Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
134. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXIX) Osnabrück 1647 April 30/Mai 10
134
Braunschweig-Calenberg B I fol. 428–441 (= Druckvorlage); damit identisch Baden-
Durlach A I fol. 403’–416’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 401–412’, Braunschweig-
Celle A I fol. 106–128’, Braunschweig-Celle B I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel
B I fol. 341’–365’, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 439–452’, Hessen-Kassel A
XIII fol. 454–463, Magdeburg E fol. 547–566, Magdeburg Ea fol. 643–658, Pommern A I
fol. 515–532’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 451–462’, Sachsen-Gotha A V fol. 351–358’,
Sachsen-Lauenburg B S. 871–894, Sachsen-Weimar A V fol. 323–330’, Sachsen-Weimar
B VIII fol. 165–178’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 345–357’, Wetterauer Grafen
( Nassau-Dillenburg) C 2 fol. 113 ’–126’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken)
A III 4 fol. 302–317’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg) A I unfol. , Württemberg A I
S. 884–907, Druck: Meiern IV, 504–514; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 (unfol.),
Magdeburg E fol. 545
fol. 266’–278.
Beratungsvorlagen: Art. IX und X KEIPO3 1647 IV 17 betreffend das Reichsverfassungsrecht der
Reichsstände
Text, s. l., s. d., praes. 1647 V 1 den Rst. n durch die Ksl.: Meiern IV, 495 (ohne Numerie-
rung; Incipit von Art. IX: Omnes item principes, Incipit von Art. X: Et ad hunc; zur ksl.
Überlieferung s. APW II A 6 Nr. 59 Beilage 4[.2]. Inhalt, Art. IX: Allgemeine Bestätigung
der herkömmlichen Rechte der Rst. einschließlich des Stimmrechts in allen Reichsangele-
genheiten, über die künftig nur auf allgemeinen Reichsversammlungen mit Zustimmung
der Rst. entschieden werden soll, abgesehen von dem, was Ks. oder KFR vorbehalten ist,
und alles gemäß Reichsherkommen und -satzungen; Bündnisrecht für Reichsfürsten und
-stände, eingeschränkt durch die Rücksicht auf Ks. und Reich; Art. X: Beobachtung des
Herkommens, der Reichssatzungen, leges fundamentales (s. dazu Anm. 72), speziell der
Goldenen Bulle (von 1356), vor allem bei der Ks.- und Kg.swahl. – Die Ksl. hatten diesen
Textvorschlag mit dem schwed. und ihren Notanda dazu (s. folgende und übernächste
Anm.) am 1. Mai 1647 in Osnabrück einer RD übergeben und das Ga. der Rst. gefordert.
KFR und FRM hatten am 6. Mai 1647 darüber beraten und Re- und Correlation gehalten,
der SRM seine Beratungen am 6. aber noch nicht abgeschlossen; der SRO beriet gleichzei-
tig mit dem FRO und dann am 14. und 21. Mai darüber ( APW II A 6 Nr. 59, Ende des
Protokolls; III A 1/1 Nr. 117; III A 6 Nr. 105, 106, 108).
die Reichsmatrikel, das Postwesen [etc.]
Text, [Osnabrück] s. d., praes. 1647 V 1 den Rst. n durch die Ksl. (s. vorige Anm.): HHStA
RK FrA Fasz. 53b fol. 22–24’ (= ksl. Überlieferung); zur schwed. Überlieferung s. APW
II C 3 Nr. 209 Beilage E. Inhalt: 1. Recht der Kf.en auf Zusammenkünfte gemäß der
Goldenen Bulle, doch Beschlußfassung nur mit Willen der übrigen Rst. ; 2. Wahl des Röm.
Kg.s zu Lebzeiten des Ks.s nur mit Billigung aller Rst. ; 3. Errichtung einer ständigen
ksl. Wahlkapitulation unter Beteiligung aller Rst. ; Stimmrecht der Rst. bei (spezifizier-
ten) Reichsangelegenheiten; 4. Abhaltung von RT mindestens alle drei Jahre, Verhalten
der Direktorien bei Re- und Correlationen, Bestimmung des SR-Direktoriums, Votum
decisivum des SR; 5. Bestätigung aller Rst. in ihrer Landeshoheit, ihren Vorrechten, Frei-
heiten und Privilegien; Bündnisrecht der Rst. , eingeschränkt durch die Rücksicht auf Ks.
und Reich außer bei Angriff eines Rst. s durch den Ks.; Gültigkeit von Familienverträgen,
besonders jenen zwischen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen; 6. Beobachtung
des Herkommens, der Reichssatzungen und leges fundamentales; 7. Neuordnung der zer-
schlagenen Reichskreise, Wiederherstellung der Reichsmatrikel mit Wiederaufnahme der
Städte Erfurt und Eger sowie ihrer neuerlichen Zulassung zu den Reichskurien, die auch
die Stadt Osnabrück erhalten soll; 8. Korrektur der Reichsmatrikel; 9. (s. Anm. 56); 10. (s.
Anm. 57); 11. (s. Anm. 58); 12. (s. Anm. 59); 13. Reichsjustiz: Appellationsprivilegien; 14.–
15. Gebühren am RKG ; 16. Verbot der Mediatisierung von Reichsstädten; 17. Schleifung
widerrechtlich erbauter Festungen; 18. Truppendurchzüge und Einquartierungen; 19. zum
Gebrauch neuer Titel; 20. Auswirkungen des merum imperium (s. Anm. 12) und des ius
foresti auf Untertanen und Territorien der Rst. ; 21. vorläufige Hilfe für Schuldner, die
durch den Krieg in Schwierigkeiten geraten sind; 22. Erneuerung der Reichspoliceyord-
nung von 1530, 1548 und 1577 (s. Anm. 70) in zeitgemäßer Form. – Dieser Schriftsatz ist
nicht mit jenem Auszug aus dem SEIPO3 identisch, den das CE am 29. April 1647 von
den Schweden erhalten hatte (Text, diktiert Osnabrück 1647 IV 30 durch Magdeburg:
Meiern IV, 490 –493; Passagen, welche die Ksl. getilgt sehen wollten, sind kursiv gesetzt).
Jener enthielt eingangs (nach Meiern IV, 490 f.) fünf weitere Absätze, die im Votum Sach-
sen-Altenburgs als fehlend aufgeführt werden, s. bei Anm. 30, 32–35 und 37.
SEIPO3
Text, s. l., s. d., praes. 1647 V 1 den Reichskurien durch die Ksl. (s. Anm. 4): Meiern IV,
493ff .; zur ksl. Überlieferung s. APW II A 6 Nr. 59 Beilage 4[3.]; zur schwed. Überlieferung
s. II C 3 Nr. 209 Beilage F.
Zustimmung zum kaiserlichen Textvorschlag für Art. IX und X KEIPO3 1647 IV 17 (vgl. später Art.
VIII,1–4 IPO = §§ 62–65 IPM)?
Eine Umfrage sowie Widerspruch der herzoglich sächsischen Gesandten namens des Gesamt-
hauses Sachsen gegen den Anspruch Erfurts auf Reichsunmittelbarkeit.
Mehrheitsbeschluß: vorläufige Suspension der Voten; zwei Minderheitsmeinungen, davon
eine zustimmend zur Proposition.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg,
Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Freising, Sachsen-Weimar, Basel, Sachsen-
Gotha, Sachsen-Eisenach, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-
Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braunschweig-Calenberg,
Baden-Durlach (durch Braunschweig-Calenberg), Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast,
Hessen-Kassel, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Sachsen-Lau-
enburg, Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen, Fränkische Grafen. (Zu den Gesandten siehe
die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es würden
der hochlöblichen fürsten und stände hochansehnliche rähte, bottschaften
unndt gesanten die drey sachen, welche die herrn Kayserlichen plenipo-
tentiarii denen ständen per dictaturam communiciren und zur delibera-
tion geben laßen, empfangen und welchergestalt vorhochermelte herrn
Kayserliche mit den herrn Schwedischen plenipotentiarien in puncto der
stände iura betreffend in differentz gerahten, daraus vernommen haben.
Weil nun die herrn Kayserliche selbsten den articulum aufgesezet, wie
er von churfürsten, fürsten unnd ständen begeret worden
man es auch, wie sich die herrn Kayserliche resolviret, belieben und nicht
difficultiren, das es also dem instrumento pacis einverleibet werde. Die
herrn Schwedischen hetten zwar dergleichen gethan unndt auch ihresohrts
einen aufsaz begriffen, nemblich aus dem einigen neunten articul deren 22
gemachet
ten, theils auf einen reichstag zu verschieben, auch sachen weren, die in der
herrn churfürsten iura undt privilegia einlieffen und [sich dabei] besonders
diese differentz errege, an imperatore vivo Romanorum rex eligendus, und
aber zu wißen, das diese quaestion bereits vermittelst gehaltener delibera-
tion, re- et correlation der 3 reichsrähte decidirt und per maiora geschloßen
worden, das sie vor die herrn churfürsten allein gehöre, wiewol die herrn
protestirende einer andern meinung gewesen, auch der re- und correlation
unndt folgendts dem reichsbedencken beygefüget worden
Der FRO hatte am 15. und am 28. Februar 1646 über die Wahl des Röm. Kg.s beraten
(s. APW III A 3/3 Nr. 103 und 108). Eine namentlich im Bedenken der Reichsräte, praes.
Osnabrück 1646 IV 17/27, aufgeführte Mehrheit der prot. Rst. hatte empfohlen, daß
künftig immer ein RT die Frage prüfen solle, ob eine Röm. Kg.swahl vorzunehmen sei
(s. Correlation des FR zu Klasse I der Repliken, Meiern II, 509 –520, hier 519, zweiter
Absatz, beginnend Endlichen hat). Damit wäre der FR an der Röm. Kg.swahl beteiligt
worden.
dahero die frage, ob man
denen herrn Kayserlichen plenipotentiarien diesfals an die hand zu geben
sey.
