Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 19) Osnabrück 1645 November 5/15
32
Osnabrück 1645 November 5/15
Magdeburg C fol. 311–334’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol. 184’–195,
Magdeburg B fol. 107’–111’, Pommern A fol. 21’–24, Sachsen-Altenburg A I 1 fol.
230’–236, Sachsen-Gotha A II fol. 183–184’, Sachsen-Weimar A I fol. 429–430, Sach-
sen -Weimar B II fol. 313–314, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol.
35–39 [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I fol. 53–55’
[Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 773ff.
Erster Entwurff
Siehe [ Nr. 31 Anm. 1 ] .
nen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ), die frz. Proposi-
tion II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ) und die ksl. Responsionen vom 25. September 1645
(s. [ Nr. 14 Anm. 2 ] ).
schwedischen Proposition II und Artikel 4, 5 und 6 der französischen Proposition II. Kayserli-
ches Edict, die Aufhebung des Effectus suspensivi der Anno 1641. publicirten Amnestiæ
Generalis betreffend von 1645 X 10
Siehe [ Nr. 29 Anm. 31 ] .
brückens und anderer Wetterauischer und Fränkischer Grafen. Forderung nach Aufhebung des
Prager Friedens und seiner Nebenrezesse. Forderung nach Restitution der Pfalzgrafen bei Rhein
und der Exilierten aus den kaiserlichen Erblanden [Artikel II, III, IV, namentlich IV §§ 2–22,
30, 35–37, 40–43, 52–55, außerdem Artikel XVII § 3 IPO]).
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-
lenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin /
Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (/Pfalz-Lautern / Pfalz- Sim-
mern ), Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).
Magdeburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis. Die zeit zu
gewinnen, könne nun der dritte punct der Schwedischen proposition fürge-
nommen werden
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 2 ( Meiern I, 436 ).
Ihre gedancken darbey zu eröffnen, hielten sie darfür, weil seithero newlich
noch eine newe amnestia publicirt sey
auch müßen mit gedacht werden, zumaln es eben dieselbe amnestia sey, wel-
che anno 1641 ins Reich publiciret worden
Siehe [ Nr. 19 Anm. 83 ] . Die 1641 gewährte Amnestie orientierte sich am PF und den dort
festgelegten Stichtagen und war somit für alle diejenigen unzureichend, die den status quo ante
bellum wiederhergestellt haben wollten.
tio effectus suspensivi hinzugekommen sey
iederzeit gewesen, wie es dann auch die noth erfordere, das, wann ein bestän-
diger friede sollte erlanget werden, die amnestia universalis et absque restric-
tione sein müße, so stellten sie dahin undt zu fernerm nachdencken, ob es
nicht etwan dem § „Nun will mann evangelischentheils“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens
(wie oben Anm. 1), Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 743 ). Ein Abschnitt, der
sich auf das ksl. Amnestiedekret vom 10. Oktober 1645 bezog, wurde eingefügt, s . Vollstaen-
diges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cro-
nen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden ( Meiern I,
805 ).
sich’s am besten schicken wirdt, mit einzufügen, das, weil mann verspürte,
das diese new publicirte amnestia noch restringiret undt dahero den effectum,
den sie billich haben solle, schwerlich erreichen werde, sintemal eine iede
limitatio amnestiae pro restrictione pacis zu achten, so ersuchte mann ihre
Kayßerliche mayestätt allerunterthänigst, sie wollten all solche restrictiones
auffheben undt dargegen eine universalem illimitatamque amnestiam außge-
hen undt publiciren laßen etc. Jedoch stellten sie auch dahin, ob auch die
wort „unvorweilt publiciren“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae (s. Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 237’).
Die Worte fehlen im Druck bei Meiern ; am 4. Dezember wurde beschlossen, sie auszulassen
(s. Nr. 45 bei Anm. 50). – Gemeint ist: Die Stände bitten den Ks., eine ganz unlimitierte Uni-
versalamnestie zu erteilen und unverweilt zu publizieren.
vielleicht lieber sehen, das es mit der publicatione ipsius pacis zugleich ge-
schehe etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sey nicht dahin gemeinet, das sie itzo zu publiciren, sondern wann es zum
schluß komme etc. Doch weil es etwas obscur, könte es wol ein weinig erläu-
tert werden.
Magdeburgisches Direktorium. (Pergebat:) § „Was auch in politicis“,
sub fine ad verba: „undt das zumal“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae (s. Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 238’).
In Meiern I, 744 , steht: damit zumahl. Die Stelle bezeichnet eine Aufzählung der Reichs-
stände , die in den Status von 1618 restituiert werden sollen.
Saarbrücken in specie undt nahmentlich mit hineinzusetzen.
Hiernechst befinde sich in ipsa propositione Suecica, das des Prager friedens
unter denenjenigen transactionibus, so zu rescindiren, außdrücklich mit ge-
dacht
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 436 ).
einige considerationes gewesen sein, warumb [ man ] deßen nicht nomine
tenus habe gedencken wollen.
sein, ob es nicht sonst also gefaßet undt eingerichtet werden könte, daß er
ipso sensu darinnen begriffen und deßen abolition darauß abzunehmen sey
etc.
Soviel die Pfaltz anlanget, befünden sie zwart, das deren nebst dem könig-
reich Böhmen absonderlich gedacht sey
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae. Der entsprechende Absatz fehlt in Meiern und lautet nach
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 238’: Daß Heylige Römische Reich
Teütscher Nation kan auch zu keiner sichern ruhe und bestendigen frieden gelangen, wen
nicht bey izigen tractaten dem königreich Böhmen und dem churfurstlichen hauß Pfalz
pillich und rechtmeßige satisfaction geschen solte.
arripiret werden, als ob mann’s uff sonderliche tractaten stellen wollte, hiel-
ten sie darfür, das es also zu laßen, wie es in der proposition
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 436 ).
demnach bey die fürstlichen häußer Würtenberg, Baden Durlach etc. zu set-
zen , welche billich undt vor allen dingen restituiret werden müsten. Wie
dann solches den rechten undt deren regul allerdings gemeß, ut spoliatus vel
absque iure destitutus ante omn〈i〉a sit restituendus. Nun sey ja der proceß
bekant, wie gewaltsamb undt contra iura verfahren worden, chur-, fürsten
undt stände hetten auch demselben contradiciret so lang, biß mann endtlich
einen undt den andereren uff die seite gebracht hette. Concludirten allso
nochmals dahin, das das hauß Pfaltz zuförderst wieder in seine possess zu
setzen. Wer hernach etwas wieder daßelbe zu sprechen, der möchte es via
iuris thun etc.
Gemeint ist der Majestätsbrief Ks. Rudolfs II. von 1609 VII 9 (s. [ Nr. 24 Anm. 80 ] ). Er wird im
Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. III. Propo-
sitionis Suecicae, erwähnt ( Meiern I, 744 ).
verbis „Als nun viel proceres“ deßelben halben ziemlich außgeführet. Hielten
aber darfür, das darbey auch die
andern Kayßerlichen erbländern, zu urgiren, sintemal ihnen sonst der maye-
stätbrieff weinig helffen würde etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Praemissis praemittendis. Referirten
sich wegen ihrer fürstlichen gnaden ratione Altenburg undt Coburg auff
den
hielten darbeneben auch vonnöthen zu sein, das des newen amnestiedicts
oder patents in specie zu gedencken undt darbey zu remonstriren, das dem
werck dardurch nicht geholffen, sondern dieselbe in effectu viel ehe pro de-
nuntiatione novi belli auffgenommen werden könte. Es tauge dieselbe in ma-
terialibus nichts, weil sie nicht universal, sondern sehr restringiret sey.
