Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
305. Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 März 11

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–/ 305 /–

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Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III.


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Osnabrück 1647 März 11

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Kopie: Giessen 208 nr. 186 p. 974–984 – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1627 fol.
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496–497 = Druckvorlage.

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Kaiserliche Bestätigung der hessisch-sächsisch-kurbrandenburgischen Erbvereinigung im Friedens-
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vertrag ?

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Euer Kayserlicher Majestät berichten wir hiemit allerunderthänigst, daß den
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7. diß der chur- und fürstlichen häuser Saxen, Brandenburg und Hessen allhie
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anwesende deputati sich bey unß angemeldt

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Vgl. den Druck eines Protokolls: Meiern , APW IV S. 302–303 .
und, innhalts beyverwahrtem
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memorials, mundtlichen für- und angebracht, nachdem ihre allerseits gnädig-
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ste und gnädige herrn principales sich noch in anno 1614, den 30. Martii, zu
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Naumburg miteinander einer renovation und volnziehung deren von unvor-
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denklichen jahren zwischen dennselben iure publico militari auffgerichteten
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und im jahr 1587 ernewerten und volnzogenen erbvereinigung und erbver-
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bruederung verglichen , auch darüber zu bequemer zeit Kayserliche und
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königliche confirmation außzebringen verabschiedet, daß sie bey gegenwert-
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tigen fridenstractaten solche confirmation zu suechen vor die bequembste
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glegenheit erachtet, auch selbige ihren gnädigsten und gnedigen chur-,
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fürsten und herrn nit auß der handt gehen lassen, sondern unß als Kayserli-
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che plenipotentiarios hiemit ersuechen wollen, berüertte erbvereinigung und
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verbrüderung anstatt Euer Kayserlicher Majestät ze confirmiren und dem
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instrumento pacis einzuverleiben.

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Nun haben wir sie hierauff beanttworttet, daß wir zwar Euer Kayserliche
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Majestät ieztermeldten chur- und fürstlichen heusern mit allen Kayserlichen
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hulden, gnaden und freundtschafften geneigt und wolgewogen ze sein
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wüßten, auch ausser zweifel setzten, wann die sich bei derselben, wie in
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dergleichen fählen herkommens, gebürlich anmelden theten, daß Euer Maje-
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stät sich auch darauff nach gestalt der sachen in allen Kayserlichen gnaden
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erclären würden. Daß aber wir dergleichen confirmationes würklich ertheilen
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oder dem instrumento pacis einverleiben solten, daß were eine sach, so nit in
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unserer macht stüende, noch in daß instrumentum pacis, sondern einzig und
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allein an Euer Kayserliche Majestät gehördte, mit ersuechen, sie wolten unß
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an solchem zumuetten verschonen und dasselbig ohne mittel an Euer
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Majestät selbst gelangen lassen, deren wir auch daß werkh gehorsamst zu
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referirn unvergessen bleiben wurden.

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Nun haben sie zwar sich mit disem ertheilten bescheidt vor diß mal ersettigen
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lassen. Wir tragen aber die beysorg, daß sie zu disem begehren auß demjeni-
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gen , waß denen Hessen Casselischen deputatis in unserer auff deren postulata
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vom 26. Februarii außgehendigten declarationem wegen confirmation ihrer
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erbvereinigung bedeüttet worden

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In der zweiten Fassung ihrer Erklärung betr. die Satisfaktion Hessen-Kassels vom 26. Februar
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1647 (vgl. nr. 282 Beilage [1]) hatten die ksl. Ges. die Bestätigung der Erbvereinigung in
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Aussicht gestellt, wenn der Ks. in gebührender Form darum gebeten werde.
, anlaaß genommen und zumahlen ihr
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absehen nunmehr auch dahien gerichtet, daß solche confirmation auch auff
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die dem hauß Brandenburg vermittelst ieziger fridenstractaten zugehender
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stiffter und landtschafften erweittert werden solle. Und zweiflen demnach
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nit, sie werden der sachen noch ferner nachsetzen undt wenigst in instrumen-
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to pacis eine clausulam salvatoriam, warauff man folgendts die confirmatio-
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nem erfolgen ze lassen verbundtlich sey, eingerukht haben wollen. Sintema-
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len aber hiebei noch allerhandt bedenkhen zu erwegen und sonderlich Euer
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Kayserlicher Majestät billich vorbehalten bleiben solle, zu ihrer und deß
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Heyligen Reichs, auch dero hochloblichstes hauses Österreich ein und
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andern vorbehalt außzubedingen, also geruhend Euer Majestät unß allergnä-
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digst zu beschaiden, waß uff diser abgeordneten ferner nachfolg zu bewilli-
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gen und ob sie nochmalen dahien zu weisen, daß die sachen bei Euer
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Kayserlicher Majestät mit nothwendiger außfüerung aller beschaffenheit
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gehorsamster anzebringen, auch darauff nach befindung die gebettene confir-
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mation zu ertheilen nit ermanglet werden solle.


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Beilage


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[1] Memorial der kurbrandenburgischen, kursächsischen und hessen-kasselischen Gesandten an
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die kaiserlichen Gesandten, [Osnabrück 1647 Februar 17/27]. Fehlt [Druck: Meiern , APW
24
IV S. 303–304].

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