Österreich. Dißtheils habe man schon sein votum zu Münster abgeleget,
welches dann dahin gangen, das es beim Kayserlichen ufsaz bewenden
und pleiben möge. Aldieweil ihrer Kayserlichen mayestätt churfürsten,
fürsten und stände schon für sölche allergnedigste resolution allerunter-
thenigst danck gesaget unndt sölche dem instrumento so einzufügen gebe-
ten hetten
Bezug auf die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken, praes. Osnabrück 1646 IV
17/27 ( Meiern II, 509 –520, hier 517, vierter Absatz, beginnend Was ferner das).
Schweden] allegirte puncta aber weren so beschaffen, das theils derselben
im Kayserlichen ufsaz schon eingemischet; theils in die iura electoralia ein-
lieffen unndt selbige strittig machten
alß de mero imperio
merum imperium ist Bestandteil der seit dem 12. Jh. rezipierten röm. Formel imperium
merum et mixtum (vgl. Dig. 2,1,3: […] merum est imperium habere gladii potestatem
ad animadvertendum facinorosos homines […] ) und meint die hohe Strafgerichtsbarkeit
( Hoke, Imperium, 333f.). In Art. VII.20 SEIPO3 heißt es diesbezüglich: Nec merum
imperium, nec ius foresti vel subditos vel terras statuum trahat in subiectionem (iden-
tisch im Auszug aus dem SEIPO3 für das CE , s. Meiern IV, 493 , fünfter Absatz, durch
Kursivdruck als Absatz gekennzeichnet, den die Ksl. getilgt sehen wollten).
welche sich aber unter sich selbst vergleichen würden; theils derselben
puncten hetten in der güldenen bull ihre maße
negsten Franckfurtischen deputationtage ihrer mayestät von churfürsten,
fürsten unnd ständen eingerahten worden
S. das Ga. des Frankfurter RDT zur Verbesserung des Justizwesens von 1644 VI 20,
Membrum V (Verminderung der Appellationen), besonders Punkt 3–5: Beachtung der rst.
Appellationsprivilegien und Erhöhung der Appellationssummen ( Meiern, ACR II, 189–
212, hier 201) und dazu Art. VII.13 SEIPO3 (s. Anm. 5): Um die Prozesse (bei den obersten
Reichsgerichten) abzukürzen und zu vermindern, soll(en) die gewöhnliche Appellations-
summe und die Appellationsprivilegien vergrößert bzw. vermehrt werden; auch sollen
Nichtigkeitsklagen ausgeschlossen werden. – Das Ga. des RDT über die Sicherheit des
RKG und die Erhöhung der Besoldungen durch eine Judenkopfsteuer von 1644 VII 3
( ebenda, 213–216, hier 214) erwähnt eine ksl. Genehmigung zur Erhöhung der Kanzlei-
gebühren am RKG ; s. dazu Art. VII.14 Seipo3 (Anm. 5): Eine Erhöhung soll nur mit
Genehmigung aller Rst. gestattet sein. Hintergrund dieser Forderung war die Erhöhung
der Kanzleigebühren durch Kurmainz im Oktober 1645 ( APW III A 3/3, 425 Anm. 48).
resolution gemangelt, welche aber schon wol lengst erfolget were, allein
hetten ihre mayestät auf diese tractaten gesehen und sich numehr allergne-
digst herfürgethan. So wolten andere sachen dießohrts vor impertinent
gehalten werden, sondern gehörten uf einen reichstag, da man zeit gnug
unnd mehr dann hier, davon zu reden habe.
Sonsten sey er in der unzweiffentlichen hofnung begriffen, gleichwie man
von seiten der fürsten unndt stände den iuribus electoralibus nicht zu
praeiudiciren gemeinet, also würden die herrn churfürsten, wie sie sich
dann auch erbotten, denen andern fürsten unnd ständen auch keinen ein-
trag zu thun begeren
Vielleicht eine Anspielung darauf, daß das Reichsdirektorium namens der Kfl. bei der Re-
und Correlation am 27. April 1646 dem Vorwurf der Reichsstädte widersprochen hatte,
gegen geringere Rst. und besonders gegen die Reichsstädte Repressalien gebraucht oder
diese auf anderem Wege bedrückt zu haben ( APW III A 3/3, 424 Z. 4f.).
testiren, unndt würde man sich Österreichischen theils vom corpore vel
collegio principum nicht separiren, sondern vielmehr darob sein, das status
et respectus principum bey gehöriger observantz erhalten werden möge.
Bayern. Praemissis praemittendis, hette gleichsfals in denen per dicta-
turam communicirten scriptis sich ersehen unndt befunden, das, wie izo
in dem abgelegten Österreichischen voto angeführet worden, dieiennige
puncten, welche die Schwedischen herrn plenipotentiarii bey dem siebten
articul ihres instrumenti abgefaßet, gutentheils auch in dem Kayserlichen
instrumento, articul 9, begriffen oder an andern orten eingebracht, theils
ihre erledigung aus der güldenen bull, fundamentalsazungen und andern
des Heyligen Reichs verfaßungen haben, theils auf iungsten Regenspur-
gischen reichstag
abgehandelt, zum theil auch sachen sein, welche ihre Kayserliche mayestät
und die hochlöblichen herrn churfürsten des Reichs unnd deren iura unnd
hoheit allein betreffen, worin die hochlöblichen fürsten unnd stände ihrer
Kayserlichen mayestät und den hochlöblichsten herrn churfürsten einigen
eintrag zu thun verhoffentlich nicht begeren würden, wie hingegen dieselbe
den hochlöblichen fürsten und ständen etwas beschwerliches zuzumuhten
auch nicht gedencken, also das diese puncte zu verhüetung mißverstände
unndt weiterung wol könten umgangen werden. Das übrige were hieher
gar nicht gehörig, sondern materia ordinaria comitiorum, also billig dahin
zu remittiren. Bey welcher beschaffenheit er bey der von dem hochlöbli-
chen directorio anizo proponirten quaestion der mainung were, das es
bey der herrn Kayserlichen proiect wol würde verpleiben künnen, umb
soviel mehr, weil eben dasiennige von den sembtlichen churfürsten, fürsten
unndt ständen des Reichs ihr Kayserlicher mayestät hiebevor allerunter-
thenigst eingerahten worden, welche dann es sonder zweifel allergnedigst
gerne approbiren und sölchem nach churfürsten, fürsten undt stände bey
ihren iuribus schüzen unnd manuteniren, auch die herrn Schwedischen
plenipotentiarii gleichmeßiger approbation hoffentlich wol zu disponiren
sein werden.
Salzburg. Sie hetten der herrn Kayserlichen und königlich Schwedi-
schen hinc inde gegeneinander ausgewechselte schrifften und denen bey-
gefügte notanda per dictaturam empfangen und durchlesen. Soviel nun
[1.] § „Cum universalia“, da von der wahl eines Römischen königs gehan-
delt werde , anlange, laße man es dißfals bey der in der güldenen bull
gethanen versehung
tion aber, deren in gemeltem paragrapho auch gedacht werde , weren sie
in specie nicht instruiret. Allein sein sonderlich in der lezten wahlcapi-
tulation unterschiedtliche nachdenckliche articul und clausuln enthalten,
welche ihr Kayserlicher mayestät und dem churfürstlichen collegio vom
krieg, frieden, bündnüßen, contributionen oder anlagen und andern mehr
für die gesambte ständ des Reichs gehörigen sachen nach beschaffenheit
der umbstände und da sie es nohtwendig erachten würden, facultatem
allein zu disponiren attribuiren
Die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. von 1636 XII 24 enthält mehrere Bestimmun-
gen, die auf eine verstärkte Mitwirkung der Kf.en am ksl. Regiment abzielen (Art. IV:
Vortritt der kfl. Ges. vor jenen ausländischer Fürsten am ksl. Hof; Art. VII: Bindung des
Bündnisabschlusses mit auswärtigen Mächten an die Zustimmung eines KFT; Art. XII
und XIV: Möglichkeit der Verwendung von Reichstruppen im Ausland und ksl. Steuerbe-
willigungsrecht in Notfällen bei Zustimmung der Kf.en; Art. XIII: neue Hervorhebung
des schon bestehenden kfl. Bewilligungsrechts bei Steuern, Auflagen und zu RT ; Art. XX:
Entscheidungsbefugnis des KFT bei Änderungen im Zollwesen sowie Erlöschen aller Zoll-
konzessionen, die ohne Zustimmung der Kf.en erteilt wurden; Art. XXX: Möglichkeit
der Ächtung notorischer Friedensbrecher bei Zustimmung der nicht betroffenen Kf.en; s.
Ziegler, 126ff., 130ff., 135, 140f.; Haan, S. 215ff.; Winfried Becker, 87ff.).
dieser dinge würcklich unternommen, und was sie einseitig statuiret, von
denen ständen, ohnerwartet ihres consensus, als ein reichsgesez gehalten
haben und selbigen gleichsamb ordnung vorschreiben wollen
Anspielung auf den Beschluß des Regensburger KFT von 1636 XII 12 zur Bewilligung
von 120 Römermonaten Kriegskontribution. Bei Reichssteuern war eigentlich der RT
zuständig; allerdings sah die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III. (s. vorige Anm.) ein kfl.
