Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Verweis auf die Anregung zu den Waffenstillstandsverhandlungen im Oktober 1646 auf dem
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WFK, auf die Instruktionen für Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich und Gallas, auf
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verschiedene kurbayerische Schreiben und auf ksl. Resolutionen.

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13 Alß wollen wir] Im Ga. folgt (fol. 213’–214) ein Verweis auf das Ga. Terranovas vom 8.
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Februar 1647

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Ausf.: RK KrA Fasz. 164 fol. 181–184. Vgl. auch den Bericht Gebhardts über seine
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Verhandlungen mit Terranova, Wien 1647 Februar 8 (Ausf.: Ebenda fol. 196–202).
und auf die zwei [hier beiliegenden] kurbayerischen Schreiben vom 4.
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Februar 1647. Euer Kayserlicher Majestät gehorsamste deputierte geheimbe räthe haben
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dieß alles in fleissigster deliberation gehabt und waß furs 1. die Churbayerische
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contestationes und denunciationes belangt, da erinnern sie sich gehorsamst, wazmaßen
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ihre churfürstliche durchlaucht auch vor diesem zum offtern sich vernehmen laßen, daß
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sie sich von Euer Kayserlicher Majestät separiren und absonderlich accommodieren
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wolten, darauff aber der effectus nicht erfolgt. Halten aber darfür, daß daran numehr
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nicht zu zweiflen, weilen die vorigen denunciationes gemeiniglich conditionaliter
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gewesen und wan ihro in einem oder dem andern gewillfahret worden, wider zurukh-
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getrieben worden, die ietzige aber sine conditione und gar absolute sein. Mußten auch
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vermerkhen, daß ihre churfürstliche durchlaucht gantz resolvirt, quocumque 〈proiec-
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to〉 sich particulariter sich [!] zu accommodieren oder auch wohl einige versicherung,
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solches bey denen feinden zue erhalten, haben mögen, in ansehung, sie die arma gantz
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fallen lassen, keine werbung anstellen und, waz mehrers, dieienigen, so von newem
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geworben, abdanken, einkhombenen avvisen nach zu befahren, auch einige conferentz
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mit Euer Kayserlicher Majestät ministris und dem don Michael Salamanca wegen
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anstaldt auf den nothfall notwendiger apparaten zue fortsetzung des krieges nicht
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zulaßen wollen, welches alles starcke anzeigen, daß sie gentzlich resolvirt, sich auff
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andere Wege zu salviren, wie sie dann auch de facto ihre zu der armistitiihandlung
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verordneten commissarien befohlen, da man an seiten Euer Kayßerlicher Majestät nicht
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alsobald daran wolte, wegen ihrer particularaccommodation zu tractiren etc. Bei so
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gestalten sachen und da wissentlich, daß Euer Kaißerliche Majestät allein weder
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offensive noch defensive ietz zur zeit subsistiren können, ist die frag, waz zue thuen,
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undt diese frage in drei stuck getheilt worden. 1. Waß in puncto armistitii zue Ulm zue
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handlen, 2. waß bey Churbayern zue negociiren, 3. waß für anstaldten 〈…〉 in Euer
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Khaiserlicher Majestät erbkhönig- und landen zu machen. Betreffend die erste Frage raten
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die dep. Räte dazu, einen politisch erfahrenen Ges. nach Ulm zu schicken.
Alß wollen wir, daß er,
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obbenendter unser reichshoffrath, sich alsobaldt nach empfahung dieser unserer instruc-
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tion und der darzue gehörigen creditif ohne einigen umbgang den rechten weeg nacher
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Ulm begebe und, wan er sich vermittelst beygefügtem unßerm Kayßerlichen creditif

[p. 514] [scan. 590]


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undt vollmacht gebührlich legitimirt, zuevorderist vernehmen, wie weit man in tractatu
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simplicis cessationis armorum oder auch in dem armistizitractat selbst khommen, undt,
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wan die simplex suspensio armorum ad breve tempus mit einschließung unserer waffen
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sowohl im Reich alß in unsern erbkönigreich und landen von allen theilen geschloßen
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und acceptirt were, alßdan zue dem tractat eines formalarmistitii schreiten, undt zwar,
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soviel die limites betrifft, vorigen unsern instructionen also nachgehen, daß er entlich,
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dafern nichts beßers zu erhalten wäre, sich begnüegen laße, daß ein ieder theil in den
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quartiern undt örthen, die er anietzo innen hat, verbleibe; maßen ohnedas dieser gantzer
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punct der discretion undt guetbefinden mehrermeltes unsers generalleutenandts
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anheimbgestelt worden und annoch gestelt verbleibt.

