Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
168. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1646 Februar 19

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Trauttmansdorff an Ferdinand III.


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Osnabrück 1646 Februar 19

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Konzept: TA, Ka. 123 fol. 174–175’.

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Stadt und Erzstift Bremen.

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Hinweis auf die Relationen Trauttmansdorffs vom 22. Januar und 15. Fe-
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bruar

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Trauttmansdorff an Ferdinand III., Osnabrück 1646 Februar 15, praes. 1646 Februar
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26. Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 50b fol. 38–38’. Übersende Kopie der schwedischen
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Vollmacht (fehlt). Für die Session der Stadt Bremen wurde eine Interimslösung gefun-
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den.
und die Weisung vom 2. Februar

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Linz 1646 Februar 2. Ausfertigung: TA, Ka. 123
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fol. 3–3’. Es schwebt ein RHR -Prozeß Stadt Bremen gegen Erzstift Bremen. Nach
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dem demnächst ergehenden Urteil kann auch über die Zulassung der Stadt zum Kon-
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greß entschieden werden.
. Nachdem aber die cron Schweden
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noch immerfort auff zurucklassung des erzstiffts Bremen bestehet und
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ungewiß, ob und wie weit die ständt des Reichs etwa hierzue condescen-
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dirn möchten, wan der friedt einzig und allein hieran hafften solte, also hab
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ich auff allen solchen unverhofften fahl Ewerer Kayserlichen Mayestätt
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hiemit zu bedencken und zu consideriren allerunderthenigst anheimb-
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stellen sollen, weilen gleichwohl an conservation und erhaltung dieser
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statt Bremen beim Reich, zumahl ihrer situation halber, mercklich viel
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gelegen, ob sy in eventum und in geheimb vermelte statt Bremen vor ein
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reichsstatt declariren und mir dero allergenedigste resolution darüber zue-
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kommen lassen wollen; deren ich mich dan anderer gestalt nit alß auf den
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erforderenden nothfall gebrauchen werde. Dabey ich der unvorgreiflichen
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gehorsamisten meinung were, daß neben außnehmung der statt Bremen die
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Überlassung des erzstiffts ferner dahin zu conditioniren sein möchte: 1 o daß
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der cron Schweden wegen alles dessen, waß ihro vom Reich occasione huius
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pacis an einem oder anderm orth überlassen werden möchte, das seye nun in
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underschiedtlichen craisen gelegen oder nit, auff allgemeinen reichstägen
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mehr nit alß ein votum passirt und verstattet. Auff den craißtägen aber es
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gehalten werden solte, wie es in iedtwederm craiß breuchlich und herge-
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bracht. 2 do daß dem iezigen inhaber des erzstiffts ein orth zu seiner resi-
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denz vorbehalten und gelassen. 3 io auß des erzstiffts einkommen ihme jahr-
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lichs ein gewisser underhalt verordnet und gegeben oder da solches, wie zu
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besorgen, nicht zu erhalten, alßdan dem inhaber auß den reichscontribu-
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tionibus ein gewisses zuegelegt werden möchte. 4 to das es wegen des tituls
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des erzstiffts, sodann des dombcapituls und anderer geistlichkeit, derselben

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iurisdiction und gerechtsame, in dem standt, warinn dieselbe sich pro
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tempore befinden, verpleiben und durch diese einraum- und abtrettung der
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erzstifft sein vorige natur und nahmen, noch auch das dumb- und andere
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stiffter ihre constitutionem ecclesiasticam nicht verlieren, die einkommen
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aber, so ein zeitlicher inhaber des erzstiffts genossen, der konigin in
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Schweden in crafft der darüber erfolgenden investitur gelassen werden sol-
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ten. 5 to die investitur aber möchte erstlich auff die königin und ihre
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leibserben oder da dieselbe ohne leibserben absturbe, auff den ihro nechst
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succedirenden könig in Schweden, dessen eheliche manliche leibserben und
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deren eheliche manliche descendenten gerichtet werden, dergestalt wan
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auch selbiger könig entweder ohne eheliche manliche erben oder auch
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dessen linea masculina descendens absturbe, alßdan der erzstifft der daß-
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mahl regierenden Kaiserlichen maiestet und dem Reich wiederumb heim-
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fallen solte.

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Wan aber diese conditiones nicht zu erhalten, das alßdan so guet und wie
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man kan, zu schliessen were.

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