Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Verweis auf die Beilagen 1 und 2 betreffend einen Beschluß der katho-
lischen Reichsstände und das Protokoll vom 24., 25. und 26. Januar 1648.
Nachdem wir dan noch nit wißen konnen, weßen sich gegen Ewer Kay-
serliche Majestätt der her churfurst zu Sachßen in puncto communicatio-
nis instructionis endtlich erclehrt, allermaßen sich seiner churfürstlichen
durchllaucht abgeordtneter laut angezogenen protocolls gegen unß endt-
schüldigt
Zum Anbringen Leubers bei den ksl. Ges. vgl. APW [III C 2/2, 960 Z. 30 – 962 Z. 13] ;
Schreckenbach, Kursachsen, 77f.
kommen, zumahlen von des freyherrns von Plumenthall ankunfft oder
negociation bey dem herrn churfürsten von Brandenburg biß dato einige
nachricht nit einglangt, wir also vermerckt, daß bey sogestalten dingen
auff den in der instruction unß fürgeschriebenen modum nit fortzukom-
men
Die Hauptinstruktion sah als äußerstes Mittel einen Vorgriff der ksl. Ges. vor. Hierfür
sollten sich die Ges. zuvor der Unterstützung der Kf.en, der wichtigsten prot. Rst. sowie
Schwedens versichern (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]).
schen, weniger andern gesandten einiger durchgehender beyfall und
handthabung nit zu erhalten, so haben wir zu vortsetzung der tractaten
und selbige zu einigen schließlichen veranlaßung zu bringen, kein ander
mittl zu ergreiffen gewust, alß uber der protestirenden declarationes
Prot. Declarationes ultimae vom 21. Januar 1648 ( [Beilage B zu Nr. 96] ).
vorderist mit denen Schwedischen, dan auch mit ienen selbst in confe-
rentz einzulaßen, waß darvon annemblich zu erclehrn, wegen der miß-
stimmenden puncten aber weitern versuch zu thuen.
Wir sein also gestrigen sontag nachmittags bey denen Schwedischen er-
schienen und haben unß in puncto amnestiae von einem absatz zum an-
dern uber der protestierenden schrifft erclehrt, auch daruber der Schwe-
dischen acceptation erfordert, wie das protocoll numero 3 umbständtlich
weiset.
Demnach sein wir ferners ad paragraphos adhuc discrepantes für-
geschrietten, in welchen sie des herrn Pfaltzgraffen von Sültzbach prae-
tension nuhmehr gantz auß dem instrumento zu cassirn vorgeschlagen
Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV,848 ).– *KEIPO5* enthielt ebenfalls einen Textvor-
schlag betr. die Restitution Pgf. Christian Augusts von Pfalz-Sulzbach (Text: Meiern IV,
821 letzter Absatz). Vgl. im einzelnen das beiliegende Protokoll (bei Anm. 39).
so vor diesem auch bewilligt gewesen. Sein aber hernach nit dabey geblie-
ben, sondern habens allein ex materia gravaminum ad punctum amnestiae
transferirt und biß daher behaubtet
Die Regelung betr. Pfalz-Sulzbach war von den schwed. Ges. im SEIPO2 ([praes. Osna-
brück 1647 März 29]) unter den Amnestiefällen (Art. IV) aufgeführt worden (Text:
Meiern V, 459 sechster Absatz). Zuvor war die Sache von den Schweden und Protestanten
unter den Religionsgravamina geführt worden (vgl. exemplarisch: Salvii Auffsatz über den
punctum Gravaminum,s.l. 1646 November [6/16]. Text: Meiern III, 431 zweiter Absatz
– Endliche Erklärung der prot. Rst. , Osnabrück 1647 Februar 25[/März 7]. APW II A 5
[Nr. 304 Beilage [1]] ; Text hier: Meiern IV, 95 letzter Absatz); die Erklärung Trauttmans-
dorffs im Namen der kath. Rst. betr. die Gravamina (Endliche Erklärung) vom 30. No-
vember 1646 enthielt dagegen keine Regelung betr. Pfalz-Sulzbach.
zulaßen nachgeben wollen, geschicht sonder allen zweiffl darumb, daß sie
nochmahlen in hoffnung stehen, die executionem pacis mit ihrn waffen
vorzunehmen. Wir haben unß benohmen, des Pfaltz Newburgischen
deputati erclehrung hierüber zu erfordern.
