Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1648 X 29

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1648 X 29
Donnerstag Bericht der münsterischen Deputierten: Ver-
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handlung
mit den Mainzern wegen der Hessischen pressuren. [...]

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W bei Chigi. Keine Aussichten auf den spanischen Frieden. Wegen deß frie-
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dens im reich wünsche er, daß Gott seinen zorn und straff deßwegen
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weiters nit außgieß, besorge nicht unbillich, daß noch große difficulteten
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und beschwernussen, ehe man zum friden würcklich gelangt, sich begeben
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werden. [...]

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W mit den Kölnern, Galen und Drachter bei den Ksl. W: Beschwerden
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gegen die Hessen mit Zustellung eines Memorials

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Anlage (Memorial über die hessischen Ausschreitungen im Stift Münster): fehlt.
, das auch den Schweden
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und Franzosen übergeben werden soll. Volmar: Daß allen rechten und
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pilligkeit wie auch dem concluso und instrumento pacis zuwieder, sothane
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grawsame insolentien keineswegs zu verandtwortten und zu iustificiren.
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Erkandten auch woll, daß periculum in mora und daß pillig, solchen exces-
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sibus mügligst schleunigst zu remediiren. Wollen zunächst die Hessen zu
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sich bestellen und sie ernstlich mahnen, demezufolgh und nach befindung,
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waß zue müglichster rett- und erleichterung Ihrer Churfürstlichen Durch-
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laucht gehorsambster underthanen gereichen möchte, gern weiters
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vornehmen und beförderen helffen. Und ist darauff der punctus
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sustentationis oder interimsverpflegung der Hessischen soldatesca movirt
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und gäntzlich dafür tam iuxta mentem statuum imperii quam legatorum
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Suecicorum gehaltten worden, daß der Hessischen nicht weniger alß der
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cron Schweden obligen und gebühren würde, iuxta § ‘Denique cessantibus
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contributionibus et huius generis exactionibus’

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Gemeint IPO Art. XVI § 9.
ad tolerabilem modum con-
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venienda sustentatione sich contentiren zu laßen. Vermainten auch, daß der
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anschlag der Hessischen contribution, wie er im Martio gestanden, pro
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regula zu haltten, es sein aber dabey einige gefehrliche difficulteten, und
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daß die Hessen ungern dahin verstehen woltten, movirt, gleichwohl in
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effectu vor recht und pillig gehaltten worden. Auf die Frage, ob die
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Ksl. absque violatione pacis et potius pro eius manutenentia für ratsam
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halten, daß die bauren sich durchgehends wieder die contraventores et
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oppressores Hassicos defensive ins gewehr stellen und ius licito iure
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verthettigen möchten, ist solcher actus außtrucklich nit ap- noch improbirt.
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In effectu darnach befahret worden, daß den armen leuthen dardurch
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größere unglegenheiten villeicht überkommen möchten, gleichwol dabey
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allerseits nit undienlich erachtet oder dahingesteldt worden, ob nicht die
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Lamboysche und Lottringische völcker biß völliger schuldiger parition der
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Hessen auff der nähe und in armis zu haltten. W: Muß, da die zu
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Restituierenden ihre Quote zur Militärsatisfaktion selbst austeilen sollen,
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das Osnabrücker Kapitel berufen, will es aber nicht gern propria authori-
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tate thuen, sondern viellmehr vigore instrumenti alß restituendus von den
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Kayserlichen begehrt haben, sich bey den Schwedischen dißfalß zu inter-
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poniren und die restitution werckstellig zu machen. Caesareani: Es seye

