Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
[ 1647 Januar 17]
Ist der Churbrandeburgische gesandter graff von Witgenstein bey irer excellentz herrn
obristhoffmeister erschienen, praesente illustrissimo comite de Lamberg, Volmar und
Crane, und negst uberbrachten churfürstlichen gruß berichtet, daß er irer churfürstlichen
durchlauchtt gehorsamst referirt habe, warauf die sachen alhie in puncto satisfactionis
Suecicae beruheten, waß der cron Schweeden praetension ahn Pommern seie und warauf
dieselbe den punctum satisfactionis setze, derowegen ire churfürstliche durchlauchtt
endtlich amore pacis bewogen worden, eine solche resolution zu faßen, daß man im
werck verspühren würde, daß dieselbe umb theils irer Pommerischen lande willen, iedoch
wan iro dhagegen mit einem billigmeßigen aequipollente begegnet werden sölte, den
frieden nit würden fahren laßen. Er bringe eine solche instruction
puncto satisfactionis ohne fernere rückfrag wol würde zusamenkhommen.
Ire excellentz herr obristhoffmeister bedanckten sich des gnädigen churfürstlichen gruß
halben und vernehmen gerne, daß der graff mit also guter instruction zurückkomme.
Dern würde auch vonnöthen sein, wan man von Pommern noch waß gedencke zu
erhalten. Sie wölten aber irestheils, wan sie alß ein gehorsamer diener von irer churfürst-
lichen durchlauchtt darzu waß zu reden hetten, trewlich einrathen, man solle sich nit lang
per gradus aufhalten, sondern auf einmahl mit der sprach heraußgehen. Man würde die
Schweedische soviel desto mehr dhamit constringiren und von andern auß- und einländi-
schen soviel desto mehr beyfall und assistentz finden. Man stehe gleichsamb auf dem
Schluß, und laße sich nit mehr per conditiones et gradus handtlen.
Ille: Er wölle es thuen, zuvorderist aber denen Schweeden anzeigen, daß er uber alles,
warüber sie, Schweedische, der churfürstlichen durchlauchtt instruction zu haben ver-
langt gehabt, instruirt, und von ihnen zu wißen begehren, ob sich nuhmehr darüber in
handlung einlaßen wölten. Er wiße wol, daß sie itzo einen andern weeg eingetretten und
ein anders gethaen, alß sie mit ihme heten abgeredet. Müste es ihnen aber repraesentiren
und fürhalten, dan daß sich die churfürstliche durchlauchtt auf des von Plettenberg
anbringen dilatorisch oder negative resolvirt, solches komme von den Schweedischen
selbst her. Die hetten ihme, dem graffen von Witgenstein, eingerathen, irer churfürstli-
chen durchlauchtt zu schreiben, daß sie, umb zeit zu gewinnen, dilatorisch und
abschläglich antworten sölten. Daß hette er gethaen, und seie auf sein, des graven von
Witgenstein, erinnern eine solche antwort erfolgt. Sopaldt aber die Schweedischen selbe
antwort in handen gehabt, hetten sie sich deroselben zu irem vortheil wieder den
churfürsten mißbraucht, pro negativa aufgenhommen und gleich daraufhin gantz Pom-
mern affectirt. Sie müsten solches noch von ihme hören, und wölte ers ihnen unter die
naßen rücken, wie sie mit ihme sein umbgangen. Sie würden aber mit iren behenden
grieffen nit fortkommen. Er könte ir excellentz versichern, daß sich schon fünfhundert
kaufleuthe in Hollandt underschrieben, ehender denn Schweeden einen krieg zu machen
alß gantz Pommern in dern handen zu laßen.
Ihre excellentz herr obristhofmeister dissuadiren es aufs höhiste, daß der graff dergleichen
personalia derzeit nit berühren, sondern auf seithen setzen wölte. Dörffte nit allein irer
churfürstlichen durchlauchtt, seinem gnädigsten hern, sondern auch dem publico dhamit
schaden und die gantze handtlung schwehrer machen. Seie beßer, man gehe auf die realia,
dhamit man einmahl auß dieser schwehren handtlung komme und quietem publicam
befordere. Würden sich dergleichen sachen zue ander gelegener zeitt, wan es ohne
nachtheil des gemeinen weesens würde beschehen können, füglicher anden laßen.
