Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
Auf nr. 244. Wir hatten uns mit unseren Kollegen in Münster verglichen, die Responsion
auf die Propositionen der Kronen am 16. Oktober hinausgehen zu lassen und haben
sie dementsprechend den kurmainzischen und kurbrandenburgischen Bevollmächtigten
zur Aushändigung an die schwedischen Gesandten übergeben. Diese haben die Annah-
me unter ungereimbten fürwenden, wie das beiliegende Protokoll zeigt, verwei-
gert . Wir haben unsere Kollegen in Münster gebeten
bevollmächtigten zu veranlassen, sich nach Osnabrück zu begeben, da sonst die Gefahr
besteht, daß das kurmainzische Direktorium nicht anerkannt wird und die consul-
tationes bey diesem convent in ein stecken gerahten dörfften, dan die Schwe-
dische deüten deß Churmeintzischen principalgesandten gegenwarth pro
necessario adimplemento des praeliminarvergleichs aus und werden soviel
desto weniger bey diesem passu weichen wollen. Wier erwartten auff sel-
bigs gesandten erclehrung und der churfürstlichen gesandten zu Münster
guttachten, darnach wier uns richten wollen.
Es scheinet auch, das es beyden cronen Franckreich und Schweden nur
leith thut, das sich Ewer Mayestätt so heroisch und friedtlich auff deren
propositiones erclehrt haben, derowegen suchen sie alles herfür, was sie
können, umb das werck – was sie directo nitt vermögt – per indirectum
schwerer zu machen, weiln ihnen die beste gelegenheit, die tractatus lenger
auffzuhalten, durch bemelte resolution abgeschnitten und benohmen wor-
den, sie sich auch befahren müßen, das ihnen die stände algemach abfallen
dörfften, dan aus deren discursen, soviell uns davon fürkommen, fast durch-
gehend zu vermercken, das sie an Ewer Mayestätt resolution (ob zwar noch
einer mehreren erleüterung darüber verlangen und ethwo die Pfaltzische
sach gern mitt hineingezogen haben wolten) eine große befriedigung
haben.
Der Churbrandenburgische adiunctus Dr. Weßenbeck, so anstatt des Dr.
Fritzen substituirt, hatt gegen den Churmeintzischen abgesandten, den von
Brembser, Ewer Mayestätt erclehrung hochgerühmbt und deütlich gesagt,
das daraus von Ewer Mayestätt friedtliebenden gemüht gnugsamb abzu-
nehmen; sey zwar wohl zu vermuhten gewest, das endtlich eine solche
erclehrung würde herauskommen sein, es hette sich aber fast niehmand
können fürstehen laßen, das selbe resolution alsobald im anfang würde
herfürkommen. Der von Löwen hatt gegen mich, Crane, in discursu ver-
meldet, das sich Ewer Mayestätt heroisch und löblich resolviert hetten und
gebe ihme dahero wunder, warumb die protestierende nitt zurückgedech-
ten, sondern immerforth ihre correspondentz mitt denen Schweden con-
tinuirten und noch viell comminieren und drewen dörfften, da sie doch
mitt ihrem beyfall der Schwedischen macht das geringste nitt geben köndten,
ja unter ihnen allen keiner sey (wan Braunschweig Lüneburg werde auß-
genohmen) der eine eintzige compagney ins veldt zu setzen vermöchte.
Waraus gleichwohl soviell zu vermercken, das die Churbrandenburgische
durch diese erclehrung zimblich verändert und gewunnen worden, und
was dieselbe etwoh für passiones bey diesen werck wegen des Churmeintzi-
schen directorii bezeigen, vermuhten wier dahin angesehen zu sein, umb
selbigs directorium plene alhie zu haben und dadurch des herrn bischoffen
zu Oßnabrug fürstliche gnaden und denen Churbeyerischen die gelegenheit
zu benehmen, selbigem directorio also nahe an der hand zu sein; dan die
Churbrandenburgische sich mehrmahl deßwegen beschwert, gleichsamb
sich der Churmeintzische allzusehr von bemelten fürsten und denen Chur-
beyerischen einnehmen und führen ließen undt scheinet auch darauff das
secretum zu liegen, warumb die protestierende von ihrem ersten vorschlag
circa modum consultandi und abtheilung der reichscollegien außgesetzt und
sich geendert haben.
So melden sich auch der statt Bremen abgeordnete pro admissione zur ses-
sion im reichsstattraht an, beruffen sich auff ihre possession und bey jüng-
sten reichstag verübten actu possessionis; und ob wier ihnen zwar müßen
zu verstehen geben, das immittels ad instantiam des herrn administratoris
ein anders per decretum
ihnen selbigs decretum niehmals seie insinuirt, weniger sie darüber ver-
nohmen oder gehört worden, und bitten deme unangesehen, sie wenigst
nitt zu verhindern, wolten ihre sachen schon bey den ständen richtig ma-
chen.
Wier wölten bey solcher bewandtnüs undt gesetzten fundament, das bemel-
tes decretum niehmals insinuirt worden, der unvorgreifflichen errinnerung
sein, das wier uns von Ewer Mayestätt wegen nitt zu wiedersetzen hetten,
zumahlen auch bey gegenwertiger handtlung dahin zu sehen, damitt die
stätte, so noch für allen ständen die vermöglichste sein, nur mögen gewun-
nen und alle gelegenheit benohmen werden, sich an die ubrige stätte zu
hencken, causam communem daraus zu machen und woll gar bey den auß-
wertigen cronen selbst assistentz zu suchen. – Hinweis auf beiliegenden schwe-
dischen Paß.