Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
95. 78. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Februar 19 10 Uhr

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78. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 Februar 19 10 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 318’–328’ = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner
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Bremen 2 – X. 8. m.

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Memorial zu den Repressalien Milendoncks. Konzepte des straßburgischen und lübeckischen Gesand-
7
ten
zur kaiserlichen Erklärung zu den Gravamina: Eintreten für die „Antegravati“, Reichspfand-
8
schaften
, Parität in Augsburg.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg,
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Nürnberg, Rothenburg [per Nürnberg], Eßlingen [per Lindau] und Memmingen auf der Schwä
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bischen Bank.

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Herr Director proponirt: Es seye zwar, wie bekandt, bey neulicher zusam-
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menkunfft der verlaß, den von ihme bereits abgefaßten auffsatz in der Mil-
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lendonckischen arrestsach abzuhören, genommen worden. Weiln aber in
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deßen die herren Kayserlichen ihre erclärung in puncto gravaminum außge
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stelt

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Kaiserliche Erklärung in puncto gravaminum in Meiern IV S. 78–86.
und es nunmehr an deme, daß man evangelischen theils zu den ultimis
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zu schreiten, den vorigen auffsatz gegen disem zu halten und, wie weit sie
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mit einander differiren, zu sehen habe, alß wolle auch stättischen theils die
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nothdurfft dabey beobachtet sein. Zu solchem ende habe er ein Lateinisch-
20
und Teutsches concept, so viel die reichsstätt in particulari concernire, abge
21
faßt

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Strassburg AA 1132 fol. 41–43’ ( dt. ). Weitere Projekte ( lat., dt. ) ebd. fol. 44–68’.
. Seye bey demselben aber, ob die antegravatae civitates hineinzubrin-
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gen , darumb angestanden, weiln 1. derselben propria sedes bey dem termino
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a quo, deme sie alß eine exceptio a regula immediate nachzusetzen, 2. dise
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materia, da sie an zweyen orthen widerholet werden solte, nur desto odioser
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würdte, hingegen 3. von desto größerem nachdruck sein würdte, wann die
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herren fürstliche concurrirten und sich der sach, velut causae communis, zu-
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gleich mit annemen theten, weiln 4. bey erster in puncto gravaminum
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gehaltener session es bey dem 2. articulo der antegravatorum halben auff eine
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specification gestellt worden und 5. zu befahren stehe, wann es bey der regul
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nicht erhältlich, daß es bey der stätt articul noch viel weniger geschehen,
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consequenter die repetitio an demselben orth vergeblich, und endtlich 6. der
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articul solcher gestalt desto kürtzer sein würdte. Wolte aber beßere ge-
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dancken gerne vernemmen.

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Was 2. die reichspfandschafften betreffe, habe er selbige auch in dem auffsatz
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darumb praeterirt, weiln von denselben an einem anderen orth und zwar art.
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9 in specie gehandelt wirdt, sie auch deßwegen in die stättische differenzien
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nicht mitkommen. Und die generalitas verborum, wann der reichspfand-
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schafften diß orths insgemein gedacht werden solte, bey den herren Kayser-

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1
lichen neuen zweiffel erwecken würdte, an dem aber, wo sie eingebracht
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werden, nichts gelegen, weiln die stätt alles deßen genießen sollen, was in
3
diser vergleichung begriffen, zumahlen weiln sie under den generalwortten
4
„auff einigerley weis und weg“ implicite includirt. Verlaß darauff das con-
5
cept und stelte zu der übrigen herren belieben, ob sie davon oder dem
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Millendonckischen geschäfft reden wolten?

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Lübeck. Was die Millendonckische sach betreffe, seyen von denen Inter-
8
essenten und sonderlich dem Hamburgischen verschiedene erinnerungen
9
deßwegen zusammengetragen, in mundum gebracht und, weiln sich der Cöl
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nische secretarius, daß man mit der consultation so lang zurückhalte, be schwärte beschwäret
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, auch die sach keinen verzug leiden wolle, herrn Vollmarn privatim
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zugestelt worden, so er neben den anderen herren Kayserlichen plenipoten-
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tiariis wohl auffgenommen. Hielte also dafür, daß man dergleichen auch dem
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Churmainzischen directorio publico nomine einhändigen köndte.

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Disem nach den stättischen auffsatz betreffend, habe ein jeder von dem
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ersten momento an darauff zu gedenken ursach gehabt, wie derselbe auff auffs
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kürtzeste, cum prolixitas ubique sit odiosa, eingerichtet werden möchte, die-
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weiln dann denen herren Kayserlichen und catholischen die specificatio ante-
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gravatorum zimlich odios vorkomme, habe er seine gedancken darüber auch
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schrifftlich zusammengetragen und dahin eingerichtet, daß so viel möglich
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alle odia evitirt werden möchten. Laße ihm sonsten den vom herrn directore
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abgefaßten und verlesenen auffsatz gar wohl gefallen, könne sich auch damit,
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weiln er kurtz und nervos begriffen, ebener maßen conformiren. Verlaße
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darauff loco voti sein concept und hielte davor, weiln beede concept in
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effectu übereinkommen, man köndte selbige collationiren und, wo etwas
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were außgelaßen worden, suppliren.