11–17 Noch – müßen] Sachsen-Altenburg A I 1: Dieses zwar, dieweil wißend, daß sich
der deputatorum ordinariorum potestas dahin nicht erstrecke und daß sie also zu
Franckfurt terminos mandati excediret, indem sie de iuribus belli, derer cognitio den
gesamten ständen zugehörig, congnosciren wollen. Keyserliche majestät bekenneten
auch selbst in resolutione ad articulum 5
Siehe die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
ordinum suffragio et consensu exercirt werden müße.
weiniger aber tauge sie in formalibus, dann mann wiße, worzu dieser deputa-
tionsconvent angestellet worden
Der Reichsdeputationstag zu Frankfurt war zusammengetreten, um über eine Justizreform zu
beraten (s. [ Nr. 1 Anm. 19 ] ). Wie im Kayserlichen Edict, die Aufhebung des Effectus suspen-
sivi […] betreffend dargelegt wird, haben die deputierten Stände dem Ks. wiederholt geraten,
die 1641 verfügte Suspension der Amnestie zu kassieren (s. Meiern II, 5 ).
mandati nicht hetten überschreiten können oder sollen. Jedoch versparten sie
solches ad gravamina politica, da dann unter andern dieser von ihrer maye-
stätt selbst gleichsamb gestandener eingriff auch würde berühret werden
müßen.
In dem übrigem conformirten sie sich mit des hochlöblichen directorii hoch-
vernünfftigen erinnerungen, außer das sie wegen des Prager friedenschlußes
anstünden, ob deßen deutlicher und in specie zu gedencken, dann sie hetten
vermeinet, das sich die enumeration beßer zum puncto assecurationis schik-
ken würde.
Weren darbey auch der meinung, das nicht allein des gräflichen haußes Na-
ßaw Saarbrücken, sondern auch anderer Fränckischer undt Wetterawischer
grafen zu gedencken, oder ob mann es also in genere setzen wolle: „auch
andere stände, stätte undt zumal iedermänniglich“. Jedoch wolle mann noch
einen oder den andern in specie gedencken undt benennen, ließen sie es ihnen
auch nicht entgegen sein.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Soviel diesen 3. articul be-
treffe , sey er der amnesti halber der vorigen meinung, das nehmlich der new
publicirten mit zu gedencken. Deßgleichen conformire er sich des Prager
friedens halber wie dann auch wegen der Pfaltzischen sache, das dieselbe un-
ter die status Imperii undt nicht zum königreich Böhmen zu setzen etc. Den
mayestetbrieff anlangendt, weil derselbe uff die andere erbländer nicht gehe,
sondern dieselben ihre absonderliche pacta undt landesfreyheiten hetten, so
bethe er, das selbiger erbländer Ob- undt Unter der Enß wie auch der Inner-
österreichischen lande in specie möchte gedacht werden, nicht weiniger auch
position geschehen
Die freie Reichsritterschaft ist genannt in der schwed. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 436 ).
undt stände“
Steht so nicht im Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens.
Der freien Fränkischen, Schwäbischen und Rheinischen Reichsritterschaft wurde in der kor-
rigierten Fassung des Gutachtens bei der Aufzählung der Reichsstände, die in den Status
von 1618 restituiert werden sollten, gedacht, s. Vollständiges Gutachten der Evangelischen
Stände zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche
Responsiones ist ausgelieffert worden, Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I,
806 ).
den könten
11 etc.] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Er
Heher. Er stammte aus Nürnberg (s. [ Nr. 2 Anm. 57 ] ) und wird sich deshalb im Fränkischen
ausgekannt haben.
60 destituirte edele heuser.
Hielte sonst darfür, mann könte § „Die sieder anno 1618“ pro verbis „mit
unzehlichen millionen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae ( Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 237’).
An entsprechender Stelle bei Meiern I , 744 , steht: mit gar vielen Millionen. Gemeint ist, daß
die seit 1618 abgenommenen Mobilien nicht zu bezahlen seien.
Undt stellete schließlich zu fernerm nachdencken, ob mann sich des streits,
ob das königreich Böhmen erblich oder nicht, theilhafftig machen wolle
etc.
Wegen ihrer fürstlichen gnaden der herzoge zu Braunschweig- Lüne-
burg -Celle undt Kalenberg sowol des fürstenthumbs Grubenhagen,
wie dann auch wegen Baden-Durlach referire er sich auff den auffsatz
undt wolle denselben gleichergestalt pro voto wiederholet haben.
Dieweil nun 1. bey wehrender engen deputation
noch nicht publiciret gewesen, sondern erst seithero ins mittel kommen, so
könte undt müste deßen auch in specie mit gedacht werden. Möchte sonst
das ansehen haben, als wann es fürsten undt stände placitirten, zumal ihre
Kayßerliche mayestätt uff den reichsabschied de anno 1641 undt also dahin
gehen, das diese amnesti für einen reichsschluß gehalten werden solle etc.
Bezug auf das Kayserliche Edict (wie oben Anm. 5), s. Meiern II, 4 .
Was sonst die forma derselben betreffe, hette zwart Sachßen Altenburg ver-
meinet , das es hier nicht zu berühren, er aber für seine person, obgleich
seine gnädige fürsten undt herren selbst unter denen deputatis ordinariis
weren
Braunschweig-Lüneburg gehörte zur ordentlichen Reichsdeputation (s. [ Nr. 2 Anm. 53 ] ).
ren , daß den deputatis soviel nicht zukomme. Referirte darbey, wie es zu
Franckfurth hergangen, da es zwart endtlich per maiora dahin gekommen,
das hauß Braunschweig Lüneburg aber nicht darein gewilligt, sondern
selbst darfürgehalten, das mann denen deputatis eine solche potestät nicht
einräumen solle oder könne. Sie, die deputirte, könten keinen stande landt
undt leute absprechen, undt hetten seine herren dergleichen macht undt ge-
walt sich nicht träwmen lassen etc. Nun hette er, sobaldt diß patent her-
außkommen , deßwegen relation gethan undt dieser sowol anderer sachen
einen eigenen pothen abgeschicket undt gebethen, das ihre fürstlichen gna-
den dißfalls ihre declaration publice thun möchten. Darauff er dann ehist
resolution erwarte, undt würde dieselbe wol anders klingen als dieses pa-
tent , wie er dann gewiß wüste, das das hauß Braunschweig Lüneburg dar-
mit gantz nicht zufrieden, sondern ihrestheils niemande land undt leute zu
abjudiciren begehren würde etc. Diß sey das größeste unglück, das mann
allzeit von den catholischen überstimmet würde, wie es dann anno 1641
auch hergegangen, darvon Sachßen Altenburg, item Pommern, Anhalt etc.,
wann es ihnen beliebte, relation thun könten. Da zwart eine solche amne-
stia geschloßen worden, ob aber einiger evangelischer sein votum darzu ge-
geben , da zweifle er sehr an, es hetten es dann Chursachßen undt Heßen
Darmstatt gethan etc.
Concludirte also nochmals dahin, das es hier gar wol geahndet undt doch
inter gravamina repetiret werden könte etc. Wie aber undt an welchen ort,
wollte er fast dafürhalten, das sich’s im anfang dieses articuli am besten schik-
ken würde, indeme mann etwann zu den worten „Mann hatt aber etc. vielfal-
tig wargenommen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 743 ).
tent ersehen“. Sonderlich aber wollte solche ahndung auch der cronen halber
nöthig sein, weil sich dieselben sonst andere gedancken machen möchten
etc.
2. Hielte er auch darfür, es were christlich undt billich, das des gräfflichen
hauses Naßaw Saarbrück in specie gedacht werde, sintemal das vornehme
hauß unschuldigerweise viel hette leiden müßen undt sehr were gedrückt
worden etc. Nicht weiniger were auch anderer Fränckischer undt Wetterawi-
scher herren graffen zu gedencken, wie ingleichen der freyen reichsritter-
schaftt allerorten etc. Darauff were seines erachtens Churpfaltz stracks zu
subjungiren, sintemal, wie Magdeburg wol angeführet, bekant sey, wie es da-
mals hergangen, wie dann auch noch anno 1630 das gantze churfürstliche
collegium den process improbiret hette etc.
auch dahingestellet sein, hetten sie aber ie delinquiret, so hetten sie auch gnug
darfür gebüßet etc. Sie, die deputirten, hetten zwart die gedancken darbey
gehabt, das mann ohne particulartractaten schwerlich heraußkommen, könte
aber der Pfaltz geholffen werden, würden ihre fürstlichen gnaden es gerne
sehen, undt were er darzu befehlichet etc. Müße dahero in consideration, das
es bey particulartractaten langweilig hergehen möchte, seine meinung endern
undt dahin schließen, das alle bedrängte in genere hineinzubringen undt de-
ren restitution simpliciter zu bitten, nicht nur in integrum undt mit einigen
anhang, wer etwas wieder sie zu sprechen hette, sondern völlig undt ohne
einige condition. Churbayern würde doch noch wol weiter eines undt anders
an die handt geben etc.
determiniret werden, wolle mann anders einen beständigen frieden haben,
derowegen nochmals darauff zu bestehen, das die Pfaltz sine omni conditione
et exceptione restituiret werde etc.