Ille: Wil irer excellentz rath hirin folgen. Befinde sich aber ratione honoris also dhabey
interessirt, daß ers nit wol ungeandet könte laßen hingehen. Er würde morgen zu den
Schweedtischen, zuvorderist aber noch heud zu denen Holländischen gesandten fahren
und sich mit denselben (maßen er darauf instruirt) underreden, hernacher ir excellentz,
waß er ein und andern orts verrichtet und wie man ihme begegnen werde, relation thuen.
Sönsten stünde irer churfürstlichen durchlauchtt erclehrung haubtsachlich darin, daß sie
denen Schweeden, woh anders mit denselben nit fortzukommen sein möegte, die maße
wölten volmeßen und auf hinderlaßung dern im ersten theil der alternativae vorgeschla-
genen örter verwilligen. Jedoch versehen sich dieselbe, dhagegen ein gleichs aequivalens
zu überkommen, dan wehre unbillig, wan dieselbe den last des kriegs, so die stendte des
Reichs insgesambt zu tragen schuldig, allein tragen solten. Halberstatt seie pro aequiva-
lente nit gnug, die expectantz auf Magdeburg zwar nit außschlagen, aber noch in weitem
feldt. Itziger herr administrator könte noch lange leben, seie ein iunger, frischer herr, und
würde also ir churfürstliche durchlauchtt von selbigen ort inmitls nichts zu gewarten
haben. Dhahero müße man auf andere mitle bedacht sein, wie ad interim, biß sich bey
Magdeburg sedis vacantia begebe, anderwertshero erstattung beschehen möege. Insinuirte
von denen stifftern Minden und Oßnabrück. Ir excellentz haben geantwortet, daß sich ie
nit schicken wolle, einem andern daß seinige zu nhemmen; Kaißerliche majestätt müsten
auch von dem irigen ein ansehnlichs zurücklaßen, und seie niemandt, der ir gedencke
waß wieder zu geben. Die churfürstliche durchlauchtt würden gegen zurücklaßung
dhasiger Pommerischen landen mit bemelten stifftern gnugsamb recompensirt sein. Ille:
Der itziger inhaber bemelter stiffter Minden und Oßnabrück hette es umb Kaiserliche
majestätt und daß Römisch Reich also nit verdient, daß man demselben zu respect einen
so vornhemben churfürsten solte zurücksetzen. Der könte auch wol etwoh immitls
anderwerts accommodirt werden. Churcölln habe der stiffter so viel, daß er ihme wol
eines könte uberlaßen
anderwerts accommodirt werden könte. Der seie auch so lang in possessione gewesen,
daß nit könte zurückgesetzt werden. Zudeme machten die catholische stendte causam
communem darauß und wölten bemelte stiffter nit zurucklaßen. Die Frantzosen selbst
würden es nit zugeben, und nit dhamit fortzukommen sein. Solte nichts dhavon erinnern;
seie vergeblich. Woh man sönsten ihro churfürstlicher durchlauchtt würde dienen
können, würde mans gehorsamlich gern thuen. Der graff von Witgenstein ist darauf
abgeschieden, mit wiederholung seines vorigen erbietens, daß er von seiner verrichtung
bey den Schweedischen forderlichste relation erstatten wölte. Bittet nochmals, denen
sachen ratione aequipollentis waß mehr nachzudencken.
18. euiusdem mane circa 9 sein die Chursachßische bey ir excellentz gewesen, nur
complements abgelegt, daß sie deroselben von Münster anhero nachgefolgt, umb bey der
handt zu sein, wan etwaß durch sie zu beforderung des algemeinen friedens würde
können verrichtet werden. Ir excellentz herr obristhofmeister haben sich der courtesey
und erbietens halber bedanckt und darbey erzehlt, warauf die sach in puncto gravaminum
derzeit beruhe, waß man für hofnung von der churfürstlichen durchlauchtt zu Brande-
burg wegen hergebung dern consens auf die Vorderpommerische lande und andern von
der cron Schweeden praetendirten stücken habe. Man würde dhagegen Churbrandeburg
Halberstatt uberlaßen, auch expectantz auf Magdeburg geben, jedoch vorbehaltlich der
vier ämbter für Chursachßen. Illi: Wan der itziger herr administrator ad dies vitae bey der
administration gelaßen, ir churfürstlicher durchlauchtt auch die vier ämbter fürbehalten
würden, hetten dieselbe weiter nichts dhabey zu erinnern. Auf die insul Wollin aber
hetten sie noch wegen dero alt fraw mutter ius hypothecae wegen hinderstendigen
heyratsgut
Dem sächsischen Kf.en Johann Georg I. (1585–1656; 1611 Kf.) war die Insel Wollin von Hg.
