Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
In aedibus irer excellentz herrn obristhofmeisters, praesente illustrissimo comite de
Lamberg, Volmar et Cran, ist daß concept der Kayserlichen herren abgesandten ercleh-
rung ad memoriale Suecorum abgelesen, in allem placidirt, iedoch noch dieses erinnert
worden, daß das gantz werck noch mit zwo clausulen zu conditionirn, 1. daß die
Pfaltzische sach solle in den terminis, wie sie in instrumento pacis abgefaßet, gelaßen,
sodan 2. diese erclehrung für nit verbindtlich gehalten werden, es erfolge dan auch der
fried. Maßen solche clausulae hinzugesetzt und darauf die erclehrung auf ir excellentz
herrn obristen hofmeisters befehl durch mich, den graven von Lamberg, Volmar und
Crane den Schweedischen uberbracht und in beysein des Schweedischen residenten
Rosenhaan et secretarii Melonii dennselben fürgelesen und, waß bey einem iedwedern
paragrapho zu erinnern gewest, angezeigt, auch ursach und fundament, warumb es einer
solchen erinnerung und veränderung vonnöthen habe, repraesentirt worden. Die Schwee-
dische gesandten haben sich nach abgelesener resolution vernhemmen laßen, daß der sach
diesen nachmittag nachdencken und sich morgen darüber der notturfft nach erclehren
wölten. Ist inen aber erstlich bedencklich fürkommen, daß in prooemio sui memorialis
die assecuratio indemnitatis wölte außgelaßen werden, und haben die dhagegengesetzte
worte „ut paci publicae in Imperio prospiceretur“ zu irer versicherung nit für gnugsamb
halten wöllen. Bey dem § ‘Hunc Pomeraniae ducatum’ wegen außlaßung der wörtter
„moderna vectigalia“ wölten sich morgen weiters und also dhabey explicirn, daß sie nit
verhofften, daß darbey einigen contradictorem haben würden. In § ‘Regia quoque
maiestas’ ist die substitutio des worts „restituat“ ahnstatt des worts „cedat“, auch die
außlaßung der wörtter „tum alibi“ nit difficultirt worden. Der anerforderten geldtsumm
der 1 200 000 thaler haben sie immerforth inhaerirt und daß fundament, daß dieselbe
gegen die örtter Stettin, Gartz und Wollin gesetzt worden, wiedersprochen, auch
investituram simultaneam auf Hinderpommern nit gnug darzu zu sein erachten wöllen,
daß dhagegen sich einer solchen anforderung begeben sölten, endtlich doch der Salvius
soviel zu verstehen geben, daß sich hiebey noch wol würde ein temperament finden
laßen. Bey dem § ‘Secundo imperator’ sein die Schwedische noch darauf bestanden, daß
der hertzog von Mecklenburg durch ein höflichs briefl von denen Kaißerlichen herren
abgesandten auf den schlag, wie mit Churbrandeburg beschehen , solle pro consensu
belangt werden. Weiln man aber dhagegen erinnert, daß solcher bey der haubtsach nur
verlengerung geben würde, es auch ein underschiedt habe mit Churbrandeburg, alwoh es
umb des gantzen Pommerlandts zurücklassung zu thuen gewest und die abschickung
inter partes vorhero expresse seie bedingt worden, daß man auch den alhie ahnweesenden
fürstlich Mecklenburgischen gesandten von diesem verlauff zu wißen gemacht und sogar
der cron Schweeden anforderung ahn denen Mecklenburgischen landen per extractum
communicirt hette, biß dato aber von kheiner erclehrung vernhemmen möegen, haben die
Schweedische gesandten die darbeygesetzte frag, ob sie nichtsdestoweeniger auf nit
erfolgenden consens von dem hertzogen mit Kaißerlicher majestätt concession und
verwilligung zufrieden sein und darauf in diesem puncto schließen wölten, biß auf
morgen in bedencken genhommen. Bezeigten sich zwar mit der vorgeschlagener recom-
pens beyder stiffter Schwerin und Ratzeburg zimblichermaaß zufrieden zu sein, insinuir-
ten iedoch auch von dem stifft Minden, und würde der hertzog soviel desto ehender
seinen consens hergeben. Dhagegen aber dieienige rationes, so selbigs stiffts halben im
weege liggen, fürgehalten und endtlich selbiger sach erörtterung zu dem puncto gravami-
num verwiesen worden.
Bey dem § ‘Tertio Imperator’ wordt von denen Schweedischen nit soviel die status
conservatio der ertz- und stiffter, dhamit sie nit ad secularem statum verändert werden
möegten, alß der statt Bremen exemption angefochten. Vermeindten, daß selbiger stadt
standt und weesen durch die in irem memoriali gesetzte disposition gnugsamb verwahrt,
sönderlich durch die wörtte „competens sua libertas … legitime acquisita … relinquan-
tur“
Vgl. nr. 245 Beilage 1, hier Meiern, APW IV S. 317 .
worden, daß Kaißerliche majestätt diese statt irer immedietet versichert und solches
expresse wölten reservirt und außgesetzt haben, die statt sich auch von solchem privilegio
immedietatis, zumahl sie würcklich ad possessionem kommen, nit wieder würde abtrei-
ben laßen. Der Oxenstern: Selbigs privilegium immedietatis seie allererst newlich in
praeiudicium coronae Sueciae und des ertzstiffts außgewürckt. Nos: Seie erhalten, ehedan
die cron Schweeden ire praetension auf den ertzstifft gesetzt. Zudeme seie man alhir in
terminis contractus begrieffen, worin ie einer ieden parthey, waß sie wölle, außzudingen
bevorstehe, zumahl re adhuc integra, solang noch khein schluß gemacht seie. Also könne
die cron Schweeden khein praeiudicium anziehen, weiln sie khein ius quaesitum habe.
