Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann

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Auf das kf.lich-sächsische Schreiben vom 10.[/20.] Juli 1646

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Wurde nicht ermittelt.
und den ksl. Brief vom 14.
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Juni 1646

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Wahrscheinlich gleichlautend mit dem ksl. Schreiben an die Hg.e von Braunschweig und
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Lüneburg (vgl. [nr. 81 Anm. 3] ).
. Meine Antwort an den Ks. und die Rechtfertigungen meiner Ges. lege ich bei.

[p. 183] [scan. 259]


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Mit Euer Gnaden aber seindt wir in derne einerley gedanckhen und meinung, daß in
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die Päbstisch catholische herrn chur-, fürsten und stände und besonders auch ihre
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Kayserliche und königliche majestät respectu derer erbkönigreich, erzherzog-, für-
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stenthümber und landen über neülichst beschehenes erbietten und erklärung, welche
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Euer Gnaden legaten zu Oßnabrugg unß durch unsere abgesandten daselbst eröffnen
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lassen

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Vgl. wahrscheinlich die Vermittlungsvorschläge der ksl. Ges. vom 12. Juli 1646 (Druck:
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Meiern, APW III S. 193–199 , hier S. 197–198).
und seitherdessen hoch- und wohlgedachter herrn catholischen chur-, fürsten
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und stände abgesandte derer evangelischen chur-, fürsten und stände gesandten zu
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Münster schrifftlich überreichen lassen, durch frembde waffen oder einzigen derglei-
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chen gewaldt nicht zu tringen noch der politische friede lenger zu verzögern.

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Es will aber gleichwohl unsers unmaßgeblichen erachtens gewissens halben und umb
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Gottes ehre willen sich noch ferner dahin zu bemühen sein, ob ihrer Kayserliche und
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konigliche majestätt zusambt derer andern catholischen chur-, fürsten und stände
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herzen und gemüther (woran in religionssachen am meisten gelegen) durch andere
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güetliche und christliche schrifftmessige mittel nochmahls dahin zu bewegen und
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durch Gottes gnade zu gewinnen, daß ihre majestätt und liebden seinen heiligen
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nahmen zu lob und preiß, zu volbringung seines Göttlichen willens und außbraitung
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der rainen alleinseeligmachenden evangelischen warheit der Augspurgischen confes-
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sion auch ihren königreichen und landen eine freyen lauff und exercitium publicum
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gönnen und verstatten wolten, inmassen Euer Gnaden und unsere, auch anderer
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evangelischen chur-, fürsten und stände hochlöbliche und löbliche vorfahren in
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vorigen zeitten nicht allein durch vorbitt und intercessiones, sondern auch publicis
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scriptis und besonders tempore concilii Tridentini

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Das Konzil von Trient, das 19. allgemeine Konzil, tagte vom 13. Dezember 1545 bis zum 11.
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März 1547, vom 1. Mai 1551 bis zum 28. April 1552 und vom 18. Januar 1562 bis zum 4.
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Dezember 1563 ( HKG IV S. 487–500, 510–520).
in der „Statlichen außführung
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derer ursachen, warumb sie solches nicht besuechen lassen könden“ (so erstmahls
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anno 1566 und neulichst widerumb mit Euer Gnaden sonderbahren churfürstlichen
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privilegio anno 1629 zu Dreßden in offenen druckh kommen)

