten in der wahl-
9
capitulation zu weit gangen, es werde sich aber befinden, daß solches, waß
10
exprimirt, schon vor hundert jahren gleichergestalt also gehalten worden;
11
und hetten die churfürsten in der letzten capitulation auß Sorgfalt, so sie
12
vor die reichsständ tragen, gewiße ahnsehentliche stattliche erinnerungen
13
gethan, deren alle ständ zu genießen und sich zu erfrewen, also daß ihnen
14
mehr danck alß verweiß gepüre. Man hette es aber bey dießer antwortt
15
bewenden zu laßen, daß man sich hierinnen nach der güldenen bull, capi-
16
tulation und reichssatzungen zu halten wißen werde.

17
Anlangend die von den Schweden erinnerte clausul „iuxta morem ab
18
antiquo in imperio receptum“, da wehre nit zu zweiveln, Kayßerliche
19
Mayestät solches anderst nit verstanden haben werden, alß daß die erörte-
20
rung der reichssachen secundum morem legitime beschehen solle; könde
21
also mit dem wortt „legitime“ leicht geholffen werden.

22
Ad faedera, da könden sie nit finden, wie die Kayßerliche resolution anderst
23
gestelt werden möge, dann ohnedaß die gemeine rechten und reichsconsti-
24
tutiones mit sich pringen, daß Kayßerlicher Mayestät alß dem höchsten
25
oberhaubt nit zugelaßen, ohne consens des reichs mit frembden verbündnus
26
zu machen, werde also solches viel weniger den ständen zugelaßen sein,
27

40
27–29 und – einzugehen] Abweichend in Kurbayern K II, spA II: Der Kaiser darf
41
allerdings confoederation mit ein- oder andtern standt oder auch ein standt mit seinen
42
mitstandt eingehen.
und auch keiner sich uber daß annexum zu beschwehren haben wirdt, daß
28
nemblichen die faedera salvis iuramentis, damit die ständ Kayßerlicher
29
Mayestät und dem reich verbunden, einzugehen.

30
Die Kronen scheuen sich nicht, die kurfürstlichen Gerechtsame hinsichtlich der
31
Königswahl zu scrupuliren und limitiren, während sie sich doch außtrucklich
32
vernehmmen laßen, daß sie anderst nichts suchen, alß einen yeden stand
33
bey seinen gerechtsamen zu manuteniren, dahero sie den churfürsten in der
34
election einige maß zu geben nit werden gemeint sein, wie dann die chur-
35
fürsten ihren theweren pflichten auch yedesmahls also werden nachsinnen,
36
damit niemand sie zu beschuldigen ursach haben werde.

37

43
475, 37 –476, 4 So – geben] Abweichend in Kurbayern K II, spA II: Kronen wollen selbst
44
nicht, daß hierin der herrn curfürsten hochheit geschmehlert werden soll.
So wehre auch zu mercken, daß beyde cronen in ihren replicis different.

38
Schweden setzte, daß man bey lebzeiten eines Römischen Kayßers zu keiner
39
election schreiten, die Frantzosen aber setzten, daß man ex familia keinen

[p. 476] [scan. 600]


1
eligiren solle, welches zu schmählerung der churfürstlichen wahlgerechtig-
2
keid wehre; und gleichwie bis dahero die churfürsten ihr wahlgerechtig-
3
keiden ohne tadlen exercirt, also wehre auch den frembden cronen hierin
4
kein beyfall zu geben.

5
Kurbayern . Belangend die iura et privilegia statuum erinnerten sich, daß
6
Kayßerliche Mayestät albereit in dero responsion sich genugsamb erclärt,
7
daß dero intention nit seye, von dem höchsten bis niederigsten stand in
8
einigen weg zue praeiudiciren oder denselben ahn ihren hochheiten und
9
gerechtsamen ichtwas zu entziehen. Wüsten auch nit, daß von Kayßerlicher
10
Mayestät hierwider einiger stand ihemahls beschwehrt worden, seyen also
11
Kayßerliche Mayestät und die ständ hierin miteinander zufrieden.

12
Ob die res et negotia imperii mit den frembden cronen zu vergleichen, da
13
wehre bekand, daß beim Passawischen vertrag alles ohne zuziehung der
14
frembden cronen vereinigt worden, allermaßen dann damahls auch dem
15
Frantzösischen gesanden die notturfft angezeigt worden, derselbe auch
16
dabey acquiescirt. Hielten auch dafür, fals chur-, fürsten und ständ die
17
negotia imperii, wie zu hoffen, vergleichen werden, unnöthig zu sein, solche
18
mit den frembden cronen zu debattiren. Die cronen werden auch solches
19
nit begehren, sondern verhoffentlich, wann sie sehen werden, daß die ständ
20
einig, acquiesciren.

21
Die Frantzosen movirten auch die quaestion „salvis tarnen iis“ etc. Da
22
hielten, es könde solche clausul anderst nichts auff sich tragen, alß daß
23
Kayßerlicher Mayestät alle iura maiestatis crafft der gülden bull, capitula-
24
tion , reichsconstitution und cammergerichtsordnung wie pillig vorbehalten
25
pleiben solle, wie dann auch den churfürsten nichts zu entziehen, waß den-
26
selben die constitutiones in underschiedlichen fällen vorbehalten; und wehre
27
unnöthig, ad

39
27 particularia] In Kurtrier zA statt dessen irrtümlich principalia, in Kurtrier spA
40
privilegia.
particularia zu schreiten.

28
Waß die cronen von den faederibus erinnert, da wehre bekand, sambtliche
29
chur-, fürsten und ständ alles von Kayßerlicher Mayestät und dem reich zu
30
lehen tragen, dahero dieselbe keineswegs mit den frembden cronen faede-
31
ration einzugehen alß salvis iuramentis.

