Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
Auf die Relationen vom 3. und 4. Januar 1647 ( [Nr. 76 Beilagen A und B] )
Die folgenden Weisungen zu den einzelnen Punkten des Friedensvertrags sind nicht ange-
merkt, sofern sie mit den bereits an die ksl. Ges. überschickten Weisungen übereinstimmen
(vgl. i.d.R. [Nr. 29 ] und [Nr. 55 Beilage 1] ).
der Parität im Rat der Stadt Augsburg, Anwendung des Normaljahrs 1624. Verweis der
Frage der Reichspfandschaften (u.a. Lindau) auf den nächsten Reichstag. Ansonsten ist uns
nicht entgegen, daß die Klausel „ab amicis in amicos“ außgelassen unnd pro verbis
„foederum cum Suecia Galliaque“ die wort „foederum hinc inde contractorum“, imgleichen
pro verbo „specialius“ daß wort „clarius“ gesezt werde
Bezug auf Art. IV § „Ut autem specialius“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 dritter Ab-
satz ). In der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 hatte der Ks. die Auslassung des
Wortes specialius gewünscht (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 29] ).
Sachßischen räthe erinnerung billich gesezt werden „Quaecumque […] anno 1624 die 1.
Januarii poss[e]derunt“
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die
Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1.
Januar 1624 (Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz). Hier hatte die Forderung der kath.
Rst. nach Einsetzung der Klausel [anno 1624 die 1. Januari possederunt] eadem omnia et
singula, prout sub initium horum tractatuum possederunt, iidem possideant imposterum
ad NN annos ut supra de immediatis Eingang in die ksl. Notae ([vor 1647 Dezember 27];
[Nr. 76 Anm. 5] , hier Meiern V, 548 achter Absatz) gefunden. Die kursächsischen Räte
hatten diese Forderung zurückgewiesen und die Formulierung anno 1624 1. die Januarii
possederunt, possideant et imposterum, donec controversiae religionis amicabili partium
compositione universali definiantur vorgeschlagen (vgl. das Protokoll Schröders vom 3.
Januar 1648: [Nr. 76 Beilage [1] zu Beilage B] , hierfol. 334’–335).
Auff der distinction, ob die monasteria mediata de vel in territorio vel extra territorium sein,
begern wir umb friedens willen nicht zu beharren
In das Restitutionsgebot des Art. V § 9 KEIPO4A war auch dasjenige mittelbare Kirchen-
gut eingeschlossen, das zum Stichtag des Normaljahrs außerhalb der Länder von Rst.
Augsburgischer Konfession lag ( aut quod non de vel in territorio evangelicorum). Die
kursächsischen Räte hatten zurückhaltend auf die Forderung nach Auslassung dieser Klau-
sel reagiert (zur Forderung vgl. die Notae, hier Meiern V, 548 achter Absatz; zur Reak-
tion der kursächsischen Räte vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 335).
In puncto autonomiae subditorum aber bleiben wir bey der vorigen resolution, daß die
paragraphi „Hoc tamen non obstante“, „Pacta autem“, „Illi vero“, „Illi denique etc.“ auß-
zulassen.
Wegen Schlesien und Niederösterreich ist ein Mißverständnis vorgefallen, und die kaiser-
lichen Gesandten haben voreilig eine unerwünschte Erklärung herausgegeben, worüber Du
ihre Liebden aufklären sollst. Die gratia, so wir den Schleßingern erweisen, ist eben in
denienigen diplomate begrieffen, so wir durch unsere abgesandte den churfürstlich Sächs-
sischen gesandten bey publication des Pragerischen friedenschlueß außhendigen lassen, die
Chursächssische aber dazumahl nit annemmen wollen, und weiln dasselbe iezo nicht bey
handen, soll es negstes tages von Wien heraufgefordert und entweder in orginali oder be-
glaubten abschrifft zur churfürstlich Sächßischen canzley geliffert werden
In der ksl. Resolution für Schlesien als Nebenrezeß zum PF (Prag 1635 Mai 30) waren die
Ft.er Brieg, Liegnitz, Oels(-Münsterberg) sowie die Stadt Breslau von dem grundsätz-
lichen Verbot der Ausübung der Augsburgischen Konfession in den habsburgischen Erb-
ft.ern Schlesiens ausgenommen (Text: BA NF II/10 Nr. 565, 1661–1665; vgl. auch Palm,
357–365). Die sächsischen Räte hatten um eine Abschrift dieser Resolution gebeten, auf die
Art. V § 13 Absatz beginnend mit Silesii etiam KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ) Bezug
nimmt (vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 336–336’).