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Gemeint ist die Stattliche Auß= || fürung der Ursachen / da= || rumben die Chur / und
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Fürsten / auch || andere Stende der Augspurgischen Con= || fession / des Babst Pij IIII.
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außgeschriben ver= || meynt Concilium, so er gegen Trient angesetzt / nit || besuchen
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kh[xxx]unden / noch z[xxx]u besuchen schuldig gewe= || sen sind / Sonder dasselb / als hochver-
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dechtig / auch || z[xxx]u gemeyner Christenlicher einigkeyt undienstlich / || Anfangs z[xxx]ur
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Naumburg [ 1561] / und volgends auff || jüngst gehaltenem Wahl / und Cr[xxx]onungs Tag /||
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z[xxx]u Franckfurt [ 1562] in schrifften billich ver= || wegert haben. […] Nach dem Straßburgi-
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schen Exemplari Chr. M[xxx]ull. || 1566 von Wort zu wort / || Mit Churf[xxx]ur: Durchl: zu
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Sachsen Special= || Begnadigung || Gedruckt zu Dreßden 1629. Die erste Ausgabe dieser
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umfangreichen, 1565 und 1597 in Straßburg in lateinischer Übersetzung herausgegebenen
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Flugschrift war – im Unterschied zu der Angabe im Text – s. l. 1564 erschienen, es folgten
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die Ausgaben Straßburg 1566, Tübingen 1573, Frankfurt 1583 sowie die hier genannte. (Zum
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Inhalt vgl. Häberlin V S. 113–121; zu Verfasser und den Ausgaben Bertram IV S.
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159–164; für Hilfe und Auskünfte danke ich Herrn Thomas Brockmann sowie der Sächsischen
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Landesbibliothek Dresden ).
durch gründtlichen
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beweiß und helle klare gezeügnus Göttlicher schrifft, auch nicht eines geringen theils
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ihrer, der herrn catholicorum, eigener scribenten (die sich der wahren gottesfurcht
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und reiner Göttlicher warheit etwas herzlicher befliessen) dergleichen auch höchst-
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löblichst, löblich und rühmblich gethan.

[p. 184] [scan. 260]


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Sovil dan insonderheit den geistlichen fürbehalt belanget (darüber sich iezo zu
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Münster und Oßnabrugg fast der grösseste streit erhelt): Und stehet gleichergestalt
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männiglichen in offenen druckh für augen, wie hochermelte unsere christseelige
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vorfahren deßwegen ufm reichstag zu Augspurg anno 1555

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Der Augsburger RT vom 5. Februar bis zum 25. September 1555 ( Ritter, ARF ; Simon,
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ARF ; Lutz, Christianitas S. 352–374, 423–445).
sambt folgenden vielen
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reichsversamblungen ihr christliches gewissen derogestalt nottürfftig verwahret, das
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ob sie zwar gedachten vorbehalt niemahl vel expresse vel tacite approbiren oder
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billichen wollen noch können, daß sie doch solchen endtlich zu deren herren
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Päbstisch catholischen (welche durch keine trewlich wohlgemainte, güetliche remon-
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stration der Göttlichen unwidersprechlichen warheit und christliche erinnerung
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darvon abzubringen) gewissensverantworttung und diese sache Gottes, des allerhöch-
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sten, dessen eigene sie ist, wohlgefelliger allzeit heilsame gubernation und gerechten
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gerichte christlich und friedtfertig anheimgestellet haben, derowegen biß dahero alle
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unsere instructiones mit sonderm bedacht dahin eingerichtet und mehrgedachten
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unsern räthen und gesandten anbevohlen, in solchen terminis zu verbleiben und mit
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Euer Gnaden gesandten über derer evangelischen fürsten und stände gravaminibus
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sowohl derer herrn Päbstisch catholischen gegengravaminibus, tam et ecclesiasticis
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quam politicis, sich mit fleiß zu unterreden, derer vernünfftige gedankhen zu
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vernehmen und mit ihnen einstümmiger votorum sich möglichst zu vereinigen. Gerne
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hören wir aus den Relationen unserer Ges. , daß in Münster und Osnabrück eine Einigung
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kurz bevorstehe. Doch wünschen wir weiterhin, daß das Exercitium publicum, mindestens
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das Exercitium privatum in den ksl. Erblanden gestattet werde und daß Euer Gnaden
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dazu mithelfen. Außerdem bitten wir, unsere Gedanken dem Ks. so darzulegen, daß
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dieselbe ausser allen zweiffel zu stellen geruhen wolle, wie wir iederzeit deroselben
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und des Heyligen Reichs getrewer und gehorsamer fürst sein und bleiben werden.

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