Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
168. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Preßburg 1646 Dezember 16

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1
–/ 168/–

2

Ferdinand III. an Trauttmansdorff


3
Preßburg 1646 Dezember 16

4
Ausfertigung: TA Ka. 125 Bb 4e fol. 33 = Regestvorlage – Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol.
5
219–220.

6
Waffenstillstandsverhandlungen.

7
Verweis auf die Beilagen.


8
Beilagen


9
[1] Memorial für Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich über die Instruktion für die Subdelegier-
10
ten
für die Waffenstillstandsverhandlungen

34
Diese Instruktion erläuterte der Kaiser seinem Bruder noch eingehender in einem Schreiben
35
vom 28. Dezember 1646 (Kopie: RK FrA Fasz. 26 Konv. D fol. 386–386’, 389–390’).
, Preßburg 1646 Dezember 11. Kopie: TA Ka.
11
125 Bb 4e fol. 34–40’ = Druckvorlage; RK FrA Fasz. 26 Konv. D fol. 378–382’ –
12
Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol. 201–207’.

13
Gutachten deputierter Räte und Conclusum im Geheimen Rat (Slawata, Khevenhiller,
14
Martiniz, Kurz, Kollowrat, Prücklmaier. Gebhardt, Walderode)

36
Das Ga. ist ausführlicher als das Memorial; die nicht übernommenen Passagen sind unten
37
angefügt.
, Preßburg 1646 Dezember
15
9, 10. Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol. 176–190.

16

24
16 Ihre liebden] Im Ga. folgt noch (fol. 176): Demnach Euer Kayserliche Mayestät
25
allergnädigdst anbefohlen, in puncto armistitii zu deliberiren, wie deryehnige, welchen
26
sie hienauffzuschickhen, instruirt werden möchte, alß haben die deputirte räthe,
27
solchem zu gehorsambster folge sich in actis prioribus ersehen und soviel befunden, daß
28
beydes, Euer Kayserliche Mayestät alß auch Churmainz und -bayern, solch armistitium
29
für höchst nachtheilig und gefehrlich gehalten und sich biß anhero ganz nicht darzue
30
verstehen wollen, aus ursachen, daß dasselbe von den gegentheilen nur zu verhinderung
31
der Operationen im veldt und verführung der Kayserlichen waffen und officier möchte
32
angesehen sein, auch da zumahl noch schlechte hoffnung, zum gewünschten frieden-
33
schluß zu kommen, sich ereignen wollen.
Ihre liebden werden noch in unendfallenen angedenkhen halten, waßmassen wir unnß
17
noch vor diesem und benentlichen under datis den 22.

38
Vgl. nr. 80 Beilage [1].
, 28.

39
Kopie: TA Ka. 124 [Teil II] fol. 146 – Konzept: RK KrA Fasz. 162 fol. 366.
, 30.

40
Kopie: TA Ka. 124 [Teil II] fol. 148–149 – Konzept: RK KrA Fasz. 162 fol. 373–374.
und 31.

41
Kopie: TA Ka. 124 [Teil II] fol. 150–153 – Konzept: RK KrA Fasz. 162 fol. 379–382.
Octobris
18
iüngsthin in sachen diese von denen feindlichen cronen vorgeschlagene friedenshand-
19
lung dahin erclährt, daß nemblich ihre liebden, solang biß an sy die gegenthailen
20
selbsten destwegen etwaß wurden gelangen laßen, zuewarten und, wan solches gesche-
21
hen, alßdan sich erst wegen eines tritten orths außerhalb deß lägers, alß Augspurg oder
22
eines andern, so gelegen sein möchte, vergleichen und dan fürters durch iemanden der
23
iherigen an den gegentheil vernehmen laßen wollten, mit waß für conditionen sy den

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1
angeregten anstandt einzugehen undt sonderlich, waß sy darunder für quartier ihnen
2
vorzubehalten besonnen, und folgend solches alles an unnß zu unnser fernern resolution
3
berichten, zugleich auch iemanden der ihrigen an das [!] bestimbte orth abordnen, wir
4
alßdan iemanden von unserm Kayserlichen hoff schiken wollten, wie nicht weniger für
5
eine notturfft befunden, dz auf solchem fahl gleichfahlß von des churfürsten zu Bayrn
6
liebden iemandt zu dieser handlung deputirt wurde; alles mehrern inhalts unsers under
7
obbesagten datis an ihre liebden abgangenen schreiben.