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Antegravatum Antegravatarum civitatum halben sagte er, die herren Kayserlichen und andere
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hielten es zwar pro materia odiosa und seye derselben nicht viel zu gedenk-
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ken . Weiln man aber selbige jedesmahl mit angezogen und die herren
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Kayserlichen sich bereits darüber erclärt, dise sach auch in engen terminis
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bestehe und mit 2 oder 3 wortten annectirt werden könne, auff der herren
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fürstlichen antegravatos nicht zu bauen, die antegravatae civitates seyen
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meistentheils in politicis beschwärdt, wie bey Augspurg und anderen zu
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sehen, die herren Kayserlichen aber sich mit der restitution in politicis gar
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liberal bereits ercläret, alß seye er ratione modi indifferent, ob man es auff die
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aequalitet ad commissiones setzen wolte.

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Was aber in specie die statt Aach betreffe, were es derethalben beim vorigen
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zu laßen. Zumahl weiln die herren Schwedischen, sich derselben anzunem-
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men in specie instruirt, daßelbe auch thun werden. Wiewohl nicht alles bey
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dem auffsatz bleibe.

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Anlangend die pfandschafften müße er zwar bekennen, wann man selbige
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gesambter hand urgiren solte, daß es von beßerem nachdruck sein würdte,
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maßen auß demjenigen, so deßwegen bey der anderen conferenz vorgeloffen,

[p. 453] [scan. 525]


1
zu ersehen. Seye aber auch indifferent, ob man gedachte pfandtschafften bey
2
dem stättarticul außlaßen und ad alium locum remittiren oder mit gar weni-
3
gem , weiln den interessenten ratione status sui ecclesiatici mercklich daran
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gelegen, derenselben gedencken wolle.

5
Neben disem komme 3. auch die statt Augspurg in consideration, welcher
6
anligen bey den herren Schwedischen, wie bekandt, recommendiret wor-
7
den , die sich auch derselben vor allen anderen anzunemmen versprochen
8
und gesagt, sie hetten solches zu thun dahero genugsame ursach, weiln nicht
9
allein die evangelische bürgerschafft in ignominiam religionis undertrucket
10
worden seye, sondern auch der könig in Schweden das wortt, dise statt
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nimmermehr hülffloß zu laßen, von sich gestellet habe. Und alß den herren
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Schwedischen an die hand gegeben worden, daß derselben beßer nicht, dann
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vermittelst einer durchgehenden aequalitet und gleichheit in politicis zu
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remediren stehe, habe herrn Salvii Excellenz sich vernemmen laßen, wann
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schon die evangelischen derselben sich nicht angenommen hetten, daß sie es
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dannoch gethan haben wolten. Weiln demnach zu bedencken, wie man sich
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bey disem pass an stättischer seitten comportiren wolle, halte er an seinem
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wenigen orth dafür, es werde eine guthe moderation, damit der evangeli-
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schen bürgerschafft zu Augspurg die adsistenz nicht etwa hiernächst zu ohn-
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statten gereiche, darunter zu gebrauchen sein. Die erbaren frey- und reichs
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stätt aber auch, zumahlen gedachte bürgerschafft die aequalitatem in politicis
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so starck nicht urgire und die Kayserlichen ihnen den terminum ratione
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politicorum schon bewilliget, das odium allein nicht zu übernemmen haben,
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sondern auß dem stättischen articul zu laßen seye. Im übrigen aber, weiln die
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herren Schwedischen ihnen so geneigt, hette man auch diß orths ihnen eben
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sowenig außhanden zu gehen, der herren fürstlichen guthachten darüber zu
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begehren und, auff den fall sie es zu proponiren und zu urgiren bedenckens
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tragen solten, dieselben, daß sie sich der sachen, zumahlen sie die gesambte
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evangelische angienge, underziehen wolten, inständig zu ersuchen und zu
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bitten und dises bey denen herren Altenburgischen durch den herrn Franck-
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fortischen und Lindauischen anbringen zu laßen. Da selbige solches guth
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befinden, alß dann dem auffsatz einzurücken, wo nicht, zu umbgehen und
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der catholischen intention gemäs einzurichten.

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Regensburg. Ad 1. Was die Millendonckische sach betreffe, weiln neulicher
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zeit schon dafür gehalten worden, daß man der interessirten wegen ihres
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dabey habenden interesse darüber vernemmen und ihre beybringende erin-
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nerungen anhören und beobachten solte, also wolte wolle er sich hierinnen mit den
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majoribus gern conformiren.