32
Waß in beyden replicis erwehnt worden, daß bey lebzeiten eines Römischen
33
Kayßers und auß derselben familien keine election vorgenohmmen werden
34
solle, da hetten die herrn churfürsten dießfals sich bishero den reichssatzun-
35
gen gemeß verhalten. Carolus 4. habe auch bey auffrichtung der güldenen
36
bull die vorsehung gethan, daß bey lebzeiten eines Kayßers ein Römischer
37
könig erwöhlt werden könde, inmaßen er selbsten einen Römischen könig
38
erwehlen laßen. Es wehre auch bey Caroli 5 1 zeiten dergleichen beschehen,

41
38 laßen] Im – sonst knapperen – Kurtrier zA, spA noch Hinweis auf Artikel 1 der
42
Goldenen Bulle; in Kurbayern K II, spA II zusätzlich als exempel für die Königswahl
36
zu Lebzeiten des Kaisers auch sic exigente necessitudine ex eadem familia auf die Wahl
37
Maximilians I. zur Zeit Friedrichs III. und die Wahl Maximilians II. unter Ferdinand I.
38
hingewiesen.

[p. 477] [scan. 601]


1
und werden die cronen hierbey zuversichtlich acquiesciren, weiln sie zeithero
2
andere information eingenohmmen haben werden.

3

39
477, 3 –479, 29 Waß – Reichsstände ] Fehlt in Kurtrier spA, statt dessen dort nur Hinweis
40
auf die angefügte kurbayerische protestation; in Kurbayern K II, spA II nur kurz ver-
41
merkt
, daß daßienig zu annectirn, waß Haslang selbsten auffgesezt. Hingegen sind
42
Kurtrier zA und Kurmainz Rk, denen offenbar der kurbayerische Text des Protests
43
zugrundeliegt, identisch. Knapper, aber mit starken Anklängen an die Formulierungen der
44
Vorlage Kurköln zA I, spA I, Ib.
Waß sonsten die herrn Churbrandenburgische abgesande in ihrem in puncto
4
amnistiae bey letzter consultation geführten voto in specie wegen der
5
Pfaltzischen sachen und völliger restitution der herrn pfalzgraven angeregt,
6
auch wider die Churfürstliche Durchlaucht in Bayern, Ihres Gnedigsten
7
Herrn und dero hochlöblichen gantzen churhauß, pilligen und competiren-
8
den gerechtsamen vor underschiedliche scharpfe und hietzige, auch mehrer
9
zu unrhue und vortsetzung der bluetigen kriegswaffen ziehlende anzüg
10
vorgepracht und widerholet, darüber behielten Ihrer Churfürstlichen Durch-
11
laucht sie hiemit außtrücklich und mit genugsamen beding alle fernere
12
behörige notturfft bevor; hetten aber gleichwohln für dießmahl vorzustellen
13
nit vorbeygekönd, daß ihnen dieße ietzigen der Churbrandenburgischen
14
herrn gesanden weit außsehende meinung umb soviel mehr befrembd und
15
zu sehr großem nachdencken vorkombt, weilen sich alle dieienige, so
16
dennen zu Mühlhaußen, Regenspurg, Wien und andern orthen mehr ange-
17
stelten und vorgeweßenen churfürstlichen collegial- und reichsconventen
18
beygewohnt oder selbige protocolla und acta gesehen und gelesen, eines
19
weit andern erinnern und bezeugen werden, iha auch die Churfürstliche
20
Durchlaucht zu Brandenburg durch dero yedesmahls dabey gehabte ahn-
21
sehentliche gesandschafften selbsten ein anders votiren laßen und die der
22
Römischen Kayßerlichen Mayestät daß Pfaltzische unweßen betreffend
23
uberreichte churfürstliche collegial- und gesambte reichsguetachten, auch
24
exclusionem Palatinorum perpetuam ab electoratu genehmgehalten und
25
approbirt. So zeige gleichfals der Prager friedensschlueß, den die Chur-
26
fürstliche Durchlaucht zue Brandenburg wie auch fast alle getrewe chur-,
27
fürsten und ständ des Römischen reichs angenohmmen, viel ein anders,
28
dahero sie keineswegs ersehen und finden könden, daß dießer der Chur-
29
brandenburgischen herrn abgesanden gar hoch nachdenckliche vorschlag
30
und intention zur rhue und fried gemeint sein oder gereichen könde,
31
sondern würde vielmehr daß Römische reich in noch weitern kriegsflammen,
32
ihämmerliches bluetvergießen dardurch gepracht und gesetzt werden. Und
33
obwohl vorgeben werden wolle, daß obbedeute völlige restitution der
34
herrn pfaltzgraven desto nöthiger eracht werde, weiln neben den löblichen
35
cronen Franckreich und Schweden auch noch andere cronen und republi-

[p. 478] [scan. 602]