8
Nun erinnern wir unnß gnädigst, das unß ihre liebden noch under dato, den 11.
9
Novembris, berichtet

39
Ausf.: RK KrA Fasz. 163 fol. 34–43.
, waßmaßen wegen der cron Frankhreich der Marseille

40
Marcilly-Croissy.
, wegen
10
Hessen Cassel aber der obristleutnant Mayer

41
Obristleutnant Adolf Mey (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden); hessen-kasselscher
42
Resident bei der schwed. Hauptarmee, 1646/1647 Bevollmächtigter bei den Ulmer Waffen-
43
stillstandsverhandlungen, 1649–1650 Ges. auf dem Nürnberger Exekutionstag ( Steckzén S.
44
142; Bettenhäuser S. 16).
am 8. eiusdem daselbsten angelangt, aber
11
wegen des armistitii nichts aigentliches fürgebracht, sondern allein in generalibus
12
verblieben, außer daß besagter Marseill allein dieses, daß nemblich bey ihrer liebden daß
13
ganze werkh stünde, vermeldet. Eß ist unnß auch noch unentfallen, waßmassen unnß
14
ihre liebden under dato, den 20. Novembris

45
Ausf.: RK KrA Fasz. 163 fol. 79–80.
, diese nachricht geben, daß obbenenter
15
Marseille durch den Churbeyrischen generalwachtmeister Marinme

46
Vermutlich der kurbayerische Generalquartiermeister Oberst Karl von Marimont (gest. 1668)
47
( Heilmann II S. 979; Staudinger S. *71).
dem von Rosen-
16
berg bedeüten laßen, wofern er sich bey ihne, Marseill, warauf die stillstandtshandlung
17
beruhete, schrifftlich erkundigte, er sich deß werkhs bey den Schweeden mit solchem
18
eyffer annehmen wolte, daß am gueten effect nit zu zweiflen sein wurde, undt wir ihre
19
liebden darauf den 26. Novembris

48
Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol. 97–100.
dahin beantwort, daß, obwohlen ie lenger, ie mehr
20
scheine, daß diese ganze stillstandtshandlung nur auf lauter betrug angesehen, sintemah-
21
len von dem Marseill nichts haubtsachlich darinnen angebracht, sondern alles nur auf
22
weitere communication mit den Schweeden gestellt, undt nit wohl zu vermuethen, daß
23
die gegenthail, nachdem sy ihre waffen so weith in die obige craiß gesezet, mit bloßen
24
tractaten sich wurden darauß bringen laßen, wie dem allen aber, wir auß denen von
25
ihrer liebden angezogenen ursachen, sobaldt von des orths halben auf die statt Ulm
26
verglichen, auch iemandts unnserer räthe von hinnen zu dieser handlung unverlengt mit
27
gnuegsamber instruction gnädigst abzuordnen entschlossen wehren. Wann unnß dan
28
seithero ihrer liebden schreiben vom 28. vielbesagten monaths Novembris

49
Ausf.: RK KrA Fasz. 163 fol. 106–107.
sowohl vom
29
5. dieses

50
Ausf.: RK KrA Fasz. 163 fol. 162–165.
gleichfahlß zuekommen und auß denselben mit mehrerm vernohmen, waß
30
wegen dieses particulars sowohl der Rosenberg alß auch der Churbayrische general-
31
kriegscommissari Scheffer an vielermeltem Marseille geschriben und daß man sich
32
bereiht einer zusambenschikung, auch gewisser salvorum conductuum miteinander
33
verglichen und darauf vermutlich es zu einer würkhlichen handlung wegen eines
34
anstandts gelangen möchte, alß haben wir für guet angesehen, ihre liebden durch dieß
35
memorial freundlich gnädig und brüederlich zu erinnern, wessen sy die ihrigen biß auf