Der Oxenstern: Man habe ahn seithen Kaißerlicher majestätt diese statt hiebevorn nur ad
interim eximirt, itzo wölle man ein perpetuum darauß machen. Nos: Seie wahr, aber auch
selbigsmahl der cron der ertzstifft nur auch auf gewiße generationes offerirt worden. Itzo,
dha die cron ein perpetuum begehre, würde die reservatio oder exemptio auch auf ein
perpetuum gerichtet. Ille: Seie nur in odium coronae angesehen. Nos: Nit in odium
coronae, sondern in favorem der statt, so man ein und andern falß, es werde der ertzstifft
auf gewiße generationes oder in perpetuum uberlaßen, von solcher cession eximirt haben
wölte.
Ist darnach bey dem § ‘Quarto’ von der session und votis, so die cron Schweeden ratione
principatuum cessorum haben würde, geredt worden, undt wollen es die Schweedische
gesandten dhafür halten, selbigs werck müße alhie vergliechen und nit zu nehisten
reichstag außgestelt werden. Könten sich auch der dreyen vota nit begeben. Responsum:
Wan sie es alhie sölchergestalt dhahin richten könten, daß dardurch bey der handtlung
keine verlengerung verursacht würde, gönne mans ihnen gerne. Es würden sich aber der
interessenten so viel herfürthuen, daß sie die schwihrigkeit selbst erfahren würden.
Bey dem paragrapho ultimo sein die Schweedische auf der eviction bestanden, alß ohne
welche sie sich der lande nit zu versichern hetten. Nos: Hetten darin nit zu scrupuliren.
Würden der manutention halber eben selbe versicherung von Kaißerlicher mayestätt und
dem Reich haben, alß andere stendte des Reichs irer lande halber hetten. Und seie
unbillig, Kayserlicher majestätt ein mehrers zuzumuthen.
Endtlich ist durch unß erinnerung beschehen, weiln bey diesem gantzen werck der
scopus eintzig und allein auf den lieben frieden gerichtet, daß diese erclehrung andererge-
stalt nit für verbündtlich gehalten werden solle, es wehre dan die Pfaltzische sach, alß
warahn der friedt nit weinig haffte, in den terminis, wie dieselbe in instrumento pacis
außgesetzt worden, gelaßen und 2. der liebe fried im Reich erlangt. Illi: Es sein noch
mehr sachen, so auch müßen erörttert werden, alß die Heßen Caßlische, Baden
Durlachische und mehr andere. Ersuchen unß, auf mitle zu gedencken, wie der
Heßischen sach aufm vorderlichsten abzuhelffen. Würde sönsten bey der cron Franck-
reich sowol alß Schweeden der friedenschluß difficultirt werden. Nos: Man werde sich
auch umb diese sach eifrig annhemen, müße aber zuvor der punctus satisfactionis richtig
sein. Man könte nit zwo sachen zugleich thuen, maßen es daß werck selbst zeige, daß in
puncto gravaminum, immitls daß man mit dem puncto satisfactionis bemüehet, nit
fortzukommen. Haben darauf unsern abschiedt genhommen, und ist veranlaast worden,
daß der Salvius, weiln der Oxenstern am podagra betlegerig, morgen der Schweedischen
gesandten ferner erclehrung uberbringen wölle.
Sambstags, den 9. huius, ist nachmittag erstlich conte d’Avaux bey ir excellentz herrn
obristhofmeister erschienen, mit erzehlung, waßmaßen er am vormittag mit denen
Schweedischen wegen unser erclehrung in puncto satisfactionis gehandtlet. Die hetten
sich gar wol dhamit content erzeigt. Er wehre mit denselben uber dieienige puncten,
welche noch waß zweifel haben wölten, in concertation gerathen, hielte doch darfür, sie
würden sich solchermaaßen accommodiren, daß wir zufrieden sein könten. Und alß nun
unter wehrendem discurs der Salvius herbeykommen, auch auß denn aufgesetzten
satisfactionsarticuln daßienig, waß die stifft Bremen und den port Wißmar betrifft,
heraußgelaßen, man auch deswegen mit ime gehandtlet, diese praetensiones nach
anleitung unserer beygesetzten marginalium also zu moderirn, daß darauf geschlossen
und des hertzog zu Mecklenburg consens erhalten werden könt, ist es entlich ahn deme
bestanden, daß er die geforderte 1 200 000 thaler nit nachgeben wöllen, biß letztens der
conte d’Avaux sich ins mitl geschlagen und dhavor gehalten, daß man in 600 000 thaler
einwilligen sölte. Welches dan auch nachgeben worden, iedoch dergestalt, daß solche
600 000 thaler der cron Schweeden ahn ihren nach und nach auf denen deroselben
uberlaßenen reichsfürstenthumb und landen zuwachßenden reichsanlagen solle abge-
kürtz[ t] und compensirt werden. Weil aber Salvius auf paargelt getrungen, so ists darbey
verblieben, daß 200 000 thaler sölten paar erlegt, die 400 000 thaler aber bedeutermaaßen
an künfftigen reichscontributionen abgeschrieben werden.
Und dieweil auf diese nachmittagstunde auch die protestirende in puncto gravaminum
bescheiden gewest, alß ist d’Avaux abgetretten und die handlung mit inen, protestiren-
den, continuirt worden
Vgl. das offiziöse ev. Protokoll dieser Sitzung (Druck: Meiern, APW IV S. 44–56) und das
knapper formulierte von Schröder (Kopie: TA Ka. 110 [Teil I] unfol.).