1
quen sich starck darumb angenohmmen, auch zu Regenspurg und Franck-
2
furth nit allein die protestirende, sondern auch viel catholische ständ solcher
3
meinung geweßen, so seye yedoch daß clare widerspiel ahn dem hellen tag,
4
wie dan wißentlich und kundbar, daß die cronen Franckreich die churver-
5
würckung des proscribirten herrn pfaltzgraven Friederichen nit allein
6
für pillig und rechtmeßig gehalten und noch auf dieße stund, sondern auch
7
zu deren translation uf die Churfürstliche Durchlaucht in Bayern rhümblich
8
und trefflich cooperirt und noch ferners cooperirten würd. Es seye auch im
9
Churmaintzischen voto sehr wohl und vernünfftig vorpracht, daß die
10
Königliche Mayestät in Schweden des Pfaltzischen unweßen halber und
11
wegen restitution der herrn pfaltzgraven mit deßen waffen gar nit in daß
12
Römische reich kommen, wie dann Ihrer Königlichen Mayestät 1628 außge-
13
laßenes manifestum und angezogene ahn die herrn churfürsten gethane
14
schreiben ein solches nit bezeugen, iha sie es ex certa scientia wüsten, daß
15
höchstgedachter könig in Schweden Ihrem Gnedigsten Herrn selbsten daß
16
gepürende praedicatum electorale geben; so hetten auch Ihre Königliche
17
Mayestät in Dennemark, alß welche zu gütlicher hinlegung und vergleichung
18
der Pfaltzischen sachen als einer sambt und neben dem churfürstlichen
19
collegio erkiester und beliebter mediator, durch dero ahnsehentliche gesand-
20
schafft anfangs zu Regenspurg

30
Für Dänemark waren 1640/41 in Regensburg ( nach Theatr. Europ. IV S. 167 ): Waldemar
31
Christian Gf. von Schleswig und Holstein ( 1622–1656, DBL 25 S. 44–48 ) und Adam Heinrich
32
Gf. von Pentz ( 1597–1657, DBL 18 S. 151 ), jedenfalls aber Dr. Christoph von der Lippe
33
( Bierther S. 55 Anm. 115, Lorenz S. 38 Anm. 79, Fridericia II S. 145, 151–157 ). –
34
Er blieb den Beratungen wegen Präzedenzstreitigkeiten fern.
und dann zu Wien sowohl in dero offenen
21
actionibus alß andern underschiedlichen hernach abgelaßenen schreiben
22
dießes, so anietzo von den Churbrandenburgischen außgesprengt werde,
23
gar nit demonstrirt. Die Königliche Mayestät in Engelland hetten des herrn
24
pfaltzgraven Friederichen gar zu schwehren fall und laster höchlich impro-
25
birt

35
Seit 1612 stand Pgf. Friedrich V., Direktor der protestantischen Union, im Bündnis mit Eng-
36
land , 1613 heiratete er Elisabeth, Tochter Kg. Jakobs I. von England; von seinem Schwiegervater
37
Jakob I. wurde Friedrich V. wirkungsvoller unterstützt als von seinem Schwager Karl I., der
38
1625 den englischen Thron bestieg ( Weiss S. 4ff., zusammenfassend S. 125–128, Hauck
39
S. 25f., 72ff.).
, auch durch dero mehrere gesandschafften

40
Englische Gesandte in der Pfalzfrage waren: Sir Robert Anstruther, 1630 in Regensburg,
41
1631/32 in Wien ( Weiss S. 103ff., Gindely , Friedrich V S. 34–40 ), 1630 in Begleitung des
42
kurpfälzischen Rats Joachim von Rusdorff ( Heyne S. 186ff. ); Thomas Howard, Earl of
43
Arundel, und John Taylor, 1636 in Regensburg und Wien ( Haan S. 107, Hauck S. 27f., 67,
44
21 ); Sir Thomas Roe, 1641 in Regensburg, 1641/42 in Wien ( Weiss S. 108f., Hauck S. 53f.,
45
64–66 ).
die völlige restitution der
26
herrn pfaltzgraven niemahln gesucht oder darauf beharret, sondern selbsten
27
ein güetliche accomodation yedesmahls vorgeschlagen und begehrt. Von
28
einiger republiquen hette man nit nachricht, daß sich selbige umb der-
29
gleichen restitution der herrn pfaltzgraven ahnnehmme.

[p. 479] [scan. 603]


1
So wüsten sich auch nit zu besinnen, daß zu Regenspurg und Franckfurt
2
die gesambte protestirende, auch wohl theils catholische, dießer vorgeben-
3
den meinung geweßen sein sollen, sondern durch den zu Regenspurg ein-
4
hellig für guet befunden- und geschloßenen reichsabschied erhellet, daß pur
5
lauter widerspiel

40
Der Regensburger Reichsabschied von 1641 ging davon aus, daß eine – auf dem Verhandlungs-
41
wege erreichte – zukünftige Lösung der pfälzischen Frage rechtsverbindlich wie ein Reichsabschied
42
sein solle, falls ihr alle interessierten Parteien zustimmten ( Bierther S. 223–226).
. Die herrn Churbrandenburgische stünden ahn, ob auch
6
in specie Pfaltz zu absonderlicher handlung sich einlaßen werde; nun erin-
7
nerten sich genugsamb, daß die pfaltzgraven vor dießem wohl eines andern
8
sinn gewesen sein müßen, weiln dieienige, so sich deren angenohmmen,
9
bey Kayßerlicher Mayestät auch weit ein anders instendig gesucht und
10
flehentlich gepetten hetten; da aber ihe die pfaltzgraven zu güetlicher
11
vergleichung keinen lust tragen solten, immaßen dan Ihr Gnedigster Herr
12
und andere interessirte pillig auch vorhero zu fragen sein werde, würde man
13
es dahingestelt sein laßen. Und hetten sie sich hiemit im nahmen Churbayern
14
ein für allemahl bestendig und außtrücklich erclären wollen, daß Ihre Chur-
15
fürstliche Durchlaucht keineswegs und nimmermehr zugeben und einwilligen
16
werden, das die Pfaltzische sach in die generalamnisti gezogen und einge-
17
flochten , auch Ihre Churfürstliche Durchlaucht sambt dero hochlöblichem
18
churhauß von dero erhaltenen und recuperirten, dero hohen churhauß
19
ohnedaß zuegehorige recht, entsetzt werden solten. Dergleichen proposita
20
aber dieneten zu nichts als zu verliehrung der zeit, dann sie ein vor allemahl
21
und bestendig assecurirten, daß Ihre Churfürstliche Durchlaucht sambt dero
22
churfürstlichen posteris in ewigkeid von dero recuperirten electorat nit
23
weichen werden; und fals man hierinnen allerhand impertinentien anziehen
24
solte, würde dardurch nichts gewonnen, sondern ahnstatt waßer öhl in daß
25
fewer eingegoßen und nur zu weiterem bluetbad anlaß gegeben. Der Kur-
26
fürst
von Bayern hofft auf kräftige Unterstützung dero erlangten gerechtsamen
27
wider alle dero offentliche und heimbliche feind uff alle fäll, mittel und weg,
28
wie es sein mag und kann, seitens des Kaisers und aller wohlmeinenden und dem
29
Frieden geneigten Reichsstände.