36
34 alß haben wir für guet angesehen] Im Ga. folgt noch (fol. 177’–178’): Auff diesen verlauff
37
nun seindt die gehorsamste räthe angestanden, waß sie dißfals zur instruction desiehni-
38
gen, so wegen Euer Kayserlicher Mayestät dahin zu schickhen, gehorsambist einzura-
12
then, in erwegung, daß ihnen unbewust, ob Euer Kayserliche Mayestät zu einem rechten
13
armistitio, unverhindert vorigen bedenkhen und ertheilten resolutionen, schreiten
14
wollen oder nicht. Dan nach solchem ziel und zweckh mueß auch die instruction
15
zuvorderist ihr absehen haben und darnach gerichtet werden. Nachdem sie iedoch aus
16
allen umbstenden vermerckhen, daß sich der status rerum, sowohl quoad operationes
17
militares als auch bey den gemeinen friedenstractaten seider obgedachter Kayserlichen
18
resolutionen merckhlich verendert, indeme die hoffnung zu bessern Operationen im
19
feldt durch die herbeytrettung des winters und dargegen die forcht, daß aus den
20
friedenstractate nichts werden dörffte, durch den nunmehr geschloßenen Spanischen
21
und Hollendischen frieden

48
Dies war ein Irrtum der dep. Räte (vgl. auch das Schreiben von Kurz an Trauttmansdorff,
49
1646 Dezember 9; eigh. Ausf.: TA Ka. 112 Z 6 nr. 73 fol. 95–95’), wahrscheinlich
50
hervorgerufen durch die Formulierung Trauttmansdorffs am 23. November 1646 (Druck: Nr.
51
130).
merckhlich gefallen, alß praesupponieren sie gehorsambist,
22
daß Euer Kayserlicher Mayestät intention und meinung seye, die stillstandtshandtlung
23
ernstlich anzugreiffen undt fortsezen zu lassen, zumahlen auch ohnedaß, wan mit den
24
cronen ein gewisßer friedenschluß erfolgen solte, zu dessen execution mit consignier-
25
und abtrettung der verglichenen orth und länder sowohl mit abfüehrung allerseits
26
soldatesca nothwendig ein anstandt der waffen gemacht und dabey bedingt werden
27
müßte, welche quartier ein ieglicher biß zu genzlicher volstreckhung des friedens zu
28
bedienen hette, massen dan in dem instrumento pacificationis dasselbe reserviert worden
29
ist, also daß dieselbe stillstandtshandlung auch ein guete vorbereitung zu der execution
30
des friedens werden möchte.

[p. 311] [scan. 387]


1
unsere weittere nachordnung zue solcher handlung möchten zu instruiren haben, undt
2
befinden gnädigst, daß dabei haubtsächlich nachfolgende puncta in acht zu nehmen und
3
darauf die ganze handlung zu richten sein werde: Alß nemblich und fürs erste, für wehn
4
auf unnserer seyten das armistitium zu behandlen, 2. mit wehme, 3. auf waß orth und
5
ende; und wie weith einem oder andern thail seine quartir zu erstrekhen oder
6
einzuziehen, 4. auf waß zeith oder wie lang, 5. welchergestalt und mit waß behuetsam-
7
keit.

8
Belangend nun den ersten punct, da wirdt ihrer liebden abgeordneter vor allen dingen
9
dahin zu sehen haben, daß gemelter stillstandt nit allein vor unnß und unnser löbliches
10
hauß, sonder auch vor alle unnß assistierende chur-, fürsten und stände des Reichs
11
gemacht werde.

