Acta Pacis Westphalicae II C 4,2 : Die Schwedischen Korrespondenzen, Band 4, 2. Teil: 1648-1649 / Wilhelm Kohl unter Mitarbeit von Paul Nachtsheim
510. Johann Graf zu Sayn-Wittgenstein und Johann Fromholdan Pfalzgraf Carl Gustav Münster 1649 Januar 12/22

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Johann Graf zu Sayn-Wittgenstein und Johann Fromholdan Pfalzgraf Carl Gustav


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Münster 1649 Januar 12/22

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Kopie: DG 14 fol. 40–41.

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Protest gegen die Einquartierung von zwei Eskadronen zu Pferd und zwei Regimentern zu Fuß
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schwedischer Truppen in der Mark Brandenburg, da nach den Abmachungen nur die Stände
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belastet werden sollen, die die erste Rate der Satisfaktionsgelder nicht rechtzeitig entrichten und
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die Maßnahme gegen das dem Obersächsischen Kreis zugedachte Kontingent verstoße.

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Sie hätten die Nachricht erhalten, daß auf Befehl des Pfalzgrafen zwei Eskadro-
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nen zu Pferde und zwei Regimenter zu Fuß der Mark Brandenburg zum Unter-
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halt angewiesen worden seien.

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Ob wir nun wohl nicht vermuthet gehabt, daß iztgezeignete chur- und mark
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Brandenburgk in ansehung der großen lasten sowohl von einquartierungen
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und contributionen als auch beschwehrlichen durchmachen, damit selbige
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lande nun eine geraume zeit her und noch neulich seind bedrückt und heim-
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gesuchet worden, mit bemelten 2 esquadronen zu pferdt und 2 regimentern
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zu fuß hetten beleget werden sollen, auch der bestendigen meinung und ge-
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horsam sichern zuversicht seind, daß Euer Fürstliche Durchlaucht von sich
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selbst und auß dero eignen bewegung nimmer darzu geschritten weren, so
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muß es doch und dannenher bey uns daß ansehen gewinnen, als ob Euer
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Fürstliche Durchlaucht auß dem von der chur-, fürsten und stände hier ver-
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sambleten bottschafften und gesanden jüngst abgelaßenen schreiben anlaß
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darzu genommen haben mogen.

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Wann aber daß ganze fundament iztbesagten schreibens in hochster warheit,
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wie wirs als die bey den publicis deliberationibus vor und noch gegenwertig
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geweßen, wohl bezeugen können, hierauf gesezet worden, daß, wann mann
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mit denen pro primo termino bewilligten geldern alßobalt nicht gefast sein
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könte und uf eine zeitlang einige volcker ufgenommen werden müßten, sel-
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bige einig und allein der seumigen in den 7 bewußten creyßen proportionabi-
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liter zugewißen werden solten. Dieße ratio nun aber bey Seiner Churfürstli-
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chen Durchlaucht zu Brandenburgk, unßerm gnädigsten herrn, allerdings
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cessiret und daher ihro daß consequens und der effectus auch nothwendig
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zustatten kommen muß, indeme die zum ersten ziehl ihr zugeschriebene gel-
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der nicht allein von dero churlandten, sondern auch ihren andern domainen
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und landen, wiewohl mit eußerster noth und mühe dergestalt beysammen-
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gebracht und gegenwertig parat sein, daß sie augenblicklich können außge-
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zahlt werden, wann man nur auch deßjenigen, so im instrumento pacis ent-
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halten , mit abdankung der völcker und wiedereinreumung der orthe versi-
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chert ist, hierüber auch, und wann dießes schon nicht were, insonderheit die

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guarnisonen in den plätzen und städten Driesen, Landtsberg und Garrleben,
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vor welche die churfürstlichen unterthanen noch dieße stunde den unterhalt
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geben müßen, billich in consideration kommen müßten, wie nicht weniger
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die proportion bey der einlegung dießer 2 esquadronen zu pferdt und 2 regi-
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menter zu fueß wohl in acht zu nehmen und zu betrachten sein würde, daß in
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dem gemachten project dem Obersächsischen creiße nur 3 regimenter zu
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pferdt und 5 regimenter zu fueß zugeschrieben worden, alß werden Euer
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Fürstliche Durchlaucht dero hochbegabten und erleuchteten verstand nach
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selbst die billich- und gerechtigkeit der sachen auß denen gehorsamblich an-
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geführten motiven und gründen wohl ermäßigen und in ansehung derselben;
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auch der nahen anverwandtnuß, darin sie mit unserm gnädigsten churfürsten
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und herrn stehen, sich von uns unterthänig und gehorsamblich erbitten la-
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ßen , die veranlaßte verordnung mit mehrberührten 2 esquadronen und 2 re-
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gimentern alßofort wieder uffzuheben und Seiner Churfürstlichen Durch-
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laucht lande und die ohne daß erschöpfte blutarme unterthanen von aller last
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deßfalls ganzlich zu befreyen und zu verschonen.

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