Steuerbewilligungsrecht für Notfälle vor, wie es die Kf.en kurz zuvor bereits praktiziert
hatten. Ferner spielt Salzburg darauf an, daß die KFT von Mühlhausen (1627), Regens-
burg (1630 und 1636–1637) und Nürnberg (1639–1640) reichsrelevante Fragen behandelt
hatten, ohne daß Reichsfürsten und -stände hätten Stellung nehmen können, da in dieser
Zeit kein RT abgehalten wurde. Art. VIII.2 IPO = §63 IPM regelt, daß künftig alle
Rst. bei den von Salzburg genannten Fragen (Beschlüsse über Krieg, Bündnisse, Steuern)
ihr Stimmrecht auf RT ausüben sollten ( APW III B 1/1, 130; Haan, 175; Gotthard I,
356–362, 370–406, 404 zu diesem Salzburger Votum).
und andere dergleichen gemeine sachen aber ihrer aigenschafft nach ad
comitia, nemblich vor alle stände des Reichs tanquam universos, gehöreten.
Tragen aber diesem allen nach keinen zweifel, ihr gnedigster herr werde
embsiglich dahin zu sehen geneigt sein, wie denen hieraus besorgenden
praeiudiciis entweder durch verfaßung einer bestendigen und außerhalb
einer gemeinen reichsversamblung nimmermehr verenderlichen wahlcapi-
tulation oder durch ein ander dienliches mittel vorgebawet werden kön-
ne.
2. Hetten sie austrücklichen befehl, fleiß anzukehren, das die im neun-
ten articul des von den herrn Kayserlichen plenipotentiariis ausgefertig-
ten instrumenti pacis befindtlichen wort „salvis tamen iis“
Bezug auf Art. IX KEIPO3 1647 IV 17 (s. Anm. 4; die Vorbehaltsklausel lautet wörtlich: salvis tamen
iis [id est: iuribus, praerogativis etc.], quæ ad Imperatorem solum, vel ad Collegium Elec-
torale duntaxat pertinent Gleich anschließend mit dem Incipit omniaque intelligendo die
weitere Einschränkung: juxta morem ab antiquo in Imperio receptum Bullamque Auream,
Capitulationem Cæsaream, & Constitutiones Imperii ). Beide Klauseln standen bereits in
der ksl. Responsion auf die Propositionen II der Kronen und wurden von Schweden und
Frk. in ihren Repliken vom 7. Januar 1646 beanstandet. Der FR empfahl in seiner Corre-
lation zu Klasse II, III und IV der Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646 IV 17/27,
beide Klauseln im Friedensvertrag auszulassen; allerdings meinten etliche, daß die Klausel
salvis tamen iis stehenbleiben solle (s. Meiern II, 899f. , hier 900, letzter/erster Absatz,
beginnend Ferners haben die ).
„omniaque intelligendo“ allerdings ausgelaßen würden; dann solte man
es stehenlaßen, müchten dahero allerhandt irrungen erwachsen, auch die
den ständen zugut versehene iura undt freyheiten in zweifel gezogen wer-
den.
3. Were hochnötig und die zuverleßige versehung zu thun, wie denen
ungleichen reichsanschlägen raht geschaffet , zu einer billigmeßigen glei-
cheit gebracht unnd die zu hoch und übermeßig belegte stände der gebüer
nach geringen werden mögen, worunter sonderlich das erzstifft Salzburg
beschweret, indeme es gegen die Österreichischen lande doppelt angeleget,
wie es dan nach der Wormischen matricul de anno 1521 unzweiffentlich
dafür erkennet, auch demselben moderation versprochen worden
Das Est. Salzburg protestierte seit 1521 vergeblich, daß es wegen seiner Besitzungen in
Niederösterreich, Kärnten und Steiermark sowohl in der Reichsmatrikel berücksichtigt als
auch von Österreich besteuert wurde. Eine Moderation bei fehlerhafter Veranschlagung
hatte der Ks. z. B. in §§ 71, 72 des Regensburger RA von 1641 X 10 nach Einzelfallprüfung
zugesagt. Im April 1646 konnte das Est. vom Ks. eine Moderation seines Beitrags für 1647
und 1648 erreichen ( Sammlung III, 563; Heinisch, Salzburg, 191f.; Heinisch, Lodron,
289).
Was die übrigen puncten anbetreffe, weiln sie dahin nicht instruiret, müsten
sie ihre mainung zu eröfnen anstehen laßen. Do aber gelegenheit davon
weiter zu reden fürkomme, wolten sie nicht unterlaßen, ihre gedancken
darüber gleichermaßen gebüerlich zu entdecken. Sonsten befinde sich in
der herrn Kayserlichen notandis, ob weren die directoria der collegiorum
ministri
So die ksl. Ges. in ihren Notanda (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , zweiter Absatz, begin-
nend §. Habeantur &c .) zu Art. VII.4 SEIPO3 , beginnend Habeantur aut[em] comitia (s.
Anm. 5).
collegirung der votorum und ausfertigung der bedencken sie übernehmen,
es den verstand eines ministerii oder diensts haben und ihnen zum prae-
iuditz gereichen solle
Die Direktoren der Reichstagskurien konnten als ministri bezeichnet werden, wenn man
ihre Tätigkeiten (wie die Leitung der Umfrage oder die Formulierung des Conclusums) als
Dienstleistungen interpretierte. In der Praxis eröffneten die direktorialen Tätigkeiten vor
allem dem Reichsdirektorium mit seinen Befugnissen (wie der Ansage, der Leitung des Re-
und Correlationsverfahrens und der Genehmigung der Diktatur) vielfältige Möglichkeiten
zur Einflußnahme und letztlich zur Machtausübung. Der Ges. Braunschweig-Lüneburgs
hatte deshalb am 28. Febuar 1646 im FRO in Hinblick auf das Reichdirektorium erklärt:
directorium enim esse ministerium, non imperium, cancellariatum, non dominatum etc.
Das Amt müsse ad usum rei publicae ausgeübt werden (APW III A 3/3, 198, Z. 16–19).
hiermit wiedersprechen.
Sachsen-Altenburg. Praemissis praemittendis, man habe an seiten
Sachsen Altenburg der Kayserlichen herrn plenipotentiarien per dicta-
turam ratione iurium statuum ertheilten aufsaz unnd annotata wie auch
dasiennige, was a parte der herrn Schwedischen plenipotentiariorum des-
halben ins mittel kommen, mit deßen anhang gelesen, auch mit mehren
gehörett, was das löbliche Österreichische directorium darauf in umb-
frage gestellet und zumahl aus dem Österreichischen und Bayrischen votis
verstanden, das sie dafürhalten, die herrn Kayserlichen plenipotentiarien
weren zu ersuchen, das sie es bey ihrem ufsaz bewenden laßen und selbigen
dem instrumento pacis inseriren müchten, alldieweil ihrer Kayserlichen
mayestät einmahl schon von des Heyligen Römischen Reichs churfürsten,
fürsten und ständen vor diese allergnedigste resolution gedancket und
um deren confirmation angelanget worden. Damit man sich aber Sachsen
Altenburgischen theils nicht conformiren könne, sondern zu bedencken
erachten müße, ob sölches der rechte modus sey, aus dieser sache zu kom-
men, sintemahl wann man alhier aufm reichstage beysammen were, möchte
es seine maße haben, das sich die stände darüber vergleichen, weiln aber die
cronen ihre hende mit dabey, die sich sohin nicht abweisen laßen würden,
das es bey der herrn Kayserlichen begriff pleibe, als halte er dafür, es were
hochernanten Kayserlichen herrn plenipotentiarien mit einem tempera-
ment an die hand zu gehen, dadurch Schweden zu disponiren sein müchte,
wohin er dann sein votum auch wolte einrichten.
Unndt zwar was die sache selbst betrifft, befinde man, das die herrn Kay-
serlichen etliche puncta ganz in ihrem ufsaz übergangen, die aber wegen
der auf sich habenden, hohen importanz nicht dahinden zu laßen, alß 1. de
contractibus etc.
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 , erster Absatz
des Auszugs, beginnend Contractus, Permutationes, Transactiones (betreffend Verträge,
Tauschgeschäfte, Vergleiche und Schuldverschreibungen, die Rst. n oder Untertanen abge-
preßt wurden; vgl. später Art. IV,46 IPO =§36 IPM).
Schwedischen gesezet, verpleiben, gestalt es auch zu Regenspurg negsthin
für gut befunden, das dergleichen solten aufgehoben sein
wan dieses pro regula walte, als halte er dafür, das man die exempla wol
möge stehen- und dem instrumento einrücken laßen.
2. Were § „Debita“
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 , zweiter
Absatz des Auszugs, beginnend Debita ( sive emptionis, betreffend Schulden, die von einer
kriegführenden Partei zum Nachteil der Gläubiger gewaltsam eingetrieben wurden (vgl.
später Art. IV,47,48 IPO = §37(1), (2) IPM). Der Absatz ist bei Meiern kursiv gesetzt,
wurde also von den Ksl. beanstandet.
nach gewonnenen feldtschlachten, eroberten stäten oder sonsten die gene-
rales, officirer und andere von der soldatesca ihrer feinde Schuldverschrei-
bungen oder sonst des schuldeners mechtig worden unnd die debita von
denen debitoribus extorquiret hetten, ob die debitores sölche schulden
noch einmahl zu bezahlen schuldig. Die iura gentium weiseten, das sölche
occupirte iura occupanti cedirten und zugeeignet würden. Es kehmen
dahero die debitores übel dazu, wann es ihnen so gehen und man sie
zum andern mahl zur zahlung anhalten solte.
gar nicht noch einmahl zu bezahlen könten gezwungen werden.
§ „Pignora“
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 490 f., dritter Absatz
des Auszugs, beginnend Pignora, quæ contra, betreffend die Restitution von Pfandschaften,
die von anderen eingelöst worden waren (vgl. später in Art. V,26 IPO ← §47 IPM). Der
Absatz ist ebenfalls bei Meiern kursiv gesetzt.
es seine decision habe.
Imgleichen § „Sententiae tempore belli de bonis ecclesiasticis latae“
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , vierter Absatz
des Auszugs, Incipit wie angegeben, betreffend Urteile, die während des Krieges über
Kirchengüter und auch über rein weltliche Sachen gefällt wurden (vgl. später Art. IV,49
IPO = §38 IPM). Der Absatz ist ebenfalls bei Meiern kursiv gesetzt.
hier auch impertinent, und was aber sonsten andere sententias in causis
secularibus et politicis anlanget, da nullitates earum manifestae weren, sey
billig, das sie cassiret würden.
