Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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In aedibus irer excellentz herrn obristhofmeisters, praesente illustrissimo comite de
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Lamberg, Volmar et Cran, ist daß concept der Kayserlichen herren abgesandten ercleh-
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rung ad memoriale Suecorum abgelesen, in allem placidirt, iedoch noch dieses erinnert
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worden, daß das gantz werck noch mit zwo clausulen zu conditionirn, 1. daß die
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Pfaltzische sach solle in den terminis, wie sie in instrumento pacis abgefaßet, gelaßen,
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sodan 2. diese erclehrung für nit verbindtlich gehalten werden, es erfolge dan auch der
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fried. Maßen solche clausulae hinzugesetzt und darauf die erclehrung auf ir excellentz
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herrn obristen hofmeisters befehl durch mich, den graven von Lamberg, Volmar und
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Crane den Schweedischen uberbracht und in beysein des Schweedischen residenten
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Rosenhaan et secretarii Melonii dennselben fürgelesen und, waß bey einem iedwedern
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paragrapho zu erinnern gewest, angezeigt, auch ursach und fundament, warumb es einer
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solchen erinnerung und veränderung vonnöthen habe, repraesentirt worden. Die Schwee-
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dische gesandten haben sich nach abgelesener resolution vernhemmen laßen, daß der sach
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diesen nachmittag nachdencken und sich morgen darüber der notturfft nach erclehren
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wölten. Ist inen aber erstlich bedencklich fürkommen, daß in prooemio sui memorialis
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die assecuratio indemnitatis wölte außgelaßen werden, und haben die dhagegengesetzte
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worte „ut paci publicae in Imperio prospiceretur“ zu irer versicherung nit für gnugsamb
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halten wöllen. Bey dem § ‘Hunc Pomeraniae ducatum’ wegen außlaßung der wörtter
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„moderna vectigalia“ wölten sich morgen weiters und also dhabey explicirn, daß sie nit
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verhofften, daß darbey einigen contradictorem haben würden. In § ‘Regia quoque
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maiestas’ ist die substitutio des worts „restituat“ ahnstatt des worts „cedat“, auch die
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außlaßung der wörtter „tum alibi“ nit difficultirt worden. Der anerforderten geldtsumm

[p. 500] [scan. 576]


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1 der 1 200 000 thaler] In der Vorlage offensichtlich verschrieben 12 000 000 thaler.
der 1 200 000 thaler haben sie immerforth inhaerirt und daß fundament, daß dieselbe
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gegen die örtter Stettin, Gartz und Wollin gesetzt worden, wiedersprochen, auch
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investituram simultaneam auf Hinderpommern nit gnug darzu zu sein erachten wöllen,
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daß dhagegen sich einer solchen anforderung begeben sölten, endtlich doch der Salvius
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soviel zu verstehen geben, daß sich hiebey noch wol würde ein temperament finden
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laßen. Bey dem § ‘Secundo imperator’ sein die Schwedische noch darauf bestanden, daß
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der hertzog von Mecklenburg durch ein höflichs briefl von denen Kaißerlichen herren
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abgesandten auf den schlag, wie mit Churbrandeburg beschehen

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Vgl. die Mission Plettenbergs im Dezember 1646 (vgl. nr. 161 Beilage C).
, solle pro consensu
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belangt werden. Weiln man aber dhagegen erinnert, daß solcher bey der haubtsach nur
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verlengerung geben würde, es auch ein underschiedt habe mit Churbrandeburg, alwoh es
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umb des gantzen Pommerlandts zurücklassung zu thuen gewest und die abschickung
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inter partes vorhero expresse seie bedingt worden, daß man auch den alhie ahnweesenden
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fürstlich Mecklenburgischen gesandten von diesem verlauff zu wißen gemacht und sogar
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der cron Schweeden anforderung ahn denen Mecklenburgischen landen per extractum
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communicirt hette, biß dato aber von kheiner erclehrung vernhemmen möegen, haben die
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Schweedische gesandten die darbeygesetzte frag, ob sie nichtsdestoweeniger auf nit
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erfolgenden consens von dem hertzogen mit Kaißerlicher majestätt concession und
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verwilligung zufrieden sein und darauf in diesem puncto schließen wölten, biß auf
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morgen in bedencken genhommen. Bezeigten sich zwar mit der vorgeschlagener recom-
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pens beyder stiffter Schwerin und Ratzeburg zimblichermaaß zufrieden zu sein, insinuir-
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ten iedoch auch von dem stifft Minden, und würde der hertzog soviel desto ehender
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seinen consens hergeben. Dhagegen aber dieienige rationes, so selbigs stiffts halben im
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weege liggen, fürgehalten und endtlich selbiger sach erörtterung zu dem puncto gravami-
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num verwiesen worden.

