Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1648 VI 6

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1648 VI 6
Samstag W und Krane bei den Jesuiten. 1. Daß, weiln der
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Oxenstirn so cathegorice in puncto quanti weiters zue tractiren nicht instru-
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irt zue sein, sondern alles an die königin glangen laßen müsten, es eine gar
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beschwerliche sach seye und sie Kayserliche nicht sähen, dafern die Schwe-
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dische sich eines anderen nit besinnen, wie in den tractaten fortzuschreiten
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seye. 2. Hette man die nachricht, daß sie das quantum so hoch spannen
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würden, damitt sie Leipzig und Erffurt biß zur völliger satisfaction innen
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behieltten. 3. Were man berichtet, daß in puncto satisfactionis Hassicae der
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600 000 reichsthaler die uncatholische die sachen dahin spielen würden,
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damitt deren bezahlung allein den wenig catholischen und geistlichen alß
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Mainz, Cölln und Fulda auffgebürdet würden.

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17–23 Dabey – kann ] am Rande: omittatur ad Bavarum.
Dabey er dan auch ferner
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vermeldet, daß Chursachßen zue dießer satisfaction, wie dan auch in hin-
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laßung der graffschafft Schaumburg alß in re pessimi exempli sich ungern
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verstanden, allein sich von den anderen nit separiren wollen. So were auch
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pro 4. der herzog von Mecklenburg mitt der ihme gegebenen satisfaction
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noch nicht friedig. Dessen Gesandter hat einen Plan mitgeteilt, wie Wismar
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durch einen Überfall auf die schwedische Garnison befreit werden kann.
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Unzufriedenheit des pommerischen Adels mit der künftigen schwedischen
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Herrschaft. 5. Hetten auch theilß protestirende den Kayserlichen in summo
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secreto an die hand geben, daß sie nit sähen, wie man zue Oßnabruck zum
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friedensschluß zu glangen, in betracht, daß auß allen umbstenden woll
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abzunehmen, welchergestaldt die cronen zum frieden gantz keine lust
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hetten, andere sich auch an selbige henckten et unitatem statuum inter se et
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cum Caesare verhinderten, dahero das beste mittell sein würde, daß Ihre
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Mayestet alßbaldt anderwerts ein reichstag außschrieben, die stend alda
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zusahmenkehmen, under sich eins würden und mitt dem Kayser coniun-
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girten . Alß nun I. H. G. wegen ihrer stiffter, auch Ihrer Churfürst-
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lichen Durchlaucht zue Cölln etc. ertz- und stiffter, in genere auch wegen
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desjenigen, so zue Oßnabruck in religionis catholicae totale exterminium
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bewilliget und zugeschlagen worden, und daß sowenig Ihre Churfürstliche
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Durchlaucht alß auch sie und ihre kirchen ein solches umb Ihre Kayserliche
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Mayestet verdienet hetten, beschwert. Andtworttete der herr Krahn:

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Das hertz im leib thette ihme offtermaln wehe [...], daß biß dahero der-
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gestaldt verfahren und noch würde. Sie Kayserliche würden bey den trac-
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taten wenig geachtet, köntten Ihrer Kayserlichen Mayestet underschied-
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liche befelch auffzeigen, daß sie gern gesehen und noch, dießes oder jenes in
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beßeren und verandtworttlichern standt gesetzet zu werden. Zu beklagen
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seye es aber, daß etliche wenig stend sich vom Kayser separirten, motu
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proprio tractirten und nach geschehener sach den Kayserlichen, waß dieß-
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falß untereinander abgerehdet, erst wißen ließen. Und dweiln Ihre Maye-
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stet ihre gesandte einmaln auff dasyenige, was Mainz und Bayern guett
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befinden, generaliter verwießen, trungen dahero selbige gesandte (denen
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solches woll bekandt) dergestaldt in sie Kayserliche, und wan sie alßo
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gleich nit zue allem ja sagtten, hieße es, die Kayserliche haben keinen
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willen, frieden zu machen. Hingegen vantiren sich die andere darin, daß
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der fried so weith nit kommen, wan sie nit dabeygwest wehren, welches
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leichtlich zu glauben, weiln sie dem gegentheill alles, was nur immer
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begehrt werden köntte, überflüßig in die händ geben. – Schreiben an
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Bischoping

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W an Bischoping 1648 VI 6 ( Osn. 137).
. – [...]

