Acta Pacis Westphalicae II B 6 : Die französischen Korrespondenzen, Band 6: 1647 / Michael Rohrschneider unter Benutzung der Vorarbeiten von Kriemhild Goronzy und unter MIthilfe von Rita Bohlen

b. Die Garantievertragsverhandlungen Serviens in Den Haag (Juni – Juli 1647)

Ein ähnlich zwiespältiges Ergebnis wiesen auch die Verhandlungen auf, die Servien als außerordentlicher Botschafter seit Januar 1647 mit den Ge-neralstaaten in Den Haag führte und bei denen er seit dem 10. Juli durch La Thuillerie sekundiert wurde

Zu den Garantieverhandlungen Serviens in Den Haag vgl. Arend, 696–748; Braun, Ein-leitung, CXI–CXXIX; vgl. ferner ebd., LXXV, den wichtigen Hinweis auf die große Be-deutung der Korrespondenz Serviens aus Den Haag für die Genese der Korrespondenz zwischen dem frz. Hof und den Ges. auf dem WFK.
. Das ursprüngliche Ziel der Mission Ser-viens war der Abschluß einer unbeschränkten wechselseitigen französisch-niederländischen Garantie des – noch zu schließenden – Friedens mit Spa-nien

Dies wird zu Recht betont von Braun, der auf das Defizit der älteren Forschung auf-merksam macht, die Frage nach den ursprünglichen Zielen der Reise Serviens in der Regel nicht sorgsam genug von der Frage getrennt zu haben, was er im Verlauf seines Aufent-halts in Den Haag tatsächlich unternommen hat, nämlich neben den Garantieverhand-lungen insbes. auch den Versuch, die ndl.-span. Friedensverhandlungen zu stören (vgl. ebd., CXIIf). Zu den Zielen der Mission Serviens s. auch den Instruktionsentwurf vom 10. Januar 1647 (vgl. APW II B 5/2 Anhang, 1558–1564).
. Dieses Ziel wurde mit der Unterzeichnung des französisch-nieder-ländischen Garantievertrages vom 29. Juli 1647 erreicht. Daß Serviens Verhandlungen in Den Haag rückblickend gesehen dennoch nicht mehr als ein diplomatischer Teilerfolg für Frankreich waren, hängt wesentlich mit dem Verlauf der niederländisch-spanischen Verhandlungen seit der Jahreswende 1646/47 und der daraus resultierenden Veränderung der Voraussetzungen seiner Mission zusammen: Infolge des nach seiner Ab-reise aus Münster

Servien war am 29. Dezember 1646 aus Münster nach Den Haag abgereist ( Ogier, 176; APW III C 1/1, 331, 1647 XII 29).
erfolgten Abschlusses der niederländisch-spanischen Provisional-Artikel habe er sich, so resümierte er in einem Schreiben an Mazarin vom 23. Juli 1647, veranlaßt gesehen, vorrangig im Sinne einer Verhinderung der niederländisch-spanischen Verständigung zu wirken

Nr. 69.
. Der Garantievertrag leistete hierzu zwar, wie im folgenden zu zeigen ist,

[p. LXXI] [scan. 71]

einen nicht unwesentlichen Beitrag. Allerdings blieben die französischen Anstrengungen, den drohenden Separatabschluß der Generalstaaten mit Spanien doch noch abzuwenden, mittel- und langfristig gesehen vergeb-lich, wie der weitere Gang der Verhandlungen bis zum niederländisch-spanischen Friedensschluß von Münster (30. Januar 1648) offenbart hat.
Den konkreten Ausgangspunkt für die Verhandlungen Serviens mit den Kommissaren der Generalstaaten in den Monaten Juni und Juli 1647 bil-dete seine Proposition vom 22. Mai 1647 . Sie enthielt eine Bestätigung der französisch-niederländischen Allianzverträge von 1635 und 1644 so-wie eine wechselseitige Garantieverpflichtung für den Fall eines spa-nischen Angriffs. Der Geltungsbereich der Garantie, welche die General-staaten übernehmen sollten, umfaßte Frankreich, Pinerolo, Lothringen, Burgund, die Niederlande, das Roussillon und – für die Dauer des anvi-sierten französisch-spanischen Waffenstillstandes – Katalonien. Ferner soll-ten sich die Generalstaaten zu Hilfeleistungen ( secours) für Deutschland, das Elsaß, Breisach, Philippsburg, Italien und Katalonien (im Falle, daß sich Spanien nach Ablauf des Waffenstillstandes für Katalonien weigere, diesen zu den gleichen Bedingungen zu verlängern) verpflichten. Servien hatte zunächst erklärt, mit dieser Proposition seine Vollmacht zu über-schreiten