3. Böhmen aber betreffend, hette es eine andere consideration darmit, dann
obzwart daßelbe vor diesem römerzüge gegeben, so were es doch nunmehr
dem Reich fast gar entzogen, undt hetten nun in etzlich hundert jahren nichts
gegeben
In der Mitte des 16. Jh.s war vergeblich versucht worden, Böhmen gleich anderen Reichsstän-
den zu finanziellen Leistungen für das Reich heranzuziehen. Vom RKG war Böhmen eximiert.
Die Vereinigung von dt. Kg.tum und böhmischer Kurwürde in einer Person hatte zur Folge,
daß der Kg. von Böhmen von den Beratungen des KFR ausgeschlossen war ( Wegener ,
475).
brauchten ihre eigene leges, zudeme würde es zu keinen comitiis mehr be-
schrieben , undt hetten also nichts mehr mit dem Reich zu thun als bloß bey
erwehlung eines Römischen Kayßers etc. Gleichwol sey es in duplici respectu
bey diesen tractaten zu consideriren:
(1.) ratione interesse communis et publici, das nehmlich das Römische Reich
ehe nicht könne zu beständiger ruhe kommen, sondern leicht weitere unruh
entstehen könte, zumaln es gleichwol pars et feudum Imperii sey undt von
rechts wegen darzugehöre. Derowegen auch in alle wege dahin zu sehen, ob
es nicht wieder darzugebracht werden möchte.
Ratione sui status zwart, (2.), et quidem politici, würde es nicht wol unter die
regulas generales können gezogen werden, sintemal der Ober- undt Nieder-
sächsische creiß sich niemals in das Böhmische wesen immisciret, außer was
Chursachsen pro Imperatore contra Bohemos gethan etc. Könte es in güten
gehoben undt accommodiret werden, wol gut, das mann aber einen newen
krieg ihrethalben anfangen oder den gegenwertigen länger führen sollte, das
were nicht consultum etc. Hierbey aber müste doch von gewißen conditioni-
bus geredet werden, damit sie wiederumb dem Römischen Reich undt deßen
landtfrieden unterworffen seyen etc.
Was aber den mayestättbrieff anlanget, das were ihr pax religiosa undt gehö-
rete ad statum ecclesiasticum, den erhielte mann ihnen nun billich, undt were
christlich, das mann sich ihrer in diesem fall annehme undt der exulanten
nicht allein in Böhmen, sondern auch allenthalben in Ober-, Unter- undt In-
nerösterreich etc. gedencke. Sticke zwar ohnedes in der generalrestitution,
weil es aber die herren Kayßerlichen nicht also auffnehmen undt verstehen
möchten, so were am besten, das nebst dem königreich Böhmen auch alle
dieselben erbländer specifice benennet würden etc.
45 ,35 –46, 10 4. – müsten] Sachsen-Altenburg A I 1: 5. Des Pragischen friedenschlußes
hetten die deputati honoris gratia nicht gedencken und, soviel möglich, gelinde gehen
wollen, auch dafurgehalten, weil die gravamina alhier zu erörtern, so würde doch sol-
cher in effectu aufgenommen, ob man gleich den redlichen kerl nicht nennete. Alten-
burg habe wol erinnert, daß solches ad punctum assecurationis zu versparen.
nicht gedacht, hetten sie diese consideration undt ursach gehabt, das sie (1.)
gerne so gelind als immer möglich gehen undt nicht gerne einigem menschen
ohne die eußerste noth offendiren wollen. Undt das soviel mehr in sonderba-
rer betracht, weil doch auch die gravamina auch erörtert werden sollen, dar-
durch undt krafft deßen alle puncta deßelben ohnedes übern hauffen giengen
undt mann sodann den effectum ja so wol, als wann er nomine tenus cassiret
würde, erlangete. Jedoch stelle er’s dahin undt wolle gerne indifferent sein.
Wann mann vermeine, das hierinnen den cronen zu folgen undt derselbige in
specie zu benennen, könne er es wol geschehen laßen.
(2.) Hetten sie auch dieses bedacht, das doch, wenn es ad punctum assecura-
tionis komme, ohnedes alle solche pacta cassiret werden müsten. Ob nun der
Prager schluß daselbst oder hier zu nennen, stünde dahin undt würde gleich-
viel sein etc.
Mecklenburg-Schwerin undt Güstrow. Was sowol das hochlöbliche
directorium als die vorsitzenden in ihren hochvernünfftigen votis bey diesem
amnestipunct erinnert, deme stimme er zu undt halte Meckelnburgisch
Schwerin- undt Güstrowischentheils darfür,
16–20 es – negligiren] Sachsen-Altenburg A I 1: daß dieser punct nicht könne also wol
gefaßet werden, damit denen evangelischen ständen nicht disputat verbleibe. Es sei ver-
nünfftig angedeutet, wan man friede, ruhe und einigkeit wolle haben, müße es per illi-
mitatam universalem amnistiam geschehen.
wol gefaßet werden, das es nicht beym gegentheile noch allerhandt disputat
geben könne. Derowegen dann gar circumspecte undt fürsichtig hierunter zu
gehen undt die requisita amnestiae, sonderlich das sie gantz unlimitiret sein
müße, nicht zu negligiren, wie er sich dann auch darmit conformire, das die
nondum reconciliati, als sonderlich Naßaw Saarbrücken undt andere Wetter-
awische undt Franckische grafen, sowol die freye reichsritterschafften in spe-
cie mit hineinzusetzen etc.
Wegen Pfaltz befinde er zwar, das solches bey die Böhmische sache gesetzet,
darvon es aber billich zu separiren undt entweder zum fürstlichen hauß Wür-
tenberg undt andern zu setzen oder deßen bey den proscriptionibus in specie
zu gedencken. Was auch Braunschweig Lüneburg wegen finalaccommoda-
tion der Pfältzischen sache gemeldet, darmit sey er gleichergestalt einig etc.
Weil auch die von Kayßerlichen seiten publicirte amnestia sich zuerst undt
förderst uff den Prager frieden fundire, die hernach zu Regenßburg auff dem
reichstag wie auch auff dem deputationtage zu Franckfurt reassumiret undt
nun de novo publiciret worden, so hielte er unvorgreifflich auch darfür, das
des Prager schlußes in specie zu gedencken. Dann sollte mann es ad punctum
assecurationis versparen, möchten die herren Kayßerlichen undt catholischen
gedencken, als wann mann doch bißhero seine reflexion darauff gehabt
hette.
Noch dieses wegen der amnesti darbey erinnerndt, weil die herren Kayßerli-
chen sich uff den reichstagsschluß zu Regenßburg anno 1641 referiren, ob
nicht dieses mit anzuregen, das weder die cronen noch auch dahero die
stände sich daran verbinden laßen würden oder könten, sondern weil die cro-
nen darauff dringen, müste mann ihrer Kayßerlichen mayestätt einrathen, das
sie dergestalt, wie sie begehrten undt an ihme selbst die billigkeit, ertheilet
werde etc.
Wegen der Böhmen undt anderer exulanten conformire er sich gleichsfalls
mit den vorsitzenden, das mann sich deren tam ratione exilii quam religionis
dergestalt anzunehmen, damit sie ihres mayestätbriefes oder anderer haben-
der privilegien würcklich genießen mögen etc.
Sonst hette er noch dieses unvorgreifflich erinnern wollen, ob nicht § „Die
unbewegliche güter aber“, ibi: „ingleichen werden“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ).
chen inter res iudicatas, so vom krieg ihre dependentz haben, undt was her-
gegen a civilibus iudiciis herkommen etc. Welches etwan mit einem worte zu
berühren, nur damit confusion undt ungleicher verstandt verhütet werde,
jedoch wolle er es zu fernerm nachdencken gestellet haben etc.
ticul für hochvernünfftige erinnerungen von denen vorsitzenden geschehen.