Der Hohensolms und Isenburgischen sachen scheint, daß sie sich begeben
werden.
Deßgleichen erkennen sie die unbillichkeiten der Baden Durlachischen
wie auch der Wittgensteinischen praetensionum mit Freyßburg, Valendar
unnd Hachenburg, sodan der Waldeckischen mit Pirmont, wollen doch
nit gehrn ihre favoriten offendirn, sondern suchen alle mittl, wie die sa-
chen sonst auff einen güttlichen außtrag zu richten.
Bey dem § „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
Art. IV,51IPO = § 40IPM; vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ).
rung inhalts numero 4 hinaußgeben, aber einige categoricam von ihnen
nit erhalten konnen, sondern alß wir ihnen angezeigt, daß Ewer Majestätt
sich nimmermehr zu einem andern würden vermögen laßen, demnach
vermeindt, auch ad punctum gravaminum fürzuschreiten, haben sie aber-
mahlen die Heßen Caßlische sachen, der cron Schweden und deroselben
kriegsvolcks satisfaction herfürgebracht, mit vertröstung, daß wan diese
puncten vorderist erledigt, alßdan sie in allem ubrigen quoad amnestiam
et gravamina unß alle mögligste willfahr zu leisten verschaffen wölten.
Nichtsdestoweniger haben sie hiebey auch die materias gravaminum
kurtz durchlauffen, aber alles noch prioribus inhaerendo, ohne daß sie
sich im geringsten zu weichen ansehen laßen.
In materia autonomiae ad § „Quantum deinde ad comites“ 12
mit denen catholischen des auffsatz numero 5 einig.
Die reformationem iustitiae betreffendt befinden wir zwar, daß Ewer
Kayserliche Majestätt in der instruction vom 6. Decembris gnädigste an-
regung thuen, der sachen weiter nachgedencken zu laßen
Vgl. [Nr. 29 bei Anm. 134] .
die angemaaßete praesentatio parium ex utraque religione
Der Textvorschlag in den prot. Declarationes ultimae lautete: Assessores camerae sint nu-
mero ex utraque religione pares […] (Text: Meiern IV, 880 vierter Absatz).
comitia remittirt werden. Weilen aber unß biß daher nichts weiters zu-
kommen, wir auch lenger nit einhalten können, zumahlen die gantzliche
remission ad comitia des 18., 19. und 20. articuli, wie es die catholische
begehrten
Art. V §§ 18–20 KEIPO4A betr. Reichsdeputationstage, -deputationen und -kommissio-
nen, das Verbot einer Mehrheitsentscheidung sowie die Reform der Reichsgerichte (später
Art. V,51–58IPO ← § 47IPM). *KEIPO5* enthielt entsprechende Forderungen nach
Vertagung dieser Fragen auf den nächsten RT (Text: Meiern IV, 825 zehnter – zwölfter
Absatz).
auffsatz, wie numero 6 zu sehen, verfaßet und vermeinen, der werde der
instruction und Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigster intention ge-
meß sein.
Wir sein nuhn im werck, dies alles auch denen protestirenden vorzuhal-
ten. Allem ansehen nach, wa diese nit ohne mittl sich selbst mit Ewer
Majestätt und denen catholischen vergleichen, würde schlechte hoffnung
sein, daß man mit den Schwedischen noch in geraumer zeit zu einem völ-
lichem schluß würde glangen mögen.