Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert

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Es wehren allerhöchsternante ire Kaiserliche mayestätt allerunterthänigst zu bitten,
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sie zu erhaltung guter verstendtnuß und eintraglichkeit under des heiligen reichs
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statibus allen ubrigen zu besagter reichsdeputation nit gehörigen fürsten und stendten
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den zutritt zu angeregten friedentractaten cum iure sessionis et voti dergestalt
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miltest zu erstatten, dhamit die friedensconsultationes furterhin durch die bei denen
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universalibus comitiis hergeprachte drey reichscollegia demnegst gepflogen werden
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möegten, auch solche Kaiserliche allergnädigste bewilligung allen und ieden chur-,
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fürsten und ständten, insonderheit aber denjenigen, welche in locis tractatuum
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sich noch zur zeit nit einfinden, noch ihre gesandtschafften derörten haben, mit der
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angehefften commination, daß, sie erscheinen darauf oder nit, dannoch die handt-
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lungen fortgestelt und daßienige, waß bey denselben durch irer Kaiserlichen mayes-
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stätt hochansehenliche herrn legaten und andere bereits anweesende oder zeitlich
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einkhommende chur-, fürsten und stendte oder deren gevolmächtige abgehandtlet
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und geschloßen würdet, vor einen bestendigen und unveränderlichen reichsschlueß
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ohnerachtet anderer entweder gar nit oder zu spath erscheinender hernegst viel-
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leicht erfolgenden vermeinten contradiction geachtet und gehalten werden solte,
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allergnädigst zu notificiren, iedoch solcher Kaiserlichen notification kheinen ter-
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minum comparationis einrücken zu laßen, sondern einem ieden in genere ohne
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determinirung einiger zeitt, solchen ehister tagen würcklich anfangenden friedens-
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tractaten, ob er will, ie bälder ie beßer entweder in persohn oder durch seine pleni-
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potentiarios beyzuwohnen, frey und anheimzustellen geruhen wölten.

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Damit nun gleichwol vor daß zweyte immitls und biß zu übriger stendte erschei-
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nung mehrgemelte tractatus ohne zeitverlierung möegen fortstellig gemacht werden,
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so ist auf ebenmeßige irer Kayserlichen mayestätt genhembhaltung vor gut ange-
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sehen worden, daß underdeßen die berathschlagungen von den anweesenden
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churfürsten und anderen zur reichsdeputation gehörigen fürsten und ständten mit

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abstrahirung des nahmens reichsdeputation zu Münstet, wohe selbsten auch vor-
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gemelte drey reichscollegia hernegst anzuordtnen, angetretten und denselben noch
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zween andere auß dem fürstenrath benantlichen, einer von der geistlichen und
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einer von der weltlichen banck, deren election man fürsten und ständten heimb-
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geben wolte, adiungirt, auch derienigen ständte gesandten, welche zu vorbedeuter
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reichsdeputation gehörig und sich pro praesenti zu Oßnabrück aufhalten, von den
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churfürstlichen nacher Münster vermöegt werden, zu Oßnabrück aber, umb alle
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jalousie bey Schweeden zu vermeiden, die Churmaintz- und Brandeburgische
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gesandtschafften zu continuirung nötiger communicationen, sowol mit den herrn
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Kayserlichen dhaselbst alß auch den churfürstlichen zu ietzgedachtem Münster zu
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pflegen, verbleiben und denselben zween auß dem fürstlichen collegio, nhemblich
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abermals einer von der geist- und einer von der weltlichen banck, wie auch zween
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auß dem stattrath beygeordtnet werden solten, allermaßen man diesfals bey aller-
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höchsternandter irer Kayserlichen mayestätt mit einem absonderlichen mehr aller-
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unterthänigsten bedencken einzukhommen nit unterlasen würdet, zugleich aber
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dero hochansehentlichste herrn gesandten gebührlich ersucht, sie geruhen von
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diesem churfürstlichen collegialschluß allerhöchstermelter irer Kaiserlichen maye-
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stätt zu gewinnung zeitt und mehrer der sachen beschleunigung fürderlichen
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bericht zu erstatten und ahn ihrem hohen ort die Kaiserliche allergnädigste ad-
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probation darüber ohnbeschwerdt zu befürderen.

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