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Ferdinand III. an Lamberg und Krane
Prag 1647 November 16
Konzept: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 13–14 , [praes. 1647 November 28].
Vorbereitung einer Instruktion zum ersten Gutachten der katholischen Reichsstände vom 7.
Oktober 1647. Verweis auf frühere Weisung: Vermittlung zwischen den Konfessionsparteien,
kein Vorgriff oder verbindliche Beschlußfassung
Eine inhaltlich entsprechende, im einzelnen jedoch etwas kürzere Weisung erging am glei-
chen Tag auch an die Ges. in Münster (Ferdinand III. an Nassau und Volmar, Prag 1647
November 16, praes. 1647 November 27. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1890fol. 162–
162’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b [1647]fol. 130).
Zu Nassau und Volmar vgl. [Anm. 6.]
Rezepisse auf die Relation vom 4. November 1647 (APW II A 6 Nr. 269):
Drängen protestantischer Reichsstände auf Wiederaufnahme der Ver-
handlungen . Nun werdet ihr auß unser ahn euch und unsere Münsteri-
sche gesandten
Reichsgf. Johann Ludwig von Nassau-Hadamar (1590–1653, 1650 Reichsf.), 1643–1649 ksl.
Primarges. für die Verhandlungen mit Frk.; 1636 RHR , 1643 GR ( Wolf, Nassau; Michel;
Kloft). – Dr. iur. Isaak Volmar (1582/83–1662, 1662 Fh.), 1643–1649 ksl. Sekundarges.
für die Verhandlungen mit Frk.; 1639 tirolischer Kammerpräsident, 1643 GR der tiroli-
schen Vormundschaftsregierung und Präsident der Innsbrucker Hofkammer ( Schwarz,
376f.; APW [ III C 2/1, XXIV–XXXI] ; DBE X, 249). Während des WFK führte Volmar
ein Diarium (Text: APW III C 2).
vernohmen haben, das dieienige resolution, welche wir under dato den
14. Octobris an euch abgehen lassen, nicht die rechte haubterklerung
auff der catholischen bedenken
Gemeint ist das erste kath. Ga. über *KEIPO4B* und KEIPM4 vom 7. Oktober 1647, das
den ksl. Ges. in Münster am 11. Oktober 1647 übergeben worden war ( APW II A 6/2 Nr.
248 Beilage [1]. Das Ga. wird ediert in APW III B 2/2). – Die Beratungen der kath. Rst.
zu dem hier gen. Ga. hatten am 12. August 1647 begonnen ( APW II A 6 Nr. 201). Bera-
tungsgrundlage war der *KEIPO4B* , der ihnen zu diesem Zweck von den ksl. Ges. aus-
gehändigt worden war (zu *KEIPO4B* vgl. [Nr. 10 Anm. 25] ; zu KEIPM4 vgl. Nr. 29
Anm. 237).
schlagen im werck begriffen gewesen und noch seint. Dannenhero ihr
dem klaren buchstaben vorbedeüter unserer resolution vom 14. Octobris
eures orths nachgehen und bevorab die protestirende ständt inhalts der-
selben dahin zu disponirn euch bemühen wollet, das sy von ihren bißheri-
gen extremiteten weichen und die catholische uber die billichkeit nicht
gar zu verzweiveleten resolutionibus tringen, sondern solche friedtlie-
bende schiedtsmittel und temperamenta an die handt nehmen wollen, da-
mit man dermahleinst zu dem gewünschten zweck wenigist der inner-
lichen beruhigung gelangen möge.
Solte dan die conferentz bereits ihren anfang genommen haben, so werdet
ihr dasienige, waß der catholischen religion noch zum besten erhalten
werden kan, unsern nechstvorigen bevelchen gemeß in acht zu nehmen
und eüch biß zu einlangung unser haubtresolution zwischen beederseits
ständen nur der mediation, nicht aber einziges vorgriffs oder endtlichen
außschlags und decision noch zur zeit zu gebrauchen wissen.
Osnabrück
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 11–13 = Druckvorlage – Konzept: ebenda
Fasz. 92 XIII nr. 1878bfol. 42–43.
Warten auf Ankunft der katholischen Gesandten in Osnabrück; Verzögerung deren Ankunft
durch Kurköln, diesbezügliches Schreiben an Kurmainz.
Leuber: Führung der Verhandlungen über die strittig verbliebenen Punkte zwischen Kaiser-
lichen und Schweden, erst bei Uneinigkeit Hinzuziehung der Reichsstände.
Rezepisse auf die Weisung vom 2. November 1647 (APW II A 6 Nr.
266). Nuhn haben Ewer Majestätt auß unßerm nebenschreiben
digst vernohmen, daß ich, Volmar, albereit den 14. huius alhier einkom-
men und waßgestalten wir mordrigen tags denen protestirenden nach
inhalt des vom 14. Octobris ergangenen befehlichs einen vortrag zu
thuen vorhabens wehrn, welches wir auch der ursachen so lang verscho-
ben, damit immittls denen catholischn ständen zu Münster mehrers zeitt
gewunnen werde, ihre vorhabende und vor meinen, Volmars, abreiß
starck vertröstete deputation ins werck zu setzen und alhier damit ein-
zukommen, welche laut Osterreichischen protocolls bey ihrer aldort
noch letztens, den 14. huius, deßwegen gehaltener conferentz allein an
deme erwunden, daß sie vorderist des herrn bischoffs zu Oßnabrück
Reichsgf. Franz Wilhelm von Wartenberg (1593–1661), 1644–1649 kurkölnischer Primar-
ges.; 1625 Fbf. von Osnabrück, 1629 Fbf. von Minden, 1630 Fbf. von Verden, 1642
Koadjutor des Fbf.s von Regensburg, 1645 Apostolischer Vikar für das Ebt. Bremen. War-
tenbergs Einfluß im CC war beträchtlich, da er dort die Voten für 15 (bis 1646 16) Rst.
führte ( Knoch; Gatz, Bischöfe I, 558–561; Struif). Die kurkölnische Gesandtschaft
führte unter dem Namen Wartenbergs von 1644–1648 ein Diarium (Text: APW III C 3).
und dan der Churcöllnischen
Zur kurkölnischen Gesandtschaft gehörten außerdem Dr. iur. Peter Buschmann (1604–
1673), 1645–1648 kurkölnischer Sekundarges. und Ges. der Hst.e Paderborn und Hildes-
heim; 1632 Kanzler des Hst.s Paderborn, 1639 kurkölnischer GR ( Honselmann; Teske,
177). – Dr. iur. Dietrich Adolf von der Reck (1601–1661), 1645–1649 kurkölnischer Sekun-
darges. und Ges. des Hst.s Paderborn; 1643 Dompropst in Paderborn ( Gatz, Bischöfe I,
363f.). – Arnold von Landsberg (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden), kurkölni-
scher Sekundarges. und Ges. des Hst.s Minden; 1638–1646 Domherr in Köln ( Foerster,
Ferdinand, 10 Anm. 35; Lehsten II, 52). – Dietrich Hermann von Merfeldt zu Westerwin-
kel (1598–1658), 1644–1649 kurkölnischer Sekundarges.; 1636 Kanzler des Hst.s Münster
( Foerster, Ferdinand, 5 Anm. 16; Lehsten II, 61).
Am 7. November 1647 hatten die kath. Rst. den Aufschub der Deputation nach Osnabrück
beschlossen, um u.a. die Rückkehr Wartenbergs aus Bonn abzuwarten (Conclusum der
kath. Rst. , [Münster] 1647 November 7. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XII nr. 1872fol. 714).
In der Folge konnten sie sich allerdings weder über die Mitglieder der Deputation noch
über deren Instruktion einigen und beschlossen am 14. November, daß ein ieder vor sich
selber dahin kombt (vgl. Beilage [1], hierfol. 24’; zur deputatio ordinaria der kath. Rst.
vgl. Wolff, 75f.) Volmar war bereits am 8. November davon ausgegangen, daß die Ka-
tholischen sich nit in forma deputationis collegialis, sed ut singuli auch einstellen werden
(APW II A 6 Nr. 272; ebenso später in Volmar an [Kurz], Osnabrück 1647 November 21.
Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54a [Teil I]fol. 41–41’). Wolff, 173, irrt sich mit der Behaup-
tung , die Katholischen hätten an diesem Tag beschlossen, sich in corpore zu den Verhand-
lungen nach Osnabrück zu begeben. – Zu Kurz vgl. [Nr. 3 Anm. 1] .
rentwegen unnd waß sie immittels für ein praeiudicirliche anfrag ahn
die protestirende zu thuen vermeinen
Die kath. Rst. hatten in ihrer Sitzung am 14. November 1647 zur Bedingung für ihre Teil-
nahme an den Verhandlungen in Osnabrück gemacht, daß auch die Punkte, für die im
KEIPO4A bereits eine Regelung getroffen war, in den Verhandlungen wieder zur Disposi-
tion stehen müßten ( RK FrA Fasz. 53b [1647 XI]fol. 25). – Der KEIPO4A (zeitgenössisch
Instrumentum Trauttmansdorffianum ) war mit den schwed. Ges. bis zum 30. Mai 1647 in
Osnabrück verhandelt und die unvereinbarten Punkte zu weiteren Verhandlungen nach
Münster verwiesen worden (vgl. APW II A 6 Nr. 135. Text: Hoffmann, Series rerum II,
112–148; Text mit wenigen Fehlern: Meiern IV, 557–590 ; eine Edition des KEIPO4A folgt
in APW III B 2/2). Erhalten ist das Handexemplar Volmars, das dieser offenbar während
der abschließenden Konferenz am 30. Mai 1647 und in der Zeit danach für weitere Kor-
rekturen benutzte (Kopie mit vielen Vermerken: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3
nr. 14; Eigh. Titel: Instrumentum pacis cum Suecis examinatum et correctum in ultima
conferentia Osnabrugis habita 30. Maii stilo novo anno domini 1647 in aedibus domini
comitis a Lamberg).
ler
reiths alle notturfft zugeschrieben und die unendtbährliche nottwendig-
keit dieser deputation nochmahlen beweglich remonstrirt worden . Wir
wollen also verhoffen, sie werden sich lenger nit saumen.
Belangendt aber die conferentz ahn sich selbst, so ist auß des Chursach-
ßischen abgesandten
dahin gerichtet, alsogleich ohne mittl selbige zwischen denen ständen ins
werck zu richten, sondern daß vorderist die tractaten mit denen Schwe-
den
Die Ges. Schwedens waren: Gf. Johan Axelsson Oxenstierna zu Södermöre (1612–1657),
1643–1649 schwed. Prinzipalges.; 1640 RR (SBL XXVIII, 473; Kaster/ Steinwascher,
214f.; Öhman, 227). – Dr. Johan Adler Salvius (1590–1652, 1629 geadelt, 1651 Fh.),
1643–1649 schwed. Sekundarges.; 1634 Hofkanzler und GR , 1648 RR ( Lundgren; Eng-
ström ; Droste).
obristen hoffmeisters, des hoch- und wollgebornen herrn Maximilian
graffen zu Trautmanstorff
Reichsgf. Maximilian von Trauttmansdorff-Weinsberg (1584–1650, 1623 Reichsgf.), von
November 1645 bis Juli 1647 ksl. Prinzipalges. für die Verhandlungen mit Frk. und
Schweden; 1618 GR ; 1637 Obristhofmeister Ferdinands III. und Präsident des GR
( Repgen, Trauttmansdorff). Trauttmansdorff war auf ksl. Seite an allen wichtigen politi-
schen Entscheidungen des DK beteiligt. Ein Nachfolger Trauttmansdorffs als Prinzipalges.
wurde nicht entsandt.
renden zu Münster ad consultandum proponirt worden und darahn sich
hernach die gantze handtlung gestoßen
Am 14. Juli 1647, d.h. zwei Tage vor Trauttmansdorffs Abreise, hatte Oxenstierna den
Ges. der prot. Rst. die hier angesprochene Aufstellung von zehn strittigen Verhandlungs-
punkten übergeben, über welche die prot. Rst. noch einmal berieten (vgl. das CE -Proto-
koll vom 14. Juli 1647: Meiern IV, 655 –683). Dort werden als strittige Punkte genannt:
1.) die Frage der Assistenz des Ks.s für Spanien, 2.) die hessen-kasselische Satisfaktion und
die Marburger Sukzession, 3.) die badische Frage, 4.) die Amnestie und Autonomie der ksl.
Untertanen und Vasallen in den ksl. Erblanden, 5.) das Proskriptionsrecht des Ks.s, 6.) die
konfessionelle Parität der Assessoren im RHR und am RKG , 7.) die Religionsverhältnisse
im Rat der Stadt Augsburg, 8.) der oldenburgische Weserzoll, 9.) die schwed. Armeesatis-
faktion und 10.) die Exekution des Friedens ( Odhner, 223 Anm. **; zur Antwort der
prot. Rst. vgl. [Nr. 60 Anm. 11] ). Die von den schwed. Ges. an Kg.in Christina überschickte
Aufstellung der Streitpunkte ( APW II C 3 Nr. 266 Beilage H) umfaßt dagegen 11 Punkte;
dort ist als Punkt 4 zusätzlich die causa Megapolitana, also die Entschädigung für Meck-
lenburg, genannt. – Kg.in Christina von Schweden (1626–1689), 1632–1654 Kg.in, bis
1644 unter Vormundschaftsregierung. Sie dankte 1654 ab und konvertierte zum kath.
Glauben ( SBA B-046, 245–301; Stolpe; Katalog 1997, 111–237).
len mit ihnen, Schweden, darüber nit zurechtzukommen, alßdan erst die
handtlung inter status und Ewer Majestätt commissarien exclusis Suecis
fürgenohmen werden sölle. Es wirdt aber dieß alles von ihr, der protesti-
renden, auff unßere mordrige proposition erfolgenden anthwortt mehrer
erleuterung entfangen und wir darvon mit negstkommender post ferner
specialia berichten konnen.
Beilage [1] zu Nr. 2
Österreichisches Protokoll der Konferenz der katholischen Reichsstände, [Münster] 1647
November 14. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 24–25’ .
Osnabrück 1647 November 18
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 1–1’, 10, PSfol. 2, praes. 1647 November 29 =
Druckvorlage
Die Ausf. fehlt. Kanzleivermerk auf RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 10’: NB Das Kay-
serliche original dises schreibens ist ihrer excellenz, herrn reichsvicecanzler, zugestelt
worden den 29. Decembris huius anni, so Churbayrn eingeschlossen worden. – Reichs-
vizekanzler war seit 1637 Reichsgf. Ferdinand Sigmund Kurz von Senftenau (1592–1659,
1636 Reichsgf.), 1640 GR ( Schwarz, 260–263; DBE VI, 178f.; Stögmann, 42–45).
Geplante Konferenz mit den protestantischen Reichsständen; Beeinträchtigung der eigenen
Verhandlungsposition durch Kenntnis der Protestanten von kurbayerischer Haltung.
PS Übersenden kurbrandenburgisches Votum in der Pfalzfrage.
Rezepisse auf die Weisung vom 26. Oktober 1647 (APW II A 6 Nr. 260),
die uns sambt seinen beylagen […] vom Dr. Volmar in originali zurecht
eingebracht worden ist
durch dero Münsterische gesandten vom 8. dieses , was darauf mit den
catholischen reichsständten und derselben deputatis zu Münster gehand-
let, auf weme es auch der deputation halben erwunden, noch weiters vom
13. eiusdem umbstendtlich berichtet worden, alß wöllen wir uns auch
dahin kürze halben bezogen haben und im übrigen nit underlassen, mit
sein, Volmars, zuethuen, empfangenen allergnedigisten befelch gemeß ,
die reassumption der alhiesigen handlung vor handt zu nemmen, auf mor-
gen die protestirende vor unß zu erfordern und ihnen anstatt eines ein-
gangs ad tractandum dasienig vorzuhalten, was Euer Mayestät gnedigister
befelch vom 14. Oktobris außweisen thuet.
Wir sollen aber darbey in underthenigkeit nit unangezeigt lassen, das im-
mitels und ehe unß dieser Kayserliche befehlch zu ersehen kommen, die
protestirende schon albereit und allen umbständen nach gleich bey derie-
nigen post, welche solchen befelch unsern mittgesandten zu Münster ein-
bracht, eine abschrifft von vorberürthen Churbayrischen
Kf. Maximilian von Bayern (1573–1651), 1623 Kf. ( Albrecht, Maximilian I.; Immler,
Maximilian I .; Neuhaus, Maximilian). Auszüge des hier gen. Schreibens Maximilians an
Ferdinand III. waren den ksl. Ges. mit der Weisung vom 26. Oktober 1647 überschickt
worden ( APW II A 6/2 Nr. 260 Beilagen B und C).
bris datierten schreibens, und nur nit bloß extractsweiß (wie es uns ist
communicirt worden), sondern völlig in seiner extension zu handen be-
kommen, selbiges hin und wider undereinander communicirt und darauff
ihr fundament sezen, alles dasiehnig, was hievorn sub spe rati eingewilligt
worden, zu behaubten
Neben dem Inhalt des kfl. Schreibens war den prot. Rst. auch der Inhalt der ksl. Weisung
vom 26. Oktober 1647 bekannt (vgl. Nr. 23). Diesen Schreiben konnten sie entnehmen,
daß die ksl. Ges. instruiert waren, ein Scheitern der Verhandlungen zu verhindern und
dafür ggf. auch Konzessionen zugunsten der Protestanten einzugehen (vgl. auch Nr. 6 bei
Anm. 4 und 6).
tion desto weniger fruchtbarliches für die catholische ständt werden er-
halten mögen. Soll iedoch an unserm fleiß nichts ermanglen.
PS Beykommendes Churbrandeburgisch votum gehört zu dem churfürst-
lichen iüngsthin in der Pfaltzischen sach eingeschickten gutachten
Gemeint ist das Reichsga. über die pfälzische Restitution vom 31. März 1647, das die ksl.
Ges. am 11. April 1647 an den Ks.hof überschickt hatten (vgl. APW II A 6 Nr. 21 Beilage
4; Text: Meiern IV, 395 –399). Bei dem beiliegenden Stück handelt es sich um das kurbg.
Votum in der dem Reichsga. zugrundeliegenden Sitzung des KFR vom 18. März 1647, das
auf Bitten der kurbg. Ges. dem Reichsga. angehängt wurde (vgl. APW [ III A 1/1, 740– 750] ).
dhamals wegen enge der zeitt nit hat können expedyrt werden.
[Beilage [1] zu Nr. 3]
Kurbrandenburgisches Votum zur Pfalzfrage im Kurfürstenrat, Münster 1647 März 18.
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 3–7’ – Druck: Meiern IV, 399–403.
–/ 4/–
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Ankunft in Osnabrück. Schwedische Forderung nach Ausweitung der Vollmacht Volmars
auf die Verhandlungen mit Schweden. Verzögerung des Eintreffens der katholischen Reichs-
stände durch Wartenberg; dessen erneute Verhandlungen mit Kurbrandenburg über den
kurkölnischen Tauschplan. Geplante Konferenz mit den protestantischen Reichsständen. Kö-
nigsmarck. Aufhebende Wirkung der Weisung vom 2. November 1647? Befürwortung der
Restitution des Herzogs von Lothringen durch Kursachsen.
Ich pin den 14. diß allhierkommen, zu sehen, ob, wie und waßgestalt un-
sere tractatus reassumirt werden möchten. Hab biß dato mit denn visita-
tionibus und revisitationibus [mich] auffgehalten, darbei nichts anders
denn lauter generalia et curialia passirt. Allein haben beede Schwedische
plenipotentiarii abermalen anregung gethan, daß sie verhofften, ich wurde
die hiesige tractaten zugleich neben denn andern Keyserlichen gesandten
ze unterschreiben bevelcht sein. Dargegen ich geantworttet, daß ich des-
sen keinen, wol aber sovil bevelch hette, denn handlungen beyzewohnen
und selbige zum ende bringen ze helffen
Die von den Ges. der prot. Rst. gewünschte Teilnahme Volmars an den Verhandlungen in
Osnabrück hatte der Ks. in den Weisungen vom 8. Oktober und 2. November 1647 an-
geordnet (Texte: zum einen Ferdinand III. an Lamberg und Krane, Prag 1647 Oktober 8.
Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1855afol. 605 – Konzept: ebenda Fasz. 53c [1647
VIII–X]fol. 60–60’; zum anderen APW II A 6/2 Nr. 266). Zur entsprechenden Bitte der
prot. Ges. vgl. die Relation vom 26. September 1647 (Text: ebenda Nr. 236).
content, sondern gern sehen, daß ich umb so vil auch in die plenipotentz
einkommen möchte
Volmar war nur mit einer Vollmacht für Verhandlungen mit den frz. Ges. augestattet (vgl.
die ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Nassau und Volmar, Linz 1645 Oktober 4. Text:
APW III B 1/1, 37f.). Oxenstierna forderte nach Volmars Ankunft in Osnabrück eine Ver-
handlungsvollmacht des ksl. Ges. für die Verhandlungen mit Schweden (vgl. den Eintrag
zu 1647 November 16/17 im Diarium Volmar: APW [ III C 2/2, 904] ). Auf Drängen der
prot. Rst. , die Verhandlungen nicht unnötig zu verzögern, verzichteten die Schweden
schließlich auf die zunächst geforderte Vollmacht, da mit Lamberg und Krane zwei ksl.
Bevollmächtigte vor Ort waren (vgl. Meiern IV, 786 , 792).
rentz anden werden, stehet dahien. Meinstheils wolt ich lieber gar darvon
sein.
Herr bischoff von Oßnabrück ist an aller verhindernus der deputation
schuldig, und kan ich noch nit wissen, wann und ob er nach Münster
kommen würdt. Er hatt sich unterfangen, ein newe handlung mit Chur-
brandenburg wegen der stifft Minden einzefüeren, Braunschweig darmit
ze contentirn, damit ime daß bisthumb Oßnabrück ledig abgetretten wer-
den möchte
Wartenberg war am 19. Oktober 1647 zum kurkölnischen Hof nach Bonn gereist, von wo
aus er erst am 25. November 1647 wieder zurückkehrte. Während seines Aufenthalts in
Bonn hatte er dem kurbg. GR Otto von Schwerin (1616–1679, 1648 Fh.; 1645 Wirklicher
GR . Zu ihm: Rohrschneider, Schwerin; Bahl, 584f.) einen bereits im Sommer 1647 ein-
mal erwogenen Tauschplan vorgeschlagen: Danach sollte Kurbg. als Entschädigung einen
Teil der bereits am 21. Februar 1647 Hessen-Kassel in Aussicht gestellten schaumburgischen
Ämter (im Umfang der jährlichen Einnahmen aus dem Hst. Minden) erhalten und dafür
auf das ihm seit Ende April 1647 endgültig zugestandene Hst. Minden verzichten. Geplant
war weiter, das Hst. Minden stattdessen dem Hause Braunschweig-Lüneburg zu überlas-
sen, welches im Gegenzug auf die Alternation im Hst. Osnabrück, über die sich Ksl. und
Schweden am 26. Mai 1647 geeinigt hatten, hätte verzichten sollen. Auf diese Weise wäre
das Hst. Osnabrück Wartenberg zum alleinigen Besitz restituiert worden. Offenbar wurde
dieser Plan Wartenbergs seit dessen Aufenthalt in Bonn auch von Kf. Ferdinand unter-
stützt, denn Landsberg trug die Forderung am 8. Dezember 1647 offiziell im Namen Kur-
kölns bei den Ksl. vor ( APW [ III C 2/2, 918] ; vgl. auch Knoch, 168f., 195ff.; Foerster,
Ferdinand, 327ff.).
fürst werde sich nit darzu verstehen.
Morgen wollen wir die protestierenden vor unß erfordern und inen
daßienig, waß ihr majestät 14. Octobris bevohlen , doch allein per gene-
ralia, ne catholicis aliquid praeiudicetur, vorhalten und sehen, waß
dorauff vor eine apertur ad reassumptionem erfolgen werde.
Der Königsmarkh
set sehr übel, marchirt heüt fort zum Vrangel
Carl Gustaf Wrangel (1613–1676; 1651 Gf.), seit 1646 Feldmarschall, Oberbefehlshaber
der schwed. Armee in Deutschland, RR und später Generalgouverneur von Pommern
( Losman; Höfer, 51f.; Asmus). Königsmarck hatte sich im März 1647 von der schwed.
Hauptarmee Wrangels getrennt und war mit seinen Truppen durch Westfalen gezogen
( Knoch, 159–162; Lahrkamp, Streifzug). Die Stadt Osnabrück gewährte ihm im August
offene Unterstützung, was von den ksl. Ges. als Bruch der im Hamburger Präliminarver-
trag (Hamburg 1641 Dezember 15/25. Text: ST V/2, 501–504) festgesetzten Neutralität
der Stadt gerügt wurde ( Steinwascher, 310). Königsmarck brach Mitte November 1647
mit seinem Korps auf und vereinigte sich wieder mit der schwed. Hauptarmee Wrangels
östlich der Weser zwischen Minden und Hameln ( Höfer, 104–107).
lassen müessen, sich zu rinforzirn, sonst möcht übel ärger werden.
Die catholischen haben auch ein abschrifft deß letsten Kayserlichen be-
velchs vom 2. Novembris
gehende wider auffgehebt. Hingegen vermeinen die protestantes, alles
müesse bey voriger abhandlung verbleiben
Gemeint sind wahrscheinlich die von den Ges. der prot. Rst. als unstrittig erachteten Teile
des *KEIPO4B* (s. Einleitung, LXVIII; zu *KEIPO4B* vgl. [Nr. 10 Anm. 25] ).
tandum komme, so werd es heißen, waß man nit erheben kan, muess man
fahren lassen, wie der Churbrandenburgischen
Reichsgf. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein (1601–1657), 1645–1649 Pri-
marges. des Kf. von Bg.; vor 1645 GR ( Bauer; Bahl, 568f.; Neugebauer, Klientelpolitik,
〈10〉-〈14〉). – Dr. iur. Johann Fromhold (1602–1653), 1645–1648 kurbg. Sekundarges.,
seit Januar 1648 zugleich Ges. für Bg.-Kulmbach und -Ansbach; 1637 kurgb. Hof- und
Kammergerichtsrat, 1648 GR ( DBE III, 508; Bahl, 479f.). – Fh. Johann Friedrich von
Löben (1595–1667, 1642 Fh.), 1645–1649 kurbg. Sekundarges.; 1642 kurbg. GR . Löben
verfaßte auf dem WFK ein Diarium ( Walther, 46ff.; 39f.; Bahl, 529f.; zu seinem Diarium
vgl. APW III A 1/1, LXX und APW [ III A 3/1, XCVIIf] ). – Lic. Matthäus (von) Wesen-
beck (1600–1659), 1645–1649 kurbg. Sekundarges., führte seit November 1645 das Votum
für Pommern(-Stettin) imFR und vertrat ab September 1647 auch die Wetterauer Gf.en;
1639 kurbg. Kriegs-, Hof- und Kammergerichtsrat ( Kaster / Steinwascher, 250f.; Bahl,
618f.). Sayn-Wittgenstein leitete die kurbg. Delegation, Löben und Wesenbeck verhandel-
ten in Osnabrück, Fromhold in Münster ( Opgenoorth I, 185). Die angesprochene Rela-
tion wurde nicht ermittelt.
lauttet.
Der Chursaxische gsandt sagt, sein herr
man Lothringen abbandonirn soll
Gemeint ist die von Frk. verweigerte Restitution des Hg.s von Lothringen. Hg. Karl (III.)
IV. von Lothringen (1604–1675, 1624/25–1634 und 1659/1661–1675 Hg. Zu ihm: Crox-
ton / Tischer, 50–53; Leestmans) war im Pariser Vertrag vom 29. März 1641 (Text:
DuMont VI/1, 211f.; vgl. auch Tischer, Diplomatie, 203, 367) gegen die Verpflichtung,
keine antifrz. Bündnisse mehr einzugehen, in seine von Frk. zwischen 1631 und 1633 an-
nektierten Territorien restituiert worden. Bereits am 28. April 1641 hatte der Hg. jedoch
den Vertrag einseitig gekündigt (Text der Protestation: DuMont VI/1, 213f.; Vignal
Souleyreau, 324ff.) und sich dem Ks. und Spanien angeschlossen. Der Ks. und Spanien
forderten die Zulassung des Hg.s zum Kongreß als Verbündeter Habsburgs und seine Re-
stitution, Frk. lehnte seine Einbeziehung in den WFK mit der Begründung ab, daß Karl
IV. aufgrund des Pariser Vertrags weder als Rst. noch als ksl. Verbündeter zu behandeln
und seine eventuelle Restitution eine ausschließlich frz.-lothringische Angelegenheit sei
( Mohr, 284–393; kompakter Überblick: Ruppert, 343ff.).
zosen
Die frz. Gesandtschaft bestand zu diesem Zeitpunkt aus Longueville, d’Avaux und Ser-
vien. Henri II d’Orléans, duc de Longueville (1595–1663), regierender F. und Gf. von
Neuchâtel, 1645–1648 frz. Prinzipalges. ( Guillaume; Croxton / Tischer, 173ff.). –
Claude de Mesmes, comte d’Avaux (1595–1650), 1644–1648 frz. Ges. ; 1643 surintendant
des finances ( Croxton / Tischer, 21f.; Sonnino, D’Avaux). – Abel Servien (1593–1659),
comte de la Roche-des-Aubiers, (ab 1652) marquis de Sablé et Boisdauphin, 1644–1649
frz. Ges. ; 1630–1636 secrétaire d’Etat de la Guerre, 1648 ministre d’Etat ( Isolle; Extern-
brink , Servien). Zur frz. Gesandtschaft auf dem WFK vgl. außerdem Tischer, Diploma-
tie, 99–180.
Prag 1647 November 20
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1892fol. 172–173, praes. 1647 Dezember 3 =
Druckvorlage – Kopie: ebenda fol. 184–185’
Diese Kopie müßte nach dem üblichen Umgang der ksl. Ges. mit einkommenden ksl. Wei-
sungen in der Korrespondenz Nassaus in Den Haag ( KHA ) liegen und wurde dem Schrift-
bild nach auch von einem Sekretär Nassaus angefertigt. Vermutlich wurde sie versehent-
lich, zusammen mit der Ausf., nach Osnabrück übersandt.
fol. 15–16.
Vermittlung zwischen den Konfessionsparteien; Verhandlungsziele der Protestanten? An-
kündigung der Hauptinstruktion.
Kaiserlich-französischer Vorvertrag über die französische Satisfaktion: Ablehnung der clau-
sula non addendi; Verweis auf bestehende Weisungen zum kaiserlichen Titel „Landgraf im
Elsaß“ (Elsaßtitel), Lothringen und zum Assistenzverbot für Spanien; Pfirt.
Auf die Relationen vom 7. und 8. November 1647
Lamberg und Krane an Ferdinand III., Osnabrück 1647 November 7. Ausf.: RK FrA
Fasz. 53b (1647 XI)fol. 35–35’ – Kopie: Ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1873fol. 6. Beilage
[1]: Kf. Johann Georg von Sachsen an Wrangel, Dresden 1647 September 22/Oktober 2.
Kopie: RK FrA Fasz. 53bfol. 36–37’; ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1873fol. 7–8 – Nassau und
Volmar an Ferdinand III., Münster 1647 November 8 (Text: APW II A 6/2 Nr. 272).
vor dißmahl nichts anders zu befehlen alß, nachdem du, Volmar, dich
nunmehr ungezweifelt zu Osnabrugg einfinden thuest und der conferenz
daselbst mit den protestierenden einen anfang gemacht haben wirst, daß
du sambt unsern Oßnabrugischen gesandten bey selbiger nit weniger ge-
gen den protestierenden alß gegen den catholischen zu thuen, wie newlich
erinnert, dich also comportierest
Sich comportieren = sich verhalten ( Jones, 223). – Vgl. die Weisung an Volmar zur Teil-
nahme an den Verhandlungen in Osnabrück (APW II A 6/2 Nr. 266) und die Weisung vom
16. November 1647 (vgl. [Nr. 1 Anm. 5] ).
williger bezeügen und darinnen zu schiedtlichen mitteln umb sovil mehr
bewegen lassen. Und dieweilen wir auch vermerckhen, dz die catho-
lischen auch darumb so stuzig, dieweil sie gar kein wissenschafft haben,
ob und was dan die protestierenden ihrerseits wollen fallen [lassen] und
wie weit sie zu weichen gesonnen, also wirdt der sachen sehr befürderlich
sein, wan ihr auch der protestierenden intention über ein und anders ent-
lichen penetrieret.
Underdessen seindt wir noch immerzue in völliger deliberation über der
catholischen ständen bedenckhen begriffen, werden auch damit negster
tagen fertig werden und eüch unsere resolution darüber unverzüglich zu-
kommen lassen .
Waß aber die Franzößische handlung betrifft, da wist ihr eüch vorhin
guetermassen zu bescheiden, welchergestalt die Franzosen, ungehindert
man mit ihnen noch in Septembri negstverwichenen jahrs beraits ge-
schlossen gehabt
ses mit Schweden und den protestirenden die waffen wider uns einen
weeg als den andern gefüehrt, darüber dz hochschädtliche armistitium
zu Ulm practiciert, auch vermitels deßen mehrere orth undt plätz im
Reich erlangt, als sie zuvor gehabt und vielleicht mit gewalt nicht also-
baldt hetten erlangen können
Am 4./14. März 1647 hatten Frk., Schweden und Hessen-Kassel mit Kurköln und Kur-
bayern den Ulmer Waffenstillstand geschlossen (Text des schwed. Instruments: Londorp
VI, 186–191; DuMont VI/1, 380–384; ST VI/1, 58–76. Text des frz. Instruments: ST
VI/1, 82–90; Immler, Kurfürst, 507–517). Darin überließ Kurbayern den Franzosen die
Festung Heilbronn (Art. IX), den Schweden die Festungen Überlingen und Memmingen
(Art. III). Begünstigt durch den Wegfall der kurbay. Armee verwüsteten frz. Truppen im
April 1647 Hessen-Darmstadt, hessen-kasselische Truppen eroberten am 4. Juli 1647 die
bedeutende hessen-darmstädtische Festung Rheinfels ( Demandt, Hessen, 260), Königs-
marck nahm in Westfalen Vechta, Fürstenau und Wiedenbrück, Kurmainz ging am
9. Mai 1647 unter massivem frz. Druck einen Neutralitätsvertrag ein (Text: DuMont
VI/1, 394f.). Die schwed. Truppen unter Wrangel stießen über Franken nach Böhmen
vor, wo sie am 17. Juli 1647 die Festung Eger/Cheb eroberten ( Heilmann, 728f.).
gehen lassen, darinnen sie, wans anders in ihrer macht stehen wirdt, nicht
allerhandt machinationes wider unß anstifften und zu werckh sezen wer-
den, daß wir dahero nit sehen, warumb wir eine solche bedenckhliche
clausul, wie in pröemio gesezt, „absque ulla facultate addendi, demendi,
mutandive“, anzuenehmen hetten
Bezug auf die Präambel des ksl.-frz. Vorvertrags über die frz. Satisfaktion vom 11./14.
November 1647 (zum Vorvertrag vgl. [Nr. 13 Anm. 1] ; Text hier: Meiern V, 161 vorletzter
Absatz). Zu dieser „ Ne-Varietur-Klausel“ vgl. Repgen, Hauptprobleme, 433.
gleichen clausuln nit einlassen, sonder es bey deriehnigen clausul verblei-
ben lassen, die anderemahl dem proiect beygesezt gewesen („Quod si
praeter spem tractatus universalis ad conclusionem perduci nequeat,
quaecunque hactenus ab utraque parte amore pacis oblata, dicta aut facta
sunt, pro non oblatis, non dictis, non factis haberi debent“)
Bezug auf den jüngsten ksl. Textvorschlag für den frz. Satisfaktionsartikel,s.l. [vor 1647
November 11] ( APW II A 6/2 Nr. 273 Beilage 5). Vgl. auch die Weisung vom 27. Novem-
ber 1647 ( [Nr. 13 bei Anm. 3] ).
sowohl wegen der von denen Franzößischen gesandten gesuechter abdi-
cation tituli Alsatiae etc.
Bezug auf die Klausel Titulis et insignibus utriusque Alsatiae, Suntgoviae, Ferretis qua-
rumque ditionum mentio superius facta est, Christianissimus rex solus uti possit im frz.
Textvorschlag für den frz. Satisfaktionsartikel vom 7. November 1647 (APW II A 6/2 Nr.
273 Beilage 1;
Text hier:RK FrA Fasz. 54a [1647 X–XII]fol. 118). Die Forderung an das
Haus Habsburg, den Titel „Landgraf im Elsaß“ zukünftig nicht mehr zu verwenden,
wurde von den frz. Ges. kurze Zeit später wiederholt (s. Nr. 27 Beilage [3]). – Das Haus
Habsburg hatte um 1130 im Oberelsaß den Titel des Lgf.en im Elsaß angenommen, unter
dem es dort territorialherrliche Rechte ausübte ( Overmann, 91). Der Ks. erhob den An-
spruch , den Lgf.entitel trotz der elsässischen Abtretungen weiter zu führen.
restitution, auch der praetendirten renunciation der Spanischen hilfe hal-
ber
felchs halten, und demselben nochmahls bestendig nachsezen, wie wirs
dan auch wegen der graffschafft Pfierdt
Gft. Pfirt/Ferrette im Oberelsaß, Lehen des Hst.s Basel, seit 1324 in habsburgischem Be-
sitz (zu den Besitzverhältnissen vgl. Stein, 36, 290; zum Anfall an das Haus Habsburg
vgl. APW [ II A 4 Nr. 108 Anm. 18] ). Die Gft. Pfirt war seit Juli 1647 Bestandteil der frz.
Satisfaktionsforderungen (vgl. APW II A 6 Nr. 178 Beilage C). Im vorliegenden Fall be-
zieht sich Ferdinand III. auf die jüngste frz. Forderung nach Abtretung der Gft. in dem
frz. Textvorschlag für den Satisfaktionsartikel vom 7. November 1647 (wie Anm. 11; Text
hier: RK FrA Fasz. 54a [1647 X–XII]fol. 116’).
Gemeint sind die Ausführungen der ksl. Ges. ggb. den Mediatoren am 7. November 1647
(vgl. APW II A 6/2 Nr. 272). Das Hst. Basel protestierte als Lehensherr gegen die Abtretung
der Gft., auch das Reichsbedenken vom 25. September 1647 ( ebenda Nr. 241 Beilage B)
sprach sich dafür aus, dem Hst. die Lehnshoheit über Pfirt zu erhalten ( Overmann, 109,
115; Scherlen / Ellerbach III, 471, 483f.). – Die Mediatoren auf dem WFK waren: Fabio
Chigi (1599–1667), 1644–1649 Mediator für die Verhandlungen Frk.s mit dem Ks. und
Spanien in Münster; 1639–1651 päpstlicher Nuntius in Köln ( DBI II, 205–215; Bücker;
Repgen, Friedensvermittlung; Rodén, 133–138; Koller; Edition seiner Instruktion:
Repgen, Instruktion, 476–486). Chigi verfaßte während des WFK ein Diarium (Text:
APW III C 1/1) – Alvise Contarini (1597–1651), 1643–1649 venezianischer Mediator für
die Verhandlungen Frk.s mit dem Ks. und Spanien in Münster; 1624–1641 ordentlicher
und ao. Botschafter Venedigs in Den Haag, London, Paris, Rom und Konstantinopel
( DBI XXVIII, 82–91; Haller; Repgen, Friedensvermittlung, Roeck, Venedigs Rolle).
Seine Schlußrelation ist ediert bei Firpo, 963–1036.
weil solche der gesambten catholischen stende ubergebenen bedenckhen
gemeß ist , allerdings bewenden lassen.
–/ 6/ [25]
Osnabrück 1647 November 21
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 15–19’, 26–26’; PSfol. 20–22’
In die Weisung ist irrtümlich das öst. Protokoll der Konferenz kath. Rst. vom 14. Novem-
ber 1647 ( [Nr. 2 Beilage [1]] ) eingelegt.
lage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1882fol.
54–56’ (ohne PS).
Konferenz mit Gesandten der protestantischen Reichsstände über den Verhandlungsmodus
(1647 XI 19, 20): Unmöglichkeit direkter reichsständischer Verhandlungen unter kaiserlicher
Vermittlung. Beeinträchtigung der eigenen Verhandlungsposition durch die Kenntnis der
Protestanten von kurbayerischer Haltung, Unklarheit über den Informanten. Bemühung
um Einbeziehung aller katholischen Reichsstände in den Frieden, Furcht vor protestantischer
Forderung nach kaiserlichem Vorgriff.
Ankündigung der Annotationes Lambergs und Kranes zum ersten katholischen Gutachten
vom 7. Oktober 1647.
Ausbleiben der katholischen Gesandten; angebliche Rückkehr Wartenbergs nach Münster.
Zurückweisung kurbayerischer Vorwürfe, der Kaiser und Spanien würden die Verhandlun-
gen verzögern; Entschuldigung Ernsts.
[PS] Ankunft Ernsts in Osnabrück.
PS Konferenz mit den schwedischen Gesandten (1647 XI 21): Einigung auf den vorgeschla-
genen Verhandlungsmodus; keine Verhandlungen über Sachfragen ohne Anwesenheit der
katholischen Gesandten.
Verweis auf die Relation vom 18. November 1647 (Nr. 2). Hierauff wir
ermelte protestirende sämbtlich vorgestern, den 19. huius, zue unß erfor-
dert und ihnen daßienig mündtlich vorgehalten, waß in beyliegendem ex-
tractu protocolli verzeignet ist. Wir haben auch dieienige particulariteten
dern noch streittiger puncten, so in Ewer Kayserlicher Mayestätt befehlch
angeregt sein
Bezug auf die Weisung vom 14. Oktober 1647 (Text: APW II A 6/2 Nr. 249). Als strittige
Punkte, in denen die prot. Rst. ihre aus ksl. Sicht überzogenen Forderungen überdenken
sollten, wurden dort exemplarisch genannt: 1.) die paritätische Besetzung der Ratsstellen in
den gemischtkonfessionellen Reichsstädten; 2.) die Autonomie der Mediatstände und Un-
tertanen, bes. im Hst. Hildesheim; 3.) die 15-jährige Auswanderungsfrist für fremdkonfes-
sionelle Untertanen.
quentz zu machen, alß hetten wir das ubrig alles für bekand hin- und
nachgeben, und die catholische darüber desto mehr zu clagen ursach er-
greiffen mogten.
Gleichwie wir aber zuvor erwehnung gethan , daß sie die vorgeschlagene
conferenz erst auff den fall, mit denen Schwedischen ie nit zurecht-
zukommen sein würde, gemeinen mögten, also haben sie es auch in ihrer
gestriges tags angebrachter und dem protocoll einverleibter anthwortt
deutlich erclehrt, daß nemblich ihre meinung seie, wir solten die tractatus
ohne umbschweiff mit den Schweden selbst reassumirn, wan aber darbey
in denen bißher bestrittenen puncten angestanden werden sölte, so wölten
sie alßdan das ihrig dabey thuen und mit denen catholischen sich zu ver-
gleichen nit laßen zuwieder sein. Ist also auff ein solche conferentz, wie in
der churfürstlichen durchllaucht in Bayrn beyden schreiben vom 22. und
27. Octobris praesupponirt wirdt
Text: APW II A 6 Nr. 260 Beilage B und Nr. 266 Beilage A. Kf. Maximilian hatte eine
Einigung zwischen dem Ks. und den Rst. beider Konfessionen (d.h. unter Ausschluß der
Kronen) vorgeschlagen, bei der sich auf kath. Seite nur die principalsten Stände, um deren
Friedensbereitschaft man wisse, beteiligen sollten. Den ksl. Ges. sollte bei diesen Verhand-
lungen aufgrund ihrer authoritet eine zentrale Rolle zukommen.
derlich nachdem die protestirende auß dem ersten diese und andere mehr
praesupposita, intentiones und resolutiones ihrer durchllaucht gnugsamb
erlernet haben. Derentwegen wir unß nottwendig auff die immediat-
handtlung mit denen Schwedischen selbst weisen laßen müßen und dahin
zu sehen haben werden, daß wir bey einem oder andern passu der catho-
lischen eingebrachte erinnerungen so gutt immer möglich verfechten,
darüber mit denienigen catholischen, so ahn der handt sein, communicirn
und, so gutt es bey diesem beschwehrlichen zustandt sein kan, hindurch-
fahrn thue.
Wir haben biß daher nit erfahrn konnen, durch waß mittl die protesti-
rende solch Churbayrisches schreiben zur handt gebracht, so sie nit nur
per extractum, wie daß Ewer Kayserlicher Majestätt ahn unß abgangenem
befehlich beyligt, sondern mit völligem inhalt, wie das originaliter ahn
Ewer Mayestätt außgefertiget worden, expracticirt haben. Besorgen unß,
sie werden auch das andere vom 27. Octobris eben durch dergleichen
weeg wie das vorig bekommen
Am 4. Dezember 1647 erhielten die ksl. Ges. die Information, daß die schwed. Ges. in der
Tat das kurbay. Schreiben vom 27. Oktober 1647 erhalten hatten (vgl. [Nr. 27 bei Anm. 11] ).
licorum ie mehr und mehr schwehrer und nachtheilig gemacht würden.
Nachdem dan Ewer Kayserliche Mayestätt in dero vom 30. Octobris ahn
herrn graffen von Nassaw und mich, Volmarn, abgangenem und hieher
communicirten befehlich gnädigste anregung thuen, wir unß keineswegs
heraußzulaßen, daß Ewer Mayestätt [„]gneigt oder bewogen werden
mögten, mit einwilligung nur ethlichen catholischen ständen, obschon
dieselbe ethwo mächtiger alß die ubrig sein mögten, mit der cron Schwe-
den einen frieden zu schließen und die andern in gfahr des kriegs zu
laßen[„]; sodan, daß wir ein gesambtguttachten uber der catholischen be-
dencken einschicken solten, da haben wir unß zwar biß dato dergleichen
außschließung ein oder andern catholischen standts nichts vernehmen
laßen, werden unß deßen auch woll inskünfftig hütten. Dieweilen aber
die protestirende wißen, daß Ewer Kayserlicher Majestätt in vorberühr-
tem schreiben von ihr churfürstlicher durchlaucht eingerathen worden,
wan theills catholische ihre bey den consultationibus instrumenti pacis
vorgebrachte conditiones auch dies ortts behaubten und sich also die
gantze handtlung zum völlichen bruch ansehen laßen wolte, daß alßdan
Ewer Mayestätt vorgreiffen etc. , so werden sie sich ahn unßere declara-
tiones wenig kehren, sondern vielmehr darauff tringen, daß sothanem
vorschlag nachgegangen werde, so wir auch, wans endtlich auff einen
solchen stutz kommen solt, Ewer Kayserlicher Mayestätt, zufolg deren
letztern befehlichs vom 2. dies , so tags, so nachts underthenigist zu
referirn nit underlaßen wöllen.
Betreffendt aber die ertheilung unßers gehorsamsten guttachtens, sinte-
mahlen Ewer Kayserlicher Mayestätt von Münster auß unterm dato 8.
dießs, waß bey der catholischen bedencken zu erinnern furgefallen, auch
die darüber mit ihnen angestelte conferenz mit sich gebracht, zu thuen
oder nit zu thuen sein mögte, mit umbständen allerunderthenigst uber-
schrieben worden
gleich in auffsatz begrieffen, unßere gehorsamste gedancken negster tagen
einzuschicken
Von denen catholischen ständen ist auff dato noch niemandt, und sogar
der Churbayrischer deputatus
aber von dem hiesigem officialen
bischoff zu Oßnabrück, angestern zu Münster anlangen söllen und auff
sein ankunfft die deputation alßbaldt ihren vortgang erreichen werde.
Derentwegen wir bey reassumption der tractaten in denen principal-
puncten noch umb soviel etwaß hinderhältich werden gehen müßen,
weil ia alle handtlung vergebens, wan gar kein catholischer verhanden,
so darin consentirn wölt.
Wir sollen auch unangeregt nit laßen, nachdem in ihrer churfürstlichen
durchllaucht zu Bayrn schreiben von 27. passato meldung beschicht, alß
ob wir unß sölten erclehrt haben, mit reassumption dieser tractaten so
lang einzuhalten, biß Ewer Kayserlicher Mayestätt gnädigste resolution
uber der catholischen bedencken einkommen wehre, item die Spanische
Spanien wurde zu dieser Zeit vertreten durch: Gaspar de Bracamonte y Guzmán, conde de
Peñaranda (ca. 1596–1676), 1645–1648 span. Prinzipalges.; 1642 consejero de la Cámara de
Castilla, 1648 consejero de Estado ( Poelhekke, Penaranda; Rohrschneider, Nachlaß,
179ff; Pernot, 351; Rohrschneider, Frieden, 137–145). – Dr. iur. Antoine Brun (1599–
1654), 1645–1649 span. Ges. ; 1642 conseiller im Conseil suprême von Flandern und Bur-
gund in Madrid ( Truchis de Varennes; Rohrschneider, Frieden, 153–159).
keinen frieden mehr begehrten, sondern die Frantzosen unnd Teutschen
nur zu ludificirn gemeindt wehrn, daß ihr durchlaucht in beyden diesen
passibus sehr ungleich und ubel informirt worden, dan Ewer Kayserliche
Majestätt werden auß des graffen von Naßaw und mein, Volmars, vom
11. Octobris biß uff den 12. dießs eingeschickten gehorsamsten relationi-
bus et protocollis
Vgl. die Relationen aus Münster vom 11., 15., 18., 22., 25., 29., 31. Oktober und vom 4./5.,
8., und 12. November 1647 ( APW II A 6 Nr. 248, 251, 255, 257, 262, 264, 270, 272, 273,
sowie Nassau und Volmar an Ferdinand III., Münster 1647 Oktober 25. Ausf.: RK FrA
Fasz. 54a [1647 X–XII]fol. 35, PSfol. 38–39 [= eigh. Ausf. Nassaus] – Kopie: KHA A 4
Nr. 1628/44 unfol. – Kopie des PS: RK FrA Fasz. 54a [1647 X–XII]fol. 36–37 – Konzept:
ebenda Fasz. 92 XII nr. 1854fol. 603).
vernohmen haben, daß wir auff der catholischen zumuthen unß rundt
entschüldigt, daß wir so lang zuzuwahrten nit veranthwortten könten.
Wie es dan der effectus selbst weiset, indem ich, Volmar, mich nuhn 8
tage alhier befinde und die mora nit ahn unß, sondern ahn denen sambt-
lichen catholischen bestehen thuet. So hat sich auch wegen des anzugs
auff die Spanischen der Churbayrischen deputatus, Dr. Ernst, gegen mir,
Volmarn, mit eigner handt entschuldigt mit diesen formalibus: „Waß von
dem schlechten hergang der Spanischen tractaten mit Franckreich und
Hollandt, ingleichen, daß die Spanische nach der reconiunction ihrer
churfürstlichen durchllaucht mit Kayserlicher majestätt waffen
Bezug auf den Rekonjunktionsrezeß („Pilsener Vertrag“) zwischen dem Ks. und Kurbay-
ern vom 7. September 1647 (Text: Dokumente I/3 Nr. 346; vgl. auch Ruppert, 313ff;
Kapser, 49–54; Albrecht, Maximilian I., 1073ff). Der Vertrag wurde am 23. September
1647 ergänzt (Text: Aretin, Nr. 23, 227–239) und am 29. September 1647 in eine neue
Fassung gebracht (Text: Dudík, 262–268), welche am 12. und 17. Oktober 1647 in Prag
bzw. München ratifiziert wurde.
ficiliores erzeigen sollen, zu ende gemeldet wirdt, ist von mir allein rela-
tive, aber nit affirmative geschrieben und außtrücklich annectirt worden,
waßgestalten die mediatores denen Spanischen zeugnuß geben, daß ihnen
hierinnen unrecht geschehe“ . Wir befinden zwar solchen berümbten an-
hang in der abschrifft seiner relation, so dem churfürstlichen schreiben
beygelegt ist , nit.
[PS] Der Churbayerische abgesander Dr. Ernst ist alberait hier ankho-
men.
PS
Vgl. zum Folgenden auch das Protokoll über die Konferenz zwischen den ksl. und schwed.
Ges. in APW [ III C 2, 907 Z. 40 – 909 Z. 3.]
sucht, sich waß wenig in complimentis auffgehalten und darnach vermel-
det, daß sie theills von unß selbst, theills von denen protestirenden stän-
den verstanden, gestalt wir nach reassumption der tractaten verlangten,
damit der liebe friede möge befördert und diese handtlung zum schluß
gebragt werden. Seie ihnen solches zu vernehmen angenehmb und lieb
gewest, verlangten auch ihrstheills zu solcher reassumption. Allein würde
nöttich sein, die sach also anzugreiffen, damit mit mehrer siecherheit, alß
bißhero zu verspührn gewest, darbey möge verfahrn werden. Man habe
gesehen, wie die catholische stände sich understanden, daßienig, waß ein-
mal zwischen unß in puncto gravaminum vergliechen gewest, wieder in
unnöttigen disputat zu ziehen
Anspielung auf das erste kath. Ga. vom 7. Oktober 1647, das zentrale Zugeständnisse, die
die Ksl. im KEIPO4A und mit ausdrücklicher Zustimmung der kath. Rst. in der End-
lichen Erklärung vom 30. November 1646 ( APW [ II A 5 Nr. 148 Beilage [C])] gemacht
hatten, ablehnte. Dazu gehörten bspw. die dauerhafte Überlassung von Kirchengut an
die Protestanten (vgl. auch [Nr. 29 Anm. 223] ) und der Grundsatz der Parität zwischen
den Konfessionsparteien (vgl. [Nr. 17 Anm. 56] ; außerdem Dickmann, 417; Ruppert, 318;
Schneider, 382f).
fortahn zu tractirn. Dahero sie bey dieser gelegenheit ahnlaß nehmen
wöllen, mit unß hierauß zue reden, waß wir ethwo vermeinen, wie der-
gleichen gefahr entgangen und die handtlung also angegrieffen werden
mögte, damit man beyderseits deßen, waß abgehandtlet würde, gnugsamb
könne versiechert sein.
Wir haben nach gebührender dancksagung für beschehene heimbsuchung
geanthworttet, daß nit ohne, daß die catholische stände w[i]der ethliche in
proiecto pacis eingebrachte sachen ihre beschwehrnuß eingeführt, da-
hero Ewer Mayestätt eben selbigen ursach halber, damit nemblich waß
bestendigs abgehandtlet und beschloßen werden möge, das beste mittl
zu sein erachtet, weilen ethliche von denen protestirenden ständen von
anstellung einer conferenz zwischen denen catholischen unnd protesti-
renden ständen einen vorschlag gethan, solchen vorschlag ahn handt zu
nehmen und nachzugehen, zu welchem ende man denen catholischen
ständen zu Münster wegen einiger deputation anhero zugesprochen,
auch so viel erhalten worden, daß zu verhoffen, es werden selbige stände
insgesambt ehister tagen anherokommen. Weilen man nuhn gestriges tags
von denen protestirenden verstanden
Vgl. [ Beilage [1]] .
daß die conferentiae nit zwischen den ständen, sondern immediate zwi-
schen denen Kayserlichen und königlich Schwedischen zu reassumirn
und, wan dieselbe in ein oder andern nit vortkommen konten, die sach
alßdan ahn die stände zu bringen, so wolten wir unß solchen vorschlag
zwar auch gehrn bequemen, allein würde gleichwoll nöttig sein, beyder
religion stände zur handt zu haben, damit in fürfallenden streittigkeitten
mit ein oder andern theill der notturfft nach möge communicirt und
iedesmahls, waß also mit vorwißen und belieben der stände abgehandtlet
würde, in einen richtigen unveränderlichen schluß gebracht werden. Wir
hetten so viel nachrichtung von Münster, daß die catholische stände noch
diese wochen alhie einkommen und dern ethliche noch heudt von dortten
würden auffbrechen, seie also noch umb ein par tage zu thuen, daß sel-
bige stände herzukommen, in dern gegenwahrt die handtlung alßdan mit
rechtschaffenen fundament und nachtrück würde ahn handt genohmen
werden konnen. Versehen unß, die Schwedische gesandte werden gehrn
biß zu dern ankumbst in geduldt stehen wöllen, und würden wir unß
alßdan bey denselben angeben und die handtlung ahn handt nehmen.
Waß wir nuhn zu dern beförderung und einrichtung des gantzen wercks
würden mit beytragen oder thuen können, da würden wir ahn embzigen
sorgfahlt und schuldigen fleiß nichts erwinden laßen.
Sueci sein mit unßer erclehrung woll zufrieden gewest, vermeinen selbst,
das kein beßers mittl seie, auß dem werck zu kommen, alß eben auff sel-
bigen schlag, wolten also der catholischen stände anherokombst erwahr-
ten. Haben zwar auch einen anwurff gethan, daß sie gehrn von unß ein
designation derienigen puncten, worin man noch different seie, haben
mögten, wir haben aber solchen anwurff glimpfflich divertirt mit vermel-
den, daß zu nechster beykumbst davon würde zu reden sein. Sein darauf
von unß abgeschieden.
Beilage [1] zu Nr. 6
Protokoll, Osnabrück 1647 November 19, 20
Am 22. November 1647 überschickte Wolkenstein ein inhaltlich ähnliches Protokoll an den
Ks.hof (Wolkenstein an Ferdinand III., Münster 1647 November 22. Kopie: RK FrA Fasz.
53b (1647 XI),fol. 43–43’. Beilage [1]: Protokoll, 1647 November 19, 20. Kopie: ebenda
fol. 44–45). – Reichsgf. Georg Ulrich von Wolkenstein-Rodenegg (um 1584–1663; 1630
Reichsgf.), 1645–1649 öst. Primarges. und Direktor desFR Münster; 1629 RHR ( Schwarz,
387f).
159–161
19. November 1647. Gemäß der Weisung vom 14. Oktober 1647 referieren die kaiserlichen
Gesandten den protestantischen Reichsständen den unbedingten Friedenswillen und die Frie-
densbemühungen des Kaisers, der die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen den
Konfessionsparteien befürworte. Die kaiserlichen Gesandten sollen zwischen den Parteien
vermitteln. Die Protestanten werden aufgefordert, sich kompromißbereit zu zeigen.
20. November 1647. Die Gesandten der protestantischen Reichsstände antworten auf den
gestrigen Vortrag der Kaiserlichen, daß sie keine Schuld an der Verzögerung der Verhand-
lungen tragen. Kaiserliche und Schweden sollten die Verhandlungen führen und sich über die
noch strittigen Punkte einigen; erst wenn in einem Punkt keine Einigung möglich sei, sollten
die Reichsstände den Streitpunkt untereinander vergleichen. Bei den bereits verglichenen
Punkten solle es bleiben. Die Kaiserlichen werben um Verständnis für das verspätete Ein-
treffen der Gesandten der katholischen Reichsstände und kündigen an, die Verhandlungen
mit den Schweden schnellstmöglich aufzunehmen.
–/ 7/–
Osnabrück 1647 November 21
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Haltung am Innsbrucker Hof zur Zession des Elsaß. Gerüchte am kurbayerischen Hof über
Abreise Volmars vom Kongreß. Ankunft Ernsts in Osnabrück, Hoffnung auf baldiges Ein-
treffen der übrigen katholischen Gesandten; Notwendigkeit der Verhandlungsführung mit
Schweden; Eindruck allgemeiner Friedensbereitschaft; Klage über Beeinträchtigung der eige-
nen Verhandlungsposition durch Kenntnis der Protestanten von kurbayerischer Haltung.
Freude über Ergebnis der Mission Kurz’ am kursächsischen Hof. Oldenburgische Exemtion.
Habsburgische Hausangelegenheiten.
Rezepisse auf zwei Schreiben vom 6. und 9. November 1647 : Kein Wider-
spruch Erzherzog Ferdinand Karls
Frankreich, Verhalten Bienners
woll an Kayserlichen hof raisen, und solches improbirt, waiß ich nit, wo-
her es kombt, denn dergleichen von mir niemalen gesagt worden. Hab
auch dem Dr. Ernsten selbst gesagt, wie es mit meiner abforderung be-
schaffen und daß ihre majestät mich noch nit erlassen wolten
Volmar hatte den Ks. am 18. Oktober 1647 um seine Entlassung aus dem Gesandtschafts-
dienst gebeten (vgl. APW II A 6 Nr. 253). Auf eine diesbezügliche Nachfrage hin hatte der
Ks. Kf. Maximilian von Bayern jedoch bereits am 8. November 1647 darüber in Kenntnis
gesetzt, daß er Volmar nicht abberufen werde, sondern ihm die Teilnahme an den Ver-
handlungen in Osnabrück befohlen habe (vgl. ebenda Nr. 271 Beilagen A und B).
wundern aber ists, daß ich anietzt daselbst so guett worden pin, da man
doch hievor vermeint, ihre Kayserliche majestät thuen ein peccatum mor-
tale, daß sie mich nit also gleich propter duo aut tria verba grammatica
cum ignominia abschaffen wollen
Volmar hatte mit seinem Verhalten in der Vergangenheit einige Male Unzufriedenheit auf
rst. bzw. ksl. Seite hervorgerufen, bspw. in den Verhandlungen über die pfälzische Restitu-
tion (vgl. APW [ II A 3 Nr. 32] ) oder die Entschädigung für Kurbg. (vgl. APW [ II A 5 Nr. 230] ). Worauf Volmar im vorliegenden Fall konkret anspielt, konnte nicht ermittelt werden.
Dr. Ernst ist eben heüt, als wir unser post expedirt, allhier ankommen.
Halt also, werde einer nach dem andern folgen und keiner der letst wollen
sein. In denn Churbayerischen schreiben
Gemeint sind die kurbay. Schreiben vom 22. und 27. Oktober 1647 (Texte: APW II A 6
Nr. 260 Beilagen B und C bzw. ebenda Nr. 266 Beilage A). Vgl. auch [Nr. 6 Anm. 4] .
catholicos et protestantes gar zu gwiß pro fundamento gesetzt. Die
protestierenden haben kein andere meinung, als wie vor cum Suecis die
handlung füeren ze lassen
Im September 1646 hatten die prot. Rst. die Führung der Gravaminaverhandlungen in
ihrem Namen auf die schwed. Ges. übertragen und diesen im Gegenzug ihre Unterstüt-
zung in der Satisfaktionsfrage zugesichert ( APW [ II A 5 Nr. 49] ; Ruppert, 260f).
seyen, damit uff den nothfal mit einer oder anderer partei negocirt
werden könde, wölches man auch diserseits ad evitandam suspicionem
protrahendi tractatus nit außschlagen sollen. Mich gedünkht, die gmüet-
ter seyen zimblich disponirt, sich ad conclusionem ze nähern. Allein ist
zu beclagen, dz die protestierenden daß Churbayerische schreiben vom
22. Octobris zu handen bekommen und darauß alle intentiones erlernet
haben, wölches unß dann nit wenig unglegenheit machen würdt. Besorg
mich, sie bekommen dz ander vom 27. auch, wölches noch ärger wer.
Daß dann herrn graf Kurtzen negociation bei Chursaxen wol abgeloffen
Kurz war am 21. Oktober 1647 von Ferdinand III. an den kursächsischen Hof entsandt
worden, um Kf. Johann Georg zum Bruch des Waffenstillstands mit Schweden und zum
Zusammenschluß mit dem Ks. zu bewegen (Text der Instruktion: APW II A 6 Nr. 260
Beilage E). Am 9. November 1647 kehrte er von dort mit der Aussicht an den Ks.hof
zurück, daß Kf. Johann Georg Schweden die Kontributionen kündigen und sich für Verän-
derungen am KEIPO4A zugunsten der Katholiken einsetzen würde ( Dickmann, 540f;
Ruppert, 322; vgl. auch die diesbezügliche Korrespondenz in RK FrA Fasz. 54ffol. 50–
219’).
höre ich von hertzen gern, und hett er auch hieher vom 5. huius auß
Dreßden etwas parte geben
majestät werden uff solche mittel zum erwünschten ende kommen. Un-
sers ortts allhier werden wir gwißlich an unser schuldigkheit nichts er-
wenden lassen. Exemtion Oldenburgs: Bitte um Übersendung des Exem-
tionsdekrets
Gemeint ist das Dekret zur Exemtion Oldenburgs von der Kontribution (Prag 1647 De-
zember 11; vgl. [Nr. 58 Anm. 7] ). – Gf. Anton Günther von Oldenburg (1583–1667; 1603
Gf.) betrieb im DK eine Politik der Neutralität („Schutzbriefpolitik“). Zentrales Mittel
dabei war sein Streben nach ksl. Exemtionsdekreten, die ihm bei Befreiung von der Ver-
pflichtung zur Zahlung jeglicher Abgaben Neutralität ggb. den kriegführenden Parteien
garantierten ( Düßmann, 10–14, 17–39, 105–116). Die Erteilung des Exemtionsdekrets
setzte im vorliegenden Fall die Erfüllung offenstehender ksl. Geldforderungen an Gf. An-
ton Günther voraus. Die ksl. Ges. förderten die Erteilung des Dekrets, da die von Anton
Günther geforderte Summe für die Zahlung ihrer ausstehenden Deputatgelder vorgesehen
war.
[auf beiliegendem Zettel:] Habsburgische Hausangelegenheiten: Bildnisse
von den Töchtern Erzherzogin Claudias
dahinter vermutet.
263/ 8/–
Münster
Die Relationen im Namen Nassaus und Volmars wurden in der Kanzlei Volmars in Osna-
brück ausgefertigt, von Volmar unterschrieben und von dort aus nach Münster gesandt,
wo Nassau sie nur noch unterzeichnete und nach Prag weitersandte. Volmar hielt sich also
nicht in Münster auf (vgl. exemplarisch [Nr. 35 bei Anm. 1] ; s. auch Einleitung, [ LIV–LV] ).
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54afol. 163–164 (1647 X–XII), praes. 1647 Dezember 1 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr.
1881fol. 50–51.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verzichts der Schweden und Protestanten auf weiterge-
hende Forderungen betreffend die Amnestie und Autonomie in den kaiserlichen Erblanden,
Vermeidung eines Vorbehalts späterer Interzession; Zustimmung aller Reichsstände zum
Friedensschluß angestrebt; Beeinträchtigung der eigenen Verhandlungsposition durch Kennt-
nis der Protestanten von kurbayerischer Haltung. Kein Friedensschluß ohne Einbeziehung
Spaniens, Problematik der kurbayerischen Haltung in dieser Frage. Verweis auf die Notanda
Volmars zum ersten katholischen Gutachten.
Auf die Weisung vom 30. Oktober 1647 (APW II A 6 Nr. 263). Sovil
erstens die angezeigte veranlaasßung der Schweden und protestierenden,
Eur Kayserlicher Mayestät mit der autonomia und amnistia in deren erb-
königreich und landen weiter nit zuzesezen, betreffend, würdet die nun-
mehr zue Oßnabrugg bevorstehende reassumption selbiger tractaten mit
negstem zu erkennen geben, wie es damit gemeint, auch Eur Mayestät
abgesandten aldort sich angelegen sein lassen, uf das dabey einiger für-
grifflicher vorbehalt nit zueglassen, sondern umbgangen werde .
Ebenmäsßigergestalt würdt dahin gezihlet, das die gegentheil sich der bil-
licheit also bequemmen, damit durchgehend ein einhelliger schlusß ge-
troffen werden könde und unserseits von dergleichen particulareinwil-
ligung etlicher catholischen mit ausschliesßung der übrigen kein anlaaß
gegeben. Wir besorgen aber, das die gegentheil aus erhaltner communi-
cation der churfürstlichen durchlaucht in Bayrn an Euer Kayserliche
Mayestät vom 22. Octobris abgangnen schreibens nit wenig in irer an-
derwerttigen mainung gestärckht worden seyen.
Wegen der Spanischen fridenshandlung haben wir bißher an stetigem re-
monstrieren, das der Teütsche friden, ohne das auch zwischen Spania und
Franckreich geschlossen werde, nit bestehen köndte, nichts underlassen.
Wir befinden auch, dz es die Franzosen und Schweden selbst erkennen
und bekennen, allein ist beschwerlich, das hochgedachte ire churfürstliche
durchlaucht in Bayrn fast in allen iren schreiben ein andere mainung
füehren
Vgl. exemplarisch das Schreiben Kf. Maximilians an den Ks. vom 1. November 1647 (Text:
APW II A 6 Nr. 271 Beilage A). Darin hatte der Kf. zum wiederholten Male dazu aufge-
fordert, sich nicht von wenigen kath. Rst. und den friedensunwilligen Spaniern aufhalten
zu lassen, sondern den Frieden durch ksl. Vorgriff herzustellen.
fahren müessen. Es bleibt iedoch noch ieweils bei deren vom 13. Septem-
bris negstvorgehenden jars gesezter condition, dz die mit Franckreich ab-
geredte handlung anderst iren effect nit erreichen mög, es sey dann der
frid zugleich mit Spania geschlossen .
Betreffend entlich unser gehorsamist guetachten über der catholischen
ständen bedenckhen super instrumento pacis etc. , da wollen wir verhof-
fen, Eur Kayserliche Mayestät werden unsere gehorsamiste relation vom
8. diß sambt unseren beygelegten annotationibus allergnädigst empfan-
gen haben, in welchem wir nun umbständtlich angezeigt, waß derentwe-
gen mit denn catholischen vorgangen, auch wie weit in eim und anderm
mit dem gegentheil noch einige enderung zu tractieren sein möchte, und
wissen unsers ortts ein mehrers, sonderlich in erwegung der beschwer-
lichen ausfüehrungen, so in denn Churbayrischen schreiben begriffen
seint, nit einzurathen. Wir habens auch unseren collegis zu Oßnabrugg
umbstendtlich communiciert und stehet dahin, ob sie ein mehrers an
handt zu geben nöttig finden werden .
–/ 9/–
Osnabrück 1647 November 22
Eigh. Ausfertigung: KHA A 4 Nr. 1628/44 unfol.
Fehlen der Gesandten von Kurköln, Kurmainz und Kurtrier; Beginn der Amnestieverhand-
lungen am 24. November 1647.
Empfangsbestätigung
nach Osnabrück weiterleiten, damit in den Verhandlungen keine Minute
verloren geht. Die Churcölnischen halten sich gar zu lang auff und mit
inen bleiben auch Maintz
Neben Raigersperger gehörten zu diesem Zeitpunkt zur kurmainzischen Gesandtschaft:
Dr. iur. Johann Adam Krebs (gest. nach 1673), 1645–1648 kurmainzischer Sekundarges.
in Osnabrück, ab Oktober 1647 auch Salzburger Prinzipalges. und Direktor des FR; 1638
kurmainzischer Hofrat ( APW [ III A 3/1 Nr. 1 Anm. 3] ; ebenda [ III A 3/5 Nr. 145 Anm. 2] ).
– Johann Philipp von Vorburg (1596–1660), 1645–1648 Ges. der Hst.e Würzburg und Ba-
sel, ab November 1647 auch des Kft.s Mainz; 1628 fbfl.-würzburgischer Rat, 1647 kur-
mainzischer GR ( Dietz, Vorburg; Schnettger, 53f; Lehsten II, 94f).
Zur kurtrierischen Gesandtschaft gehörte zu dieser Zeit neben Johann Anethan auch Dr.
iur. Hermann Adolf Scherer (gest. 1685), 1645–1649 kurtrierischer Sekundarges.; speyeri-
scher Rat; imFR führte Scherer die Voten für das Hst. Speyer, die Propsteien Odenheim
und Weißenburg sowie die Abtei Prüm ( Abmeier, 21f; Lehsten II, 78f).
den wir die handlung antretten und vom articulo amnestiae
Art. IV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 –565; später Art. IVIPO).
machen. Dabei seind Maintz
Kf. Johann Philipp von Schönborn (1605–1673), 1642 Fbf. von Würzburg, 1647 Kf. und
Ebf. von Mainz. Schönborn war am 19. November 1647 zum neuen Ebf. von Mainz ge-
wählt worden ( Gatz, Bischöfe I, 438–442; Brendle; Schraut, 45–56, 120–127). Im ersten
kath. Ga. vom 7. Oktober 1647 wurde zugunsten von Kurmainz eine Änderungen der
Amnestiebestimmung des KEIPO4A über den Vilzbacher Rheinzoll gefordert ( RK FrA
Fasz. 54d [1647 X]fol. 59’; vgl. zu dem Streitfall [ Nr. 17 Anm. 17] ).
Kf. Philipp Christoph von Sötern (1567–1652), 1610 Fbf. von Speyer, 1623 Kf. und Ebf. von
Trier ( Abmeier; Gatz, Bischöfe I, 468–471; Lauer). Kurtrier war von den Amnestierege-
lungen des KEIPO4A über die Gft. Veldenz, die Hft.en Freusburg und Vallendar sowie
die Festung Philippsburg betroffen (vgl. zu Veldenz [Nr. 55 Anm. 7] , zu Freusburg und
Vallendar [Nr. 29 Anm. 50] und zu Philippsburg [Nr. 16 Anm. 19] ).
Kf. Ferdinand von Köln (1577–1650), 1612 Kf. und Ebf. von Köln, Fbf. von Lüttich, Hil-
desheim, Münster und Abt von Stablo-Malmedy, 1618 Fbf. von Paderborn ( Foerster,
Ferdinand; Ennen; Gatz, Bischöfe I, 107–111). Kurköln war von den Amnestieregelungen
des KEIPO4A über Hachenburg und die Gft. Waldeck bzw. Pyrmont betroffen (vgl. zu
Hachenburg [Nr. 20 Anm. 18] , zu Waldeck bzw. Pyrmont [Nr. 17 Anm. 40] und 42).
Gemeint ist der kurbay. Anspruch auf die Hft. Heidenheim (vgl. [Nr. 46 Anm. 2] ).
mag ein ieder zusehen.
271/ 10/–
Osnabrück 1647 November 25
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 47–49’, 56–58, praes. 1647 Dezember 9 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr.
1885fol. 130–133.
Planung einer Konferenz mit den schwedischen Gesandten; Verhandlungsreihenfolge.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten (1647 XI 25): Beginn der Amnestieverhand-
lungen trotz Abwesenheit vieler katholischer Reichsstände? Ablehnung der schwedischen
Forderung nach Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion; Ankündigung einer
kaiserlichen Gesamterklärung über alle noch strittigen Punkte, diesbezügliche Beratungen
mit den katholischen Reichsständen geplant; Vermutungen über Absichten der Gegenseite.
Unterredung mit Brun (1647 XI 23): Stand der spanisch-französischen Verhandlungen, Re-
stitution Herzog Karls IV. von Lothringen; Einschluß Spaniens in den Frieden.
Bitte um Weisung bezüglich schwedischer Armeesatisfaktion.
Rezepisse auf zwei Weisungen vom 8. November 1647
Zum einen APW II A 6 Nr. 271; zum anderen Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane
und Volmar, Prag 1647 November 8 (Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1883fol. 58 –
Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b [1647]fol. 106. Beilage:
Kf. Maximilian von Bayern an Ferdinand III., München 1647 November 1. Ausf.: ebenda
fol. 107–107’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII ad nr. 1883fol. 59–60’; KHA A 4 nr. 1628/44
unfol.).
dan in unßerer negstvorgehender relation und dern postscripto andeu-
tung beschehen, waßgestalten die Schwedischen plenipotentiarii bey unß
zu erforschen begehrt, wie der fürgehender reassumption dieser friedens-
tractaten eine zuverlaßliche siecherheit gegeben werden könte, waß auch
darauffhin wir unß gegen ihnen hinwiederumb erclehrt und zumahlen die
handtlung negstens auff ankunft mehrern catholischen ständen würcklich
fortzusetzen erbietig gemacht, so haben wir hiemit gehorsamblich refe-
rirn söllen, daß wir, sölchen unßern wortten stattzuthuen, ihnen, Schwe-
dischen plenipotentiariis, noch vorgestern anzeigen laßen, sintemahlen
biß dahin von denen catholischen die Churbayrische
Zur kurbay. Gesandtschaft gehörte neben Ernst: Dr. iur. Johann Adolf Krebs (gest. 1670
oder später), seit 1645 kurbay. Sekundarges.; 1644 kurbay. Hofrat, 1647 kurbay. GR
( Heydenreuter, 314; Tischer, Krebs). Gemeint ist Ernst, der am 21. November 1647 in
Osnabrück eingetroffen war (vgl. [ Nr. 7] ). Krebs hielt sich im Editionszeitraum dieses Ban-
des nicht in Osnabrück auf; er traf dort erst am 3. März 1648 ein (vgl. APW [ II A 8 Nr.n 29] , [ 30] ).
dent- und Brixischen
Dr. iur. Hermann Halveren (um 1615–1665), 1646–1648 Ges. der Hst.e Brixen und Trient
und der Stadt Köln, führte von Juli 1647 bis Februar 1648 auch das Votum der Reichsstadt
Aachen; 1647 Registrator der Reichsstadt Köln. Im Juli 1646 übernahm Halveren das
Direktorium des SR Münster ( Wolff, 70f; Klotz, 152–200; Lehsten II, 38; APW [ III A 3/5, LXVI] ).
Wirtzburgische ohnedaß vorhanden
ankommen würden, so wehrn wir vorhabens, biß uff heudt, montags,
unß zu ihnen zu verfügen und denen handtlungen einen anfang zu ma-
chen. Ließen ihnen zwar zu ihrn belieben gestelt sein, waß zum ersten in
die tractaten zu bringen, hielten aber unßers ortts vor das beste, daß man
secundum ordinem instrumenti procedirn und zuerst den punctum
amnestiae vor handts nehmen und uff endtlichen schluß richten sölte.
Hierauff haben wir unß heudt dato vormittag zu ihnen begeben
Vgl. auch das Protokoll dieser Konferenz in APW [ III C 2/2, 909 Z. 21 – 910 Z. 12.]
unßere meinung wiederholt und angezeigt, daß wir auff solchen vorschlag
die handtlung anzutretten gefaßet wehrn, wie wir dan in beobachtung
dern von denen catholischen einkomne bedencken sub littera A beylie-
gende correctiones et mutationes vergrieffen gehabt, in meinung, selbige
bey dieser conferentz allerdings richtig zu machen.
Es haben aber die Schwedische plenipotentiarii sich hierzu nit also
schlechterdingen bequemen wollen, sondern vorgewendet, weil wir selbst
hievor unß dahin bezogen, daß ohne herbeykumbst der catholischen nit
woll ethwaß siechers zu handtlen , so wusten sie nit, ob bereiths ein sol-
che anzahl derselben vorhanden, daß man darauff zu einer siechern
handtlung verfahrn könte.
Am andern wehre biß daher in puncto satisfactionis militiae
Gemeint ist die schwed. Armeesatisfaktion. Die satisfactio militum (auch: contentement
der soldatesca ) gehörte seit dem Kriegseintritt 1630 zum Kern der schwed. Kriegsziele, da
das Kgr. die Demobilisierung seiner Armee nicht aus eigener Kraft bestreiten konnte und
zwingend auf die Finanzierung durch Dritte angewiesen war (vgl. Lorentzen, 105f;
Langer, 52f; Oschmann, 41–46; Lundkvist, 354ff).
resolvirt worden, sie vermeindten derowegen, weil die armeen dießmahls
in der nahendt gelegen
Ende November 1647 lagen die Truppen Wrangels und Königsmarcks auf der östlichen
Seite des Weserknies südlich von Minden ( Höfer, 105, 107; vgl. auch Nr. [ 4 Anm. 8] ).
selbige sich ethwan anderweit movirn und einige veränderung im haubt-
wesen verursachen mögten. Man hette zu Münster sich ieweils dahin be-
zogen, daß sie ihrs ortts sich des quanti vernehmen laßen wölten, dies
wehre nuhn beschehen, also hofften sie, man würde sich darauff in handt-
lung einlaßen
Trauttmansdorff hatte Oxenstierna und Salvius am 10. Juni 1647 in Münster dazu aufge-
fordert, ihrer Satisfaktionsforderung für die schwed. Armee konkret zu beziffern; eine
gleichlautende Forderung der ksl. Ges. an die Schwedischen erging in der Konferenz am
20. Juni 1647 (vgl. APW II A 6/1 Nr.n 154, 160). Die schwed. Ges. antworteten darauf mit
dem Memorial zur Armeesatisfaktion, das sie den Ksl. am 14. August 1647 übergaben
( APW II A 6 Nr. 204 Beilage 1).
Drittens gelte ihnen sonst gleich, waß man vor eine ordtnung pro reas-
sumptione tractatus halten wölte, allein besorgten sie, man würde auff
solche abgetheilte weiß viel zeit vergeblich verzehrn. Sie und die protesti-
rende praesupponirten, es solte billich bey allem dem, so vergliechen, sein
verbleibens haben
sagen, waß man catholischentheils in denen noch streittigen puncten
endtlich thuen wolte, und keine gradus machen, sondern simpliciter
sagen, wobey man bleiben wölte.
Auff diese einwendung haben wir vorderist angezeigt, daß noch gar
wenig catholische stände vorhanden, doch der ubrigen stündtliche an-
kunfft vertröstet werde, allermaßen auß der beylag B zu ersehen, weßen
sich die Churcollnische entschuldigt und respective erbotten, es wehrn
unß iedoch deroselben interesse gnugsamb bekandt, also würde vor der-
selben ankunfft den handtlungen woll ein anfang gemacht werden.
Daß aber vorderist de satisfactione militiae zu handtlen sein sölte, daß
wehre eine sach, so in die reichsräthe gebracht werden müste, und würde
zimbliche zeitt darzu gehörn, neben deme unßers wißens die stände sich
biß daher noch nit darzu verstehen wöllen, angesehen dies ein consequen-
tia pacis confectae wehre, und müste vorderist der friedt alß das subiec-
tum congressus geschloßen sein, ehedan man von dem accidente zu reden
hette.
Negst diesem ließen wir unß nit entgegen sein, bey allen puncten und
haubtarticulen, alß amnestia
Art. IV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 –565; später Art. IVIPO).
Art. V KEIPO4A (Text: Meiern IV, 565 –575; später Art. VIPO).
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578–581 ; später Art. XIPO). Satisfactio bezeichnet
hier die Territorialsatisfaktion Schwedens.
aequivalentiis
Art. X–XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 581 –587; später Art. XI–XVIPO). Aequiva-
lentz bezeichnet hier die Entschädigung für die von der schwed. Territorialsatisfaktion
betroffenen Rst. So wurde bspw. Kurbg. für die Abtretung Vorpommerns an Schweden
entschädigt.
Art. VII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 576 f; später Art. VIIIIPO).
Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 –590; später Art. XVI–XVIIIPO).
warauf es endtlich Ewer Kayserliche Majestätt sambt denen catholischen
zu setzen gedechten, zusamenzutragen und simul et semel alles herauß-
zugeben. Wolten unß auch angelegen sein laßen, unß deßen mit denen
bereits vorhandenen und negstens ankommenden catholischen ständen
zu vergleichen, auch demnach unßere in schrifften verfaste meinung
ihnen, Schwedischen plenipotentiariis, zuzustellen, damit also auch auf
einmahl ihrerseits alles resolvirt werden könte. Dan sie mögten deßen
versiechert sein und bleiben, daß wir unß keinen vorschlag, so zu abkürt-
zung aller weitlauffigkeit dienlich, werden zuwieder sein laßen. Mitt die-
ser unßer erclehrung sein sie woll zufrieden gewest.
Wir wöllen unß also angelegen sein laßen, die sachen mit vorgehender
communication gegen denen catholischen also einzurichten, daß, wa an-
derst denen Schwedischen und protestirenden zum frieden ie einiger ernst
sein kan, die handtlung darauff zu einem forderlichen und schleunigen
außtrag woll wirdt gebragt werden mögen.
Sonsten aber, weil sonder allen zweiffel dieses insinuirn der Schweden
auß vorgehender communication cum protestantibus herflußt, so befin-
den wir, daß diese [ i.e. die prot. Ges. ] darbey dies absehen haben, damit
nit, wan die handtlung particulatim reassumirt und in einen oder andern
nachgeben würde, catholischentheils in consequentz gezogen werden, daß
man auch in andern mehrern nachgeben müste, iene [ i.e. die schwed.
Ges. ], wan man auff catholischer seiten viel nambhaffte mutationes auff
einmahl praetendirn solt, daß man Ewer Majestätt und die catholische
beschuldigen könte, man begehre keinen frieden, sondern wölle lieber
den krieg fortsetzen, und also die protestirende desto ehender wiederumb
in harnisch bringen könte. Welches wir also denen catholischen sambt
und sonders bestermaßen zu gemüth zu führn und sie zu glindern consi-
liis zu disponirn unß eifferigst bemühen wollen.
Sodan ist vorgestern abendts der Spanische plenipotentiarius Brun alhier-
kommen und hat unß, in welchem standt sich die handtlungen mit
Franckreich befinden thetten, umbstandtlich referirt, deme wir auch hin-
gegen den hießigen statum eröffnet und zu erkennen geben, daß weil es
endtlich allein auff ihr fürstliche durchllaucht, des hertzogen zu Lotharin-
gen, restitution erwenden mögte, daß dieses alßdan eine gemeine sach sein
und wir unß in alle weeg dahin befleißen würden, uff das beyde, der
Teutsche und Spanischen friedt, pari passu miteinander geschloßen und
nit voneinander getrennet würden, gestalten Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigste befehl unß dahin weißen thette
Zuletzt in der Weisung vom 30. Oktober 1647 ( APW II A 6 Nr. 263), danach eindringlich
wiederholt in der Weisung vom 27. November 1647 ( [Nr. 13] ). – Die Einbeziehung des
verbündeten Kgr.s Spanien in den Frieden zählte zu den zentralen Verhandlungszielen
der ksl. Politik ( Mecenseffy, 85).
Und sintemahlen von denen Schwedischen der punctus de satisfactione
militiae schon offters auff die baan gebracht, Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigste resolutiones aber biß daher nit außtrücklich zu erkennen
geben, waß derentwegen zu thuen und sonderlich wegen dero Kayser-
lichen immediat und mediat reichsvölckern
Seit der sog. „Prager Heeresreform“ von 1635 unterstand der größere Teil der Reichsarmee
(offizieller Name: Der Roemischen Kayserlichen Majestaet und dess Heiligen Roemischen
Reichs Kriegs-Heer ) unmittelbar (immediat ) dem Ks. als oberstem Kriegsherrn. Den übri-
gen Teil bildeten rst. Mediattruppen sowie die Westfälische Kreisarmee, die sich aus Imme-
diat- und Mediattruppen zusammensetzte (grundlegend: Salm, 11ff; Kapser, 10–13; zur
Zusammensetzung der Reichsarmee am Ende des Krieges vgl. Oschmann, 24f; Guthrie,
252–257).
mögte, alß bitten wir gehorsamst, unß darüber auch mit negsten zu be-
scheiden.
Beilage A zu Nr. 10
Kaiserliche Korrekturvorschläge zu Art. IV *KEIPO4B*
Der *KEIPO4B* ([praes. den Ges. der kath. Rst. 1647 August]; Text: RK FrA Fasz. 98e
fol. 889–903) war eine Zusammenstellung der Korrekturen am KEIPO4A , wie sie sich
nach Auffassung der ksl. Ges. in den ksl.-schwed. Verhandlungen von Juni bis August
1647 ergeben hatten. Die Ksl. übergaben *KEIPO4B* Anfang August 1647 den kath.
Rst. als Grundlage für ihre Beratungen zum ersten kath. Ga. vom 7. Oktober 1647. Die
prot. Rst. erlangten, vermutlich über die schwed. Ges. , ebenfalls Kenntnis vom
*KEIPO4B* ; an den Ks.hof wurde *KEIPO4B* hingegen nicht offiziell überschickt (vgl.
ausführlich in APW II A 6). – Die hier zitierte öst. Überlieferung besteht aus einem vor-
gebundenen Druck des KEIPO4A , an dem Textstreichungen vorgenommen und Änderun-
gen durch Buchstaben, Ziffern und Zeichen gekennzeichnet sind (fol. 889–895). Im An-
schluß folgt ein Anhang mit ausführlicher Überschrift und den Formulierungen der im
Druck gekennzeichneten Änderungen (fol. 896–903). Die im folgenden gemachten Nach-
weise aus *KEIPO4B* erfolgen jeweils auf der Grundlage des Textes von KEIPO4A bei
Meiern; angegeben werden lediglich die Korrekturen hierzu in RK FrA Fasz. 98e.
25]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 50–52’; GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69
pars 3 Nr. 26.
Beilage B zu Nr. 10
Landsberg und Buschmann an Volmar, Münster 1647 November 22. Ausf.: RK FrA Fasz. 92
XIII ad nr. 1885fol. 134–134’ – Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 54–55.
Wartenberg ist auf der Rückreise nach Münster. Seine Rückkehr sollen sie abwarten und von
ihm neue Weisungen empfangen. Bitten, Wartenbergs Stellungnahmen abzuwarten und in
der Zwischenzeit mit den schwedischen Gesandten nichts abzuhandeln, was kurkölnische
Interessen berührt
Volmar beantwortete dieses Schreiben am 25. November 1647 (s. [Nr. 11 Anm. 2] ).
–/ 11/–
Osnabrück 1647 November 25
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Schuld Wartenbergs an der Verzögerung des Verhandlungsbeginns. Gesamterklärung über
alle noch strittigen Punkte; kurbayerische Haltung betreffend Osnabrück. Aufstand in Nea-
pel. Einschluß Spaniens in den Frieden.
[PS] Reise Fromholds nach Herford.
Unsere handlungen wollen allhier wegen langsamer ankunfft der catho-
lischen nit fort, und vermeinen die Schweden und protestierenden selbst,
es könde ohne derselben beysein nichts bestendigs geschlossen werden
Vgl. [Nr. 10 bei Anm. 12] .
Der auffzug würdt einzig durch den herrn bischoff von Oßnabrück cau-
sirt
Ggb. den kurkölnischen Ges. wurde Volmar deutlicher: Nun ist mir vorderist laid, daß ihre
fürstliche gnaden […] sich so lang auffhalten […] und kein sattsame handlung vorgenom-
men werden kan (Volmar an Landsberg und Buschmann, Osnabrück 1647 November 25.
Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1885fol. 136–136‘. – Auch Nassau ggb. beklagte er
im Hinblick auf die Ges. der kath. Rst. : sie bleiben zu lang auß (Volmar an Nassau, Osna-
brück 1647 November 25. Eigh. Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.).
Inmittelst begehren die Schweden, daß wir ex nostra parte über ieden
articul unsere correctiones, warauff man catholischentheils entlich ze
bleiben gedenkhe, zusamentragen und semel pro semper edirn solle[n].
Daß wollen wir thuen und sehen, wie wir unß anvor mit denn catho-
lischen darüber vergleichen könden. Der Churbayerische deputatus hatt
bevelch, dem herrn bischoff anzezeigen, daß man von seiner bisthumb
wegen den krieg lenger nit füeren wöll .
Die Neapolitanische rivolta würdt besorglich bei disen tractaten auch
mutationes causirn
Am 7. Juli 1647 hatte im Kgr. Neapel-Sizilien ein Aufstand gegen die span. Herrschaft
begonnen, der im April 1648 von den Spaniern niedergeschlagen wurde. Ende 1647 speku-
lierte der frz. Ges. Servien darauf, daß der Aufstand Spanien unter Druck setzen und Frk.
Verhandlungsvorteile verschaffen würde ( Marano; Tischer, Diplomatie, 405 Anm. 316).
Portogesisch werkh machen wollen.
Herr Brun ist hier und ist sollicitus, daß Spania vom Teütschen friden nit
außgeschlossen werde, so bei denn protestierenden besser als bei Bayern
zu erhalten, doch würdt der modus tractandi die mittel selbst an handt
geben.
[ PS] Frombholdt ist heüt zum churfürsten, seim herrn, verraißt nach
Heerfort
Am 7. Dezember 1647 leisteten Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürgerschaft der Stadt
Herford Kf. Friedrich Wilhelm von Bg. die Erbhuldigung (vgl. UA IV, 635). Kurbg. hatte
die Stadt Herford, die sich selbst als freie Reichsstadt betrachtete und deren verfassungs-
rechtlicher Status bis 1652 umstritten war, im August 1647 besetzt ( HHStD III, 312–316;
APW II A 6 Nr. 215).
kommen .
274/ 12/–
Münster 1647 November 26
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 165 = Druckvorlage – Konzept: KHA A
4 nr. 1628/44 unfol.
Abreise Raigerspergers, Anethans, Giffens und Caspars nach Osnabrück. Rückkehr Warten-
bergs aus Bonn.
Auf zwei Weisungen vom 13. November 1647
Zum einen APW II A 6 Nr. 274. – Zum anderen Ferdinand III. an Nassau, Lamberg,
Krane und Volmar, Prag 1647 November 13. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1886fol.
138–138’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)fol.
124–124’. Zu den Beilagen dieses Schreibens betr. den Marburger Sukzessionsstreit vgl. das
chronologische Register in APW II A 6.
derthänigst nichts zu berichten, weiln nunmehr die gantze handlung sich
nacher Oßnabrück gezogen.
Gestern seindt die Churmaintzischen und Trierische cantzlere , wie auch
der ertzhertzögliche
Dr. Johann (auch: Hans) Wilhelm Goll (1598–1672), 1645–1649 öst. Sekundarges. und
stellvertretender Direktor desFR Münster; 1645 oberöst. Vormundschaftsrat (vgl. APW
[III A 3/2 Nr. 90 Anm. 25] ; Lehsten II, 37).
Wahrscheinlich Dr. iur. Johann Dietrich (Theodor) Caspars (um 1620–1691), seit 1645 Ges.
des Ft.s Pfalz-Neuburg; 1644 Hofgerichtskommissar in Düsseldorf ( Jaitner, 58ff; Lehsten
II, 21). Pfalz-Neuburg wurde außerdem vertreten durch Scheidt, Althoven, Cloet, Gries-
heim und Labrique. – Johann Bertram von Scheidt, gen. Weschpfennig (1580–1661);
pfalz-neuburgischer Ges. ; 1642 GR in Jülich-Berg ( Leffers, 104f; Lehsten II, 76f). – Dr.
Dietrich Althoven (gest. 1654/1657); 1645–1648 Ges. Pfalz-Neuburgs; 1635 pfalz-neubur-
gischer GR und Lehndirektor, 1636 jülich-bergischer Vizekanzler ( Leffers, 96ff; Lehsten
II, 12). – Lic. Reinhard Cloet (gest. 1651); 1644–1648 Ges. Pfalz-Neuburgs; 1638 jülich-
bergischer Hofrat ( Leffers, 98; Lehsten II, 21f). – Heinrich Christoph von Griesheim
(1598–1649); 1646–1648 Ges. des Hgt.s Pfalz-Neuburg; 1643–1644 poln. Bevollmächtigter
in Münster ( DBA I 421, 246–267; III 318, 374). – Simon de Labrique (gest. 1656); 1647
pfalz-neuburgischer Ges. ; 1622 pfalz-neuburgischer Rat und später Vizekanzler in Neu-
burg ( Repertorium, 405; Lehsten II, 49f).
nacher Oßnabruck verreiset. So ist auch gestern abendt herr bischoff
von Oßnabrück wider von Bonn alhie ankommen, denselben ich wegen
ablauffender post noch nitt visitiren können.
Prag 1647 November 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1894afol. 187–189, praes. 1647 Dezember 7 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)
fol. 134–136.
Rüge wegen Auslassung der Rechtsvorbehalte zugunsten Spaniens und Lothringens im kai-
serlich-französischen Vorvertrag: Furcht vor Mißbrauch durch die Franzosen, Anweisung zu
einer offiziellen Mitteilung an die Mediatoren, daß der Vorvertrag nach wie vor unter dem
Vorbehalt des Einschlusses Spaniens in den Frieden steht. Verbot von Erklärungen über die
Exekutionsbestimmungen im KEIPO4A und FEIPM1 , insbesondere Ehrenbreitstein betref-
fend.
Rezepisse auf die Relation vom 12. November 1647 (APW II A 6 Nr.
273): Unterzeichnung des kaiserlich-französischen Vorvertrags
Ksl.-frz. Vorvertrag über die frz. Satisfaktion, dat. Münster 1647 November 11. Text:
Meiern V, 161 –166; ST VI/1, 242–249; vgl. auch APW II A 6 Nr. 273 Beilage 10. Die
Texte bei Meiern und ST enthalten jeweils den frz. Entwurf eines Art.s betr. das Verbot
ksl. Assistenz für den Hg. von Lothringen und den span. Kg. (vgl. APW [ II B 6 Nr. 250-1 Beilage 1] ), der in der unterzeichneten Fassung nicht enthalten ist. – Der auf den 11. No-
vember 1647 datierte Vorvertrag wurde erst am 14. November von den Sekretären der
Gesandtschaften unterzeichnet (vgl. APW [ III B 1/1, XLIV Anm. 8] ).
wie wir nun gnedigst und unentfallen unß erinnern, waßmassen wir vor
disem zum öfftern und noch iüngsthin zue mehrmahlen gemessen resol-
viert, euch auch dahin instruirt und befelcht, durchgehendts nichts ver-
bindtlichs mit gedachter cron Franckreich einzuegehen alß mit diser con-
dition, daß der frid mit der cron Spanien auch geschlossen und dan wegen
Lothringen eine richtigkeit gemacht werde, alß kombt unß nit wenig be-
fremdet vor, daß nit allein beede dise conditiones, sondern auch die straks
in dem angezognen § „Quod si etc.“ begriffne bedingung, im fahl der
universalfride nit erhebt wurde, dz alßdan al daßienige, waß biß dahin
amore pacis offeriert, pro non oblato gehalten werden solle, gantz auß-
gelassen und ubergangen
unsere befelch kein anders nie mit sich gebracht, alß daß alles daßienige,
waß mit den Franzosen geschlossen werden solte, auf die außtruckliche
condition zu stellen seye, daß zuegleich mit Spanien der frid geschloßsen
seye, und es auch bey disem ewerm hinaußgegebnen capitulato kein an-
dern verstandt haben kan noch soll, so hettet ihr ia besser und sicherer
gethan, wan ihr ohne unsern gemeßnen befelch dises capitulatum mit
außlaßsung der angeregten conditionen „Quod si praeter spem etc.“
hinaußgeben wollen, daß ihr die clausulam wegen Spanien und Lothrin-
gen demselben beygeruckt hettet
Eine Regelung der Lothringen und Spanien betr. Streitfragen war auf Anregung der frz.
Ges. im ksl.-frz. Vorvertrag ausgelassen worden. Die ksl. Ges. hatten dem mit der Absicht
zugestimmt, das Ergebnis der Verhandlungen in Osnabrück und den weiteren Verlauf der
span.-frz. Verhandlungen abzuwarten ( APW II A 6 Nr. 273; vgl. auch [ Nr. 37 bei Anm. 13)] .
Wir müessen unß besorgen, daß die Franzosen dises capitulati dergestalt
sich mißbrauchen und zue newen confusionen bedienen werden, und ist
demnach unser gemeßner befelch, daß ihr euch zue denen mediatoribus
sambt oder sonders, weilen du, Volmar, deine commission zue Oßna-
brugg fortzuesezen hast, verfüeget und denselbigen andeüttet, daß es bey
disem capitulato kein andern verstandt nit habe, alß waß ie und allezeit
bey dem gantzen tractat mit Franckreich unsere gnedigste intention und
befelch gewesen, nemblich, daß all daßienige, waß wegen Elßäß und so-
wol in puncto satisfactionis Gallicanae alß auch sonsten mit Franckreich
tractiert und geschlossen werde, für keine geschlossene und verbindtliche
sach gehalten werden solle, eß seye dan, daß zwischen unß, dem Heyligen
Reich und der cron Franckreich, dan auch der cron Spanien und Franck-
reich geschlossen werde, mit welcher nachmahligen entlichen intention
wir ewer hinaußgegebnes capitulatum verstanden haben wolten.
Und weil wir weiter auß denen iüngsthin einkomnen actis unter andern
auch sovil abnehmen, daß die Franzosen wegen abtrettung der vestung
Ehrnbreitstein einige erklerung an euch begehrt haben
Bezug auf die frz. Erklärung wegen Savoyen, Exemtion der Schweiz, Kf.en von Trier, Hg.
von Bragenza (s.l. [vor 1647 November 13], d.i. APW II A 6 Nr. 273 Beilage 12, hier fol.
138’). – Die militärisch bedeutende kurtrierische Festung Ehrenbreitstein stand gemäß dem
ksl.-kurtrierischen Wiener Vertrag vom 12. April 1645 (Text: Meiern I, 391 ff) bis Kriegs-
ende zu freier ksl. Verfügung. Sötern versuchte jedoch mit Unterstützung Frk.s (vgl. APW
II A 4 Nr.n 340, 344), Anteile an der Befehlsgewalt über Ehrenbreitstein vorzeitig wieder-
zuerlangen ( Abmeier, 90–121).
bey den Französischen alß auch Schwedischen aufgeseztem proiecto in-
strumenti pacis
Gemeint sind der KEIPO4A vom 30. Mai 1647 und der frz. Entwurf für einIPM vom 19.
Juli 1647 ( FEIPM1 [ohne Nennung des Papstes]; Text: Meiern V, 141 –161; zur ksl. Über-
lieferung vgl. APW II A 6 Nr. 185 Beilage [1]). Vom gleichen Datum datiert FEIPM2 (mit
Nennung des Papstes; vgl. APW II A 6 Nr. 185 Beilage 2). Die ksl. Ges. erhielten beide
Entwürfe am 20. Juli 1647 von den Mediatoren.
heit executionis in puncto restituendorum ex parte Galliae und Sueciae
zuemahlen nit sein werde, alß habt ihr disen punctum executionis utrobi-
que favendae biß uff weitern unsern gemeßnen befelch beyseits zue las-
sen
Ein entsprechendes Verbot enthält auch eine weitere Weisung vom gleichen Tage (vgl. Nr.
[14 bei Anm. 4] ).
aufgesezten proiect in hoc puncto ab articulo 15 instrumenti Suecici
Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 ).
und ingleichem in Gallicano
Text: Meiern V, 159 dritter Absatz – 161 zweiter Absatz. Der FEIPM1 enthielt im Ge-
gensatz zum KEIPO4A in den Exekutionsbestimmungen eine Regelung betr. die Festung
Ehrenbreitstein ( ebenda, 159 letzter Absatz).
erkler〈en〉, vil weniger waß weiters euch darinen zu obligiern.
Im ubrigen wollen wir eingangs gemelte ewere iüngst einkommene rela-
tiones in reiffe deliberation haubtsächlich ziehen lassen und euch darüber
ehist ferner bescheiden . Haben dises euch allein zur vorantwortt gne-
digst erinnern wollen.
Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar
Die Weisung war ursprünglich nur für Volmar konzipiert. Nach einer entsprechenden An-
weisung durch Reichsvizekanzler Kurz (Randvermerk auffol. 17 des Konzepts: Scribatur
ad omnes tres, Lambergh, Crane, Volmair. Das haubtguettachten, daruff dise conclusa
von Kheyserlicher majestät gemacht, ist bey dem von Gebhart undt ad acta zu bringen.)
wurde sie für alle Ges. in Osnabrück umgefertigt.
Prag 1647 November 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1895fol. 197–198’, [praes. 1647 Dezember 8] =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 53c (1647
XI–XII)fol. 17–18’.
Empfangsbestätigung. Verweis auf Beilage: Vorantwort zur vorläufigen Verhandlungsfüh-
rung; Verbot eines Vorgriffs oder verbindlicher Beschlußfassung, besonders in Bezug auf
die Ratifikation und den Vollzug des Friedens; keine Restitution von Reichspfandschaften
an Lindau und Weißenburg.
Verweis auf die Weisungen vom 16. und 20. November 1647 (Nr.n 1 und
5). Die Notanda Volmars zum ersten kath. Ga. haben wir unterdessen
empfangen und für vernünftig befunden. Wie wir unß aber leicht die ge-
danckhen machen können, es werden sowohl theils der catholischen
stände auf ihrer gefasten mainung bestehen alß die protestierenden von
ihren uberschweren und harten postulatis sich sobaldt nit wendig machen
lassen, du und deine mitabgesandte aber inmitels wegen unserer eüch ver-
trösteten resolution in weiterer handtlung allerdings anstehen möchtet,
also haben wir eüch in antecessum und damit ihr gleichwol in deniehni-
gen passibus, wo wir uns bereit resolviert, unser intention wissen möget,
eüch auch in dem vorhabenden vergleich zwischen den catholischen und
protestierenden
Die ksl. Absicht war gewesen, daß sich die kath. und prot. Rst. in den Osnabrücker Ver-
handlungen ohne zueziehung der außländischen cronen untereinander selbst vergleichen
(zitiert aus der Weisung vom 14. Oktober 1647; Text: APW II A 6 Nr. 249). Dieses Ziel
wurde jedoch durch den alternativen Verhandlungsmodus vereitelt, dem die ksl. Ges. am
20./21. November 1647 zustimmen mußten (vgl. [Nr.n 7 und 6] ).
clusa hiemit einschliessen wollen, gar nicht aber zu dem endt, daß ihr
eüch deren als unser haubt- und entlicher resolution gebrauchen oder zu
einzigem vorgriff und decision bedienen sollet, sondern damit ihr ieztge-
dachtermassen eüch darnach in vergleichung der stände under sich richten
und von unserer intention in antecessum was liecht haben, auch umb sovil
mehr, was den catholischen vermüg derselben zum besten geraichen kan,
allen müglichen fleiß anwenden thuet. Soltet ihr aber uber dises alles die
sachen zwischen den catholischen und protestierenden dextre dahin rich-
ten khinden, daß sie sich den catholischen zum besten etwas noch mehrer
zum zihl legen, so habt ihr solches zumahlen nicht zu underlassen, ge-
staltsamb wir hoffen wollen, es werde etwan die conferenz selbst eüch
ein und andere apertur hierzu geben.
Ihr wollet aber bey diser handtlung insonderheit wohl in acht nehmen,
daß ihr eüch in dem puncto restitutionis et executionis pacis nicht über-
eilet, noch auf demselben, wie er iezt in instrumento pacis gesezt ist, in
etwas verbindtliches einlasset
Bezug auf Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 –590). Ein entsprechendes Verbot
enthält auch eine weitere Weisung vom gleichen Tag (vgl. [Nr. 13 bei Anm. 8] ).
dern puncten unsere haubtresolution erwarttet, die wir eüch so baldt, als
es müglich sein wirdt, neben einer außfüehrlichen instruction, wie und
wan ihr eüch deren zu gebrauchen, zukhommen lassen wollen
Vgl. [ Nr. 29.]
Und dieweilen wir uns bey dem § „Quoad oppignorationes etc.“
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend Quod ad Oppignorationes KEIPO4A betr. die
Einlösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (Text: Meiern IV, 569 zweiter Absatz;
später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
resolviert, daß dziehnige, was in specie darinnen wegen Lindaw
Die Reichsstadt Lindau am Bodensee war seit dem Jahre 1430 im Besitz einer Reichspfand-
schaft über die vier Meierhöfe (gen. Kelhöfe) Aeschach, Oberreitnau, Schönau und Ricken-
bach des Damenstifts Lindau gewesen, dielt. einem Privileg aus dem Jahre 1500 nur durch
das Reich ausgelöst werden konnte. 1628 wurde der Stadt die Pfandschaft durch eine ksl.
Resolution entzogen und gegen Erlegung eines Pfandschillings von 1100 rheinischen Gul-
den auf Gf. Hugo XVIII. von Montfort (1599–1662) übertragen, der sie wiederum 1638 an
Ehg.in Claudia von Tirol abtrat ( Zedler XVII, 1332ff; Loewe, 48; Wüst, 113f; vgl. auch
das vermutlich 1647 als Flugschrift publizierte Memorial Lindaus Kurtzer jedoch Gruend-
licher Bericht/ Die/ der Statt Lindaw/ in anno 1628. ohnversehens abgeloeste/ vnd her-
nechst in anno 1638. der Ertzhertzogin Claudiæ Fuerstl. Durchl. cedirte Reichs=Pfand-
schafft betreffent in: HStA Stuttgart, A 90 D Band 48). – Art. V § 9 KEIPO4A be-
stimmte die Restitution der Reichspfandschaft an die Reichsstadt Lindau nach erfolgter
Zahlung der Pfandsumme.
Weissenburg
Der Reichsstadt Weißenburg im Nordgau war 1534 eine befristete, aus vier Dörfern (Kai-
dorf , Petersbuch, Biburg und Wengen) und zwei Weilern (Heiligenkreuz und Rohrbach)
bestehende Reichspflege als Pfand übertragen worden, die in der Folgezeit von den regie-
renden Ks.n immer wieder verlängert wurde. 1621 jedoch verweigerte Ks. Ferdinand II.
(1578–1637; 1619 Ks.) die Verlängerung der Reichspflege und übertrug sie schließlich 1629
dem Fbf. von Eichstätt ( Röttel, 234f; Rieder, 598–622, 666; vgl. auch das Memoriale der
Reichs=Stadt Weissenburg in Nordgau, die reluirte Reichs=Pflege betreffend,s.l. [1646
Februar]. Text: Meiern II, 826f ). – Art. V § 9 KEIPO4A bestimmte die Restitution der
Reichspfandschaft an die Reichsstadt Weißenburg nach erfolgter Zahlung der Pfand-
summe .
vermelten conclusis sub finem zu sehen, also haben wir eüch auch dz
darin angezogene und uns von deß bischoffs zu Aichstett andächtigen
wegen eingereichte memorial zu dem endt einschliessen wollen, daß ihr
auf unserer diß orths gefasten resolution umb sovil mehr beharret.
Beilage [1] zu Nr. 14
Gutachten des Geheimen Rates (Trauttmansdorff, Schlick
lowrat
rode
November 24–27. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1895fol. 200–207’; ebenda Fasz.
52b (1647)fol. 138–147; ebenda Fasz. 53cfol. 31–34’ (nur XI 24, 25); ebenda Fasz. 54d
(1647 XI)fol. 155–158 (nur XI 26, 27) – Druck: Bergsträsser IV Nr. XIII, 313–323 .
Prag 1647 November 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 80–80’ = Druckvorlage – Konzept:
ebenda fol. 79–79’.
Keine Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion.
Rezepisse auf die Relation vom 14. November 1647 (APW II A 6 Nr.
276): Aussicht auf Reduzierung der schwedischen Forderungen zur Ar-
meesatisfaktion . Nun mueß man endtlich gewertig sein, was die Schwee-
dische in angeregtem puncto satisfactionis militiae für ein moderirte er-
klärung herfürbringen werden. Ihr hettet eüch aber in den passu nit wei-
ter herauß- oder in einige consultation ichtwaß bringen zu lassen, biß wir
eüch unnser haubtresolution überschikhen, worin wir unnß auch dises
passus halber, wessen ihr eüch zu verhalten, resolviern wollen .
274/ 16/–
Osnabrück 1647 November 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 123–127’, praes. 1647 Dezember 9 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1888fol.
158–160.
Rechtfertigung der Ausführungen gegenüber den katholischen Reichsständen, Großteil der
katholischen Reichsstände mittlerweile in Osnabrück vertreten, Aussicht auf baldiges Ein-
treffen der kurkölnischen Gesandten.
Haltung der protestantischen Reichsstände betreffend den weiteren Verhandlungsmodus und
-inhalt. Abstimmung gemeinsamer Verhandlungsziele mit den katholischen Reichsständen;
grundsätzliche Zustimmung Kurmainz’ zum KEIPO4A und Kurtriers zu den Satisfaktions-
und Entschädigungsbestimmungen des KEIPO4A , Haltung Kurkölns noch unbekannt.
Künftig nur noch interne Kenntnisnahme der kursächsischen Verhandlungspositionen. Drän-
gen der protestantischen Reichsstände auf Beginn der Verhandlungen.
Auf die Weisung vom 13. November 1647 (APW II A 6 Nr. 274): Tadel
wegen Androhung einer Einigung mit Protestanten und Schweden auf der
Grundlage des KEIPO4A gegenüber den katholischen Reichsständen.
Soviel aber ahnlangt, daß denen catholischen nit für Ewer Kayserlicher
Majestätt resolution hette fürgebildet werden söllen, alß liesen sie es
allerdings bey demienigen, so noch in ahnwesenheit dero geheimen raths
unnd obristen hoffmeisters, des hoch- und wollgebornen herrn Maximilian
graffens zu Trautmanstorff, alß principalgevolmächtigten gesandtens mit
denen Schwedischen und protestirenden gehandtlet worden , verbleiben
etc., da ist nit ohne, daß wir, die Münsterische, darzu auß denen in selbiger
haubtresolution vom 14. Octobris enthaltenen wörtten umb soviel erwöh-
net
den) ein rechter ernst zum frieden seie, sie sich auff daßienige, waß obbe-
melter herr obristhoffmeister neben unß ihnen zurückgelaßen, gar woll ei-
nes endtlichen entschließen und dardurch weiter unschuldig christenblut-
vergießen und landtsverderben verhütten könten, wie Ewer Mayestätt dan
zu solchem ende auch die catholische darzu erinnern laßen wolten.
Wir haben unß aber solchen anzugs allein darumb bedienet, weil wir
schon den vorbericht gehabt, daß sie in der einbildung steckten, es müste
vor reassumption der tractaten zu Oßnabrück vorderist die Kayserliche
resolution uber ihr vom 11. eiusdem uberschickte bedencken erwahrtet
werden, damit wir sie darvon desto leichter divertirn und zu ehender ab-
ordtnung nach Oßnabrück vermögen konten, gleichwoll hernach diese
vom 14. und vom 26. besagtes monats Octobris einglangte resolutiones
zu benehmung aller ungleichen einbildung denen Churmayntzischen und
Cöllnischen laut unßerer darüber abgangener gehorsamsten relation
Nassau und Volmar an Ferdinand III., Münster 1647 November 8 (Text: APW II A 6 Nr.
272).
Darin heißt es jedoch, daß Volmar die gen. Relationen nicht den Kurmainz- und
Kurkölnischen, sondern denen Churmainz- und Churth[r]ierischen canzleren […] commu-
niciert und vorgelesen habe. Beide Varianten sind denkbar.
nach in originali vorgewiesen, auch mit diesem und mehrerm biß anhero
gebrauchtem fleiß soviel erhalten, daß nuhmehr außerhalb Churcöllen,
Österreich , Burgundt
Ges. für Philipp IV. als Hg. von Burgund: Dr. iur. Peter von Weyms (1610–1650; z.T.
auch abweichende Angaben: vor 1600–1657), 1645–1648 Ges. für Burgund und die Abtei
St. Maximin zu Trier, im CC führte er meist das Votum für das Hst. Verdun; 1639–1644
Präsident des Provinzialrates zu Luxemburg ( Wolff, 211 Anm. 4; Lehsten II, 100). –
Lic. Johann Cuyermans (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden), ab 1646 burgun-
discher Ges. , zuvor Berater der span. Gesandtschaft ( Bosbach, 14; Lehsten II, 25). Bio-
graphische Skizzen zu beiden: Rohrschneider, Frieden, 168ff
Zu den Ges. für das Hst. Osnabrück gehörten neben Wartenberg und Bischopinck auch
Domdechant Johann von Melschede ( Lehsten II, 60) und Dietrich Sieckmann (Lebens-
daten konnten jeweils nicht ermittelt werden). Sieckmann vertrat auch das Hst. Verden
( APW [ III D 1, 349f] ; Lehsten II, 84).
sich alhier eingestelt haben. Und geruhen Ewer Kayserliche Mayestätt
auß seiner fürstlichen gnaden, des herrn bischoffs zu Oßnabrück, ahn
unß gestern einkommenen schreiben hiebey in abschrifft allergnädigst zu
vernehmen, waßgestalten er die bißher seines ortts erscheinte verweilung
entschuldigt unnd daneben unverlengt seine collegas hieher abzuordtnen
erbietig macht.
Demnach die handtlung ahn sich selbst betreffendt, da werden unßere
relationes vom 18. und 21. dießes mit mehrern zu erkennen geben, daß
dern protestirenden meinung nit seie, noch derzeit einige conferentz im-
mediate mit denen catholischen anzutretten, sondern alßdan erst, wan die
reassumption mit denen Schwedischen unverfänglich sölte ablauffen.
Daher wir auch fast gefahrlich zu sein erachtet, einige anfrag zu thuen,
ob sie pure et simpliciter bey dem auffgesetztem proiect zu verbleiben
oder ob sie darvon in ein und andern zu weichen gedächten, sonderlich
weil wir auß allen ihrn discursen vermerckt, daß sie gleichsamb vor eine
richtige maximam halten wölten, waß ihrm erwöhnen
und vergliechen
wenig außgesetzte puncten weiter gehandtlet und einige temperamenta
erfunden werden. Daher wir auch und damit sie in dieser opinion nit
mehrers gestärckt würden, hingegen wie der catholischen interesse desto
mehrers zu beobachten, eine offene handt behalten mogten, in unßern
vortrag unß allein in terminis generalibus gehalten und einigen particular-
puncten nit berührn wöllen, warmit auch die catholische sehr woll con-
tent und zufrieden sein.
Und dieweil es dan nuhmehr ahn dem beruhet, daß dieserseits semel pro
semper et simul alles, warauff man endtlich zu verharrn gedenckt, zusa-
mengetragen werden soll, wie darvon in negstvorgehender unßer gehor-
samsten relation andeutung beschehen
rentwegen mit denen catholischen eines endtlichen zu vergleichen.
Der Churmayntzischer cantzler hat unß zu solchem ende angezeigt, von
dem newerwöhlten herrn churfürsten befehlicht zu sein, die besonder
interesse beyder seiner churfürstlichen gnaden ertz- und stiffter in obacht
zu halten, im ubrigem sölte ihme noch ferner befehlich zukommen. Ver-
spührte aber woll soviel, daß seine churfürstliche gnaden ahn beliebung
deßienigen, waß mit denen Schwedischen und protestirenden gehandlet ,
kein großes bedencken machen möchten, wie sie ihme dan befohlen, sich
immittels unßerm guttfinden zu conformirn.
Deßgleichen hat auch der Churtrierischer zu verstehen gegeben, daß
sein gnädigster herr, wan ihme in dennienigen von unß, den Münsteri-
schen, sub dato 12. dießs gehorsamst uberschriebenen puncten satisfac-
tion geschehe
Vgl. APW II A 6 Nr. 273. Dort werden als Forderungen Söterns genannt: die Anerken-
nung der kurtrierischen Ansprüche gegen das Haus Sayn-Wittgenstein auf die Hft.en
Freusburg und Vallendar (vgl. [Nr. 29 Anm. 50] ); die Abweisung des Widerspruchs der
Stadt Speyer gegen das RHR -Urteil betr. Philippsburg (s.u.); die Herausgabe der beschlag-
nahmten Sötern’schen Vermögenswerte in Luxemburg (vgl. [Nr. 22 Anm. 15] ); die Entfer-
nung von Art. 50 der Wahlkapitulation Ferdinands III., der den Hinweis auf die Abwe-
senheit Söterns bei der Ks.wahl enthielt (vgl. Abmeier, 96 Anm. 264). – Zum Streit zwi-
schen Sötern und der Stadt Speyer wegen Philippsburg: 1615 hatte Sötern die Stadt Uden-
heim gegen Widerstände benachbarter Rst. , u.a. der Stadt Speyer, zur Festung (ab 1623
Philippsburg genannt) ausgebaut, die jedoch 1618 von Unionstruppen geschleift wurde.
Nach dem Wiederaufbau der Festung 1622/23 klagte Sötern gegen Speyer auf Schadenser-
satz, der ihm 1627 vom RHR in Höhe von 100 000 Rt. zugesprochen wurde. Auf dem
WFK legte die Stadt Speyer gegen dieses Urteil Widerspruch ein (vgl. das Memorial der
Stadt Speyer die Demolition der Vestung Udenheim betr.,s.l. dict. 1646 Oktober 28; Text:
Meiern III, 687 –691; zur Sache vgl. Musall, 42–45). Der Fall Udenheim wurde in der
Regelung des KEIPO4A über die Suspension und Revision der während des Krieges
ergangenen Urteile in weltlichen Sachen explizit genannt (Art. IV § „Sententiae“
KEIPO4A ; Text: Meiern IV, 564 dritter Absatz).
daß man es bey dem, waß in puncto satisfactionis coronarum et aequiva-
lentiarum vergliechen worden , verbleiben laßen solle.
Ob nuhn Churcöllen dies orths eine absonderliche meinung führn werde,
stehet zu erwahrten, wollens iedoch auß deme, waß seine churfürstliche
durchllaucht in diesen materiis hievor mehrmahlen votirn laßen, nit ver-
muthen.
Waß dan Ewer Kayserliche Mayestätt unß wegen der Chursachßischen
schreiben und diarien zu beobachten allergnädigst anbefehlen, deme soll
gehorsamst nachgelebt, auch davon anderwerts, wie biß dato nit besche-
hen, alßkünfftig einige communicatio nit gethan werden.
Schließlichen so sein abermahls heudt die Chursachßischen und Brande-
burg, auch fürstlich Sachßen Altenburg-
Sachsen-Altenburg wurde vertreten durch: Wolfgang Konrad von Thumbshirn (1604–
1667), 1645–1649 Ges. Sachsen-Altenburgs, führte ab Herbst 1647 für Sachsen-Altenburg
das Direktorium im CE (vgl. [Nr. 86 Anm. 35] ); 1639 sachsen-altenburgischer Hof- und
Justizrat, 1643 Steuerdirektor ( Croxton / Tischer, 292f). – Dr. iur. August Carpzov
(1612–1683), 1645–1649 Ges. Sachsen-Altenburgs und Sachsen-Coburgs; 1645 sachsen-
altenburgischer Hof- und Justizrat ( Nicklas, 52f, 55).
Sachsen-Weimar wurde vertreten durch: Dr. iur. Georg Achaz Heher (1601–1667), 1645–
1649 Ges. für Sachsen-Weimar, -Eisenach und -Gotha, vertrat seit April 1647 auch Anhalt
imFR Osnabrück; 1640 Regierungsrat in Sachsen-Gotha, 1644 comes palatinus ( APW [III A 3/1 Nr. 2 Anm. 57] ; Lehsten II, 40f).