31
11 Undt obwohlen unnß hiebey dieses zu gemüeth gangen] Im Ga. folgt noch (fol.
32
179–182): Und ob man wohl hierbey consideriert, ob nit deß herren churfürsten in
33
Bayern sowohl des herrn landtgrafen Georgen zu Hessen in specie gedacht werden
34
möchte, welches dan die räthe in erwegung höchster und hochgedachter trew und
35
pflicht, auch außgestandenen travaglien und weil sie sonderlich vom feindt mehr als
36
andere bißher betrohet und persecutiert worden, von selbst vor recht und billich achten,
37
so halten sie doch solches diser ursach halben für bedenckhlich, daß es Churmainz,
38
-sachßen und -brandenburg hoch empfinden wurden, wan ihrer nit zugleich mit
39
nahmen gedacht solte werden, der eine, daß er allezeit Euer Kayserlicher Majestät
40
getrewlich und mit verluest seiner eigenen residenz biß dato angehangen, der andere,
41
daß er Euer Kayserlicher Majestät, bis er nicht mehr gekönnt, offentlich mit den waffen
42
beygestanden und sich austruckhlich bedingt, derselben ungehindert seines armistitii
43
nichtsdestominder seine schuldige devotion und pflicht zu leisten, der drite aber noch
44
auf dato die profession macht, daß er Euer Majestät getrewer chur- und fürst verbleibe.
45
Dannenhero und wan einer von dergleichen chur- und fürsten (zu geschweigen, was
46
hierbey für considerationes wegen Trier in obacht zu nemmen) solte mit nahmen
47
außgelassen, andere dargegen specificiert werden, so besorgen sich die räthe, daß dahero
12
Euer Kayserlicher Majestät bey manchem gar ein unverschuldteter widerwille und
13
darbeneben ein ungleicher progress der allgemeinen friedenstractaten möchte verursacht
14
werden. Sie halten auch die obgedachte formulam deswegen umb so vil mehr für
15
rathsamb, weil der herr churfürst von Bayern seinen aigenen gesandten bey dieser
16
handlung haben würdt, Chursachsen aber sich mit Schweden alberaith deß armistitii
17
halben auff eine geraumbe zeitt hinauß (ganz ohne das derselbe terminus mit dieser
18
handlung möchte zum endt lauffen) unnd dann Churbrandenburg fast in perpetuum
19
verglichen.
20
Daß einzige obstaculum, soviel die reichstendt anbetrifft, ist hier zu removiern, daß
21
newlichst ist geschlossen, auch Euer Kayserlicher Mayestät gesandten zu Münster unnd
22
Oßnabrugg zuegeschrieben worden, daß bey tractirung dieses stillstandts deß herrn
23
landtgraf Georgen zu Hessen Darmbstatt (weil derselbe in specie pro coronarum hoste
24
erklert worden) solte gedacht werden

49
Ks. an Lamberg und Krane, Preßburg 1646 November 12 (Druck: Nr. 115).
. Die gehorsambiste räthe seindt der mainung, es
25
solle auch bey dieser resolution verbleiben, ohne allein soll der Kayserliche abgeordnete
26
bey der tractation außtrückhlich gedenckhen, daß ihre Kayserliche mayestät under dero
27
ihro assistirenden chur-, fürsten unnd stendten den herrn landtgraven Georgen unnd
28
sein ganz hauß mit allen dessen landt und leuthen, räthen, dienern unnd underthanen,
29
schuz- und schirmbsverwandten verstunden. Und wann es zu einiger specification
30
derjenigen, so under diesem armistitio an seitten Euer Kayserlicher Mayestät sollen
31
eingeschlossen werden, gelangen möchte, so soll der abgeordtnete dieses außtruckhlich
32
einverleiben, in betrachtung, daß under allen reichsfürsten Augspurgischer confession
33
keiner so aperte von Euer Kayserlicher Mayestät feindten alß wie dieser pro hoste
34
illorum declarirt worden unnd deßwegen an seitten Euer Kayserlicher Mayestät umb so
35
viel mehr sich seiner in specie anzunehmen ist.
36
Negst diesem haben die gehorsambiste räth auch gedacht, daß nit allein die assistirende
37
chur-, fürsten unnd stendte des Reichs, sondern auch der könig in Hispannien, wo nit
38
mit allen seinen königreichen und landen (welches dann von wegen der sproportion der
39
Spannischen gegen die Teütsche monarchia ungezweiffelt zu erhalten ein unmüglich
40
werckh ist), jedoch zum wenigsten wegen deß Niederburgundischen reichscreises
41
möchte in diesen stillstandt eingeschlossen werden, sintemahl gar unveranthworttlich,
42
auch für Euer Mayestätt unnd dero hauß nicht nuzlich, diesen könig in dergleichen
43
handlung also gar zuruckhzusezen, bevorab nachdeme das geblüeth, von welchem seine
44
maiestat entspringt, sodann die expectanz, so Euer Kayserlicher Mayestät unnd ihrem
45
hauß gebührt, wie auch die coniunctur deß gegenwerttigen status ein anders erfordert.
46
Wegen deß herzogen in Lottringen were in specie deßwegen meldung zu thuen, weil
47
derselbe herr sich nicht allerdings under die stendte deß Reichs gerechnet wissen unnd
48
gleichwohl diese famam haben will, daß er Euer Kayserlicher Mayestät unnd dero hauß
28
getrewlich assistiren thue, auch mit außtruckhlicher mentionirung seiner persohn nicht
29
einen praetext finden köndte, Euer Kayserlicher Mayestät dienst zu dero feindten
30
anzuwenden.
31
Wie es aber zue halten, wan der gegentheil in diesen stilstandt sich ganz und gar nicht
32
eingeschlossen wissen wolte, das haben die gehorsambiste räthe für eine solche
33
quaestion erachtet, welche einer mehrern consultatio bedürfte. Unterdeß vermainen sie,
34
an dem es gnug zue sein, daß der abgeordnete auf vorgesezte maße wegen seiner 〈…〉
35
instruirt werden möchte.
36
(fol. 183–183’): Ad 1. et 2. punctum conclusit maiestas Caesarea, wie gerathen, mit
37
diesem zuesatz: Weil gleichwohl ein großer underschied zwischen Churbayrn, als
38
welche eine absonderliche armada fuhreten, und denen andern chur- und fursten, als
39
were wegen seiner außtruklichen nomination kein so großes bedenken. Waß Spanien
40
betrifft, were es auff denn Burgundischen craiß zue richten, et communicetur de his cum
41
oratore regis catholici hic praesente 〈…〉.
Undt obwohlen unnß hiebei dieses zu gemüeth gangen, ob nicht etwan

