Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
Es wehren allerhöchsternante ire Kaiserliche mayestätt allerunterthänigst zu bitten,
sie zu erhaltung guter verstendtnuß und eintraglichkeit under des heiligen reichs
statibus allen ubrigen zu besagter reichsdeputation nit gehörigen fürsten und stendten
den zutritt zu angeregten friedentractaten cum iure sessionis et voti dergestalt
miltest zu erstatten, dhamit die friedensconsultationes furterhin durch die bei denen
universalibus comitiis hergeprachte drey reichscollegia demnegst gepflogen werden
möegten, auch solche Kaiserliche allergnädigste bewilligung allen und ieden chur-,
fürsten und ständten, insonderheit aber denjenigen, welche in locis tractatuum
sich noch zur zeit nit einfinden, noch ihre gesandtschafften derörten haben, mit der
angehefften commination, daß, sie erscheinen darauf oder nit, dannoch die handt-
lungen fortgestelt und daßienige, waß bey denselben durch irer Kaiserlichen mayes-
stätt hochansehenliche herrn legaten und andere bereits anweesende oder zeitlich
einkhommende chur-, fürsten und stendte oder deren gevolmächtige abgehandtlet
und geschloßen würdet, vor einen bestendigen und unveränderlichen reichsschlueß
ohnerachtet anderer entweder gar nit oder zu spath erscheinender hernegst viel-
leicht erfolgenden vermeinten contradiction geachtet und gehalten werden solte,
allergnädigst zu notificiren, iedoch solcher Kaiserlichen notification kheinen ter-
minum comparationis einrücken zu laßen, sondern einem ieden in genere ohne
determinirung einiger zeitt, solchen ehister tagen würcklich anfangenden friedens-
tractaten, ob er will, ie bälder ie beßer entweder in persohn oder durch seine pleni-
potentiarios beyzuwohnen, frey und anheimzustellen geruhen wölten.
Damit nun gleichwol vor daß zweyte immitls und biß zu übriger stendte erschei-
nung mehrgemelte tractatus ohne zeitverlierung möegen fortstellig gemacht werden,
so ist auf ebenmeßige irer Kayserlichen mayestätt genhembhaltung vor gut ange-
sehen worden, daß underdeßen die berathschlagungen von den anweesenden
churfürsten und anderen zur reichsdeputation gehörigen fürsten und ständten mit
abstrahirung des nahmens reichsdeputation zu Münstet, wohe selbsten auch vor-
gemelte drey reichscollegia hernegst anzuordtnen, angetretten und denselben noch
zween andere auß dem fürstenrath benantlichen, einer von der geistlichen und
einer von der weltlichen banck, deren election man fürsten und ständten heimb-
geben wolte, adiungirt, auch derienigen ständte gesandten, welche zu vorbedeuter
reichsdeputation gehörig und sich pro praesenti zu Oßnabrück aufhalten, von den
churfürstlichen nacher Münster vermöegt werden, zu Oßnabrück aber, umb alle
jalousie bey Schweeden zu vermeiden, die Churmaintz- und Brandeburgische
gesandtschafften zu continuirung nötiger communicationen, sowol mit den herrn
Kayserlichen dhaselbst alß auch den churfürstlichen zu ietzgedachtem Münster zu
pflegen, verbleiben und denselben zween auß dem fürstlichen collegio, nhemblich
abermals einer von der geist- und einer von der weltlichen banck, wie auch zween
auß dem stattrath beygeordtnet werden solten, allermaßen man diesfals bey aller-
höchsternandter irer Kayserlichen mayestätt mit einem absonderlichen mehr aller-
unterthänigsten bedencken einzukhommen nit unterlasen würdet, zugleich aber
dero hochansehentlichste herrn gesandten gebührlich ersucht, sie geruhen von
diesem churfürstlichen collegialschluß allerhöchstermelter irer Kaiserlichen maye-
stätt zu gewinnung zeitt und mehrer der sachen beschleunigung fürderlichen
bericht zu erstatten und ahn ihrem hohen ort die Kaiserliche allergnädigste ad-
probation darüber ohnbeschwerdt zu befürderen.