Braunschweig-Lüneburgischen
Die Ges. der Hg.e von Braunschweig-Lüneburg waren: Dr. iur. Heinrich Langenbeck
(1603–1669), 1644–1649 Ges. für Braunschweig-Lüneburg-Celle; 1635 Kanzlei- und Hof-
rat im Ft. Lüneburg(-Celle) ( Kaster / Steinwascher, 258f). – Dr. iur. Jakob Lampadius
(1593–1649), 1644–1649 Ges. Braunschweig-Lüneburg-Calenbergs; 1638 braunschweig-
calenbergischer Vizekanzler ( Kleinheyer / Schröder, 162ff; Pahlmann) . – Dr. iur.
Chrysostomus Cöler (Köhler) (1607–1664), 1646 Ges. für Braunschweig-Wolfenbüttel;
1644 Hofrat ( Kaster / Steinwascher, 260f). – Dr. iur. Heinrich Schrader (1601–1672),
1646 Ges. für Braunschweig-Wolfenbütttel ( Lehsten II, 89f).
reassumption der tractaten und beförderung der conferentzien angehal-
ten, denen wir inhalts unßer iüngsten gehorsamsten relation von dem ver-
lauff, wie es mit der mit denen königlich Schwedischen gesandten vor-
gehabten conferentz abgelauffen, wie dieselbe das werck biß zu der
catholischen stände herzukumbst, damit mit dern belieben und zuthuen
auff einmahl über alle bey dem instrumento pacis noch vorhandene diffe-
rentias gehandelt werden mögte, außzustellen für gutt angesehen hetten,
also bey unß einige mora nit seie, angezeigt
Vgl. das Protokoll zu dieser Unterredung mit den Deputierten der prot. Rst. in APW [III C 2/2, 910 Z. 31 – 912 Z. 9] .
Beilage [1] zu Nr. 16
Wartenberg an Lamberg, Krane und Volmar, Münster 1647 November 26, praes. 1647 No-
vember 27. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 128–129.
Osnabrück 1647 November 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 73–73’, 122, praes. 1647 Dezember 9.
Annotationes zum ersten katholischen Gutachten vom 7. Oktober 1647.
Nachdeme Ewer Mayestätt in dero under dato den 30. Octobris und für 8
tagen alhie einglangten schreiben
len, daß wir unß mit dero Münsterischen gesandten zusamenthuen, eines
gesambten guttachtens uber der catholischen stände super instrumento
pacis ahm 11. eiusdem zu Münster bemelten dero Kayserlichen gesandten
zugestelten bedencken vergleichen und Ewer Mayestätt gehorsamst ein-
schicken solten, wir aber inmittls berichtet worden, daß mehrbemelte
dero gesandten ihr bedencken schon für einlangung solches dero allergnä-
digsten befehlschreibens abgeben gehabt
fordert, auch das unßerige einzuschicken, so Ewer Mayestätt hiebey zu
entfangen, w〈ar〉rin wir aber unßer gantzes absehen und fundament auff
ietzigen des gemeinen wesens schwehrn zustandt, wie unß derselb in
Ewer Mayestätt und vornemblich der churfürstlichen durchllaucht in
Bayrn unß beygeschloßenen schreiben fürgestelt worden, und daß wir
auß allen umbständen unschwehr zu ermeßen, daß sich Ewer Mayestätt
bey diesen schwehrwühtigen
den zu getrößten haben, einzig und allein gerichtet, und wirdt in ubrigen
zu dero allergnädigsten fernern belieben und nachdencken, ob sich die
sach derzeit in einen solchen standt befinden, daß darbey der religion
zum besten waß zu endern oder also vortzugehen seie, gehorsamst an-
heimbgestelt.
Beilage [1] Nr. 17
Annotationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes zum ersten kath. Ga. vom 7. Okto-
ber 1647,s.l. [vor 1647 November 28]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 74–81’,
89–101’, 82–88’, 102–104’ – Druck: Bergsträsser IV nr. XIV, 324–345.
Ad prooemium
Präambel *KEIPO4B* (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 557 f).
geben worden
men, dan die gegentheill bey deme, waß sie einmahl nachgegeben, nit bestehen wöllen. Auff
einrückung des praedicats „semper Augustus“ ist vestiglich zu beharrn und keinesweegs
davon abzuweichen.
Des praedicatum „maiestatis“ ist auch lang gnug bestrietten, aber darumb denen cronen zu
geben verglichen worden, weilen die gantze handtlung nit immediate zwischen denen cro-
nen, sondern nur dern abgesandten und ministros verhandtlet wirdt
In diesem Sinne auch Volmar in seinen Notanda zum kath. Ga. ( APW II A 6 Nr. 272-1
Beilage [1]). Der Majestätstitel für den frz. Kg. war 1646 auch hinsichtlich der Korrespon-
denz zwischen dem Ks. und dem frz. Hof problematisch gewesen (vgl. APW [ II A 4 Nr. 255] ; APW [ II A 5 Nr. 107] ).
ändern.
Ad articulo 2
Art. II *KEIPO4B* betr. das allgemeine Amnestiegebot (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 558 ; später Art. IIIPO = § 2IPM).
Bezug auf die Klausel sive ab hostibus in hostes sive ab amicis in amicos directe vel in-
directe ( RK FrA Fasz. 98efol. 896, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 558 Z. 44 nach
quam in bello; vgl. außerdem das Protokoll vom 20. August 1647: APW II A 6 Nr. 207-A
Beilage [A]). Die Klausel wurde von den Ksl. zuerst in den Notae zu FEIPM1 und
FEIPM2 gefordert (praes. [Münster] 1647 Juli 27; APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2]).
rationem nunc cessantem
Bezug auf die militärische Rekonjunktion Kurbayerns mit dem Ks. im sog. „Pilsener Ver-
trag“ vom 7. September 1647. Die Ksl. hatten die Einfügung der gen. Klausel erstmals zu
einer Zeit gefordert (s. Anm. 9), als der Ulmer Waffenstillstand (4./14. März 1647) zwi-
schen Kurbayern und den Gegnern des Ks.s noch in Kraft war.
aber wirdt sich alhie nichts endern laßen.
Ad articulo 3
Art. III *KEIPO4B* betr. das allgemeine Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie (iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 558 ; später Art. IIIIPO und §§ 5–6IPM).
ist alhie zu gedencken unnöthig, weilen sie ipso iuris intellectu darunder verstanden wirdt.
Res iudicatae, transactae, decisae, commissiones et in lite pendentes können nit außge-
nohmen werden, weilen man sich dern schon in prima responsione
Ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II (Münster 1645 September 25. Text: Gärt-
ner VI Nr. 24, 136–148; Meiern I, 618 –623, hier 619 dritter Absatz; dt. ÜS: ebenda,
623–628).
Suecicam
Schwed. Proposition II (Osnabrück 1645 Juni 1/11. Text: Londorp V, 926f [dt. ÜS];
Meiern I, 435 –438 [lat.], 439–442 [dt. ÜS]).
Ad articulo 4
derselb zu handen der herrn mediatorn zu Münster depositirt worden
Gemeint ist die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647 ( APW II
A 6 Nr. 202). Ksl., Schweden und Franzosen hatten jeweils eigene (und nicht völlig über-
einstimmende) Schriftsätze ausgefertigt und bei den Mediatoren hinterlegt (vgl. im einzel-
nen [ Nr. 29 Anm. 32] ; APW [ III B 1/1, XLIII Anm. 7] ).
nichts darin geändert werden, sonsten wirdt man denen Schweden die von ihnen verlangte
gelegenheit, dies werck von newen zu involvirn, ihn handt geben, maßen dan die churfürst-
liche durchllaucht in Bayrn dürch ihrn gesandten sorgfaltig darfür wahrnen laßen, daß
man herin nichts endern sölte, obszwar sonsten zu bethaurn, daß die religionsfreyheit
vor die catholische einwohner in der Undern Pfaltz, unangesehen die cron Franckreich
schon darein verwilligt gehabt, nit hat können behaubtet werden
Am 18. Juli 1647 hatten die ksl. Ges. nach zähen Verhandlungen auf eine Vorbehaltsklau-
sel zugunsten der kath. Bevölkerung in der Unterpfalz verzichtet (vgl. APW II A 6 Nr.
182). Frk. hatte zuvor eine entsprechende Klausel zum Schutz der kath. Religion in der
Unterpfalz in den FEIPM1 aufgenommen ( Meiern V, 144 achter Absatz). Frk. hatte die
Forderung in der frz. Fassung der Vereinbarung über die pfälzische Restitution weiter
aufrechterhalten (vgl. [Nr. 29 Anm. 32] ; Text hier: Meiern IV, 411 neunter Absatz).
Soviel die ubrige bey dem puncto ammistiae [!] eingebrachte particularpraetendenten an-
langt, da wehre zwar gutt gewesen, wan dieselbe gar hetten mögen außgelaßen werden,
weilen aber die Schweden nit darvon abzubringen gewest, sondern ihrer favoriten also in
specie gedacht haben wöllen, muß man es darbey bewenden laßen und nur hin und wieder
einige correcturas, wo nöttich, einfuhrn, alß bey dem
§ „Princeps Fridericus etc.“
Art. IV § „Princeps Fridericus“ *KEIPO4B* betr. die Wiedereinsetzung Hg. Friedrichs
von Pfalz-Zweibrücken (1616–1661) in seine Rechtsansprüche über den Vilzbacher Zoll
und das Kloster Hornbach (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 561 dritter Absatz; spä-
ter Art. IV,21IPO ← § 28IPM). – Der Rheinzoll in der mainzischen Vorstadt Vilzbach
war 1349 von Ks. Karl IV. (1316–1378) zur Hälfte an die Stadt Mainz verpfändet worden,
die ihren Anteil 1457 oder spätestens 1462 (Eroberung und Verlust der Stadtfreiheit) an
den Ebf. von Mainz abgeben mußte. Ebf. Adolf II. von Nassau (um 1423–1475, 1461 Kf.
und Ebf. von Mainz) verpfändete 1466 die Hälfte seines Anteils, also ein Viertel des Ge-
samtaufkommens, dem Pgf.en Ludwig in Zweibrücken und Veldenz (1424–1489) als
Dank für seine Militärhilfe in der Mainzer Stiftsfehde. Von diesem ging die Verfügungs-
gewalt über das Viertel des Vilzbacher Zolls in direkter Erbfolge (vgl. Stammtafeln NF
I/1T. 94, 96, 99) auf Hg. Friedrich II. von Pfalz-Zweibrücken über. Kurmainz forderte
auf dem Gerichtswege bereits seit längerem die Auslösung des Anteils (eine Pfandsumme
war bereits deponiert), die Zweibrücken jedoch verweigerte ( Buttmann, 46; Gross, 33ff;
Sommerlad, 88).
patui Moguntino in dictum telonium competentibus“.
§ „Comiti Palatino Sutzbaccensi etc.“
Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* betr. die Restitution Pgf. Christian
Augusts von Pfalz-Sulzbach (1622–1708; 1632/1645 Pgf.) ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 848 ). – Nach dem Tode Pgf. Philipp Ludwigs von Neu-
burg (1547–1614; 1569 Hg.) waren die Besitz- und Rechtsverhältnisse zwischen seinen
Söhnen Hg. Wolfgang Wilhelm (1587–1653; 1614 Hg. von Pfalz-Neuburg, Hg. von Jü-
lich-Berg; zu ihm: Ehrenpreis; Engelbrecht), Pgf. August (1582–1632; 1614 Pgf. in
Sulzbach) und Pgf. Johann Friedrich (1587–1644; 1614 Pgf. in Hilpoltstein) umstritten.
Wolfgang Wilhelm hatte seit 1615 zunächst als Landesherr, später dann auf der Grund-
lage eines ksl. Mandats vom 8. März 1627 die Rückführung der Erbämter seiner Brüder
August und Johann Friedrich zum kath. Glauben betrieben. Augusts Nachfolger Pgf.
Christian August widersetzte sich dieser Einflußnahme seines Onkels und forderte auf
dem WFK die Restitution in die geistlichen und weltlichen Rechte seines Vaters August
vor 1627 ( Pfaltz=Neuburgische Gravamina, dict. Osnabrück 1645 November 3[/13];
Text: Meiern II, 17 ff; vgl. auch Höllerer, 18–32; Wappmann, 22–40).
pfaltzgraff Christian August das religionsexercitium in seiner residentz vor sich und seine
bediente zu vergönnen, salva manente actione, si quid plus iuris sibi competere existima-
verit, coram competente iudice experiendi.
§ „Controversia etc.“
Art. IV § „Controversia“ *KEIPO4B* betr. die Erledigung des Streits zwischen den
Fbf.en von Würzburg und Bamberg sowie den Mgf.en von Bg.-Ansbach und Bg.-Kulm-
bach um Amt, Stadt und Kloster Kitzingen und die Restitution der Wülzburg sowie aller
Patronats- und Ordinariatsrechte ( iura presbyterialia) in der Gft. Schwarzenberg und der
Hft. Hohenlandsberg an die Mgf.en von Bg.(-Ansbach) (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 561 vierter Absatz; später Art. IV,23IPO = § 29IPM). – Gf. Georg Ludwig von
Schwarzenberg (1586–1646, 1618 Gf. von Schwarzenberg; 1628 GR , 1626–1631 Oberst-
hofmarschall und Vizeobersthofmeister, anschließend diverse diplomatische Missionen. Zu
ihm: Schwarz, 334ff; Schwarzenberg, 88–97) hatte in der Gft. ab 1623 diverse Maß-
nahmen zur Beförderung des kath. Glaubens ergriffen. Hiergegen protestierte Bg.-Ans-
bach, das die Patronats- und Ordinariatsrechte in der Gft. innehatte ( Schwarzenberg,
82f, 94; Böhme, 47, 49; Sicken, 286). – Zu den o.g. Personen: Melchior Otto Voit von
Salzburg (1603–1653), 1642 Fbf. von Bamberg ( Gatz, Bischöfe I, 540; Weiss, Bamberg,
464–498). – Mgf. Albrecht V. von Bg.-Ansbach (1620–1667), 1639 Mgf. ( Foerster, Herr-
schaftsverständnis). – Mgf. Christian von Bg.-Kulmbach (1581–1655), 1603 Mgf. ( Zedler
V, 2224f; HHStD VII, 380).
der catholischen stände guttachten heraußkombt, daß die cessio in fraudem legis publicae et
pacis religiosae beschehen, billich außzulaßen.
§ „Domus Wurtembergica etc.“
Art. IV § „Domus Wirtenbergica“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’–899, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 ; später Art. IV,24–25IPO und §§ 31(2)-32
IPM). Abweichend zu KEIPO4A bestimmte *KEIPO4B* , daß das Haus Württemberg
in sämtliche weltlichen und geistlichen Güter und Rechte (in omnia et singula secularia
atque ecclesiastica bona et iura), die es vor dem Krieg wo auch immer besessen hatte,
restituiert werden solle. Das darunter begriffene Amt Blaubeuren sowie die Hft.en
Achalm und Hohenstaufen wurden von der vorderöst. Linie des Hauses Habsburg bean-
sprucht ( Philippe, 21, 76f).
extra territorium sita extendirt worden, aber nuhmehr nit mehr zu endern, es kommen dan
die sachen zum andern standt. Post verbum „Oberkirch“ ist die clausula reservatoria iuris
reluendi pro episcopatu Argentinensi
Ehg. Leopold Wilhelm (1614–1662), 1647–1656 Generalgouverneur der Span. Ndl.; 1626
Fbf. von Straßburg und Passau, 1627 Fbf. von Halberstadt, (1625/)1629–1635 Ebf. von
Magdeburg, 1637 Fbf. von Olmütz, 1641 Hoch- und Deutschmeister sowie 1639–1642
und 1645–1646 Oberbefehlshaber der ksl. Armee ( Demel, Leopold Wilhelm; Schreiber).
Das von Württemberg beanspruchte Amt Oberkirch (Hst. Straßburg) war 1604 an den
Hg. von Württemberg verpfändet worden und 1636 wieder in den Besitz des Hst.s Straß-
burg gekommen ( Stälin, 362; vgl. auch Philippe, 21 Anm. 93; Rapp, 500).
§ „Marchio Badensis etc.“
Art. IV § „Fredericus Marchio Badensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution Mgf. Fried-
richs von Baden-Durlach ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i. Korrektur zu KEIPO4A :
Meiern IV, 561 letzter Absatz; später Art. IV,26–27IPO = §§ 33–34IPM). – Mit Aus-
nahme der Jahre 1633–1635 war die Herrschaft in der Mgft. Baden-Baden („obere
Mgft.“) seit einem RHR -Urteil von 1622 durch die kath. Mgf.en der Linie Baden-Baden
ausgeübt worden; seit 1636 regierte dort Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1593–1677;
1622 Mgf. Zu ihm: Weech, 162–178). Der letzte regierende Mgf. des prot. Hauses Ba-
den-Durlach, Mgf. Friedrich V. Magnus (1594–1659; 1622 Mgf.), war 1635 seiner Herr-
schaft entsetzt und von der Amnestie des PFs ausgeschlossen worden ( Weech, 157–171,
335–348; Dickmann, 32, 382). Schweden unterstützte seine Forderung nach vollständiger
Restitution aufgrund der allgemeinen Amnestie, die ihm im KEIPO4A jedoch verwehrt
geblieben war; die Regelung im *KEIPO4B* dagegen bestimmte seine Restitution in den
Stand von 1618, was die kath. Rst. in ihrem Ga. ablehnten.
davon abzuweichen.
§ „Dux de Croy etc.“
Art. IV § „Dux de Croy“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für Hg. Ernst Bogislaw von
Croy und Aerschot (1620–1684; zu ihm: Schäfer, 297ff), die Wiedereinsetzung in seinen
Teil der Hft. Finstingen (Fénétrange) und die Rechtsstellung der Hft. Finstingen (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 zweiter Absatz; später Art. IV,28IPO ← § 35IPM). Hg.
Karl IV. von Lothringen beanspruchte die Hft. Finstingen als lothringisches Lehen. Der
gen. Abschnitt betraf die Rechtsstellung der Hft. Finstingen und bestimmt, daß diese ein
Reichslehen bleiben solle.
damit man gleichwoll Lotharingen ahn seinen rechten nit verkürtze, und kan es der hertzog
von Croy in rechten außführn.
§ „Comitibus Nassaw Saraepontanis etc.“
Art. IV § „Comitibus Nassau Saraepontanis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution der Gf.en
von Nassau-Saarbrücken in die Gft.en Saarbrücken und Saarwerden sowie die Restitution
der Festung Homburg (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 dritter Absatz; später
Art. IV,30IPO ← § 35IPM). – Das RKG hatte am 7. Juli 1629 nach einem fast hundert-
jährigen Rechtsstreit dem Hst. Metz Teile der Gft. Saarwerden sowie eine Entschädi-
gungszahlung durch Nassau-Saarbrücken zugesprochen. Hg. Franz II. von Lothringen
(1572–1632; 1624/25 Hg.) hatte daraufhin die gesamte Gft. und darüber hinaus die Vogtei
Herbitzheim besetzt ( Ruppersberg I, 251f und II, 81–84; Mohr, 294f). Dagegen einge-
legte Rechtsmittel der nassauischen Gf.en blieben erfolglos. – Die auf dem WFK vertrete-
nen Gf.en von Nassau-Saarbrücken waren: Gf.in Anna Amalia (1595–1651), die Witwe
des 1640 im Metzer Exil verstorbenen Gf.en Wilhelm Ludwig (1590–1640; 1629 Gf. in
Saarbrücken und Ottweiler); Gf. Johann (1606–1677; 1629 Gf. in Idstein); Gf. Ernst
Kasimir (1607–1655; 1629 Gf. in Weilburg).
Lotharingiae etc.“ usque ad finem außzulaßen, weilen es notorium, daß Lotharingen senten-
tiam cameralem vor sich hat und die sach noch sub iudicio revisionis schwebt.
§ „Domus Hannovica etc.“
Art. IV § „Domus Hanovica“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hauses Hanau-Lich-
tenberg in die Ämter Babenhausen (früher Bobenhausen), Bischofsheim am hohen Steg
(heute Rheinbischofsheim) und Willstätt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 fünf-
ter Absatz; später Art. IV,31IPO ← § 35IPM). – Nach dem Erlöschen der Linie Hanau-
Münzenberg im Jahre 1642 erhob Gf. Friedrich Casimir von Hanau-Lichtenberg (1623–
1685) Anspruch auf die Nachfolge. Diese konnte er jedoch erst 1647 antreten, da die un-
terschiedlichen Lehensherren der Gft. die vakanten Ämter und Lehen als verfallen einge-
zogen hatten. Das Amt Babenhausen erhielt Gf. Friedrich Casimir bspw. 1647 von Kur-
mainz ( APW [ III C 2/2, 1024 Anm. 1] ; Schmidt, Wetterauer Grafenverein, 561f).
schon vorlengst geschehen, ist dieser paragraphus billich außzulaßen.
§ „Joannes Albertus etc.“
Art. IV § „Johannes Albertus“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Gf.en Johann
Albrecht II. von Solms-Braunfels (1599–1648) in ein Viertel der Stadt Butzbach und die
vier nahegelegenen Dörfer Dorf-Güll, Gambach, Griedel und Holzheim sowie die Resti-
tution des Hauses Solms-Hohensolms (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 562 sechster
und siebter Absatz; später Art. IV,32–33 ← § 35IPM).
Solms“ auch außzulaßen, weilen Chursachßen die transaction, so anno 1637 mit herrn
landtgraffen zu Heßen Darmbstadt eingangen
Ein entsprechender Vertrag zwischen Kursachsen und Lgf. Georg II. von Hessen-Darm-
stadt (1605–1661; 1626 Lgf.; zu ihm: Frohnweiler, 1ff; Croxton / Tischer, 105f) konnte
nicht ermittelt werden. Die Länder des aus dem PF ausgeschlossenen Gf.en Philipp Rein-
hard I. von Solms-Hohensolms (1593–1635) waren 1637 an Hessen-Darmstadt gefallen.
Sein Sohn Philipp Reinhard II. (1615–1665) wurde in der Folge (1638 und 1641) lediglich
teilrestituiert ( Demandt, Hessen, 512;).
§ „Comites de Isenburg etc.“
Art. IV § „Comites de Isenburg“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für die Gf.en von Ysen-
burg -Büdingen ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV,
562 drittletzter Absatz; später Art. IV,34IPO ← § 35IPM).
ßen bey dem ersten auffsatz zu laßen tali modo: „Comitibus autem de Isenburg, qui se in
transactione cum domino landgravio Georgio de Hassia
Die Gft. Ysenburg war 1635 durch Ks. Ferdinand II. an Lgf. Georg II. von Hessen-
Darmstadt übertragen worden, der Teile davon im Hauptvergleich von 1642 (Inhalt:
Simon II, 317f) wieder an die Gf.en von Ysenburg restituierte. Nach dem Normaljahr
der Amnestie hätte Georg II. die gesamte Gft. restituieren müssen ( Demandt, Hessen,
501ff; Schmidt, Wetterauer Grafenverein, 428).
laesos conqueruntur, beneficium restitutionis in integrum a Caesarea maiestate impetran-
dum salvum esto“ .
§ „Rheingravii etc.“
Art. IV § „Rheingravii“ *KEIPO4B* betr. die Restitution der Wild- und Rheingf.en in
die Ämter Dhronecken und Wildenburg und in die Herrschaft Mörchingen ( RK FrA
Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 562 vorletzter Absatz; später
Art. IV,35IPO ← § 35IPM).
daß die Frantzosen selbst diese außlaßung urgirn
Der erste frz. Entwurf für einIPM ( FEIPM1 ) enthielt eine Regelung zur Restitution der
Rheingf.en (Text: Meiern V, 147 zweiter Absatz). Eine frz. Forderung nach Auslassung
dieser Regelung konnte nicht ermittelt werden.
§ „Domus Sain et Wittgensteinensis etc.“
Art. IV § „Domus Sain et Wittgensteinensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hau-
ses Sayn-Wittgenstein in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg, das Dorf Bendorf, die
Festung und Hft. Freusburg und die Hälfte der Hft. Vallendar ( RK FrA Fasz. 98efol.
899’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 562f Z. 4 nach manuteneatur; zu Hachenburg
vgl. [Nr. 20 Anm. 18] , zu Freusburg und Vallendar vgl. [Nr. 29 Anm. 50] ).
concept, wie in der catholischen ständen guttachten angedeüttet
wie iüngsthin in uberschickten notis ad articulum 4 angezogen worden
Bezug auf die ksl. Korrekturvorschläge zu Art. IV *KEIPO4B* ( [Nr. 10 Beilage A] , hier
fol. 51’–52).
hoc modo: „Actio autem domus comitum de Sain et Wittgenstein in Freysburg et Valendar
salva manente possessione penes electoratum et praevio inter partes, viduam videlicet comi-
tis Ernesti de Sein et comites de Wittgenstein, interesse praetendentes in archiepiscopatu
Trevirensi instituendo tractatu aut amicabili compositione adhibitis ab utraque parte inter-
positoribus terminetur, aut compositione praeter spem deficiente actio et lis ibi, ubi coepta,
in camerae Imperialis dycasterio, quantum ad dominium Freysburg, et in iudicio revisorio,
ad Valendarium quod spectat, absque ulla circumductione finiatur“.
§ „Domus Falckenstein etc.“
Art. IV § „Castrum Falckensteino“ *KEIPO4B* betr. die widerstreitenden Rechtsan-
sprüche auf Schloß Falkenstein, das Amt Bretzenheim und die Hft. Reipoltskirchen ( RK
FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 563 zweiter Absatz;
später Art. IV,37IPO ← § 35IPM).
enderung in favorem des graffen von Raßberg oder Lewenhaubt
Schweden gediendt und deßen vatter ein geborner Schwedt ist (der sich ahn eine dochter
von Falckensten verheyratet und dahero seine qualification zu diesem Lehen nehmen thu-
et
Gemeint sein muß der Großvater Gf. Gustav Adolfs, Gf. Axel Lewenhaupt (1554–1619),
der 1579 Gf.in Sidonia von Daun-Falkenstein-Falkenstein geheiratet hatte und damit die
Linie Lewenhaupt-Falkenstein begründete ( Reiter, 56ff, 226). Der Vater Gustav Adolfs
hatte keine Gf.in aus dem Hause Falkenstein geheiratet.
von Lotharingen
Der Hg. von Lothringen war Hauptlehensherr der Gft. Falkenstein. Lewenhaupts Vater
Gf. Johann Casimir (1583–1634) und sein Onkel Gf. Sten (1586–1645) hatten als Allodial-
erben der 1628 und 1636 erloschenen Linien Daun-Falkenstein-Falkenstein und Daun-
Falkenstein-Oberstein jeweils Anspruch auf das Falkensteiner Erbe erhoben. Hinzu ka-
men die Ansprüche des Gf.en Wilhelm Wirich von Daun-Falkenstein-Bruch (1613–1682).
Obwohl der Hg. von Lothringen Gf. Wilhelm Wirich 1642 mit Falkenstein belehnt hatte,
hatte er danach mehrfach zu dessen Ungunsten eingegriffen. Vor dem lothringischen Le-
hensgericht war, obgleich es sich um den Allodialbesitz der Gft. handelte, wegen der
Nachfolgefrage ein Prozeß anhängig ( Reiter, 5–60).
gen werden mögte, in obacht zu nehmen.
§ „Domus Waldeck etc.“
Art. IV § „Domus Waldeck“ *KEIPO4B* betr. die Bestätigung der Rechtsansprüche des
Hauses Waldeck in der Hft. Düdinghausen und den Orten Nordenau, Altastenberg (frü-
her: Lichtenschaid), Deifeld und Niederschleidern sowie den Verbleib der Gft. Pyrmont
bei Waldeck ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 563
dritter Absatz nach gavisi sunt; später Art. IV,38IPO ← § 35IPM).
camera schweben, ist die sach billich dahin zu remittirn, wie auch wegen der graffschaftt
Pirmondt
Die Gft. Pyrmont wurde bereits im 16. Jhd. von Kurköln als erledigtes Lehen des Stifts
Paderborn beansprucht. 1630 bzw. 1636 nahm Kf. Ferdinand die Gft. als Fbf. von Pader-
born in Besitz, kollidierte damit jedoch mit den Rechtsansprüchen des Hauses Waldeck,
das 1631 die Rechtsnachfolge der ausgestorbenen Gf.en von Gleichen angetreten hatte.
Seit 1646 war das Haus Waldeck wieder in Besitz Pyrmonts ( Bockshammer, 162–170;
Foerster, Ferdinand, 346f).
§ „Joannes Ernestus comes Ottingensis etc.“
Art. IV § „Johannes Ernestus comes Ottingensis“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des
Gf.en Joachim Ernst zu Oettingen (1612–1658/59; 1634 Gf. Zu ihm: Zedler XXV, 810f;
Stammtafeln XVIT. 101) in den Besitz seines Vaters (Ludwig Eberhard Gf. von
Oettingen, 1577–1634; 1622 Gf. Zu ihm: ebenda T. 100) von 1618 und 1627 (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 vierter Absatz; später Art. IV,39IPO ← § 35IPM).
unnöttig, weilen selbige materii [!] ad amnestiam nit gehörig, der ordo Carthusianorum
auch fundamenta gnug hat, sich bey der possession zu schützen
Gemeint ist die Auseinandersetzung um die Karthause Christgarten bei Nördlingen zwi-
schen Gf. Joachim Ernst zu Oettingen und den Karthausern. Die Karthause war 1556 von
Gf. Ludwig XVI. von Oettingen (1508–1569) in Besitz genommen worden. Ein RKG -
Urteil im Jahre 1599 verfügte die Restitution, die 1631 vollzogen wurde (vgl. Narratio
facti, qua ratione Carthusia Horti Christi […] a comite Öttingensi acatholico […] resti-
tuta sit, dict. Münster 1647 August 21 [Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 92 Fasz. 66 pars 1
Nr. 29; MEA FrA Fasz. 27 unfol.]; Gravamina patris prioris et conventus in Christgarten,
s.l. 1647 Juli 1 [Kopie: ebenda ]; vgl. außerdem Seibrich, 531ff). Die Auseinandersetzung
um Christgarten war die erste des sog. „Vierklosterstreits“ ( Kratsch, 42, 44–48).
§ „Fridericus Ludovicus comes de Lewenstein etc.“
Art. IV § „Fridericus Ludovicus comes de Löwenstein“ *KEIPO4B* betr. Löwenstein-
Wertheim ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 563
sechster Absatz; später Art. IV,41–42IPO ← § 35IPM).
hoc bello natas sequestratae sunt“ nach der catholischen stände erinnerung substituirt werden.
§ „Domus Hohenloica etc.“
Art. IV § „Domus Hohenloica“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Hauses Hohenlohe,
insbesondere die Restitution der Hft. Weikersheim und des Klosters Schäftersheim (iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 fünfter Absatz; später Art. IV,40IPO ← § 35IPM).
§ „Contractus etc.“
Art. IV § „Contractus“ *KEIPO4B* betr. die Nichtigkeit erpreßter Rechtsgeschäfte
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 563 letzter Absatz; später Art. IV,46IPO = § 36
IPM).
conferentz geben wirdt, zu restringiren.
§ „Debita etc.“
Art. IV § „Debita“ *KEIPO4B* betr. Schuldenwesen (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 564 zweiter Absatz; später Art. IV,47IPO = § 37IPM).
schon einmahl bey der letzten conferentz denen Schwedischen außgeben worden, oder ein
ander zusatz zu gebrauchen, so in substantia mit dieser ubereins komme
Das erste kath. Ga. forderte die Einrückung der Klausel salvis tamen iis creditis ac debitis
quae a belligerantibus quidem extorta dicuntur, sed vel extorsionis tempore redimi non
poterant vel instrumenta debiti in manibus creditorum permanserunt, quae videlicet in-
strumenta suam obtinere firmitatem convenit ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 62). Krane
hatte in einer Konferenz mit den schwed. Ges. am 21. August 1647 eine ähnliche Klausel
vorgeschlagen (vgl. APW II A 6 Nr. 207 Beilage [A]).
„salvis tamen iis pecuniarum summis“ addendum „quorum instrumenta debiti adhuc penes
creditores exstant“.
§ „Sententiae etc.“
Art. IV § „Sententiae“ KEIPO4B betr. die Suspension und Revision der während des
Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
564 dritter Absatz; später Art. IV,49IPO = § 38IPM).
Gemeint ist die beispielhafte Nennung des Streits zwischen Sötern und der Stadt Speyer
wegen Philippsburg (ehem. Udenheim) in dem gen. § „Sententiae“ (vgl. [Nr. 16 Anm. 19] ).
§ „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ *KEIPO4B* betr. die Amnestie für alle Offiziere, Beamten
und Soldaten mit ihren Familien und ihre Wiedereinsetzung in den personen- und besitz-
rechtlichen Status von 1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Vasallen sind (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51IPO = § 40IPM). –
Grundsätzlich verstanden die Verhandlungsparteien unter dem Begriff § „Tandem om-
nes “ die Amnestiebestimmungen für Offiziere, Beamte und Soldaten der Kriegsparteien,
einschließlich der in den ksl. Erblanden heimischen Personen, d.h. die späteren Paragra-
phen „Tandem omnes“, „Qui vero“, „Quantum autem“, „Illa vero“ und „De caetero in
Bohemia“ (später Art. IV,51–55IPO und §§ 40–44IPM) in ihrer Gesamtheit. In der
Praxis bestanden die diesbezüglichen Textvorschläge häufig nur aus den vier letztgenann-
ten Paragraphen (vgl. bspw. den Textvorschlag bei Anm. 70 oder später Beilage 4 zu Nr.
99), da der heute als eigener Paragraph mit dem Incipit Tandem omnes gezählte Absatz
(vgl. dazu APW [ III B 1/2, 685–689] , [ 691f] ) im Gegensatz zu den übrigen vier Paragraphen
unstrittig war und hierin von ksl. Seite keine Änderungen gefordert wurden.
secretus von denen Schwedischen, wie derselbe hiebevor eingerichtet worden, außzugeben
und dagegen die disposition alhier außzulaßen
Im Juli 1647 hatten die schwed. Ges. einen Geheimartikel als Ersatz für eine friedensver-
tragliche Regelung vorgeschlagen, um dem ksl. Wunsch nach einer Unterscheidung bei der
Amnestie für die ksl. Untertanen in den Erblanden (vor/nach 1630) Rechnung zu tragen
( APW II A 6 Nr. 180 Beilage C). Ein entsprechender Geheimartikel wurde am 21. August
1647 verlesen, eine Einigung zwischen Ksl. und Schweden kam jedoch nicht zustande
( ebenda Nr. 207 Beilage [A]).
Articulus 5 .
Ad § 1 versiculus „In reliquis omnibus autem etc.“
Art. V § 1 Abschnitt beginnend mit In reliquis omnibus *KEIPO4B* betr. den Grundsatz
der aequalitas exacta mutuaque (Parität) zwischen den Konfessionsparteien (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 565 fünfter Absatz; später Art. V,1IPO ← § 47IPM). Das erste
kath. Ga. forderte, den gen. Abschnitt entweder auszulassen oder auf folgende Weise zu
formulieren: Et in his omnibus, quae pace religionis et praesenti compositione ita con-
venta sunt, inter utriusque religionis electores, principes, status et ordines omnes et singu-
los, sit aequalitas exacta mutuaque ita, ut quod uni parti etc. ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]
fol. 63).
zwischen den ständen nur auf das religionwesen und gegenwertige convention zu verstehen,
ist der catholischen stände erinnerung alhie billich zu beobachten und dieser versiculus auff
den vorgeschlagenen modum zu verendern.
§ „Terminus a quo etc.“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus a quo *KEIPO4B* betr. die Restitution der
Rst. , der Reichsritterschaft und der Reichsstädte in die Realpossession nach dem Stichtag 1.
Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 565 sechster Absatz; später Art. V,2
IPO ← § 47IPM).
tion zu begehrn, halten wir so wenig nöttig, alß dieselbe zuvor bey dem Prager friedens-
schluß
Ist gnug, daß man determinatam regulam et terminum a quo habe, nach welchen man sich in
iudicando richten möge.
Versiculus „Cassatis omnibus etc.“
regulam praecedentem mit ausnamb der rerum iudicatarum, transactionum, commissionum,
reversalium etc. limitirn solte, ahn ihme selbst recht und billich, auch im Prager frieden-
schluß beschehen , aber nuhmer zu erhalten unmöglich. Die einige statt Straßburg hat sich
bey dem Prager friedenschluß opiniatrirn dörffen
testirenden ständen, da sie nuhmehr auß diesem werck causam communem machen, zu ver-
hoffen sein? Zue behaubtung dieser außnamb gehörn andere resolutiones. Kayserliche
mayestätt haben seithero das ihrige gethan, und sowoll bey dem Prager friedenschluß alß
seithero, solang sie gekont, dies werck verfochten, weilen sie aber allein gelaßen und von
denen catholischen ständen nit, wie es das werck erfordert, secundirt worden, haben sie es
auch müßen fahrn laßen und schon in prima responsione ad propositionem Suecicam sich
dieses wercks begeben
Text: Meiern I, 618–623, hier 619 dritter Absatz; dt. ÜS: ebenda, 623–628, hier: 624
letzter Absatz.
§ „Civitas Augustana“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitates Augusta *KEIPO4B* betr. die Restitution der
Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der Güter, der
Rechte und der Religionsübung – Sonderbestimmungen für die Besetzung der städtischen
Ämter (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, vorletzter Absatz; später Art. V,3 IPO ←
§ 47IPM).
integra, weilen es einer von den vier außgesetzten puncten, warzu die catholische biß dato
ihrn consensum nit geben wöllen
Diese vier Verhandlungspunkte werden ausführlich behandelt im Ga. Lambergs und
Kranes zu den Differenzpunkten in den Verhandlungen über das Reichsreligionsrecht
vom 17. Oktober 1647 (Text: APW II A 6 Nr. 252 Beilage [3]). Die übrigen drei Punkte
sind: die Regelungen betr. Hildesheim (s. Anm. 105), die Fristenregelung für die Auswan-
derung und Ausweisung künftiger Konvertiten (s. Anm. 110) und die Reform des RKG
und des RHR (s. Anm. 129).
auch quoad statum politicum et paritatem dignitatum senatoriarum kein anders tempera-
mentum einzugehen, alß waß mit der statt selbst vorhero werde vergliechen werden, in er-
wegung, es mit dem politischen wesen in dieser statt eine solche beschaffenheitt hat, daß
darahn die conservation des religionwesens vornemblich und solchergestalt hafftet, daß die
veränderung des politischen wesens und besetzung der dignitatum senatoriarum die ver-
änderung des religionwesens nach sich ziehen thuet, darumb hiebey behutsamb zu gehen,
dan dem catholischen religionwesen im Reich viel an erhaltung der religion in dieser statt
gelegen.
Versiculus „Terminus autem etc.“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus autem *KEIPO4B* betr. die vorrangige Gel-
tung der Amnestieregelungen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566 erster Absatz;
später Art. V,13IPO ← § 47IPM).
weilen sich die dispositio nur auff die restituendos verstehet, so vi huius transactionis zu
restituiren seien. Es ist aber dieser versicul also beschaffen, daß er woll gar konte außgelaßen
werden, weilen in § „Iuxta hoc etc.“ hieroben hievon gnugsambe disposition beschehen.
Articulus 3 § „Bona Ecclasiastica etc.“
Art. V § 3 *KEIPO4B* betr. die Restitution des Reichskirchenguts in die Realpossession
nach dem Stichtag 1. Januar 1624 und den Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath. Reichs-
kirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 566 zweiter Absatz; später Art. V,14–15IPO ← § 47IPM).
rum in perpetuum ist eine von den wiechtigisten, so in materia gravaminum fürkombt, aber
nuhmehr in sölchen standt, daß ohne auffstoiß und ruptur der tractaten nichts darin kan
geändert werden. In erwegung, diese perpetuitet bey denen vornembsten puncten der
haubthandtlung, alß satisfactionis, aequipollentiarum etc. zum fundament geleget worden,
und so wenig sich die cron Schweden von ihrer satisfaction würdt wollen tringen laßen, so
wenig wirdt sie die perpetuitet hiebey nachgeben, die protestirende sich auch ehender mit
selbiger cron zu continuation des kriegs von newen verbinden, alß dießs erlangten vor-
theills, warnach sie lengst getrachtet, begeben. Darumb es unßers geringfügigen ermeßens
daß beste sein wirdt, bey diesem passu alles, wie es in proiecto abgefaßet worden, zu laßen
und nur dahin zu sehen, wie die fundationes, so gutt sie können, in ihrn wesen und bey dem
Reich mögen erhalten werden, quod fiet per stabilimentum religionis in statu, quo fuit anno
1624, per investituras regalium, admissionem ad sessiones et vota, damit hernegst, wan
ethwo durch verleihung der Göttlichen gnadt zur einigkeit in religion glangt werden mögte,
diese stifftungen und gütter desto leichter wieder mögen zu vorigen standt gebragt werden.
Es wirdt zwar alhie de potestate Caesaris, ob ihre mayestätt dergleichen verordtnung uber
christliche stifftungen und gütter vorzunehmen bemächtigt, von ethlichen contravertirt
muß aber zuvordterist betrachtet werden, daß keine sach im Römischen Reich den statum
Imperii mehr turbirt alß das religionwesen, darumb es ie in officium Caesaris fallet, die
handt anzuschlagen und dahin zu sehen, wie solchem unwesen möge abgeholffen werden,
damit nit das gantze Reich darunder verlohrn gehe, unnd, weilen es vornemblich umb die
kirchen und geistliche gütter zu thuen, einen solchen durchschlag zu machen, damit nit
wegen der gütter auch die religion zu boden gerichtet und gar exstirpirt werden möge.
Warbey dan auch nit außer obacht zu laßen, daß es umb gütter zu thuen, dern man nit in
possessione ist, sondern so schon vorlengst denen protestirenden in handen gerathen, dern
recuperatio iure et armis so viel iahr gesucht, aber wieder zurückzubringen unmöglich be-
funden worden, in erwegung, die catholische stände dern bißhero nit allein entwehrt, son-
dern auch denselben renunciatio actionum ad recuperandum durch gewaldt unnd macht der
waffen mit zuziehung frembder cronen zugemuthet und solchergestalt darüber zugesetzt
worden, daß das gantze catholische wesen im Reich in gefahr gerathen, bey welcher be-
wandtnüß die eüßeriste nott, die consilia zu ergreiffen, damit man das ubrige conservirn
möge, selbst ahn die handt gibt. Und weilen zur zeitt des Paßawischen vertrags , da die
sachen im Reich in so schwehrn standt, alß itzo stehen, nit gestanden, die consilia ergrieffen
worden, daß dieienige mediatstiffter und -gütter, so damahls für solchen vertrag von denen
Augsburgischen confessionsverwandten schon eingezogen gewest, in perpetuum zurück-
gelaßen unnd nachgegeben
huiusmodi casu necessitatis nit in zweiffl gezogen worden, so wirdt man auch itzo stante
maiore necessitate nit de potestate zu contravertirn haben, wan man, umb die religion und
ubriges zu erhalten, eben selbige consilia ergreiffen und in zurücklaßung derienigen stiffter
und gütter, so die protestirende schon in handen haben und umb derentwillen sie den krieg
führn, verwilligen thuet, zumahl die prohibitiva alienationis, nemblich qualitas spiritualis,
nit weniger die mediat- alß immediatgütter afficirt
Anspielung auf den Inhalt des ersten kath. Ga. s vom 7. Oktober 1647 hinsichtlich des
mittelbaren Kirchenguts. Dort heißt es nämlich: Was für monasteria, collegia, ballineyen,
commentureyen undt mehr in diesem articulo [Art. V § 9 KEIPO4A ] ahngezogene geist-
liche güeter die Augspurgischen confessionsverwandten vor dem krieg von vielen jahren
hero detinirt undt innengehabt haben, deren inbehaltung undt detention halber kan man
gleichfals amore pacis geschehen lasßen […] ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 65).
Gesetzt aber, es seie in Kayserlicher majestätt macht nit, dergleichen verordtnungen uber
diese stifft und gütter vorzunehmen, so wirdt nur ob defectum potestatis eine nullitet be-
gangen und dahero desto bequemer gelegenheit in handen gelaßen, zu waß zeit man wolle,
von dieser disposition wieder zurückzuefallen und die gütter zu recuperirn.
§ „Si igitur catholicus etc.“
vanum est reservatum ecclesiasticum Augustanae confessioni addictis disputare velle, cum
illi ex eiusmodi cessione obtineant quietam possessionem, consequenter in ipsorum arbitrio
sit, de possessione ista disponere prout volunt iuribus Imperii semper salvis.
§ „In omnibus“ 4
Art. V § 4 *KEIPO4B* betr. das Wahl- und Postulationsrecht, das Verbot der Erblichkeit
des Reichskirchenguts und die Öffnung der Kapitel für alle geeigneten Personen (Adel,
Patrizier, akademisch Graduierte und andere) (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566
dritter Absatz; später Art. V, 16–17IPO ← § 47IPM).
ecclesiis mixtis den statutis nichts, waß der catholischen religion zuwieder, eingerückt wer-
den solle, billich in acht zu nehmen, weilen es in paritate rationis fundirt.
§ „Ubi sacra Caesarea maiestas“ 5
Art. V § 5 Absatz beginnend mit Ubi Sacra Caesarea *KEIPO4B* betr. das ksl. Recht der
Ersten Bitten nach der Praxis von 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 566 vierter
Absatz; später Art. V,18IPO ← § 47IPM).
preces in subiecta catholica, ist gleichsamb ein regale coronae und ius Caesaris, so Kayser-
licher mayestätt von dem Römischen stull intuitu advocatiae wirdt verliehen
Seit dem 12. Jhd. besaßen die Ks. und Röm. Kg.e nach ihrer Krönung bzw. ihrem Regie-
rungsantritt auf Grund päpstlicher Verleihung das Recht der ersten Bitten ( ius primaria-
rum precum) für die erste freiwerdende Pfründe in jedem Dom- oder Kollegiatstift bzw.
Kloster, wodurch sie den künftigen Inhaber bindend vorschlagen durften. Dieses Recht
wurde jedoch auch von weltlichen und geistlichen F.en in Anspruch genommen ( Feine,
59ff; LThK II, 509).
puncto gravaminum oder controversiis religionis, so sich inter status Imperii erhalten thut,
keine gemeinschafft, ist auch selbiges recht Kayserlicher mayestätt in pace Pragensi reser-
virt und zu Regenspurg in publicis comitiis bestettigt worden , warbey es billich sein ver-
bleiben haben solte. Weilen aber bey obvermelten standt, da die stiffter cedirt worden, mit
der execution ferners nit wirdt vortzukommen sein, wirdt es beßer sein, ad evitandum
odium und damit gleichwoll possessio bey denen uncatholischen stifftern erhalten werde,
es bey der disposition, wie in proiecto pacis gesetzt worden, zu laßen.
§ „Si quid annatarum etc.“
Art. V § 5 Absatz beginnend mit Si quid annatarum *KEIPO4B* betr. die Ungültigkeit
päpstlicher Abgabenforderungen für das Reichskirchen gut Augsburgischer Konfession –
Ausschluß von Rechtshilfe für deren Eintreibung (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
566 letzter Absatz; später Art. V,19IPO ← § 47IPM).
achten, hat ihre consequentz von der cession der immediatstiffte.
§ „In quorum autem ecclesiasticorum etc.“
Art. V § 5 Absatz beginnend mit In quorum autem *KEIPO4B* betr. Papstmonate in
bikonfesionellen Kapiteln des Reichskirchenguts nach dem Stand von 1624 (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 567 zweiter Absatz; später Art. V,20IPO ← § 47IPM).
Romana insinuetur“ captiose können auffgenohmen werden, ist dahin zu sehen, daß dies
waß beßer explicirt werde.
§ „Electi postulati“ 6
Art. V § 6 *KEIPO4B* betr. die Investitur der geistlichen Reichsf.en Augsburgischer
Konfession und das Stimmrecht in Reichsversammlungen und -gremien – den Titel der
geistlichen Reichsf.en Augsburgischer Konfession und die Session auf RT (identisch mit
KEIPO4A : Meiern IV, 567 dritter bis fünfter Absatz; später Art. V,21–22IPO ← § 47
IPM).
denen catholischen ständen erinnert worden, ist der importantz nit, daß man darüber von
newen streitten soll, pleibt billich bey den auffsatz. Ist auch unnöttich, de sessione abbatum
et abbatissarum Augustanae confessioni addictorum in specie zu gedencken, weilen sich das
werck per consequentiam nach der session des fürstenraths verstehet, und werden die unca-
tholische ertz- und bischoffe nit zugeben, daß sie deterioris conditionis sein solten alß der-
gleichen abbte und abbtißin.
§ „Quod capitulares“ 7
Art. V § 7 *KEIPO4B* betr. die Zusammensetzung der bikonfessionellen Kapitel des
Reichskirchenguts nach dem Stand von 1624 und die Religionsausübung in diesen Stiften
nach Maßgabe des Jahres 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 567 vorletzter Ab-
satz; später Art. V,23IPO ← § 47IPM).
alhie nichts zu ändern sein.
Die insertio exceptionis mit dem stifft Straßburg ist offtmahls zu behaubten versucht wor-
den, aber nit zu erhalten gewest, wirdt auch noch nit zu erhalten und unßers ermeßens
beßer sein, dies werck nit zu berührn. Das thumbcapitl hat fundamenta gnug, sich auß
dem Hagenawischen vertrag wieder die protestirende zu wahrn
Im ersten Hagenauer Vertrag von 1604 wurden den AC-Verwandten acht Domherren-
stellen für die Dauer von fünfzehn Jahren im Domkapitel Straßburg eingeräumt. Diese
Frist wurde im zweiten Hagenauer Vertrag 1620 unter dem Vorbehalt einer allgemeinen
Vergleichung der Religionsstreitigkeiten um sieben Jahre verlängert. Auf dem WFK bean-
spruchten die prot. Domherren von Straßburg ihre Restitution in den Stand von 1618 (vgl.
das Memorial des hohen Dohm=Stiffts zu Straßburg Evangelischer Capitularen Restitu-
tion betreffend, praes. Osnabrück 1647 Februar 22/März 4; Text: Meiern V, 231 f). – Die
ksl. Ges. hatten sich lange Zeit vergeblich bemüht, das Hst. Straßburg – wie auch jetzt von
den kath. Rst. gefordert – von der allgemeinen Restitution nach dem Stand vom 1. Januar
1624 auszunehmen (zuletzt im KEIPO3 vom 17. April 1647: RK FrA Fasz. 53a [1647 IV]
fol. 86–125, 126–129’, hier 92).
acatholici nit pro canonicis auffgenohmen noch darfür gehalten, sondern a ch〈o〉ro et capi-
tulo außgeschloßen unnd nur ad redimendam vexam mit denselben auff eine gewiße abge-
theilte portion einiger jahr renthen, so sie nur ad certos annos zu genießen haben sollen, ein
vergleich getroffen worden, welche jahr fürlengst verfloßen und damit diese praetensiones
gefallen.
§ „Qui archiepiscopatus“ 8
Art. V § 8 *KEIPO4B* betr. die Regelungen über das Kirchengut, über das in Art. X–XV
*KEIPO4B* verfügt ist (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 567 letzter Absatz; später
Art. V,24IPO ← § 47IPM).
ändere sich dan der krieg,
§ „Quaecunque monasteria“ 9
Art. V § 9 *KEIPO4B* betr. die Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer
Konfession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 568
zweiter Absatz; später Art. V,25IPO ← § 47IPM).
ben worden. Es erforderte zwar die iustizi, daß zum wenigisten dieienige closter, so nit de
vel in territorio sein, alhie sölten außgenohmen werden
Die ksl. Ges. hatten, basierend auf der Vorbehaltsklausel extra territoria der Endlichen
Erklärung vom 30. November 1646 ( APW [II A 5 Nr. 148 Beilage [C])] , zuletzt in der
Erklärung zur Endlichen Erklärung der prot. Rst. vom 25. Februar/7. März 1647 (praes.
den schwed. Ges. Osnabrück 1647 März 15. Text: Meiern IV, 118 –128, hier 121 zweiter
Absatz) versucht, zumindest einen Teil der württembergischen Klöster von der Restitution
auszunehmen. Hierbei handelte es sich um acht Klöster in den ehemaligen Reichshft.en
Achalm (bei Reutlingen) und Hohenstaufen (südwestlich von Ulm) sowie in der ehemals
habsburgischen Pfandschaft Blaubeuren (westlich von Ulm), auf die das Haus Öst. An-
sprüche erhob ( Philippe, 75–80, 85–95).
schen reichstag der erste verstoiß geschehen, indeme die Württenbergische closter ohne un-
derschiedt zu restituirn nachgeben worden
Gemeint ist die Generalamnestie des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (§ 5; Text:
Sammlung III, 551); zum „effectus suspensivus“ und dessen Aufhebung vgl. [Nr. 29 Anm. 38] .
darauß, und ist nit möglich, damit vorzukommen.
§ „Unicum solumque etc.“
tione pactorum, rerum iudicatarum, transactionum, reversalium, litispendentiarum et simi-
lium gesetzt wirdt, weilen es humanam fidem labefactirt, alle trew und glauben auffhebt und
ein solchs werck ist, so in denen gravaminibus keine erledigung, sondern allererst das
größiste gravamen einführt. Weilen aber die protestirende so unbeweglich darauff bestehen
undt im geringsten nichts davon weichen wollen, ist dies werck per tractatus in einen andern
standt zu bringen nitt möglich.
Ad verbis „cum amotis documentis“
ists beßer, die documenta auch außfolgen zue laßen, damit die detentores beweißthumb in
handen haben mögen, die gütter bey denen fundationibus zu erhalten.
§ „Omnia quoque monasteria“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Omnia quoque *KEIPO4B* betr. die Restitution des
landsässigen kath. Kirchenguts nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 568 letzter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
transactionis possidere debent“ können hinzugesetzt werden, weilen es ohnedas solche mei-
nung mit dieser disposition hat. In versiculo „non tamen in alios etc.“ sein die wörtte „ex
alio in Germania ante dissidia religionis exorta usitato ordine“ billich außzulaßen, weilen die
protestirende darbey kein interesse haben, noch es denselben einig praeiudicium gebehrn
kan.
§ „In quibuscunque etc.“
und darumb alhie keiner sonderbahrn veränderung nöttig, weilen in dern territoriis keine
mixta monasteria zu finden. Die additio, quod tamen catholicis superioribus liberum esse
debeat tot suscipere suae religionis, quot fundationum redditibus sufficere existimaverint,
ist zu praetendirn gefährlich, weilen die protestirende dardurch anlaß nehmen dörfften, pro-
portionatum numerum suae religioni addictorum zu begehrn. Dahero beßer, daß dießer
casus tanquam non decisus in dispositione iuris communis gelaßen werde und die superiores
sich ihrs rechtens pro re nata selbst gebrauchen. Ad verba „Publicum etiam religionis“ ist
unnöttich, der statt Straßburg in specie zu gedencken, weilen der regulae de anno 1624
nachzugehen.
In versiculo „Quodsi quoque etc.“
daß die wortte „visitandi, inspectionis, confirmandi, corrigendi“ außzulaßen, weilen es ge-
rechtsame sein, so lauter von der geistlichkeitt dependirn, dern die weltliche nit feehig, und
wan diese wortte also solten stehenbleiben, ist es umb die catholische religion in selbigen
clostern gethan, weilen die uncatholische obrigkeit undern praetext der visitation, inspection,
confirmation und correction die catholische religiosos dergestalt plagen könten, daß die-
selbe endtlich taedio molestiarum würden entweichen müßen.
Der reservatori clausul, daß die closter und gotteshaußer sub praetextu advocatiae, aper-
turae, hospitationis et similium nit solten gravirt werden, ist alhie zu gedencken unnöttich,
weilen darvon hierunden in § 15 versiculus „Si alicubi“ gnugsambe versehung beschehen,
oder wan ie selbigen clausel alhie soll gedacht werden, muß sie hierunden außgelaßen wer-
den.
§ „Quod ad oppignorationes etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad oppignorationes *KEIPO4B* betr. die Ein-
lösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569
zweiter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
rung könne hineingebracht werden, dan sie in der billichkeit fundirt
Das erste kath. Ga. forderte entweder die Auslassung des gen. Absatzes oder die Auslas-
sung der Bestimmung zur Restitution der Reichspfandschaften an Lindau und Weißen-
burg , an deren Stelle die Klausel ius tamen reluitionis praesertim ubi expressa pacta id
concedunt liberum esse gesetzt werden solle ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 66’–67).
und Weißenburg wirdt schwehrlich vortzukommen sein, weilen die sambtliche protesti-
rende sich des wercks eyfferich ahnnehmen. Ehedan man aber deßwegen die sach solte
schwehrer werden [!], ists beßer nachzugeben.
Versiculo „Quae vero bona etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quae vero bona *KEIPO4B* betr. die Restitution im
Krieg besetzter oder eingeschränkte Einlösung alter Pfandschaften der Rst. und den be-
grenzten Religionsbann (ius reformandi) des Inhabers der eingelösten Pfandschaften
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569 dritter Absatz; später Art. V,27IPO ← § 47
IPM).
propriae rei ahn einen proceß binden wil, aber im Römischen Reich fast in eine observantz
kommen, daß die pfandtschafften schwehrlich ohne proceß wieder konnen zuruckgebracht
werden, wie sich dan baldt ratione valoris monetae oder anderer umbständen halber ein
proceß eräuget, darumb man sich bey diesem werck nit aufzuhalten. Versiculo „Quod si
bona eiusmodi etc.“ konnen die wörtte „a statibus Imperii durante hoc bello sibi invicem
oppignorata“ zu mehrer erleuterung, weilen es ohnedaß die meinung damit hat, beygerückt
werden.
§ „Libera Imperii nobilitas“, 10
Art. V § 10 *KEIPO4B* betr. das Religionsrecht der Reichsritterschaft: Gleichststellung
mit den Rst. (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 569 vorletzter Absatz; später Art.
V,28IPO ← § 47IPM).
Art. V § 11 *KEIPO4B* betr. das Religionsrecht der Reichsstädte ( RK FrA Fasz. 98efol.
900, d.i. Korrektur und Zusätze zu KEIPO4A : Meiern IV, 569 letzter Absatz; später
Art. V,29IPO ← § 47IPM).
paragraphis waß ändern, so verliehert man beede, die reichsritterschafft und -stette, und da
sich dieselbe, sönderlich die stätte, wieder zu den cronen schlagen sölten, ist kein friede zu
verhoffen. Ist zwar ein newes, so die ritterschafft und stätte hiebevorn nit gehabt, aber bello
acquisitum, quod contrario bello hactenus impediri non potuit. Sönsten kan der exceptivae
rerum iudicatarum et transactionum
Gemeint ist die Aussage des ersten kath. Ga. s zu Art. V § 11 Abschnitt beginnend mit
Ante omnia *KEIPO4B* betr. die Restitution bikonfessioneller Reichsstädte, namentlich
Augsburgs, Dinkelsbühls, Biberachs, Ravensburgs und Kaufbeurens, in den Stand des 1.
Januar 1624 ( ebenda, 570 Z. 9). Die kath. Rst. konstatierten, daß die dort vorgesehene
Restitution der AC-Verwandten contra res iudicatas cognitas et transactas […] keines-
weeg verwilliget werden könne ( RK FrA Fasz. 54d (1647 X)fol. 67). – Den Stadtregi-
menten der bikonfessionellen Reichsstädte war im ARF (Text: Brandi, ARF , 32–52, hier
49) das ius reformandi entzogen und die Tolerierung beider Konfessionen verordnet wor-
den . Der Stadtrat in Kaufbeuren war in der Folge protestantisch dominiert, in Biberach,
Dinkelsbühl und Ravensburg besaßen die Katholiken immer bzw. größtenteils die Rats-
majorität ( Pfeiffer, 292–296; Warmbrunn, Parität, 80; Gotthard, Religionsfrieden,
252–264. Zu Ravensburg im DK vgl. jetzt Holzem). Zu Augsburg vgl. [Nr. 73 Anm. 12] .
den.
§ „Quantum deinde etc.“, 12
Art. V § 12 *KEIPO4B* betr. Mediatstände (auch Landsassen, Vasallen) und Unterta-
nen, hier Abschnitt beginnend mit Quantum deinde betr. Religionsbann (Ius reformandi)
der Rst. ggb. Mediatständen und Untertanen – Auswanderungsrecht Heterokonfessionel-
ler (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,30IPO ←
§ 47IPM).
monasteria, commendas“, item der clausul „cum eiusmodi status etc.“ wöllen außgelaßen
haben, stehet es zu versuchen.
§ „Hoc tamen non obstante etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Hoc tamen non obstante *KEIPO4B* betr. die
Einschränkung des Religionsbanns (Ius reformandi) ggb. Mediatständen und Untertanen
Augsburgischer Konfession unter kath. Rst. (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche
oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie
nach Normaljahr – die Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für Me-
diatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für kath. Mediatstände und
Untertanen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,31–
32IPO ← § 47IPM).
reformandi, so denselben durch vorgesetzte regl ist eingeraumbt worden, wieder wirdt
entzogen, weilen man aber den bericht gehabt, daß den catholischen ständen dardurch
sonderlich kein praeiudicium würde zugezogen, hat man darin zu verwilligen soviel desto
weniger bedencken gehabt, zumahl die außlaßung der von den protestirenden darbey wegen
Duderstatt eingerückte reservatori erstritten worden
Duderstadt, mehrheitlich prot. Stadt im Eichsfeld, seit 1342/58 kurmainzischer Pfandbe-
sitz ( HHStD II, 123f). Die prot. Rst. hatten, zuletzt in einem Textvorschlag zur Auto-
nomie der Mediatstände und Untertanen (praes. den schwed. Ges. [Osnabrück] 1647 Mai
14; APW II A 6 Nr. 93 Beilage C; Text hier: Meiern IV, 522 vorletzter Absatz), die
Erlaubnis zum Bau einer prot. Kirche in Duderstadt gefordert. Die Ksl. lehnten dieses
Ansinnen unter Verweis auf das Normaljahr 1624 ab; am 17. Mai 1647 stimmten die
schwed. Ges. der Auslassung zu (vgl. APW II A 6 Nr. 100).
verba „eorumque subditos“ nach begehrn der catholischen stende beyzurücken.
§ „Pacta autem etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem *KEIPO4B* betr. die Annullierung der
den religionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehenden Verträge der Rst. mit ihren
Landständen und Untertanen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 erster Absatz
Z. 4; später Art. V,33IPO ← § 47IPM).
underthanen paciscirt, partibus invitis wieder soll umbgestoßen werden. Noch mehr ärger-
lich ist, daß der obrigkeit gegen ihre underthanen gebrauchte sanfftmüttichkeitt, clementz,
gütte und conniventz der obrigkeitt zu undienst soll außgedeutet und denen underthanen
wieder ihre obrigkeit darauß ein recht zuwachßen und solchs zumahl pro lege publica auff-
genohmen werden, darumb nochmahlen zu versuchen, ob dieser paragraph waß möge ge-
miltert unnd zum wenigisten die wortte, quod observantia instar regulae observari debeat,
außgelaßen werden. Wans aber nit zu erhalten, muß mans bey dem auffsatz bewenden laßen.
Alhie wirdt die Hildeßheimische religionsach eingebracht
Das Große Stift des Hst.s Hildesheim war seit dem Ende der Hildesheimer Stiftsfehde
(1519–1523) im Besitz der Hg.e von Braunschweig und Lüneburg gewesen. 1643 erwarb
der regierende Fbf. von Hildesheim, Kf. Ferdinand von Köln, große Teile des Großen
Stifts durch Verträge mit den Hg.en zurück, mußte jedoch im Gegenzug den ev. Bewoh-
nern auf 40 Jahre, dem Adel auf 70 Jahre die freie Religionsausübung gewähren (vgl. § 17
des Hildesheimer Hauptvertrags und § 1 des Religionsrezesses, beide vom 17./27. April
1643. Text: Lünig, TRA V/1, 523–537 (Hauptvertrag), 537–541 (Religionsrezeß; zur
Sache vgl. Gatz, Bistümer, 262ff; Aschoff; Plath, 28f, 41–49). Auf dem WFK hatten
die Ksl. im Frühsommer 1647 den Forderungen der prot. Seite nachgegeben, daß die Nor-
maljahrsregelung für den Konfessionsstand ausdrücklich auch für das Hst. Hildesheim
gelten solle, wodurch die zeitlich begrenzte freie Religionsausübung der Protestanten im
Hst. Hildesheim in eine unbefristete umgewandelt wurde (vgl. den verglichenen Text-
vorschlag betr. die Autonomie der Mediatstände und Untertanen vom 18. Mai 1647;
Text: Meiern IV, 548 ff, hier 549 dritter Absatz, später wortgleich im KEIPO4A ). Zu
diesem Zugeständnis war Kf. Ferdinand schließlich unter der Voraussetzung bereit, daß
ihm im Gegenzug die Einführung des kath. Bekenntnisses und die Restitution der Klöster
des Großen Stifts garantiert würde (vgl. Foerster, Ferdinand, 345f).
ten ist , darin anderergestalt nit, alß under hiebevorn vorgeschlagenen temperamento zu
verwilligen , weilen sie nit ex causa religionis, sondern plane politica originem hat und
dafehrn darin iuxta petita protestantium verwilligt werden sölte, würden in effectu sieben
rechte seminaria hareseos in denen sieben clöstern, darumb es denen protestirenden zu
thuen
Das Große Stift war Kf. Ferdinand von Köln im Dezember 1629 durch ein RKG -Urteil
zugesprochen worden. Im Zuge der daran anschließenden Rekatholisierungsmaßnahmen
waren sieben Klöster im Großen Stift mit Ordensleuten besetzt bzw. für den kath. Got-
tesdienst geöffnet worden ( Aschoff, 234). Auch in den Verträgen von 1643 wurden die
Feldklöster im Großen Stift den Katholiken zugesprochen ( Alphei, 123). ImIPO wur-
den schließlich neun Klöster explizit von der Normaljahrsregelung ausgenommen und
den Katholiken vorbehalten (vgl. Art. V,33IPO).
setzt werden.
§ „Illi vero catholici etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Illi vero *KEIPO4B* betr. die Duldung der Haus-
andacht, der Teilnahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territorium
und der Schulerziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohlverhal-
ten zugunsten der Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die zwi-
schen 1624 und dem Friedensschluß konvertiert sind (Untertanen zweiter Kategorie)
durch kath. Rst. und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Rst. Augsburgischer Kon-
fession (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 erster Absatz; später Art. V,34IPO ←
§ 47IPM).
wieder den religionfrieden lauffen, dahero man woll fuge hat, nach der catholischen stände
erinnerung nochmahls zu versuchen, ob der paragraph entweder gar möge außgelaßen oder
auff mehr ertragliche temperamenta eingerichtet werden. Solte aber damit nit vortzukom-
men sein, wirdt mans alß eine von den protestirenden new erstriettene sach bey dem auff-
satz müßen bewenden laßen.
Versiculus „Illi denique etc.“
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Illi denique *KEIPO4B* betr. die Fristenregelung für
die Auswanderung und Ausweisung künftiger Konvertiten (Untertanen dritter Katego-
rie) und das Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung (identisch
mit KEIPO4A : Meiern IV, 571 letzter Absatz; vgl. später Art. V,37IPO ← § 47IPM).
religionfrieden und oberkeitliche gewaldt, und gefahr darunder, daß die 15 iahr endtlich gar
in infinitum dörftten auffgezogen werden, darumb außzulaßen, maßen die Schwedische ge-
sandten schon in sölche außlaßung einmahl gewilligt .
§ „Silesii etiam principes“
Art. V § 13 *KEIPO4B* betr. Schlesien und Niederöst. (identisch mit KEIPO4A :
Meiern IV, 572 zweiter Absatz; vgl. später Art. V,38–41IPO ← § 47IPM).
ordtnung
Bezug auf die Weisung vom 16. Oktober 1646 (Text: APW [ II A 5 Nr. 72] ).
§ „A sola qualitate“ 14
Art. V § 14 Absatz beginnend mit A sola qualitate *KEIPO4B* betr. Lehnshoheit und
Religionsbann (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,42
IPO ← § 47IPM).
catholicorum beschehen, zu weith gesucht und alhie in specie zu gedencken unnöttich.
§ „Territorii iure“
Art. V § 14 Abschnitt beginnend mit Territorii iure *KEIPO4B* betr. den Religionsbann bei
streitigen landesherrlichen Rechten – Religionsbann in bikonfessionellen Kondominaten
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,43IPO ← § 47IPM).
dieselbe praemissis praesuppositis in der billichkeit fundirt.
§ „Sola criminalis etc.“
Art. V § 14 Abschnitt beginnend mit Sola criminalis *KEIPO4B* betr. die Unabhängig-
keit des Religionsbanns von weiteren Einzelrechten (identisch mit KEIPO4A : Meiern
IV, 542 dritter Absatz; später Art. V,44IPO ← § 47IPM).
explicirt. Des iuris advocatiae ist alhie zu gedencken unnöttich, weilen deßen in § 15 se-
quenti versiculo „Si alicubi“ gedacht worden. Das wortt „pactis“ wirdt auß obangezoge-
nen ursachen schwehrlich außzulaßen sein.
§ „Ratione reddituum“ versiculus „Illi vero redditus etc.“
Art. V § 15 Abschnitt beginnend mit Illi vero reditus *KEIPO4B* betr. die Einkünfte
prot. Rst. aus geistlichen Stiftungen kath. Länder (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
572 letzter Absatz; später Art. V,46IPO ← § 47IPM).
gibt alhie den außschlag, und muß es bey der disposition gelaßen werden.
Versiculus „Si alicubi etc.“ ist auch bey dem auffsatz zue laßen.
Versiculus „Redditus autem etc.“
Art. V § 15 Abschnitt beginnend mit Reditus etiam *KEIPO4B* betr. Zehnte und andere
Abgaben aus dem Jahr 1624 oder seitdem zerstörten oder künftig abgehenden Kirchengut
– Neubruchzehnt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 erster Abschnitt; später Art.
V,47IPO ← § 47IPM).
redditus etc.“ die possessio de anno 1624 pro fundamento continuandae possessionis vel
quasi gesetzt worden, wirdt billich die dispositio de iis monasteriis, quae in futurum subver-
tentur, außzulaßen, quia impia est et praebet ansam subvertendi monasteria et fundationes
pias. In ubrigen bleibt es bey dem auffsatz.
§ „Ius diocaesanum“ 15 [!]
Bezug auf Art. V § 16 *KEIPO4B* betr. die Suspension der geistlichen Gerichtsbarkeit
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 zweiter Absatz; später Art. V,48–49IPO ←
§ 47IPM).
graph außzulaßen und ahn deßen statt zu setzen, daß es circa iurisdictionem ecclesiasticam
bey der disposition des religionfriedens
Gemeint ist Art. [8] ARF (Text: Brandi, ARF , 44f); vgl. [Nr. 29 bei Anm. 128.]
ob solches zu erhalten. Weilen aber die protestirende von anfang des religionfriedens diese
materiam bestrietten, wirdt nit damit vortzukommen sein, welchesfalls im krieg zu bleiben
nit rathsamb und dieses werck nachzugeben, weilen ohnedaß die catholische geistliche mit
der execution nit können vortkommen.
§ „Utriusque religionis“ 17
Art. V § 17 *KEIPO4B* betr. das Verbot der Verunglimpfung des Reichsreligionsrechts
– Gebot einer gütlichen Klärung von Zweifelsfragen durch die Religionsparteien (iden-
tisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 vorletzter Absatz; später Art. V,50IPO ← § 47
IPM).
Kayserliche Mayestätt die decisio in rebus dubiis religionis exercitia concernentibus ex pace
religionis, zumahl dieselbe gemeinlich turbas in Imperio nach sich zu ziehen pflegen, ge-
bühre. Weilen es aber mit der wiedrigen religion leider also beschaffen, daß dieselbe keinen
richter leiden kan, muß man sich der zeitt bequemen und dies hingehen laßen.
§ „In conventibus deputandis“ 18
Art. V § 18 *KEIPO4B* betr. die konfessionelle Zusammensetzung der Reichsdeputati-
onstage, der auf RT eingerichteten Reichsdeputationen und der Reichskommissionen
(identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 573 letzter Absatz; später Art. V,51IPO ← § 47
IPM. Bei Meiern fehlt zu Beginn des zitierten Absatzes die Numerierung [XVIII]).
darin auffzuhalten, weilen ohnedaß des wercks völliche außtrag zu negsten reichstag wirdt
außgestelt.
§ „In causis religionis“ 19
Art. V § 19 *KEIPO4B* betr. das Verbot einer Mehrheitsentscheidung (1) in Religions-
sachen, (2) in den Fällen, (a) wenn die Rst. nicht als ein Corpus betrachtet werden kön-
nen, (b) wenn kath. und Augsburgische Konfessionsverwandte zwei Parteien bilden (itio
in partes) – Abstimmungsmodus in Steuersachen (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV,
574 zweiter Absatz; später Art. V,52IPO ← § 47IPM).
ständen außgeführt werden
Das erste kath. Ga. plädierte für den Erhalt der Mehrheitsentscheidungen oder einen
Verweis strittiger Religionsfragen an den Ks., da kein theil zum vergleich gezwungen
werden kann, zumahlen hierdurch ein gravamen dem andern adiungirt undt die gravati
immerzu in ihrer beschwernus stecken pleiben undt keine iustiz zu hoffen haben würden
( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 72‘[xxx]).
folgen wirdt. Weilen aber die protestirende nit davon abzubringen, ist es beßer nachzuge-
ben, damit sie hernegst die inconvenientien, so darauß entstehen werden, selbst erkennen
und alßdan pro necessitate rei auff andere mehr ersprießliche remedia gedencken mögen.
§ „Praeterea visum est“ 20
Art. V § 20 *KEIPO4B* betr. die Reform der Reichsgerichte ( RK FrA Fasz. 98efol. 900,
d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 574 dritter Absatz; später Art. V,53–58IPO ←
§ 47IPM).
raths und cammergerichts ist eine von den vier außgesetzten haubtpuncten , so für die
stände des Reichs insgesambt und nit für die außwertige cronen gehörich, also billich biß
zu negsten reichstag zu verschieben.
§ „Et quoniam etc.“
Art. de Helvetiis *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der gesamten
Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol. 900; d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO = § 61
IPM).
cronen also vergliechen
Wettstein hatte im April und Mai 1647 die Unterstützung der frz., schwed. und ksl. Ges.
für die Aufnahme eines eigenen Artikels über die Eidgenossenschaft in den Friedensver-
trag erhalten. Da Ferdinand III. mit einer Ermächtigung hierzu jedoch zögerte, fehlte
ein entsprechender Artikel im KEIPO4A . Die Franzosen dagegen nahmen im Juli 1647
einen Schweiz-Artikel in den FEIPM1 auf ( Meiern V, 157 dritter Absatz beginnend E
quoniam). In den ksl. Notae zu FEIPM1 und FEIPM2 , die den Mediatoren am 27. Juli
übergeben wurden, war die Exemtion Basels und der Schweizer Eidgenossenschaft
schließlich ebenfalls berücksichtigt ( APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2]). Am 31. August
vereinbarten Ksl. und Schweden die Aufnahme des Artikels über die Eidgenossenschaft
als Artikel VI in den Friedensvertrag ( ebenda Nr. 215 Beilage [1]. Zum Gesamtkomplex
vgl. Viehl, 187–205; zu Wettstein s. [Nr. 26 Anm. 1] ).
catholischen ständen angezogen worden, ists beßer also stehen zu laßen, cum nullum
subesse possit praeiudicium.
§ „Unanimi quoque“
Art. VI *KEIPO4B* betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Katholiken und den AC-Verwandten (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 575 vorletz-
ter Absatz; später Art. VIIIPO).
reformirten noch nit vergliechen
Die Verhandlungen zwischen Reformierten und AC-Verwandten waren Anfang Juni
1647 ins Stocken geraten, wurden jedoch zum Ende des Monats von den Reformierten
wieder forciert. Mitte November 1647 einigten sich beide Seiten auf einen Textvorschlag
für den Artikel über den Einschluß der Reformierten in den Friedensvertrag, der bereits
zum größten Teil den späteren Vertragstext enthielt (dict. Osnabrück 1647 November
11/21; Text: Meiern VI, 274 f). Dieser wurde den ksl. Ges. mit zwei kleineren Änderun-
gen jedoch erst am 23. April 1648 von den Schweden präsentiert ( APW [ II A 8 Nr. 88]
Beilage D. Zur Sache: Keller, 500–503; Leube, 178–182).
reformatos in den religionfrieden zu nehmen habe, ahn handt gegeben werden. Die protesti-
rende sein noch niehmahlen der meinung gewesen, daß man die reformatos absolute und
solchergestalt in den religionfrieden auffnehmen sollt, daß dieselbe aller deßen beneficiorum
solten vehig sein, darumb hierin noch waß zuzuwahrten zu [!] zuvorderist zu sehen, weßen
sich die protestirende und reformirte selbst hierin undereinander vergleichen mögten,
darauff man sich alßdan catholischentheils noch wirdt zu erclehrn haben.
§ „Ut autem provisum“ 7
Art. VII Absatz beginnend mit Gaudeant *KEIPO4B* betr. die Zustimmung der Rst. in
allen Reichsangelegenheiten – Bündnisrecht (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 576
letzter Absatz; später Art. VIII,2IPO = § 63IPM).
antur“
Art. VII Absatz beginnend mit Habeantur *KEIPO4B* betr. die Abhaltung des nächsten
RT und die dahin überwiesenen Einzelprobleme, u.a. (1) Römische Königswahl, (2) be-
ständige ksl. Wahlkapitulation, (3) Erweiterung der Bestimmungen über das Achtverfah-
ren gegen einen Rst. , (4) Redintegration der Reichskreise, (5) Überarbeitung der Reichs-
matrikel, (6) Reduzierung der Zahl der exemten Rst. , (7) Senkung und Erlaß der Reichs-
steuern, (8) Reform der Reichspolizeiordnung, (9) Reform der Reichsgerichte, (10) Ge-
richtskosten beim RKG , (11) Reichsdeputationsordnung, (12) Direktorium der
Reichskollegien ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’, d.i. Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV,
577 erster Absatz; später Art. VIII,3IPO = § 64IPM).
derentwegen waß verendern solte.
§ „Tam in universalibus etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Tam in universalibus *KEIPO4B* betr. das Stimmrecht
der Reichsstädte – allgemeine Bestandsgarantie für das Reichsherkommen und die
Reichsverfassung (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 zweiter Absatz; später Art.
VIII,4IPO = § 65IPM).
noch auch selbige materiam ad proxima comitia verweisen, würden sich ehender zum frie-
den [!] schlagen. Paragrapho eodem ad verba „usu longo obtenta etc.“ bedarff es des zu-
satzs nit, weilen sich das werck gnugsamb in den begrieffenen terminis explicirt, noch auch
der restriction ratione iurisdictionis extra muros et in territorio ab antiquo competente, wei-
len dieser passus reformationis religionis bey dem puncto gravaminum schon nachgegeben
worden.
§ „Postarum magistri etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Postarum magistri *KEIPO4B* betr. die Postmeister in
den Städten (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 dritter Absatz).
lium seu immobilium“, wie es die Churmayntzische selbst hiebevorn ahn die handt geben
und schon in der letzten conferentz fürkommen
In der Konferenz am 31. August 1647 wurde der gen. Zusatz bereits von Ksl. und Schwe-
den beschlossen ( APW II A 6 Nr. 215 Beilage 1). – Den Kf.en von Mainz war durch ihre
Funktion als Reichserzkanzler (vgl. Hartmann, Reich, 69f) und Leiter der Reichskanzlei
zu Beginn des 17. Jh.s die Rolle der Schutzherren des Reichspostwesens ( protector
postarum) erwachsen. Kurmainz war damit in besonderem Maße am Postwesen interes-
siert (vgl. Helbok, 235–238; Mathy, 132f; Behringer, Thurn und Taxis, 84).
§ „Cum deinde civitas Erfordiensis etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Cum deinde civitas Erfurdensis *KEIPO4B* betr. die
Reichsunmittelbarkeit der Stadt Erfurt (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 577 vierter
Absatz).
bringen, daß es gar möge außgelaßen werden, wirdt aber schwehrlich zu erhalten sein, wei-
len sich die Schweden zu eyfferich darumb ahnnehmen.
§ „Et quia publice interest etc.“
Art. VIII *KEIPO4B* betr. Handelsfreiheit und Zölle ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 577 letzter Absatz; später Art. IX,1–2IPO =
§§ 67–68IPM).
dischen guldene bull ist billich nachzugehen und mit den koniglich Spanischn und Hollan-
dischen abgesandten darauß zu reden
Art. VIII *KEIPO4B* beseitigte den oftmals beklagten Mißbrauch der Brabanter Gol-
denen Bulle von 1349 (vgl. bspw. APW [ III A 1/1, 791] ). Dieses von Ks. Karl IV. bestä-
tigte Privileg enthielt u.a. ein Verbot der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit des
Reiches über die Einwohner der Hgt.er Lothringen, Brabant und Limburg. – Das ndl.
Hgt. Brabant gehörte im 17. Jh. zum größeren Teil zu den span. Ndl., das kleinere, nörd-
liche Brabant war Bestandteil der Vereinigten Ndl. ( Wolf, Goldene Bulle).
§ „Porro quoniam etc.“ 9
Art. IX *KEIPO4B* betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens ( RK FrA Fasz. 98efol.
900’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 579 zweiter Absatz; später Art. X
IPO).
Sueciae, item aequipollentiarum viel sachen eingefuhrt werden, so wieder recht und billich-
keitt, wieder des Reichs abschiede, alt herkommen und reichsstaatswesen in geist- und welt-
lichen sachen lauffen thuen. Ist aber unmöglich, ohne ruptur der tractaten das geringste jota
darin zu endern, wolten auch unßerstheils, wan anderst der friede per tractatus befordert
werden sölte, ungehrn darzu einrathen, dan wir es darfürhalten müßen, daß die bey den
aequipollentiis interessirte ständt mit der cron Schweden de mutua assistentia pro manu-
tentione acquisitorum schon verbunden sein.
Wir müßens auch gestehen, daß die von denen catholischen ständen bey dem articulo 10
Art. X *KEIPO4B* betr. die Entschädigung für Kurbg. ( RK FrA Fasz. 98efol. 900’–
901’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 581 zweiter Absatz; später Art.
XIIPO).
dawieder eingeführte rationes und bedencken dergestalt relevant und erheblich sein, daß
dieselbe per rationes et fundamenta iuris nit zu hintertreiben. Weilen aber auch beym gegen-
theill keine justizi oder rationes stattfinden, sondern alles auff die macht der waffen wirdt
gesetzt und mit dem degen außgeführt, dagegen man diesseits die sach zu verfechten sich nit
bastandt befindet, so heißet es alhie cedendum est necessitati, und muß, waß nit zu erhalten,
nachgegeben werden.
§ „Civitati vero Magdeburgensi“
Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi *KEIPO4B* betr. die
Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, 581
letzter Absatz; später Art. XI,8IPO).
mehrers zugelegt, alß recht und billich ist und dieselbe verdienet hatt. Weilen aber die
Schweden das absehen darbey haben, daß sie sich keiner statt im Romischen Reich mehr
alß eben dieser statt, alß welche wegen der Schwedischen bundtnuß ins verderben gera-
then
Am 1. August 1630 hatte Magdeburg einen Bündnisvertrag mit Kg. Gustav II. Adolf von
Schweden (1594–1632; 1611 Kg.) abgeschlossen, der Magdeburg schwed. Schutz garan-
tierte (Text: ST V/1, 405–418; Regest: Hoffmann, Magdeburg III, 86f). Dennoch wurde
die Stadt am 20. Mai 1631 von ksl. Truppen völlig zerstört.
iedoch auch so viel verbindtliches darbey noch nit eingangen, daß der catholischen stifft
und closter, alß under andern der abbtey Bergen interesse
Der ksl. Feldherr Albrecht Wenzel Eusebius von Wallenstein (1583–1634) hatte der Stadt
Magdeburg am 1. September 1627 ein Befestigungsprivileg erteilt, das von Ks. Ferdinand
II. 1628 bestätigt worden war (Text beider Urkunden: Lünig, TRA XIV/2, 665ff; vgl.
auch Hoffmann, Magdeburg III, 46ff). Die Regelung in *KEIPO4B* (wie Anm. 148)
bestätigte der Stadt dieses Befestigungsprivileg, welches mit aller Gerichtsbarkeit und Ei-
gentum auf eine Viertel Deutsche Meile auszudehnen sei (quod cum omnimoda iurisdic-
tione et proprietate ad quadrantem milliaris Germanici extendatur). Hiergegen wandte
sich das erste kath. Ga. u.a. im Interesse des Klosters Berge (Text hier: RK FrA Fasz. 54d
[1647 X]fol. 78’).
werden, warauff man bey negster conferentz iuxta monita catholicorum zu gedencken und
dahin zu sehen, daß die wortter „cum omnimoda iurisdictione ac proprietate“, oder wenigst
dieses letztere möge ausgelaßen werden. Also ist auch bey der statt Minden dahin zu sehen,
ob die sach noch auff miltere terminos zu richten
Bezug auf Art. X Absatz beginnend mit 3. Eidem domino *KEIPO4B* betr. die Über-
lassung des Hst.s Minden als weltliches Reichslehen an Schweden und die eingeschränkte
Rechtsgarantie für die Stadt Minden ( RK FrA Fasz. 98efol. 901; d.i. Korrektur zu
KEIPO4A : Meiern IV, 582 vierter Absatz; später Art. XI,4IPO).
Schmalkaldischen bundt begeben und selben underschrieben
die Schweden gehencket und woll keines großen favor würdich.
Articulus XI
Art. XI *KEIPO4B* betr. die Entschädigung für Mecklenburg ( RK FrA Fasz. 98efol.
901’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 583 vorletzter Absatz; später Art.
XIIIPO. Der Text bei Meiern ist allerdings in diesem Art. fehlerhaft. In Meiern IV,
584 Z. 4 müsste es statt amore Pacis cesserit ac renunciaverit heißen renunciaverit ac
deseruerit).
bahrn erheblichkeit.
Articulus XII
Gemeint ist Art. XII Absatz beginnend mit Defuncto eodem *KEIPO4B* betr. die De-
signation des nächsten Nachfolgers im Hst. Osnabrück und die konfessionell alternie-
rende Sukzession im Hst. Osnabrück ( RK FrA Fasz. 98efol. 902, das sind Korrekturen
zu KEIPO4A : Meiern IV, 584 letzter Absatz; später Art. XIII,5–6IPO). Der Absatz im
Ga. der kath. Rst. , auf den die ksl. Ges. hier Bezug nehmen ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]
fol. 80), beginnt mit den Worten Novum quoque et inauditum est, was die Ges. offenbar
irrtümlich als Inzipit verstanden haben. Dort wird die Verpflichtung des Domkapitels
zur Huldigung als neu und unerhört abgelehnt.
gedencken, daß dem hergebrachtem stylo und observantz möge nachgegangen werden.
§ „Quod ad debitum“
Art. XII Absatz beginnend mit Nono, quod ad debitum *KEIPO4B* betr. die Annullie-
rung der Forderungen der Erben des Johann Tserclaes Gf. von Tilly ggb. Braunschweig-
Lüneburg ( RK FrA Fasz. 98efol. 902’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV,
585 letzter Absatz beginnend mit Octavo; später Art. XIII,11IPO).
Gemeint ist eine offene Schuldforderung, die Gf. Wenzel Werner Tserclaes von Tilly
(1599–1650/55) gegen das Haus Braunschweig-Lüneburg erhob. Während der Verhand-
lungen zum Lübecker Frieden (1629 Mai 12/22) hatte Kg. Christian IV. von Dänemark
(1577–1648) eine Schuldforderung ggb. seinem Neffen, Hg. Friedrich Ulrich von Braun-
schweig-Wolfenbüttel (1591–1634; 1613 F.) an Ks. Ferdinand II. abgetreten, der diese
wiederum dem bay. Ligageneral Gf. Johann Tserclaes Tilly überließ ( Wilmanns, 33,
56–59). Das Haus Braunschweig-Lüneburg bestritt auf dem WFK die Rechtmäßigkeit
der Tillyschen Forderung (vgl. das Memorial der braunschweig-lüneburgischen Ges.
betr. die Tillysche Schuld, Osnabrück 1647 April 21[/Mai 1]. Text: Meiern VI, 414 –417).
liquidirte schuldt, es wollen sie aber die hertzogen zu Braunschweig Lüneburg nit zahlen.
§ „Undecimo ducis etiam etc.“
Art. XII Absatz beginnend mit Undecimo ducis etiam *KEIPO4B* betr. die Zuweisung
zweier Pfründe im Domkapitel Straßburg an Braunschweig-Wolfenbüttel ( RK FrA Fasz.
98efol. 902’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 586 Z. 6 hinter debito; später Art.
XIII,13IPO).
den zu Straßburg die sach mit den 8 intrudirten Lutherischen sehr wirdt vulnerirn , ist
aber auch eine abgetrungene sach und invitis ducibus zu endern nit möglich, weilen sie
schon die expedition daruber sub manu secretariorum legationum Caesareae et Suecicae in
handen haben
Das Vorabkommen über die Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg vom
13./14. Juli 1647 war von Biörenklou und Schröder unterzeichnet worden (Text: Meiern
VI, 463ff ; später Art. XIII,13IPO). Darin wurden den jüngeren Söhnen Hg. Augusts
von Braunschweig-Wolfenbüttel (1579–1666), Anton Ulrich (1633–1714) und Ferdinand
Albrecht (1636–1687), die beiden zuerst vakant werdenden Präbenden im Hst. Straßburg
zugewiesen ( ebenda, 465 sechster Absatz). – Zur Person: Matthias Mylonius (1607–1671),
am 20. März 1646 geadelt: Biörenklou, 1643–1647 schwed. Gesandtschaftssekretär in
Osnabrück sowie vom 20. November 1647 bis 1649 schwed. Res. zu Münster; 1640 kgl.
schwed. Kanzleisekretär ( SMK I, 324f; Kaster / Steinwascher, 220f).
Articulus 14
Art. XIV *KEIPO4B* betr. Hessen-Kassel ( RK FrA Fasz. 98efol. 902’, d.i. Zusatz zu
KEIPO4A : Meiern IV, 586 sechster Absatz; später Art. XVIPO und §§ 48–60IPM).
sowoll ihre fürstliche gnaden zu Heßen Darmbstatt alß die churfürstliche durchllaucht zu
Cöllen bey denen Kayserlichen gesandten erinnern laßen, mit denen Heßen Caßlischen so
wenig uber die Marpurgischen successionssach
Gemeint ist der Sukzessionsstreit zwischen den Linien Hessen-Darmstadt und Hessen-
Kassel, der sich im Anschluß an den Tod Lgf. Ludwigs IV. von Hessen-Marburg (1537–
1604; 1567 Lgf.) über die Nachfolge in Marburg entzündet hatte und trotz mehrfacher
Versuche nicht hatte beigelegt werden können (Literatur wie in [Nr. 55 Anm. 72] ; außer-
dem Beck). Die Ksl. hatten sich Anfang Juli 1647 von diesen Verhandlungen zurückge-
zogen und die beiden hessischen Linien auf direkte Verhandlungen verwiesen ( APW II A
6 Nr. 174).
militaris ferners nit zue tractirn, es seie dan der interessirten chur- und fürsten gesandten
und vollmächtigte gegenwehrtich
Die interessierten Rst. in dieser Frage waren Kurmainz, Kurköln, die Lgft. Hessen-
Darmstadt, die Hst.e Münster und Paderborn sowie die Reichsabtei Fulda (vgl. [Nr. 25 Anm. 4] sowie das Ga. der von der hessischen Satisfaktion betroffenen kath. Rst. (s.l. praes.
Osnabrück 1647 Dezember 19, d.i. Nr. 56 Beilage A[.3]).
ten und zuvor dern gedancken zu vernehmen sein, ehedan hierüber waß gewißes kan einge-
rathen oder ahn handt gegeben werden.
De conclusione
Das kath. Ga. faßt im Schlußabschnitt ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]fol. 83’–85) zusam-
men , daß die kath. Rst. in die proiectirte instrumenta pacis […], under andern aber
weder in den terminum a quo (derselbe seye dann in omnibus et per omnia exacte reci-
procus), noch in die perpetuitet, authonomiam, secularizasition [!] der ertz- undt stiffter,
extinction der canonicatuum, praelaturn undt anderer praebenden, reciprocation deß
geistlichen vorbehalts, cassation der geistlichen iurisdiction et iuris dioecesani, rerum
iudicatarum, decisarum, transactarum, commissionum, reversalium, paritet in camera
undt zu Augspurg undt dergleichen andere wichtige puncten […] nit willigen können
noch wollen […] ( ebenda fol. 83’–84).
warahn es bishero bey denen catholischen ständen ermanglet, viel aber mit der federn und
uffen papyr contradicirn und protestirn und gleichwoll zur sach nichts thuen, damit will der
friede nitt erhoben werden, dahero dergleichen protestationes nit zu achten, sondern consi-
lia in praesenti necessitate pro bono religionis ac salute rei publicae zu ergreiffen, wie es
Kayserliche mayestätt für heill- und rathsamb erachten werden.
–/ 18/–
Osnabrück 1647 November 28
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N81 unfol.
Exemtion Oldenburgs. Großteil der katholischen Gesandten anwesend, aber über den Ver-
handlungsmodus falsch informiert; Hoffnung auf breite Unterstützung der kaiserlichen Po-
litik. Abstimmung einer tragfähigen Verhandlungsgrundlage mit den anwesenden Gesand-
ten der katholischen Kurfürsten; Drängen der protestantischen Reichsstände auf Verhand-
lungsbeginn.
Auf Schreiben vom 13. und 16. November 1647 . Exemtionsdekret für
Oldenburg fehlt noch immer. Wegen unserer tractaten haben wir mit
müeh und arbeit die sachen dahien gebracht, daß nunmehr die catho-
lischen mehrerntheils, auch die beede churfürstlichen cantzler Maintz
und Trier sich allhier eingestellt, auch ihre bevelch soweit eröffnet haben,
daß ich hoffe, darmit fortzekommen sein werde. Wir erwartten noch der
Churcölnischen, deren ankunfft herr bischoff von Oßnabrück nunmehr
auch vertröstet
Vgl. [Nr. 16 Beilage [1])] .
selbst zu greiffen. Allein ist man übel informirt, daß man vermeint, es
bestehe dise handlung auff einer conferentz zwischen beederseits reli-
gionverwandten. Denn die protestirenden halten sich noch ieweils an die
Schweden, und wollend vor allen dingen die reassumption tractatus mit
dennselben vorgenommen haben . Wann aber die culpa erst bei denen
erwenden solte, alsdann wolten die protestirenden absonderlich handt an-
legen und mit denn catholischen handlen.
Wann aber Churcöln der meinung ist wie Trier und Maintz, die nach
erhebung ihrer particularinteressi sich mit unß ze conformirn bevelcht
seind, so zweiffle ich nit, es werden vil andere hernach folgen und sich
entlich ergeben.
Morgen vormittag erfordern wir die Churmaintzischen, -trierischen und
-bayerischen vor unß und 〈communicieren〉 mit inen, waß wir vermein-
ten, bei eim und anderm articulo für correctiones, additiones vel detrac-
tiones ze setzen sein werden, dardurch man versichert sein könde, daß
kein bruch, sondern der friedenschluss erfolgen möge.
Die protestirende haben heüt abermaln per deputationem umb befür-
derung angelangt, henkhen alle comminationes dran, daß sie sich sonst
eines andern resolvirn müeßten. Und treibens anietzt die Braunschweigi-
schen am mehisten, dann sie haben den last uffm halß
feindt 3 000 pferdt zum remontirn bewilligt. Klagen Hessen-Kassels über
hohe Kontributionen.
–/ 19/–
Osnabrück 1647 November 28
Eigh. Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 59–60.
Vormals Verunsicherung der kaiserlichen Gesandten durch kaiserliche Weisungen. Beein-
trächtigung der eigenen Verhandlungsposition durch Kenntnis der Protestanten von kur-
bayerischer Haltung. Haltung Schönborns? Anwesenheit aller katholischen Reichsstände
außer Kurköln in Osnabrück; Abstimmung gemeinsamer Verhandlungsziele zunächst mit
den katholischen Kurfürsten. Militaria. Positive Einschätzung der Kriegslage.
Hab meins herrn schreiben vom 10. dieses zurecht entpfangen, und ist
nitt ohne, daß ich bey etlichen ordinariis keine schreiben abgeben. Die
ursach ist gewest, daß wir alle sein mit den einglangten schreiben irr ge-
macht worden und fast nitt gewist, wie man daß werck angreiffen sollen,
darnach aber darauf ihr majestät schreiben vom 16. dieses einglangt, sein
wir erst recht zum liecht kommen und von hertzen erfrewet worden.
Die Churbayerische schreiben, sonderlich de dato 22. Octobris , sein den
protestirenden zu handen kommen, darauff mein herr unschwehr zu er-
messen, wie wenig dieselbe nuhnmehr von temperamentis werden hören
wöllen. Catholicos summopere momordit propositio Monasterii facta
wöllen also nitt tractirt sein. Consilia ista B[avarica] werden unß verder-
ben, praesertim cum sint propalata.
Ich wölle meins geringfügigen ermessens nöttich zu sein erachten, bey
den itzo e〈rwe〉hlten newen herrn churfürsten zu Mentz zu praevariiren
undt dessen gemüth zu praeoccupiren, ut pure sequatur consilia Caesaris,
und demselben Kaiserlicher majestät meinung woll zu repraesentiren.
I〈s〉 enim in omnibus videtur praesupponere, alß wan Kaiserliche maje-
stät und Churbayern schon darin vergliechen, daß eo modo wie bewust
vortzufahrn, certum autem est, daß wir solchergestalt nitt werden vort-
kommen, sondern nur affectionem statuum verliehren.
Die catholische stende sein ausserhalb Churcölln itzo alle alhie zusamen,
und werden wir mörgen mitt denselben super instituendis negotiationibus
und wie die reassumptio tractatuum an hand zu nehmen, communicirn,
zuvoderist aber mitt denen churfürstlichen, und daß werck darnach ad
universos bringen.
Werde nuhn hinfero in correspondentiis fleissicher sein
Entgegen dieser Ankündigung befindet sich in den ausgewerteten Archivalien des Editions-
zeitraums allerdings nur noch ein weiteres Schreiben Kranes an Gebhardt (Osnabrück 1647
Dezember 2. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 53b [1647 XII]fol. 63–64, praes. 1647 Dezember
15. Beilage [1]: Vorschlag in puncto gravaminum. Fehlt). – Bei der fehlenden Beilage han-
delt es sich möglicherweise um das Ga. Lambergs und Kranes über die in den Gravamina-
verhandlungen mit Schweden ausgestellten Differenzpunkte (Osnabrück 1647 Oktober 17.
Kopie: RK FrA Fasz. 53b [1647 XI]fol. 106–120. Text: APW II A 6 Nr. 252 Beilage [3]),
das am 17. Oktober 1647 bereits an den Ks.hof überschickt worden war. Die gen. Kopie des
Ga. s liegt in den Archivalien irrtümlich dem Schreiben Lambergs und Kranes vom 28.
November 1647 ( [Nr. 17] ) bei. – Schreiben Gebhardts an Krane konnten nicht ermittelt
werden.
Militaria: Schlechter Zustand der schwedischen Armee; Differenzen zwi-
schen Wrangel und Königsmarck. In summa, res nostrae meliorantur in
dies, hostium e contra deteriorantur.
–/ 20/–
Münster 1647 November 29
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 167–168’, 170–171 = Druckvorlage –
Kopie: KHA A 4 1628/44 unfol.
Ermächtigung der niederländischen Gesandten zum Friedensschluß mit Spanien; Entsen-
dung einer niederländischen Flotte nach Brasilien; französisch-niederländische Verhandlun-
gen. Stand der spanisch-französischen Verhandlungen.
Wartenberg: geheime Mission Schwerins bei Kurköln wegen Restitution der Festung Hamm
an Kurbrandenburg; französische Gesandtschaft bei Kurköln wegen des Wunsches nach Wie-
dereintritt Kurkölns in den Ulmer Waffenstillstand, Schreiben Briennes über Zustimmung
am französischen Königshof zur Rekonjunktion Kurkölns und Kurbayerns mit dem Kaiser;
Mission Landgraf Johanns von Hessen-Darmstadt bei Kurköln wegen Hachenburg. Entsen-
dung Buschmanns zur Fortsetzung der Verhandlungen mit Kurbrandenburg; Entsendung
Linz’ nach Osnabrück, Furcht Wartenbergs vor Übergriffen durch die Schweden.
Auf die Weisung vom 16. November 1647
Wie [Nr. 1 Anm. 5] .
die vor etlichen wochen von hier abgereisete Holländische plenipotentia-
rien
Am 16. Oktober waren die ndl. Ges. Pauw, Knuyt, Clant und Meinerswijk zur Berichter-
stattung über den Stand der span.-ndl. Verhandlungen nach Den Haag gereist (vgl. APW
II B 6, XCII; APW II A 6 Nr. 255). – Dr. Adriaen Pauw (1585–1653), Herr von Heem-
stede, Hogersmildt, Rietwijk und Nieuwekerk, 1646–1648 Sekundarges. Hollands und
Westfrieslands; 1636 Erster und Präsidierender Rat und Rechenmeister von Holland und
Westfriesland ( NNBW X, 714–717; de Boer / Bruch; Groenveld, Pauw). – Johan de
Knuyt (1587–1654), Herr in Oud und Nieuw Vosmer, 1646–1648 Ges. der Provinz See-
land; Rat des Pz.en von Oranien ( DBA I 674, 55; Kaster / Steinwascher, 228f). –Adrian
Clant van Stedum (1599–1665), Herr zu Nittersum, Westeremden und Garshuizen, 1646–
1648 Ges. für Stadt und Land Groningen ( BAB 142, 296–302; 645, 181; NNBW III, 218f;
Kaster / Steinwascher, 236f). – Barthold van Gent (gest. 1650), Herr von Loenen und
Meinerswijk; 1640 Amtmann von Bommel, Tieler- und Bommelerwaarden; 1646–1648
Ges. der Provinz Gelderland in Münster ( NNBW VI, 558f; Kaster / Steinwascher,
222f). – Die übrigen Ges. der Vereinigten Provinzen der Ndl. waren: Johan von Mathe-
nesse (1596–1653), Herr von Mathenesse, Riviere, Opmere und Souteveen; 1646–1648
Primarges. der Provinzen Holland und Westfriesland ( BAB 466, 386–392; Kaster / Stein-
wascher , 224f). – Godart van Reede (1588–1648), Herr zu Nederhorst, Vreeland, Korten-
hoef, Overmeer und Horsterweerd; 1646–1648 Ges. der Provinz Utrecht; 1644 Statthalter
der Utrechter Lehen und der Abtei St. Paulus ( NNBW III, 1025f; Kaster / Steinwascher,
230f). – Frans van Donia (gest. 1651), Herr von Hummen und Hielsum; 1646–1648 Ges.
der Provinz Friesland ( BAB, 137–141, 193; Kaster / Steinwascher, 232f). – Willem
Ripperda (um 1600–1669), Herr von Hengelo, Boxbergen, Boekelo und Rijssenberg;
1646–1648 Ges. der Provinz Overijssel ( BAB 287–291, 570; NNBW VI, 1192f; Kaster /
Steinwascher, 234f).
bevolmächtigt, den endtlichen friedenschluß mitt den herrn Spanischen
zu machen und wegen deren ratificationen sich mitt denselben zu verglei-
chen
dan selbiger gegen morgen oder ubermorgen alhier gewertig ist
dan zugleich resolvirt worden, daß den 24. dießes alle völcker und
soldaten, so die provincien in Brasilien schicken, ohnfehlbarlichen zu
schiff gehen und mitt ehistem windt nacher Brasilien abseeglen sollen, in
massen diese schleunige abfuhr sehr pressirt wurde
Am 15. November 1647 hatten die Gst. die Entsendung einer Flotte zum Entsatz der Stadt
Recife in Brasilien beschlossen ( NS IV, 402 letzter Absatz). Diese Flotte stach im Dezem-
ber 1647 in See (vgl. [Nr. 54] ) und traf im März 1648 in Südamerika ein. – Seit Juni 1645
waren die Niederländer in Ndl.-Brasilien („Neu-Holland“) durch einen von Portugal un-
terstützten Aufstand kath. Plantagenbesitzer gegen die Westindische Kompanie, die ndl.
Protestanten und portugiesische Juden auf wenige feste Plätze zurückgedrängt worden.
1654 (Kapitulation von Recife) mußte die Westindische Kompanie ihre brasilianischen Er-
oberungen schließlich aufgeben ( Geyl, 189–197; Parker, 61f; Israel, 934f).
Herrn graffen Peneranda hab gestern visitirt, so obiges confirmirt und
gleichmässige zeitung hatt, und werdens Ewer Kayserliche Mayestät auß
der beylag sich noch ferners underthänigst referiren lassen. Sie, Hollän-
dische gesandten, sollen gleichfals befelcht sein, dahin zu trachten, daß
der fridt mitt Franckreich auch auff die puncta geschlossen werde, welche
die herrn Spanische hiebevor den Frantzosen durch sie, Holländische ge-
volmächtigte, schon eingewilligt hetten .
Die Spanische tractaten mitt Franckreich sonst betreffend, berichtet mich
der herr Spanisch gesandter, daß 48 puncta adiustiret, uber die ubrige het-
ten sie auch ihre antwort den herren mediatoribus albereit zugestelt
Hiermit dürften die span. Erklärungen zu den frz. Textvorschlägen für die Art. 49–60 des
span.-frz. Friedensvertrags gemeint sein, welche die frz. Ges. in zweiten Hälfte des Monats
November 1647 den Mediatoren ausgehändigt hatten, um frz. Friedensbereitschaft zu de-
monstrieren und die Ndl. von dem sich abzeichnenden Friedensschluß mit Spanien abzu-
bringen (vgl. Rohrschneider, Frieden, 394 Anm. 128).
sie annoch auff der Frantzosen antwort wartteten. Die sechs außgesetzte
puncta anlangendt, plieben die biß noch außgesetzt
Von 59 Artikeln waren in den span.-frz. Verhandlungen Ende November 1647 noch elf
strittig. Bei den hier gen. sechs Streitfragen handelte es sich um das Assistenzrecht Frk.s
für Portugal, den Umfang der span. Abtretungen an Frk., das frz. Recht zum künftigen
Bau von Festungen in Katalonien, die Restitution der seit 1630 besetzten Stadt und Festung
Casale, die Freilassung Pz. Eduards (Dom Duarte) von Braganza (1605–1649) sowie schlie-
ßich die Frage der span. Unterstützung für den Hg. von Lothringen ( Poelhekke, Vrede,
480f; Tischer, Diplomatie, 399; APW [ II B 6, XCIV–XCVIII] ; Rohrschneider, Frieden,
395–405).
Gestern hab ich den herrn bischoven von Oßnabrück visitiret, welcher
berichtet, daß bey dero anwesen zu Bonn der Churbrandenburgisch ge-
heimer raht, der von Swerin, von Churbrandenburg zu ihrer churfürst-
lichen durchlauchtt zu Cölln abgefertigt worden, in geheimb mitt dero-
selben zu communiciren (deßwegen er auch nitt habe fur ein gesandter
wollen tractirt sein), wie zwischen den reichsständen wider gutte ver-
trewlichkeit und vereinigung mögte furderlichst können gestifftet wer-
den , darbeneben auch begehret, daß ihre churfürstliche durchlauchtt zu
Cölln bey Ewer Kayserlicher Mayestät sich interponiren wolten, damitt
die statt Ham ihrer churfürstlichen durchlauchtt zu Brandenburg wider
eingeraumbt werden möchte
also begegnet worden, auch mitt so vielen furnemmen rationibus abgelei-
net, daß Ewer Kayserlicher Mayestät bey itziger coniunctur es nitt zuzu-
muthen n〈o〉ch Churbrandenburg selbsten zu rathen, solche festung zu
besetzen, es wehre dan, daß sie mitt Ewer Kayserlicher Mayestät wapffen
sich sowohl offensive alß defensive coniungiren wolten
sehr wohl content wider abgereiset wehre. Und berichten ihre furstliche
gnaden zu Oßnabruck, daß ihre churfürstliche durchlauchtt zu Cölln
Ewer Kayserlicher Mayestät hiervon albereit allerunderthänigste relation
hetten erstatten lassen
Frantzösischen abgesandten gehn Bonn abgefertigte edelman
Gemeint ist François de Barton, baron de Montbas (gest. 1652; zu ihm: Montbas, Xf, 10f),
ein Edelmann aus dem Gefolge Serviens, der mehrfach als Kurier und in diplomatischer
Mission entsandt wurde. Zu seiner Mission zum Kf.en von Köln vgl. demnächst in APW
II B 7: Longueville, d’Avaux und Servien an Brienne, Münster 1647 November 25. – Zu
Brienne vgl. Anm. 17.
sich bemuhet, mitt remonstrirung, waß grossen nützen ihre churfürstliche
durchlauchtt zu Cölln fur sich und dero lande und dan zu befurderung
deß friedens erlangen wurden, da sie daß armistitium
wurden, dabey zugleich allerhandt betrowungen mitt untergemischet. Eß
wehre ihme aber gnugsamb begegnet worden, daß durch daß armistitium,
wie die erfahrung mittgebracht, weder daß eine noch daß ander wurde zu
erhalten sein und deßwegen ihre churfürstliche durchlauchtt zu Cölln
nitt anders thuen könten noch wolten, alß Ewer Kayserlicher Mayestätt
waaffen sich zu coniungiren
Vgl. Kf. Ferdinand von Köln an Ferdinand III., Bonn 1647 November 24. Ausf.: RK FrA
Fasz. 54d (1647 XI)fol. 135–135’. Beilage [1]: Resolution Kf. Ferdinands von Köln für
Montbas, Bonn 1647 November 15. Kopie: ebendafol. 136–137. Beilage [2]: Proposition
Montbas’ an Kf. Ferdinand von Köln,s.l. [vor 1647 November 15]. Kopie (dt.): ebenda
fol. 139–145, 147–147’ – Kopie (frz.): ebendafol. 148–153’. Die Zurückweisung des frz.
Angebots durch Kf. Ferdinand von Köln wurde am Ks.hof verständlicherweise wohlwol-
lend aufgenommen (Ferdinand III. an Kf. Ferdinand von Köln, Prag 1647 Dezember 11.
Reinkonzept: RK FrA Fasz. 54d [1647 XII]fol. 26–26’). Zur Aufkündigung des Ulmer
Waffenstillstands durch Kurköln und zur Mission Montbas’ vgl. auch Foerster, Ferdi-
nand, 296ff.
zu Pariß mitt dem secretario d’estat, graffen de Brien
und selbiger eben ahn den von Hollinghoven geschrieben, daß die Cöll-
nisch und Bayerische reconiunction mitt Ewer Kayserlicher Mayestätt,
nachdeme sie ihrer churfürstlichen durchlaucht intention, den frieden
dardurch zu befurderen, zu Pariß wehren berichtet worden, zumahl nitt
ubel, sondern den frieden zu beschleunigen nützlichen fünden, alß hette
man zu Bonn endtlichen obgemelten graffens de Brien antwort dem ob-
gemelten Frantzösischen abgeschickten edelman fürgehalten, welcher da-
durch gantz verstummet und nichts zu repliciren gewust.
Sopaldt selbiger wehre abgefertigt worden, wehre landtgraff Johan zu
Hessen Darmbstatt zu Bonn anglangt, welcher mitt deme iüngsten Witt-
genstein Seinischen frewlein, graff Ernstens zu Hachenburgs seligen
dochter verheyrathet, mitt ihrer churfürstlichen durchlauchtt wegen der
Hachenburgischen sachen zu tractiren
Lgf. Johann von Hessen-Darmstadt (1609–1651; 1643 Lgf.) heiratete Ende 1647 Johan-
netta von Sayn-Wittgenstein (1632–1701), die Tochter des Gf.en Ernst von Sayn-Wittgen-
stein (1600–1632) ( Stammtafeln NF I/2T. 248). – Strittig war die Frage, ob Hachenburg
ein reines Mannlehen oder ein Kunkellehen (Lehen mit männlicher und weiblicher Erb-
folge) sei. Der Lehnsherr Kf. Ferdinand von Köln hatte nach dem Tode Gf. Ludwigs von
Sayn (1628–1636; 1632 Gf.) Schloß, Stadt und Amt Hachenburg (Westerwald) als heim-
gefallenes Mannlehen eingezogen und an Wartenberg vergeben. Dagegen klagte die ver-
witwete Mutter Ludwigs, Gf.in Luise Juliane (1603–1670; 1632–1651 Vormünderin ihrer
Kinder; zu ihr: Dahlhoff, 25–32), als Vormünderin ihrer beiden Töchter – darunter
Johannetta – erfolgreich (aber ohne entsprechende Konsequenzen) vor dem RKG und be-
anspruchte auch auf dem WFK nachdrücklich die weibliche Erbfolge für ihre beiden Töch-
ter ( Gravamina der Gf.in Luise Julianes gegen den Kf.en von Köln, Friedewald 1646 Fe-
bruar 20/März 2. Text: Meiern III, 453 ff; zum Sachverhalt vgl. Müller, Erbfolgestreit,
89–96; Schmidt, Wetterauer Grafenverein, 569–572; Struif, 108–114, 125–132). – In die-
ser Sache außerdem: Lgf. Johann von Hessen-Darmstadt an Ferdinand III., Braubach
1647 November 18/28. Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 194–195 sowie Lgf.
Georg II. von Hessen-Darmstadt an Ferdinand III., Gießen 1647 November 27/Dezem-
ber 7. Kopie: ebendafol. 193–193’; zu diesen beiden Schreiben ein Gutachten dep. Räte
(Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walderode, Kaltschmitt),s.l. 1647
Dezember 30. Kopie: ebendafol. 192–192’, 197–198. – Zu den Personen: Ferdinand Car-
retto (Caretto), Marchese di Grana (gest. 1651), 1645 RHR ( Gschliesser, 253; Schwarz,
214). – Dr. iur. Johann Kaltschmitt (1604–1662), 1633 geadelt (von Eisenberg); 1640/41
RHR , 1641 GR und Hofkanzler Ehg. Leopold Wilhelms, 1647 RHR ( Gschliesser, 241f).
gegen ihre intention so lang zu Bonn sich hetten auffhalten mussen und
nitt eher sich wider alhie einstellen können.
Vorgestern hatt der herr bischoff den cantzler von Paderborn, Buschman,
zu Churbrandenburg auff Bilenfeldt oder Herforden geschicket, die zu
Bonn angefangene communication und vertrawlichkeit zu continuiren
Zum Verlauf der Gesandtschaft Buschmanns an den kurbg. Hof in Bielefeld vgl. die Rela-
tion in APW [ III C 3/2, 1220–1228] .
So seindt auch ihre fürstlichen gnaden gemeindt, anheut den Churcöll-
nischen geheimen secretarium Lintz
Matthias Lintz (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden), kurkölnischer Legations-
sekretär (vgl. APW [ III C 3/1, XXI] ; die Relation seiner Reise nach Osnabrück vom 30.
November bis zum 4. Dezember 1647 ist ediert in APW [ III C 3/2, 1228–1237] ).
dan sie sich nitt getrawen, ohne mehrere sicherheit selbsten sich deren
orths zu begeben, wegen allerhandt bey den Schwedischen vorgangenen
nachdencklichen discursen, alß daß ihre fürstliche gnaden hiebevor die
praeliminaria
gebrochen hetten und derjenige wehren, so die friedenstractaten schwer
machte. Und solte sich der Salvius haben vernemmen lassen, da man Kay-
serlichentheils ahn den Oßnabrückeren wurde anden wollen, waß kürtz-
verwichener zeit sich wegen wegnehmung zween Kayserlicher reuter zu
Oßnabrück zugetragen
Am 5. November 1647 war es vor der Wache eines Osnabrücker Stadttors zu einem
schwed. Übergriff auf zwei ksl. Reiter gekommen. Die schwed. Ges. knüpften anschlie-
ßend die Auslieferung des gefangengenommenen ksl. Reiters an die Wiedergutmachung
angeblich vorangegangener Verfehlungen Wartenbergs (Lamberg und Krane an Ferdi-
nand III., Osnabrück 1647 November 28, praes. 1647 Dezember 15. Ausf.: RK FrA
Fasz. 53b (1647 XI)fol. 65–65’, 72. Beilage [1]: Protokoll,s.l. 1647 November 5, 7, 12.
Kopie: ebendafol. 66–70’).
greiffen wolten, und wurde es selbiger mitt dem auffhencken etwan be-
zahlen müssen.
–/ 21/ [48]
Prag 1647 November 30
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1898fol. 224–225, [praes. 1647 Dezember 12] =
Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI-XII)fol. 83–84.
Verweis auf Beilage: Vorantwort zur vorläufigen Verhandlungsführung; Behauptung des
landesherrlichen Reformationsrechts, Verweis einer Einigung über die vertraglichen Zuge-
ständnisse an konfessionelle Minderheiten in den westfälischen Hochstiften an die betroffenen
Reichsstände; grundsätzliche Zustimmung zur Gleichstellung der Reformierten, jedoch keine
friedensvertragliche Regelung diesbezüglicher Ausnahmebestimmungen und Vorbehalte.
Verweis auf die Weisung vom 27. November 1647 (Nr. 14) und deren
Beilage. Wan wir dan die consultation underdessen biß auf den punctum
aequipollentiarum fortgesezt und unß weiter entschlossen haben, wie ihr
aus der continuatione conclusorum
Der erste Teil der beiliegenden Beschlüsse lag der Weisung vom 27. November 1647 bei
( [Beilage [1] zu Nr. 14] ).
eüch solches zu dem endt einschliessen wollen, daß ihr eüch dessen zu
ewerer nachricht, gar aber nicht zu einziger formalresolution oder final-
decision gebrauchet, wie es dan von uns zu keinem andern endt gemeinet
ist, alß dz ihr unser intention bey einem beyleüffigen wissen und in ewer
negotiation ein mehrers liecht haben möget, biß wir entlichen unß über
dz ganze instrumentum resolviert haben.
Ihr wollet auch bey dem numero 12 gravaminum
Art. V § 12 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der Mediatstände (auch Landsassen, Vasal-
len) und Untertanen („Autonomie“) (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz – 572 erster
Absatz; später Art. V,30–37IPO).
nehmen, daß es bey der regul iuris territorialis et quod cuius est regio,
illius sit et de religione dispositio verbleibe , und diser paragraph dar-
nach eingerichtet werden möge. Was aber die exceptiones, so von diser
regul in denen angehengten paragraphis gesezt seindt, betreffen thuet,
dz nemblich erstermelter regul pacta, privilegia conniventiae, transactio-
nes und dergleichen derogieren sollen , welche die catholische in ihrem
bedenckhen nit allerdings verwerffen, da wollet ihr daran sein, weilen
hierbey maistens die Westphalische stiffter interessiert seindt
die interessierte stände under sich ratione pactorum ohne unsere ein-
mischung vergleichen.
Nicht weniger wollet ihr bey dem articulo 6 de reformatis
Art. VI KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Katholiken und den AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 575 f; später Art. VIIIPO).
sum wohl in acht nehmen und den § „Unanimi“ usque ad verba „salvis
tamen etc.“ stehen lassen
fragen und instanz eines oder andern theils eüch erkleren, weilen die pro-
testierende und reformierte darinnen under sich noch nicht verglichen,
unß auch und die catholische diese sach insoweit nit angehet, daß destwe-
gen nöthig were, etwas solches in dz instrumentum publicum zu bringen,
daß wir unß desto weniger darüber ercleren können, wie ihr dan den
sachen schon recht zu thuen wissen werdet.
Beilage [1] zu Nr. 21
Gutachten des Geheimen Rates (Trauttmansdorff, Schlick, Martinitz d. J., Kurz, Kol-
lowrat , Martinitz d. Ä., Waldstein, Colloredo, Prücklmaier, Gebhardt. Walderode, Schröder)
und Beschluß Ferdinands III. zu Art. V § 12 – IX KEIPO4A , de Helvetiis *KEIPO4B* ,s.l.
1647 November 29. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1898fol. 227–231; ebenda Fasz.
53c (1647 X–XII)fol. 94–95’, 29–29’; ebenda fol. 35–39’ – Druck: Bergsträsser IV nr.
XIII, 317–320.
Osnabrück 1647 Dezember 2
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 1–5’, PSfol. 11–14, praes. 1647 Dezember
15 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. (ohne PS); RK FrA Fasz. 92 XIII
nr. 1891fol. 168–170 (nur PS) – Konzept: ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1891fol. 164–166’ (ohne
PS).
Gutachten der katholischen Reichsstände vom 7. Oktober 1647 als Verhandlungsgrundlage
unbrauchbar; vom Gutachten abweichende Haltung Kurmainz’, Kurtriers und vor allem
Kurbayerns; Kompromißvorschlag mit denselben zur Vorlage bei den katholischen Reichs-
ständen ausgearbeitet. Fehlen der kurkölnischen Gesandten; Ankunft Lintz’ in Osnabrück:
Hoffen auf baldiges Eintreffen Buschmanns; dessen Verhandlungen mit Kurbrandenburg.
Ernst: Forderung Kurfürst Maximilians nach Übergehung der katholischen Maximalisten
und einem schnellen Friedensschluß, gegebenenfalls mit kaiserlichem Vorgriff. Anethan:
Wiederholung der kurtrierischen Partikularforderungen; Wunsch Söterns nach Aufnahme
einer Bestimmung zur Freigabe seines beschlagnahmten Vermögens im Friedensvertrag.
PS Unterredung mit Gesandten der protestantischen Reichsstände: deren Forderung nach
sofortigem Beginn der Verhandlungen; Hinweis der Kaiserlichen auf das Fehlen der kur-
kölnischen Gesandten, dennoch Ankündigung von Beratungen mit allen katholischen Ge-
sandten; Vorwüfe der Protestanten gegen Wartenberg. Ansetzung der angekündigten Bera-
tungen auf morgen.