[p. 312] [scan. 388]


1
dieienige chur- und fürsten, so wegen ihrer bey unnß und dem Heiligen Reich
2
continuirter bestendigen trew undt pflicht von denen gegenthailen für feundt erclährt,
3
destwegen große travaglien, verfolgungen und eüßeristes verderben außgestanden, in
4
diesem stillstandtstractatu in specie benent undt begriffen werden mögten, so haben wir
5
iedoch auß erheblichen ursachen für besser befunden, daß allein die principal kriegende
6
thail in dem instrumento des stillstandts benennt, die assistenten und adhaerenten aber
7
eines ieden thails nur in genere mit darinnen begriffen, gleichwohl aber bey der
8
handlung derienigen, welche von denen feindlichen cronen für offentliche feinde in
9
specie erklährt, also unser hochlöbliches hauß und darunder wenigst der Burgundisch
10
reichscraiß wie auch die Underpfalz am Rhein, nicht weniger Churmainz, -bayern und
11
-sachßen, herzog und hauß Lothringen und Hessen Darmstatt, gleichfahlß in specie

[p. 313] [scan. 389]


1
gedacht und daß dieselben auch under dem stillstandt begriffen, außtruklich bedingt
2
werde. Hielten auch nicht für unbillich, waß des königs von Hispanien liebden wegen
3
des Niderburgundischen craiß sambt gedachter Untern Pfalz undt deß churfürsten von
4
Bayern wie auch des herzogen zu Lothringen liebden belangt, weiln dieselben ihre
5
absonderliche armaden geführt und dahero sy billich mehrers von andern zu distingui-
6
ren, daß dieselben auch in dem instrumento des anstandts alß kriegende thaile benent
7
wurden.

8
Belangent fürs ander, mit wehme uber diesen stillstandt zu tractirn. Da befinden sich
9
underschiedliche partheyen. Die erste ist die cron Frankhreich, die ander die cron
10
Schweeden, die dritte Hessen. Hierzue kombt fürs viertte die Waimmarische

42
Die weimarischen Truppen; ursprünglich ein Teil der schwed. Armee unter Hg. Bernhard von
43
Sachsen-Weimar (1604–1639), 1635 Oktober 27 im Vertrag von Saint Germain-en-Laye
44
(Druck: DuMont VI.1 S. 118–119) vom Hg. unter seiner Befehlsgewalt der Autorität
45
Frankreichs unterstellt, nach dem Tod des Hg.s im Vertrag von Breisach (1639 Oktober 9;
46
Druck: Ebenda S. 185–187) als selbständiger Truppenkörper auf Frankreich verpflichtet,
47
nach der Meuterei im Juni 1647 wieder von der schwed. Armee übernommen ( Ulmann).
, ohne
11
waß noch von thailß protestierenden und deren anhengern zu besorgen. Da hetten
12
unnsers freundlichen bruders liebden den abgeordneten dahin zu instruiren, daß er
13
fleißig acht darauf gebe, mit wehme dieser stillstandt zu tractirn. Dan wan allein wegen
14
der cron Frankhreich etwaß solte gemeld werden, so wurde es dießorths mit dem
15
armistitio eben dieienigen bedenkhen haben, alß wan ein friedt allein mit selbiger crone
16
ohne Schweden etc. solte geschloßen werden undt welche wir in unnsern schreiben und
17
befelch an graven von Trautmanstorff de dato 22. Octobris iüngsthin angezeigt

