Acta Pacis Westphalicae II C 4,2 : Die Schwedischen Korrespondenzen, Band 4, 2. Teil: 1648-1649 / Wilhelm Kohl unter Mitarbeit von Paul Nachtsheim
553. Königin Christina an Johan Oxenstierna und Salvius Stockholm 1649 Februar 12/22

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Königin Christina an Johan Oxenstierna und Salvius


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Stockholm 1649 Februar 12/22

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Kopie: RR (sv) fol. 245’–247.

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Genugtuung über die Aufnahme der Stadt Minden in den Friedensvertrag. Gewährung des eige-
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nen Besatzungsrechtes für die Städte Minden und Erfurt.

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Gleichwie nicht allein in unsern nahmen und von unsertwegen unser und
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unserer reiche Schweden für diesem gewehsene respective vormünder und
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administratorn, sondern auch wir nach unser angetreten regierung selbst unß
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gegen burgermeister undt raht der stadt Minden jederzeit dahin erklähret,
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daß wir unß deroselben und gemeiner stadt wollfart und angelegenheiten bey
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denen allgemeinen friedenstractaten zu befordern bestermaßen angelegen
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sein laßen wolle[n], also vernehmen wir auch gantz gern und gereicht unß zu
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sonderbahren gnädigen gefallen, daß Ihr es bey denen tractaten soweit ge-
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bracht und befordert, daß gedachte stadt durch einen absonderlichen para-
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graphum den instrumento pacis auf gewiße maß und weiße expresse inseriret
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und ihm sowoll in sacris als profanis zustehenden iurium dadurch versuchet

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Gemeint ist: Versichert.

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worden. Danmehro dieser tage burgermeister und raht mehrgemelter stadt
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durch ihren anhero abgeschickten stadtrichter Johan Rutmeier sich gegen
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unß dießfals in unterthänigkeit zum högsten bedancket und unter andern an
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unß gelangten und gemeiner stadt wollfahrt conservirenden desideriis und
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anderwert gehorsamblich angelanget, wir geruheten über die vorige ihnen
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hiebey erwiesene gnade und assistentz noch dieses hinzu zu thun und es da-
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hin befürdern, daß gleichwie in unsern nahmen Ihr Ewrestheil ihme zu meh-
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rer versicherung ihres iuris proprii praesidii ein gewißes attestatum und pro-
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tocollum ertheilet, also auch sie von denen keyserlichen legatis und Reichs-
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ständen ein gleichmäßiges erhalten und erlangen und dadurch ihrer vorigen
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von vielen hundert jahren hero gehabten libertet umbsovielmehr vorgewißert
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werden möchten, gestalt Ihr ab beykommenden extract ihres deßfals an unß
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abgangen schreibens mit mehrem vernehmen werdet. Also und alldieweil wir
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unserstheil gemeiner stadt alles daßjenige, so zue deroselben conservation,
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aufnehmen und bestes in einige wege geruhen

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Richtig: Gereichen.
kan, in gnaden gerne gönnen,
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auch auß Ewren für einigen wochen an unß abgangenen schreiben und dero-
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selben beylagen in gnaden mit mehrem ersehen, waßgestalt Ihr auf derglei-
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chen attestatum sowoll für die stadt Minden als die stadt Erffurt von selbsten
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mit fleiß treiben und urgiren thut, so haben wir Euch dieses mehrgemelter
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stadt desiderium umbsovielmehr in gnaden hiemit bestes recommendiren

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wollen, nicht zveiffelend, sondern der gnädigsten zuversicht gelebend, daß
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Ihr dieser unser gnädigsten intention und willen zufolge mit allem ernst so-
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woll bey denen kayserlichen plenipotentiariis als auch denen gesambten
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Reichsständen insistiren[d] befordern werdet, die stadt Minden mit erstberür-
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ten attestato fürderligst versehen und also ihres iuris proprii praesidii und
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libertet inskunfftig umbsovielmehr und bestendiger versichert und vorgewis-
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sert verbleiben möge

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Die in Minden darüber entstandenen Akten liegen im Kommunalarchiv Minden unter Stadt
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Minden B Nr. 476 und Nr. 480 (Freundl. Angabe von Herrn Dr. Nordsiek in Minden).
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