Rezepisse auf die Weisung vom 16. November 1647 (Nr. 1). Soviel nuhn
diese conferentz anlangt, da werden Ewer Kayserliche Mayestätt auß
unßern negstvorgehenden relationibus allergnädigst vernohmen haben,
waß hiebey der protestirenden intention und warumb wir auch biß dahin
zu einer rechten formblichen reassumption der tractaten nit hetten glan-
gen können, sönsten aber im werck wehrn, unß vorderist mit denen catho-
lischen absonderlich zu vergleichen, warauff wir endtlich die reassump-
tion incaminirn mögten. Dan wir sein nit unbillich in sorgen gestanden,
da wir ihrm gutachten nachgehen und die sach also ab ovo in allen
puncten disputirlich machen, sonderlich aber die in der conclusion reca-
pitulirte haubtmaterias zu widerfechten unterfangen sölten
Bezug auf den Schlußteil des ersten kath. Ga. s vom 7. Oktober 1647. Zu den dortigen Aus-
führungen s. [Nr. 17 Anm. 165] .
durch nit allein große schwierigkeit bey allen protestirenden mogte ver-
ursaht, sondern auch gleichsamb der weg zu einiger fruchtbahrlicher
handtlung abgeschnitten werden, da wir doch auß denen mit denen Chur-
maynitzischen, Trierischen und Bayrischen gesandten gehaltenen discur-
sibus woll vernohmen, daß solches ihrer gnädigsten herrn principalen
meinung nit seie, wie dan sönderlich der Churbayrischer unß angezeigt,
daß er auß entfangnen befehl noch vor seinen abreißen von Münster
denen Schweden außtrücklich zugeschrieben, daß seine churfürstliche
durchllaucht erbietig sein, die cron Schweden bey allen dem, waß von
denen Kayserlichen plenipotentiariis in puncto satisfactionis versprochen
worden
Vgl. zuletzt Art. IX *KEIPO4B* betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens ( RK FrA
Fasz. 98efol. 900’, das sind Korrekturen zu KEIPO4A : Meiern IV, 579 zweiter Absatz;
später Art. XIPO). Ausgangspunkt war der ksl.-schwed. Vorvertrag über den schwed.
Satisfaktionsartikel (später Art. XIPO) vom 8./18. Februar 1647 (Text: ST VI/1, 152–
159; Odhner, 341–353; vgl. APW [ II A 5 Nr. 262 Beilage 1] ).
daß es ebenmeßigengestalt auch bey denen aequivalentiis sein verbleibens
haben sölle, dan außerhalb dern halten die Schweden ihre satisfaction nit
vor richtig oder ahnnehmblich.
Damit wir dan die gemütter desto beßer praeparirn und unß mit denen
catholischen gemeinlich derienigen sachen desto leichter vergleichen
mögten, warin einige hoffnung erscheinet, daß die Schweden und pro-
testirende sich der billichkeit dermahlen werden bescheiden und auff tem-
peramenta verweisen laßen, so haben wir unß mit vorbemelten Chur-
mayntzischen, Trierischen und Bayrischen zusamengethan und alle in
dem catholischen guttachten enthaltene correctiones etc. durchgangen,
darüber negstverwiechenen freytag, sambstag und sontag [ 29. November
bis 1. Dezember 1647] zugebracht und endtlich dieienige zusätz und ver-
änderungen, wie die in denen beylagen zu ersehen sein, zusamengetragen,
mit der verahnlaßung, daß dieselbige auch denen andern ahnwesenden
catholischen deputatis vortragen, und, ob dieses also beliebt, folgendts
die handtlungen darauff mit der gegenparthey vorgenohmen werden söl-
ten.
Nachdeme aber biß daher wegen ihrer churfürstlichen durchllaucht zu
Cöllen noch niemandt bey diesen besondern conferentiis erschienen,
gleichwoll gestrigen tags von ihr fürstlicher gnaden, dem herrn bischoffen
zu Oßnabrück, der Cöllnischen secretarius Lintz zu unß geschickt wor-
den
Laut seiner Relation traf Lintz am 30. November 1647 in Osnabrück ein und meldete sich
am gleichen Tage bei den ksl. Ges. an (vgl. APW [ III C 3/2, 1228] ).
verwiechenen donnerstag, den 28. passato, nach Herfordt zum herrn
churfürsten von Brandeburg verreist, mit seiner churfürstlichen durch-
llaucht von allen denienigen puncten, so das Churcollnische interesse be-
treffen thuen, und sonderlich auch, ob dieselb gegen uberlaßung Schaum-
burgischer ämbter das bistumb Minden quittirn mögten, zu handtlen
Zum Verlauf der Gesandtschaft Buschmanns an den kurbg. Hof vgl. seine Relation in
APW [III C 3/2, 1220–1228] . Zum kurkölnischen Tauschplan vgl. [Nr. 4 Anm. 4] .
dan würde sich auch nach solcher verrichtung alsobaldt, ethwo noch heu-
tigen tags, alhier einstellen . Also müssen wir nottwendig deßen ankunfft
erwahrten, sintemahlen unß seine handtlung mit Churbrandeburg in
allem ein besonder licht geben kan. Dan sölte von derselben die stifft
Minden gegen einiger außwechßelung quittirt werden, so verspührn wir
soviel, daß Braunßschweig-Lüneburg von seiner alternativa auff den
bisthumb zu Oßnabrück gegen uberlaßung Minden unschwer abtretten
würde, wa aber nit, so werden wir wenigst vernehmen, warauff sowoll
ihrer churfürstlichen durchllaucht zu Cöllen alß des herrn bischoffs ent-
liche resolution bestehen thue, und unß auff einen und andern fahll dar-
nach zu richten haben.
Der Churbayrischen abgesandter hat unß bey endung unßer conferentz
abermahlen ein schreiben von seinem gnädigsten herrn de dato 20. No-
vembris vorgewiesen , darinnen seine churfürstliche durchllaucht auff
ihrer voriger meinung beharrn, daß zu der conferentz mit der gegenpartt
nur die principaliores und dern einstimmens man gleichsamb versiechert,
gezogen, auch auff den fall, ein oder anderer punct nit nachgeben werden
wolte, in nahmen Ewer Kayserlicher Mayestätt von unß vorgrieffen wer-
den sölte
thet, seine churfürstliche durchllaucht es dahingestelt sein ließen, ob die
vorgeschlagene außwechßelung güttlich zu erhalten. Wa aber nit, so hette
er befehl, seiner fürstlichen gnaden anzuzeigen, daß man einmahl derent-
wegen den frieden nit auffhalten laßen könte, wie er dan insgemein in
pleno catholicorum außfehrliche remonstration zu thuen, warumb man
sich die von theils vorgeschützte einwendungen keinesweegs irrn
laßen, sondern einmahl den frieden so gutt möglich schließen müste.
Wir haben ihme hierauff, soviel das vorgreiffen anlangt, bescheiden, daß
wir noch derzeitt so weitt nit gehen dörfften, sondern in hoffnung stün-
den, Ewer Kayserlicher Mayestätt [ befehl] würde noch ehender, alß es zu
solchem standt kommen konte, einlangen.
Der Churtrierischer hat hiebey wegen seines gnädigsten herrn particular-
interesse daßienig wiederholt, waß Ewer Kayserlicher Mayestätt albereit
auß Münster vom 12. Novembris gehorsamst referirt worden
Text: APW II A 6 Nr. 273. Vgl. auch [Nr. 16 bei Anm. 19] .
ter angezeigt, daß er wegen des Lützelburgischen depositi
Der Trierer Kf. Philipp Christoph von Sötern hatte kurz vor der Einnahme Triers durch
die Spanier im Jahre 1635 Teile seines Privatvermögens nach Luxemburg (span. Ndl.) ver-
schafft, wo sie Ks. Ferdinand II. beschlagnahmen ließ. Im Zuge der Freilassung Söterns
1645 verfügte Ferdinand III. zunächst die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögens-
werte durch Spanien, die jedoch aufgrund von Arrestanträgen der Mönche von St. Maxi-
min und des Baron d’Ainville nicht zustande kam. Sötern versuchte daraufhin, die
Herausgabe seines Vermögens durch eine entsprechende Bestimmung im Friedensvertrag
zu erreichen. Im Sommer 1647 konnte er sich hierfür die Unterstützung Frk.s sichern,
dessen Ges. einen diesbezüglichen Paragraph in FEIPM1 aufnahmen ( Meiern V, 141 –
161, hier 145 Absatz beginnend mit Cum arrestum, quod mobilibus). Die ksl. Ges. ver-
suchten dagegen, eine solche Vertragsbestimmung zu verhindern (vgl. Abmeier, 139–148;
Käufer, 233ff).
denen Schwedischen nachzufolgen befelcht wehre, damit es in ihr instru-
mentum pacis mögte eingebracht werden. Wir haben ihme aber ver-
tröstet, daß Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigste resolution unverlengt
einkommen werde, unß auch erbotten, derentwegen dem herrn Spa-
nischen plenipotentiario, conte Peneranda, außführlich zuzuschreiben,
des verhoffens, hierauff die würckliche relaxation erfolgen und es sich nit
bedarffen werde, derentwegen einige meldung in denen instrumentis pacis
zu thuen, warauff er auch mit seinem anbringen bey denen Schweden
noch ethwaß einzuhalten sich erclehrt hat.
PS Es sein die sambtliche alhie anwesende protestirenden stände gesand-
ten abermahls heudt bey unß gewest und ihre vorige sollicitationes wegen
förderligster reassumption der handtlung mit waß hartten wortten, daß
sie nit wüsten, ahn wem es ermangle oder waß für verhindernuß in weeg
kommen, daß wir die tractatus nit vortsetzen thetten, wiederholet, mit
erinnerung, daß die Schwedischen gesandte nuhmehr uber ein halbes
jahr vergeblich zuwahrteten und niemandt hetten, mit welchen sie
tractirn könten, würde fast spöttlich und solchergestalt mit dem werck
umbgangen, alß wan mans nit recht ernstlich damit meinete, sondern
nur vorsetzlicherweise auffzug suchen thetten
Protokolle dieser Unterredung: APW [III C 2/2, 912 Z. 37 – 913 Z. 10] ; Meiern IV, 806ff.
serlichen gesandten dies ortts keine schuldt beymeßen, weilen ihnen
deren bißhero bey dem werck verspührter eyffer gnugsamb bekandt seie,
mögten aber auch ihrstheils hertzlich wünschen, daß sich dieselbe von
andern nit mögten auff- oder abhalten laßen. Erfordere die eußeriste nott,
baldt zur sachen zu thuen, damit das Reich für gäntzlichen untergang
erhalten werde, ihre gnädigste und gnädige churfürsten unnd fürsten und
principalen könten dem joch des kriegs lenger nit underworffen sein,
wölten einmahl für alle wißen, warahn sie sein und waß sie sich des
schlußes halben von diesen tractaten zu getrößten hetten. Es habe sich
zwar das glück des kriegs ein wenig geendert und lauffe den Schweden
zuwieder
friedenshandtlung von newen noch schwehrer werden würden. Deme
wölten sie gehrn mitt beförderung des schlußes fürgekommen sehen, da-
mit nit dem andern theill durch erlangung newen vortheils den krieg len-
ger auffzuziehen ursach gegeben werde. Thetten unß derhalben noch-
mahlen instendig ersuchen, förderligst die handt anzuschlagen und keine
stundt mehr zu versaumen.
Responsum, daß es diesseits ahn empsigem fleiß, mühe und arbeith zu
beförderung des wercks nit ermanglet habe. Nachdeme man aber auff
der königlich Schwedischen, auch ihr, der protestirenden stände gesand-
ten selbst guttbefinden, das werck zuvorderist mit denen catholischen
ständen uberlagen müßen, hetten wir, unerachtet die Churcöllnische
noch nit zur stelle sein, mit denen churfürstlich Mayntz-, Trier- und Bay-
rischen gesandten das werck angetretten und in dreyen mit denselben ahn
freytag, sambstag und sontag gehaltenen conferentzien solchengestalt prä-
parirt, daß verhöffentlich in pleno catholicorum desto ehender damit
würde vortzukommen und vielen umbschweiff dardurch abgeschnitten
sein. Allein ermangle es noch ahn bemelten Churcollnischen gegenwahrt.
Ihr fürstliche gnaden, herr bischoff zu Oßnabrück, hetten unß in nahmen
ihrer churfürstlichen durchllaucht zu Cöllen umb geringen ahnstandt biß
auff heudt, da der Churcöllnischen gesandter Buschman, cantzler zu Pa-
derborn (welcher zu der churfürstlichen durchllaucht zu Brandeburg in
gewißen geschefften, diese friedenshandtlung betreffendt, geschickt seie),
gewiß alhie einkommen würde, belangen laßen. Würde gleichwoll gegen
einen so vornehmen churfürsten des Reichs, bevorab da bekandt, wie
hoch ihr churfürstliche durchllaucht bey etlichen haubtpuncten interessirt
seien, der respect müßen getragen werden, daß man auff ein tag oder
zweien den sachen einen ahnstandt gebe. Wie dem allem, weilen die pro-
testirende die noth und gefahr so groß erachteten, daß keine stundt zu
versäumen, wölten wir gliebts Gott auff morgen die sachen ad plenum
catholicorum bringen, zumahl wir in zuversichtlichen hoffnung stünden,
daß bemelter Churcollnischer gesandter noch diesen abendt hier sein
werde.
Illi insistunt prioribus, daß man wolle vortfahrn und sich ahn keines
standts abwesenheitt kehrn, beschüldigten darbey hochgedachte ihr fürst-
liche gnaden zu Oßnabrück, gleichsamb dieselbe das werck wegen ihrs
privatsinteresse vorsetzlich thetten auffziehen, hette sonsten ahnstatt des
cantzlers zu Paderborn woll ein ander können herzugeschickt oder zu
iener commission nacher Churbrandeburg gebraucht werden. Sein sönsten
mit unßer erclehrung woll zufrieden, daß wir auff morgigen tag die sach
ad plenum catholicorum bringen wollen, nehmen damit ihrn abschiedt.
Nuhn wollen wir nit underlaßen, umb soviel desto mehr unßern fleiß zu
contestirn, daß es diesseits ahn beförderung der sach nit ermanglet habe,
die sachen gliebts Gott morgen ad plenum zu bringen und wirdt sich
alßdan wegen der Churcollnischen gesandten abwesenheit und ob den
sachen derentwegen noch ferner anstandt zu geben, füglicher mit denen
gesambten stenden reden laßen und dardurch diesseits dem verweiß und
haß protracti negotii können entgangen werden.
Beilage [1] zu Nr. 22
Kaiserliche, dem CC vorgelegte Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* (lat.),s.l.
praes. 1647 Dezember 3. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 88–89’, 94, 90–92 , 6–8’;
KHA A 4 nr. 1628/56 unfol.
GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 10; KHA A 4 nr. 1628/56 unfol.
Meiern IV, 800–806.
Beilage [2] zu Nr. 22
Kf. Maximilian von Bayern an Ernst,s.l. 1647 November 20
Dieses Schreiben ist irrtümlich der Relation vom 5. Dezember 1647 ( [Nr. 27] ) beigelegt. Aus
dem Kanzleivermerk auf der Relation vom 2. Dezember ( RK FrA Fasz. 53b [1647 XII]
fol. 10’) und dem Rezepisse des Antwortschreibens vom 18. Dezember 1647 ( [Nr. 51] ) geht
jedoch hervor, daß es bereits am 2. Dezember 1647 nach Prag überschickt wurde.
Fasz. 53b (1647 XII)fol. 20–22; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. .
–/ 23/–
Osnabrück 1647 Dezember 2
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N81 unfol.
Drängen der protestantischen Reichsstände auf Verhandlungsbeginn. Kritik an kurbay-
erischer Haltung; verfahrene Verhandlungssituation der kaiserlichen Gesandten. Zustim-
mung zur Kritik der protestantischen Reichsstände an Wartenberg; Spekulation über kur-
kölnische Absichten. Abstimmung mit allen katholischen Reichsständen geplant. Militaria.
Schuldzuweisung an katholische Reichsstände.
Verweis auf das Schreiben vom 28. November 1647 (Nr. 18). Die kur-
kölnische Gesandtschaft fehlt weiterhin. Die Protestanten klagen sehr
stark über die Verzögerung des Verhandlungsbeginns. Sie, protestierende,
beziehen sich expresse auff die Churbayerische an ihre majestät abgangne
schreiben und unß dorauff autoritative zu verfahren zugethande bevelch
Gemeint ist die Weisung vom 26. Oktober 1647 (Text: APW II A 6 Nr. 260 und Beilagen
A – C). Die Ges. der prot. Rst. hatten – sehr zum Mißfallen der ksl. Ges. – diese Weisung
mitsamt der Schreiben Maximilians auf unbekanntem Wege in die Hände bekommen
(vgl. [Nr. 3 bei Anm. 8] ).
Sagen, daß inen vorkomme, ob solten contromandi an unß erfolgt sein.
Es ist geferlich, dergestalt ze negocirn, wann der gegenteil die Kayser-
lichen resolutiones fast ehender als wir penetrirn. Ich besorg, die catho-
lischen selbst seyen doran schuldig, dann wann ihre churfürstliche durch-
laucht zu Bayern durch ihren gsandten sie vertrösten lassen, daß es alles
bei dem, waß in puncto satisfactionis verabschiedet worden, verbleiben
soll , waß kan man für hoffnung zu einigen temperamentis haben? Auff
solche weiß wer wol besser gewesen, man hette absolute gesagt, daß es
simpliciter beim instrumento zu verbleiben, als daß man zu einigen fer-
nern tractaten hoffnung macht und doch bei solchen nebenvertröstungen
kein fruchtbarlichen außtrag zu gewartten haben kan. Wir stehen also
zwischen thür und angel und wissen schier nit, waß ze thuen.
Die protestierenden geben alle schuldt diser verzögerung dem hern bi-
schoff von hier und mögen auch wol recht daran sein, dann sein fürst-
liche gnaden haben erstens durch ihre mitgesandten, den herrn propst
Landtsperg und Dr. Buschmann, sodan durch ihro aigne schreiben , ietzt
letstens dero secretarium legationis gewisse und bestimbte einkunfft
der Churcölnischen gsandten und resolution vertrösten lassen
aber in facto nichts, und ist Buschmann noch uff dato nit vorhanden,
daß ich nit waiß, wie es zu verstehen, ob man villeicht mit fleiß ein Kay-
serliches autoritativum fürgehen lassen will, damit man hernach ursach
hab, ihre Kayserliche majestät zu blasmirn und etwan andere anhäng ze
suechen.
Wir wöllen morgen den sambtlichen catholischen unsere mit denn chur-
fürstlichen entworffene considerationes
Ksl., dem CC vorgelegte Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* ,s.l. praes. 1647
Dezember 3 ( [Nr. 22 Beilage [1]] ). Kurköln war durch die Abwesenheit der Ges. an der
Entstehung der Korrekturvorschläge nicht beteiligt gewesen.
sehen, waß sie darauff vor eine resolution fassen werden. Dann man
muess einmal zur sachen thuen, oder es würdt nit vil guetts drauß ent-
springen.
Militaria: Überquerung der Weser durch Holzappel
gen . Gott geb, daß wir baldt zum schluss kommen, so villeicht schon ge-
schehen wer, wann es die catholischen nit hinderten.
[5] / 24/–
Münster 1647 Dezember 3
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 172–173’, 181, PSfol. 174 = Druckvor-
lage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Unterredung mit den niederländischen Gesandten (1647 XII 2): deren Rückkehr nach
Münster; gegenseitige Freundschaftsbekundungen, Hoffnung auf baldigen Friedensschluß
zwischen Spanien und den Vereinigten Niederlanden.
PS Empfangsbestätigung.
Verweis auf die Relation vom 22. November 1647
Nassau an Ferdinand III., Münster 1647 November 22. Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44
unfol. Beilage [1]: Rousselot an Nassau, Brüssel 1647 November 18. Kopie: ebenda; Beilage
[2]: Nassau an Rousselot, Münster 1647 November 22. Konzept: ebenda. – Antoine Rous-
selot d’Hédival (gest. 1654), seit März 1646 Ges. des Hst.s Verdun, seit Mai 1646 Vertreter
Hg. Karls IV. von Lothringen auf dem WFK; Domherr in Verdun, hgl.-lothringischer con-
seiller d’État und secrétaire des commandements ( Croxton / Tischer, 257f).
liegenden Schreiben. Sonsten aber berichte Ewer Kayserlicher Mayestätt
ich allergehorsambst, daß den letzten gedachten monats Novembris ahm
abendt umb 9 oder 10 uhren die sambtliche gesandte der Vereinigten
Niderlanden widerumb alhie anglangt
Gemeint sind Pauw, Knuyt, Clant und Meinerswijk, die am 16. Oktober 1647 nach Den
Haag abgereist waren (vgl. [Nr. 20 Anm. 2] ).
umb 11 uhr hab ich sie visitiret und congratuliret und sie mir selben nach-
mittag umb 4 uhren die revisitam erstattet und sich bedancket, dabey
auch angezeigt, daß sie verhofften, dießmahl durch Gottes gnad den so
langen tractaten ein guttes endt zu machen und, wie sie bey allen diesen
tractaten ein sönderlichs absehen gehabt, mitt Ewer Kayserlicher Maye-
stät, dero allerhöchstlöblichsten ertzhauße und dem Heyligen Römischen
Reich in einer gutten beständiger verständtnis, friedt, einigkeit und gutter
nachbarschafft zu stehen, sein und zu pleiben, deßwegen sie auch gleich
anfangs der tractaten mitt den herrn Spanischen abgesandten sie [!] bey
selbigen angehalten, ia außtrückentlichen außgedingt, daß selbige solches
bey Ewer Kayserlicher Mayestät erhalten, erlangen und befurderen wol-
ten, so sie ihnen auch versprochen und vertröstet hetten
Diese Ausführung wiederholten die ndl. Ges. am 3. Februar 1648 (vgl. [Nr. 111 bei Anm. 7] ).
der gutten hoffnung, solche gnad von Ewer Kayserlicher Mayestät itzo,
wan der fridt mitt der cron Spanien geschlossen wehre, soviel beständiger
zu erhalten. Und dieweiln Ewer Kayserlicher Mayestät geheimer raht und
obristhoffmeister, deß herrn graffen von Trautmansdorff excellenz, sehr
löblichen und zu ihrer großen obligation und satisfaction bey dero anwe-
senheit mitt ihnen alle gutte correspondentz gehalten, wolten sie mich alß
Kayserlichen abgesandten freundtlichen ersucht und gebetten haben, sol-
che ebenergestaldt zu continuiren und ahn meinem orth alß ein Kayser-
licher minister dahin laboriren helffen, damitt zwischen Ewer Kayser-
licher Mayestät, dero allerhöchstlöblichsten ertzhauß und dem Heyligen
Römischen Reich die obgemelte gutte correspondentz möchte gepflantzet
und erhalten werden.
Ich hab ihnen nachmahln congratuliret mitt anwunschung, daß (zu ihres
eigenen staats wohlfahrt, ihrer, der abgesandten, hohen rühmb und ehr,
auch dardurch alle ubrige friedenstractaten do mehr befurdert wurden)
der friedt zwischen Spanien und ihnen paldt zum schluß glangen möge,
auch angedeutet, daß nitt unterlassen wolt, bey heutiger post Ewer Kay-
serlicher Mayestät vom verlangen, so von wegen ihrer herrn principalen
sie bezeugten, mitt Ewer Kayserlicher Mayestät in solcher gutten corres-
pondentz zu stehen, allerunderthänigst berichten wolte. Ich könte sie
deroselben gnedigster affection und gewogenheit gegen die Generalstaa-
den der Vereinigten Niderlanden und sie, herrn abgesandte, sambt und
sonders wohl versicheren, und zweifflete ich nitt, daß solche Kayserliche
gnad, affection, gutte correspondentz und nachbarschafft do kräfftiger
und bestendiger sein wurde, wan der friedt mitt Spanien wurde gäntz-
lichen geschlossen sein, und wurde solche beschleunigung ihrem statui
vornemblich selbsten sehr fürständig sein.
Sie haben sich hoch bedancket, mitt erpieten, ahn ihrem orth nichts er-
winden zu lassen, dieß friedenswerck zu befurderen, mitt contestirung,
daß sie bißher keine mühe, arbeit noch undanck angesehen, sondern die
beschliessung deß friedens fleissig gesucht, darin sie biß zum glücklichen
palden schluß mitt embsigen fleiß continuiren wolten. Seindt also abge-
schieden und hernacher ins duca di Longevilla losament zu den Frantzö-
sischen gesandten gefahren.
PS Empfangsbestätigung für Nr. 5.
Prag 1647 Dezember 4
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1901fol. 240–241, PSfol. 248, praes. 1647 Dezem-
ber 18 = Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 85–85’, 115, PSfol.
100.
Verweis auf Beilage: Vorantwort zur vorläufigen Verhandlungsführung; Berücksichtigung
der katholischen Forderungen, Unterstützung Kurkölns gegen die Satisfaktionsforderungen
Hessen-Kassels (Arnsberg).
PS Empfangsbestätigung.
Verweis auf die Weisungen vom 27. und 30. November 1647 (Nr.n 14, 21)
samt Beilagen. Nun haben wir Euch auch die hier beiliegenden Gutachten
als Vorantwort übersenden undt beynebens anderweit anbefehlen wollen,
dz ihr eüch zumahl über dem puncto restitutionis
Art. XV KEIPO4A betr. den Vollzug und die Sicherung des Friedens (Text: Meiern IV,
587 vorletzter Absatz).
einlassen, sonder unser haubtinstruction und resolution, wie ihr eüch in
disen und allen anderen passibus zu verhalten habt, mit negstem erwar-
then wollet .
monita in acht nemmet, darüber seht, wie weit die sachen mit den
Schweeden und protestierenden ohne bruch zu bringen, sonderlich aber
eüch auch dahin bemüehet, wie Churcölln liebden wegen der hypotec auf
Arnsperg und der 600 000 thaler halben in puncto der Hessischen satis-
faction möchte geholffen und derselbe passus ihr liebden zum besten er-
lindert werde
Im KEIPO4A hatten die Ksl. Hessen-Kassel u.a. eine Satisfaktion in Höhe von 600 000 Rt.
und die halbe kurkölnische Gft. Arnsberg (Hgt. Westfalen) als Hypothek in Aussicht ge-
stellt ( Meiern IV, 587 , Absatz beginnend mit Quod vero). Die Satisfaktionssumme sollte
von den Rst. des niederrheinisch-westfälischen Reichskreises gezahlt werden, die im Juli
1647 Kontributionen an Hessen-Kassel zahlten. Hessen-Kassel forderte die Entschädi-
gungssumme dagegen von den ehemaligen Ligamitgliedern Kurköln, Kurmainz, den
Hst.en Münster und Paderborn sowie der Reichsabtei Fulda ( Bettenhäuser, Hessen-Kas-
sel, 76f.). Das Arnsberg-Angebot hatten die ksl. Ges. bereits am 4. Juli 1647 wieder zurück-
gezogen. Da Hessen-Kassel den Anspruch jedoch aufrecht erhielt, protestierte Kurköln wei-
terhin gegen die Verpfändung Arnsbergs. Kf. Ferdinand von Köln befürchtete, daß Hessen-
Kassel unter dem Vorwand der Sicherheiten auf Landabtretungen abzielte ( Förster, Fer-
dinand, 314–318, 347–353).
PS Empfangsbestätigung: Nr.n 2 und 6.
Beilage [1] zu Nr. 25
Gutachten des Geheimen Rates (Trauttmansdorff, Schlick, Martinitz d. J., Kurz, Kollow-
rat , Martinitz d. Ä., Waldstein, Colloredo, Prücklmaier, Gebhardt. Walderode, Schröder)
und Beschluß Ferdinands III. zu Art. IV § „In Bohemia“, Art. V § 3, 13, Art. X–XIV
KEIPO4A ,s.l. 1647 Dezember 1, 2, 4. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1901fol.
242–246; ebenda Fasz. 52b (1647)fol. 144’–145 (nur XII 1); ebenda Fasz. 53c (1647 XI–
XII) 113–113’, 96–97’; ebenda fol. 39’–43 (nur XII 2, 4) – Druck: Bergsträsser IV Nr.
XIII, 320–323 .
–/ 26/–
Prag 1647 Dezember 4
Eigh. Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1895fol. 212–212’.
Diplom zur Exemtion der Schweiz; St. Gallen. Beratungen im Geheimen Rat.
Übersende die am 27. November (Nr. 14) vergessenen Conclusa. In nego-
tio Helvetico ist das diploma fertig
Das ksl. Dekret zur Exemtion der Schweiz, dat. 16. Mai 1647 (Text: Jan III, num. (131),
256f.) war Wettstein am 7. November 1647 von Volmar übergeben worden ( Gallati, 252;
Viehl, 242, dort auch zur (Vor-)Datierung des Dekrets). Auf die Bitte Wettsteins vom 10.
November (vgl. Jan III, num. (132), 258ff.) wurde das Dekret am Ks.hof in ein förmliches
ksl. Diplom (dat. 1647 November 27) umgefertigt und den ksl. Ges. in Münster unter dem
Datum des 29. November 1647 übersandt (vgl. Jan III, num. (133), 261ff. und num. (135),
264f.). Offenbar wurden auch diese beiden Stücke, ähnlich wie das Exemtionsdekret, zu-
rückdatiert, da das Diplomlt. dem obigen Schreiben am 4. Dezember 1647 noch zur Bera-
tung im Geheimen Rat anstand; es muß folglich zwischem dem 4. und 11. Dezember 1647
an Volmar überschickt worden sein (vgl. [Nr. 41 Anm. 10] ). Eine Überprüfung dieses Vor-
gangs an den Akten ist nicht möglich, da die einschlägige Korrespondenz in der ksl. Über-
lieferung nicht zu ermitteln ist. – Zur Person: Johann Rudolf Wettstein (1594–1666), 28.
Dezember 1646 bis 21. November 1647 Ges. der Stadt Basel und der ev. Orte der Schwei-
zer Eidgenossenschaft; 1645 Bürgermeister der Stadt Basel ( Egger, Anerkennung; Egger,
Wettstein; Croxton / Tischer, 320f.). Er führte während seines Aufenthalts am WFK ein
Diarium ( Gauss).
statt St. Gallen
Volmar hatte auf besonderen Wunsch Wettsteins am Ks.hof die explizite Einbeziehung der
Stadt St. Gallen in das Exemtionsdiplom empfohlen ( Viehl, 244, 248; vgl. auch das Schrei-
ben Wettsteins an den Ks. vom 10. November 1647 [wie Anm. 1]). Die Erwähnung St.
Gallens fehlte jedoch im Exemtionsdiplom vom 27. November 1647. – Die Stadt St. Gallen
war wie alle sog. „zugewandten Orte“, die erst nach dem Basler Vertrag von 1499 (Text:
EA III/1, 758–762: Beilage 35) der Eidgenossenschaft beigetreten waren, nicht ausdrück-
lich im Exemtionsdekret berücksichtigt gewesen.
verwart, dahero ich mit der langen nasen abziehen muessen. Und dweil-
len ich das declaramus auf die von meinem hochgeehrten herrn über-
schriebene weiß in das diploma gesezt, so mueß der handl erst wieder
in geheimen rath vorgebracht werden. Adeo scrupulosi sunt aliqui nostro-
rum ministrorum.
Mein Gott, wie haben sy sich nit zerdisputirt uber das instrumentum
pacis, alß wan ihrer etliche die witz allein gefressen hetten. Iussu excellen-
tissimi domini comitis hab ich dorbey sitzen, aber auch wan etliche mich
gleich gefragt, nichts sagen müessen, damit sy das maul desto mehrers
zerfallen möchtn, wie in vielen sachen geschehen. Hochzeitsangelegen-
heiten .
Beilage [1] zu Nr. 26
Gutachten des Geheimen Rates [Trauttmansdorff, Schlick, Martinitz d. J., Kurz, Kollow-
rat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Walderode, Schröder]
Die Namen der anwesenden Personen wurde aus der Anwesenheitsliste der übrigen Bera-
tungen vom gleichen Tage erschlossen (vgl. [Nr. 14 Beilage [1]] ).
und Beschluß Ferdinands III. zu Art. V § 10–11 KEIPO4A ,s.l. 1647 November 26. Kopie:
RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1895fol. 213; ebenda Fasz. 52b (1647)fol. 147–147’; ebenda
Fasz. 54d (1647 XI)fol. 158’.
Osnabrück 1647 Dezember 5
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 15–17’, 36, PSfol. 18–19, praes. 1647
Dezember 15 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII [nr. 1893] fol. 180–183 (ohne
PS)
174–177, PSfol. 178–179.
Keine Erklärung der protestantischen Reichsstände zu Einzelfragen.
Ankunft Buschmanns (1647 XII 3); Übergabe der Korrekturvorschläge an katholische
Reichsstände: deren Zustimmung zum geplanten Verhandlungsmodus; Stillstand der Ver-
handlungen bis zum Erhalt der geforderten Erklärung der katholischen Reichsstände. Ver-
weis auf Beilagen: kurbayerische Haltung.
Unterredung mit Caspars (1647 XII 4): Kenntnis der Schweden von kurbayerischen und
kaiserlichen Schreiben, daraus resultierende Zweifel an kurbayerischem Friedenswillen.
Kaiserlich-französische Verhandlungen: beiderseitige Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-fran-
zösischen Vorvertrag (Elsaß-Titel; Umrechnung Livres-Reichstaler); Klage über das Drän-
gen Kurbayerns auf eine Einigung mit Frankreich.
PS Unterredung mit Buschmann (1647 XII 5): zurückhaltende Reaktion Kurbrandenburgs
auf den kurkölnischen Tauschplan; grundsätzliche Unterstützung der kaiserlichen Politik
durch Kurköln; kurkölnische Partikularinteressen.
Auf die Weisung vom 20. November 1647 (Nr. 5). Verweis auf die Rela-
tionen vom 18., 21., 25., 28. November und vom 2. Dezember 1647 (Nr.n
3, 6, 10, 16, 22). Und wiewol wir auch von denn protestierenden sambt
und sonders zu penetrieren uns angelegen sein, ob und warinn sie einige
temperamenta zu leiden erbiettig, so verbleiben selbige iedoch bis dato
fast allerdings uf diser generalantwortt, das sie sich versehen, es solle bei
allem deme, waß im instrumento
Gemeint sind wahrscheinlich die von den Ges. der prot. Rst. als unstrittig erachteten Teile
des *KEIPO4B* (s. [Einleitung, LXVIII] ).
allein von dennihenigen puncten, an welchen sich die entliche verglei-
chung gestossen
Im August 1647 hatten Krane und Salvius den Vertragsentwurf zuletzt umfassend verhan-
delt , die noch bestehenden Differenzpunkte schriftlich fixiert und diese den prot. Rst. aus-
gehändigt (Differentiae proiectorum Caesarei et Suecici in eorum collatione per dominum
Crane et dominum Salvium in Augusto 1647 notatae, d.i. APW II A 6 Nr. 231 Beilage [1]).
auch die fürsorg, sie werden sich, ehedann von denn catholischen ver-
nommen werde, warauf dieselben ihre temperamenta zu sezen gemaint,
zu einigen specialiteten nit außlassen, sonderlich weil sie darauf bestendig
verharren, das die reassumption ohne mittel mit denn Schweden vor-
genommen werden müeste.
Nun ist vorgestrigen zinstags der Churcölnische abgesandt Dr. Buschman
auch herbeykommen, und haben wir daraufhin gleich am nachmittag alle
hier anweesende catholische gesandten in das predigercloster beschaiden
Vgl. das Protokoll dieser Unterredung in APW [ III C 2/2, 913 Z. 14–41] . Außerdem: Pro-
tokoll kath. Provenienz,s.l. 1647 Dezember 3. Kopie: RK FrA Fasz. 94 III nr. 505 p. 587–
593; ebenda Fasz. 98efol. 1162–1165’; StK FrA Ka. 11 p. 1767–1774; MEA FrA Fasz. 20
(2. collectio) unfol.
inen, warauf bis dato die sachen erwunden, vorgehalten, auch die Euer
Kayserlicher Mayestät mit negstvorgehender post bereits überschickhte
correctiones et temperamenta
Ksl., dem CC vorgelegte Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* ,s.l. praes. 1647
Dezember 3 ( [Nr. 22 Beilage [1])] .
innerung, das sie sich darüber entschliessen wolten, ob doraufhin die
handlung und conferentzen anzutretten sein möchten, ob sie auch einig
andere erinnerungen nöthig erachten wurden. Die wolten wir gern und
guetwillig anhören, ersuechten sie allein, selbige uf solche absaz zu rich-
ten, dardurch waß fruchtbarliches zue erhoffen sein könde und weitere
ruptur verhüettet werden möge
Anspielung auf das erste kath. Ga. vom 7. Oktober 1647, das nach Ansicht der ksl. Ges. als
Grundlage für erfolgversprechende Verhandlungen unbrauchbar war (vgl. [Nr. 22 bei Anm. 3] ).
ren, wie hochnöttig dem Heiligen Römischen Reich der friden seye und
daß ie mit weiterer fortsezung deß kriegs die sachen wie lenger, ie be-
schwärlicher werden.
Sie haben sich darauf der beförderlichen deliberation erbotten und zu-
gleich angemelt, weil die protestierenden die handlung mit denn Schwe-
den reassumiert haben wolten, so liessend sie es auch dahingestelt sein,
wie sie dann auch heüt dato solcher berathschlagung einen anfang ge-
macht haben. Wir werden also vor einlangender ihrer erclärung nichts
fruchtbarliches handlen können, undterdessen aber geleben wir der
underthenigsten hoffnung, es werde Eur Kayserlicher Mayestät haubtre-
solution allergenedigist vertröstermaassen einlangen und wir darauf mit
sovil mehrer schleünigkeit verfahren können.
Als wir auch in negstvorgehender gehorsamisten relation andeüttung
gethan, waßgestalt der Churbayrische abgesandt aus bevelch seines gnä-
digsten herrns an den Schwedischen plenipotentiarium Oxenstirn geschri-
ben, das seine churfürstliche durchlaucht die cron Schweden bei allem
deme, was deren in puncto satisfactionis im namen Eur Kayserlicher
Mayestät versprochen worden, mantenieren helffen wolle, item, was ire
durchlaucht ebenmässig denn catholischen ständen wie auch uns vor-
zuhalten bevolchen, und er uns nun von solchen schreiben copias zue-
kommen lassen, als haben Eur Kayserlicher Mayestät hiemit selbige auch
gehorsamist uberschickhen sollen.
Darzue kombt noch diß weiter, das mir, Crane, gestrigen tags der Pfalz
Neüburgische abgesandt erzehlt, von dem Salvio aus seinem mundt ver-
nommen ze haben, das sie, Schweden, underschidliche schreiben, so
Churbayrn an Eur Kayserliche Mayestät und sie widerumb an uns abge-
hen lassen, in handts bekommen und wol wüsten, was seiner churfürst-
lichen durchlaucht intention wer, was auch Eur Mayestät bevelch mit sich
brächten, und er hete in specie angezogen die Churbayrischen vom 8.,
16., 22. und 27. Octobris, Eur Mayestät aber vom 2. Novembris
abgangen, dessen innhalt wer, das wir keinen ausschlag zwischen denen
catholischen und protestierenden geben, doch allen bruch verhüetten und
an Eur Mayestät umb weiter resolution gehorsamist überschreiben solten.
Er, Salvius, hete auch dabei angehenckht, ie mehr inen dergleichen inten-
tiones vorkommen theten, ie weniger glaubten sie, das seiner churfürst-
lichen durchlaucht ernst zum friden seye, sondern dz man nur hierdurch
catholischentheils die Schweden und protestierenden in sicherheit sezen
und inmittlst den krieg zu continuieren gemaint. Sachen, die uns ie be-
schwerlich und bedaurlich fürkommen, die auch alle handlung über die
maassen schwer und unfruchtbar machen.
Was dann die Franzößische handlung anlangt, da werden hierzwischen
Eur Kayserliche Mayestät auß unser, dess grafen von Nassau und Vol-
mars weiterer relation vom 12. Novembris allergnädigst angehört haben,
das es wegen der Lothringischen restitution, auch entschlagung der
sachen mit der cron Hispanien, renunciation derselben assistentz
Die Frage, ob der Ks. in seiner Eigenschaft als Ehg. von Österreich dem span. Kg. nach
erfolgtem Friedensschluß militärische Assistenz leisten dürfe, war Ende 1647 eine der
wenigen, dafür aber zentralen Streitfragen zwischen dem Ks. und Frk, für das ein Assistenz-
verbot einen zentralen Punkt der Friedensassekuration bedeutete (vgl. APW [ II B 6, CVIIf] ). Ferdinand III. dagegen stellte das in den Verhandlungen mit Frk. bislang Er-
reichte unter den Vorbehalt seines Assistenzrechts für Spanien (vgl. Nr.n 13 und 52).
dess titls der landtgrafschafft in Elsäß noch allerdings in terminis contra-
dictoriis beruehet, gleichwol aber der punctus satisfactionis nach innhalt
deren den 13. Septembris anno 1646 bey denn herren mediatoren deposi-
tierten convention mit anhang deren darauf gehöriger cessionum undter
der clausul de non addendo etc. außgeferttigt
Bezug auf den ksl.-frz. Vorvertrag über die frz. Satisfaktion vom 11./14. November 1647
(APW II A 6 Nr. 273 Beilage 10). Die gen. Klausel lautet: Punctum satisfactionis coronæ
Galliæ inserendum de verbo ad verbum tractatui universali pacis Germanicæ absque ulla
facultate addendi, demendi, mutandive (Text: Meiern V, 161 vorletzter Absatz). Im Ge-
gensatz zu den Satisfaktionsartikeln vom 13. September 1646 war der Vorvertrag damit
zeitlich unbefristet und sollte unverändert bis zum Friedensschluß gelten.
depositiert worden, iedoch dergestalt, wann Eur Kayserliche Mayestät die
begebung vorberüerten tituls nit einwilligen wolten, die Franzosen und,
wann dise die declaration dess valors der Franzößischen livres nit be-
stimbten
Gemeint ist die Erklärung der ksl. Ges. betr. den Umrechnungskurs der Livres tournois
zum Rt. für die Zahlungsverpflichtungen Frk.s an Ehg. Ferdinand Karl (Münster 1647
November 11; vgl. APW II A 6 Nr. 273 Beilage 9), wonach die Umrechnung auf der
Grundlage des üblichen Umrechnungskurses der Livres zum Rt. von zweieinhalb zu eins
erfolgen sollte. – Im Vorvertrag (hier: ST VI/1, 248; später § 88IPM) war als Entschädi-
gung für die Abtretung der habsburgischen Rechte und Besitzungen im Elsaß eine Zah-
lung in Höhe von 3 000 000 Livres tournois von Seiten Frk.s an Ehg. Ferdinand Karl ver-
einbart.
schrifften obligiert sein solten, allermaassen die damals mit der relation
überschickhte beylagen und die aniezt mitkommende abschrifft dess
Franzößischen reservats, so am 12. Novembris noch nit bey der handt
gewest, außweisen thuend. Und seint wir zu diser handlung umb sovil
mehr bewogen worden, weil uns der Churbayrische abgesandt stetigs in
ohren gelegen, die sachen mit denn Franzosen richtig ze machen, wi[r]
auch in dess herrn churfürsten schreiben vom 16. Octobris, an Eur
Mayestät abgangen , gesehen, das seine churfürstliche durchlaucht eben
solches geandet und darauf getrungen haben. Es ist aber umb sovil noch
res integra, das wann aus Eur Kayserlicher Mayestät allergenedigisten
bevelch denn herren mediatoren angezeigt werden soll, daß sie den titul
besagter landtgrafschafft nit renuncieren wolten, die Franzosen sonder
allen zweifl ire schrifft widerumb zuruggforderen und also die sachen
widerumb in vorigen standt wie dem 13. Septembris 1646 sein werden.
Solten nun die sachen alhie mit denn Schweden und protestierenden
sambtlich oder mit disen absönderlich zum entlichen vergleich kommen,
so verspüren wir so viel, das sich die protestierenden mit und neben denn
catholischen eüfferist werden annemmen, das die sachen auch mit denn
Franzosen mögen verglichen und derselben neüerliche gesuech aus dem
weeg gehalten werden.
PS Eur Kayserlicher Mayestät soll auch allerunderthenigst unverhalten
sein, das ich, Volmar, anheüt noch vor der catholischen abgesandten rath-
gang mit dem Dr. Buschman zu reden kommen, der mich berichtet, waß-
gestalten er bei der churfürstlichen durchlaucht zue Brandenburg eristens
in namen der churfürstlichen durchlaucht zue Cölln remonstration ge-
than wider die von der frau landtgräfin zu Cassel
praetensiones
Schaumburgischen ämpteren irer durchlaucht zu Brandenburg einge-
raumbt und dem haus Braunschweig die an Osnabrugg suechende alter-
nativa
Am 3. Juni 1647 hatten die Verhandlungsparteien eine alternierende Sukzession im Hst.
Osnabrück beschlossen ( APW II A 6 Nr. 142). Nach diesem Konstrukt, in das die ksl. Ges.
am 26. Mai 1647 eingewilligt hatten ( APW II A 6 Nr. 130), wechselte die Herrschaft in
dem westfälischen Hst. nach dem Tode Wartenbergs zwischen einem ev. Fbf. aus dem
Hause Braunschweig-Lüneburg und einem kath. Fbf. (vgl. Knoch, 149–152, 154–158;
Schindling, Konfessionsfrage, 31–34; Feldkamp, 81–85; Steinert, 9–21).
Zu dem Tauschplan im einzelnen vgl. [Nr. 4 Anm. 4] .
hierauf zwar alles gueten anerbotten, aber dabei vermeldt, sie wolten nit
verhoffen, das man dzihenig, so mit ihnen in puncto aequivalentiae abge-
handlet
Gemeint ist der ksl.-kurbg. Rezeß betr. die kurbg. Entschädigung, Osnabrück 1647
Februar 9/19 ( APW [II A 5 Nr. 277 Beilage 2] ).
Mayestät versichert weren. Sonsten aber möchten sie wol leiden, daß die
frau landtgräfin sich zue solchen mittlen behandlen liesß, dardurch das
fürstliche hauß Hessen künfftiger feindtschafften mehrers entübrigt ver-
bleiben köndte, sonderlich weil seine churfürstliche durchlaucht in ge-
danckhen stüenden, dero fräulin schwester mit dem jungen herrn landt-
grafen zu vermählen
negster tagen nach Cleven kommen thue
aber sonsten die vorgeschlagene außtauschung an sich selbst anlangte, da
were zu bedenckhen, das man diß ortts nit nur mit der frau landtgräfin,
sondern auch mit denn beeden cronen zu schaffen haben und dieselben
solches keinesweeges wurden gestatten wollen. Seye also mit disem be-
scheidt abgeferttigt worden
Zum Verlauf der Gesandtschaft Buschmanns an den kurbg. Hof in Bielefeld vgl. seine
Relation in APW [III C 3/2, 1220–1228] .
Irer churfürstlichen durchlaucht zu Cöln intention bey disen tractaten
betreffend, da were deroselben instruction vor disem in materia der
religionsgravaminum iederzeit dahin gestelt gewesen, das, wann irer
durchlaucht in sachen dero particularinteresse anlangendt satisfaction
beschechen, im übrigen sie alles Eur Kayserlicher Mayestät heimbgestelt
sein lassen wolten, wie er dann seine vota zu begebenden fählen uf solche
formb gefüehret und abgelegt. Was aber aniezt ire fürstliche gnaden, herr
bischoff von Osnabrugg, vor mehrere instruction von irer durchlaucht
möchte erhalten haben, seye ime noch nit bewust, inmitlst werde er sich
an die vorige halten und derselben gemäß votieren. Ire churfürstliche
durchlaucht stüenden allein wegen secularisation derihenigen stiffter, so
den Schweden in partem satisfactionis vergeben werden
Im ksl.-schwed. Vorvertrag vom 8./18. Februar 1647 waren das Est. Bremen und das Hst.
Verden als weltliche Reichslehen für Schweden vorgesehen (Text: ST VI/1, 156). Im Zuge
der weiteren durch die Territorialsatisfaktion für Schweden notwendigen Entschädigun-
gen sollten u.a. auch die Hst.e Halberstadt, Minden und mit Abstrichen Osnabrück an
prot. Rst. abgetreten werden (vgl. später Art. XI,1, 4 und Art. XIII,1–8IPO).
vermeinte, der sachen köndte mit einem interimstermino, wie in dem Pra-
ger friden mit denn vier Magdenburgischen ämbteren, so irer churfürst-
lichen durchlaucht in Saxen übergeben worden, beschechen
In § 18 des PF (Hauptvertrag; Text: BA NF II 10/4 Nr. 564A) und dem einschlägigen
Nebenrezeß betr. die magdeburgischen Ämter ( ebenda Nr. 564E) waren Kursachsen die
magdeburgischen Ämter Querfurt, Jüterbog, Dahme und Burg, biß sie mit Seiner Kfl. Dt.
gutem belieben und willen per aequipollens wider außgewechselt würden, übertragen
worden. Sie blieben imIPO aus der Entschädigung für Kurbg. ausgenommen (vgl. Art.
XI,9IPO).
werden.
Sodann möchten ire churfürstliche durchlaucht zu Cölln auch sehr gern
sechen, wann die alternativa uf dise stifft gegen dem hauß Braunschweig
in etwas anders könte verwandlet und damit solch schweres praeiudicium
verhüettet werden.
Beilage [1] zu Nr. 27
Kf. Maximilian von Bayern an Ernst, München 1647 November 13. Kopie (Auszug): RK
FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 24–32’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Beilage [3] zu Nr. 27
Erklärung der französischen Gesandten betreffend die kaiserliche Führung des Titels Land-
gravius Alsatiae (it.), Münster 1647 November 11. Fehlt [Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 96
Fasz. 68 unbez. pars Nr. 26]
Dies ist eine durch den venezianischen Gesandtschaftssekretär Alemano Angelo Donini
(Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden) beglaubigte Kopie, dat. 1647 November
25. Zur frz. Überlieferung vgl. APW [II B 6 Nr. 261 Beilage 4.]
–/ 28/–
Osnabrück 1647 Dezember 5
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Ankunft Buschmanns in Osnabrück, dessen ergebnislose Mission zu Kurfürst Friedrich Wil-
helm von Brandenburg. Verschleppung der Verhandlungen durch die katholischen Reichs-
stände. Militaria. Fürstentum Crossen. Ankunft Wittgensteins und Fromholds. Beeinträchti-
gung der eigenen Verhandlungsposition durch Kenntnis der Protestanten von kurbayerischer
Haltung.
Peñaranda: Abhängigkeit des spanisch-französischen Friedensschlusses von Einigung in der
Lothringen-Frage; Möglichkeit eines Scheiterns der Verhandlungen.
Euer Excellenz schreiben vom 20. Novembris hab ich wol empfangen.
Und dieweil alles noch auff deliberation der herrn catholischen stehet,
waiß ich nichts sonders zu berichten. Buschmann ist am vergangnen
erichtag, den 3. diß, ankommen und hatt gleich selbigen tags unserer pro-
position beygewohnt. Sein verrichtung bei Brandenburg ist nit nach ihrer
fürstlichen gnaden, herrn hiesigen bischoffs, voto abgangen, daher ich nit
sehe, waß derselben zu guettem quoad alternativam zu erhalten. Ohne ist
nit, wann man resolvirt wer, per arma der fraw landtgräfin die Schaum-
burgischen ämbter zu entziehen, und es thuen köndte, so derffte mit
Braunschweig noch wol ein handlung ze treffen sein. Ich waiß aber noch
von dergleichen resolution nichts.
All unser handlung würdt wol so langsamb hergehen, biß die Kayserliche
haubtresolution herbeikombt, worauff meins erwöhnens die catho-
lischen es mit fleiß spilen, als wölchen die correspondentzen an Kayser-
lichen hof nit ermanglen. Die protestirenden seind nun zefriden, daß sie
sehen, die catholischen zum handel ze greiffen.
Militaria: Aufbruch Wrangels, der wahrscheinlich die Vereinigung mit der
französischen Armee anstrebt, in die oberen Reichskreise. Fürstentum
Crossen . Beede Churbrandenburgische gesandten, herr graf von Witgen-
stein und Frombholdt, seind anheüt widerkommen , hab aber noch nichts
mit inen geredt.
Die Churbayerischen schreiben, so dem gegenteil zugethan werden und
sonst in d’handt kommen seind
Vgl. [Nr. 27 bei Anm. 11] .
Herr conte Peneranda berichtet, daß die Franzosen ihren entlichen
schluss mit ime allein uff verlassung ihrer fürstlichen durchlaucht ze
Lothringen setzen. Wann die Schweden mit inen hierinn einstimmen sol-
ten, so wurde dise sach den Teütschen friden sowol als den Spanischen
zerschlagen. Wann nur die sachen mit denn ständen im Reich verglichen
weren, so werde es alles leichter hergehen.
–/ 29/ [61]
Prag 1647 Dezember 6
Die Instruktion wurde erst am 11. Dezember 1647 abgeschickt, auch wenn Ferdinand III.
mit seinem auf den 11. Dezember 1647 datierten Antwortschreiben an Kf. Maximilian von
Bayern (Beilage [2], hierfol. 37’) die an unßere abgesandte bereit abgeloffene instruction
überschickte und in der Weisung an die ksl. Ges. vom 25. Dezember 1647 (Nr. 60) ein-
gangs explizit auf die den 6. dises zuegeschiekhte instruction hinwies.
Jedoch verwies Ferdinand III. in einem Rezepisse-Schreiben, das ebenfalls am 11. Dezem-
ber 1647 versandt wurde, auf die Hauptinstruktion, so ihr bey heutiger ordinari zu emp-
fangen (Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1647 Dezember 11. Ausf.:
RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1907fol. 303–303’ – Konzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)
fol. 175–175’, 178), passend dazu beschrieb Volmar in seiner Dienstregistratur das ksl.
Handschreiben vom 11. Dezember 1647 (Nr. 43) als mit der instruction hievor über-
schikhtes handtbriefl ( APW [III C 2/2, 1001 Z. 30 – 1002 Z. 1] ). Und schließlich datiert
das der Instruktion beiliegende Antwortschreiben Ferdinands an Kf. Maximilian vom 11.
Dezember 1647 (so auch bestätigt im kfl. Antwortschreiben: Kf. Maximilian von Bayern
an Ferdinand III., München 1647 Dezember 20. Ausf.: RK FrA Fasz. 54e [1647 XII]fol.
64–69, hierfol. 64). Wäre die Instruktion bereits am 6. Dezember 1647 versandt worden,
hätte das dort ausdrücklich als Beilage aufgezählte ksl. Antwortschreiben an den bay.
Kf.en nicht beiliegen können. – Die spätere Versendung liegt wahrscheinlich darin begrün-
det, daß sich die Beratungen über den Vollzug und die Sicherung des Friedens sowie den
Vorgriff länger als geplant hinzogen (vgl. bspw. Anm. 11; ausführlicher: Einleitung, LXI–
LXIII).
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1904fol. 255–288’, 291, praes. 1647 Dezember 25 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 53c (1647
XI–XII)fol. 116–140, 141–164’ – Textauszug: Meiern V, 779–780
Der bei Meiern gedruckte Auszug ist der Abschnitt der Instruktion, der die Frage der
Armeesatisfaktionen behandelt (Text: oben, S. 121, Absatz Summa rei – mehrers unheils
anzusehen ). Dieser Teil der Instruktion wurde am 9. Mai 1648 im FRO verlesen (vgl.
APW [III A 3/5 Nr. 147, 59f] ).
Zur Entstehungsgeschichte: Die Vorberatungen zu dieser Hauptinstruktion für die kaiser-
lichen Gesandten begannen nach dem Eintreffen des ersten katholischen Gutachtens vom 7.
Oktober 1647 über *KEIPO4B* und KEIPM4 (wie Anm. 14) am 20. Oktober 1647 in Prag.
Hierüber wurde am Kaiserhof ein erstes Gutachten durch deputierte Räte erstellt (Zit.: Ga.
dep. Räte I
Gutachten dep. Räte (Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt. Walderode, Schrö-
der) zum ersten kath. Ga. , Prag 1647 Oktober/November; es ist nur in zwei unterschied-
lich großen Teilstücken überliefert; Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 19–28’ –
Reinkonzept: ebenda Fasz. 54d (1647 XI)fol. 45–52’. Das umfangreichere Fragment in
Fasz. 53c endet nach Art. V § 20 *KEIPO4B* , die Fassung in Fasz. 54d bricht nach Art. V
§ 6 *KEIPO4B* ab.
1647 erarbeiteten nicht namentlich genannte Räte in den darauf folgenden Tagen ein zwei-
tes Gutachten, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage des o.g. Erstgutachtens
(zu einer Unsicherheit dieser Hypothese vgl. unten Anm. 30) und der soeben eingetroffenen
Stellungnahme Volmars (Zit.: Ga. dep. Räte II ).
Das angegebene Exemplar des zweiten Gutachtens lag offenkundig in den daran anschlie-
ßenden Sitzungen des Geheimen Rates vor, in denen der KEIPO4A artikelweise durchgear-
beitet wurde und Walderode die Entscheidungen des Kaisers, wie in den einzelnen Punkten
des Friedensvertrags weiter zu verfahren sei, am linken Rand notierte (Zit.: Ksl. Beschluss
im GR I
liert
Abschriften den kaiserlichen Gesandten als vorläufige Weisungen nach Osnabrück übersandt
wurden (Zit.: Ksl. Beschluss im GR II
Zu den Überlieferungen vgl. [ Nr. 14 Beilage [1]] , [ Nr. 21 Beilage [1]] , [ Nr. 25 Beilage [1]] und
[Nr. 26 Beilage [1]] . Bei den dort angegebenen Kopien in RK FrA Fasz. 92 XIII handelt es
sich um die Exemplare, welche den Ges. überschickt wurden; sie bilden die Textvorlage
für den textkritischen Apparat.
tokolle vom 24., 25., 26., 27. November und 1. Dezember 1647 wurde von Gebhardt mit
Zusätzen versehen, die in den nach Osnabrück überschickten Exemplaren fehlen, in der In-
struktion jedoch enthalten sind. Diese Änderungen dürften daher zwischen dem 1. Dezember
1647 und der Ausfertigung der Instruktion hinzugekommen sein (Zit.: Ga. dep. Räte III ).
Gesondert befaßte sich der Kaiserhof 1. mit dem Komplex des Vollzugs und der Sicherung
des Friedens (später Art. XVI–XVIIIPO) sowie 2. der Frage eines kaiserlichen Vorgriffs. Zu
dem ersten Punkt sind drei undatierte Gutachten überliefert, die bis auf gelegentliche Aus-
lassungen und kleinere Abweichungen mit den entsprechenden Ausführungen der Instruk-
tion übereinstimmen (Zit.: Ga. dep. Räte IV
Gutachten dep. Räte betr. Vollzug und Sicherung des Friedens,s.l. [vor 1647 Dezember
2]. Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 45–60; ebenda fol. 61–76; ebenda Fasz.
56a (1648 I)fol. 38–47. Ein derartiges Ga. muß spätestens am 2. Dezember 1647
vorgelegen haben, da sich die [ dep. ] Räte im Ga. dep. Räte II (fol. 92’) an diesem
Datum auf ein conclusum voti ratione modi, wie man securitatem pacis richtig habe,
bezogen. – Die (wahrscheinlich älteste) Fassung in RK FrA Fasz. 53cfol. 61–76 ist auf-
grund der zahlreicheren Abweichungen Textvorlage für die Textanmerkungen in der
entsprechenden Passage der Hauptinstruktion (s. unten S. 116 Z. 5 – 123 Z. 29). In den
beiden anderen gen. Überlieferungen gibt es keine Abweichung, die nicht auch hier ent-
halten ist.
Rates zu diesem Punkt fehlen
Überliefert ist lediglich der Beginn eines Gutachtens des GR (Trauttmansdorff, Schlick,
Martinitz d. J., Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier,
Gebhardt. Walderode, Schröder) zu Art. XV KEIPO4A (s.l. 1647 Dezember 6; Konzept:
RK FrA Fasz. 53c [1647 XI–XII]fol. 98–98’), aus dem hervorgeht, daß Kurz den auffsaz
des puncti restitutionis et executionis pacis sambt der darüber loco voti verfasten instruc-
tion abgelesen hat. Bevor die Räte jedoch ad votandum kamen, brachte Trauttmansdorff
ein Ga. betr. Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem KEIPO4A vor (s. Nr. 30);
der Rest des Gutachtens mit den Beschlüssen zu Vollzug und Sicherung des Friedens
fehlt.
Über einen möglichen Vorgriff des Kaisers berieten deputierte Räte am 3. Dezember 1647 (Zit.:
Ga. dep. Räte V
Gutachten und Conclusum dep. Räte (Kurz, Carretto, Trauttmansdorff, Gebhardt,
Walderode, Kaltschmitt) zu den Möglichkeiten eines ksl. Vorgriffs, Prag 1647 Dezember
3. Kopie: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 101–111. Das Ga. weicht in Umfang und
Aufbau von der Instruktion ab und ist daher als Textanmerkung gedruckt.
Kf. Johann Georg von Sachsen erhielt später ein Exemplar der Instruktion, in dem einige
verfänglich erscheinende Passagen gestrichen wurden, auf die im Konzept am Rande hinge-
wiesen worden war. Diese Kanzleivermerke sind hier (entgegen dem sonst üblichen Verfah-
ren) in den Textanmerkungen vermerkt.
Inhaltlich relevante Abweichungen der genannten Gutachten von der Hauptinstruktion sind
in den Textanmerkungen vermerkt. Um der besseren Übersichtlichkeit willen sind die
Sachanmerkungen hier ausnahmsweise hinter den Text (vgl. S. 130–148) gesetzt.
Verweis auf das katholische Gutachten vom 7. Oktober 1647, Verweis auf die Vorantwor-
ten, Verweis auf beiliegende Korrespondenz; Hinweis auf eigene Friedensbemühungen,
Notwendigkeit eines Friedensschlusses noch in diesem Winter, Vorgriff soll vermieden wer-
den.
Kaiserliche Änderungswünsche am KEIPO4A (Art. I–XIV).
Vollzug und Sicherung des Friedens (Art. XV KEIPO4A ): Verweis auf den beiliegenden
Textvorschlag; Ratifikationsmodus: Inkrafttreten des Friedens vom Zeitpunkt der Subskrip-
tion an; vier mögliche Wege der Ratifikation des Friedensvertrags durch die Reichsstände;
kein bloßer Waffenstillstand nach Unterzeichnung des Friedens, sondern sofortiger Beginn
der Friedensexekution; keine Beschränkung der Regelungen über die Verteilung der Truppen
und die Armeesatisfaktion auf die schwedische Armee; Abzug der schwedischen Armee darf
nicht von der vorherigen Friedensexekution und -ratifikation abhängig sein, Besatzungen
sollen pari passu abgeführt werden; keine Verpflichtung des Kaisers zum Erlaß von Exeku-
tionsmandaten im Friedensvertrag.
Armeesatisfaktion: grundsätzliche Bereitschaft zur Zahlung einer Armeesatisfaktion, auch
für die schwedische Armee; Abwägung der Gründe für und gegen eine Regelung der Vertei-
lung der Truppenquartiere und der Armeesatisfaktion vor Friedensschluß; Ergebnis: keine
Verhandlungen über die Armeesatisfaktion vor Friedensschluß, sofortiger Beginn diesbezüg-
licher Verhandlungen nach Friedensschluß.
Kaiserlicher Vorgriff: Hoffnung auf zwischenzeitliches Einlenken der katholischen Maxima-
listen; absolute Notwendigkeit eines baldigen Friedensschlusses; Ermächtigung zum Vorgriff,
falls nicht alle katholischen Reichsstände in den Friedensvertrag in der hier vorliegenden
Form einwilligen; Voraussetzungen für einen Vorgriff; bisherige Verhandlungsergebnisse
mit den schwedischen Gesandten bleiben bis zur Unterzeichnung des Friedens unverbind-
lich.
Ankündigung einer Instruktion zum KEIPM4 , Abschluß der Verhandlungen mit Schweden
vorrangig. Einbeziehung der spanischen Gesandten in die weiteren Verhandlungen.
Welchergestalt der catholischen chur-, fürsten und stände zu Münster an-
wesende gesandten daß ihnen communicierte instrumentum pacis
*KEIPO4B* . – Die folgenden Korrekturen beziehen sich jedoch auf den unbearbeiteten
Friedensentwurf Trauttmansdorffs (d.i. KEIPO4A ), wie sich an den Weisungen zur Pfalz-
frage (bei Anm. 31) exemplarisch verdeutlichen läßt: Dort weist der Ks. die Ges. an, statt
der Regelung des KEIPO4A die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom Au-
gust 1647 (vgl. Anm. 32) in den Gesamtentwurf einzurücken. Die gen. Vereinbarung war
jedoch in *KEIPO4B* bereits eingefügt.
berathschlagung gezogen, und auß was ursachen der mehrer theil iezter-
melter catholischen stände gesandten sich in underschiedtlichen puncten
dem aufsaz berüertes instrumenti nicht bequemmen können noch wollen,
daß haben wir auß dem eüch überreichten und unß in originali einge-
schicktem bedenckhen vom dato Münster, den siebenden Octobris negst-
hin
eüch den sechzehenden, zweinzigisten, sibenundzweinzigisten und drei-
ßigisten Novembris, wie auch den vierten diß monaths Decembris an
eüch abgangenen voranthwortt- und befelchschreiben zu gnüege ver-
standen, wie weit wir in durchgehung und berathschlagung ersterwehnten
bedenckhens sowohl alß deß instrumenti pacis khomen, wessen wir unß
uber ein und andern punct resolviert und was wir eüch darbey gnädigst
befohlen haben. Zweiflen auch nicht, ihr werdet eüch in ewerer negotia-
tion mit den Schweedischen und der protestierenden gesandten darnach
gerichtet und darunder auch gegen der Augspurgischen confessionver-
wandten ständen eüch bedienet, deßiehnigen, waß deß churfürsten zu
Sachsen liebden dero abgesandten, dem Dr. Leüber, unter dato Dreßden,
den neünundzweinzigisten Octobris diß jahrs zugeschrieben und wir
eüch zu solchem endt beygeschlossen , bevorab auch unsere gemessene
befelch alles fleiß in acht genommen haben, daß ihr eüch nemblich der
überschickten conclusorum allein zu mehrerm liecht in der handtlung zu
gebrauchen und keinesweegs noch zur zeit einziges vorgriffs eüch zu un-
dernemmen, sonder darüber unsers weitern befelchs zu erwarthen,
dan auch, daß ihr immitels eüch bemüehen sollet, der catholischen stände
wohlgemeinte erinnerungen aufs beste als müglich und was nur ohne
ruptur sein kan, vor sie zu erhalten.
Waß seithero auch unsers lieben vetters unndt schwagers, deß churfürsten
in Bayern liebden wegen befürderung dises friedenswerckhs erst newlich
unter dato den neünundzweinzigisten Novembris negsthin anderweit zu-
geschrieben und damit wir desto weniger zu zweiflen haben, daß bey
unnß ihr liebden und andere friedtliebende catholische stendt mehr hierin
fahls gewiß und unfehlbarlich stehen, auch vestiglich verbleiben und den
friedenschluß allen eüsseristen kräfften nach mit rath und that defendie-
ren und manutenieren helffen werden, unß dessen bey dero churfürst-
lichen wortt nochmahls versichert und beynebens eingeschlossen haben,
waß sie nit allein derenthalben ihrem abgesandten, dem Dr. Ernst, iüngst
gemessen anbefohlen, sondern auch, wessen sich beede bischöffe zu Bam-
berg und Würzburg liebden und nunmehr iezt churfürst zu Mainz in ea-
dem plane conformitate gegen ihre liebden erclert haben, und wie wir ihre
liebden hinwider beanthworttet, daß alles habt ihr aus den einschlüssen
gleichfahls zu ersehen.
Nun ist männiglich bekant, welchergestalt wir bißhero ie und allezeit
sambt unserm erzhauß für die religion und die catholische chur-, fürsten
und ständte dz eüsseriste gethan, ia unser aigene Kayserliche persohn,
landt undt leüthe und alles, was wir liebs auf der welt haben, mehrmahlen
aufgesezt, wolten auch noch ungern dz geringste an unß erwinden lassen,
waß deroselben in einigerley weis zum besten geraichen und erspriessen
köndte, möchten dabey nichts höhers winschen, alß dz die mächtigste
und vornembste catholische stende [k]ein anders alß eben dises bey sich
befinden thetten, daß dz werckh mit den waffen außzufüehren, ohne dz
man sich in augenscheinliche eüsseriste gefahr sezte, den uberrest und da-
mit die ganze religion in Teütschlandt vollendts zu verliehren, ein sehr
schwere und fast unmögliche sach seye, gestaltsamb wir auch selbst bey
unß ein solches befinden, dz es der sicherste weeg seye, durch den frieden
auß der sach zu khommen, wan nur anderst die gegentheil es ernstlich mit
dem frieden vermainen und nit under dem schein der friedenstractat
feindtliche und dahin gerichtete consilia füehren, wie sie auch durch sol-
chen weeg heüdt ainen, morgen den andern standt und dan dz ganze vat-
terlandt totaliter opprimieren. Wir haben auch billich dahin zu sehen ge-
habt und eüch zu mehrmahlen gnädigst anbefohlen, daß ihr zu der vor-
geschlagenen und nunmehr angetrettenen conferenz schreiten und eüch
bemüehen sollet, wie die bevorstehende difficulteten, sovil alß mensch-
und möglich ist, zu überwinden, damit wir diß orts vorzugreiffen nicht
getrungen wurden. Es ist aber derentwegen eben der intendierte vorgrieff
dahin nit angesehen gewesen, daß wir der catholischen chur-, fürsten und
stende votum hetten genzlich verwerffen oder allerdings beyseits sezen
wollen
etwan sowohl an seithen der catholischen alß protestierenden durch
selbsteigene einwilligung sich nit superieren hette lassen, durch unsere
authoritet und interposition, tragenden Kayserlichen ambts wegen, be-
eden theilen, den catholischen sowohl alß den Augspurgischen confessi-
onsverwandten, zum besten entlich beygelegt werden möchte, alß wel-
ches bey unsern vorfahren am Reich in dergleichen schwerwichtigen
handlungen iederzeit dz eüsseriste und letste remedium gewesen,
auch die catholische stendte bißhero, bevorab in dem geistlichen vor-
behalt, nuzlich genossen haben
Kg. Ferdinand I. (1503–1564, 1531 Kg., 1556/58 Ks.), der im Auftrag Ks. Karls V.
(1500–1558, 1516 span. Kg., 1519 Ks.; zu ihm: Kohler ) die Religionsverhandlungen auf
dem Augsburger RT 1555 führte, hatte den Geistlichen Vorbehalt gegen den Widerstand
der prot. Rst. in kraft hochgedachter Röm. Kei. Maiestat uns gegebenen Volmacht und
Heimstellung erklert und gesezt (Art. 6 ARF ; Text: Brandi, ARF , 40ff; vgl. auch EnzNz
I, 849; zum Geistlichen Vorbehalt: Croxton/ Tischer, 76f).
Diesem allem nach und in ferrner überlegung deß höchstverderblichen
zustandts deß Heyligen Reichs, deß ungewissen außgangs deß kriegs, be-
vorab aber deß grossen unheils, welches auß demselben uberal erfolgt,
und dz man nunmehr schon zu endt diß jahrs ist, die campagna sich voll-
endt und, was disen winter über nit zum schluß gebracht werden möchte,
in jahr und tag zumahl nit zu hoffen ist, so haben wir befunden, dz es
ser undt nuzlicher ist, daß man sich entlichen vergleiche und ein theil dem
andern insoweit weiche, damit beede bey demiehnigen, was iezt geschlos-
sen und verabschiedet werden solle, inskünfftig desto mehrers gesichert
sein und bleiben mögen, auf maß und weiß wie folgt.
Undt zwar sovil anfänglich daß
25 pröemium] Im Ga. dep. Räte I (fol. 19): Conclusum, quoad titulum „invictissimi“ et
„Augusti etc.“ möchte der catholischen stände guetachten in acht genohmen werden.
Ratione tituli „maiestatis“ similiter, quantum fieri potest. Ratione tituli „Alsatiae“ wie
iüngsthin resolvirt (vgl. die Weisung vom 20. November 1647, d.i. Nr. 5).
Präambel KEIPO4A (Text: Meiern IV, 557 ; später PräambelIPO ≙ PräambelIPM ).
lassen wir es diß orts, nachdem der titulus „semper Augustus“ dem in-
strumento einverleibt wirdt
Volmar hatte in seinen am 8. November 1647 an den Ks. überschickten Notanda zum
ersten kath. Ga. vermerkt: Titulus „semper Augustus“ iam insertus est. Tatsächlich aber
war die Einfügung dieses ksl. Titels bis in das Jahr 1648 hinein strittig (vgl. hier Nr.n 65,
70; außerdem APW II A 8 Nr. 1); die Zustimmung der Schweden erlangten die Ksl. erst
im Juli 1648 (Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III., Osnabrück 1648 Juli 13,
praes. 1648 Juli 26. Ausf.: RK FrA Fasz. 55b [1648 VII]fol. 54–56’, 63–64’. – Kopie:
KHA A 4 Nr. 1628/25 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2116fol. 518–522).
Servien willigte in die Einfügung des Titels in dasIPM erst im September 1648 ein (vgl.
Meiern VI, 358 ).
wenden.
Ingleichem bleibt auch der erste articul instrumenti pacis
Art. I KEIPO4A betr. das allgemeine Friedensgebot (Text: Hoffmann, Series rerum II,
113; später Art. IIPO ≙ § 1IPM. Der in Meiern IV, 558 gedruckte Text ist fehlerhaft).
hen, wie er gesezt ist.
Waß den andern articul de amnestia
Art. II KEIPO4A betr. das allgemeine Amnestiegebot (Text: Meiern IV, 558 ; später Art.
2IPO = § 2IPM).
nicht finden, alß dz der catholischen stende erinnerungen sehr wohl-
31 de amnestia] Im Ga. dep. Räte I ausführlicher (fol. 19–19’): Reliqua verba „specie iuris“,
item „non obstantibus ullis [ prioribus] pactis in contrarium facientibus“, item „tam ante
bellum quam in bello“ wolte man der gehorsamsten meinung sein, daß es bey dem auß-
gegebenen concept der Kayserlichen gesandten [ d.i. KEIPO4A ] sein verbleibens haben
möchte, et 1. quidem, quod posteriora soleant et debeant derogare prioribus pactis in
contrarium facientibus; 2., quod illorum, quae ante bellum et in bello successerunt,
merito debeat esse oblivio, dieweilen sonsten es die feinde dahin möchten außdeuten,
alß wan man alle sachen wolte reserviren; 3., quod amnistia solummodo extendatur ad
iniurias, restitutio autem, quae hinc consequitur, peculiarem terminum habeat. – Im Ga.
dep. Räte II (fol. 86): Möchten allein dise wort zugesetzt werden: „post lapsum anni
1623“. – Ksl. Beschluss im GR I (fol. 86’): Maneat terminus indefinitus. – Ksl.
Beschluss im GR II (fol. 200’) entsprechend.
gemeint seyen
Das erste kath. Ga. (fol. 57–57’) forderte bezüglich der Amnestie eine Generalregelung
auf der Basis des Normaljahres 1624, wie sie Trauttmansdorff im Juni 1646 (vergeblich)
vorgeschlagen hatte (vgl. APW [II A 4 Nr. 221] ; Dickmann, 375f).
nach eingeschickten relationen zur gnüege vernohmen, wie eiferig ihr
eüch bemüehet gehabt, denselben unser intention nach zu erheben
Ursprüngliches Ziel der ksl. Diplomatie war eine Unterscheidung zwischen der Amnestie-
rung der Kronen und der Rst. : während der Ks. bereit war, den Kronen im Notfall den
terminus a quo 1618 zuzugestehen, sollten die Rst. auf die Regensburger Amnestie (vgl.
Anm. 38) verwiesen werden (zur ksl. Grundhaltung in der Amnestiefrage vgl. das Am-
nestie- Ga. vom 27. Februar 1646; Text: APW [II A 3 Nr. 178] ). Schließlich mußten die Ksl.
jedoch auf Drängen der Kronen die Restitution der Rst. in den personen- und besitzrecht-
lichen Status zu Beginn der Bohemiae Germaniaeve motuum (vorbehaltlich der zahlrei-
chen Einzelfallregelungen) zugestehen (vgl. Art. II, III KEIPO4A , später Art. II und
III,1IPO bzw. §§ 2, 5IPM; zur Entstehung und Bedeutung der Amnestiebestimmungen
imIPO undIPM vgl. Steiger).
weilen aber ein anders nicht zu erhalten gewesen, so bleibt dißer articul
stehen, wie er gesezt ist. In denen von der amnestia außgenomenen
puncten
Bezug auf die einzelnen Restitutionsfälle in Art. IV KEIPO4A (Text: Meiern IV,
559–565 ; später Art. IVIPO).
und verwahrung von nöthen, habt ihr bey einem ieden punct in den her-
nachfolgenden articulis unsere ferrnere erclerung zu vernehmmen.
Sonst kan wegen der wortt „
anderer in dem instrumento nicht haben wollen, nochmahls in conferen-
zia versuecht werden, obs zu erhalten, daß selbige ad amputandas lites
darin stehenbleiben. Wo nicht, so haben wir auch kein groß bedenckhen,
daß sie außgelassen werden.
Der
14 dritte articul] Im Ga. dep. Räte I (fol. 19’, 20) außerdem: Vermeinen die gehorsamiste
räthe ad satisfaciendum catholicis, ut verbo „occasione [ Bohemiae Germaniaeve motu-
um ]“ addantur verba „intuitu et causa huius hostilitatis“. […] Quantum ad verba „quan-
tum vero iuris“ ist man indifferent, ob sie pleiben oder außgelaßen werden. Quantum ad
ultimum seind etliche gehorsamste räthe der meinung, man solle sich hierinnen mit den
catholischen conformiren, andere, daß es bey dem aufsaz [ KEIPO4A ] verpleiben möge.
– Im Ga. dep. Räte II (fol. 86): Auff des Volmars abgehorte annotationes [ APW II A 6
Nr. 272 Beilage [1]] seindt etliche räthe der mainung, es möchte bei dem auffsatz gelaßen
werden. Andere aber, daß der terminum restituendorum tam in politicis quam in sacris
auff den 〈eingang〉 des iahrs 1624 gesetzt werden solle. – Ksl. Beschluss im GR I (fol.
86’): Quoad additamentum „foederum hinc inde contractorum“ [ vgl. zuerst im Ga. dep.
Räte Ifol. 19’] cogitetur adhuc utrum addi debeat. – Ksl. Beschluss im GR II (fol.
200’) außerdem: Iedoch weill erinnert worden, das loco congruo et post verba „Sueciae
et Galliae“ die wort „aliorumque foederum hinc inde contractorum“ auch hinzugesetzt
werden möchten, also ist von ihrer Kayserlichen majestätt geschlossen worden, man
solle nachmahls wohl examiniren und berathschlagen, ob und waß den catholischen
auß diesem eingerathenen zuesaz für nuzen zuwachsen könne oder nit.
Art. III KEIPO4A betr. das allgemeine Restitutionsgebot aufgrund der Amnestie (Text:
Meiern IV, 558 ; später Art. IIIIPO bzw. §§ 5, 6IPM).
eüch in proiecto pacis gesezt ist. Iedoch hettet ihr eüch zu bemüehen, dz
loco congruo et post verba „cum Suecia Galliaque“ die wortt „aliorum-
que foederum hinc inde contractorum“ auch hinzugesezt werden möch-
ten, damit es nicht dz ansehen habe, samb diser articul allein dem andern
theil zum besten angesehen.
Daß man aber, wie die catholische erinnern, von diser amnestia die res
iudicatas, transactas, decisas, commissiones et in lite pendentes etc. auß-
ziehen solle, da wollet ihr ermelten catholischen mit mehrerm zu ge-
müeth füehren, waßmassen dise von ihnen beschehene erinnerungen und
außzüge mehrerntheils in dz edictum
anno 1624 gueten theils cassieren und aufheben, so die protestierende
schwerlich nachgeben und sich mit einer handt nicht entziehen lassen
werden, waß sie vermeinen, mit der andern handt erhalten zu haben,
und ihnen berait gegeben worden, also besorglich vil ehender dem krieg
seinen lauff lassen als dergleichen exceptionibus stattgeben werden.
Bey dem vierten articul hette man zu versuechen, ob dz im anfang ge-
uhrsachen außgelassen werden könte
Art. IV § „Ut autem specialius“ KEIPO4A betr. einzelne Restitutionsfälle aufgrund der
Amnestie (Text: Meiern IV, 559 dritter Absatz). – Im ersten kath. Ga. (fol. 58) wurde
die Auslassung dieses Paragraphen gefordert und damit argumentiert, daß es zur Vermei-
dung von Streitigkeiten besser sei, mit Ausnahme der Pfalzfrage auf Einzelfallregelungen
zu verzichten und eine generelle Amnestieregelung zu treffen. Hierzu heißt es im Ga.
dep. Räte I (fol. 20’): Vermeinen die gehorsamiste räthe, er müeße pleiben, im Ga. dep.
Räte II (fol. 86): Ad articulum 4.: Pleibt bey der deputierten guettachten, außzulassen.
Hiernach scheint fraglich, ob es sich beim Ga. dep. Räte I wirklich – wie angenommen –
um die Bezugsgrundlage des Ga. dep. Räte II handelt. Für diese Annahme spricht je-
doch , daß das Ga. dep. Räte II in siebzehn weiteren Punkten auf ein vorangegangenes
votum deputatorum Bezug nimmt und der Bezug auf das Ga. dep. Räte I in jedem
dieser siebzehn Fälle stimmig ist. Darüber hinaus kann man die Aussage im Ga. dep.
Räte II auch im Sinne von Pleibt bey der deputierten guettachten, [die Forderung der
kath. Rst. ] außzulassen verstehen, womit beide Ga. auch in diesem Fall in Einklang zu
bringen wären. Da schließlich in den Akten kein anderes in Frage kommendes Erstga.
ermittelt werden konnte, wird trotz der hier vorliegenden Ungereimtheit das Ga. dep.
Räte I als Bezugsgrundlage des Ga. dep. Räte II und als Erstga. in den Vorberatungen
zur Instruktion vom 6. Dezember 1647 betrachtet.
Die Pfalzische sach und den derenthalben verfasten paragraphum quan-
tum in reliquo ad causam Palatinianam belangendt
Bezug auf die Bestimmungen zur Pfalzfrage im KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 dritter
Absatz – 561 dritter Absatz), die jedoch durch die Vereinbarung vom August 1647 über-
holt waren (vgl. Anm. 32; später Art. IV,2–19IPO = § 10–27IPM).
gegen deß churfürsten in Bayern liebden erclert, daß wir sie bey demieh-
nigen aufsatz, so zu Münster von allerseits secretariis underschrieben
worden
Gemeint ist die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647. Die frz.
Ausf. vom 21. August 1647 (Text: Meiern IV, 409 ff) war vom frz. Gesandtschaftssekretär
Boulanger unterschrieben worden, das schwed. Exemplar vom 1.[/11.] August 1647 (Text:
Meiern IV, 412 ff [mit Abweichungen]; ST VI/1, 164–167) hatte Gesandtschaftssekretär
Biörenklou unterzeichnet. Zwei im Text voneinander abweichende ksl. Exemplare
wurden jeweils von den Sekretären Geych und Gail unterzeichnet (22. und wahrschein-
lich 26. August 1647; vgl. APW [III B 1/1, XLIII Anm. 7] ). – Joseph Boulanger (gest.
1663), erster Sekretär und Rat Longuevilles, seit 1645 Gesandtschaftssekretär der frz.
Legation in Münster ( Bosbach, 34, 42). – Matthias Geych (Lebensdaten konnten nicht
ermittelt werden), Sekretär Nassaus sowie ksl. Gesandtschaftssekretär in Münster vor der
Ankunft Trauttmansdorffs auf dem WFK und nach dessen Abreise ( APW [II A 2 Nr. 50]
Anm. 2; Bosbach, 34, 90). – Egon Gail (gest. 1672), Sekretär Lambergs ( APW [III C 4, 17 Anm. 5] ).
selbigen aufsatz anstatt deß vorigen von wortt zu wortt dem instrumento
zu inserieren und daran zu sein, dz es dabey sein ungeändertes verbleiben
habe.
7 Controversiae] Im Ga. dep. Räte I (fol. 21’): Ad § „Controversia“ wegen Kizingen und
Schwartzberg: omittatur. – Ein Beschluß zu Art. IV § „Controversia“ KEIPO4A im Ga.
dep. Räte II fehlt. Dennoch Ksl. Beschluss im GR I (fol. 86’): Ad § „Controversiae“
conclusit Caesar: wie gerathen. – Ksl. Beschluss im GR II (fol. 202) lediglich: Ad §
„Controversiae etc.“ conclusum: bleibt beim aufsaz.
Art. IV § „Controversia“ KEIPO4A betr. Kitzingen, die Wülzburg und die Patronats-
und Ordinariatsrechte (iura presbyterialia ) in der Gft. Schwarzenberg und der Hft.
Hohenlandsberg (Text: Meiern IV, 561 vierter Absatz; später Art. IV,23IPO = § 29
IPM).
wie selbiger in dem getruckten instrumento ewerseits einverleibt, sein be-
wenden. Und dieweilen die catholische darvorhalten, dz in disem para-
graph der versiculus „ad haec omnia“
hat es bey diser der catholischen mainung sein verbleiben.
12 Pfalzische sach] Im Ga. dep. Räte I (fol. 20’–21’) zusätzlich: Solten aber die frembden
cronen bey nunmehr abrumpirten armistitio [ gemeint ist die Aufkündigung des Ulmer
Waffenstillstands durch Kurköln und Kurbayern], waß dieß orts verhandlet, ihrestheilß
aufstossen, so möchte wie vorhin, communicato consilio mit Churbayrn, eine und an-
dere errinderung in acht genohmen werden. Zue denen folgenden aber können die ge-
horsamiste räthe nicht rathen. 1. ad substitutionem Palatini Neoburgici in locum dece-
dentis octavi, zuemahlen diese additio octavi electoris nie das absehen auf Neuburg, son-
dern allein auf die Haidelbergische lini tanquam destitutae loco electorali in favorem
pacis gehabt und consequenter dieses temperamentum sich auf andere, ubi ista ratio
non militat, nicht extendiren laßet undt nur hierdurch aufs newe andern praetendentibus
ad electoratum die thüer umb soviel mehr eröffnet werde, welches zue verhüeten die
gehorsamsten räthe noch vor diesem [ Der Ks.hof hatte die Einrichtung einer achten
Kurwürde ursprünglich abgelehnt. Unter dem Druck Kurbayerns und der übrigen Kur-
fürsten willigte Ferdinand III. jedoch im Dezember 1645 in die Einrichtung einer achten
Kur ein; vgl. Ruppert, 282f; APW II A 3 Nr. 65.] der meinung gewesen, daß man auch
ad octavum electoratum pro linea Haidelbergica sich nicht einlaßen, sondern bey dem
numero septenario verharren solle [ Pfalz-Neuburg hatte seit den zwanziger Jahren kon-
kurrierende Ansprüche auf die Pfälzische Kurwürde geltend gemacht, der Ks. dagegen
setzte sich auf dem WFK zunächst für die Alternation zwischen Kurbayern und der
Heidelbergischen Linie des Hauses Wittelsbach, schließlich für die (dann auch erfolgte)
Restitution der Kurwürde an den Pfalzgrafen bei Rhein durch eine neue, achte Kur ein
( Bezzel; Albrecht, Pfälzische Frage, 463–468).]. 2. wegen Trier sicht man nicht, wie
ihme eine newe capitulatio außgeantwortet werden solle, weilen man sich bereits vor
diesem mit demselben verglichen [ Gemeint ist die kurtrierische Forderung nach einer
geänderten Wahlkapitulation Ferdinands III. Dieser hatte sich im Freilassungsvertrag
vom 12. April 1645 (Text: Meiern I, 391ff) mit Sötern ausgesöhnt ( Abmeier, 13f).]. –
Im Ga. dep. Räte II (fol. 86–86’): Notandum in proiecto Gallico sunt verba ratione
restitutionis Palatinatus Inferioris, quem possidet rex Catholicus, ita posita: „idque au-
thoritate Caesarea effectum iri, ut neque rex Catholicus neque ullus alius, qui exinde
aliquid tenet, se huic restitutioni ullo modo opponat.“ [ Bezug auf § „Deinde ut Inferior
Palatinatus“ FEIPM1 betr. die Wiederherstellung des politischen und religionsrechtlichen
Status von 1618 in der Unterpfalz (Text: Meiern V, 143 fünfter Absatz. Ebenso in der
Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647; Text:ST VIII, 164–167,
165 zweiter Absatz).]. Plenipotentiarii Caesareani e contra in Suecico instrumento ita
ponunt: „consentiunt Imperator et reliqui, quibus inde ius aliquod competit, ut totus
Palatinatus Inferior [ … plene restituantur]“ [ Zitat aus Art. IV § „Quarto consentiunt
Imperator“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 560 erster Absatz).]. Orator vero Hispanicus
[ Terranova; zu ihm vgl. [Nr. 38 Anm. 3] ] conqueritur, quod in instrumento Gallico in §
„Deinde“ contra verba „ut neque rex catholicus“, dicitque, quod sine consensu suae
maiestatis Catholicae eiusque plenipotentiariorum interventu de provincia hac nihil dis-
poni possit. Quaesitum apud deputatos, obs einen weeg alß den andern bey dem Fran-
zößischen aufsatz verpleiben oder derselbe nach dem Kayßerlichen, so denn Schwe-
dischen außgeantworttet worden [i.e. KEIPO4A ], einzurichten? Conclusum: Eß hette
bey dem underschribnen und außgehendigtem capitulato Gallico de 13. Septembris
anno 1646 sein verpleibens, et dicantur oratori rationes, cur pro nunc conceptus iste
mutari non possit [ Gemeint sind die ksl.-frz. Satisfaktionsartikel vom 13. September
1646 (Text: Repgen, Satisfaktionsartikel, 204–213), die allerdings entgegen der Aussage
hier nicht unterschrieben wurden ( ebenda, 180).]. Im Gegensatz zur Instruktion enthält
das Ga. dep. Räte I (fol. 21’) einen Beschluß zu dem folgenden Art. IV § „Comiti
Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* betr. die Restitution des Pgf.en von Pfalz-Sulzbach
[Text: Meiern IV, 848; vgl. [Nr. 17 Anm. 18] ]: Ad § „Comiti Palatino“ wegen Sulzbach
seponatur. – Dazugehöriger Ksl. Beschluss im GR I (fol. 86’): Ad paragraphos sequen-
tes concernentes causam Palatinianam: ist zue anderweit vortrag außgestellet worden.
Art. IV § „Domus Würtembergica“ KEIPO4A betr. die württembergische Restitution
(Text: Meiern IV, 561 fünfter Absatz; später Art. IV,24–25IPO sowie §§ 31(2), 32IPM).
alles gethan, was nur möglich gewesen, damit wir die im herzogthumb
Wirttenberg gelegene clöster alle hetten salvieren mögen. Weilen aber deß
herzogen zu Württenberg liebden die, maistentheils auf der catholischen
chur-, fürsten und stende beschehenes einrathen, bey iüngstem reichs-
und deputationtag publicierte allgemeine amnistiam
Gemeint ist die Generalamnestie des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (Amnestie
und Restitution nach dem Besitzstandt von 1630 für die weltlichen und vom 12. Novem-
ber 1627 für die geistlichen Güter; Text: Sammlung III, 552). Diese stand zunächst unter
dem Vorbehalt des sog. effectus suspensivus amnestiae. Auf dem Frankfurter Deputa-
tionstag 1642–1645 drängten die Kf.en und F.en des Reiches Ferdinand III. zunehmend
zur Aufhebung des Vorbehalts, worauf der effectus suspensivus durch ksl. Edikt vom 10.
Oktober 1645 aufgehoben wurde (Text: Meiern II, 4ff ; zum Sachverhalt vgl. Bierther,
184; Philippe, 41–49). – Hg. Eberhard von Württemberg war nach seinem Ausschluß aus
dem PF nur teilrestituiert worden (1638), auch die Regensburger Generalamnestie war
ihm als restituti gravati aufgrund des effectus suspensivus zunächst verwehrt geblieben
( Bierther, 147; Philippe, 23–27; Zizelmann, 320, 325).
a quo und zwar umb sovil mehr vor sich haben möchte, wan der friedt
erhebt, und so die im reichsabschiedt conditionierte amnistia purificiert
were, so sehen wir nicht, wie wir hierinnen einige änderung machen
khönnen. Ihr hettet iedoch denen protestierenden die grosse contradictio-
nes, welche wegen der Württenbergischen sowohl mediat- als immediat-
clöster ex parte catholicorum moviert würden
Wartenberg, Leuchselring und vor allem der Benediktiner Adami setzten sich mit großem
Engagement für den (zumindest teilweisen) Erhalt der Klöster ein (vgl. Philippe, 107f). –
Dr. iur. Johann von Leuchselring (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden),
1645–1649 Ges. des kath. Rats der Stadt Augsburg, zugleich Ges. der Reichsstädte Biber-
ach, Buchau, Buchhorn, Dinkelsbühl, Gengenbach, Kaufbeuren, Offenburg, Pfullendorf,
Ravensburg, Rottweil, Schwäbisch-Gmünd, Überlingen, Wangen, Weil der Stadt und
Zell am Harmersbach, des Hst.s Augsburg (Februar-Juni 1647), des schwäbischen
Reichsgf.enkollegiums (seit Januar 1646) sowie der Abtei Kempten (seit Februar 1647)
( Roeck, Augsburg, 870f, 960–963, 968, 970). – Dr. theol. Adamus Adami OSB
(1610–1663), 1645–1648 Ges. der F.abtei Corvey, seit 1646 auch Vertreter der schwäbi-
schen Reichsprälaten ( Lahrkamp, Adami; Lehsten II, 11).
zu füehren und zu sehen, wie ihr dieselbe hierinnen, sonderlich der im-
12 Domus Wirttenbergica] Im Ga. dep. Räte I (fol. 21’–22): Errindern sich die gehor-
samsten räthe, waß Euer Kayserliche Maiestät ihres orts wegen erhaltung dieser clöster
gethan und wie sie hierzue nicht anderst endlichen alß durch die catholische selbsten,
bevorab durch den herrn churfürsten zue Bayern selbsten, bewogen worden, so ungern
alß sie auch hieran khommen. Sie können sich auch die gedankhen machen, daß die
Franzosen die Schweden dies orths [ nicht] abandonniren sollen, also möchte es auch
bey den hinausgegebenen aufsatz verpleiben. Neutlingen [ zu den vergeblichen Bemü-
hungen Württembergs um die Aufnahme Neidlingens in den Württemberg-Artikel vgl.
APW II A 6 Nr. 167 Beilage 3; Philippe, 103f] ist ohnedas schon außgelaßen, wegen
Hohenwiel [ gemeint ist die frz. besetzte Festung Hohentwiel; vgl. Philippe, 117, 129;
Quarthal, 711f] hat es kein bedenkhen. Ratione Mumpelgard [ gemeint ist die von
einer württembergischen Linie regierte Gft. Mömpelgard/Montbéliard im Elsaß, die von
frz. Truppen besetzt war; vgl. Stievermann, 373f] ist in favorem Imperii, wan es anderst
zu erheben. Wegen Heidenheim etc. pleibts dabey. – Im Ga. dep. Räte II fehlt ein
Conclusum betr. Württemberg. – Ksl. Beschluss im GR I zu Heidenheim (fol. 86’):
Ad § „Ditio tamen Haidenheimb etc.“: nach deme, wz seithero tractirt und geschloßen,
zue endern.
Im überigen hat es wegen deß § „Et quamvis Fridericus marchio Badensis
etc.“
Art. IV § „Et quamvis Fridericus“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 letzter Absatz; spä-
ter Art. IV,26–27IPO = § 33–34IPM). *KEIPO4B* enthielt jedoch bereits eine Neufas-
sung des Paragraphen (vgl. [Nr. 17 Anm. 22] ).
Art. IV § „Dux de Croy“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 zweiter Absatz; später Art.
IV,28IPO ← § 35IPM).
Art. IV § „Comitibus Nassau Saræpontanis“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 dritter
Absatz; später Art. IV,30IPO ← § 35IPM).
Art. IV § „Quod ad controversiam Nassau=Siegen“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562
vierter Absatz; später Art. IV,29IPO ← § 35IPM). Dieser Paragraph war in
*KEIPO4B* gestrichen worden.
Art. IV § „Domus Hanovica“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 fünfter Absatz; später
Art. IV,31IPO ← § 35IPM).
Art. IV § „Johannes Albertus“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 sechster und siebter
Absatz; später Art. IV,32–33 ← § 35IPM).
Art. IV § „Comitibus autem de Isenburg“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 achter Ab-
satz ; später Art. IV,34IPO ← § 35IPM). *KEIPO4B* enthielt jedoch bereits eine Neu-
fassung dieses Paragraphen (vgl. [Nr. 17 Anm. 28] ).
§ „Reingravis“
Art. IV § „Rheingravii“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 vorletzter Absatz; später Art.
IV,35IPO ← § 35IPM).
Waß den § „Domus
18 Sain et Wittgenstain] Im Ga. dep. Räte I (fol. 22–22’): Ad § „Rheingravii etc.“, item
„Domus Sein et Witgenstein“, item wegen Valendar und Preißberg [ Freusburg] sowohl
wegen Bendorff, im fahl sie possessionem de anno 1624 vor sich haben, so hat es damit
seine abhelffliche maß, wo nit, so were dz gantze werck auf ein reichstag zue remittieren.
– Im Ga. dep. Räte II (fol. 87): Etliche vermeinen, eß könte noch bey dem vorigen
concluso verpleiben, alii mit dem Volmar [APW II A 6 Nr. 272 Beilage [1]. Die Notanda
Volmars entsprechen dem Text der vorliegenden Instruktion.].
Art. IV § „Domus Sayn et Wittgensteinensis“ KEIPO4A betr. die Restitution des Hauses
Sayn-Wittgenstein in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg, das Dorf Bendorf, die Festung
und Hft. Freusburg und die Hälfte der Hft. Vallendar (Text: Meiern IV, 562 letzter
Absatz; später Art. IV,36IPO ← § 35IPM).
unß eingeschickten Münsterischen prothocollis ersehen, waß die Chur-
trierische gesandten wegen deß erzstiffts Trier an dem ambt Hachenburg,
item wegen Valendar und Preüßberg habender praetension für ein
votum gefüehrt und außtruckhlich bedingt haben
Die Protokolle konnten nicht ermittelt werden. Wahrscheinlich Bezug auf Protokolle des
FRM oder des CC , die von den öst. Ges. an den Ks.hof übersandt wurden. Vgl. auch die
Relation vom 3. Mai 1647 mit dem Memorial der kurtrierischen Ges. an Trauttmansdorff
(s.l. 1647 Mai 3; vgl. APW II A 6 Nr. 61 Beilage [1]), die Protokolle vom 8. Juli und 21.
August 1647 ( ebenda Nr. 177 Beilage 3 und Nr. 207 Beilage [A]) sowie die Relation vom
12. November 1647 ( ebenda Nr. 273; [ s. auch in diesem Band Nr. 16 Anm. 19] ).
Die Hft. Vallendar war 1392 zur Hälfte an Kurtrier verpfändet worden. Kurtrier sperrte
sich in der Folgezeit gegen den von Sayn gewünschten Rückkauf der kurtrierischen
Hälfte Vallendars, auch ein RKG -Urteil (1606) zugunsten Sayns konnte an der Verwei-
gerungshaltung Kurtriers nichts ändern (Memorial des Hauses Sayn betr. Vallendar, dict.
1645 November 1[/11]. Text: Meiern I, 837 –840; vgl. auch Abmeier, 203 Anm. 2). –
Das Schloß Freusburg war 1606 von Kurtrier besetzt und 1626 vom RKG diesem zuge-
sprochen worden. Zwischen 1633 und 1637 gelangte das Haus Sayn durch schwed. Un-
terstützung zunächst wieder in den Besitz der Hft., nach dem Aussterben der männ-
lichen Linie des Hauses (1636) wurde Freusburg jedoch erneut von Kurtrier als heimge-
fallenes Lehen eingezogen. Wie im Falle Hachenburgs und Vallendars beanspruchte
Gf.in Luise Juliane von Sayn auch hier die weibliche Erbfolge für ihre Töchter ( Dahl-
hoff , 161f; Abmeier, 203 Anm. 2; HHStD V, 105f; Schmidt, Wetterauer Grafenverein,
569–572).
disputiert wirdt, waß dem hauß Sain undt Wittgenstein wegen deß ambts
Hachenburg für recht zustehe, sondern diß bestritten wirdt, daß selbiges
der possession mit gewalt entsezt und dahero zu restituieren seye, und
diß orts mehrers dem mans- alß weibsstammen zu füegen, sintemahlen
denen andern praetendenten darauf ihr recht vigore clausulae generalis
zu affterfolgen frey und bevorstehet, also lassen wir es, sovil dz ambt
Hachenburg betrifft, bey dem aufsatz
Die Auseinandersetzung zwischen Kf. Ferdinand von Köln und Gf.in Luise Juliane von
Sayn um Hachenburg war zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen beigelegt, nachdem
Kurköln am 21. August 1647 im CC die Restitution der Witwe in Schloß, Stadt und
Amt Hachenburg zugestanden hatte (so auch Wartenberg bereits am 14. Juli 1647, vgl.
APW III C 3/2, 949; vgl. später Art. IV,36IPO ← § 35IPM). Jedoch mußte sich Luise
Juliane noch mit den Ansprüchen Gf. Christians von Sayn (1621–1649), dem jüngsten
Halbbruder des verstorbenen Gf.en Ernst von Sayn, auseinandersetzen ( Dahlhoff, 29ff;
Foerster, Ferdinand, 346; zu den strittigen Rechtsverhältnissen s. [Nr. 20 Anm. 18] ).
aber, sintemahlen es darmit eine andere mainung hat, darbey verbleiben,
daß man nach der Churtrierischen vorschlag und begehren
weitere handtlung zur güette für Churtriers liebden anlegen solle.
7 Falckhenstein] Im Ga. dep. Räte I (fol. 22’): Ad § „Domus Falckenstein“, § „Domus
Waldeck“ [ Bezug auf Art. IV § „Domus Waldeck“ KEIPO4A betr. die Bestätigung der
Rechtsansprüche des Hauses Waldeck in der Hft. Düdinghausen und in den Orten
Nordenau, Altastenberg (früher: Lichtenschaid), Deifeld und Niederschleidern (Text:
Meiern IV, 563 dritter Absatz; später Art. IV,38IPO ← § 35IPM).], § „Joannes Er-
nestus etc.“ ist alles durch den terminum de anno 1624 erledigt und hette dabey sein
verpleibens. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 87): Ad § „Domus Falckenstein“, § „Domus
Waldeck“: alii cum Volmar [APW II A 6 Nr. 272 Beilage [1]], alii referunt ad regulam de
anno 1624. – Eine Weisung betr. Waldeck fehlt in der Instruktion.
Art. IV § „Domus Falckenstein“ KEIPO4A betr. die widerstreitenden Rechtsansprüche
auf Schloß und Gft. Falkenstein, das Amt Bretzenheim und die Hft. Reipoltskirchen
(Text: Meiern IV, 563 zweiter Absatz; später Art. IV,37IPO ← § 35IPM). Dieser Para-
graph war in *KEIPO4B* neugefaßt worden (vgl. [Nr. 17 Anm. 36] ).
eigentlichen verstandt nit wohl begreiffen kan. Damit aber destwegen daß
werckh nit aufgehalten werde, so kan auch diser paragraph abgefaster-
massen stehenbleiben.
Wegen deß § „Ioannes Ernestus comes Öttingensis“
Art. IV § „Johannes Ernestus, Comes Ottingensis“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 563
vierter Absatz; später Art. IV,39IPO ← § 35IPM). Gemeint ist im folgenden die Kart-
hause Christgarten.
regul anni 1624, und wan der prior carthusiae Horti Christi docieren
wirdt können, daß er damahls in possessione gewesen, soll ihme in krafft
vorberüerter regul und deß termini a quo dz closter verbleiben und er
dabey gehandthabt werden.
Und dieweilen der § „Fridericus Ludovicus de Lewenstein etc.“
Art. IV § „Fridericus Ludovicus comes de Löwenstein“ KEIPO4B betr. die Wiederein-
setzung der Gf.en Friedrich Ludwig von Löwenstein-Wertheim-Virneburg (1598–1657)
und Ferdinand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort (1616–1672) in den politischen
und religionsrechtlichen Status von 1618 (Text: Meiern IV, 851 ; später Art. IV,41–42
IPO ← § 35IPM).
beeder theilen vorbewust und belieben, wie wir vernehmen, eingerich-
tet
Die beiden Gf.en von Löwenstein-Wertheim-Virneburg bzw. -Rochefort hatten sich 1647
über die Regierung der Gft. geeinigt. Die entsprechende Neufassung des Paragraphen, die
bereits dem späteren Vertragstext entspricht, war am 27. Juni 1647 mit Salvius vereinbart
worden (vgl. den eingelegten Textvorschlag in Volmars Handexemplar vom KEIPO4A
[wie [Nr. 2 Anm. 8] ]). – Die Gf.en Johann Kasimir (1588–1622) und Georg Ludwig
(1587–1633) von Löwenstein-Scharfeneck hatten 1618 den Böhmischen Aufstand und in
der Folge die Gegner des Ks.s unterstützt. Daraus resultierte ein innerfamiliärer Konflikt
mit Gf. Johann Dietrich von Löwenstein-Wertheim-Rochefort (1585–1644), der 1621 zum
Katholizismus konvertiert war, in ksl. Diensten stand und sich nach der Schlacht von
Nördlingen in den Besitz der Gft. brachte. 1647 erfolgte die o.g. Einigung zwischen Gf.
Friedrich Ludwig und Gf. Ferdinand Karl von Löwenstein-Wertheim-Rochefort, dem
Sohn Johann Dietrichs ( Böhme, 59f).
Wie imgleichen in dem § „
Art. IV § „Domus Hohenloica“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 563 fünfter Absatz; später
Art. IV,40IPO ← § 35IPM).
comitis a Brandenstein“
Art. IV § „Vidua & hæredes Comitis a Brandenstein“ KEIPO4A betr. die Restitution der
Witwe und der Erben des Gf.en von Brandenstein (Text: Meiern IV, 563 achter Absatz;
später Art. IV,44IPO ← § 35IPM).
rii Löfflerii, Marci Conradi et
Art. IV § „Baro Paulo Khevenhuller“ KEIPO4A betr. die Restitution des Familienbesit-
zes von Paul Khevenhüller (1593–1655; 1647 Fh.) und seinem Halbbruder, von Jakob
Löffler (1582/3–1638) sowie drei Herren von Rehlingen (Text: Meiern IV, 563 neunter
Absatz; vgl. Art. IV,45IPO ← § 35IPM).
strumenti mit sich bringt.
Und dieweilen wir seiter der eüch zugeschickten conclusorum
Ksl. Beschluss im GR II, hierfol. 203’, 228. Dort wurden beide im folgenden gen.
Punkte zur weiteren Beratschlagung durch den Ks. zurückgestellt. Die Beschlüsse wurden
am 4. Dezember 1647 im GR getroffen ( ebendafol. 244–246) und am gleichen Tag nach
Osnabrück übersandt ( [Nr. 25 Beilage [1]] ).
Bohemia“
Art. IV § „In Bohemia“ KEIPO4A betr. die Gleichbehandlung der AC-Verwandten in
den ksl. Erblanden bei Zivilprozessen (Text: Meiern IV, 563 vorletzter Absatz; später
Art. IV,55IPO = § 44IPM).
Art. V § XIII KEIPO4A betr. die Religionsbestimmungen für Schlesien und Niederöst.
(Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz; später Art. V,38–41IPO ← § 47IPM).
23–24 In Bohemia] Im Ga. dep. Räte I (22’): Ad § „In Bohemia“ et § „Tandem etc.“ haben
die gehorsamste räthe dz bedencken, daß die facultas purgandae innocentiae zue grosser
weitläuffigkeit anlaß geben werde, allermassen mehrmahls erinnert worden, und halten
darfür, wan andere sachen ad instantiam der stände solten außgelassen werden, so
möchte tentirt werden, ob auch dises außgelassen möchte pleiben. – Im Ga. dep. Räte
II (fol. 87): Eß pleibt bey der deputirten concluso. – Ksl. Beschluss im GR I
(1647 XI 25;fol. 87): Weiter sich zue bedenken; (1647 XII 4;fol. 93): Omittatur ver-
siculus „qui pro defensione innocentiae suae“ et dicatur „qui pro privatis praetensio-
nibus suis etc., iis cum 〈effectu〉 aequ〈o〉 ac catholicis iustitia administretur“. – Ksl.
Beschluss im GR II (fol. 203’): Ad § „In Bohemia“ super verbis „pro defensione inno-
centiae etc.“ ist pro et contra starckh discutiert worden, also dz ihr Kaiserliche majestät
sich über diesen punct sich [!] noch zur zeit nichts schließlichs resolvirt, sondern densel-
ben in weiteren bedacht genommen, ob sy diesen punct noch weiter in beratschlagung
ziehen laßen wollen, und wan derselb zu beratschlagen, so wurde zu bedenkhen sein,
wan man diese gesetzte clausulam „pro defensione innocentiae suae“ nit erheben könte,
ob man den frieden daran hafften laßen solte. Item, wan man brech〈en〉 solte, ob man
dan dieses puncten halber zu brechen habe oder nit vielmehr anderer halben, wobey man
mehrere assistentz wegen anderer darbey concurrirenden interesse zu hoffen. – Im Ga.
dep. Räte III (fol. 142’) steht die (wohl später hinzugesetzte) Bemerkung zu diesem
Paragraphen (Conclusum postea aliud ut infra, nemlich daß er allhier auß[ zu]laßen und
ad § „Tandem etc.“ mit außlaßung etlicher gar zue praeiudicirlichen clausuln zue sezen)
irrtümlich neben dem Conclusum zum § „Contractus“.
unsere erbkönigreich und lande betrifft, absonderlich in berathschlagung
gezogen und befunden, daß zumahl diser § „In Böhemia“ hieher ganz
nicht gehörig, sondern nach dem § „Tandem omnes“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie für alle Offiziere, Beamten und
Soldaten mit ihren Familien und ihre Wiedereinsetzung in den personen- und besitzrecht-
lichen Status von 1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Vasallen sind (Text: Meiern
IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51IPO = § 40IPM).
baldt dem § „Qui vero“
Art. IV § „Qui vero“ KEIPO4A betr. das Rückkehrrecht und die persönliche Amnestie
für die ksl. Untertanen und Vasallen (Text: Meiern IV, 564 vorletzter Absatz beginnend
Et hæc quidem ; später Art. IV,52IPO ← § 41IPM).
auf maß und weiß eingerichtet werden muß, allermassen ihr bey erstan-
geregtem hernach folgendem § „Qui vero“ zu finden, also wollet ihr
daran sein, daß selbiger paragraph also, wie er von unß gesezt worden,
von den Schweedischen und der Augspurgischen confessionsverwandter
stände gesandten beliebt und zumahlen die von unß außgestrichene wortt
„sive pro defensione innocentiae suae vel recuperatione bonorum suorum
actiones intenderint, aut prosecuti fuerint sive nomina aut iura exege-
rint“
atur etc.“ wegen der vilfeltigen
13 inconvenientien] Im ksl. Beschluss im GR II (fol. 245–245’) mit abweichender Begrün-
dung : […] damit also dieienige inconvenientien, welche sub verbis „sive pro defensione
innocentiae suae“, item welche bey der clausul „reique iudicatae executio sine mora
tribuatur etc.“ (zumahlen die actores executionem ex pacto publico iuxta articulum de
restitutione [ Bezug auf Art. XV Abschnitt beginnend mit Veruntamen KEIPO4A ; Text:
Meiern IV, 589 vierter Absatz] etiam armata manu zu führen befuegt sein wurden), mit
außlassung derselben umbgangen und vermiden bleiben.
indem solche wortt gar zu weit wider unß undt unsere getrewe ständte
und einwohner dises unsers erbkönigreichs Böhaimb und anderer unserer
erblanden extendiert und darüber gefehrliche disputat zu lengerm aufhalt
deß gewünschten friedens, auch in puncto executionis, erreigt werden
möchten, allerdings außgelassen werden.
Waß sonst den § „Contractus, permutationes, transactiones, obligationes
et instrumenta debiti etc.“
Art. IV § „Contractus“ KEIPO4A betr. die Nichtigkeit erpreßter Rechtsgeschäfte (Text:
Meiern IV, 563 letzter Absatz; später Art. IV,46IPO = § 36IPM).
vieln creditoribus, die daß ihrige auf traw und glauben hergelihen oder
deponirt, zu kurz geschehen wurde, wan auf deßen inhalt beharret wer-
den solte, so wollet ihr in der conferenz versuchen, ob diser paragraph
entweder gar außgelaßen oder beßer eingerichtet werden könte, iedoch
euch auch derntwegen nit lang aufhalten.
Sonsten haben wir kein bedencken, dz auch der § „Sententiae etc.“
Art. IV § „Sententiae“ KEIPO4A betr. die Suspension und Revision der während des
Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen (Text: Meiern IV, 564 dritter Absatz;
später Art. IV,49IPO = § 38IPM).
allermaßen selbiger in dem instrumento enthalten, stehenbleibe, wie nit
weniger der § „Tandem omnes etc.“ biß an den § „
8 Qui vero] Ksl. Beschluss im GR II (fol. 204’): Maneat. NB: Es ist hiebey von theils
geheimben räthen die erinnerung geschehen, das der obige § „In Bohemia“ mit disem §
„Qui vero subditi“ combiniert und anhero zu desto besserer erleütterung der darüber
besorgender wideriger außdeütungen versezt werden köndte. Es ist aber von ihrer Kay-
serlichen majestätt für dißmahl darüber nichts anders resolviert worden, alß das ihre Kay-
serliche majestätt dise woch noch die materiam der erblanden absonderlich deliberieren
lassen wollen [ vgl. den ksl. Beschluss im GR I (fol. 93) bzw. II (fol. 244–245’) vom 4.
Dezember 1647].
dan
samengefüert und einzurichten, wie folgt: „Qui vero subditi et vasalli
haereditarii Imperatoris et domus Austriacae sunt, eadem gaudeant am-
nistia quoad personas, famam, vitam et honores habeantque securum re-
ditum in pristinam patriam, ita tamen, ut se teneantur accommodare legi-
bus patriae, regnorum et provinciarum, tam in ecclesiasticis quam politi-
cis. Quantum autem eorundem bona concernit, si ea, antequam in coro-
nae Sueciae Galliaeve partes transierunt, confiscatione aut alio modo
amissa fuere, porro quoque amissa sunto ac modernis possessoribus per-
manento. Illa vero bona, quae ipsis post eam causam, quod pro Suecis aut
19 Contractus] Im Ga. dep. Räte I (fol. 23): Pleibt bey dem aufsatz. – Im Ga. dep. Räte II
(fol. 87): Una cum Volmar [APW II A 6 Nr. 272 Beilage [1]]. – Ksl. Beschluss im GR
II (fol. 204): Conclusum, es werde diser paragraph nit wohl außzulassen, es wirdt aber
mit Churbayern und -sachssen, alß mit welchen de manutenendo proiecto hoc ge-
handelt werden mueß, zu reden sein, ob sie auch ihres orths darvorhalten, das diser para-
graph nicht weniger außgelassen werde. Am Rande ( ebenda): NB Die Kayserlichen ge-
sandten haben diß orths in acht zu nemmen, das sie weder mit den Bayrisch- noch Sächs-
sischen gesandten ratione manutentionis über den vorgriff was zu melden oder zu ver-
richten haben, sonder das ein solches von hoff aus geschehen wirdt. – Im Gegensatz zur
Instruktion enthält das Ga. dep. Räte I (fol. 23) einen Beschluß zu dem folgenden Art.
IV § „Debita“ *KEIPO4B* betr. Schuldenwesen [Text: Meiern IV, 564 zweiter Absatz;
später Art. IV,47IPO = § 37IPM]: Ad § „Debita“: Stünde zue versuechen, wie weit es
zu bringen, iedoch damit sich nit lang aufzuehalten. – Dazu im Ga. dep. Räte II (fol.
87’): Manet conclusum deputatorum. – Ksl. Beschluss im GR I und II entsprechend.
sunt, iisdem, qualia nunc sunt, absque refusione tamen sumptuum et fruc-
tuum perceptorum aut damni dati, restituantur. De caetero in Bohemia
aliisque quibuscunque provinciis haereditariis Imperatoris Augustanae
confessioni addictis subditis vel creditoribus eorumve haeredibus pro pri-
vatis suis praetensionibus, si quas habent et prosecuti fuerint, ius et iusti-
tia aeque ac catholicis citra respectum administretur“.
Und obzwar die catholischen darvorhalten wolln, dz der § „A dicta
tamen etc.“
Art. IV § „A dicta tamen“ betr. die von der Restitution ausgenommenen Kriegsschäden
an Mobilien, Gebäuden oder Deposita jeglicher Art (Text: Meiern IV, 565 erster Absatz;
später Art. IV,56IPO = § 45IPM).
Erstes kath. Ga. (fol. 62’). In der dort vorgeschlagenen Fassung fehlte der Bezug auf den
Befehl der kriegführenden Parteien sowie die Nennung der zerstörten oder anderweitig
verwandten Gebäude (autoritate belligerantium partium interversa itemque tam de-
structa quam publicae securitatis causa in alios usus conversa aedificia publica et privata,
sacra et profana ).
doch beßer zu sein, dz disfalß nichts movirt, sondern diser passus gelaßen
werde, wie er dem instrumento einverleibt ist.
Bey dem
5 pröemio] Im Ga. dep. Räte I (fol. 23) ausführlicher: Ratione verbi „maximam“ halten
die gehorsamsten räthe darfür, eß möchte verpleiben, dan es ist anderst nicht, dz der
zwispalt in der religione den gravaminibus, die gravamina der defension der catho-
lischen, die defensio dem krieg, der krieg den frembden cronen den anlaß gegeben,
Teütschland anzufallen.
Bezug auf die Einleitung von Art. V KEIPO4A betr. die Regelung der religionsrecht-
lichen Verhältnisse im Reich (Text: Meiern IV, 565 vierter Absatz; später Art. VIPO
← § 47IPM).
ders bedencken, und bleibt daßelbe wie auch der numerus 1 § „
7 unanimi] Hierzu im Ga. dep. Räte I (fol. 23’): Id est: bleibt; vel addatur „unanimi
Cesaris, electorum et principum et statuum Imperii consensu“. […] In reliquis omnibus
autem etc. haltet man gehorsambst darfür, eß möchte bey dem auffsatz verpleiben, zue-
mahln doch darinen begriffen dise clausula „quatenus formae reipublicae, constitutioni-
bus Imperii et praesenti conventioni conformis est“.
Art. V § 1 KEIPO4A betr. die Bestätigung des Passauer Vertrags von 1552 und des ARF
von 1555, die Klärung streitiger Bestimmungen durch denWF und den Grundsatz der
aequalitas exacta mutaque (Parität) zwischen den Konfessionsparteien (Text: Meiern IV,
565 fünfter Absatz; später Art. V,1IPO ← § 47IPM).
wirdt (unanimi Imperatoris, electorum, principum etc.[)], allermaßen daß
proiectum pacis vermag.
Nicht weniger bleibt der § „
10 Terminus a quo] Im Ga. dep. Räte I (fol. 23’–24’): Ad numerum 2 „Terminus a quo
etc.“ ist bey den deputirten zweifel vorgefallen ratione verborum „quae intuitu eorum in
politicis mutata sunt“, und hette man vermeint, eß möchte dz nechste sein, daß von
denen protestierenden begehrt wurde ein mehrere erleütherung, waß sie hierunter ver-
standen haben wollen. Demnach aber in sequenti § „Fiat restitutio etc.“ es daß ansehen
hat, daß solcher den negstangeregten paragraph expliciere, also hielte man darfür, eß
könten die wortt „intuitu etc.“ verpleiben. Anlangent aber die wortt „cassatis omnibus“,
dieweil man nit eigentlich wissen können, waß dise clausula cassatoria importieren
möchte, die catholischen aber gantz der widrigen meinung sein und daßienige, waß die
protestierende cassierter, sie salvierter und reservirter haben wollen [ Im ersten kath. Ga.
(fol. 63) wurde folgender Vorbehalt gefordert: salvis tamen rebus tam ante quam post
eum terminum cognitis ac decisis, pactis, transactionibus, commissionibus, reversalibus
ac litispendentiis, ut nihilominus unicuique qui se gravatum credit, via iuris, coram utri-
usque religionis paribus praeclusa non sit], alß ist für guet angesehen worden, hierüber
den herren obersten hoffmeister [ Trauttmansdorff] zue vernehmen, wie auch alsobalt
nacher 〈Wienn〉 zue schreiben, dz sie alle latas publicatas sententias seithero anno 1624
aufsuechen.
Art. V § 2 KEIPO4A betr. den Grundsatz der Restitution der Rst. , der Reichsritterschaft
und der Reichsstädte in die Realpossession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 – die Resti-
tution der Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der
Güter, der Rechte und der Religionsausübung sowie die Sonderbestimmungen für die Be-
setzung der städtischen Ämter – die Vertagung der Entscheidung über die Restitution von
Donauwörth – die vorrangige Geltung der Amnestieregelungen (Text: Meiern IV, 565
sechster Absatz bis 566 erster Absatz; später Art. V,2–3, 12–13IPO ← § 47IPM).
2 in puncto gravaminum ecclesiasticorum ist, bey dem aufsatz, iedoch dz
bey dem § „Civitates Augusta etc.“
Betr. die Restitution der Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hin-
sichtlich der Güter, der Rechte und der Religionsausübung sowie die Sonderbestimmun-
gen für die Besetzung der städtischen Ämter (Text: Meiern IV, 565 vorletzter Absatz).
senatoriarum aliorumque munerum publicorum sit inter utrique religioni
addictos aequalitas idemque numerus“ außgelaßen werde, alß in welchem
wir nit willigen können, zumahln es contra terminum iam dictum lauffen
thuet.