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Lamberg/Volmar/Krane bei W. Verabschiedung. Äußerung Wittgensteins,
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sie müsten auff der Schwedischen contentirung dergestaldt bedacht sein,
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damitt sie dieselbe zue freund hieltten und sich deren wiederumb, da es
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nöthig sein würde, bey begebenheiten nützlich hinwiederumb bedienen
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köntten. W: Klagen wegen Minden und Osnabrück; die Lüneburger
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wollen dem Osnabrücker Kapitel alle privilegia et iurisdictionalia per regu-
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lam generalem abschneiden, 2. der ritterschafft- und städteständt gar über
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das capitull erheben, 3. das Normaljahr einseitig zugunsten der Protestan-
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ten
gelten lassen. Volmar: Er hette es auch mitt verwunderung geleßen;
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wan aber ietzo ex parte capituli geandtworttet worden, müste man sich
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allerseits in favorabilibus et odiosis in der allgemeinen regul anni 1624 ver-
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haltten , dabey sie dan das ihrige gern praestiren woltten, wan nur andere
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nicht voreyleten und wie biß dato, semotis etiam Caesareis, welches dar-
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nach nit auffheben köntten, alles bewilligten. Er müste aber I. H. G. bey
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dießem puncto vermelden, daß die Schwedische und Lünneburgische die-
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jenige pastores, so weiber bey sich gehabt oder communionem selbiger zeitt
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sub utraque distribuirt, für Lutherisch und dabey es zu verpleiben hiel-
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tten . W: Konkubinat und Kommunion sub utraque nicht in jedem Fall
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Zeichen der Religionsänderung. [...] Bestreitet, daß die Pfarrer früher
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nicht ordnungsgemäß die Weihen empfangen hätten. Man soll alle Fälle
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einzeln untersuchen; es leben noch 15 unter Philipp Sigismund ordinierte
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Pfarrer, auch in den übrigen Fällen kann man Beweise vorlegen. Klagen
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über Versuche, das Franziskaner- und Jesuitenkloster in Osnabrück, die seit
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1538 dem Bischof und Kapitel unterstanden haben, den Katholiken zu neh-
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men
. Volmar: Hinsichtlich der Jesuiten steht das Verbot der Übertra-

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gung
an andere Orden entgegen. W: Die vom Augustinerkloster über-
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nommene
Fundation beträgt jährlich keine 200 Reichstaler, der Rest ist
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vom Bischof gekommen; sie waren schon 1624 in der Stadt. Zurückweisung
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des Vorwurfs aufreizender Predigten durch die Jesuiten. Mit der Fundation
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würde nicht allein nebenst der academi die catholische religion in dießem,
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sondern auch den benachbarten landen, vornehmblich im stifft Minden, in
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wenig jahren zue scheitern gehen. Wenn alles streng auf den Stand von
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1624 zurückgeführt werden soll, muß das auch für die Neuerungen im
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protestantischen Kirchenwesen gelten. Wollten dahero die herrn Kayser-
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liche , umb sich amore Dei et religionis in dergleichen fallen steiff zu
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haltten, nochmaln ersucht haben. Caesarei: Sie woltten gern das ihrig
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thuen, müsten sich aber beklagen, daß viell sachen ihrer unwißent tractirt
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und insoweith, daß sie es zue remediiren nit vermöchten, abgerehdet wür-
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den , und müste man dahero sorgfalttig sein, daß die Churbayerische auch
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fest hieltten. I. H. G.: Ihre Churfürstliche Durchlaucht hetten sie deß-
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halber belangt und gebetten, damitt doch in puncto capitulationis und son-
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sten ihrem capittul und der religion im besten aßistirt werden möchte,
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wollen nit zweiffelen, Ihre Churfürstliche Durchlaucht würdens ihren
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gesandten auch gebürend anbefehlen; wie sie dan auch (doch citra omnem
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consensum in dießen sachen, und nur daß größeste unheill abzuwenden)
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wegen ihres capittuls zue Minden gethan, und woltte ye das unbilligste ding
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sein, casu quo, daß Minden unter Brandenburg kommen solle (de quo pro-
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testarentur et protestaturi essent), daß die schulden von den besitzeren
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nicht angenohmmen, sondern auff die stendt verschoben werden sollen,
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gleich dan dardurch per indirectum das capittul und der adell würden ver-
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trieben sein. Imgleichen und weniger nit ahm unbilligsten, daß man den
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stenden ex parte Brandenburg keine versprechung privilegiorum thuen,
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auch einige capitulation oder vergleich, welches doch in allen erblanden
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selbst geschehe, nicht eingehen wolle. Vollmari: Es were freylich unbil-
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lig , man müste doch sehen, wie deme zu thuen. I. H. G.: Ihres verneh-
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mens woltte auch Brandenburg das capitul zue Minden zue extinguiren,
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maßen ihme solches bey dießem tractatu eingeraumbt sein soltte, vermai-
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nen . Darauff die Kayserliche einander angesehen und andtworttete der
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Vollmari: Er woltte die bewandtnuß auffrichtig heraußsagen. Nach Unter-
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zeichnung
des Vergleichs über Minden in der Fastenzeit 1647 ist bei erneu-
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ter
Behandlung der Äquivalente von den Schweden eine Schrift übergeben
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worden, die die Ksl. bis nach Abhandlung des § ‘Tandem omnes’ nicht vor-
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nehmen
wollten. Bei den Sonderverhandlungen einiger Stände ist Mainz
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von einigen zu so plötzlicher Unterzeichnung gezwungen worden, daß
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keine Zeit zur Durchsicht blieb