30
Kurbrandenburg . Sie hetten sich in dem ersten puncten nit auffzuhalten,
31
noch in die materias belli einzumischen. Die cronen könden der sachen
32
leichtlich abwartten, weiln sie ihre waffen uf des reichs boden hetten; zwar
33
mögte, wann die ständ verglichen, derselben intention darüber einzuholen
34
nit nöthig sein, ob aber dieselbe abzuweißen, daran müsten sie zweiveln.

35
Sehen, daß Ihre Kayßerliche Mayestät hierin selbsten auff ihre proposition
36
geantworttet, wehre also zu weit ad rem gegangen und die sach nit mehr
37
in integro, wehren geringe differentien super iuribus und könden mit
38
geringem hingelegt werden. Den Passawischen vertrag belangend, hette
39
es derzeit weit ein andere bewandnus gehabt, anitzo führten die frembde

[p. 480] [scan. 604]


1
cronen große armeen im reich und hette man derzeit sich deß großen unheils
2
nit zu befahren gehabt; yedoch wann die ständ sich vereinigen, so hette
3
es gueten weg, wo solches aber nit geschehe, pleiben sie dabey, daß den
4
cronen hierauf gleich auff andere puncten zu antwortten.

5
2º seye Kayßerlicher Mayestät zu dancken, daß sie sich erclärt, die ständ bey
6
ihren iuribus imperii zu manuteniren, auch nit gemeint wehren, dieselbe
7
gegen die constitutiones imperii zu graviren, verspüren darauß Kayßerlicher
8
Mayestät allergnedigste guete intention. Sie wolten nit anzeigen die ständ,
9
so darüber geclagt, weiln bekand, welche sich beschwehrt befinden und die
10
amnistia ab anno 1618 desideriren, wie die tractaten geben. Stelten dahin,
11
ob solches dissimulando zu ubergehen; und weiln auch Ihre Kayßerliche
12
Mayestät alles mit dießem leidigen kriegsweßen entschuldigen und daß sol-
13
ches beim frieden cessiren werde, so halten sie darfür, daß Kayßerliche
14
Mayestät uff eine illimitatam amnistiam ziehlen.

15
Ob auch ein- und anders von den iuribus zu specificiren, da conformirten
16
sich mit den herrn vorstimmenden, daß man sich in genere auff die reichs-
17
constitutiones zu beziehen.

18
Wegen der herrn churfürsten werde sichs auß der gülden bull und reichs-
19
constitutionen weißen, wehre unnöthig, ad specialia zu gehen und darüber
20
andern ständen ansam disputandi zu geben.

21

35
21–22 Waß – erwehnet] Ausführlicher in Kurtrier zA, spA: Zu diesem Punkt erclehrt
36
sich Schweden, daß nicht begeren, waß nicht brauchlich, Franci non disputant ius,
37
timent tantum, ne imperium fiat haereditarium.
Waß 3º die frembde cronen wegen election eines Römischen konigs er-
22
wehnet , da bestehe solches billig bey den churfürsten allein, und werden
23
dieselbe sich nit vorschreiben laßen, wie, wann und zu welcher zeit sie
24
erwöhlen sollen, noch auch ihre actiones von andern nit syndiciren laßen.

25
Eß wehren zwar die churfürsten ahn kein gewißes hauß gebunden, sie wer-
26
den aber yedesmahls ihren pflichten gemeß ein solch subiectum erwehlen,
27
welches sie hierzu qualificirt erachten; halten, wann solches den frembden
28
cronen remonstrirt, sie alßdann auch acquiesciren werden.

29
Die faedera belangend, sehen sie, daß selbige Kayßerliche Mayestät so sehr
30
nit beschneiden, sondern allein die improbiren, die wider Kayßerliche
31
Mayestät und daß reich seyen. Müsten dafürhalten, daß in fällen, da Kayßer-
32
licher Mayestät faedera zugelaßen, selbige auch den ständen nachzusehen;
33

38
33–34 wehre – wehre] Laut Kurbayern K II, spA II soll dem Kaiser nahegelegt werden,
39
alle foedera, die sowol dem haubt alß den khliedern nachtheilig sein mögen, aufzu-
40
heben
, laut Kurtrier zA, spA, keine Bündnisse contra libertatem imperii zuzulassen;
41
laut Kurköln zA I, spA I, I b sollen weder dem haubt noch den gliedern absonder-
42
liche foedera erlaubt sein. In Kurbayern K II, spA II zusätzlich noch: Zaige sonst
43
die güldene bull, was Khayserlich Mayestät für bündtnus zue machen, selbige aber
44
khönnen als ein erzherzog gleich andern fürsten foedera machen.
wehre ihres erachtens Kayßerlicher Mayestät einzurathen, kein faedus zuzu-
34
laßen , welches wider des reichs wohlfahrt wehre.

[p. 481] [scan. 605]


1
Ratione exauctorationis statuum wolten sich erclären, wann die herrn vor-
2
stimmende zuvorhero sich darüber vernehmmen laßen.