Franz I. von Pommern (1577–1620; 1618 F. zu Stettin), dem Gemahl seiner Schwester Sophie
(1587–1635), als Pfand für die Mitgift überschrieben worden (vgl. den Protest der kursächsi-
schen Ges. vom 21./31. März 1648; Druck: Meiern, APW V S. 597–598 ).
außzunhemmen. Ir excellentz: Seie billich, quia res transit cum suo onere, soll in
instrumento cessionis beobachtet werden.
[ 1647 Januar 18]
Circa 2 pomeridianam haben herr graff von Lamberg, Volmar und ich, Cran, den
Frantzösischen gesandten graff von Avoux heimbgesucht, wegen der glücklichen an-
khombst congratulirt, irer exzellentz herrn obristen hofmeistern, daß dieselbe wegen
noch continuirender unpäßlichkeit selbst in persona die visita nit mit verrichten können,
entschuldigt, mit weiterm erinnern, daß man verhoffe, es solle sein, des d’Avoux,
gegenwart zu beforderung der friedenshandtlung alhie gedeyen und dieselbe desto
ehender zum gewünschten schluß gebracht werden. Der hat sich der erwiesenen ehr und
heimbsuchung halber bedanckt mit bezeigten leithweesen wegen irer excellentz continu-
irlichen üblen zustandt, wünschte dern balte reconvalescentz, und wölte er dieselbe erster
tagen selbst heimbsuchen. Sönsten seie seine herüberkhombst vornhemblich dhahin
angesehen, umb das negotium pacis, bevorab den punctum satisfactionis Suecicae, waran
sich das haubtwerck derzeit stecke, nach seinem vermöegen zum schluß zu befordern zu
helffen. Hette auch noch heüd mit denen Schweedischen und gestern mit den Churbran-
deburgischen darauß communicirt. Die Schwedische befinde er fast unbeweglich auf
gantz Pommern zu stehen; wölten es der cron disreputirlich zu sein außdeüten, wan sich
darin nach einmahl beschehener erclehrung wieder andern solten; getraweten ihnen auch,
von Kaißerlicher majestätt, dem churfürstlichen collegio und mehrntheils der stendte
darüber dern consensum zu erlangen. Er, d’Avoux, möegte gerne von unß vernhemmen,
wie weith man mit den Schwedischen in hoc tractatu kommen, obs dhamit noch res
integra oder eine geschloßne sach seie, dhamit er sich in seiner negotiation darnach
richten möege, dan begehre, unß hiebey zu assistiren. Responsum, daß man die königlich
Schwedischen gesandten deßen so hoch nit verdencken könte, daß sich noch derzeit und
solang denselben von der Churbrandeburgischen erclehrung keine eröfnung beschehe,
mit dergleichen intention wegen einbehaltung gantz Pommern heraußließen. Stünde aber
zu verhoffen, wan denselben von der churfürstlichen erclehrung würde fürkommen, daß
sich alßdan eins miltern werden wöllen vernhemben laßen. Seie sönsten nit ohn, daß
Kaißerliche majestätt sowol alß daß Reich, auch chur-, fürsten und stendte endtlich
ehender auch iren consensum zu einbehaltung des gantzen Pommerlandts (wan bey
Churbrandeburg die einwilligung wegen halb Pommern nit sölte zu erheben gewest sein)
würden hergeben alß den frieden lenger zurückgelaßen haben. Seie aber solches nur
conditionalis insinuatio gewest, so nuhmehr durch des herrn churfürsten einwilligung
von sich selbst gefallen. Ist darauf ferner informatio beschehen uber den verlauf, wie alles
hergangen, waß der condition halber fürkommen, wie man sich dießeits darin difficultirt,
waß endtlich wegen dern schriftlichen communication, dhamit man dem werck soviel
desto beßer nachdencken möegte, verabschiedet, unß aber biß dato von dergleichen
sachen nichts zugestelt worden, es also der conditionen halber noch res integra und nichts
verbindtlichs vorgangen seie.
Ille: Seie ihm lieb, diesen bericht zu haben. Er verlange selbst, daß die Churbrandeburgi-
sche mit irer erclehrung paldt heraußgehn möegten, dhamit man wiße, woran man seie.