39
Ad 2. Was den punctum gravaminum und in specie der erbaren frey- und
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reichsstätt articul concernire, befinde er, daß alles, was zu einer und anderer
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zeit darbey erinnerlich vor- und angebracht, fleißig in acht genommen wor-
42
den seye. In specie auch Regenspurg, deretwegen pro communi causa sta-
43
tuum gehalten worden, ob die ante pacem religionis ergangene res judicatae

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1
durch den religionfrieden auffgehoben worden seyen. Die catholischen wol-
2
len zwar das widrige dafür halten, habe aber gleichwohl mit etlichen evan-
3
gelischen darauß communicirt und, daß man niemanden hierinnen praejudi-
4
ciren wolte, erinnerung gethan. Deßwegen er dann auch dahin, was vor oder
5
nach dem religionfrieden bey gemeldter statt Regenspurg in disem passu
6
vorgangen, zu sehen bewogen worden seye. Weiln er nun befinde, daß in
7
beeden verlesenen auffsätzen daßen deßen in genere gedacht, die classes darinnen
8
wohl underschieden, die specialgravamina darinnen guther maßen beobach-
9
tet und alles mit solchen clausulis, damit er wohl zufrieden sein könne,
10
versehen worden seye, alß stelle er dahin, welchen auffsatz man behalten
11
wolle; zum wenigsten köndte dasjenige, was etwa in einem außgelaßen wor-
12
den sein möchte, auß dem anderen ersetzt werden.

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Die antegravatos betreffend bekenne er, daß die von dem herrn directore
14
deretwegen angeführte erinnerungen in acht zu nemmen seyen und die sach
15
vielmehr nachtruck haben werde, wenn sie von gesambten ständen entweder
16
bey dem termino a quo oder alio commodiore loco urgirt und getrieben
17
werde.

18
4. Ratione der pfandtschafften seye ihme nicht zuwider, daß derselben in
19
dem stätt articul, tali modo, wie der Lübeckische in seinem voto vorgeschla-
20
gen , gedacht werde.

21
Was 5. wegen der evangelischen bürgerschafft zu Augspurg von dem herrn
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Lübeckischen erinnert worden, damit könne er sich auch leichtlich confor-
23
miren .

24
Letztlich erinnerte er obiter: Es seye in jüngst gehaltener conferenz in
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puncto gravaminum der jurium territorialium dergestalt gedacht worden,
26
daß, wo einer oder der andere seitt anno 1624 in spritualibus vel temporali-
27
bus turbirt worden, derselbe in ejus anni statum salvo tamen petitorio resti-
28
tuirt werden solte. Weiln nun sonder zweiffel bekandt, daß Ihre Churfürst
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liche Durchlaucht in Bayern den spithal zu Regenspurg seinen herren und
30
oberen sub praetextu juris territorialis anno 1629 eingezogen

38
Kurbayern hatte am 28. August 1628 aus dem Spital St. Katharina unter Mithilfe des Regens-
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burger Bischofs alle evangelischen Priester, Meßner und Mitarbeiter vertrieben und damit – nach
40
Ansicht des Rates – in die Rechte der Stadt eingegriffen (Regensburger Gravamina in Strassburg
41
AA 1140 fol. 14–15; zu dem außerordentlich komplizierten Rechtszustand innerhalb der Stadt
42
K. S. Bader , Regensburg).
, alß bete er,
31
diese erinnerung in obacht zu nemmen und loco conveniente derselben auff
32
diese mas zu gedencken, daß es nemblich ratione gedachten spithals ohne
33
respect praetendirter jurium territorialium in dem stand, wie es anno 1624
34
gewesen, salvo tamen petitorio gelaßen werden möchte.

35
Frankfurt sagt: Er habe auß abhörung der verlesenen auffsätz so viel wahr-
36
genommen , daß beede auff einen scopum collimiren und dahero leichtlich
37
zu conciliiren sein werden. Könne sich auch an seinem orth gar wohl damit

[p. 455] [scan. 527]