48
Wahrscheinlich Druck: Nr. 80.
und
18
ihrer liebden freundlich brüderlichen communicirt haben. Solte aber auch mit beeden
19
cronen zugleich daß armistitium geschlossen werden, die Hesßen Cassel- und Weimma-
20
rischen aber neben andern protestierenden sich darzue nit verstehen wolten, so wurden
21
wir, wan es gleich zu ihrem besten vermeintlich möchte erhalten werden, dessen wenig
22
oder nichts geniessen, sondern ne[ ben] unsern königreichen und landen eben derglei-
23
chen scorrerie und ungelegenheiten, alß bißhero beschehen, müesßen underworffen
24
sein. So wurden ihre liebden gleichfahlß in puncto armistitii dahin zu sehen und dero
25
abgeordnete dahin zu instruiren haben, daß sy dißorths mit einiger parthay ohne die
26
andere sich nicht leicht in tractat einlasse, weniger zu einigem zuverlessigen schluß
27
schreite.

[p. 314] [scan. 390]


1
Anbelangendt nun fürs dritte, auf waß orth und ende dieses armistitium zu determinirn
2
und wie weith ieder thail seine quartier zu extendiren oder einzuziehen. Da währe
3
unserseiths die proposition und begehrn dahin zu stellen, das von ihnen zu vernehmen,
4
warauff sy solchen stillstandt und waß sy vor quartier unß zurukhgeben wollen. Da sy
5
sich aber ia nichts vernehmen laßen wolten, so währ endlich die proposition disseits
6
dahin zue stellen, daß sich einiger anstandt nicht eingehen laßen werde, es seye dan, daß
7
die feinde ihre völkher so weith ab- und zuruckhführen, daß unnß für unnsere aigene
8
haubtarmada wie auch daß unsers lieben vetters des churfürsten zu Bayrn liebden
9
undergebene corpo sambt dem Voitlandt

46
Vogtland, ehemaliges von Vögten verwaltetes Reichsland der Staufer zwischen Erzgebirge,
47
Franken- und Thüringer Wald; seit 1569 zum Kft. Sachsen gehörig ( HHStD VIII S.
48
350–353).
Obersachsen, Meißen, Brandenburg wie auch
10
der Bayrische, Schwabische, Frankischen craiß völlig, item daß churfürstenthumb Trier
11
sowohl auch der Westphalisch craiß sambt dem Westerwaldt, außgenohmen iedoch die
12
contributiones für dieienigen pläz, so ein oder andere theil in denen Westphälischen

13
13 Anbelangendt nun fürs dritte] Im Ga. folgt noch (fol. 183’–184’): Anbelangendt nun vors
14
3., auf was orth und endt dises armistitium zu determiniren und wie weit yeder theil
15
seine quartier zu extendiren oder einzuziehen, da finden die räthe, daß Euer Kayserli-
16
cher Majestätt den 29. Octobris von deroselben geheimben räthen ein gutachten

49
Reinkonzept: RK KrA Fasz. 162 fol. 367–370.
des
17
inhalts gegeben. Legatur. (NB Legatur per extractum die außtheilung der quartier.) Nun
18
können ihnen die gehorsamste räthe nit einbilden, befinden auch auß höchstgedachter
19
Euer Kayserlicher Majestät gnädigster resolution, welche sie an ihrer durchlaucht den
20
26. Novembris abgehen lassen