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Bey dem § ‘Tertio Imperator’ wordt von denen Schweedischen nit soviel die status
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conservatio der ertz- und stiffter, dhamit sie nit ad secularem statum verändert werden
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möegten, alß der statt Bremen exemption angefochten. Vermeindten, daß selbiger stadt
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standt und weesen durch die in irem memoriali gesetzte disposition gnugsamb verwahrt,
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sönderlich durch die wörtte „competens sua libertas … legitime acquisita … relinquan-
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tur“

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Vgl. nr. 245 Beilage 1, hier Meiern, APW IV S. 317 .
, und es kheiner fernern verwahrung bedörffe. Dhagegen aber dießeits angezeigt
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worden, daß Kaißerliche majestätt diese statt irer immedietet versichert und solches
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expresse wölten reservirt und außgesetzt haben, die statt sich auch von solchem privilegio
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immedietatis, zumahl sie würcklich ad possessionem kommen, nit wieder würde abtrei-
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ben laßen. Der Oxenstern: Selbigs privilegium immedietatis seie allererst newlich in
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praeiudicium coronae Sueciae und des ertzstiffts außgewürckt. Nos: Seie erhalten, ehedan
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die cron Schweeden ire praetension auf den ertzstifft gesetzt. Zudeme seie man alhir in
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terminis contractus begrieffen, worin ie einer ieden parthey, waß sie wölle, außzudingen
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bevorstehe, zumahl re adhuc integra, solang noch khein schluß gemacht seie. Also könne
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die cron Schweeden khein praeiudicium anziehen, weiln sie khein ius quaesitum habe.
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Der Oxenstern: Man habe ahn seithen Kaißerlicher majestätt diese statt hiebevorn nur ad
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interim eximirt, itzo wölle man ein perpetuum darauß machen. Nos: Seie wahr, aber auch
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selbigsmahl der cron der ertzstifft nur auch auf gewiße generationes offerirt worden. Itzo,
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dha die cron ein perpetuum begehre, würde die reservatio oder exemptio auch auf ein
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perpetuum gerichtet. Ille: Seie nur in odium coronae angesehen. Nos: Nit in odium
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coronae, sondern in favorem der statt, so man ein und andern falß, es werde der ertzstifft
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auf gewiße generationes oder in perpetuum uberlaßen, von solcher cession eximirt haben
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wölte.

[p. 501] [scan. 577]


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Ist darnach bey dem § ‘Quarto’ von der session und votis, so die cron Schweeden ratione
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principatuum cessorum haben würde, geredt worden, undt wollen es die Schweedische
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gesandten dhafür halten, selbigs werck müße alhie vergliechen und nit zu nehisten
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reichstag außgestelt werden. Könten sich auch der dreyen vota nit begeben. Responsum:
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Wan sie es alhie sölchergestalt dhahin richten könten, daß dardurch bey der handtlung
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keine verlengerung verursacht würde, gönne mans ihnen gerne. Es würden sich aber der
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interessenten so viel herfürthuen, daß sie die schwihrigkeit selbst erfahren würden.

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Bey dem paragrapho ultimo sein die Schweedische auf der eviction bestanden, alß ohne
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welche sie sich der lande nit zu versichern hetten. Nos: Hetten darin nit zu scrupuliren.
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Würden der manutention halber eben selbe versicherung von Kaißerlicher mayestätt und
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dem Reich haben, alß andere stendte des Reichs irer lande halber hetten. Und seie
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unbillig, Kayserlicher majestätt ein mehrers zuzumuthen.