1
conformiren, bitte aber der statt Augspurg, weiln nicht allein die catholi-
2
sche in specie derselben jederzeit gedacht, sondern auch der herr grav von
3
Trauttmansdorff deßwegen sich etwas willfähriger erzeigt, darinnen mit
4
mehreren zu gedencken, und stelte im übrigen zum nachdencken, ob nicht
5
dasjenige, was die catholischen in ihrem auffsatz gesetzt, zu decliniren, oder ob
6
nicht ein memorial memoriale confutatorium auffzusetzen und den herren Kayserlichen
7
zuzustellen were, darinnen ihre rationes per indirectum abgeleint und die
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unserigen beygebracht werden köndten. Seye nicht genug zu sagen, was wir
9
haben wollen, sondern wir müßen auch, warumb wir zu dem ihrigen nicht
10
verstehen können, ursachen anführen, sonsten pleiben ihnen die praesuppo-
11
sita allezeit im kopff und wir reciprociren eandem serram in eadem materia.
12
Was 2. die antegravatas civitates betreffe, weiln dises der schwächsten schwäristen punc-
13
ten einer, submittire er sich, so viel Augspurg anlange, den majoribus und
14
könne man die rationes auch im fürstenrath erwegen laßen. Sehe sonsten
15
nicht, wie gedachte evangelische bürgerschafft zu Augspurg, weiln sie in
16
ecclesiasticis noch nicht restituirt, eine durchgehende gleichheit in politicis
17
begehren könne. Wolte zwar nicht gern etwas in detrimentum illorum
18
rathen, es exorbitire aber dise clausula antegravatorum trefflich a regula;
19
verursache nur bey dem gegentheil reciprocationem, mache die gantze sach
20
verhaßt, falle auch ohnmöglich der antegravatarum civitatum interesse,
21
weiln sie underschiedlich, per regulam zu decitiren decidiren , sondern es werde durch
22
commissiones geschehen müßen, sonsten confundire man das liquidum cum
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illiquido und, was einer statt vorträglich seye, praejudicire den übrigen. Die
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herren Schwedischen möchten die aequalitatem crafft ihrer promessen,
25
welche zwar groß, im nachtruck aber bißher gar schlecht gewesen, urgiren.
26
Er submittire sich zwar, wie gemeldt, den majoribus, wann man, daß der
27
betrangten bürgerschafft zu Augspurg auff solche weis geholffen werden
28
könne, dafür halten solte. Wolte aber lieber sehen, daß in dem evangeli-
29
schen auffsatz deßelben puncten nur in genere, in dem stättischen aber gar
30
nicht gedacht würdte. Seyen ihm sonsten bey den übrigen vor dem termino
31
gravirten stätten die rationes dubitandi nicht, bey Augspurg aber dises be-
32
kandt , daß, wann sie die aequalitatem in politicis behaupten wolte, alle ihre
33
verträge, welche ihr bestes fundament seyen, auffgehebt werden müßten,
34
daß ihnen also mit berürter aequalitet nicht geholffen.

35
3. Die pfandschafften betreffend könne er, daß derselbe paß dem auffsatz
36
eingerucket und die possessio, via juris reservata, urgirt oder in ein nebens-
37
memoriale gebracht werde, wohl geschehen laßen.

38
So viel 4. die Millendonckische sach angehe, wer etwas dabey zu erinnern
39
habe, dem stehe es frey zu thun. An seinem orth habe er das auffgesetzte me-
40
morial gelesen und, daß selbiges gehöriger orthen eingeliffert werde, kein
41
bedencken getragen. Und weiln Comte d’Avaux noch nicht geschriben, den
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Holländern ihre wahren auch noch nicht relaxirt, alß werde man dabey zu
43
vigiliren haben und hochnöthig sein, daß das werck an die 3 reichscollegia
44
zeittlich gebracht werde. Seye sonsten, wann die wahren weggenommen,

[p. 456] [scan. 528]


1
keine hülff mehr vorhanden. Hamburg wolle bey dem Churmaintzischen
2
directorio auch urgiren.

3
Was endlich der herr Regenspurgische wegen der jurium territorialium erin-
4
nert , laße er ihme, daß solche consideration in acht genommen und dersel-
5
ben entweder bey denen juribus civitatum oder anderer stände gerechtigkei-
6
ten gedacht werde, nicht zuwider sein. Daß die vor dem religionfrieden ge-
7
troffene transactiones durch den religionfriden cassirt worden, seye verissi-
8
mum und, was die catholischen darwider vorgebracht, ein mera calumnia,
9
wie man deßen bey Augspurg ein praejudicium habe. Seye sonsten indiffe-
10
rent , ob man des Löwenbergischen accords in specie gedencken wolle oder
11
nicht. Halte endlich dafür, es solle ein memoriale confutatorium auffge-
12
setzet und denen herren Caesareanis recommendirt werden, darinn dann
13
auch viel, das auß dem auffsatz zu laßen, gebracht werden köndte.

14
Nürnberg sagt: Er habe sowohl das in der Millendonckischen sach abge
15
faßte memorial alß was der herr Hamburgische dabey erinnerlich ange-
16
bracht , gelesen und, weil seine herren und oberen nicht sonderlich dabey
17
interessirt, so könne er wohl geschehen laßen, daß es solcher gestalt ausge-
18
fertiget werde, zumahln weiln diser sachen durch verzögerung großer
19
schad zuwaxen köndte.