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Waß aber fürs ander die zeit undt frist, wie lang solches armistitium zue wehren, anlangt,
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da sehen wir, daß des churfürsten in Bayern liebden annoch darauf bestehen undt wollen,
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daß dieselbe biß auf die erfolgung eines universalfriedensschlueß solle extendirt werden.
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Nun können aber wir unß mit seiner liebden diesfalß umb der beraits vor diesem
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außgeführten ursachen willen nicht vergleichen, weilen nemblich ein solches armistitium
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auf ein continuirliches ‚uti possidetis‘ degeneriren, secundo die friedenstractaten undt
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waß dabey verhandlet, ganz alteriren, ia zerschlagen wurde, in ansehung, dieser status
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denen feindtlichen cronen viel ein größern vortheil alß der friedt selbst einraumete, auß
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welchem hernegst sie sich mit schließung eines friedens nicht selbsten wurden setzen und
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also den frieden niemahlen schließen wollen, welches fürß dritte nicht allein die
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fürnemblich interessirte theil, sondern auch die mediatores undt gesanten empfinden und
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die schuldt der confundirten tractaten alle zeit auf diesen Ulmischen tractat

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22–23 undt unß schieben wurden] Im Ga. folgt dazu (fol. 215): Gesezt auch man sagte, wan
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schon der terminus der friedtstractat undt dessen schlueß wer, es wurde demnach bei
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Euer Kayserlicher Majestät stehen, die friedenstractaten selbsten zue rumpiren undt also
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den armistitiiterminum unterbrechen khinden, so wird aber opponirt, daß sich solches
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sehr schwehr wurde thuen laßen 1. wegen des unglimpffs, so auff Euer Kayserlicher
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Majestät fallen werde, wan sie der erste undt alleinige weren, so die fridtstractaten
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aussezen thete, 2. propter dubios belli et rerum eventus, weilen die zeiten komben
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möchten, da man wider eine apertur zum tractat wunschen und nicht so leicht erlangen
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möchte, 3. weegen der chur-, fürsten und stendte des Reichß, welche zu solcher ruptur
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entweder alle oder theilß derselben sich nicht so leicht verstehen und dahero anlaß, ad
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partem für sich selbsten mit denen außwertigen cronen zue tractiren und ze schließen,
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nehmen möchten, 4. das man Euer Khaiserlicher Majestät non observati armistitii
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insimuliern mechte, indeme p〈…〉diert khönte werden, das der fridtstractat so langh
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continuirte, solangh das Reich auch ohne Euer Majestät den tractat continuierte, undt
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selbe mit Euer Majestät ruptur noch unabrumpirt, consequenter einzige hostilitet zue
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brechen salva fide in ihrer macht nit were, 5. daß der terminus armistitii, wan derselbe,
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wie es die Churbayrische wollen, biß auff erfolgenden fridenschlueß gesetzt werde,
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durch die ruptur der tractaten nicht vor geendiget verstanden mechte werden, sondern
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in seinem esse verpliebe und viel mehr verlengert werde, weilen man sich solchergestaldt
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vom fridenschluss noch weiter eusserte. 6. Weilen es, wan es ie ad 〈…〉 Spanien
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khomben thete, der cron Spanien umb so viel weniger for einzige separation khente
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ausgedeut werden, wan es ad 〈…〉 als wan es ad pacis conclusionem 〈möge〉
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geschehe.
undt unß
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schieben wurden, zuemahlen undt fürnemblich viertens, weil wißend, daß noch zue
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Münster die veranlaßung so weit nicht, sondern allein dahin geschehen, daß ein
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stillstandt nur auff drey oder vier monat solle verhandlet werden, und zwar allein zue
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dem ende, daß die nahent beysamben stehende armaden nit aneinander kommen undt

[p. 515] [scan. 591]


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hierdurch das ganze negotium pacis alterirt wurde. Wollen derowegen, daß unser
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reichshofrath nochmahlß auf dem anfangs von allen theilen beliebten termino der drey
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oder vier monat (salva tamen prorogatione einßen, da es vonnöthen sein wurde,
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allermaßen vielbesagtem unserm generalleutenanten anheimb gestelt) beharre

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4–5 und sich davon nicht bewegen laße] Im Ga. folgt (fol. 215’): Wan aber das gantze
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armistitiiwerkh cum periculo exclusionis Caesaris daran hafften thete, das ehr entlich
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sich dahin erkhlerte, das ehr ihn ein frist von 14 tagen zu einholung Khaiserlicher
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resolution bedingte oder es auch eingienge salva ratificatione Caesarea 〈intra〉.
und sich
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davon nicht bewegen laße.

