Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
178. 156. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 August 21 10 Uhr

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156. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 August 21 10 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 667’–671 = Druckvorlage. Conclusa in: Strassburg zu AA
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1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.

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Ultimatum Serviens an den Kaiser: Suche nach einem Ausweg.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Dortmund auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwä
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bischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es werde für diesmahl darum zu thun sein, ob
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man es bey deme, was bey herrn Servien vorgegangen

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Erklärung Serviens vom 19. sowie 21. August 1648 Meiern VI S. 343 f.
, laßen oder sich eines
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anderen entschließen wolle, und demnach zu denen herren abgesandten ste-
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hen , ob sie ihre gemüthsmeinungen hierüber ohnbeschwert eröffnen wol-
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len .

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Lübeck. Er bekenne, daß es ein schwär werckh seye, laße zwar das desi-
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derium pacis, so ein und anderer in particulari haben möchte, dahin gestelt
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verbleiben, könne aber diesen modum tractandi, daß man die herren Kay-
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serlichen auff eine seiten setzen und dasjenige, was geschloßen worden,
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ihnen tanquam praecepta vorlegen solle, gar nicht für zulänglich halten,
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sondern seye vielmehr dem Prager friden ähnlich und er, den Kayser zu
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offendiren oder praecepta vorzuschreiben, nicht instruirt. Zu dem halten die
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herren churfürstlichen selbsten dafür, man werde ohne die herren Kayser-
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lichen in diesen sachen nicht fortfahren können, sondern eine reichsdeputa-
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tion nacher Münster abordnen müßen. Solte es aber geschehen, hette man

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sich nur neuen ohnlusts und widerwertigkeiten zu befahren; und wann
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gleich die fürstliche darauff bestehen solten, würde es endtlichen, wann die
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evangelischen Ihre Kayserliche Majestät offendiren theten, dahin, wie herr
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Cran gegen den deputirten vor wenig tagen gesagt, daß nemblichen die
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sachen anietzo in anderen terminis stehen, außlauffen. Halte diesem nach
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dafür, daß alles, was der assistenz halben vorgenommen werden solle, domi-
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nis Caesareis consultis et consentientibus vorzunemen seye.

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Nürnberg. Er müße bekennen, daß er über gestriges tages bey herrn Ser-
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vien vorgangene sachen, in dem man wegen des in Frantzösischen sachen
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von ihme begehrten schlußes mit dem jawortt dergestalt außgebrochen und
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gesagt habe, aut acceptabunt haec Caesareani, aut detractabunt detrectabunt , si illud, salva
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res est, sin minus, aliud consilium capiendum, sehr erschrockhen, und wie
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mit diesem modo procedendi fortzukommen seye, nicht sehen könne. Hielte
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also gleichfalls dafür, es were dahin zu trachten, wie man einmahl zum effect
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gelangen möchte, und weiln nicht allein herr Servien in vorgestriger con-
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ferenz gedacht, sondern auch von herrn Salvio nicht ohndunckhel movirt
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worden, daß es jener in puncto assistentiae bey dem articulo secundo noch
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wohl laßen dörffte, alß were stättischen theils dahin zu sehen, daß, nachdem
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das werckh meisten theils alhier abgehandelt worden, auch folgendts zum endt
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gebracht. Immittelst mit der deputation nach Münster fortgefahren und zu-
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gleich mit herrn Servien, daß er sich mit der generalassecuration begnügen
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laßen wolte, gehandelt werden. Wolte er aber auff die particular assistenz
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und solche sachen, die Ihrer Kayserlichen Majestät zum despect gereichen,
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gehen, were ihme zu sagen, man köndte solcher gestalt alhier nichts decisive
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handlen, sondern müße nacher Münster gehen und mit den herren Kayser-
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lichen tractiren.

