Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
Auf das kf.lich-sächsische Schreiben vom 10.[/20.] Juli 1646 und den ksl. Brief vom 14.
Juni 1646
Wahrscheinlich gleichlautend mit dem ksl. Schreiben an die Hg.e von Braunschweig und
Lüneburg (vgl. [nr. 81 Anm. 3] ).
Mit Euer Gnaden aber seindt wir in derne einerley gedanckhen und meinung, daß in
die Päbstisch catholische herrn chur-, fürsten und stände und besonders auch ihre
Kayserliche und königliche majestät respectu derer erbkönigreich, erzherzog-, für-
stenthümber und landen über neülichst beschehenes erbietten und erklärung, welche
Euer Gnaden legaten zu Oßnabrugg unß durch unsere abgesandten daselbst eröffnen
lassen
Vgl. wahrscheinlich die Vermittlungsvorschläge der ksl. Ges. vom 12. Juli 1646 (Druck:
Meiern, APW III S. 193–199 , hier S. 197–198).
und stände abgesandte derer evangelischen chur-, fürsten und stände gesandten zu
Münster schrifftlich überreichen lassen, durch frembde waffen oder einzigen derglei-
chen gewaldt nicht zu tringen noch der politische friede lenger zu verzögern.
Es will aber gleichwohl unsers unmaßgeblichen erachtens gewissens halben und umb
Gottes ehre willen sich noch ferner dahin zu bemühen sein, ob ihrer Kayserliche und
konigliche majestätt zusambt derer andern catholischen chur-, fürsten und stände
herzen und gemüther (woran in religionssachen am meisten gelegen) durch andere
güetliche und christliche schrifftmessige mittel nochmahls dahin zu bewegen und
durch Gottes gnade zu gewinnen, daß ihre majestätt und liebden seinen heiligen
nahmen zu lob und preiß, zu volbringung seines Göttlichen willens und außbraitung
der rainen alleinseeligmachenden evangelischen warheit der Augspurgischen confes-
sion auch ihren königreichen und landen eine freyen lauff und exercitium publicum
gönnen und verstatten wolten, inmassen Euer Gnaden und unsere, auch anderer
evangelischen chur-, fürsten und stände hochlöbliche und löbliche vorfahren in
vorigen zeitten nicht allein durch vorbitt und intercessiones, sondern auch publicis
scriptis und besonders tempore concilii Tridentini
derer ursachen, warumb sie solches nicht besuechen lassen könden“ (so erstmahls
anno 1566 und neulichst widerumb mit Euer Gnaden sonderbahren churfürstlichen
privilegio anno 1629 zu Dreßden in offenen druckh kommen)
Gemeint ist die Stattliche Auß= || fürung der Ursachen / da= || rumben die Chur / und
Fürsten / auch || andere Stende der Augspurgischen Con= || fession / des Babst Pij IIII.
außgeschriben ver= || meynt Concilium, so er gegen Trient angesetzt / nit || besuchen
kh[xxx]unden / noch z[xxx]u besuchen schuldig gewe= || sen sind / Sonder dasselb / als hochver-
dechtig / auch || z[xxx]u gemeyner Christenlicher einigkeyt undienstlich / || Anfangs z[xxx]ur
Naumburg [ 1561] / und volgends auff || jüngst gehaltenem Wahl / und Cr[xxx]onungs Tag /||
z[xxx]u Franckfurt [ 1562] in schrifften billich ver= || wegert haben. […] Nach dem Straßburgi-
schen Exemplari Chr. M[xxx]ull. || 1566 von Wort zu wort / || Mit Churf[xxx]ur: Durchl: zu
Sachsen Special= || Begnadigung || Gedruckt zu Dreßden 1629. Die erste Ausgabe dieser
umfangreichen, 1565 und 1597 in Straßburg in lateinischer Übersetzung herausgegebenen
Flugschrift war – im Unterschied zu der Angabe im Text – s. l. 1564 erschienen, es folgten
die Ausgaben Straßburg 1566, Tübingen 1573, Frankfurt 1583 sowie die hier genannte. (Zum
Inhalt vgl. Häberlin V S. 113–121; zu Verfasser und den Ausgaben Bertram IV S.
159–164; für Hilfe und Auskünfte danke ich Herrn Thomas Brockmann sowie der Sächsischen
Landesbibliothek Dresden ).
beweiß und helle klare gezeügnus Göttlicher schrifft, auch nicht eines geringen theils
ihrer, der herrn catholicorum, eigener scribenten (die sich der wahren gottesfurcht
und reiner Göttlicher warheit etwas herzlicher befliessen) dergleichen auch höchst-
löblichst, löblich und rühmblich gethan.
Sovil dan insonderheit den geistlichen fürbehalt belanget (darüber sich iezo zu
Münster und Oßnabrugg fast der grösseste streit erhelt): Und stehet gleichergestalt
männiglichen in offenen druckh für augen, wie hochermelte unsere christseelige
vorfahren deßwegen ufm reichstag zu Augspurg anno 1555
reichsversamblungen ihr christliches gewissen derogestalt nottürfftig verwahret, das
ob sie zwar gedachten vorbehalt niemahl vel expresse vel tacite approbiren oder
billichen wollen noch können, daß sie doch solchen endtlich zu deren herren
Päbstisch catholischen (welche durch keine trewlich wohlgemainte, güetliche remon-
stration der Göttlichen unwidersprechlichen warheit und christliche erinnerung
darvon abzubringen) gewissensverantworttung und diese sache Gottes, des allerhöch-
sten, dessen eigene sie ist, wohlgefelliger allzeit heilsame gubernation und gerechten
gerichte christlich und friedtfertig anheimgestellet haben, derowegen biß dahero alle
unsere instructiones mit sonderm bedacht dahin eingerichtet und mehrgedachten
unsern räthen und gesandten anbevohlen, in solchen terminis zu verbleiben und mit
Euer Gnaden gesandten über derer evangelischen fürsten und stände gravaminibus
sowohl derer herrn Päbstisch catholischen gegengravaminibus, tam et ecclesiasticis
quam politicis, sich mit fleiß zu unterreden, derer vernünfftige gedankhen zu
vernehmen und mit ihnen einstümmiger votorum sich möglichst zu vereinigen. Gerne
hören wir aus den Relationen unserer Ges. , daß in Münster und Osnabrück eine Einigung
kurz bevorstehe. Doch wünschen wir weiterhin, daß das Exercitium publicum, mindestens
das Exercitium privatum in den ksl. Erblanden gestattet werde und daß Euer Gnaden
dazu mithelfen. Außerdem bitten wir, unsere Gedanken dem Ks. so darzulegen, daß
dieselbe ausser allen zweiffel zu stellen geruhen wolle, wie wir iederzeit deroselben
und des Heyligen Reichs getrewer und gehorsamer fürst sein und bleiben werden.