So laßen wir es auch wegen des numeri 3 § „
1 Bona ecclesiastica] Im Ga. dep. Räte I (fol. 24’–25): Ratione proprietatis deducantur ad
longum rationes confirmatoriae resolutionum a sua maiestate iam captarum, et maneat
articulus, prout ponat. – Ksl. Beschluss im GR I (1647 XI 26;fol. 89): Ponatur iste
paragraphus dupliciter: 1. secundum votum catholicorum, 2. prout inest in pace reli-
giosa, ut diiudicari melius possit, utrum sit relinquendum. Abschließend (1647 XII 1;
fol. 92’): Es pleibt bei dem proiecto instrumenti, wie es vorhin gewesen. Et si conque-
rantur catholici, remonstretur illis ex pace tam religionis anno 1555 quam praesenti,
quod similia et graviora 〈f〉uerint concessa. – Ksl. Beschluss im GR II (1647 XI 26;
fol. 205’–206): Ad § „Bona ecclesiastica“, item „Si igitur“ seindt zwischen denen gehei-
men räthen zwo underschietliche mainungen außgefallen. Die eine, das es bey dem auf-
saz allerdings verbleiben möchte, die andere, das diser paragraph allerdings nach dem
religionfrieden eingerichtet, id est, das die catholische von den uncatholischen seiungiert
werden solten. Conclusit sua maiestas, man solte dergleichen aufsaz formieren und ihro
solchen zu fernerer resolution vorbringen. Abschließend (1647 XII 1;fol. 242–242’):
Weilen diser paragraph in der den 26. Novembris gehaltenen consultation und dabey
außgefallenen zweyen underschiedtlichen meinungen von ihrer Kayserlichen majestät
dahin resolviert worden, daß man disen numerum, wie damahls von theils räthen einge-
rathen worden, nach dem religionfrieden einrichten und ihrer Kayserlichen majestät zu
ferrnerer decision vorbringen solle, also ist solchem gehorsambste folge geschehen
[ Textvorschlag konnte nicht ermittelt werden.], aber von ihrer Kayserlichen majestät
nach reiffer der sachen überlegung geschlossen worden, disen numerum, wie er in in-
strumento pacis gesezt ist, stehenzulassen.
Bezug auf Art. V § 3 KEIPO4A betr. die Restitution des Reichskirchenguts in die Real-
possession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 – den Geistlichen Vorbehalt sowohl für kath.
Reichskirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfession (Text: Meiern
IV, 566 zweiter Absatz; später Art. V,14–15IPO ← § 47IPM).
beym aufsaz aus denen euch unlengst überschribenen rationibus
Vgl. [Nr. 14 Beilage [1]] und [Nr. 25 Beilage [1]] .
dings bewenden, außer dz zum unterschied der catholischen wahrn erz-
und bischoven der § „
4 Si igitur] Im Ga. dep. Räte I (fol. 25): So pleibt es similiter in § „Si igitur“ bey dem
uffsatz. Ratione verbi „iudicialiter“ dependiert von der restitution [!] [ müßte wohl
heißen „resolution“] super clausula cassatoria superius mentionata [ zu dieser Vorbehalts-
klausel vgl. die Textanmerkung bei Anm. 75]; undt pleibt quoad monitionem, ne vocen-
tur episcopi, possent vocari ut articulus 6. – Ksl. Beschluss im GR I (fol. 89): Ponatur
etiam hic paragraphus dupliciter: 1. ut inest, 2. secundum pacem religiosam. – Der ksl.
Beschluss im GR II (1647 XII 1;fol. 242’) besagt nichts betr. den Absatz Si igitur und
konstatiert lediglich, disen numerum [ Art. V § 3 KEIPO4A ], wie er in instrumento pacis
gesezt ist, stehen zu lassen.
igitur catholicus archiepiscopus, episcopus, praelatus aut Augustanae con-
fessioni addictus in archiepiscopatum, episcopum, praelatum electus vel
postulatus solus aut una cum capitularibus“, welche distinction ihr auch
hierunter bey dem numero 6 und wo es sonst vonnöthen sein wirdt, in
acht nehmen wollet.
Den numerum 4
Art. V § 4 KEIPO4A betr. das Wahl- und Postulationsrecht – das Verbot der Erblichkeit
des Reichskirchenguts und die Öffnung der Kapitel für alle geeigneten Personen (Adel,
Patrizier, akademisch Graduierte und andere) (Text: Meiern IV, 566 dritter Absatz; spä-
ter Art. V,16–17IPO ← § 47IPM).
haben allein post verba „et intuitu archiepiscopatuum et episcopatuum“
zu
religioni et Augustanae confessioni addictis“ hinzuzusezen ein notturfft
zu sein erachtet.
Der
1 numerus 5] Im Ga. dep. Räte I (fol. 25’): Vermeinen zwar etliche räthe, dz es usque ad
verba „Si quid annatarum etc.“ möge gelassen, die andere aber, sonderlich dz wortt
„validitate“ außgelassen werden, dieweilen ihre heyligkeit [ Papst Innozenz X. (Giam-
battista Pamfili), 1574–1655; 1644 Papst ( LThK V, 522)] ihre iura selbsten nit defendiern
noch Euer Kaiserlicher Majestät assistiern. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 89): Wie in voto
deputatorum, iedoch vermeinen etliche, eß möchte der numerus gantz stehen pleiben. –
Der besondere Hinweis auf die päpstlichen Rechte findet sich erstmals als Randvermerk
Gebhardts im ksl. Beschluss im GR III (fol. 145).
Art. V § 5 KEIPO4A betr. das ksl. Recht der Ersten Bitten nach dem Stand von 1624 –
die Ungültigkeit päpstlicher Abgabenforderungen für das Reichskirchengut Augsburgi-
scher Konfession und den Ausschluß von Rechtshilfe für deren Eintreibung – Papstmonate
( menses papales) in bikonfessionellen Kapiteln des Reichskirchenguts nach dem Stand von
1624 (Text: Meiern IV, 566 vorletzter Absatz; später Art. V,18–20IPO ← § 47IPM).
suchen, ob auch dis orts pro voto catholicorum, insonderheit aber ratione
iurium Papalium, etwz zu erhalten.
Bey dem numero 6
Art. V § 6 KEIPO4A betr. die Investitur der geistlichen Reichsf.en Augsburgischer Kon-
fession und das Stimmrecht in Reichsversammlungen und -gremien – den Titel der geist-
lichen Reichsf.en Augsburgischer Konfession und die Session auf RT (Text: Meiern IV,
567 dritter Absatz; später Art. V,21–22IPO ← § 47IPM).
dem numero 3 de distinctione tituli episcoporum catholicorum ab acatho-
licis gemeldt worden , welchemnach diser numerus also einzurichten:
„Electi aut postulati ad archiepiscopatus, episcopatus aut praelaturas
Augustanae confessioni addicti a sacra Caesarea maiestate, postquam
intra annum electionis aut postulationis suae fidem fecerint et iuramenta
regalibus sueta feudis praestiterint, absque ulla exceptione investiantur
ultraque taxae ordinariam summam insuper eiusdem dimidium pro infeu-
datione pendant. Iidem aut sede vacante capitula ut quibus etc.“, wie der
contextus biß zum endt lauten thuet.
Bey dem
Art. V § 7 KEIPO4A betr. die Zusammensetzung der bikonfessionellen Kapitel des
Reichskirchenguts nach dem Stand von 1624 und die Religionsausübung in diesen Stiften
nach Maßgabe des Jahres 1624 (Text: Meiern IV, 567 vorletzter Absatz; später Art. V,23
IPO ← § 47IPM).
lischen hiervon daß stifft Straßburg außgezogen haben wollen . Dweiln
nun der contract oder die capitulation, dz die Luttherischen thumbherrn
zu Straßburg auf ihr leben lang bey dem stifft bleibn sollen, mit denselben
(wie wir berichtet werden) anno 1619 aufgerichtet
Bezug unklar. 1620 wurde der Hagenauer Vertrag verlängert, der den AC-Verwandten
für weitere sieben Jahre acht Domherrenstellen im Straßburger Domkapitel zusicherte
(vgl. [Nr. 17 Anm. 83] ). Sowohl das Straßburger memorial vom 22. Februar/5. März 1647
als auch Lamberg und Krane ( [Nr. 17 bei Anm. 83] ) argumentieren ausschließlich mit den
Hagenauer Verträgen. Ein Vertrag von 1619, der den prot. Domherren ihre Stelle auf
Lebenszeit einräumte, konnte nicht ermittelt werden.
seiner zeit finden, wievil dern anno 1624 noch im lebn gewesen, bey dern
anzahl und keiner mehrern es verbleibn thuet.
Numerus 8 § „Qui archiepiscopatus etc.“
Art. V § 8 KEIPO4A betr. die Regelungen über das Kirchengut, über das in Art. X–XV
KEIPO4A verfügt ist (Text: Meiern IV, 567 letzter Absatz; später Art. V,24IPO ← § 47
IPM).
Nicht weniger in numero 9 § „Quaecunque etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die Restitution
des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1. Januar 1624
(Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz; später Art. V,25IPO ← § 47IPM).
solumque“
allen orthen des instrumenti die worth „Augustanae confessioni addic-
torum vel protestantium“ gebrauchen, und im übrigen sehen, ob ihr
dis orths der catholischen religion zum besten etwz mehrers erhalten
könnet.
Bey dem § „
1 Omnia quoque] Im Ga. dep. Räte I (fol. 26): § „Omnia quoque etc.“ usque ad verba
„non tamen in alios“ könte verpleiben und darauff beharret werden, tam in conferentiis
alß im vorgriff. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 89’): Pleibt, excepta clausula „non tamen in
alios“ [ vgl. die entsprechende Forderung im ersten kath. Ga. fol. 65’–66 ].
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Omnia quoque KEIPO4A betr. die Restitution des land-
sässigen kath. Kirchenguts nach dem Stichtag 1. Januar 1624 – die Verhältnisse im bikon-
fessionellen landsässigen Kirchengut – ksl., päpstliche und ebfl. Rechte im landsässigen
kath. Kirchengut (Text: Meiern IV, 568 letzter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47
IPM).
dencken, als das zu mehrer erleuterung post verba „primitus dicata sunt“
die voculam [!] „imposterum“ hinzuezusezen seye.
Die darauffolgende paragraphi „In quibuscunque“
4–5 Quoad oppignorationes] ksl. Beschluss im GR II (fol. 207–207’): Es solle noch heüt
dem Volmar zugeschrieben werden [ vgl. [Nr. 14 Anm. 1] ], das man dise clausulam „atque
propterea“ außlassen solle, sonderlich weilen auch dise pfandtschafft der statt Lindaw
per sententiam abgesprochen, und da schon in executione einziger excess geschehen
were, so sey der weg rechtens offen und werde der statt Lindaw ungespert sein; negst
disem, daß auch diser passus nicht ad punctum gravaminum, sondern ad materiam iusti-
tiae gehörig ist.
gnorationes etc.“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad Oppignorationes KEIPO4A betr. die Ein-
lösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (Text: Meiern IV, 569 zweiter Absatz;
später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
etc.“. Dise worth aber „atque propterea civitati Lindaw nec non Weissen-
burgo in Noricis reddita sorte oppignerationes Imperiales ipsis ademptas
il[l]ico et plenarie restituendas“ seind destwegen außzulassen, weil sie zu
dero vorgehenden regul nit gehörn und bey Lindau es nicht umb die
reichsp[f]andtschafft selbst, sondern meistens umb den praetendirten ex-
cess der execution mit den vier cöllenhöven zu thun, Weißenburg aber
von drey iahrn zu drey iahrn die pfandtschafft allezeit widerumb verneu-
ert und der widerlösung selbst in anno 1621 nach verfließung deß gesez-
ten termini stattgeben hat, wie ihr aus des bischoffs zu Eychstett andäch-
tigen unß übergebenen und euch iüngst aingeschloßenen memorial
Zur Weisung vom 27. November 1647, d.i. [Nr. 14 Beilage [2]] . Hierin (fol. 109’) wird zu
dem gen. Punkt betr. Weißenburg ausgeführt: […], sinthemahlen mehrbedeüte statt
Weissenburg einiges privilegium bey beschehener ordentlicher aufkünd-, ablesung und
apprehension bemelter reichspfleg oder pfandtschafft im jar 1621, alß der leztere termi-
nus sich geendet, wie sie sonst wol hete thuen khönnen und sollen […], niemahlen vor-
gewisen, auch ebensowenig aniezo edirt oder zu edieren vermag.
mehrerm vernohmen und unsern domahligen bevelch zufolg auf die auß-
laßung diser beiden puncten nunmehr schon getrungen habn werdet.
Nicht weniger soll auch bey dem § „
18 Quae vero bona] Im Ga. dep. Räte I (fol. 26’) außerdem: Item vocula „quidem“ delea-
tur. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 89’): In § „Quod si“ usque ad verba „domino quidem“
in fine mutentur verba ita: „inque rem iudicatam transierit et sors numerata fuerit, resti-
tutio statim subsequatur“. A verbis „domino quidem“ usque ad finem omnia omittantur.
– Ksl. Beschluss im GR I (fol. 89’): Wie gerathen.
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæ vero bona KEIPO4A betr. die Restitution im Krieg
besetzter oder eingeschränkte Einlösung alter Pfandschaften der Rst. und den begrenzten
Religionsbann (ius reformandi) des Inhabers der eingelösten Pfandschaften (Text:
Meiern IV, 569 dritter Absatz; später Art. V,27IPO ← § 47IPM).
„vero“, wie auch in selbigem paragraph der versiculus „incolae tamen
etc.“ biß zum ende, zumahln solches dem iuri superioritatis domino ter-
ritorii competenti zuwiderlaufft , außgelaßen werden.
Der numerus 10 von der freyen reichsritterschafft
Art. V § 10 KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reichsritterschaft
mit den Rst. (Text: Meiern IV, 569 vierter Absatz; später Art. V,28IPO ← § 47IPM).
worth „vigore pacis religiosae illimitatae“, für welche zu sezen „vigore
praesentis conventionis“; folgends pro verbis „penitus aequata maneant“
die worth „idem ius habeant, quod supradictis electoribus, principibus et
statibus competit“.
Die sub numero 11 § „
1 Liberae Imperii civitates] Im Ga. dep. Räte II (fol. 90) außerdem: Im vorgriff könten
beede numeri [ gemeint sind Art. V §§ 10–11 KEIPO4A ] pleiben, exceptis tantum „salvis
tamen“. – Ksl. Beschluss im GR II (fol. 213) deutlich kürzer: Omittantur verba „omni-
modo aequales“ et substituantur alia magis convenientia ad evitandam omnimodam exe-
quationem cum superioribus statibus. – Die Weisung zur Auslassung der Klausel salvis
tamen ist im ksl. Beschluss im GR III von Gebhardt zugefügt worden (fol. 147’).
Art. V § 11 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der mono- und bikonfessionellen Reichs-
städte sowie derjenigen mit einem Anteil kath. Bürger (Text: Meiern IV, 569 letzter
Absatz; später Art. V,29 ← § 47IPM).
culae „omnimodo aequales etc.“ tragen eine gar zu vollkommene gleicheit
mit den obern und höhern ständen ab sich
nachgeben werden, daher ihr hierinnen zu dero underscheidung uff ander
schickliche terminos zu gedencken habt. Es laufft auch dise exaequation
wider den religionsfridt, vermög deßen beide religionen an orthen und
enden, wo solche in zeit des religionfridens in reichsstätten gewesen, ge-
ruhiglich verbleibn sollen . Derowegen dan die stätte nicht simpliciter
ius reformandi haben wie die andere höhere ständ, von denen kein solche
disposition im religionsfriden stehet.
mode hierinnen den superioribus aequales wärn, so dörffte der catho-
lische magistrat zu Augspurg und in andern catholischen orthen die
Augspurgischen confessionsverwanten gar nit leiden, sondern köndten sie
krafft deß iuris territorialis außschaffen, wan und zu welcher zeit sie wol-
ten. Were auch unrecht, dz man sie izt ad annum 1624 restringirn wolte.
Und dweiln oben sub numero 2 der anhang „ratione dignitatum senato-
riarum“ in den stätten Augspurg, Dinckelspil, Ravenspurg und Bibrach
außgelaßen ist , so kan auch die in fine dises paragraphi hinzuegesezte
clausula „salvis tamen iis, quae politicorum ratione de Augusta Vindeli-
corum, Dinckelspilla, Biberaco et Ravenspurgo superius articulo 2 dis-
posita sunt“ alhie nit stattfinden.
Sovil nechst disem den numerum 12
Art. V § 12 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der Mediatstände (auch Landsassen, Va-
sallen) und Untertanen (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz – 572 erster Absatz; später
Art. V,30–37IPO ← § 47IPM).
ersten § „Quantum deinde ad comites, barones, nobiles, vasallos, civitates,
fundationes, monasteria, commendas etc.“
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Quantum deinde KEIPO4A betr. den Grundsatz:
Religionsbann (ius reformandi) der Rst. ggb. Mediatständen und Untertanen – Auswan-
derungsrecht Heterokonfessioneller (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art.
V,30IPO ← § 47IPM).
instrumenti gesezt ist, nit zuwider sein.
Die darauffolgende paragraphi aber, alß da ist § „
26 Hoc tamen] Im Ga. dep. Räte I (fol. 27): Ex rationibus in voto deductis gantz außzue-
lassen, und weilen von hoff auß ie und allezeit befohlen worden, dz man diß orts dz
werck keineswegs auf pacta fundiern, weniger die erbländer von denen andern ständen
in hoc passu separiern, sondern vilmehr, wan man die erbland in hoc puncto salviern
will, hierinen causam communem mit denen reichsständen machen solte, also möchte
diser paragraph völlig außgelassen und die außlassung derselben sowohl in der conferenz
alß in dem vorgriff behaubtet werden.
etc.“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Hoc tamen non obstante KEIPO4A betr. die Ein-
schränkung des Religionsbanns (ius reformandi) ggb. Mediatständen und Untertanen
Augsburgischer Konfession unter kath. Rst. (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche
oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie
nach Normaljahr – die Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für
Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für kath. Mediatstände
und Untertanen (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,31–32IPO ←
§ 47IPM).
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem KEIPO4A betr. die Annullierung der
den religionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehenden Verträgen der Rst. mit ihren
Landständen und Untertanen (Text: Meiern IV, 571 im ersten Absatz; später Art. V,33
IPO ← § 47IPM).
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Illi vero KEIPO4A betr. die Duldung der Haus-
andacht, der Teilnahme an öffentlicher Religionsausübung in benachbartem Territo-
rium und der Schulerziehung der Kinder in der eigenen Konfession bei sonstigem Wohl-
verhalten zugunsten der Mediatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession, die
zwischen 1624 und dem Friedensschluß konvertiert sind (Untertanen zweiter Kategorie)
durch kath. Rst. und zugunsten solcher kath. Untertanen durch Rst. Augsburgischer
Konfession (Text: Meiern IV, 571 im ersten Absatz; später Art. V,34IPO ← § 47
IPM).
ad versum „Sive autem catholici etc.“
Art. V § 12 Absatz beginnend Sive autem KEIPO4A betr. das Diskriminierungsverbot
für Untertanen kath. Glaubens oder Augsburgischer Konfession (Text: Meiern IV, 571
zweiter Absatz; später Art. V,35IPO ← § 47IPM).
zumahln solche die vorhin gesezte regul de iure reformandi subditos und
die deßwegen im religionfriden beschehene
dern unterthanen, bevorab in religionssachen, schuzen oder versprechen
solle
alhie der pactorum für frembde underthanen meldung geschehe, dweiln
ein ieder standt vorhin schon weis, wz für pacta er mit seinen
underthanen habe, und die underthanen hinwider sich zu bescheiden
werden wißen, wie sie sich hirin gegen ihre obrigkeit verhalten sollen.
So ist auch diser tractat zwischn unß und den cronen und freyen ständen
des Reichs für unß allerseits und eines iedwedern selbsteigene landt und
leuthe, nicht aber, dz ein theil mit des andern und frembden underthanen
zu schaffen haben oder auch andere privatverträge und iura in dise handt-
lung gezogen werden sollen, weiln bekant, quod pactis privatorum non sit
derogandum iuri publico
pacto Hildesheimensi umbgangen
Vgl. hierzu auch Kf. Ferdinand von Köln an Trauttmansdorff, Bonn 1647 Mai 19 ( APW
II A 6 Nr. 119 Beilage [1]). – Entgegen der vorliegenden Weisung enthielten später die
von den ksl. Ges. herausgegebenen Textvorschläge zur Autonomie im Reich vom 11. und
27. Januar 1648 ( [Beilage [1] zu Nr. 83] und [Beilage 5 zu Nr. 99] ) Regelungen über die
Religionsverhältnisse im Hst. Hildesheim, was von den dep. Räten am Ks.hof mißbilligt
wurde (vgl. das Ga. dep. Räte vom 23. Januar 1648, d.i. zu Nr. 97).
faction geschehen können.
Im übrigen wollet ihr vermög unserer vorantwortt vom 30. Novembris
negsthin daran sein, weiln bey dem § „Pacta autem etc.“ meistens
die Westpfalische stifft und underthanen interessirt sein, damit sich die
interessirte ständt über disen passum selbst, aufs beste sie können, verglei-
chen mögen, damit nur disfalß kein hinderung deß fridens entstehe
salva de caetero manente regula iuris territorialis, welcher regul dan der
darauffolgende § „Illi vero etc.“ schnurstracks zuwiderlaufft und vast
ärgerlich und unleidtlich ist, dz auch dieiehnigen underthanen hinfüro
die freye religionsübung haben sollen und nit reformirt werden können,
27 Pacta autem] Im Ga. dep. Räte I (fol. 27–27’) ursprünglich: Ad § „Pacta autem“ differatur
et conferatur cum supremo aulae praefecto [ Trauttmansdorff] et extrahantur rationes pro
omissione a domino referente et contra. Dieser Text wurde jedoch nachträglich von
Kurz mit der Randbemerkung Omittenda omnia gestrichen. – Ksl. Beschluss im
GR I (fol. 90, 93) zunächst (1647 XI 29): Omittantur; später (1647 XII 6): Si debeat stare,
excipienda Austria Inferior. Si non, potest etiam de Austria omitti. – Ebenfalls am 6.
Dezember 1647 hatte Trauttmansdorff im Rahmen der Beratungen über den Vollzug
und die Sicherung des Friedens ein Gutachten zu Art. V § „Pacta autem“ abgegeben
(s. Nr. 30).
uberkommen.
Noch vil unzueläßiger ist der § „Illi denique“
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Illi denique KEIPO4A betr. die Fristenregelung für
die Auswanderung und Ausweisung künftiger Konvertiten (Untertanen dritter Katego-
rie) und das Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung (Text:
Meiern IV, 571 letzter Absatz; später Art. V,37IPO ← § 47IPM).
inskünftig eine andere religion, alß ire obrigkeit hat, annehmen wolten,
unter fünfzehn jahrn nit außgetribn werden könten oder solten
wegen ihr euch bemüehen wollet, dz solche und dergleichen unbilliche
sachen (wobey euch nit allein die catholische, sondern die protestirende
selbst zu secundirn haben) außgelaßen, und diser ganze numerus von
deme anfangs gemelten § „Quantum deinde ad comites etc.“ (welcher
völlig bleibt, wie er gesezt ist) ferner a versu „Sive autem etc.“ , mit
außlaßung der worth „mercatorum, opificum aut tribuum communione“
(ahn welche communion sich die catholische stände und reichsstätte nicht
binden laßen können
Dies ist offenbar die Einschätzung des Ks.hofs. Das erste kath. Ga. geht auf den Aspekt
des Ausschlusses aus der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte nicht ein.
Auch in den SR-Sitzungen von Juni bis September 1647 wurde dieser Punkt nicht the-
matisiert. In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1647 und dem 18. Januar 1648 fanden
keine SR-Sitzungen statt.
sive Augustanae confessionis fuerint subditi, nullibi ob religionem de-
spectui habeantur nec ab haereditatibus, legatis, hospitalibus, leprosoriis,
eleemosinis aliisque iuribus et commerciis,
teriis honoreque sepulturae arceantur aut quidquam pro exhibitione
funeris a superstitibus exigatur praeter cuiusque parochialis ecclesiae iura
pro demortuis pendi solita, sed in his et similibus pari cum concivibus
iure habeantur aequali iustitia protectioneque tuti.
13 Quod si vero] Im Ga. dep. Räte I (fol. 27’): Ad versiculum „Emigratio etc.“: Omit-
tantur verba „quoque haec voluntaria“, reliqua maneant. – Im Ga. dep. Räte II (fol.
90–90’): Maneat, et addantur temperamenta a domino electore Moguntino ratione Eichs-
feldiae oblata et a catholicis sua〈s〉a [ Der seit August 1642 schwedisch besetzte Teil des
Eichsfelds (Est. Mainz) war am 12./22. September 1646 von Königin Christina dem
Oberst in schwedischen Diensten, Lgf. Friedrich von Hessen-Rotenburg zu Eschwege
(1617–1655), als Donation übereignet worden (APW II A 5 Nr. 171; zum Eichsfeld:
Geschichte Thüringens V 1/1, 585–589). Der Textvorschlag konnte nicht ermittelt
werden.].
migrare maluerit et [ bona] sua vendere quam superioris sui religioni se
accommodare, pretextu servitutis aut alio neutiquam impediat〈ur〉 aut
migraturis testimonia nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opi-
ficii, honestae vitae denegentur nec iidem reversalibus inusitatis aut deci-
mationibus substantiae secum exportatae plus aequo extensis praegraven-
tur
Auf der Grundlage der Vorantwort vom 29. November 1647 ( [Beilage [1] zu Nr. 21] )
wurde dieser Textvorschlag von den ksl. Ges. bereits in *KEIPO5* gesetzt ( Meiern
IV, 825 ; zu *KEIPO5* vgl. Anm. 245).
Was den numerum 13 § „Silesii etiam principes etc.“
Art. V § 13 KEIPO4A betr. die Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen Herzöge
von Brieg/Brzeg, Liegnitz/Legnica (und Wohlau/Wołów) und (Münsterberg-)Oels/
Oleśnica sowie der Stadt Breslau/Wrocław (einschl. der Religionsübung Augsburgischer
Konfession) (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz; später Art. V,38IPO ← § 47
IPM).
bleibt, wie er in proiecto instrumenti pacis gesezt ist, bis ad § „Quod vero
ad comites etc.“
Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr. die Bleibe-
garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst. – Be-
schränkung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter
Absatz; später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
die worth „turn etiam in Austria Inferiori“ außzulaßen und anstatt der
wörther „tamen
intercedentium“ zu setzen .
Bey denen
Art. V § 14 KEIPO4A betr. die rechtliche Einordnung des Religionsbanns (ius refor-
mandi): Lehnshoheit gibt keinen Religionsbann – Religionsbann bei streitigen landes-
herrlichen Rechten und in bikonfessionellen Kondominaten – Unabhängigkeit des Reli-
gionsbanns von weiteren Einzelrechten (Text: Meiern IV, 572 vorletzter Absatz; später
Art. V,42–44IPO ← § 47IPM).
Art. V § 15 KEIPO4A betr. die Einkünfte aus Kirchengut: Bestätigung der Regelung des
ARF – Beibehaltung der Einkünfte und Leistungsansprüche der Rst. in reichsunmittel-
barem oder landsässigem Kirchengut der anderen Konfession nach dem Status von 1624 –
Zehnte und andere Abgaben aus dem im Jahr 1624 oder seitdem zerstörten oder künftig
abgehenden Kirchengut; Neubruchzehnt (Text: Meiern IV, 572 letzter Absatz; später
Art. V,45–47IPO ← § 47IPM).
Der numerus 16 aber de iurisdictione ecclesiastica
Art. V § 16 KEIPO4A betr. die geistliche Gerichtsbarkeit: Suspension der geistlichen
Gerichtsbarkeit ggb. Rst. und Untertanen Augsburgischer Konfession; ihre einge-
schränkte Ausübung durch kath. Rst. ggb. Mediatständen und Untertanen Augsburgi-
scher Konfession sowie ggb. kath. Mediatständen und Untertanen durch Rst. Augsburgi-
scher Konfession – Geistliche Gerichtsbarkeit in bikonfessionellen Reichsstädten (Text:
Meiern IV, 573 zweiter Absatz; später Art. V,48–49IPO ← § 47IPM).
den klarn buchstaben des religionfridens und destwegen zu verändern,
wie ihn die catholischen gesezt haben: „Circa iurisdictionem ecclesiasti-
cam observetur id, quod in pace religionis § „Damit auch etc.“ disposi-
tum est. Quantum vero ad causas matrimoniales attinet, si utraque pars sit
Augustanae confessionis ad illorum iudicem spectet cognitio, si altera tan-
tum, actor forum rei sequatur“ .
So haben wir auch bey dem
13 numero 17] Im Ga. dep. Räte I (fol. 28): Maneat, solum pro verbis „non nisi amicabili
ratione componantur“ [im KEIPO4A : ratione transigatur] ponantur haec: „de eo in
comitiis Imperii utriusque religionis procerum consilio authoritate Imperiali transigatur
aut decidatur“. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 90’): Pleibt bey dem vorigen concluso depu-
tatorum. – Ksl. Beschluss im GR I ( ebenda ): De his transigatur in comitiis Imperiali-
bus.
Art. V § 17 KEIPO4A betr. das Verbot der Verunglimpfung des Reichsreligionsrechts
und das Gebot einer gütlichen Klärung von Zweifelsfragen durch die Religionsparteien
(Text: Meiern IV, 573 vorletzter Absatz; später Art. V,50IPO ← § 47IPM).
istius numeri anstatt der worth „inter utriusque religionis proceres non
nisi etc.“ diß hinzuegesezt: „in comitiis Imperii utriusque religionis pro-
cerum consilio amicabili ratione transigatur“.
Und damit es, sovil den numerum 18 de augendo numero deputatorum
Imperii
Art. V § 18 KEIPO4A betr. die konfessionelle Zusammensetzung der Reichsdeputations-
tage, der auf RT eingerichteten Reichsdeputationen und der Reichskommissionen (Text:
Meiern IV, 573 letzter Absatz; später Art. V,51IPO ← § 47IPM. Bei Meiern fehlt zu
Beginn des zitierten Absatzes die Numerierung [XVIII]).
den, welche albereit vermög der vorigen reichsabschiedt in possessione
20 Silesii etiam principes] Im Ga. dep. Räte I (fol. 27’): Differatur et communicetur der
Böhmischen und Österreichischen canzley, et deducantur rationes pro et contra. – Im
Ga. dep. Räte II (fol. 90’): Wirdt zue ihrer Kayserlichen mayestät allergnedisten reso-
lution gestellet, ob sie destwegen eine particulardeputation mit der königlich Böheimb-
undt Österreichischen cantzley, diesen punct zue deliberiren, verordnen wollen. – Ksl.
Beschluss im GR I (1647 XI 29;fol. 90’): Soll absonderlich ihrer Kayßerlichen majestät
vorgetragen werden (vgl. 1647 XII 4;fol. 245’–246). – Ksl. Beschluss im GR II (1647
XI 29;fol. 228) entsprechend: Wirdt ihrer Kayserlichen majestät absonderlich vor-
gebracht werden; dort (1647 XII 4, d.i.fol. 245’–246): Soviel aber disen ietzgedachten §
„Quod vero“ anlangen thuet, darüber solle denen gesandten in instructione über daß
ganze instrumentum pacis anbevohlen werden, daß sy versuechen sollen, ob die wort
„tum etiam in Austria Inferiori“ außgelassen werden möchten. Wan man aber solches
nicht erhalten könte, so sollen die gesandten derentwegen nicht brechen, sondern auf
solchen fahl den paragraph stehen lassen, wie er gesez[t] ist. – In der nicht über-
schickten , ersten Fassung des ksl. Beschluss im GR II (wie Anm. 8, hierfol. 97) ist an
dieser Stelle von Schröder am Rand vermerkt: NB: wegen der dreyen kirchen, welche
ihr Kayserliche majestät ad instantiam des herren churfürsten zu Sachsen denen unca-
tholischen in denen erbfürstenthumben Schweiniz, Jawer und Glogaw, wans friedt ist,
verwilligt, solle nichts in das instrumentum pacis gebracht werden [ Trauttmansdorff
hatte den sächsischen Ges. Mitte Juni 1647 die Erlaubnis zum Bau jeweils einer Kirche
bei Glogau/Głogów, Schweidnitz/Świdnica und Münsterberg/Ziębice in Aussicht ge-
stellt : APW II A 6 Nr. 156.].
Die ordentliche Reichsdeputation wurde erstmals in der Reichsexekutionsordnung von
1555 reichsrechtlich verankert und ihr Teilnehmerkreis fixiert: neben den sechs Kf.en
(der Kg. von Böhmen trat lediglich durch seine Teilnahme bei Königs- oder Ks.wahlen
als Kf. in Erscheinung; vgl. Gotthard, Kurfürsten I, 468; Begert, 575–580) wurden
der Ehg. von Öst., die Fbf.e von Würzburg und Münster, die Hg.e von Bayern und
Jülich, der Lgf. von Hessen, der Abt von Weingarten und der Gf. von Fürstenberg be-
nannt, die beiden Vertreter der Reichsstädte blieben zunächst offen (Text: Sammlung
III, 27, § 65); hierfür wurden 1559 Köln und Nürnberg bestimmt (§ 50 des Augsburger
RA von 1559; Text: RTA 1558/59 III, 2020, § [50]). Im Speyerer RA von 1570 wurde
die Reichsdeputation durch die Hinzunahme des Burgundischen Kreises, des Fbf.s von
Konstanz und der Hg.e von Pommern und Braunschweig erweitert (Text: RTA 1570 II,
1213 § [20]). Jülich schied im Jahre 1609 aus (zur Entwicklung und Funktion der Reichs-
deputation vgl. Neuhaus, Reichstag, 144–147; Schnettger, 5–13). – In der Erklärung
zur Endlichen Erklärung der prot. Rst. (Osnabrück praes. den schwed. Ges. 1647 März
15) hatten die ksl. Ges. die von den prot. Rst. geforderte Parität in den ordentlichen
Reichsdeputationen zugestanden ( APW [II A 5 Nr. 319 Beilage 1] ; Text hier: Meiern
IV, 127 ).
in verwaltung ihres ambts nichts unbilliches zuegemeßen werden kan, so
haben wir post verba „de personis autem etc.“ dise worth beygefüeget:
„vel statibus Imperii adiungendis in proximis comitiis statuatur“.
Der
1 numerus 19] Im Ga. dep. Räte I (fol. 28): Remittatur iste numerus 1 ad comitia Im-
perialia. Pro verbis „sola amicabilis compositio“ ponatur „quomodo lis dirimenda sit,
in proximis comitiis statuetur“. Similiter quoad pluralitatem votorum in materia collec-
tarum. – Im Ga. dep. Räte II (fol. 90’–91) entsprechend.
Art. V § 19 KEIPO4A betr. das Verbot einer Mehrheitsentscheidung (1) in Religions-
sachen, (2) in den Fällen, (a) wenn die Rst. nicht als ein Corpus betrachtet werden kön-
nen, (b) wenn kath. und AC-Verwandte zwei Parteien bilden (itio in partes); Abstim-
mungsmodus in Steuersachen (Text: Meiern IV, 574 zweiter Absatz; später Art. V,52
IPO ← § 47IPM).
saz des instrumenti.
Waß den
3 numerum 20] Im Ga. dep. Räte I (fol. 28–28’): Totus remittatur ad futura comitia nu-
merando rubricas, de quibus hic propositum et tractatum. – Im Ga. dep. Räte II (fol.
91): Ponatur hic: De iudicio camerae Imperialis ad alium universis statibus Imperii com-
modiorem locum transferendo, de iudicum, praesidum, assessorum et quorumcunque
iustitiae ministrorum parium numero utriusque religionis praesentatione, de reforma-
tione iustitiae, de iudicio Imperiali aulico melius ordinando et quibusdam consiliariis
Augustanae confessionis asciscendis, de processu iudiciario formando, de dubiis circa
interpretationem constitutionum et recessuum Imperii resolvendis, item de curia Impe-
riali Rotweilana, iudiciis provincialibus Sueviae, Hagenoae [ gemeint sind das ksl. Hofge-
richt zu Rottweil, das ksl. Landgericht in Schwaben (Landgericht zu Weingarten) und
das ksl. Landvogtei-Gericht in Hagenau] et aliis hinc inde per Imperium usitatis abolen-
dis similiter in proximis comitiis definietur. – Ksl. Beschluss im GR I (fol. 91): Wie
gerathen, iedoch wz den reichshoffrath betrifft, dahin nicht zue remittiren, sondern auß-
zuelaßen. – Im ksl. Beschluss im GR II (fol. 229’–230): Et notandum, quod in toto
proiecto, ubi protestantes se evangelicos nominant, hoc corrigendum et ubique ponen-
dum sit „Augustanae confessioni addicti“. – Die Vorlage zu dem übeschickten ksl.
Beschluss im GR II (wie Anm. 8, hierfol. 38) enthält an dieser Stelle eine Einfügung
Gebhardts, die jedoch in den überschickten Exemplaren fehlt: Item § „Cum vero etc.“ de
nominatione et sustentatione assessorum consilii aulici Augustanae confessioni addicto-
rum etc. nichts zu melden, ut Imperatori maneat ius integrum eiusmodi consiliarios pro
suo lubitu zu constituiren.
Art. V § 20 KEIPO4A betr. die Reform der Reichsgerichte (Text: Meiern IV, 574 dritter
Absatz; später Art. V,53–58IPO ← § 47IPM).
seiner eigentschafft nach zue einem allgemeinen reichstag gehört
Zur ksl. Grundhaltung in der Frage der Reform der Reichsgerichte vgl. Ferdinand III.
an Trauttmansdorff, Linz 1646 Januar 23 ( APW [II A 3 Nr. 113] ).
wollen wir doch denselben nochmalß examinirn laßen, wz zumahl wegen
des § „Quoad processum iudiciarium etc.“
Art. V § 20 Abschnitt beginnend mit Quoad Processum KEIPO4A betr. das Verfahrens-
recht des RHR , insbesondere Rechtsmittel gegen Urteile (Text: Meiern IV, 574 letzter
Absatz; später Art. V,55IPO ← § 47IPM).
kan oder nit. Im übrigen laßen wir unß nit zuwider sein, dz dasienige,
wz in § „Praeterea visum etc.“
Art. V § 20 Absatz beginnend mit Præterea visum KEIPO4A betr. die Vertagung der
allgemeinen Disposition über das RKG – paritätische Konfessionszugehörigkeit des Kam-
merrichters, der Präsidenten und der Assessoren (Text: Meiern IV, 574 letzter Absatz;
später Art. V,53–54IPO ← § 47IPM).
post verba „sed idem etiam in iudicio aulico observetur“ gemeldt wirdt,
„huicque fini aliquot Augustanae confessionis doctos et rerum Imperii
peritos viros […] adsciscat etc.“ also darin gelaßen werde
In dem zitierten Abschnitt war bestimmt, daß der Ks. am RHR aus den ev. oder ge-
mischtkonfessionellen Reichskreisen einige (aliquot ) Rechtsgelehrte Augsburgischer Kon-
fession in der Anzahl annehmen solle, daß ggf. in einem Verfahren die Parität der Ur-
teiler aus dem Kreise der Assessoren beider Bekenntnisse eingehalten werden könne (ut
eveniente casu paritas iudicantium ex utraque religione assessorum observari possit ); er
wurde also nicht auf eine durchgehende numerische Parität des RHR -Personals fest-
gelegt .
punctum aequalis praesentationis aber beym cammergericht wollet ihr
auf den nechstkünftigen reichstag verweisen
nominatione et sustentatione assessorum consilii aulici Augustanae con-
fessioni addictorum etc.
Art. V § 20 Abschnitt beginnend mit Cum vero KEIPO4A betr. die Anweisung an den
Ks., sich auf dem nächsten RT über die Ernennung und Unterhaltung der Reichshofräte
Augsburgischer Konfession durch die Reichskreise zu erklären (Text: Meiern IV, 574
letzter Absatz).
Bey dem articulo 6 de reformatis
Art. VI KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Katholiken und den AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 575 ; später Art. VIIIPO ←
§ 47IPM).
solchergestalt in den religionfriden aufgenohmen werden, dergleichen
limitationes und restrictiones particulares, über welche sy und die Augs-
purgische confessionsverwanten selbst nicht einig noch verglichen, in daß
instrument zu bringen, weniger dz wir uns derzeit darüber resolvirn sol-
len. Derowegen diser articulus von dem § „Unanimi“ usque ad verbum
„decernantur“ bleiben , all daß übrige aber, wz a verbo „salvis tamen“
usque ad finem hergesezt wirdt
darinn zu befinden, ganz außgelaßen werden solle.
Der articulus 7 de gravaminibus in politicis
Art. VII KEIPO4A betr. das Reichsverfassungsrecht der Rst. und das Schuldenwesen
(Text: Meiern IV, 576 vorletzter Absatz; später Art. VIIIIPO = §§ 62–66IPM).
trukhtem aufsaz zu finden, nur dz bey dem § „Habeantur etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit Habeantur autem KEIPO4A betr. die Abhaltung des
nächsten RT und die dahin überwiesenen Einzelprobleme, u.a. (1) Römische Königswahl,
(2) beständige ksl. Wahlkapitulation, (3) Erweiterung der Bestimmungen über das Acht-
verfahren gegen einen Rst. , (4) Redintegration der Reichskreise, (5) Überarbeitung der
Reichsmatrikel, (6) Reduzierung der Zahl der exemten Rst. , (7) Senkung und Erlaß der
Reichssteuern, (8) Reform der Reichspolizeiordnung, (9) Reform der Reichsgerichte, (10)
Gerichtskosten beim RKG , (11) Reichsdeputationsordnung, (12) Direktorium der Reichs-
kollegien (Text: Meiern IV, 576 erster Absatz; später Art. VIII,3IPO = § 64IPM). Neu
an der im folgenden gen. Formulierung sind die Worte et indicentur, sex sowie der Zu-
satz et subscripto instrumento huius pacis.
gesezt werde „Habeantur autem et indicentur comitia Imperii intra sex
11 pacis] Im Ga. dep. Räte II (fol. 91’–92) folgt: Ad § „Tam in universalibus etc.“ [ Bezug
auf Art. VII § „Tam in universalibus“ KEIPO4A betr. das Stimmrecht der Reichsstädte
und die allgemeine Bestandsgarantie für das Reichsherkommen und die Reichsverfassung
(Text: Meiern IV, 577 zweiter Absatz; später Art. VIII,4IPO = § 65IPM).], quod si
Bavarus [ Kf. Maximilian von Bayern] et Saxo [ Kf. Johann Georg von Sachsen] inclina-
rent ad permittendum votum decisivum civitatibus, so bliebe es bey dem aufsatz. Si au-
tem non inclamarunt [!] [ müßte wohl heißen „inclinarent“], so bliebe es bey dem vorigen
voto [ Gemeint ist wohl das Ga. dep. Räte I, welches jedoch nur bis einschl. Art. V § 20
*KEIPO4B* überliefert ist; s. Anm. 3. ].
bey dem § „De indaganda etc.“
Art. VII Absatz beginnend mit De indaganda KEIPO4A betr. die künftige Regelung für
Schuldner, die durch den Krieg in Not geraten sind, durch den RT sowie eine Interims-
regelung (Text: Meiern IV, 577 ; später Art. VIII,5IPO = § 66IPM).
er bey erkenung der process und ex〈ecu〉torialien in dergleichen schuldt-
sachen die circumstantias wohl in acht nehmen und die partheyen mit
ubermeßigen executionen bey disen noch schwürigen leuffen nicht be-
16 Bey] Im Ga. dep. Räte II (fol. 91’) heißt es vorher zu dem Artikel betr. die Exemtion
Basels: Parenthesis ex Gallico de Helvetiis [ § „E quoniam“ FEIPM1 ; Text: Meiern V,
157 dritter Absatz]. Weil dieses in dem zwischen den Kayserlichen und Französischen
hiebevor aufgerichtetem capitulato [ Bezug auf den ksl.-frz. Vorvertrag vom 11./14. No-
vember 1647.] nicht befindtlich, seithero auch der stadt Basel die verlangte satisfaction
und resolution erfolgt [ vgl. [Nr. 26 Anm. 1] ], alß bleibt es bey der catholischen errin-
derung [ Das erste kath. Ga. (fol. 73) forderte die Auslassung dieses Punktes aus dem IP. ].
Hierzu der ksl. Beschluss im GR I (fol. 91’): Mittatur diploma 〈domino〉 Volmaro ad
extradendum, et sic expungatur haec parenthesis. Ksl. Beschluss im GR II (fol. 230):
Redigatur resolutio et expeditio nuper transmissa in diploma et cras [ 1647 XI 30] adhuc
includatur domino Volmaro articulusque ille solum remissive super resolutione iam data
fundetur.
16 de reformatis] Ein ksl. Beschluss im GR I zu Art. VI KEIPO4A fehlt.
Bey dem articulo octavo de commerciis
Art. VIII KEIPO4A betr. Handelsfreiheit und Zölle (Text: Meiern IV, 577 ; später Art.
IXIPO = §§ 67–68IPM).
zu bevehlen, alß daß post verbum „invecta“ das worth „et adaucta“ hin-
zuegeruckt werden mögte.
Der
Art. IX KEIPO4A betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens (Text: Meiern IV, 578 ;
später Art. XIPO).
setzt worden, wie imgleichen der punctus aequipollentiarum sub articulis
decimo für Churbrandenburg
Art. X KEIPO4A betr. die Entschädigung für Kurbg. (Text: Meiern IV, 581 ; später Art.
XIIPO).
burgh
Art. XI KEIPO4A betr. die Entschädigung für Mecklenburg (Text: Meiern IV, 583 ;
später Art. XIIIPO).
Art. XII KEIPO4A betr. die Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg (Text:
Meiern IV, 584 ; später Art. XIIIIPO).
für marggraff Christian Wilhelmbs zu Brandenburg
Art. XIII KEIPO4A betr. den Unterhalt für den ehem. Administrator von Magdeburg,
Mgf. Christian Wilhelm von Bg. (1587–1665; 1598–1628 Adm. des Est.s Magdeburg. Zu
ihm: Lupke-Niederich; Text: Meiern IV, 586 ; später Art. XIVIPO).
Waß aber den articulum decimum quartum de satisfactione Hasso Cassel-
lana
Art. XIV KEIPO4A betr. Hessen-Kassel (Text: Meiern IV, 586 ; später Art. XVIPO
bzw. §§ 51–60IPM).
laßen, ob unnd waß ihr darinnen den interessirten
Gemeint sind Kurköln, Kurmainz, Münster, Paderborn und Fulda (vgl. [Nr. 25 Anm. 4] ).
Vgl. auch das Ga. der von der hessischen Satisfaktion betroffenen kath. Rst. über Art.
XIV *KEIPO4B* betr. Hessen-Kassel (s.l. praes. 1647 Dezember 19, d. i. Nr. 56 Beilage
A[.3]).
riern khönnet, daß in dem § „
Art. XIV Abschnitt beginnend mit 3) Pendantur KEIPO4A betr. die Höhe der Armee-
satisfaktion für Hessen-Kassel (600 000 Rt.) und die Übertragung der halben Gft. Arns-
berg als Sicherheitspfand (Text: Meiern IV, 587 dritter Absatz; vgl. später Art. XV,4–5
IPO = §§ 51–52IPM).
statt deren substituiert werde „teneatque duo aut tria loca praesidio fir-
mata, donec etc.“, damit Churcölln liebden disfalß sich nicht zu be-
schwehrn und ihren consens zue diesem friedenschluß umb sovill desto
mehr zu weigern ursach haben.
contra“
Art. XIV Absatz beginnend mit E contra KEIPO4A betr. die Rückgabe der Eroberun-
gen durch Hessen-Kassel und die Rückgabe des Sicherheitspfands (Text: Meiern IV, 587
vierter Absatz; vgl. später Art. XV,7–11IPO = §§ 54–56IPM).
Art. XIV Absatz beginnend mit Similiter quam KEIPO4A betr. die Rückgabe der hal-
ben Gft. Arnsberg nach erfolgter Zahlung der Satisfaktionssumme (Text: Meiern IV,
587 fünfter Absatz).
etc.“ in consequentiam der vorigen veränderung außgelaßen werden. Im
übrigen allen pleibt auch diser punct, wie er gesezt ist.
Betreffendt entlich den punctum restitutionis
16 reciprocae et executionis] Im Ga. dep. Räte II (fol. 93): Legitur instructio prout con-
cepta [ konnte nicht ermittelt werden; eventuell ist das Ga. dep. Räte IV gemeint] ab
excellentissimo domino vicecancellario Imperii [ Kurz]. – Ksl. Beschluss im GR I (fol.
93): Tententur omnes tres modi, sic tamen, ut qui ordine primus fuit in concepto positus,
ponatur ultimo loco.
Art. XV KEIPO4A betr. den Vollzug des Friedensvertrags, Truppenabzug, Rechtswir-
kung des Friedensvertrags und Sicherung der Vertragserfüllung sowie die Unterzeichnung
(Text: Meiern IV, 587 ; Textnachweise und Kongruenzen sind im Einzelfall angemerkt).
warbey nit allein wir, sonder fast alle chur-, fürsten undt stände inter-
essiert und [ diese] dahero umb sovil mehr ursach haben, vermittelst ihrer
gesanten auch diß orths zue secundiern, befinden wir ein unumbgängliche
notturfft zue sein, daß solcher dergestalt eingerichtet werde, daß man in
21–115,1 Articulis decimo] Im Ga. dep. Räte II (fol. 92–92’): Maneat totus ob bonum pa-
cis, si h〈o〉c posset obtineri. Bey consultirung dieses puncten ist auch vorkhommen,
waß Churcölln, Brandenburg, Mechlenburg und andere wegen ihres interesse sich
beschweren thuen, welchen dan schwerlich zue helffen und dasienige, waß einmahl
hienaußgegeben worden, zue revociren sein wirdt. Alles aber hauptsachlich
darinnen consistirend, daß man securitatem pacis richtig habe, ehe dergestalt ein und
ander standt offendirt werde. Von deme aber in conclusione voti ratione modi, wie die
sach mit möglichster sicherheit anzuegreiffen, mehrers vermeldet [ wird].
disputaten und consequenter der hemmung aller execution haben möge,
zuemahlen wir [!] widrigsfahlß alles daßienige, so in dem ganzen instru-
mento pacis der cron Schweden und protestierenden von unß und andern
ständen nachgesehen, ohne effect sein und man auch nach geschloßnem
friden eben im krieg wie zuvor zue verpleiben haben wurde. Wir schlies-
sen euch zue dem ende einen absonderlichen aufsatz bey, wie wir vermei-
nen, daß der punctus executionis, distributionis stativorum et solutionis
militiae zue vergleichen möchte sein. Zue mehrer erleütherung der sachen
aber:
So befindt sich erstlich in § 15 „Pacem hoc modo conclusam etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Pacem hoc modo KEIPO4A betr. die Ratifikation des
Friedensvertrags (Text: Meiern IV, 587 letzter Absatz; später Art. XVI,1 und XVII,1
IPO bzw. §§ 98(1), 111IPM).
darinen verglichen würdt, daß der friden von unß und der königin auß
Schweden, und dan von chur-, fürsten und ständen innerhalb drey mona-
then ratihabirt und die instrumenta ratihabitionis in zeit dreyer monathen
außgewechßlet sollen werden. Von subscription aber der plenipotentia-
riorum und derselben effect würdt gar nichts gemeldet.
Sovil nun hierbey erstlich unsere und der cron Schweden ratification be-
trifft, so hat dieselbige seinen geweisten weeg
Die Ratifikation desIPO durch den Ks. und Kg.in Christina von Schweden erfolgte je-
weils im November 1648 (Text der Ratifikationsurkunden: APW [III B 1/1 Nr.n 19–20] ).
diß orths kein mangel sein würdt, also sezen wir ausser allen zweifel, daß
auch die ratification auß Schweden erfolgen solle, praesupponiren aber
darbey gentzlichen und halten vor eine haubtnotturfft, daß der friden
seine richtigkeit und sicherheit nit a tempore ratificationis sowol unserer
alß der cron Schweden, sondern a tempore subscriptionis unserer und der
cron Schweden gevollmechtigten gesanten nehme, also daß ihr den fri-
denschluß allerdings darauff zue stellen hettet, daß er von der gesanten
subscription seinen anfang und stabilimentum empfange.
Sovil aber die ratification der reichsständte betrifft, alß welche nun
gleichsfalß nach inhalt dises paragraphi intra spatium trium mensium er-
folgen solle, dabey giengen unß nit weniger allerhandt gedancken zue ge-
müeth
Die ksl. Seite hatte zunächst versucht, die Rolle der Rst. beim Abschluß des Friedensver-
trags gemäß Herkommen auf die Ratifikation auf dem nächsten RT zu beschränken (vgl.
den ersten ksl. Textvorschlag für einIPO vom 8. Mai 1646 [ KEIPO1 ], d.i. APW II A 4
Nr. 88 Beilage 1; Text: Meiern III, 66 –73, hier 73 Art. XXXIV). Die Schweden dagegen
bestritten die Existenz eines adäquaten Präzedenzfalles und hoben auf das den Rst. zu-
gestandene ius pacis ac belli ab (vgl. die Argumente beider Seiten: Meiern III, 152 ;
Dickmann, 490). Im KEIPO4A war die Unterzeichnung des Friedens durch die Rst.
lediglich pauschal erwähnt ( Meiern IV, 590 erster Absatz), eine präzise Festlegung des
Modus zur Unterzeichnung und Ratifikation durch die Rst. erfolgte erst durch einen
Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648 (Text: APW [ III B 1/1 Nr. 26] ; vgl. auch ebenda, [ XLVI Anm. 23] , [ LIV] ).
culus „Tum quae de universali ac particulari etc.“
haben, daß die Schwedische einzige execution ihrerseits zu thun nit schul-
dig sollen sein, biß nit allein der cron, sondern auch der stände des Reichs
ratihabitionum instrumenta extradiert.
Weilen wir nun hiebey besorgen, daß die ratification bey den reichsstän-
den, bevorab ut singulis, wie beym Prager frieden geschehen
Im PF hatte der Ks. übernommen, diesen gantzen friedenschluß allen und jeden chur-,
fürsten und ständen des Reichs […] zu gemüth zu führen und [ diese] beweglich zu er-
mahnen, daß ein jeder […] auch den gegenwertigen friedenschluß in allen und jeden
puncten blieben und annehmen solle (vgl. Art. [68] PF; Text: BA NF II/10 Nr. 564A,
1622f). In der Folge verzögerte sich der Beitritt einiger Rst. zum Frieden, wenige Rst.
traten ihm sogar niemals bei ( Bierther, 147f; vgl. auch Schmidt, Dominat oder Frei-
heit , 265–279).
handt difficultet noch nach sich ziehen und consequenter den Schwe-
dischen ursach geben mögte, die execution ihrerseits nit fortzuesezen,
also finden wir, daß diser punctus ratificationis ex parte statuum in der
obscuritet nit verpleiben könne, und seind unß dahero folgende weg,
diser sach zue helffen, beygefallen:
Erstlich, daß die subscription (weilen die haubtratification insgesambt nit
anderß, alß auf einem reichstag geschehen kan
Diese Form der formellen Ratifikation entsprach dem Reichsherkommen ( Dickmann,
473; entsprechend auch Trauttmansdorff ggb. Oxenstierna: vgl. Meiern III, 152 ). Art.
XVII,2IPO (= § 112IPM) bestimmte schließlich die Aufnahme des Friedensvertrags in
den nächsten RA. Diese Transformation desWF in Reichsverfassungsrecht als ein ewiges
Gesetz und sanctio pragmatica, gleich andern des Heil. Reichs Fundamentalsatz- und
Ordnungen erfolgte im sog. Jüngsten RA des Regensburger RT von 1653/54 (Text:
Laufs, §§ 4–6). Eine entsprechende Ratifikation durch den RT war im KEIPO4A noch
nicht vorgesehen.
gen ständen, so die reichsabschid pflegen zue unterzeichnen, erfolgte, alß
da were Maintz und Pfaltz, Saltzburg und Bayrn, Weingartten, Fürsten-
berg, Cöln und Nürmberg
Die hier gen. Rst. siegelten die RA im Namen aller übrigen Rst. , unterschrieben sie aber
nicht. RA wurden lediglich vom Ks. (bzw. im Namen des Ks.s) und Kurmainz, oder – in
dessen Vertretung – vom Reichsvizekanzler unterschrieben. Abweichend zu der vorlie-
genden Aufzählung gehörte zu den siegelnden Rst. n allerdings nur eine Reichsstadt, bei
der es sich in der Regel um die Reichstagsstadt handelte. Zwei Städtevertreter gehörten
dagegen zu dem rst. Gremium, dem das Konzept für den RA vorgelegt wurde. Daß dies
Köln und Nürnberg waren, ist nicht unwahrscheinlich, da diese auch zur ordentlichen
Reichsdeputation (vgl. Anm. 132) gehörten ( Aulinger 249–257; HRG IV, 519–522).
zue brauchen, daß ehe und zuvor dergleichen mit den Schwedischen
accordiert wurde, ihr euch der ietzbenenten chur-, fürsten und ständen,
daß sie die subscription nit difficultierten, genuegsamb zue versichern
hettet.
Der andere weeg, und den wir vor den besten halten, were, daß die sub-
scription von denienigen geschehe, und die Schwedische darmit content
weren, so von den ständen sich disem fridenschluß begehren zue beque-
men, mit deme dan die Schwedische umb sovil mehrere ursach haben,
sich zue contentiern, dieweil der hieunten folgende § „Pro maiori horum
omnium etc.“
gleich zue disem friden obligieret.
Der dritte weeg kunte sein, daß die subscription deß fridenschlußes, biß
derselbe auff künfftigen reichstag von den gesambten ständen ratificiert
wurde, von den deputatis ordinariis unterzeichnet wurde.
Entlichen, wan keiner auß disen weegen denn Schwedischen angenehm
were oder sonst sich eine und andere difficultet ereignen wolte, so were
daß negste, daß der fride von unsern und der cron Schweden gesanten
allein subscribieret und darmit seine sicherheit und von selbiger stundt
ahn seinen anfang hette, welches die Schwedische derentwegen umb sovil
weniger zue difficultiern haben, weilen in dem fridenschluß gnuegsamb
versehen ist, nit allein, daß derselbe von dem ganzen Reich ratificirt solle
werden
chem contraveniren, zue verfahren seye
Bezug auf Art. XV Absatz beginnend mit Omnes huius KEIPO4A betr. die allgemeine
Gewähr des Friedens, die bewaffnete Garantie der Vertragserfüllung und die Straf-
bestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen den Frieden (Text: Meiern IV, 589 vierter
Absatz; später Art. XVII, 4–6IPO = §§ 114–116(1)IPM).
Und hettet ihr disem allem nach bey disem passu haubtsächlich auff zwey
daß absehen zue machen, nemblich daß der fride nit a ratificatione coro-
narum, sondern a subscriptione legatorum, allermassen es der gesanten
plenipotenz auch mit sich bringt
Bezug auf die Klausel in der ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane
vom 4. Oktober 1645, daß der Ks. alles, was die Ges. verhandelt haben, billigt und rati-
fiziert ( APW [III B 1/1, 161 Z. 14–19] ). Die Vollmacht der schwed. Ges. (Stockholm 1645
Dezember 10[/20]) enthielt eine entsprechende Bestimmung ( ebenda, 161ff, hier 162f).
in puncto subscriptionis et ratificationis ex parte statuum euch nit weiter
einlassen thättet, alß waß ihr euch versichern köntet, daß ihr bey den
ständen in puncto subscriptionis et ratificationis sicher zue praestiern
wüsst.
Im ubrigen, so bleibt es dabey, daß die ratification unser- und der cron
Schweden seits promittiert werde. Die in eben dem articulo folgende
wortt „interim facto inter exercitus armistitio“ hineinzurugken
wir gleichsfalß bedencklich, zuemahlen man dergestalt biß zue erfolgung
der ratification in keinem friden, sonder nur in einem armistitiistandt sein
wurde, welches dan diser ganzen fridenshandlung scopus nit, sondern ein
würcklicher friden gewesen. Dahero die notturfft sein will, daß ietzge-
dachte wortt de armistitio außzuelassen und der passus dergestalt einzue-
richten, ut a tempore subscripti instrumenti pacis a plenipotentiariis „ces-
set omnis hostilitas, et quae supra conventa sunt, executioni“, und zwar
„utrinque demandentur“, so die Schwedische nit difficultiern können.
Sovil nun den folgenden § „Inprimis deputentur etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Inprimis deputentur KEIPO4A betr. die Verteilung der
Truppen in die Reichskreise bis zur Einigung über die Armeesatisfaktion und deren Aus-
zahlung (Text: Meiern IV, 588 zweiter Absatz).
chen die Schwedische allem ansehen nach disen verstandt darunter, ut per
Imperium exercitus solummodo Suecici distribuantur assignatis uniuscui-
usque stativis, dan weilen dabey gemeldet „donec ipsis ex conventione ea
de re inita satisfactum fuerit“, von keiner andern armada satisfaction aber
in instrumento waß befindtlich ist, alß eben, waß hieoben in articulo 9
numero 4 § „Tandem Caesarea maiestas etc.“
Art. IX § 4 Absatz beginnend mit Tandem Cæsarea KEIPO4A betr. die Zahlung einer
Armeesatisfaktion für die schwed. Truppen (Text: Meiern IV, 580 vorletzter Absatz).
cicae militiae ante eius exauctorationem enthaltet, also möchte von ihnen,
Schwedischen, diser paragraph zweifelsohne sowohl in puncto distribu-
tionis alß solutionis vor die Schwedische soldatesca allein verstanden wol-
len werden, welches, gleichwie es eine pur lautere unmöglichkeit und ein
unfehlbares zeichen were, daß, wan die Schwedische darauff beharreten,
sie per ipsammet pacem daß Römische Reich begehrten zue opprimiern
und sowol unsere alß auch deß churfürsten in Bayrn liebden anvertraute
soldatesca gantz und zuemahl sambt unsern landt und leüthen zue ener-
virn und in desperation zue bringen, alß haben wir für ein unumbgäng-
liche notturfft befunden, disen paragraph usque ad verba „deinde omnes
etc.“ völlig außzuelassen, und zwar nit allein derentwegen, daß er in ein
sehr ungleichen und unß und allen getrewen ständen unerträglichen ver-
standt gezogen könte werden, sondern dieweil wir hieunten mit mehrern
euch befehlen, wan und wie der punctus distributionis et solutionis mili-
tiae in deliberation zue ziehen und zue effectuirn , also auch dem instru-
mento pacis in disem passu nichts abgehen würdt.
Sovil ferner den § „Deinde omnes et singuli“ ratione captivorum be-
trifft
Art. XV Abschnitt beginnend mit Deinde omnes KEIPO4A betr. die Freilassung der
Kriegsgefangenen (Text: Meiern IV, 588 zweiter Absatz; später Art. XVI,7IPO =
§ 104IPM).
Anlangent aber den § „Tum quae de universali etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Tum quæ de universali KEIPO4A betr. den Erlaß ksl.
Exekutionsmandate über den sofortigen Vollzug der Restitutionen und den Abzug der
militärischen Besatzungen nach erfolgter Restitution und dem Austausch der Ratifika-
tionsurkunden (Text: Meiern IV, 388 dritter Absatz; später Art. XVI,13IPO ≙ § 105
IPM).
chen auß zweyerley ursachen usque ad verba „omnia utriusque partis
militaria praesidia“ geändert
etc. et executioni omnia utrinque demandentur etc.“ dises begriffen
dan vors andere, so kan dises paragraphi verstandt dergestalt genommen
werden, daß ex parte Sueciae kein praesidium abgeführet und nichts zue
restituiren seye, donec, quae de universali ac particulari statuum aliorum-
que restitutione supra transacta sunt, per Caesarea mandata in singulis
circulis intra praefatum terminum executioni mandentur atque ratihabi-
tionum instrumenta extradantur
ein oder anderer standt diser execution sich opponirte oder, wan er auch
ein solches nit vermöchte zue thun, gleichwol seine ratification nit ein-
schickte oder auch die cron Schweden daßienige, waß oben in articulo 3
§ „Iuxta hoc universalis etc.“
worden, weiter zuerug zue [!] extendieren und außlegen möchte, alß bee-
derseits bey den tractaten man gegeneinander die meinung und intention
eröffnet, sonderlich weil daselbst der terminus a quo nit in prophanis, wie
hernach in sacris, auf eine gewisße zeit gesezt worden ist
Im Gegensatz zu den Regelungen über die konfessionellen Verhältnisse (Stichtag: 1. Ja-
nuar 1624; vgl. später Art. VIPO) enthielt das allgemeine Restitutionsgebot aufgrund
der Amnestie keinen konkreten Stichtag. Stattdessen war den Amnestiebestimmungen
die ungenaue Terminangabe occasione Bohemeae Germaniaeve motuum zugrundege-
legt (Art. III KEIPO4A , Text: Meiern IV, 559 Z. 3; später Art. IIIIPO). Da der Abzug
der Kriegsbesatzungen nach dem Wortlaut des KEIPO4A an den vorherigen Vollzug der
Restitutionen gebunden war, befürchtete der Ks.hof eine Verzögerung des Abzugs der
schwed. Truppen durch langwierige Auseinandersetzungen über die Abwicklung der
Restitutionen (vgl. Oschmann, 74f, 84f).
diserseits dergleichen weitschichtigen extensionen nit alsobalt stattgeben
wolte, die Schweden also gleich fürwenden könten, samb man diserseits
demienigen, waß daselbst oben verglichen, noch kein würckliches ver-
gnüegen geleistet, dahero auch sie nit schuldig weren, mit abführung ihrer
völcker und abtrettung der inhabenden plätze einen würcklichen anfang
zue machen, daß nun erstlich man eben unsersaits die execution völlig
thun solle und dan erst die Schwedische folgen, daß auch ein oder ande-
ren standts opposition, contravention und denegirte ratification oder auch
vorgedachte alzue weitschichtige extension deß amnistiaepuncts die
Schwedische ab omni obligatione der abführung ihrer praesidiorum und
restitution deßienigen, waß sie in handen haben, liberiern solle, ein sol-
ches were wider allen stylum, so bey denn executionibus pacis herkom-
men, ia wider die vernunfft selbsten, und wurde handtgreifflich erschei-
nen, daß die Schwedische in ipsa executione pacis mittel und weege in
handen wolten behalten, alles zue irritieren und unß und alle getrewe
chur-, fürsten und stände zue gefähren , da sie auff dergleichen condi-
tion beharren solten, sonderlich aber und umb sovil mehr, dieweil in denn
folgenden paragraphis „Pro [ maiori] horum omnium et singulorum
etc.“ , item § „Contra hanc transactionem etc.“ , item § „Omnes huius
transactionis consortes etc.“ , item „Qui vero huic transactioni etc.“
ubrigs und so scharpff, alß immer in einigem fridenschluß bißhero gewe-
sen, versehen, wessen dieienige, so disem friden contraveniren, zue ge-
wartten, bey welchem es dan billich sein verpleiben hat, ohne daß durch
eines oder deß anderen standts contravention oder uneingeschickte rati-
habition die Schwedische der restitution ihrerseits entbunden solten sein.
Also daß daß negste ist, daß der articulus, wie er unserseits gesezt, nemb-
lich [ ab] „omnia utriusque partis militaria praesidia etc.“ verpleibe, der
punctus restitutionis aber in dem ersten paragrapho, benentlichen „et
quae supra conventa sunt, executioni utrinque demandentur etc.“
erledigung habe.
In fine istius § „Omnia autem etc.“
Gemeint ist die oben beschriebene Neufassung des Absatzes Tum quæ de universali
KEIPO4A (vgl. Anm. 177) im beiliegenden Art. XVI *KEIPO5* betr. Vollzug und
Sicherung des Friedens; das Inzipit lautet korrekt Omnia utriusque partis (Text: Meiern
IV, 834 erster Absatz).
nemblich die praesidia pari passu abgeführt werden, und obschon vil-
leicht besser were, daß ein gewisser tag iezo gleich benennet wurde, so
stehet doch solches dahin, ob ihr mit rath anderer chur-, fürsten und stän-
den solches für thunlich haltet oder ob sich die generales nach geschloß-
nem friden selbst eines gewissen tags, ahn welchem allerseits mit abfüh-
rung der praesidiorum und restitution der pläze (unter welche billich
auch dieienige außtrucklich zue rechnen seind, die ein oder anderer theil
allein per modum armistitii noch innen hat ) der anfang zue machen,
nach beschaffen- und gelegenheit der praesidiorum und ihrer unterschid-
lichen entlegenheit halber vergleichen.
In dem § „Loca ipsa, civitates etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Loca ipsa KEIPO4A betr. die Restitution der besetzten
Orte und den Vollzug des Truppenabmarschs (Text: Meiern IV, 588 vierter Absatz, dort
allerdings fälschlicherweise Loca ista; später Art. XVI,14IPO bzw. §§ 106(1) und 107
IPM).
concessorum die notturfft , wie dan auch daß wortt „reciproce“ darzue-
gesetzt, welches ohne zweifel bey dem gegentheil kein bedencken haben
würdt, wobey es auch sein verpleiben hat.
Deßgleichen bleiben die paragraphi „Restituantur etiam archivia etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Restituantur etiam KEIPO4A betr. die Rückgabe der
Archive und Mobilien (Text: Meiern IV, 588 fünfter Absatz; später Art. XVI,15IPO
= § 108(1)IPM).
§ „Quae vero aliunde [ eo] invecta etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Quæ vero KEIPO4A betr. die Mobilien an den zu resti-
tuierenden Orten, die erst nach der Eroberung dorthin verbracht wurden, sowie den
Transport und die Versorgung abziehender Truppen (Text: Meiern IV, 588 vorletzter
Absatz; später Art. XVI,15–16IPO = § 108IPM).
„victores“ „occupantes“ gesezt würdt, so auch kein bedencken haben kan.
§ „Reddita vero etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Reddita vero KEIPO4A betr. die dauerhafte Befreiung
der geräumten Ort von Garnisonen (Text: Meiern IV, 588 letzter Absatz; später Art.
XVI,17IPO = § 109(1)IPM).
den gegentheilen möchte befrembdlich fürkommen, daß wir dieienige
wortt, welche de Caesareis mandatis in singulis circulis pro executione
publicandis in dem vorigen auffsatz kommen, außgelassen
ihr die ursach dessen dahin anzuezeigen, daß wir dergleichen mandata
ohnedeß bey publicirung solches fridenschlußes mit anhengken und einen
ieden, der an seiten unser etwaß in crafft solchen schlußes zue restituirn
hette, bey vermeidung derienigen straff, so in dem fridenschluß mit ein-
verleibt, ernstlich ermahnen wurden, solchem alßdan unfehlbar nachzue-
kommen. Dannenhero gantz unvonnöthen, hievon etwaß weiter und ehe
man deß gegentheils ratification versichert, zue gedencken.
Zue dem § „Omnium denique belligerantium etc.“
Art. XV Abschnitt beginnend mit Denique omnium belligerantium KEIPO4A betr. die
Entlassung nicht mehr benötigter Soldaten und die Abführung der übrigen Truppen in
die eigenen Gebiete (Text: Meiern IV, 588 letzter Absatz; später Art. XVI,19IPO =
§ 110IPM).
gesezt „praevia militiae satisfactione conventa“, ursachen halber, die ihr
hieunten auß dem penultimo paragrapho totius instrumenti
rerm vernehmen könnet, sonderlich aber, weil wir nit vor rathsamb hal-
ten, daß die militia der hoffnung ihrer contentierung in dem instrumento
selbst beraubt werde.
Bey dem § „Pro maiori horum omnium etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Pro maiori KEIPO4A betr. die Erhebung des Friedens-
vertrags zum Reichsfundamentalgesetz (Text: Meiern IV, 589 zweiter Absatz; später
Art. XVII,2IPO = 112IPM).
ben und würdt, waß ratione insertionis in capitulatione per verba corro-
borationis per capitulationem [ gesetzt ist,]
Der Zusatz hinter den Worten Imperii sanctio lautet: proximo Imperii recessui inserenda
et imposterum aeque ac aliae leges et constitutiones fundamentales Imperii nominatim
per ipsammet capitulationem Caesaream corroboranda (vgl. Meiern IV, 834 vorletzer
Absatz).
dencken haben, dieweilen, waß proprie in die capitulation zue sezen
oder außzulassen, daß churfürstliche collegium allein concernieret
Das Recht zur Festlegung der Wahlkapitulation für den künftigen Ks. („Kapitulations-
recht“) oblag seit 1519 (Wahlkapitulation Ks. Karls V.) den Kf.en. Die daraus resultie-
renden Einflußmöglichkeiten und die Handhabung des Kapitulationsrechts durch die
Kf.en wurden zunehmend – schließlich auch auf dem WFK – von einer großen Zahl der
übrigen Rst. kritisiert (vgl. exemplarisch das salzburgische Votum im FRO am 30.
April/10. Mai 1647: APW III A 3/4 Nr. 134 bei Anm. 22), eine Regelung dieser Frage
wurde imIPO jedoch auf den nächsten RT verschoben (Art. VIII,3IPO = § 64IPM;
vgl. Kleinheyer, 78–86; Becker, 85; Gotthard, Kurfürsten II, 745; Lottes, 138ff).
Der § „Contra hanc transactionem etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Contra hanc Transactionem KEIPO4A betr. die derogie-
rende Kraft des Friedensvertrags (Text: Meiern IV, 589 dritter Absatz; später Art.
XVII,3IPO = § 113IPM).
Die § „Omnes huius transactiones etc.“
Art. XV Absatz beginnend mit Omnes huius Transactionis KEIPO4A betr. die all-
gemeine Gewähr des Friedens und die bewaffnete Garantie der Vertragserfüllung (Text:
Meiern IV, 589 vierter Absatz; später Art. XVII,5IPO = 115IPM).
Art. XV Abschnitt beginnend mit Qui vero huic Transactioni KEIPO4A betr. die Straf-
bestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen den Frieden (Text: Meiern IV, 589 vierter
Absatz; später Art. XVII,4IPO = 114IPM). Im ksl. Textvorschlag wurde zudem die
Reihenfolge der beiden Absätze getauscht: Qui vero huic Transactioni folgt nun auf
Contra hanc Transactionem, daran anschließend der überarbeitete Absatz Omnes hujus
Transactionis, nun mit dem Inzipit Pax vero conclusa.
wir zuesamengezogen und auch die repugnantes huic executioni in specie
benennet
„Tum quae de universali etc.“ zue beschweren umb sovil weniger ur-
sach habe, und ist hierin die poena in contravenientes begriffen, salva
de caetero executione et salva pace, welches dan mehr alß billich. Die
wortt „honore, dignitate, bonis iuribusque privandus“ wurden nit allein
bey den welt- und geistlichen ständen allerhandt difficulteten causiern,
sondern sie seind auch an sich selbst uberflüssig, weilen die poena fractae
pacis dises vor sich selbst, allerdings mit gewisser maß, tam contra cleri-
cos quam laicos begreiffen thuet .
Daß im ubrigen inter consortes huius transactionis deß königs in Spanien
liebden
comprehendantur etc.“ haben wir hinzugeruckt auch unsre foederatos
Art. XV Absatz beginnend mit Hac pacificatione KEIPO4A betr. die Inklusion dritter
Mächte in dasIPO von seiten des Ks.s und Schwedens (Text: Meiern IV, 589 letzter
Absatz; später Art. XVII,10–11IPO bzw. § 119IPM). Im ksl. Textvorschlag werden
als foederati et adhaerentes genannt: inprimis rex catholicus, domus Austriaca, rex
Angliae, rex Poloniae, dux Lotharingiae […] princeps etiam Transylvaniae.
so keiner seits bedencklich falt.
Summa rei, wan man im ubrigen allem richtig, würdt entlich auf dem ietz
folgenden paragrapho und puncto distributionis stativorum et solutionis
militiae hafften. Darbey seindt unß viel ursachen pro et contra beygefal-
len, ob es rathsamber sein möchte, auch disen punctum vor dem von den
plenipotentiariis underzaichneten frieden in völlige richtigkeit kommen
zu lassen oder aber dessen abhandlung erst nach dem geschlossenen und
subscribirten frieden vorzunemmen, warbey wir nun vorderist praesup-
poniren, daß die stände durchgehendt und ohne underschied sich nit zu-
wider werden lassen sein, zu verhüettung mehrerer gefahr der soldatesca
mit ainziger erträglicher bezahlung an die handt zu gehen. Es haben vor-
derist ein solches umb unß und das Heylige Reich unsere armaden wie nit
weniger des churfürsten in Bayern liebden und anderer getrewen churfür-
sten anvertraute reichsvölckher
Die Verhandlungen über die Armeesatisfaktion betrafen schließlich die schwed., ksl. und
kurbay. Armee; die Forderungen Kurkölns nach einer gesonderten Abfindung der Trup-
pen im niederrheinisch-westfälischen Reichskreis unter dem Kommando Lamboys blie-
ben unberücksichtigt ( Foerster, Ferdinand, 353f). – Kf. Maximilian von Bayern war am
9. Oktober 1635 von Ks. Ferdinand II. zum Generalkommandeur über ein Viertel der
Reichsarmee ernannt worden ( Albrecht, Maximilian I., 929). Daneben war Kursachsen
auch nach dem Neutralitätsvertrag mit Schweden (Vertrag von Eilenburg, 1646 März
31/April 10; Text in frz. ÜS: DuMont VI/1, 340ff; Textwiedergabe bei Helbig,
283–288) noch bis Kriegsende mit drei Reiterregimentern in der Reichsarmee vertreten
( Sennewald, 90).
ligen Reich erwiesenen diensten wohl verdient. Wir wollen auch hierzue
mit unsern, obschon eüsserist enervirten erbkönigreich und landen, unge-
acht wir auch wegen underhaltung der Türkhischen gränzen einen fast
unerschwinglichen last auf unnß haben
Gemeint sind die Kosten für die Unterhaltung des Grenzverteidigungssystems in Un-
garn und Kroatien, die auch in kriegslosen Zeiten aufgebracht werden mußten (vgl.
Pálffy). Die militärischen Auseinandersetzungen mit dem Osmanischen Reich ruhten
seit dem Abschluß des „Langen Türkenkrieges“ im Herbst 1606 (Frieden von Zsitvato-
rok); der Waffenstillstand mit dem Osmanischen Reich war zuletzt 1642 verlängert wor-
den. F. Georg Rákóczy von Siebenbürgen (1593–1648) hatte unter dem Druck des Sul-
tans 1645 ebenfalls mit dem Ks. Frieden geschlossen ( Höbelt, 154; Vaughan, 191–204;
Hiller).
Soviel aber die Schweedische militiam betrifft, so finden wir zwar wohl
kein ursach, warumb derselbigen ein bezahlung geschehen solle, ausser
diser, das einzige ungedult und aufstandt auch ihrer soldatesca endtlichen
den ganzen so tewren friden zu wasser machen und dasiehnige, so noch
übrig und umb dessen conservation willen der friedt gemacht wirdt, völ-
lig ruiniren wurde können
Das gleiche Argument führte auch der schwed. Reichskanzler Gf. Axel Gustafsson Oxen-
stierna zu Södermöre (1583–1654, 1545 Gf.; 1612 Reichskanzler. Zu ihm: SBL XXVIII,
504–524; Wetterberg) im schwed. Reichsrat für die Notwendigkeit einer Satisfaktion
der schwed. Armee an (vgl. das Protokoll der Reichsrat-Sitzung am 1./11. März 1647;
Text: SRP XII, 60).
sondern bloß und allein die evitirung mehrers unheils anzusehen.
Soviel aber die ursachen belangt, derentwegen noch vor dem frieden-
schlues der punctus distributionis stativorum et solutionis militiae auch
zur richtigkeit zu bringen, dessen möchten haubtsächlich folgende sich
befinden, und zwar erstlichen diese, das doch kein rechter friedt wirdt
sein, es seye dan nit weniger sölcher passus, alß welcher iederzeit ex parte
Sueciae ein conditio pacis, richtig. Zu dem anderten, wan man besorgen
will, daß die Schweeden praetext möchten suchen, den geschlossenen
frieden wider zu alterieren, fast kein besserer sein möchte, alß eben diser,
so under dem deckhmantel der bezahlung der soldatesca gesucht kunte
werden. Dan und fürs dritte, so ist leichtlich zu erachten, daß die Schwee-
den ihrer soldatesca soweit maister sein, das was sie ihrethalben accor-
diern wollen, accordirt wirdt sein und bleiben, consequenter, da den
Schweedischen zur sach ernst, auch dieser passus leicht ante conclusio-
nem und in wenig tagen verglichen und also ein ganzes gemacht können
werden.
Hingegen aber betrachten wir und haben bereit die nachricht, das die we-
nigiste ständt oder gar keine zur außwerffung des quanti für die soldates-
ca, bevorab die Schweedische, kommen wollen, ehe und zuvor man des
friedens völlige richtigkeit habe
Anfang September 1647 hatten die prot. Rst. noch darauf gedrängt, die Frage der schwed.
Armeesatisfaktion in den Reichsräten zu beraten (APW II A 6 Nr. 218). Nachdem die
ksl. Ges. eine Beratung dieser Frage vor der Unterzeichnung des Friedensvertrags jedoch
als nicht ratsam dargestellt hatten ( ebenda Nr.n 219, 220), schwenkten auch die prot.
Rst. auf diesen Kurs der ksl. Ges. ein ( ebenda Nr. 221). Dementsprechend lehnten sie
Mitte Oktober 1647 den schwed. Wunsch nach einem conclusum zumindest der prot.
Rst. über die Armeesatisfaktion mit der Begründung ab, das vor erfolgten friedenschluß
hiervon weder gemein- noch sonderlich gehandtlet werden köndt ( ebenda Nr. 255). Bei
dieser Haltung verblieb der Großteil der Rst. bis zum Frühjahr 1648 ( Lorentzen, 121,
125; Dickmann, 473).
lische umb soviel mehr bedenkhen haben, sich in ein- und andern heraus-
zulassen oder einzigen vorgriff stattzuthuen, wan sie in zweiffel stehen,
das alles, was sie nachsehen, noch umbsonst könte sein und durch disen
punctum solutionis militiae eludiert werden, so zwar auch, wan der
punctus solutionis militiae conclusioni pacis postponirt wirdt, ebenso-
wohl, alß wan der friedt einmahl underschrieben ist, aber nit so leicht
geschehen kan. 3., so betrachten wir, daß eben dieser punctus solutionis
militiae nach schon resolvirten puncto gravaminum die catholische und
protestirende, indeme ein theil dem andern diesen last auf den halß wurde
wollen schieben, leichtlichen wider in die haar bringen könde und alles
unfruchtbar machen, was in puncto religionis zu erhaltung besserer einig-
keit zwischen den ständen allerseits nachgesehen worden. 4., gleichwie
bißhero die protestirende umb erhebung ihres interesse sich meistens an
die Schweedische gehalten
Im September 1646 hatten die prot. Rst. die Führung der Gravaminaverhandlungen in
ihrem Namen auf die schwed. Ges. übertragen und diesen im Gegenzug ihre Unterstüt-
zung in der Satisfaktionsfrage zugesichert ( APW II A 5 Nr. 49; Ruppert, 260f). Auch zu
Beginn der im November 1647 beginnenden Verhandlungen in Osnabrück bestanden
die prot. Rst. auf einem Verhandlungsmodus, bei dem Ksl. und Schweden zunächst stell-
vertretend für die kath. bzw. prot. Rst. verhandelten (vgl. [Nr. 6] ).
zahlen solle, ein newes vinculum sein, die Schweedische unnd protesti-
rende beysammen zu halten und die solution den catholischen auf den
halß zu schieben. 5., wan wir consideriren, das fast unmöglich, das dieser
passus durch die reichscollegia gehe, ohne das hierzue wenigist ein oder
zway monat insumirt werden, so wurde die frag sein, in waß standt man
dise zeit über gegeneinander verbleiben solle, nachdem all anders vergli-
chen und nichts alß dieser punctus solutionis übrig were.
Nun kan man in keinen anderen alß dreyerley standt sein, und zwar oder
in einem friedenstandt oder in einem armistitiistandt oder in kriegsstandt.
Daß erste würde nit sein können, weil der friedt nit underschrieben, der
ander derohalben nit zu rathen sein, dieweil alles, waß disseits den fein-
den und protestirenden nachgesehen, nichts alß ein armistitium erhebt
wurde haben, welches die cronen nach belieben unter dem praetext, daß
die soldatesca noch unbezahlt, iederzeit brechen wurden können; interim
sowohl die Schweeden alß protestierende bey dem uti possidetis und hin-
außgegebenem instrumento bleiben wollen. Im krieg aber, und also in
dem dritten standt, ratione stativorum et solutionis militiae zu verharren,
lieffe umb soviel mehrers wider alle vernunfft, dieweil man kriegte umb
ein sache, die noch der soldatesca nie abgeschlagen, ia vielmehr bereit ver-
sprochen worden .
Entlichen, so würdt zweiffelsohne die Schweedische soldatesca, unter
welcher so viel Teütsches geblüet
anders verglichen, waß bevorab der religion und anderer ihrer vermeinten
beschwerungen halber sie an die Schweeden bißhero gehalten
Gemeint ist die Frage der Amnestie und Autonomie für die in schwed. Diensten stehen-
den Reichsangehörigen, was neben den aus den prot. Teilen des Reiches stammenden
Soldaten in erster Linie die aus Böhmen, Mähren und Schlesien vertriebenen Protestan-
ten betraf. Nach der Niederschlagung des böhmischen Aufstands 1620 waren die Güter
der prot. Bewohner konfisziert und ihre Besitzer im Zuge einer konsequenten Rekatho-
lisierung aus den Erblanden vertrieben worden. Eine große Zahl von ihnen war darauf-
hin in schwed. und hessen-kasselische Dienste getreten, weshalb die Befriedigung ihrer
Ansprüche für die schwed. Führung von nicht unerheblicher Bedeutung war ( Lorent-
zen , 122ff; Bergerhausen, 342; Herzig, 68–80). Auf dem WFK hatten die Exulanten
zuletzt im Spätsommer 1647 in zwei Schriftsätzen ihre Restitutionsforderungen geltend
gemacht (Desideria der Exulirenden Stände aus den Kayserlichen Erb=Landen, in
puncto Religionis, Restitutionis etc.; Der Bceheimischen Exulanten Memoriale, dict.
Osnabrück 1647 September 13[/23]; Text: Meiern V, 368–373 ). Im März 1648 entsand-
ten sie mit Wenzel Ferdinand Sadowský von Slaupno (gest. nach 1654; Oberstleutnant
der Kavallerie in der schwed. Armee; zu ihm: Procházka, 303) einen Vertreter zur
Durchsetzung ihrer Forderungen nach Osnabrück (vgl. APW II A 8 Nr. 54 bei Anm.
23).
nachdem sie ihr intent vor das vatterlandt sonst erlangt, daß sie sich und
ihr vatterlandt ihrer bezahlung halber des friedens selbsten
wollen
man ihre abdankhung vor erfolgter bezahlung nit begert
auf kein weiß rathsamb finden, nachdem die quaestio, an stativa debeat
habere militia et an sit solvenda, im friedenschlues ihre richtigkeit hat,
daß man wegen des quomodo oder quanti einen verglichenen frieden
und nach welchem die ganze christenheit so viel lange jahr geschrien,
auch nur ein stundt ufhalten solte, dan die accidentia des kriegs also be-
schaffen, daß auch eine unglüekhliche stundt, geschweigendt wochen und
monat, sehr vil alteriren kan. Und habt ihr diese unsere intention und
ursachen, warumb wir diesen passum erst nach geschlossenem frieden in
handlung kommen zu lassen vor ein eüsserste notturfft erachten, den
Churmainz-, Cölln-, Bayern-, Sachssen- und Brandenburgischen mit fleis
zu entdekhen und selbige neben andern confidentioribus mit unnß ein-
stimmig zu machen und euch, es wolten dan alle dise einer andern mai-
nung sein, hiervon nit dimoviren lassen.
Damit aber die soldatesca versichert werde, daß nach geschlossenem frie-
den auch sie ihr gebührende quartier und satisfaction haben solle, welches
dann die soldatesca, wans ihr kundbar wirdt, daß sonst all anders ver-
glichen, nit allein von der ungedult abhalten, sondern sie villeicht selbsten
auch bewegen kan, den frieden, alß durch dessen conclusion sie desto
eher zu der gewißheit ihrer bezahlung unnd abdankhung kommen kön-
nen, auch ihres orths und villeicht nit mit geringem effect durchzutreiben,
also ist unser genedigster bevelch, das ihr alsobaldt nach geschloßenem
und subscribirten frieden den punctum quanti pro solvendo militiae bey
den ständen in die proposition und deliberation machet kommen.
Soviel aber schließlichen betreffen thuet, daß unserseits, wan ia sich die
catholischen stände alle vermittels der bißhero gewesten conferenz nit
besser und anderst zum zihl legten
Das erste kath. Ga. war wegen seiner drastischen Forderungen als Grundlage für die
Verhandlungen mit den prot. Rst. und Schweden ungeeignet ( Ruppert, 318). Daher hat-
ten die Ksl. am 3. Dezember 1647 in Osnabrück die anwesenden Ges. der kath. Rst.
aufgefordert, neue Kompromißvorschläge zu erarbeiten, darüber man einiger fruchtbar-
lichen handlung gewartten köndte und nicht etwan ein völlige ruptur befahren müeßte,
da ein Beharren auf den Forderungen des ersten kath. Ga. s zum bruch der tractaten
ausschlagen würde (1. Zitat: APW III C 2/2, 913 Z. 22–24; 2. Zitat: RK FrA Fasz. 94
III nr. 505 p. 589 [wie [Nr. 27 Anm. 5] ]).
wollen wir hoffen, es werden sich seithero durch mehrangeregte confe-
renz thails difficulteten, sonderlich aber die in puncto autonomiae, per-
petuitatis et saecularisationis überwinden haben lassen
Zu den umfangreichen ksl. Änderungswünschen an den Autonomiebestimmungen des
KEIPO4A vgl. die Weisungen zu Art. V §§ 12–13 KEIPO4A in dieser Instruktion (oben,
109–112). Die Korrekturvorschläge der ksl. Ges. ( [Nr. 22 Beilage [1]] ) waren dagegen ge-
mäßigt ausgefallen. – Die Perpetuität der Überlassung geistlicher Güter an die Pro-
testanten war von den Ksl. in der Endlichen Erklärung vom 30. November 1646 ( APW
II A 5 Nr. 148 Beilage C; vgl. Schmid, 111ff; Ruppert, 263) de facto zugestanden wor-
den und war seitdem zwischen Ksl. und Protestanten unstrittig. Die „Maximalisten“ un-
ter den kath. Rst. (zur Gruppenbildung im CC vgl. Wolff, 50–56) lehnten dagegen die
dauerhafte Überlassung des Kirchenguts noch im Herbst 1647 ab (vgl. hierzu das erste
kath. Ga. fol. 63). – Auch die Säkularisierung von Kirchengut durch den Friedensvertrag
(bspw. die Säkularisierung des Est.s Bremen und des Hst.s Verden im Rahmen der Ter-
ritorialsatisfaktion Schwedens) wurde einzig von den gen. kath. Rst. nach wie vor abge-
lehnt.
der ersten die protestirenden, in den andern zweyen die catholischen ge-
wichen sein. Solten aber ie etliche auf ihrem abgelegten voto verbleiben
und darvon nicht zu bringen sein, so können wir gleichwohl derienigen
catholischen stände vota nit verwerffen, so auch erkennen, was sich durch
die waffen weitter erheben und nit erheben last, also, daß wan wir be-
trachten, gestaltsamb eüch das beygeschlossene Churbayrische schreiben
mit mehrerm zu erkennen gebet, waß hierinnen Churmainz, Churbayern
und nunmehr Churcöllns liebden selbsten neben Bamberg und Würzburg
vor gedankhen haben, unß sehr schwär und fast unverantwortlich fallen
will, umb etlicher stände willen, so vielleicht, was wir und andere getrewe
chur-, fürsten und stände nit zu verlieren haben, das geliebte vatterlandt
und alles, waß die gesambte catholische ständt noch possediren, in lenge-
rer gefahr zue lassen. Dem allem nach köndten wir entlich nit umb, er-
achten auch, daß ein solches unnser Kayserliches ambt, so auf die beruhi-
gung des Reichs vornemblich gewidmet ist, erfordere, bevorab bey den
von Churbayerns liebden unß gegebenen versicherung und churfürst-
lichem wort der manutention des friedenschlues halber (dergleichen
wir unß dan auch von Churmainz liebden und viel anderen catholischen
ständen getrösten), daß wir diß orths die conservation des geliebten vat-
terlandts vor allem in acht haben. Und ist dahero unser gnedigister be-
velch, daß wan ia ein oder anderer catholischer standt sich mit beliebung
des instrumenti, allermassen euch solches krafft diser instruction nach
reiffer berathschlagung sowohl des voti catholicorum alß auch eüers
guetachtens
Gemeint sind die Notanda Volmars zum ersten kath. Ga. ( APW II A 6 Nr. 272 Beilage
[1]), wahrscheinlich auch das erste Ga. Lambergs und Kranes vom 17. Oktober ( APW II
A 6 Nr. 252 Beilage [3]). Die Annotationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes von
Ende November 1647 ( [Beilage [1] zu Nr. 17] ) lagen erst am 9. Dezember 1647 am Ks.hof
vor und wurden in einem späteren Schreiben beantwortet ( [Nr. 41] ).
etlichen aber geenderter, zuruekhkombt
Ein der Instruktion beiliegender Gesamtentwurf konnte nicht ermittelt werden. Für die
Annahme, daß der Instruktion kein ausformulierter Gesamtentwurf beilag, spricht die
Tatsache, daß Volmar einen Gesamtentwurf nach Maßgabe dieser Instruktion im Januar
1648 neu aufsetzen mußte (vgl. [Nr. 89 Anm. 10] ). – In RK FrA Fasz. 56d (1648 IX Teil
I)fol. 1–54 liegt ein zeitlich falsch eingeordneter ksl. Gesamtentwurf für einIPO (Osna-
brück [1647 Dezember], Titelblatt: Osnabruggische friedens=tractat betreffend. Anno
1648 mit Schweden), der mit großer Wahrscheinlichkeit aus der zweiten Dezemberhälfte
1647 stammt. Er weicht jedoch in einigen Punkten von der vorliegenden Instruktion ab.
Da er auch mit keiner anderen Korrekturliste, Weisung oder ähnlichem im Editionszeit-
raum völlig in Einklang zu bringen ist, handelt sich wohl um eine Zwischenstufe, die sich
einer genauen Zuordnung entzieht.
30 Soviel] Im Ga. dep. Räte V (fol. 101–102) lesen sich die Grundüberlegungen zu einem
ksl. Vorgriff wie folgt: Nun ist es an deme, daß die fragen bleiben, wan durch die confe-
renz zwischen den catholischen und protestirenden und den Schweedischen der schlues
nit erhebt solle werden, wie und wan Euer Kaiserliche Majestätt vorzugreiffen. Bey bee-
den quaestionibus haben die gehorsambiste räthe dises praemittiren wollen, daß sie ein-
hellig der mainung sein, daß wan super instrumento, wie es getruckht [ KEIPO4A ], ex-
cepto puncto restitutionis (welchen man derhalben anderst einzurichten für ein notturfft
erachtet, damit den Schweeden und Franzosen, indem Euer Kaiserliche Majestät sich ad
impossibilia obligiren, nit ursach können haben, alles, et quidem, quod promissa a Vestra
Maiestate non observata fuerint, zu irritiren), der friedt köndte geschlossen werden und
man dessen sicherheit a protestantibus, Suecis et Gallis hette, daß sie anderst nit rathen
kindten, wan nit mehrers zu erhalten, alß das man simpliciter darauf abtruckhen und
weiter sich nicht aufzuhalten hette, und daß propter bonum pacis dises nicht allein ver-
antwortlich, sonder rathsamb und nothwendig und nit zue zweifflen wurde sein, es wur-
den meistens catholische entlichen auch darzu ihren willen geben oder, da sie es auch nit
thätten, die cronen aber und die protestirende wie auch thails der mächtigsten catho-
lischen mit Euer Kaiserlicher Mayestät eins weren, doch die dissentientes der considera-
tion und macht nicht sein, das Euer Kaiserliche Majestät den so hochnothwendigen frie-
den lenger entrathen solten, sonderlich weil dessen aufschueb niemandts gefährlicher kan
fallen alß eben Euer Majestätt und deren von Gott ihro anvertrawten landen, deren con-
servation und securitet dan Eurer Kayserliche Majestätt sowohl und vorderist obligt, alß
ieder standt des Reichs behaubt, vor allem zu seines landts conservation obligirt zu sein.
neben den andern catholischen ständen, welche unser friedtfertige inten-
tion secundiren, mit den gegenthailen völlig schliesset, darbey aber vor
allem folgendes in acht nemmet:
Erstlichen bleibt es bey deme, waß vermittelst der conferenz bereit etwan
mehr, alß dise instruction mit sich bringt, vor die catholischen erhalten
1 Erstlichen] Das Ga. dep. Räte V (fol. 102–108’) führt zu der Durchführbarkeit eines ksl.
Vorgriffs aus: Circa quaestionem autem des vorgriffes selbsten, wie nemblich derselbe
geschehen solle, so praesupponirt man erstlich, daß oder theils oder alle catholische
stände diß orths Euer Majestätt vorgriff submittiren [ juristischer Fachbegriff: sich einem
(beantragten) Urteilsspruch unterwerfen (vgl. Frisch, 84; Oberländer, 667)] werden,
welches dan, ob es schon sehr unsicher, gleichwohl eher zu hoffen ist, alß das alle zu
einem voto und concluso zu disponiren sein werden. Es wurde aber auch bey solchem
fall nit genug sein, daß die catholische in puncto gravaminum submittirten, sonder die
notturfft erfordern, daß ein ebenmässiges auch von den protestirenden geschehe, dan
den catholischen vorzugreiffen, ohne daß die protestirenden demiehnigen, waß Euer Kay-
serliche Majestätt arbitriren und statuiren wurden, auch sich zu accommodiren entschlos-
sen sein, were nichts anders, alß die catholischen ohne einzigen frucht und effect zu of-
fendiren, Euer Mayestät authoritet [zu] prostituiren und darbey zu erwarthen, daß auch
dieiehnigen catholischen, darunder vorderist Churbayern, wan sie sehen, daß der vorgriff
bey denen protestirenden nit stattfinde, andere mittel gleichwol suechen, sich zu salviren,
und Euer Mayestät und dero authoritet und vorgriff im stich liessen, dan es verlangen die
catholische, alß wie Bayern etc., den vorgriff zumahlen nit ad acrius bellum, sonder bloß,
umb zu versuechen, ob sie dardurch zu dem fried kinden gelangen. Erheben sie hierdurch
ein solches nit, so werden sie doch andere media suechen, sich zu salviren und den übel
succedirten vorgriff keinesweegs manuteniren wollen. Und diß, soviel den vorgriff in
puncto gravaminum et amnistiae, item gravaminum polliticorum betrifft. Soviel aber den
punctum satisfactionis Sueciae, soweit solche sowohl in der satisfaction der lande selbst
alß auch der concurrenz mit den protestirenden in puncto gravaminum et amnistiae, auch
gravaminum polliticorum beruhet, anlangt, so laßt sich darin abermahl nit vorgreiffen,
ehe man wisse, ob die Schwedische mit demiehnigen, waß der punctus satisfactionis mit
sich brengt, content und zwar dergestalt wollen sein, daß man de executione pacis richtig
und versichert ist, dan sollen die Schweeden den punctum executionis dergestalt einge-
richt wollen haben, daß man kein securitet des fridens hette, so sehe man abermahl nit,
warumb Euer Majestätt vorgreiffen solten. Dahero dan, ehe man zu dem vorgriff kom-
men thette, die notturfft erfordern will, daß man ein genuegsambe securitatem habe ex
omni parte, daß der vorgriff den effectum pacis haben werde, dan wan die catholischen
sich widersezen, die protestirenden damit nit content sein, die Schweeden gar es nit
acceptiren wollen, so gibt ia die sach an sich selbst, daß disen vorgriff Euer Kaiserliche
Majestätt allein nit, mit anderer hülff aber derentwegen nit außführen wurde kinden,
weiln Euer Majestätt weder catholische noch protestirende, weder Schweedische, weniger
die Franzößische zur assistenz haben wurden, consequenter der vorgriff nur elusorius
sein. Es köndte hierbey auch der drite casus, wan vorzugreiffen, und zwar diser gesezt
werden, wan nemblich die maisten und mächtigsten catholischen und die protestierenden
alle mit dem puncto gravaminum und amnistiae content weren, die Schweeden aber nit,
ob alsdann auch Euer Majestät vorzugreiffen und gleichwol mit denn Schweeden undt
〈Franzosen〉 im krieg zu bleiben hetten. Aber dise quaestion zu resolvieren will noch
was zu früehzeitig sein, zumahlen die iüngste relation [ Nr. 6] mit sich bringt, dz die pro-
testierende under der Schweedischen direction alles tractiert haben wollen, und dise quae-
stion nit wohl decidierter kan sein, es sey dan, dz man zuvor wisse, ob und wie weit sich
die protestierende hierin von den Schweedischen separieren wollen. Zwar erinnern sich
die gehorsambisten räthe, dz Euer Majestät bereit sich zum vorgriff erclert und dessen
Chursachßen und -bayern synceriert haben, derohalben dan Sachßen auch erinneret, dz
dises ie eher, ie besser geschehen möchte, so lasset man es auch bey dem praesupposito,
dz in dem friedenswerckh zu eilen und, wan der friedt diß jahr oder mit anfang deß an-
dern nit zu erheben, kein hoffnung sey, denselben sobaldt zu erlangen. Aber auch beede
dise rationes bewegen die räthe nicht, dz sie zu einem solchen vorgriff rathen, bey
deme sie weder bey den catholischen, weder bey den protestierenden, weder bey denen
Schweedischen eines assensus versichert sein, dan es erstlichen die meinung nit gehabt,
daß man negotio pacis per obstinationem hostium et protestantium impraeparato et sine
spe pacis, wohin der vorgriff angesehen, vorgreiffen sollen. Sovil aber die gewinnung der
zeit betrifft, wan der vorgriff ninderst [ von niener (auch: nindert; nienders), hier in der
Bedeutung von auf keine Weise, durchaus nicht, keineswegs ( Grimm XIII, 830f, 3. Vari-
ante )] hafften solte, so ist mit demselben eben auch kein zeit gewunnen, sonder vielmehr
zu newen confusionibus und aufzuge ursach und anlaß gegeben, also dz zwar die commi-
natio deß vorgriffs, ungeacht in executione derhalben was excediert worden [ Anspielung
auf den Vortrag Volmars vor den Ges. der kath. Rst. am 30. Oktober 1647 ( APW II A 6
Nr. 264; Ruppert 318).], eben auch Churbayern in etwas zu stillen, nit unrathsamb ge-
wesen. Nachdem man aber noch zur zeit kein sicherheit hat ex parte protestantium et
Suecorum, ob sie sich disem vorgriff accommodiren wollen, die protestierende auch in-
halt der iüngst einkhomenen relation [ Nr. 6] mit den Schweeden annoch ganz causam
communem machen, so siehet man eben nit, warumb Euer Kayserliche Majestät dise
commination deß vorgriffs ihro und andern zu schaden und ohne einzige sicherheit deß
friedens zu werckh sezen sollen. Bleibt also dz werckh in puncto deß vorgriffs und zwar
in loco congressuum faciendi dabey, dz die Kayserlichen gesandten von den protestieren-
den und Schweedischen occasione repraesentationis difficultatuum [!], so die catholischen
in ein und anderem machen, von puncten zu puncten vernehmen, wie weit sie diß orts
den catholischen weichen wollen oder nit, wie dan auch, ob und wie weit sie die sach
dahin bringen khinden, daß sich die protestierenden und Schweedischen dem instrumen-
to, wie es Euer Kayserlicher Majestät alhier placidiert, conformieren wollen. Negst aber
diser conferenz, warbey die protestierende und Schweedische causam communem ma-
chen, so hielte man gehorsambst darvor, es solten die Kayserlichen abgesandten ex pro-
fesso undt zugleich mit den Schweedischen den punctum executionis überlegen und auf
maß undt weiß zur richtigkeit bringen, wie ihne Euer Kayserliche Majestät resolviert, dan
solten die Schweedischen sich darin nit wollen zum zihl legen und von dem ihrerseits
verfassten puncto executionis [APW II A 6 Nr. 182 Beilage D] abweichen, so würde es
ein zaichen sein, dz sie kein friedt haben wollen, und solches den catholischen und pro-
testierenden umb sovil greifflicher remonstriert khinden werden auß deniehnigen captio-
siteten, so sich in dem instrumento pacis in puncto restituendorum befinden, undt wirdt
es dan zu tentieren sein, wie mit den protestierenden der punctus gravaminum allein ab-
gehandelt und ihnen, nachdem sie sich contra Suecos viel oder wenig angreiffen wolten,
wenig oder mehr nachgegeben würde. Da aber auch dise sich [!], ungeacht ihnen remon-
striert wurde, wie captiose die Schweeden in puncto executionis verfahrten, von den
Schweeden nit zu separieren weren, so were halt endtlichen dz werckh Gott zu befehlen
und umbsonst und ohne sicherheit desiehnigen, waß so grosse concessiones allein iustifi-
cieren kan, nemblichen deß friedens, die religion und Euer Majestät authoritet zumahlen
nit zu praestituieren [!] [ müßte wohl heißen „prostituieren“], weniger den protestierenden
die sonst nit unzulässige [!] [ müßte heißen „zulässige“] media pacis nachzusehen.
mahls zu bemühen, so viel nur möglich (ohne verlust der zeit gleichwohl)
vor sie zu erheben.
2., so habt ihr den vorgriff nicht an die handt zu nemmen alß mit rath
eines churfürstlichen löblichen collegii, warbey es hoffentlich umb soviel
weniger difficultet wirdt haben, weil Churmainz, Churbayern allerdings
mit unnß eins
Kf. Maximilian von Bayern hatte den Ks. im Herbst 1647 bereits mehrfach dazu auf-
gefordert , den Frieden notfalls auch durch Vorgriff zu schließen. So schrieb er bspw. am
16. Oktober 1647: Wan aber theilß catholische yber allen angewendten vleiß sich dan-
noch zu kheinem billichmässigen temperamentis und conditionibus pacis bequemmen,
sondern auf den extremis beharren […], so findt ich nochmahl khein anders mitel, dan
daß Euer Kayserliche Mayestät vorgreiffen und sich dergestalt mit den gegentheilen ver-
gleichen (APW II A 6 Nr. 260 Beilage A. Vgl. auch Beilage [1]; Wolff, 58f). – Auch
Kurmainz gehörte seit dem Amtsantritt Schönborns zu den verständigungsbereiten kath.
Rst. , die mit einer kompromißbereiten Haltung auf einen schnellen Friedensschluß
drängten (vgl. Beilage 7 zu Beilage [1]; Mentz I, 35–42; Wolff, 54, 62).
last, das es ligen zu lassen
larsatisfaction stellet
Vgl. [Nr. 22 bei Anm. 14] .
läst. Chursachssen und Brandenburg werden unserm vorgriff nicht ent-
gegen sein, ungeachtet diser im instrumento vorgenommenen änderung,
dan in puncto autonomiae seindt sie zu ihrer eigenen versicherung eben
gleich neben unß interessiert
Diese Aussage ist wahrscheinlich auf die kath. Minderheiten in den Hst.en Halberstadt
und Minden sowie dem Est. Magdeburg gemünzt, die Kurbg. im Frühjahr/Sommer 1647
zugesprochen worden waren, bzw. auf das es eine Anwartschaft erhalten hatte (vgl. spä-
ter Art. XI,1,4,6IPO). Darüber hinaus lebten auch in den kurbg. Territorien Kleve,
Mark und Ravensberg kath. Untertanen ( Rudersdorf / Schindling, 62). – Im Falle
Kursachsens dürfte die Äußerung ähnlich gelagert sein. Hier geht es um die Katholiken
in den Lausitzen (Ober- und Niederlausitz), die in einem Nebenrezeß zum PF als böh-
misches Lehen an Kursachsen gefallen waren ( Smolinsky, 28ff; Thomas, 89–93). Der
sächsische Kf. hatte sich darin auf die Erhaltung und den Schutz der Privilegien und
Freiheiten aller kath. Stifter und Klöster verpflichtet (Nebenrezeß, 1635 Mai 20/30; Text:
BA NF II/10 Nr. 564B, 1631–1640).
solutionis militiae in simili, und zwar nit allein beede ihr, sondern auch
aller anderer churfürsten liebden, denen die Schweeden vil oder wenig zu
restituiren haben .
Daß dritte, was ihr diß orths in acht zu nemmen hettet, ist, das ihr vor
hinausgebung unsers außschlags und entlichen intention euch nit weniger
bey denen protestirenden versichert wist, das, wo nit alle, wenigist die
mächtigsten, und darunder auch die stätt, mit dem instrumento pacis,
wie wir eüch solches iezo zuruckhschikhen , content sein und weiters
in unß und die catholischen stände wegen eines oder andern nit tringen
wollen, warbey wir auch nit sehen, daß die stätt groß bedenkhen sollen
haben, weil sie in allem überigen satisfaction bekommen.
Entlichen, so hettet ihr auch eüch zu versichern, das die cron Schweeden
bey mehrermeltem iezo wider zurukhkommendem instrumento es
allerdings verbleiben wolle lassen und das darmit mit ihro der friedt ein
vor alle mahl geschlossen seye, und auf solchen fahl, obschon etliche
catholischen auch protestirenden daß instrumentum umb ein oder andern
particularinteresse nicht beliebten, gleichwohl darauf mit der cron
Schweeden in Gottes nahmen zu schliessen.
Solten aber die maisten protestirenden zwar sich mit dem iezigen instru-
mento pacis contentieren, die cron Schweeden es aber, welches wir unß
zumahlen nit versehen, nicht acceptieren wollen, also das wir gleichwohl,
obschon den protestirenden die begerte satisfaction in puncto gravami-
num geschehen, mit Schweden im krieg zu verbleiben hetten, so hettet
ihr eüch nit allein bey dem churfürstlichen collegio, sondern auch bey
andern vertrawten, sowohl catholisch alß protestirenden fürsten und
stände gesandten, in der geheimb zu erkundigen, wessen wir unß auf
disen fahl zu ihren principaln wegen ihres beystandts würkhlich zu ver-
sehen und ob sie unß auch alsodan, wie zwar Churbayerns liebden sich
desselben albereit in schrifften gegen unß erclärt , unfehlbar assistieren
35 erclärt] Hierzu im Ga. dep. Räte V (fol. 109–11’): Soviel nun die communication mit
Bayern anlangt, deren seine churfürstliche durchlaucht nun zu mehrmahlen vertröstet
sein worden, so ist zwar ein solche obligation von Bayern, daß er daß werckh mit den
waaffen wolle hinaußführen, nit zu hoffen, und, wan er sich auch darzu obligirte, nit zu
glauben, daß er, wan die alea belli wohl oder übel hergienge, darbey beharren würde,
dannenhero die manutention deß vorgriffs per arma auff den herrn churfürsten oder
auch Würtzburg, Bamberg, Salzburg zu bawen, dissentientibus Suecis et protestantibus,
ein sehr ungewisßes und mißliches werckh ist, indeme bevorab alle diße stände mehrers
zur neutralitet, mehrers ad qualemcunque pacem alß ad bellum incliniren. Kurfürst
Maximilian von Bayern sollen die kaiserlichen Änderungswünsche am KEIPO4A
übermittelt und er für die Unterstützung der kaiserlichen Politik gewonnen werden.
Wichtig sei besonders, daß er in puncto restitutionis mit Euer Kaiserlicher Majestät
ains were, alß an deme basis pacis dependirte, undt wan dißer nit auff die von Eür Kay-
serlicher Mayestät placidirte weiß richtig, alle andere den Frantzoßen und Schweden
gegebene satisfactiones sine effectu pacis wurden sein. Eß ist der herr churfürst zwar
auch bey dem puncto executionis haubtsächlich, aber nit so fast alß Euer Kayserliche
Majestät interessirt, dann ihme nichts zu restituiren übrig bleibt, dahero dißer punctus
absonderlich mit ihme zu agiustiren und zu assecuriren were, daß er hierinnen Euer
Majestät nit auß der handt gienge. Da er aber, wie nit zu zweifflen, auf den vorgriff
tringen wolte, so were ihm zu antwortten, daß Euer Kaiserliche Majestät nochmahls
darzu resolvirt weren. Sie müßten aber 1. deß instrumenti halber mit den herren chur-
fürsten obgedachtermassen eins sein; 2. die versicherung haben, daß der herr churfürst
bey Euer Majestät diß orths neben den vornembsten catholischen ständen stehe, sodann
ihre churfürstliche durchlaucht zu Cölln hierzu disponiren wolten und 3., wan es zum
vorgriff kohmen solle, daß ihre churfürstliche durchlaucht denselben neben Euer Kaiser-
licher Majestät mit waffen außführen und verfechten helffen. 4., so müßten Euer Kay-
serliche Mayestät die versicherung haben, daß die meisten protestirenden sich dißem
vorgriff accommodiren wurden, 5., daß man in instrumento, allermaßen der ietzt resol-
virte aufsatz vermag, die securitatem pacis dergestalt hette, daß selbe in puncto executio-
nis nit irritirt khöndte werden. Hoc stante, so wolten sie mit rath der herren churfürsten
endtlichen vorgreiffen. Diese Antwort an Kurbayern soll auch Kurmainz und den spa-
nischen Gesandten mitgeteilt werden.
und daß werkh im überigen, was zwischen unß, denen catholischen und
protestirenden verglichen, mit gesambter handt und macht außführen und
vertretten helffen wolten, damit wir nicht hernach bloßstehen und gleich-
wol den unglimpf neben der gefahr des kriegs und das so viel umb blosser
friedenshoffnung willen wehr vergeben worden, auf unß laden und behal-
ten müesten, und unß bey eigenen staffeten dessen ungesaumbt zu erin-
nern, mit dem vorgriff aber und hienaußgebung unsers instrumenti so
lang inzuhalten, biß wir eüch darüber, so unverlengt beschehen solle, wei-
tern befelch zuekommen lassen
Vgl. die Weisungen Ferdinands III. vom 15. Februar 1648 ( APW [II A 8 Nr.n 6] und [ 7] ).
dische dahin zu erklären, das ihr deßiehnigen, waß in puncto satisfactio-
nis unnd sonst vor sie abgehandelt und im instrumento begriffen, weil sie
es nit annemmen wollen, ausser aller obligation wollet sein und diß orths
vor unß und alle andere darbey interessirte freye handt behalten, wie dan
auch nit weniger gegen dieiehnige protestirenden, so sich von Schweeden
nit separieren und zu manutenierung des instrumenti pacis zu unß stehen
wollen. Und dises soviel den tractat mit der cron Schweeden betrifft,
warinnen nun auch gueten theils erledigt ist.
Waß das Franzößische instrumentum
KEIPM3 bzw. KEIPM4 . – Der ksl. Textvorschlag für einIPM mit Nennung der päpstl.
Mediation in der Präambel ( KEIPM4 ) war Chigi von Volmar am 12. Juni 1647 aus-
gehändigt worden (Text: Meiern V, 130 –140; zur ksl. Überlieferung vgl. APW II A 6/1
Nr. 155). Ein Exemplar ohne Nennung des Papstes ( KEIPM3 ) hatte Contarini bereits am
11. Juni 1647 erhalten (vgl. – auch zur ksl. Überlieferung – APW II A 6/1 Nr. 155).
der punctus satisfactionis seithero sein völlige richtigkeit bekommen ,
doch mit jener declaration, so wir eüch unterm dato 27. Novembris
zuegeschikht und ihr zweiffelsohne den mediatoribus schon werdet an-
gedeüttet haben; was nun aber in selbigem instrumento, auch in puncto
restitutionis, zu erinnern, daß habt ihr mit negstem gleichfahls zu emp-
fangen
und protestirenden außzuarbeiten.
Den Spanischen ministris habt ihr gleichfahls von diser unnserer gefasten
resolution und von dem weittern verlauf des tractats mit der cron
Schweeden unnd Franckhreich fleissige nachricht zu geben, auf das auch
selbige sich in ihrem tractat darnach zu richten unnd zu befürdern
wissen.
Beilage [1] zu Nr. 29
Kf. Maximilian von Bayern an Ferdinand III., München 1647 November 29. Fehlt [Ausf.:
RK FrA Fasz. 54e (1647 XI)fol. 126–131’; Kopieauszug: ebenda fol. 109–109’].
Wenn Ferdinand III. nicht vorgreife, werden die Verhandlungen in Osnabrück wegen der
extremen katholischen Reichsstände zue gänzlicher ruptur führen. Gründe für die Notwen-
digkeit eines kaiserlichen Vorgriffs:
1.: Die Franzosen glauben nach der Rekonjunktion Kurbayerns mit dem Kaiser nicht mehr
an die kaiserliche Friedensbereitschaft; 2.: Rüstungen in Frankreich für einen neuen Feldzug
machen einen Friedensschluß noch in diesem Jahr nötig; 3.: Durch den Verhandlungsstill-
stand nach der Abreise Trauttmansdorffs mutmaßen die Kronen, daß die Vollmacht der ver-
bliebenen kaiserlichen Gesandten wa nicht ad tractandum, doch ad concludendum erman-
glen thue; 4.: Der schlechte Zustand der kaiserlichen Armee; 5.: Kursachsen hat angekündigt,
seinen Gesandten von den Verhandlungen abzuziehen, wenn der Friede nicht noch in die-
sem Jahr geschlossen werde. Dies muß wegen der Bedeutung Kursachsens unter den pro-
testantischen Reichsstände verhindert werden; 6.: Wut der Kronen auf Kurbayern nach Ab-
schluß des Rekonjunktionsvertrags mit dem Kaiser; 7.: Die Enttäuschung der protestanti-
schen Reichsstände über den Stillstand der Verhandlungen könnte diese radikalisieren; 8.:
Möglichkeit einer militärischen Konjunktion protestantischer Reichsstände mit den Kronen.
Die kaiserlichen Gesandten sollten daher, waß der catholischen religion zum besten noch
erhalten werden khan, vleissig beobachten, waß aber nicht zu erheben, auf die beraits in
dem instrumento pacis begriffene conditiones [ KEIPO4A ] stellen und, waß ausser dessen
sonsten noch fir andere differentien überig, selbige guet alß miglich vergleichen und, da ia
ain oder andere catholische sich zue solcher vergleichung nicht verstehen wolten, in Euer
Kayserlicher Majestät nahmen vorgreiffen und neben den anderen, welche deroselben frid-
fertige intention secundiern, mit den gegenthailen völlig schliessen und gleichwohl alßdan
einem ieden freystellen […], disen schluß anzunemmen oder sein verhoffendes besseres
avantagio in andere weeg, so guet ers vermag, auf sein gefahr und ohne Euer Majestät und
dero beystimmender chur-, fürsten und stenden entgelt zue suechen. Dabei wolle Kurfürst
Maximilian den Kaiser unterstützen und den auf diese Weise erlangten Frieden sichern
helfen.
Beilage 4 zu Beilage [1] zu Nr. 29
Kf. Maximilian von Bayern an Ernst,s.l. 1647 November 27. Fehlt. [Kopieauszug: RK
FrA Fasz. 54e (1647 XI)fol. 110; ebenda fol. 138].
Beilage 6 zu Beilage [1] zu Nr. 29
Fbf. Johann Philipp von Schönborn als Fbf. von Würzburg
Schönborn wurde erst am 19. November 1647 zum Kf. von Mainz gewählt (vgl. [Nr. 9 Anm. 5] ).
Bayern, Mainz 1647 November 14. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 54e (1647 XI)fol.
115–116; ebendafol. 135–135’].
Beilage [2] zu Nr. 29
Ferdinand III. an Kf. Maximilian von Bayern, Prag 1647 Dezember 11. Fehlt [Konzept: RK
FrA Fasz. 54e (1647 XII)fol. 35–43]
Weitere Kopie: MEA FrA Fasz. 19 (2. collectio) unfol. Dazu gehört: Ga. dep. Räte
(Kurz. Gebhardt. Söldner) und Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmans-
dorff, Schlick, Martinitz d. J., Kurz, Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Prücklmaier. Geb-
hardt. Söldner), Prag 1647 Dezember 12, 13. Konzept: RK FrA Fasz. 54e (1647 XI)fol.
120–122, 123–124. – Der Ausfertigung dieses Schreibens lag eine Kopie der Haupt-
instruktion als Beilage bei.
Beilage [3] zu Nr. 29
Art. XVI *KEIPO5* betr. Vollzug und Sicherung des Friedens (lat.), praes. Osnabrück 1647
Dezember 26. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1904fol. 292–296; KHA A 4 nr. 1628/56
unfol. – Druck: Meiern IV, 833ff
Lemma (nach Meiern): Quod ad Assecurationem Executionemque Pacis attinet, cum
omnium intersit, Articulum hunc clare & dilucide exprimi, ne ex dubio verborum con-
ceptu ulla retardatio aut turbatio Pacificationis enasci possit: omnibus consideratis totam
hanc materiam sequenti forma exponendam & definiendam esse, censent Caesareani. –
Mit *KEIPO5* werden im folgenden zusammenfassend die ksl. Änderungsvorschläge
zum KEIPO4A bezeichnet, welche die ksl. Ges. im Verlauf des Dezembers 1647 in vier
Teilen herausgaben : 1) Art. I–V *KEIPO5,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Bei- lage B] ) – 2)
Art. de Helvetiis, VI–XVI *KEIPO5* , [praes. Osnabrück 1647 Dezember
22] (Nr. 56 Beilage B[.1]) – 3) Art. XIV *KEIPO5* , praes.s.l. 1647 Dezember 22 (Nr. 56
Beilage B[.2]) – 4) Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 (Nr. 29
Beilage [3]). Bei diesen Schriftsätzen handelte es sich in großen Teilen um Änderungsvor-
schläge (Korrekturlisten) der ksl. Ges. , welche sie auf der Grundlage der Vorantworten
des Ks.hofes zur vorläufigen Verhandlungsführung (d.i. ksl. Beschluss im GR II) und
dem zweiten Ga. der kath. Rst. (praes. 1647 Dezember 13, 19, d.i. Nr. 48 Beilage A und
Nr. 56 Beilage A[.2]) erarbeiteten und nominell im Namen der kath. und, wie es hieß,
einiger prot. Rst. herausgaben (vgl. die entsprechenden Lemmata der Art. I–V sowie de
Helvetiis, VI–XVI *KEIPO5* ). Abweichend dazu stammten die Art. XIV und XVI
*KEIPO5* nicht aus der Feder der ksl. Ges. Art. XIV *KEIPO5* war ein Textvorschlag
Hessen-Darmstadts, der hier beiliegende Art. XVI *KEIPO5* wurde bis auf einen Zu-
satz (Text: Meiern IV, 834 Z. 16–17; vgl. Nr. 65 bei Anm. 3) am Ks.hof verfaßt. – Die
Zusammenfassung dieser Änderungsvorschläge zu einem ksl. Gesamtentwurf für einIPO
ist nicht zeitgenössisch, sondern wurde hier vorgenommen, um den komplizierten Ver-
handlungsgang im Editionszeitraum für den Benutzer besser zu strukturieren. Der Um-
stand , daß es sich nicht um einen ausformulierten Gesamtentwurf handelte, wird durch
die Sternchen am Anfang und Ende der Sigle verdeutlicht.