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Kolmar. Er wolle sich mit vorgehenden votis durchaus conformiren, und
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weiln man doch solcher gestalt nicht allein ohne die herren Kayserlichen,
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sondern auch wider sie handlen würde und die cron Franckhreich die stände
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mit Ihrer Kayserlichen Majestät gerne committiren wolte, alß were mit
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hiesigen herren Kayserlichen aus dem werckh zu conferiren, per deputatos
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nacher Münster zu gehen, zuvorderst aber sich eines gewißen, was man drü
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ben thun wolle, zu entschließen und denen deputatis gemäße instruction
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mitzugeben.

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Dortmund idem.

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Herr Director. Er seye auch von hertzen erschrockhen, daß die deputirten
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am verwichenen sonnabendt bey herrn Servien so weitt heraußgebrochen,
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und obwohln herr Lampadius gesagt, es habe die meinung nicht gehabt, die
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herren Kayserlichen zu abandonniren, so seye jedoch aus herrn Dr. Krebsen
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geführten wortten, quid si Caesar nolit, ein anderes genugsam abzu-
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merckhen und stättischen theils die intention gar nicht dahin gegangen.
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Weiln er nun auff vorgestrige des herrn Servien resolution sehr bestürzt

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gewesen, habe er allerhand rationes, welche er mit etlichen fürstlichen com-
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municiren wolle, zusammengetragen und seye zwar an deme, daß die herren
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Kayserlichen dasjenige, was bißhero in den Frantzösischen sachen gehandelt
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worden, inmahlen zumahlen nichts wider Ihrer Kayserlichen Majestät respect darin-
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nen , vorgangen, nicht werden retractiren können. Daß man ihnen aber sel-
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bige , als conclusa et praecepta vorlegen und das jawortt mit den waffen er-
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zwingen wolle, solches lauffe wider bißherige der stätt conclusa und viel
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fältige contestationes, maßen er dann allererst vor wenig tagen herrn Cran,
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daß man in diesen tractaten wider Ihrer Majestät authoritet nichts zu tentiren
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begehre, expresse versichert habe. Hingegen seyen ihme aber auch diese
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gedanckhen beygegangen, daß man 1. gestriges tages herrn Serviens resolu-
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tion pure acceptiret, 2. ob zwar die stätt auff keine extremiteten instruiret,
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selbige dannoch überstimmet seyen und mit widersetzlichkeit anderst nichts
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erlangen döfften, alß daß sie ihnen neben den höheren auch die cron Franckh-
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reich , bey deren die meisten ratione satisfactionis interessiret, zu feinden
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machen würden. So heiße es 3., wer nicht underschreibe, solle pro hoste im-
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perii gehalten werden. 4. Seye auch keine causa belli mehr übrig, 5. ein jeder in
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genere, den friden zu befürdern und umb außwertiger sachen willen, ohn-
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angesehen die herren Kayserlichen bey dem reichsdirectorio, ob man sich
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von den Spanischen sachen abziehen wolle, zu proponiren gesucht, densel-
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ben nicht auffhalten zu laßen, instruirt, und wann sich die stände 6. derge-
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stalt obligiren, werden die Schwedische sagen, wir haben nun alles gethan,
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gebet uns also die fridensgelter. Wer würde aber solcher gestalt denjeni-
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gen , welche von denen Kayserlichen indeßen occupiret werden möchten,
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helffen oder diejenigen, welche bereits Kayserliche praesidia auff dem halß
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haben, davon erledigen und befreyen? Sehe also kein ander mittel, alß daß
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man sich zu Münster zu keinen tractaten verstehe, viel weniger in die Spani-
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schen händel einmischen laße, sondern bey deme, was in puncto amnistiae
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bißdato verhandlet worden und ex parte Caesareanorum bey den reichs-
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constitutionen verbleibe. Wolle zwar nicht hoffen, wann die herren Kayser-
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lichen ein solche resolution vernemen, daß sie bißherige tractaten zu impro-
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biren oder, das haubtwerckh noch lenger auffzuhalten, gemeint sein werden.
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Widrigen falls aber köndte man alßdann, wie herr Lampadius gesagt, con-
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sultiren , quid facto opus sit, und inmittelst alhier mit herrn Servien die
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tractaten continuiren und praeparatorie ein und andere vorschläg thun, sich
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aber obligatorie nichts einlaßen. Ratione deputationis halte er dafür, wann
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höhere nicht dahinziehlen, man solte sie auch dies orths mit stillschweigen
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übergehen. Widrigen falls müßte den herren Kayserlichen, daß man nichts
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contra respectum Caesaris tractiren und handlen wolte, versicherung gege-
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ben werden.