20
Punctum gravaminum und in specie den stättischen articul betreffend
21
komme das werck nunmehr an die bündtrühmen, und habe er herrn Oxen-
22
stirns proposition wie auch der herren fürstlichen meinung dahin eingenom-
23
men und verstanden, daß man sich mit der ultima declaratione gefaßt
24
machen und selbige alß dann pro conditione sine qua non außstellen solte.
25
Habe man also auch stättischen theils ursach, dem werck fleißig nachzu-
26
dencken und den articulum also einzurichten, damit ihren angelegenheitten
27
abgeholffen, alle curiositet aber dabey verhüttet und dasjenige, so mehrere
28
verbitterung erwöcken möchte, außgelaßen werde. Maßen man erfahren,
29
daß sich andere über der weitleufftigkeit scandalisirt. Sonsten dörfften die
30
erbaren stätt den namen der protraction bekommen. Erinnere sich zwar, daß
31
underschiedliche auffsätz gemacht worden, durch die particulariteten aber
32
jedesmahl dermaßen erwaxen seyen, daß andere darüber gestimpfft. Wann
33
man rem ipsam und dasjenige, was den erbaren stätten alß ständten des
34
reichs competire, haben könne, seye sich umb die particularia so sehr nicht zu
35
bemühen. Weiln er nun, daß in beeden auffsätzen, welche stätt pro evangeli-
36
cis zu halten, wohl und zu genügen erläuttert und sonsten alles übrige also
37
abgefaßt seye, daß er damit zufrieden sein könne, abgemercket, laße ers dabey
38
bewenden, wolte aber des herrn directoris auffsatz mehr belieben.

39
Die bey den antegravatis vorkommene quaestion, ob derenselben in dem
40
stättischen articul oder anderswo zu gedencken, betreffend, seye es eine auff-
41
hebung des termini, laße ihme aber des herrn directoris vorschlag, daß man
42
sich zwar ihrer, aber nicht hoc, sondern suo et magis conveniente loco, allwo
43
die herren fürstlichen auch andere stätt, alß Donauwörth, Speyer etc., speci-

[p. 457] [scan. 529]


1
ficirt , annemen solle, damit keine außgeschloßen, noch einig praejudicium
2
causirt werde. Wolle sich aber auch von den majoribus hierinnen nicht sepa-
3
riren . Was die suchende paritatem in politicis anlange, erinnere er sich, daß
4
dahero der statt Augspurg under anderen beschwärdten das größeste grava-
5
men zugewaxen seye, wolte gern zu ihrem besten concurriren, stehe aber
6
auch an, ob es alhie geschehen solle. Und könne es darumb nicht räthlich
7
befinden, weiln es 1. etwas neues und von zeit des religionfridens an nicht
8
also gewesen, lauffe 2. wider den terminum 1624, werde auch 3. anderen
9
stätten dadurch praejudicirt, weiln die catholischen reciprocationem praeten-
10
diren . So gehe auch seine instruction nicht dahin, daß man per modum con-
11
ditionis sine qua non procediren, sondern moderata media gebrauchen solle.
12
Man könne sich ihrer wohl annemen, aber nicht eben hoc loco. Stelte
13
dabey zum nachdencken, ob nicht wegen der evangelischen bürgerschafft zu
14
Augspurg eine deputation an die herren Schwedischen nomine omnium
15
statuum evangelicorum zu suchen und zu bitten were, daß sie sich deren-
16
selben angelegenheit regia manu annemen und die sach auff ein aequalita-
17
tem tam ratione numeri quam dignitatis richten wolten?

18
Das memoriale confutatorium betreffend seye er derethalben, wann man
19
darvor halte, daß es nutzlich seye, indifferent.

20
Bey den pfandtschafften seye eadem ratio vorhanden, müße ihnen zwar ge-
21
holffen werden, gehöre aber aigentlich nicht hieher, sondern ad punctum
22
amnistiae, seye gleichwohl auch indifferent, ob man sie mit wenigem annec-
23
tiren wolle?

24
Bremen. Sagt, er habe beede auffsätz abgehört, gefallen ihme auch beede
25
wohl, zumahlen sie auff müglichste kürtze angesehen, insonderheit aber der
26
Straßburgische propter brevitatem, seye sonsten der andere in substantiali-
27
bus et effectu idem.

28
Memoriale confutatorium betreffend halte er, es solte nicht ohndienlich sein,
29
daß man dasselbige denen herren Kayserlichen und Schwedischen zustellen
30
thete, trage aber doch die beysorg, es möchte bey ihnen nur ursach zur weit
31
läufftigkeit und retardation des puncti gravaminum gebären. Wolte also
32
lieber mit seiner meinung dahin schlagen, daß es denen herren Schwedischen
33
allein, damit sie desto beßer durchtringen köndten, überreicht würdte.

34
Die antegravatos betreffend seye hiebevor meldung geschehen, daß die
35
catholischen pro ludibrio halten werden, wenn man einen terminum setzen,
36
von conventione termini aber per exceptiones abschreitten wolte, weiln sol-
37
cher gestalt eines, sive sit positus terminus, sive non, doch seye der evangeli-
38
schen consensus jeder zeitt limitatus gewesen und die antegravati darumb
39
nicht auß acht zu laßen, weiln man bey letzterer conferenz derenselben resti-
40
tution außtrucklich begehret. Die designationem aber halte er darumb nicht
41
für guth, weiln es anderen stätten zum praejudiz außschlagen möchte, son-
42
dern man köndte 2 oder 3 stätt benambsen und danach die wortt und andere
43
dergleichen addiren und hienzusetzen. Der statt Donauwörth were propter