Sachanmerkungen zu Nr. 29
–/ 30/ [61]
Prag 1647 Dezember 6
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1904fol. 289–290.
Gutachten Trauttmansdorffs im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Schlick, Martinitz d. J.,
Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier Gebhardt. Walderode,
Schröder) zu Art. V § „Pacta autem“ KEIPO4A ,s.l. 1647 Dezember 6. Konzept: RK FrA
Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 98–98’.
Gutachten Trauttmansdorffs im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Schlick, Martinitz d. J.,
Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Waldstein, Colloredo, Prücklmaier, Gebhardt. Walderode,
Schröder) zu Art. XIV § „Praeterea confirmabit“ KEIPO4A ,s.l. 1647 Dezember 2. Kopie:
RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr. 1901fol. 243–243’; ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 113’;
ebenda fol. 40’ – Druck: Bergsträsser IV Nr. XIII, 321.
Korrekturen an den Autonomiebestimmungen des KEIPO4A betreffend die religionsrecht-
lichen Verträge der Reichsstände und die religionsrechtlichen Verhältnisse in Niederöster-
reich. Keine Änderung der Regelung über die Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Branden-
burg und Hessen .
Weillen nicht zue zweifflen, die protestirende werden nit weniger alß die
Schweedische gesandten auf dem in puncto gravaminum numero XII ge-
seztem § „Pacta autem“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem KEIPO4A betr. die Annullierung der
den religionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehenden Verträge der Rst. mit ihren
Landständen und Untertanen (Text: Meiern IV, 571 im ersten Absatz; später Art. V,33
IPO ← § 47IPM).
über allen angewendten fleiß die außlassung dises paragraphi nicht be-
haubtet werden könte, hiemit genedigst anbevehlen wollen, daß ihr
alßdan bey dem hernachfolgendem numero XIII § „Quo[d vero] ad
comites, barones etc.“
Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr. die Bleibe-
garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst.; Beschrän-
kung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz; spä-
ter Art. V,39IPO ← § 47IPM).
phus in dem instrumento, iedoch mit außlassung [!]
An dieser Stelle muß gemeint sein, daß unter den gen. Bedingungen die Klausel tum etiam
in Austria Inferiori eben nicht ausgelassen werden, sondern in dem Abschnitt „Quod vero“
verbleiben soll. Ferdinand III. wollte ja gerade verhindern, daß die Regelungen für die
Autonomie der Untertanen in Niederöst. zur Geltung kamen (vgl. in diesem Sinne auch
[Nr. 29 bei Anm. 123] , das Ga. Trauttmansdorffs sowie [Nr. 55 bei Anm. 47] ).
in Austria Inferiori“,
11 verbleiben] Im Ga. Trauttmansdorffs (fol. 98–98’): Wenn der § „Pacta autem etc.“ […],
wie er in instrumento gesezt ist, pleiben müeste, daß man alßdan auch den § [5] numero
13 „Quod ad comites, barones etc.“, wie von ihrer Kayserlichen majestät geschlossen
worden, nicht auß dem instrumento lassen, sondern derselb tanquam exceptio a regula
stehen pleiben müste […].
die außlassung dises paragraphi nit dahin deüten können, samb under ob-
gemeltem § „Pacta autem, transactiones etc.“ auch unsere erbkönigreich
und lande mit begriffen oder zu verstehen weren, wie ihr dan zu desto
deütlicher exception ab hac regula die wort „tamen in gratiam interceden-
tium etc.“ mit außlassung der voculae „tamen“, also zu sezen habt: „non
ex pacto, sed in gratiam intercedentium etc.“.
Solte aber der § „Pacta“ außgelassen werden, so hat es diß orths bey unser
instruction sein
19 verbleiben] Im Ga. Trauttmansdorffs (fol. 98’): Wan aber die Schweden und protesti-
rende diesen paragraph nachgeben und es bey der regula iuris territorialis pleiben lassen,
so könne alßdan der passus quoad comites, barones, nobiles etc. in terris haereditariis et
in Austria Inferiori degentes ebenergestalt außgelassen werden.
D.h., es sollen auch die Worte tum etiam in Austria Inferiori ausgelassen werden (vgl. Nr.
[29 bei Anm. 123] ).
puncten alles ihres inhalts strictissime nachkommen und dabey wohl in
acht nehmen wollet, daß ihr bey dem § „Praeterea confirmabit Imperator
confraternitatem“, die
1 erbverbrüederung] Im Ga. Trauttmansdorffs (fol. 243’) etwas ausführlicher: es wurde von
diesem erinnert, dz man bey außfertigung diser confirmation wohl in acht nemmen solle,
damit wegen Pommern (als welches in die erbverbrüederung nicht gehöret) nichts hinein-
gesezt, sondern die confirmation nur in commun[i] forma wie von alters ertheilt werde.
Art. XIV Absatz beginnend mit Præterea confirmabit KEIPO4A betr. die Gültigkeit hes-
sen-kasselischer Verträge (bes. die Bestätigung der Erbverbrüderung zwischen Hessen,
Kursachsen und Kurbg.) sowie die Gültigkeit der Amnestiebestimmungen für das Haus
Hessen-Kassel (Text: Meiern IV, 587 sechster Absatz). – Gemeint ist der Erbsukzessions-
vergleich von 1373 zwischen den Lgf.en von Hessen und den Wettinern, dem die Kf.en von
Bg. 1457 beigetreten waren. Diesen Vertrag hatten alle Parteien mehrfach bestätigt, zu-
letzt im Naumburger Vertrag vom 30. März/9. April 1614 (Text: Londorp I, 157–160;
Regest: Moerner nr. 27b, 62–64. Vgl. auch Bettenhäuser, Hessen-Kassel, 98).
Sachssen, Brandenburg und Hessen etc. betreffent, eüch weiter nicht
heraußlasset, alß wie selbiger paragraph gesezt ist.
–/ 31/–
Münster 1647 Dezember 6
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 183–183’, praes. 1647 Dezember 15 =
Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Abreise Serviens nach Osnabrück. Peñaranda: Ablehnung der französischen Forderung nach
Assistenzverbot Spaniens für Herzog Karl IV. von Lothringen.
Vorgestern hatt mich der graff Servient revisitiert und angezeigt, daß er
auff etliche tag nacher Oßnabrück zu reisen vorhabens wehre, mitt
gewöhnlicher contestation, den frieden zu befurderen. Ist heut umb 7 uh-
ren fortgereiset
Das zeitweilige Fortbestehen des Ulmer Waffenstillstands zwischen Kurbayern und Frk. im
Herbst 1647 hatte das frz.-schwed. Verhältnis belastet und das Mißtrauen Schwedens ge-
gen Frk. erregt. Brun versuchte daraufhin in Unterredungen mit Oxenstierna, dieses Miß-
trauen auf schwed. Seite zu schüren. Dabei gewährte Brun dem schwed. Ges. auch groß-
zügigen Einblick in kompromittierende Passagen der frz. Gesandtschaftskorrespondenz
von Januar bis August 1647, die den span. Ges. auf unbekanntem Wege zugespielt worden
war (vgl. Rohrschneider, Frieden, 390ff). Lamberg hat offensichtlich vor dem Zustande-
kommen dieser Treffen zwischen Oxenstierna und Brun vermittelt und die Zusammen-
künfte aktiv gefördert (vgl. Lamberg an Oxenstierna, Osnabrück 1647 November 23.
Eigh. Ausf.: RA Stockholm , DG 25 unfol.). Die Reise Serviens nach Osnabrück sollte
dazu dienen, der Agitation Bruns entgegenzuwirken und den Bündnispartner zu beruhigen
( Tischer, 309f; s. auch das PS der Relation vom 12. Dezember 1647 [ [Nr. 45] ]; die Relation
Serviens über seine Reise nach Osnabrück wird ediert in APW II B 7: Beilage 1 zu Longue-
ville, d’Avaux und Servien an Brienne, Münster 1647 Dezember 16).
Eß berichtet mich sonsten herr graff Peneranda, daß ihnen die Frantzösi-
sche gesandte durch den Venetianischen gesandten andeuten lassen, daß
sie alles, waß sie mitt ihnen, Spanischen, abhandleten, dahin verstünden
und praesupponirten, daß sie, Spanische, dem hertzogen von Lothringen
keine hulff, es seie auch, womitt es wolle, erweisen solten. Sie hetten den-
selben aber hinwider zuentpieten lassen, daß solches wider alle ihre biß-
herige handlung lieffe, weiln sie sich allemahln deß hertzogs restitution
vorbehalten hetten. Sie könten noch wolten einen solchen absoluten und
souverainen, ihnen adhaerirenden printzen ebensowenig alß sie, Frant-
zosen, ihre confoederirte von diesem tractat außschliessen lassen, und
weiln Euer Kayserliche Mayestät von denen königlich Spanischen ge-
sandten hierunter selbst allerunderthänigst berichtet werden , alß habe
mich darauff allergehorsambst beziehen sollen.
[Eigh. PS Nassaus ]: Verweis auf beiliegendes Schreiben: Rückeroberung
von Schloß Windeck durch Lamboy .
–/ 32/–
Osnabrück 1647 Dezember 8
Eigh. Ausfertigung: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Spanischer Einfluß als (Mit-)Ursache für die Kritik Ferdinands III. am kaiserlich-franzö-
sischen Vorvertrag; schwierige Verhandlungsposition in dieser Frage; Freude Kurbayerns
über den Vorvertrag. Genesungswünsche.
Verhandlungssituation in Osnabrück; starkes Drängen des kurbayerischen Gesandten auf
einen Vorgriff der kaiserlichen Gesandten.
Militaria.
Euer Excellenz schreiben sambt dem Kayserlichen bevelch
widerbringern diß wol empfangen und kan wol erachten, daß die Spa-
nischen lamenti etwas ursach zu disen resolutionibus geben, dessen man
doch kein ursach, weil alles noch in unverbündtlichem standt ist und, so-
lang ihr majestät sich tituls, die Franzosen aber deß müntzvalors halber
nit erclären, einige verbündtlicheit nit uff sich hatt. Der mediatoren ist in
jüngster relation nit, aber in deren vom 8. Novembris umbständtlich ge-
dacht und ihre rationes eingefüegt worden. Es ist halt beschwerlich, in
disen sachen ze negocirn. Hetten wir diß intermedium nit gebraucht, so
wer es anderstwa, sonderlich bei Bayern, unrecht gewesen und dessent-
wegen ihre majestät molestirt worden. Nun, da man denn Franzosen daß
maul mit einer dilatori-action gestopfft, wills auch nit recht sein. Aber die
zeit würdts bringen, daß wir nit übel gethan. Die beanttworttung soll mit
morndriger ordinari folgen und eins und anders beobachtet werden.
Bayern halts gar für ein grosse sach, daß wir solchergestalt mit denn Fran-
zosen hindurch, und 〈er rüembets〉 am Kayserlichen hof. Genesungs-
wünsche ; eigene Krankheit.
Sonsten lassen sich unsere handlungen allhie noch immerzu schwer genug
an. Die catholischen halten sich noch mit ihrn deliberationibus auff und
wollen hingegen die protestierenden fast von keinen temperamentis hö-
ren . Dessen ungeacht laßt unß der Churbayerische kein ruh, bringt ein
schreiben über dz ander voller comminationum und remonstrationum.
Darff mir sogar zumuetten, man soll unerwarttet weitern Kayserlichen
bevelchs zum vorgriff verfahren. Also stekhen wir allerseits zwischen
thür und angel und wissen nit, wa wir recht oder unrecht thuend.
Militaria: Gerüchte über geplanten Vorstoß Hg. Karls IV. von Lothringen
über den Rhein; Bitte um Informationen.
Osnabrück 1647 Dezember 9
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 37–40, PSfol. 41, praes. 1647 Dezember 25
= Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. (ohne PS) – Konzept: RK FrA Fasz.
92 XIII nr. 1897fol. 220–221’ (ohne PS) .
Baldiger Abschluß der Beratungen der katholischen Reichsstände erwartet; Spaltung des
Corpus Catholicorum.
Vergebliches Bitten um Kompromißvorschläge der protestantischen Reichsstände, diese beste-
hen auf der Beibehaltung des KEIPO4A ; weiteres Bemühen um Einlenken der Protestanten
in dieser Frage. Kurkölnischer Tauschplan: verschwindend geringe Erfolgsaussichten.
Aufenthalt Serviens in Osnabrück; Kurmainzische: Servien sieht die Frage des kaiserlichen
Assistenzverbots für Spanien als letztes entscheidendes Hindernis für den kaiserlich-franzö-
sischen Frieden; zentrale Bedeutung des Assistenzverbots für Frankreich.
PS Abreise Oxenstiernas nach Minden, Stillstand der Verhandlungen bis zu seiner Rückkehr;
Zusammenhang mit dem Aufenthalt Serviens vermutet.
Die Weisung vom 27. November 1647 (Nr. 14) sambt Beilagen haben wir
gestern empfangen und darauß gehorsamst verstanden, daß dieselben fast
mit deme, waß wir mit denen Churmayntz-, Trier- und Bayrischen ab-
sonderlich beredt und Euer Majestätt albereith vor 8 tagen uberschickt
haben
Gemeint sind die ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B*
(praes. 1647 Dezember 3; s. [Nr. 22 Beilage [1]] ).
zukommen getrawen. Es sein zwar die catholische noch mit ihrn delibe-
rationibus nitt fertig, wir verhoffen aber, sie sollen heudt ein ende darvon
machen
handtlung mit denen Schwedischen im nahmen Gotts werden antretten
mögen
Trier, Cöllen und Bayeren, auß denen fürstlichen Burgundt, Saltzburg,
Würtzburg, Bamberg, Aichstätt, Constantz
Das Hst. Konstanz wurde bis November 1647 vertreten durch Dr. iur. Johann Georg
Köberlin (um 1600–1664), ab 1645 Ges. des Hst.s Konstanz; vor 1645 fbfl. konstanzischer
Vizekanzler und spätestens ab Dezember 1649 Kanzler. Er vertrat außerdem die Abteien
Buchau und Kempten sowie, gemeinsam mit dem württembergischen Ges. Dr. Andreas
Burckhardt (1594–1651), den schwäbischen Reichskreis ( APW [III A 3/1 Nr. 2 Anm. 13] ;
Lehsten II, 46f). Von wem das Votum für Konstanz nach der Abreise Köberlins geführt
wurde, ist aus den CC -Protokollen nicht ersichtlich.
tention nit separirn werden, die ubrige aber werden allein ihrn privatis
inhaerirn und also auch kein conclusum in contrarium machen.
Waß aber die protestirende anlangt, nachdem Ewer Kayserliche Maye-
stätt unß zu mehrmahlen und noch letztens vom 20. passato allergnädigst
erinnert , denselben zuzusprechen, ob und waß auch ihrestheils für tem-
peramenta zu verhoffen sein mögten, so haben wir, unangesehen ihr in-
tention iederzeitt dahin vermerckt worden, daß es allerdings bey deme,
waß ihrm erwöhnen
bleibens haben müste, iedoch zu gehorsamster folg Ewer Mayestätts be-
fehlichs und denen catholischen auch ein mehrers gnügen zu leisten, be-
sagte protestirende vorgestrigen sambstags für unß erfordert und ihnen,
auff das best unnd glimpffigst möglich wahr, zugesprochen. Sie haben
unß aber gestrigen tags eben auff ietz bedeute weiß beanthworttet und
wöllen fast für ubel auffnehmen, daß man sich unßerseits nit darzu obli-
gatorie erclehrn wölte, scheuhen sich auch nit, auff die derentwegen unß
vom 14. Octobris, 2. Novembris ergangne befehl , dern und andere
(wißen nit, durch waß mittl
Volmar hatte in diesem Zusammenhang die Kanzleien in Verdacht: Ich mag nit wissen,
woher dise untrewe handlung herkombt, besorg aber, es gehe nit allzeit bei denn cantz-
leyen richtig zu. Allzeit finde ich die an unß einkommende Kayserliche pacquet dergestalt
verw〈a〉h〈r〉t, daß mans underweegs gar leicht öffnen kan und zwar allerdings unver-
merkht. Es macht unß grosse unglegenheit (Volmar an Trauttmansdorff, Osnabrück 1647
Dezember 9. Eigh. Ausf.:TA Ka 115 Z 9 N 81 unfol.).
beziehen, allermaßen Ewer Kayserliche Mayestätt auß beyliegendem
extractu protocolli allergnädigst anzuhörn geruhen wöllen. Wir befleißen
unß aber, dieselbe also zu besänfftigen, daß wir verhoffen, sie sollen sich
in erfolgender particularhandtlung mehrers accommodirn, sonderlich
weilen die Schweden und sie, protestirende, woll begreiffen können, daß
alle diese pacificationshandtlung ohne consenß der catholischen, der seie
nuhn dispositivus oder permissivus, nit bestehen möge, daß auch die tem-
peramenta nit so schwehr fallen werden, alß sie, protestirende, sich noch-
weills einbilden thuen.
Das gröste obstaculum ist mit diesem bisthumb
Gemeint ist das Hst. Osnabrück bzw. der diesbezügliche kurkölnische Tauschplan (vgl.
[Nr. 4 Anm. 4] ).
mittl noch weege sehen, wie der sachen zu helffen sein konte ohne gantz-
liche auffstoßung der tractaten. Dan daß man der fraw landtgraffin zu
Caßel kein satisfaction in geldt zu leisten, gehet hin und beruhet auff ver-
nünfftigen ursachen, sönderlich daß sölches denen geistlichen ständen nit
auffzubördn
men und dardurch ein außwechßelung gegen hiesigen stifft practicirn
wölt, ist ohne freywilligen consens der cronen und anderer interessirten
ein gantz vergeblicher gedancken, dieser consens aber nimmermehr zu
verhoffen, dan der stifft Minden fallet wegen des termini a quo cum
omni causa et accessione zurück ad protestantes
Bereits in den 1520er-Jahren hatten lutherische Prediger in der Stadt Minden Einzug ge-
halten, 1531 hatte der Magistrat der Stadt eine lutherische Kirchenordnung erlassen. Das
Hst. war im Zuge der in der Stadt Minden durchgeführten Reformation ebenfalls bereits
im 16. Jhd. lutherisch geworden. Auch im vorgesehenen Normaljahr 1624 war das Hst.
Minden unter einem luth. Administrator ev. gewesen – Wartenberg hatte das Hst. erst
1629 übernommen ( Nordsiek, 37; Gatz, Bistümer, 475, 477).
denburg oder ein ander ex protestantibus, so wirdt er mit diesen dem
stifft Minden anhengigen Schaumburgischen lehenstücken denen catho-
lischen zu gefallen den stifft Oßnabrück mit guttem willen nimmehr auß-
wechßelen laßen
dern Ewer Kayserliche Mayestätt sich haubtsachlich resolvirn werden.
Wir wöllen unß auch angelegen sein laßen, die handtlung also zu führn,
auff daß zu solcher allergnädigsten resolution eine offne handt verbleibe.
vient, alhie einkommen, heudt aber wieder nacher Münster zurück ver-
reiset. Waß deßen verrichtung alhie gewest sein möge, davon haben wir
noch nichts eigentlichs vernehmen können
ben ihne gestern visitirt, soll sich under andern, wie unß dieselben berich-
tet, haben verlauten laßen, daß er den friedenschluß, wan nuhr Ewer
Mayestätt zu renunciation auff die Spanische assistentz zu bewegen sein
mögten, gleichsamb für augen sehe, zwar auff ihr, der Churmayntzischen
gesandten, gegenremonstration, daß solches waß hardt und unbillich zu
sein scheinen wolle, nit viel zu replicirn gewust haben, doch endtlich auf
deme, daß der cron Franckreich siecherheit ahn dieser renunciation für-
nemblich hafften und ohne dieselbe nit woll zum frieden zu glangen sein
wölle, bestanden sein.
PS Gleich bey beschließung dieses vernehmen wir, daß der Oxenstirn die-
sen nacht von hier nacher Minden, alwo er sich mit der Schwedischen
generalitet zu underreden gesinnet sein sölle, verreiset, also wirdt mitt
vorgehabter reassumption der haubthandtlung, wan schon die catho-
lischen stände morgen mit ihrn deliberationibus fertig werden söllen, für
deßen zurückkombst nit vortzukommen sein, und dörffte ethwo diese
geschwinde abreiß ein effect von des conte de Servient verrichtung sein
Oxenstierna reiste mit Alexander Erskein (1598–1656; 1634–1637 und 1642–1648 Kriegs-
und Assistenzrat, 1647 mit den Verhandlungen über die schwed. Armeesatisfaktion be-
traut; zu ihm: SMK II, 455f; Croxton / Tischer, 84) zu Wrangel nach Minden. Dabei
ging es angesichts der akuten finanziellen Probleme des Kgr.s Schweden in erster Linie um
die weitere Finanzierung der schwed. Armee für einen neuen Feldzug gegen Kurbayern.
Servien hatte den schwed. Ges. offenbar zuvor die weitere Unterstützung Schwedens
durch Frk. definitiv zugesichert (vgl. das PS von Nr. 45; vgl. auch APW [II C 4/1, XXXI]
sowie Nr.n [73] , 77).
Beilage [1] zu Nr. 33
Protokoll, Osnabrück 1647 Dezember 7, 8. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 46c fol. 175–178 –
Druck: APW III C 2/2, 914 Z. 25 – 918 Z. 29].
7. Dezember 1647. Die Kaiserlichen tragen den Protestanten die Notwendigkeit vor, die Be-
ratungen der katholischen Reichsstände abzuwarten und deren Meinung über die Bestimmun-
gen des Friedensvertrags angemessen zu berücksichtigen. Man könne sich nicht an die Bestim-
mungen des KEIPO4A binden lassen, wenn die Katholischen nicht darin einwilligen; die Zu-
stimmung aller Beteiligten sei für die Dauerhaftigkeit des Friedens unerläßlich. Des weiteren
tragen sie den Protestanten die aktuellen Hauptkritikpunkte der katholischen Reichsstände
vor und erbitten eine kompromißfähige Erklärung der Evangelischen zu diesen Punkten. Sie
selbst wollen weiter versuchen, eine Einigung zwischen den Reichsständen zu befördern.
8. Dezember 1647. Die protestantischen Reichsstände antworten auf das Anbringen der Kai-
serlichen und legen dar, warum es beim KEIPO4A verbleiben müsse und nur noch die un-
verglichenen Punkte verhandelt werden sollen. Die Kaiserlichen betonen dagegen erneut die
Bedeutung einer Zustimmung aller Beteiligten zum Friedensinstrument. Daß man sich auf
keinerlei Kompromisse einlassen wolle, sei kein geeigneter Weg zur Einigkeit zwischen den
Reichsständen und einem dauerhaften Frieden. Beide Seiten sollten daß werkh mit fridlie-
benden gemüettern antretten.
Landsberg trägt Partikularforderungen des Kurfürsten von Köln vor.
Ernst drängt wegen schlechter militärischer Neuigkeiten auf einen schnellen Verhandlungs-
fortgang.
Lamberg, Krane (und Volmar) an Ferdinand III.
Osnabrück 1647 Dezember 9
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 43–43’, PSfol. 45–45’, praes. 1647 Dezem-
ber 25
Rezepisse.
PS Inoffizielles Anbringen der Reichsstände zum Schutz reichsständischer Rechte beim Voll-
zug der Satisfaktions- und Entschädigungsbestimmungen des Friedensvertrags.
Rezepisse auf die Weisung vom 27. November 1647 (Nr. 15).
[PS] Dieweil dieienige protestirende reichsstände, welche denen Schwe-
dischen und Frantzösischen satisfactionibus ahm negsten geseßen
derentwegen sich inskünfftig mercklicher eingrieff und beschwehrungen
befahrn thuen, iedoch aber sich derzeitt mit ihnen in kein disputat ein-
zulaßen gedencken, sondern a part nachfolgen, daß man ihrer unvermel-
det auff einig expedient sehen solte, so ist mir, Volmarn, von dem Braun-
schweig Lüneburgischen deputato, dem Dr. Langenbeck, beyligender
entwurff zu solchem ende zugestelt und begehrt worden, unß deßen alß
vor unß selbst bey der conferentz mit denen Schwedischen zu bedienen,
mit versprechen, daß wir von allen protestirenden ständen sowoll alß den
catholischen secundirt werden söllen, welches wir auch thunlich und
nottwendig befinden, und da es mit denen Schweden in richtigkeit
kombt, hernach von denen Frantzosen desto weniger verweigert werden
kan.
Beilage [1] zu Nr. 34
Textvorschlag Langenbecks für einen Art. XV pro securitate statuum contra praeiudicia ex
satisfactionibus et aequivalentiis timenda (lat.), [Osnabrück] [vor 1647 Dezember 9]. Kopie:
RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 46
Druck: Meiern IV, 832 sechster Absatz
Text hier als Bestandteil von *KEIPO5* (vgl. [ Nr. 56 Beilage B[.1])] , in den dieser Textvor-
schlag von den ksl. Ges. eingefügt wurde.
–/ 35/–
Osnabrück 1647 Dezember 9
Eigh. Ausfertigung: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Hinterlegung der kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-französischen Vorvertrag bei
den Mediatoren unproblematisch; keine Erklärung bezüglich Landgrafentitel. Vorteile der
eingeschlagenen Vorgehensweise in den Satisfaktionsverhandlungen mit Frankreich.
Baldiger Fortgang der Verhandlungen in Osnabrück.
Hiebei haben Euer Excellenz die antwortt an Kayserliche majestät von
mir außgeferttigt zu empfangen , so sie noch belieben, ebenmessig zu un-
derschreiben und mit der ordinari fortlauffen ze lassen.
Die anbevohlne declaration bei denn herren mediatorn
Betr. die Einrückung der ksl. Rechtsvorbehalte bezüglich Spaniens und Lothringens (d.i.
[Nr. 47 Beilage [1]] ; zur ksl. Weisung vgl. [ Nr. 13] ).
difficultet haben, weil es ohnedaß ein unbegebne sach ist, und wollen sich
Euer Excellenz nur an die in unserrer antwortt eingefüertte circumstan-
tias halten, deß tituls halber aber nochweils nec pro nec contra heraußlas-
sen, sondern dahien beziehen, daß man im übrigen noch weiterer resolu-
tion erwartte
Bezug auf die frz. Forderung nach Niederlegung des Titels Landgravius Alsatiae durch den
Ks. (vgl. Nr. [27 Beilage [3]] ). Eine aktuelle ksl. Weisung (vom 20. November 1647) zu die-
ser Frage lag den Ges. vor (vgl. Nr. 5 bei Anm. 11).
einer neg〈a〉tiva bestehen wolt, so wurden sie unß bei denn ständen nit
geringe ungelegenheiten machen.
Sobaldt aber Euer Excellenz ihre declaration werden gethan haben, so
werden die Franzosen hingegen alsbaldt ihre in principio et in fine deß
ferndrigen capitulati gesezte conditiones repetirn
Gemeint sind die frz. Rechtsvorbehalte in den ksl.-frz. Satisfaktionsartikeln vom 13. Sep-
tember 1646. Diese waren von den frz. Ges. eingangs ausdrücklich unter den Vorbehalt
einer Regelung der Satisfaktion Schwedens und Hessen-Kassels im Friedensvertrag gestellt
worden (Text: Repgen, Satisfaktionsartikel, 205f); in den Schlußbestimmungen hatte Frk.
einen Vorbehalt gegen die ksl. Rechtsvorbehalte bezüglich Spaniens und Lothringens ein-
gerückt ( ebenda, 213).
weiß wol hingehet. Hettens aber wir anvor gethan
sen ein disputat mit unß angefangen, worüber wir mit denn Bayerischen
und andern Französischen factionisten vil zu schaffen bekommen haben
wurden. Waß anietzt drauß erfolgen mag, stehet zu erwartten, und derffte
wol besser geweßt sein, man hetts also biß zu vollendung der hiesigen
tractaten aufff sich selbst beruhen lassen.
Verweis auf die Beilagen [2] und [3]. Unsere catholischen vermeinen, heüt
ferttig ze werden. Alsdann werden wir baldt sehen, wahinauß es will.
–/ 36/–
Lamberg, Krane und Volmar an Chigi
Osnabrück 1647 Dezember 9
Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 6 Fasz. 4 pars 11 nr. 11.
Auf die Mahnung Chigis vom 29. November 1647, in den künftigen Religionsverhandlungen
sich der Sache Gottes und der (römisch-katholischen) Kirche anzunehmen: Kaiser sei zu Zu-
geständnissen gezwungen worden; sie selbst müßten ihren Instruktionen Folge leisten.
Literae Vestrae Illustrissimae Dominationis, quibus nos hortatur, ut in
prosequendo cum Suecis et protestantibus tractatu caussam Dei et eccle-
siae curae ac cordi habeamus
Bezug auf das Schreiben Chigis, Münster 1647 November 29 (Ausf.: GehStReg Rep. N
Ka. 6 Fasz. 4 pars 11 nr. 11; die Tagesangabe ist aus 25 korrigiert. – Druck, mit gering-
fügigen Abweichungen: Ziegelbauer, 45). Es lautet:
Assiduis aliis meis pro religione catholica tuenda contra iniquas adversariorum aggressio-
nes adhortationibus ac precibus adiungent, spero libenter pro sua bonitate, Excellentiae
Vestrae praesentium literarum confirmationem, qua sincere monitas in Domino ac rogatas
volo, ut omni conatu illaesam illam atque incolumem servare studeant, si Caesarea, si pro-
pria cuiusque tum existimatio, tum salus aeterna cordi est, eaque in nostris actionibus,
verbis et cogitationibus una quaerenda Dei gloria, a qua nedum terrena ista regna, sed
ipsa in caelestibus infinitae ac nunquam interiturae beatitudinis pendet aeternitas.
Haec ego, quominus ad Divinae maiestatis tribunal in alicuius culpam aut perniciem, sed
ut ad suavissimum omnium ac praecipue Excellentiarum Vestrarum solatium regerere ali-
quando valeam, rogo easdem, ut fortiter causam Dei propugnantes ab iis damnis incolu-
mem servent, quae ex aequo defensorum ignaviae et aggressorum iniquitati obnoxia non
decoram pacem, sed abominabile confusionis horrendae monstrum valent parturire. Id
omen ut avertat Deus, sciunt Excellentiae Vestrae, quoties mature protestatus fuerim [ ge-
meint sind routinemäßige mündliche Erklärungen, die Chigi in Gesprächen und Verhand-
lungen stets vorbrachte, sobald prot. Angelegenheiten zur Sprache kamen: er „protestiere“
dagegen, daß er die Angelegenheiten der Haeretiker unterstütze oder fördere], ideoque
easdem nunc rogo obtestorque, satagant in Domino aliisque minus ferventibus, si qui
sint, deputatis faciant animos, meque ad obsequia, quaecumque sibi habeant, addictum.
Um dieselbe Zeit richtete Chigi auch an Ferdinand III. (Text: [Nr. 67 Beilage [1]] ), Traut-
mansdorff und mehrere kath. geistliche F.en (Text: Ziegelbauer, 45f) „warnende Schrei-
ben “ ( Dickmann, 457; zum Ganzen 456f und 574). Chigis Briefe vom 25. und 29. Novem-
ber 1647 wendeten sich gegen die von Volmar (so in seinen Notanda zum ersten kath. Ga. ;
Text: APW II A 6 Nr. 272 Beilage [1]) und den kurbay. Ges. verbreitete These, daß der
Papst und sein Nuntius in Münster die religionsrechtlichen Konzessionen der kath. Prinzi-
palisten stillschweigend billigten ( Repgen, Proteste Chigis, 548 mit Anm.en 26 und 26a;
Repgen, Kath. Kirche, 38ff, auch zum Folgenden). Am 24. Dezember 1647 ersuchte Chigi
das Reichsdirektorium, den Novemberbrief zu Protokoll zu nehmen, wiederholte seine
Proteste und fügte zur Bekräftigung das Breve Apostolicum fastigium von 1644 bei. Da-
mit war der künftige Protest amtlich angekündigt.
Distulimus hactenus responsum, si forte aliunde melior aliqua spes afful-
geret, qua tam pissimo et christiano zelo plenis adhortationibus ex voto
satisfactum iri polliceri possemus. Quemadmodum enim sacram Caesa-
ream maiestatem summo animi dolore confici perspectum habemus, tum
iniquis et ecclesiae catholicae damnosis postulatis connivere cogitur, ita si
quid opis in nobis residuum esset, obligatos nos agnoscimus, ut omnem
conatum adhibeamus, quo quidem adversarios, si minus in pluribus, sal-
tem in aliquibus, a semel concepta pertinacia dimovere possemus.
Sed rem in eum statum redactam animadvertimus, ut nostra in potestate
propemodum nihil, certe hoc ipsum situm non sit, ut superiorum nostro-
rum iussa et praescripta transgredi liceat. Dolemus cum Vestra Illustris-
sima Dominatione omnibusque bonis eorum maxime culpa factum, quos
muneris et dignitatis potentiaeque intuitu minime decuit, ut pacem adeo
probrosam facere cogamur. Facienda tamen est superis ita volentibus, ut
vel brevi aliquo intervallo a tantis malis respirare liceat.
Hoc autem polliceri possumus nos in tantis rerum angustiis nihil omissu-
ros, quod ulla ratione ad rei catholicae commodum promovendum facere
posse videatur.
Hisce Vestrae Illustrissimae Dominatonis benedictas manus venerenter
deosculando eidem officiorum nostrorum obsequia deferimus.
Münster
Volmar hielt sich in Osnabrück auf (vgl. [ Nr. 8 Anm. 1] ).
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 189–190, praes. 1647 Dezember 20 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr.
1896fol. 216–217’.
Rechtfertigung für die Auslassung der Rechtsvorbehalte zugunsten Spaniens und des Her-
zogs von Lothringen im kaiserlich-französischen Vorvertrag vom 11./14. November 1647;
Rechtsvorbehalte werden durch Nassau bei den Mediatoren hinterlegt werden. Zurückstel-
lung der nicht zur Satisfaktion gehörigen Punkte (Ehrenbreitstein) bis zum Abschluß der
Verhandlungen in Osnabrück.
Wir haben die Weisung vom 27. November 1647 (Nr. 13) gehorsamst
empfangen unnd, waß uber unßer denn herrn mediatorn außgehändigtes
capitulatum dennselben für eine declaration angefüegt werden solte, ver-
standen.
Nun ists an deme, das wür zue dieser handlung unsersthailß ungerne [ge]-
komben, auch wa mich, Volmarn, die catholische mit ihrer resolution,
nach Oßnabrugg ze deputieren, nit so lang auffgehalten hetten
Gemeint sind die Beratungen der kath. Rst. über die Form ihrer Beteiligung an den Gra-
vaminaverhandlungen in Osnabrück, in denen sie sich schließlich nicht auf eine Deputa-
tion verständigen konnten ( APW II A 6 Nr.n 264, 267, 270, 272, 273; hier [Nr. 2 Anm. 7] ).
mitten blieben wer, seitemaln undterdessen aber die Franzosen solches
vorhabens innen worden , unnß durch ermeldte mediatores ultro be-
langen lassen , wür unnß also der handlung ohne Eur Kayserlicher
Mayestädt zuwachßendem unglimbff nit wol entschütten khönden
unnd die mediatores selbst, lauth unserer überschickter prothocollen ,
unnß bewegliche erynnerung gethan, das wür in undterlasßung dessen
auch mit denn Oßnabruggischen handlungen nit wurden fortkomben,
sondern von denn Franzosen merckhlich daran verhindert werden, unnd
dann die Churbayerischen sollicitationes unnß hierundter nit wenig be-
ängstigt, so haben wür entlich es dahin sezen müessen, daß vor dißmal
allain unnd praecise nur der punctus satisfactionis seine erleütterung ge-
winnen möcht, wie dann beedersaits khain andere intention gewesen, alß
das derselbe solchergestalt verabschidet würde, wie der pure et simpliciter
im instrumento einzebringen, dabey aber die im ferndrigen capitulato
unnd andern thailß angehenckte conditiones weder tacite noch expresse
nachgeben, sondern in dem standt wie vor gelassen worden. Dann gleich-
wie die Franzosen nimmer zugeben würden, daß dieß jezig capitulatum,
ohne daß auch vorderist denn Schweeden alle ihre satisfactionspostulata
unnd waß darvon dependiert, richtig gemacht, wie noch darzue der fraw
landtgräffin zue Hessen Cassel per omnia, wie die clausul lauttet, ein
abtrag erstattet werde
Mayestädt eben die mainung gehabt, das es im übrigen bey denen ihrent-
halben gesezten conditionibus sein verblaibens haben soll
nochmalß im instrumento nit mehr tanquam conditiones, sondern alß
verglichne articuli einzebringen, allermaassen im instrumento mit
Franckhreich gleich articulo 1 die constitutio pacis mit außtrucklicher
vermeldung unnd einschließung der königlichen mayestädt in Hispanien
determiniert
Bezug auf KEIPM4 ( Meiern V, 131 letzter Absatz). In der Sache gleichlautend auch im
FEIPM1 ( ebenda, 142 zweiter Absatz).
articulus formiert würdt, unnd ist diese intention mit deme, was eben bey
dieser action wegen Spanien unnd Lothringen noch in terminis contradic-
toriis verbliben
Vgl. [Nr. 13 Anm. 4] .
Mayestädt demnach allerundterthänigist pittend, unnß solches alles zue
Kayserlichen gnaden zu vermerckhen. Unnd solle hierauff die anbefoh-
lene declaration, alß wölche auff vorberüerten umbständen zue gnüegen
fundiert ist, durch mich, grafen von Nassau, alßbaldt denn mediatorn
nach besstem vermögen vorgetragen unnd mit nechstem gehorsambiste
relation darüber erstattet werden .
Waß dann die vesstung Ehrenbraitstain unnd uberigen anhang des
instrumenti pacis anlangt, ists darumben von denn Franzosen undter-
lassen gebliben, weil ihre intention haubtsächlich allain uff den
punctum satisfactionis coronae gangen unnd sie wol gesehen, dz die
übrige sachen von dem außschlag der Oßnabruggischen tractaten de-
pendieren thue[n], biß dahien auch wol alle weitere tractaten mit ihnen
im anstandt verblaiben werden, gestalten wür unnß, wann immittelst
wider versehen etwaß ahn unnß gemuettet werden solte, dahin unnd
auff Eur Kayserlicher Mayestädt erwartende fernere gnädigiste resolu-
tion beziehen wollen.
Münster 1647 Dezember 10
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 185–185’, praes. 1647 Dezember 20 =
Druckvorlage – Reinkonzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Positive Aufnahme der Weisung vom 27. November 1647 bei den spanischen Gesandten.
Spanisch-französische Differenzen wegen der Restitution Hg. Karls IV. von Lothringen,
Stocken der Verhandlungen.
Verweis auf Beilage: Schreiben an Rousselot.
Erfolgreicher Abschluß der spanisch-niederländischen Friedensverhandlungen nunmehr un-
zweifelhaft.
Euer Kayserlicher Mayestät allergnedigstes befehlschreiben vom 27. No-
vembris hab ich mitt allerunderthänigster reverentz wohl empfangen und
sopaldt per expressen meinem collegae, dem Dr. Volmarn, nacher Oßna-
brück zugeschickt, darauff unser gesambt allerunderthänigste antwort
hiebeykombt .
Ich hab denen königlich Hispanischen ministris von Euer Kayserlicher
Majestätt allergnedigster resolution parte geben, denen solche communi-
cation sehr lieb gewest, mitt vermelden, daß ihnen albereit vom duca di
Terranova
obschon ich selbst wegen grossen podagramsschmertzen nitt außkommen
könt, gleichwohln durch meinen secretarium von Euer Kayserlicher
Mayestät allergnedigsten befelch den herrn mediatoribus bericht erstatten
lassen solt, wie ich dan auch noch heut, sopaldt die post abgelauffen, es
also verrichten lassen und Euer Kayserlicher Majestät mitt negster
darüber allergehorsambst berichten werde .
Ich vernemme sonsten von ihnen, Spanischen, daß sich ihre tractaten mitt
Franckreich wegen deß durch den Venetianischen gesandten beschehenen
zumuthens, alß nemblichen daß Franckreich alles, waß zwischen ihnen
abgehandlet, auff außschliessung deß hertzogs von Lothringen praesup-
ponirt haben wolle
Gemeint ist die frz. Erklärung betr. Lothringen, die die frz. Ges. am 1. Dezember 1647 den
Mediatoren übergeben hatten (vgl. [Nr. 63 Beilage [2]] ).
Waß ich ferners dem Lothringischen gesandten Rousselot in sachen ihrer
fürstlichen durchlauchtt interessi betreffend zugeschrieben, wirdt Euer
Kayserlicher Mayestät ab der beylag gehorsambst referirt werden.
Belangendt den Holländischen frieden wirdt ahn dessen furderlichstem
schluß nitt mehr gezweifflet.
–/ 39/ [58]
Prag 1647 Dezember 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1905fol. 299–299’, praes. [1647 Dezember 25] =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)
fol. 148
Am Konzept befinden sich eigh. Korrekturen Trauttmansdorffs. Hinter dem Konzept (fol.
149) liegt ein Blatt mit Bemerkungen Kurz’, Trauttmansdorffs und Ferdinands III. zu die-
ser Weisung. Dieses außergewöhnliche Zeugnis für die Überarbeitung einer Weisung durch
den Ks. und die beiden hochrangigsten Mitglieder des Ks.hofs ist im Anhang zur Einleitung
als Faksimile dokumentiert (vgl. LXXXIX-XCIII).
Nach erfolgtem Friedensschluß mit Schweden und den protestantischen Reichsständen sollen
diese erinnert werden, Frankreich zum Einschluß Spaniens in den Frieden anzuhalten; an-
dernfalls sei man Frankreich nicht zur Satisfaktion verpflichtet.
Es ist an eüch unser gnädigster befelch, daß, wan der friedt mit Schwee-
den und den protestierenden zum schluß kombt, ihr denselben andeütet,
daß (im fahl underdessen Spanien mit Franckhreich nicht schon friedt ge-
schlossen hette) sie allerseits die Franzosen adhortieren solten, daß sie den
frieden auch ihres orths mit Spanien auf so milte deroselben erclerung
Im Zeitraum von September bis November 1647 hatten Spanier und Frz. zahlreiche
Punkte eines span.-frz. Friedensvertrags verglichen, ein Gesamtentwurf lag jedoch von kei-
ner der beiden Seiten vor (vgl. Rohrschneider, Frieden, 392–395; zu den noch offenen
Streitfragen vgl. [Nr. 20 Anm. 8] ).
schliessen wolten, dan, weil die Spanischen durch disen frieden zu prae-
stierung viler puncten obligiert würden, alß da ist in specie wegen der
Undern Pfalz, Franckhenthal
In der Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647 (Text: ST VI/1,
164–167, hier 166) war die Restitution Pgf. Karl Ludwigs (1618–1680; 1649 Kf. Zu ihm:
Croxton / Tischer, 54f) in die Unterpfalz bestimmt und der Ks. ausdrücklich dazu ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sich Spanien dem nicht widersetzt (später Art. IV,5–6
IPO = §§ 13–14IPM). – Die kurpfälzische Stadt und Festung Frankenthal war von Okto-
ber 1635 bis Kriegsende von span. Truppen besetzt ( Wille, 35–95; Schaab, 114f, 117f).
Gemeint ist die Forderung nach einer schriftlichen Verzichtserklärung Spaniens auf alle
durch den Friedensvertrag an Frk. abzutretenden öst. Gebiete und Rechte im Elsaß, die
im ksl.-frz. Vorvertrag vom 11./14. November 1647 festgeschrieben worden war (Text:
Meiern V, hier 163 erster Absatz; später § 78 IPM). Grundlage des entsprechenden span.
Anspruchs war der geheime Teil des Oñatevertrags (dat. 1617 März 20; Text: Turba,
407ff; vgl. auch Ernst, 15f), in welchem der damalige Ehg. Ferdinand für den Fall seiner
Wahl zum röm. Ks. die Überlassung der äst. Besitzungen und Rechte im Elsaß sowie der
Landvogteien Hagenau und Ortenau an Spanien zugesichert hatte. Dieses Versprechen
war jedoch bis dato nicht eingelöst worden (vgl. Gliss, 30–59; zu den Verhandlungen
über das Elsaß vgl. Ruppert, 144–200; Repgen, Hauptprobleme, 427–434; Tischer,
Diplomatie, 252–293, Malettke, L’Alsace, 186–192).
so sey billich, dz sie nit allein dz onus tragen, sondern auch dz commo-
dum deß friedens genüessen. Widerigenfahls wurden weder wir, weder
die cron Schweeden noch protestierende in puncto satisfactionis Franckh-
reich obligiert sein, weilen sie, Franzosen, ihrer eigenen bekandtnus nach
Vgl. hierzu die Ausführungen im ersten frz. Entwurf für einIPM ( FEIPM1 ), daß ein dau-
erhafter Friede zwischen dem Reich und Frk. nicht zu erhoffen sei, wenn der Ks. sich wei-
terhin in auswärtigen Kriegen engagiere oder nach dem Friedensschluß mit Frk. weiterhin
die Feinde Frk.s unterstütze (Text: Meiern V, 155 sechster Absatz). – Der konkrete Bezug
konnte nicht ermittelt werden.
die beständigkeit auch deß Teütschen friedens hinderten, indem sie mit
Spanien nit schliessen.
Prag 1647 Dezember 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1912fol. 319–319’, praes. 1647 Dezember 31 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)
fol. 153–153’.
Verweis auf Beilagen: Beschwerde Kurfürst Ferdinands von Köln über die Drohung Volmars
mit einem kaiserlichen Vorgriff. Verweis auf die Hauptinstruktion; Berücksichtigung der
kurkölnischen Interessen in den Verhandlungen.
Waß bey unns unnsers lieben vetters, deß churfürsten zu Cöln liebden,
under dato Bonn, den zehenden negstverwichenen monats Novembris
wegen eüers der catholischen stendt abgesandten gethanen vortrag
beklagt und für beschwehrdten sowohl insgemein alß seiner aigener erz-
und stiffter Cöln unnd Paderborn halber angezogen unnd umb außferti-
gung anderwertter befelch an euch gebetten, daß habt ihr auß dem ein-
schluß A zu erkennen.
Nun haben wir besagtes churfürsten zu Cöln liebden beanthworttet unnd
dieselbige, daß sy sich ainiges vorgriffs ohne vorgehende conferenz mit
der catholischen stendten abgesandten von eüch nit zu befahren haben,
versichert, wie die andere beylag sub B außweiset.
Ist demnach unnser gnedigster befelch, daß ihr besagter unnserer anth-
wortt gemeeß derselben fleissig und nach innhalt unnser über der catho-
lischen stendt votum eüch überschickhte instruction nachkommet, auch
besagtes churfürsten zu Cöln liebden angezogenes particularinteresse auff
das fleissigste in acht nehmet.
Beilagen A – B zu Nr. 40
Beilage A zu Nr. 40
Kf. Ferdinand von Köln an Ferdinand III., Bonn 1647 November 10. Ausf.: RK FrA Fasz.
54d (1647 XII)fol. 23–24 – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII ad nr. 1912fol. 321–322; KHA A 4
nr. 1628/44 unfol.
Verweist auf die Drohung der kaiserlichen Gesandten, auch ohne Zustimmung der katho-
lischen Reichsstände mit den Kronen und den Protestanten auf der Grundlage des KEIPO4A
den Frieden zu schließen. Einige Punkte im KEIPO4A seien jedoch umstritten, besonders in
den Religionsbestimmungen sei einiges unverantwortlich; daher sei auch ein Ausgleich zwi-
schen den Ständen angestrebt und die Konferenz in Osnabrück eingerichtet worden. Er
könne in die Regelungen des KEIPO4A betreffend die Grafschaften Arnsberg und Pyr-
mont
Eine Regelung über Pyrmont enthält *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 850 ); sie fehlt im
KEIPO4A .
Rhens bei Koblenz (vgl. APW [ III A 1/1, 770 Anm. 1] ). KEIPO4A enthielt keine Regelung
betr. Rhens. Die Stadt war von Hessen-Kassel im April 1647 im Zusammenhang mit dem
Marburger Sukzessionsstreit gefordert worden (vgl. Meiern IV, 436 f).
ihm der Kaiser im Zuge der Rekonjunktion versprochen, daß er dadurch nicht ein Stück
Land verlieren werde
Gemeint sind die Verhandlungen, die Kf. Ferdinand im Juli 1647 mit Trauttmansdorff über
eine Rekonjunktion mit dem Ks. geführt hatte, sowie die anschließende Schutzerklärung
Ferdinands III. für die Kölner Stifter (Pilsener Resolution, Pilsen 1647 August 19) (vgl.
Foerster, Ferdinand, 297f; zum vorliegenden Schreiben und dem ksl. Schutzversprechen
ebenda, 325f).
und dem Gewissen widerstrebe, verhüten helfen.
Prag 1647 Dezember 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 170–171, praes. [1647 Dezember 25] =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1906fol. 301–301’ – Reinkonzept: ebenda
Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 169–169’, 174 – Konzept: ebenda fol. 172–173.
Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz
Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner), Prag 1647 Dezember 11. Konzept:
RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 104’–105 .
Ablehnung eines Geheimartikels zur Regelung der Amnestie in den Erblanden. Änderung
der Religionsbestimmungen für Schlesien und Niederösterreich. Keine Aufnahme eines Arti-
kels betreffend Basel und die Schweizer Eidgenossenschaft in den Friedensvertrag. Verweis
auf die Haupinstruktion.
Auf die Relation vom 28. November 1647 und die dort beiliegenden An-
notationes und Erinnerungen Lambergs und Kranes zum ersten kath. Ga.
(Nr. 17). Waß nun eüre erinnerung bey dem § „Tandem omnes“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art
IV,51IPO = § 40IPM). Zum zeitgenössischen Verständnis der Bezeichnung § Tandem
omnes vgl. [Nr. 17 Anm. 53] .
da findet ihr in dieser instruction
Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 (Nr. 29, [hier bei Anm. 68] ).
haben, dabey ihr dan diß noch absonderlich wohl in acht zu nemmen
habt, das ihr eüch wegen unser erbkönigreich und landen in kein secretre-
cess ein-, sondern es bey dem publico instrumento allerdings verbleiben
lasset
Zu dem gen. Geheimartikel vgl. [Nr. 17 Anm. 54] .
Secundo, so findt ihr in unnser resolution bey dem paragrapho numero
XIII „Silesii etiam principes“ § „Quo[d vero] ad comites, barones“
Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr. die Bleibe-
garantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst. – Beschrän-
kung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz,
später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
wort „in gratiam intercedentium“ nachgesezt, welche ihr nit weniger
außlassen und darfür „non ex pacto, sed ex sola gratia Caesarea“ sezen
wollet
Diese Formulierung weicht von der Hauptinstruktion ab. Dort wurden die Ges. angewie-
sen, die Formulierung non ex pacto sed in gratiam intercedentium einzufügen (vgl. Nr. 29
bei Anm. 124). In der Weisung vom 11. Januar 1648 ( [Nr. 82] ) verwies der Ks. die Ges.
wiederum auf die Formulierung der Hauptinstruktion, so daß die hier gen. Formel in der
Folge ohne Belang blieb.
Drittens, so haben wir in dieser unser instruction den paragraph de Hel-
vetiis
Art. beginnend mit Et quoniam *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der
gesamten Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol.
900; d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO =
§ 61IPM).
worden, außgelassen. Ihr wollet auch daran sein, weillen die Schweizeri-
sche sach durch unnser dir, dem Vollmar, eingeschlossenes diploma ex-
emptionis ihre richtigkeit erlangt
Ksl. Diplom zur Exemtion der Schweiz, dat. Prag 1647 November 27. Das auf das vorge-
nannte Datum datierte Diplom ist nach dem obigen Wortlaut also spätestens am 11. De-
zember 1647 an Volmar überschickt worden (vgl. ausführlicher in [Nr. 26 Anm. 1] ).
Franzößische instrumentum nichts gebracht, sonder es bey deme, waß
diese unsere resolution vermag, allerdings gelassen werde.
Sonsten sein wir wohl zufriden, das, waß in eürem voto mehr, alß auch in
unserer instruction gesezt worden, erhoben kan werden, von eüch (doch
ohne verlierung zeit) in acht genommen und erhoben werde. Wan aber
ein mehrers nit zu erhalten, so lassen wir es allerdings im übrigen bey
unserer instruction verbleiben, der ihr dan gemessen und punctualmente
habt nachzuekommen.
Prag 1647 Dezember 11
Eigh. Ausfertigung (H.): RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1978fol. 377, praes. 1647 Dezember 25 =
Druckvorlage; ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 180a
Verweis auf das beiliegende Handschreiben, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen
zu öffnen ist.
Dises beikhommendes handbrieflein sollet ihr zu der zeit eröffnen, wann
ihr sehen werdet, daß mit den euch aniezo zuekhommenden resolutioni-
bus nicht vorzukhommen, auch der fridt damit nicht baldt zu erheben,
auch mit einer milderung ein allsbaltiger schluß zu gewarten seie.
Beilage [1] zu Nr. 42
Nr. 43
Möglicherweise waren die Nr.n [42 und 43] auch Beilagen zum Schreiben Trauttmansdorffs
an Lamberg vom gleichen Datum ( [Nr. 44] ). Das Schreiben des Ks.s mit dem Befehl zur
Öffnung der Beilage ( APW [II A 8 Nr. 6] , adressiert an alle ksl. Ges. in Osnabrück) deutet
jedoch eher darauf hin, daß die Stücke in der hier angegebenen Kombination versandt
wurden.
–/ 43/ [61]
Prag 1647 Dezember 11
Eigh. Ausfertigung (H.): RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1978fol. 375
Der Umschlag des Schreibens (fol. 375) ist von Trauttmansdorff mit folgendem Vermerk
beschriftet: NB. Hierinen ligt ein Kayserliches handbriefl, so nicht zu eröffnen alß zu der
zeit, wie in dem Kayserlichen andern handbriefl 〈R.T.〉 befohlen wirdt Das Schreiben
liegt in der Dienstregistratur Volmars bei der Weisung zur Öffnung des Umschlags vom 15.
Februar 1648 (APW [II A 8 Nr. 6] ) und wurde erst nach deren Eintreffen am 29. Februar
1648 geöffnet (vgl. APW [III C 2/2, 1001f] sowie den entsprechenden Dorsal Volmars in RK
FrA Fasz. 92 XIVfol. 376’).
ber 25], geöffnet 1648 Februar 29 = Druckvorlage; ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol.
180b
Bei Unterstützung durch die mächtigen katholischen Reichsstände soll der Frieden nach dem
KEIPO4A geschlossen werden; dabei größtmögliche Berücksichtigung der kaiserlichen In-
teressen bei der Amnestie in den Erblanden sowie bezüglich Vollzug und Sicherung des Frie-
dens.
Wir geben euch hiemit gewalt, daß, wann die catholischen stende, oder
doch die vornembsten derselben, in daß fridensproiect (wie es von dem
von Trautmanstorf bey euch hinterlassen ) consentiren, ihr allsobaldt den
fridt darauf schliessen sollet. Doch habt ihr euch zu bemühen, daß der §
„In Bohemia“
Art. IV § „In Bohemia“ KEIPO4A betr. die Gleichbehandlung der AC-Verwandten in
den ksl. Erblanden bei Zivilprozessen (Text: Meiern IV, 563 vorletzter Absatz; später
Art. IV,55IPO = § 44IPM).
solution vermag
Vgl. den Textvorschlag in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29 bei Anm. 70] ; vgl. auch Ruppert, 320 Anm. 155).
Gemeint ist Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 ; später Art. XVI–XVIIIPO). Vgl.
auch die entsprechenden Ausführungen in der Hauptinstruktion ( [Nr. 29 ab Anm. 157] ).
verfasset werde, das daraus die sicherheit deß fridens erfolge und die plätz
restituirt werden.
–/ 44/–
Prag 1647 Dezember 11
Ausfertigung:HA Steyr Sch. 1222 Fasz. 11 nr. 196/98 p. 194–195, praes. 1647 Dezember 25.
Rezepisse auf zwei Schreiben vom 28. November 1647 .
[Eigh. Zusatz] NB Den einschluss ihrer Kayserlichen mayestät gnedigsten
wierdt der herr grav bey sich behalten, dz erste öffnen, dz ander aber,
vermög des befelchs im ersten begriffen, zurukhhalten, biß der casus
khombt, den ihr Kayserliche mayestät beschreiben. Khombt dan der
casus der erlaubten eröffnung nicht, so sol dz andre schreiben gar nicht
geöffnet, sondern verschlosner wider zu ihrer Kayserlichen mayestät han-
den zurukhgebracht werden.
Osnabrück 1647 Dezember 12
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 49–49’, 62–62’, PSfol. 50–53, praes. 1647
Dezember 22 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. (ohne PS); RK FrA
Fasz. 92 XIII nr. 1899fol. 234–235 (nur PS) – Konzept: ebenda fol. 232–233 (ohne PS).
Abschluß der Beratungen der Gesandten der katholischen Reichsstände über Amnestie und
Reichsreligionsrecht; Drängen der Protestanten auf Einigung über die Amnestie und das
Reichsreligionsrecht. Rückkehr Oxenstiernas aus Minden erwartet. Informationen über die
Reise Serviens nach Osnabrück: Zerstreuung der Furcht Schwedens vor bayerisch-französi-
schen Separatverhandlungen, Versicherung der Treue Frankreichs, gemeinsame Rachepläne.
PS Informationen für Krane durch Sinold: Versicherung der französischen Treue zu Schwe-
den durch Servien, gemeinsame (Rache-)Pläne der Kronen gegen Kurbayern; Weisung an
Leuber zur Rückkehr nach Dresden bei Verschleppung der Verhandlungen durch die schwe-
dischen Gesandten; große Verärgerung Kurfürst Friedrich Wilhelms von Brandenburg über
hessen-kasselische Kontributionserhebungen in Mark und Ravensberg; Nachrichten über
schlechten Zustand der schwedischen Armee.
Ewer Kayserlicher Mayestätt können wir mit dieser post ein mehrers in
gehorsamster underthenigkeit nit berichten, alß daß die catholische vor-
gestrigen tags mit ihrer consultation super puncto amnestiae et gravami-
num zuende kommen, auch heudt dato die darüber verfaste resolution in
pleno abhörn thuen und versehenlich unß selbige mordrigen tags zustel-
len werden .
Und dieweil die protestirende unß stetigs umb beforderung ahnlangen,
wir auch vermercken, daß sie selbst vor allen dingen gehrn diese beyde
articulos erledigt sehen mögten, alß sein wir darauff vorhabens, die
handtlung mit denen Schweden ahnzutretten. Immittls zweifflen wir nit,
auch Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigste haubtresolution einlan-
gen werde , warnach wir unß alßdan schließlich zu richten wißen mögen.
Des Oxenstirns wiederkunfft von Minden ist man auff heudt gewehrtig
und wirdt demnach baldt zu vernehmen sein, wohin sich der feindt wen-
den werde
Oxenstierna und Erskein waren am 10. Dezember 1647 nach Minden gereist (vgl. Nr. 33
[bei Anm. 16] ).
Schwedischen steetigs nachfolgen, damit diese armada ehist ahn andere
örtt abgefordert werden mögte, alß von denen die Braunßschweig Lüne-
burgische fürstenthumb nit wenig beunglegnet werden söllen .
Sönsten des Servients iüngst alhier vorgehabte verrichtung anlangendt
wirdt unß von glaubhaffter anzeig soviel nachrichtung eingebracht, daß
er denen Schweden die gefaste mißgedancken, alß ob Franckreich den an-
standt der waffen mit ihrer churfürstlichen durchllauchtt in Bayrn zu hal-
ten
Am 14. September 1647 hatte Kf. Maximilian von Bayern den Ulmer Waffenstillstand
lediglich ggb. Schweden, nicht jedoch ggb. Frk. aufgekündigt. Die Aufkündigung des Waf-
fenstillstands zwischen Kurbayern und Frk. erfolgte schließlich von frz. Seite, jedoch erst
am 29. Dezember 1647 ( Albrecht, Maximilian, 1077f).
habens wehre, zu benehmen und versiecherung zu thuen, daß Franck-
reich mit Schweden alle crefften zusamensetzen wölle, solang und soviel,
biß sie sich ahn ihrer churfürstlichen durchllauchtt werden gerochen
haben, wie dan solches auch von der königin in Schweden in beyliegender
ihrer ahn könig
Mazzarini
welchen allen dan kein solche große friedensbegierde bey diesen beyden
feindtlichen cronen erscheinen wil, wie aber die Frantzösische pleni-
potentiarii sich gegen den Churbayrischen abgesandten laut seiner rela-
tionum so hoch contestirt und bezeugt haben.
PS Gestern ist der |:fürstlich Hessen Darmbstättische abgesandte:|
Gemeint ist hier Dr. iur. Justus Sinold gen. Schütz (1592–1657), 1645–1649 hessen-darm-
städtischer Ges. ; 1629 hessen-darmstädtischer Rat ( Lehsten II, 84, 193) – Hessen-Darm-
stadt wurde außerdem vertreten durch: Johann Jakob Wolff von Todtenwart (1585–1657),
1645–1649 hessen-darmstädtischer Ges. ; 1623 hessen-darmstädtischer Rat, erhielt 1628
den Titel „ksl. Rat“. Todtenwart votierte auch für die Reichsstadt Regensburg ( Kaster /
Steinwascher, 284f; Lehsten II, 100f, 220–226).
mir, Crane, gewest und allerhandt particularia eröffnet, so wir dieser un-
ßer gehorsamsten relation beyzufügen für nöttich erachten.
Erstlich hat bemelter gesandter in conformitet deßen, waß wegen des
Frantzösischen gesandten Servient verrichtung alhie in bemelter unßer re-
lation angezogen worden, berichtet, daß deßen negotiation nit bloß auff
benehmung des verdachts der cron Franckreich, alß ob dieselbe mit der
churfürstlichen durchllaucht in Bayrn die neutralitet zu continuirn ge-
meindt wehre, sondern fürnemblich in deme bestanden, daß er eine runde
erclehrung und anthwortt auff der cron Schweden ahn die cron Franck-
reich abgangene und von unß itzo beygeschloßene schreiben dieses in-
halts soll eingebragt haben, daß die cron Franckreich mit der cron Schwe-
den wieder Churbayrn wegen auffgekündigten armistitii causam commu-
nem mache und, umb sich ahn demselben zu rechnen, alle mittl von geldt,
volck und andern nothwendigkeiten hergeben, auch die waffen ehender
nit niederlegen wölle, es stünden dan dieselbe im hertzogthumb Bayren.
Und hette der Servient darauff denen Schwedischen gesandten solche
hohe versprechen und versiecherung gethan, daß sich der Oxenstirn selbst
zu ubernehmung der reiß nacher Minden, umb alles ahn die Schwedische
generalitet zu überbringen, resolvirt . Und verspühre er, abgesandter,
eine solche rachgirichkeit bey diesen leuthen, daß ers darfürhalten müße,
daß die cronen ehender alles wagen, alß sich nit ahn Churbayrn rechnen
werden, ia wan man denselben itzo alles, waß sie in instrumento pacis
noch verlangen, solte einraumen und nachgeben wölten, so würden sie
doch nit schließen, umb die handt zu vorgesetzter vindicta offen zu hal-
ten.
Zum andern berichtete selbiger abgesandter, daß dem Chursachsischen
alhie von seinem gnädigsten herrn befehl zukommen
Gemeint ist wohl die Weisung vom 29. Oktober/8. November 1647 (Text: APW II A 6
Nr. 274 Beilage [1]; vgl. auch [Nr. 60 bei Anm. 10] ).
mercken würde, daß sich die Schwedischen gesandten bey reassumption
der tractaten nit zum ziehl lencken, sondern ethwo auffzug und verzöge-
rung suchen wölten, daß er, Chursachßische, sich alßdan wieder von hier
nach hoff erheben und bey seinem abzug denen Schwedischen deutlich
anzeigen solte, die churfürstliche durchllauchtt zu Sachßen wölten des
kriegs ein endt und den frieden befördert haben; weilen sie aber ver-
merckten, daß durch die tractatus nit darzu zu glangen, so wölten sie sich,
so gutt sie könten, selbst und ihr im Reich tragendes ertzmarschalcken-
ambt in acht nehmen.
Zum dritten, so laße sich zwischen Churbrandeburg und der frau landt-
gräffin von Heßen Caßel eine offension vermercken, weilen die chur-
fürstliche durchllaucht umb auffheb- und einstellung dern contributio-
nen, womit ihre underthanen von der Heßen Caßlischen seithen belegt
sein
Gemeint sind die hessen-kasselischen Truppen in den kurbg. Gft.en Mark und Ravens-
berg. Diese erhoben Kontributionen, so daß Kurbg. de facto in die Kreisdefension des nie-
derrheinisch-westfälischen Reichskreises einbezogen wurde. Kf. Friedrich Wilhelm von Bg.
war der dortigen Kreisdefension jedoch niemals beigetreten und betrieb seit dem Herbst
1647 zunehmend energisch die Einstellung der hessen-kasselischen Kontributionserhebun-
gen in seinen Landen, die er im Januar 1648 auch erreichte ( Foerster, Ferdinand, 300ff;
vgl. auch [Nr. 118 Anm. 27] ).
anthwortt zurückentfangen hetten, warüber ihre churfürstliche durchl-
laucht dermaßen entrüstet sein sollen, daß in diese rede heraußgefallen,
sie bedörfften keiner vormünderin, sönderlich eines weibs nit, in regie-
rung ihrer underthanen, wölten ihro von einem nebenstandt keine leges
vorschreiben, weniger ihre underthanen collectirn laßen. Wan die landt-
gräfin nit wölte, so würde sie müßen und ihre churfürstliche durchllaucht
zu errettung ihrer underthanen noch mittl zu finden wißen. Ein vorneh-
mer minister hette der churfürstlichen durchllaucht darüber einreden und
sie waß senfften wöllen, sagendt, daß sich die sachen mit der fraw landt-
gräffin noch woll würden vergleichen laßen. Es hetten sich aber die chur-
fürstliche durchllaucht ab solcher erinnerung offendirt befunden und ge-
sagt, wer ihro dergleichen sachen rathe, der seie ihr freundt nit noch ge-
trewer diener.
Endtlich hette sich der Schwedische commendant zu Holtzmünden
ser tagen gegen einen seines, gemelten abgesandtens, gnädigen herrn be-
dienten, der durch Caßel auff der post anhero kommen und von selbigen
commendanten für einen Heßen Caßlischen bedienten angesehen wor-
den, dieser rede vernehmen laßen, das Schwedische kriegswesen stehe
itzo in so ublen zustandt, alß es die gantze zeit uber, da die cron Schwe-
den mit Kayserlicher mayestätt im krieg gewest , niehmahlen gestanden.
Er, der durchreisender, solte es gegen die Schwedischen gesandten alhie
erinnern und ihnen sagen, daß sie den friedenschluß befordern solten.
Dörffte sonsten eine schwehre veranthworttung auff sie fallen, wan das
werck solte lenger auffgezogen werden.
Die folgenden Beilagen sind datiert nach der schwed. und frz. Überlieferung (zur frz.
Überlieferung vgl. APW [II B 6 Nr. 254 Anm. 6] ). Die ksl. Überlieferung ist jeweils datiert
auf 1647 Oktober 24/November 3. Zur Flugschriftenüberlieferung s. [Nr. 59 Anm. 3] .
Beilage [1] zu Nr. 45
Königin Christina an Königin Anna (lat.), Stockholm 1647 [Oktober 29/November 8]. Ko-
pie : RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 56–57; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.; Giessen 200fol.
125–126
Oktober 24); Meiern V, 85f (dat. 1647 Oktober 24); APW [II C 4/1 Nr. 46] .
Beilage [2] zu Nr. 45
Königin Christina an König Ludwig XIV. (lat.), Stockholm 1647 [Oktober 29/November 8].
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 58–60’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.; Giessen 200
fol. 127–129
1647 Oktober 24); Meiern V, 86f; APW II C 4/1 Nr. 45.
Beilage [3] zu Nr. 45
Königin Christina an Mazarin (lat.), Stockholm 1647 [Oktober 29/November 8]. Kopie: RK
FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 54–55’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.; Giessen 200fol.
131–132’
Londorp VI, 235f (dat. 1647 Oktober 24); Meiern V, 87f (dat. 1647 Oktober 24); APW
II C 4/1 Nr. 47.
–/ 46/ [61]
Prag 1647 Dezember 13
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1908fol. 305–305’, [praes. 1647 Dezember 25] =
Druckvorlage – Reinkonzept: ebenda Fasz. 52b (1647)fol. 156–156’ – Konzept: ebenda fol.
157–157’.
Ausbleiben der Relation. Verweis auf die Hauptinstruktion. Gewinn der Unterstützung
Württembergs für die kaiserlichen Änderungswünsche am KEIPO4A durch Hinweis auf
Heidenheim.
Wir können euch in gnaden nit verhalten, das unß bey dieser ordinari von
euch kein relation einkommen, wissen aber wohl, das ihr an ewren fleiß
nichts erwinden lasset, dahero wir derselbigen stündtlich gewerttig sein.
Immitels haben wir unsere instruction uber daß Schwedische instrumen-
tum pacis euch bey negster ordinari überschickht
zweifel empfangen und eüch darnach zu richten haben werdet.
Unter andern köndt ihr auch, die Württenbergische desto mehr zue ge-
winnen, das sie unserer intention secundiren, [ ihnen] mit diesem zuespre-
chen, das wan es bey dem Schwedischen instrumento pacis zu verbleiben,
sie ihres ortts zu Haidenheimb, ohne das sie die 500 000 gulden Chur-
bayrns liebden bezalten, nit kommen wurden
Im KEIPO4A war festgelegt, daß Heidenheim bis zur Zahlung von 500 000 fl. durch den
Hg. von Württemberg bei Kurbayern verbleibt (Text: Meiern IV, 561 fünfter Absatz). –
Ks. Ferdinand II. hatte die württembergische Hft. Heidenheim nach der Schlacht von
Nördlingen (1634) eingezogen und in einem Vertrag vom 28. Juni 1638 gegen 500 000 fl.
an Kf. Maximilian von Bayern übertragen ( Philippe, 20f; Kapser, 161 Anm. 128. Ver-
tragstext: Aretin, Nr. 14, 189–193).
Münster 1647 Dezember 13
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 191–192’, 195–195’, praes. 1647 Dezem-
ber 22 = Druckvorlage – Kopie (Auszug, dat. Münster 1647 XII 10): ebenda Fasz. 92 XIII
nr. 1894bfol. 193–193’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Kopie (Auszug, dat. Münster 1647
XII 11): RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1894bfol. 191–191’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Diese Relation entstand offenbar in zwei Teilen bereits am 10. (Abschnitt betr. die span.-
frz. Verhandlungen) und 11. Dezember 1647 (Abschnitt betr. die Übermittlung der ksl.
Rechtsvorbehalte an die Mediatoren). Sie wurde jedoch erst am 13. Dezember 1647 zu der
hier vorliegenden Relation zusammengefaßt und ausgefertigt; von den in Kopie überliefer-
ten „Teilrelationen“ konnten keine Ausf.en ermittelt werden. Ein möglicher Grund hierfür
ist die in der Relation angesprochene Krankheit Nassaus.
Unterredung mit den spanischen Gesandten (1647 XII 10): deren Konferenz mit den Media-
toren, Stillstand der spanisch-französischen Verhandlungen wegen unvereinbarer Positionen
bezüglich der spanischen Assistenz für den Herzog von Lothringen; französische Erklärung
erwartet; Freude der Spanier über die kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-franzö-
sischen Vorvertrag.
Aushändigung der kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-französischen Vorvertrag
an die Mediatoren durch Geych (1647 XII 11), positive Aufnahme durch die Mediatoren;
Frage Contarinis nach kaiserlicher Erklärung betreffend den Elsaß-Titel.
Ausbleiben kaiserlicher Weisungen.
Eß haben die königlich Spanische den 10. dießes nach abgelauffener post
mich besucht und dabey angezeigt, daß noch selbigen tags die herren me-
diatores bey ihnen gewesen, vorhabens, uber etliche zwischen ihnen und
denen Frantzosen noch unverglichenen puncten zu tractiren, alß hetten
aber sie, Spanische, die herren mediatores erinnert, daß res nitt mehr in-
tegra und sie auff die durch den Venetum uberbrachte Frantzösische de-
claration
Frz. Erklärung betr. Lothringen, [praes. Münster 1647 Dezember 1] ( [Nr. 63 Beilage [2]] ).
nischen, gehandlet oder ferners handlen wurden, anderer gestaldt nicht zu
verstehen, alß daß sie, Spanische, dem hertzogen von Lothringen keine
hilff in einigerley weiß leisten solten, weiln aber dießes ihrer, der Spa-
nischen, iederzeit gegebenen resolution geradt entgegenlieffe und sie sich
allemahln clar und außtrücklich gegen die herren mediatores erclehrt, daß
sie deß hertzogens von Lothringen interesse in keinerley weiß verlassen
wolten, bey welcher resolution sie auch nachmahln bestendiglichen ver-
plieben, und [!] also bey sogestalten sachen in den tractaten mitt Franck-
reich nicht weiter fortfahren köndten. Die herren mediatores hetten sich
vernemmen lassen, daß solche resolution zu einer ruptur ursach geben
wurde, sie, Spanische, aber hetten darauff replicirt, mustens Gott (iedoch
auff deren verantwortung, so darahn ursach wehren) anheimb stellen,
worauff die mediatores, sönderlich aber der Venetus, gesagt hetten, sie
wolten ihrestheils nitt verhoffen, daß die sach zu solchen extremiteten
gerathen, daß dardurch die fernere handlung abgeschnitten werden müste,
dan obwohl der herr Venetus sich wohl erinnerte, waß wegen deß hert-
zogens von Lothringen durchlauchtt er ihnen angebracht hette (warauff
ers auß einem zettul ihnen vorgelesen, so sie dern hiebevorigen mündt-
lichen vortrag allerdings gemeß befunden), so wehre gleichwohl hiebey
zu consideriren, daß ihrer, der herren Spanischen, contradiction und
negativam sie gleichergestaldt den Frantzosen iedesmahl hinderbracht
hetten, dahero dieß werck in contradictoriis bestehendt ihres erachtens
keinem theil praeiudiciren köndte, weniger die tractaten hemmen und
auffhalten solte. Sie, die Spanische, weiln herr Venetus der Frantzosen
erclehrung schrifftlichen und ihnen darauß vorgelesen hette, also begehr-
ten sie, daß er gleichfals auch ihre erclehrungh, daß sie in keinen wegh
den hertzogen von Lothringen zu verlasen gedächten, schrifftlichen an-
nehmen und den Frantzosen hinwider vorlesen wolten
Span. Erklärung betr. Lothringen,s.l. 1647 Dezember 11 ( [Nr. 63 Beilage [1]] ).
herr Venetus sich willig erclehrt, warauff sie von etlichen puncten zu trac-
tiren angefangen und ihre resolutiones denen herren mediatoribus erthei-
let, wehren also auff selbige deren Frantzosen erclehrung hinwider ge-
wertig und vermeindten sie, herren Spanische, daß eben die von Ewer
Kayserlicher Mayestät mir allergnedigst ahnbefohlene declaration uber
daß iungst mitt den Frantzosen in puncto satisfactionis verglichene capi-
tulatum
communicirt hette.
Ahm folgenden tagh, den 11., hab Ewer Kayserlicher Mayestät allergnä-
digsten befelchschreiben vom 27. Novembris zu allerunderthänigster folg,
dieweilen ich selbst wegen continuirender leibsschwachheit nitt außkom-
men können, von deroselben allergnedigster intention uber
mitt Franckreich verglichenem capitulato den herren mediatoribus durch
mein secretarium vermögh in schrifften ihme mittgegebenen auffsatz, da-
von abschrifft allergehorsambst hiebey gehet, anzeigen lassen. Herr nun-
cius hatt diese insinuation wohl auffgenommen, mitt vermelden, sie, her-
ren mediatores, solch capitulatum niemahln anderster verstanden, noch
denen Frantzösischen gesandten dieser beyden conditionen halber
was anders vorgebracht hetten. Er versicherte, daß auch die Frantzosen
bißher keiner anderen meinung gewest und noch seien, wolte gleich-
wohln es zu mehrer versicherungh, umb sich dessen auffm fahl, jemandt
es anderster außlegen wolt, zu bedienen, hinder ihme verwahren, be-
nebens aber auch begehrt haben, daß dem Venetianischen gesandten es
gleichfals angefugt, auch eine solche abschrifft uberlieffert werden mögt,
welches dan alsopaldt geschehen, der eben, waß herr nuncius vermeldet
hatt, [ wiederholt], allein dabey noch ferners gefragt, ob von Ewer Kayser-
licher Mayestät wegen begebung deß tituls „landtgraff in Elsaß“ annoch
kein resolution einkommen wehre? Die Frantzosen hetten bey ihnen, me-
diatoribus, dessentwegen nachgefolgt, darauff ihnen aber geantworttet
worden, daß von Ewer Kayserlicher Mayestät uber ein und anders, auch
dieses puncten halber, fernere resolution erwarttet wurde.
Von Ewer Kayserlicher Mayestät seindt nuhn bey zwey nacheinander ge-
folgten posten keine schreiben einglangt, so allerunderthänigst berichten
sollen.
Beilage [1] zu Nr. 47
Kaiserliche Rechtsvorbehalte zur Gültigkeit des kaiserlich-französischen Vorvertrags vom
11./14. November 1647 (lat.), [praes. Münster 1647 Dezember 11]. Kopie: RK FrA Fasz.
54a (1647 X–XII)fol. 193; ebenda Fasz. 92 XIII ad nr. 1894bfol. 192; KHA A 4 nr.
1628/44 unfol. – Druck (it. ÜS): Siri XI, 768.
Osnabrück 1647 Dezember 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 67–67’, 96–98’ = Druckvorlage – Kopie:
KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1900fol. 237–239.
Übergabe des ersten Teils des zweiten katholischen Gutachtens durch Raigersperger (1647
XII 13): Ablehnung dieses Gutachtens durch Kurbayern, Salzburg und weitere katholische
Reichsstände; Bitte um vertrauliche Behandlung des Gutachtens, keine Hoffnung auf einen
gemeinsamen Beschluß der katholischen Reichsstände. Gemeinsame Haltung aller katho-
lischen Reichsstände wünschenswert.
Unterredung Volmars mit Ernst (1647 XII 12): Ablehnung des zweiten katholischen Gut-
achtens der katholischen Reichsstände durch katholische Kurfürsten, Würzburg und Bam-
berg; deren Forderung nach kaiserlichem Vorgriff; Mehrheit der Voten im Corpus Catholi-
corum für Unterstützung eines kaiserlichen Vorgriffs.
Textvorschlag für Art. I–V *KEIPO5* ausgearbeitet, Einigung mit den schwedischen Ge-
sandten über Amnestie und Reichsreligionsrecht auf dieser Grundlage angestrebt; vorherige
Aushändigung des Textvorschlags an das CC , Hoffnung auf Zustimmung der katholischen
Reichsstände; Problematik des kurkölnischen Tauschplans, dessen vorläufige Zurückstellung.
Zustimmung Giffens zur vorläufigen Zurückstellung der Forderungen des Deutschen Or-
dens gegen die Stadt Straßburg. Rückkehr Oxenstiernas aus Minden.
Auf die Weisung vom 30. November 1647 (Nr. 21). Nuhn haben unß die
alhier versamblete catholische ständt ahm negstgefolgten freytag, den 13.
dies, ihr verfastes bedencken uber unßere ihnen den 3. eiusdem zugestelte
temperamenta
Gemeint sind die ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV
*KEIPO4B* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 3 ( [Nr. 22 Beilage [1]] ).
lifern laßen, inhalts, wie Ewer Kayßerliche Mayestätt auß mitkommender
abschrifft litera A allergnädigst werden anzuhorn haben. Daß aber diese
einlieferung nit wie herkommens durch einen außschuß, sondern allein
durch ihme, cantzlern, beschehen, hat er dergestalt entschüldigt, daß sich
Bayrn und Saltzburg darbey nit hetten einfinden wöllen, weil sie und
noch viel andere mit diesem guttachten nit zufrieden wehrn noch daßel-
big pro communi concluso halten wölten. Daher er nit ermanglen söllen,
unß daßelbig allein zu praesentirn, nit der intention, daß wir hierahn
praecise gebunden, viel weniger sölche erclehrung den Schweden und
protestirenden außhändigen, sondern pro discretione handtlen und das
catholische interesse so gutt möglich verfechten solten, dan daß wir ver-
meinten, es würden die catholische zu einem sambtlichen einhelligen
schluß in diesen materiis zu bringen sein, daß wehre ein vergeblich ding
und würde nimmermehr dahin zu bringen sein.
Hierauff haben wir unß erbotten, der sachen nachzudencken. Wan es aber
endtlich zum treffen komme, so werde man in specie wißen müßen, welche
der einen oder andern meinung, dan auff solche weiß, da dergleichen con-
sulta alzeit in forma eines gemeinen conclusi vorgetragen, würde schwehr-
lich zu handlen, noch viel weniger die gegentheil damit zufrieden sein.
Dan es wehre gleich vor dieser praesentation der Churbayrische deputa-
tus, Dr. Ernst, bey mir, Volmarn, gewest
Am 12. Dezember 1647 (vgl. APW [ III C 2/2, 919 Z. 21–33] ).
cluso hoch beschwehrt, mit vermelden, es lieffe fast wiederumb auff die
vorige extremiteten auß , darzu sich aber sein gnädigster herr einmalh nit
verstehen könte noch wölte, inmaßen auch Churmayntz, -trier, -cöllen,
item die bischoffe Würtzburg und Bamberg gleicher meinung sein, und
wan man die vota hinc inde dependentia recht examinirn sölte, so würde
sich befinden, daß die maiora in contrarium nit, sondern vielmehr dahin
gehen würden, daß mans Ewer Kayserlicher Mayestätt absolute heimb-
stellen sölte. Derentwegen er auß habenden befelch mich ersucht, mit
meinen collegis darahn zu sein, daß man sich diese schrifft so viel nit hin-
dern laßen, sondern so gutt alßs möglich vorgreiffen thue, dan seine chur-
fürstliche durchllaucht seie erbietig, Ewer Kayserlicher Mayestätt dies
ortts in allem, [ worin] decisive verfahrn werden müsten, zu secundirn,
wie dan auch andere vornehme chur- und fürsten catholischentheils thuen
würden.
Alß wir auch mit ermelten cantzler die vota gleich im fußstapffen durch-
gangen, hat sich befunden, daß dieienige, so nit allein mit den vorge-
sch[l]agenen temperamentis woll zufrieden, sondern auch das gantze
werck auff den außschlag, so gutt möglich der ahn seiten Ewer Mayestätt
getroffen werden könte, kommen zu laßen erbietig, in der zahl die andere
noch umb vier vota ubertreffen werden.
Demnach so haben wir dieses eingereichte bedencken mit Ewer Kayser-
licher Mayestätt vom 27. und 30. negstverfloßenen monats einglangten
resolutionibus
Gemeint sind die als Vorantworten zur vorläufigen Verhandlungsführung überschickten
Ga. des GR ( [Nr. 14 Beilage [1]] und [Nr. 21 Beilage [1]] ).
denselben gemeß corrigirt, auch ethlich wenig von denen catholischen
ahnietzt erinnerte additiones, wie in abschrifft litera B zu ersehen, beyge-
setzt. Sein auch vorhabens, mordrigen tags, weil es heüdt wegen der post-
expeditionum nit sein können, unß zu denen Schwedischen zu verfügen
und zu versuchen, ob diese beyde haubtpuncten de amnestia et composi-
tione gravaminum auff ein endtlichs mögte vergliechen werden. Jedoch ist
gutt befunden worden, solche de novo emendirte temperamenta noch
vorderist durch das Churmayntzische directorium heudt nachmittag den
sambtlichen catholischen ständen vortragen zu laßen, in hoffnung, weil ie
auff die in ihrm concluso enthaltene formb nit vortzukommen, sie wer-
den per maiora es bey unßerm auffsatz bewenden laßen.
Dan waß in dem concluso wegen der bisthumb Oßnabrück und Minden
ahn handt geben wirdt
Buschmann hatte den kurkölnischen Tauschplan am 7. Dezember 1647 offiziell im CC
vorgestellt. Im Ergebnis forderte das zweite kath. Ga. die ksl. Ges. auf, Wartenberg die
gen. Stifter zu erhalten. Falls dies nicht zu erreichen sei, solle Kurbg. ahnstatt des stifftes
Minden von den Schaumburgischen ambtern soviel eingeraumbt werden, alß ermelter
stifft iährlich ertragen kan, und mögen alßdan dem fürstlichen hauß Braunschweig für
die praetendirte zwo Magdeburgische und Halberstättische coadiutorien zwo alternatio-
nes auff dem stifft Minden nach des ietzigen bischoffen fürstlichen gnaden ableiben oder
endtlich gar die alternatif nachgegeben werden. Hingegen aber hette der stifft Oßnabrück,
alß welcher sine controversia under die regulam anni 1624 nit gehörig, den catholischen
frey zu verbleiben ( RK FrA Fasz. 53b [1647 XII]fol. 122–123; Knoch, 198f).
unßer relation vom 5. dies bey ihr churfürstlichen durchllaucht zu Bran-
deburg, iedoch ohne einige frucht, negociirt hatt, und dieweill wir die nit
unzeittige vorsorg getragen, da dies ahnietzt bey vergleichung der grava-
minum in tractat gebracht werden soll, daß es daß gantze werck stoßen
mögte
Vgl. zuletzt in der Relation vom 9. Dezember 1647 ( [Nr. 33 bei Anm. 11] ).
herrn bisschoffs interesse zu vertretten
Gemeint sind wohl in erster Linie Buschmann, Landsberg und Bischopinck. Wartenberg
selbst war in Münster geblieben (vgl. [Nr. 20 bei Anm. 20] ; Knoch, 199).
diesen vorschlag noch biß zu abhandtlung der aequivalentien anstehen
zu laßen.
Deßgleichen ist auch dem Teutschmeisterischen abgeordtneten
Johann von Giffen (gest. 1656); 1646–1649 Ges. des Deutschen Ordens und des Johanni-
terordens, der Hst.e Straßburg, Passau und Halberstadt und der Abteien Hersfeld, Mur-
bach, Lüders und Andlau; Rat der bf.lich straßburgischen Regierung ( Demel, Giffen;
Lehsten II, 34f). Deutschmeister war seit 1641 Ehg. Leopold Wilhelm.
mich, Volmarn, in beysein der Churtrier- und Cöllnischen umbständtlich
remonstrirt worden, daß die reparation dem Teutschen- und Johanniter-
orden in die statt Straßburg zugefügte demolition dero ordenshaußer
Die ev. Reichsstadt Straßburg lag mit dem Deutschen Orden, dem Johanniterorden und
dem Fbf. von Straßburg im Streit über einige niedergerissene Ordenshäuser und die Kir-
chen Alt- und Jung-St. Peter. Ein RHR -Urteil hatte diese zuletzt den Katholiken zuge-
sprochen, allerdings war das Urteil nie vollstreckt worden ( Dickmann, 387f; Schreiben
und Akten in dieser Sache enthält APW [III C 2/3, 72 R nr. 710] ).
specie zu praetendirn, derzeit unverfänglich , inskünfftig aber derentwe-
gen anstellenden actionibus gantz praeiudicir- und schädtlich fallen wür-
de, also hat er es auch dahingestelt sein laßen.
Waß nuhn auff die mit denen Schwedischen und protestirenden antret-
tende handtlung weiters erfolgt, solches wirdt unßer negsthernach-
gehende gehorsamste relation mitbringen.
Der Schwedische gesandter Oxenstern ist vorgestern sambstag wieder
von Minden anhero anglangt
Oxenstierna und Erskein waren am 10. Dezember 1647 nach Minden gereist (vgl. [Nr. 33 bei Anm. 16)] .
lung soviel desto füglicher vortzukommen sein.
Beilage A zu Nr. 48
Zweites katholisches Gutachten (Teil 1) über die kaiserlichen, dem CC vorgelegten Korrek-
turvorschläge zu Art. I–VI *KEIPO4B* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 13. Kopie: RK
FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 106–110’, 119–123’, 111–118’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.;
GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 25 .
Beilage 1 zu Beilage A zu Nr. 48
Memorial des stadt-augsburgischen Gesandten anstelle des Votums im CC ,s.l. [1647
Dezember 7]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 69–73’; KHA A 4 nr. 1628/23
unfol.
Weitere Kopie: MEA FrA Fasz. 18 coll. 5 unfol. – Hinter dem augsburgischen Memorial
liegt außerdem: Note Pfalz-Neuburgs betr. seine Anwartschaft auf die pfälzische Kur-
würde und die Jülicher Lehen, praes.s.l. 1647 Dezember 13. Kopie: RK FrA Fasz. 53b
(1647 XII)fol. 74–74’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Ob dieser Schriftsatz den ksl. Ges.
zusammen mit den übrigen Beilagen übergeben wurde, konnte nicht ermittelt werden.
Beilage B zu Nr. 48
Kaiserlicher Textvorschlag für Art. I–V *KEIPO5* (lat.),s.l. [praes. 1647 Dezember 16].
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 76–80’; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Die Kopie im KHA ist mit einem falschen Kanzleivermerk versehen: Ita exhibitum Suecis
et protestantibus 17. Decembris 1647 Osnabrugi; dies würde auf die am nächsten Tag
übergebenen Art. I–V *KEIPO5* zutreffen, um die es sich jedoch hier nicht handelt. –
Weitere Kopie: MEA FrA Fasz. 19 coll. 4 unfol.
Osnabrück 1647 Dezember 16
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Rückkehr Oxenstiernas nach Osnabrück. Offensivpläne der schwedischen Armee. Keine
Kenntnis über eine geplante Übertragung des Titels „Herzog in Schwaben“ an Kurfürst Ma-
ximilian von Bayern.
Verweis auf die Relation vom selben Tag (Nr. 48). Oxenstirn ist erst ge-
stern widerumb von Minden hieher kommen
Tatsächlich war Oxenstierna am Abend des 14. Dezember 1647 aus Minden zurückge-
kehrt (vgl. APW [II C 4/1, 131 Z. 6 und 132 Z. 12–13] ). In der angesprochenen Relation
vom selben Tag (deren Konzept im übrigen auch aus der Feder Volmars stammt) wird
korrekt über die Rückkehr Oxenstiernas berichtet (vgl. Nr. [48 bei Anm. 14] ).
continuirt noch, daß sie sich widerumb gegen der Thonaw wenden wol-
len, vom auffbruch aber und ob es nur mit einer cavalcada oder mit gant-
zem corpo geschehen soll, ist kein gwißheit.
Vom 2. diß schreibt mein gnädigster herr mir
auß Münster vom 15. Novembris geschriben worden , daß ihre Kayser-
liche majestät dem herrn churfürsten in Bayern pro recompensa der
reunion
chischen herrschafften verschriben haben soll
Gemeint ist der Titel eines Hg.s in Schwaben (vgl. Volmar an Ehg. Ferdinand Karl, Osna-
brück 1648 Januar 16. Ausf.: ÖstA Tirol Fasz. 20i p. 19–20. Dort ist die Rede von der
außgesprengte[n] zeitung, ob solten ire mayestät dem herrn churfürsten in Bayrn den titl
eines herzogen in Schwaben sambt Eurer Durchlaucht angehörigen Schwäbischen herr-
schaften attribuier[en]). – Das Hgt. Schwaben („regnum Sueviae“) existierte seit 1268 nicht
mehr. Die ehemaligen staufischen Reichsrechte und -güter waren seit der Zeit Rudolfs I.
(1218–1291, 1273 Kg.) in der Reichslandvogtei Schwaben organisiert, die sich aus der Obe-
ren und der Unteren Landvogtei zusammensetzte. Beide Vogteien waren seit 1541 als
Reichspfandschaft in öst. Besitz und dienten als Verbindungsglied zwischen Vorarlberg
und dem öst. Streubesitz in Oberschwaben (HBG III/2, 848–853, 903–946; LMA VII,
1598–1602; Gönner/ Miller, 407–411).
mation.
Nun waiß ich nit, wer diser correspondent sein mag. Allzeit ist mir von
dergleichen sachen nichts bewußt, kans auch weder von einer noch ande-
rer partei glauben und besorg, es finden sich leütt, wölche durch der-
gleichen spargimenti nur unfreündtschafft und widerwillen zu pflantzen
suechen.
–/ 50/–
Münster 1647 Dezember 17
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 197–197’, praes. 1647 Dezember 29 =
Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. (ohne PS).
Unterredung mit Chigi (1647 XII 16): Bericht über dessen Konferenz mit den französischen
Gesandten; keine Reaktion von diesen auf die kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-
französischen Vorvertrag. Stocken der spanisch-französischen Verhandlungen.
PS Rezepisse.
Gestern abendt hatt herr nuncius in meiner continuirender leibsschwach-
heit mich besucht und unter andern angedeutet, daß, nachdem sie, herren
mediatores, der herrn Spanischen beschehene protestation und declara-
tion, den hertzogen von Lothringen bey diesen tractaten nitt zu verlasen
(von welcher bey letzter post den 13. dießes Ewer Kayserlicher Mayestät
allerunderthänigst berichtet habe ), schrifftlichen eingelieffert
Gemeint ist die span. Erklärung betr. Lothringen vom 11. Dezember 1647. In Wahr-
heit übergab Chigi diese den frz. Ges. jedoch schriftlich erst am 21. Dezember 1647;
am 14. Dezember 1647 hatte er sie den Frz. lediglich mündlich vorgetragen (vgl. Nr.
[63 Beilage [1]] ).
denter denselben angezeigt, sie hetten durch ihre protestation und decla-
ration nitt allein den herren Spanischen ursach zu dieser schrifftlichen
gegendeclaration gegeben, sondern auch gar den Kayserlichen, wie dan
auß Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnedigsten expreßlichen befelch
ihnen ich hette anzeigen lassen, daß Ewer Kayserliche Mayestätt daß
mitt den Frantzosen in puncto satisfactionis ahm negstverschienenen 11.
Novembris auffgerichtetes capitulatum anderer gestaldt nitt verstehen
noch gültig haben wolten, es seie dan, daß mitt der cron Spania auch der
fridt und wegen deß hertzogens von Lothringen richtigkeit gemacht sein
wurde. Er, herr nuncius, hette den ihme von mir in schrifften zugeschick-
ten auffsatz
Ksl. Rechtsvorbehalte zur Gültigkeit des ksl.-frz. Vorvertrags vom 11./14. November 1647
( [Nr. 47 Beilage [1]] ). Wegen Krankheit hatte Nassau die Rechtsvorbehalte durch seinen
Sekretär Geych überbringen lassen.
wurden begehrt haben. Es hetten aber die Frantzosen gantz nichts darauff
replicirt oder geantworttet.
Ist sonsten dieß orths die hiesige tractaten betreffend nichts vorgelauffen.
Allein verstehe ich, daß die Spanische und Frantzösische handlung zwar
reassumirt, iedoch sehr langsamben fortgang habe.
PS Nach außfertigung dießes empfange Ewer Kayserlicher Mayestät
allergnedigstes recepisse vom 4. dißes .
Prag 1647 Dezember 18
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1913fol. 326–327’, praes. 1647 Dezember 31 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)
fol. 162–163’.
Schwedischer Verstoß gegen die Präliminarien. Einschätzung der dem Corpus Catholicorum
vorgelegten Korrekturvorschläge, Verweis auf die Hauptinstruktion; keine Berücksichtigung
der kurbayerischen Forderungen.
Rezepisse auf die Relationen vom 28. November
Wie [Nr. 20 Anm. 23] . Dort auch zu dem im folgenden angesprochenen schwed. Übergriff
auf zwei ksl. Reiter bei Osnabrück.
1647 ( [Nr.n 22] , [ 27] ). Wir verspüren ewer steths anwendenden, gehorsam-
bisten, embsigen fleiß in Kayserlichem gnedigisten gefallen, und soviel die
erste relation vom achtundtzweinzigisten Novembris anlangt, dafern
dergleichen excess wider den praeliminarschlueß vorlauffen, thuet ihr
zwahr gar recht, daß ihr dieselbige andet. Wan ihr aber zu verspüren habt,
daß solche andung nichts verfangen , thuet ihr viel besser, das ihr darmit
in rhue stehet und allen solche contraventionen biß zu seiner zeit auf-
merckhet.
Belangendt die andere von zweyten und fünfften Decembris sambt den
überschickhten notis zweiflen wir nit, ihr werdet immitels unsere haubt-
resolution vom sechsten ieztgemelten monats empfangen und derselben
gemäß verfahren sein. Und weiln wir auß diesen ewrn eingeschickhten
notis soviel zu vernemmen, das ihr fast in den maisten puncten mit unse-
rer resolution einstimmet, in etlichen aber den catholischen wie auch dem
herzogen zu Lottringen zu gueten und besten noch etwas mehrers reser-
virt und erinnert
In den ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschlägen (praes. 1647 Dezember 3) waren in
den Amnestiefällen betr. den Hg. von Croy und die Gf.en von Nassau-Saarbrücken expli-
zit die Interessen Hg. Karls IV. von Lothringen berücksichtigt (vgl. Meiern IV, 801 neun-
ter und elfter Absatz). In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage erhielten die Ges.
auch die ksl. Weisung hierzu (vgl. [Nr. 52 bei Anm. 5] ).
nomiae subditorum
Bezug auf die Korrekturvorschläge zu Art. V § 12–13 *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 804
erster bis vierter Absatz).
et executionis pacis, solutionis et distributionis militiae
Bezug auf die Korrekturvorschläge zu Art. XV *KEIPO4B* (Text: Meiern IV, 806 ).
danckhen noch nit recht ergrieffen, also ist hiemit nochmals unser gne-
digister befelch, das [ihr], waß ihr ausser und über unser vorhin gedachte
resolution uns und den catholischen zum pesten bey dem gegentheil
(doch ohne einigen aufzueg oder bruch der tractaten) weitter erhalten
köntet, daßselbige ein alß den andern weeg befürdert und in obacht nem-
met, im übrigen aber [euch] vorangedeüttermassen unserer resolution
gemäß verhalttet
machen noch verhindern lasset, dan wir unß gnedigist versehen, daß ihre
liebden sich auf unsere deroselben vor acht tagen albereit beschehene ver-
trewliche communication
[Nr. 29 Beilage [2]] . Bereits einen Monat zuvor war Ferdinand III. auf die kurbay. Forde-
rungen nach einem Vorgriff nicht eingegangen und hatte Kf. Maximilian unter Verweis auf
die laufenden Verhandlungen auf die kommende Hauptinstruktion vertröstet (Ferdinand
III. an Kf. Maximilian von Bayern, Prag 1647 November 20. Konzept: RK FrA Fasz. 54e
(1647 X–XI)fol. 99–105’. Dazu gehört: Ga. dep. Räte und Conclusum im GR ,s.l. 1647
November 19, 20. Kopie: ebendafol. 85–89’, 91).
eüch aber zu eurer mehrer direction über obvermelte ewre notas unsere
specialresolution bey negster posst auch überschickhen .
Prag 1647 Dezember 18
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1916fol. 347–349’, PSfol. 350–350’, praes. 1648
Januar 2 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz.
52b (1647)fol. 166–168’.
Hinterlegung der kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-französischen Vorvertrag bei
den Mediatoren unbedingt erforderlich. Wahrnehmung der Interessen Herzog Karls IV. von
Lothringen: Finstingen, Saarwerden; Rücksprache mit den spanischen Gesandten in allen
Verhandlungspunkten.
PS Keine Aufnahme des französischen Satisfaktionsartikels in den Friedensvertrag mit
Schweden.
Rezepisse auf die Relation vom 5. Dezember 1647 (Nr. 27) betreffend die
Vorbehalte zum kaiserlich-französischen Vorvertrag. Nun wollen zwar
wir in einigen zweifel nit sezen, eß werde bey unterschreibung und auß-
antworttung mehrberürter schrifft bey euch allerdings den verstandt, wie
von euch angezogen, gehabt haben. Nachdem aber wir billich in sorgen
stehen müessen, die gegentheil ihrem brauch und bekanter vortelhafftig-
keit nach daß ganze capitulatum in einen andern verstandt ziehen und
zuemahlen dises behaubten werden wollen, daß die in der convention
vom dreyzehenden Septembris deß iüngstverschinen iahrs zue ende ange-
hengte drey conditiones
Gemeint sind die ksl. Rechtsvorbehalte betr. den Einschluß Spaniens in den Frieden und
die Restitution Hg. Karls IV. von Lothringen sowie der frz. Rechtsvorbehalt gegen den ksl.
Vorbehalt wegen Lothringen in den ksl.-frz. Satisfaktionsartikeln vom 13. September 1646
(Text: Repgen, Satisfaktionsartikel, 212f).
wir auch nit wenig anstehen, wan auch in unserm nahmen denen media-
torn angezeigt werden solte, daß wir unß deß titulß der landtgraffschafft
Elsäß zue begeben nit gemeinet
Dieses hatten die frz. Ges. in der Erklärung betr. die ksl. Führung des Titels Landgravius
Alsatiae (Münster 1647 November 11; vgl. [Nr. 27 Beilage [3] ]) gefordert.
tierte schrifft
gen Turenischen livres, alß welche ein sehr schlechtes betrifft, ewerm ver-
langen nach thun
dition erfüllen wie nit weniger den stritt wegen deß titulß der landtgraff-
schafft, ob wir unß dessen gebrauchen oder nit, auch wohl fahren lassen
und solchergestalt die ganze schrifft pur und unconditionirter machen
und darfürhalten wollen möchten.
Hierumben und disem allem beyzeiten fürzukommen, so wollen wir
nochmalß und befehlen euch hiemit gnedigst und gemessen, daß, im fahl,
es noch nit geschehen, entweder du, unser geheimer rath graff von
Nassaw, und du, Volmar, oder in deinem, Volmars, abwesen du, graff
von Nassaw, allein dich alsobalt zue vilerwehnten mediatoribus verfüe-
gest und denselben clar andeüttest, daß wir in daß depositirte scriptum
zue consentiren nicht gemeint, eß werde dan zuegleich der frid mit der
cron Spanien geschlossen und deß herzogen von Lothringen liebden satis-
faciret, gestaltsamb dise ganze handtlung keinen andern verstandt nie ge-
habt kan haben, alß daß auch diser punctus satisfactionis Gallicanae nit
anderst seine richtigkeit habe, alß wan völlig mit der cron Franckreich
der frid geschlossen, zu welchem schluß die haubtcondition ist und pleibt,
daß auch zwischen Spanien und Franckreich der frid mit und neben dem
Teütschen friden geschlossen werde und deß herzogen von Lothringen
liebden gleichsfalß ihre satisfaction habe.
Demnach auch an seiten ietzerwehnten herzogen von Lothringen liebden
beschwerden geführt werden, samb sie durch die in dem instrumento
pacis tam Gallico quam Suecico articulo 4 gesezte §§ „Dux de Croy“,
item „Maneat dictum dominium Vinstingen“
Art. IV § „Dux de Croy“ KEIPO4A und ebenso im FEIPM1 (der nicht in Art. gegliedert
ist) betr. die Amnestie für Hg. Ernst Bogislaw von Croy und Aerschot (1620–1684;
Schäfer, 297ff), die Wiedereinsetzung in seinen Teil der Hft. Finstingen (Fénétrange)
und die Rechtsstellung der Hft. Finstingen (Text im KEIPO4A : Meiern IV, 562 zweiter
Absatz; Text im FEIPM1 : Meiern V, 146 dritter Absatz; später Art. IV,28IPO ← § 35
IPM). Hg. Karl IV. von Lothringen beanspruchte die Hft. Finstingen als lothringisches
Lehen.
Saraepontanis“
Art. IV § „Comitibus Nassau Saraepontanis“ KEIPO4A bzw. FEIPM1 betr. die Restitu-
tion der Gf.en von Nassau-Saarbrücken in die Gft.en Saarbrücken und Saarwerden sowie
die Restitution der Festung Homburg (Text im KEIPO4A : Meiern IV, 562 dritter Absatz;
Text im FEIPM1 : Meiern V, 146 vierter Absatz; später Art. IV,30IPO ← § 35IPM).
euch bestes fleißes bemüehet, damit, sovil müglich, die bey gedachten
paragraphis von den catholischen beschehne erinnerungen in obacht ge-
nommen werden
Bezug auf das erste kath. Ga. vom 7. Oktober 1647 ( RK FrA Fasz. 54d [1647 X]
hierfol. 60’–61). Entsprechendes enthielten auch die ksl. Korrekturvorschläge zu Art.
IV *KEIPO4B* (s.l. [vor 1647 November 25]; vgl. [Nr. 10 Beilage A] ) und die ksl., dem CC
vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* (s.l. praes. 1647 Dezember 3,
[Nr. 22 Beilage [1]] ; in diesen beiden Punkten identisch mit den erstgen. Korrekturvorschlä-
gen, vgl. daher für beides Meiern IV, 801 neunter und elfter Absatz).
theilen hierinen nichts zue erhalten, alßdan deß herzogen liebden selb-
sten, auß waß ursachen und fundamenten, auch bereits vorhin bewilligt-
und in den außgegebnen schrifften der zeit halber eingeruckten terminis
ein anders nit zue erhalten gewesen, außführlich berichtet
Auf die Weisung vom 27. November 1647 ( [Nr. 63] ) und die vorliegende Weisung bezüglich
des Hg.s von Lothringen verweist erneut das PS von: Ferdinand III. an Nassau und Vol-
mar, Prag 1647 Dezember 25. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1921fol. 391–391’, PSfol.
392–392’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)fol.
174, PSfol. 175.
Ingleichen wollen wir, daß ihr in disem und allem andern dise tractatus,
und sonderlich die cron Spanien und herzogen von Lothringen, betreffen-
den sachen mit unsers freundlich geliebten vetters, deß königs in Spanien
liebden daselbst anwesenden gesanten fleissigst communicieret.
PS Demnach auch an euch kommen möchte, da zwischen unß und
Franckreich der frid anderst nit alß mit einschliessung der cron Spanien
wie auch deß herzogen zue Lothringen liebden zu schliessen were, aller-
massen wir anderster zue schliessen nit gemeinet, daß alßdan der punctus
satisfactionis Gallicae, wie solcher von euch iüngsthin unterschriebne〈r〉
hinaußgegeben worden , in daß instrumentum pacis Suecicae inserirt wer-
den möchte und solcher frid pro pace Germaniae gehalten und behaubtet
werden wolte, gestalt dan die widerwerttige cronen hierinnen auch von
etlichen chur-, fürsten und ständen, sowohl catholischen alß uncatho-
lischen, ein beyfall finden möchten, alß haben wir der notturfft befunden,
euch hiemit zue erinnern, gnedigst und gemessen befehlende, daß ihr in
dergleichen zuemuethen einiges wegs nit williget oder gedachter punctus
satisfactionis Gallicae in einiges anders instrumentum pacis, alß welches
zwischen unß und selbiger cron mit einschliessung der cron Spanien und
deß herzogen zu Lothringen liebden geschlossen möchte werden, einge-
ruckt werde.
[25/] 53/–
Osnabrück 1647 Dezember 19
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 99–99’, 130–130’ = Druckvorlage – Kopie:
ebenda fol. 131–131’, 138; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII
nr. 1902fol. 250–250’.
Übergabe von Art. I–V *KEIPO5* an die schwedischen und protestantischen Gesandten
(1647 XII 17), Warten auf Erklärung der katholischen Reichsstände zu den übrigen Arti-
keln; Hauptverhandlungshindernis: kurkölnischer Tauschplan, diesbezügliche Aussichtslosig-
keit. Entschädigung für Kurbrandenburg und Braunschweig-Lüneburg; Zurückstellung der
Verhandlungen über Vollzug und Sicherung des Friedens.
Auf die Weisung vom 4. Dezember 1647 (Nr. 25). Und nachdem wir in
unßer negstvorgehender relation allerunderthenigst angedeutet, daß wir
die nach erhaltenem guttachten der catholischen
Teil 1 des zweiten kath. Ga. s,s.l. praes. 1647 Dezember 13 ( [Nr. 48 Beilage A] ).
ten
Ksl. Textvorschlag für Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. praes. 1647 Dezember 16 ( [Nr. 48 Beilage B] ).
mayntzische directorium vorlesen laßen und darauffhin den Schwe-
dischen und protestirenden, die tractatus zu reassumirn, haben zustellen
wöllen, also geruhen Ewer Kayserliche Mayestätt auß beyligender conti-
nuatione protocolli littera A und dan mit littera B vermerckter copey der
verfasten temperamenten allergnädigst anzuhörn, welchergestalt solches
alles vollenzogen und waß dabey so von den Schwedischen alß protesti-
renden eingewendet und hinc inde replicirt worden.
Dieweil es dan sich ansehen last, daß die Schweden ohne zuvor auch
wegen der ubrigen puncten erhaltene erclehrung der catholischen in kein
handtlung tretten werden, also hat sich der Churmayntzische director
erbotten, die derentwegen verfaste resolution noch gestern in pleno
catholicorum ablesen zu laßen und unß darauff einzuhändigen, damit
wir alßdan ein gantzes machen und die handtlung in gang richten mögen,
gestalten es auch ahn unßern fleiß nit ermanglen soll.
Die gröste difficultet erscheint bey der alternativa mit diesem stifft Oßna-
brück, da ihr fürstliche gnaden, der herr bischoff, noch immerzu der mei-
nung bleibt, es solten die vier Schaumburgischen ambter von der Caß-
lischen satisfaction zurückgezogen und mit denselben eine außwechße-
lung gegen den stifft Minden oder wenigst gegen der alternativa auff
Oßnabrück getroffen werden können. Wir befinden aber die sachen
weder bey denen interessirten partheien noch sönst in dem standt, daß
man sich einigen fruchtbarlichen erfolgs zu getrösten, wiewoll wir, seiner
fürstlichen gnaden umb soviel ein contento zu geben, nochmahl nit er-
manglen wöllen, einen versuch zu thuen.
Sonsten befindet sich in Ewer Kayserlicher Mayestätt ietzigen resolutio-
nibus
Ga. des GR ,s.l. 1647 Dezember 1, 2, 4 ( [Beilage [1] zu Nr. 25] ).
aequivalentz
Art. X und XII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 581 zweiter Absatz bzw. 584 zweiter Ab-
satz).
allerdings dabey sein verbleibens haben soll.
Im ubrigen erwahrten wir gehorsamst, warzu Ewer Kayserlicher Maye-
stät vertröstete allergnädigste instruction
solle auch der punctus restitutionis biß dahin in suspenso gehalten wer-
den
Entsprechend wurde von den ksl. Ges. in Art. de Helvetiis und Art. VI–XVI *KEIPO5*
([praes. Osnabrück 1647 Dezember 22], [Nr. 56 Beilage B[.1]] ) eine Verweisklausel einge-
richtet : De reliquis ad assecurationem, executionemque pacis pertinentibus, in progressu
tractatus suo tempore et loco, quae monitu necessaria erunt, proferentur (Text hier:
Meiern IV, 832 vorletzter Absatz).
Beilage A zu Nr. 53
Protokoll,s.l. 1647 Dezember 16, 17, 18. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 100–105;
ebenda fol. 132–137 – Druck: APW III C 2, 920 Z. 29 – 924 Z. 6.
16. Dezember 1647. Die kaiserlichen Gesandten übergeben den kaiserlichen Textvorschlag
für Art. I–V *KEIPO5* an Raigersperger, der ihn am gleichen Nachmittag im CC pro-
poniert. Dort stimmt die Mehrheit der katholischen Reichsstände (darunter alle Kurfürsten)
der Übergabe des kaiserlichen Textvorschlags an die Schweden mit geringen Änderungen zu.
17. Dezember 1647. Übergabe von Art. I–V *KEIPO5* an die schwedischen Gesandten.
Die Kaiserlichen verneinen die Nachfrage der Schweden, ob die übrigen Artikel des Frie-
densentwurfs unverändert stehen bleiben sollen, betonen jedoch die besondere Wichtigkeit
der Regelungen über die Amnestie und das Reichsreligionsrecht. Die schwedischen Gesand-
ten wollen nur über die gesamten Kompromißvorschläge verhandeln, jedoch seie ihnen aus
der Korrespondenz bekannt, daß der Kaiser selbst und viele katholische Reichsstände es beim
KEIPO4A verbleiben lassen wollten; auch lägen ihnen die den Katholischen übergebenen
Kompromißvorschläge der kaiserlichen Gesandten vor, woraus sie ersehen könnte, daß nur
noch wenige Punkte strittig seien.
Die Kaiserlichen erkennen die den Schweden offenbar vorliegende Fassung der den Katho-
lischen übergebenen Kompromißvorschläge nicht als authentisch an. Darüber hinaus gingen
die zahlreichen Änderungswünsche nicht auf ihren, sondern auf den Wunsch der katho-
lischen Reichsstände zurück. Wenn alle katholischen Reichsstände in den KEIPO4A einwil-
ligen wollten, wären die Verhandlungen schnell beendet; derartiges hätten sie bis dato jedoch
nicht vernommen. Hoffen auf die Verhandlungsbereitschaft der schwedischen Gesandten.
Anschließend Übergabe von Art. I–V *KEIPO5* an die protestantischen Reichsstände und
Appell an deren Verhandlungsbereitschaft. Diese antworten durch Dr. Leuber, sie hätten
gehofft, die Kaiserlichen hätten sich lediglich zu den noch offenen Punkten geäußert, und
kritisieren die Neuverhandlung des gesamten Friedensinstruments. Wollen die übergebene
Schrift trotzdem durchsehen.
18. Dezember 1647. Die kaiserlichen Gesandten berichten einer Deputation der katholischen
Reichsstände über die gestrigen Konferenzen, verbunden mit der dringenden Bitte, die rest-
lichen Punkte schnellstmöglich zu beraten. Beschwerde über die Kenntnis der schwedischen
Gesandten von den übergebenen kaiserlichen Kompromißvorschlägen und der einschlägigen
Korrespondenz; Hinweis auf die daraus resultierende schlechte Verhandlungssituation. Die
Katholischen versprechen zügige Abhandlung der verbliebenen Artikel.
Beilage B zu Nr. 53
Art. I–V *KEIPO5* (lat.)
Lemma (nach Meiern): Circa amnestiam ex parte catholicorum tum etiam quorundam
Augustanae confessionis statuum sequentes correctiones desiderantur. – Zur Bezeichnung
s. [Nr. 29 Anm. 245] .
XII)fol. 81–86 ; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 10 – Konzept: GehStReg
Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 10
In dieser Überlieferung sind mehrere Exemplare der verschiedenen Entwicklungsstufen der
ksl. Korrekturvorschläge zusammen- und teils ineinandergelegt; daher die doppelte Nen-
nung dieser Überlieferung. – Den Grundtext der hier angegebenen Konzept-Überlieferung
bilden die ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* (Nr.
[22 Beilage [1]] ). Bei den Art. I–V sind am Rand die Korrekturen hin zu *KEIPO5* ver-
merkt; ab § „de Helvetiis“ steht nur noch der reine Grundtext der Korrekturvorschläge.
–/ 54/–
Münster 1647 Dezember 20
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 199–199’, praes. 1647 Dezember 30 =
Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Unterredung mit Knuyt (1647 XII 19): Einigung in den spanisch-niederländischen Verhand-
lungen; Abfahrt der niederländischen Flotte nach Brasilien; französische Subsidiengelder für
Schweden. Gerüchte über bevorstehende Reise Longuevilles nach Paris; Differenzen in der
französischen Gesandtschaft.
PS Knuyt: mangelnde Friedensbereitschaft Frankreichs in den spanisch-französischen Ver-
handlungen.
Ewer Kayserlicher Mayestät hab vor dießmahl von hiesiger friedenshand-
lungh allerunderthänigst nichts zu berichten.
Gestern hatt mich der Holländisch gesandter, herr Knuyt, besucht und
unter anderen auff von mir beschehenes nachfragen, wie es mitt ihren
tractaten stünde, angezeigt, daß sie denen königlich Spanischen nunmehr
alles, waß sie desiderirten, auff einmahl ubergeben hetten
Spanien und die Vereinigten Ndl. waren Mitte November 1647 zu einer abschließenden
Übereinkunft in allen Punkten gekommen ( Truchis de Varennes, 360; Tischer, Diplo-
matie, 398). Die ndl. Ges. hatten den Spaniern offenbar am 14. Dezember 1647 den hier
angesprochenen neuerlichen Schriftsatz übergeben (vgl. [Nr. 58 bei Anm. 5] ). Der ndl.
Schriftsatz wurde nicht ermittelt.
es alnoch auff derselben antwort, die sie dan täglichen erwartteten.
Ich vernemme sonsten, daß der Holländer nacher Brasilien destinirte
schiffarmada
Gemeint ist die ndl. Flotte zum Entsatz der Stadt Recife in Brasilien (vgl. [Nr. 20 Anm. 5] ).
richtet, daß die Frantzösische subsidigelder den Schwedischen zu Ham-
burg gewiß erlegt seien
Die Subsidienzahlungen von Frk. an Schweden beruhten auf den Hamburger Verträgen
vom 6. März 1638 (Text: ST V/2, 424–429) und 30. Juni 1641 (Text: ebenda, 471–474). Die
vereinbarten Zahlungstermine für die Sommer- bzw. Wintersubsidien waren der 15. Mai
und 15. November. Verantwortlich für die Verwaltung und Auszahlung der Subsidiengel-
der war der frz. Resident in Hamburg, de Meulles (Lebensdaten konnten nicht ermittelt
werden) ( Kellenbenz, 95–107, dort auch zur Rolle Hamburgs als Finanzmarkt; Lorenz,
Hilfsgelder).
Der hertzog von Longeville, wie verlautet, solle resolvirt sein, gegen halb
Januarii von hier wegh nacher Pariß zu reisen, iedoch mitt vorgeben,
paldt wider zuruggzukommen, zu dem endt er dan auch seine pagen,
marschstall und mehrern theil seiner hoffstatt alhie hinderlassen wurde
Longueville verließ den Kongreß am 3. Februar 1648 und erhielt sein Quartier in der Tat
zunächst aufrecht (vgl. [Nr. 111] ). Zu den im folgenden genannten Differenzen zwischen
Servien und d’Avaux im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abreise Longuevilles
vom Kongreß vgl. Tischer, Diplomatie, 171ff.
Und vernemme ich außerlichen, daß abermahln einige differentien zwi-
schen denen Frantzösischen gesandten entstanden, daß auch der graff
Servient bey voriger post die schreiben, so sie sämbtlich wegen der Spa-
nischen tractaten nacher Franckreich abgehen lassen, nitt habe unter-
schreiben wollen. Die ursachen und waß eigentlich fur mißverständt-
nußen unter ihnen sein möchten, hab nitt erfahren können.
Eigh. PS
24–193,3 Von – dazu] Im Konzept: Eß berichtet mich auch obgemelter Holländisch gesand-
ter, daß sie, Holländische, sich starck bemuheten, zwischen den Spanischen und Frant-
zosischen den frieden zu schleunigem schluß zu bringen. Sie hetten aber bey den Frant-
zosen noch schlechte inclinationes darzu gefunden, stünden also fast in zweiffel, obs den
Frantzosen ernst zum friden seie.
großen fleiß anwenden, die Frantzosen zu schleunigem vergleich und
schluß mit den Spanischen zu bewegen, befinden aber keine große incli-
nation bey den Frantzosen dazu.
Prag 1647 Dezember 21
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1915fol. 335, praes. 1648 Januar 4 = Druckvorlage
– Konzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 183.
Verweis auf Beilage: Resolution über die kaiserlichen, dem CC vorgelegten Korrekturvor-
schläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* .
Ihr habt auß unserm letsten schreiben vernommen, daß wir im werckh
begriffen sein, unß uber dieiehnige notas, deren sich Churmainz, -trier
und -bayern liebden verglichen
Ksl., dem CC vorgelegte Korrekturvorschläge zu Art. I–XV *KEIPO4B* ( [Nr. 22 Beilage [1]] ). Der beigefügten Resolution Ferdinands III. liegt, wie auch aus dem grundsätzlichen
Verweis auf die Hauptinstruktion (vgl. bei Anm. 5) deutlich wird, der von Trauttmans-
dorff herausgegebene Gesamtentwurf ( KEIPO4A ) zugrunde.
solviert, wie die beylag mit sich bringt, alß habt ihr solches zu empfangen
und eüch darnach zu richten.
Beilage [1] zu Nr. 55
Resolution Ferdinands III. über die kaiserlichen, dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge
zu Art. I–XV *KEIPO4B* , s. l. 1647 Dezember 18. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIII ad nr.
1915fol. 337–346 = Druckvorlage; ebenda Fasz. 54d (1647 XII)fol. 25–34’ – Konzept:
ebenda Fasz. 54d (1647 XII)fol. 35–44.