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Betreffend fürs dritte,

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6 quinam in hoc armistitio includendi?] Im Ga. ist dazu angeführt (fol. 215’–220): Da
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vermeinen die gehorsamsten rathe, daß billich dahin zue gehen, daß der könig in
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Spanien, hertzog von Lothringen, Churmaintz, Cöln und Bayern wie auch Hessen
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Darmbstadt in specie und in genere alle andere churfürsten, fürsten und stende des
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Reichß darinnen begriffen werden. Und haltet man nicht darfür, daß es wegen
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Churmaintz und -cöln, Hessen Darmbstatt absonderlich große difficultet haben werde,
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wohl aber 〈…〉 wegen einschließung der cron Spanien, massen der herr churfürst es
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schon zeigen thuet. Dahero in sonderbarer erwegung gezogen worden, im fall man
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sonsten des armistitii mit beiden cronen auff 4 monat einig und es allein umb die ein-
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oder ausschließung der cron Spanien zue thuen were, ob man den schluess mit Bayrn
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sein lauff lassen und Euer Majestät sich derhalben selbst hiervon 〈sich〉 ausschliessen
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solte. Nun consideriren hierbey die gehorsamsten rhett, das 1. Euer Kayserlicher
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Majestät waffen ein so überschweren 〈…〉 last zu tragen ohne die Beyerischen undt
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gegen den feindt zu stehen nicht bastant, sondern uff solichen fahl das feldt 〈…〉 vor
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den feindt raumben miessen. Zu dem andern, das sie hierdurch alle remontier-,
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quartierungs-, recrutierungs-, creditmitel uff einmal undt unfelbar verlieren, 3. wan der
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Wittenbergh sich einerseits der helffte des 〈…〉 gegen Euer Majestät separirte armada
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von 〈Churbayern〉 moviert, das man sich mit nix als mit der Tonau, undt weiss Gott
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wie langh, schutzen khan, 4. das hierdurch der eusseriste schaden der cron Spanien
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widerfart, dan die lender undt die armada wurden zugleich verlohren gehen. 5.
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Hingegen so wirdt hierbey 〈Podensee〉 salviert, 6. Meylandt hatt hiebey khein gefahr,
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dan die pass khinden mit wenig 100 man salviert werden. So hatt auch die cron
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Schweden gegen Spanien khein feindtschafft, ist consequenter von selber dorthin sich
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nix zu befürchten. Die wenige macht, so von Franzosen vorhanden, khan disorts nix
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praestiren. 7. Wan sie auch wolten vor beede thuen, so khonten sie wegen khürtze der 4
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monat disorts zu dergleichen impresa sich nit resolvieren undt in tempore wider in
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Teutschlandt zue sein. 8. Ebensowenig khonten sie was tentirn gegen Unterpfaltz,
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weniger gegen Niderlandt. 9. So sein die Khaiserische waffen ietz zur zeit zu considerie-
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ren, das sie ohnedas dem feindt nix in wegh legen khinden, ehr gehe gegen Meylandt,
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Pfaltz oder Niderlandt, consequenter so accidirt dem Spanischen interesse mit derglei-
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chen stilstandt khein unglukh, dem sie ohnedas wegen schwacheit der Kayserlichen
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waffen nit schon unterworfen sein. 10. Da man hingegen sich von dem armistitio mit
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Beyern ausschliessen last, so wirdt zu allen ietzgedachten gefahren in praeiudicium der
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cron Spanien diese hinzugesetzt, das sie nit allein allen ietzermelten gefahren exponiert
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ist undt bleibt, sondern das sie darzu noch in der gefahr ist, das sie alle Euer Majestät nit
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weniger vor Spanien dienende waffen auff einmal sambt den hinaussigen landen
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verlieren khinden, mit welchem man dan vermeint, das allen obangeregten des herrn
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Spanischen bottschafters allegirte rationibus uff einmal abgeholfen. Was aber anlangt,
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daß er sonderlich anziehet, die praeteritio der cron Spanien von diesem stillstand wie
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auch von der simplice cessatione armorum sey eine öfnung und anlaß fuer den feind,
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desto stercker dahin zue gehen, daß derselbe auch von den friedenstractaten außgeschlo-
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ßen und von Euer Kaiserlicher Majestät separirt werde, darauff, waz das erste membrum
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betrifft, wird geantwortet, daß ab armistitio ad pacem, wan man anderst ihr Kayserlicher
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majestät uffrechten intention trauen will, nix inferiert khinde werden, sonder vilmehr
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die conservatio armorum 〈…〉. Es folge aber darauß das andere nicht, daß man sich
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deßwegen separiren, weniger ohne ihr khönigliche majestät von Spanien den fridt
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eingehen wolle. Vilmehr ist dieses das medium, das man zu dergleichen nit necessitirt
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khinde werden. Es were aber dem abgesandten dieß sonderlich wohl anzuebefehlen, das
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ehr in die praeterition der cron Spanien nicht willige, es wer dan sach, daß es auff ein
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particularschlueß mit Bayern sicher undt unfelbar stuende und anderster ihr Khaiserli-
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che majestät ihr undt ihrer waffen exclusion nit dimovieren khente. Die Räte halten es für
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besser, diese Überlegungen zuerst, bevor sie Terranova erklärt werden, Carretto