§ „Si quae etiam feuda“
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , erster Satz
vom fünften Absatz des Auszugs, Incipit wie angegeben, betreffend Lehen, die seit 1618
nicht erneuert wurden (vgl. später Art. IV,50 IPO = §39 IPM). Auch dieser Satz ist bei
Meiern kursiv gesetzt.
tiones den vasallis nicht solten schädtlich sein, befinde es im Pragerischen
frieden auch
tiones zu verstehen, welche occasione belli geschehen, sonsten würde es
auch bedencklich sein.
S. den Auszug aus dem SEIPO3 für das CE (Anm. 5), hier Meiern IV, 491 , zweiter Satz
des fünften Absatzes des Auszugs, beginnend A dicta tamen (s. Variante Z. 20), betreffend
Ausnahmen von der allgemeinen Restitution (vgl. später Art. IV,56 = §45 IPM). Dieser
Absatz ist bis auf einen Einschub (s. folgende Anm.) bei Meiern recte gesetzt, wurde also
von den Ksl. akzeptiert.
cepti nicht zu restituiren, „modo tamen“ etc.
hart, unndt müchten daraus allerhand ungelegenheiten erwachsen; dero-
wegen hette man sölches auf amicabilem compositionem zu stellen, das
der occupator et restituendus sich miteinander güetlich vergleiche.
Was auch § „Ut autem“ betreffe
Art. VII.1 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. – Auch die Ksl. wollten dies (unter
Verweis auf die Regelung dieser kfl. Rechte in der Goldenen Bulle und der ksl. Wahl-
kapitulation) auslassen, s. Notanda (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , erster Absatz des
Schriftsatzes, beginnend §. Ut autem &c.).
dieser aber: „nihil autem“
macht haben, insciis aut invitis caeteris statibus etwas zu statuiren, weiln es
den reichssazungen gemeeß, auch im Salzburgischen voto wol erinnert, das
ie
wie er dann seines gnedigen fürsten und herrn wegen müste contestiren,
das seine fürstliche gnaden denen herrn churfürsten es gar nicht einreumen
können, das diese befugt sein, mit ihrer Kayserlichen mayestät ohne der
andern stände consens was decisive zu verordnen. Die quaestio de electione
regis Romani könte ad comitia, da man mehr zeit und weiter unndt reiffere
gelegenheit davon zu reden habe, versparet werden.
§ „Denique ut“ betreffend, da de proscriptione statuum gehandelt werde
Bezug auf Art. VII.3 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die Ächtung eines Rst. s
ist dort nicht explizit genannt, sondern umschrieben ( aliquis Status dignitate bonisque ex-
uendus videatur). Sicherlich war dabei an das Schicksal Friedrichs V. von der Pfalz gedacht,
der Kurwürde und Territorien infolge seiner Ächtung einbüßte. Die Ksl. vermerken in ihren
Notanda zu diesem Punkt, es widerspreche dem seit vielen Jh.en beobachteten Reichsher-
kommen und den Reichssatzungen, daß die Ächtung eines Rst. s nur auf einem RT und mit
Zustimmung aller Rst. geschehen dürfe ( Meiern IV, 493 f., hier 494, letzter/erster Absatz,
beginnend §. Deinde &c.).
erinnere er sich, was deshalben in der Kayserlichen capitulation begrif-
fen , nemblich das weinigstens die herrn churfürsten in sölchen fällen
zu adhibiren. Dieweiln aber fürsten und stände daselbst ausgeschloßen,
als könne man nicht consentiren, wie dann zumahl im hochlöblichen Salz-
burgischen voto de capitulatione Caesarea statliche ausführung geschehen,
so laße er’s dabey; doch were denen herrn Kayserlichen einzurahten, das
disfals quaestio „an“ alhie zu resolviren und einzurichten, de ingredienti-
bus aber ufm reichstage geredet werden müchte, und halte nicht dafür, das
es denen herrn churfürsten zuwieder scheinen, sintemahl es ihnen selbst
zuguten gereiche und das Römische Reich dadurch aus vielen mutationen
gerißen würde.
§ „Habeantur“ : Da vermeine er, der terminus indicendorum comitiorum
sey uf die necessitet, wann es nemblich des Reichs wolfahrt erfordere, zu
stellen. Doch weil alhie viel dinge auf einen schierstkünfftigen
remittiret werden müchten, als were sich izo zu vergleichen, wann derselbe
auszuschreiben. Waß die directoria anlange, sey es gleichwol an dem, das
auf reichstägen bey denen in den re- unnd correlationen, auch ausfertigun-
gen der bedencken, viel defectus vorgegangen; also hette man achtzugeben
und zu gedencken, ne irrepat abusus. Sonst sey er nicht der meinung, daß
dasiennige, was die herrn Kayserlichen gesanten de directoriorum ministe-
rio gesezet , von sölchem verstande sey, wie der herr Salzburgische fast
befahret
sint collegiorum domini.
§„De caetero“
Bezug auf Art. VII.5 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die beanstandete Klausel
lautet: At si Caesares quemquam statuum primi lacessiverint, tunc sicuti defensio, ita et
foedera [scilicet: statuum Imperii contra Imperatorem] licita sunto ( HHStA RK FrA
Fasz. 53b fol. 23). In den Notanda der Ksl. ist dazu vermerkt, daß die Schweden diese
Klausel selbst als unzulässig erkannt hätten (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , vierter Absatz,
beginnend §. At si Caesares ).
außen bleiben; allein were zu erinnern, das die in diesem paragrapho men-
tionirte privilegia
burg votiret, die clausul „salvis tamen iis“ ausgelaßen werden, maßen deßen
praeterition schon vor dießen alhie unnd zu Münster per maiora vor gut
ermeßen , unndt würde demnegst auch das wort „libertatibus“ beßer
in singulari stehen.
§„Rata igitur sint“
Bezug auf Art. VII.5 SEIPO3 , wo das Incipit allerdings in korrigierter Form lautet: Rata
quoque sint (statt ursprünglich: Rata igitur sint): Familienverträge sollen gültig bleiben
und unter ihnen auch die Erbverbrüderung und -vereinigung zwischen den kfl. und fürst-
lichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen, wie sie 1587 und 1614 erneuert wurden
(Text der erneuerten Erbvereinigung zwischen dem Gesamthaus Sachsen und den Lgf.en
von Hessen, Naumburg 1587 VII 8/18: Lünig V/2, 118–121; Text der erneuerten Erb-
verbrüderung zwischen denselben [soweit nicht mit der erneuerten Erbverbrüderung von
1555 identisch], Naumburg 1587 VII 8/18: ebenda, 121f.; Text der zwischen den kfl.
und fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen erneuerten Erbvereinigung,
Naumburg 1614 III 29/IV 8: DuMont V.2, 237–241; Text der zwischen denselben Häusern
erneuerten Erbverbrüderung, Naumburg 1614 III 30/IV 9: ebenda, 242–245; zur älteren
Geschichte und Funktion dieser Erbverbrüderungen s. nun Streich, 186f.). Die Ksl. ver-
merken in ihren Notanda zu diesem Punkt, die Bestätigung von Familienverträgen sei ein
ksl. Reservatrecht; deshalb sollten sich die Betroffenen an den Ks. wenden und die Sache
an dieser Stelle ausgelassen werden ( Meiern IV, 494 , fünfter Absatz, beginnend §. Rata
quoque sint).
dan sölche foedera und erbverträge dergestalt fundiret, auch vornehme
churfürsten und fürsten darunter interessiret, das also dieser paragraphus
wol zu inseriren.
§ „Cumprimis“
Art. VII.7 SEIPO3 (s. Anm. 5). Auch die Ksl. wollten diese Fragen auf einem RT und
nicht auf dem WFK behandelt wissen (s. ihre Notanda, hier Meiern IV, 494 , sechster und
siebter Absatz, beginnend §. Cum primis und, ebenso, §. Tum ut eadem [= Korrektur der
Reichsmatrikel]).
Erfurth begere, immediat zu sein
Die neuerliche Aufnahme Erfurts in die Reichsmatrikel und die Zulassung der Stadt zum
RT (s. Art. VII.7 SEIPO3 ) hätte die Anerkennung ihrer seit langem prätendierten Reichs-
standschaft bedeutet. Erfurt hoffte, sie mit Hilfe Schwedens zu erhalten. Dem standen
neben den Kurmainzer Rechten auch solche des Gesamthauses Sachsen gegenüber, das seine
noch aus der Lgf.enzeit herrührenden Rechte geltend machte. Kurmainz und das Gesamt-
haus Sachsen hatten sich schon bei der Re- und Correlation 1646 IV 27 in Osnabrück ihre
Rechte gegenüber Erfurt vorbehalten (s. APW III A 3/1 [Nr. 30 Anm. 9] ; 3/2 [Nr. 76 Anm. 94] ;
3/3, 424f. Z. 20–39 und 1ff., 428 Z. 32–35, 1–20; Ulman Weiss, 541–555; Ventzke, 29–41).