Würde sich denselben conformiren, wann er nur vorhero einen praeliminar-
punct erinnert: Die königlich Schwedische proposition führe wichtige moti-
ven an, warumb bellum internum ab externo nicht zu separiren
Bezug auf schwed. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 436 ).
denen herren Kayßerlichen übergangen, undt weil daßelbe ziemlich nach-
dencklich , hielte er dafür, das solches a parte statuum zu urgiren undt der
königlich Schwedischen proposition zu insistiren sey etc. Lase hierauff einen
extract eines Churbrandenburgischen voti oder auffsatzes de anno 1641 ,
darinnen deduciret, welchergestalt der innerliche krieg von dem mißtrawen
herkeme, darauß exterius bellum erfolget undt demnach diese beyde insepa-
rabilia weren etc.
27–31 Gienge – berühren] Sachsen-Altenburg A I 1: Halte also nöthig, daß dieser vor-
satz (welchen die Keyserlichen studio praeterirt) behalten werde, wie auch zu Regens-
purg geschehen, und das causa interna und externa nicht zu separiren, sondern semina
mit der wurtzel auszureuten und kein glimmendes fewr unter den kohlen zu laßen.
in dero resolutionibus dieses gantz außgelaßen, dahero mann künfftig occa-
sion nehmen möchte, das externum bellum ab interno zu separiren, solches
auch in diesem auffsatz gantz übergangen worden, das es die notturfft erfor-
dere , diesen passum kürtzlich zu berühren, welches dann stracks in ingressu
geschehen könte etc.
Was nun die particularia undt sowol vom hochlöblichen directorio als andern
nachstimmenden beschehene erinnerungen anlange, hielte er anfänglich
beym puncto amnestiae darfür, das mann post abolitionem effectus suspensivi
sich erkläre, das mann mit dergleichen itzo publicirten amnestia nicht zufrie-
den , auch zugleich ahnde, was dißfalls zu Regenßburg undt Frankfurth für-
gangen , darvon er kürtzlich relation thate etc. Da nehmlich die evangelischen
undt insonderheit Churbrandenburg in dergleichen amnesti niemals gewilli-
get noch derselben adstipuliret, sondern es were per maiora mit denen auß
dem Churbayrischen voto gezogenenen limitationibus durchgedrungen, wel-
che nachmals auch von ihrer Kayßerlichen mayestätt weren amplectiret wor-
den
Gemeint sind die Amnestieverhandlungen, die Ende Januar bis Ende April 1641 auf dem Re-
gensburger RT geführt wurden. Auf Initiative Kurbayerns wurde über eine Amnestie beraten,
die auf den Bedingungen des PF aufbaute. Der Ks. hatte schon im Januar die kurbay. Vorstel-
lungen akzeptiert ( Bierther , 159–162, 179).
amnestiam geschloßen, wie mann dann auch am Kayßerlichen hofe darzu
geneigt gewesen, bevorab wie Baner sich damals in der nähe befunden
nibus herfürkommen undt hetten mit solchen exceptionibus alles wieder
übern hauffen gestoßen. Gebe demnach zu bedencken, ob nicht etwann
§ „Nun will mann“ ad verba: „universalem amnestiam“ zu inseriren: „wie
sie fast von allen evangelischen zu Regenßburg anno 1641 eingerathen wor-
den “.
(Ad interlocuta de instructione et voto electorali Saxonico:)
Ihre churfürstliche durchlaucht
Gemeint ist Kf. Georg Wilhelm von Brandenburg (1595–1640, Kf. seit 1619; zu seiner Person
s. Klein , Georg Wilhelm, 203f; Opgenoorth I, 72–84). – Der kurbg. Ges. hatte 1641 im
FR für eine den status quo ante bellum wiederherstellende Amnestie gestimmt, im KFR aber –
gemäß dem kursächsischen Votum, dem er zu folgen instruiert war – dem kurbay. Amnestie-
konzept zugestimmt ( Bierther , 165).
darzu die Papisten seltzam außgesehen undt es pro absurdissimo gehalten
hetten etc. Bliebe also nochmals darbey, das der itzo publicirten limitirten
amnesti in specie zu gedencken, wie dann ihre churfürstliche durchlaucht
auch auff dem deputationtage zu Frankfurth (daselbst er dero votum sowol
im chur- als wegen dero hertzogthumbs Pommern geführet) dergleichen amne-
sti nie approbiret, sondern uff dem termino de anno 1618 bestanden, undt
als so gar nichts helffen wollen, hette er darwieder protestiret, contradiciret
undt ihrer churfürstlichen durchlaucht votum zu diesen tractaten reserviret
mit anführung, das sie sonst nichts würcken
churfürstliche durchlaucht nicht darbey interessiret weren, sondern derosel-
ben gleich gülte, es möchte die amnesti sein, wie sie wollte, so hetten sie doch
alß ein getrewer churfürst des Reichs es nicht laßen können, ihrer Kayßerli-
chen mayestätt dahin einzurathen, das es eine unlimitirte amnestia sein undt
publiciret werden müste etc. Welches er mit weinigem hette anführen wollen,
zu fernern nachdencken stellendt, ob nicht etwan post verba „zu werck stel-
len laßen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ).
ßerliche mayestätt abermals eine amnestiam ins Reich publiciren laßen, so
hetten doch fürsten und stände sich nicht erinnern können, das die evangeli-
schen deputirte zu Frankfurth ihrer Kayßerlichen mayestätt dergleichen ein-
gerathen . Repetirten derowegen ihre anno 1641 geführte vota, undt würde
dem werck mit der cassatione effectus suspensivi alleine nicht geholffen
sein.
Neben deme were er wie Meckelnburg auch der meinung, das des Prager
friedens als des fundamenti amnestiae istius gleichergestalt in specie entweder
stracks uff solchen paragraphum oder sub finem huius articuli zu gedencken.
Könte darbey nicht verhalten, das, obwol die herren deputirte bey begreif-
fung des auffsatzes solches studio außgelaßen, weil er doch ohnedes fallen
würde, so weren zwart seine churfürstliche durchlaucht auch der meinung
(wie er dann einen extract auß dem churfürstlichen schreiben oder instruc-
tion verlase ), doch das er in specie benennet undt auffgehoben werde etc.
Hielten ihrestheils denselben nur vor einen provisionalfrieden auff 40 jahr
oder vielmehr nur vor einen stillstandt. Sollte er nun wie auch das Kayßerli-
che edictum nicht expresse undt nomine tenus cassiret undt abgeschaffet wer-
den , möchte es künfftig dubias interpretationes geben undt heißen: Quod
non mutatum, cur stare prohibeatur?
Magdeburgisches Direktorium. Sie hetten auch dergleichen außdrück-
liche instruction etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg, Braunschweig-Lüneburg-
Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Hielten es gleichsfalls für noth-
wendig etc.
Magdeburgisches Direktorium. Es stecke auch noch mehr darunter,
verbi gratia das ihrer mayestätt die disposition über alle vestungen vermöge
des Prager friedens zustehe etc.
mann sich noch nicht heraußgelaßen, wie dann gewiß noch viel nebenrecess
in secreto weren etc.
Der PF besteht aus dem Hauptvertrag und sieben Rezessen. Diese betreffen die Lausitzen, das
kursächsische Kirchengut, das Est. Magdeburg, die magdeburgischen Ämter, die Hg.e von
Mecklenburg, die Räumung Böhmens, Schlesiens und der Territorien Kursachsens sowie die
Vereinigung der Streitkräfte (s. Bierther in: BA II 10.4, 1604f; Edition dieser Rezesse: BA
II 10.4 Nr. 564 B-H).
Pommern-Stettin und Wolgast. Bayern urgire den Prager friede am
meisten etc. Ob nicht zu setzen: mann könne ihn pro norma horum tracta-
tuum nicht halten etc.
Interlocuta: Wann er nur cassiret werde, so sey es gnug etc.
Pommern-Stettin und Wolgast.
bilia sey in der publicatione amnestiae mit begriffen, dergleichen wol mehr
anzuführen, so aber in ipso congressu geschehen könte
Zwischen beweglichen und unbeweglichen Gütern wird im Ersten Entwurff der Evangeli-
schen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. III. Propositionis Suecicae, unterschieden
(s. Meiern I, 744 ).