Leguntur relationes legatorum Caesareorum de dato Osnabrugg 2. et 5. Decembris una
cum notis eorum, wie weit solche mit den Churmainz-, Trier- und Bayrischen biß zu wei-
terer conferenz mit den übrigen catholischen super instrumento pacis vergliechen, und über
dise notas der Kayserlichen deputierten räthen gehorsambistes guetachten , und haben es
ihre Kayserliche mayestät sowol bey der Kayserlichen abgesandten notis, soweit dieselbige
sich ohne verhinderung deß fridens practiciren lassen, alß auch bey ihrer voriger resolution
vom 6. Decembris bewenden lassen.
In specie ratione reservationis iurium pro archiepiscopatu Moguntenensi in telonium
Vilspacense
Bezug auf die Regelung in Art. IV § „Princeps Fridericus“ KEIPO4A betr. die Wieder-
einsetzung Hg. Friedrichs von Pfalz-Zweibrücken in seine Rechtsansprüche über den Vilz-
bacher Zoll und das Kloster Hornbach (Text: Meiern IV, 561 dritter Absatz; später Art.
IV,21IPO ← § 28IPM).
Bezug auf Art. IV § „Princeps Leopoldus Ludovicus“ *KEIPO4B* betr. die Wiederein-
setzung des Pgf.en Leopold Ludwig zu Veldenz (1615–1694; 1634/43 Pgf. in Veldenz,
1654 in Lützelstein-Guttenberg) in die Gft. Veldenz ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 Z. 8 nach recipiat ; vgl. später Art. IV,22IPO ←
§ 28IPM). – Am RHR und dem RKG waren Verfahren Söterns gegen die Anwendung
des Normaljahres in den von ihm rekatholisierten Gebieten anhängig. Die trierische
Gegenreformation in Veldenz hatte erst 1627 eingesetzt ( Abmeier, 188). Hierzu auch:
Desideria Pfalz-Veldentz in causa Palatina, praes. per Württemberg Osnabrück 1647
November 21 (Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 17).
ratione Sulzbachensis reformationis
Bezug auf die Regelung in Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* betr.
die Restitution Pgf. Christian Augusts von Pfalz-Sulzbach ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’,
d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 848 ).
Bezug auf Art. IV § „Domus Würtembergica“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 fünfter
Absatz; später Art. IV,24–25IPO sowie §§ 31(2), 32IPM). – Das landsässige Kloster St.
Georgen (OSB) im Schwarzwald gehörte zu einer Reihe württembergischer Klöster, deren
Rechtsstatus und Konfessionsstand seit dem 16. Jhd. umstritten war ( Philippe, 4–24).
es erhalten werden khan, sehen es Ihr Kayserliche Mayestät gern. Wegen Newburg aber
absonderlich darauf zu halten, daß es bey disen der catholischen churfürsten proiect verblei-
be, dieweilen die landtsfürstliche obrigkheit mit Sulzbach strittig ist, item die reformation
erst anno 1627 geschehen.
Item wegen deß herzogs von Lottringen bey dem § „Dux de Croy“
Art. IV § „Dux de Croy“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 zweiter Absatz; später Art.
IV,28IPO ← § 35IPM).
Saraepontanis“
Art. IV § „Comitibus Nassau Saræpontanis“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 dritter
Absatz; später Art. IV,30IPO ← § 35IPM).
Art. IV § „Rheingravii“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 vorletzter Absatz; später Art.
IV,35IPO ← § 35IPM).
geschlossen, dero Kayserlichen gesandten zu befehlen, waß sie dißfahls in favorem deß her-
zogs zu Lotringen erhalten khönten, daß sollen sie sich alles fleisses angelegen sein lassen
und, wann nach dessen verlangen ichtes sich endtlichen nit erheben liesse, daß sie die ra-
tiones dem herzogen von Lothringen selbst überschreiben solten, vor und darnach aber mit
dem Spanischen pottschaffter communicirten .
§ „Quod ad controversiam Nassaw Sigen“
Art. IV § „Quod ad controversiam Nassau=Siegen“ KEIPO4A betr. den nassau-siegen’-
schen Rechtsstreit zwischen den reformierten und den kath. Nachkommen des 1623 ver-
storbenen Gf.en Johann VII. von Nassau-Siegen (1561–1623; 1606 Gf.) (Text: Meiern IV,
562 vierter Absatz; später Art. IV,29IPO ← § 35IPM).
sua quota duntaxat“ für den graf Joann Moriz und seine brüeder nicht wol werde behaubten
lassen, alldieweilen sie vermeinen, daß sie die grafschafft Sigen allein besizen und die ande-
ren catholischen graven mit den übrigen zu ihren theil begnüegen lassen sollen
Gf. Johann VII. von Nassau-Siegen hatte in seinem dritten Testament von 1621 die Gft.
Nassau-Siegen in drei Teile aufgeteilt, jedoch nahm 1623 sein ältester noch lebender Sohn,
Gf. Johann VIII., die gesamte Gft. unter Berufung auf das Prinzip der Primogenitur in
Besitz und führte die kath. Religionsausübung wieder ein. Dieser Zustand blieb zunächst
auch unter seinem Nachfolger Franz Johann Desideratus (1627–1699) bzw. dessen Regen-
tin Ernestine (1594–1663) bestehen, bis Gf. Johann Moritz (1604–1679), der älteste von
drei noch lebenden Söhnen Johanns VII. aus zweiter Ehe, sich im Januar 1645 seinerseits
die Gft. gewaltsam unterwarf Parallel zum WFK klagte Ernestine seit November 1645
vor dem RHR auf Restitution. 1629 war durch den Glaubenswechsel Johann Ludwigs von
Nassau-Hadamar eine weitere Linie des Hauses Nassau zum Katholizismus konvertiert
( Specht; Demandt, Siegerland; Schmidt, Wetterauer Grafenverein, 509–516).
§ „Item restituatur domus de Solms“
Art. IV § „Itemque restituatur domus de Solms Hohensolms“ KEIPO4A (Text: Meiern
IV, 562 siebter Absatz; später Art. IV,33IPO ← § 35IPM).
gerathen, daß es bey der vorigen transaction verbleiben soll
Gemeint ist der Vergleich zwischen Gf. Philipp Reinhard II. von Solms-Hohensolms und
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt vom 29. März[/8. April] 1638, in dem der Gf. le-
diglich in einen kleinen Teil der ihm 1637 entzogenen Gebiete restituiert worden war
( Uhlhorn, 215–219; Demandt, Hessen, 512, Schmidt, Wetterauer Grafenverein, 449).
Wegen Isenburg
Art. IV § „Comitibus autem de Isenburg“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 achter Ab-
satz ; später Art. IV,34IPO ← § 35IPM).
§ „Domus Hanovica“
Art. IV § „Domus Hanovica“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 fünfter Absatz; später
Art. IV,31IPO ← § 35IPM).
§ „Domus Sain“
Art. IV § „Domus Sayn et Wittgensteinensis“ KEIPO4A betr. die Restitution des Hauses
Sayn-Wittgenstein in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg, das Dorf Bendorf, die Festung
und Hft. Freusburg und die Hälfte der Hft. Vallendar (Text: Meiern IV, 562 letzter Ab-
satz; später Art. IV,36IPO ← § 35IPM).
rensis et Coloniensis, wie gerathen.
[§] „Castrum Falckenstain“
Betr. Art. IV § „Castrum Falckensteino“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 899’, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 563 zweiter Absatz; später Art. IV,37IPO ← § 35
IPM).
ten an die handt geben und von den Kayserlichen gesandten überschriben worden.
Circa articulum de compositione gravaminum:
§ 1
Bezug auf Art. V, Einleitung Cum autem praesenti KEIPO4A betr. die Bedeutung der
Religionsbeschwerden für den Kriegsausbruch (Text: Meiern IV, 565 vierter Absatz; vgl.
später Art. V, EinleitungIPO ← § 47IPM).
§ „Terminus a quo“
Art. V § 2 KEIPO4A betr. den Grundsatz der Restitution der Rst. , der Reichsritterschaft
und der Reichsstädte in die Realpossession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (Text:
Meiern IV, 565 sechster Absatz bis 566 erster Absatz; später Art. V,2–3, 12–13IPO ←
§ 47IPM).
Christgarten, so dise exception zu erhalten, sehen Ihr Kayserliche Mayestät es gern. Wegen
St. Elisabeth capeln
1624 hatte der Deutsche Orden beim RHR einen Prozeß für die Ausübung des kath.
Glaubens in der seit 1525 protestantischen Reichsstadt Nürnberg initiiert, der durch Urteil
vom 22. Oktober 1630 zugunsten des Deutschen Ordens entschieden wurde. Nach einer
Unterbrechung durch die schwed. Herrschaft fand seit 1635 wieder öffentlich kath. Got-
tesdienst in der Deutschordens-Kirche St. Elisabeth statt. Auf dem WFK stritt der Deut-
sche Orden für die Festschreibung des Rechts zur Ausübung des kath. Gottesdienstes in
der St. Elisabeth-Kapelle ( Braun, 117, 126ff; Ulrich, 32–58; Sicken, 283).
anno 1624 und lengst darvor geweßen, alß ist nit rathsamb, etwaß darvon zu melden und
dardurch zur contradiction ursach zu geben; ist derowegen besser, waß deßwegen gesezt,
ganz außzulassen, wann es nit albereits hinaußgeben.
§ „Civitas Augusta“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitates Augusta KEIPO4A betr. die Restitution der
Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg hinsichtlich der Güter, der
Rechte und der Religionsübung – Sonderbestimmungen für die Besetzung der städtischen
Ämter (identisch mit KEIPO4A : Meiern IV, vorletzter Absatz; später Art. V,3 IPO ←
§ 47IPM).
seye es besser, wo nit, bleibt es nochmahlen bey der außlassung deß anhang „ratione digni-
tatum senatoriarum“.
Versiculo „Quod ad civitatem Danawerth“
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Quod civitatem Donawerdam KEIPO4A betr. die
Restitution Donauwörths (Text: Meiern IV, 565 letzter Absatz). – Über die Reichsstadt
Donauwörth war 1607 die Reichsacht verhängt worden. Der spätere Kf. Maximilian von
Bayern, zu dieser Zeit noch Hg. von Bayern, vollzog 1609 die Exekution des Urteils und
behielt die Stadt als Pfand bis zur Erstattung der aufgewendeten Kosten ( Albrecht,
Maximilian I., 394–401; Lanzinner, Donauwörth).
interest“.
§ „Bona ecclesiastica“
Art. V § 3 KEIPO4A betr. die Restitution des Reichskirchenguts in die Realpossession
nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (Text: Meiern IV, 566 zweiter Absatz; vgl. Art. V,14–
15IPO ← § 47IPM).
positionem religionis gelassen werden möchte, wann es aber nit erhalten werden khönte,
bleibt „in perpetuum“.
Versiculus „Si igitur“
Art. V § 3 Absschnitt beginnend mit Si igitur KEIPO4A betr. den Geistlichen Vorbehalt
sowohl für kath. Reichskirchengut als auch für Reichskirchengut Augsburgischer Konfes-
sion; zu der angesprochenen Weisung vgl. [Nr. 29 bei Anm. 79] .
§ „In omnibus“ 4, 5, 6, 7, 8 ist alles schon in Kayserlichen resolutionen begriffen .
§ „Quaecunque“ 9
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die Restitution
des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1. Januar 1624
(Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz; später Art. V,25IPO ← § 47IPM); vgl. – auch für
die folgenden beiden Punkte – [ Nr. 29 bei Anm. 89.]
„Unicum“ die reservatio dictorum monasteriorum; ingleichen in versiculo „nec Augustae
confessionis addicti“ bleibt bey disem.
Wegen des versiculi „Omnia quoque monasteria“
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Omnia quoque KEIPO4A betr. die Restitution des
landsässigen kath. Kirchenguts nach dem Stichtag 1. Januar 1624 – die Verhältnisse im
bikonfessionellen landsässigen Kirchengut – ksl., päpstliche und ebfl. Rechte im landsässi-
gen kath. Kirchengut (Text: Meiern IV, 568 letzter Absatz; später Art. V,26IPO ← § 47
IPM).
schlossen, es habe disen verstandt, daß, waß in der uncatholischen territoriis noch von
clöster durch dise fridenshandlung den catholischen verbleiben thuen, khein anderer orden
alß der alten fundation zugelassen werde. In den catholischen clösstern aber stehet den
catholischen chur-, fürsten und ständten, waß sie für orden einführen wollen, bevor.
Tota haec oppignorationum materia
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad Oppignorationes KEIPO4A betr.
die Einlösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (Text: Meiern IV, 569 zweiter Ab-
satz ; später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
zu verschieben, liessen es Ihre Kayserliche Mayestät gern dabey bewenden, also wurde die
pfleg zu Weissenburg und die Lindawische sach auch dahin außgestelt.
§ „Libera et i[m]mediata Imperii nobilitas“ 10
Art. V § 10 KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reichsritterschaft
mit den Rst. (Text: Meiern IV, 569 vierter Absatz; später Art. V,28IPO ← § 47IPM).
§ „Liberae Imperii civitates“
Art. V § 11 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der mono- und bikonfessionellen Reichs-
städte sowie derjenigen mit einem Anteil kath. Bürger (Text: Meiern IV, 569 letzter Ab-
satz; später Art. V,29IPO 4 ← § 47IPM); vgl. [Nr. 29 bei Anm. 98] .
§ „Quantum deinde ad comites“ 12
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Quantum deinde KEIPO4A betr. den Grundsatz: Reli-
gionsbann (ius reformandi) der Rst. ggb. Mediatständen und Untertanen sowie das Aus-
wanderungsrecht Heterokonfessioneller (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später
Art. V,30IPO ← § 47IPM).
non obstante“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Hoc tamen non obstante KEIPO4A betr. die Ein-
schränkung des Religionsbanns (ius reformandi) ggb. Mediatständen und Untertanen
Augsburgischer Konfession unter kath. Rst. (und umgekehrt), die 1624 die öffentliche
oder die private Religionsübung innehatten (Untertanen erster Kategorie), und Garantie
nach Normaljahr – die Restitution des religionsrechtlichen Status des Jahres 1624 für Me-
diatstände und Untertanen Augsburgischer Konfession und für kath. Mediatstände und
Untertanen (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,31–32IPO ← § 47
IPM).
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Pacta autem KEIPO4A betr. die Annullierung der
den religionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehenden Verträge der Rst. mit ihren
Landständen und Untertanen (Text: Meiern IV, 571 im ersten Absatz; später Art. V,33
IPO ← § 47IPM).
vorigen resolution, und sollen den gesandten die ursach dessen weiter zugeschriben werden,
daß ihr Kayserliche mayestät dißfahls nit weniger alß andere für ihre respective königreich
und lande müssten vatterliche sorg und auffsicht haben. Damit durch dergleichen disposi-
tion, alß in disen beeden paragraphi befindtlich, ihr und ihren hauß in ihrem iure reformandi
einig praeiudicium [nicht] zuegezogen und etwan zu nachtheil außgelegt und verstanden
werde, derowegen sollen sy nochmahlen die außlassung derselben verhindern [!]
gleichwol, voriger erinnderung nach
Vgl. die Weisung vom 30. November 1647 ( [Nr. 21 bei Anm. 6] ) und die Hauptinstruktion
vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29 bei Anm. 113] ).
bistumb und underthanen die besorgende difficulteten durch absonderliche handlung aus
den weeg mögen geraumbt werden, ohne daß zu nachtheil einer und der andern obrigkeit
etwas hiervon in den allgemeinen friedenschlues nicht angeruckht [!] werden. Sovern aber
über alle zuversicht sy die außlassung diser beeden paragraphi nicht gänzlich behaubten
könden, so were doch nit rathsamb, für das wort „conniventia“ zu sezen „tolerantia“, dan
solches den protestirenden nur ursach geben wurde, ihre widrige gedankhen, alß wan alle
mit denselben aufgerichte pacta von ihr majestätt und den catholischen blos auf ein tolera-
mus und tempus verstanden wurden, mehrers zu bestättigen und destwegen die tractaten
schwerer zu machen. Es sollen auch die Kayserlichen gesandten auf diesen fall umb soviel
desto mehr sich wegen ihr Kayserlicher majestätt erbkönigreich und landen verwahren und
in obacht nehmen, das dise paragraphi auf dieselbe nit gezogen oder verstanden werden kön-
ten, sondern ihr Kayserliche majestätt derselben halben mehrers nicht, alß was in folgenden
numero 13 § „Silesii etiam“
Art. V § 13 KEIPO4A betr. die Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen Herzöge von
Brieg, Liegnitz (und Wohlau) und (Münsterberg-)Oels sowie der Stadt Breslau (einschl.
der Religionsübung Augsburgischer Konfession) (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz;
später Art. V,38IPO ← § 47IPM).
zum andern wegen deß bistumb Hildeßheimb, wan berührte beede paragraphi „Hoc tamen
non obstante“ et § „Pacta“ außgelassen wurden, bedarff es keines weitern zuesaz; im fall aber
die außlassung nit zu erheben, so were ihrer Kayserlichen majestätt nit zuentgegen, daß ge-
melten stiffts halber dieiehnige versehung einbracht werden, so die Kayserlichen abgesand-
ten in den überschickhten notis ad versiculum „Et inter illa“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Et inter illa KEIPO4A betr. die Ungültigkeit des
Hildesheimer Religionsrezesses von 1643 (Text: Meiern IV, 571 erster Absatz). Text des
Textvorschlags der ksl. Ges. : Meiern IV, 804 zweiter Absatz.
Was zum dritten illi vero catholicorum subditi [!] ut § „Illi denique“
Art. V § 12 Absatz beginnend mit Illi denique KEIPO4A betr. die Fristenregelung für die
Auswanderung und Ausweisung künftiger Konvertiten (Untertanen dritter Kategorie)
und das Verbot einer Erschwernis oder Verhinderung der Auswanderung (Text: Meiern
IV, 571 letzter Absatz; später Art. V,37IPO ← § 47IPM).
sich die notae mit ihrer Kayserlichen majestät voriger resolution allerdings, daß nemblich
solche auszulassen.
Was fürs vierte de emigratione ad versiculum „Quod si vero sua sponte“
Art. V § 12 Abschnitt beginnend mit Quod si vero sua sponte KEIPO4A betr. das Recht
der Untertanen zur freiwilligen Auswanderung (Text: Meiern IV, 571 zweiter Absatz).
melt wirdt, da bleibt es bey ihr Kayserlicher majestätt resolution, vermög deren die emigra-
tion nit bloß in der underthanen wilkhur stehen thut.
§ 13 „Silesii etiam“ bleibt bey voriger Kaiserlicher resolution, doch dergestalt, wan die
auslassung der beeden paragraphi „Hoc tamen non obstante“ et § „Pacta“ bey dem negst-
vorhergehenden numero 12 nicht erhalten werden könte, so solten die Kaiserlichen gesand-
ten auch auf auslassung der wortter „tum etiam in Austria Inferiori“ bey diesem numero 13
nicht tringen, sondern solche stehen lassen.
§ „A sola qualitate feudali“ 14
Art. V § 14 KEIPO4A betr. die rechtliche Einordnung des Religionsbanns (ius refor-
mandi): Lehnshoheit gibt keinen Religionsbann – Religionsbann bei streitigen landesherr-
lichen Rechten und in bikonfessionellen Kondominaten – Unabhängigkeit des Religions-
banns von weiteren Einzelrechten (Text: Meiern IV, 572 vorletzter Absatz; später Art.
V,42–44IPO ← § 47IPM).
zusaz ad versiculum „Territorii iure“, wie es pendente lite super controverso territorio mit
der underthanen religion zu halten, keine bedenckhen.
§ „Ratione reddituum“ 15
Art. V § 15 KEIPO4A betr. die Einkünfte aus Kirchengut (Text: Meiern IV, 572 letzter
Absatz; später Art. V,45–47IPO ← § 47IPM).
§ 16 „Ius diocesianum [!]“
Art. V § 16 KEIPO4A betr. die geistliche Gerichtsbarkeit (Text: Meiern IV, 573 zweiter
Absatz; später Art. V,48–49IPO ← § 47IPM).
in totum iurisdictionis ecclesiastici [!] usque ad compositionis [!] religionis zufrieden sein,
so können es ihr Kayserliche majestät auch geschehen lassen.
§ „Utriusque religionis“ 17 bleibt beederseits
Art. V § 17 KEIPO4A betr. das Verbot der Verunglimpfung des Reichsreligionsrechts und
das Gebot einer gütlichen Klärung von Zweifelsfragen durch die Religionsparteien (Text:
Meiern IV, 573 vorletzter Absatz; später Art. V,50IPO ← § 47IPM).
§ 18, 19 et 20 de conventibus deputatorum, commissionibus, maioribus votis, reformatione
tribunalium et praesentatione iudicatum [!], assessorum utriusque religionis
Art. V §§ 18–20 KEIPO4A (Text: Meiern IV, 573f ).
in den notis auf künfftigen reichstag verwisen. Im fall nun solches zu erhalten, lassen es ihr
Kayserliche majestät darbey bewenden.
Ad § de Helvetiis
Art. de Helvetiis *KEIPO4B* betr. die Exemtion der Stadt Basel und der gesamten
Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten ( RK FrA Fasz. 98efol. 900; d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 575 vor Articulus VI; später Art. VIIPO = § 61IPM).
gedacht werden solle, weilen die Schweizer ihr Kayserlicher majestät resolution albereith
per diploma erlangt, bewenden. Solte aber darauf getrungen werden, daß ihrenthalben
noch etwas ins instrument kommen müeste, so were der aufsaz, wie er in notis begriffen,
gnuegsamb.
Articulo 6 wegen der reformirten
Art. VI KEIPO4A betr. die religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit den
Kath. und den AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 575 ; später Art. VIIIPO ← § 47
IPM).
lution , daß solche in religionfrieden aufgenommen werden solten, daß solcher articulus a
principio usque ad verbum „decernantur conclusioni“ stehen, das übrig aber alles auszulas-
sen. Darneben ist ihr Kaiserlicher majestät nicht zuentgegen, daß die in notis angehenckhte
clausula „quicunque autem nec catholicae religionis nec Augustanae aut reformatae confes-
sionis sunt, in hanc [!] transactione vel pace religiosa compraehensi non intelligantur“ ver-
pleiben thue.
Circa articulum 7
Art. VII KEIPO4A betr. das Reichsverfassungsrecht der Rst. und das Schuldenwesen
(Text: Meiern IV, 576 vorletzter Absatz; später Art. VIIIIPO = §§ 62–66IPM).
majestätt ihro gefallen, daß die clausul darzugesezt wirdt „praecipue vero eorum quorum
interest consensu“.
Versiculo „Habeantur“
Art. VII Absatz beginnend mit Habeantur autem KEIPO4A betr. die Abhaltung des
nächsten RT und die dahin überwiesenen Einzelprobleme (Text: Meiern IV, 577 erster
Absatz; später Art. VIII,3IPO = § 64IPM).
und sollen die Kaiserlichen gesandten die ständt erinneren, aber nit eher, als wan der fridt
geschlossen, daß ihr Kaiserliche majestät sich versehen, es würden dieselbige nit weniger als
ihre Kayserliche majestätt selbsten sowol wegen der sachen wichtigkeit als auch gebühren-
den respects zu bemelten reichstag sich gehorsamblich persöhnlich einstellen, dan es sehr
ungleich und vil verhindernus verursachen thete, wan ihr Kayserliche majestätt selbst vor-
handen were und chur- und fürsten deroselben würkhlich nit assistiern, sonder allein durch
gesante erscheinen theten.
Versiculus „In proximis vero“ bleibt wie in notis.
Versiculo „Tam in universalibus“ de voto decisivo civitatum
Art. VII Absatz beginnend mit Tam in universalibus KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577
zweiter Absatz; vgl. später Art. VIII,4IPO = § 65IPM).
majestätt nochmahlen bey ihrer voriger resolution bewenden
Vgl. [Nr. 29 bei Anm. 143] .
diser form, so in den notis aufgesezt, mehr alß die andere beliebte, so liessen ihre Kayser-
liche majestätt ihr solches auch gefallen, iedoch möchten die Kayserlichen gesandten hier-
bey diß erinnern, das es bey ihrer majestätt das ansehen habe, alß wan den stätten durch dise
letstere formb, insonderheit in § „Quod si vero contigerit“, wider die hohere ständ und
beede obere collegia und [!] maiora vota eingeraumbt und nachgegeben wurde, alß sonst
wohl der erste aufsaz mit sich bringt.
Versiculi „Postarum magistri“ et „Civitas Erfordiensis“
Art. VII Absätze beginnend mit Postarum magistri bzw. Cum deinde civitas Erfurdensis
KEIPO4A betr. die Postmeister in den Städten bzw. die Reichsunmittelbarkeit der Stadt
Erfurt (Text: Meiern IV, 577 dritter-vierter Absatz).
sen werden, seindt ihre Kayserliche majestätt auch zufrieden.
Ad articulum 8 de commerciis
Art. VIII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 ; später Art. IXIPO = §§ 67–68IPM).
„adaucta“, vergleicht sich mit der Kayserlichen resolution.
Ad articulum 9 de satisfactione Suecica
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ; später Art. XIPO).
thuen
Stadt und Amt Wildeshausen (Hst. Münster, jedoch vor dem RKG von Bremen bean-
sprucht) waren im ksl.-schwed. Vorvertrag vom 8./18. Februar 1647 (Text: ST VI/1,
152–159, hier 156) im Rahmen der Abtretung des Est.s Bremen an Schweden übertragen
worden. Der Ks. hatte im Vorfeld des gen. Vorvertrags die Abtretung Wildeshausens an
Schweden zu verhindern versucht, indem er vorschlug, das RKG über den schwed. An-
spruch auf Wildeshausen entscheiden zu lassen oder alternativ eine Geldentschädigung zu
zahlen ( HHStD II, 492–494; Lorenz, Bremen, 161f).
Circa articulum X wegen des ambts Egeln
Art. X KEIPO4A betr. die Entschädigung für Kurbg. (Text: Meiern IV, 581 ; später Art.
XIIPO). – Nach dem Aussterben der Herren von Hadmersleben-Egeln 1416/1417 hatte
das Stift Gernrode seine Lehnsrechte an Stadt und Amt Egeln nicht dem Hgt. Sachsen-
Wittenberg, wie in einer Vereinbarung von 1357 festgelegt worden war, übertragen, son-
dern die Stadt mit sämtlichen Rechten an das Est. Magdeburg verkauft. Seit diesem Zeit-
punkt waren die Besitzrechte an Egeln Gegenstand langwieriger Streitigkeiten zwischen
dem Magdeburger Domkapitel und Kursachsen ( Zedler VIII, 294; HHStD XI, 98f).
notis verfast.
Circa articulum XII de recompensatione Brunsvicensi
Art. XII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 584 ; später Art. XIIIIPO).
Osnabruggensi futuro successori praestando, weil selbiges nit herkommen, ist, wie in notis,
ganz außzulassen
Die ksl. Ges. hatten sich in den hier behandelten Korrekturvorschlägen offenbar auf den §
„Tertio: defuncto“ des Vorabkommens über die Entschädigung des Hauses Braun-
schweig-Lüneburg vom 13./14. Juli 1647 betr. die Designation des nächsten Nachfolgers
im Hst. Osnabrück bezogen. Darin war die Huldigung durch Stände, Untertanen und das
Domkapitel innerhalb von drei Monaten nach Schluß des Friedens bestimmt (Text:
Meiern VI, 463 ff, hier 464 dritter Absatz; vgl. später Art. XIII,5IPO). In KEIPO4A
und *KEIPO4B* war die Huldigung nicht explizit angesprochen.
Capitulum ecclesiae cathedralis
Bezug auf Art. XII Absatz beginnend mit Undecimo ducis etiam *KEIPO4B* betr. die
Zuweisung zweier Pfründe im Domkapitel Straßburg an Braunschweig-Wolfenbüttel ( RK
FrA Fasz. 98efol. 902’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 586 Z. 6 hinter debito;
später Art. XIII,13IPO).
ihr majestätt darbey bewenden, darbey aber erinnerten, das es in effectu nur umb ein cano-
nicat zu thuen, dan der herzog August zu Braunschweig hat das eine schon in seiner jugent,
als er zu Straßburg studirt, erlangt, das ander aber aniezo für sein sohn gebetten .
Circa articulum 14 de causa Cassellana
Art. XIV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 ; später Art. XVIPO bzw. §§ 51–60IPM).
absehen auf deniehnigen vergleich haben, welcher den einkommenen bericht nach de[m]
fürstlich Hessisch Darmstatischen abgeordneten wider seine gehabte instruction newlichist
zu Cassel abgetrungen sein soll
Gemeint ist der Kasseler Akkord (Hauptrezeß vom 9.[/19.] Oktober 1647; Nebenrezeß
vom 11.[/21.] Oktober 1647; Texte: Meiern IV, 477 –480 und 480f) zwischen Hessen-Kas-
sel und Hessen-Darmstadt. – Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt hatte die Ratifikation
des Vertrags verweigert, da der hessen-darmstädtische Ges. Johann Christian von Boyne-
burg (1622–1672) in Übertretung seiner Vollmacht zur Unterzeichnung des Vertrags ge-
zwungen worden sei (Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt an Ferdinand III., Gießen
1647 Oktober 22[/November 1] = Beilage A zu Ferdinand III. an Nassau, Lamberg,
Krane und Volmar, Prag 1647 November 13 (wie [Nr. 12 Anm. 1] ). Der umstrittene Ak-
kord hatte die Aufhebung eines RHR -Urteil von 1623 sowie des sog. Hauptakkords vom
14.[/24.] September 1627 zum Inhalt, in dem die Lgft. Hessen-Marburg bzw. ganz Ober-
hessen (Marburg und Gießen) sowie die Niedergft. Katzenelnbogen und die Hft. Schmal-
kalden an Hessen-Darmstadt gekommen waren ( Bettenhäuser, 5–13, 77ff; Albrecht,
Kriegsziele, 242f).
bevelchs von 13. Novembris
Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1647 November 13 (wie
[Nr. 12 Anm. 1] ).
mit beeder theil außtrücklicher beliebung und consens ein anders einkombt, bleibts bey den
vorigen aufsaz, wie er von den Kayserlichen den Schwedischen ist hinausgeben worden .
Circa articulum XV de pacis assecuratione et executione
Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 ).
deputentur“ ist der Kayserlichen resolution gemeß
Vgl. [Nr. 29 bei Anm. 172] .
bey gegenwertigen und folgenden articul biß zum schlueß das Schwedische proiect noch viel
ein mehrers in sich halt, so sollen die gesandten ermahnt werden, der Kayserlichen instruc-
tion hierin stricte nachzukommen.
Im übrigen aber und was sie ausser derselben noch ferrner den catholischen zum pesten
(doch ohne besorgenden verzueg und bruch der handlung) erhalten können, sich alles tre-
wen fleißes und eyffer angelegen sein lassen, et detur illis interim hierüber ein ausführlich
recepisse und daß sie sich auch die Churbayrischen schreiben davon nichts irren lassen, dan
ihre Kayserliche mayestät allergnedigist hoffen, Churbayrn werde sich darüber mit ihrer
mayestät wohl
18 vergleichen] Im Konzept (fol. 44’) folgt ein eigenhändiger Nachtrag Kurz’, der den Ge-
sandten laut Kanzleivermerk nicht mit überschickt wurde: Hac occasione ist weiter von
ihr Kayserlicher majestät die quaestion gewesen, wie dan Chursaxen iezo, nachdem dis
der trei churfürsten votum ist einkomben, das instrumentum pacis zu communiciren
were und ob mans allerdings bey iüngst concluso de co〈mmunicanda〉 instructione ein
als den andern wegh verbleiben solle lassen. Et conclusit sua maiestas, das das instru-
mentum pacis neben den den Kayserlichen gesanten überschikten resolutiones auch uff
dise conclusa einzurichten undt 〈dem herren〉 churfürsten nit eben als ein 〈endliche〉
resolution zuzuschikhen sey, 〈sonder〉 als ein solche, warüber ihr Khaiserliche majestät
auch des herrn churfürsten gedankhen vernemen wolten, doch das der herr churfürst
beweglich ersucht würde, mit ihr Kayserlicher majestät sich über disen auffsatz aller-
dings zu vergleichen.
Osnabrück 1647 Dezember 23
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 141–141’, praes. 1648 Januar 5 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1903fol.
252.
Übergabe der Artikel de Helvetiis und Art. VI–XVI *KEIPO5* an die schwedischen Ge-
sandten (1647 XII 22); deren Drängen auf Verhandlungen über schwedische Armeesatisfak-
tion. Hauptinstruktion dringend erwartet. Aufkündigung des Ulmer Waffenstillstands ge-
genüber Kurbayern durch Frankreich.
Eur Kayserliche Majestädt geruhend auß beyligender continuatione pro-
thocolli allergnädigßt anzuehören, waßgestalten wür uff der catholischer
ständen unnß überraicht ferner bedenckhen, sub littera A beyligend, in
puncto satisfactionis, aequivalentiarum unnd übrigen inhalts des instru-
menti pacis ainige temperamenta zuesambengezogen, selbige lauth der
abschrifft B gesterigen tags denn Schweden unnd protestierenden zue-
gestellt, was auch heut dato die Schweden derentwegen bey unnß für dis-
curs gefüehrt unnd endtlich darauff getrungen, bey denn sambtlichen
ständen daran ze sein, daß der punctus de satisfactione militiae möchte
ad deliberandum proponiert werden. Demnach aber sovil erschaint, daß
sie diese visita ohne zuvor mit denn protestierenden gehaltne communi-
cation vorgenohmen unnd inen fast mehr alß alles anders angelegen, be-
rüerte satisfactionem militiae in handlung ze bringen, so würdet zu er-
warten stehen, was etwan die protestierende unnß hiernechst anbringen
möchten. Wir werden sonst nit undterlassen, von diesem verlauff denn
catholischen unnd protestierenden zue ihrer nachricht parte zu geben.
Im übrigen seyend Eur Kayserlicher Majestädt vertrössten allergnädigi-
sten haubtinstruction wür nunmehr höchstens vonnöthen .
Seitemaln unnß auch von der Franzößischen auffkündung deß Ulmischen
armistitii
Kf. Maximilian von Bayern erhielt das Schreiben Turennes, in dem dieser dem schwed.
Drängen entsprechend den Ulmer Waffenstillstand ggb. Kurbayern aufkündigte, am 29.
Dezember 1647 ( Riezler, 538; Albrecht, Maximilian I., 1077ff). – Henri de La Tour
d’Auvergne, vicomte de Turenne (1611–1675), seit 1643 maréchal de France und Oberbe-
fehlshaber der frz. Truppen im Reich ( Bérenger; Guthrie, 200).
Majestädt wür auch gehorsambst übersenden sollen.
Beilage A-[C] zu Nr. 56
Beilage A[.1] zu Nr. 56
Protokoll,s.l. 1647 Dezember 19–23. Kopie: RK FrA Fasz. 54d (1647 XII)fol. 53–56 (1647
XII 19–22); ebenda Fasz. 53b (1647 XII)fol. 142–147 (1647 XII 23) – Druck: APW III C
2/2, 924 Z. 12 – 930 Z. 30
Abweichend zu dem Text in APW III C 2/2 ist der Bericht über die schwed. Forderung
nach einer ksl. Erklärung über die Armeesatisfaktionen für Schweden und Hessen-Kassel in
dem beiliegenden Protokoll unter dem Datum des 20. Dezember 1647, also einen Tag spä-
ter als in APW III C 2/2, verzeichnet. – Warum der erste Teil des Protokoll irrtümlich in
RK FrA Fasz. 54d liegt, konnte nicht ermittelt werden.
19. Dezember 1647. Ein Ausschuß der protestantischen Reichsstände drängt die Kaiserlichen,
bei den Katholischen um die Herausgabe ihrer Erklärung zu den übrigen Teilen des Frie-
densentwurfs anzuhalten, damit die Verhandlungen zwischen den Kaiserlichen und den
Schweden beginnen können. Die Kaiserlichen erwarten die entsprechende Erklärung der Ka-
tholischen noch am gleichen Tage und hoffen auf Kompromißbereitschaft der Protestanten.
Mittags übergibt Raigersperger den kaiserlichen Gesandten den zweiten Teil des zweiten
katholischen Gutachtens mit dem Hinweis, daß einige vorneme katholische Reichsstände
das Gutachten ablehnen und die Kaiserlichen diesem nicht nachgehen sollen.
20. Dezember 1647. Die kaiserlichen Gesandten verfassen auf der Grundlage des zweiten
Teils des zweiten katholischen Gutachtens die Art. de Helvetiis und VI–XVI *KEIPO5* .
Mittags wiederholen die schwedischen Gesandten gegenüber Lamberg die tags zuvor von
den Gesandten der protestantischen Reichsständen geäußerte Bitte und fordern insbesondere
eine Erklärung der kaiserlichen Gesandten über die Armeesatisfaktion für Schweden und
Hessen-Kassel. Letzteres wird von den Kaiserlichen unter Hinweis auf den Wunsch der
Reichsstände zurückgewiesen, daß über die Armeesatisfaktionen erst nach dem Friedens-
schluß verhandelt werden solle.
21. Dezember 1647. Die Kaiserlichen legen vorab die Art. de Helvetiis und VI–XVI
*KEIPO5* Raigersperger und den kurkölnischen Gesandten vor. Sie regen dabei an, die
Forderungen des kurkölnischen Tauschplans darin auszulassen und diese in den Verhandlun-
gen gesondert zu verfolgen. Dieses Ansinnen wird jedoch von den Kurkölnischen abgelehnt,
die von den Kaiserlichen aufgesetzten Artikel bleiben mit Zustimmung Raigerspergers und
der Kurkölnischen unverändert.
22. Dezember 1647. Die Kaiserlichen übergeben die Art. de Helvetiis und VI–XVI
*KEIPO5* nomine catholicorum einem Ausschuß der protestantischen Reichsstände und ap-
pellieren an diesen, auf deren Grundlage zu einer schnellen Einigung zu gelangen; ungeach-
tet aller Forderungen seien die Fundamente des künftigen Friedensschlusses gelegt. In diesem
Sinne sollten die Protestanten auch auf die schwedischen Gesandten einwirken. Außerdem
informieren die Kaiserlichen die protestantischen Gesandten darüber, daß sie die Forderung
der Schweden nach Verhandlungen über die Armeesatisfaktion zurückgewiesen hätten. Die
Gesandten der protestantischen Reichsstände versichern, den Friedensschluß zu befördern.
Daraufhin übergibt Gail ein Exemplar der Art. de Helvetiis und VI–XVI *KEIPO5* an
Oxenstierna und bittet um eine Entscheidung der Schweden über die Ausstellung eines
Passes für einen lothringischen Gesandten. Oxenstierna kündigt eine Antwort auf die über-
gebene Korrekturliste an; wegen des Passes müsse er bei den französischen Gesandten rück-
fragen.
23. Dezember 1647. Konferenz mit den schwedischen Gesandten und Biörenklou über Art.
de Helvetiis und Art. VI–XVI *KEIPO5* : Die Schweden zweifeln am Friedenswillen der
Katholischen und Kaiserlichen, bestehen auf der Beibehaltung der bereits verglichenen
Punkte und hoffen, daß sich die Kaiserlichen durch die Katholischen nicht unmündig machen
lassen.
Die Kaiserlichen verweisen auf die Partikularinteressen diverser katholischer und protestanti-
scher Reichsstände und die Notwendigkeit ihrer Berücksichtigung; die Katholischen seien Ver-
handlungspartner, ein Friedensvertrag müsse daher auch ihren Konsens finden. Sie, die Kaiser-
lichen, hätten es gerne bei dem KEIPO4A verbleiben lassen, die Katholischen hätten jedoch so
schwere Einwände dagegen vorgebracht, daß sie denselben mit ihnen neu verhandeln mußten.
Die schwedischen Gesandten vermuten hinter dem Verhalten der Gegenseite den Wunsch,
den neuen Feldzug abzuwarten; grundlegende Streitfragen (Reform der Reichsgerichte,
ewige Überlassung des Kirchenguts, Autonomie, Satisfaktion und Entschädigung, hessen-kas-
selische Frage) würden lediglich auf Wunsch einiger unbedeutender katholischer Reichsstände
und gegen den Willen der bedeutenden katholischen Reichsstände aufs neue in die Verhand-
lungen gebracht. Da Kaiserliche, beide Kronen und die bedeutenden katholischen Reichs-
stände bei entsprechender Absicht eine klare Mehrheit für den Verbleib beim KEIPO4A
hätten, könnten die Kaiserlichen folglich nur auf die Fortsetzung des Krieges aus sein.
Die Kaiserlichen halten dagegen, daß der Frieden bei entsprechendem Verhalten aller Betei-
ligten auch bei Neuverhandlung der genannten Punkte bald zu erlangen sei. Wegen Hessen-
Kassel hätten sich die Schwedischen nicht zu beschweren, das Verhalten der Landgräfin ver-
stoße gegen jede Verhandlungsmoral und das Völkergewohnheitsrecht.
Diskussion über die Hintergründe der Abreise Trauttmansdorffs und die Forderungen der
Grafen von Wittgenstein gegen Kurköln und Kurtrier; die Schweden plädieren für die Ver-
weisung dieser Amnestiefragen an die Reichsstände. Außerdem drängen sie darauf, die Frage
der schwedischen Armeesatisfaktion den Reichsstände zur Beratung vorzulegen.
Im Anschluß erfahren die Kaiserlichen, daß die Protestanten von diesem Besuch der Schwe-
dischen keine Kenntnis hatten, und vermuten daher die Frage der schwedischen Armeesatis-
faktion als eigentlichen Grund für den Besuch der Schweden.
Beilage A[.2] zu Nr. 56
Zweites katholisches Gutachten (Teil 2) über die kaiserlichem, dem CC vorgelegten Korrek-
turvorschläge zu Art. de Helvetiis und Art. VI-XV *KEIPO4B* , praes. Osnabrück 1647
Dezember 19. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 150–155’; GehStReg Rep. N Ka.
97 Fasz. 69 pars 2 nr. 26; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.; ebenda nr. 1628/56 unfol.
Beilage A[.3] zu Nr. 56
Gutachten der von der hessischen Satisfaktion betroffenen katholischen Reichsstände über
Art. XIV *KEIPO4B* betr. Hessen-Kassel,s.l. praes. 1647 Dezember 19. Kopie: RK FrA
Fasz. 53b (1647 XII)fol. 148–148’; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 26; KHA A
4 nr. 1628/23 unfol.
Beilage B[.1] zu Nr. 56
Art. de Helvetiis und Art. VI-XVI *KEIPO5* (lat.)
Lemma (nach Meiern): Catholicorum ulteriores declarationes circa instrumentum pacis
cum annexis, quae nonnullorum Augustanae confessionis statuum nomine desiderantur. –
Zur Bezeichnung s. [Nr. 29 Anm. 245] .
22]. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 158–161; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. ;
ebenda nr. 1628/56 unfol. – Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars. 3 nr. 10
In diesem Konzept Volmars ist der neu eingefügte Art. XV de securitate statuum (Text:
Meiern IV, 832 fünfter Absatz = Nr. 34 Beilage [1]) nicht enthalten. Volmar hat die Ein-
fügung durch Einfügungszeichen nachträglich vorgenommen; das entsprechende Stück liegt
in GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 15.
Druck: Meiern IV, 830–832.
Beilage B[.2] zu Nr. 56
Art. XIV *KEIPO5* betr. den Marburger Sukzessionsstreit (lat.)
Zur Bezeichnung s. Nr. 29 Anm. 245. Der Textvorschlag stammte von Hessen-Darmstadt
(vgl. den entsprechenden Verweis in *KEIPO5* : Meiern IV, 832 dritter Absatz).
22. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 156–156’; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69
pars 3 Nr. 10; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. ; ebenda nr. 1628/56 unfol. – Druck: Meiern IV,
833.
Beilage [C] zu Nr. 56
Longueville, d’Avaux und Servien an Oxenstierna und Salvius, Münster 1647 Dezember 19.
Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 162; ebenda Fasz. 54ffol. 404–404’; Giessen 200
fol. 137; Druck: APW II C 4/1 Nr. 85.
Beilage [1] zu Beilage [C] zu Nr. 56
Turenne an Kf. Maximilian von Bayern (frz.),s.l. [1647 Dezember 13]
Zur Datierung vgl. demnächst APW II B 7. Das undatierte Aufkündigungsschreiben Tu-
rennes ([…], so dies monat gleichwoln ohne benennung des tags an mich abgelaßen […])
war dem Kf.en durch einen frz. Trompeter zugestellt worden (vgl. das Antwortschreiben
Kf. Maximilians an Turenne, d.i. Beilage 1 zu Nr. 90).
Fasz. 53b (1647 XII)fol. 163; ebenda Fasz. 54ffol. 406; Giessen 200fol. 137’ – Druck (dt.
ÜS): TE VI, 149.
–/ 57/–
Osnabrück 1647 Dezember 23
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Zuversicht über positiven Fortgang der Verhandlungen mit Schweden; schwedische Initia-
tive bezüglich Armeesatisfaktion ohne Kenntnis der protestantischen Reichsstände. Rache-
bestrebungen der Kronen gegen Kurbayern.
Euer Excellenz werden auß unserer gehorsamsten relation vernemmen,
wie wir seither jüngster post die handlung weiter fortgesetzt und waß-
gestalt die Schweden heüt dato per generalia darüber mit unß in discurs
kommen. Ob sie nun wol sich fast stellen, in kein handlung einzetretten,
es sei dann sach, daß wir simpliciter bei dem instrumento zu verbleiben
unß erclären, so glaub ich doch, wann die difficultet ratione aequivalen-
tiarum auß dem weeg
Gemeint ist der kurkölnische Tauschplan (vgl. zuletzt [ Nr. in 53] ). Hiervon war die Ent-
schädigung Hessen-Kassels, Kurbg.s und Braunschweig-Lüneburgs betroffen.
ihren correspondentzen nit selbst verhimplen
Verhimplen hier im Sinne von „schlecht machen, verderben“ ( Grimm XXV, 589). – Die
ksl. Ges. hatten zuletzt am 18. Dezember 1647 ggb. einer Deputation kath. Rst. darauf
hingewiesen, daß die offensichtlich gute Kenntnis der Gegenseite von der Haltung der be-
deutenden kath. Rst. die Erreichung der eigenen Verhandlungsziele massiv erschwere (vgl.
Nr. 53 Beilage A; Text hier: APW [III C 2/2, 925 Z. 35–39] ).
sein.
Die satisfactio militiae ligt inen hart an, und stehet allem ansehen nach ein
rivolta drauff
Anspielung auf die Furcht der schwed. Führung vor einer Meuterei unzufriedener Soldaten.
Das Kgr. Schweden litt zu diesem Zeitpunkt unter akutem Geldmangel ( APW II C 4/1
XXXI; Lundkvist, 355f). In diesem Zusammenhang ist auch die Reise Oxenstiernas nach
Minden Anfang Dezember 1647 zu sehen (vgl. das PS der Relation vom 9. Dezember
1647, d.i. Nr. 33).
haubthandlung werden steckhen wollen, dann sie haben dise visita insciis
protestantibus vorgenommen. Der Langebekh hatt umb 9 uhr zu mir ge-
wöllt und hoch bezeügt, er hab von der Schweden vorhaben nichts ge-
wußt. Sie hausen sehr übel im Braunschweigischen.
Die Französische auffkündung deß Ulmbischen armistitii
waß newes würkhen. Ihr churfürstliche durchlaucht haben vor sich ze
sehen, dann einmal seind dise cronen auff eine vindictam resolvirt.
Münster 1647 Dezember 24
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 201–202’, 212, PSfol. 203–203’, praes.
1648 Januar 5 = Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Ersuchen Karls IV. von Lothringen um Paß für einen Abgesandten nach Münster, Unter-
stützung dieses Anliegens durch Spanien; Chigi: Ablehnung des Paßersuchens durch Frank-
reich; Stillstand der spanisch-französischen Verhandlungen, Streitpunkt Lothringen; Ge-
rüchte über mutwillige Verzögerung der Verhandlungen in Osnabrück durch Schweden
und Protestanten.
Spanisch-niederländische Verhandlungen: Auseinandersetzung wegen niederländischer Hal-
tung betreffend die Separation von Frankreich und Lothringen; zwischenzeitliche Beilegung
dieser Differenzen.
PS Empfangsbestätigung. Postangelegenheiten.
Ewer Kayserliche Majestätt wirdt auß beyden sub numeris 1 und 2 hie-
beykommenden, deß Rousselots, fürstlich Lothringischen rahts, ahn mich
abgangenen schreiben allerunderthänigst referirt werden, waßmassen deß
hertzogs von Lothringen fürstliche durchlauchtt einen ihrer räthe anher-
zuschicken resolvirt und solchem nach mich ersuchen lassen, daß fur den-
selben einen paß von den alhiesigen Frantzösischen gesandten befürderen
und uberschicken wolt
In Osnabrück hatte Gail am 22. Dezember 1647 ebenfalls um einen Paßbrief für einen
lothringischen Ges. nachgefragt (vgl. [ Nr. 56 Beilage A[.1])] .
Damitt nuhn in dieser die herren Spanische zugleich mitt concernirender
sachen pari passu verfahren werden möcht, hab ich mitt denselben darauß
communicirt, die fur gutt befunden, daß solcher paß in alle wegh begehrt
werden solt, massen sie selbsten auch gemeindt wehren, in nahmen ihres
königs durch ein formalvisitam ahn die herren mediatores ein gleichmäs-
sigen paß zu begehren, wie dan vorgestern von ihnen beschehen. Und
weiln ich annoch wegen leibsindisposition nitt außkommen können, hab
ich zu den herren mediatoribus geschickt und dieselbe ersucht, sich belie-
ben zu lassen, den paß, wie solcher von dem hertzogen begehrt wurdt,
von den Frantzosen zu befurderen.
Herr nuncius hatt begehrt, daß man ihnen ein schrifftliches memoriale
zukommen lassen wolt, so ihme auch, wie sub numero 3, alsopaldt zuge-
stelt worden. Gestern hab ich zu demselben, umb zu vernemmen, wessen
sich die Frantzösische hieruber erclehrt, geschickt. Lasset mich wissen,
das sie, mediatores, bey den Frantzosen gewest und selbigen daß memo-
rial praesentirt. Die hetten aber solches nitt annemmen, weniger den paß
ertheilen wollen, mitt vorgeben, daß sie vor den hertzogen keinen paß
ertheilen könten, dan derselb in den praeliminarien nitt eingeschlossen
wehre
Frk. hatte Hg. Karl IV. von Lothringen oder seinem Ges. im Hamburger Präliminarver-
trag (1641 Dezember 15/25) keinen Paßbrief zugesagt. In Art. VI, 3 (betr. Münster) des
Vertrags hatte Frk. zugesagt, Paßbriefe für die Ges. der Kf.en von Köln und Bayern, die
Ges. des Ks.s. und Spaniens sowie deren Verbündete und ihre Ges. ( pro utriusque foedera-
tis et adhaerentibus in genere aut eorum deputatis) zu den Verhandlungen in Münster aus-
zustellen ( DuMont VI/1, 232; vgl. auch Mohr, 352; Hartmann, Beziehungen 490f). Be-
züglich Lothringen argumentierte Frk., daß die Angelegenheit nichts mit dem auszuhan-
delnden Friedensvertrag zu tun habe und der Hg. aufgrund des Pariser Vertrags mit Frk.
(1641 März 29) nicht als Verbündeter des Ks.s zu betrachten sei ( Mohr, 349ff).
man zuvordrist widerumb newe praeliminaria verhandlen. Obnuhn zwar
sie weiter in die Frantzosen gesetzt, mitt allerhandt remonstrationen, daß
anderster nitt in den tractaten fortzukommen, weder zum friden zu glan-
gen, so wehren sie iedoch pure in der negativa sowohl gegen die Kayser-
liche alß königlich Spanische verharret, von welchen abschlägigen ant-
wort ich dem Rousselot hinwider anheut berichtet habe .
Herr nuncius lasset mir dabey auch anfugen, daß in den Spanisch- und
Frantzösischen tractaten abermahln nitt fortgefahren werde, schiene, daß
auff den punct wegen deß hertzogens von Lothringen beyderseits die
reflexion gemacht wurde. Er hette sonsten auch von gewissen orthen, daß
zu Oßnabrück sowohl die Schwedische alß protestirende die herren
catholische nur zu eludiren und zeit zu gewinnen gedächten, damitt sich
wider in gutte postur stellen und also mitt mehrerer macht auff die catho-
lische tringen möchten, begehrendt, solches Ewer Kayserlicher Mayestät
gesandten zu Oßnabrück zur nachricht zuzuschreiben, welches ich dan
heüt also verrichtet .
Waß anlangt die Spanisch und Holländische tractaten, vernemme ich, daß
vergangenen sambstag [den 21.] die herren Spanische zu den Hollän-
dischen gefahren und denselben auff ihre ahm 14. dießes ihnen uberg-
ebene puncten geantworttet
Der span. Schriftsatz wurde nicht ermittelt. Zu dem Schriftsatz der ndl. Ges. vgl. [Nr. 54 Anm. 1] .
ten, in der conferentz aber wegen der Separation von Franckreich und
Lothringischer sach waß hart aneinander kommen und dardurch mitt
beyderseits zimblichem disgusto voneinander gescheiden wehren, warauff
iedoch sopaldt einer auß ihrer, der Holländeren, mittel denselben gefolgt
und, waß vorgangen, damitt entschuldigt, daß ihre remonstrationes nitt
eben der meinung geschehen, dabey ihrerseits zu verharren, sondern nur
dardurch der cron Franckreich in etwas satisfaction zu geben, deßwegen
dan auch der königlich Spanisch gesandter, herr de Brun, folgenden tags
sich zu denselben abermahln begeben und von ihnen alle satisfaction
empfangen hette.
PS Auf drei Schreiben vom 11. Dezember 1647
Nr. 39 – Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1647 Dezember 11.
Konzept: RK FrA Fasz. 58b (1648 X–XI)fol. 128–128’, 133. Beilage [1]: Dekret zur
Exemtion Oldenburgs von der Kontribution, Prag 1647 Dezember 11. Kopie: ebendafol.
129–129’. Beilage [2]: Ferdinand III. an Gf. Anton Günther von Oldenburg, Prag 1647
November 11. Konzept: ebendafol. 130–131 – Ferdinand III. an Nassau, Prag 1647 De-
zember 11. Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Dezember 1647
lung.
Beilage 1 zu Nr. 58
Rousselot an Nassau (frz.), Brüssel 1647 Dezember 16. Fehlt
(1647 XII)fol. 48 – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.].
Beilage 2 zu Nr. 58
Rousselot an Nassau (frz.), Brüssel 1647 Dezember 19. Fehlt [Eigh. Ausf.: KHA A 4 nr.
1628/44 unfol. – Kopie: ebenda].
Prag 1647 Dezember 25
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1922fol. 395–396, [praes. 1648 Januar 9] – Rein-
konzept : ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 201–202
Im Reinkonzept ist die Datierung dieser Weisung auf den 28. Dezember 1647 korrigiert.
Wie sich aus der Ausf. und APW [ III C 2/2, 942 Z. 21–25 ] ergibt, wurde das Schreiben
jedoch unter dem Datum des 25. Dezember 1647 versandt. Warum die Datierung im Rein-
konzept geändert wurde, ist unklar.
Geringer Friedenswille der Kronen; Festhalten an der eigenen Friedenspolitik, dazu stetiger
Kontakt mit den Gesandten Kursachsens und Hessen-Darmstadts zur frühzeitigen Kenntnis
über die Verhandlungsabsichten der Kronen. Bitte um Bericht über die Reaktionen auf die
Schreiben Königin Christinas an den französischen König und die Königinmutter sowie Ma-
zarin.
Rezepisse auf die Relation vom 12. Dezember 1647 (Nr. 45). Wir ver-
spühren auß diser euerer relation und eingeschlossener beylag gar wohl,
daß wenig ernst bey den feindtlichen cronen zu Beförderung des fridens
vorhanden. Wir wollen aber von unserer fridtfertigen intention nit auß-
sezen, sondern daßienige, waß zu erlangung desselben vonnötten, unßers
orths auf daß müglichste befördern, befinden darbey gar nothwendig, daß
ihr mit den Chursächßischen und Hessen Darmbstattischen gesandten
alsofort in vertrewlicher correspondenz bestendig verharret und, waß ihr
von denselben wegen der feindtlichen cronen unverantworttlichen begin-
nen zu verhinderung des fridens vernemmet, unß alles fleisses überschrei-
bet, damit wir unß darnach zu richten und allen besorgenden weitleüf-
figkheiten zeitlich begegnen khönnen.
Und weilen wir nit zweiflen, es werde der königin auß Schweeden an den
könig in Franckreich, die königin und cardinal Mazarin abgangene schrei-
ben nit weniger undter andere handt khommen sein
eüch vernemmen, waß vor iudicia darüber fallen.
–/ 60/–
Prag 1647 Dezember 25
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1928fol. 7–7’, praes. 1648 Januar 15 = Druckvor-
lage – Reinkonzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 185–185’.
Wunsch nach schneller Einigung mit den protestantischen Reichsständen: Entsendung Schrö-
ders zu Kurfürst Johann Georg von Sachsen.
Nachdem wir zu dessto mehrer befürderung deß fridens ein notturfft zu
sein erachtet, nit allein Churmainz, Churcöllen und Churbayrns liebden
von der eüch den sechsten dises zuegeschiekhten instruction parte zu ge-
ben
Von der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29] ) wurden Abschriften für Kur-
mainz, Kurbayern, Kursachsen, Kurköln und Ehg. Leopold Wilhelm angefertigt (vgl. den
Kanzleivermerk am Konzept der Hauptinstruktion: RK FrA Fasz. 53c [1647 XI–XII]fol.
165’) und mit folgenden Schreiben übersandt: Ferdinand III. an Kf. Maximilian von Bay-
ern, Prag 1647 Dezember 11 (Nr. 29 Bl. [2]) – Ferdinand III. an Kf. Johann Philipp von
Mainz und Kf. Ferdinand von Köln, Prag 1647 Dezember 6. Kopie: RK FrA Fasz. 54d
(1647 XII)fol. 5–5’ – Ferdinand III. an Ehg. Leopold Wilhelm, Prag 1647 Dezember 14.
Reinkonzept: ebendafol. 12.
solten, eüch diß orths in euerer negotiation beyzustehen, sondern damit
man auch mit den protestirenden dessto ehender zum schlusß khommen
möge, an deß churfürsten zu Sachßen liebden ein abordtnung zu thuen,
wie ihr auß den abschrifften sub littera A
Ursprünglich sollten den ksl. Ges. weitere Beilagen zur Mission Schröders zum Kf.en von
Sachsen übersandt werden. Im Reinkonzept – einer Ausf., die von Schröder und Kurz be-
reits unterzeichnet wurde und der lediglich die Unterschrift Ferdinands III. fehlt – folgte
hier und B und darzuegehörigen beylagen; dieser Teil wurde jedoch, offenbar auf Anwei-
sung Ferdinands, gestrichen und eine neue Weisung ohne die gen. Passage ausgefertigt.
zu euerer wissenschafft, und damit ihr eüch in euer negotiation dessto
besser darnach zu richten und darnach auch dessto mehr confidenz mit
den Chursächßischen gebrauchen möget, nicht pergen wollen
Den ksl. Ges. wurde nur der erste Teil der Instruktion für Schröder übersandt (vgl. die
Randnotiz in RK FrA Fasz. 54ffol. 270). Der nicht überschickte (zweite) Teil behandelt
die Frage der militärischen Konjunktion Kursachsens mit dem Ks. und enthält die ksl. Ant-
worten auf die kursächsischen Korrekturen an einem geheimen Memorial (s.l. s.d. Kopie:
RK FrA Fasz. 54ffol. 198–202’; die Korrekturen Kursachsens sind jeweils am Rand ver-
merkt), das Kurz während seiner Mission am kursächsischen Hof vom 21. Oktober bis
zum 9. November übergeben und mit den gen. Korrekturen am 6. November 1647 zu-
rückerhalten hatte (vgl. ebenda,fol. 197’). Darin hatte der Kf. in die Kündigung der
Kontributionen an Schweden eingewilligt, den Bruch des Waffenstillstands mit Schweden
jedoch lediglich in Aussicht gestellt (vgl. auch Dickmann, 450f; Ruppert, 322).
Beilage A zu Nr. 60
Instruktion für Schröder betreffend die Verhandlungen mit Kursachsen, Prag 1647 Dezem-
ber 13. Ausf.: RK Diplomatische Akten Instruktionen Fasz. 13 unfol. = Druckvorlage
Teilkopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1928fol. 9–11’ – Konzept: ebenda Fasz. 54ffol.
270–280’.
Gutachten deputierter Räte (Lobkowitz, Schlick, Kurz, Kollowrat, Gebhardt, Schröder)
und Conclusum im Geheimen Rat
Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt, Schröder),s.l. 1647 Dezember 12.
Kopie: RK FrA Fasz. 54ffol. 253–266’, 267’.
Ihr liebden wurden sich ungezweiffelt entsinnen, waßmassen wir unnß under dato den vier-
zehenden Octobris diß jahrs sowohl wegen der catholischen stände über das proiectum in-
strumenti pacis verfasten bedenkhens alß theils protestierender stände gesandten beharren-
den allzu harten postulatorum dahin resolviert haben
der veranlasten conferenz sich nicht vergleichen und das werkh sich noch lenger stossen
solle, wir entlich nit underlassen wurden können, alß das wachende oberhaubt auß Kayser-
licher machtvolnkommenheit den sachen selbst einen solchen außschlag zu geben, wie wirs
zu beruehigung des Heyligen Reichs vor Gott unnd der erbaren welt auch der posteritet
wohl verantwortlich finden möchten.
Daß nun ihre liebden in verfolg diser unser friedtliebenden intention dero zu Oßnabrugg
anwesenden gesandten unter dato den neünundzwanzigsten obgedachtes monats Octobris
gemessen anbefohlen
seits friedtliebenden stendten vorstehenden vergleich alles fleisses und zwar mit der erklä-
rung angelegen sein zu lassen, das, woferrn die Schweedische gevolmächtigte der Augspur-
gischen confessionsverwandten stände ertheiltes guetachten
Gemeint ist der Schriftsatz der prot. Rst. betr. die zehn strittigen Punkte, die ihnen Oxen-
stierna am 14. Juli 1647 übergeben hatte ( APW [ II C 3 Nr. 266 Beilage I] [fol. 1153–1154’];
zu den strittigen Punkte vgl. [Nr. 2 Anm. 14] ). Die Ges. der prot. Rst. hatten über die zehn
Punkte noch am selben Tage beraten und ihre Beschlüsse den schwed. Ges. unter der
Hand übermittelt (Text des CE -Protokolls vom 14. Juli 1647: Meiern IV, 655 –683;
APW [ II C 3, 502 Z. 10–12] ).
schreibens noch nicht zu werkh gerichtet, sonder das fridenswerkh noch lenger umbzu-
füehren trachteten, er klar zu bedingen, daß ihrer liebden forthin in ihrem gewissen unver-
antwortlich were, den Casselischen und andern unbillichkeiten, so wider den allgemeinen
landtfrieden, reichsabschiedt, wider zusag und aydt lieffen, ferrners zuzusehen und, da der
fried mit endt diß jahrs nicht geschlossen wurde, obbesagte ihre gesandten alßdan abzufor-
dern und sich dergestalt in acht zu nehmen entschlossen wehren, wie es ihr churfürstliches
hohes ambt und pflicht, die liebe des betrangten vatterlandts und handthabung der heilsa-
men reichssazung erforderte, das gereicht unß zu sonderbahrem angenemmen gefallen, und
wolten wir nit zweifflen, es werde obernentes der protestierenden guetachten allerdings mit
unser intention sich conformieren oder wenigist ihr liebden noch es dahin bringen, das sie
sich mit so milter unser erklärung dermahleins contentierten.
Welchergestalt aber die protestirende stände, alß unnsere Kayserlichen gesandten die sach in
die weeg richten wollen, das man dem vorschlag nach die handtlung zwischen denen friedt-
liebenden catholischen und Augspurgischen confessionsverwandten stenden fortsezen solte,
dahin erklärt haben, das sie guet befinden, daß der tractat zwischen unsern Kayserlichen
und denen königlichen Schweedischen gesandten, wie anvor geschehen, wider angefangen
werden möchte, und daß sie alßdan erst mit den catholischen sich in handlung einlassen
wolten, wan mit der cron Schweeden diß orths nit fortzuekommen sein wurde , daß wirdt
gedachter ihrer liebden abgesandter ungezweifelt berichtet haben, es thuens auch beyge-
füegte extractus mit mehrerm außweisen.
Nun hetten wir nit underlassen, seither die catholische dahin beweglich anzumahnen, daß sy
die conferenz fortsezen thetten, gestaltsamb nunmehr alle zur stell wären. Müesten aber
doch besorgen, indeme das werkh den Schweedischen von den protestirenden under die
handt gegeben
daß wir alß das wachende oberhaubt beederseits, und also sowohl bey den catholischen alß
Augspurgischen confessionsverwandten stände vorzugreiffen hetten. Haben demnach ihrer
liebden in hergebrachten hohen vertrawen unsere gedanckhen und intention über das in-
strumentum pacis hiemit freündtlich gnediglich eröffnen wollen, gestaltsamb sie solches
aus den rationibus, so unß zu ein und anderm bewogen, mit mehrerm zu erkennen hetten,
und ersuchen disem nach dieselbe freindt-, ohaim- und gnediglich, sie wollen sich nit allein
mit dieser unnser intention und waß etwan seither sich in der conferenz weiter vergleichen
hat lassen oder noch über dises den catholischen vermög des religionfriedens zum besten
erheben läst, allerdings eins sein.
Thetten aber ihr liebden nit verhalten, das unnsere abgesandte zum vorgrieff zu kommen
nicht anderst befelcht weren, es seye dan, das sie sich versichert wusten, wessen sie sich
hierin wegen ihr liebden beyfahl zu versichern hetten
In der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 waren die ksl. Ges. angewiesen worden,
sich vor einem eventuellen Vorgriff u.a. der Zustimmung des Kf.enkollegs sowie der mäch-
tigsten prot. Rst. zu versichern (vgl. [S. 126 ab Z. 4] ).
turfft, daß wir ihrer liebden intention und wie weit wir unnß mit unserm vorgriff entlichen
auf sie zu verlassen haben, eigentlich und unversaumbt einziger zeit wusten, sie auch ihre
ministros und wir die unserigen, wan entzwischen durch die conferenz nit alles gehoben,
darnach instruiren mögen, ohne weliches die zeit verlohren gehen, man zu Münster und
Oßnabrugg nur in mehrere diffidenz gerathen und solches die Schwedischen zu ihrem in-
tent bestens sich zu nuz machen wurden, wolten also ihrer liebden gemüethsmeinung ie
eher, ie lieber gewerttig sein, gestaltsamb wir ihne, Schröder, aigens zu ihrer liebden abge-
schikht, damit er nit allein, wan ihr liebden ein mehrers liecht in ein und anderm passu von
unnser habenden intention verlangten, solches erstatten
unß unversaumbt einziger zeit berichten köndte, damit wir die ferrnere notturfft ihrer lieb-
den darüber weiter ohne zeitversaumnus durch ihne erinnern und also mit dem instrumento
pacis auf ein oder andern weeg unversaumbt einziger zeit ein ganzes machen köndten.
Im überigen, so hetten wir dasiehnige, was ihrer liebden auf die von unserm reichsvicecanz-
ler bey derselben abgelegten werbung sich unter dato den sechsundzwanzisten Octobris
erklärt
inclination und eyffer zum lieben frieden mit mehrerm abgenommen.
Belangendt nun in specie Schleßien, so liessen wir es, soweit hiervor was im instrumento
begriffen, allerdings bey dem buechstaben desselben verbleiben
Art. V § 13 KEIPO4A garantierte die Fortdauer der Sonderrechte der schlesischen Hg.e
von Brieg, Liegnitz, Münsterberg-Oels und der Stadt Breslau sowie die Möglichkeit für
den Verbleib des prot. Adels in den schlesischen Erbft.ern (Text: Meiern IV, 572 zweiter
Absatz; später Art. 38–39IPO ← § 47IPM).
wolten wir unß hiemit noch ferrner dahin erklärt haben, das wir noch drey kirchen den
Augspurgischen confessionsverwandten wolten zulassen, wan es friedt ist, auf ihren kosten
zu bawen, und zwar eine ausser der statt zu Jaur
ausser der statt Schweiniz
werden , dargegen unß gegen ihr liebden versehen, sie wurden darmit den völligen puncten
wegen Schlesien dergestalt allerdings beruhen lassen und umb soviel mehr darob sein und
andere zu einem ebenmessigen bewegen, das unß in unserm erbkönigreich und landen ein
mehrers alß andern königen und landtsfürsten nit zugemuettet werde, alß welches doch bey
unß kein weitern verfang, alß wessen wir unnß bereit im instrumento pacis erklärt und hie-
mit ein vor alle mahl gegen ihr liebden erklären, haben köndte und wurde.
Osnabrück 1647 Dezember 26
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 165–166’, 168–168’, praes. 1648 Januar 5 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr.
1910fol. 310–311.
Keine Bereitschaft der protestantischen Reichsstände zu Verhandlungen über die schwedische
Armeesatisfaktion. Übergabe des Textvorschlags zu Vollzug und Sicherung des Friedens ge-
plant. Unerwünschte Erklärung der kaiserlichen Gesandten betreffend die Autonomie in
Niederösterreich. Einbeziehung der Verbündeten in den Friedensvertrag; Bitte um Weisung
zum Rechtsvorbehalt zugunsten des spanischen Königs als König von Portugal. Bitte um
Weisung betreffend die kurtrierischen Partikularforderungen.
Empfang der Hauptinstruktion vom 6. Dezember (Nr.n 29, 30), der ksl.
Handschreiben vom 11. Dezember (Nr.n 42, 43) sowie der Weisungen
vom 11. und 13. Dezember 1647 (Nr.n 41, 46). Und soviel die instruction
ahnlangt, werden Ewer Kayserliche Mayestätt auß unßerer negstvor-
gehender relation , waß die Schwedischen nechstverwiechenen montags
neben andern, sonderlich wegen bezahlung ihrs kriegsvolcks bey unß
auff die baan gebracht, ahnietzt aber auß beyliegender continuation pro-
tocolli allergnädigst ahnzuhörn haben, waß wir derentwegen bey dem
Churmayntzischen directorio wie auch folgendts bey denen protestiren-
den für erinnerung gethan, welches dan auch mit Ewer Kayserlicher
Mayestätt allergnädigster intention ubereinstimmen thuet, und haben
wir die nachricht, daß sie, protestirende, albereith sich gegen denen
Schwedischen unanimiter erclehrt, daß der punctus de satisfactione mili-
tiae biß nach vergliechener pacification allerdings eingestelt verbleiben
müste
So auch Oxenstierna in der Relation vom 24. Dezember 1647 ( APW [II C 4/1, 154 Z. 23 – 155 Z. 6)] .
wir immittls derentwegen unangefochten gelaßen werden.
Nachdem aber die protestirende unß auch angezeigt, daß die Schweden
darumb noch zu keiner particularhandtlung verstehen wölten, weiln wir
unß in puncto assecurationis et executionis in specie nichts hetten verneh-
men laßen
Betreffend den Vollzug und die Sicherung des Friedens war von den ksl. Ges. in
*KEIPO5* auf eine spätere Erklärung verwiesen worden: De reliquis ad assecurationem
executionemque pacis pertinentibus in progressu tractatus suo tempore et loco, quae
monitu necessaria erunt, proferentur ( Meiern IV, 832 vorletzter Absatz).
biß auff einlangung Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigsten reso-
lution res integra verbleiben mögt, alß wöllen wir nit underlaßen, den
hierunder in der instruction unß ahn handt gegebenen auffsatz nechst
vorgehender communication mit denen Churmayntz-, Trier-, Cöllen-
und Bayrischen gesandten noch heutigen tags denen Schwedischen und
protestirenden in abschrifft zuzustellen
darauff sich allerseits mit ihrer gegenerclehrung unauffhaltlich gegen unß
vernehmen laßen, wir also auch der instruction weiter verfahrn und mit
nechsten Ewer Kayserlicher Mayestätt, warauff man sich endtlich zu ver-
laßen, in gehorsamster underthenigkeit berichten konnen.
Sonsten werden unßere uber die mit denen catholischen ständen von ver-
faßung der temperamenten gepflogene handtlungen eingeschickte under-
thenigste relationes verhöffentlich gnugsamb außweisen, daß darinnen
Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigster intention gehorsamst nach-
gangen worden. Allein soviel die standtspersohnen in Niederosterreich an-
langt
Gemeint ist Art. V § 13 Abschnitt beginnend mit Quod vero ad Comites KEIPO4A betr.
die Bleibegarantie für den Adel in den schlesischen Erbfürstentümern und in Niederöst.;
Beschränkung dieser Garantie auf die AC-Verwandten (Text: Meiern IV, 572 zweiter
Absatz; später Art. V,39IPO ← § 47IPM).
gesetzten paß bewenden ließen
Bezug auf *KEIPO5* (praes. 1647 Dezember 17), wo es heißt: Caesarea maiestas in hac
facta concessione finaliter perseverat ( Meiern IV, 825 fünfter Absatz).
selben resolution einkommen
Die Hauptinstruktion, die am 25. Dezember 1647 in Osnabrück eingetroffen war, wies
die ksl. Ges. an, die Bleibegarantie für den Adel auf die schlesischen Erbfürstentümer zu
beschränken und nicht, wie im KEIPO4A vorgesehen, den niederöst. Adel in dieses Zuge-
ständnis mit einzubeziehen (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 123] ).
dischen würden sich zu außlaßung derselben nit verstehen wollen, doch
wöllen wir nit underlaßen, derentwegen noch einen versuch zu thuen.
Sodan bey einschließung der confoederirten auff Ewer Kayserlicher
Mayestätt seiten befinden wir, daß der fürsten und respubliquen in Italia
nur per generalia gedacht worden
Gemeint ist Art. XVI *KEIPO5* betr. Vollzug und Sicherung des Friedens (Nr. 29 Bei-
lage [3]). Dort heißt es: Hac pacificatione comprehendantur ex parte serenissimi Impera-
toris omnes Suae Maiestatis foederati et adhaerentes, inprimis […] omnes principes et
respublicae Italiae […] (Text: Meiern IV, 835 dritter Absatz).
denen Schweden nit beschehen mögt, so werden doch die Frantzosen ad
individua gehen, den hertzogen von Saphoy
Hg. Karl Emanuel II. von Savoyen (1634–1675, 1648 volljährig), 1637 Hg. ( ABI I 256,
133–141; DBI XX, 340–345). Für den minderjährigen Hg. führte seine Mutter Christine
(1606–1663), die Tochter Kg. Heinrichs IV. von Frk. und Schwester Kg. Ludwigs XIII.
von Frk., von 1637 bis 1648 die Regierung ( Claretta).
Venedig nominatim darin haben wollen, welchenfahls der Florentinische
resident
vor nachgefolgt, daß derselben wegen der praecedentz mit Savoy kein
praeiudicium zugezogen werden möcht. Dergleichen haben die Schwe-
dischen auff ihrer seiten den hertzog von Bragantza alß auffgeworffenen
könig in Portugal eingeschloßen
Johann (João) IV. von Portugal (1604–1656) war als Hg. von Braganza (seit 1630) im
port. Aufstand von 1640 (vgl. Valladares) zum Kg. des seit 1580 in Personalunion mit
der kastilischen Krone verbundenen Kgr.s Portugal erhoben worden. Die Schweden hatten
ihn in SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29], APW II A 6 Nr. 8 Beilage D; Text:
Meiern V, 457 –468, hier 467 achter Absatz) erstmals als Verbündeten in den Friedens-
vertrag aufgenommen.
vermögen laßen wöllen. Daher wir ein clausulam declarativam hinzuge-
setzt und diese inclusionem confoederatorum verfast gehabt, wie beyli-
gender extractus außweiset
Mayestätt instruction nit berührt wirdt, wir aber unß versiechert halten,
daß eins und anders von denen Schwedischen und Frantzosen nit ungeän-
dert werde bleiben, alß wehre unß nöttich, Ewer Mayestätt allergnädigste
resolution mit ehesten zu haben.
Und dieweil Ewer Kayserliche Mayestätt sich auch gnädigst erinnern, daß
vom 12. November auß Münster durch herrn graffen von Nassaw und
mich, Volmarn, wegen der Churtrierischen praetensionen gehorsamst
referirt worden , darüber aber noch dato kein sondere resolution ein-
kommen, auch wie besorglich auff des Churtrierischen cantzlers nach-
folg selbiger passus, gleichwie von denen Frantzosen bereiths gesche-
hen
Vgl. [Nr. 22 bei Anm. 15] .
angestrengt werden mögten, so hetten wir gehorsamst zu bitten, Ewer
Mayestätt unß auch in diesem allergnädigst zu bescheiden geruhen wöl-
ten.
Beilage [1] zu Nr. 61
Protokoll, Osnabrück 1647 Dezember 24. Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 54d (1647 XII)fol.
86–86’, 98–98’] – Druck: APW III C 2/2, 930 Z. 32 – 932 Z. 10.
24. Dezember 1647. Die Kaiserlichen berichten Raigersperger über den Verlauf der Kon-
ferenz mit den schwedischen Gesandten am 23. Dezember 1647 [vgl. Beilage A[.1] zu Nr.
56] und befinden, es solle nicht über die schwedische Armeesatisfaktion verhandelt, sondern
zunächst die Entschädigungsfragen verglichen werden. In diesem Zusammenhang solle War-
tenberg den kurkölnischen Tauschplan aufgeben. Raigersperger erwidert, die Mehrheit der
katholischen Reichsstände würde diese Haltung teilen.
Nachmittags erläutern die Kaiserlichen auch den Gesandten der protestantischen Reichs-
stände die Gründe, warum die schwedische Armeesatisfaktion zum jetzigen Zeitpunkt nicht
verhandelt und zunächst der Frieden geschlossen werden solle. Die protestantischen Gesand-
ten stimmen den Kaiserlichen in ihrer Ablehnung der Verhandlungen über die schwedische
Armeesatisfaktion zu und fordern sie darüber hinaus auf, die von den Schweden geforderte
Erklärung über die Fragen des Vollzugs und der Sicherung des Friedens herauszugeben. Die
Kaiserlichen betonen, daß sie die Verteilung der Truppen in alle Reichskreise in ihren dem
Corpus Catholicorum vorgelegten Korrekturvorschlägen zu Art. I–XV *KEIPO4B* bewußt
ausgelassen hätten, und versprechen, die von den Schweden geforderte Erklärung abzugeben.
–/ 62/–
Osnabrück 1647 Dezember 26
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Notwendigkeit weiterer militärischer Erfolge. Übergabe des Textvorschlags zu Vollzug und
Sicherung des Friedens an Schweden und Protestanten (1647 XII 26). Raigersperger: Unter-
stützung der kaiserlichen Politik durch eine Stimmenmehrheit der katholischen Reichsstände.
Positive Verhandlungsaussichten.
Auf Schreiben vom 11. Dezember 1647 . Daß dan Iglaw sich damaln denn
Kayserlichen waaffen widerumb ergeben
Die schwed. besetzte Stadt und Festung Iglau/Jihlava (Mähren) war nach wochenlanger
Belagerung am 7. Dezember 1647 den ksl. Truppen übergeben worden ( Höfer, 96;
HHStBM, 218). – Trauttmansdorff hatte die Eroberung Iglaus durch ksl. Truppen auch
in einem Schreiben an Nassau vom 11. Dezember 1647 erwähnt (Trauttmansdorff an
Nassau, Prag 1647 Dezember 11. Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/58 unfol.).
lich darumb zu dankhen und ze pitten, daß auch die übrige in nechstem
hernachfolgen thuend. Alldieweil zu besorgen, wa disem hochmüettigen
feindt nit nach und nach die flikhen entzogen werden, daß sich die friden-
stractaten noch lang stekhen möchten.
Die Kayserliche instruction ist wol und zu rechter zeitt eingelangt, da
wir eben in terminis geweßt, daß wir unß in puncto assecurationis et exe-
cutionis hetten erclären müessen. Wir haben also heüt nachmittag, dem
eingeschikhten proiect gmäß
Art. XVI *KEIPO5* ( [Beilage [3] zu Nr. 29] ).
tarium überbringen lassen, die protestierenden aber durch ein ausschuss
erfordert und inen ebenmässig eine abschrifft zugestellt. Also werden wir
gar baldt sehen, wa es hinauß will.
Die maiora bei denn catholischen werden nun forthien, sovil mich
Raigensperger vertröstet, mit ihrer Kaiserlichen majestät einstimmen.
Zweiffle daher nit, man werde mit denn protestierenden und durch die-
selben mit denn Schweden zurechtkommen. Beede vertrösten alsdann
auch ihr eüsseristes bei denn Franzosen anzewenden, und köndte wol ge-
schehen, wann man nur catholischentheils die Franzosen nit gar zu sehr
supportirn würdt, daß entlich ein gmeiner unwill auff dieselben außschla-
gen dörfft. Verhoff demnach, über 8 tag Euer Excellenz in allen sachen
ein mehrer gwißheit ze referirn.
–/ 63/–
Münster 1647 Dezember 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 215–215’, 218–218’ = Druckvorlage –
Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Unterredung mit Peñaranda (1647 XII 25): Abschluß der spanisch-niederländischen Ver-
handlungen, baldige Publikation des Friedensschlusses erwartet.
Französische und spanische Erklärungen betreffend Lothringen. Postwesen.
Vorgestern hatt herr graff Peneranda mir die ehr gethan und mich in noch
wehrender meiner schwachheit abermahln besucht, wobey von ihro ex-
cellenz vernommen, wie daß nunmehr zwischen ihnen, königlich Spa-
nischen, und denen generalstaaden der vereinigten Niderlanden alle
puncten, nichts außgenommen oder ubrig, zu beyderseits contento aller-
dings verglichen und also der fridt gäntzlichen geschlossen und gemacht
wehre
Nachdem im September 1647 noch einmal kurzzeitig Bewegung in die span.-ndl. Verhand-
lungen gekommen war (ndl. Proposition, Münster 1647 September 12; span. Responsion,
Münster 1647 September 22; ndl. Replik, Münster 1647 September 28; vgl. APW [II B 6, 429 Anm. 3] , [507 Anm. 4] und [Nr. 182 Beilage 1] ), einigten sich Peñaranda, Brun und Knuyt
am 27. Dezember 1647 verbindlich auf einen Friedensschluß auf der Grundlage der Pro-
visionalartikel vom 8. Januar 1647 (Text der gemeinsamen Erklärung: DuMont VI/1,
427f).
wurdt, hatt er mir geantworttet, daß daruber mitt denen Holländeren täg-
lich tractirt wurdt, er könte aber selbst nitt gedencken, warumb man Hol-
ländischerseits sich damitt auffhalten thue.
Hatt mir sonsten auch communicirt, wessen er sich letzt gegen die Frant-
zosen wegen deß hertzogs von Lothringen schrifftlichen durch die herrn
mediatores erclehrt, waß auch die Frantzösische gesandte darauff anitzo
vor wenig tagen replicirt hetten
Nachdem die Mediatoren die beiliegenden Erklärungen der Verhandlungsparteien betr.
Lothringen der jeweiligen Gegenseite zunächst nur mündlich vorgetragen hatten, verein-
barten Chigi und Peñaranda am 20. Dezember 1647, daß beide Seiten ihre Erklärungen
betr. Lothringen schriftlich austauschen. Daraufhin wurde die frz. Erklärung (vom 1. De-
zember 1647) am 20. oder 21. Dezember den Spaniern, die span. Erklärung (dat. auf den
11. Dezember, den Mediatoren praes. am 13. Dezember 1647) am 21. Dezember 1647 den
frz. Ges. übergeben (vgl. hierzu demnächst APW II B 7). Die frz. Erklärung betr. Lothrin-
gen ist also nicht, wie hier von Nassau mißverständlich dargestellt, als Reaktion und Ge-
generklärung auf die Erklärung der span. Seite zu verstehen.
allerunderthänigst hiebeylegen sollen. Post: Gründe für die Verzögerungen
in der Postübermittlung.
Beilage [1] zu Nr. 63
Spanische Erklärung betreffend Lothringen (span.),s.l. 1647 Dezember 11
Chigi schriftlich praes. Münster 1647 Dezember 13; den frz. Ges. mündlich praes. Münster
1647 Dezember 14; den frz. Ges. schriftlich praes. Münster 1647 Dezember 21 (vgl. dem-
nächst in APW II B 7: Beilage 2 zum Memorandum Longuevilles, d’Avaux’ und Serviens
[für Ludwig XIV.], Münster 1647 Dezember 23).
Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 207; ebenda Fasz. 54d (1647 XII)fol. 21; GehStReg Rep. N
Ka. 96 Fasz. 68 pars 9 Nr. 25; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Beilage [2] zu Nr. 63
Französische Erklärung betreffend Lothringen (frz.), [praes. Münster 1647 Dezember 1]
Den span. Ges. mündlich praes. Münster 1647 Dezember [2]; den span. Ges. schriftlich
praes. Münster 1647 Dezember [21] (vgl. demnächst in APW II B 7: Beilage 1 zum Me-
morandum Longuevilles, d’Avaux’ und Serviens [für Ludwig XIV.], Münster 1647 De-
zember 23; außerdem Tischer, Diplomatie, 400 Anm. 301).
Kopie: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 209; KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
[34/] 64/–
Prag 1647 Dezember 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1929fol. 13–14, [praes. 1648 Januar 15] = Druck-
vorlage – Konzept: ebenda Fasz. 53c (1647 XI–XII)fol. 203–204.
Auslassung oder Änderung des braunschweigischen Textvorschlags zur Sicherung der reichs-
ständischen Rechte beim Vollzug des Friedens.
Ihr werdet aus unsern negstabgangenen recepisse den fünffundzwanzi-
gisten dises zuendt lauffenden monats Decembris
men haben, das wir eüer relation vom neündten ieztgemeltes monats
sambt dem einschluß des Braunschweigischen proiect, wie sich die nechst-
angränzende ständt in puncto satisfactionis coronarum zu versichern, da-
mit dieselbige nit weiter, alß in erfolgenden friedenschlues versehen, in
ihren iuribus eintrag thuen, zu beobachten begeren, empfangen haben.
Nun verhoffen wir, daß durch dasiehnige, so in unnserer instruction und
instrumento pacis ratione executionis iam dictae pacis versehen
chur-, fürsten und ständt des Reichs genugsamb versichert sein und
dahero diser articul nit vonnötten ist, ia wohl ander sachen darunter ver-
borgen ligen mögen und zu newen disputaten ursach geben könten. Ist
derowegen unnser gnedigster bevelch, im fall res integra, disen paragra-
phus ganz außzulassen. Sollet ihr aber eüch destwegen in etwas eingelas-
sen haben
In der Tat hatten die ksl. Ges. den Textvorschlag Langenbecks als neuen Art. XV in den
*KEIPO5* eingefügt (Text: Meiern IV, 832 drittletzter Absatz; vgl. auch die Relation
vom 9. Januar 1648, d.i. Nr. 78 bei Anm. 8).
perii statum“ sezen „nec Imperatorem, electores, domum Austriacam,
principes et status Imperii sive immediatos sive mediatos et civitates An-
seaticas, cuiuscunque ordinis etc.“, dan wir gleichwohl unnser der chur-
fürsten, auch fürsten und ständen des Reichs gethane versicherung unnß
obligendt zu sein befinden.
–/ 65/ [82]
Osnabrück 1647 Dezember 30
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol. 170–171’, 176–177’, praes. 1648 Januar 8 =
Druckvorlage – Kopie: ebenda fol. 172–175 – Kopie (mit gekürztem Text): KHA A 4 nr.
1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1911fol. 313–317.
Aushändigung des kaiserlichen Textvorschlags zu Vollzug und Sicherung des Friedens an
Schweden und Protestanten (1647 XII 26). Verzögerung des Beginns der Verhandlungen
mit Schweden.
Unterredung mit den schwedischen Gesandten (1647 XII 30): deren Forderung nach 1.) Zeit
für weitere Beratungen und Beibehaltung der im KEIPO4A verglichenen Punkte, 2.) Ver-
handlungen über schwedische Armeesatisfaktion, 3.) Festlegung der Reihenfolge der Ver-
handlungspunkte; Antworten der kaiserlichen Gesandten hierauf; erneute Forderung Sal-
vius’ nach Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion; Kritik der schwedischen
Gesandten an den kaiserlichen Vorbehaltsklauseln in den Amnestiebestimmungen, Beispiel
Baden-Durlach; Titel „semper Augustus“; angebliche Beweise der schwedischen Gesandten
für den nicht vorhandenen Friedenswillen des Kaisers.
Zweifel an der Friedensbereitschaft Schwedens.
Eur Kayserlicher Mayestät haben wir in negstvorgehender relation aller-
underthänigst angezeigt, waßmaassen wir den überschickhten aufsaz in
puncto assecurationis et executionis pacis
Art. XVI *KEIPO5* ( [Nr. 29 Beilage [3]] ).
tion mit denn catholischen churfürstlichen gesandten folgendts auch denn
Schweden und protestierenden in abschrifft zuekommen lassen wolten.
Weil dann ermelte churfürstliche gesandten darwider kein bedenckhen
gehabt, ausser das sie nach dem wortt „acquisitis“ dise nachfolgende „ces-
santibus etiam pactis et foederibus huic restitutioni adversantibus“ bey-
zusezen begert
Schweden und protestierenden zuestellen lassen
Der Textvorschlag zu Vollzug und Sicherung des Friedens war noch am 26. Dezember
1647 an die Schweden und Protestanten ausgehändigt worden (vgl. auch APW [III C 2/2, 933 Z. 1–4] ).
testierenden erbiettig gemacht, bey denn Schweden inständig anzutreiben,
das die conferenzen mit uns fortgesezt werden möchten, und haben auch
am negstverwichnen sonnabendt [ den 28.] ein deputation zu dennselben
abgeordnet und begert, das sie solche conferenz über alle von uns auß-
gehendigte temperamenta antretten und lenger nit anstehen lassen wol-
ten. Dessen die Schweden sich auch erbotten und von selbst ganz begihrig
erzeigt, mit vermelden, obschon die ordnung an uns wer, das wir sie be-
suechen solten, so wolten sie iedoch dessen nit achten, sondern als gestri-
gen tages sich bey uns anmelden lassen.
Als wir aber gestern zue dem Oxenstirn geschickht und befragen lassen,
ob sie mit irer gegennothurfft gefast, so wolten wir uns, uf zeit und stundt
es inen gelegen, zur handlung einstellen, hat er, Oxenstern, zur antwortt
ertheilt, sie hetten für das besser befunden, sich uf einmal über all unsere
declarationes sambtlich zu erclären, und were Salvius eben im aufsaz be-
griffen. Verhoffte, weil wir unserstheils auch etwas
gebracht, wir wurden uns nit beschweren, noch ein tag, zween oder drey
zuezuwartten.
gen, sie heten heüt vormittag unser erwarttet und nit gewüst, was die ur-
sach unsers außbleibens, bis sie im nachfragen erfahren, das dasihenig, so
sie verordnet gehabt, nit were außgerichtet worden. Stelten zue unserem
belieben, ob wir nachmittag umb 1 uhr zu inen kommen oder, wa es uns
ungelegen, bis auf morndrigen tag anstehen lassen wolten. Wir haben uns
hierauf gleich zu der bestimbten stundt zu inen verfüegt und zu vernem-
men begert, ob sie der handlung ein anfang wolten machen.
Die proposition aber ist vom Oxenstirn also formiert worden, das wir
wol gesechen, inen vor dißmal was haubtsächlichs zu tractieren kein
rechter ernst sey. Dann erstens sagte er, sie hetten zwar nit underlassen,
denn sachen ires ortts nachzugedenckhen, befinden aber, das inen nit un-
gleich außzudeütten, wann sie schon noch ein tag, zween oder drey dar-
mit zuebringen müesten, sonderlich weil sie anheüt mit abferttigung irer
postschreiben beschäfftigt. Gleichwol sechen sie, das man unserseits alles
ab ovo zu disputieren gemeint, da aber irerseits darfürgehalten werde,
das es bei demihenigen, was mit herrn grafen von Trautmanßdorff ver-
glichen , sein verbleibens haben und allein von denen noch streittigen
puncten gehandlet werden soll, wie dann auch die protestierenden diser
mainung seyen und sich derentwegen gegen uns in schrifften erclären
werden
Vgl. später die Rationes der prot. Rst. für die Beibehaltung des *KEIPO4B* ,s.l. [vor 1648
Januar 17] ( [Nr. 97 Beilage [1]] ).
Sodann vermerckhen sie, das in unseren declarationibus die satisfactio
militiae noch alleweil in incerto gelassen werde, da doch ohne determina-
tion dessen man zue keinem vergleich wurde gelangen mögen.
Drittens, ob sie gleich dessen alles ungehindert mit uns in conferenz über
die zuegestelte declarationes eintretten wolten, so were doch vorderist
davon zu reden, was vor eine ordnung darinn zu halten und ob nit der
punctus satisfactionis vor handt zu nemmen.
Unser antwortt ist dahin gestelt gewesen, erstlich wolten wir inen der
postexpeditionum halber kein hindernus machen, sondern liessend zu
irem belieben gestelt sein, wann sie nach gehabtem genuegsamen bedacht
die sachen haubtsächlich mit uns vornemmen wolten. Wir werden uns
alle stundt darzue ferttig halten.
Was aber zum andern die andung wegen derihenigen articul, so ver-
glichen sein sollen, belangte, da wer von uns schon mehrmaln darauf ant-
wortt geben worden
Zuletzt am 23. Dezember 1647 (vgl. [ Nr. 56 Beilage A[.1]] , hier APW [III C 2/2, 928 Z. 12– 17] ).
weder Eur Kayserliche Mayestät noch die catholischen durch einige
formbliche acceptation von der gegenpart versichert gewesen, das es
eben bei deme, so man aniezt für verglichen halte, ungeachtet die waaffen
denselben mehrers fürgetragen, gelassen werden solte. Daher nit billich,
das man die catholischen so praecise daran binden soll. Wir versechen
uns, sie werden inen nit lassen entgegen sein, über die eingeliferte decla-
rationes mit uns in handlung zu tretten. Die werde schon zeigen, was
verglichen oder nit verglichen sey.
Drittens die ordnung, so hierinn zu halten, betreffend, gelte uns zwar
gleich, man fange ahn, wa man wolle, aber zu vermeidung aller confusion
hielten wir darfür, das man der ordnung dess instrumenti nachgehen
solte, dann diß were ordo naturalis und wurde die erlädigung dess vor-
gehenden ieweils auch zu außrichtung dess nachfolgenden dienstlich sein
könden.
Endtlich wüsten wir uns wol zu erinneren, waß sie wegen der satisfaction
irer militiae mehrmals angemahnt. Wir hetten auch nit underlassen, mit
beederseits religion zuegewandten ständen darvon zu reden, befinden
aber, das sich noch derzeit kein theil darzue verstehen wöll, ehe und
dann man super conditionibus pacis miteinander verglichen
Vgl. das Protokoll vom 24. Dezember 1647 ( [Nr. 61 Beilage [1]] ).
doch aus unserm proiect super assecuratione et executione pacis clärlich
abzunemmen, das solche satisfactio nit verworffen, sondern conclusa pace
richtig zu machen bedingt werde
Vgl. Meiern IV, 834 sechster Absatz (praevia conventa satisfactione ) und bes. ebenda,
835 vorletzter Absatz. Auch in Art. IX § 4 Absatz beginnend mit Tandem Cæsarea
KEIPO4A war bereits die Zahlung einer Armeesatisfaktion für die schwed. Truppen vor-
gesehen (Text: Meiern IV, 580 vorletzter Absatz).
mit einiger schleinigkeit darvon gehandlet werden könne, dann solang die
stände undtereinander nit verglichen, so werden in deliberatione dises
punctens allerhandt mißtraüliche absechen gefüehrt und dardurch die
sachen merckhlich gesteckht werden. Derentwegen solche consultation
einmal so lang werde instandt halten müessen.
Hierauf hat der Salvius die red genommen, vorderist nochmaln darauf
getrungen, das die satisfactio militiae solte wenigist soweit richtig ge-
macht werden, das die soldatesca wissen köndt, waran sie sich zu halten.
Wir solten nur sechen, das diser punctus sein erlädigung bekommen mög,
alßdan wolten sie in übrigen mit uns bald einig werden.
Demnegst hat er den punctum amnestiae summariter zu berüeren ange-
fangen. Es wurden nemblich allerhandt clausulae salvatoriae angehenckht,
so seines erachtens nit nöthig, weil eim ieden durch die restitution nur
sovil rechtens, als er bevor gehabt, eingeraumbt wurde. Exemplificiert
hierbei mit der Baden Durlachischen sach etc., das die auch in pristinum
statum zu sezen und hernach erst herrn marggraf Wilhelmen sein weiter
recht außzuüeben vorbehalten werden solle
Art. IV § „Fridericus marchio Badensis“ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 822 vierter Ab-
satz) bestätigte die Regelung für die badische Streitsache im KEIPO4A , die Mgf. Friedrich
von Baden-Durlach (1573–1638; 1604–1622 Mgf.) die vollständige Restitution zu Gunsten
Mgf. Wilhelms von Baden-Baden verweigerte (Text: ebenda, 561 letzter Absatz).
„semper Augustus“ als eine neüerung herfür, vorgebend, es wer doch mit
herrn grafen von Trautmanßdorf verglichen, selbiges außzulassen
Im *KEIPO5* wurde die Einfügung des Titels semper Augustus in die Präambel des
Friedensvertrags gefordert (Text: Meiern IV, 821 ). Am 20. August 1647 hatten die
schwed. Ges. noch argumentiert, die Einfügung des Titels seie eine newerung und mit
herrn Volmar anders vergliechen worden (vgl. APW II A 6 Nr. 207 Beilage [A]).
haben in eim und anderm unsere contradictiones einzuwenden nit erman-
glet, sonderlich erinnert, das die vocula „Augustissimus“ zwar wol
„semper Augustus“ niemaln in controversia gewesen. Sei ein titulus ordi-
narius Eur Kayserlicher Mayestät, den außzulassen uns als Kayserlichen
ministris nit gebüren wolte.
Aber es waren unsere ein- und gegenreden wenig geachtet, und kämen sie
letstlich mit einer ihrem vorgeben nach aus Franckhfurt inen zuegeschrib-
ner, aber allem ansechen nach von inen selbst erdichter relation aufgezo-
gen. Darin stehet, dz von glaubhafften ortten bericht werde, Eur Kayser-
liche Mayestät haben sich einmal resolviert, von Spania nit separieren ze
lassen und derentwegen uns bevolchen, das wir zwar die tractatus alhie
reassumieren, aber doch nur aufziechen und zu keinem schluss fürschreit-
ten solten, bis man die campagna wider an der handt haben
Den Verdacht, daß die Ksl. die Verhandlungen wegen der fehlenden Übereinkunft zwi-
schen Spanien und Frankreich hinauszögern würden, äußerten die schwed. Ges. auch in
ihrer Relation an Kg.in Christina vom gleichen Tage; das vermeintliche Schreiben legten
sie allerdings nicht bei ( APW [II C 4/1 Nr. 98] ). Die ksl. Ges. überschickten eine Kopie des
gen. Schreibens am 9. Januar 1648 an den Ks. ( [Nr. 78 Beilage 1] ).
Churbrandenburg sich auch entschlossen, mit Eur Mayestät wider die
Schweden sich zu coniungieren, worauß, sagten sie, genuegsamb zu ver-
spihren sey, das man an seitten Eur Mayestät keinen friden begehr.
Wür haben inen gleich zu verstehen geben, das diß alles nur erdichte
sachen seyen. Wir heten einmahl bevelch, mit inen zu schliessen, wolten
es auch gern thuen, wann sie sich nur der billicheit accommodieren
theten. Mithin haben wir unsern abschid genommen und müessen nun
gewärttig sein, wann und waß sie ferrers in particulari an uns bringen
werden. Scheint wohl, das sie schlechten lust zu entlichem schluß haben.
Morgen werden wir hievon sowol mit denn protestierenden als catho-
lischen communicieren.
–/ 66/–
Osnabrück 1647 Dezember 30
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 115 Z 9 N 81 unfol.
Postangelegenheiten. Destruktive Verhandlungsführung der schwedischen Gesandten, Hoff-
nung auf direkte Verhandlungen mit den protestantischen Reichsständen. Rachepläne
Schwedens an Kurbayern. Douglas.
Auf ein Schreiben vom 14. Dezember 1647 : Verzögerung in der Post-
zustellung . Unsere Schweden haben sich bei heüttiger conferentz wol
schlecht angelassen . Mich gedunkht, sie haben inen vorgenommen, so-
wol die protestierenden als unß zu betrüegen. Tringen auff die satisfactio-
nem militiae, wölcher punctus, so der vor der pacification und sonderlich
ante transactionem gravaminum et aequivalentiarum tractirt werden solt,
sonder allen zweifel die catholischen und protestierenden noch mehrers
aneinanderhetzen würdt. Wir werden morgen mit ettlichen von der
sachen reden. Wann die protestierenden nit sich zu einer immediattracta-
tion mit unß resolvirn, so besorg ich, werden wir nit auß dem handel
kommen.
Einmal gedenkhen sich die Schweden an Churbayern ze rechen .
[PS] Duglaß
Robert Douglas (1611–1672), 1647 schwed. Generalleutnant, im März 1647 schwed. Un-
terhändler bei den Ulmer Waffenstillstandsverhandlungen ( Douglas). Entgegen den Ge-
rüchten war Douglas während der Belagerung der kurmainzischen Burg Gleichenstein im
südlichen Eichsfeld nur verwundet worden ( Höfer, 148f).
Prag 1647 Dezember 31
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1932fol. 29, praes. 1648 Januar 14 = Druckvorlage
– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Mahnschreiben Chigis an Ferdinand III.
Vgl. dazu [Nr. 36 Anm. 2] . Eine Antwort Ferdinands III. ist wahrscheinlich nicht ergangen.
Hingegen hat Trauttmansdorff das an ihn gerichtete Schreiben Chigis kurz und „nahezu
unhöflich“ unter dem Datum des 21. Dezembers 1647 beantwortet ( Repgen, Kath. Kirche,
39).
Waß unß von dem zue denen Münsterischen friedenshandlungen verord-
neten pabstlichen nuncio für eine errinderung eingelangt, das habt ihr auß
beyverwahrter abschrifft mit mehrerm zue vernehmen. Wir werden nicht
undterlaßen, hierauf mit dem negsten die notturfft zue bedenkhen undt
zue andtworten.
Beilage [1] zu Nr. 67
Chigi an Ferdinand III. (lat.), Münster 1647 November 25. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad
nr. 1932fol. 30–31 = Druckvorlage – KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Druck (mit wenigen
Abweichungen): Ziegelbauer, 44.
Quanquam de Sacra Caesarea Maiestate Vestra plurimum in Domino confidens pro ingenita
eius pietate commissoque a Deo munere advocati ac defensoris sanctae Romanae ecclesiae
speravi semper ac spero eandem in religione catholica eiusque personis, bonis ac iuribus
tuendis strenue fortiterque allaboraturam, tamen omittere non possum opportuno hoc tem-
pore, quo mandasse dicitur suis plenipotentiariis, ut pacem cum haereticis omnino conclu-
dant, quin huiusmodi fiduciam meam hisce literis testatam facerem simulque rogarem, man-
det iisdem serio, ut causam Dei omnibus aliis rebus praehabendo minime laedi patiantur
neve permittant ullo pacto violari sanctorum patrum consilia, conciliorum aecu[m]e[n]ico-
rum decreta, Summorumque Pontificum constitutiones, quicquid enim contra fieri contin-
gat, uti multoties ipsis coram per quadriennium inculcavi et protestatus sum. Ita quoque
Maiestati Vestrae Caesareae humiliter, fortiter tamen ex Apostolicae Sanctae Sedis ministe-
rio, quo fungor, insinuo atque edico improbatum improbandumque a me fuisse ac fore co-
ram hominibus et coram Deo, qui nos iudicaturus est et qui corda regum eorumque a con-
siliis, qua politicis, qua theologicis, in manu habet. Supplex oro Sacram Maiestatem Vestram,
ut concepta haec atque in honoris ac salutis suae directa securitatem verba a devoto sibi
animo calamoque promanantia aequi bonique consulat. Ita enim fiet, ut eadem Vestra Sacra
Maiestas diuturna in terris, perpetua in caelis felicitate fruatur, qualem impensa atque im-
pendenda in id ipsum opera pollicetur quamque interim ego precor a Domino una cum
humillima omnium obsequiorum meorum oblatione.
Münster 1647 Dezember 31
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (1647 X–XII)fol. 219–221, PSfol. 205–205’ , [praes. 1648
Januar 10] = Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol.
Unterredung mit den Mediatoren (1647 XII 29): strikte Ablehnung von Verhandlungen mit
Hg. Karl IV. von Lothringen durch Frankreich, dafür Angebot anderweitigen Entgegen-
kommens (Unterhalt, alternative Interessenvertretung); Ablehnung durch die kaiserlichen
Gesandten.
Unterredung mit Flodorp (1647 XII 30): niederländische Vermittlungsbemühungen in den
spanisch-französischen Verhandlungen; niederländischer Kompromißvorschlag in der Loth-
ringenfrage, keine Kenntnis Peñarandas hiervon.
Erfolgreicher Abschluß der spanisch-niederländischen Verhandlungen.
PS Empfangsbestätigungen.
Vorgestern haben die herren mediatores, ein jeder absönderlich, mich be-
sucht und beyde referiret, daß die Frantzosen, ohngehindert aller remon-
strationen, noch ieweils bestendig auff ihrer gefasten meinung wegen deß
hertzogs von Lothringen verharreten und mitt demselben keineswegs
alhier tractiren wolten. Bezögen sich allemahln auff die außschliessung
in den praeliminaribus
dabey auch vor, der hertzog wehre eines solchen humors, wan seine furst-
liche durchlauchtt zu diesen tractaten admittirt, wurden sie newe instro-
wungen machen und dardurch nur confusiones, viele newe difficulteten
und verlängerung deß friedenschluß verursachen, und zwarn do mehr,
weiln erstlichen zu disputiren sein wurde, ob ihrer durchlauchtt, dero ge-
mahlin
Nicole (1608–1657), Erbtochter Hg. Heinrichs II. von Lothringen (1563–1624, Hg. 1608),
seit 1621 mit Karl von Vaudémont, dem späteren Hg. Karl IV. von Lothringen, verheira-
tet. Karl IV. war in den Jahren 1624/25 auf rechtlich zweifelhafte Art und Weise und ge-
gen den begründeten Anspruch seiner Gemahlin Nicole an die Herrschaft in Lothringen
und Bar gelangt ( Tischer, Diplomatie, 191f).
Liessen iedoch sich vernemmen, wan die Kayserliche oder auch die kö-
niglich Spanische fur den hertzogen mitt ihnen handlen wolten, daß sie
darzu nitt ungeneigt, zumahln sie auch ietzt newlichen gnugsamb anlaß
darzu geben, indem sie sich gegen dieselbe erclehrt hetten, waß sie dem
hertzogen jährlichen zu seiner satisfaction zu geben gedächten
Gemeint ist die frz. Proposition Pour l’affaire du Duc Charles De Lorraine, [praes. Chigi
Münster 1647 Juli 19] (Text: NS IV, 375; vgl. auch APW [II B 6 Nr. 64 Anm. 29] ). Darin
wurden Hg. Karl IV. jährlich 100 000 Taler, seiner Gemahlin Nicole und seinem Bruder
Nikolaus Franz jährlich 40 000 Taler Unterhalt in Aussicht gestellt ( Mohr, 358, allerdings
mit falscher Zahlenangabe).
ber derenselben antwort bißher erwartendt gewest wehren. Seien auch
erpietig, denjenigen, so deß hertzogs interessi alhier tractiren wolten, alß
etwan einem Verdunischen gesandten (wie sie vor diesem dem Rousselot
gegeben
Der lothringische Interessenvertreter Rousselot war Ges. des Bf.s von Verdun (Franz von
Lothringen-Chaligny, 1599–1672, 1623 Bf.). Hg. Karl IV. von Lothringen hatte Rousselot
am 24. Mai 1646 mit der Vertretung der lothringischen Interessen beauftragt, nachdem sich
eine offizielle Beschickung des Kongresses aufgrund der frz. Paßverweigerung als unmög-
lich erwiesen hatte ( Mohr, 351–357).
einem Lothringischen gesandten, paß zu ertheilen.
Ich hab ihnen unter anderen geantworttet, daß die Frantzosen durch diese
ihre repugnantz in einer so pilliger sach gnugsamb erscheinen liessen, daß
sie keine rechte lust zum frieden hetten. Ewer Kayserlicher Mayestät und
der cron Spanien meinung wehre niemahlen gewest, wie auch noch nitt,
ein so hohes, uhraltes furstliches hauß und den hertzögen alß ihren con-
foederirten und noch auff heutige stundt mitt den waaffen assistirenden
bey diesen tractaten außschliessen zu lassen. Daß sonsten seine furstliche
durchlauchtt ursach zu auffziehung der tractaten zu geben begehren sol-
ten, darzu wehre kein apparentz, es hetten Ewer Kayserliche Mayestät
sowohl alß königliche mayestät in Hispanien bey der gantzer handlung
gnugsamb erwiesen, daß sie die tractaten niemahln auffzuziehen, sondern
vielmehr nach aller möglichkeit zu befurderen begehrten, also es dieser
vorsorg nitt vonnöthen hab.
Die herren mediatores replicirten, daß sie denen Frantzosen alles gnug-
samb repraesentirt und vorgehalten hetten, aber nichts außrichten kön-
nen.
Folgenden tags hatt mich der graff von Flodorff
Niderlanden und ein standt vom hertzogthumb Geldern ist, visitirt, von
deme ich verstanden, daß ihr status noch immerzu continuire, sich euße-
rist zu bemuhen, die beyde cronen Spanien und Franckreich auch zu ver-
gleichen. Ihme gedauchte aber die meiste difficultet in puncto Lothringen
zu sein, deßwegen dan sie, Holländische, in vorschlag gebracht hetten
obs nitt bey voriger, dem instrumento pacis einverleibter generalclausul
(ohne ein oder anderen zu specificiren oder zu excludiren), nemblich
daß ein jeder seinen confoederirten und adhaerenten assistiren möge, zu
lassen
Am 27. September 1647 waren die Art. 1–17 und 19–21 des span.-frz. Friedensvertrags
unterzeichnet worden (vgl. APW [II B 6 Nr. 178 Anm. 1] ). Art. 3 enthielt die hier ange-
sprochene Generalklausel in der Assistenzfrage.
cirt hetten. Es hatt aber nachgehendts hern graff Peneranda mir anzeigen
lassen, daß ihme daruber annoch nichts zukommen.
Waß die Spanische tractaten mitt denen Holländeren betrifft, berichtet
mich sowohl obgemelter herr graff von Flodorff alß herr de Brun, daß
alles verglichen und es nunmehr allein auff beyderseits ratification beru-
hete.
PS Empfangsbestätigung: Nr.n 40, 51 und das kaiserliche Rezepisse vom
18. Dezember 1647
( APW II A 6 Nr. 275) betreffend die Beschwerde Kurfürst Ferdinands
von Köln.
Prag 1648 Januar 1
Kopieauszug: ÖstA Tirol Fasz. 20i p. 39, [praes. 1648 Januar 15].
Unwahrheit der Gerüchte über eine Übertragung des Titels „Herzog in Schwaben“ an Kur-
fürst Maximilian von Bayern
Volmar übersandte dieses Schreiben mit seiner Relation vom 16. Januar 1648 an Ehg.
Ferdinand Karl (vgl. [ Nr. 49 Anm. 5] ).
Bedanckhe mich gegen meinem herrn der communication halber dienst-
freündtlich und berichte hiemit, sovil dasihenige betrifft, als wann ihr
Kayserliche mayestät irer churfürstlichen durchlaucht in Bayrn pro re-
compensa der reunion
Gemeint ist der Rekonjunktionsrezeß („Pilsener Vertrag“) zwischen dem Ks. und Kurbay-
ern vom 7. September 1647 (s. auch APW [ II C 4/1 Nr. 98 Beilage C] ).
gelegnen Österreichischen herrschafften verschriben haben sollen, das
daran ganz und gar nichts seye. Und ich verwundere mich auch nit wenig,
welcher dergleichen lähre spargimenti zu machen sich understehen derf-
fen.
Osnabrück 1648 Januar 2
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 5–11’ = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1914fol. 329–333.
Verweis auf vorangehende Relationen. Klage Sachsen-Altenburgs und -Weimars über Ein-
quartierungen.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1647 XII 31): deren Beharren
auf den im KEIPO4A verglichenen Punkten; Titel „semper Augustus“; allgemeines Restitu-
tionsgebot; Forderungen Pfalz-Neuburgs; Vorbehaltsklauseln in einzelnen Amnestiepunkten;
Württemberg; Kitzingen; Baden-Durlach; Finstingen; schwedische Armeesatisfaktion.
Unterredung mit den kurfürstlichen Gesandten (1647 XII 31): durchgehende Ablehnung
von Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion vor dem Friedensschluß; Unterstüt-
zung einer zügigen kaiserlichen Friedenspolitik durch Kurbayern.
Starke Beeinträchtigung der eigenen Verhandlungsposition durch Kenntnis der Gegenseite
von kurbayerischer Haltung. Verzögerung der weiteren Verhandlungen über *KEIPO5* .
Weiteres Vorgehen zwecks schnellem Friedensschluß.
Auf die Weisungen vom 11. und 18. Dezember 1647 (Nr.n 40 und 51).
Und dieweilen unßere immittls nachgefolgte relationes mehrere erleute-
rung geben, waß für vorbereithliche handtlung wir mit den catholischen
ständen gepflogen, damit wir folgendts zu der conferentz mit den
Schwedischen und protestierenden glangen mögten, biß immittls Ewer
Majestätt haubtinstruction unß zu handt kommen thät, alß thuen wir
unß kürtze der zeitt halben dahin beziehen, benebens aber allerunderthe-
nigst erwahrten, waß in einem und andern unß fehrner anbefohlen wer-
den mag, und solle underdeßen dero allergnädigsten befehlchen gehor-
samst nachgesetzt werden.
Nachdem wir dan in negstvorgehender relation angezeigt, waßgestalt die
Schwedischen plenipotentiarii auff unßer beschehenen ahnvermahnen
und selbsteigens ansprechen fast schlechten lust zu würcklicher fortset-
zung der verahnlasten conferentzen erscheinen laßen, sondern abermah-
len auff vergleichung satisfactionis militiae fast instendich getrungen, in
ubrigen sich noch ethwaß mehrer zeitt, unßern außgehändigten declara-
tionibus nachzudencken, benohmen, so haben wir unß anderst nit einbil-
den können, dan sie würden noch ethlich tag darmit zurückhalten.
Alß aber ahm vergangenen dinstagmorgendt [ 31. Dezember 1647] die
Sachßen Altenburg- und Weymarische bey unß erschienen und umb in-
tercession ahn Ewer Kayserliche Majestätt, daß ihrer gnädigen fürsten
und herrn landtschafften der schwehrn einquartirungen entledigt werden
mögten, gebetten und wir ihnen mit dieser occasion umbständtlich refe-
rirt, waß des vorigen tags mit besagten Schwedischen plenipotentiariis
verloffen, auch die ermahnung angehenckt, selbige zu mehrer schleunig-
keit zu vermögen, damit dergleichen beschwehrungen desto ehender
durchgehendt abgeholffen werden könte
umb den mittag anzeigen laßen, so es unß beliebig, sie noch selbigen
nachmittags umb 2 uhr zu unß kommen wolten.
Es ist aber auch bey dieser conferentz wenig fruchtbahrlichs außgericht
worden, dan ob sie zwar sich endtlich vermögen laßen, uber alle von unß
nomine catholicorum außgeliefferte temperamenta der in instrumento
gehaltener ordtnung gemeß zu handtlen, so beharrn sie iedoch immerzu
bey ihrer maxima, es müste bey demienigen, so hievor vergliechen, sein
verbleibens haben. Dargegen wir auch unßere einredt bestendig wieder-
holet und zu verstehen geben, daß man sich zu dergleichen nit verbunden
halten könt, biß man vorderist des zuhaltens und entlichen befriedung
von der gegenpart versiechert wehre.
In specie aber haben sie bey dem prooemio wegen einsetzung des tituls
„semper Augustus“
Vgl. Präambel *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821 ).
dan sofehrn es von andern cronen auch passirt würde.
Die wortt „aliorumque hinc inde contractorum“
In der ksl. Hauptinstruktion geforderter Zusatz in Art. III KEIPO4A (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 27] ).
deliberandum genohmen.
Veldentz ethliche verenderungen, so zwar ahn unß von den interessirten
auch absonderlich glangt worden, vorgebracht
Hg. Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg forderte 1.) die Einfügung einer Vorbehalts-
klausel in die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647 betr. den An-
spruch auf die bayerische Kurwürde beim Aussterben der Wilhelminischen Linie des Hau-
ses Wittelsbach für sich und seine männlichen Nachkommen; und 2.) die Streichung der
dort (§ „Pacta quoque“) enthaltenen Regelung über die Jülicher Lehen (vgl. das zweite
kath. Ga. (Teil 1), praes. 1647 Dezember 13; hier: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol.
108’–109; – außerdem: Ex parte serenissimi ducis Neoburgici petitur,s.l. [vor 1648 Januar
5]. Kopie: RA Stockholm , DG 10,fol. 1189, d.i. eingelegt in APW [ II C 4/1 Nr. 103 Beilage A] ; – Note Pfalz-Neuburgs betr. seine Anwartschaft auf die pfälzische Kurwürde
und die Jülicher Lehen, praes.s.l. 1647 Dezember 13 [wie [ Nr. 48 Anm. 16] ]).
beyfall zu haben, daß dern in hinderlegten vergrieff meldung beschehen
solte. Alß wir unß aber dahin bezogen, daß wir unßerstheils dergleichen
nit zugeben könten, auch die sachverwante bereiths ab und zue ruhe ge-
wiesen hetten, sein sie endtlich mit dieser erclehrung heraußgangen, sie
hetten sich zu erinnern, waßgestalt diese Pfaltzische sach unter unß ver-
gliechen und zu papyr gebracht, so sie auch durch ihm legationssecreta-
rium unterschreiben laßen und den Frantzosischen plenipotentiariis zu-
geschickt, von welchen diese schrifft ihrs vernehmens beim Venetia-
nischen ambassadeur depositirt worden
Vgl. APW [II B 6 Nr. 99 bei Anm. 8] .
den, doch mit derienigen condition, wie sie sich derentwegen gegen
ermelten Frantzosischen plenipotentiariis schrifftlich erclehrt hetten
Die schwed. Ges. hatten ggb. der von den Frz. projektierten Fassung der Vereinbarung
über die pfälzische Restitution einige kleinere Änderungen vorgenommen, deren Beibe-
haltung sie forderten (Oxenstierna und Salvius an frz. Ges. , Osnabrück 1647 August 1/
11; Text: APW [ II C 3 Nr. 287] ; Meiern IV, 414 f. Hervorhebung der schwed. Änderungen
und frz. Stellungnahmen dazu: ebenda, 415ff).
Wir haben es soweit acceptirt, daß es billich sein verbleibens dabey haben
soll, waß aber die angemelte conditionen betreffen thette, darvon wehre
unß nichts bewust, sondern ließens ahn seinen ortt gestelt sein.
Die bey denen paragraphis „Princeps Fridericus“, „Princeps Leopoldus“,
„Domus Wurtembergica“ in nahmen Churmayntz und Trier, auch des
bisthumbs Straßburg angehenckte clausulas reservatorias
Bezug auf die Amnestiebestimmungen in Art. IV §§ „Princeps Fridericus“ (betr. die Wie-
dereinsetzung Pgf. Friedrichs von Pfalz-Zweibrücken), „Princeps Leopoldus Ludovicus“
(betr. die Wiedereinsetzung Pgf. Leopold Ludwigs von Pfalz-Veldenz) und „Domus Wür-
tembergica“ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821f ). Dort hatten die ksl. Ges. Vorbehalte
zugunsten der gen. Rst. sowie des Fbf.s von Speyer eingefügt.
Schwedischen zwar nit allerdings zu verwerffen gewust, aber doch ver-
drüßlich zu sein gehalten, daß man fast bey einem iedem paß dergleichen
anhang machen solte, und vermeindt, man solte ethwan vor oder nach
eine clausulam generalem beysetzen, dardurch einem iedem tertio sein
ius qualecunque salvum bleiben mögte, so ihnen auch die interessirte ca-
tholische nit entgegen sein laßen.
Den vorbehalt wegen der Württembergischen closter
Art. IV § „Domus Würtembergica“ *KEIPO5* : Catholici censent eos, qui adhuc in mo-
nasteriis ibidem specificatis religiosi praesentes vel illuc destinati adhuc superstites sunt,
pro se et successoribus suis in possessione relinqui oportere (Text: Meiern IV, 822 ).
weegs passirn laßen, setzen ihr vornembstes fundament auff den jüngsten
Regenspurgischen reichsabschiedt
Gemeint ist die Generalamnestie des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (vgl. [Nr. 29 Anm. 38] ).
communication cum catholicis außstellen müßen.
Bey dem § „Controversia“
Art. IV § „Controversia“ *KEIPO5* betr. die Erledigung des Streits zwischen den Fbf.en
von Würzburg und Bamberg sowie den Mgf.en von Bg.-Ansbach und Bg.-Kulmbach um
Amt, Stadt und Kloster Kitzingen und die Restitution der Wülzburg sowie aller Patronats-
und Ordinariatsrechte ( iura presbyterialia) in der Gft. Schwarzenberg und der Hft. Ho-
henlandsberg an die Mgf.en von Brandenburg(-Ansbach) (Text: Meiern IV, 822 ). – Bg.-
Ansbach forderte die Restitution von rund einem Drittel Kitzingens, das es 1443 vom Hst.