Weil das Gesamthaus Sachsen keinen anderen Immediatstand als sich selbst in Thüringen
anerkennen wollte, unterstützte es auch nicht die Gf.en von Schwarzburg in ihrem Streben
nach Reichsstandschaft (s. [Nr. 124 Anm. 8] ).
des hochlöblichen churfürstlichen unnd fürstlichen hauses Sachsen deme
contradiciren; dan daß hauß Sachsen wiße von keinem immediatstand
in Düringen alß dem herrn landtgrafen daselbsten, weiniger gestünde es
in comitiis sessionem et votum etc. Gönne aber sonsten der stadt ihre
privilegia unnd die religionssicherheit besonders gerne. So werde man auch
von seiten des hochlöblichen hauses Sachsen dero sofern keine assistentz
versagen, sondern sie darbey zu conserviren sich bestens mit angelegen sein
laßen. Soviel aber Oßnabrügk anbetreffe
S. Art. VII.7 SEIPO3 , letzter Satz: Osnabruga quoque in recompensatione praestiti legatis
hospitii immedietate donetur ). Die Mediatstadt Osnabrück war Teil des Hst.s Osnabrück,
wollte aber den WFK nutzen, um ihre seit langem erstrebte Unabhängigkeit vom Landes-
herrn rechtlich durch die Reichsstandschaft abzusichern ( Steinwascher, 279–336).
ortten zu bitten, das sie ihres desiderii fähig werden und zur immedietet
gelangen müge.
Was sonsten § „Nulli statuum“
Bezug auf Art. VII.9 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Die Rst. sollen sich weder
der Jurisdiktion des Reiches noch den Reichslasten entziehen; wer das bislang getan habe,
soll beidem sofort wieder unterworfen sein. Stände, die der Reichsunmittelbarkeit entrissen
und anderen unterworfen wurden, sollen schleunigst aus dieser Verbindung gelöst werden
und künftig vor solchen Angriffen sicher sein. Vgl. die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III.
von 1636 XII 24, Art. IX: Der Kg. soll ohne Zustimmung der Kf.en nichts vom Reich
veräußern, sondern vielmehr mit Rat der Rst. bestrebt sein, das dem Reich Entfremdete
zurückzugewinnen (s. Christoph Ziegler, 128f.). – Die Ksl. wollten die Beratung darüber
auf einen RT verweisen, s. ihre Notanda (Anm. 6), Meiern IV, 494 , neunter Absatz,
beginnend §. Nulli Statuum.
capitulatione Caesarea deshalben versehung vorhanden; demnach sey es
herauszulaßen, wie imgleichen § „Ius suum“
Bezug auf Art. VII. 10 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Jedem soll sein Recht
gegenüber den Untertanen ungeschmälert bleiben; wenn die Untertanen ihren rechtmäßi-
gen Herren entrissen und anderen unterworfen wurden, sollen sie zurückgegeben werden;
die der Gerichtsbarkeit Entzogenen sollen ihr wieder unterstellt werden; die Untertanen
der Rst. sollen nicht vor den RHR geladen werden. – Die Ksl. vermerken in ihren Notanda
dazu, das sei per se rechtens, also an dieser Stelle ‚zweimal gekochter Kohl‘ ( Meiern IV,
494 , elfter Absatz, beginnend §. Jus suum).
Bezug auf Art. VII.11 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Es sollen keine Pro-
zesse widerspenstiger und unruhiger Bürgern und Untertanen entschieden werden, ohne
daß die Streitsache bekannt ist; vielmehr sollen jene Bürger und Untertanen zum schuldi-
gen Gehorsam genötigt werden. – Die Ksl. vermerken dazu dasselbe wie zu Art. VII. 10
SEIPO3 (s. vorige Anm.).
rum“
Bezug auf Art. VII.12 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben: Die Postmeister sollen
nicht von den städtischen Lasten befreit werden; die Disposition über den öffentlichen
Postkurs soll dem Magistrat eines jeden Ortes anvertraut werden, und die Magistrate
sollen keine Bezahlung für Briefe an den RHR verlangen. – Die Ksl. vermerken dazu
in ihren Notanda, daß dies gegen das ksl. Postregal und die uralte Gewohnheit verstoße
( Meiern IV, 494 , zwölfter Absatz, beginnend §. Postarum etc.).
appellando etc. ihr Kayserlicher mayestät alß dero regale zu reserviren
Bezug auf Art. VII.13 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit: Ad abbreviandas (s. S. 230 Z. 10f.).
Die Ksl. vermerken in ihren Notanda dazu (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , dreizehnter
Absatz, beginnend §. Ad abbreviandas), daß es immer ein ksl. Reservatrecht gewesen sei,
solche Privilegien zu erteilen. Es sei darüber aber schon, wie auch über die Kanzleigebühren
(s. folgende Anm.), auf dem Frankfurter RDT gehandelt worden (s. dazu Anm. 15).
§
tiren.
§ „Liberae [Imperii] civitates“
Bezug auf Art. VII.16 SEIPO3 (s. Anm. 5), Incipit wie angegeben. Die Ksl. vermerken in
ihren Notanda dazu (s. Anm. 6, hier Meiern IV, 494 , fünfzehnter Absatz, beginnend §.
Liberæ Imperiales Civitates ), daß dies (daß nämlich die freien Reichsstädte nicht mediati-
siert werden sollen) unstrittig sei.
begeret, den städten ihr votum decisivum zu disputiren; sufficiat, das die
herrn Kayserlichen oben an andern ohrten
Die ksl. Notanda enthalten keine Stellungnahme zu der Forderung in Art. VII.4 SEIPO3 ,
daß den Reichsstädten das Votum decisivum gebühre (s. Anm. 5). Kurtrier hatte im KFR
am 6. Mai 1647 daraus geschlossen, daß diese Forderung für abgeschlagen gehalten werde,
während Kurbayern der Ansicht gewesen war, die Ksl. hätten diese Frage zu jenen gezählt,
die auf dem nächsten RT zu behandeln seien. Kurköln und Kurbrandenburg waren eben-
falls der Meinung, diese Frage auf einen RT zu verschieben; denn sie hielten es für schimpf-
lich , dergleichen in den Friedensvertrag aufzunehmen ( APW III A 1/1, 78. 16–20, 786
Z. 19–25). Aus allen Voten geht hervor, daß die Kf.en ein reichsstädtisches Votum decisi-
vum ablehnten. In KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], ist das Votum decisivum den Reichsstädten
dann (in Art. VII) zugestanden (s. Meiern IV, 557 –590, hier 577, zweiter Absatz, begin-
nend Tam in universalibus; s. auch Buchstab, 127–137).
verwilliget. Versicul „nec sub praetextu alicuius protectionis“
billig stehen.
§ „Ad aemulationem“, item § „Transitus“ weren sachen, so ohnedas iuris,
auch derohalben in reichsabschieden versehung beschehen
S. Art. VII.17 und 18 SEIPO3 (Anm. 5); vgl. dazu §43, 50, 57, 64, 65 des Regensburger RA
von 1641 X 10 ( Sammlung III, 559–562): Bestimmungen über Truppendurchzüge und Ver-
halten in den Winterquartieren, Verbot der Errichtung von Haupt=Fortification[en] ohne
ksl. Genehmigung, Abstellung von Kriegsmißbräuchen unter anderem bei Einquartierun-
gen sowie Publikation dieser Bestimmungen in den Reichskreisen; zu ihrer Ineffizienz s.
bei Anm. 95. – Für die Forderungen in Punkt 17 setzten sich die Evangelischen ein, die den
Abriß der Petersburg bei Osnabrück durchsetzen wollten ( APW III A 3/3, 82 Z. 22–33).
sie wol außen zu laßen, wie auch § „Novis titulis“ ; doch versehe man
sich, weiln die herrn Chursächsischen sich bey diesem conventu des tituls
excellentiae allein geeußert
geeußert bedeutet entäußert ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, 1375 s. v. äus-
sern Punkt 1). Die kursächsischen Ges. waren instruiert, den Exzellenztitel weder anzu-
nehmen noch zu fordern, doch hatte der KFR am 21. April 1646 beschlossen, daß sie
wegen der Reputation der Kf.en bei den auswärtigen Mächten den Titel ebenfalls fordern
müßten (APW III A 1/1 Nr. 80; Winfried Becker, 174). Zum Exzellenztitelstreit, der die
Verständigung zwischen KFR und FR vom Sommer 1645 bis Januar 1646 stark belastet
hatte, s. ebenda, 174–185; APW III A 3/1, LIX; Günter Christ.
ihrestheils auch fallenlaßen, auch den fürterhin nicht mehr begeren.
§ „Nec merum imperium“ , darunter weren viel ungelegenheiten verbor-
gen, derowegen es also, wie es gesezet, zu laßen.
§ „Ad indagandum“ were
zu gedencken.
§ „Tandem“
comitia zu stellen.
Dieses weren also seine unvorgreifliche meinungen a parte Sachsen Alten-
burgk, und halte demnach dafür, wann die herrn Kayserlichen ein sölch
temperamentum adhibiren würden, es müchten die cronen sich zur accom-
modation bewegen laßen. Do auch deswegen von den ständen einige depu-
tation an sie solte abgehen, wolte man Altenburgischen theils sich auch
nicht ausschließen.
Entlich wiederhole man nochmahls die newliche ahndung , dieweil aber-
mahl zu Münster vor den hiesigen deliberiret, auch re- unnd correferiret
worden, welche einseitige proceduren gleichwoll wißentlich scheineten
unnd denen ständen alhie despectirlich weren.
