Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
Underschidliche conditiones, so der Französischen satisfaction angehenckt worden mit bey-
gefuegten ursachen, warumb man der gesetzten ordnung nach verfahren.
Man vergleiche sich ahn seith ihrer Kayserlichen mayestätt und des Reichs mit der cron
Franckhreich, wie da wolle, so werden doch dabey folgende conditiones beobachtet und der
ordnung nach abgehandelt werden muessen:
1. Erstlich wan man der cron Franckhreich Elsas uberlassen soll, so ist der naturlichen bil-
ligkeit gemeeß, daß vor allem hinwiderumb von der satisfaction fur das hochlöbliche erz-
hauß Österreich Ynsbruggischer lini gehandlet werde. Diese nun zum ersten zu vergleichen,
wirdt etwas zeit erforderen und underdessen die cron Spanien gelegenheit haben, die tracta-
ten mit Hollandt zu schliessen oder sonst ihrer sachen wahrzunehmen.
2. Diesem folgt in der ordnung das schwere Pfalzische wesen, und wirdt dergestalt pro
conditione sine qua non angehenckht, daß Franckreich dem herrn churfursten in Bayrn,
sowohl bey der chur alß der Oberen Pfaltz in perpetuum manuteniren, helffen solle; ge-
schichts, wohl und guet und kommen ihre Kayserliche majestät hierdurch auß der eviction
und die cronen mit deroselben desto ehender zum friden, geschichts aber nit, so wirdt
Churbayren aufs wenigst auß dem irrthumb gebracht, sich an Franckhreich nicht zu henk-
ken, sondern bestendig bey ihrer Kayserlichen mayestät zu halten.
3. Die dritte condition ist der punctus gravaminum, bey welchem sowohl alß bey vorbedeuter
Pfaltzischen sach dieserseits die intention dahin gehet, die cron Franckhreich zu vermögen,
daß wan die cron Schweden und die protestirende sich sowohl der Pfaltzischen sach halber alß
auch mit denienigen vorschlägen, welche ihnen im nahmen und von wegen der catholischen
offerirt worden, nicht begnügen lassen wollen, daß alsßdan die cron Franckhreich auff ihrer
Kayserlichen mayestät und der catholischen seithe tretten und die protestirende und Schwe-
den zu annehmung billigmessiger mittel nit allein in puncto gravaminum, sondern auch
viertens zu beliebung der publicirten amnestiae auff anno 1630 anweisen sollen.
5. So wird auch unserseits die restitution des herzogs von Lothringen pro conditione sine
qua non angehenckht,
6. und dan sechstens verglichen werden muessen: Weilen die Frantzosen sich erbotten ihrer
Kayserlichen mayestät wider den Türckhen zu assistiren, waß sy ihrer mayestät dißfals fur
hülff laisten wollen.
7. Wan nun alle diese puncta ihre richtigkeit erreicht haben und fureinander gebracht sein
werden, so folgt schließlich auch die inclusio der cron Spanien. Bey welchem allem dan die
cron Spanien diesen vorthel haben wirdt, daß sy zeit gewinnen wirdt können, ihre sachen
underdessen anderwerts zu beobachten und die tractaten mit Hollandt fortzusetzen. Und
wan ie wider verhoffen die tractaten aufgestossen werden solten, solches nicht so sehr mit
deme, daß ihr Kayserliche mayestät sich von der cron Spanien nicht separiren wollen, alß
daß die cronen und die protestirende obgedachte gegenpraestationes nicht eingehen wollen,
beursacht werden können.