Würzburg zum Pfand genommen und nach einem RHR -Urteil (29. Mai 1628) 1629 wie-
der an das Hst. hatte herausgeben müssen. Außerdem forderten Bg.-Ansbach und -Kulm-
bach die Herausgabe der 1544 von Bg.-Ansbach säkularisierten OSB-Frauenabtei Kitzin-
gen von Würzburg. Da die Abtei seit 1007 fbfl.-bambergisches Eigenkloster gewesen war,
verlangte auch das Hst. Bamberg ihre Herausgabe (Memorial Bg.-Ansbachs betr. Kitzin-
gen, dict. Osnabrück 1646 Februar 12[/22]; Text: Meiern II, 813 –816; vgl. auch Hock,
130–134; Walter / Schulze).
closters Kitzingen newer streitt erweckt und selbigs außzulaßen gesucht
worden, darzu sich aber Würtzburg nit verstehen will.
Die Baden Durlachische sach haben sie bey dieser conferentz nochmahlen
starck bestritten und sich zu unßerm auffsatz nit bequemen wollen
Bezug auf Art. IV § „Et quamvis Fridericus marchio Badensis“ KEIPO4A betr. die
Restitution Mgf. Friedrichs von Baden-Durlach (Text: Meiern IV, 561 letzter Absatz).
Diese Regelung war von Prot. und Schweden zu keinem Zeitpunkt akzeptiert worden
( Ruppert, 296).
bey dem § „Dux de Croy“ geschehen laßen, daß die wortt „maneat dic-
tum dominium etc.“ außbleiben mögen
Art. IV § „Dux de Croy“ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 822 ). Der gen. Abschnitt betraf
die Rechtsstellung der Hft. Finstingen und bestimmte, daß diese ein Reichslehen bleiben
solle.
Von dem puncto satisfactionis militiae haben sie ihre vorige andung auch
wiederholt
Bezug auf die Konferenz zwischen den ksl. und schwed. Ges. am 30. Dezember 1647 ( [vgl. Nr. 65] ).
gepflogen werde, begehrt, mit vorgeben, wan sie des quanti versiechert,
so würde der Schwedische generalfeldtmarschalch Vrangel vorbereith-
liche disposition zu abdanckung der völcker machen können. Es ist aber
dieses vorgebens weder fundament noch ernst vorhanden, dan allen umb-
ständen nach sie nichts weniger alß ihre militiam abzudancken vorhabens
sein, also haben wir ihnen die unthunlichkeit nochmahlen remonstrirt
und dagegen versiechert, sobaldt der friedenschluß erfolgt, alßdan auch
diese sach in deliberation bringen zu laßen. Mithin hat sich diese confe-
rentz geendet.
Demnach haben sich alßbaldt die sambtliche churfürstliche räth beyder
religionen auff unßer beschehen erfordern bey unß eingestelt, welchen
wir angezeigt, wie eyfferich die Schweden nun zu underschiedtlichen
mahlen diesen punctum sollicitirt und waß sie darbey erwöhnet hetten.
Da aber Ewer Kayserliche Majestätt solches noch derzeitt auß beweg-
lichen ursachen gar nitt rathsamb befinden, sondern, daß darvon gleich
immediate nach beschehenem friedenschluß gehandtlet werden soll, er-
achten thet, alß wir schon zum öfftern von gesambten ständen vermerckt,
daß die gleicher meinung, und hettens hiemit ihnen, churfürstlichen, nach
anleitung Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigsten befehls
umbstendtlich endecken wöllen, auff daß hernach die Schwedischen mit
gesambten zuthuen desto beßer zur geduldt bescheiden werden konten.
Hierauff haben sie alsogleich zur anthwortt geben, daß sie in nahmen
ihrer gnädigsten herrn sich allerdings mit Ewer Kayserlicher Majestätt
gnädigsten intention conformirn thetten, sintemahlen ihre herrn principa-
les niemahlen anderer meinung gewesen, alß daß dieser punct erst nach
geschloßenen frieden müste gehandtlet werden, allermaßen es auch bey
ubrigen standen eben diesen verstandt haben thue. Ersuchten unß derent-
wegen, vestiglich darauff zu verharrn und die Schweden zur geduldt zu
weisen, welches sie ahn ihrn ortt auch thuen wölten.
Bey dieser glegenheit hat unß auch der Churbayrische deputatus ange-
zeigt, von seinem gnädigsten herrn befehl entfangen zu haben, nachdem
Ewer Kayserliche Majestätt seiner churfürstlichen durchllaucht bereiths
allergnädigst communicirt, warauff sie die sachen mit denen alhiesigen
tractaten zu setzen gedächten
Ferdinand III. an Kf. Maximilian von Bayern, Prag 1647 Dezember 11 ( [Beilage [2] zu Nr. 29] ).
dig und verhülfflich erscheinen sölte, doch soweith ein und anders dem
frieden nit verhinderlich sein würde, welcher innhalt mit striechen under-
zogen und ahm endt von seiner durchllauchtt mit eigner handt beyge-
setzt: dieses sollstu woll mercken
Konnte in den zugrundeliegenden Aktenbeständen nicht ermittelt werden. Auf jeden Fall
waren die kurbay. Ges. instruiert, einen Bruch der Verhandlungen und die Wiederauf-
nahme militärischer Operationen von seiten der Schweden und der prot. Rst. zu verhin-
dern (Kf. Maximilian von Bayern an [Ernst],s.l. 1647 Dezember 18. Kopieauszug: RK
FrA Fasz. 54e [1647 XII]fol. 68).
Wir sollen auch unverhalten laßen, daß die Schweden in vorgestriger con-
ferentz unß abermahlen ein Churbayerisch schreiben vom 29. Novembris
ahn Ewer Mayestätt abgangen, so unß mit der instruction nechsthin zu-
kommen , wie imgleichen die mit Churbayrn abgehandtlete reconiuncti-
onscapitulation
Rekonjunktionsrezeß („Pilsener Vertrag“) zwischen dem Ks. und Kurbayern vom 7. Sep-
tember 1647. Oxenstierna hatte eine Kopie am 30. Dezember 1647 an Kg.in Christina
übersandt ( APW [II C 4/1 Nr. 98 Beilage C] ).
haben, deßen wir unß zwar Ewer Majestätt ahnietz einkommenden al-
lergnädigsten befehl gemäß nichts werden irrn laßen, ist aber hierauß
auch leicht zu erachten, wie wenig wir dem gemeinen catholischen weßen
zum besten werden erhalten mögen, indeme die gegenpart auß derglei-
chen expracticirten communicationibus nit nur die intention, daß man
catholischentheils fast alles nachzugeben entschloßen, sondern auch die
unmöglichkeit zu fernerm wiederstandt clahrlich erlehrnen und daher
desto größern muth, ihrstheills mit den waffen noch fehrner darauff zu
setzen, gewinnen thuet.
Wiewoll wir nuhn bey dieser vorgestrigen conferentz mit denen Schwe-
dischen veranlaßet, daß wir alß gestern mit ethlichen interessirten wegen
dern auff sie außgesetzter puncten handtlen und heutigen tags wiederumb
zur conferentz einstellen wolten, auch ich, der graff von Lamberg, gestern
abendts durch meinen secretarien mich der zeit und glegenheit erkündi-
gen laßen, da sie unß auch die vormittagstundt umb 9 uhr bestimmet, so
hat iedoch der Salvius erst spatt in der nacht anzeigen laßen, daß dem
Oxenstirn ethwaß unpaßlichkeit zugefallen, derentwegen derselb dies-
mahls der conferentz nit abwahrten könt. Stelten unß anheimb, ob allein
ich, Volmar, oder auch ich, Crane, unß bey ihme, Salvio, wolten ein-
finden, sintemahlen aber unß solches unverfänglich zu sein bedeucht,
haben wir unß erbotten, biß auff morgen, freytags, zuzuwahrten und
alßdan unß sambtlich bey ihnen beyden einstellen.
Sonsten, da ihnen ernst sein wirdt diese conferentz vortzusetzen, verhof-
fen wir, noch in zweyen oder dreyen alles durchzupassirn, und wehren
alßdan vorhabens, auff dieienige puncten, welche der catholischen inten-
tion nach nit zu erhalten, inhalts Ewer Kayserlicher Majestät gnädigster
instruction
zu communicirn und zu versuchen, ob auff die vorgeschriebene weiß der
gantze tractatus zum endtlichen schluß zu bringen sein mögte. Solten
aber die Schwedischen noch lenger cunctirn, so wollen wir nit ermanglen,
vorderist mit der vier catholischn churfürsten räthen zu berathschlagen,
wie die sachen ferners ahnzugreiffen sein werden, und darvon Euer Kay-
serlicher Majestätt mit negstem gehorsamste relation erstatten.
–/ 71/–
Osnabrück 1648 Januar 2
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 N 87 unfol.
Zweifel an schwedischem Friedenswillen; Wittenberg; Hoffnung auf Erfolge der kaiserlichen
Truppen.
Kurbayerisches Drängen auf schnellen Friedensschluß. Informationen über Verweis des kur-
bayerischen Residenten vom französischen Königshof. Verständigungsbereitschaft der Pro-
testanten, Notwendigkeit zur Einigung in den Entschädigungsfragen.
Richtungweisende Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten über die Amnestie in
den kaiserlichen Erblanden.
Euer Excellenz schreiben vom 18. Decembris nechsthien ist mir wol zu-
kommen, und wie ich kan gedenkhen, daß dieselbige grosses verlangen
tragen, dermalen ettwas schließlichs von unsern tractaten zu vernemmen,
also wünschte ich auch von hertzen, daß es nun an deme wer, daß wir es
thuen köndten. Es will mich aber wie lenger, ie mehr gedunkhen, daß
unsere Schweden schlechten lust darzu haben und hingegen gewißlich
nit unterlassen werden, wann man am allersichersten zu sein vermeint,
außzesprengen und zu sehen, wa sie ihren fortl werden gwinnen mögen.
Daß erste tentativo ist anietzt deß Witenbergs
würdts an der nachfolg nit manglen. Darumb gegen Euer Excellenz ich
mich gehorsamblich bedankhen thue, daß sie mir andeutten wollen, dem-
selben ein corpo sufficiente entgegengesetzt sei
Nach der Übergabe Iglaus an die Ksl. am 7. Dezember 1647 (vgl. [Nr. 62 Anm. 2] ) lagerte
Wittenberg mit seinen Truppen zunächst in Glogau. Ende Dezember bedrängte er Breslau/
Wrocław und bedrohte mit 2 000 Mann Oberschlesien, weshalb ihm Puchheim und Sporck
mit ksl. Truppen entgegenzogen ( TE VI, 153). – Zu den Personen: Johann Christoph Gf.
von Puchheim (1605–1657), ksl. Generalfeldzeugmeister, seit August 1647 Kommandant
der ksl. Truppen in Mähren, Schlesien und Niederöst. ( Broucek, 26f); Johann von Sporck
(um 1595–1679, 1647 Fh.), 1647 ksl. Feldmarschall-Leutnant ( Lahrkamp, Sporck).
er den rest bekomme, wie dem Duglas beraits widerfahren ist
Zu den (falschen) Gerüchten um den Tod Douglas’ vgl. [ Nr. 66 bei Anm. 4.]
Ir churfürstliche durchlaucht in Bayern tringen und treiben sehr auff den
schluss, aber man schliess, waß man woll, so werden sie sich der gegen-
part raachgirigkheit anderst als mit denn waaffen nit befreyen. Von Pariß
schreibt ein gwisser und sicherer correspondent de 21. Decembris dise
wortt: Le Roy à faict commendement au résident de Bavière
et s’en retourner en Bavière sur les plaintes que les Suédois et Hessois ont
faict que le Roy les abandonnait et favorissait à leur préjudice Bavière. Il
doibt partir dans trois ou quatre jours au plus tard
waaffen auffkünden
mir kein anzeigen grosser freündtschafft.
Ich besorg also, wann wir alles gethan, so werde doch kein frid sein, man
formire dan den feindt solchergestalt, daß er auff sich selbst crepirn
muess, wiewol ich gentzlich glaub, daß die protestierenden diß dings
mehr dann müed und sich in verglich einlassen werden, aber da würdt
man die disputa ratione aequivalentiarum gentzlich auß dem weeg reu-
men müessen .
Die morndrige conferentz, so die anderst fortgehet, würdt bei dem §
„Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (Text:
Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51–55IPO und §§ 40–44IPM. Zum Be-
griff vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ).
seind sie mit ihrer majestät resolution
Bezug auf die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29, hier bei Anm. 68] ).
signo pacis, wa nit, so ist alles tractirn mit inen vergeblich. Darvon Euer
Excellenz mit nechstem mehrer gwißheit etc.
Münster 1648 Januar 3
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 1–1’, 4–4’, praes. 1648 Januar 13 = Druck-
vorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1916fol. 353–354 – Konzept: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol.
Erneuter Hinweis auf die kaiserlichen Rechtsvorbehalte zum kaiserlich-französischen Vor-
vertrag an die Mediatoren; Zulassung Herzog Karls IV. von Lothringen zu den Friedens-
verhandlungen: Unterstützung der kaiserlichen Position durch Chigi, Kritik Contarinis.
Peñaranda: Einigung zwischen Spanien und den Vereinigten Niederlanden in allen Sach-
und Formfragen. Letzte Rücksichtnahme der Vereinigten Niederlande auf Frankreich, Rati-
fikation des Friedensvertrags nach Fristablauf beschlossen.
Auf die Weisung vom 18. Dezember 1647 (Nr. 52). Obnuhn zwar ich nitt
zweiffle, Ewer Kayserliche Mayestät unterdessen auß meiner allerunder-
thänigsten relation vom 11. selbiges monats und dessen beylag aller-
gehorsambst referiret sein werde, waßmassen zu allerunderthänigster
folg Ewer Kayserlicher Mayestät allergnedigsten befelchs vom 27. No-
vembris ich albereits domahln auff beschehene communication mitt den
herrn Spanischen den herrn mediatoribus von Ewer Kayserlicher Maye-
stät allergnedigsten befehlch, nemblichen daß sie daß in puncto satisfac-
tionis Gallicanae von beyderseits secretarien unterschriebenes und bey
ihnen depositirtes capitulatum anderster nitt verstanden noch fur gultig
halten wolten, es seie dan, daß zugleich auch zwischen Spania und
Franckreich der fridt geschlossen und mitt deß hertzogs von Lothringen
furstlichen durchlauchtt gehandlet würde, gestaldtsamb bey der gantzer
handlung es niemahln anderen verstandt gehabt, mitt zustellung eines
schrifftlichen memorials (davon Ewer Kayserlicher Mayestät ich domahls
allerunderthänigst copiam uberschickt) zu wissen gethan, wavon sie auch
denen Frantzosen laut meines allergehorsambsten berichts vom 17. De-
cembris also hinterbracht haben, so habe doch von diesem Ewer Kayser-
licher Mayestät abermahligen allergnedigsten befehl den herrn Spanischen
communicirt und auff deren guttbefinden gestern zu den herrn mediatori-
bus geschickt und denenselben zu ihrer wissenschafft andeuten lassen,
daß von Ewer Kayserlicher Mayestät mir abermahln allergnedigst ahnbe-
fohlen, daß, im fahl es nitt albereit beschehen, ich ihnen von allerhöchst-
gedacht dero allergnedigst endtlicher intention annoch andeuten solte,
und hatts herr nuncius gern vernohmen und Ewer Kayserlicher Mayestät
allergnedigste resolution gelobt, ist auch der meinung gewest, wan zu
Oßnabrück die Schwedische und protestirende dahin zu disponiren weh-
ren, daß sich erclehrten, pillig zu sein, daß der hertzog von Lothringen
zugelassen werden solt, daß es die tractaten bey den Frantzosen sehr
facilitiren wurdt; der Venetus aber darfürhalten wollen, daß diese den
hertzog von Lothringen betreffendt gefaste resolution ein mittel wehre,
die tractaten zu dissolviren, die Frantzosen wurden niemahln dem hert-
zogen, wohl aber (wie ich bey voriger allerunderthänigst auch berichtet )
seinen abgesandten unter eines anderen nahmen paß ertheilen.
Waß der Lothringische raht Rousselot auff meine vorige geantworttet,
habe allerunderthänigst hiebeylegen sollen.
Die Holländische tractaten betreffend hatt herr graff Peneranda mich be-
richten lassen, daß sie, herrn Spanische, mitt den Holländischen gantz
und zumahln sowohl in materia ipsa alß de forma ratificationis vergli-
chen, auff deren zukommung alles beruhete.
Ich vernemme aber sonsten, daß die Holländische bedacht seien, noch ein
14 tag zuzuwarten und, im fahl darzwischen die Frantzosen sich mitt
Spanien nitt vergleichen wurden, ein manifest außgehen zu lassen, deß
inhalts, daß sie alß getrewe alliirte
Frk. und die Ndl. hatten am 1. März 1644 sowohl ein Subsidien- und Feldzugsabkommen
als auch einen erneuerten Bündnisvertrag geschlossen (Text beider Verträge: DuMont VI/
1, 293ff; zu den Bündnisverhandlungen in Den Haag 1643/44 vgl. Tischer, Diplomatie,
209–213). Darin hatten sich Frk. und die Ndl. verpflichtet, Verhandlungen mit Spanien
nicht weiter voranzutreiben als der Vertragspartner, und einen Vertrag mit Spanien nur
gemeinsam zu schließen (Art. 3; vgl. auch APW II B 1, LIV).
gehabt, Franckreich wurde auff die eingewilligte conditiones den frieden
mitt Spanien schliessen
Gemeint ist sehr wahrscheinlich der Kompromißvorschlag Knuyts über die wesentlichen
noch zwischen Spanien und Frk. strittigen Punkte (vgl. [Nr. 68 Anm. 9] ), den die frz. Ges.
am 1. Januar 1648 – mit Ausnahme der dort vorgeschlagenen Regelung betr. Lothringen –
akzeptiert hatten. In einer Erklärung vom 3. Januar 1648 fügten sie jedoch bereits weitere
Änderungswünsche hinzu ( Tischer, Diplomatie, 401ff, bes. Anm. 310).
verspührten und dahero sich länger mitt ihrem frieden nitt hetten auff-
halten lassen wollen.
Osnabrück 1648 Januar 6
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 13–15’, 30–32, praes. 1647 Januar 16 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1917fol.
356–360.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 3) ohne Ergebnis, keine
Erklärung der Schweden zur Amnestie in den kaiserlichen Erblanden; Übergabe einer Auf-
stellung der unverglichenen Amnestiefälle an die protestantischen Reichsstände (1648 I 4).
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 5): Beharren der
Schweden auf den Regelungen über das Reichsreligionsrecht im KEIPO4A (Ausnahme:
Autonomie in den kaiserlichen Erblanden); Normaljahrsregelung (bes. St. Elisabeth-Kapelle
zu Nürnberg; Rat der Stadt Augsburg); ewige Überlassung von Kirchengut; Reichspfand-
schaften; Reform der Reichsgerichte; Autonomie; Rechtsstellung der Stadt Erfurt; Autonomie
in den kaiserlichen Erblanden; Eidgenossenschaft; Oldenburgischer Weserzoll; Territorial-
satisfaktion Schwedens (bes. Amt Wildeshausen; Bremen und Verden), Ankündigung eines
neuen schwedischen Textvorschlags zur Territorialsatisfaktion Schwedens.
Starke Zweifel an schwedischer Friedensbereitschaft. Schwedische Truppen im Hochstift Hil-
desheim.
Auf die Resolution Ferdinands III. vom 21. Dezember 1647 (Nr. 55).
Demnach den fernern verlauff unßerer mit denen Schwedischen vor-
genohmener conferentz gehorsamst zu berichten, sein wir negstvergange-
nen freytags, den 3. dießs, vormittag von 9 biß nach 1 uhr nachmittag bey
ihnen gewesen und vermeindt, den punctum amnestiae völlich mit ihnen
zu erledigen, haben aber endtlich nach so langen disputat nichts mehrers
erhalten, alß daß sie biß in 12 puncten ahn die protestirende zu bringen
und zu derselben erclährung zu stellen benohmen. Bey dem § „Tandem
omnes“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (Text:
Meiern IV, 564 fünfter Absatz; später Art. IV,51–55IPO und §§ 40–44IPM. Vgl. Nr.
17 Anm. 53). Volmar hatte die Verhandlungen hierüber im Vorfeld als richtungweisend
für die schwed. Friedensbereitschaft eingestuft (vgl. [Nr. 71] ).
sie nec pro nec contra sich erclehrn wöllen, sondern bedingt, vorderist
bey dem puncto gravaminum zu vernehmen, weßen wir unß wegen der
religion daselbst
Bezug auf Art. V § 13 KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ).
Dieweil dan ie nichts weiters vor dießmahl mit ihnen außzurichten gewe-
sen, so haben wir die von ihnen außgestelte puncten zusamengezogen
inhalts beyliegender abschrifft A folgenden sambstags [4. Januar 1648]
denen Chursachßischen, Aldenburgischen, Weimarischen und Braunß-
schweigischen gesandten, so wir derentwegen absonderlich vor unß erfor-
dert, zugestelt, ihnen bey iedwedern die ursachen, warümb wir unßerst-
heils darauff bestehen müsten, kurtz, iedoch beweglich remonstrirt und
ersucht, sie wölten nit allein vor sich die billichkeit woll erwegen, sondern
auch bey ihrn mittverwandten darahn sein, auff daß man sich derentwegen
nit auffhalten, sondern der sachen gemeß bequemen thue.
Auff den abendt haben die Schwedischen zu unß geschickt, weil ahnvor
der Salvius den punctum gravaminum fast eintzig mit unß verhandtlet
Im August und September 1647 war der KEIPO4A von Krane und Salvius durchgearbeitet
worden (vgl. APW II A 6 Nr. 207). Wegen des noch ausstehenden ersten kath. Ga. s waren
die noch strittigen Fragen in Art. V KEIPO4A betr. die Religionsgravamina grundsätzlich
ausgestellt und nur punktuell verhandelt worden (vgl. ebenda Beilage 1 zu Nr. 215).
wölten sie von unß vernehmen, ob unß nit belieben mögte, daß derselb
sich auff gestrigen sontag bey unß einstellen und diesen punctum wie-
derumb vor handts nehmen thette. Wir haben geanthworttet, unß gelte
es gleich, sie kommen beyde oder einer allein, wehrn auff einen und an-
dern fall die handtlung schleünigst zu continuirn erbietig, ließens also
gäntzlich zu ihrm belieben gestelt sein.
So sein sie hierauff gestern nachmittag umb 2 uhr bey unß sambtlich er-
schienen und biß nach 5 uhr verblieben. Haben zwar den punctum grava-
minum vor handts genohmen, aber gleich in primo limine sich erclehrt,
daß sie in die von denen catholischen proponirte temperamenta
*KEIPO5* . Zur Bezeichnung s. [Nr. 29 Anm. 245] .
einwilligen könten, sondern es müste allerdings bey dem vergliechenen
auffsatz verbleiben, biß ahn den § 13 wegen der religion in Ewer
Majestätt erblanden, welches noch der eintzig unvergliechener punct
wehr
Zum Abschluß der Verhandlungen zwischen Krane und Salvius über den KEIPO4A im
August 1647 waren die ausgestellten Differenzpunkte in einer Liste zusammengefaßt
worden (s. [Nr. 27 Anm. 4] ). Darin war in Art. V betr. das Reichsreligionsrecht lediglich
der § 13 „de exercitio religionis in Bohemia et provinciis haereditariis“ ausdrücklich als
unverglichen ausgestellt worden.
renden ersucht worden. Ja wan schon hierinnen die protestirende waß
nachgeben wölten, so konten es die cronen per reputationem nit gesche-
hen laßen, sondern sie müsten die ihnen gegebene parola mantenirn.
Wir haben geanthworttet, wir versehen unß nit, daß es diese meinung
haben solle, dan auff solche weiß werde man zu keinem frieden glangen,
sondern alle mühe und arbeit vergeblich sein. Es befinden sich gleichwoll
viel sachen, darahn den catholischen insgemein höchlich glegen und die sie
gewißens halben nit einwilligen konten, auch ihnen dies ortts ebensowe-
nig in ihren landen und leuthen leges vorschreiben laßen würden, so we-
nig es hievor die protestirende in den ihrigen haben gestatten und zugeben
wöllen. Wan auch die protestirende sölcher intention gewesen, so hette
man die calhlische [!] hieherzukommen woll unbemühet laßen können
Sie sein aber auff ihrer meinung verblieben, haben die reservation eth-
licher stifft und closter alß dem termino a quo zuwieder auff das aller-
scharffist wiederfochten
*KEIPO5* enthielt in Art. V § 2 Absatz beginnend mit Terminus a quo KEIPO4A betr.
den Grundsatz der Restitution der Rst. , der Reichsritterschaft und der Reichsstädte in die
Realpossession nach dem Stichtag 1. Januar 1624 (Text *KEIPO5* : Meiern IV, 823 letz-
ter Absatz; später Art. V,2IPO ← § 47IPM) einen Zusatz hinter dem Wort cassatis,
durch den die Stifte Neuhausen und Sinsheim, die Klöster St. Georgen und Reichenbach,
die Karthause Christgarten sowie die St. Elisabeth-Kapelle in Nürnberg von der Normal-
jahrsregelung ausgenommen werden sollten (vgl. Schneider, 385 Anm. 304).
wegen der capell St. Elisabethen auffgewiesen, laut der copey B, darin
des Teutschordens ansprach allerdings verworffen und fast anzuglich
von denen hieruber ergangenen Kayserlichen verordtnungen geredt
wirdt
specificationibus kommen, dann wir woll besorget, daß die gegenparth
mit dergleichen gegeneinwendungen auffziehen werde, aber der von
Giffen, Teutschmeisterischer deputatus, hat sich keinesweegs darvon ab-
wendig machen laßen wollen.
Von handthabung des status politici bey der statt Augspurg, wie der anno
1624 gewesen
Vgl. Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitas Augusta *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 824
zweiter Absatz).
schimpff- und verkleinerlich zu sein, daß da derselben zugethaner inwöh-
ner den großem theil der burgerschafft machten, sie keinen theil ahm
magistrat haben solten
Nach 1555 hatten die Katholiken in der bikonfessionellen Reichsstadt Augsburg mit we-
nigen Ausnahmen (1558, 1570/71 und 1632–35) die Majorität der Ratsstellen im Kleinen
Rat der Stadt, der seit der Neuordnung des Stadtregiments durch Karl V. das bedeutendste
politische Gremium der Stadt war. Die Mehrheit der Bevölkerung dagegen war prot.; der
Anteil der Katholiken an der Augsburger Bevölkerung lag im Jahre 1645 lediglich bei
knapp einem Drittel ( Warmbrunn, 83–87; zum Rat der Stadt Augsburg vgl. Geffcken).
Wir haben ihnen den terminum a quo, die nuhmehr hundertjahrige obser-
vantz und noch dieß vorgehalten, daß denen catholischen darahn glegen,
bey dieser handtgehabt zu werden, dan sönst, wa den andern das regi-
ment in die handt komme, die catholische kein siecherheit mehr ihres
standts in der statt gehaben konten; aber alles vergebens.
Demnach haben sie angefangen, die temperamenta catholicorum desulto-
rie dürchzulauffen, etlich wenig enderungen pro meliori connexitate con-
textus und declaratione passirn laßen, aber keinesweegs zugeben wöllen,
daß die circumscriptio perpetui
Bezug auf Art. V § 3 *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 824 vierter Absatz). Dort wurde
gefordert, die ewige Überlassung des Kirchenguts (in perpetuum ) durch eine zeitliche be-
grenzte (usquedum de religionis dissidiis per Dei gratiam conventum fuerit ) zu ersetzen.
Während im KEIPO4A noch gelegentlich die Bezeichnung evangelicus verwendet worden
war, benutzten die Ksl. im *KEIPO5* nur noch die Formel Augustanae confessioni ad-
dictus. Eine entsprechende ksl. Weisung enthält auch die Hauptinstruktion vom 6. De-
zember 1647 (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 90] ).
admittirt, die oppignerationstreith, justitzisach quoad praesentationes
parium assessorum auff negsten reichstag remittirt
Vgl. Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad Oppignorationes und § 20 *KEIPO5*
(Text: Meiern IV, 824 letzter Absatz und 825 zwölfter Absatz).
nomia subditorum etc. reformirt werde
Zu den ksl. Änderungswünschen an den Autonomiebestimmungen in Art. V § 12
KEIPO4A (später Art. V,30–37IPO ← § 47IPM) vgl. die Hauptinstruktion vom 6.
Dezember 1647 ( [Nr. 29, hier ab Anm. 102] ), die vom *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 825
dritter – vierter Absatz) abweicht.
Daß der statt Erfortt nit solle gedacht werden
Vgl. Art. VII Absatz beginnend mit Cum deinde civitas Erfordensis *KEIPO5* (Text:
Meiern IV, 831 sechster Absatz). – Die kurmainzische Stadt Erfurt setzte auf dem WFK
ihr wiederholtes Streben nach Erlangung der Reichsunmittelbarkeit fort ( Press, Kur-
mainz , 394ff; Weiss, Erfurt).
gestatten, sondern haben auch derentwegen einen newen articul littera C
ubergeben, welcher diese statt absolute in statum immedietatis setzt und
Churmayntz das nachsehen last.
Wegen der erblanden
Gemeint ist Art. V § 13 KEIPO4 (Text: Meiern IV, 572 zweiter Absatz; später Art. V,38
IPO ← § 47IPM).
rung zufrieden sein
Die ksl. Ges. hatten die in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 enthaltenen Än-
derungswünsche (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 122] , bekräftigt in [ Nr. 55 bei Anm. 47] ) vorgetragen,
die von Art. V § 13 *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 825 fünfter Absatz), nach welchem es
bei der Regelung des KEIPO4A (Text: ebenda, 572 zweiter Absatz) verbleiben sollte,
abwichen. Wegen der Erklärung im *KEIPO5* wurden die ksl. Ges. in der Weisung
vom 11. Januar 1648 gerügt (vgl. Nr. 82).
würden sich noch woll eines mehrern erclehren, also bleiben sie auch
mit den proscriptis zurück. In summa, es scheinte kein ernst bey ihnen,
etwaß sattes und billichmeßiges abzuhandtlen.
Bey dem paragraph de Helvetiis etc. bleiben sie bey der clausula remis-
siva
Der Ks. hatte in der Resolution vom 21. Dezember 1647 ( [Nr. 55 bei Anm. 54] ) die Ein-
fügung der clausula remissiva (Text: Meiern IV, 804 vorletzter Absatz; zum Begriff vgl.
Ruppert, 307f) als Art. VI des Friedensvertrags nur für den Fall zugebilligt, daß deren
Auslassung nicht zu erreichen wäre.
bey denen Frantzosen versiechert hette.
Bey dem articulo 8 wöllen sie die meldung des Oldenburgischen zohls
Die gen. Klausel betr. den Oldenburger Weserzoll (ut et teloniis ab Imperatore de con-
sensu electorum cum aliis tum etiam comiti Oldenburgensi in Visurgi concessis aut usu
diuturno introductis in pleno suo vigore manentibus et executioni mandandis ) war nach
fortdauernden Bemühungen des oldenburgischen Ges. Dr. Conrad Balthasar Pichtel
(1605–1656; seit 1635 Rat in Oldenburg) und einem zustimmenden Beschluß des KFR
vom 1. Juli 1647 (APW [III A 1/1 Nr. 121] ) am 18. Juli 1647 von Volmar und Salvius in
den Art. VIII des Friedensvertrags eingefügt worden (Art. VIII *KEIPO4B* : RK FrA
Fasz. 98efol. 900’, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 578 Z. 6 nach privilegiis; vgl.
auch Düßmann, 84). Hierüber haben die Ges. dem Ks. offenbar nicht berichtet, da dieser
am 16. September 1647 in einem Schreiben an seine Ges. bemerkte, daß er erst durch eine
entsprechende Beschwerde der Stadt Bremen über die Einigung vom 18. Juli 1647 infor-
miert worden sei ( Meiern V, 387 ). – Der seit 1562 vom Haus Oldenburg erhobene An-
spruch auf Erhebung eines Weserzolls wurde seit jeher von der Stadt und dem Ebt. Bre-
men bekämpft. Seit der mit Zustimmung der Kf.en erfolgten Erteilung eines ksl. Zollpri-
vilegs für Gf. Anton Günther von Oldenburg (1623 März 23) war am RHR ein von Bre-
men angestrengter Prozeß gegen das oldenburgische Zollprivileg anhängig. Auch auf dem
WFK bestritt Bremen die Rechtmäßigkeit des oldenburgischen Weserzolls (vgl. das Memo-
rial der Stadt Bremen betr. den Oldenburger Weserzoll,s.l. 1646 Februar; Text: Meiern
II, 805f ), während der Gf. eine Bestandsgarantie des Zollprivilegs im Friedensvertrag an-
strebte ( Düßmann, 39–105; Lübbing, 27–32; Richter, 36–68; Schomburg, 83).
daß der bestandt haben unnd zur execution gezogen werden soll, unan-
gesehen sie ahnvor den Oldenburgischen agenten
zugestelt
der intention heraußgeben, daß underdeßen die parteyen sich mitein-
ander in der gütte vergleichen solten. Weil es aber nit geschehen, so kön-
ten sie nuhmehr die execution nit fürgehen laßen. Die ertzstifft Bremen
wehre hiebey mercklich interessirt. Der herr graff von Oldenburg seie
alt , wan der sterben solt, so würde sich Dennemarck umb diesen zoll
annehmen
Die Delmenhorster Linie des Hauses Oldenburg war bereits im Mai 1647 ausgestorben,
auch Gf. Anton Günther hatte bis dato keinen legitimen Nachkommen. Sollte er sterben,
war von einer Nachfolge des dän. Kg.shauses – einer Nebenlinie des Hauses Oldenburg –
in der Herrschaft der Gft. auszugehen. Tatsächlich regierte das dän. Kg.shaus von 1667 bis
1773 in der Gft. Oldenburg ( Düßmann, 78; Lorenz, 10, 218; Stammtafeln NF I/3T.
278, 280).
stehen.
Nach diesem berührten sie ihre satisfaction, wölten die reservata catholi-
corum mitt Wiltzhaußen quoad religionem, ius dioecesanum, exemptio-
nem a matricula dürchauß nit, in die cassationem processus cameralis aber
allein mit dieser condition willigen, wan man sich der andern vorgehen-
den begebe
In Art. IX *KEIPO5* betr. die Territorialsatisfaktion Schwedens war die Abtretung des
Amts Wildeshausen an das Est. Bremen im Namen Kf. Ferdinands von Köln als Fbf. von
Münster unter den Vorbehalt des Erhalts der gen. Rechte gestellt (Text: Meiern IV, 831
achter Absatz). Außerdem forderte Kurköln eine entsprechende Verringerung seiner fi-
nanziellen Veranschlagung nach der Reichsmatrikel sowie die Aufhebung des RKG -Pro-
zesses über den Anspruch des Est.s Bremen auf das Amt Wildeshausen. Das Amt war 1523
vom Est. Bremen an das Hst. Münster gekommen ( Foerster, Ferdinand, 315; vgl. später
[Nr. 86 bei Anm. 10] ).
Die vorhabende außwechßelung umb die stiffter Bremen und Verden,
inspectorem uber die catholischn derenden geseßen, halten sie vor ein
burla
Burla (ital.) = Witz. – *KEIPO5* enthielt 1.) den Vorbehalt einer späteren Rückgabe von
Bremen und Verden gegen Erstattung einer angemessenen Gegenleistung an Schweden;
2.) die Forderung, für die Seelsorge und die Aufsicht über die in den (Erz-)stiften lebenden
Katholiken einen kirchlich approbierten Geistlichen zu installieren (Text: Meiern IV, 831
neunter Absatz).
lum anderst rein umbschreiben laßen wölten, damit derselb auff ein endt-
lichs vergliechen werden möge.
Heutigen tag haben sie wegen ihrer postabferttigung sich der conferentz
entschüldigt, wir werden unß also mordrigen tags zeittlich bey ihnen ein-
stellen. Tragen die fürsorg, sie werden allerhandt noviteten in solchen
auffsatz einflicken. Unßers ortts aber werden wir unß darauff nichts
schließlichs einlaßen, sondern demienigen nachgehen, wohin Ewer Kay-
serlicher Mayestätt instruction unß ahnweisen thuet. Dan wir woll se-
hen, daß nit allein nichts sonders dem catholischen wesen zum besten von
ihnen zu erhalten sein wil, sondern erachten gäntzlich, wan man schon
alles praecise, waß in auffgesetzten instrumento vergrieffen sthehet [!],
nachgeben sölt, daß doch von ihnen kein schließlicher friedt zu erhalten
sein werde, welches sich dan bey reassumption des puncti assecurationis
et executionis pacis gar baldt endecken wirdt. Immittels aber kan diese
ihre intention auß der abschrifft D ihrers vom 9./19. Decembris negsthin
ahn die Frantzosen zu Münster abgangenen schreibens, so unß von ver-
trawter handt, und gleich itzo von des cardinals Mazarini originalschrei-
ben beykommender extract sub littera E, communicirt worden, clar gnug
erlehrnt werden.
Der Vrangel hat nuhmehr sein haubtquartier zu Boppenburg
Hildesheim genohmen und 13 regimenter darin gelegt. Stehet auch zu be-
sorgen, daß die Schwedischen mit dieser stifft ein starcke enderung vor-
zunehmen und vermüttlich selbige so leicht nit abzutretten gedencken.
Beilage A zu Nr. 73
Kaiserliche Zusammenstellung der den protestantischen Reichsständen anheimgestellten 14
Differenzpunkte in Art. IV *KEIPO5* (lat.),s.l. praes. 1648 Januar 4. Kopie: RK FrA Fasz.
55a (1648 I)fol. 16–16’ – Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 32 – Druck:
Meiern IV, 843f.
Beilage B zu Nr. 73
Memorial Kress von Kressensteins
Nürnberg,s.l. [praes. den Kaiserlichen 1648 Januar 5]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol.
18–21; GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 Nr. 32 – Druck: Meiern VI, 185–187.
Beilage E zu Nr. 73
Mazarin an La Court (frz.)
55a (1648 I)fol. 28; ebenda Fasz. 54ffol. 383; Giessen 200fol. 133.
–/ 74/–
Osnabrück 1648 Januar 6
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 N 87 unfol.
Nicht vorhandener Friedenswille Schwedens, keine Hoffnung auf Durchsetzung der kaiser-
lichen Änderungswünsche am KEIPO4A . Schwedische Rachepläne gegen Kurbayern; Sorge
um den Verlust Hildesheims.
Auf ein Schreiben vom 21. Dezember 1647 . Post: Maßnahmen wegen
Verzögerung der Postzustellung. Unsere Schweden lassen sich eben
schlecht an und geben ia clare anzeigungen, daß sie keinen friden verlan-
gen. Daher ich mir auch gar kein hoffnung mach, daß auff den unß von
ihrer majestät allergnädigst auffgetragnen vorgriff
Die ksl. Ges. waren zu einem Vorgriff auf der Grundlage des nach Maßgabe der Haupt-
instruktion vom 6. Dezember 1647 geänderten KEIPO4A ermächtigt (zum Wortlaut vgl.
[Nr. 29 bei Anm. 222] ). Volmar meint somit, daß die in der Hauptinstruktion vom 6. De-
zember 1647 gen. Änderungen am KEIPO4A bei den schwed. Ges. auch dann nicht durch-
setzbar seien, wenn damit die Zusage verbunden wäre, auf dieser Grundlage, notfalls ge-
gen den Einspruch anderer, den Frieden zu schließen.
mit inen werde außzerichten sein. Ob es aber die protestierenden besser
machen werden, stehet zu erwartten. Wir werden morgen sehen, wohien
es mit dem puncto satisfactionis et aequivalentiarum hinauß wolle, als-
dann mit denn protestierenden auch reden. Sehe, daß wir wenig in par-
ticulari pro catholicis erhalten, sondern benöthigt sein werden, ad ultima
instructionis ze greiffen .
Daß schreiben, so die Schweden am 29. Decembris an die Franzosen ab-
gehen lassen
waaffen noch weiter operirn ze lassen und einen versuech ze thuen, wie
sie sich an ihrer churfürstlichen durchlaucht in Bayern rechen könden.
Ietzt seind sie an dem stifft Hildeßheimb
Zu den schwed. Truppen im Hst. Hildesheim vgl. [Nr. 73 bei Anm. 30] .
deme man die alternativam auff Oßnabrück
Gemeint ist die alternierende Sukzession im Hst. Osnabrück, die in der Entschädigungsre-
gelung für die Hg.e von Braunschweig-Lüneburg vorgesehen war (Art. XII Absatz begin-
nend mit Defuncto eodem *KEIPO4B* ; RK FrA Fasz. 98efol. 902, das sind Korrekturen
zu KEIPO4A : Meiern IV, 584 letzter Absatz; später Art. XIII,5–6IPO).
noch darzu verlohren werde.
–/ 75/–
Osnabrück 1648 Januar 6
Ausfertigung: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Ankündigung einer Kopie der Hauptinstruktion für Nassau. Verweis auf Beilagen. Schwie-
rige Vertretung der Interessen Graf Anton Günthers von Oldenburg .
Verweis auf ein Schreiben Nassaus vom 3. Dezember 1647 und die hier
beiliegenden Schreiben. Die Kayserliche instruction soll auch so baldt alß
möglich communicirt werden, können aber Ewer Exzellenz darbey ver-
siechern, daß wir derselben dergestalt steets bey den conferentiis von
notten haben, daß wir auch selbst nit zeitt gehabt, dieselbe vor unß und
zu unßern behuff abzuschreiben. Bitte, die beiliegenden Schreiben betref-
fend Deputatgelder und Postwesen zu unterschreiben und abzuschicken.
Wegen der Oldenburgischen zollsachen wollen wir zu dienst des herrn
graffen von Oldenburg gehrn das beste tuhen und unß dieselbe laßen re-
commendirt sein. Sie werden aber auß angeregter unßer gehorsamsten re-
lation ad Caesarem zu vernehmen haben, daß sich die cron Schweden
selbst pro opponente dahrstelt und also schwehrlich in allem nach selbigs
herrn graffen intention werde vortzukommen sein.
Prag 1648 Januar 7
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1941fol. 55–56, praes. 1648 Januar 22 = Druck-
vorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 3–3’.
Vorantwort. Mission Schröders in Kursachsen.
Rezepisse auf die Relationen vom 23. und 26. Dezember 1647 (Nr.n 56
und 61). Wir wollen beede dise ewere relationes in weittere berathschla-
gung ziehen und unnß mit nechster ordinari darauf weitter erklären . In-
mittelst wollet ihr gemelter unserer haubtinstruction inhaeriern und sel-
biger nachkommen.
Zweifflen auch nit, ihr werdet auß unnsern von fünffundzwanzigisten
mehrgedachtes monats Decembris gethane communicationschreiben die
instruction, so wir unsern rath und gehaimben reichssecretario an des
churfürsten zu Sachssen liebden super instrumento pacis mitgegeben,
empfangen haben . Waß unnß nun derselbe darüber referirt und bey der
mit besagtes churfürsten gehaimen räthen vorgangenen conferenz vorgan-
gen, das habt ihr auß den einschlüeßen sub A und B und denen darzuge-
hörigen beylagen zu vernemmen.
Was wir unnß nun hierüber erklärt, solle eüch zu ewerer nachrichtung
auch mit negsten überschikht werden
Vgl. [Beilage [1] zu Nr. 82] .
nit verhalten wollen.
Beilage A zu Nr. 76
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 3. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol.
323–325 – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 71–73.
Am 1. Januar 1648 proponiert Schröder vor den kursächsischen Geheimen Räten und
übergibt die Proposition in Schriftform sowie ein instrumentum pacis
Ein den kursächsischen Räten übergebener Vertragsentwurf konnte nicht ermittelt werden.
Es ist jedoch davon auszugehen, daß in diesem Entwurf die Bestimmungen der Resolution
Ferdinands III. über die ksl., dem CC vorgelegten Korrekturvorschläge zu Art. I–XV
*KEIPO4B* vom 18. Dezember 1647 ( [Beilage [1] zu Nr. 55] ) eingearbeitet waren (vgl.
die Notiz Kurz’ zu der gen. Resolution Ferdinands III., d.i. S. 201, Z. 20–30). – Neben
dem gen. IP übergab Schröder den Räten die Notae, nach welchem dz instrumentum pacis
Caesareano Suecicum einzuerichten (s.l. [vor 1647 Dezember 27]. Kopie: RK FrA Fasz.
56a [Januar 1648]fol. 66–101 – Druck: Meiern V, 544–558 ). Auf dem ersten Blatt ist von
Kurz vermerkt NB Uff dise weyss ist die Khayserliche resolution dem churfürsten von
Saxen zugestelt worden durch secretarium Schrötter. Daß Schröder ein IP und die Notae
übergeben hat, ergibt sich aus seiner Relation vom 8. Januar 1648 ( [Nr. 82 Beilage [2]] ), in
der er berichtet, daß er die resolution ihrer churfürstlichen durchlaucht zu Sachsen auff die
dem instrumento pacis beygefüegte notas zu sollicitiren begehrte ( RK FrA Fasz. 54ffol.
355). Zur Proposition Schröders vgl. auch Brandstetter, 39f.
daraufhin zur Beratung zurück.
Fortsetzung der Unterredung am 3. Januar 1648. Die Räte bezweifeln, ob mit den zahl-
reichen kaiserlichen Änderungswünschen der Frieden zu erlangen sein wird. Dennoch wollen
sie mit Schröder den Vertragsentwurf durcharbeiten und sich die kaiserliche Position in den
jeweiligen Punkten erläutern lassen.
Schröder und die Geheimen Räte arbeiten den Vertragsentwurf einmal komplett durch.
Widerspruch der kursächsischen Räte gegen: die kaiserlichen Änderungswünsche bei den
Amnestiebestimmungen für das Reich und die kaiserlichen Erblande; den Einschluß der Re-
formierten in den Friedensvertrag; die Nennung des Befestigungsprivilegs der Stadt Magde-
burg im Vertragsentwurf; die Auslassung der Entschädigung für Markgraf Christian Wil-
helm von Brandenburg im Vertragsentwurf; den Umfang der kursächsischen Rechte über
die Grafschaft Hanau-Lichtenberg und die Nichtberücksichtigung der kursächsischen An-
sprüche auf die Insel Wollin im Vertragsentwurf
Zu den Verhandlungspunkten Magdeburg, Mgf. Christian Wilhelm, Hanau-Lichtenberg
und Wollin vgl. im einzelnen die Weisung Ferdinands III. an Schröder vom 8. Januar
1648, d.i. [Beilage [1] zu Nr. 82] Anm.en 16–19.
[Beilage [1] zu Beilage A zu Nr. 76]
Proposition Schröders vor den kursächsischen Geheimen Räten, [Dresden 1648 Januar 1].
Ausf.: RK FrA Fasz 54ffol. 327–330’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol.
76–79’
Die Proposition Schröders ist inhaltlich sehr eng an den ersten Teil seiner Instruktion vom
13. Dezember 1647 (Text: [Nr. 60 Beilage A] ) angelehnt.
Beilage B zu Nr. 76
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 4. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol. 331 –
Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 81.
Verweis auf das beiliegende Protokoll. Verzögerung der Verhandlungen durch den vorläu-
figen Verbleib Kf. Johann Georgs in Lichtenburg .
–/ 77/–
Münster 1648 Januar 7
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 5–7, PSfol. 8–9’, praes. 1648 Januar 16 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. (PS mit Verbesserungen)
Unterredung mit Peñaranda (1648 I 3): Abschluß der spanisch-niederländischen Verhandlun-
gen; Befürwortung der niederländischen Vermittlung in den spanisch-französischen Verhand-
lungen; französisches Angebot einer eingeschränkten Restitution Hg. Karls IV. von Lothrin-
gen, Zweifel Peñarandas an der Ernsthaftigkeit dieses Angebots; französische (Flotten-)
Rüstungen.
Unterredung mit Sannazaro (1648 I 6): Ende der Vormundschaftsregierung in Mantua und
Regierungsübernahme Herzog Karls II., dessen Unzufriedenheit mit der französischen Hal-
tung betreffend Mantua.
PS Empfangsbestätigungen. Zufriedenheit Rousselots mit den kaiserlichen Rechtsvorbehal-
ten zum kaiserlich-französischen Vorvertrag. Postangelegenheiten. Weisung betreffend
Ehrenbreitstein und Vollzug des Friedens mit Frankreich erwartet. Erkundigungen Contari-
nis nach kaiserlicher Erklärung betreffend den Elsaß-Titel.
Eigh. PS Gesprächsbegehren Longuevilles.
Freytags, den 3. dießes, nach abgelauffener post hatt der graff Peneranda
mich abermahln besucht und parte geben wollen, in waß zustandt sich
ihre tractaten befünden, nachmahln referirendt , daß sie, herrn Spanische,
mitt denen Holländeren in allen articulen pacis, auch der forma ratifica-
tionis und proaemio instrumenti gäntzlichen verglichen und einig weh-
ren
Gemeint ist die gemeinsame Erklärung vom 27. Dezember 1647 (vgl. [ Nr. 63 Anm. 1] ).
legen sein liessen, den frieden zwischen Spania und Franckreich zum
schluß zu bringen, welchen er angedeutet hab, daß, gleich sie zu ihrer
mediation vor diesem eingewilligt hetten
verpleiben und ihnen selbige angenehmb sein liessen.
Eß hetten ihnen die Holländer auch angebracht, daß sich die Frantzosen
in puncto restitutionis ducis Lotharingiae soviel hetten vernemmen las-
sen, daß sie dem hertzogen zwar daß hertzogthumb Lothringen
ren, aber daß hertzogthumb Barr
lauchtt in den bistumber Metz, Tull und Verdun habenden herschafften
und lehen fur die cron Franckreich behalten wolten. Er, herr graff Pene-
randa, hette sich hierauff gegen die Holländer erclehrt, weiln die Frantzö-
sische sich iungsthin hetten belieben lassen, ihre declaration wegen auß-
schliessung deß hertzogs von diesen tractaten in schrifften ihnen uberge-
ben zu lassen
Gemeint ist die frz. Erklärung betr. Lothringen, praes. [Münster 1647 Dezember 1] ( [Nr. 63 Beilage [2])] . Diese war den span. Ges. wahrscheinlich am 21. Dezember 1647 schriftlich
übergeben worden.
men lassen mögten, damitt er solche desto besser einnemmen und
verstehen, davon auch ahn königliche majestätt in Hispanien und ertz-
hertzogliche durchlauchtt uberschreiben, sodan mitt denen Kayserlichen
gesandten alß in einer Ewer Kayserlicher Mayestät zugleich beruhrender
sach, item mitt deß hertzogs von Lothringen furstlicher durchlauchtt alß
principalinteressenten der notturfft nach communiciren köndt.
Waß dießwegen ferners vorgehen wurde, wolte er nitt lassen, davon mir
vertrewlichen parte zu geben. Er stünde aber fast ahn, daß solche der
Frantzosen erclehrung ernstlich gemeindt seie, weiln daß contrarium
und daß sie den frieden nitt begehrten, auß deme vielmehr zu vermuthen,
daß sie ihre schiffarmada mitt uberauß hohen unkösten außrüsteten und
nacher Neapoli
Mazarin hatte in der ersten Novemberhälfte 1647 beschlossen, eine frz. Flotte zur Unter-
stützung des neapolitanischen Aufstands gegen Spanien zu entsenden ( APW [ II B 6, LXVIIIf] ), die vom 19. Dezember 1647 bis zum 4. Januar 1648 vor Neapel lag. Die
Entsendung einer weiteren Flotte wurde mehrfach verschoben und nach der Nieder-
schlagung des Aufstands im April 1648 schließlich ganz aufgegeben (vgl. hierzu dem-
nächst in APW II B 8).
hen veldtzug starcke praeparatoria vorgehen liessen. Ich hab ein notturfft
erachtet, Ewer Kayserlicher Majestät es allerunderthänigst zu berichten
und deroselben allergnedigsten befelch allergehorsambst zu erwartten,
wie in diesem puncto mich zu verhalten, da dergleichen ahn mich auch
gebracht werden solte.
Eß ist auch gestern der graff von Salazar
mir kommen und angebracht, daß er von seinem herrn, dem hertzogen
von Mantua, befelcht seie, Ewer Kayserlicher Mayestät, aller cronen und
anderen alhier anwesenden gesandten anzudeuten, daß nunmehr ihme,
hertzogen, von seiner fraw mutter
er solche auch albereit würcklichen angetretten habe, so er hiermitt bey
mir ablegen wollen, mitt bitte, daß bey den tractaten man solches und daß
der hertzog nitt mehr unter der vormundtschafft wehre, in acht nemmen
wolte.
Herr hertzog verhoffe und pitte, man wolte ahn Kayserlicher und könig-
lich Spanischer seithen bey dieser handlung es dahin dirigiren, damitt
wenigst ihme der weeg ad iustitiam nitt gesperret oder gehindert werde;
sie wehren mitt dem Frantzösischen auffsatz nitt zufrieden
Im ersten ksl.-frz. Friedensvertrag von Cherasco vom 6. April 1631 (Text: DuMont VI/1,
9–12) wurde Hg. Karl von Gonzaga-Nevers (1580–1637; 1595 duc de Nevers, 1630 Hg.
von Mantua) nicht in vollem Umfang mit Mantua und Montferrat belehnt und mußte
bspw. Teile des Hgt.s Montferrat gegen Erhalt einer Entschädigungssumme in Höhe von
500 000 Ecus an Hg. Viktor Amadeus I. von Savoyen (1587–1637; 1630 Hg.) überlassen.
Der Hg. von Mantua fühlte sich durch den Friedensvertrag ex falsis praesuppositis
mercklich […] vernachteilt ( APW [ II A 5, 19 Z. 12–13] ). Sowohl im FEIPM1 (Text:
Meiern V, 156 ) als auch in den am 16. November 1647 verglichenen Artikeln des span.-
frz. Friedensvertrags ( APW [ II B 6 Nr. 261 Beilage 5] ) wurde der Friede von Cherasco
jedoch vorbehaltlos bestätigt ( Tischer, Diplomatie, 399f; Croxton / Tischer, 57, 181–
184).
ihrestheils den Frantzosen nitt contradiciren noch uber sie klagen, dan sie
selbigen in viele wegh wegen hiebevor von ihnen empfangenen wohltha-
ten obligirt wehren , bedingten sich aber außtrücklichen, daß sie mitt der
Frantzosen intention nitt content und sich ihre sach mitt gepührendem
recht außzuführen gar nitt begeben könten.
Ich hab ihme geantworttet, Ewer Kayserlicher Mayestätt von seinem an-
bringen allerunderthänigst zu referiren und dero allergnedigsten befehl zu
erwartten.
PS Rezepisse auf die kaiserlichen Schreiben vom 13.
Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1647 Dezember 13. Ausf.:
RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1918fol. 361–361’; Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Zu den
zahlreichen Beilagen betr. den von Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar vorgeschlage-
nen Waffenstillstand s. das chronologische Register. Der vorgeschlagene Waffenstillstand
wurde sowohl vom Ks. als auch von Kf. Maximilian von Bayern abgelehnt und war im
folgenden ohne Belang. – Zur Person: Hg. Wilhelm IV. von Sachsen-Weimar (1598–1662),
1605 Hg., übernahm 1626 die Regierung ( DBA I, 1073, 159; 1361, 199–205; 1371, 55–65).
1647
Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1647 Dezember 25. Ausf.:
RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1919fol. 387–387’ – Konzept: ebenda Fasz. 52b (1647)fol. 172
– Ferdinand III. an Nassau und Volmar, Prag 1647 Dezember 25. Ausf.: RK FrA Fasz. 92
XIII nr. 1921fol. 391–391’, PSfol. 392–392’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. –
Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)fol. 174, PS 175 – Ferdinand III. an Nassau, Prag
1647 Dezember 25. Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b
(1647)fol. 173.
Deß hertzogs von Lothringen furstliche durchlauchtt sachen betreffend
wirdt Ewer Kayserliche Mayestät auß deß Rousselots ahn mich abgelas-
senem und Ewer Kayserlicher Mayestät bey letzter post, den 3. dießes,
allerunderthänigst uberschickten schreiben vom 30. Decembris
Vgl. [Nr. 72 Beilage [1]] .
gehorsambst referiret sein, waßmassen ihre furstliche durchlauchtt mitt
obgemeldter gegen die mediatores beschehene erclehrung und erleuterung
wohl content sein
Gemeint sind die ksl. Rechtsvorbehalte zur Gültigkeit des ksl.-frz. Vorvertrags vom 11./
14. November 1647, die Nassau den Mediatoren am 11. Dezember 1647 hatte übergeben
lassen (vgl. [Nr. 47 Beilage [1]] ). – Auch Ferdinand III. billigte die Rechtsvorbehalte mit
einem Rezepisse-Schreiben in knappen Worten (Ferdinand III. an Nassau, Prag 1647 De-
zember 25. Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b (1647)fol.
173.)
Postangelegenheiten: Verzögerungen in der Postzustellung.
Sonsten will Ewer Kayserlicher Mayestät allergnedigste resolutiones
wegen Ehrnbreitstein und in puncto executionis Gallicae ich allergehor-
sambst erwartten. Soll Ewer Kayserlicher Mayestät auch allerunder-
thänigst berichten, daß nuhn unterschiedlich mahln der Venetianisch ge-
sandter zu mir geschickt und fragen lassen, ob von Ewer Kayserlicher
Mayestät wegen renunciation deß tituls „landtgraff in Elsaß“ resolution
einkommen
annoch erwartteten.
[ Eigh. PS] Jetz schicket der hertzog von Lungaville einen edelman zu mir,
begeret mich noch heüte nach abgeloffener post zu abendts zu visitiren,
〈waß er〉 anbringen wirdt, berichte 〈bei nechstkunftiger〉 post allerun-
derthenigst.
Osnabrück 1648 Januar 9
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 41–43’, 62, praes. 1648 Januar 22 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1924fol.
400–402.
Verweis auf Beilagen. Unterredung mit den kurkölnischen Gesandten über den kurkölni-
schen Tauschplan (1648 I 8); keine Verzögerung des Friedensschlusses wegen dieser Frage.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten (1648 I 9): Empfang des schwedischen Textvor-
schlags zur schwedischen Territorialsatisfaktion, keine Einigung hierüber; Differenzen
wegen schwedischer Forderung nach Aufhebung der geistlichen Einrichtungen in Bremen
und Verden. Widerstand der schwedischen Gesandten gegen den neu eingesetzten Art. XV
*KEIPO5* betreffend den Schutz der reichsständischen Rechte.
Ablehnung der erneuten schwedischen Forderung nach Verhandlungen über die schwedische
Armeesatisfaktion; geringe Erfolgsaussichten weiterer Verhandlungen.
Anstrebung direkter Verhandlungen mit den protestantischen Reichsständen.
Rezepisse auf das ksl. Schreiben vom 25. Dezember 1647
Relation vom 6. Januar 1648 (Nr. 73): geringe Friedensbereitschaft der
Schweden. Und dieweil unß entzwischen auch ein abschrifft deroselben
außgesprengten zettuls, ob solten Ewer Majestätt unß diese tractaten nur
auffzuhalten bevohlen haben, zugestanden, haben wir selbige hiemit sub
numero 1 gehorsamst beyschließen sollen. Sodan geruhen Ewer Kayser-
liche Majestätt auß dem extractu protocolli numero 2 allergnädigst, waß
den 7. und 8. dies mit ihnen, Schweden, wie auch mit den Churbranden-
burgischen und Braunßschweig Lüneburgischen in puncto satisfactionis
et aequivalentiarum negociirt worden, anzuhörn.
Wir haben daßienig, so hierunder Churcöllen und herrn bischoffen von
Oßnabrug betrifft , deroselben deputatis umbständtlich vorgehalten. Die
haben sich zwar keines andern erclehrt, alß daß wir die sachen noch so
lang offen halten wolten, biß sie solches ihrn gnädigsten und gnadigen
herrn principalen mögten referirt und darüber resolution erlangt haben.
Wan wir aber sonst mit denen Schweden die conferentzen hetten zum
ende bringen können, so würden wir kein weitere zeitt verliehren, die
sachen nach denen in Ewer Kayserlicher Majestätt unß ertheilter instruc-
tion begrieffenen terminis dermahlen auff den enthlichen außschlag zu
richten.
Es will sich aber mit ermelten Schwedischen schlechtlich ansehen laßen,
dan alß sie heudt vormittag sich wiederumb bey unß eingestelt und wir
verhofft, sie solten sich mit denen in ihrm new auffgesetzten puncto sa-
tisfactionis, davon hiebey abschrifft numero 3, schließen und vermögen
laßen, daß es wenigst bey dem hinc inde vergliechenen, beyderseits hievor
per secretarios legationis underschriebenen
inde beliebte correcturas in das instrumentum pacis eingetragenen auff-
satz
Bezug auf Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ; später Art. XIPO). Der ksl.-schwed.
Vorvertrag vom 8./18. Februar 1647 war mit einigen Änderungen in den KEIPO4A über-
nommen worden; über die Änderungen einigten sich Ksl. und Schweden am 20. Mai 1647
(vgl. APW II A 6 Nr. 111).
machen erbotten, so haben wir sie iedoch uber allen angewendten fleiß
darzu nit bringen konnen, sondern sie sein, nachdem mit reden und
wiederreden fast in driethalb stundt zugebracht worden, endtlich aller-
dings unverrichter sachen von unß abgeschieden, daß wir daher nit wenig
anstehen, wie das werck weiters mit ihnen zum standt zu bringen.
Die specialem extinguendi collegia ecclesiastica facultatem
Die schwed. Ges. hatten abweichend zu Art. IX KEIPO4A in den Absatz beginnend
TERTIO Imperator betr. die Überlassung des Est.s Bremen, des Hst.s Verden sowie des
Amts Wildeshausen als weltliches Reichslehen an Schweden (später Art. X,7IPO) die
Klausel extinctis capitulis caeterisque collegiis ecclesiasticis eingefügt ( RK FrA Fasz. 55a
[1648 I]fol. 58’; Lorenz, Bremen, 217; für eine Zusammenfassung der Neuerungen im
schwed. Textvorschlag s. APW [III C 2/2, 936 Z. 25 – 937 Z. 2] ).
lische noch allerseits in posseß sein, zu verwilligen, ist nit allein extra ter-
minos unßer instruction, sondern wir habens hievor bey erster abhandt-
lung dieser Schwedischen satisfaction allzeitt vor eine sach, so in Ewer
Kayserlicher Majestätt Kayserlichen gewaldt nit begrieffen wehre, gehal-
ten, und darumb, wie dero geheimer rath und obristen hoffmeister, dem
hoch- und wollgebornen herrn Maximilian graffen zu Trautmanstorff in
guttem andencken sein wirdt, darein niehmahlen bewilligen wöllen, son-
dern es endtlich dahin gebracht, daß die Schweden sich mit demienigen
contentirn laßen, waß sie hierunder ex iure sublimis territorii vorzuneh-
men befugt zu sein vermeinen mögten
Zu den angesprochenen ksl.-schwed. Verhandlungen über die abthuung und aufhebung
des geistlichen weesens bey denen stifftern Bremen und Verden vgl. die Protokolle vom
5. und 6. Februar 1647 (Text: APW [II A 5, 475f, 478f] ).
Sie ziehen zwar zu ihrm ietzigem behelff den von unß pro securitate sta-
tuum new gesetzten articulum 15 herfür
Art. XV *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 832 sechster Absatz). Dieser neu in den ksl. Ver-
tragsentwurf eingefügte Artikel enthielt den Textvorschlag Langenbecks pro securitate
statuum contra praeiudicia ex satisfactionibus et aequivalentiis timenda ([Osnabrück]
[vor 1647 Dezember 9]; [Nr. 34 Beilage [1]] ).
lang dardurch gefahrt werden. Dies ist aber nur ein gesuchter praetext,
dan deßelben articuls inhalt gehet disertis verbis
Wie Anm. 8: […], ut occasione praedictarum satisfactionum et aequivalentium nemo plus
iuris, quam publica haec et universalis transactio cuicunque largitur ac permittit, sibi tri-
buere, multo minus de facto arrogare vel invadere, nec ullum immediatum Imperii statum
cuiuscunque ordinis et dignitatis in immedietate iuribus, privilegiis, immunitatibus suis et
possessionibus quacunque ratione turbare, inquietare, molestare debeat […].
statuum immediatorum contra status immediatos, nit aber auff einige re-
striction des iuris territorialis uni vel alteri competentis, so wir ihnen auch
deutlich gnug erclehrt haben, aber es hat biß dato nichts verfangen wollen.
Wir werden unß anglegen sein laßen, ob wir sie durch zusprechen ethlicher
vornehmer protestirenden ständen davon abwendig machen könten.
Bey dieser conferentz sein sie abermahlen mit der satisfaction militiae
herfürkommen, wir haben aber hingegen behaubtet, daß es vergeblich
wehre, wa nit vorhin die pacificatio ihre richtigkeit erlangt haben würde.
Und sintemahlen ihre armada nuhmehr wiederumb im auffbruch
Wrangel hatte die schwed. Armee in den Winterquartieren erfolgreich verstärkt und ver-
fügte über 11 000 Kavalleristen und 6 000 Infanteristen. Anfang Januar 1648 überquerte
die gesamte schwed. Armee (Wrangel hatte sich nun auch die Truppen Königsmarcks un-
terstellt) die Weser und rückte entlang der Linie Kassel-Fritzlar-Borken-Ziegenhain-
Merzhausen-Alsfeld-Romrod bis nach Salmünster an der Kinzig vor ( Höfer, 146ff). Von
dem Aufbruch der schwed. Armee mit gut 10 000 Kavalleristen nach Franken berichteten
die Gesandten auch in einem knappen Rezepisse-Schreiben vom gleichen Tage (Lamberg,
Krane und Volmar an Ferdinand III., Osnabrück 1648 Januar 9. Ausf.: RK FrA Fasz. 55a
[Januar 1648]fol. 37 – Konzept: ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1926fol. 405).
sonder zweiffl die obere quartier
Der oberrheinische, kurrheinische, schwäbische und fränkische Reichskreis wurden als die
oberen Reichskreise bezeichnet ( Dotzauer). Gemeint ist hier in erster Linie Franken (vgl.
Nr.n [ 79 und 80] ).
woll, daß underdeßen und biß man sicht, wie ihr intention angehen mögt,
wenig fruchtbahrlichs mit ihnen außzurichten sein unnd nach diesem
baldt andere difficulteten auff die baan kommen werden.
Das beste wehre, wan die protestirende sich dermahlen auffmuntern und
ohne mittl selbst mit unß tractiren thetten. Darzu wir alle mögligste gle-
genheit zu suchen nit underlaßen wollen.
Beilage 1 zu Nr. 78
Beilage 2 zu Nr. 78
Protokoll,s.l. 1648 Januar 7, 8. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 46–54; KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. – Druck: APW III C 2/2, 936 Z. 8 – 941 Z. 10.
7. Januar 1648. Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten über die schwedische Ter-
ritorialsatisfaktion. Hierzu übergeben die schwedischen Gesandten einen Textvorschlag mit
mehreren Neuerungen, die im Anschluß kontrovers diskutiert werden. Außerdem übergeben
die schwedischen Gesandten einen Textvorschlag zur kurbrandenburgischen Entschädigung
[Konnte nicht ermittelt werden] und fordern, auch diesen Punkt vor den Verhandlungen
über Amnestie und Gravamina zu vergleichen.
Eine geplante Unterredung mit den kurbrandenburgischen Gesandten wird auf den
nächsten Tag verschoben und das bislange Geschehene den kurkölnischen Gesandten und
Bischopink berichtet.
Raigersperger und Ernst bitten die Kaiserlichen im Namen des CC , die Frage des oldenbur-
gischen Weserzolls in die Verhandlungen mit Schweden einzubringen. Auf Anfrage der Kai-
serlichen lehnen es die beiden Gesandten ab, die schwedische Forderung nach Aufhebung der
geistlichen Einrichtungen im Erzstift Bremen und im Hochstift Verden im CC zu beraten;
diese Forderung solle den Schweden ausgeredet werden.
8. Januar 1648. Verhandlungen mit Wittgenstein, Löben und Fromhold über den kurkölni-
schen Tauschplan; dieser wird von den kurbrandenburgischen Gesandten zurückgewiesen.
Es folgt eine Unterredung über die Erbfolge in Pommern und die diesbezüglichen Ansprüche
der Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach sowie Markgraf Christian Wil-
helms. Abschließend ersuchen die Kaiserlichen die kurbrandenburgischen Gesandten, die
Schweden zu einem Verzicht auf ihre Forderung nach Aufhebung der geistlichen Einrichtun-
gen in Bremen und Verden zu bewegen.
Nachmittags tragen die Kaiserlichen Langenbeck und Lampadius den kurkölnischen Tausch-
plan vor, die diesen jedoch ebenfalls rundweg ablehnen.
–/ 79/–
Osnabrück 1648 Januar 9
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Keine Unterstützung der kurbrandenburgischen Fürsprache betreffend Jägerndorf und den
Freiherren von Schönaich.
Geringe Friedensbereitschaft Schwedens; schwedische Offensive in Franken vermutet. Kom-
promißbereitschaft der Protestanten in Autonomiefragen; Mißbilligung der kaiserlichen Un-
terredungen mit reichsständischen Gesandten durch Schweden. Disput zwischen Krane und
Salvius.
Auf das Schreiben vom 20. Dezember 1647 : Paßangelegenheit. Wegen
der Jägerndorffischen
Jägerndorf, oberschlesisches Mediatft. – Ferdinand II. hatte das Ft. Jägerndorf im März
1622 für die böhmische Krone eingezogen und durch Schenkung an F. Karl von Liechten-
stein (1569–1627) übertragen. Kf. Friedrich Wilhelm von Bg. machte auf dem WFK Erb-
ansprüche auf das Ft. geltend ( Weber, 190–194; Bein, 85–102). Die Ksl. lehnten die Auf-
nahme einer Regelung über Jägerndorf in den Friedensvertrag ab (vgl. hierzu exempla-
risch APW II A 6 Nr. 65, auch Nr.n 167 und 182) und gingen im Herbst 1647 dazu über,
die Angelegenheit systematisch zu verschleppen (vgl. ebenda Nr. 214).
Sebastian Fh. von Schoenaich (1598–1650) bemühte sich auf dem WFK um die Restitution
der niederschlesischen Hft.en Beuthen, Carolath und Milkau, die sein verstorbener Bruder
Johannes (1592–1639) wegen seiner Beteiligung am böhmischen Aufstand verloren hatte
( Grundmann, 275–281). Dabei wurden sie von den kurbg. Ges. unterstützt, die die An-
gelegenheit wiederholt bei den ksl. Ges. vorbrachten (vgl. APW II A 6 Nr.n 132, 182).
denburgischen biß daher nichts mehr collegialiter angebracht, allein
Frombholdt vermeinte, wir solten wegen Schönaich an ihre majestät
schreiben, so ich in auffzug gestellt. Soll auch ferner underlassen bleiben.
Wie schlecht sonst die Schweden sich zum friden schikhen, weiset unser
gesambte relation . Sie bochen uff ihr remontirte armada, wölche nun-
mehr sich movirt und sonder allen zweifel in Frankhen einzebrechen
suechen würdt. Also werden wir ein zeitlang wenig mit inen außrichten
könden.
Sonsten geben die protestierenden mehrerntheils in particularconversa-
tionibus zu vernemmen, daß sie in puncto autonomiae weichen, aller-
maassen die Churbrandenburgischen allberait sich dessen gegen unß ver-
merkhen lassen. Allein wollen die 〈…〉 Schweden nit gestatten, daß sie,
protestierende, sich gegen unß formblich erclären sollen, sondern wollen
daß werkh so lang auffhalten, biß sie ihre intentiones durchgebracht, und
legen unß fast übel auß, daß wir die stände ansprechen, als wann wir sel-
bige auffhetzen theten.
Herr Crane hatt im discurs ein wortt lauffn lassen, ihre Kaiserliche
majestät hetten die Schwedische armee auß Böheim geßlagen , und wann
sie widerkämen, wurde man sie wider hinaußschlagen. Darüber hatt sich
Salvius gantz entzi〈er〉t, sagend, sie ist nit heraußgeschlagen, würdt wol
wider hineinkommen und 〈solle〉 versichert sein, daß es weit anderst als
zuvor hergehen würdt. In summa, wir haben unß zu disen leütten keines
fridens zu versehen.
–/ 80/–
Osnabrück 1648 Januar 9
Eigh. Ausfertigung: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Unannehmbare schwedische Forderungen und neuer Feldzug der Kronen; Kritik an den For-
derungen katholischer Reichsstände.
Rücksendung von Korrespondenz. Unsere Schweden lassen sich allhier
sehr schlecht an und muetten unß noviteten zu, die wir nit willigen kön-
den, aber diß geschicht wegen ihrer armada vorhabenden uffbruchs und
anzugs in Frankhen
Zum Beginn des schwed. Feldzugs 1648 s. [Nr. 78 Anm. 11] .
noch disen feldtzug ze wagen und zu versuechen, ob sie dem Teütsch-
landt den garauß machen könden. Interim zankhen wir umb 2 bisthumb
und 4 clöster, biß wir alles verlieren. Exemtion Oldenburgs.
–/ 81/–
Münster 1648 Januar 10
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 11–11’, praes. 1648 Januar 19 = Druck-
vorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Gespräch mit Longueville (1648 I 7): Ankündigung seiner Abreise bei weiterer Verzögerung
des Friedensschlusses; gegenseitige Schuldzuweisungen für den ausbleibenden Verhandlungs-
erfolg.
In sachen die generalfriedenshandlung betreffend ist alhie seit meines
letztern allerunderthänigsten berichts nichts vorgelauffen.
Diengstags [ 7. Januar 1647] nach abgelauffener post hatt mich der duca
de Longeville besucht, aber nur in complimenten geplieben mitt wun-
schung eines gluckseligen newen jahrs, dessen ich mich bedancket und
mich erbotten, die ehr, so in respect Ewer Kayserlicher Mayestät er mir
erwiesen, deroselben allerunderthänigst zu ruhmen, warauff der hertzog
viele hohe erpietens zu Ewer Kayserlicher Mayestät diensten gethan und
darbey gewuntschet, daß dernmahlneinst zu erlangung eines friedens mitt
ernst tractirt werden möchte. Sonsten, da die sachen noch ferners verlän-
gert werden solten, wehre er resolvirt, nacher Franckreich zu ziehen und
sich alhier länger nitt also vergeblichen auffzuhalten
Longueville hatte bereits im Sommer 1647 seinen Wunsch zur Rückkehr nach Frk. geäu-
ßert, war jedoch auf Drängen Mazarins noch in Münster geblieben. Longuevilles mögliche
Rückkehr nach Frk. war vor dem Hintergrund der aufkommenden Fronde auch innenpo-
litisch bedeutsam (vgl. Tischer, Diplomatie, 102f).
gehrten einen auffrichtigen frieden, verspuhrten aber wohl, daß unser sei-
then und sönderlichen der herrn Spanischen man ein häckel einzuwerf-
fen oder etwas zurückzubehalten gedäncke, wardurch man, wan schon
der fridt geschlossen, leichtlichen wider zum krieg kommen könne.
Darauff ich ihme geantworttet, es wehre der gantzen weldt bekandt, daß
man dieserseits die friedensbegirdt im werck erwiesen, stünde nur negst
Gott bey ihnen, daß man den frieden schliessen könt. Ich hette von den
herrn Spanischen offters gehöret, daß sie sich eben dießes gegen sie,
Frantzösische, beklagten, daß sie dergleichen petita, reservata und condi-
tiones anbrächten, bey welchen kein beständiger fridt bestehen köndt. Ist
damitt abgeschieden.
Prag 1648 Januar 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1942fol. 58–59, PSfol. 60, praes. 1648 Januar 22 =
Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 5–5’, 16, PSfol. 6.
Gutachten deputierter Räte
dorff, Martinitz, Kurz, Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),
s.l. 1648 Januar 11. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 8–9, 10–14’.
Rüge wegen Erklärung der kaiserlichen Gesandten betreffend die Autonomie in Niederöster-
reich im *KEIPO5* . Forderung nach schriftlicher Erklärung der Schweden zu *KEIPO5* ,
keine Verhandlungen über Armeesatisfaktion. Kurtrierische Partikularforderungen.
Verweis auf Beilagen betreffend die Mission Schröders bei Kursachsen.
Verweis auf die Weisung vom 7. Januar 1647 (Nr. 76): Empfang der Re-
lationen vom 23. und 26. Dezember 1647 (Nr.n 56 und 61). Rezepisse auf
die Relation vom 30. Dezember 1647 (Nr. 65). Demnach wir uns aber in
vorgedachter unserer abgangenen vorandtwortt dahin allergnedigst
erclerth, daß wir bey negster folgender ordinari unsere weitere erclärung
euch zuekommen lassen wolten, alß hettet ihr besser gethan, daß ihr
unserer vertrösten hauptresolution erwarttet und zuvor wegen unserer
Österreichischen landen nichts hinausgegeben
unserer intention wegen der erfolgenden haubtsachlichen erclärung durch
unsere vorgangene schreiben
Gemeint sind die Vorantworten zur vorläufigen Verhandlungsführung vom 27. und 30.
November sowie vom 4. Dezember 1647 ( [Nr. 14 Beilage [1]] , [ Nr. 21 Beilage [1]] , [ Nr. 25 Beilage [1]] und [Nr. 26 Beilage [1]] ).
auch nachmahlen bey unserer haup[t]instruction und unserer erbländer
halber destwegen absonderlichen den sechsten Decembris abgangener er-
clärung
2 bewenden] Im Conclusum (fol. 14) zusätzlich: Wurde nun vermog derselben dz ius terri-
toriale in puncto religionis erhalten, so wer[d]e es mit Osterreich ebensowohl sein rich-
tigkeit haben und nicht vonnothen sein, destwegen in〈zwischen〉 etwas zu gedenken.
Solte es aber dz ius territoriale nit erhalten werden, so blieb es bey ihrer Kaiserlichen
majestätt reservation wegen der Osterreichischen landen.
Damit auch die tractaten schleuniger fortgestelt werden, so habt ihr auf
nichts anders bey den Schwedischen zu tringen, als daß sy auf alle die
hinausgegebene puncta auf einmahl ihr endtliche erclärung in schrifften
übergeben und euch weiters in keine weitere puncta, wenigist aber über
den punctum satisfactionis militiae Suecicae,
7 einzulassen] Im Ga. (fol. 11’–12) folgt zusätzlich: Anbelangende vorß dritte die erin-
nerung wegen deß großherzogen praetension undt competenz wieder den herzog von
Saphoy [ vgl. Nr. 61 bei Anm. 10], so halten die gehorsambiste räthe darfür, daß deren
ungeacht eß nochmahlß bey der generalitet in verbis „omnesque reliqui principes et res-
publicae Italicae“ verbleiben sollen, biß man siehet, waß die Schweeden undt Franzoßen
selbst darunder moviert haben werdten. Betreffende zum vierten die declaration wegen
deß herzogen von Braganza inclusion, so möchte solche nach der Kayserlichen abgesan-
den überschikten concept [ Nr. 61 Beilage [2]] entlich (doch mit verbewust undt einwil-
ligung der Spanischen) passiert werden. Hierzu das Conclusum im GR (fol. 14’): Tertio
des movirten de〈…〉 wegen einschliessung der Italianischen fursten und republiken,
lassen es ihre Kayserliche majestät bei ihrer in generali gesetzter clau[s]el allerdings be-
wenden.
Was ihr wegen der Trierischen praetensionen vermelt, so auf dreyen
puncten, voti electoralis, Lucemburgensis depositi und restitution der
vestung Ehrenbraitstain und Hammerstain
Das befestigte Schloß Hammerstein (Kft. Trier) war seit 1646 von lothringischen Truppen
in span. Sold besetzt. Kurtrier forderte den Abzug der lothringischen Besatzung und er-
klärte sich bereit, die Befestigungen im Gegenzug zu schleifen ( APW [ II A 4 Nr. 36] ; zur
Sache vgl. Abmeier, 133–139).
alle drey unsere erclärung schon zuvor empfangen, darbey lassen wir es
gleichergestalt
12 bewenden] Im Ga. (fol. 12’–13) ausführlicher: In den ersten baiden haben die Kayser-
lichen abgesandten schon vor dißem auf daß Franzosische proiect [ Gemeint ist der
FEIPM1 ] mit gutten fundamenten negative respondirt [ Bezug auf die Notae ad Instru-
mentum Gallicum der ksl. Ges. vom 27. Juli 1647, d.i. APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2].],
darbey eß ihre Kayserliche majestät bewenden laßen. Auf die dritte haben sie sich auch
erklärt, daß wan der fridt geschloßen undt ratificiert sein würdt, es mit deren restitution
gleich wie mit andern sol gehalten werdten [ vgl. Nr. 37], worauf dan die Kayserlichen
abgesandten für dißmahl zu weißen weren, undt weil man ohnedeß noch in deliberation
Zur ksl. Erklärung betr. Ehrenbreitstein s. [Nr. 13] . Eine ksl. Weisung betr. die Zustimmung
Söterns zur Ks.wahl Ferdinands III. konnte nicht ermittelt werden; die ksl. Ges. entschul-
digten sich später ggb. den Kurtrierischen in dieser Frage mit mangelnden Weisungen vom
Ks.hof ( Abmeier, 146). Eine ksl. Erklärung zu den beschlagnahmten Vermögensgütern
konnte ebenfalls nicht ermittelt werden (zum ksl. Mandat gegen Sötern wg. Übergriffen
auf St. Maximin vgl. das letztgenannte Schreiben in APW [II A 5 Nr. 175 Anm. 3] ).
Und weilen wir euch unterm dato bemeltes siebenden Januarii, was unser
rath und gehaimer reichssecretarius Wilhelm Schröder bey unsers lieben
ohaimbs, deß churfürsten zu Sachsen liebden gehaimen räthen ange-
bracht, communicirt und darneben die vertröstung gethan, daß wir unsere
ihme darauf erfolgende erclärung euch ebensowohl überschickhen wol-
ten, alß habt ihr dieselbe hiebey in beyverwahrter abschrifft zu empfan-
gen und euch dißfalls darnach zu richten.
PS Über dasienige, was wir unserm rath und geheimen reichssecretario
Wilhelm Schröder unterm dato den achten Januarii anbefohlen und euch
in heutigen schreiben einschliessen thuen, hatt uns besagter unser rath
noch ein andere relation vom achten eiusdem eingeschickht, so wir
262,12 erstangeregten Französischen proiectß begriffen, so wirdt man uber selbigs drey
puncten Euer Kayserlicher Majestät mit unterthenigsten guttachten ferner berichten, ob
undt waß darinnen weiter nachzugeben. Biß dahin dan auch die Kayserlichen abgesand-
ten zur gedult zu weißen. Im Conclusum im GR (fol. 14’) folgt darüber hinaus: Betref-
fendt die Münsterische relation von herrn graven Johan Ludwig von Nassau und den für
Lottringen suchenden passbrieff [ vgl. Nr. 68] haben ihre Kaiserliche majestätt geschlos-
sen, sie lassen es bei ihrer vorigen ergangenen resolution bewenden [ konnte nicht er-
mittelt werden], und solte des vorgeschlagenen temperaments wegen nec pro nec contra
etwas gemeldt werden.
communicirn wollen.
Beilage [1] zu Nr. 82
Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648 Januar 8 . Ausf.: RK FrA Fasz. 87 (1648) unfol. –
Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 63–65’ – Konzept: ebenda Fasz. 54ffol.
359–366.
Conclusum
Prücklmaier, Gebhardt, Söldner),s.l. 1648 Januar 8. Kopie: RK FrA Fasz. 54ffol. 351–354’.
Auf die Relationen vom 3. und 4. Januar 1647 ( [Nr. 76 Beilagen A und B] )
Die folgenden Weisungen zu den einzelnen Punkten des Friedensvertrags sind nicht ange-
merkt, sofern sie mit den bereits an die ksl. Ges. überschickten Weisungen übereinstimmen
(vgl. i.d.R. [Nr. 29 ] und [Nr. 55 Beilage 1] ).
der Parität im Rat der Stadt Augsburg, Anwendung des Normaljahrs 1624. Verweis der
Frage der Reichspfandschaften (u.a. Lindau) auf den nächsten Reichstag. Ansonsten ist uns
nicht entgegen, daß die Klausel „ab amicis in amicos“ außgelassen unnd pro verbis
„foederum cum Suecia Galliaque“ die wort „foederum hinc inde contractorum“, imgleichen
pro verbo „specialius“ daß wort „clarius“ gesezt werde
Bezug auf Art. IV § „Ut autem specialius“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 dritter Ab-
satz ). In der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 hatte der Ks. die Auslassung des
Wortes specialius gewünscht (vgl. [Nr. 29 bei Anm. 29] ).
Sachßischen räthe erinnerung billich gesezt werden „Quaecumque […] anno 1624 die 1.
Januarii poss[e]derunt“
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die
Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1.
Januar 1624 (Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz). Hier hatte die Forderung der kath.
Rst. nach Einsetzung der Klausel [anno 1624 die 1. Januari possederunt] eadem omnia et
singula, prout sub initium horum tractatuum possederunt, iidem possideant imposterum
ad NN annos ut supra de immediatis Eingang in die ksl. Notae ([vor 1647 Dezember 27];
[Nr. 76 Anm. 5] , hier Meiern V, 548 achter Absatz) gefunden. Die kursächsischen Räte
hatten diese Forderung zurückgewiesen und die Formulierung anno 1624 1. die Januarii
possederunt, possideant et imposterum, donec controversiae religionis amicabili partium
compositione universali definiantur vorgeschlagen (vgl. das Protokoll Schröders vom 3.
Januar 1648: [Nr. 76 Beilage [1] zu Beilage B] , hierfol. 334’–335).
Auff der distinction, ob die monasteria mediata de vel in territorio vel extra territorium sein,
begern wir umb friedens willen nicht zu beharren
In das Restitutionsgebot des Art. V § 9 KEIPO4A war auch dasjenige mittelbare Kirchen-
gut eingeschlossen, das zum Stichtag des Normaljahrs außerhalb der Länder von Rst.
Augsburgischer Konfession lag ( aut quod non de vel in territorio evangelicorum). Die
kursächsischen Räte hatten zurückhaltend auf die Forderung nach Auslassung dieser Klau-
sel reagiert (zur Forderung vgl. die Notae, hier Meiern V, 548 achter Absatz; zur Reak-
tion der kursächsischen Räte vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 335).
In puncto autonomiae subditorum aber bleiben wir bey der vorigen resolution, daß die
paragraphi „Hoc tamen non obstante“, „Pacta autem“, „Illi vero“, „Illi denique etc.“ auß-
zulassen.
Wegen Schlesien und Niederösterreich ist ein Mißverständnis vorgefallen, und die kaiser-
lichen Gesandten haben voreilig eine unerwünschte Erklärung herausgegeben, worüber Du
ihre Liebden aufklären sollst. Die gratia, so wir den Schleßingern erweisen, ist eben in
denienigen diplomate begrieffen, so wir durch unsere abgesandte den churfürstlich Sächs-
sischen gesandten bey publication des Pragerischen friedenschlueß außhendigen lassen, die
Chursächssische aber dazumahl nit annemmen wollen, und weiln dasselbe iezo nicht bey
handen, soll es negstes tages von Wien heraufgefordert und entweder in orginali oder be-
glaubten abschrifft zur churfürstlich Sächßischen canzley geliffert werden
In der ksl. Resolution für Schlesien als Nebenrezeß zum PF (Prag 1635 Mai 30) waren die
Ft.er Brieg, Liegnitz, Oels(-Münsterberg) sowie die Stadt Breslau von dem grundsätz-
lichen Verbot der Ausübung der Augsburgischen Konfession in den habsburgischen Erb-
ft.ern Schlesiens ausgenommen (Text: BA NF II/10 Nr. 565, 1661–1665; vgl. auch Palm,
357–365). Die sächsischen Räte hatten um eine Abschrift dieser Resolution gebeten, auf die
Art. V § 13 Absatz beginnend mit Silesii etiam KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ) Bezug
nimmt (vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 336–336’).
Der Einschluß der Reformierten soll nach Möglichkeit ohne die zahlreichen Ausnahme-
bestimmungen und Vorbehalte erfolgen. Dem camergericht soll bey den achten articul §
„De indaganda etc.“ wegen der schulden eben das befohlen werden, waß unserm reichshof-
rath anbevohlen worden
Bezug auf Art. VII Absatz beginnend mit De indaganda KEIPO4A (Text: Meiern IV,
577 ; zu der Anweisung an den RHR s. [Nr. 29 bei Anm. 145] ).
Waß daß reservat wegen der insul Wollin für ihre liebden rechtens in puncto satisfactionis
Suecicae betrifft
Hg. Franz I. von Pommern (1577–1620) hatte bei seiner Hochzeit mit Sophie von Sachsen
(1587–1635) die Insel Wollin für den Brautschatz seiner Gemahlin verpfändet (vgl. den
kursächsischen Protest betr. den Anspruchs auf Wollin vom 21./31. März 1648. Text:
Meiern V, 597 f; s. auch APW [III C 2/3, 189R nr. 2019] ). In Art. IX Absatz beginnend
mit Primo KEIPO4A betr. die Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger
Teile von Hinterpommern sowie die spätere Festlegung des Grenzverlaufs (Text: Meiern
IV, 578 vierter Absatz; vgl. später Art. X,1IPO) wurde Wollin als Teil der Territorial-
satisfaktion an Schweden übertragen.
angesichts dahero ursach nemmen würden, die tractaten aufzueschieben oder wohl gar zue
rumpiren.
Ingleichen wegen der statt Magdeburg, wan ihr das privilegium fortificationis disputirlich
gemacht werden solte
Hg. August von Sachsen-Weißenfels (1614–1680; NDB I, 450 ), zweiter Sohn Kf. Johann
Georgs, war seit 1628 postulierter und im PF 1635 auf Lebenszeit anerkannter Adm. von
Magdeburg. Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi KEIPO4A
betr. die Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (Text: Meiern IV, 581 letzter Absatz;
Otto von Guericke, 58; später Art. XI,8IPO) bestätigte der Stadt u.a. das vom Ebt.
angefochtene Befestigungsprivileg (vgl. das Memorial des Est.s Magdeburg betr. das Be-
festigungsprivileg der Stadt Magdeburg, Osnabrück 1646 März 7[/17]. Text: Meiern II,
839f ; Otto von Guericke, 180).
schaden thuen wurde alß vor niemahls. Wer derwegen besser, es bey dem auffsaz zue lassen.
Die außlassung der disposition für margraff Christian Wilhelmbs zu Brandenburg liebden
versprochenen underhalt
Art. XIII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 ) bestimmte die monatliche Zahlung von
1 250 Rt. vom Est. Magdeburg an Mgf. Christian Wilhelm von Bg., der von 1598–1628
Adm. des Est.s gewesen und 1632 zum Katholizismus konvertiert war. – Im PF war
Christian Wilhelm als Entschädigung für seinen Verzicht auf das Est. eine jährliche Ali-
mentierung in Höhe von 12 000 Rt. auf Lebzeit zugesprochen worden (Punkt [19] des PF:
BA NF II 10/4 Nr. 564A, hier S. 1611). Der zur Zahlung verpflichtete Adm. des Est.s, Hg.
August von Sachsen, war dieser Verpflichtung jedoch nie nachgekommen ( Schrader, 81–
83).
verstehen.
Waß aber ihr, des churfürstens liebden, habende expectanz zu der graffschafft Hanau be-
trifft
Kursachsen hatte im August 1625 von Ks. Ferdinand II. eine Anwartschaft auf die Gft.
Hanau erhalten ( Müller, Kursachsen, 381f Anm. 252). Lgf.in Amalia Elisabeth (geb.
von Hanau-Münzenberg) hatte 1643 mit dem Gf.en von Hanau-Lichtenberg den hes-
sisch-hanauischen Erbvertrag geschlossen, in dem ihr für den Fall des Aussterbens der
Linie Hanau-Lichtenberg die Nachfolge in die münzenbergische Hälfte der vereinigten
Hanauer Lande zugesichert wurde. Die kursächsischen Räte forderten die Auslassung
der von Hessen-Kassel angestrebten Bestätigung des Erbvertrags im Friedensinstrument
( Bettenhäuser, Hessen-Kassel, 98, 100; im Protokoll Schröders vom 3. Januar 1648fol.
337’; vgl. auch das kursächsische Memorial an die schwed. Ges. vom 19./29. November
1647, Text: Meiern V, 393 f).
und gehandthabt werde, darauf wir auch unnsere abgesandte zu Oßnabrugg instruieren
wollten.
Mit hinaußgebung des andern memorials
fürst schriftlich erklärt, sollst Du uns dieses überschicken, damit wir uns darauf erklären
können.
Beilage [2] zu Nr. 82
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 8, praes. [Prag] 1648 Januar 9. Eigh. Ausf.:
RK FrA Fasz. 54ffol. 355–358 – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 67–70.
Unterredung mit Sebottendorf
wegen der Ankunft Burgsdorffs
Konrad Alexander Magnus von Burgsdorff (1595–1652), 1642 kurbg. Oberkammerherr,
Wirklicher GR und bis zu seinem Sturz 1652 faktisch der führende Minister Kf. Friedrich
Wilhelms von Bg. ( Spannagel; Bahl, 444f). – Burgsdorff bemühte sich zwischen Dezem-
ber 1647 und Mai 1648 (vergeblich) um einen bewaffneten Zusammenschluß der Kf.en
von Bg. und Sachsen sowie der Hg.e von Braunschweig-Lüneburg und bereiste zu diesem
Zweck die entsprechenden Höfe. Von Anfang Januar bis Anfang Februar 1648 verhan-
delte Burgsdorff bei Kursachsen ( UA IV, 762–814; Brandstetter, 34–50; Dickmann,
453f; Opgenoorth, 187). Laut seinen Ausführungen ggb. Schröder am 26. Januar 1648
seien die gen. F.en in der Lage, in kurzer Zeit jeweils 5 000 Mann, d.h. in der Summe ein
Heer von 15 000 Mann ins Feld zu stellen, um damit die eigene Position ggb. Schweden zu
stärken (vgl. Schröder an Ferdinand III, Lichtenburg 1648 Januar 27, d.i. [Nr. 108 Beilage [1]] ).
forderung an, die Räte zum Kurfürsten zu begleiten. Sebottendorf berichtet Schröder von
einem kurfürstlichen Schreiben betreffend die weitgehende Zustimmung des Kurfürsten zu
den kaiserlichen Änderungswünsche am KEIPO4A (Ausnahme: Schlesien), über die Haltung
der protestantischen Reichsstände in Osnabrück und über das freundliche Verhalten der
schwedischen Gesandten gegenüber Leuber. Schröder übergibt Sebottendorf eine Abschrift
der geheimen proposition
Konnte nicht ermittelt werden. Der geheime Teil von Schröders Mission hatte das ksl.
Werben um die militärische Konjunktion Kursachsens mit dem Ks. zum Inhalt (vgl. auch
die Anwort Ferdinands III. vom 10. Januar 1648; Text: [ Nr. 84 Beilage A] ). Eine inhaltliche
Wiedergabe der geheimen Proposition nach kursächsischen Archivalien findet sich bei
Brandstetter, 41f.
Osnabrück 1648 Januar 13
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 69–71, praes. 1648 Januar 23 = Druckvorlage –
Kopie: ebenda Fasz. 54ffol. 486–488’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA
Fasz. 92 XIII nr. 1927fol. 407–408’
In APW [ III C 2/3, 180 nr. 1927 ] mit dem Schreiben aller Ges. an Ferdinand III. vom
gleichen Tage verwechselt.
Verweis auf vorherige Relation. Stand der Verhandlungen mit Schweden an die protestanti-
schen Reichsstände berichtet (1648 I 10).
Aussichtslosigkeit der Verhandlungen über *KEIPO5* ; Rücksprache mit den Gesandten der
katholischen Kurfürsten gemäß Hauptinstruktion (1648 I 11); Sorge über kursächsische Hal-
tung betreffend die Autonomie in den kaiserlichen Erblanden.
Unterredung mit Löben (1648 I 12): Gründe für die neuen schwedischen Forderungen; Kla-
gen der französischen Gesandten über Abwesenheit Biörenklous, geplante Reise Oxenstier-
nas nach Münster.
Fortsetzung der Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten vereinbart; Aufschub der
Reise Oxenstiernas nach Münster.
Gerüchte über geplante Einflußnahme der Kronen zur Verhinderung des spanisch-nieder-
ländischen Friedens.
Ewer Kayserlicher Majestätt hat unßer negstvorgehende relation vom 9.
dießs allerunderthenigst zu erkennen geben, waßgestalten die damahlige
conferentz mit denen Schwedischen ahn deme gestanden, daß die sich der
gesuchten extinction collegiorum ecclesiasticorum, auch ubriger darbey
angehengter newerungen in puncto satisfactionis nit begeben wöllen.
Nuhn haben wir darauffhin ahm negstgefolgten freytag, den 10. dießs,
einen außschuß der protestierenden vor unß erfördert und ihnen die un-
zimblichkeit dieser sachen umbständtlich vorgehalten und zu gemüth ge-
führt, des versehens, sie solten gedachte Schwedische davon abmahnen
und zu mehrer beschleunigung der tractatn vermögen.
Deßgleichen haben wir auch für ein notturfft befunden, weil ie uber alles,
waß wir bißher sowoll mit denen protestirenden alß mit den Schwe-
dischen negociirt, einige hoffnung nit erscheinen will, daß auff die von
denen catholischen vorgeschlagene temperamenta waß fruchtbahrlichs
zu erhalten sein werde, dermahlen nach anleitung unßer instruction
Gemeint sind die Ausführungen über einen ksl. Vorgriff beginnend mit Soviel aber schließ-
lichen in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29 bei Anm. 222] ).
herrn catholischn churfürsten räthe und gesandten
den, ihnen warauff Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigste meinung
endtlichen gestelt wehre, zu eröffnen
Hierzu hatte Volmar unter der Überschrift Extractus instructionis Caesareae die ksl. Hal-
tung auf Grundlage der Hauptinstruktion vom 6. Dezember (Nr. 29) und der (am 21.
Dezember übersandten) Resolution vom 18. Dezember 1647 ( [Nr. 55 Beilage [1]] ) zusam-
mengestellt (s.l. [vor 1648 Januar 11]. Kopie (mit Notizen Volmars): GehStReg Rep. N
Ka. 92 Fasz. 66 pars 2 Nr. 19; RK FrA Fasz. 96 VIfol. 290–291’ – Konzept: GehStReg
Rep. N Ka. 92 Fasz. 66 pars 2 Nr. 19). Diese Aufstellung wurde den kath. Ges. offenbar
auch übergeben und im CC verlesen, die öst. Überlieferung aus der Kanzlei Wolkensteins
trägt den Vermerk Dictatum Osnabrück 11. Januarii 1648. – In diesen Zusammenhang
gehört wohl auch: Ksl. Textvorschlag zu Art. IV § „Principes quoque“ KEIPO4A betr.
die Restitution der Gf.en von Mömpelgard, insbes. Wiedereinsetzung in Clerval und Pas-
savant sowie die Bestätigung ihrer Reichsunmittelbarkeit,s.l. praes. 1648 Januar 11 (Kopie:
GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 15).
maaßen wir auch vorhabens wehrn, demnach ebenmeßig mit denen
Chursachßischen und -brandenburgischen, auch fürstlich Braunßschwei-
gischen und ethlichen von denen reichsstätten absonderlich zu reden.
Wie nuhn solches alles vollenzogen und waß unß darauff von dern catho-
lischen churfürsten räthen zur anthwortt ertheilt worden, daß geruhn
Ewer Majestätt auß beyliegendem extractu protocolli sambt dem auffsatz
de autonomia subditorum allergnädigst anzuhörn, dabey gleichwoll auch
des Chursachßischen abgesandtens wegen der religion in Ewer Majestätt
erblanden besonder anbringen
Leuber hatte am 10. Januar 1648 vorgebracht, daß es bei der entsprechenden Regelung des
KEIPO4A nicht verbleiben könne; Trauttmansdorff habe vor seiner Abreise verlauten
lassen, der Ks. würde den Protestanten in jedem Kreis eine Kirche einräumen (vgl. das
Schreiben Trauttmansdorffs an den Ks. vom 14. Juni 1647, d.i. APW II A 6 Nr. 156;
außerdem APW [ III C 2/2, 943 Z. 11–28] ).
weil auß denen mit den Schwedischen fürgeloffenen conferentzien
unschwehr zu vermercken, daß sie abermahlen wie zuvor das gantze
werck auff restitution der proscribirten und freystellung der religion in
besagten erblanden werden auffstoßig machen wöllen , sonderlich, wan
sie von dieser Chursachßischn weitern intervention nachricht erlangen
solten, wie dan dieser abgesandter, alß unß von vertrawten örtten zu ver-
nehmen kombt, sich in puncto gravaminum fast ebenso hart alß einer un-
der denen protestirenden erzeigen thuet.
Und dieweil wir dan bißhero in obgemelten negociationibus begrieffen
gewesen, so haben wir auch immittls unß bey denen Schwedischen umb
weitere conferentz anzumelden underlaßen, sondern zugewahrtet, ob sie
sich ethwan obgedachter newer anmaaßung zu begeben verlauten laßen
würden, gestalten dan gestern abendts unß der freyher von Löwen an-
zeigen laßen, daß der Oxenstirn bey ihme gewesen, von deme er soviel
vermerckt, daß sie weichen und es allerdings bey dem vorigen vergleich
bewenden laßen würdn, hettens allein der ursachen auff die baan ge-
bracht, weil wir unßerstheils so viel newe correcturas proponirt, thetten
also unßern, weil die ordtnung ietzt ahn unß wehre, mit verlangen er-
wahrten.
Darbey ließ der von Löwen auch anmelden, daß der Oxenstiern gesagt, es
hetten die Frantzösische plenipotentiarii nuhn zum öfftern geandet, daß
die cron Schweden derzeitt keinen residenten zu Münster
Der schwed. Resident in Münster, Biörenklou, hielt sich spätestens seit Anfang Dezember
1647 in Osnabrück auf (vgl. APW [ II C 4/1 Nr. 76] ). Von dort aus reiste er am 19. Januar
1648 zur Berichterstattung nach Stockholm (vgl. [Nr. 92 bei Anm. 11] ).
ihnen die continuation der alhiesiegen handtlung manglete, derentwegn
er vorhabens wehre, ein reiß hinüber zu thuen und ihnen von allen parte
zu geben. Er, von Löwen, aber hette ihn ersucht, solche reiß noch derzeitt
einzustellen und vorderist die sachen alhier zum schluß bringen zu helf-
fen.
Hierauff hab ich, graff von Lamberg, heudt dato meinen secretarien zu
ermelten Oxenstirn geschickt und ihme andeuten laßen, wir wehrn diese
tage hierein mit denen ständen beschäfftigt gewesen und verlangte unß,
die conferentzen mit ihme und seinem collega vortzusetzen. Allein wehre
ihnen bewust, warahn es bey der negsten erwunden, wolten gleichwoll
verhoffen, sie würden sich hinzwischen eines beßern bedacht haben und
sich gegen unß eines andern erclehrn. Auff solchen fahl wehrn wir erbie-
tig, unß mordrigen vormittags wiederumb bey ihnen einzustellen.
Warauff der Oxenstirn sich in anthwortt vernehmen laßen, daß ers gehrn
höre, daß wir die conferentias zu continuirn gemeindt, sie, Schwedische,
hielten sich alle stundt darzu bereith, wolten unßer auff morgen umb 9
uhrn erwahrtn und er, Oxenstirn, seine sonsten nacher Münster vor-
gehabte reiß (alwo man seiner erwahrte) wieder einstellen. Wollen unß
also gliebts Gott morgen bey denen Schwedischen zur conferentz wieder
einfinden und sehen, wie es weiters ablauffen wirdt.
Wir werden aber gleich ietzo bey schließung dieses von gutten ortt be-
richtet, daß der Heßen Caßlische abgeordtneter Großeck
posta alhie anglangt, umb den Oxenstirn nacher Münster, damit denen
Hollandischen gesandten wegen einstellung der publication des zwischen
Spanien und Hollandt geschloßenen friedens von gesambten plenipoten-
tiariis beyder cronen Franckreich und Schweden zugesprochen werden
möge, abzuholen, also scheinet obgemeltes des Oxenstirns fürgeben nur
ein scheinpraetext, diese ietz angezogene ursach aber darunder verborgen
zu sein
Krosigk drängte bei Oxenstierna in dieser Zeit stark auf den Abschluß einer endgültigen
friedensvertraglichen Regelung über die Satisfaktionsforderungen Hessen-Kassels (vgl.
Meiern IV, 913 ).
Beilage [1] zu Nr. 83
Kaiserlicher Textvorschlag zur Autonomie im Reich (lat.),s.l. [praes. 1648 Januar 11]
Dieser Textvorschlag wurde den Ges. der kath. Kf.en höchstwahrscheinlich in der Unter-
redung am 11. Januar 1647 übergeben; im Protokoll wird dies allerdings nicht erwähnt
(vgl. aber den Bericht über ihre Zustimmung zu dem Textvorschlag am 12. Januar 1647
in APW [ III C 2/2, 945 Z. 13–15] ). Entgegen der Weisung in der Hauptinstruktion vom 6.
Dezember 1647 ( [Nr. 29 bei Anm. 111] ) enthält der Textvorschlag eine Regelung betr. die
Religionsverhältnisse im Hst. Hildesheim.
pie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I),fol. 72–73; ebenda Fasz. 54ffol. 489–490’.
Beilage [2] zu Nr. 83
Protokoll,s.l. 1648 Januar 10, 11, 12. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 74–79’; KHA A
4 nr. 1628/23 unfol.; RK FrA Fasz. 54ffol. 492–497’ – Druck: APW [III C 2/2, 942 Z. 31 –]
[946 Z. 40.]
10. Januar 1648. Unterredung mit Gesandten der protestantischen Reichsstände. Diese
werden über die jüngsten Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten und die Ableh-
nung der waldeckschen Forderungen wegen Pyrmont durch den Kurfürsten von Köln infor-
miert. Anschließend drängt Leuber auf Zugeständnisse des Kaisers wegen der evangelischen
Religion in den kaiserlichen Erblanden (insbesondere Schlesien), was die Kaiserlichen ab-
lehnen.
11. Januar 1648. Unterredung mit den Gesandten der katholischen Kurfürsten. Diese werden
über die jüngsten Verhandlungen informiert. Wegen der Aussichtslosigkeit der derzeitigen
Verhandlungen erläutern die kaiserlichen Gesandten die kaiserliche Instruktion und bitten
die Kurfürstlichen um eine Stellungnahme, ob sich der Kaiser ihrer Unterstützung für sein
geplantes Vorgehen sicher sein könne. Anschließend wollen die kaiserlichen Gesandten auch
die Gesandten Kursachsens und -brandenburgs, Braunschweigs sowie diverser Reichsstädte
darüber vernehmen. Die kurfürstlichen Gesandten kündigen für den nächsten Tag ihre Stel-
lungnahme an.
12. Januar 1648. Unterredung mit den Kurmainz- und Kurbayerischen, die als Vertreter der
Kurfürsten das Ergebnis der Beratungen vortragen, daß zunächst noch die Erklärung der
protestantischen Reichsstände zum *KEIPO5* abgewartet werden sollte. Des weiteren er-
klären sie sich über Freusburg, Vallendar, Hachenburg, Pyrmont, den Vorbehalt wegen
geistlicher Güter im Herzogtum Württemberg, die Forderungen Wartenbergs und die Vor-
aussetzungen für ihre Unterstützung eines kaiserlichen Vorgriffs. Die kaiserlichen Gesandten
antworten auf alle diese Punkte.
Prag 1648 Januar 14
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1947fol. 116–117, [praes. 1648 Januar 29] = Druck-
vorlage – Kopie: Giessen 200fol. 411–412 – Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 I-III)fol.
17–18.
Keine Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion vor Friedensschluß. Nachfor-
schungen wegen Kenntnis der schwedischen Gesandten von kurbayerischen Schreiben und
Rekonjunktionsrezeß.
Mission Schröders bei Kursachsen.
Rezepisse auf die Relation vom 2. Januar 1648 (Nr. 70) und ein weiteres
Schreiben vom 2. Januar 1648 . Nun habt ihr unser haubtinstruction
albereit in handen, derselben werdet ihr nachzugehen wissen. Nit weniger
haben wir schon zum öfftern, auch iüngsthin den ailfften diß , euch zu
verstehen geben, das ihr euch in den punctum satisfactionis militiae, biß
die friedenspuncten geschlosßen, nit einlassen sollet. Darbey lassen wir
es, wie es die churfürstlichen räthe auch für guet befinden, bewenden,
und weilln ihr soviel zu verstehen geben habt, daß ihr in zweyen oder
dreyen conferentiis alles durchzupassiren euch getrawen thuet, so wollen
wir über den erfolg ewrer weiterer relation gewerttig sein.
Demnach ihr auch in ewrer relation anregung gethan habt, das euch die
Schwedischen das an uns von Churbayrns liebden den neunundzwein-
zigisten Novembris abgangenen schreiben sambt der abgehandelten reco-
niunctionscapitulation fürgerückht und derselben inhalt mit umbstenden
erzehlt haben, so wollet ihr eüch angelegen sein lassen, nit allein zu pene-
triren, ob es allein discurs oder, da es wahr, woher sie solches erlangt,
sondern euch befleissen, damit ihr ein abschrifft, wie sie es etwan in han-
den haben mögen, zuwegen bringet und unß überschickhet.
Wir haben euch auch unter vorbesagten dato des eylfften Januarii com-
municirt, waß wir unserm rath und geheimben reichssecretario Wilhelm
Schröder den achten Januarii zugeschrieben und was an uns unter dato
den siebenden [!] eiusdem auß Dreßden derselbig weitter gelangen las-
sen
Der Weisung vom 11. Januar 1648 lag die Relation Schröders vom 8., nicht vom 7. Januar
1648 bei (vgl. [Nr. 82 Beilage [2]] ).
virt, derselbig auch unter iezgedachtem dato auß Dreßden überschrieben
und wir denselben darauf beantworttet, daß geben euch die abschrifften
sub A, B und C zu erkennen, damit ihr euch darnach sonderlich wegen
des von den protestirenden dem Dr. Leüber aufgetragenem directorio zu
richten habt
Kurz nach dem Eintreffen der kursächsischen Ges. auf dem Kongreß hatte Kf. Johann
Georg ihnen im Mai 1646 die Übernahme des CE -Direktoriums untersagt ( Schrecken-
bach , Kursachsen, 28–31). Dennoch hatte Anfang Januar 1648 eine Deputation der prot.
Rst. Leuber um die Übernahme des Direktoriums gebeten. Die kath. Kf.en richteten sich
um diese Zeit mit einem gleichlautenden Ersuchen unmittelbar an Kf. Johann Georg (Goll
an Ferdinand III., Münster 1647 Dezember 31: Von den catholischen churfürstlichen
wirdt ein schreiben an die churfürstliche durchlaucht zu Sachsen abgelassen und dieselbige
darinnen ersuecht, damit die ihrem alhier habenden gesandten Dr. Leuber bevelch erthai-
len wolten, denen tractaten nicht allein noch länger beyzuwohnen, sondern auch under
denen evangelischen hinführo dz directorium zu führen; Teilkopie: RK FrA Fasz. 54ffol.
410).
Beilagen A – B zu Nr. 84
Beilage A zu Nr. 84
Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648 Januar 10. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol. 398–401, 411,
PSfol. 402 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1947fol. 119–123’, 125 PS
fol. 123; ebenda Fasz. 54ffol. 387–393 (ohne PS); Giessen 200fol. 403–407, PSfol. 408 –
Konzept Kurz’ (nur PS): RK FrA Fasz. 54ffol. 391.
Rezepisse auf die Relation Schröders vom 8. Januar 1648 . Sovil nun die hinaußraiß zu des
churfürsten liebden betrifft, so hast du wohl und recht gethan, das du ermeltes churfürsten
liebden befelch bist nachkommen, wirst also deine andere werbung in puncto der aufkün-
dung des armistitii abzulegen und darüber glimpflich umb soviel mehrer die resolution zu
urgiren haben, dieweil die zeit verlauffen thuet und ihr liebden gleichwol auch mit ihren
recruten nunmehr nit zu feyern haben. Deßgleichen lassen wir unß gefallen, daß du in ge-
haimb unsere intention dem von Sebottendorff in puncto reconiunctionis zugestelt.
Unnserseits haben wir nit allein den officirn die recrutirungsgeldter biß auf sibentausendt
man zu fueß bereits zu handen stellen und die muster- und recrutenpläz außzeichnen lassen,
sondern auch die anstalt gemacht, daß fünfftausendt unserer dismontirten reütter in gar
wenig wochen wider beritten sollen sein.
So befindt sich ingleichen bey unnß der Churbayrische praesident Mändl
Dr. Johann Mändl zu Deutenhofen (1588–1666); 1633 Hofkammerpräsident, 1634 kurbay.
GR ( NDB XVI, 17f ; Immler, Kurfürst, 13). Mändl verfolgte, neben der Feldzugsplanung
für 1648, ähnliche Ziele am Ks.hof wie der kurmainzische Abgesandte Waldenburg (vgl.
[Nr. 93 bei Anm. 7] ), d.h. er propagierte eine Trennung des Ks. von der span. Linie des
Hauses Habsburg ( Albrecht, Maximilian I., 1047, 1075). Akten und Schreiben betr. die
Verhandlungen Mändls am Ks.hof (Januar-März 1648) liegen in RK FrA Fasz. 57 Konv. B.
des churfürsten liebden, daß, nachdeme der Schweeden renitenz zum frieden handtgreifflich
erscheine, die Franzosen ingleichem daß armistitium, wie du auß beiden beylagen zu sehen,
ihr liebden aufgekündet
recess auf drey monat gestelten coniungirten operation
virt seindt, soviel nur in ihrem vermögen, daß werkh in Gottes nahmen biß zu erhebung des
lieben friedens mit unß gegen Schweeden unnd Franckhreich hinaußzuführen, gestaltsamb
sie auch bereit allerseits die recrutierungen nit allein vorgenommen, sondern auch die re-
montirung ihres underhabenden corpo von fünffundzwanzighundert dismontirten zu ver-
schaffen erpiettig sein, also daß wir gleich im werkh begriffen, der künfftigen Operation
halben gegen Franckhreich und Schweeden mit ihrer liebden ein ganzes zu machen.
Betreffendt, ob und waß du mit dem Burgsdorff zu communiciern, so hast du hierinnen nit
anderst alß mit vorwissen des churfürsten liebden zu verfahren und, ehe du dich ex professo
mit ihnen waß einlast, bey dem churfürsten dich zu befragen, wessen du dich hierinnen zu
verhalten, auch demienigen, waß ihr liebden beliebt, nachzukommen und, waß ermelter
Burgsdorff sich hinwider gegen dir heraußlast, ihrer liebden, dan auch unß fleissig zu refe-
riren.
Im übrigen, soviel das instrumentum pacis betrifft, so hoffen wir, ihr liebden werden sich
allerdings mit unserm instrumento und demienigen conformiren, waß wir unnß über dein
derentwegen eingeschikhte relation erklärt haben
Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648 Januar 8 ( [Nr. 82 Beilage [1]] ).
solche erklärung, allermassen du selbe berait dem von Sebottendorff an die handt gegeben.
Wir lassen es auch wegen Schleßien bey unnserer resolution verbleiben und verhoffen, ihr
liebden werden es vor allemahl darbey bewenden lassen.
Sonsten vernehmen wir zwar gern, daß des churfürsten von Brandenburg intentiones dahin
gehen, daß auch sie sich der Schweedischen machinationes nit gefallen lassen, wir zweifflen
auch nit, sie werden in diser intention durch des churfürsten liebden umb soviel mehrers
gesterkht werden, diß aber halten wir für das sicherste unnd geschwindeste remedium,
auch ihr liebden zu aufkündung aller neutralitet zu bewegen, wan sie hierzue des chur-
fürsten von Sachssen liebden resolution wissen und selbe mit ein tapffern und heroischen
exempl sich vorsehen
durch allerhandt weeg dergleichen resolutiones zu verhindern suechen, also hast du fleissig
auf allerhandt practicquen das aug zu haben und in specie auch auf des von Altenburg
negotiation achtung zu geben.
Anlangendt, das die protestirenden durch ein deputation beim Dr. Leüber sich raths erholt,
wessen sie sich zu verhalten, wan die Schweeden die sach noch lenger aufziehen solten, so
finden wir zwar unsers orths kein bessern rath, alß das die gesambten protestirenden des
herrn churfürsten exempel folgen und, was mit lieb nit zu erhalten gewesen, durch die waf-
fen bey den Schweden erheben. Du wirst also etwas fleissiger penetriren, was aigentlich des
Dr. Leübers rath gewesen und wessen sich die protestirende darauf vernemmen lassen. Ver-
weis auf Beilagen (Schreiben Salvius’ und der österreichischen Gesandten).
Nun wisen wir unß zwar zu erinnern, das ihr liebden zuvor bedenkhen gehabt, derienigen
vota zu führen , so ihr liebden den geliebten vatterlandt zumahlen nit vertreglich befinden,
undt zweifelt unß nit, es werden die Schweden selbst dises artificii sich gebrauchen, damit
sie ihr liebden etwan von anderweitigen resolution und ufkündung des armistitii abhalten.
Demnach wir aber unß gänzlich versehen, ihre liebden werden den reconiunctionspuncten
ihrer waffen nit ufschieben, auch befinden, das daß directorium und die reconiunction der
waffen wohl beysambenstehen könden, ia solches desto mehrer nachtruekh und authoritet
haben werde, ihr liebden auch hierdurch desto mehrers die protestirenden zu behaubtung
des zwischen unß und ihr liebden verglichenen armistitii an sich ziehen werden könden und
also unsern hohen, in ihr liebden gesezten vertrawen nach dießes directorii sich zu unsern
und des vatterlandts besten gebrauchen, also wurde auch unß solches sehr angenemb sein,
doch das derenthalben die entliche vergleichung in puncto instrumenti und dan die würkh-
liche coniunction unverschoben bleibe, so du data occasione, wan ichtwas an dich kämbe,
erwehnen, den von Sebottendorff aber absonderlich sinceriren kanst, das unß solches ange-
nemb sein wurde, wan sie der vergleichung super instrumento pacis und der coniunction
kein impedimentum in daß mitel legen.
P.S. Nachdem es nun an deme, das oder die Schweedischen sich mit den protestirenden in
puncto instrumenti pacis conformiren und es placidiern oder ermelte protestirende mit den
catholischen nunmehr selbst und ohne die Schweeden ein ganzes machen werden, also kanst
du bey den räthen destramente erinnerung thuen, das umb soviel mehr auch zeit, das man
was mehrere confidenz gegeneinander brauche, und dahero unß sehr angenemb wäre, wan
ihre liebden sich belieben liessen, dero abgesandten zu bevehlen, solicher gegen den unse-
rigen sich zu gebrauchen, gestaltsamb wir den unserigen ein ebenmessiges bereit und jeder-
zeit anbevohlen haben.
Beilage C zu Nr. 84
Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648 Januar 14. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol. 414–414’, 417
– Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1947fol. 132–133; Giessen 200fol. 410–410’ – Kon-
zept : RK FrA Fasz. 54ffol. 415–416.
Rezepisse auf Beilage B. Bekräftigung der Weisungen betreffend die kaiserlichen Erblande,
den Einschluß der Reformierten und die kursächsischen Ansprüche auf Hanau. Schröder soll
die Abschrift einer kurfürstlichen Weisung an Leuber betreffend das Direktorium der pro-
testantischen Reichsstände an die kaiserlichen Gesandten und den Kaiserhof überschicken.
–/ 85/–
Münster 1648 Januar 14
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 13–14’, praes. 1648 Januar 23 = Druck-
vorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Unterredung mit Chigi (1648 I 13): Vermittlungsbemühungen der niederländischen Gesand-
ten in den spanisch-französischen Verhandlungen; Streitpunkte: Lothringen und die Assistenz
für Portugal. Zurücknahme und Erneuerung des französischen Angebots zur Restitution
Herzog Karls IV. von Lothringen; Ablehnung der französischen Forderung nach Aufschub
des spanisch-niederländischen Friedensschlusses seitens der niederländischen Gesandten, bal-
dige Unterzeichnung des spanisch-niederländischen Friedens wahrscheinlich.
Gestern hab ich den Päbstlichen nuncium besucht und von demselben
verstanden, daß die Holländische gesandten sich sehr starck bemuheten,
die tractaten zwischen Spanien und Franckreich zum schluß zu bringen,
auch etlich mahln mitt den Frantzosen auff ihr starckes zusprechen hart
ahneinander gewest wehren . Er hielte alle puncten wie verglichen, außer
den wegen deß hertzogs von Lothringen restitution, sodan noch einem,
welcher im auffsatz noch nitt gar zur richtigkeit kommen; ist, soviel ich
auß seinen discursen verspühret, der punctus wegen der assistentz ahn
Portugal
In der am 22. August 1647 erzielten Vereinbarung über die Frage der Assistenz Frk.s und
Spaniens für ihre jeweiligen Alliierten war Portugal nicht namentlich aufgeführt (span.,
von der frz. Gesandtschaft akzeptierter Entwurf des Art.s 3 des span.-frz. Friedensvertrags,
die Assistenz der Alliierten betreffend, [Münster 1647 August 22]; vgl. APW [II B 6 Nr. 130Beilage 2] ) und die Lösung dieser Streitfrage damit weiter offen. Für Frk. bedeutete die
friedensvertragliche Zusicherung des Assistenzrechts für Portugal ein wichtiges Mittel zur
Friedensassekuration, Spanien dagegen wollte jegliche Möglichkeit für Frk. ausschließen,
über den Umweg einer vorgeblichen Assistenz für Portugal militärisch gegen Spanien aktiv
zu werden, ohne damit den Frieden zu brechen ( Tischer, Diplomatie, 396f; APW [II B 6, XCVf] ; Rohrschneider, Frieden, 395–399).
sie deßwegen etwas in pectore hetten und daß solcher punct seine richtig-
keit bekommen wurde.