Vgl. Servien an Brienne, Den Haag 1647 Mai 27 ( APW II B 5/2 nr. 294, hier 1365 Z. 12–23).
, jedoch den Generalstaaten am 24. Juni schriftlich die Zustim-mung des französischen Königs mitgeteilt

Vgl. nr. 1 Beilage 1. Darin enthalten war zudem das Angebot, in weitere Verhandlungen einzutreten und strittige Fragen der frz.-span. Verhandlungen einem Schiedsspruch der Gst. und Pz. Wilhelms II. von Oranien zu unterwerfen.
. Drei Tage später lag die dies-bezügliche Resolution der Generalstaaten vor: Sie erklärten sich zur Ab-fassung eines Garantievertragsentwurfes auf der Basis der Proposition vom 22. Mai bereit und wollten im Sinne einer für Frankreich zufrieden-stellenden Regelung der strittigen französisch-spanischen Verhandlungs-punkte wirken. Allerdings stellten sie gleichzeitig unmißverständlich klar, daß sie im Falle einer Ablehnung des Garantievertragsentwurfes durch Servien gezwungen seien, Separatverhandlungen mit Spanien zu führen

Vgl. nr. 4 Beilage 1.
. Damit war zwar ein substantieller Verhandlungsfortschritt erzielt; Spiel-raum besaß Servien aber, dies wurde mit dieser Resolution deutlich, kaum noch. Hinzu kam, daß spätestens am 1. Juli die Nachricht von der Meute-rei der Weimarer in Den Haag eintraf

Servien berichtete hierüber in nr. 17.
. Hatte Servien zuvor geglaubt, angesichts des Vormarsches französischer Truppen in Richtung auf die Spanischen Niederlande eine größere Nachgiebigkeit bei seinen nieder-ländischen Verhandlungspartnern ausmachen zu können, so verschlech-terte sich seine Verhandlungsposition merklich durch die unerwarteten Schwierigkeiten, in die Turenne gelangt war

Vgl. nr.n 17, 18 und 19.
.

[p. LXXII] [scan. 72]

Die Generalstaaten legten ihren angekündigten Garantievertragsentwurf am 2. Juli vor

Nr. 30 Beilage 1 und nr. 31 Beilage 2.
. Dieser, so lautete ihre Resolution vom 4. Juli , sei als Maximalangebot zu verstehen und werde im Falle einer französischen Ablehnung oder einer Verzögerung der weiteren Friedensverhandlungen einen Separatabschluß der Generalstaaten mit Spanien zur Folge haben. Artikel 2 des niederländischen Entwurfs enthielt eine Garantieverpflich-tung der Generalstaaten, die sich auf Frankreich, Pinerolo, das Roussillon, Lothringen, die Eroberungen in den Niederlanden und Katalonien (wäh-rend eines dreißigjährigen Waffenstillstandes) erstreckte

Allerdings war die Garantieverpflichtung eingeschränkt auf den Fall, que sur telles attac-ques une rupture généralle s’en ensuive (vgl. nr. 30 Beilage 1 und nr. 31 Beilage 2, hier zit. nach der Kopie Ass. Nat. 278 fol. 142). Zudem bestand die Verpflichtung zum Bruch mit einem möglichen Angreifer erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Angriffs auf den Vertragspartner an. Während dieser Frist sollte eine Beilegung des Konfliktes von seiten des nicht angegriffenen Vertragschließenden versucht werden (vgl. Art. 4; ebd. fol. 142’). Die gen. Bestimmungen fanden Aufnahme in den Garantievertrag vom 29. Juli 1647.
. Gerade daß die Vertragsgarantie auch Lothringen und Katalonien einschloß, wurde fran-zösischerseits als wichtiger Erfolg angesehen

Vgl. nr.n 30, 54, 69, 84 und 85.
. Mazarin erteilte seine Zu-stimmung zu diesem Vertragsentwurf am 19. Juli und stellte Servien eine carte blanche für die weiteren Garantieverhandlungen aus: Der Kardinal-premier äußerte seine Zufriedenheit mit den bereits erzielten Ergebnissen und schloß darin ausdrücklich auch den Fall ein, daß Servien im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht in der Lage sei, Veränderungen zugun-sten Frankreichs zu erwirken