Österreich. (Per interlocuta:) Sie hetten drüben zu Münster nicht ge-
schloßen, sondern nur ihre meinungen überschicket. So sey auch mit denen
herrn churfürstlichen keine re- und correlation vorgangen. Man werde es
aber nicht wehren können, das man mit sölchen communicire.
lich in einem sölchem hochansehnlichen raht bey dergleichen fürtreflichen
herrn gnungsamb kundbahr unnd ohn zweifel vor gewiß und als eine richt-
schnur gehalten wirt, das einiges reich, fürstenthumb oder lande ohne seine
fundamentalgeseze nicht bestehen kan, und dan auch mit unserm gelieb-
ten vaterlande Teutscher nation und deme auf dieselbe gewiedmetes und
soviel hundert jahr bestehendes Römische Reich eben diese beschaffenheit
unnd vielleicht noch mehr als in andern königreichen, in quibus plerumque
regum voluntas et exemplum pro lege est
Abwandlung von His salus populi suprema lex esto (Cicero, De legibus 3,3,8; s. APW III
A 3/1 [Nr. 7 Anm. 35] ). – Der Begriff leges fundamentales (vgl. Z. 7, 13) wurde im Deutschen
als Übernahme des frz. lois fondamentales zuerst um 1600 verwendet und bezeichnet der
Rechtsform nach meist Verträge, die das Verhältnis zwischen Herrscher und Ständen recht-
lich fixieren, indem sie die Herrschermacht begrenzen und die Ständerechte sichern. Sie
nahmen hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit und Unverbrüchlichkeit einen höheren Rang
ein als andere normative Quellen und umfaßten einen im Laufe der Zeit anwachsen-
den Komplex von „Reichsgrundgesetzen“. Neben der Goldenen Bulle von 1356, der her-
ausgehobene Bedeutung beigemessen wurde, gehörten der Ewige Landfriede von 1495,
der Augsburger Religionsfriede von 1555, die ksl. Wahlkapitulationen und nach Ansicht
mancher auch die Reichsexekutionsordnung von 1555 (s. Anm. 95) dazu ( Mielke , 567;
Mohnhaupt, 36–41; Moraw; Lottes, 134, 147f.).
voreltern es gar woll erkennet unnd darumb sich die verordnung unserer
fundamentalgesezen und reichsabschieden so hoch und eyferich angelegen
sein und unß, ihren nachkömblingen, ein solches schönes, thugenthafftes,
vernünfftiges und nüzliches exempel hinterlaßen,
iederzeit ernstlich bezeuget, das ihr absehen auf nichts anders gerichtet,
die cronen dergleichen und das sie mit ihren waffen ein mehres nicht
suchen, offt und crefftiglich bestetiget
S. z. B. die ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 9 ( Meiern I, 631 ); das frz.
Invitationsschreiben an die Rst. , Münster 1644 IV 6 (Text: NS I, 247–250, hier 248, vierter
Absatz, beginnend Norunt omnes; 249f., letzter/erster Absatz, beginnend Denique sic);
die schwed. Replik von 1646 I 7, Klasse I,2 ( Meiern II, 186 ).
gen etc., meinem gnedigen fürsten unnd herrn zu Würzburg, eben diese
instruction, das ich vor allen dingen des Reichs fundamentalgeseze in acht
nehmen und dem, der sie am allermeisten wieder einzuführen begerete,
an die handt gehen und in dem übrigen nichts ansehen unnd schewen
solte, empfangen und derselben, vorab in einer algemeiner und des ganzen
Reichs wolfahrt concernirender sach, zu geleben mich schuldig erkenne,
mich hierauf weiters erinnere, das churfürsten, fürsten unnd stände sonders
gerne gesehen, wie sich die herrn Kayserlichen unnd herrn Schwedischen
in dieser handlung so eyferich unnd embsig erzeiget und eines glücklichen
gewünscheten endes gewiße hofnung gemachet, entlich nicht zu zweifeln,
sie werden beederseits ihre befuegnüßen mit starcken und gründtlichen
rationibus befestiget haben, hie iedoch in denen sachen, die ad dictaturam
kommen und izt in die umbfrage gestellet worden, dergleichen außer in
etlichen puncten mit gar weinigen nit zu sehen.
Und da man von den haubtpuncten, verbi gratia der wahlformb und
gerechtigkeit der Kayserlichen capitulation, der achtserklehrung, deren
solennitäten, herkommen, beschehenen enderungen, gemeiniglich darauf
erfolgten schweren kriegen, wie die theils particulariter cum periculo
eorum, die sich deren vor sich unterfangen, theils universaliter und crafft
algemeiner, auf öffentlichen reichstägen gemachten schlüßen geführet wor-
den
Nach herkömmlichem Verfahren genügten ksl. Avocatorialmandate zur Eröffnung eines
Reichskriegs gegen fremde Aggressoren, wie sie z. B. 1625 XII 29 den niedersächsisch-dän.
Krieg und 1631 V 14 den Krieg gegen Kg. Gustav II. Adolf von Schweden einleiteten.
Ebenso genügten, wie es im Dreißigjährigen Krieg zumal gegen Kf. Friedrich V. von der
Pfalz 1621 praktiziert wurde, ksl. Avocatorialmandate zur Achterklärung gegen Reichsan-
gehörige. Die erwähnten Mandate wurden allerdings ohne Zustimmung eines RT erlassen,
was seit der zweiten Hälfte des 17. Jh.s mit Verweis auf den Speyrer RA von 1544 VI 10
mit seinen Beschlüssen zu einem Krieg gegen Frk. als dem bekanntesten Präzedenzfall für
die Zustimmung der Rst. sowie auf Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM als rechtswidrig galt ( RTA
j. R. XV.4,2247 Art. [II] [§4]; Kampmann, Reichstag, 41, 46–49).
weitaußehenden haubtpuncten mehr gründtlich unnd mit bestande reden
wolte, man nohtwendig zu befestigung des gutachtens sich in die cau-
sas belli vertieffen müste, gleichwol iederzeit dafürgehalten worden, das
sölche, soviel als immer müglich, zu übergehen
S. z. B. die Correlation des FR zu Klasse I der Repliken der Kronen, praes. Osnabrück 1646
IV 17/27 ( Meiern II, 509 –520, hier 510, zweiter Absatz, beginnend Solchemnach hat ein):
die Causa[e] Belli sollen von keinem der Verhandlungspartner berührt werden, damit es
nicht zu einer Verzögerung des Friedens komme.
che wunden dergestalt zu ernewern etc., sondern vielmehr mit aller-
handt glimpflichen erinnerungen zu stopfen, sölche iedoch und mit was
umbständen sie eigentlich zu thun, weil die handlung, außer was izt
beschicht, vor fürsten unnd stände nicht gebracht worden, noch zur zeit
unbekand, und ganz bedencklich, sich in materia non bene explicata bloß
auf seinen verstand zu verlaßen, als wolte man entlich a parte Würzburg
schier dieser meinung sein, das die herrn Kayserliche unnd, da nötig, auch
die herrn Schwedische gebüerendermaßen zu ersuchen, wie in dem löbli-
chen Sachsen Altenburgischen voto in etwas erwehnet worden, sie son-
derlich geruhen wolten, alles uf die reichsabschiede, creyßordnungen und
andere dergleichen reichsfundamentalgeseze zu richten. Und da vielleicht
nicht alles aus den reichsabschieden geschlichtet werden könte, man sich
der herrn Kayserlichen unndt herrn Schwedischen mainung nicht zuwie-
der sein laßen noch auch etwan einige correctur, wann die reichsabschiede
einer oder mehr vonnöthen hetten, verwerffen wolle, ichtwas aber, wel-
ches in den reichsabschieden nicht fundiret, einzugehen unnd damit ein
loch in die fundamentalsazungen zu machen, wolte man verhoffen, das
man ihnen sölches nicht zumueten werde. Ob man zwart nicht zweifelt, es
werden hochgedachte herrn sothane gedancken von sich selbsten gehabt
haben, so ist doch zu hoffen, wann sie der churfürsten, fürsten unndt
stände mainung eigentlich vernehmen solten, sie näher zusammentreten,
sich das werck desto eyferiger angelegen sein laßen und izige differen-
tien unter sich selbsten dergestalt vereinbahren würden, das fürsten und
stände ein satsahmes gnügen daran und weiters nichts bey producirung
des volstendigen instrumenti zu erinnern haben müchten, zu welchem die
Göttliche almacht seine hohe gnade verleihe.
Wann aber per maiora befunden werden solte, das hierzwischen den herrn
Kayserlichen mit etlichen temperamentis an die hand zu gehen, so wil man
sich von denselben nicht separiren unnd deswegen all dasiennige, was in
den vorgehenden votis den reichsabschieden gemeeß unnd ähnlich sein
mag, auch hier crefftiglich a parte Würzburg erholet haben.
Sachsen-Coburg. A parte Sachsen Coburg conformire man sich mit
Sachsen Altenburg allerdings. Nur wolle er dieses addiren, do § „Denique“
der statuum dignitate bonisve exuendorum gedacht werde
aus derselben expunction und der herrn Kayserlichen notis
S. Art. IX und X des KEIPO3 1647 IV 17 (Anm. 4), hier: Vorbehalt (nicht spezifizierter) kfl. Rechte
in Art. IX. Das kann als implizite Anspielung auf die Mitwirkungsrechte der Kf.en bei
Ächtung notorischer Friedensbrecher verstanden werden, wie sie die Wahlkapitulation Ks.
Ferdinands III. (s. Anm. 22) einräumte.
verspüren, ob wolten die herrn churfürsten aus der lezten Kayserlichen
wahlcapitulation die achtserklehrung neben sich ihrer mayestätt alleine
attribuiren und es aber nachdencklich falle, als könte es woll bey dem,
wie es dießfals die herrn Schwedischen gesezet
S. Anm. 42. Die im folgenden getroffene Unterscheidung zwischen Ächtungen mit und ohne
gerichtlichem Verfahren betraf nach Reichsrecht das gewöhnliche Verfahren mit Prozeß
und das Ausnahmerecht bei Fällen von notorischem Landfriedensbruch, wie es seit dem
Augsburger RA von 1559 reichsrechtlich verankert war und im Fall Friedrichs V. von der
Pfalz 1621 angewendet wurde (RA von 1559 VIII 19 Art. [37] und [38], RTA RV 1558,
1559 III, 2017; Kampmann, Reichsrebellion, 35–42).
woferne dergleichen exauctorationes cum causae cognitione geschehen,
ließe man es billig darbey bewenden, wiedrigens aber und do diese cogni-
tio ermangele undt nicht vorhergegangen, were auch nicht unrecht, ja der
aequität gemeeß, daß sothane casus ad comitia zu der stände einwilligung
gebracht würden.