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Die Äquivalenzpunkte waren 1648 III 25, vorerst jedoch nur von den Reichsständen,
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unterzeichnet worden; Text der brandenburgischen Entschädigung J. G. Meiern V
S. 589–592 .
. Später hat sich gezeigt, daß der Inhalt in

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vielen Punkten von dem von Trauttmansdorff Geschlossenen abweicht.
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Und komme dießes alleine daher, daß man mitt den Kayserlichen nichts
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communicirt, sondern viellmehr dergestaldt vorgeeylet, auch nicht
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einmahln zum uberleßen zeitt genohmmen, dahero dan ein so großes
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praeiudicium der catholischen religion erfolgt. Sie Kayserliche weren
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hieran unschuldig, plieben bey ihrem accord, so zwischen dem graffen von
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Trautmanßdorff und den Churbrandenburgischen geschloßen worden,
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bestendig, seye aber woll zu befahren, daß die Churbrandenburgische von
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demjenigen, so von Mainz underzeichnet, nicht weichen werden. Sie
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Kayserliche hetten auch nit underlaßen, den Churbrandenburgischen, daß
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sie dergleichen sachen contra accordata hineingeruckt, vorzuhaltten.
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Warauff sie, daß es guetter mainung geschehen, auch weilen es in nahmen
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der stendt ratificirt, von den Kayserlichen umbgestoßen zu werden, nit
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hoffen woltten, geandtworttet. Warauff er Vollmari, es were aber gefehr-
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lich , dan dardurch capitulum et clerus gantz würden extinguirt werden. Die
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Brandenburgische hetten aber von nein, und daß dieß ihre intention nicht
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were, zur andtwortt geben. Es were aber nun die sach dahin zue negociiren,
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daß, waß solchergestaldt dem Kayserlichen vergleich hineingesetzet, von den
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stenden keineswegs approbirt würde; sonsten müsten bekennen, daß die
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högste gefahr dießes stiffts und der religion gentzlicher verlust darauß be-
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vorstehe I. H. G.: Es were woll zu betauren, daß man dergestadt proce-
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diren thette. Caesareani: Wedder der Kayser noch sie hetten darahn
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schuldt, müsten die verandtworttung anderen heimbstellen. I. H. G.: Es
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were dannoch zu beklagen, daß mitt dießem modo auch so gar nichts erhal-
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tten würde, wie sie dan nicht sähen, ia auch sogar von der Pfaltzischen sach
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annoch keine gewißheit vernehmmen können. Caesareani: Dießes
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weren eben dasjenig, was sie Kayserliche mehrmaln gesagtt, daß man
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nemblich alles hingebe und sich dannoch so wenig des völligen friedens alß
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anderer puncten schluß bestendig versichern könne; und soltte der Salvius
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sich noch unlengst gegen einer bekandten persohn vernehmen laßen haben,
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daß die Pfaltzische sach annoch nit richtig und sie dieselbe nicht under-
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schreiben köntten. Beym abgangk thetten I. H. G. den herrn Kayser-
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lichen ihrer stiffter sach nochmaln högst recommendiren, warzue sie sich, wie
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vor dießem, erbotten, dabey incidenter fragend, weßen sich doch Ihre
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Kayserliche Mayestet wegen Hamb resolvirt. Caesareani haben dar-
36
auff geandtworttet: Sie hetten sich zur evacuation uff nachfolgende condi-
37
tiones erklehrt, 1. daß den Kayserlichen allemahl der freyer paß und repaß
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verstattet, 2. hingegen den Schwedischen und Hessischen verweigert und
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3., dafern der fried nit zulangen soltte, alßdan Ihre Churfürstliche Durch-
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laucht zue Brandenburg mitt Ihrer Kayserlichen Mayestet ihre wapffen
41
coniungiren woltten. – [...]

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