Nr. 54.
.
Damit war auch die Entsendung eines Sonderkuriers an den französischen Hof faktisch obsolet geworden, die Servien und La Thuillerie zwecks Ein-holung genauer Weisungen vornahmen, als die Generalstaaten einen überarbeiteten Garantievertragsentwurf vorlegten

Vgl. nr. 44 mit Beilage 1 und [nr. 76 Anm. 2] . Dem am 15. Juli 1647 übersandten ndl. Garantievertragsentwurf war ein Garantievertragsentwurf Serviens vorausgegangen, der gleichzeitig an den frz. Hof überbracht wurde (vgl. nr. 44 Beilage 2).
. Mazarin sah sich nicht veranlaßt, die gegebene Anordnung an Servien und La Thuillerie zurückzunehmen, den Garantievertrag ensprechend den niederländischen Vorgaben zu unterzeichnen

Vgl. nr. 58 und nr. 61.
. Gleichwohl bereitete ihm insbesondere der Artikel 5 des überarbeiteten niederländischen Entwurfes Unbehagen, da in ihm vorgesehen war, daß Frankreich aucun de ses amis ou alliez ou autres quelz qu’ilz soient gegen die Generalstaaten assistieren dürfe

Vgl. nr. 44 Beilage 1 (hier zit. nach der Kopie AE , CP Holl. 45 fol. 143’).
. Es stand zu befürchten, daß eine solche Regelung seine Bemühungen konter-karierte, freie Hand im Hinblick auf eine militärische Assistenz für die

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französischen Alliierten zu behalten

Vgl. nr. 61.
. Servien und La Thuillerie begegne-ten möglichen Auslegungen dieses Artikels in einem für Frankreich und seine Alliierten nachteiligen Sinne, indem sie gegenüber den Kommissaren der Generalstaaten wiederholt erklärten, daß es sich der französische Kö-nig bei Unterzeichnung des Garantievertrages ausdrücklich vorbehalte, zukünftig Schweden gegen den Kaiser und Portugal gegen Spanien zu un-terstützen

Vgl. nr. 68 mit Anm. 5, nr. 81 mit Beilage 1 und nr. 82 mit Beilage 2.
.
Insgesamt gesehen zeigte sich Servien – spätestens, seit die Aussicht auf eine rasche Verbesserung der militärischen Lage in den Spanischen Niederlanden infolge der Meuterei der Weimarer geschwunden war – als relativ nachgiebig gegenüber der nunmehr in den Garantieverhandlungen an den Tag gelegten Intransigenz der Generalstaaten. Der Grund hierfür war zweifellos seine Überzeugung, zu einem schnellen Abschluß in Den Haag gelangen zu müssen. Angesichts der schwierigen militärischen und politischen Gesamtlage Frankreichs schien ihm eine langwierige Fortfüh-rung der Garantieverhandlungen mit der vagen Aussicht, Detailfragen doch noch zugunsten Frankreichs verbessern zu können, wenig ange-bracht. Vielmehr erhoffte er sich eine schnelle und überzeugende Demon-stration eines erneuten französisch-niederländischen Schulterschlusses und somit Positionsgewinne im Hinblick auf die Friedensverhandlungen Frankreichs mit Spanien

Offenbar sah sich Servien angesichts seiner erzwungenen Nachgiebigkeit in den Garantie-verhandlungen, die von Mazarin unterstützt wurde, und der insgesamt als unbefriedigend empfundenen Resultate v.a. ggb. Brienne veranlaßt, sein Vorgehen in Den Haag zu recht-fertigen (vgl. insbes. nr. 30 mit Beilage 2).
. Wichtige Veränderungen an dem überarbeite-ten niederländischen Vertragsentwurf wurden im weiteren Verlauf der Garantieverhandlungen dementsprechend nicht mehr vorgenommen. Am 20. Juli lag der Garantievertrag unterschriftsfertig vor