Ferner were er der meinung, das der Pfältzischen sache nicht so bloß, son-
dern cum dignitate electorali als Churpfaltz, undt zwart in specie an dem ort,
da der proscriptionum meldung geschehe
Böhmischen wesen zu separiren, dergestalt, das die Churpfältzischen erben
Neben der Witwe Friedrichs von der Pfalz, Elizabeth, geb. Prinzessin von England
(1596–1662), lebten damals noch seine Kinder Karl Ludwig (s. [ Nr. 10 Anm. 63 ] ), Elisabeth
(1618–1680), Ruprecht (1619–1682), Moritz (1621–1654), Luise (1622–1709), Eduard
(1625–1663), Henriette (1626–1651), Sophie (1630–1714) und Philipp (1627–1650),
s. Stammtafeln I T. 28.
cum omni dignitate et causa ohne einigen vorbehalt, wer etwas wieder sie zu
sprechen, wie Magdeburg zwart der meinung gewesen, sondern, wie Braun-
schweig Lüneburg votiret, simpliciter undt absolute restituiret werden etc.
Würde das werck itzo nicht gehoben, so hette mann keinen friede zu hoffen,
dann die Pfältzischen erben hetten noch einen starcken anhang, verbi gratia
von Dennemarck, Engellandt etc. So were auch noch eine wichtige ration,
damit nehmlich das aequilibrium religionis in den churfürstenrath wieder
eingeführet werde, maßen er solches einesmals publice pro voto angeführet,
darüber er aber die catholischen hoch offendiret hette. Derowegen dann die
evangelischen billich zu vigiliren undt inständig zu suchen hetten, damit
Churpfaltz auch ratione dignitatis electoralis restituiret würde, zumaln noch
19 mehrentheils junge herren vorhanden weren
Hier sind offensichtlich die möglichen Prätendenten aller pfalzgfl.-wittelsbachischer Linien zu-
sammengerechnet worden, so neben den fünf Söhnen Friedrichs von der Pfalz (s. oben
Anm. 47) die Pgf.en zu Simmern Karl Friedrich (1633–1653) und (Moritz) Ludwig Heinrich
(1640–1674), s. Stammtafeln I T. 28, ferner Angehörige der Linien Pfalz-Neuburg, Pfalz-
Sulzbach, Pfalz-Zweibrücken und Veldenz und Pfalz-Birkenfeld (s. Stammtafeln I T. 29–32).
dann Bayern darzu kommen könte. Wie dann deren theils in Schweden,
theils in Hollandt sich auffhielten. So hette auch Pfalz Newburg dem hauße
Bayern schon litem denuntiiret etc.
wann Churpfaltz nicht plenarie sollte restituiret werden, weil kein zweifel,
das die cronen sich derselben annehmen würden, wie mann deßen gute nach-
richt undt sonderlich duc de Longueville sich noch beßer, als mann vermei-
net , erkläret hette etc. Particulartractaten weren nur ein auffenthalt, wie
mann solches bey der Regenßburgischen undt Wienerischen handlung anno
1641
gefaßet undt, wie vor gedacht, nicht bey dem Böhmischen wesen, sondern
bey Würtenberg undt andern restituendis gesetzet werde etc.
Böhmen betreffendt hette er zwar nichts weiter zu erinnern, nur das es exten-
sive zu setzen, undt ob nicht an dem ort, da des majestätbriefes gedacht
werde , etwan diese wort mit einzurücken: „wieder wie vorhin genießen zu
laßen“.
Sonst weren sie, die Churbrandenburgischen, auch in specie dieses anzubrin-
gen befehlicht, das zwart ihre churfürstliche durchlaucht dahinstellen mü-
sten , wie die hochlöblichen cronen das interesse regni Bohemiae fürbringen
undt behaubten möchten, sie hetten aber hierbey ihr specialinteresse wegen
dero hertzogthumbs Jägerndorff, welches dem chur- undt fürstlichen hauße
Brandenburg sey entzogen undt einen newen fürsten, dem von Lichtenstein,
gegeben worden
Das schlesische Hgt. Jägerndorf war nach Ächtung des Mgf.en Johann Georg von Branden-
burg , der ein Parteigänger Friedrichs von der Pfalz gewesen war, eingezogen worden. Kf.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg betrachtete sich als Erbe des wegen seiner Teilnahme am
böhmischen Aufstand geächteten Johann Georg (1577–1624), nachdem dessen Sohn Ernst am
4. Oktober 1642 kinderlos gestorben war. Der Ks. behandelte Jägerndorf als heimgefallenes
Lehen der böhmischen Krone und hatte 1621 Karl Fürst von Liechtenstein (1569–1627) mit
Jägerndorf belehnt ( Erdmannsdörffer , 257; Schulz , 80–134; Opgenoorth I, 72f, 96,
121, 158; Hanke , 432f, 661).
vater umb die restitution vielfaltig solicitiret. So were auch der sohn
gesöhnet worden undt sey ihrer churfürstliche durchlaucht statthalter in der
Marck gewesen, mit deme hernach selbe lini abgestorben undt also dieses
hertzogthumb undt seine churfürstliche durchlaucht were devolviret worden.
Hetten aber keine gewiße undt eigentliche resolution, sondern nurt dilatori-
sche vertröstung bekommen, mann möchte nur etwas vorschlagen etc. Undt
was er sonst weitläufftiger auß seiner churfürstlichen durchlaucht rescript
oder instruction verlase . Derowegen dann wegen ihrer churfürstlichen
durchlaucht er zu bitten hette, das deßen auch nur mit weinig worten gedacht
werden möchte, welches vielleicht so am füglichsten sein könte, wann ad
verba: „so weinig der Römischen Kayßerlichen mayestätt als den cronen ei-
3–10 „noch“ – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: „dem könige ichtwas praejudiciret, item,
daß auch [ ihrer ] churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg das hertzogthum Jägern-
dorff billich und nothwendig zu restituiren sei, wie aus den vielfältigen ietziger Keyser-
licher majestät und dero herrn vater übergebenen memorialn und demonstrirten ratio-
nibus und motiven genugsam bekandt und offenbar.“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ).
königreich Böhmen selbst etwas praejudiciren, halten aber doch darfür, das
ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Brandenburg dero hertzogthumb Jä-
gerndorff auß denen vielfältig angeführten motiven zu restituiren etc.“, wie er
dann, ein memorial deßwegen zu übergeben, bedacht gewesen. Dieweil es
aber causa odiosa were, so hetten sie noch darmit innenhalten wollen, damit
es nicht das ansehen haben möchte, als wann ihre churfürstliche durchlaucht
das werck hindern oder zur weitläufftigkeit ursach geben wollte etc.
Hessen-Kassel. Die beschehenen erinnerungen kürtzlich zu durchlauffen,
conformire er sich darmit:
1. Das der newen publicirten amnesti in specie zu gedencken, darbey auch
gebührende ahndung zu thun undt der dissensus evangelicorum zu contesti-
ren , das mann nehmlich in die vorige, zu Regenßburg gemachte amnestiam
nie gewilliget, noch auch die deputati, darein zu willigen, macht undt gewalt
gehabt hetten.
2. Könten die wort „unverweilt publiciren“ außgelaßen oder beßer explici-
ret werden etc.
3. Naßaw Saarbrücken in specie zu gedencken, were nicht allein billich, son-
dern auch daßelbe noch weiter auff andere zu extendiren.
4. Were des Prager friedens billich auch in specie zu melden etc., ob’s nun
hier oder in puncto assecurationis geschehe, könte er indifferent sein. Hielte
aber doch darfür, ie ehe, ie beßer. So könte mann sich hernach nicht drauff
beruffen. Were also seinestheils der meinung, das deßen auch in diesen articul
mit zu gedencken.
5. Der Pfältzischen sache halber conformire er sich mit den vorsitzenden undt
sonderlich mit Meckelnburg undt Pommern, das nehmlich deren als Chur-
pfaltz meldung zu thun undt dieselben mit zu dem hauße Würtenberg und
andern restituendis zu setzen etc.