3

34
3–9 Und – außzulaßen] Abweichend in Kurbayern K II, spA II: Können die auf die
35
Reformierten bezüglichen Stellen in der ksl. Responsion nicht verstehen; die cronen möchten
36
die Reformierten admittirt haben, dies hat der Kaiser in seiner Antwort nicht ausgeschlossen.

37
Überdies ist der Kurfürst von Brandenburg iederzeit under dem religionfriden gewessen,
38
sein sie der meinung, daß derentwegen die notthurfft an Ihre Mayestät gebracht
39
werde.
Und dieweiln auch in articulo 4. der Kayßerlichen responsion wegen der
4
reformirten dieße wortt einverleibt, „quod si ipsi velint et quiete vivant,
5
illius et huius pacis beneficio uti frui possent“ , solche clausul aber Ihrem
6
Gnedigsten Herrn und andern reformirten sehr beschwehrlich und es daß
7
ansehen habe, als wann sie nit friedlich im reich sich hielten, stehen dero-
8
wegen dahin, ob nit ihre Kayßerliche Mayestät zu ersuchen, dieße clausul
9
zu verhütung alles disputirens außzulaßen.

10
Sonsten hetten sie auß iüngst abgelegten Churmaintzischen voto vernohm-
11
men , daß dieselbe ein conclusum in puncto amnistiae per maiora gemacht.

12
Müsten es dahingestelt sein laßen, ob die maiora hierin gelten solten, sie
13
hielten aber, die ständ hiebey ut singuli zu consideriren. Sie hielten, wann
14
man Kayßerlicher Mayestät ein bedencken solte geben, ihr abgelegtes
15
votum cum rationibus anzuhencken, weiln ihnen unvermuethlich vorkom-
16
men , ob solte solch votum so scharpf sein, daß Churbayern sich darüber zu
17
beschwehren, welches sie gleichwohl so

40
17 eingericht] Statt irrtümlich eingerückt der Vorlage aus Kurbayern K II eingesetzt.
eingericht, daß man sich darwider
18
nit zu beclagen. Sie hetten angeregt, daß der fried nit werde zu erheben sein,
19
es wehre dan die Pfaltzische sach hingelegt, quomodo würde die handlung
20
geben, sie müsten nothwendig darüber Ihren Gnedigsten Herrn berichten
21
und ferneren bevelchs erwarten. Sie hetten nichts vermeld, waß zu ein- oder
22
andern stands beschwerden gereichig, hetten auch albereit dießfals zuvor-
23
hero die notturfft reservirt.

24
Kurmainz . Beziehen sich kurz auf die Voten. Sie befinden in durchsehung
25
ihrer instruction, daß daßienige, so die herrn vorstimmende erwehnet,
26
meistentheils mit deme einschlage, waß sie von Ihrer Churfürstlichen
27
Gnaden vorzutragen in bevelch hetten. Dann soviel 1º die privilegia et
28
iura statuum betreffendt, sinthemahln dießes sachen seind, so vor Ihre Kay-
29
ßerliche Mayestät und die ständ allein, nit aber die frembde cronen gehören,
30
so hielten Ihre Churfürstliche Gnaden darfür, daß es auch dabey sein ver-
31
pleiben haben und unnöthig sein werde, sich derentwegen mit den frembden
32
cronen einzulaßen,

41
481, 32 –482, 11 zumahln – werde] Fehlt in Kurköln zA I, spA I, Ib.
zumahln Ihre Kayßerliche Mayestät sich ohnedaß, wie
33
in propositione gemeldet, erpietig machen, die ständ bey ihren privilegiis,

[p. 482] [scan. 606]


1
iuribus et constitutionibus imperii cräfftiglichen zu manuteniren und dar-
2
wider keineswegs zu beschwehren, auch alles, waß dato vorgangen sein
3
mögte, mit dem continuirlichen leidigen krieg entschuldigen. Hielten da-
4
hero Ihre Churfürstliche Gnaden davor, daß dieße Kayßerliche erclärung
5
zu danck anzunehmmen und Ihrer Kayßerlichen Mayestät einzurathen, daß
6
sie sich in dießem puncten gegen die frembde cronen weiter nit, dann all-
7
schon beschehen, einzulaßen. Inmittels wehren gleichwohl die ständ, so
8
dato sich wider ihre privilegia et iura oder auch reichsconstitutiones
9
beschwehrt gehalten, wie pillig zu hören und ihnen aller müglichkeid nach
10
zu assistiren, damit, waß dato wider einen oder andern vorgangen, remedirt
11
und weder dem reich noch den ständen ichtwas entzogen werde.

12
Waß die cron Schweden 1º wider daß edict de anno 1629 ahnführet, solches
13
habe durch den Prager frieden seine völlige erledigung und wehre dardurch
14
allen darwider geführten gravaminibus auß dem grund abgeholffen.

15
Betreffend obangeregte clausul „salvis tamen iis, quae ad Imperatorem et
16
collegium electorale solum pertinent“, et in specie „iuxta morem ab antiquo
17
in imperio receptum,“ da müsten Churmaintzischentheils davorhalten, daß
18
solche wortt ahn sich clar und deutlich genug, quod mos antiquus nit a
19
tempore Tiberii herzunehmmen, sondern quae verba haec significent mo-
20
rem a tempore, quo isti actus in imperio celebrari consueverint, in eorundem
21
celebratione observari solitum, dann bekand, daß etliche in dicto articulo
22
5º enthaltene actus durch die herrn churfürsten allein, etliche durch wenige
23
gleichsamb einem außschueß von den ständen, etliche aber von dem gesamb-
24
ten corpore statuum pflegen verricht zu werden; dahero wann ein solcher
25
actus vorgehet, qui consuevit celebrari per electores solos, sufficit praesentia
26
electorum, da vors ander ein actus vorgehet, da die ständ alle interessirt
27
et interventio eorum requiritur, geschicht solches per generalia comitia, si
28
vero paucarum sufficiat authoritas, expediatur per paucos und also yeder
29
actus iuxta morem ab antiquo in imperio receptum.