50
Vgl. Anm. 12.
, eben dieselbe mainung, das der feindt sich durch
21
tractaten werde von so gueten orthen, alß er bereit innen hat, abtreiben laßen, sondern
22
es ist vielmehr zu besorgen, daß er in riguardo seines biß anhero erlangten vortheils sich
23
bemühen [ werde], seine quartier in den obigen cräissen noch umb viel ein weiter
24
außzustreckhen. Und wann nun Euer Kayserlicher Mayestät und dero angebornen
25
königreich und landen viel daran gelegen, daß des feindts weiter einbruch in dieselben
26
möchte gesteckt werden, so halten die gehorsambste räthe darfür, es seye dem
27
gegentheil nicht viel zu proponiren, waß er fur limites seiner quartier zu behalten,
28
sondern vielmehr dahin zu sehen, waß Euer Kayserlicher Mayestät und des churfürsten
29
in Bayern armaden er fur übrige quartier mit reducirung seiner völckher in die
30
winterquartier lassen wolle. Und sobalt der Kayserliche abgeordnete vermerkhen
31
würde, daß dißfals zu örthern einzuschlagen, so soll er auff ratification Euer Kayserli-
32
cher Mayestät die sachen zum beschlues befördern, posito semper hoc principio, daß
33
durch dergleichen schlueß denen Kayserlichen landen kein mehrer last vom feindt, alß
34
sie bißhero ertragen, möchte auffgebürdet werden.
35
Waß aber der Kayserliche abgesandter dißfals Euer Kayserlicher Mayestät und dero
36
angehörigen zum besten weiter negotiiren und erhalten köndte, darinnen wehre ihne
37
freye handt, yedoch auff ratification ihrer hochfürstlichen durchlaucht, alß dero Euer
38
Kayserlicher Mayestät armada anvertrawet, zu lassen, deren auch Euer Mayestät, so ihro
39
dieser weeg belieben thete, deswegen werden zuezuschreiben wissen.
40
Quoad 3. punctum conclusit Caesar: Fiat propositio, 〈quoad〉 quartiria, prout lectum
41
ex voto deputatorum arcanorum de 29. Octobris 〈…〉, saltem quoad quartiria pro
42
nostra parte. Quodsi adversarii non consentient, intelligetur ex ipsis, quid ergo
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praetendent, et per expressum cursorem de eo significetur suae maiestati Caesareae.

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quartiern noch innen hat, geraumbt und gelaßen werden. Doch hette es bey Voitlandt,
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Obersachsen, Meißen, Brandenburg diesen absaz, daß es nit vonnöthen, daß man umb
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selbe absonderlich vor unnß handle, zumaln solchenfahlß unnß an seyt beeder
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churfürstlichen heußer desto grössere oppositiones möchten geschehen. Sondern es ist
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genueg, wan diese orth den Schwedischen nit eingeraumbt werden, so verbleiben sy
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ohnedaß zu unnserer weitern disposition. Solten aber die gegenthail sich hierzue nit
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verstehen wollen, hette der abgeordnete weiter zu vernehmen, wohin ihre intentiones
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dißfahlß endlich gestellet, und solches ihre liebden alsobaldt durch ein aignen currir an
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unnß zu berichten.

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Anbelangendt fürs viertte die zeith, wie lang solches armistitium zu wehren. Dieweil
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dasselbe bereiths allerseits auf 3 oder 4 monath per discursum angesezt, alß möchte die
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314,12–315,1 in denen Westphälischen quartiern noch innen hat, geraumbt und gelaßen
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werden]
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Bemerkung am Rand von anderer Hand: Unsere länder halt ich für unnoth zu benennen,
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weilen wir ohnedaß damit thuen konnen, was wir wollen. Allein wirdt zu tractirn sein,
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daß Wittenberg unsere länder räume.
determination

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12 auf solche frist geschehen] Im Ga. folgt noch (fol. 185’): In dieser zeit werden Euer
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Kayserliche Mayestät ohne allen zweifel auff wege und mittel zu gedenkhen wissen, ob
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und wie auff einen mangel oder schlueß der algemeirien friedtstractaten dero waffen
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weiter fortzusezen und zum wenigsten zu conservirn oder nit. Dann wanngleich Euer
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Kayserliche Mayestät schon diese stundt den friedenschlues erlangt hetten und derselbe
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könte ohne ferneren kriegsgewalt (gleich wie der Pragerische) nit volstrekt werden, oder
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es entstünden newe feindt und motus, daran es nit ermangeln möchte, so wurde Euer
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Kayserlicher Mayestät dis armistitium ohne vorherbedeute disposition gar schlecht,
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sonsten aber wohl zustatten kommen.
auf solche frist geschehen.

