Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert

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Dem beiliegenden erzstift-magdeburgischen Votum haben sich die Prote-
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stanten
im Fürstenrat angeschlossen. Nun ist aber hiraus zu ersehen, wie
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weith man bey diesem punct nit allein circa terminum a quo, sondern auch
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sogar circa substantialia ipsa noch voneinander ist, indeme die res iudicatae
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und transactiones ohne unterschiedt, sie rühren gleich von diesem krieg
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oder anders woher, für annullirter und aufgehobener wöllen angeben und
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gehalten, auch bey diesem passu der iüngster reichstagsschluß, sodan der
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Prager friedenschluß (unangesehen hochgedachte ire fürstliche gnaden
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durch deßen disposition zu gemelten ertzstifft gelangt) gantz übern
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hauffen geworffen und vernichtet worden.

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Ob nun zwar die catholische ständte dergleichen unbilligen fürnhemmen
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kheinen beyfall geben, sondern sich einmüthig wiedersetzen und vielmehr
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auf die bey gemeinen reichstägen zwischen beeder religionsverwanten sten-
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den verbindtlich beschehene abred, daß es bey dhamals geschloßener amni-
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stia, unangesehn wohin sich das wanckelbahre glück des kriegs lencken
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oder wenden möegte, sein bestendigs verpleiben haben sölte, bewerffen.
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Hiebey auch im fürstenrath per maiora wieder die protestirende praevalirn,
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weiln iedoch dhagegen zu besorgen, daß sich die protestirende ahn die
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außwertiche cronen hencken und vermitls deren assistenz (maßen solches
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in bemeltem voto undunckl wirdt zu verstehen gegeben) diese unbilliche
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sachen zu behaubten und durchzutringen unterstehen werden, so wirdt es
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wol ohne beschwehrnuß nit abgehen, doch zu dern abhelff- und uberwin-
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dung aller möeglichster fleiß angewendet werden.

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Alß dan auch ich, der graff von Trautmansdorff, für eine notturfft zu sein
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erachtet, mich mit denen Churbayrischen der Pfaltzischen und anderer
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sachen halben zu underreden, so sein auf mein begehren beede, Churcöll-
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nisch- und Bayrische secundarii, der Dr. Buschman und Dr. Crebs, von
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Münster anhero khommen, und führt beyverwahrtes prothocoll mit meh-
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rerm nach, waß mit denselben in ein und andern verhandtlet und abgeredt
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worden.

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Demnach es dan nuhmer an deme, daß die Churbayrische uber die Pfaltzi-
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sche sachen, bevorab waß den octavum electoratum betrifft, werden müßen
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völlig instruirt und plenipotentiirt werden, alß haben Ewer Mayestätt wir
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allerunterthänigst anheimbstellen wöllen, obs derselben allergnädigist belie-
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big sein möegte, bey der churfürstlichen durchlauchtt in Bayern die gnädi-
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giste erinnerung zu thuen, dhamit dieselbe die irige der notturfft nach uber
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dies werck wölten instruirn und volmächtig machen.

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