Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Auf nr. 81. Soviel aber hochgedachter hertzogen schreiben anlangt, dha ist
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unschwehr sowol ex contextu ipso alß auß dem stylo und andern umbständ-

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ten, sönderlich aber auß dem so lang zurückgesetzten dato, zu vermercken,
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daß solches schreiben alhie zu Oßnabruck muß abgefaßet, denen hertzogen
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ploß ad subscribendum und alsoforth Ewer Majestätt eingeschickt sein, dan
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eben selbige formales termini, so darin zu finden, werden alhie von denen
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protestirenden gesandten steits im mundt geführt und immer vorgerückt. Es
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ist auch auß selbigen schreiben die gefehrlichkeit zu ersehen, wie die eigenen
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gewalts unterfangene deputationes mit denen deputationen, so ordentlicher-
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weiß von den ständten selbst angeordtnet worden, wollen bemantlet werden.
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Wieder diese von den stendten selbst beschehene deputationes wirdt nit
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geclagt, sondern es haben sich die Kaiserliche gesandten derentwegen selbst,
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dhamit dieselbe angeordtnet und vermitls derselben die zwischen denen
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stendten schwebende mißhelligkeiten beygelegt und vergliechen werden
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möegten, eifrich angenhomben. Es stehet aber das gravamen fürnhemblich in
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deme, daß unter dem protestirenden stendten abgesandten etliche weinige
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und darunder der Braunschweig Lüneburgischer Hannowerischentheils, der
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Dr. Lampadius, gefunden worden, die sich unwißendt der ubrigen stendten
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einer commission, in nahmen sämbtlicher stendte mit denen Schweedischen
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gesandten in allen fürfälligkeit zu tractirn, annhemmen und under solchem
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nahmen, alß wehren sie darzu von den stendten deputirt, sich steits umb die
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Schweedische gesandten befinden, mit denselben uber alles communicirn,
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nach dern gutbefinden alle consilia einrichten, conclusa machen und exe-
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quirn. Wieder selbe selbstaufgeworffene deputatos beschwehren sich sowol
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die stendte selbst, weiln sy ihren consensum nit darzu geben, alß die
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Kayßerliche abgesandten, vornhemblich der ursachen halben, weiln die
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handtlung durch dergleichen abseithige, mit denen Schweedischen continu-
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irende communicationes von tagen zu tagen wirdt schwehrer und schwehrer
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gemacht, solches verfahren auch dem iüngsten Regenspurgischen reichs-
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schluß, crafft welches die zulaßung sämbtlicher stendte zu dieser algemeinen
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friedenshandtlung vornhemblich dhahin angesehen gewest, umb denen Kay-
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serlichen, nit aber den Schweedischen abgesandten mit rath beyzustehen und
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zur handt zu gehen

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Vgl. Punkt 11 des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (Druck: Sammlung III S.
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548–574. hier S. 554).
, zuwieder ist. Stehet auch nit zu zweiflen, daß die
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hertzogen zu Braunschweig Lüneburg, wan denselben dieses wercks eigentli-
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che bewandtnuß sölte vorgestelt werden, selbst daran ein mißfallen tragen
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werden. Der churfürstlich Brandeburgisch gesandter, graff von Wittgenstein,
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hat unß zwar hiebevor zu verstehen geben, ob würde die churfürstliche
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durchlauchtt zu Brandeburg bey iren durchzug zu Wulffenbüttel sich selbst
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mit denen hertzogen zu Braunschweig Lüneburg derentwegen, wie diesem
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argerlichen weesen zu remediirn, besprechen. Ob aber solches beschehen,
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dhavon haben wir kheine nachrichtung. Immitls werden gleichwol immer-
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forth diese schädtliche deputationes continuirt und sein die fürstliche Sach-
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ßen Altenburgische und Weymarische in tali qualitate, wie mich, Cran, der

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fürstlich Darmbstättische gesandter Dr. Schütz iüngsthin berichtet, hinüber
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nacher Münster, unangesehen denselben deswegen von den ubrigen protesti-
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renden stendten kheine commission aufgetragen worden.

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Wir werden die Antwort Euer Majestät an die Hg.e von Braunschweig und
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Lüneburg, wie befohlen, Trauttmansdorff zuschicken und uns nach seiner Anord-
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nung richten.

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Weiln dan auch ich, der graff von Lamberg, von dem Frantzösischen
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residenten de la Court heimbgesucht worden, alß belieben Ewer Majestätt iro
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auß beyverwahrten prothocollo allergnädigst referirn zu laßen, was bey
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solcher visita vorgelauffen.

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Der Oxenstern nhimbt sich einer vorhabenden reiß nacher Münster ahn, wil
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doch, daß niemandt von seinem aufbruch oder an waß tag er dhahin wil,
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wißen soll.

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