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Waß fürs lezte die formb und gestalt deß armistitii undt mit waß behuetsamkeit dasselbe
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einzugehen, anlangt, hetten zuforderist ihre liebden durch ihre abgeordnete sich dahin
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zu erclähren, daß sy bereith und gevolmechtiget, in unserm und unserer assistenten
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nahmen die vermitelst der mediatoren zu Münster angetragene anstandtshandlung
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anzutretten und mit zueziehung derienigen, so dabei interessirt, zu beschliessen, zu
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welchem ende ihre liebden ihrem abgeordneten ein specialgwalth oder subdelegation, in
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crafft der auf ihre liebden gestelten, hiebeygefiegten zweyerley besondern vollmacht,
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deren einer oder andern ihre liebden sich nach ihrem willen und gefallen gebrauchen
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mögen, zuezustellen hette, solche auf den nothfahl vorzuweisen haben. Sodan und fürs
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ander hette der abgeordnete entgegen und vor allen dingen der gegenthailen legitima-
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tion zu begehrn und sich im wenigsten vom haubtwerkh in etwaß nicht einzulaßen, ehe
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und bevor er derselben legitimation nach obberührter partheyen anzahl iust befunden
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hette, eß wehre dan sach, daß die gegentheil keine immediatvollmacht von unß
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begehrten, sich auch selbst von den cronen und ihren haubtprincipalen nicht, sondern
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allein von ihren hohen generalen im veldt legitimirten. Auf solchem fahl mögten dero
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abgeordnete die tractaten ebenmeßig nur auf unsers freundlichen bruder liebden alß
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generalissimi vollmacht mit hinderhaltung unnserer special zuer handt nehmen. 3. Daß
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diese stillstandtshandlung einig und allein in ordine ad pacem und zu weitern keinem
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krieg und bluetvergiessung verstanden werde und dahero keine congressus militiae und
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anderer, die ihr absehen anderstwohin heten, in ein und des andern läger nicht
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zuegelaßen, sondern genzlich verbothen sein sollen. 4. Daß dieser stillstandt gleich nach
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subscription und besiglung der abgeordneten seinen anfang nehme und biß zu obge-
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dachtem termino continuirn solle. Unnd weiln allerseits armaden an underschiedlichen
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orthen begriffen, währe vonnöthen, den terminum a quo auf dieienigen, so nicht im
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läger sein, in etwaß mehrer zu extendiern, massen es die handlung an sich selbst geben
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wirdt. 5. Wan im wehrendem stillstandt ein oder andere parthey vom dritten thail
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mögte feindlich angriffen werden, müeste in der stillstandtshandlung außtruklich
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einverleibt werden, daß auf solchem fahl kein thail deß andern feinden weder haimblich
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noch offentlich vorschub oder beystandt in keinerley weiß noch weeg leisten, sondern

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sich ein ieglicher die beförderung des algemeinen friedens für sich und den andern thail
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angelegen sein lassen solle.

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Sintemahlen auch unsers freundlich lieben vettern und schwagers des churfürsten in
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Bayrn liebden alß pars assistens armis ohnedas zue diesen tractaten gehören und ihre
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abgeordnete dabei haben werden, so hetten die unserigen in allem mit denselbigen
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vertrewliche communication zu pflegen, gleichwie wir unnß nun gegen offtgedachten
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unnsers freundlich lieben brueders, erzherzog Leopoldt Wilhelmbs zu Osterreich,
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liebden, freundlich gnädig undt brüederlich versehen, dieselben werden ihro dieses
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gemeinnuziges werkh dero unß bekandten hohen vernunfft und dexteritet nach alles
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vleißes angelegen sein und unß stets bey aignen currier den verlauff zuekommen laßen,
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also verbleiben wir deroselben hinwiderumben mit freundlichen gnaden und brüederli-
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chem willen, Kayserlichen hulden und allen gueten sonder wohl beigethan.


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Beilage


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[1] Nr. 168 Beilage [2].

15
[2] Vollmacht in zwei Ausführungen für Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich, Preßburg 1646
16
Dezember 11. Kopie: TA Ka. 125 Bb 4e fol. 42–42’.

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