Besorge aber, es möegte die churfürstliche durchlauchtt selbst zu uberlaßung gantz
Pommern gegen ein proportionirtes aequivalenz nit abgeneigter sein. Die Schweedische
geben solches nit undunckl zu verstehen, und würde solchergestalt von dem aequivalente
und woher solches zu nhemmen, zu reden sein. Nos: Es möegte der churfürst gantz oder
halb Pommern hinderlaßen, so würde er doch kein andere recompens, alß warüber man
sich schon vernhemben laßen, nehmblich den stifft Halberstatt und die ahnerbottene
zwölffmahlhunderttaußendt reichsthaler, zu gewarten haben. Seie zwar wol zu vermu-
then, daß man protestirendentheils noch mehr stifftern, alß etwoh Minden und Oßna-
brück, nachtrachten werde, umb dieselbe auch in die satisfaction zu bringen und also die
catholische religion algemach auß dem Reich zu eliminirn, würde aber so weinig ahn
Kaißerlicher majestätt seithen alß catholischen ständten solches in ewigkeit nit können
nachgegeben werden. Gott gebe, es komme darauß, waß dha wolle, seie fur Gott nit zu
verantworten, daß mans im Römischen Reich, so auf die catholische religion gewidembt,
dhahin solte kommen laßen, maßen wir auch ihne, graffen von Avoux, ersuchen thäten,
dhafern dergleichen ahn ihne gebracht werden solte, es nach vermöegen abwehren zu
helffen. Werde sönsten die verantwortung in gewißen zu schwehr fallen. Ille verpflicht
sich hoch, daß die cron Franckreich nit zugeben werde, daß im Reich waß mehrers, alß
schon offerirt worden, von kirchengütern den catholischen solte entzogen werden. Er
glaube auch nit, daß es auf dergleichen stiffter, sondern etwoh auf eine particul in Silesien,
so dem churfürsten biß dhahin, daß er des ertzstiffts Magdeburg würklich zu genießen,
eingeraumbt werden möege, ahngesehen seie. Nos: Darzu würde es nit kommen.
Kayserliche mayestätt hetten pacis causa von iren erblanden so viel hergeben, alß sie
thuen könten, wurden sich in keinen fernern last ziehen laßen. Ille: Daß werck könte
solchergestalt clausulirt werden, daß keine gefahr dhabey zu besorgen. Nos: Laße sich
hievon nit reden.
Ille: Er habe auch commission, sowol von koniglichen hoffe alß von dem duca de
Longaville, bey denen Kaißerlichen gesandten der Heßen Caßlischen satisfaction halber
zu erinnern, daß man auf mitl bedacht sein wölle, diesem werck abzuhelffen und die
landtgravin zu contentirn. Die hette sich solchergestalt umb die cron Franckreich
verdient gemacht, daß dieselbe nit könte laßen, sondern nhemen sich dern sach alß irer
eignen ahn. Er ersuche unß, bey irer excellentz obristen hofmeistern zu erinnern, dhamit
dies werk möege under handen genhommen und dhamit lenger nit zurückgehalten
werden. Dan wan schon alles mit denen cronen würde adgiustiert, diese Caßlische sach
aber nit verglichen sein, würdte man biß zu dern völliger accommodation keinen frieden
zu verhoffen haben. Darumb sölte man dieselbe befordern und nit biß zum letzten
dhamit zuwarten. Würden unß sonsten selbst im weege ligen und den frieden aufhalten,
hingegen aber auf erfolgenden vergleich unß von den Heßen Caßlischen aller guten
assistentz zu versehen haben. Dern macht seie nit zu verachten. Nos: Wölten zwar irer
exzellentz herrn obristhofmeistern dhavon hinterpringen, würde iedoch unsers ermeßens
vonnöthen sein, sich zuvorderist mit den cronen selbst zu vergleichen und die haubtsach
richtig zu machen, ehe dan von dergleichen nebensachen könte geredt werden. Dan
dieselbe folgten dem haubtwerck, und wan in selbem nit solte fortzukommen sein, würde
sölche particularvergleichung weinig zum frieden helffen, wie es die erfahrung mit
vorigen Heßischen tractaten außgewiesen. Und würde man sich diesseits von selbigen
ortt wol weenig guts zu versehen haben. Sein dhamit aufgestanden und unsern abschiedt
genhommen.