30
Die clausula reservatoria ad articulum 6 um „modo tamen ea faedera non
31
sint etc.“ könde Churmaintz meinung nach wohl pleiben ohne distinction,
32
dann wann der Kayßer ichtwas wider des reichs iura vornehmmen oder thun
33
solte, wüste man im reich, wie alsdann zu verfahren, und zeige die Kayßer-
34
liche wahlcapitulation, sodann daß iuramentum, so Ihrer Mayestät von
35
yedem stand des reichs geleistet werde, den weg;

38
482, 35 –483, 2 falle – begegnen] In Kurköln statt dessen nur auf die Reichssatzungen ver-
39
wiesen
. Etwas anders Kurbayern K II, spA II und sinngemäß damit übereinstimmend Kur-
40
trier
zA, spA: Hinsichtlich der foedera vergleicht sich mit den vorstimenden, daß,
41
wan Ihr Khayserliche Mayestät nichts contra auream bullam und wahlcapitulation
42
handleten, auch kheine foedera gegen Ihr Mayestät von den ständen geschlossen
43
werden sollen.
falle alßdann die vorsorg
36
auf daß churfürstliche collegium, maßen bey dem Hailbronner convent
37
solches von den confaederirten selbsten erkennet und dahin verwießen

[p. 483] [scan. 607]


1
worden

36
1633 wurden auch Pläne erörtert, im Kurkolleg die konfessionelle Parität voll herbeizuführen
37
( Dickmann S. 57, 66f.).
; bedörffte deßwegen keiner confaederation cum exteris, weil daß
2
reich vor sich selbsten mächtig genug, dergleichen beginnen zu begegnen.

3
Waß sonsten die herrn Churbrandenburgische deß paß halber, so wegen
4
tolerirung der reformirten im Römischen reich in der Kayßerlichen respon-
5
sion eingeruckt, erinnert, da vermeinten sie, es werde sich solches bey bevor-
6
stehender handlung uber die religionsgravamina weißen laßen; und nachde-
7
mahlen sie befinden, daß in den abgelegten votis keine sonderbahre discre-
8
panz seye, so wolten sie daß conclusum verfaßen und den herrn gesanden
9
zu ihrer approbation zustellen.

10
Stelten zu der herrn gesanden belieben, ratione exauctorationis wie auch
11
des 4 ten puncten der commercien ihre gedancken gleichergestalt zu eröffnen.

12
Kurtrier . Waß Brandenburg wegen exauctoration der stand und ob solches
13
vor alle ständ gehörig, erwehnet, weiln hierin Kayßerlicher Mayestät
14
responsion und die Schwedische replic nit gleichförmig, so wehre von-
15
nöthen , daß Ihrer Kayßerlichen Mayestät dießfals mit guetachten ahn hand
16
gegangen werde. Sie können nit sehen, worin die Schwedische assertion
17
fundirt seye, sinthemahlen bekand, daß Kayßerlicher

32
17 Mayestät] Zusatz von J. Adolf Krebs in Kurbayern K II: dero reichshoffrat.
Mayestät alß ober-
18
haubt und dem cammergericht dergleichen proscriptiones vermög habender
19
iurisdiction gehörig, wehre also kein reservatum statuum; wie es mit den
20
churfürsten zu halten, gebe die Kayßerliche capitulation und güldene bull
21
ziehl und maß.

33
21–24 Wehre – verfahren] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib schlägt Kurtrier vor, diesen
34
Punkt außzulassen und zu ubergehen; dort auch das kurtrierische Votum bis zum
35
Ende wesentlich knapper.
Wehre derowegen Ihrer Kayßerlichen Mayestät einzu-
22
rathen , daß wie sie sich hierin wohl erclärt, also auch deroselben resolution
23
zu widerholen, nemblichen in dergleichen sachen iuxta imperii consti-
24
tutiones zue verfahren.

25
Betreffend die Churbrandenburgische erinnerung wegen der reformirten, da
26
gehöre solches nit allein vor die catholische, sondern auch Augspurgische
27
confessionsverwanthe, dahero mit denselben bey abhandlung der religions-
28
gravaminum , wie es damit zu halten, underredung zu pflegen. Es wehre
29
zwar im religionfrieden und anno 1566

38
Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555 schloß alle aus, die sich nicht zur
39
Augsburger Konfession oder zur katholischen Religion bekannten ( M. Simon , Religionsfriede
40
S. 71, 75, 79). Der Augsburger Reichsabschied vom 30. Mai 1566 bestätigte den Religions-
41
frieden ; allerdings unterblieb auf dem Reichstag die Verurteilung des reformierten Kf. Friedrich II.
42
von der Pfalz ( Hollweg S. 329–383).
deßwegen disposition geschehen,
30
weiln es gleichwohl ein unverglichene sach, so stünde ferner davon zu
31
reden.

