Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann

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Verweis auf die Beilagen 1 und 2 betreffend einen Beschluß der katho-
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lischen
Reichsstände und das Protokoll vom 24., 25. und 26. Januar 1648.
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Nachdem wir dan noch nit wißen konnen, weßen sich gegen Ewer Kay-
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serliche Majestätt der her churfurst zu Sachßen in puncto communicatio-
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nis instructionis

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Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29] ).
endtlich erclehrt, allermaßen sich seiner churfürstlichen
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durchllaucht abgeordtneter laut angezogenen protocolls gegen unß endt-
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schüldigt

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Zum Anbringen Leubers bei den ksl. Ges. vgl. APW [III C 2/2, 960 Z. 30 – 962 Z. 13] ;
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Schreckenbach, Kursachsen, 77f.
, daß ihme die deßhalben vertröstete resolution noch nit zu-
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kommen, zumahlen von des freyherrns von Plumenthall ankunfft oder
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negociation bey dem herrn churfürsten von Brandenburg biß dato einige
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nachricht nit einglangt, wir also vermerckt, daß bey sogestalten dingen
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auff den in der instruction unß fürgeschriebenen modum nit fortzukom-
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men

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Die Hauptinstruktion sah als äußerstes Mittel einen Vorgriff der ksl. Ges. vor. Hierfür
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sollten sich die Ges. zuvor der Unterstützung der Kf.en, der wichtigsten prot. Rst. sowie
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Schwedens versichern (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]).
unnd weder bey denen Chursachßischen noch Churbrandenburgi-
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schen, weniger andern gesandten einiger durchgehender beyfall und
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handthabung nit zu erhalten, so haben wir zu vortsetzung der tractaten
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und selbige zu einigen schließlichen veranlaßung zu bringen, kein ander
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mittl zu ergreiffen gewust, alß uber der protestirenden declarationes

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Prot. Declarationes ultimae vom 21. Januar 1648 ( [Beilage B zu Nr. 96] ).
unß
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vorderist mit denen Schwedischen, dan auch mit ienen selbst in confe-

[p. 316] [scan. 410]


1
rentz einzulaßen, waß darvon

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1 annemblich] Korrigiert aus dem Konzept; in der Druckvorlage nemblich.
annemblich zu erclehrn, wegen der miß-
2
stimmenden puncten aber

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2 weitern versuch] In der Kopie KHA verzug.
weitern versuch zu thuen.

3
Wir sein also gestrigen sontag nachmittags bey denen Schwedischen er-
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schienen und haben unß in puncto amnestiae von einem absatz zum an-
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dern uber der protestierenden schrifft erclehrt, auch daruber der Schwe-
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dischen acceptation erfordert, wie das protocoll numero 3 umbständtlich
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weiset.

8
Demnach sein wir ferners ad paragraphos adhuc discrepantes für-
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geschrietten, in welchen sie des herrn Pfaltzgraffen von Sültzbach prae-
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tension nuhmehr gantz auß dem instrumento zu cassirn vorgeschlagen

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Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
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Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV,848 ).– *KEIPO5* enthielt ebenfalls einen Textvor-
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schlag
betr. die Restitution Pgf. Christian Augusts von Pfalz-Sulzbach (Text: Meiern IV,
821 letzter Absatz). Vgl. im einzelnen das beiliegende Protokoll (bei Anm. 39).
,
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so vor diesem auch bewilligt gewesen. Sein aber hernach nit dabey geblie-
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ben, sondern habens allein ex materia gravaminum ad punctum amnestiae
13
transferirt und biß daher behaubtet

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Die Regelung betr. Pfalz-Sulzbach war von den schwed. Ges. im SEIPO2 ([praes. Osna-
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brück 1647 März 29]) unter den Amnestiefällen (Art. IV) aufgeführt worden (Text:
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Meiern V, 459 sechster Absatz). Zuvor war die Sache von den Schweden und Protestanten
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unter den Religionsgravamina geführt worden (vgl. exemplarisch: Salvii Auffsatz über den
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punctum Gravaminum,s.l. 1646 November [6/16]. Text: Meiern III, 431 zweiter Absatz
40
– Endliche Erklärung der prot. Rst. , Osnabrück 1647 Februar 25[/März 7]. APW II A 5
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[Nr. 304 Beilage [1]] ; Text hier: Meiern IV, 95 letzter Absatz); die Erklärung Trauttmans-
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dorffs im Namen der kath. Rst. betr. die Gravamina (Endliche Erklärung) vom 30. No-
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vember 1646 enthielt dagegen keine Regelung betr. Pfalz-Sulzbach.
. Daß sie es aber ahnietzt gantz auß-
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zulaßen nachgeben wollen, geschicht sonder allen zweiffl darumb, daß sie
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nochmahlen in hoffnung stehen, die executionem pacis mit ihrn waffen
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vorzunehmen. Wir haben unß benohmen, des Pfaltz Newburgischen
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deputati

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Caspars.
erclehrung hierüber zu erfordern.