Freising. Weren sonst wie Salzburg instruiret
instruction auf diese materiam sich nicht erstreckete und aber ihr fürstliche
gnaden ihn befehliget, so offt ihnen in sölchen fällen instruction abgehe,
sich denen Churbayrischen votis zu conformiren,
auch auf solche weise abgelegt haben.
Sachsen-Weimar. Aldieweil er befinde, das die Sachsen Altenburgi-
schen und Sachsen Coburgischen vota seiner instruction und meinung
conform, als könte man sich a parte Sachsen Weymar, besonders auch, was
ratione der stadt Erfurth und des zwischen Sachsen, Brandenburg und
Heßen waltenden pacti confraternitatis erinnert worden
S. bei Anm. 52 und 54. Sachsen-Altenburg und (in pauschaler Zustimmung) -Coburg hatten
dem Anspruch der Stadt Erfurt auf Reichsunmittelbarkeit widersprochen (s. bei Anm. 54),
aber die Erbverbrüderung und Erbvereinigung zwischen den kfl. und fürstlichen Häusern
Sachsen, Brandenburg und Hessen nur implizit erwähnt.
gar woll accommodiren, außer das er den paragraphum de postis dahin-
stelle, doch könte der lezte versicul außenpleiben. Sonsten aber, § „Ne
mero“ , ob nemblich in sölchen fällen als in causa propria die cognition
der cammer übergeben werden möge, erachte er, was nachdencklich zu
sein.
Welches er auch wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach wiederholen
thue.
Basel. Wie Würzburgk. (Nota bene: suo loco vor Gotha.)
Brandenburg-Kulmbach. Er befinde aus den ad dictaturam gebrach-
ten unterschiedtlichen puncten, das deren theils von denen königlich
Schwedischen gesezet, von den Kayserlichen zwar auch was proiectiret,
allein ein guter theil derselben gar ausgelaßen worden. Repetire dahero
kürze halber das Sachsen Altenburgische votum, und stehe er zumahln
auch ratione fructuum perceptorum in zweifelhafftigen gedancken unnd
stelle zu bedencken, ob nemblich die reditus fructuum so viel tragen, das
die onera davon können entrichtet werden. Demnach were ein sölches
nach der Sachsen Altenburgischen meinung ad amicabilem compositio-
nem partium zu stellen.
§ „Ut autem“ könne man wol praeteriren,
chen collegio seine competirende praerogativ nicht begere zu disputiren,
sed ne insciis aut invitis caeteris statibus ea statuant aut executioni mandent,
quae universos tangere possunt
Anspielung auf Cod. 5,59,5,2 (s. APW III A 3/1 [Nr. 7 Anm. 24] ).
nung, der zuversicht, die herrn churfürsten würden auch für sich selbst
gesonnen sein, communia nicht allein vor sich zu ziehen, sondern wie
man fürstlichentheils sowol übrige stände darbey mercklich interessiret,
also auch denen zum praeiuditz nichts einseitig statuiren unnd besonders,
was ihnen in der iüngsten wahlcapitulation allein attribuiret , fahren-
laßen, welches zumahl bey achtserklehrungen, vermöge protocols de anno
1623 zu Regenspurg, den 18. Februarii, gehalten, etliche churfürsten selbst
improbiret und in specie Churbrandenburg angeführet
Kurbrandenburg hatte auf dem Regensburger Fürstentag am 11. Februar 1623 in Anleh-
nung an Kursachsen im referierten Sinne votiert ( Häberlin / Senkenberg XXV, 236f.;
die hier zitierte Stelle: 237). Die von Kurmainz in einem Protokoll zusammengefaßten
diskrepanten Voten vom 11. und 13. Februar zur ksl. Responsion vom 6. Februar 1623
(Text: Londorp II, 665ff.) wurden dem Ks. am 18. Februar übergeben. Dieses Protokoll
veröffentlichte Volrad von Plessen (Text: Londorp II, 699–714 [Protokoll] und 714–725
[Observationes und Notae]; die zitierte Stelle mit wörtlichen Anklängen ebenda, 703). –
Zu Plessen (1592 kurpfälzischer Rat und Kammerjunker, ca. 1597 Oberrat, außenpoliti-
scher Experte Kf. Friedrichs V, im Exil Erzieher seiner Söhne; später in kgl. dän. Diensten
und Statthalter des Hst.s Schwerin) s. Zedler XXVIII, 811; Ritter, II, 62; III, 240; Press,
Calvinismus, 49, 372ff., 380, 390).
stalt churfürsten, fürsten und andere stände des Reichs weit deterioris
conditionis als ein Polnischer edelman weren, dieweil dieselben nirgent
anders dann auf offenen reichstägen proscribiret werden könten
In Polen wurden Strafsachen des Adels, bei denen Todesstrafe, Konfiszierungen oder
Infamie drohten, vor dem kgl. Gericht in conventione verhandelt, das im Prinzip nur
während des Sejm tagte. Das Gremium der Assessoren wurde aus dem Senat (einer der
beiden Kammern des polnischen Parlaments) mit den höchsten weltlichen und geistlichen
Würdenträgern gebildet; der Kg. hatte den Vorsitz. Seit 1578 konnten solche Rechtsfälle
auch vor dem Iudicium ordinarium generale tribunalis regis verhandelt werden. Dieses
rein adlige, vom Kg. unabhängige Gericht war mit 27 adligen Deputierten besetzt, die auf
den Landtagen für eine einjährige Amtszeit gewählt wurden, sowie mit sechs geistlichen
Deputierten. Bei Stimmengleichheit wurde der Fall an den Sejm weitergegeben (s. Lysiak,
446, 448f.).
So repetire er auch dasiennige circa § „Rata quoque sint pacta“ , die-
weiln von unterschiedenen kaysern dieselbe confirmiret, auch bey diesem
convent vom fürstenraht dem instrumento pacis einzuverleiben beliebet
worden
Bezug auf das Bedenken der Rst. , praes. 1646 IV 17/27, hier auf die Correlation des FR zu
Klasse I der Repliken der Kronen ( Meiern II, 509 –520, hier 517f., letzter/erster Absatz,
beginnend Was ferner das, Ende des Absatzes S. 518): Die Erbverbrüderung zwischen den
Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen soll in Kraft bleiben.
paragraphus wol so, wie er gesezet, stehenpleiben könne. So sey der stad
Oßnabrück auch es wol zu gönnen, wen es zu erhalten, das sie die begerte
immedietät erlangete.
Wie Anm. 59. – Zu dem im Variantenapparat erwähnten Art. VII.8 SEIPO3 mit dem
Incipit Tum ut eadem: Die Ksl. wollten die Korrektur der Reichsmatrikel auf einem RT
behandeln (s. Anm. 53). Sie wurde schließlich doch während des WFK durch einen rst.
Ausschuß in Angriff genommen, weil das wegen der schwed. Militärsatisfaktion, die gemäß
der Reichsmatrikel von den Rst. n erhoben wurde, nötig schien. Die Revision begann Ende
Mai 1648 (s. Meiern V, 839 ; Oschmann, Exekutionstag, 78).
postmeister sowol als andere bürger des schuzes mit genießen, oder möge
es ad discretionem magistratus gestellet werden, ob sie die eximiren wol-
len. Und were am besten und sichersten, wann man Teutsche und nicht
ausländische postmeister, alß Spanier, Franzosen unnd dergleichen, ver-
ordnete.
§ „Taxa sportularum“ erinnere er, das Franckfurtische bedencken
Sehr wahrscheinlich ist das Ga. des Frankfurter RDT von 1644 I 16 gemeint (s. Nr. 122
Anm. 67; der Text wurde nicht ermittelt). Ks. Ferdinand III. hatte einer darin vorgeschla-
genen Erhöhung der RKG -Kanzleigehühren zur Unterhaltssicherung des RKG -Personals
zugestimmt, s. das weitere Ga. des RDT über die Sicherheit des RKG und die Erhöhung der
Besoldungen von 1644 VII 3 (Text: ACR II, 213–216, hier 213, erster Absatz, beginnend
Was die Roem. Kayserl.).
communiciren und das, wie Weymar erwehnet, der cammer die cognition
tanquam in propria causa nicht eben übergeben und dahero mit fiscalischen
processen streng verfahren werde.
§ „Transitus et hospitationes militum“
In Art. VII.18 SEIPO3 (s. Anm. 65) ist hinsichtlich der Truppendurchzüge und Einquar-
tierungen auf die Kreis- und Reichsexekutionsordnungen verwiesen. Die grundlegende, in
späteren Reichs- und Kreisabschieden wie auch in ksl. Wahlkapitulationen immer wieder
bestätigte Reichsexekutionsordnung von 1555 (= §31–103 des Augsburger RA von 1555 IX
25, s. Sammlung III, 20–32, und zu den Bestätigungen 32 Anm. b) enthält Bestimmungen
zur Friedenssicherung, aber keine speziellen Maßregeln für Truppendurchzüge und Ein-
quartierungen; doch lassen sich mehrere Bestimmungen darauf anwenden (z. B. §31 und
49 auf Durchzüge).
cutionsordnung zu laßen, dan obwol im Regenspurgischen abschiede ad
nauseam deshalben versehung geschehen, were doch das wiederspiel seit-
hero gnugsamb practiciret worden.
§ „Ad indagandum“ hette man zu versuchen, ob ein remedium zu finden,
auch zuzusehen, das wieder die debitores, so fast von land und leuten
kommen, nicht so rigorose procediret werde.
Brandenburg-Ansbach. Wie zuvor.