Vgl. nr. 69 Beilage 1.
; nach Klärung letzter Details

Zur Verzögerung des Vertragsabschlusses, die Servien und La Thuillerie auf das Wirken der Provinz Holland zurückführten, und zur Klärung letzter Interpretationsfragen vgl. nr. 82. Die Gst. drängten v.a. darauf, von frz. Seite eine Erklärung zu erlangen, daß der ndl. Mittelmeerhandel durch die Bestimmungen des Garantievertrages nicht beeinträch-tigt werde. Sie begnügten sich aber schließlich damit, daß dies von den frz. Ges. in Form einer schriftlichen Note zur Kenntnis genommen wurde und daß diese eine entsprechende Erklärung des frz. Hofes zusicherten (vgl. ebd. mit Beilage 1).
wurde er schließlich am 29. Juli unterzeichnet

Vgl. ebd. mit Beilage 3.
.
Der Vertrag, der im wesentlichen den Bestimmungen des niederländischen Vertragsentwurfes vom 2. Juli folgte, sah eine wechselseitige Garantie des französischen Königs und der Generalstaaten für den Fall vor, daß der spanische König, der Kaiser oder ein anderer Angehöriger des Hauses Habsburg vertragsbrüchig gegenüber einer der beiden Vertragsparteien werde, diese angreife und eine rupture générale zwischen Spanien einer-

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seits und den Generalstaaten respektive Frankreich nachfolge (Artikel 1 und 2). Die Garantieverpflichtung der Generalstaaten sollte für Frank-reich, Pinerolo, das Roussillon, Lothringen und die Eroberungen in den Niederlanden gelten (Artikel 2) und zudem Katalonien während des an-visierten dreißigjährigen Waffenstillstandes einbeziehen (Artikel 3). Dem nicht angegriffenen Vertragspartner stand eine Frist von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Angriffs auf die andere vertragschließende Partei an zur Verfügung, während der er im Sinne einer Beilegung des Konfliktes wirken konnte. Erst nach Ablauf dieser Frist war er verpflichtet, auf seiten des Vertragspartners militärisch einzugreifen (Artikel 4). Ferner enthielt der Vertrag die wechselseitigen Versprechen des französischen Königs und der Generalstaaten, ihre jeweiligen Alliierten

Auf Drängen Serviens und La Thuilleries, die einer zukünftigen militärischen Assistenz der Gst. für Spanien einen Riegel vorschieben wollten, hatten die Kommissare der Gst. erklärt, daß die Bezeichnung Alliierte in Art. 5 auch tous autres princes et potentatz qui ne sont point alliez umfasse (vgl. nr. 82 Beilage 1).
nicht gegen den Ver-tragspartner zu unterstützen (Artikel 5), und die – allerdings nicht weiter spezifizierte – Bestätigung der vormaligen französisch-niederländischen Verträge (Artikel 6). In Kraft treten sollte der Vertrag bei Unterzeichnung des französisch-spanischen Friedens (Artikel 7). Die Ratifikation war in-nerhalb von zwei Monaten vorgesehen.
Im Hinblick auf Artikel 5 gaben Servien und La Thuillerie bei Vertrags-unterzeichnung erneut die Erklärung ab, daß sich der französische König eine militärische Assistenz für Schweden und Portugal ausdrücklich vor-behalte

Vgl. Anm. 64 und nr. 81 mit Beilage 1 sowie nr. 82 mit Beilage 2.
. Sie scheiterten jedoch mit dem Versuch, von den Generalstaaten eine schriftliche Bestätigung der Annahme dieser Erklärung zu erlangen

Vgl. nr. 82.
. Zwei Tage nach der Vertragsunterzeichnung, am 31. Juli, erneuerten die französischen Gesandten zudem das bereits zuvor

Vgl. nr. 69.
von Servien in Ab-stimmung mit Mazarin

Vgl. insbes. nr. 2 und nr. 24.
zur Beilegung der niederländisch-portugiesischen Differenzen vorgebrachte Angebot einer Restitution der niederländischen Besitzungen in Brasilien durch den portugiesischen König für den Fall, daß dieser in einen mehrjährigen Waffenstillstand mit Spanien einge-schlossen werde . Hintergrund dieser französischen Proposition waren Befürchtungen, das Fortbestehen der niederländisch-portugiesischen Kon-flikte in Übersee könne eine Separatverständigung der Generalstaaten mit Spanien forcieren und zu einer zusätzlichen Belastung der niederländisch-französischen Beziehungen beitragen

Vgl. nr. 19 und nr. 69; s. darüber hinaus auch Braun, Einleitung, CXXVIIf.
.
Daß der Abschluß des Garantievertrages in der Tat nicht alle Spannungen in den Beziehungen zwischen Frankreich und seinem niederländischen Al-