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alles nicht mehr alß pillig, wolttens auch ihrestheilß getrewlich thuen,
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wabey aber der Vollmari bedeutet, daß die Schwedische ratione subscrip-
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tionis von I. H. G. etwas movirt hetten, aber darnach selbsten bekennen
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müeßen, daß deroselben mehr alß anderen dergleichen stenden ein solches
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nit zuezumuhten, sondern es pillig bey der deputation zu laßen. Der
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Langerbeck hette aber darauff newe motiva vorgebracht, daß I. H. G.
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wenigstens die capitulation underschreiben müsten. W: 1. Die Verzö-
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gerungen
bei der Kapitulationsverhandlung würden dann auch zur Ver-
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zögerung
der Satisfaktionszahlungen und Verlängerung der schwedischen
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Besatzung dienen; 2. er und das Kapitel sind nicht in mora; 3. kann sich
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nicht zur Unterzeichnung einer Kapitulation verpflichten, deren Inhalt
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ihm noch unbekannt ist. Viele Sachen betreffen die erst nach seinem Tod
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eintretende welfische Verwaltung, andere sind noch nicht verglichen, wie
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wegen der zwei Klöster in der Stadt, der geistlichen Jurisdiktion und der
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Kollationen; in temporalibus entspricht das meiste der von ihm schon 1623
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beschworenen Kapitulation. Die Schweden wollen zwar auf zwei Monate
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die Besatzungen in Fürstenau und Vörden behalten, ihm aber Regierung
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und Jurisdiktion lassen. Volmar: Bedenken wegen der zwei Klöster in
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Hinblick auf das Normaljahr. W: Verweist auf die auch von den
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Protestanten getroffenen Neuerungen. Warauff der Vollmari instantias
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gemacht, ob man den bürgeren das Franciscanerkloster gantz cediren wolle,
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daß sie solches herunderreißen möchten. I. H. G.: Sie wüsten nit, was
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für ein intention dieß were oder guetts operiren köntte, so ein uhraltte stiff-
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tung und monumentum dergestaldt zu extinguiren. Man müsts alßo
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machen, daß beeder religionen nebeneinander leben und wohnen möchten,
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den uncatholischen ließe man inskünfftig ihr exercitium, wie sie wollen,
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hingegen sie auch den catholischen in ihre kirchen und klöster, daran sie nit
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zu praetendiren hetten, nit einzugreiffen. Die herrn Kayserliche habens
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darauff für pillig erachtet, in dießem passu das eußerist zu thuen. W:
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Empfehlung der Akademie. [...] Demolition der Petersburg. Die Ksl.
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wollen deshalb mit den Vertretern der Stadt und den Schweden reden.

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Bayern bei W. Gratulation zum Friedensschluß. W: Der Hessischen
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exorbitantien; Gespräch mit den Ksl. darüber. Und hatt es derent-
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wegen allerhand discursus geben, dabey sie sich zue fleißiger cooperation,
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die Hessische von alsolchen procedeuren abzuhaltte, erpotten. Man
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hatt den herrn Churbayerschen auß vorigen der Hessen procedeuren gnug-
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samb zu erkennen geben, wie daß sie mit bloßen wortten zue keiner pillig-
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keit zu pringen. Und weiln einige reichsstende bey dießen friedenstractaten
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den Kayserlichen gesandten woll offters ins gesicht gesagtt, diß und jenes
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müste so sein oder die reichsstende würden ein andere resolution nehmen, so
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soltte man nun auch den Hessischen gesandten und der landgräffinn in istis
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terminis zuesprechen. Welches sie dan ihrestheilß pillig und nötig zu
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sein erkändt und begert, daß man doch die befürderung thuen woltte,
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damitt wegen der Lottringischen völcker keine weiterung und größer

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gefahr Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht landen zuewachßen möchte, dan
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zu besorgen, es möchte sich die Churbrandenburg- und Lunneburgische
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wegen ihrer landen besorgenden schaden mitt den Hessischen coniungiren
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und die Lottringische nebenst denen, welche sie bey ihnen finden, an-
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greiffen und auß dem land treiben. Summam necessitatem esse, daß man
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zum ruhestandt und effectum pacis kehme, dan bey dem krieg doch kein
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glück und heill zu hoffen.

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