[p. 484] [scan. 608]


1
Die commercia wehren bey dießem krieg sehr geschwächt worden, dahero
2
nöthig, dieselbe zu flor des Römischen reichs wiederumb bestmüglichst
3
zu reduciren, und werde conclusa pace dießes wohl zu erhalten sein. Wehre
4
bekand, daß der edle Rheinstromb mit licenten, zöllen und andern aufflagen
5
von den Spanischen, Staden und andern ahn den eingenohmmenen chur-
6
und fürstenzöllen, sonderlich zu Caub, Bacherach und Hammerstein der-
7
maßen beschwehret, daß dardurch fast die gantze handlung zerschlagen und
8
die wahren eher uff dem land alß waßer ins reich gepracht werden

40
Kaub und Bacharach waren ursprünglich kurpfälzische Zollstätten. Sie befanden sich 1620 in
41
Händen der Spanier, Doppelerhebungen waren im Krieg häufig. Auch nach der Teilrestitution an
42
Pgf. Ludwig Philipp gingen weiterhin Zölle an die Kaiserlichen, an Hessen-Darmstadt und an
43
Frankreich ( Fliedner S. 36ff.).
. Dahero
9
mit den kriegenden theilen in den Niderlanden zu reden, wie die licenten
10
abgeschafft und die zöll wider restituirt werden mögten. Sonsten wolten sie
11
hiernechst gern vernehmmen, waß sich die herrn Churmaintz- und -baye-
12
rische nach eingelangter resolution wegen gesuchter restitution Ernbreit-
13
und Hammerstein erclären

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13 werden] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA: Pitten, daß ihr Anliegen dem gutt-
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achten eingerückt werde, deßgleichen, waß Brandeburgh begert.
werden.

14
Kurköln . Belangend die Churbrandenburgische erinnerung circa pro-
15
scriptionem statuum etc., da hetten sich Kayßerliche Mayestät erclärt, alles
16
dero wahlcapitulation und reichsconstitutionen gemeß zu beobachten; dem
17
Kaiser gebührt dafür Dank und folglich ist von dießen puncten weiter keine
18
erwehnung zu thun, denn der sachen durch dieße generalität genugsamb
19
abgeholffen. Erinnerte sich sonsten, daß die cammergerichtsordnung der-
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gleichen proscriptiones und declarationes banni zugebe.

21
Waß Brandenburg wegen der reformirten erwehnet, solches könde bis zu
22
abhandlung der religionsgravaminum, da dan dießer punct auch vorkom-
23
men würde, verschoben pleiben.

24
Betreffendt daß 4 te membrum der commerciorum, da werden solche vor-
25
schläg nit können vorpracht werden, welche nit anzunehmmen, damit daß
26
reich wider in vorigen flor gepracht werden möge, welches dann ervolgen
27
würde, wan zuvor von den kriegenden theil alle zöll, aufflagen, commen-
28
dantengelder und dergleichen abgeschafft. Wehre auch nit daran gelegen,
29
daß die ständ deß reichs sich mit den alten zöllen begnügen ließen, sondern
30
wolle auch nöthig sein, daß die benachparte, alß Spanien und Holland, auch
31
ihrestheils die newe zöll wider abthun und also die kauffleuth ohne beschwer-
32
den sein mögen und kein theil ursach nehmmen mögte, durch andere weg
33
solche zöll dem reich wider zuzupringen.

38
33–35 Weiln – erwarten] Fehlt in Kurköln zA I, spA I, Ib.
Weiln auch die cron Schweden
34
sich vernehmmen laßen, die

39
34 stätt] In Kurbayern K II, spA II statt dessen Hännseestatt.
stätt hierüber zu hören, so hette man deßen
35
zu erwarten.

[p. 485] [scan. 609]


1
Kurbayern . Ratione exauctorationis statuum, da wehre dießer punct in
2
der güldenen bul, capitulation und cammergerichtsordnung dergestalt
3
erörtert, daß kein dubium dabey könde movirt werden. Die proscriptiones
4
seyen zwischen Kayßerlicher Mayestät und dem cammergericht abgetheilt,
5
die proscription geringer ständ erkenne daß cammergericht, wann aber der-
6
gleichen vorkommen, so fürstenstandspersohnen betreffen theten, gebe
7
Kayßerlicher Mayestät daß cammergericht solche causam ahn hand, darin
8
zu verfahren

35
Die Wablkapitulation von 1636 legte den Kaiser darauf fest, auch bei notorischem Friedbruch
36
des Achters und selbst im Fall äußerster Not vor der Achterklärung die Kurfürsten zu hören;
37
Kontroversargumente über die Ächtung des Pfalzgrafen bei Krüner S. 60–64, 115f., Londorp
38
II S. 363ff.
.

30
8–10 So – solten] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib räumt Kurbayern statt dessen ein,
31
wegen der fürsten finde sich zwarn keine verordnung.
So wehre auch in der gülden bull versehen, wann hohe reichs-
9
lehen per obitum oder delictum apert werden, daß solche in Kayßerlicher
10
disposition sein solten

39
Teil 2 Titel 7 der Reichskammergerichtsordnung von 1555 behielt Rechtssprüche über die Ab-
40
erkennung von Fürstentümern, Herzogtümern und Grafschaften, soweit sie Reichslehen waren,
41
der Erkenntnis des Kaisers oder des Römischen Königs vor; doch sollten diese Gebiete dem Reich
42
Teutscher nation nicht entzogen werden ( Sammlung III S. 90).
, in der letzten capitulation aber wehre eingeruckt
11
worden, daß alles communicatio consilio mit den herrn churfürsten besche-
12
hen solle

43
Art. 30 der Wahlkapitulation von 1636: Achterklärung nicht ohne vorwissen/rath und
44
verwilligung der Kurfürsten ( Ziegler S. 140f. ). Siehe oben Anm. 1.
; könden dahero die ständ wohl acquiesciren.

13
Waß Brandenburg wegen der reformirten religion erinnert, wehre solches
14
zu erörterung der religionsgravaminum zu verschieben, weiln die Augs-
15
purgische confessionsverwanthen sowohl alß die catholische interessirt,
16
wobey man sich dann pari passu werde wißen zu vergleichen.