Der Einschluß der Reformierten soll nach Möglichkeit ohne die zahlreichen Ausnahme-
bestimmungen und Vorbehalte erfolgen. Dem camergericht soll bey den achten articul §
„De indaganda etc.“ wegen der schulden eben das befohlen werden, waß unserm reichshof-
rath anbevohlen worden
Bezug auf Art. VII Absatz beginnend mit De indaganda KEIPO4A (Text: Meiern IV,
577 ; zu der Anweisung an den RHR s. [Nr. 29 bei Anm. 145] ).
Waß daß reservat wegen der insul Wollin für ihre liebden rechtens in puncto satisfactionis
Suecicae betrifft
Hg. Franz I. von Pommern (1577–1620) hatte bei seiner Hochzeit mit Sophie von Sachsen
(1587–1635) die Insel Wollin für den Brautschatz seiner Gemahlin verpfändet (vgl. den
kursächsischen Protest betr. den Anspruchs auf Wollin vom 21./31. März 1648. Text:
Meiern V, 597 f; s. auch APW [III C 2/3, 189R nr. 2019] ). In Art. IX Absatz beginnend
mit Primo KEIPO4A betr. die Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger
Teile von Hinterpommern sowie die spätere Festlegung des Grenzverlaufs (Text: Meiern
IV, 578 vierter Absatz; vgl. später Art. X,1IPO) wurde Wollin als Teil der Territorial-
satisfaktion an Schweden übertragen.
angesichts dahero ursach nemmen würden, die tractaten aufzueschieben oder wohl gar zue
rumpiren.
Ingleichen wegen der statt Magdeburg, wan ihr das privilegium fortificationis disputirlich
gemacht werden solte
Hg. August von Sachsen-Weißenfels (1614–1680; NDB I, 450 ), zweiter Sohn Kf. Johann
Georgs, war seit 1628 postulierter und im PF 1635 auf Lebenszeit anerkannter Adm. von
Magdeburg. Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi KEIPO4A
betr. die Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (Text: Meiern IV, 581 letzter Absatz;
Otto von Guericke, 58; später Art. XI,8IPO) bestätigte der Stadt u.a. das vom Ebt.
angefochtene Befestigungsprivileg (vgl. das Memorial des Est.s Magdeburg betr. das Be-
festigungsprivileg der Stadt Magdeburg, Osnabrück 1646 März 7[/17]. Text: Meiern II,
839f ; Otto von Guericke, 180).
schaden thuen wurde alß vor niemahls. Wer derwegen besser, es bey dem auffsaz zue lassen.
Die außlassung der disposition für margraff Christian Wilhelmbs zu Brandenburg liebden
versprochenen underhalt
Art. XIII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 ) bestimmte die monatliche Zahlung von
1 250 Rt. vom Est. Magdeburg an Mgf. Christian Wilhelm von Bg., der von 1598–1628
Adm. des Est.s gewesen und 1632 zum Katholizismus konvertiert war. – Im PF war
Christian Wilhelm als Entschädigung für seinen Verzicht auf das Est. eine jährliche Ali-
mentierung in Höhe von 12 000 Rt. auf Lebzeit zugesprochen worden (Punkt [19] des PF:
BA NF II 10/4 Nr. 564A, hier S. 1611). Der zur Zahlung verpflichtete Adm. des Est.s, Hg.
August von Sachsen, war dieser Verpflichtung jedoch nie nachgekommen ( Schrader, 81–
83).
verstehen.
Waß aber ihr, des churfürstens liebden, habende expectanz zu der graffschafft Hanau be-
trifft
Kursachsen hatte im August 1625 von Ks. Ferdinand II. eine Anwartschaft auf die Gft.
Hanau erhalten ( Müller, Kursachsen, 381f Anm. 252). Lgf.in Amalia Elisabeth (geb.
von Hanau-Münzenberg) hatte 1643 mit dem Gf.en von Hanau-Lichtenberg den hes-
sisch-hanauischen Erbvertrag geschlossen, in dem ihr für den Fall des Aussterbens der
Linie Hanau-Lichtenberg die Nachfolge in die münzenbergische Hälfte der vereinigten
Hanauer Lande zugesichert wurde. Die kursächsischen Räte forderten die Auslassung
der von Hessen-Kassel angestrebten Bestätigung des Erbvertrags im Friedensinstrument
( Bettenhäuser, Hessen-Kassel, 98, 100; im Protokoll Schröders vom 3. Januar 1648fol.
337’; vgl. auch das kursächsische Memorial an die schwed. Ges. vom 19./29. November
1647, Text: Meiern V, 393 f).
und gehandthabt werde, darauf wir auch unnsere abgesandte zu Oßnabrugg instruieren
wollten.
Mit hinaußgebung des andern memorials
fürst schriftlich erklärt, sollst Du uns dieses überschicken, damit wir uns darauf erklären
können.