[p. 458] [scan. 530]


1
rei indignitatem nicht zu vergeßen. Ihre sach aber pure ad commissionem zu
2
verweisen, darumb nicht rathsamb, weiln sie dadurch in mehreres stecken
3
gerathen dörffte. Consentire also mit Lübeck, ut specifice ponatur, daß die
4
antegravatae civitates in den stand, wie sie ante turbationem gewesen und in
5
specie auch die statt Aach crafft ihres anno 1611 auffgerichten accords

37
1598 hatte Rudolf II. über die seit den 80er Jahren protestantisch regierte Reichsstadt die Reichs-
38
acht erklärt und die Mitglieder des Rats in Unfrieden gesetzt. Erst 1611 gelang es den Pro-
39
testanten , die rekatholisierte Stadt wieder in ihre Gewalt zu bekommen, bis schließlich 1614
40
spanische Truppen endgültig das katholische Regiment herstellten (zu den Vorgängen von 1611
41
M. Classen S. 318ff; zur Auseinandersetzung zwischen Katholiken und Protestanten unter
42
wirtschaftlichem Gesichtspunkt H. v. Asten ).
resti-
6
tuirt werden solten, wegen welcher die herren Schwedischen special bevelch
7
haben und das ihrige dabey thun werden. Laße ihme auch Comte d’Avaux
8
das werck, sonderlich weiln der accord authoritate coronae Gallicae getrof-
9
fen worden, sehr angelegen sein. Das übrige aber müße Gott bevohlen
10
werden.

11
So viel Augspurg betreffe, seye billich, daß selbige statt in den stand, darin-
12
nen sie sich vor der turbation befunden, restituiret werde. Was aber vorge-
13
schlagene paritatem in politicis concernire, were ihnen selbige desto mehr zu
14
günnen, weiln auch andere in eodem caeno et luto stecken. Man habe aber
15
periculum reciprocationis auff seitten der catholischen dabey zu befahren.
16
Hielte also dafür, es würdte das beste sein, die restitutionem pure et simpli-
17
citer zu begehren, können alß dann die herren Schwedischen das werck
18
sponte sua haben, seye es ihnen wohl zu gönnen. Den locum betreffend,
19
weiln es eine sach von importanz, werde derselben hoc loco jedoch kürtzlich
20
uno vel altero verbo zu gedencken und daßelbe bey den pfandtschafften zu
21
observiren sein. Ratione transactionum et jurium territorialium seye er mit
22
deme, was der herr Regenspurgische erinnert, gantz einig.

23
Rothenburg per Nürnberg sagt: Er habe, daß bey beeden auffsätzen alles
24
wohl in achtgenommen worden seye, observirt und dahero sich damit zu con-
25
formiren , halte aber nicht nöthig zu sein, mit einem scripto confutatorio sich
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außzulaßen, weiln nicht allein die nothdurfft bereits remonstrirt, sondern
27
selbiges auch bey dem gegentheil nur weitläuffigkeit gebären würdte, quo
28
praesupposito wolle er sich mit dem Straßburgischen auffsatz, weiln er etwas
29
kürtzer gefaßt und übriges alles in der generalitet darinn begriffen seye,
30
desto lieber vergleichen.

31
Den Löwenbergischen accord und die amnistiam betreffend können zwar
32
beede pass stehen bleiben, lauffen aber auff eine tautologiam auß, seye gleich-
33
wohl dabey indifferent, wie man es machen wolle.

34
Die pfandschafften anlangend, laße er, was der herr Lindauische dabey zu
35
erinnern haben möchte, dahin gestelt sein; gleichwie sonsten auch der statt
36
Weißenburg am Nordgau

43
In der unmittelbaren Umgebung Weißenburgs befanden sich einige Dörfer und Gehöfte, die ur
44
sprünglich von Reichspflegern verwaltet wurden. Nach 1534 war das Amt – gegen Zahlung einer
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bestimmten Geldsumme – an die Stadt verpfändet. 1621 wurde die Pfandschaft nicht verlängert,
41
sondern das Amt von Eichstätt besetzt. Weißenburg forderte die Rückgabe der Pfandschaft sowie
42
die Abstellung der inzwischen eingetretenen Auseinandersetzungen (vgl. Memorial in Strass -
43
burg AA 1140 fol. 209–210).
alio loco nach nothdurfft gedacht worden, also

[p. 459] [scan. 531]


1
ließe er sich vor seine persohn wohl damit contentiren, daß auch andere alio
2
loco gesetzet werden. Könne es aber auch an diesem orth geschehen laßen.-
3
Die antegravatos betreffend, gleich wie das werck an sich selbsten sehr odios
4
und die höhere stände dasselbe mit beßerem nachtruck durchtreiben können,
5
die antegravatae auch ein jus acquisitum per commissionem vor sich haben,
6
also were zu wünschen, daß aller gedacht werden köndte; wann man sie aber
7
ea qualitate in den evangelischen auffsatz bringe, werde der stätt articul desto
8
kürtzer. Maßen sich die stätt ohne das der generalitet per specificationem
9
begeben und etlichs ad punctum amnistiae zu bringen seye.

