Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann

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Auf die Relationen vom 3. und 4. Januar 1647 ( [Nr. 76 Beilagen A und B] )

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Die folgenden Weisungen zu den einzelnen Punkten des Friedensvertrags sind nicht ange-
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merkt, sofern sie mit den bereits an die ksl. Ges. überschickten Weisungen übereinstimmen
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(vgl. i.d.R. [Nr. 29 ] und [Nr. 55 Beilage 1] ).
. Keine Zulassung
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der Parität im Rat der Stadt Augsburg, Anwendung des Normaljahrs 1624. Verweis der
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Frage der Reichspfandschaften (u.a. Lindau) auf den nächsten Reichstag. Ansonsten ist uns
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nicht entgegen, daß die Klausel „ab amicis in amicos“ außgelassen unnd pro verbis
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„foederum cum Suecia Galliaque“ die wort „foederum hinc inde contractorum“, imgleichen
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pro verbo „specialius“ daß wort „clarius“ gesezt werde

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Bezug auf Art. IV § „Ut autem specialius“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 dritter Ab-
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satz
). In der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 hatte der Ks. die Auslassung des
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Wortes specialius gewünscht (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 29] ).
. So kann nach der churfürstlich

[p. 264] [scan. 358]


1
Sachßischen räthe erinnerung billich gesezt werden „Quaecumque […] anno 1624 die 1.
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Januarii poss[e]derunt“

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Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die
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Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1.
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Januar 1624 (Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz). Hier hatte die Forderung der kath.
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Rst. nach Einsetzung der Klausel [anno 1624 die 1. Januari possederunt] eadem omnia et
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singula, prout sub initium horum tractatuum possederunt, iidem possideant imposterum
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ad NN annos ut supra de immediatis Eingang in die ksl. Notae ([vor 1647 Dezember 27];
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[Nr. 76 Anm. 5] , hier Meiern V, 548 achter Absatz) gefunden. Die kursächsischen Räte
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hatten diese Forderung zurückgewiesen und die Formulierung anno 1624 1. die Januarii
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possederunt, possideant et imposterum, donec controversiae religionis amicabili partium
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compositione universali definiantur vorgeschlagen (vgl. das Protokoll Schröders vom 3.
32
Januar 1648: [Nr. 76 Beilage [1] zu Beilage B] , hierfol. 334’–335).
.

3
Auff der distinction, ob die monasteria mediata de vel in territorio vel extra territorium sein,
4
begern wir umb friedens willen nicht zu beharren

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In das Restitutionsgebot des Art. V § 9 KEIPO4A war auch dasjenige mittelbare Kirchen-
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gut eingeschlossen, das zum Stichtag des Normaljahrs außerhalb der Länder von Rst.
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Augsburgischer Konfession lag ( aut quod non de vel in territorio evangelicorum). Die
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kursächsischen Räte hatten zurückhaltend auf die Forderung nach Auslassung dieser Klau-
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sel reagiert (zur Forderung vgl. die Notae, hier Meiern V, 548 achter Absatz; zur Reak-
38
tion der kursächsischen Räte vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 335).
.

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In puncto autonomiae subditorum aber bleiben wir bey der vorigen resolution, daß die
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paragraphi „Hoc tamen non obstante“, „Pacta autem“, „Illi vero“, „Illi denique etc.“ auß-
7
zulassen.

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Wegen Schlesien und Niederösterreich ist ein Mißverständnis vorgefallen, und die kaiser-
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lichen
Gesandten haben voreilig eine unerwünschte Erklärung herausgegeben, worüber Du
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ihre Liebden aufklären sollst. Die gratia, so wir den Schleßingern erweisen, ist eben in
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denienigen diplomate begrieffen, so wir durch unsere abgesandte den churfürstlich Sächs-
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sischen gesandten bey publication des Pragerischen friedenschlueß außhendigen lassen, die
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Chursächssische aber dazumahl nit annemmen wollen, und weiln dasselbe iezo nicht bey
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handen, soll es negstes tages von Wien heraufgefordert und entweder in orginali oder be-
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glaubten abschrifft zur churfürstlich Sächßischen canzley geliffert werden

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In der ksl. Resolution für Schlesien als Nebenrezeß zum PF (Prag 1635 Mai 30) waren die
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Ft.er Brieg, Liegnitz, Oels(-Münsterberg) sowie die Stadt Breslau von dem grundsätz-
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lichen Verbot der Ausübung der Augsburgischen Konfession in den habsburgischen Erb-
42
ft.ern Schlesiens ausgenommen (Text: BA NF II/10 Nr. 565, 1661–1665; vgl. auch Palm,
43
357–365). Die sächsischen Räte hatten um eine Abschrift dieser Resolution gebeten, auf die
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Art. V § 13 Absatz beginnend mit Silesii etiam KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ) Bezug
45
nimmt (vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 336–336’).
.

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Der Einschluß der Reformierten soll nach Möglichkeit ohne die zahlreichen Ausnahme-
17
bestimmungen
und Vorbehalte erfolgen. Dem camergericht soll bey den achten articul §
18
„De indaganda etc.“ wegen der schulden eben das befohlen werden, waß unserm reichshof-
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rath anbevohlen worden

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Bezug auf Art. VII Absatz beginnend mit De indaganda KEIPO4A (Text: Meiern IV,
577 ; zu der Anweisung an den RHR s. [Nr. 29 bei Anm. 145] ).
.