Braunschweig-Celle. Er habe wol eingenommen, wohin man sich in
vorgehenden votis materialiter heraußer gelaßen. Nun hette man von sei-
ten Braunschweig Zelle kein bedencken, seine monita gleichergestalt zu
eröfnen, da es dan sich hoffentlich auch geben würde, das er von den
Salzburgischen, Altenburgischen und Würzburgischen votis negst seinen
monitis nicht weit abgehen werde. Nachdem aber von den herrn Schwedi-
schen denen evangelischen gesanten dieser punct und ihr sentiment schon
lengst communiciret, auch darauf ein schluß gemachet unnd denen herrn
Schwedischen mit diesem ersuchen per deputatos überreichet worden
Am 29. April 1647 hatten die schwed. Ges. dem CE einen Auszug aus dem SEIPO3 über-
geben (s. Anm. 5) und um baldige Resolution gebeten. Das CE beschloß deshalb noch am
selben Tag, die Schweden um Fortsetzung der ksl.-schwed. Konferenzen sowie darum zu
bitten, daß über jene Punkte, über die keine Einigung erzielt werden könnte, in den Reichs-
kurien beraten werden möge. Am 30. April teilte eine Deputation des CE den Schweden
diesen Beschluß mit (s. Magdeburg F VI fol. 521’–522’ [= Auszug aus dem CE -Protokoll]
und fol. 543’ sub dato 1647 IV 19/29 und 20/30 [= Magdeburger Diarium]). An der Z. 14f.
erwähnten ksl.-schwed. Konferenz nahmen Lamberg, Krane, Volmar, Oxenstierna und
Salvius teil. Es ging nicht um den Beratungsgegenstand dieser Sitzung, sondern u. a. um
die Autonomie in den ksl. Erblanden; positive Ergebnisse wurden nicht erzielt (s. APW II
A 6 Nr. 81). Nachmittags baten die Ksl. eine Deputation des CE (Thumbshirn, Carpzov,
Heher, Langenbeck, Lampadius) zu sich und informierten sie über die Ergebnisse. Über
die FR-Sitzung des Vormittags wurde nicht gesprochen (s. ebenda bei Anm. 24).
das sie bey der handlung mit denen herrn Kayserlichen zusehen wolten,
wie weit es gebracht und der friede dadurch befordert werden möchte und
man aber denen evangelischen ständen, wie weit sie, die herrn Suecici, dar-
innen kommen, nomine publico keine resolution zurücke gebracht unnd
er gleichwol vernehme, das die herrn Kayserlichen unnd Schwedischen
plenipotentiarien izo beysammen, als were guet, dieser nachrichtung zu
erwarten. Was dan sich noch vor differente puncta befinden, wolte er sich
gestalten sachen nach mit andern wol conformiren, unterdeßen aber thue
er seine monita reserviren.
Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel und -Calen-
berg. Er müchte wünschen, das es bey gestriger ansage were commu-
niciret worden, was man heute in deliberation bringen wollen. Weiln es
aber, ohngeachtet schon lengst geschloßen, das daß Maynzische hochlöbli-
che directorium materiam tractandi iedesmahls bey der ansage mit eröfnen
laßen solle
Gleich zu Beginn der sessiones publicae in Osnabrück, am 3. Februar 1646, beschwerten
sich die meisten Ges. , daß ihnen die Beratungsthemen nicht vor der Sitzung mitgeteilt
worden waren. Daraufhin sagte der Öst. FR-Direktor zu, künftig am Ende jeder Sitzung
die Beratungsthemen der nächsten bekanntzugeben ( APW III A 3/3, 27 Z. 22–30).
nachdencken können, wie es dann auch an deme, als sein herr collega
erinnert , das die herrn Kayserlichen und herrn Schwedischen solten in
der handlung versuchen, was und wie weit sie diese sache accommodiren
könten, was aber sie nicht zum bestand zu bringen vermöchten, es wieder
an die stände gelangen laßen wolten. Dieweil dan nun vorhöchstgedachte
herrn Kayserliche unnd Schwedische herrn plenipotentiarien bishero mit-
einander fleißig gearbeitet, er aber gar nicht penetriren können, wie fern
sie kommen, alß vermöge er sich nicht materialiter herauszulaßen.
Solte man aber der herrn Kayserlichen und Schwedischen gedancken ver-
nehmen, würde er sich deme, so verglichen unnd nicht uf fernern tractaten
beruhete, gerne conformiren, wie er dann auch aus denen Salzburgischen,
Altenburgischen, Würzburgischen votis sehe, das man Braunschweig
Lüneburgischen theils mit denselben sich leicht vergleichen könne. Als
aber zur zeit und ohne empfangene nachricht offterwenter herrn Kayser-
lichen und Schwedischen handlung und darunter verglichener puncten wol
contraria geschloßen werden konten, so suspendire er sein votum noch-
mahls so lange, bis man publica authoritate vernommen, was in specie
richtig oder noch different sey etc.
Und sölches auch suo loco et ordine wegen Baden-Durlach.
Pommern-Stettin. Er habe nicht unterlaßen, die ad dictaturam gebrach-
te Kayserliche unnd Schwedische aufsäze mit den angehengten notis zu
durchsehen, auch dieselbe mit seinen herrn collegen in deliberation zu
ziehen. Trüge also kein bedencken, sich darauf materialiter herauszulaßen.
Weiln er aber verstanden, das sonderlich Altenburgk diese sache puncta-
tim durchgangen, aber die Salzburgischen gutentheils außgesezet haben,
alß weren, wie Würzburg vermeine undt auch Braunschweig etc. dahin
ziele, der Kayserlichen und Schwedischen gedancken einzuhohlen und
unterdeßen sie per deputatos zu ersuchen, das sie sich in diesem werck fer-
ner rümblich bemühen und von deme, was abgehandelt oder nicht, parte
geben wolten. Dann werde er nicht anders thun, als dasiennige, so ver-
glichen, genembhalten, in den übrigen puncten aber, wan man sich werde
cathegorice resolviret haben, a parte Pommern auch nicht lenger anstehen.
Und dieses auch wegen Pommern-Wolgast.
Hessen-Kassel. Dieweil er keine nachricht gehabt, was materialiter deli-
beriret werden solle, undt es auch darzu mit der sache eine sölche beschaf-
fenheit habe, wie Braunschweig erinnert, das man nemblich gewißheit
erwarte, wie weit die herrn Kayserliche unnd herrn Schwedische in der
handlung kommen, also müße er sein votum ebenermaßen bis dahin sus-
pendiren.
Württemberg. Er habe der herrn Salzburgischen, Altenburgischen unnd
Würzburgischen vota der beschaffenheit befunden, das er sich leicht damit
vergleichen könne. Demnach es aber an deme, wie Braunschweig Lüne-
burg angezeiget, das nemblich zuvor der nachricht erwartet werde, wie
weit die herrn Kayserlichen und herrn Schwedischen in tractat kommen
und wo es anstehe, alß müste man auch a parte Würtenberg dieser nachricht
erwarten und solang sein votum suspendiren. Dann werde er sich nicht
aufhalten.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Er habe gleichermaßen
kein bedencken, sich materialiter herauszulaßen. Weil aber die obstacula
bereits angeführet, als sey er eben der mainung, das man vorhero die herrn
Kayserlichen und Schwedischen vernehme, wie weit sie kommen unnd
noch different sein. Hernach werde man sich a parte Mechelnburg also
vernehmen laßen, das der friede gar nicht aufgehalten würde.
Sachsen-Lauenburg. Ob er zwar in materialibus sich mit Salzburg,
Sachsen Altenburg und Würzburg unndt gleichstimmenden meistentheils
conformiren könte, weiln es aber an nachricht mangele, wie weit es kom-
men, zumahl, ob dasiennige theils verglichen oder placitiret sey, als sus-
pendire er sein votum so lange, bis publico nomine die gewißheit erlanget
werde.
Anhalt. (Per Weymar:) Wie Altenburg unnd gleichstimmende; allein
müste er noch erinnern, das die herrn Kayserlichen den tractat darum dif-
feriret unndt nicht ehe fortfahren wolten, bis sie vorher der churfürsten,
fürsten unnd stände guetachten in dieser sachen vernommen, welches sich
auch die herrn Schwedischen plenipotentiarien mit gefallen laßen.
Henneberg. (Per Altenburg:) Er müße diß votum auch suspendiren, bis
zuvor mit denen Chursächsischen daraus communiciret worden. Sonst
weren diese sachen darumb von den Kayserlichen ad dictaturam kommen,
das daraus deliberiret werden solle. Wan auch etwas darin bereits verhand-
let, hette es keiner deliberation bedurfft unnd er sein votum sölchenfals
auch wol zurückhalten können.
Wetterauer und Fränkische Grafen. Demnach ihm
awischen grafen ihr votum aufgetragen und sich damit den maioribus zu
conformiren begeret, als wolte er es hier also abgeleget haben.
Sonst aber hette er aus vorgehenden votis drey unterschiedtliche mai-
nungen vernommen: 1. Ob das unvorgestrichene
proiect vor verglichen zu halten, 2. ob materialiter zu votiren oder, 3., vor-
hero nachricht zu erwarten, wie weit die herrn Kayserlichen unnd herrn
Schwedischen in dieser sach kommen und worinnen sie anstehen.
Was nun das erste und dritte betrifft, ruhe daßelbe auf erwartender ge-
wißheit. Wegen des andern aber, ob materialiter zu deliberiren, stelle er
dahin, doch sey er specialiter nicht instruiret den nur in genere, das
kein standt neque committendo neque omittendo graviret werden möchte,
welches sein votum er aber auch, bis von denen herrn Kayserlichen unnd
Schwedischen den ständen apertur geschehen, suspendiret haben müste.
Österreichisches Direktorium. Pro concluso: Es fallen alhier drey-
erley mainungen aus:
plenipotentiarien dahin zu vermögen, das sie es bey dem Kayserlichen
aufsaz dißfals bewenden laßen wolten.
derowegen man daßelbe aus den protocol ziehen solle.
herrn Kayserlichen unnd herrn Schwedischen in dieser handlung kommen;
solange auch ihre vota suspendiret worden.