10
Was aber in specie die parität bey der statt Augspurg betreffe, wann man
11
nicht ex affectu, sondern rationibus judiciren wolle, könne deroselben auffs
12
wenigste in disem articul darumb nicht gedacht werden, weiln kein catholi-
13
cus davon ichtwas wiße und, das sie dergleichen paritet hinwiderumb haben
14
wolten, zu befahren stehe. Ubi enim eadem est ratio, ibi item idem jus. Wann man
15
aber das werck fideliter erwegen wolle, müße der statt in diesem stuck,
16
welches proprie ad punctum amnistiae gehöre, 1. durch moderata consilia
17
und guthe behutsamkeit an die hand gegangen, 2. auch der herrn Schwedi-
18
schen rath und that, welche nicht an den terminum gebunden, hierunder
19
gebraucht und denenselben das werck durch eine ansehnliche deputation
20
wohl recommendirt, auch die ursachen, warumb man stättischer seitten
21
gedachter statt Augsburg dißfalß sich expresse anzunemmen, bedenckens
22
trage, eröffnet werden in hoffnung, weiln herrn Salvii Excellenz, daß sie sol-
23
ches proprio motu thun wolten, sich jüngsthin erbotten, es werde an guthem
24
effect nichts ermanglen. Conformire sich im übrigen mit Lübeck.

25
Herford sagt: Wollte sich in der Millendonckischen sach ratione des auffge-
26
setzten memorialis mit den vorsitzenden conformiren.

27
Wegen der beeden stättischen auffsätze seyen die bereits abgelegte vota sehr
28
vernünfftig gefallen; und weiln nunmehr die ultima außgestelt werden sol-
29
len , können per constitutionem regulae viel begriffen, des herrn directoris
30
auffsatz aber mit dem Lübeckischen, weiln beede sehr wohl abgefaßt, con-
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ferirt werden. Sonsten wolte er von wegen seiner herren und oberen, daß es
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in allem bey der regul verbleibe und denen herren Kayserlichen und catholi-
33
schen zur exception kein anlaß gegeben werden möchte, gerne sehen, daß
34
auch denen antegravatis außträglich geholffen werden möchte, von hertzen
35
wünschen und im übrigen mit den majoribus sich vergleichen.

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Eßlingen per Lindau: Ad 1. Was die Millendonckische sach betreffe, habe
37
er nichts dabey zu erinnern.

38
Ad 2. Die in puncto gravaminum abgehörtte stättische auffsätz anreichende,
39
finde er beede in substantialibus sehr wohl abgefaßt und seye billich prolixi-

[p. 460] [scan. 532]


1
tas zu evitiren, jedoch aber auch nichts substantial und insonderheit die statt
2
Augsburg ex urgentibus rationibus außzulaßen.

3
So viel 3. die antegravatas civitates anlange, seye bereits hiebevor, wie ihnen
4
zu helffen, berathschlagt und auff die gleichheit in politicis geziehlt worden
5
und also noch dabey zu verpleiben; solte es aber nicht gehen, hette man bey
6
dem subsidiali remedio commissionem commissionum zu bestehen, wiewohl sich auch
7
dabey allerhand inconvenientien befinden. Vermeinte sonsten, weiln man
8
nur etlicher wenig gravirter stätt in specie gedacht, es werde zur recipro-
9
cation nicht also baldt ursach geben. Kauffbeyren habe amore pacis, mit dem
10
termino vergnügt zu sein, sich bereits ercläret. Ob aber in diesem articul
11
oder vorhero der antegravatarum civitatum zu gedencken sein werde, stelle er
12
dahin, wolte aber, wann die herren fürstliche selbige zu ihren antegravatis
13
eintragen, darumb desto lieber sehen, weiln es majoris authoritatis sein und
14
dieser auffsatz umb soviel kürtzer würde. Im widrigen fall aber müßte ihrer
15
alhier mit müglichster kürtze gedacht werden, wie auch der statt Aach und
16
Donauwörth.

17
Augsburg aber betreffend werde der evangelischen bürgerschafft daselbsten,
18
weiln sie dafür halte, daß ihro durch auffhebung des Löwenbergischen
19
accords und die amnistiam geholffen werden könne, nicht zu vergeßen sein.
20
Vor Von der paritet in politicis seye bereits nach nothdurfft geredt, es rühre
21
einmahl der statt Augspurg größtes gravamen ex hoc capite her und bezeuge
22
es der catholischen aigene bekandtnuß, in dem sie sich ohngescheut ver-
23
lautten laßen, daß sie auß disem fundament die evangelischen am besten
24
haben verdringen können. Welcher weg ihnen, dergleichen hinführo zu
25
thun, noch nicht abgegraben seye, würdte also, wann solche paritet erlangt
26
werden köndte, der statt Augspurg trefflich zustatten kommen und dar-
27
durch ein schwerdt das andere in der scheiden behalten. Stünde also zu
28
bedencken, ob man disen pass mit hineinrucken oder denselben dem
29
Lübeckischen vorschlag gemäs den herren fürstlichen und Schwedischen
30
recommendiren und bey ienen zur umbfrag stellen wolte, ob der statt Augs-
31
purg die paritet gedeuen möchte und die deputation deßwegen an die herren
32
Schwedischen fortzustellen seye. Welches alles aber vor extradition des stät
33
tischen auffsatzes vorzunemen sein würdte.

