Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
135. Re- und Correlation der Reichsräte Osnabrück 1648 Mai 15
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Osnabrück 1648 Mai 15
Bremen 2 – X. 8. m. = Druckvorlage.
Frage des Quantums für die schwedische Armeesatisfaktion.
Für die städtischen Gesandten sind keine Stühle vorhanden. Während die Kurfürsten
und Fürsten sitzen, müssen die Städtischen stehen. Alß
verdruß, daß ihnen keine stühle gesetzet, gegen einen und anderen mercken
laßen, sagt dominus Baden Durlacensis, es hette cancellarius Moguntinus
erwehnet, daß pro
wehren dieselbe hereingetretten. Mann ließ es dahin verstalt sein und word
mans post meridiem sehen, obs geendert worde
Vgl. Meiern V S. 824f.
Nachmittag umb zwey uhren kam man wieder beyeinander und worden
alsobaldt, nachdem die herren churfürstliche und fürstliche hineingetreten,
civitates hereinberuffen. Jehne hetten sich suis locis gesetzt, pro civitatibus
aber waren abereinst keine stuhle.
Der kurmainzische Kanzler stand auf und kündigte die Verlesung des Conclusums
aller drei Reichsräte an, setzte sich wieder und las es ab. Bei den Veränderungs- und
Ergänzungswünschen ahndete der städtische Direktor daneben gegen herrn Dr.
Meile , Moguntinum, daß man civitatum legatos so schimpflich tractirte
und alß jungen stehen ließe, da ihnen doch vorhin stühle gesetzt gewesen.
Hettens doch die secretarii beßer und wehren sie, a dominis suis nit alß
ministri uffzuwarten, anhero geschickt, sondern alß mitstende des reichs ne-
ben denen anderen zu consultiren.
Wir resolvirten, daß es fürters apud cancellarium mundt- und, da nöthig,
schrifftlich geahndet werden müste.