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liierten aufzuheben vermochte und daß insbesondere die Provinz Holland nach wie vor keinen frankreichfreundlichen Kurs zu steuern bereit war, wurde sehr schnell nach der Unterzeichnung des Garantievertrages deut-lich, als es noch vor der Abreise Serviens

Servien reiste am 3. August 1647 aus Den Haag ab (vgl. La Thuillerie an [Brienne], Den Haag 1647 August 5; s. [nr. 94 Anm. 8] ) und traf am 9. August wieder in Münster ein (vgl. [nr. 1 Anm. 1] ).
zu einem diplomatischen Eklat kam: Mathenesse und Boreel, die Deputierten der Provinz Holland in den Garantieverhandlungen, nahmen nicht an einem von Servien für seine Verhandlungspartner veranstalteten Abschiedsessen teil und verweigerten ihm das obligatorische Abschiedsgeschenk

Vgl. nr. 94; Arend, 747; Dickmann, 442.
.
Obwohl mit dem Vertragsabschluß das Vertrauensverhältnis zwischen Frankreich und den Generalstaaten offenkundig nicht gänzlich wieder-hergestellt war, glaubte Servien dennoch, in dieser Hinsicht ein positives Fazit seiner Verhandlungen ziehen zu können. Immerhin sei es wenig-stens nach außen hin gelungen, den Anschein einer französisch-niederlän-dischen réunion zu erwecken

Dies bezeichnete Servien sogar als principal fruict seiner Verhandlungen (vgl. nr. 119, hier 340 Z. 16f).
. Gegenüber Brienne, dem Staatssekretär des Äußeren, äußerte er überdies Zufriedenheit darüber, sich erfolgreich dem Drängen der Provinz Holland auf einen schnellen Separatfriedens-schluß oder gar eine niederländisch-spanische Allianz widersetzt zu ha-ben

Vgl. nr. 93.
. In der Tat wird man konstatieren müssen, daß das ursprüngliche Ziel der Mission Serviens, nämlich eine wechselseitige französisch-nieder-ländische Garantie gegen zukünftige habsburgische Aggressionen abzu-schließen, erreicht wurde

Braun weist bei der Bewertung der Garantieverhandlungen Serviens berechtigterweise darauf hin, daß Frk. zu noch größeren Konzessionen ggb. den Gst. bereit gewesen wäre, etwa im Hinblick auf Katalonien ( Braun, Einleitung, CXXIX).
. Gleichwohl wurde der Wert des Abkommens für Frankreich durch die Bindung seines Inkrafttretens an das Zustande-kommen des französisch-spanischen Friedens erheblich gemindert. Das französischerseits erhoffte zusätzliche Mittel, um Druck in den Friedens-verhandlungen mit Spanien auszuüben, war der Garantievertrag jeden-falls nicht.
Servien hat die Defizite und den unzureichenden Charakter der zu er-wartenden Ergebnisse seiner Verhandlungen frühzeitig erkannt. Er war jedoch trotz des für ihn unbefriedigenden Verlaufs seiner Mission bereit, gute Miene zum bösen Spiel zu machen und ostentative Zufriedenheit zu bekunden. Dieses Verhalten war zwar in erster Linie verhandlungstak-tisch bedingt. Es ist aber auch vor dem Hintergrund seiner intern geäu-ßerten Hoffnung zu sehen, Frankreich werde schon bald Möglichkeiten erhalten, die Vertragsbestimmungen im französischen Sinne zu korrigie-ren und sich für die als unwürdig erachtete Haltung des niederländischen

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Alliierten zu revanchieren

Vgl. v.a. nr.n 18, 19, 30 und 94.
. Daß die Vertragsartikel vergleichsweise all-gemein gehalten waren, entsprach somit durchaus den französischen In-teressen, denn dies erleichterte möglicherweise zukünftige Modifikatio-nen

Vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen Serviens in nr. 19.
. Bereits unmittelbar nach Vertragsschluß den Versuch zu unterneh-men, konkrete Verbesserungen zugunsten Frankreichs zu erlangen, wie es Mazarin in Erwägung zog

Vgl. nr. 98.
, lehnte Servien jedoch ab

Vgl. v.a. nr. 119.
. Über Erfolg oder Mißerfolg seiner Gesandtschaft mußte somit letztlich der weitere Verlauf der Friedensverhandlungen mit Spanien entscheiden.

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