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Waß daß reservat wegen der insul Wollin für ihre liebden rechtens in puncto satisfactionis
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Suecicae betrifft

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Hg. Franz I. von Pommern (1577–1620) hatte bei seiner Hochzeit mit Sophie von Sachsen
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(1587–1635) die Insel Wollin für den Brautschatz seiner Gemahlin verpfändet (vgl. den
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kursächsischen Protest betr. den Anspruchs auf Wollin vom 21./31. März 1648. Text:
51
Meiern V, 597 f; s. auch APW [III C 2/3, 189R nr. 2019] ). In Art. IX Absatz beginnend
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mit Primo KEIPO4A betr. die Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger
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Teile von Hinterpommern sowie die spätere Festlegung des Grenzverlaufs (Text: Meiern
IV, 578 vierter Absatz; vgl. später Art. X,1IPO) wurde Wollin als Teil der Territorial-
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satisfaktion an Schweden übertragen.
, befinden wir daßselbe deretwegen was bedenklich, weil die Schweden

[p. 265] [scan. 359]


1
angesichts dahero ursach nemmen würden, die tractaten aufzueschieben oder wohl gar zue
2
rumpiren.

3
Ingleichen wegen der statt Magdeburg, wan ihr das privilegium fortificationis disputirlich
4
gemacht werden solte

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Hg. August von Sachsen-Weißenfels (1614–1680; NDB I, 450 ), zweiter Sohn Kf. Johann
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Georgs, war seit 1628 postulierter und im PF 1635 auf Lebenszeit anerkannter Adm. von
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Magdeburg. Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi KEIPO4A
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betr. die Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (Text: Meiern IV, 581 letzter Absatz;
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Otto von Guericke, 58; später Art. XI,8IPO) bestätigte der Stadt u.a. das vom Ebt.
26
angefochtene Befestigungsprivileg (vgl. das Memorial des Est.s Magdeburg betr. das Be-
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festigungsprivileg der Stadt Magdeburg, Osnabrück 1646 März 7[/17]. Text: Meiern II,
839f ; Otto von Guericke, 180).
, dan sie sich angesichts wider an Schweeden henkhen und mehr
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schaden thuen wurde alß vor niemahls. Wer derwegen besser, es bey dem auffsaz zue lassen.
6
Die außlassung der disposition für margraff Christian Wilhelmbs zu Brandenburg liebden
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versprochenen underhalt

29
Art. XIII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 ) bestimmte die monatliche Zahlung von
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1 250 Rt. vom Est. Magdeburg an Mgf. Christian Wilhelm von Bg., der von 1598–1628
31
Adm. des Est.s gewesen und 1632 zum Katholizismus konvertiert war. – Im PF war
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Christian Wilhelm als Entschädigung für seinen Verzicht auf das Est. eine jährliche Ali-
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mentierung in Höhe von 12 000 Rt. auf Lebzeit zugesprochen worden (Punkt [19] des PF:
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BA NF II 10/4 Nr. 564A, hier S. 1611). Der zur Zahlung verpflichtete Adm. des Est.s, Hg.
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August von Sachsen, war dieser Verpflichtung jedoch nie nachgekommen ( Schrader, 81–
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83).
were die gröste unbilligkeit, und köndten wir unß nicht darzue
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verstehen.

9
Waß aber ihr, des churfürstens liebden, habende expectanz zu der graffschafft Hanau be-
10
trifft

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Kursachsen hatte im August 1625 von Ks. Ferdinand II. eine Anwartschaft auf die Gft.
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Hanau erhalten ( Müller, Kursachsen, 381f Anm. 252). Lgf.in Amalia Elisabeth (geb.
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von Hanau-Münzenberg) hatte 1643 mit dem Gf.en von Hanau-Lichtenberg den hes-
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sisch-hanauischen Erbvertrag geschlossen, in dem ihr für den Fall des Aussterbens der
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Linie Hanau-Lichtenberg die Nachfolge in die münzenbergische Hälfte der vereinigten
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Hanauer Lande zugesichert wurde. Die kursächsischen Räte forderten die Auslassung
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der von Hessen-Kassel angestrebten Bestätigung des Erbvertrags im Friedensinstrument
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( Bettenhäuser, Hessen-Kassel, 98, 100; im Protokoll Schröders vom 3. Januar 1648fol.
45
337’; vgl. auch das kursächsische Memorial an die schwed. Ges. vom 19./29. November
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1647, Text: Meiern V, 393 f).
, ist billich, das ihre liebden wieder die Hessen Casselische intention dabey geschüzt
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und gehandthabt werde, darauf wir auch unnsere abgesandte zu Oßnabrugg instruieren
12
wollten.

13
Mit hinaußgebung des andern memorials

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Gemeint ist wohl die geheime Proposition, die Schröder in dem ebenfalls beiliegenden
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Schreiben vom 8. Januar 1648 erwähnt (vgl. Anm. 23).
sollst Du vorerst einhalten. Wenn sich der Kur-
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fürst
schriftlich erklärt, sollst Du uns dieses überschicken, damit wir uns darauf erklären
15
können.

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