Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

[p. 641] [scan. 717]


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Auf nr. 290. Nun wollen wir zwar in einem und dem andern deß fernern
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erfolgs erwarthen, auch nicht anderst darfürhalten, alß waß in obberuhrter
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Schwedischen erklerung

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In der Erklärung der schwed. Ges. betr. die pfälzische Restitution vom 18./28. Februar 1647
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(vgl. nr. 280 Beilage [1]).
§ ‘Primo omnium’ in terminis generalissimis gesezt,
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daß nemblich all dieienigen, so dem hauß Pfalz quocunque modo bey der
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vorübergangenen unruhe gedienet, under der amnistia begriffen sein sollen,
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solches von unsern erbunderthanen nicht, sondern von andern zu verstehen,
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gleichwohl aber für guet angesehen, deßwegen gnedigste erinnerung zu
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thuen, damit ihr solches in acht nehmet und es dahin richtet, daß obbemelter
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paragraph in keinen andern verstandt, alß wie berührt, gezogen werde, unß
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auch darüber, was es für einen verstandt darmit habe, umbstendtlich berich-
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tet.

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