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Conclusum. Ob man wohl jüngstes beeder höherer collegien conclusum
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stättischen theils lediglich dahin eingenommen, daß es zu mehrerer versiche-
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rung angesehen seye, damitt nicht herr grav Servien, wann ihme in puncto

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assistentiae annembliche vorschläge geschehen, den Teutschen friden nichts
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deßto weniger so lang hinderziehe, biß der Spanische seine richtigkeit zugleich
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erlangen, und man also bey den herren Kayserlichen einiges disgusto da-
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durch erweckhen und doch des fridens von Franckhreich nicht theilhafftig
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werden, sondern zwischen zweyen stühlen nidersitzen möchte, demnach je-
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doch bey letztvorgangenen conferenzen sich soviel herfürgethan, daß man
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nicht allein mit herrn grav Servien verbindtlich alhier zu schließen, sondern
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auch auff den fall, da die herren Kayserlichen nicht condescendiren wolten,
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mit denen, welche subscribiren und manutenenz versprechen werden, ein
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armistitium zu schließen, übrige aber pro hostibus imperii et coronarum zu
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halten, gemeinet seye, ist man stättischen theils in nicht geringe perplexitet
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darüber gerathen, was bey so bewandten umbständen ihres orths zu thun
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sein wolle. Ihre meinung ist zwar nicht, in neue tractaten über dem, was
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bereits so sorgfältig alhie abgehandelt und verglichen worden, sich zu
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Münster einzulaßen, viel weniger guth zu heißen, daß umb der Spanischen
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differentien willen die Teutsche beruhigung noch länger retardiret und auff-
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gehalten werde. Sie befinden sich aber auch zu keinen extremiteten, darauff
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es eventualiter ankommen will, der zeitt instruiert, sondern erinneren sich
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dagegen sowohl vorgehender conclusorum, nemblich praeparatorie allein
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von dem puncto assistentiae alhie zu reden und den verbindtlichen schluß biß
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auff Münster zu versparen, alß der gegen den herren Kayserlichen besche-
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henen contestationen, daß es mit hiesigen Frantzösischen handlungen keine
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andere intention und meinung habe, deßgleichen, daß in puncto satisfactio-
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nis Gallicae den interessenten noch zur zeitt keine genugsame sicherheit
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gegeben, viel weniger mit den herren Kayserlichen wegen der infeudation
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communiciret worden seye. Halten demnach dafür, daß zwar mit herrn grav
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Servien des assistenzpunctens halben nach anleittung der Kayserlichen wahl-
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capitulation und reichsabschiedt alhie vorbereittungsweise zu reden, der
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endtliche und verbindtliche schluß aber, biß mit den herren Kayserlichen aus
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deren vorschlägen communiciret, einzustellen seye, damitt es nicht für eine
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zu allen zeiten übel außgeschlagene einseittige handlung angesehen, noch zu
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neuen weittläuffigkeiten und offencen anlaß dadurch gegeben werde, und
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zwar umb soviel weniger, weiln herr grav Servien selbsten angestanden, ob
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man mit diesem modo tractandi inconsultis et invitis dominis Caesareanis
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alhie außlangen werde. Wolte er aber weder mitt dem articulo secundo
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instrumenti Suecici noch demjenigen acquiesciren, was in capitulatione
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Caesarea et constitutionibus imperii, der volckhhülff halben, außer dem reich
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wider frembde potentaten zu führen, versehen ist, were ihme alsdann anzu-
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deuten , daß man Ihrer Kayserlichen Majestät als dem oberhaubt, mit deme
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die stände albereit verglichen, wider die reichsverfaßungen nichts auffdrin-
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gen könne, sondern es zur handlung mit den herren Kayserlichen nothwen-
42
dig ankommen laßen müße.

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