34
Die pfandschafften betreffend seye vorhin zu genügen bekandt, daß sie
35
religionis intuitu entzogen worden seyen. Und weiln sie dahero ad punctum
36
gravaminum gehören, alß bete er, daß selbige convenienti loco dem auffsatz
37
inserirt werden möchten, welche bitt er auch nomine der statt Weißenburg
38
und zwar desto mehr repetirt haben wolte, weiln allein die stätt und nicht die
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fürstliche in hoc passu sich zu beklagen haben.

40
Das memoriale refutatorium anlangend, köndte daßelbe, weiln es besorglich
41
zu schrifftwexlung anlaß geben möchte, wohl zurück verpleiben.

42
Was endlich die vom herrn Regenspurgischen de cassatione rerum judicata-
43
rum et transactarum angeführte erinnerung concernire, seye er jederzeit der
44
meinung gewesen, daß selbige durch den religionfriden implicite cassirt

[p. 461] [scan. 533]


1
worden seyen. Nachdem aber durch die reformationscommissarien under-
2
schiedliche dubia deretwegen movirt worden, habe man auff außtrückliche
3
cassation derselben billich zu gehen. Were also dem herrn Regenspurgischen
4
zu gratificiren.

5
Memmingen sagt: Weiln nunmehr die zeit passirt und von einem und ande-
6
rem gnugsam geredt, wolle er sich von demjenigen, was bereits placitirt
7
worden, nicht separiren. Seye sonsten der Straßburgische auffsatz kürtzer
8
und beßer abgefaßt.

9
Bey der Millendonckischen sach hetten zwar seine herren und oberen kein
10
interesse, das werck aber an sich selbsten were zu befürderen.

11
Punctum Punctus antegravatorum seye ein schwer werck und stehe dahero, ob man
12
derselben alhier oder bey dem anderen articul gedencken solte, sehr an.
13
Hielte aber doch dafür, weiln der stätt wenig, daß wohl ein via, dieselbe an
14
disem orth zu beobachten, erfunden werden köndte.

15
Herr Director. Ad 1. Die Millendonckische sach betreffend stehe es dahin,
16
daß die erinnerungen, welche die interessenten dabey gethan oder noch
17
ferner beybringen möchten, beobachtet werden.

18
Ad 2. Weiln sein auffsatz beliebt, seye er erbietig, dasjenige, wordurch selbi-
19
ger zu verbeßern sein möchte, in acht zu nehmen.

20
Bey den antegravatis civitatibus führe er mit übrigen herren abgesandten in
21
dem einerley meinung, daß man nemblich sich derselben annemen solle,
22
aber nicht eben hoc articulo, sondern, wie es die herren fürstlichen mit ihren
23
antegravatis halten werden, wahrneme. Stehe zu besorgen, wann bey der
24
regul die exceptio nicht zu erhalten, es werde solches an disem orth noch
25
viel weniger geschehen.

26
Ebenmäßiges habe man auch ratione der pfandschafften in obacht zu nem-
27
men .

28
Was die paritatem in politicis anlange, könne man wohl auch übrige herren
29
evangelische, ob selbige der statt Augspurg vorständig seye, vernemen,
30
indeßen aber denen herren Schwedischen per deputatos, darzu er den herrn
31
Lübeckischen und Nürnbergischen mit zuziehung noch zweyer erbetten
32
haben wolte, recommendiren, die rationes, welche die statt Augspurg pro
33
aequalitate führe, remonstriren und sich auff allen fall zu noch mehrerer der
34
sachen erleutterung erbietig machen.

35
Das memoriale refutatorium aber were seines dafürhaltens zu differiren,
36
weiln es bey denen herren Kayserlichen ohne das nichts, sondern vielmehr
37
contrarium effectum operiren würdte.

38
Gleich wie man endlichen der rerum judicatarum jeder zeitt gedacht, also
39
seye bey der 49. differenz des juris territorialis auch nicht vergeßen worden.

40
Conclusum. Warbey es auch in ein und anderem verpliben und den stätti
41
schen articul ad dictaturam zu geben für guth angesehen worden

42
Gesamtprojekt der evangelischen Stände vom 25. Februar 1647 (einschließlich des Städteartikels)
43
in Meiern IV S. 89 –99 (lat.), S. 99–109 (dt.).
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