17
Die commercia betreffend wehre zu hoffen, es werde nach erlangtem frieden
18
alles wider aufgericht

32
18–26 und – sein] Fehlt in Kurköln zA I, spA I, Ib. Kurbayern nimmt laut Kur-
33
bayern
K II ( Nachtrag von J. Adolf Krebs ), spA II neben den vom Kaiser noch die vom
34
churfürstlichen collegio konzedierten telonia aus.
und in gueten gang gepracht werden können; und
19
hielten sie darfür, daß alle newe angesetzte und erhöhete zöll, welche ohne
20
vorwißen und consens Ihrer Kayßerlichen Mayestät auffgericht, es seye von
21
den ständen des reichs oder sonsten geschehen, pillig wider auffzuheben,
22
und derentwegen auch die Niderländer zu ersuchen. Yedoch wann nach
23
erlangtem frieden einem yedwedern daß seinige wider eingeraumbt, werde
24
solches selbsten fallen. Weiln auch in der Schwedischen replic vermeldet
25
ist, daß die Hannseestätt noch eines und anders ahn hand geben werden,
26
so werde dasselbe zu erwarten sein.

27
Kurbrandenburg . Den ersten puncten belangend, falle ihnen bey, daß deß-
28
wegen albereit Kayßerliche Mayestät ein generalresolution geben, darauß
29
sie anderst nit abnehmmen, alß daß Kayßerliche Mayestät sich nach der

[p. 486] [scan. 610]


1
cronen replic conformirt; und müsten sie dafürhalten, daß solche exauctora-
2
tion und proscription vor daß cammergericht nit allein, sondern vor

37
2–3 fürsten – ständ] Statt dessen in Kurtrier zA, spA, Kurbayern K II, spA II,
38
das reich.
fürsten
3
und ständ gehörig, yedoch werde bey handlung der gravaminum dießer
4
punct auch vorkommen.

5
Waß sie wegen der reformirten erinnert und daß solches auch zu den reli-
6
gionsgravaminum verwießen werden wolle, stelten sie dahin, hielten aber
7
davor, daß solches dorthin nit gehörig, sondern wehre ein zusatz der
8
Schwedischen proposition. Seye bis dahero ihrem herrn kein zweivel
9
derentwegen movirt worden, sondern hetten Seine Churfürstliche Durch-
10
laucht alle actus exercirt, so die evangelische ständ thun sollen; hielten allein,
11
Kayßerliche Mayestät zu ersuchen, die clausul außzulaßen.

12
Ratione commerciorum vernehmmen sie, daß die antwortt außgestelt
13
pleiben solle,

39
13–16 bis – hochheit] Fehlt in Kurbayern K II, spA II.
bis zu der cronen fernerer erclärung; weiln Franckreich dafür-
14
gehalten , die ständ, Schweden aber, die Hanseestätt darüber zu vernehmmen,
15
so hette man deßen zu erwarten, yedoch ohne praeiudiz der chur-, fürsten
16
und stand hochheit; Ihr Gnedigster Herr werde gern alle mittel beytragen
17
helffen, damit alles in pristinum statum wider gestelt werde.

18
Kurmainz . Hetten verstanden, wohin die herrn vorstimmende sich ver-
19
nehmmen laßen, befinden dabey kein sonderbahre discrepanz. Sie hielten
20
auch, sovil die exauctoration der ständ anlangt, es bey der Kayßerlichen
21
resolution zu laßen und Kayßerlicher Mayestät hierin einig guetachten zu
22
erhteilen unnöthig, zumahln in der güldenen bull, capitulation und reichs-
23
constitutionen gnugsamb versehen, wie es in dergleichen fällen zu halten,
24
Ihre Kayßerliche Mayestät auch sich allergnedigst erclärt, die ständ dabey
25
zu manuteniren.

26
Quoad reformatos, da hetten sie albereit die erwehnung gethan, es mögte
27
dießer punctus bey abhandlung der gravaminum seine erledigung erlangen
28
können, zumahln dabey nit allein die catholische, sondern auch Augspur-
29
gische confessionsverwanthe, wie sie dann deßen kein schew trügen, sich
30
interessirt hielten, wobey sie dann annoch bestünden.

31
Die commercia betreffendt, da mögten Ihre Churfürstliche Gnaden zue
32
Maintz […] liebers nit sehen, dann daß der ahm

40
32 Rheinstromb] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA, Kurbayern K II, spA II:
41
undt Mayn.
Rheinstromb ersteigert
33
und new angesetzte zoll wiederumb abgeschafft werden mögen, sie besorg-
34
ten aber, es werde solches vor erlangtem frieden schwehrlich zue halten
35
sein. Wann der frieden widerpracht, werde alßdann ein und anders abge-
36
schnitten , vor allen dingen aber die von den außwertigen einhabende zöll

[p. 487] [scan. 611]


1
wiederumb restituirt werden.

22
1–2 Ist – cooperirn] Laut Kurtrier zA, spA will Kurmainz dieses dem Gutachten
23
einverleiben.

24
Laut Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurbayern K II, spA II fragt
25
Kurmainz anschließend noch, wie nuhn absoluta prima classe mit der re- undt corre-
26
lation zu verfahren, geschehen zu Osnabrügh keine communicationes dem direc-
27
torio , seye also daselbst unnöttigh, maßen auch Brandeburgh, will legatos hierüber
28
mit nechstem vernehmen. Laut Kurköln zA I, spA I, Ib schließlich ist nottig ge-
29
halten , zuzuwartten, waß fur ein conclusum zu Oßnabruck außgefallen.
Ist dies aber schon vorher zu erreichen, so wird der
2
Kurfürst von Mainz dazue gern cooperirn.

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