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Der Hohensolms und Isenburgischen sachen scheint, daß sie sich begeben
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werden.

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Deßgleichen erkennen sie die unbillichkeiten der Baden Durlachischen
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wie auch der Wittgensteinischen praetensionum mit Freyßburg, Valendar
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unnd Hachenburg, sodan der Waldeckischen mit Pirmont, wollen doch
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nit gehrn ihre favoriten offendirn, sondern suchen alle mittl, wie die sa-
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chen sonst auff einen güttlichen außtrag zu richten.

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25–317,3 Bey – und] Fehlt in der Kopie RK FrA .
Bey dem § „Tandem omnes etc.“

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Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
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Art. IV,51IPO = § 40IPM; vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ).
haben wir ihnen Ewer Majestätt ercleh-
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rung inhalts numero 4 hinaußgeben, aber einige categoricam von ihnen
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nit erhalten konnen, sondern alß wir ihnen angezeigt, daß Ewer Majestätt

[p. 317] [scan. 411]


1
sich nimmermehr zu einem andern würden vermögen laßen, demnach
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vermeindt, auch ad punctum gravaminum fürzuschreiten, haben sie aber-
3
mahlen die Heßen Caßlische sachen, der cron Schweden und deroselben
4
kriegsvolcks satisfaction herfürgebracht, mit vertröstung, daß wan diese
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puncten vorderist erledigt, alßdan sie in allem ubrigen quoad amnestiam
6
et gravamina unß alle mögligste willfahr zu leisten

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6 verschaffen] In der Kopie RK FrA versehen.
verschaffen wölten.

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Nichtsdestoweniger haben sie hiebey auch die materias gravaminum
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kurtz durchlauffen, aber alles noch prioribus inhaerendo, ohne daß sie
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sich im geringsten

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9 zu weichen] In der Kopie RK FrA zu weisen.
zu weichen ansehen laßen.

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In materia autonomiae ad § „Quantum deinde ad comites“ 12

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Art. V § 12 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der Mediatstände (auch Landsassen, Vasal-
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len) und Untertanen (später Art. V,30–37IPO ← § 47IPM).
sein wir
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mit denen catholischen des auffsatz numero 5 einig.

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Die reformationem iustitiae

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Art. V § 20 KEIPO4A (später Art. V,53–58IPO ← § 47IPM).
betreffendt befinden wir zwar, daß Ewer
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Kayserliche Majestätt in der instruction vom

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13 6. Decembris] In der Kopie RK FrA fälschlich 16. Decembris.
6. Decembris gnädigste an-
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regung thuen, der sachen weiter nachgedencken zu laßen , iedoch solte
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die angemaaßete praesentatio parium ex utraque religione

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Der Textvorschlag in den prot. Declarationes ultimae lautete: Assessores camerae sint nu-
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mero ex utraque religione pares […] (Text: Meiern IV, 880 vierter Absatz).
ad proxima
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comitia remittirt werden. Weilen aber unß biß daher nichts weiters zu-
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kommen, wir auch lenger nit einhalten können, zumahlen die gantzliche
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remission ad comitia des 18., 19. und 20. articuli, wie es die catholische
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begehrten

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Art. V §§ 18–20 KEIPO4A betr. Reichsdeputationstage, -deputationen und -kommissio-
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nen, das Verbot einer Mehrheitsentscheidung sowie die Reform der Reichsgerichte (später
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Art. V,51–58IPO ← § 47IPM). *KEIPO5* enthielt entsprechende Forderungen nach
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Vertagung dieser Fragen auf den nächsten RT (Text: Meiern IV, 825 zehnter – zwölfter
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Absatz).
, ie nit zu erhalten sein würde, so haben wir dies ortts den
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auffsatz, wie numero 6 zu sehen, verfaßet und vermeinen, der werde der
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instruction und Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigster intention ge-
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meß sein.

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Wir sein nuhn im werck, dies alles auch denen protestirenden vorzuhal-
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ten. Allem ansehen nach, wa diese nit ohne mittl sich selbst mit Ewer
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Majestätt und denen catholischen vergleichen, würde schlechte hoffnung
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sein, daß man mit den Schwedischen noch in geraumer zeit zu einem völ-
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lichem schluß würde glangen mögen.

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