6. Wegen des königreichs Böhmen were ein unterschiedt zu machen inter
statum ecclesiasticum et politicum deßelben. Darbey dann der herr Wein-
marische erinnerung gethan, ob mann sich auch der erbligkeit theilhafftig
machen wolle
Heher hatte die Frage aufgeworfen, ob man sich des Streits um die Erblichkeit des Kg.reichs
Böhmen teilhaftig machen solle (oben S. 43 Z. 14ff). Damit bezog er sich auf die Tatsache, daß
Ks. Ferdinand II. am 10. Mai 1627 für Böhmen die Verneuerte Landesordnung hatte ver-
künden lassen, in der das Königreich zum Erbe der männlichen Linie des Hauses Habsburg
erklärt wurde ( Richter , 287).
mayestätt undt den cronen heimgegeben sey
Im Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad Art. III.
Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ), wird der Status politicus Böhmens dem Ks. und den
Kronen anheimgestellt.
gedencken, mann wolle solch interesse gantz fahrenlaßen. Stellete derowegen
zu fernern nachdencken, ob es nicht also zu setzen: das kein beständiger
friede zu hoffen, wann nicht auch Böhmen in vorigen rechten standt, sonder-
lich in ecclesiasticis, restituiret werde.
7. Hierbey were auch der exulant{en} in specie, sonderlich aber auch deren in
den erbländern zu gedencken etc.
8. Conformire er sich wegen des hertzogthumbs Jägerndorff mit Pommern
etc.
9. Sonst erinnere er circa restitutionem universalem et remissionem damno-
rum nur dieses, das hiebevorn die herren Frantzosen deßwegen etwas om-
brage gehabt undt uff die gedancken gerathen, wann alles restituiret undt
alle damna erlaßen werden sollte[ n ], würde ihnen gar nichts bleiben. Hetten
derowegen vermeinet, ob nicht etwan dieses beyzurücken: ohne was allhier
anders verhandelt würde etc.
Interlocuta: Diß sei eine praejudicirliche clausul etc. Der cronen interesse ge-
höre ad punctum satisfactionis etc.
Hessen-Kassel. (Ille acquiescebat et pergebat:) 10. Betreffendt sonst die
cassationem transactionum et rerum iudicatarum hielte er dafür,
17–19 das – extendiren] In Sachsen-Altenburg A I 1 ist an dieser Stelle am Rande notiert:
Nota bene! absque dubio ist das absehen uf die Marpurgische testamentssache
Anspielung auf den Marburger Erbschaftsstreit, der sich aus dem Testament des 1604 kinderlos
gestorbenen Lgf.en Ludwig von Hessen-Marburg entwickelte. Lgf. Ludwig hatte die Auftei-
lung seines Landes unter die Linien Hessen-Darmstadt und Hessen-Kassel verfügt. Trotz Pro-
tests des Lgf.en von Hessen-Darmstadt kam es 1605 zur Teilung, bei der Hessen-Kassel den
nördlichen Teil mit Marburg und Hessen-Darmstadt den südlichen mit Gießen erhielt. Der
Darmstädter Lgf. erhob 1606 Klage beim RHR , und dessen 1623 ergangenes Urteil be-
stimmte , daß Hessen-Kassel seinen Anteil an der Marburger Erbschaft herausgeben mußte.
Nach Exekution des Urteils und Verpfändung großer Teile Hessen-Kassels an Darmstadt
schloß Lgf. Wilhelm V. von Hessen-Kassel mit seinem Vetter Georg II. von Hessen-Darmstadt
1627 einen Vergleich, in dem Lgf. Wilhelm auf Oberhessen verzichtete und weitere, Hessen-
Darmstadt günstige Zugeständnisse machte. Dem 1638 ausgehandelten Samthausvergleich,
der die Vereinbarungen von 1627 bestätigte, verweigerte Lgf.in Amalia Elisabeth ihre Zustim-
mung ( Bettenhäuser , 5–11).
auch uff daßjenige, was zwischen evangelischen undt evangelischen ergan-
gen , zu extendiren, sintemal ja kein unterschied sey, sondern billich alles, was
vi et metu verhandelt und extorquiret, rescindiret werden müße etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. (Herr Thumbßhirn interloquendo
etc.:) Was Böhmen anbetrifft, were ihme zu Regenßburg gesagt, die Böhmen
weren nicht zufrieden, das es zum erbkönigreich gemacht sey etc.
mehrerm erinnert worden, sey unnötig zu wiederholen, sondern weil es mit
lich 1. wegen der newen amnesti, das nehmlich die deputati zu weit gangen.
Ihre potestät erstrecke sich nicht zu weit, undt were solches auch contra in-
tentionem dieser deputation gewesen, welches alles dann convenienti loco zu
ahnden.
2. Der Prager friede were expresse zu nennen undt auffzuheben. Möchte
sonst heißen: Quod sublatum non est, quare stare prohibeatur? Es sey dieses
ohnedes der Kayßerlichen undt catholischen einigs fundament, undt were
stets nur ihr singen undt sagen von dem Prager frieden etc.
3. Bey der denomination der restituendorum were auch anderer häußer,
stände undt stätte zu gedencken, ja auch der allergeringste bürger oder bawr,
so destituiret, nicht zu praeteriren. Darbey er dann nochmals seine vorige
erinnerung wegen der hansestätte wiederholen müste , sintemal bekant, das
theils derselbe[ n ] vor andern bey diesem friedenswerck sehr hoch interessiret
seyen etc.
burg “
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ).
stätte “. Wer alßdann nicht graviret sey, der bedürffe es nicht etc.
4. Wegen des churfürstlichen haußes Pfaltz wie die vorstimmenden undt son-
derlich Pommern, daß nehmlich deren als Churpfaltz gedacht undt deßen
plenaria restitutio ratione etiam dignitatis electoralis begehret werde, zumaln
bey den herren Frantzosen schon die impression were, das Bayern die chur,
die Pfältzischen erben aber das landt behalten undt wiederbekommen möch-
ten
wie sie es christlich undt billich befinden, undt dann dem gantzen evangeli-
schen wesen hoch daran gelegen, das Bayern die dignitatem nicht behalte,
sondern das aequilibirium in collegio electorali wieder eingeführet werde, so
were die Churpfältzische sache qua talis, hoc est so wegen der dignität undt
würden als landt undt leute zu recommendiren etc. Was sonst die particular-
tractaten anlange, stelle er dahin, undt würden sich dieselben doch wol fin-
den , zum weinigsten aber hette mann evangelischentheils ursach, plenariam
restitutionem zu fordern etc.
5.
23–28 Die – anzunehmen] Sachsen-Altenburg A I 1: 5. Der erbgerechtigkeit im könig-
reich Böhmen nicht zu gedencken, 6. die restitution der exulanten zu urgiren, 7. wie
auch der status politicus im selbigen königreich nicht genzlich dahinten zu laßen und
dan 8. die Ob der Enß und andere erbunterthanen einzuschließen, auch 9. des hertzog-
thumbs Jägerndorff nicht zu vergeßen.
auch das hertzogthumb Jägerndorff, das also der status politicus etc. nicht
eben zu benennen noch sich deßen theilhafftig zu machen, doch unter den
restituendis generaliter mit anzuzeigen undt also nicht gar dahinden zu laßen,
darbey dann
gedencken undt sich derselben anzunehmen.
6.
etwas unterschied zu machen undt der auffsatz ein weinig zu universal. Dann
es könne wol etwas rechtmäßig undt optima iuris ratione decidiret undt bey-
geleget sein, welches ja nicht rescindiret werden könte.
Hierauff ergiengen von Hessen-Kassel, Mecklenburg-Schwerin und
Güstrow, Magdeburg undt andern etzliche kurtze interlocuta pro decla-
ratione votorum suorum etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Ihre meinung sey diese: Was bei diesem kriege oder occasione geschlichtet
undt darinnen manchmal absurde et contra iura procediret sey, jedoch könne
es mit weinigem declariret werden etc.
Sachsen-Lauenburg. (Pergebat:) 7. Die causas internas et externas huius
belli betreffendt, conformire er sich mit Pommern, nochmals wiederholendt,
das der Prager friede nicht allein als ein scheinfriede undt ursach noch mehrer
krieges, ja als nur ein provisionalwerck undt induciae mit seinen rechten far-
ben heraußzustreichen, sondern auch mit allen seinen nebenrecessen, rever-
sen undt was darvon dependire, zu cassiren undt also die mutter mit dem
kinde, der baum mit der wurtzel zu tödten undt außzurotten.