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Francesco Carretto marchese di Grana conte di Millesimo (gest. 1651); kurz vor Oktober
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1648 in den geistlichen Stand getreten; 1631 Offizier im ksl. Dienst, 1647 GR ; 1641–1651
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ksl. Botschafter in Spanien ( Schwarz S. 213–214; Friedensburg nr.n 257, 336, 392).
und
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Trauttmansdorff mitzuteilen, damit diese sie dem span. Kg. bzw. den span. Ges. in Münster
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vorab erläutern können. Sie haben auch überlegt, ob der bayerische Kf. von Gebhardt
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darüber informiert werden solle. Und rationes pro et contra fürkhomben; in contrarium
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dises, das nichts anderes zue praesumieren, als daß der churfürst alßbald alles wurde
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wissen wollen und deßwegen ihme, Gebhardten, zuesetzen laßt. Demselben nun zue
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willfahren ist nicht rathsamb, weilen er alsobald reclamiren wurde. Solte man ihme aber
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theilß der instruction, wie vonnothen, vorhalten, so wurde es nachderhand bei eröfnung
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derselben noch großem unwillen verursachen. So wurde auch vor unrathsamb gehalten,
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sich in dergleichen sachen ihrer churfürstlichen durchlaucht gar zue subiect zue machen,
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wie nicht weniger zu besorgen, es möchte der von Gebhardt selbsten durch die
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oppositiones der Churbayerischen räthe und ministren perplex gemacht werden, nextens
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das auch die reyss des von Gebharth verweigert wurde. Pro sein diese rationes gewesen:
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1. das der herr churfürst 〈mit disem〉 besser auch khönte ersucht werden, das er die
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seinige instruirte, nihil sine commissariis Caesaris zu tractiren, weniger ohn Euer
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Majestät wissen zue schliessen, 2. das ihm repraesentirt wurde, obschon nicht viel
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verfangen mechte, wie leicht das gantze negotium pacis mit unzeitiger praecipitanz
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disturbiert undt der herr churfürst weder zu dem armistitio noch Teutschland zu fridt
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gelangen, 3. das ihm die rationes, warumb ad tempus der 4 monat zu sehen, repraesen-
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tiert wurde, 5. [!] das ehr requirirt wurde, uffs neue mit den Khaiserlichen allen
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vertreulichkheit zu brauchen den seinen zu befehlen, 6. das auch von Wasserburgh aus
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Euer Khaiserliche Majestät alsobald ein mehrern 〈grund〉 undt nachricht selbiger
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coniunction mecht haben undt dan Euer Mayestät heimbgestelt, was sie vor ein wegh
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disorts apprehendiren.
quinam in hoc armistitio includendi? Da hat es nochmahlß sein
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verbleibens bey deme, waß unsere vorige instructiones außweisen, daß nicht allein in

[p. 516] [scan. 592]


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genere alle chur-, fürsten undt stände des Reichs, sondern auch in specie Churmaintz,
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-cölln und Hessen Darmbstadt wie auch des königs in Spanien liebden wegen des
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Burgundischen crayß undt die Untere Pfalz darinnen eingeschloßen werden, auch dahin
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zue laboriren, daß der status Mediolanensis und andere reichsvasallen

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4–5 in Italien darinnen begriffen werden] Im Ga. folgt darauf (fol. 220, 219’–220): Die dep.
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Räte zogen zudem noch in Erwägung, ob Gebhardt, wenn er die kurbayerische Separation
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nicht verhindern könne, wenigstens die Überlassung der kurbayerischen Truppen an den Ks.
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verhandeln solle, verwarfen dann aber diesen Gedanken. Außerdem legten sie dem Ks. nahe,
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den bayerischen Kf.en noch einmal zu ersuchen, ne summam rerum adeoque se et suam
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domum una cum religione praecipitet. Sollten sich die Waffenstillstandsverhandlungen
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zerschlagen, könnte mit dem Kf.en aufs Neue über die Fortsetzung des Krieges konferiert
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werden.
in Italien darinnen
5
begriffen werden. Gebhardt soll uns, aber auch Trauttmansdorff und Gallas von seinen
6
Verhandlungen berichten.

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