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Endtlich ist durch unß erinnerung beschehen, weiln bey diesem gantzen werck der
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scopus eintzig und allein auf den lieben frieden gerichtet, daß diese erclehrung andererge-
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stalt nit für verbündtlich gehalten werden solle, es wehre dan die Pfaltzische sach, alß
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warahn der friedt nit weinig haffte, in den terminis, wie dieselbe in instrumento pacis
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außgesetzt worden, gelaßen und 2. der liebe fried im Reich erlangt. Illi: Es sein noch
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mehr sachen, so auch müßen erörttert werden, alß die Heßen Caßlische, Baden
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Durlachische und mehr andere. Ersuchen unß, auf mitle zu gedencken, wie der
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Heßischen sach aufm vorderlichsten abzuhelffen. Würde sönsten bey der cron Franck-
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reich sowol alß Schweeden der friedenschluß difficultirt werden. Nos: Man werde sich
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auch umb diese sach eifrig annhemen, müße aber zuvor der punctus satisfactionis richtig
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sein. Man könte nit zwo sachen zugleich thuen, maßen es daß werck selbst zeige, daß in
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puncto gravaminum, immitls daß man mit dem puncto satisfactionis bemüehet, nit
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fortzukommen. Haben darauf unsern abschiedt genhommen, und ist veranlaast worden,
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daß der Salvius, weiln der Oxenstern am podagra betlegerig, morgen der Schweedischen
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gesandten ferner erclehrung uberbringen wölle.

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Sambstags, den 9. huius, ist nachmittag erstlich conte d’Avaux bey ir excellentz herrn
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obristhofmeister erschienen, mit erzehlung, waßmaßen er am vormittag mit denen
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Schweedischen wegen unser erclehrung in puncto satisfactionis gehandtlet. Die hetten
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sich gar wol dhamit content erzeigt. Er wehre mit denselben uber dieienige puncten,
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welche noch waß zweifel haben wölten, in concertation gerathen, hielte doch darfür, sie
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würden sich solchermaaßen accommodiren, daß wir zufrieden sein könten. Und alß nun
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unter wehrendem discurs der Salvius herbeykommen, auch auß denn aufgesetzten
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satisfactionsarticuln daßienig, waß die stifft Bremen und den port Wißmar betrifft,
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heraußgelaßen, man auch deswegen mit ime gehandtlet, diese praetensiones nach
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anleitung unserer beygesetzten marginalium also zu moderirn, daß darauf geschlossen
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und des hertzog zu Mecklenburg consens erhalten werden könt, ist es entlich ahn deme
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bestanden, daß er die geforderte 1 200 000 thaler nit nachgeben wöllen, biß letztens der
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conte d’Avaux sich ins mitl geschlagen und dhavor gehalten, daß man in 600 000 thaler
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einwilligen sölte. Welches dan auch nachgeben worden, iedoch dergestalt, daß solche
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600 000 thaler der cron Schweeden ahn ihren nach und nach auf denen deroselben
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uberlaßenen reichsfürstenthumb und landen zuwachßenden reichsanlagen solle abge-
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kürtz[ t] und compensirt werden. Weil aber Salvius auf paargelt getrungen, so ists darbey
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verblieben, daß 200 000 thaler sölten paar erlegt, die 400 000 thaler aber bedeutermaaßen
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an künfftigen reichscontributionen abgeschrieben werden.

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Und dieweil auf diese nachmittagstunde auch die protestirende in puncto gravaminum
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bescheiden gewest, alß ist d’Avaux abgetretten und die handlung mit inen, protestiren-
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den, continuirt worden

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Vgl. das offiziöse ev. Protokoll dieser Sitzung (Druck: Meiern, APW IV S. 44–56) und das
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knapper formulierte von Schröder (Kopie: TA Ka. 110 [Teil I] unfol.).
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