Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
Dem beiliegenden erzstift-magdeburgischen Votum haben sich die Prote-
stanten im Fürstenrat angeschlossen. Nun ist aber hiraus zu ersehen, wie
weith man bey diesem punct nit allein circa terminum a quo, sondern auch
sogar circa substantialia ipsa noch voneinander ist, indeme die res iudicatae
und transactiones ohne unterschiedt, sie rühren gleich von diesem krieg
oder anders woher, für annullirter und aufgehobener wöllen angeben und
gehalten, auch bey diesem passu der iüngster reichstagsschluß, sodan der
Prager friedenschluß (unangesehen hochgedachte ire fürstliche gnaden
durch deßen disposition zu gemelten ertzstifft gelangt) gantz übern
hauffen geworffen und vernichtet worden.
Ob nun zwar die catholische ständte dergleichen unbilligen fürnhemmen
kheinen beyfall geben, sondern sich einmüthig wiedersetzen und vielmehr
auf die bey gemeinen reichstägen zwischen beeder religionsverwanten sten-
den verbindtlich beschehene abred, daß es bey dhamals geschloßener amni-
stia, unangesehn wohin sich das wanckelbahre glück des kriegs lencken
oder wenden möegte, sein bestendigs verpleiben haben sölte, bewerffen.
Hiebey auch im fürstenrath per maiora wieder die protestirende praevalirn,
weiln iedoch dhagegen zu besorgen, daß sich die protestirende ahn die
außwertiche cronen hencken und vermitls deren assistenz (maßen solches
in bemeltem voto undunckl wirdt zu verstehen gegeben) diese unbilliche
sachen zu behaubten und durchzutringen unterstehen werden, so wirdt es
wol ohne beschwehrnuß nit abgehen, doch zu dern abhelff- und uberwin-
dung aller möeglichster fleiß angewendet werden.
Alß dan auch ich, der graff von Trautmansdorff, für eine notturfft zu sein
erachtet, mich mit denen Churbayrischen der Pfaltzischen und anderer
sachen halben zu underreden, so sein auf mein begehren beede, Churcöll-
nisch- und Bayrische secundarii, der Dr. Buschman und Dr. Crebs, von
Münster anhero khommen, und führt beyverwahrtes prothocoll mit meh-
rerm nach, waß mit denselben in ein und andern verhandtlet und abgeredt
worden.
Demnach es dan nuhmer an deme, daß die Churbayrische uber die Pfaltzi-
sche sachen, bevorab waß den octavum electoratum betrifft, werden müßen
völlig instruirt und plenipotentiirt werden, alß haben Ewer Mayestätt wir
allerunterthänigst anheimbstellen wöllen, obs derselben allergnädigist belie-
big sein möegte, bey der churfürstlichen durchlauchtt in Bayern die gnädi-
giste erinnerung zu thuen, dhamit dieselbe die irige der notturfft nach uber
dies werck wölten instruirn und volmächtig machen.