[1646 Januar 19]
Haben herr graff von Lamberg, Volmar und ich, Crane, die Churbrandeburgische
heimbgesucht, denselben auß commission und befehl irer excellentz herrn obristhoffmei-
sters die nothwendigkeit dieser tractaten beforderung zu gemüth geführt und erinnert,
weiln sie irer churfürstlichen durchlauchtt erclehrung, waß dieselbe umb des lieben
friedens willen von den Pommerischen landen zurückzulaßen gesinnet, in handen hetten,
daß sich dhamit nit aufhalten, sondern auf einmahl heraußgehen und gradum ultimum
eröfnen wölten, dhamit denen Schweedischen mit desto mehren nachtruck möege
zugesprochen und alle verzögerung vermieten werden. Die haben geantwortet, daß
derentwegen gestern bey denen Schweedischen selbst gewest und sich zu denen tractaten
insinuirt. Weiln dieselbe aber alle immediathandtlung mit ihnen außgeschlagen, hetten sie
den königlich Frantzösischen gesandten, graff von Avoux, umb denen Schwedischen des
churfürsten seine erclehrung zu überbringen, ersucht, so derselb auch zu thuen uber-
nhommen. Und seie selbe erclehrung
classe würde gesetzt, waß ire churfürstliche durchlauchtt von gemelten landen zurückzu-
laßen gemeindt, in secunda, waß dhagegen pro aequipollente begehrten, in tertia etliche
weenige conditiones zu mehrer der sachen erleüterung und richtigkeit. In prima classe
erclehrt sich ire churfürstliche durchlauchtt, der cron Schweeden Vorderpommern nach
der in der Kaißerlichen gesandten declaration vom 20. Novembris iüngsthin vermeldeten
abtheilung zu überlaßen. Sölte die cron Schweeden benebens auch Stettin behaubten
wöllen, wölten ire churfürstliche durchlauchtt dhagegen die zwolffmahlhunderttaußend
thaler acceptiren, iedoch lieber sehen, daß die cron selbige gelder annhemmen und Stettin
wieder abtretten möegte. Die insul Wollin verhofften ire churfürstliche durchlauchtt,
weilen sönsten in Hinderpommern kheine residentz seie, daß von der cron Schweeden
abgetretten und irer churfürstlichen durchlauchtt zuruckgegeben werden sölte; warüber
sie dan bitten, denen Schweedischen zuzusprechen. Solte aber solches bey denen
Schweedischen auch nit zu erhalten sein, wölten ire churfürstliche durchlauchtt auch
wegen Wollin die friedenstractaten nit zerschlagen laßen. Dhagegen begehrten ire
churfürstliche durchlauchtt in secunda classe pro aequipollente 1. den stifft Halberstatt, 2.
ertzstifft Magdeburg sub expectativa, 3. stifft Minden, 4. graffschafft Schaumburg, und
dies alles in perpetuum, solang Pommern bey der cron Schweden pleibe, sodan 5. ad
interim, biß es mit bemeltem ertzstifft Magdeburg zur erledigung khombt, den stifft
Oßnabrück. In tertia classe würden diese conditiones außgedingt: 1. die freye schiffart
irer churfürstlichen durchlauchtt underthanen auf der Oder, statio et usus portuum, 2.
libertas commerciorum et exportationis et importationis, 3. ut restituant Sueci omnia loca
in Marchia et ulteriore Pomerania occupata subito post conclusum hunc tractatum, 4.
item omnia bona ad ordinem sancti Joannis Hyerosolimitani pertinentia, 5. cassentur
omnes donationes Sueciae per Marchiam et ulteriorem Pomeraniam, 6. ut corona Sueciae
remittat restantias contributionum vi conclusae cum electore pactionis cessarum
wöllen ire churfürstliche durchlauchtt von mittragung der zahlung pro militia Suecica,
wan darzu eingewilligt werden solle, enthoben sein, 8. soll die linea communicationis
zwischen den Pommerischen, Preüßischen und Marckischen landen von der cron
Schweeden in kheinerley weiß verhindert werden, 9. wollen ire churfürstliche durch-
lauchtt titulum et insignia ducatus Pomeraniae führen, auch deswegen sessionem et
votum in Imperio behalten. Und seie daß alles dem graven von Avoux ahn die handt
gegeben, auch memorialsweiß zu seiner nachrichtung schrifftlich zugestelt worden.
Nos, actis gratiis wegen beschehener eröfnung, haben alles ploß ad referendum angen-
hommen, daß hochgedachter irer excellentz herrn obristhofmeistern dhavon hinderprin-
gen wölten. Verlangten aber auch, diese sachen zu unser beßern nachrichtung schrifftlich
zu haben. zu dern communication sich die abgesandte erbotten. Und weiln sie gleich des
gravens von Avoux, auch Holländischen abgesandten ankhombst, welche beyde zugleich
und insgesambt mit ihnen uber eben diese sach communiciren würden, erwarttet, haben
wir dhamit unsern abschiedt genhommen.