8. Was die herren Frantzosen zu addiren vermeinet („excepto, si quid his trac-
tatibus aliter pactum conventumve sit“ ),
ten geben, undt sey noch zeit gnug darmit etc.
Anhalt. Praemissis praemittendis. Das werck sey von den vorsitzenden der-
gestalt wol undt außführlich überleget, undt befinde er die vota gantz einför-
mig . Wollte demnach acquiesciren undt hette weiter nichts darbey zu erin-
nern . Sonderlich aber 1. sey er auch der meinung, das der newen ins Reich
publicirten amnesti in specie zu gedencken, wie Braunschweig Lüneburg,
Meckelnburg undt andere votiret etc. Dann er erinnere sich noch gar wol
Milagius hatte als Ges. am Regensburger RT teilgenommen (s. [ Nr. 2 Anm. 58 ] ).
das anno 1641 uff dem reichstage zu Regenßburg die evangelischen uff eine
universalamnestiam geschloßen,
nicht kommen wollen, wann nicht ihres voti in specie gedacht würde.
Pommern-Stettin und Wolgast. (Interloquendo:) Die reichsstätte het-
ten ihr absonderliches votum commune schrifftlich übergeben etc.
Siehe [ Nr. 24 Anm. 73 ] .
derer meinung, etiam in causa Palatina etc.
Anhalt. (Pergebat:) Könte derowegen etwan diß hinzugesetzet werden: das
die cronen darbey nicht acquiesciren noch umb den effectum suspensivum
alleine zu thun oder deßen auffhebung so gar großen effectum zum frieden
geben würde etc.
2.
die herren gräfflich Wetterawischen würden anleitung geben können etc. Mit
wiederholeter Heßen Caßelischer erinnerung in puncto rerum iudicatarum,
etiam inter evangelicos et evangelicos etc.
Magdeburgisches Direktorium. Ob’s nicht allso generaliter zu setzen:
„was auch in politicis vi metuque armorum“, also das die wort „zwischen den
evangelischen undt catholischen“
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Ad
Art. III. Propositionis Suecicae ( Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 238;
leicht abweichend in Meiern I, 744 ).
würde: „zwischen allerseits ständen“.
Anhalt. (Pergebat:) 3. Ferner were der Churpfältzischen sache omnino zu
gedencken tam ratione ditionum quam dignitatis, wie auch, was wegen des
hertzogthumbs Jägerndorff von Pommern erinnert worden etc.
4. Wegen des Prager friedens conformire er sich gleichergestalt, das nehmlich
deßen in specie undt außdrücklich zu gedencken undt derselbe auffzuheben.
Hetten doch die churfürstlich Sächßischen unterthanen hiebevorn noch zu
Pirna
Bei der Aushandlung der Pirnaer Noteln 1634 (s. [ Nr. 31 Anm. 48 ] ). Über die Einwendungen
der kursächsischen Untertanen wurde nichts ermittelt.
che formalia gebrauchet: Sie könten dergleichen frieden nicht annehmen,
sondern wann sie ja darzu sollten gezwungen werden, würden sie ihre kinder
in der wiegen mit weinenden augen ansehen müßen, denen dergestalt ein ne-
wer krieg gemachet undt übern halß gezogen würde etc.
Atque haec loco voti idemque convenienti loco et ordine wegen Pfalz-
Lautern und Simmern.
Wetterauische Grafen. Soviel die publicationem amnestiae, denomina-
tion des gräfflichen haußes Naßaw Saarbrücken, begreiffung der ritterschafft,
restitution der Churpfaltz cum omni dignitate et absque ullo reservato be-
treffe , wie ingleichen, das die causae belli interni et externi nicht zu separiren,
sondern nach laut der königlich Schwedischen proposition zu conjungiren,
auch der newlichst ins Reich publicirten letzten amnesti zu contradiciren,
conformirten sie sich den maioribus etc. In specie aber hielten sie höchst nö-
tig zu remonstriren:
1. Beym puncto amnestiae in genere, das dieselbe reciproce zu faßen, damit
die catholischen nicht allein reine hände behielten undt die evangelischen das
waßer allein betrübet haben müsten, weil ja bekant sey, woher der erste zun-
der dieses krieges kommen. Derowegen dann ihre Kayßerliche mayestätt zu
ersuchen undt dahin zu disponiren, damit der terminus ad annum 1618 geset-
zet werde etc.
2.
3–10 Bey – etc.] Sachsen-Altenburg A I 1: 6. Die abgenommene bewegliche gueter sein
zwar zu vergessen, dieweil aber der printz von Salm im nahmen des fürstlichen hauses
Lothringen wegen Schwedischer sachen dem gräflichen hause Naßaw Saarbrück albereit
satisfa[ cti ]on angeboten, so wolle man dieses specialcasus mit beilegung des übergebenen
memorials in dem bedencken erwehnen.
heben , were wegen Naßaw Saarbrücken zu erinnern, das gleichwol selbigen
gräflichen hauße von dem hertzog von Lothringen in causa spolii etc. anno
1632 zweene ämbter pro satisfactione offerirt undt angetragen worden
1632 verhandelte ein Prinz von Salm im Auftrag des Hauses Lothringen mit Nassau- Saar-
brücken wegen Schäden, die in der Gft. Saarwerden entstanden waren. Ein von Schrag unter-
zeichnetes Graeflich Nassau=Saarbrueckisches Memorial, desselben Satisfaction gegen Loth-
ringen betreffend, ist auf den 18. [ /28. ] Oktober 1645 datiert (Druck: Meiern I, 837). Siehe
zu diesem Memorial [ Nr. 40 Anm. 44 ] .
Stellten demnach dahin, ob nicht die casus specialis [ ! ] zu excipiren undt auß-
zunehmen . So, was die deposita anlanget, hetten sie auch ein sonderlich
exemplum, da hiebevorn gleichsfalls inter gravamina contra Kayßerliches
cammergericht pro Naßaw Saarbrücken geklaget sey etc.
Am 7. Juli 1629 war in der Sache Lothringen contra Nassau ein RKG -Urteil ergangen. Die
Gf.en von Nassau hatten beim Ks. Klage geführt, daß der Hg. von Lothringen auf dieses Urteil
hin eigenmächtig die Gft. Saarwerden und die Vogtei Herbitzheim eingezogen habe, die nie-
mals in lite gewesen seien (s. Reskript Ks. Ferdinands II. an den Hg. von Lothringen, Regens-
burg 1630 X 24, Druck: Meiern I, 836 f).
3. Bey der restitutione immobilium et cassatione transactionum vi metuque
extortarum hetten sie zu bitten, das solches nicht allein uff dasjenige, was
zwischen catholischen undt evangelischen fürgangen, restringiret, sondern
auch uff alles, was auch zwischen evangelischen undt evangelischen verhan-
delt , extendiret werden möchte. Dann es sey bekant, was Naßaw Saarbrük-
ken
undt Heßen Darmstatt für schwere process gehabt, wie sie sich dann auff
die distribuirte gedruckte sachen undt informationes sowol auch schrifftlich
gegebene nachricht referireten
Ein Memoriale des Wetterauischen und Fraenckischen Grafen=Standes, wegen der Graef-
lichen Haeuser Nassau, Catzenelnbogen, Hanau-Lichtenberg, Solms, Isenburg, Witgen-
stein , Falckenstein, Hohenlohe, Erbach und Loewenstein wurde dem Vollstaendigen Gut-
achten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Proposi-
tiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden, beigelegt (s. Meiern I,
830f ). Der Text des Memorials wurde nicht ermittelt.
sten , es möchte der accord mit Solmß , item Isenburg undt Darmstatt
Gf. Johann Ludwig zu Ysenburg-Offenbach (1622–1685) hatte mit Lgf. Georg II. von Hes-
sen -Darmstadt einen Accord geschlossen, den Johann Ludwigs Bruder Christian Moritz von
Ysenburg-Büdingen (1626–1664) sowie weitere Brüder nicht anerkennen wollten (s. Meiern
II, 843f ). Geißel hatte von Gf. Christian Moritz am 12. November 1645 eine Vollmacht, ein
Memoriale und einen Brief erhalten ( DGeissel fol. 71 s. d. 1645 XI 2 [/12]; die Texte wur-
den nicht ermittelt). Zu den Ysenburger Gf.en: Isenburg V T. 59, 60; Georg Schmidt , 456).
außgeschloßen werden, sonderlich weil dieselben ziemlich hart undt ver-
bindtlich clausuliret weren. Nachdem ihnen aber solches an die handt gege-
ben würde undt weil mehr dergleichen sich finde undt sonderlich ihre gnä-
dige herren bey diesem punct hoch interessiret weren, die Kayßerliche reso-
lution auch selbst derzu anleitung gebe, so würden sie, das sie dergleichen
suchten, nicht zu verdencken noch die interessirten chur- undt fürsten, die
dergleichen güter an sich gebracht, zur gutwilligen restitution ungeneigt
sein, sondern vielmehr amorem pacis dardurch contestiren undt dieselben
wol wieder fahrenlaßen. Bathen derowegen nochmals, das mann diese häu-
ßer nicht allein unter der generalität mit durchlauffen laßen, sondern auch
in specie dieselben benennen wollte, bevorab wol der partheyen nicht gar
viel, sondern nur etwan eine oder acht weren etc. Mann hette ja kein be-
dencken , den schwären recht auffzudrücken, derowegen mann auch dieser-
wegen kein bedencken tragen, zumal das gräffliche gesambtvotum einem
fürstlichen voto aequipollirete.
Undt diß wollten sie in specie crafft der dem Magdeburgischen directorio
überreichten vollmacht wegen der herren Fränkischen Grafen undt in-
sonderheit wegen Hohenlohe, Löwenstein undt Erpach etc. wiederholet undt
gebethen haben. Wegen Böhmen aber wie auch der Pfältzischen sache con-
formirten sie sich nochmals, item was den majestätbrieff anlanget undt das
nicht allein ratione religionis, sed et regionis uff die restitution der exulanten
zu sehen.
Magdeburgisches Direktorium. (Pro concluso:) Weil keine discrepantz
in denen votis sich ereugne, so sey deßwegen keiner recapitulation vonnö-
then , sondern wollten allein ihr votum wegen der Pfaltz declariren, welches
dahin auffgenommen werden wollen, als wann das reservatum „wer etwan
ansprach
aber solches ihre meinung gar nicht gewesen, sondern würden krafft ihrer
darauff habenden instruction gerne sehen, wann das petitorium cum posses-
sorio erhoben würde. Möchte aber nur weitläufftigkeit geben undt dem chur-
fürstlichen hauße Pfaltz nicht fürträglich sein, dahero sie nochmals der mei-
nung , es were gnug, wann [ man ] dißmal nur simpliciter die restitution undt
also das possessorium erhalten könte.
darbey bewenden, wie es gesetzet, undt weren die angeführten ursachen zu
wiederholen unnötig, zumaln es nur weitläufftige interpretation geben
möchte, ihnen, den Frantzosen, auch dardurch nicht praejudiciret werde.
Wegen der beym Prager schluß befindtlichen nebenrecess hielten sie zwart
auch für billich undt rechtens, ut cum principali tollatur etiam accessorium.
Ein bedencken aber falle ihnen hierbey zu wegen der beyden marggraffthü-
mer Ober- undt Niederlaußitz, welche Chursachßen vermittels der Prager
handlung, wiewol titulo oneroso, erlanget
Kf. Johann Georg I. von Sachsen hatte für seine Unterstützung des Ks.s im böhmischen Krieg
die Ober- und Niederlausitz erhalten, und zwar zunächst als Pfandschaft, dann als Lehen der
böhmischen Krone. Einer der Nebenrezesse zum PF regelte die Abtretung an Kursachsen
(s. oben Anm. 44; Ritter III, 191, 588; Richter , 276f).
laucht viel damit gewonnen, stehe dahin, doch würden sie bey deroselben in
großer consultation gehalten. Wann es nun so in genere gesetzet undt alle
nebenrecess auffgehoben würden, möchte es difficultäten geben, da sonsten
ihres erachtens seine churfürstliche durchlaucht auff den Prager frieden außer
diesem keine sonderbare reflexion haben würden. Stellete derowegen zu be-
dencken , ob nicht etwan eine solche clausul oder cautel annectiret werden
könte: „jedoch was zwischen ihrer Kayßerlichen mayestätt undt churfürstli-
cher durchlaucht wegen der beyden marggraffthümer Ober- undt Niederlau-
ßitz absonderlich verhandelt, in seinen stande gelaßen“.
(Placebat.)
Wegen der causarum internarum et externarum wie auch anderer erinnerun-
gen finde sich keine sonderliche discrepantz, solle demnach in acht genom-
men , wie dann auch der passus wegen der transactionum, so vi et metu adeo-
que coacte undt occasione huius belli getroffen, ut et rerum iudicatarum
gnugsamb declariret undt ohne denomination catholischer oder evangelischer
eingerichtet werden.
Interlocuta: Oder könte also bleiben undt darzugesetzet werden: „auch etzli-
che evangelische selbst“. Liber et spontaneus consensus müße es declariren
etc.
Magdeburgisches Direktorium. (Pergebat:) Was die specification meh-
rer gräfflichen häußer anlanget, könne derselben gar wol an dem ort, da der
statt Speyr undt Weißenburg am Rhein meldung geschichet
Bezug auf den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens,
Ad Art. III. Propositionis Suecicae ( Meiern I, 744 ).
den , dero behuff die herren Wetterawischen es nur auff einen zeddel setzen
und einschicken möchten.
(Post nonulla interlocuta:)
Wann sie auch darmit zufrieden, wollten sie noch dieses mit einrücken: wie
sich dann dergleichen exempla viel befünden, das nehmlich die von etzlichen
abgepreßete obligationes restituiret werden sollten etc.
(Consentiebant omnes.)
Sachsen-Altenburg und Coburg. Referiret noch eine speciem facti: Als
Lamboy das schloß zu Coburg einbekommen
alle mobilia unversehret zu laßen. Deßen ungeachtet hette Lamboy uff etzli-
che tonnen goldes werth hingenommen undt abgeführet. Ob nun solches so
gar zu praeteriren, stünde dahin.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Ihre fürstliche gnaden sey
auch ratione obligationum interessiret wegen der Wingerßkyschen erben,
welcher
Gemeint ist Oberst Albrecht von Wingersky, bis 1631 Statthalter Wallensteins in Mecklen-
burg . Wingersky hatte 4000 Reichstaler in Hamburg angelegt, die sich die mecklenburgischen
Hg.e, nachdem sie wieder zur Herrschaft gelangt waren, aushändigen ließen. Wingersky hatte
am RHR die Stadt Hamburg auf Herausgabe verklagt, ein ihm günstiges Mandat erwirkt,
dessen Exekution aber nach Intervention der mecklenburgischen Hg.e suspendiert wurde
(s. Mecklenburgische Vorstellung das Æquivalent betreffend, 1648 VI 10 [/20], Druck:
Meiern VI, 525 –530, hier 529; Pütter , 191f; Grotefend , Mecklenburg, 27).
von den Schwedischen abgenommen, ihrer fürstliche gnaden geschenckt,
auch von deroselben bey gemeldtem rath erhoben worden. Alldieweil nun
bemeldte erben solche schuldt nichtsdestoweiniger vom rath forderten undt
am Kayßerlichen hoff process erhoben, der rath hergegen ihrer fürstlichen
gnaden litem denuntiiret, so bethe er, solchen passum also abzufaßen, das die
Wingerßkyschen nicht ursach oder fundament hetten, darauff zu bawen etc.
Worauff noch etzliche interlocuta de donationibus immobilium etc. cassandis
gefielen, im übrigem aber, nachmittag umb 2 uhr zur dictatur zu schicken,
folgenden morgen umb 8 uhr wieder zu rath zu kommen, beschloßen wurde,
unterdeßen, was bißhero in eine{n} undt andern erinnert, gebührendt einge-
richtet werden sollte.
Sachanmerkungen zu Nr. 32