Berichtete weiter, daß zwar die Holländer den herrn Spanischen vor etli-
chen tagen angebracht, ob hetten sich die Frantzosen erclehrt, dem hert-
zogen von Lothringen daß hertzogthumb Lothringen zu restituiren, daß
hertzogthumb Baar aber und ihrer fürstlichen durchlauchtt in den dreyen
bistumber Metz, Tull und Verdun ligende landt- und herrschafften fur die
cron Franckreich zu behalten
nischen gesandten, herrn graffen Peneranda, selbst vernommen und Ewer
Kayserlicher Mayestät unter dato 7. dießes allerunderthänigst berichtet
habe ), es wolten aber anitzo die Frantzosen sich darzu nitt bekennen,
sondern liessen sich vernemmen, daß sie dem hertzogen nichts restituiren,
iedoch wohl gestatten wolten, daß man commissarios zu abhandtlung und
vergleichung selbiger sach verordne und, wan schon in diesem jahr damitt
zum außschlag nitt zu kommen, daß alßdan daß folgende und andere
jahrn ihnen substituirt und zugeben werden mögten .
Herr nuncius vermeinte, daß heutiger tag den tractaten den außschlag
zeigen wurdt, begehrendt, daß ein stundt vor abgehen der post meinen
secretarien zu ihme schicken wolt, deme er anzeigen mögt, waß haubt-
sächlichs weiters vorgelauffen. Welches dan also beschehen, und bringet
derselb zurugg, daß sich die Frantzosen gestern abendts spath nunmehr
widerumb auffs new erclehrt hetten, die alte souverainitet Lothringen
Zu „Altlothringen“ und Bar vgl. [Nr. 77 Anm. 4] und [5] .
dem hertzogen zu restituiren, daß hertzogthumb Baar aber beneben den
lehenschafften, so ihre furstliche durchlauchtt von den dreien stiffter
Metz, Thul und Verdun hette, fur die cron Franckreich einzuziehen,
doch mitt der condition, daß sie alle vestungen im hertzogthumb Loth-
ringen abwerffen lassen wolten. Die Frantzosen vermeinten, daß dorauff
die handlung zwischen beyden cronen fortgesetzt werden könte und daß
so lang die Holländische mitt ihrem frieden sich pillig auch auffzuhalten
hetten.
Es betten aber die Holländer sich resolvirt, länger sich nitt auffhalten zu
lassen, sondern wehren anheut zum letzten mahln bey denen Frantzosen,
umb deren endtliche erclehrung zu vernemmen, und wolten diesen nach-
mittag zu den Spanischen. Wurde dahero paldt zu hören sein, ob die
Frantzosen fridt machen wolten, dan in fahl sie sich gegen die Holländer
zu deren begnugen nitt erclehren, so wurden selbige iedoch annoch heut
mitt den herrn Spanischen ihren frieden unterschreiben .
Osnabrück 1648 Januar 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 85–88’, 91–93’, praes. 1648 Januar 26 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.; RK FrA Fasz. 54ffol. 512–518’ – Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1934fol. 39–43’.
Unterredung mit einer Deputation protestantischer Reichsstände (1648 I 13).
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1648 I 14): Schwedische Ter-
ritorialsatisfaktion (Aufhebung der geistlichen Einrichtungen in Bremen und Verden, Strei-
chung von Langenbecks Sicherungsklausel in den Bestimmungen über den Friedensvollzug;
Stift und Stadt Hamburg, Stadt Bremen, Titel für Stadt und Hafen Wismar, Amt Wildes-
hausen); direkte Verhandlungen mit den betroffenen Reichsständen über die Entschädi-
gungsfragen; Entschädigung Gustaf Gustafssons; Umfang der Rechte der Stadt Minden;
Marburger Sukzessionsstreit; Umfang der Satisfaktion für Hessen-Kassel, Stift Hersfeld; Un-
terstützung der hessen-kasselischen Forderungen durch Frankreich; Vollzug und Sicherung
des Friedens; schwedische Armeesatisfaktion.
Unterredung mit den kurmainzischen Gesandten (1648 I 14): deren Zurückweisung schwe-
discher Behauptungen und der hessen-kasselischen Satisfaktionsforderungen; Vertagung der
kaiserlich-schwedischen Verhandlungen wegen dieser Frage (1648 I 15).
Unterredung mit Sachsen-Altenburg: bislang keine Beratungen des CE über *KEIPO5* ,
kaiserliche Erklärung erwartet.
Aussichtslosigkteit der Verhandlungen über *KEIPO5* ; Notwendigkeit des Vorgriffs, An-
kündigung entsprechender Sondierungen bei den Gesandten von Kursachsen und Kurbran-
denburg.
Notwendigkeit einer Satisfaktion für Hessen-Kassel.
Verweis auf die Relation vom 13. Januar 1647 (Nr. 83). Sintemahlen dan
noch selbigen nachmittags ermelte protestierenden unß durch einen auß-
schuß nach laut beyliegenden extracts protocolli ahngebracht, waßmaa-
ßen die Schwedischen ihre in puncto satisfactionis fürgestelte newerungen
allein eventualiter angezogen zu haben vorgeben, zumahlen sich erbieten
thetten, zu ferner unßere zusamenkunfft sich mehrers zu bequemen, so
haben wir unß gleich vorgestern, dinstags, zu ihnen verfügt, die noch
ubrige materias instrumenti mit ihnen durchzugehen erbiettig gemacht,
warzu sie sich dan auch willfahrich erclehrt und vor allen andern ihrn
articulum satisfactionis auff ein endtlichs erleutern zu laßen begehret
Gemeint ist der schwed. Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion, praes. Osna-
brück 1648 Januar 7 ( [Nr. 78 Beilage 3] ).
Und ob sie zwar nochmahls die praetendirte concessionem extinguendi
collegia ecclesiastica verfochten, so haben sie es doch endtlich dahin
gestelt, wan der newe auffgesetzte articulus pro maiori assecuratione
statuum contra satisfactiones
Gemeint ist Langenbecks Entwurf für einen Art. XV pro securitate statuum contra praeiu-
dicia ex satisfactionibus et aequivalentiis timenda, [Osnabrück] [vor 1647 Dezember 9]
(Text: Meiern IV, 832 fünfter Absatz; [Nr. 34 Beilage [1])] , den die ksl. Ges. als Art. XV
in *KEIPO5* eingefügt hatten (vgl. [Nr. 78 Anm. 8] ).
concitandam ziehlen thet, außglaßen, daß sie es auch ihrs ortts bey den
vorigen terminis der generalcession ihnen uberlaßender stiffter bewenden
laßen wolten
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ).
halten darfür, es werde bey denen mehrern wenig bedenckens haben,
allein die hanßeestatte vermeinten, daß man darauff bleiben solt. Und
weilen dan Ewer Kayserlicher Mayestätt mit gestriger post derentwegen
einglangter befehl ebenmeßig die außlaßung ahn handt giebt, so wollen
wir unß soviel mehr gehorsamst darnach richten.
Waß die wegen der stifft und statt Hamburg wie auch der statt Bremen
Schwedischerseits vorgehabte newerungen
Die angesprochenen Änderungen sind zusammengefaßt in APW [ III C 2/2, 936 Z. 27–32] ;
im schwed. Textvorschlagfol. 58–59.
ser conferentz auch so weith kommen, daß sie es endtlich bey vorigen
auffsatz, im instrumento begrieffen
Art. IX KEIPO4A (Text: Meiern IV, 578 ).
len sie eine clausulam reservatoriam, mit der statt Hamburg wegen des
capituls daselbst wie auch mit dem hauß Holstein sich anderwerts zu ver-
gleichen, eingerückt haben, welches ihnen ohnedaß nit benohmen werden
kan
Das Hamburger Kapitel gehörte kirchlich zur Erzdiözese Bremen, staatsrechtlich war es
dagegen mit Holstein und der Stadt Hamburg verbunden, die außerdem Rechte an dem
Kapitel hatten ( Lorenz, Bremen, 212f). Eine entsprechende Vorbehaltsklausel enthielt be-
reits der schwed. Textvorschlag (fol. 58’ beginnend mit Quod si vero). Volmar vermutete
den Zweck dieser Klausel darin, daß sie die iura et bona istius capituli der statt Hamburg
verkauffen wollen (APW [III C 2/2, 949 Z. 10–11] ).
Des tituls halber uber die statt und port Wißmar
Die Schweden hatten in ihrem Textvorschlag in Art. IX § „Quarto“ KEIPO4A betr. das
Stimmrecht und die Session Schwedens beim RT (Text: Meiern IV, 580 zweiter Absatz;
vgl. später Art. X,9IPO) dem bestehenden Titel ducis Bremensis, Verdensis et Pomera-
niae ut et Rugiae principis den Titel dominaeque Wismariae hinzugefügt (fol. 59).
sich nochmahlen erclehrt, daß sie weder stim noch standt deßentwegen
im Reich und auff reichstägen zu suchen begehrten, sondern bleiben bey
eingeraumbter session und dreyfachen votis wegen Bremen, Verden und
Vorpommern.
Allein ist hiebey noch wegen Wiltzhaußen das ex parte Churcöllen ange-
henckte reservatum streittig
Bezug auf Art. IX *KEIPO5* ( [Nr. 56 Beilage B.[1]] ; Text hier: Meiern IV, 831 achter
Absatz; zur Sache vgl. auch [Nr. 73 Anm. 27] ).
ligion zur siecherheitt keinesweegs zulaßen wöllen. Endtlich haben wir es
soweitt gebracht, daß sie bewilligt, es möge seine churfürstliche durch-
llaucht bevorgestelt bleiben, den ahm Kayserlichen cammergericht super
reluitione schwebenden proceß
[!], weilen die Churcölnische anzeigen, daß ihr durchllaucht lieber per
sententiam iudicis wollen condemnirt sein ad restitutionem, alß selbige
ultro cum laesione conscientiae zue willigen. Die Schwedischen aber wer-
den ihre possessionem armis quaesitam nit quittirn, also wirdt diese reser-
vatio processus von schlechter consideration sein und dem allem nach
dieser satisfactionsarticul keine fehrnere difficultet haben.
Bey denen aequivalentiis haben wir unß nit lang auffgehalten, sondern
unß mit denen interessirten
zwar zu dem ende, damit wir so viel mehr offne handt hetten, mit densel-
ben zu handtlen, ob sie mit den vorgrieff auff die in Ewer Kayserlicher
Mayestätt instruction enthaltene temperamenta zufrieden und einiger
schluß darauff zu verhoffen sein mögte. Es haben aber die Schwedischen
bey der Braunßschweigischen aequivalentz denienigen paragraphum, so
von des Gustaff Gustavi abfertigung handtlet
Art. XII Absatz beginnend mit Primo: Quoniam *KEIPO4B* betr. eine Entschädigung
für den postulierten Adm. von Osnabrück, Gustaf Gustafsson von Wasaborg ( RK FrA
Fasz. 98efol. 901’–902, d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 584 dritter Absatz hinter
sequentibus). Dieser Absatz fehlte auch im Teilabkommen über die Entschädigung des
Hauses Braunschweig-Lüneburg vom 13./14. Juli 1647. – Die Ksl. hatten am 19. Juli
1647 80 000 Rt. Entschädigung für den Adm. von Osnabrück angeboten, die schwed.
Ges. forderten jedoch wiederholt 100 000 Rt. sowie ein Amt als Sicherheitspfand, so daß
keine Einigung zustande kam und der Punkt immer wieder als unerledigt zurückgestellt
werden mußte (zuletzt am 11. September 1647, vgl. APW II A 6 Nr. 224 Beilage 1). – Zur
Person: Gustaf Gustafsson Gf. von Wasaborg (1616–1653; 1645 Gf.), Halbbruder Kg.in
Christinas von Schweden; 1634 postulierter Adm. des Hst.s Osnabrück; 1645 Gouverneur
von Estland und RR ( SMK VIII, 220).
ändern understanden, sein ergetzlichkeit auff 100 000 reichsthaler zu er-
höhn, auch der bezahlung halben das ambt Vorstenaw oder Voerden
underpfandtsweiße in handen zu behalten gesucht, iedoch es endtlich
bey denen hievor mit vorwißen und consens ihr fürstlichen gnaden, herrn
bischoffs zu Oßnabrück, bewilligten 80 000 reichsthaler in 4 jahrn zu be-
zahlen, ohne einiger pfandtschafft bewenden laßen
Auf diesen Umfang der Entschädigung hatten sich die Ksl. mit Wartenberg am 28. Juli
1647 geeinigt, wobei sich dieser mit Nachdruck gegen eine Pfandleistung aussprach (vgl.
APW [III C 2/2, 870–874] ; APW [ III C 3/2, 970f] ).
Bey der stifft Minden beschwehrt sich das thumbcapittul und die ritter-
schafft wider selbiger statt in der Churbrandenburgischen aequivalents-
convention gar zu weitt außgestreckter freyheit
Am 14. Januar 1648 hatten die Ksl. den schwed. Ges. ein entsprechendes Memorial des
Kapitels, Klerus und Ritterstands des Hst.s Minden übergeben (Kopie: GehStReg Rep.
N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 15, d.i. eingelegt in ein Arbeitsexemplar Volmars vom
KEIPO4A ). Dieses nimmt Bezug auf Art. X Absatz beginnend mit Tertio: Eidem
KEIPO4A betr. die Überlassung des Hst.s Minden als weltliches Reichslehen und eine
eingeschränkte Rechtsgarantie für die Stadt Minden (Text: Meiern IV, 582 vierter und
fünfter Absatz; vgl. später Art. XI,4IPO). Darin wurden der Stadt Minden Regalien und
Rechte in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, Jurisdiktionsrechte sowie andere
Gewohnheiten, Freiheiten und Privilegien vorbehalten, soweit diese nicht die Rechte des
F. en berührten. Diese Einschränkung zugunsten des F.en wurde später imIPO auf die
Rechte des Kapitels, der Geistlichkeit und des Ritterstands ausgedehnt.
Churbrandenburg selbst nit zufrieden, also halten wir darfür, es mögte
noch einige restriction zu erhalten sein.
Demnach sein sie auff die Heßen Caßlische praetensiones kommen, und
zwar wegn der Marpurgischen successionsach ein mehrers nit vor-
gebracht, alß daß die letztere mit denen Darmbstattischen abgesandten
zu Caßl vorgehabte convention seinen
Gemeint ist Boyneburg, der den Kasseler Akkord (Hauptrezeß vom 9.[/19.] Oktober
1647; Nebenrezeß vom 11.[/21.] Oktober 1647; Texte: Meiern IV, 477 –480 und 480f)
zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt unter Bedingungen unterzeichnet hatte,
die Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt für unakzeptabel hielt.
tionibus allerdings gemeß, also nit retractirt werden könte, darüber wir
ihnen das contrarium und daß wir unß keinesweegs nach deroselben re-
gulirn könten, remonstrirt, allermaßen unß woll bewust wehre, daß ihr
fürstliche gnaden, herr landtgraff Geörg, sich daran nit binden laßen
wolle noch könte.
Waß aber die dies ortts praetendirte satisfactionem anlangte, da bleiben
die Schweden gar starck auff dieser meinung, daß die vier Schaumburgi-
schen ambter wie auch die bezalung 600 000 thaler alß ein richtig und
bewilligte sach verbleiben
Vgl. Art. XIV Absatz beginnend mit Quod vero KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 dritter
Absatz), in dem Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel u.a. die vier schaumburgi-
schen Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen sowie die gen. Ent-
schädigungssumme zugesprochen worden war.
Caßlische noch ferners praetendirn
auch die Churmayntzische und -cöllnische zu Münster selbst sich er-
clehrt, daß sie zufrieden, daß die 600 000 thaler der fraw landtgräffin zu
Caßl solten bezahlt werden
In einer Unterredung mit den ksl. Ges. im Münsteraner Jesuitenkolleg am 31. Juli 1647
hatten sich neben den gen. Rst. auch die Vertreter Paderborns und Fuldas mit der ange-
sprochenen Regelung einverstanden erklärt. Oxenstierna hatte dieses von ihm als unzu-
länglich erachtete Angebot daraufhin als Anlaß zum Abbruch der Verhandlungen in
Münster genutzt (vgl. APW II A 6 Nr. 194 Beilage [1]).
wehre allein umb den modum solvendi zu thuen.
Beyde cronen Franckreich und Schweden wehrn hiebey interessirt, hetten
der fraw landtgraffin zu allerseits satisfaction zu verhelffen versprochen
Hessen-Kassel war im DK militärischer Bündnispartner von Schweden (Verträge von
Stralsund, 1630 November 11[/21] und Werben, 1631 August 12[22]; Texte: ST V/1,
491–504 und 476–490) und Frk. (Vertrag von Wesel, 1636 Oktober 11/21, erneuert 1639
im Vertrag von Dorsten; Texte: DuMont VI/1, 128f und 178ff). Beide Kronen hatten die
Forderung nach Satisfaktion für den Bündnispartner Hessen-Kassel in ihre Propositionen
II vom 1./11. Juni 1645 aufgenommen ( Meiern I, 442 bzw. 445).
wa dies praesuppositum nit vor allen dingen richtig, konte kein friedt
sein, und scheinete leichtlich, daß wan Ewer Kayserliche Mayestätt und
die catholische auff dieser von unß vorgescheinter erclehrung verharrn
würden, daß ihnen zum frieden kein rechter ernst seie. Ja sie haben sich
auch auff ihrer churfürstlichen gnaden zu Mayntz unlengst eingeschick-
ten raths, des von Mele
die hievor zu Münster anerbottene vorschläg absolute eingewilligt, bezo-
gen .
Wir haben unß hingegen vernehmen laßen, daß wir einigen befehl nit
hetten, dergleichen verwilligung zu thuen. Waß zu Münster geschehen,
daß wehre mit der condition beschehen, wan die fraw landtgräffin mit
denen gethanen anerbietungen vergnügt und, soviel ahn ihr sein mögen,
darauff den frieden schließen würde; seie auch die bezahlung der 600 000
reichsthaler anderst niehmahlen verstanden noch gesagt worden, dan daß
daran alle zur Heßen Caßlische soldatesca contribuirende stände gezogen
werden solten
missionem nit wöllen acceptirn, also konte man ihr auch weiter nit obli-
girt sein. Man seie ihr in genere et specie nichts schuldig. Sie soll sich
billich gleich andern chur-, fürsten und ständen des Reichs mit der gene-
ralamnestia contentirn laßen. Waß sie wegen entfangenen schaden von
der catholischen liga
fordern, daß wehrn aber unmögliche praetensiones und darumb die
amnestia eingewilligt, damit selbige beyderseits auffgehebt würden. In
summa wir konten unß dies ortts nichts einlaßen. Waß aber den stifft
Hierschfeldt anlangte, daß werden Ewer Kayserliche Majestätt ihro umb
friedens willen laßen
Im *KEIPO5* hatten die ksl. Ges. alle früheren Entschädigungsangebote außer der
F.abtei Hersfeld zurückgezogen (Text: Meiern IV, 832 fünfter Absatz; Foerster, Ferdi-
nand, 347).
wegen kein besonder ansprach darzu haben könte.
Wir sein also beyderseits in contradictoriis verblieben und sehen, daß die
Schwedischen mit diesem puncto auch die erledigung der gravaminum zu
stecken gedencken und darzu von denen Frantzosen angereitzt werden,
wie sie unß dan in wehrender conferentz ein schreiben vorgelesen, so die
Frantzösische plenipotentiarii auß Münster ahn ihrn residenten alhier
abgehen laßen, inhalts, daß sie nit zugeben könten, daß einiger vorgehen-
der articul vergliechen werde, es seie dan die Heßen Caßlische satisfaction
vor allen andern erledigt
Die entsprechende Bitte La Courts um Unterstützung der hessischen Satisfaktionsforde-
rungen wird auch erwähnt in der Relation der schwed. Ges. vom 10./20. Januar 1648
( APW [II C 4/1 Nr. 115] ).
Den articulum de assecuratione et executione pacis
Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 (Text: Meiern IV, 833 ff; Nr.
[29 Beilage [3]] ).
dischen mit wenigen berührt, daß darwieder keine sonderbahre be-
dencken obhanden und sie es zu denen ständen gestelt sein ließen. Allein
haben sie wiederumb auff vornehmende abhandtlung satisfactionis
militiae getrungen, da wir es bey unßern vorigen gegenerclehrungen, daß
immediate nach geschloßenem frieden davon gehandtlet werden solte ,
bewenden laßen.
Wir sein demnach von ihnen abgeschieden, daß sie sich erbotten, uber
alles, waß bißher mitt unß vorgangen, der protestirenden meinung zu ver-
nehmen, hingegen unß ersucht, in der Caßlischen sach auch ferner nach-
denckens zu haben.
Solchn verlauff haben wir alßbaldt denen Churmayntzischen räthen er-
öffnet, da nun der von Mele des von denen Schwedischen auff ihme be-
schehenen anzugs gar nit gestendig sein wöllen, und haben auch sie,
Churmayntzische räthe, sambtlich sich erclehrt, erst newen befehl entfan-
gen zu haben, mehrbemelter fraw landtgraffin ahn geldtbezahlung oder
pfandtschafftseinraumung durchauß nichts einzuwilligen .
Gestern mittags schicken die Schweden zu mir, graffen von Lamberg, sie
hofften, wir würden unß in der Caßlischen sach eines beßern bedacht
haben, da den also wehrn sie erbietig, den nachmittag zu unß zu kommen.
Alß ich ihnen aber zur anthwortt andeuten laßen, wir hetten unß gestern
also erclehrt, daß es billich dabey bleiben und die fraw landtgräffin
darauff woll zufrieden sein könte, im ubrigen stünde es zu ihrm, der
herrn plenipotentiarien, belieben, ob sie sich bey unß einstellen wolten,
wehrn erbietig, ihnen auffzuwahrten; sie sein aber außgeblieben und
haben auff dem abendt anzeigen laßen, weil wir noch bey der gestrigen
meinung verbleiben, so sehen sie nit, waß vor diesmahl fruchtbahrlichs
außzurichten sein würde. Sie wolten aber den Churbayrischen abgesand-
ten befragen laßen, waß ihme sein gnädigster herr in hoc passu ahnbe-
fohlen, und weilen ohnedaß morgen daß festum Trium Regum, auch an-
dere unglegenheiten einfallen, alß wolten sie biß ubermorgen freytags [ 17.
Januar 1648] sich wiederumb bey unß einstellen.
Underdeßen haben wir auch die Sachßen Altenburgischen, alß welche
sich des directorii bey denen protestirenden underfangen
laßen, wan sie dermahlen unß in puncto amnestiae et gravaminum ein
besondere erclehrung einbringen würden, weil wir dern schon ein gutte
zeitt in erwahrtung gestanden
Die Ksl. hatten den prot. Rst. am 17. Dezember 1647 die Art. I–V *KEIPO5* übergeben
und darum gebeten, daß diese sich also schiedlich darüber vernemmen lassen (Nr. 53 Bei-
lage A; hier APW [III C 2/2, 923 Z. 15–17] ).
daß solche articuli noch niemahlen ha[u]btsachlich under ihnen berath-
schlagt worden, sondern sie ieweils verhofft, wie noch, wir würden unß
vorderist in nahmen Ewer Kayserlicher Majestätt eines mehrern verneh-
men laßen .
Wir sehen also vorderist, daß einige handtlung oder besondere nach-
gebung des einen oder andern in denen außgehändigten temperamentis
weder von denen protestirenden, absonderlich noch mit denen Schwe-
dischen zu erhalten, biß wir mit demienigen, waß Ewer Kayserlicher
Majestätt instruction pro ultimo inhaltet
wir unß nuhn vorderist derselben gemeß mit denen Chursachßischen und
-brandenburgischen underreden, und von ihnen baldt vernehmen werden,
ob man sich von ubrigen protestierenden wie auch den Schwedischen
einigen beyfals zu versiechern.
Wir konnen allen erwogenen umbständen nach leicht erachten, daß man
sich in puncto der Caßlischen satisfaction, der uberlaßung der 4 Schaum-
burgischen ambtern wie auch der 600 000 reichsthaler nit werde entbre-
chen können, sondern wan es endtlich allein darahn hafften sollt, der
mehrer theil von denen ständen beyder religion darfürhalten, man söll
den frieden derentwegen nit auffhalten und das meiste, so hiebey Chur-
mayntz und -cöllen zum besten geschehn kan, ahn deme bestehen, daß
die geldtsumma höher nit gesteigert und auff eine gemeine reichsanlag
verwiesen, der praetendirten underpfanden halber es aber bey gemeiner
assecuration des frieden glaßen werde.
Beilage [1] zu Nr. 86
Protokoll,s.l. 1648 Januar 13. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 89–90’; ebenda Fasz.
54ffol. 520–521’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Druck: APW [III C 2/2, 946 Z. 41 – 948 Z. 8.]
13. Januar 1648. Unterredung mit einer Deputation der protestantischen Reichsstände. Diese
berichtet, daß die schwedischen Gesandten ihre Verhandlungsbereitschaft betont hätten. Als
Grund für den jüngsten Stillstand der Verhandlungen hätten diese vor allem die unnach-
giebige Haltung der Kaiserlichen in den Fragen der Amnestie und des Reichsreligionsrechts
sowie deren neue Forderungen betreffend die schwedische Territorialsatisfaktion angegeben.
Die protestantischen Gesandten bitten um baldige Fortsetzung der Verhandlungen.
Die Kaiserlichen schildern ihre Bemühungen in den Entschädigungsfragen und demgegen-
über das Beharren der Schweden auf der Annahme ihres Textvorschlags zur schwedischen
Territorialsatisfaktion und auf Verhandlungen über die schwedische Armeesatisfaktion. Be-
züglich der Amnestie und des Reichsreligionsrechts fordern sie ihrerseits eine Erklärung der
Schweden und der protestantischen Reichsstände. Diese bestehen jedoch auf den Regelungen
im KEIPO4A und fordern ein Nachgeben der katholischen Reichsstände oder einen Kom-
promißvorschlag der kaiserlichen Gesandten. Diese halten den KEIPO4A jedoch für unver-
bindlich und verweisen auf eine Äußerung Oxenstiernas, der diesen ebenfalls bereits einmal
abgelehnt habe.
Osnabrück 1648 Januar 16
Ausfertigung: RK FrA Fasz 55a (1648 I)fol. 105–105’ = Druckvorlage – Konzept: ebenda
Fasz. 92 XIV nr. 1937fol. 48.
Kritik an Chigis Mahnschreiben vom 25. November 1647.
Ewer Kayserlicher Mayestätt allergnädigistes schreiben vom 30. Decem-
bris negsthin
Gemeint ist Nr. 67, das allerdings vom 31. Dezember 1647 stammt (vgl. auch die korrekte
Empfangsbestätigung in APW [ III C 2/2, 949 Z. 29–32] ).
dieselb abgehen laßen, haben wir mit gestriger post in gehorsamster
underthenigkeit woll empfangen.
Wehre woll zu wünschen, daß man ahm Römischen hoff diese schadtliche
consequentias, so der catholischen religion auß der cron Franckreich mit
der cron Schweden und denen protestirenden gemachten confaederationi-
bus und geführten offentlichen krieg entsprungen und nuhmehr nit zu
wenden sein, zu rechter zeitt betrachtet hette, so würde Ewer Kayser-
licher Mayestätt mit dergleichen ermahnungen anzulauffen unvonnötten
gewest sein.
–/ 88/–
Osnabrück 1648 Januar 16
Eigh. Ausfertigung: RK FrA Fasz. 57 Konv. Cfol. 1–2.
Bitte um Abberufung bei weiterem Ausbleiben des Friedensschlusses. Keine Möglichkeit zu
direkten Verhandlungen mit den protestantischen Reichsständen.
Kurfürst Johann Georg von Sachsen: Keine Vermischung von Reichsangelegenheiten mit den
Interessen der Kronen; Ablehnung des Direktoriums der protestantischen Reichsstände.
Satisfaktion Hessen-Kassels.
Danksagung. Die noht lehret mich importun zu sein, davon ich hiebevorn
nichts gewust habe, und khan Euer Liebden woll versichern, das ich mein
lebtag in disen angustiis nit gewesen. Wan nuhr endlich der vorgehabte
zwekh des fridens erhalten werden khunde, wäre alles woll zu verschmer-
zen, da aber diß werkh über Ostern hinauß trainirt werden wolte, hette
ich zu bitten, das Euer Liebden mich mit ehrn und reputation von diser
commission loßmachen möchten.
Das Churbayrische schreiben in puncto petiti voti über die Kayserliche
instruction hab ich meinen collegis communicirt
Gemeint ist: Kf. Maximilian von Bayern an Ferdinand III., München 1647 Dezember 20.
Ausf.: RK FrA Fasz. 54e (1647 XII)fol. 64–69. Darin hatte der Kf. auf die auch an ihn
erfolgte Übersendung der Hauptinstruktion ( [Nr. 29)] geantwortet und dabei auch die Va-
riante eines von den prot. Rst. nicht unterstützten ksl. Vorgriffs angesprochen. – Das Schrei-
ben Maximilians ist Lamberg offenbar von Kurz in einem vorangehenden Schreiben über-
schickt worden.
licher durchlaucht proponirten durchschlag wurden die Schweden von ihr
durchlaucht selber, wan dieselbe hier zur stell waren, nit leiden, zu ge-
schweigen von unß.
Die protestirende haben khain offne hand, mit unß zu tractiren, dörffen
nit allein sich nit in ainiche immediathandlung einlaßen, sondern soghar
nit einmahl über die ihnen zugestelte zwey puncta amnistiae et gravami-
num
Gemeint sind die Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Beilage B] ).
Ich vernimme von einer verthrauten person, dz dem Chursachßischen ge-
sanden bevelch zuekhommen, dz er den protestirenden zusprechen soll,
das sie des Reichs sachen nit mit der cronen interesse vermischen wollen
und hetten ihr churfürstliche durchlaucht khain bedenckens, das solches
den Schweden zu wißen gemacht werde. Item soll sich der Chursachßi-
sche ainiches directorii nit anmaßen, gestalten er dan jüngsthin, alß die
deputirte zu unß khommen, sich absentirt hat
gen, wie des herrn Schröders zu Dreßden und herrn von Blumenthals zu
Cleve negociation
Zum Verlauf der Mission Blumenthals vgl. [Nr. 89 Anm. 11] .
[69/] 89/–
Osnabrück 1648 Januar 16
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Schönaich, Sayn-Wittgenstein; Aachen; Exemtion Oldenburgs.
Kein Verhandlungsfortschritt, Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Vorgriffs. Erfolgsaus-
sichten für die Satisfaktion Hessen-Kassels, Erkundigungen der Kronen bezüglich der kur-
bayerischen Haltung in dieser Frage. Ablehnung einer Satisfaktion für die kaiserliche Armee
durch die protestantischen Reichsstände.
Abfassung eines neuen Gesamtentwurfs gemäß der Hauptinstruktion, diesbezügliche Sondie-
rungen bei den Gesandten von Kursachsen, Kurbrandenburg und Braunschweig-Lüneburg.
Blumenthal.
PS Drängen der Kronen auf Unterstützung der hessen-kasselischen Satisfaktionsforderungen
durch Kurbayern; Rücksichtnahme Kurfürst Maximilians von Bayern auf die Interessen
Kurkölns.
Rezepisse auf das Schreiben vom 1. Januar 1648 (Nr. 69). Waß die Schön-
aikische maioratsach wie auch deß herrn graafens von Witgenstein,
Churbrandenburgischen gesandtens, aigne und im namn seines gräflichen
hauses füerende praetensiones
Excellenz intention anzedeütten nit underlassen; halte zwar nit darfür,
daß die Schönaikische sach mehr bei denn tractaten solle gerüret werden
Auch bezüglich der Sayn-Wittgenstein betr. Auseinandersetzungen über Freusburg, Val-
lendar und Hachenburg hatten die ksl. Ges. dem Ks. mitgeteilt, daß es ihres Erachtens
zweckmäßig seie, diese Punkte in den Verhandlungen nicht weiter zu berücksichtigen
(Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III., Osnabrück 1648 Januar 14. Ausf.:
RK FrA Fasz. 55a [1648 I]fol. 81–82 – Konzept: ebenda Fasz. 92 XIII nr. 1936fol.
46–46’).
Wegen Aach insistirt Dr. Frombho[l]dt stetigs
Strittig waren die Rechte des prot., vornehmlich calv., Bevölkerungsteils der bikonfessio-
nellen Reichsstadt Aachen. Art. II der prot. Endlichen Erklärung (1647 II 25/III 7. Text:
Meiern IV, 89 –99 (lat.), 99–109 (dt.); vgl. auch APW [II A 5 Nr. 304 Beilage [1]] ) forderte
die Erlaubnis zum Bau einer prot. Kirche außerhalb der Stadt sowie den gleichberechtigten
Zugang zu den Zünften. Während bei einem Großteil der prot. Rst. das Interesse in dieser
Frage nachließ, setzten sich Kurbg. und Hessen-Kassel unvermindert für die calv. Glau-
bensgenossen ein ( Finken; Dickmann, 463f.; Gotthard, Religionsfrieden, 401ff.).
gesagt, daß er vergeblich laborire. Exemtion Oldenburgs
Hierzu: Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III., Osnabrück 1648 Januar 16. Ausf.:
RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 95–95’, 100 – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Beilage
[1]: [Oldenburgische Auflistung der Differenzen zwischen Münsterer Akkord und Ausf.
der Oldenburgischen Exemtionsdeklaration vom 11. Dezember 1647],s.l. [vor 1648 Januar
16]; Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 96–97’. Beilage [2]: [Kopie des Münsterer
Akkords zur Oldenburgischen Exemtion mit Anmerkung der Abweichungen in der Ausf.
vom 11. Dezember 1647],s.l. [vor 1648 Januar 16]; Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol.
98–98’.
Wie dann die deßwegen an ihre majestät abgangne schreiben mit meh-
rerm außweisen, wir stekhen also allerseits . Ich besorg, wir werden mit
unserm vorgriff den vorgesetzten zwekh nit erhalten, und wann schon
guetten theils die protestierenden darmit zefriden, so werden iedoch die
Schweden sich nit contentirn wollen.
Die Hessen Casselische sach würdt zugleich abermaln den uffstoß cau-
sirn. Zwar wann es bei deme bleiben köndt, daß die 4 Schaumburgischen
ämbter der landtgrafin völlig cedirt, auch die 600 000 thaler auff ein
gmeine reichscontribution verlegt und loco hypothecae die communis
assecuratio pacis acceptirt wurde, so sehe ich, daß Maintz und Cöln sich
nit widersetzen werden.
Die anfrag, so die Schweden und Franzosen an Dr. Ernsten thuen lassen,
hatt disen anhang, daß wann der churfürst diß ortts ermeldter landtgräfin
nit zu ihrer satisfaction helff, so soll der Pfältzische accordo
kündt sein. Waß Dr. Ernst vor ein antwortt geben, waiß ich, weil ich diß
schreib, noch nit.
Churbrandenburg, sovil ich vom Frombholdt verstehe, würdt die bezah-
lung der Kayserlichen immediatvölker nit einwilligen
Die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 enthielt die Forderung nach Satisfaktion für
die ksl. Armee ( [Nr. 29 bei Anm. 211] ).
wider reden, und mit ime alle protestierende.
Ich hab daß instrumentum nunmehr auff daßienig, waß ihr Kayserlicher
majestät instruction außweißt, einrichten lassen
Dies ist der sechste ksl. Entwurf für einIPO ( KEIPO6 ), [Osnabrück vor 1648 Januar 16.].
Kopie (einschließlich der Verbesserungen): GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr.
34; Textauszug (Art. I–V): Meiern IV, 948 –966. Eine Edition des KEIPO6 folgt in APW
III B 2/2. – Bei der Überlieferung in der GehStReg handelt es sich um einen vollständi-
gen internen Entwurf des KEIPO6 , der Volmar offensichtlich als Arbeitsexemplar diente.
Der Grundtext ist der hier angesprochene Entwurf Volmars, die am Rand vermerkten
Korrekturen sind in den anschließenden Verhandlungen mit den Rst. entstanden und in
dem am 8. Februar 1648 den Schweden und prot. Rst. ausgehändigten Teilentwurf enthal-
ten (vgl. hierzu die Relation vom 10. Februar 1648, d.i. [Nr. 118] ). Bei dem Text in Meiern
IV handelt es sich um die überarbeiteten und übergebenen Art. I–V KEIPO6 .
Saxen, Brandenburg und Braunschweig ad singulos passus absonderlich
conferirn müessen, dann solten die solche bedenkhen darwider finden,
daß mans hernach besorglich weder bei denn protestierenden noch bei
denn Schweden mantenirn köndt, so würdet wol ze considerirn sein, ob
mans vergeblich außlifern soll.
Herr von Plumenthals ankunfft zu Cleven ist denn Churbrandenburgi-
schen noch nit bewußt
Blumenthal war auch nicht am kfl. Hof in Kleve angekommen. – Ferdinand III. hatte den
ksl. Ges. am 1. Januar 1648 die Entsendung Blumenthals zum Kf. von Bg. mitgeteilt (Fer-
dinand III. an Lamberg, Krane und Volmar, Prag 1648 Januar 1. Ausf.: RK FrA Fasz. 92
XIV nr. 1933fol. 33–33’ – Kopie: Giessen 200fol. 388 – Konzept: RK FrA Fasz. 55c
[1648 I-III]fol. 1–1’. Beilage [1]: Instruktion für Blumenthal betr. die Verhandlungen
mit Kurbg., Prag 1647 Dezember 13. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1933fol. 35–
37’; Giessen 200fol. 389–391 – Konzept: RK Diplomatische Akten Instruktionen Fasz.
1fol. 486–489), Blumenthal kam jedoch im Laufe des Januars 1648 nicht beim Kf.en an.
Am 29. Januar 1648 wies Ferdinand III. Blumenthal an, seine Reise bis auf weiteres ein-
zustellen, um den weiteren Verlauf der Verhandlungen in Osnabrück abzuwarten ( [Nr. 103 Beilage [3])] . Die Mission wurde anschließend nicht wieder aufgenommen. – Zur Per-
son: Joachim Friedrich Fh. von Blumenthal (1609–1657; 1646 Fh.); 1643–1647 ksl. Gene-
ralkriegskommissar im niederrheinisch-westfälischen Kreis, 1647 RHR ; 1635–1641 und
nach 1649 in kurbg., 1641–1649 in ksl. Diensten ( Gschliesser 260f.; Bahl, 433f.).
vernemmen. Sein negociation würdt unß mehrer liecht hierunder geben.
Erwiderung der Neujahrsglückwünsche.
[PS] Dr. Ernst berichtet mich, daß der Schweden und Franzosen anfrag
allein auff einer recommendation, daß sein gnädigster herr zugleich ver-
helffen wolt, daß der fraw landtgräfin satisfactio richtig werden möcht,
bestanden, dann sonst wurde man zu keinem friden gelangen, weil die
cronen diß ortts hoch obligirt weren. Von der commination aber, dz die
Pfaltzische sach solte retractirt werden, wer anderst nichts gedacht wor-
den, als wann der frid nit folgte, so wurde ihr churfürstliche durchlaucht
auch derenthalb nit gesichert sein könden. Er hette geantworttet, sein
gnädigster herr köndt diß ortts ein mehrers nit, als waß einem andern
standt gebürte, thuen, aber wider herrn churfürsten in Cöln noch nichts
einwilligen helffen.
Münster 1648 Januar 17
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I-VI)fol. 15–19’, 29–29’, PSfol. 27, praes. 1648
Januar 26 = Druckvorlage – Kopie: RK FrA Fasz. 54f. 523–528’, PSfol. 535 – Teilkopie:
KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Unterredung mit den Mediatoren (1648 I 14): Niederländische Vermittlung in den spanisch-
französischen Verhandlungen von Frankreich gewünscht; Contarini: negative Folgen eines
spanisch-niederländischen Friedensschlusses für die spanisch-französischen Verhandlungen;
niederländische Vermittlungsvorschläge betreffend 1. Freilassung Eduards von Braganza, 2.
französische Assistenz für Portugal, 3. Casale, 4. Umfang der von Spanien abzutretenden
Eroberungen, 5. katalanische Festungen; französisches Angebot zur Restitution Herzog Karls
IV. von Lothringen.
Unterredung mit Peñaranda (1648 I 14): angekündigte Rückfrage der französischen Ge-
sandten am Königshof betreffend die Restitution Herzog Karls IV. von Lothringen; Zweifel
Peñarandas an der Aufrichtigkeit des französischen Angebots.
Unterredung mit Nomis (1648 I 15): kaiserliche Lehenshoheit über Güter in der Grafschaft
Asti.
Unterredung mit Contarini (1648 I 16): angebliche Bereitschaft Frankreichs zum Friedens-
schluß mit Spanien bei dessen Nachgeben bezüglich der Schleifung der lothringischen Festun-
gen; keine diesbezügliche Erklärung Peñarandas mit Verweis auf fehlende Weisung der fran-
zösischen Gesandten in dieser Angelegenheit; Gelassenheit Frankreichs hinsichtlich des er-
warteten spanisch-niederländischen Friedensschlusses. Postangelegenheiten.
PS Unterzeichnung des spanisch-niederländischen Friedensvertrags am gestrigen Tag ver-
mutet.
Auf das kaiserliche Übersendungsschreiben vom 31. Dezember 1647 (Nr.
67) und ein weiteres Schreiben Ferdinands III. vom gleichen Tage
weis auf Beilagen 1–4 betreffend die Aufkündigung des Ulmer Waffen-
stillstands durch Frankreich und deren Anzeige bei den Mediatoren durch
Nassau am 14. Januar 1648. Bey solcher gelegenheit haben mich die herrn
mediatores berichtet, daß nunmehr die Frantzosen denen Holländeren die
decision der bißher zwischen Spanien und Franckreich geschwebten strei-
tigen puncten zu ihrem pleno arbitrio gestelt hetten
fur, daß nunmehr negst Gott in der Holländer handt stünde, den frieden
zu machen.
Der Venetianisch gesandter sagte absönderlichen, daß die Frantzosen sich
erclehrt, wan die Spanische mitt Hollandt, ehe sie mitt ihnen auch vergli-
chen, schliessen, und die Holländer ihren mitt Spanien gemachten frie-
den zuvor unterschreiben theten, daß sie alßdan wider eine freye handt
haben und ahn daßienig, waß zwischen ihnen und den Spanischen abge-
handlet, keineswegs verbunden sein wollen. Er, Venetianisch gesandter,
müste also darfurhalten, wan die Holländer (wie man außgebe, daß itziger
tagen geschehen wurde) ihren frieden unterschreiben, ehe der Spanisch
und Frantzösische fridt auch verglichen, daß der guttige Gott den frieden
noch nitt geben wollt, dan er beförchtete, die Frantzosen auff solchen fahl
zurughgehen wurden.
Die streitige puncten betreffendt, alß erstlichen wegen deß printzen Edu-
ardi erledigung, wolten die Holländer, daß derselb nach geschlossenem
frieden auff sein parola, nicht nach Portugal zu gehen, auff freyen fueß
gesteldt werden solt
Der portugiesische Pz. Eduard (Dom Duarte) von Braganza, ein Bruder Kg. Johanns IV.
von Portugal, war 1641 in Regensburg verhaftet und anschließend in span. Haft überstellt
worden. Seine Freilassung sollte in einem Geheimartikel des span.-frz. Friedensinstruments
geregelt werden. Pz. Eduard starb 1649 in span. Gefangenschaft ( Tischer, Diplomatie,
229, 390, 392; APW [II B 6, XCV] ).
Waß die assistentz ahn Portugal betreffe, da wolten sie, daß es deßwegen
beym articulo 3
Bezug auf den span., von der frz. Gesandtschaft akzeptierten Entwurf des Art.s 3 des span.-
frz. Friedensvertrags, die Assistenz der Alliierten betr., [Münster 1647 August 22] (vgl.
APW [ II B 6 Nr. 130 Beilage 2] ).
rendt, ohne Portugal in specie zu benennen, in genere gäntzlichen verplei-
ben solt und, wan je die Frantzosen damitt nitt content, sondern Portugal
specificirt haben wolten, alßdan daß wort „defensive“ beyzusetzen.
Wegen Casal wolten die Frantzosen es zu dreissig jahren
Diese Forderung basiert auf dem frz. Project d’article touchant Casal donné aux ambassa-
deurs de Messieurs les Estats vom 3. November 1646 (APW [II B 4 Nr. 234 Beilage 1] ) und
wurde von den frz. Ges. fortan wiederholt. – Strittig war die Restitution der seit 1630 frz.
besetzten Stadt und Festung Casale im Hgt. Montferrat (vgl. Oresko/ Parrott; APW II
[B 5/1 Nr. 1 Anm. 21] ). In dem gen. frz. Schriftsatz war in der Hauptsache vorgesehen, daß
die Festung Casale für einen Zeitraum von 30 Jahren von einer Schweizer Garnison besetzt
werden solle. Durch weitere Präzisierungen für den Modus dieser Besatzung stellte diese
Regelung sicher, daß die Festung zukünftig keinesfalls an Spanien fallen würde (vgl.
Rohrschneider, Frieden, 403f)
aber zu 20 und noch weniger oder aber, biß der hertzog von Mantua
dreißig jahr alt wehre.
Wegen der acquesten, deren dependentien und limiten
Ein „Haupthindernis der gesamten frz.-span. Verhandlungen“ ( APW [II B 6, XCVI Anm. 232] , auch zum folgenden) war der Streit über den genauen Umfang der von Spanien an
Frk. abzutretenden Eroberungen. Frk. forderte neben den eroberten Orten und befestigten
Plätzen auch die davon abhängigen Gebiete ( dépendances).
länder statuiren, waß sie fur pillig erkenneten.
Wegen der fortificationen in Catalonien solte es gehalten werden, wie es
zwischen Spanien und Hollandt bey wehrendem ihrem treves
Gemeint ist der zwölfjährige span.-ndl. Waffenstillstand von Antwerpen (1609 April 9.
Text (frz.): DuMont V/2, 99–102). Dort war in Art. XXIX das Verbot zum Bau neuer
Befestigungen für die Dauer des Waffenstillstands festgelegt. – Frk. forderte gegen den vehe-
menten Widerstand Spaniens das Recht, für die Dauer der für Katalonien vorgesehenen
dreißigjährigen Waffenruhe neue Befestigungswerke in Katalonien errichten bzw. zuvor
begonnene fertigstellen zu dürfen (vgl. APW [II B 6, XCVII] ; zu einem entsprechenden
frz. Textvorschlag für den einschlägigen Art. 26 des span.-frz. Friedensvertrags vgl. ebenda
[Nr. 203 Anm. 8] ).
ten worden.
Waß anlangt deß hertzogs von Lothringen restitution, hetten sich die
Frantzosen erclehrt, ihrer furstlichen durchlauchtt zwar daß hertzogt-
humb Lothringen widerzugeben, Barr aber und die von den dreyen bis-
tumber Metz, Tull und Verdun tragende lehenschafften fur die cron
Franckreich zu behalten, doch mitt der condition, zuvor die vestungen in
Lothringen zu demoliren .
Alß ich von diesen abgefahren, hab ich dem graffen Peneranda die revisi-
tam erstattet und von obigem parte geben, der hatt aber fast daß contra-
rium wegen Lothringen berichtet, nemblichen daß noch selben tags die
Holländer ihme hetten wissen lassen, daß die Frantzosen sich außtrück-
lichen vernemmen lassen, sie hetten keinen gwaldt, dem hertzogen zu
Lothringen auch eines fueß breit von seinen landen zu restituiren, iedoch
auff ihr, der Holländer, starckes zusprechen sich dahin erclehrt, daß sie
wegen restitution deß hertzogthumbs Lothringen auff obgedachte weise
ahn königlich Parisischen hove schreiben und solche remonstrationes und
motiven dabey thuen und anführen wolten, daß sie nitt zweiffleten, der
königliche consensus daruber inner 14 tagen gewiß einkommen wurde.
Er, herr graff Peneranda, hielte darfur, daß diese der Frantzosen declara-
tion nur ein außflucht seie und damitt verlängerung gesucht werde, daß
sie entzwischen erfahren mögen, wie die sachen in Italien und dem Nea-
politanischen wesen abgehen und außschlagen und sich dan darnach bes-
ser richten mögten
bens auffhalten und solchen friden, solang es ihnen möglich, verzögeren
können.
Vorgestern ist deß Savoyschen gesandtens adiunctus, comes Nomis
mir kommen und mitt vielen complimenten entschuldiget, daß der prin-
cipalabgesandter
Saint-Maurice, Claude-Jérôme de Chabod (1583–1659), 1635 marquis de Saint-Maurice
(San Maurizio), barone di San Joire e Lupigni, 1645–1648 Ges. Savoyens ( Carutti II,
471, 496f.). Der ursprüngliche Primarges. Savoyens, Dr. Gian Francesco Bellezia (1602–
1672), war wegen Rangstreitigkeiten mit Frk. im März 1646 abberufen worden (vgl.
APW [ II B 3/1 Nr. 142] ; zu den savoyischen Bestrebungen nach Rangerhöhung im 17. Jh.
vgl. Oresko).
nitt selbst käme, es hette ihnen die hertzogin ahnbefohlen, unß, Ewer
Kayserlicher Mayestät gesandten, alhier ihre sachen zum besten zu re-
commendiren und unß ihrer trewistn devotion zu Ewer Kayserlicher
Mayestät zu versicheren, liesse sich dabey vernemmen, daß etliche stück
in der graffschafft Asty gelegen, so hievor sie allezeit fur allodialgütter
gehalten, welche sie aber nunmehr künfftig von Ewer Kayserlicher Maye-
stät auch zu lehen empfangen wolten.
Ich hab ihme geantworttet, daß Ewer Kayserlicher Mayestät der hertzo-
gin erclehrung zu Ewer Kayserlicher Mayestät diensten und devotion
ohngezweiffelt lieb und angenehmb sein wurde, die belehnung aber uber
die obgemelte particularstück betreffend wurde es besser und schicklicher
sein, daß deßwegen ahn Euer Kayserliche Mayestät sie immediate
selbsten gelangen liessen, dan ich mich nitt erinnerte, daß darvon sich
ichtwas in unserer instruction befünde; doch wolte mitt meinem collega,
herrn Volmar, darauß communiciren .
Ille hielten es selbst fur daß beste, sie vermeinten aber, daß bey diesem
congress alle strittigkeiten solten verglichen und auffgehoben werden,
daß auch diese sach alhier sich ahm besten vergleichen wurden.
Gestern hab ich den herrn Venetum besuchet, wabey under anderen dis-
cursen er widerholet, waß bey obgedachter vorigen visiten sie wegen der
in den Spanisch und Frantzösischen tractaten nach unverglichenen
punctis mir erzehlet, darauff ich ihn gefragt, ob es allein der Holländer
meinung seie, auff vorgedachte weiße selbige puncta (auß deme ihnen
ubergebenen arbitrio) zu vergleichen, oder ob die Frantzosen mitt sol-
chen ihren fürschlägen albereit zufrieden wehren.
Hatt er mir geantworttet, daß die Frantzosen oftgedachte der Holländer
beschehene fürschläg also agregirten
stünde allein auff dem puncto, daß die Spanische nitt zugeben wolten, daß
die vestungen in Lothringen bey der restitution solten demoliret werden.
Ich sagte ihme, verstanden zu haben, daß die Holländer den Spanischen
angezeigt, daß die Frantzosen, wie schon oben gedacht, sich erclehrt,
keine instruction zu haben, ichtwas dem hertzogen zu Lothringen zu
restituiren, sie wolten aber gehn Paris schreiben und inner 14 tag den
königlichen consensum zur Lothringischen restitution auff die weise,
wie hier oben albereit gedacht, außbringen.
Welches erpieten er, herr Venetus, von ihnen alß gevolmächtigten abge-
sandten ebenso verbindtlich hielte, alß wan sie sich absolutlichen schon
erclehrt hetten. Eß hetten die Frantzosen sich auch gegen sie, herrn me-
diatores, vernemmen lassen, wan die herrn Spanische mitt solcher offerte
wegen Lothringischer restitution und demolirung der vestungen (dan sie
dem hertzogen von Lothringen, wan er die vestungen in handen hette,
nitt trawen köndten, daß ihre furstliche durchlauchtt nitt wider newe
troubles anfiengen) inwilligen wurden, sie erpietig wehren, den frieden
zu underzeichen, auch die hülffe und vorschub, so Franckreich itzo den
Neapolitanern leistete, alsopaldt wider zuruggzuforderen und sich deß
Neapolitanischen wesens ferners nichts anzunemmen. Sie, herrn media-
tores, hetten dem herrn graffen Peneranda gestern davon anzeig gethan
und sönderlichen wegen der Lothringischen vestungen demolition ercleh-
rung begehrt, es hette aber seine excellenz die antwort geben, weiln die
Frantzosen sich nitt absolutlichen in diesem puncto erclehrt, sondern erst
in 14 tagen von Pariß resolution erwartteten, also sähen sie nitt, waß sie
vor ursach hetten, sich hierauff also fruhzeitig zu erclehren, sondern es
pillig dahin außstelleten, biß die Parisische erclehrung wurde einglangt
sein.
Herr Venetus sagte auch, es hetten sich die Frantzosen verlauten lassen,
sie hetten verstanden, daß die Holländer selbigen tag, nemblichen den 16.
dießes, ihren frieden mitt den Spanischen underzeichnen wolten. Sie kön-
ten es zwar geschehen lassen und gäben nitt viel drauff, dan wan es ge-
schehen wurde, wolten sie gleichwohln ihren statum durch newe bundt-
nußen mitt andern gnugsamb wider versicherern. Verweis auf Beilagen
[5]–[6] betreffend Postwesen.
PS Weiln ich vernommen, daß gestern die Holländische gesandten von
zwo uhren ahn biß noch sechs bey den Spanischen gewest und sich mitt-
einander auch dabey mitt einem trünklein lustig gemacht, hab ich heut zu
dem herrn graffen Peneranda geschickt und kürtzlichen communiciren
lassen, warauff die tractaten zu Oßnabrück beruheten, auch dabey anre-
gung thuen lassen, wie es mitt ihren tractaten stünde.
Der hatt sich nitt allerdings heraußgelassen, daß die unterschreibung zwi-
schen ihnen und Holländer vorgangen, sondern berichtet, daß sie zwar
noch nitt unterschrieben hetten, aber wohl ein solch pignus und versiche-
rung in handen hetten, daß darahn nitt mehr zu zweifflen
Die span. und ndl. Ges. (außer Nederhorst) hatten am 16. Januar 1648 eine Vereinbarung
über die Unterzeichnung und Ratifikation des span.-ndl. Friedens unterzeichnet (vgl. [Nr. 106 Beilage [1]] ). Darin war die Unabänderlichkeit der beschlossenen Artikel sowie der 30.
Januar 1648 als Tag der Unterzeichnung festgelegt. Die beiden verbindlichen Fassungen
des Vertrags in frz. und ndl. Sprache wurden in zwei Umschläge gelegt, die mit den Sie-
geln aller Ges. verschlossen wurden; die Vereinbarung legte auch die Aufschrift beider
Umschläge fest (vgl. Poelhekke, Vrede, 494f.).
nach abgelauffener post der herr de Brun von allem umbstandtlichen be-
richten wurdt. Ich halte aber darfur und vernemme es auch von anderen,
daß bey selbiger conferentz die underschrifft würcklichen beschehen seie.
Prag 1648 Januar 18
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1951fol. 171–172, [praes. 1648 Februar 2] = Druck-
vorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 36–36’, 39.
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walde-
rode, Kaltschmitt) und Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Marti-
nitz d. J., Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt.
Söldner) Prag 1648 Januar 17, 18. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 37–38’.
Schlechter Friedenswille der Kronen. Keine weiteren Verhandlungen über *KEIPO5* bis
zum Erhalt einer schwedischen Gegenerklärung; Verweis auf die Hauptinstruktion.
Rezepisse auf die Relation vom 6. Januar 1648 (Nr. 73). Wir müessen alles
Gott unnd der zeitt anheimbgestelt sein lassen, daß so schlechter ernst
bey den außlendischen cronen zu dem frieden im werckh selbsten verhan-
den, da sy doch under dem nahmen der hohen begierdt deß friedens alle
ihre verzögerung desselben bemanteln thuen.
Wollet demnach nur auff ihre völlig erklerung über die übergebene
puncta
Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 ( [Beilage [3] zu Nr. 29] ).
in ainig weitteres disputat der temperamentorum halben, biß ihr ihre völ-
lige erklerung über die außgegebene puncta habt, weitter nichts einlassen,
auch in den übrigen, wann ihr etwas hinaußgeben wollet oder waß sonst
vorfallen würdt, eüch nach dem innhalt unnserer Kayserlichen instruc-
tion verhalten, unnd wollen darüber gewerttig sein, waß eüere fernere
relation mit sich bringen würdt.
Osnabrück 1648 Januar 20
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 107–108’, 115–116’, praes. 1648 Februar 2 =
Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr.
1940fol. 51–53’.
Aufschub der Sondierungen bei den Gesandten von Kursachsen und Kurbrandenburg über
mögliche Unterstützung eines kaiserlichen Vorgriffs, deren Gesandte bislang ohne Weisun-
gen. Entsprechende Unterredung mit Leuber (1648 I 19): bevorstehende Beratungen der
protestantischen Reichsstände über Art. I–V *KEIPO5* ohne Teilnahme Leubers; Mißbil-
ligung des Einflusses der Kronen auf Reichsangelegenheiten durch Kursachsen; Appell der
Kaiserlichen an protestantische Reichsstände; Abreise Biörenklous aus Osnabrück, keine Aus-
sicht auf baldige Einigung mit Schweden.
Beharren der schwedischen Gesandten auf vorrangiger Einigung über die Forderungen Hes-
sen-Kassels und die schwedische Armeesatisfaktion; Ankündigung einer Erklärung zu Art.
I–V *KEIPO5* durch die protestantischen Reichsstände.
8 würdt] Die Weisung ist bis hierher inhaltlich identisch mit dem Ga. Dort heißt es weiter
(fol. 37–38’): Secundo finden die gehorsambiste räth, daß durch das von den Kayser-
lichen gesandten aufgesezte proiect ganz nichts gebessert und Euer Kayserlicher
Mayestät darbey habende intention nit assequirt wirdt, dahero sie dan besser gethan het-
ten, dz wan sie ie etwas änderen und hinausgeben wollen, daß solches nach dem buch-
staben der Kayserlichen resolution [ [Nr. 29] ] geschehen were, zu welcher die dan noch-
mahlen zu weisen weren, zumahlen auch sie in sachen, die Euer Kayserlicher Mayestät
erbkönigreich und landen betrifft, sie von den andern reichsständen nit zu dependiren
haben
Mit *KEIPO5* hatten die ksl. Ges. versucht, den Forderungen der kath. Mehrheitsmei-
nung bestmöglich Rechnung zu tragen. *KEIPO5* wich daher in einigen Punkten von
den Weisungen der ksl. Vorantworten (vgl. [Nr. 29 Anm. 8] ) und entsprechend auch der spä-
teren Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29)] ab. Besonders die Zusage im
*KEIPO5* , daß der Ks. es bei der Regelung über die Erblande (Art. V § 13 KEIPO4A )
belassen wolle, stieß am Ks.hof übel auf (vgl. die Weisung vom 11. Januar 1648, d.i. [Nr. 82] ).
vergleichen, daß wan schon daß ganze instrument, wie es da ligt, nachgegangen werde,
daß gleichwohl von den Schweedischen einziger schluß nit zu hoffen seye und dz die
erhebung des fridens einmahl auf nichts anders, als auf bestellung der waffen beruehe.
Sy seind auch angestanden, ob Euer Kayserlicher Mayestät dienst zulassen möchte, disen
tractatibus dergestalt lenger zuzusehen, haben aber für dißmahl noch zu früezeitig
eracht zu sein, Euer Kayserlicher Mayestät einzurathen, wessen man sich endtlichen ge-
gen den protestirenden und Schweedischen zu erkleren hette, und darvor gehalten, es
möchte die ferrnere relation des Schröders bey Chursachsen erwarttet und dan ein haubt-
resolution, bey der man am wenigsten nit eben in circulo, das man von Schweedischen
zu den protestirenden und dan von protestirenden zum Schweedischen lauffen thue, er-
warttet [!] werden.
Erklärung der Kurfürsten von Köln und Brandenburg über die kaiserliche Hauptinstruktion
erwartet. Bekräftigung der kurtrierischen Partikularforderungen; Weigerung Söterns zur
Beteiligung an der schwedischen Armeesatisfaktion, diesbezügliche Reise Scherers nach
Münster.
Verweis auf die Relation vom 16. Januar 1647 (Nr. 86). Und demnach wir
nach anleitung unßerer instruction
Gemeint sind die Ausführungen der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 über einen
ksl. Vorgriff (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]).
und Brandenburgischen, gleich wie anvor mit denen catholischen chur-
fürstlichen räthen beschehen
Bezug auf die Unterredung am 11. Januar 1648 (vgl. [ Beilage [2] zu Nr. 83] ).
ob und wie Ewer Kayserliche Mayestätt dieser herrn churfürsten beyfalls
und mithelfflicher manutenents würde versichert sein, wir auch ferners
verfahren können; sintemahlen wir aber auff beschehene nachfrag so viel
befunden, daß sie der ankunfften Ewer Majestätt zu ein und andern herrn
churfürsten abgeschickter persohnen noch keinen bericht, viel weniger
auff die beschehene communicationem instructionis einigen befehl, weßen
sie sich gegen unß zu vernehmen laßen hetten, empfangen, so sein wir in
sorgen gestanden, daß diese unßere conferentz noch derzeit ethwaß fürei-
lendt sein und ohne sondere frucht ablauffen würde, also für das beßer
gehalten, noch so lang zuzuwahrten, biß die negsteinlauffende posten
von beyden churfürstlichen höffen nachricht bringen mögten, ob Ewer
Majestätt abgeordtnete derenden ahnkommen.
Und zwar alß wir gestrigen sontags von dem Chursachßischen abgesand-
ten vernohmen, daß Ewer Majestätt reichshoffrathssecretarien Wilhelmb
Schröders ankunfft zu Dresden ihme notificirt worden, so haben wir ihne
alsogleich zu unß erfordert und befragt, ob ihme deßelben anbringen
bewust und darauff von seinem gnädigsten herrn ethwaß befeh[l]s und
instruction zukommen, da wir dan erbietig wehrn, alsogleich mit ihme
daruber vertrewlich zu conferirn, welches wir auch sonderlich darumb
zu thuen begehrten, weil die protestirende mordrigen tags dermahlen
ihre consultationes uber die von unß in puncto amnestiae et gravaminum
außgehändigte temperamenta
Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Beilage B] ).
also der sachen mehrers liecht gegeben und ethwan praeiudicirliche con-
clusa verhüttet werden könten.
Er hat unß aber alsobaldt angezeigt, daß ihme hievor von seinem gnädig-
sten herrn ernstlicher befehl zukommen, sich aller direction bey den pro-
testirenden zu enthalten, daher er nuhn ein zeittlang nit mehr in derselben
rath kommen, auch der mordrigen consultation nit beywohnen würde,
dan seine churfürstliche durchllaucht sehen gar nit gehrn, daß man den
frembden cronen die reichssachen dergestalt, wie bißher beschehen, in
handt laßen solte
Gleichlautend bereits Lamberg am 16. Januar 1648 (vgl. [Nr. 88 bei Anm. 4] ).
bewegliche erinnerung gethan. Bey heuttiger post hette er von seiner
churfürstlichen durchllauchtt geheimen rath, herrn von Metsch
nachricht entpfangen, daß der Schröder aldort ahnkommen und solte mit
negster post ihme außführlicher befehl und instruction auff deßelben ahn-
bringen zugefertigt werden, warnach er sich bey denen hiesiegen tractaten
sowoll in materia alß in forma zu verhalten haben sölle; deßen wehre er
biß negstkommenden donnerstag gewehrtig.
Wir haben also bey dieser bewandtnuß von dem particularinhalt unßer
instruction viel mit ihme in conversation zu bringen auch vergeblich er-
achtet, weil er sich doch in allem auff den erwahrtenden churfürstlichen
befehl würde bezogen haben, jedoch ihne ersucht, bey denen Sachßen
Aldenburgischen und andern, bey denen es verfänglich sein mögte, flei-
ßige erinnerung zu thuen, daß sie gleichwoll solche conclusa zu faßen sich
befleißen wölten, welche zu beförderung des friedens dienlich, nit aber
deme verhinderlich seien, alldieweil ohnedaß erscheinen wölle, daß die
Schweden schlechten lust zum frieden haben, gestalt nit ohne sonders
nachdenckens ist, daß sie gestern gantz unversehener dingen ihrn secreta-
rium legationis, den von Berenclaw, nach Schweden abgefertigt
Vgl. APW [II C 4/1 Nr.n 97] und [115] .
ben zwar vor, die königin hett ihne eigens abgefördert, mit vertrösten,
daß sie ihne unverzüglich wieder zurückschickhen wölte, ist woll zu ver-
muthen, daß diese Schwedische plenipotentiarii vor seiner wiederkunfft
einen endtlichen schluß des friedens zu machen nit bedacht sein.
Und wie nuhn auß unßerer vorigen relation zu ersehen, wie starck die
Schweden auff erledigung der Heßen Caßlischn praetensionum, sonder-
lich die satisfactionem getrungen, also geruhn Ewer Kayserliche Maye-
stätt auß mitkommender continuatione protocolli allergnädigst anzuhörn,
waßgestalten selbige noch biß daher auff solcher intention verharret und
sich rundt gegen unß erclehrt haben, daß vor allen dingen die successio
Marpurgensis, satisfactio Cassellana et satisfactio militiae richtig sein
müsten, ehedan die vorgehende haubtpuncten de amnestia et gravamini-
bus zue weiterer handtlung glaßen werden könten.
Welches wir dan nit allein dem Churmayntzischen directorio
denen catholischen communicirt werden möge, sondern auch denen
protestirenden, so wir durch einen außschuß vor unß erfordert
Die Deputation bestand aus Ges. der Rst. Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar, Braun-
schweig-Lüneburg, Württemberg, Mecklenburg, Wetterauer Grafen, Stadt Lübeck, Stadt
Lindau ( APW [ III C 2/2, 952 Z. 30–31] ). Zu den Ges. : Dr. iur. Abraham Kayser (1603–
1652), 1645–1649 Ges. Mecklenburg-Schwerins und Mecklenburg-Güstrows in Osna-
brück, er vertrat auch die Hst.e Schwerin und Ratzeburg; 1643 Geh. Legationsrat
( Kaster / Steinwascher, 272f.; Lehsten II, 45f.). – Dr. Johann Konrad Varnbü(h)ler
(1595–1657); 1645–1647 Mitglied der württembergischen Gesandtschaft, von Juli 1647–
1649 alleiniger Vertreter, 1646–1649 zugleich Ges. der Gft. Veldenz und der Fränkischen
Gf.en; 1641 Geheimer Regiments- und Oberrat ( Kaster / Steinwascher, 270f.; Lehsten
II, 92). – Dr. David Gloxin (1597–1671); 1644–1649 Ges. für Stadt und Hst. Lübeck sowie
die Reichsstädte Goslar, Nordhausen und das Hgt. Sachsen-Lauenburg; 1642 Syndikus
Lübecks ( Kaster / Steinwascher, 286f; Lehsten II, 35). – Dr. Valentin Heider (1605–
1664), seit 1645 Ges. Lindaus sowie wenigstens zeitweise für die Reichsstädte Kempten,
Heilbronn, Eßlingen, Schwäbisch Hall, Nördlingen, Reutlingen, Weißenburg im Nord-
gau, Leutkirch, Wangen und Wimpfen; 1634 Syndikus der Reichsstadt Lindau ( Loewe,
74–77; Kaster / Steinwascher, 296f; Lehsten II, 41f.).
standt- und beweglich vorgehalten, auch bey diesen soviel zuwegen ge-
bracht, daß sie sich nuhmehr allerseits entschloßen, zu einer haubtsach-
lichen consultation uber vorberührte zweyen puncten zu schreiten.
Nachdem nuhn die Schweden dieses vermerckt, haben sie sich der con-
ferentz gegen unß entschüldigt und vorgestern abendts ihrn satisfacti-
onsarticulum abermahlen anderst umbgeschrieben unß zugeschickt
Schwed. Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion,s.l. praes. 1648 Januar 18. Ko-
pie: GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 Nr. 20. Am 7. Januar 1648 hatten die
schwed. Ges. einen ersten Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion an die Ksl.
übergeben ( [Nr. 78 Beilage 3] ).
darinnen sie zwar den paragraph von der statt Bremen, wie in instru-
mento hievor vergliechen worden, stehenlaßen
Zu den Änderungen im schwed. Textvorschlag vom 7. Januar 1648 vgl. APW [ III C 2/2, 936 Z. 27–32] . Die schwed. Ges. hatten am 14. Januar 1648 eingewilligt, es wegen Stift und
Stadt Hamburg sowie der Stadt Bremen bei der Regelung in Art. IX KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 578 ) verbleiben zu lassen (vgl. [Nr. 86 bei Anm. 7] ).
Imperator etc.“ die positivam dispositionem extinguendi capitula auß-
glaßen
Bezug auf Art. IX Absatz beginnend TERTIO Imperator KEIPO4A betr. die Überlas-
sung des Est.s Bremen, des Hst.s Verden sowie des Amts Wildeshausen als weltliches
Reichslehen an Schweden (Text: Meiern IV, 579 ). Zur schwed. Forderung nach Aufhe-
bung der geistlichen Einrichtungen in Bremen und Verden vgl. die Relation vom 9. Januar
1648, d.i. [Nr. 78 bei Anm. 6.]
borum necessario folgen muß, daher wir unß nothwendig ahn dem buch-
staben des vorigen vergleichs halten werden.
Die Churcöllnische erwahrten auff mordrigen tag deroselben churfürst-
lichen durchllaucht resolution uber die communicirte instruction, die
Churbrandeburgische aber auff heudt dato.
Die Churtrierische bleiben noch bey voriger erclehrung, wan allein ihrn
particularinteresse deferirt, in ubrigen es allerdings bey dem auffgesetzten
instrumento zu laßen
So auch zuletzt in der Relation vom 2. Dezember 1647 ( [Nr. 22 bei Anm. 14] ).
ahn den Schwedischen kriegscosten einigen heller nit bezahlen noch
seinen landen aufftragen laßen wolten
Die Rst. waren sich hinsichtlich der schwed. Armeesatisfaktion des Umstands bewußt, daß
das Geld zahlen sie, wo nicht gantz allein, doch hauptsächlich treffen würde (vgl. Meiern
V, 771 ; zu den entsprechenden Verhandlungen vgl. Lorentzen, 126–138).
Scherer auß seiner churfürstlichen gnaden empfangenen befehl dieser
tagen nacher Münster verreiset, bey denen Frantzosen ahnzumahnen,
daß sie ihre dies ortts gegebene parola halten und ihne solchen zumuthens
entheben helffen solten
Sötern versuchte unter Berufung auf den Neutralitätsvertrag mit Kg. Gustav II. Adolf
vom 22. April 1632 (Text: ST V/1, 734–738; Londorp IV, 275–277) seine Stifte Trier
und Speyer der Verpflichtung zur Satisfaktionszahlung an Schweden zu entziehen. In die-
sem Zusammenhang suchte Scherer mehrfach die frz. Ges. auf, um deren Unterstützung
in dieser Sache einzufordern (vgl. auch die Relation Nassaus vom 24. Januar 1648, d.i. Nr.
98). Kurtrier interpretierte einen 1632 geschlossenen Vertrag mit Frk. (Text: Londorp IV,
274f.; DuMont VI, 35f.) dahingehend, daß dieser auch den Schutz vor Zahlungsverpflich-
tungen in Folge des Krieges umfasse ( Abmeier, 203–206). – Darüber hinaus fragte Scherer
bei den frz. Ges. offenbar auch um die Möglichkeit einer frz. Protektion an (vgl. [Nr. 93] ).
Sobaldt nuhn obvermelter herrn churfürsten resolutiones ahn ihre räthe
werden vorhanden sein, so wollen wir kein stundt versaumen, auff daß
die notturfft mit ihnen gehandtlet und demnach zum außschlag für-
geschritten werde.
Beilage [1] zu Nr. 92
Protokoll,s.l. 1648 Januar 16, 17, 18. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 109–114’;
Giessen 200 fol. 414–419; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Druck: APW III C 2/2, 950 Z.
22 – 954 Z. 22.
16. Januar 1648. Einigung auf Fortsetzung der Verhandlungen mit den schwedischen Ge-
sandten, obwohl die kaiserliche Haltung in den hessen-kasselischen Fragen entgegen der
schwedischen Forderung unverändert ist.
17. Januar 1648. Keine Einigung über die Verhandlungsreihenfolge zwischen Kaiserlichen
und Schweden: Schweden besteht auf vorrangiger Abhandlung der hessen-kasselischen Fra-
gen und der schwedischen Armeesatisfaktion, die Kaiserlichen verlangen Einigung über
Amnestie und Reichsreligionsrecht und weisen auf Abreisedrohungen katholischer Reichs-
stände hin.
Diesen Verlauf berichten die Kaiserlichen den Kurmainzischen und schlagen als Ausweg den
kaiserlichen Vorgriff vor, hinderlich sei jedoch die ausstehende Erklärung Kurbrandenburgs
und Kursachsens zu den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A . Die protestanti-
schen Reichsstände sollen sich über *KEIPO5* erklären.
18. Januar 1648. Volmar lehnt das schwedische Ansinnen ab, mit Salvius alleine die schwe-
dische Territorialsatisfaktion abzuhandeln; die Fortsetzung der Verhandlungen mit den
schwedischen Gesandten wird verschoben.
Die Kaiserlichen referieren den Verlauf der jüngsten Verhandlungen einer Deputation der
protestantischen Reichsstände und fordern von diesen eine Stellungnahme zu Art. I–V
*KEIPO5* . Die Protestanten kündigen eine derartige Stellungnahme an und fordern von
den Kaiserlichen – allerdings vergeblich – die Herausgabe ihrer ultimata.
Nachmittags sagen die schwedischen Gesandten ihren Besuch ab und kündigen einen neuen
Textvorschlag zur Territorialsatisfaktion Schwedens an. Diesen lassen sie am Abend überge-
ben, verbunden mit der Forderung nach einer neuen Erklärung der Kaiserlichen bezüglich
Hessen-Kassel.
–/ 93/–
Osnabrück 1648 Januar 20
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Beratungen der protestantischen Reichsstände über Amnestie und Reichsreligionsrecht.
Gesandte von Kursachsen, Kurbrandenburg und Kurköln ohne Weisung betreffend die
kaiserlichen Änderungswünsche am KEIPO4A . Abreise Biörenklous nach Schweden. Mili-
taria.
Separatverhandlungen der Gesandten von Kurmainz, Kurtrier und Bamberg; deren Streben
nach französischer Protektion, Haltung Kurbayerns unklar. Frankreichfreundliche Haltung
Schönborns; Klage Schönborns über kaiserliche Kontributionserhebungen und Forderung
nach Trennung des Kaisers von Spanien (Mission Waldenburgs an den Kaiserhof).
PS Erkundigungen Salvius’ über die kaiserliche Haltung betreffend (1.) den jüngsten schwe-
dischen Textvorschlag zur schwedischen Territorialsatisfaktion, (2.) den Stand der Verhand-
lungen über die Entschädigung für Braunschweig-Lüneburg, (3.) Kurbrandenburg und (4.)
die Entschädigung für die Herzöge von Mecklenburg.
Beratungen der protestantischen Reichsstände über Amnestie und Reichs-
religionsrecht . Die Gesandten Kursachsens, Kurbrandenburgs und Kur-
kölns sind noch ohne Weisung bezüglich der kaiserlichen Änderungs-
wünsche am KEIPO4A . Abreise Biörenklous nach Schweden . Militaria:
gescheiterter Versuch der schwedischen Armee, die Weser zu überqueren.
Euer Exzellenz soll ich auch gehorsamblich nit verhalten, daß diser tagen
von Churmaintz der von Mele und Vorburg, Churtrier Dr. Scherer wie
auch wegen Bamberg Dr. Cobelius ein conventiculum gehalten und
under anderm die question proponirt, wann kein frid zu erhalten, waß
ze thuen. Da dann der Churtrierische ex mandato sui domini eingerathen,
daß man sich durchgehend in Französische protection unterge〈b〉en
solle, wölcher vorschlag von denn andern soweit placitirt worden, daß
ermeldter Scherrer bei seiner ohnedaß an die Französischen plenipoten-
tiarios habender commission
Betr. die Befreiung Kurtriers von der Beteiligung an der schwed. Armeesatisfaktion (vgl.
[Nr. 92 bei Anm. 20] ).
und penetrirn solle, quibus modis et conditionibus solches bei Frankreich
zu erhalten.
Ich vernemme, der Churbayerische deputatus soll an disem consilio auch
interessirt sein, doch kan ichs nit vor gwiß sagen. Ein handtschreiben hab
ich gesehen, so der herr churfürst von Maintz an den von Vorburg abge-
hen laßt, warinn sein churfürstliche gnaden deß herrn grafen von Traun
als Kayserlichen commissarii aigenwoltiges verfahren und abforderung
unerschwinglicher schatzungen zum höchsten clagt〈e〉, für die höchste
und unleidenliche dienstbarkheit anziehet, item daß sie den Schenkherrn
zu ihrer majestät abgeordnet, die separation von Spania einzerathen,
wohien die consilia zihlen, ze ergründen, damit uff allen fahl, solche
separatio nit zu erhalten, sie andere consilia ergreiffen mögen
Zur kurmainzischen Gesandtschaft an den Ks.hof vgl. Ruppert, 331f. – Instruktion Wal-
denburgs für seine Mission am Ks.hof, Würzburg 1648 Januar 18. Kopie: RK FrA Fasz. 96
IIfol. 268–272 – Proposition Waldenburgs an Ferdinand III.,s.l. [nach 1648 Januar 18].
Kopie: MEA FrA Fasz. 10 unfol.; FA Harrach HS 102 (1648/49) Tom. III nr. 24 unfol. –
Resolution Ferdinands III. für Waldenburg, Prag 1648 Februar 22. Text: APW [ II A 8 Nr. 21 Beilage [1]] – Protokoll der Konferenz Kurz’ mit Waldenburg und Mändl,s.l. 1648
Februar 6. Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 I–III)fol. 32–36’.
ime, hiervon auch mit andern confidenti ze communiciren.
In summa, so guett Österreichisch, Spanisch und Kayserlich ist der ver-
storbne churfürst 〈uns〉 gewesen
diser herr seye. Sonst tringet er quovis modo auff den friden, und wan nur
die protestierende vil begehren, so sehe ich, daß man seinerseits resolvirt
ist, alles einzewilligen. Habs also Euer Exzellenz gehorsamblich ent-
deckhen sollen.
PS Heüt vormittag schikte Salvius zu mir, daß er mich nachmittag besue-
chen wolt, wie ich ime dann die stundt umb 2 uhr geben. Er hatt sich aber
entschuldigen lassen, als die stundt kommen, daß er sich nit erinnert, wir
beederseits mit abferttigung der post beschefftigt seyen.
Begehrte aber zu wissen, ob wir wir [!] mit dem letst ubergebnen auffsatz
ihrer satisfaction
Schwed. Textvorschlag zur schwed. Territorialsatisfaktion, praes. 1648 Januar 18 (vgl. Nr.
[92 bei Anm. 15] ).
der Brandenburgischen aequipollentz vor ein bewandtnus
Die schwed. Ges. hatten die Ksl. am 18. Januar aufgefordert, sich über die Entschädigun-
gen für Kurbg. und Braunschweig-Lüneburg unmittelbar mit deren Ges. zu verständigen
( APW [ III C 2/2, 954 Z. 14–15] ; s. [Nr. 92 Beilage [1]] ).
dem Mechelburgischen wegen erhöhung seiner ricompensa uff 200 000
thaler, item mit überlassung zweyer commenthureyen, deren collation
Churbrandenburg pretendirt, willfahren wolten
In Art. XI KEIPO4A (Text: Meiern IV, 583 ) waren den Hg.en von Mecklenburg die
Hst.e Ratzeburg und Schwerin sowie der Erlaß der künftig auf Mecklenburg entfallenden
Reichssteuern bis zu einer Höhe von 100 000 Rt. zugestanden worden. Der im Mai 1648
von Kayser vorgelegte Textvorschlag zur Entschädigung Mecklenburgs (Text: Meiern VI,
524 ; vgl. auch Schnell, 112) sah die hier geforderte Erhöhung der Entschädigung auf
200 000 Rt. sowie die Abtretung der Komtureien Mirow und Nemerow an Mecklenburg
vor. – Die beiden Johanniterkomtureien Mirow (bei Neustrelitz) und Nemerow (bei Star-
gard) lagen im Hgt. Mecklenburg, unterstanden jedoch der Ballei Sonnenberg, die unter
kurbg. Oberhoheit fiel (vgl. APW III C 2/2, 955 Anm. 1). – Die Hg.e von Mecklenburg
waren: Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin (1588–1658); 1608 Hg, 1636–
1654 Adm. des Hst.s Schwerin ( DBA I 6, 375; Findeisen, 209f.). – Hg. Gustav Adolf von
Mecklenburg-Güstrow (1633–1695); 1636 Adm. des Hst.s Ratzeburg, bis 1654 unter der
Vormundschaft von Hg. Adolf Friedrich I. ( DBA I 440, 237–253; Stammtafeln NF I/3
T. 307).
Ad 1. respondi, sie solten den § „Tertio Imperator etc.“ stehen lassen wie
im instrumento
Art. IX Absatz beginnend TERTIO Imperator KEIPO4A betr. die Überlassung des Est.s
Bremen, des Hst.s Verden sowie des Amts Wildeshausen als weltliches Reichslehen an
Schweden (Text: Meiern IV, 579 )
gleichung, wie es mit der religion und geistlichen jurisdiction tempore
interregni ze halten
Gemeint sind die Forderungen des Osnabrücker Domkapitels nach Ausweitung seiner
Rechte während der Sedisvakanz des bfl. Stuhls in den Verhandlungen über die Wahl-
kapitulation für das Hst. Osnabrück. Nachdem die Verhandlungen im Juni/Juli 1647 zu-
nächst an der Verweigerungshaltung Wartenbergs gescheitert waren, hatte Bischopinck
am 13., 16. und 20. Januar 1648 auf die Wiederaufnahme der Kapitulationsverhandlungen
gedrängt, scheiterte jedoch erneut am Widerstand Wartenbergs ( APW [III C 3/2, 1049 [1648 I 18]] ; zu den Verhandlungen über die capitulatio perpetua vgl. Freckmann, 140–
145; Knoch, 169–173; 208f.; Steinert, 31).
rung. Der Mechelburgischen praetension köndten wir sine novo mandato
Caesaris nit willfahren, aber wegen der commenthureyen müeßte mit
Brandenburg geredt werden
Fromhold lehnte die Forderung am 24. Januar 1648 im Namen Kf. Friedrich Wilhelms ab
(vgl. [ Nr. 99 Beilage 2] ).
Im übrigen were zuzewartten, waß die stände
Gemeint sind die prot. Rst. , die eine Erklärung zu Art. I–V *KEIPO5* angekündigt hat-
ten ( [vgl. Nr. 92] ).
gravaminum an handt geben wurden.
–/ 94/–
Münster 1648 Januar 21
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 30–30’, 35, PSfol. 31–31’, praes. 1648
Februar 2 = Druckvorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Abreise eines französischen Kuriers nach Paris.
Unterredung mit Sannazaro (1648 I 20): Mantuanische Forderung nach Offenhaltung des
Rechtswegs gegen Savoyen und Aufhebung der Gebietszuweisungen an Herzog Ferdinand
III. von Guastalla.
PS Unterredung mit spanischen Gesandten (1648 I 21): mantuanische Forderungen gegen-
über Frankreich nicht durchsetzbar; Gebietszuweisung an Herzog Ferdinand III. von
Guastalla.
Empfangsbestätigung.
In sachen der generalfriedenshandtlung ist dießes orths nichts vorge-
lauffen, allein vernemme ich, daß der Frantzösisch courrier, so die reso-
lution wegen der Lothringischen restitution (wavon Ewer Kayserlicher
Mayestät bey letzter den 17. dießes von hier abgelauffener post aller-
underthänigst particulirliche relation gethan ) von Pariß einholen soll,
von den alhiesigen Frantzösischen gesandten fortgeschickt seie
Der frz. Kurier Héron (Lebensdaten und -umstände konnten nicht ermittelt werden) war
am 17. Januar 1647 nach Paris abgereist (vgl. Saint-Romain an Chavigny, Münster 1648
Januar 21, 22 [wird ediert in APW II B 7]). – Zu den Personen: Melchior de Harod de
Senevas, (marquis?) de Saint-Romain (1611–1694), 1643–1648 frz. Res. in Münster. – Léon
(le) Bouthillier, comte de Chavigny et de Busançois (Buzançais) (1608–1652), 1632–1643
secrétaire d’Etat aux affaires étrangères, seit September 1643 ministre d’Etat.
Gestern ist der graff Sannazari, so wegen Mantua sich hier befindet, zu
mir kommen, daß in abschrifft hiebeygehendes creditif praesentirt und
nach abgelegten complimenten benebenst angezeigt, daß der hertzog von
Mantua wegen seiner particularinteressi den friedenschluß zwar nitt auff-
zuhalten suche, gleichwohln aber zu verhuetung künfftiger newer unruhe
und ihme befahrenden praeiudicien, weiln er den vertrag zu Cherasco
niemahln eingangen hette noch sich iemahls darzu verstehen könte, gern
wünschen, unß Kayserliche gesandten auch darumb ersucht haben wolte,
daß beym articulo wegen Savoyen verwahrt und außtrücklichen beyge-
setzt werden mögt, daß ihme, hertzogen von Mantoua, gleichwohln frey-
stehen solle, via juris seine beschwerden hernegst anzubringen und auß-
zuführen.
Waß deß printzen von Guastalla im Cherasischen vertrag beschehene
assignation anlangt
Nach dem Tode des letzten Hg.s von Mantua (1627) hatte Hg. Ferdinand II. Gonzaga,
Hg. von Guastalla (gest. 1630; ksl. Generalkommissar in Italien) vergeblich die Nachfolge
in Mantua und Montferrat beansprucht. Im ersten Frieden von Cherasco waren dem Hg.
von Guastalla die Territorien Reggiolo und Luzzara im Hgt. Mantua zugesprochen wor-
den ( Parrot, 38–64; Externbrink, Le cœur, 87–99, 145–153).
gehebt werden mögt, dan seiner meinung nach selbiger printz ahn dem
hertzogen von Mantoua zumahln nichts mitt fuegen zu praetendiren
hette, hielte auch dafur, man wurde Kayserlicherseits anitzo deßhalber
do weniger bedenckens haben, weiln gedachter printz nunmehr in dien-
sten wider Ewer Kayserlicher Mayestät allerhöchstlöblichsten ertzhauß
zu dem duca de Modena
communicandum mitt meinen herrn collegen angenohmen, allerunder-
thänigst erwartendt, waß in hoc puncto Ewer Kayserliche Mayestät aller-
gnedigst befehlen wollen.
PS Weiln der graff Sannazari mir gesagt, daß er auch mitt den herrn Spa-
nischen auß obigem communicirt habe und dieselbe ihme geantworttet
hetten, daß mitt mir davon reden wolten, alß bin ich noch vor abgelauf-
fener post zu den herrn Spanischen gefahren und dennselben hievon rela-
tion gethan, welche mich berichten, daß sie wegen deß beysatz im arti-
culo wegen Savoyen, nemblichen, daß Mantua die freye handt zur justitz
behalten solle, ein gantz jahr mitt den Frantzosen disputirt, aber nichts
außgerichtet hetten, zumahln selbige sich allemahln dahin bezögen, daß
sie sich also mitt Savoyen vereinbaret hetten,
bey Cherasichen vertrag zu manuteniren, biß endtlich die herrn media-
tores zu ihnen, Spanischen, kommen und sie ersucht hetten, daß sich deß-
halber nitt länger auffhalten wolten, weiln die Frantzosen einmahl darin
nitt willigen wurden, welches sie dan auch also hetten geschehen lassen
mussen
lehenherrn principaliter betreffe.
Waß den printzen von Guastalla anlangte, vermeindten sie, daß dem-
selben solche landt von Ewer Kayserlicher Mayestät reichshoffraht mitt
recht zugesprochen seien
Ewer Kayserliche Mayestät principaliter concernirendt, sich nicht zu
erclehren gewust. Ob aber selbiger nuhn sich in diensten wider dero aller-
höchstlöbliches ertzhauß begeben, davon wehre ihnen nichts bewust.
Rezepisse auf Schreiben vom 8. und 11. Januar 1648 .
Prag 1648 Januar 22
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1953fol. 179–180’, [praes. 1648 Februar 5] =
Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 40–40’, 43–43’.
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walde-
rode) und Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Kurz, Colloredo,
Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner), Prag 1648 Januar 21, 22. Kopie: RK FrA Fasz.
55c (1648 I-III)fol. 41–42 .
Wunsch nach schnellem Friedensschluß. Rüge für die Verhandlungen am 7. und 8. Januar
1648 über den kurkölnischen Tauschplan; nachdrücklicher Verweis auf die Hauptinstruktion,
Forderung nach schwedischer Erklärung zum *KEIPO5* ; Übersendung der schwedischen
Erklärung.
Aufnahme von Verhandlungen mit den protestantischen Reichsständen bei unüberwind-
baren Differenzen mit Schweden.
Rezepisse auf die Relation vom 9. Januar 1648 (Nr. 78). Soviel nun die
außgesprengte Frankhfortische scardec betrifft, habt ihr eüch auß unn-
sern vielfeltigen bevelchen gnuegsamb zu erinnern, das wir eüch nit die
aufhaltung der fridenstractaten, sondern allermöglichste beförderung und
beschleinigung derselben ernstlich unnd gemessen anbevohlen, so ihr
menniglich, der unß ein anders aufzubringen suechen thuet, zu verstehen
geben
5 habt] Im Gutachten folgt (fol. 41’–42): und weiln alhie der Churbayrische abgeordtneter
[Mändl] unter anderen ursachen, warumb Euer Kayserlicher Mayestät die mora pacis
attribuirt will werden, angedeut, das die Kayserlichen gesandten den Churbayrischen
selbst gesagt, sie hetten inhibitionsbefelch in tractatu pacis von hinnen bekommen.
Waß aber die mit den Schweedischen, auch in puncto der außwechßlung
mit den Churbrandenburgischen und Braunschweig-Lünenburgischen
gehaltene conferenz anlangt, haben wir nit gern vernommen, das ihr
eüch in weitschichtige disputat einlassen thuet, und zeigt der effectus,
das hieraus nichts alß weitleüfftigkeit
10 erhalten worden] Im Gutachten (fol. 41): Die gehorsambiste räth finden, dz weeder auf
dise noch vorige einkommene obiectiones ex parte der Schweedischen einziges haubt-
guettachten nit kan gegeben werden, denn zum theils, was bis anhero einkommen, vil
mehr discursus zwischen den Kayserlichen und Schweedischen gesandten als verläßliche
resolutiones ex parte Schweeden sein, zum theils, daß in den haubtpuncten, nemblichen
executionis, noch von den Schweedischen kein resolution erfolgt ist.
gemässene instruction , derselben wollet ihr vleissig nachsezen und in
keine abweeg, es geschehe, von wem es wolle, abtreiben lassen und der-
zeit bey den Schweedischen gesandten dahin tringen, das sy über das
ganze instrumentum pacis, wieweit solches von eüch ihnen iüngst ange-
händigt , und in specie super puncto executionis
Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 ( [Nr. 29 Beilage [3]] ).
sachliche erklärung ertheilen, ohne das ihr eüch mit ihnen entzwischen in
viel disputat einlasset, welche dan, wan sy also beschaffen wäre, das ihr
vigore unserer instruction nit schliessen könnet, so wollet unß solche
alsobaldt überschikhen. Ist darumb nit vonnötten, das ihr eüch dieses
auf ieztbemelten fahl habenden bevelchs gegen ein oder andern vernem-
men lasset, sonder denselben bloß in der that selbst nachkommet.
Ihr thuet auch wohl daran, das ihr, ie eher, ie besser, wan mit den
Schweedischen kein ganzes zu machen, sehet, wie die protestirende sich
mit eüch in handlung einlassen und über die von eüch iüngst hienaus-
gegebene erklärung bey dem instrumento pacis eins endtlichen erklären
mögen. Sein im übrigen ewerer vernern relation und in specie gewerttig,
wessen sich die Schweedischen in puncto executionis pacis erklären
werden.
Osnabrück 1648 Januar 23
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 117–118’, 123–123’, 130’, praes. 1648 Februar 2
= Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr.
1943fol. 98–100.
Geringe Hoffnung auf Zustimmung der Gegenseite zu den kaiserlichen Änderungswünschen
an den Autonomiebestimmungen. Unnachgiebige Verhandlungsführung der schwedischen
Gesandten.
Erhalt der Erklärung der protestantischen Reichsstände zu Art. I–V *KEIPO5* (1648 I 21):
keine essentiellen Zugeständnisse. Beratungen der katholischen Reichsstände über die Erklä-
rung der Protestanten, Scheitern einer Einigung mit den protestantischen Reichsständen ab-
sehbar, Hoffen auf baldige Instruktion für Leuber; Mission Blumenthals.
Konferenz mit den schwedischen Gesandten (1648 I 22): Territorialsatisfaktion Schwedens;
Satisfaktion Hessen-Kassels; neue Forderungen zur Entschädigung der Herzöge von Meck-
lenburg, Bitte um Weisung.
Auf das Schreiben vom 7. Januar 1647 (Nr. 76). Rezepisse auf die Weisung
vom 11. Januar 1647 (Nr. 82), betreffend unter anderem, daß es wegen
der kaiserlichen Erblande bei der Hauptinstruktion sein Verbleiben habe.
Hierauff die fernere bewandtnuß allerunderthenigst zu berichten, wöllen
wir zwar nit ermanglen, weil der punctus de autonomia subditorum noch
in handtlung stehet, daßienig, waß die instruction von 6. Decembris ahn
handt gibt, gehorsamst in acht zu nehmen
Vgl. zuletzt den ksl. Textvorschlag zur Autonomie im Reich vom 11. Januar 1648 (Beilage
[[1] zu Nr. 83] ).
fürsorg tragen, daß gleichwie die Schweden und protestirende bißher mit
demienigen, so in instrumento einkommen, niehmahlen zufrieden gewe-
sen und noch nit sein, also werden sie viel weniger nachgeben, daß, wan-
gleich die cassatio autonomiae subditorum behaubtet würde
Nach ksl. Willen sollten die Autonomierechte der Untertanen zugunsten des uneinge-
schränkten Reformationsrechts des Landesherren entfallen und fremdkonfessionellen Un-
tertanen lediglich das ius emigrandi verbleiben (vgl. die Ausführungen zu Art. V §§ 12–13
KEIPO4A in der gen. Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29 ab Anm. 102] , dort
auch zu der im folgenden gen. Auslassung in Art. V § 13 KEIPO4A ).
„tum etiam in Austria Inferiori etc.“ außglaßen werden sollen, sondern
darauff tringen, weil dies ein sach seie, so absolute in Ewer Kayserlicher
Majestätt gewaldt bestehe, daß es bey demienigen, so in dero nahmen von
dero principalvollmächtigten gesandten dies ortts eingewilligt worden ,
verbleiben soll, und sich auff keinen fall darvon abwendig machen laßen
wollen. Deßen gleichwoll ungeacht wir bey der instruction verbleiben
werden.
Solchem nach, obwoll die Schwedische plenipotentiarii selbst sich ver-
nehmen laßen, daß sie uber die von unß außgelieferte puncta semel pro
semper sich erclehrn wölten, so geben doch unßere nachgefolgte relatio-
nes zu erkennen, daß sie dabey niehmahlen bedacht gewesen, von demie-
nigen, so sie im auffsatz des instrumenti für vergliechen halten
ringste zu weichen, und all ihr absehen dahin gerichtet, wie sie unß zu
einiger particularhandtlung uber die praetendirte satisfactionem militiae
und die Heßen Caßlische förderungen einführen mögten, und dannen-
hero sogar auch nit zugeben wöllen, daß die protestirende uber die in
puncto amnestiae et gravaminum streittige materias sich berathschlagen
söllen, biß wir endtlich auff starckes zusprechen selbige dahin gebracht,
daß sie solche berathschlagung nechstverwiechenen montags vorgenoh-
men
Vgl. die Relation vom 20. Januar 1648, d.i. [Nr. 92 bei Anm. 14.] Das sachsen-altenbur-
gische Protokoll der CE -Sitzung vom 20. Januar 1648 weist aus, daß die Ges. der prot.
Rst. ihren Beratungen den *KEIPO5* , die Differenzpunkte vom 4. Januar 1648 sowie
der königlich Schwedtischen an uns übergebene differentias (gemeint ist wahrscheinlich
die schwed. Synopse der Vertragsbestimmungen von Mai bis Dezember 1647,s.l. [vor
1647 Dezember 30]; vgl. APW [ II C 4/1 Nr. 98 Beilage B] ; Text: Meiern IV, 847 –856)
zugrunde gelegt haben.
den 21. huius, in schrifften zugestelt und gleich darauff ebenmeßig denen
catholischen selbst ein exemplar darvon eingehändigt haben.
Waß sie aber darbey für einen mündtlichen vortrag gethan, waß sie für
praesupposita gemacht, wie vor diesmall ihnen geanthworttet, daß geru-
hen Ewer Kayserliche Majestätt auß beyliegendem protocoll littera A und
dan auß ihrer ubergebener schrifft sub littera B allergnädigst anzuhörn,
daß sie gar in wenig puncten denen catholischen deferirn, sönderen meh-
rentheils und sonderlich in puncto gravaminum wegen des status politici
bey denen stätten Augspurg, Biberach, Dünckelspül, Ravenspurg und
Kauffbeurn
Art. V § 2 Absatz beginnend mit Civitates Augusta KEIPO4A (Text: Meiern IV, 565
vorletzter Absatz). *KEIPO5* forderte die Streichung der Paritätsregelung für die gen.
Reichsstädte ( ebenda, 824 zweiter Absatz).
Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quod ad Oppignorationes KEIPO4A (Text: Meiern
IV, 569 zweiter Absatz). *KEIPO5* forderte die Verschiebung dieser Frage auf den näch-
sten RT ( ebenda, 824 letzter Absatz).
Majestätt erblanden
Art. V §§ 12–13 KEIPO4A (Text: Meiern IV, 570 ff.). Zur ksl. Haltung in der Autonomie-
frage s. Anm. 2.
Art. V § 20 KEIPO4A (Text: Meiern IV, 574 ). Die Reform der Reichsgerichte solltelt.
*KEIPO5* auf dem nächsten RT erledigt werden ( ebenda, 825).
auff ihrn vorigen zumuthen verharrn
Bei den drei erstgenannten Punkten lehnten die prot. Rst. die Forderungen aus *KEIPO5*
ab; beim Justizpunkt beharrten sie auf der Parität der Assessorenstellen, hatten jedoch
einen neuen modum praesentandi verfaßt (vgl. APW [III C 2/2, 957 Z. 15–18] ). Zum
Inhalt der prot. Declarationes ultimae im Hinblick auf das Reichsreligionsrecht vgl.
Schneider, 387ff.
Aach daßienig, so albereith hievor cassirt worden
die baan bringen thuen.
Die catholische ständt sein anheudt darüber in deliberatione begrieffen
Vgl. APW III [ C 2/2, 958 Z. 3–13] . Die Declarationes ultimae der prot. Rst. waren am 22.
Januar 1648 dem CC diktiert worden.
und setzen wir außer zweiffel, sie werden ihr conclusum dahin richten,
daß wir habender instruction gemeß ohne weitern anstandt werden ver-
fahrn mögen
Gemeint sind die Vorgaben der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 für einen Vor-
griff der ksl. Ges. (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]). Diese
galten für den Fall, daß eine Einigung unter Einschluß der Gesamtheit der kath. Rst. nicht
zu erreichen sein würde.
ordtneter werde mit heutiger post von seinem gnädigsten herrn zugleich
solche instruction empfangen, darauff wir mit ihme in einige siechere
conferentz werden tretten mögen.
Ob der freyherr von Blumenthal bey ihr churfürstlicher durchllaucht zue
Brandenburg ankommen, haben wir noch auff dato kein nachricht.
Gestern nachmittag haben unß die Schwedischen plenipotentiarii besucht,
und ob sie zwar anvor von unß berichtet worden, daß die catholische erst
heudt ad deliberandum zusamentretten würden, so haben sie iedoch sich
angenohmen, daß sie diese visita allein pro cortesia thuen und zu unßerm
belieben stellen wöllen, ob wir ethwan von den punctis satisfactionum
coronae, landgraviae Cassellanae et militiae unß ethwaß mehrers erclehrn
wolten .
Alß wir sie aber beanthworttet, daß, soviel der cron Schweden satisfac-
tion betreffen thet, es unßers ortts sein richtigkeit hette und stünde allein
ahn deme, daß sie es bey vorigem auffsatz
Gemeint ist sehr wahrscheinlich der schwed. Textvorschlag zur Territorialsatisfaktion
Schwedens vom 18. Januar 1648 (vgl. [Nr. 92 Anm. 15] ). Volmar hatte diesem Textvor-
schlag am 20. Januar 1648 mit einer Ausnahme zugestimmt (vgl. [Nr. 93 bei Anm. 12] ).
Caßlischen praetension suo loco et ordine die notturfft gehandtlet, deß-
gleichen, wan man der friedensarticulen völlich vergliechen, de satis-
factione militiae per consilia statuum ordentlich verfahrn werden solte,
haben sie ferners keine sonderliche instantias gemacht, allein wegen
Mechelburg begehrt (wie von denen protestierenden bey uberliefferung
ihrer erclehrungsschrifft auch beschehen), daß selbige recompensa biß
auff 200 000 reichsthaler möge erhöcht und zwey Johannitercommenthu-
reyen, welche in dem hertzogthumb Mechelburg glegen , sonsten aber
under die baley Sonneberg gehörig, auch daher von ihrer churfürstlichen
durchllaucht zu Brandenburg alß inhabern selbigen meisterthumbs dem
herrn hertzogen zu Mechelburg conferirt worden, diesem fürstlichen
hauß zugleich in partem recompensae zugeeignet und also von berürter
baley gentzlich außgezogen werden.
Warauff wir unß entschüldigt, daß ohne Ewer Kayserlicher Majestätt fer-
ner gnädigste resolution wir nichts weiters bewilligen könten, sondern
müstens deroselben, wie hiemit beschicht, allerunderthenigst referirn,
wolten zwar, soviel beyde commenthureyen anlangte, mit denen Chur-
brandenburgischen reden, alß ohne welcher consens dies ortts nichts
würde vergeben werden können
Fromhold lehnte die Forderung am 24. Januar 1648 im Namen Kf. Friedrich Wilhelms ab
( [vgl. Nr. 99 Beilage 2] ).
Beilage A zu Nr. 96
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Januar 21. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 119–122;
KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Druck: APW III C 2/2, 955 Z. 35 – 958 Z. 13.
21. Januar 1648. Die protestantischen Reichsstände übergeben den Kaiserlichen durch eine
Deputation die Declarationes ultimae zu den Artikeln I–V *KEIPO4B und *KEIPO5* und
legen dabei ausführlich dar, daß sie sich grundsätzlich nicht verpflichtet sehen, von den Be-
stimmungen des *KEIPO4B* abzuweichen
Daß die prot. Rst. als Verhandlungsgrundlage nicht den KEIPO4A , sondern *KEIPO4B*
betrachteten, geht aus dem sachsen-altenburgischen Protokoll der CE -Sitzung vom 20.
Januar 1648 hervor. Die hier mündlich vorgetragenen Rationes der prot. Rst. wurden
den ksl. Ges. kurze Zeit später auch vom Ks.hof aus in Schriftform übersandt (Beilage [1]
[zu Nr. 97] ).
denen sie sich nicht erklärt haben, verbleiben. Weitere Stellungnahmen geben sie bezüglich
der Pfalzfrage, Sayn-Wittgenstein, Hohensolms, Baden-Durlach, der Amnestie in den Erb-
landen, der Autonomie in Schlesien und Niederösterreich, der Parität im Rat der Stadt Augs-
burg, der Reichspfandschaften, der Autonomie im Reich und der Reform der Reichsgerichte
ab. Die Kaiserlichen sollen nun mit den schwedischen Gesandten über das gesamte Friedens-
instument verhandeln und sich nicht auf die Amnestie und das Reichsreligionsrecht be-
schränken.
Die Kaiserlichen wollen die Declarationes ultimae beraten, Konzessionen bezüglich der kai-
serlichen Erblande schließen sie jedoch von vorneherein aus.
Anschließend berichten die Kaiserlichen den Kurmainzischen von der Erklärung der pro-
testantischen Reichsstände. Kurmainz kündigt an, die Declarationes morgen den katho-
lischen Gesandten zu diktieren und übermorgen beraten zu lassen.
Beilage B zu Nr. 96
Declarationes ultimae der protestantischen Reichsstände zu Präambel und Art. I-V
*KEIPO4B* und *KEIPO5* (lat.), praes. [Osnabrück] 1648 Januar 21. Kopie: RK FrA
Fasz. 55a (1648 I)fol. 124–128; GehStReg N 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 33; Giessen 200fol.
420–423
Prag 1648 Januar 24
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1954fol. 183–184’, [praes. 1648 Februar 5] =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 54f. 500–501 – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648
I-III)fol. 44–44’, 51–51’.
I) Gutachten
Das unter I) angeführte Ga. befaßt sich mit der Osnabrücker Relation vom 13. Januar
1648 ( [Nr. 83] ), auf die sich der erste Teil der vorliegenden Weisung bezieht. Die Ga. unter
II) behandeln die Relationen Schröders vom 17. (wie Anm. 7) und 18. Januar 1648 (Schrö-
der an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 18. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f. 458–
459’), die im zweiten Teil der Weisung behandelt werden.
Walderode) und Conclusum im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Martinitz d. J., Kurz, Kol-
lowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),s.l. 1648
Januar 23, 24. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I-III)fol. 45, 46–48.
II) Gutachten deputierter Räte (Kurz, Carretto, Trauttmansdorff, Gebhardt. Söldner,
Walderode). Kopie: RK FrA Fasz. 54f. 481–481’ re. Spalte. Conclusum im Geheimen
Rat (Trauttmansdorff, Martinitz d. J., Kurz, Kollowrat, Martinitz d. Ä., Colloredo, Wald-
stein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),s.l. 1648 Januar 23, 24. Kopie: RK FrA Fasz. 54f.
481–481’ li. Spalte; ebenda Fasz. 55c (1648 I-III)fol. 45’, 50.
Abwarten der protestantischen Erklärung zu Amnestie und Reichsreligionsrecht; Herausgabe
eines neuen Gesamtentwurfs nach Maßgabe der Hauptinstruktion, falls Einigung mit den
protestantischen Reichsständen weiterhin unmöglich.
Argumente der protestantischen Reichsstände für die Beibehaltung des *KEIPO4B: Bericht
über die Hintergründe der protestantischen Erklärung, Abfassung einer Gegenerklärung;
keine Verhandlungen darüber bis zum Eintreffen einer entsprechenden Weisung.
Rezepisse auf die Relation vom 13. Januar 1648 (Nr. 83). Bei unserer Wei-
sung vom 22. Januar 1648 (Nr. 95) lassen wir es nochmahlen bewenden,
28 bewenden] Im Gutachten (I) ausführlicher (fol. 46–47): Demnach Euer Kayserlicher
Mayestät iüngster befelch an dero Kayserliche gesandten [Nr. 95] wie auch die vorigen
vermögt haben, daß dieselbige ihrer instruction sich gemäß verhalten und ein endtliche
resolution uber dz ganze instrumentum pacis oder von den Schwedischen undt pro-
testierenden zugleich oder von den protestierenden allein erwartten sollen, so hette
man lieber vernommen, das sie, ehe man in 〈vernere〉 conferentias mit den protesti-
renden wider kommen, von den Schweedischen ein cathegorische resolution etiam super
puncto executionis gehabt hetten. Dan auch, das ratione articuli 12 de autonomia sub-
ditorum etc. [vgl. Beilage [1] zu Nr. 83], wann sie ie von deniehnigen, was hierin berait
hinausgegeben, noch ichtwas hetten enderen wollen, daß solches simpliciter 〈secundum〉
tenorem instructionis und der § „Cum autem“ ratione Hildesßheimb ganz außgelassen
were worden. So halten auch die gehorsambiste räth darvor, das, wann die Schwee-
dischen sich auch nichts weiters erclären wolten, der sachen mit deme nit gedienet werde
sein, daß Euer Kayserlicher Mayestät gesandten underdes dz extremum instructionis
auch den protestierenden zustellen, ehe und zuvor sich selbe uber daßiehnige, was be-
raith den Schweedischen und protestirenden zu handen gestelt [ *KEIPO5* ], erclären,
zumahlen es nuhnmehr an ihnen, den Schwedischen und protestierenden, das sie sich
erclären sollen und, da man alle tag ohne erwarttung der ferrneren erclärung ex parte
protestantium 〈etwas〉 hinausgeben thete, nicht anders zu gewartten sein wurde, als das
ein conferenz aus der anderen entstehen und die culpa der verzögerung der tractaten
(welche iezo bey den protestirenden und Schweedischen ist) wider herüberfallen wurde.
zumahlen die catholische churfürstliche räthe selbst der hoffnung sein, es
werden sich die protestirende über die temperamenta in ein und andern
näher, alß man diß orths selbst vermeint, zum ziehl legen
Bezug auf das Protokoll vom 12. Januar 1648 ( [Beilage [2] zu Nr. 83] ; vgl. hier APW [III C 2/2, 944 Z. 40–42] ).
dan auf erfolgenden fahl zu acceptiren hettet. Und dieweil ieztbemelte
catholische churfürstliche räth, wan ewer zuesprechen bey den protesti-
renden nit verfangen wolte, der mainung sein, das alßdan es vonnötten
sein wurde, das ganze instrumentum pacis nach inhalt eüer habenden in-
struction hinaußzugeben , so wollet ihr solches, in fahl es nit albereit ge-
schehen, in Gottes nahmen, und zwar nit die correcturas allein, sonder
das instrumentum, wie es von unß nach inhalt der eüch überschikhten
haubtinstruction beliebt,
11 hienausgeben] Im Gutachten (I) folgt abschließend (fol. 47’–48): Und weilen auch in
der relation sich sachen befinden, so der Loiber vorgebracht, so nit allein sich dergestalt
in facto nit befinden und von den Kayserlichen gesandten nie eingewilligt worden, son-
der demiehnigen, so der herr churfürst von Sachßen sich gegen dem reichsvicecantzler
vernehmen lassen [Memorial Kf. Johann Georgs für Kurz, praes. 1647 November 6], zu-
widerlauffen, also thun die gehorsambiste räth darfürhalten, es möchten dieselbe durch
aigne staffetta dem Schröder uberschickht werden, auf das er den churfürstlich Sächßi-
schen räthen remonstriren könte, waßgestalten des Loibers negotiation von deniehnigen,
was ihme zuversichtlichen zu Dreßden anbefohlen wurde, weit different were. Commu-
nicatur etiam ipsi, was Euer Kayserlicher Mayestät gesandten auf ieztbemelte relationes
weiter befohlen wirdt.
Demnach unnß auch unser rath und gehaimber reichssecretarius Schröder
von Dreßden aus etliche ursachen, warumb es bey den hiebevor hinauß-
gegebenen instrumento pacis verbleiben soll, so ihme der Chursächssische
gehaimber rath Metsch zugestelt, eingeschlosßen
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 17 (Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f.
420–432). In seinem Schreiben berichtet Schröder, daß diese Argumente doch gueten theils
von Leuber aufgesetzt wurden (fol. 420). Das genaue Datum, an dem Schröder die Ratio-
nes von Metzsch erhalten hat, enthält das Schreiben nicht. – Schröder hat auf Wunsch der
kfl. Räte die ihm übergebenen Rationes zunächst ad marginem beantwortet (vgl, die Rela-
tion Schröders vom 27. Januar 1648, d.i. [Nr. 108 Beilage [1]] ), vom Ks.hof erhielt er zusätz-
lich eine Widerlegung, der er sich in den Verhandlungen mit den Räten gebrauchen sollte,
ohne diese jedoch in Schriftform zu übergeben (Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648
Februar 1. Ausf.: RK FrA Fasz. 54f. 559–559’ – Konzept: ebendafol. 557–558. Beilage
[1]: Ksl. Widerlegung der prot. Rationes für den internen Gebrauch Schröders,s.l. [vor 1648
Februar 1]. Kopie: ebendafol. 560–562’. Dazu gehört: Ga. dep. Räte (Kurz, Trauttmans-
dorff, Carretto, Gebhard. Söldner, Walderode) und Beschluß Ferdinands III.,s.l. 1648 Ja-
nuar 31 und Februar 1).
solche hiemit in abschrifft überschikhen wollen, mit dem gnedigsten
3 befelch] Im Gutachten (II) (fol. 481 re. Spalte): Auß ietzt abgeleßenem schreiben deß
Schröders befinden die gehorsambste räthe, daß von dem Leüber fort böße officia ge-
laistet werden undt daß eben er sine mandato deß herren churfürsten dergleichen rationes
muß auffgesetzt haben, so in facto sich gantz anderst verhalten. Dieweil es aber gleich-
wohl an deme, daß der Schröder ehiste antwortt von dem herrn churfürsten zu erwartten
hatt, so hielte man noch zur zeith nicht vor rathsamb, sich über diße rationes viel herauß-
undt in ein gezänckh einzulassen, sonder es bleiben dieselbe dahingestelt, biß man sicht,
ob sich Chursachßen in seiner antwortt super instrumento pacis dardurch hett lasßen irr
machen oder nit. Es werden alßdan deductiones in contrarium leicht khinden gemacht,
und dem herrn churfürsten daß contrarium dargethan werden.
rende alberait schon spargirt
Die von Thumbshirn bei der Übergabe der prot. Declarationes ultimae angeführten
Gründe, warumb sie [die prot. Rst. ] nit schuldig ze sein vermeinten, von deme, so anvor
im instrumento verglichen, im geringsten ze weichen, entsprachen weitestgehend (s. Anm.
9) den hier überschickten Rationes (vgl. [Nr. 96 Beilage A bei Anm. 21] ; s. auch [Nr. 113] ).
plar zu bekommen, sondern auch die compilatores in erfahrung zu brin-
gen, und unß neben überschikhung des exemplar dieselbige benenne[t].
Darneben aber wollet ihr eüre widerlegung darwider aufsezen und unß
zu vernerer unserer erklärung zuekommen lassen und derselben erwart-
ten, eüch aber inmittelst in kein schrifftliches oder mündtliches weitleüff-
tiges disputat einlassen.
Beilage [1] zu Nr. 97
Protestantische Rationes für die Beibehaltung des *KEIPO4B* ,s.l. [vor 1648 Januar 17].
Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1954fol. 186–193; ebenda Fasz. 54f. 421–431;
ebenda fol. 435–439’; GehStReg Rep. N Ka. 22 Fasz. 21 pars 2 nr. 21fol. 623–637’ – Druck:
Meiern IV, 889–894
Der Text bei Meiern enthält Additamenta ad Rationes (Text: Meiern IV, 893f. ) aus dem
Vortrag Thumbshirns, die in der hier überschickten, schriftlichen Fassung der Rationes so-
wie in den übrigen angegebenen Aktenüberlieferungen fehlen.
–/ 98/–
Münster 1648 Januar 24
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 36–36’, praes. 1648 Februar 2 = Druck-
vorlage – Konzept: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Warten auf Entscheidung des französischen Königshofs über das Lothringen-Angebot der
französischen Gesandten.
Unterredung Scherers mit den französischen Gesandten: Bitte um Unterstützung des kur-
trierischen Anspruchs auf Befreiung von der Beteiligung an der schwedischen Armeesatisfak-
tion.
Weiln mir von hiesiger friedenshandlung seither meines letztern nichts
fürkommen, sondern dorfürhalte, daß alles auff erwarttung deß könig-
lichen consens von Pariß, die Lothringische restitution betreffendt
ruhe, alß weiß Ewer Kayserlicher Mayestät vor dießmahl allerunderthä-
nigst nichts zu berichten.
Dieser tagen ist ein Churtrierisch gesandte, Dr. Scherer, von Oßnabruck
anherkommen, welcher, wie ich vernommen, bey denen Frantzosen alhie
erinnerung gethan, weiln die cron Franckreich ihrer churfurstlichen gna-
den zu Trier versprochen habe, daß sie zu der Schwedischen satisfaction
nichts beytragen solte, sie auch anitzo, da man der Schwedischen militien
einige satisfaction einwilligen wurde, dabey manuteniren wollen, dan ihre
churfürstliche gnaden darzu daß wenigste zu geben gar nitt gemeindt
wehren
Über die Reise Scherers nach Münster hatten die ksl. Ges. in Osnabrück bereits am 20.
Januar 1648 berichtet (vgl. [Nr. 92 bei Anm. 20] ).
Ich verstehe aber, daß sich die Frantzosen erclehrt haben solten, sie wüsten
sich dergleichen versprechen nitt zu erinneren, wolten sich darumb er-
kündigen. Wan die cron Franckreich es einmahl versprochen, so wurde
sie auch dabey verpleiben.
–/ 99/ [117]
Osnabrück 1648 Januar 27
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 133–134’, 149–149’, praes. 1648 Februar 7 =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 56a (1648 I s.d.)fol. 127–129; KHA A 4 nr. 1628/23
unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1946fol. 105–107.
Bislang keine Erklärung der Kurfürsten von Sachsen, Brandenburg oder anderer protestan-
tischer Reichsstände zu den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A .
Verhandlungen mit den schwedischen Gesandten über die Declarationes ultimae der pro-
testantischen Reichsstände (1648 I 26), außerdem über Pfalz-Sulzbach, Solms-Hohensolms,
Ysenburg-Büdingen, Baden-Durlach, Sayn-Wittgenstein, Waldeck und die Amnestie in den
kaiserlichen Erblanden; Ablehnung des kaiserlichen Textvorschlags zur Amnestie in den kai-
serlichen Erblanden durch Schweden, deren erneutes Drängen auf Verhandlungen über Hes-
sen-Kassel und die schwedische Armeesatisfaktion; unnachgiebige Haltung der schwedischen
Gesandten beim Reichsreligionsrecht.
Einigung mit den katholischen Reichsständen über die Autonomie im Reich; Textvorschlag
zur Reform der Reichsgerichte.
Hoffnung auf Einigung zwischen Kaiser und Reichsständen.
Verweis auf die Beilagen 1 und 2 betreffend einen Beschluß der katho-
lischen Reichsstände und das Protokoll vom 24., 25. und 26. Januar 1648.
Nachdem wir dan noch nit wißen konnen, weßen sich gegen Ewer Kay-
serliche Majestätt der her churfurst zu Sachßen in puncto communicatio-
nis instructionis endtlich erclehrt, allermaßen sich seiner churfürstlichen
durchllaucht abgeordtneter laut angezogenen protocolls gegen unß endt-
schüldigt
Zum Anbringen Leubers bei den ksl. Ges. vgl. APW [III C 2/2, 960 Z. 30 – 962 Z. 13] ;
Schreckenbach, Kursachsen, 77f.
kommen, zumahlen von des freyherrns von Plumenthall ankunfft oder
negociation bey dem herrn churfürsten von Brandenburg biß dato einige
nachricht nit einglangt, wir also vermerckt, daß bey sogestalten dingen
auff den in der instruction unß fürgeschriebenen modum nit fortzukom-
men
Die Hauptinstruktion sah als äußerstes Mittel einen Vorgriff der ksl. Ges. vor. Hierfür
sollten sich die Ges. zuvor der Unterstützung der Kf.en, der wichtigsten prot. Rst. sowie
Schwedens versichern (vgl. Nr. 29 Absatz beginnend mit Soviel aber [ [S. 123 Z. 30] ]).
schen, weniger andern gesandten einiger durchgehender beyfall und
handthabung nit zu erhalten, so haben wir zu vortsetzung der tractaten
und selbige zu einigen schließlichen veranlaßung zu bringen, kein ander
mittl zu ergreiffen gewust, alß uber der protestirenden declarationes
Prot. Declarationes ultimae vom 21. Januar 1648 ( [Beilage B zu Nr. 96] ).
vorderist mit denen Schwedischen, dan auch mit ienen selbst in confe-
rentz einzulaßen, waß darvon annemblich zu erclehrn, wegen der miß-
stimmenden puncten aber weitern versuch zu thuen.
Wir sein also gestrigen sontag nachmittags bey denen Schwedischen er-
schienen und haben unß in puncto amnestiae von einem absatz zum an-
dern uber der protestierenden schrifft erclehrt, auch daruber der Schwe-
dischen acceptation erfordert, wie das protocoll numero 3 umbständtlich
weiset.
Demnach sein wir ferners ad paragraphos adhuc discrepantes für-
geschrietten, in welchen sie des herrn Pfaltzgraffen von Sültzbach prae-
tension nuhmehr gantz auß dem instrumento zu cassirn vorgeschlagen
Art. IV § „Comiti Palatino Solisbacensi“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 898’, d.i.
Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV,848 ).– *KEIPO5* enthielt ebenfalls einen Textvor-
schlag betr. die Restitution Pgf. Christian Augusts von Pfalz-Sulzbach (Text: Meiern IV,
821 letzter Absatz). Vgl. im einzelnen das beiliegende Protokoll (bei Anm. 39).
so vor diesem auch bewilligt gewesen. Sein aber hernach nit dabey geblie-
ben, sondern habens allein ex materia gravaminum ad punctum amnestiae
transferirt und biß daher behaubtet
Die Regelung betr. Pfalz-Sulzbach war von den schwed. Ges. im SEIPO2 ([praes. Osna-
brück 1647 März 29]) unter den Amnestiefällen (Art. IV) aufgeführt worden (Text:
Meiern V, 459 sechster Absatz). Zuvor war die Sache von den Schweden und Protestanten
unter den Religionsgravamina geführt worden (vgl. exemplarisch: Salvii Auffsatz über den
punctum Gravaminum,s.l. 1646 November [6/16]. Text: Meiern III, 431 zweiter Absatz
– Endliche Erklärung der prot. Rst. , Osnabrück 1647 Februar 25[/März 7]. APW II A 5
[Nr. 304 Beilage [1]] ; Text hier: Meiern IV, 95 letzter Absatz); die Erklärung Trauttmans-
dorffs im Namen der kath. Rst. betr. die Gravamina (Endliche Erklärung) vom 30. No-
vember 1646 enthielt dagegen keine Regelung betr. Pfalz-Sulzbach.
zulaßen nachgeben wollen, geschicht sonder allen zweiffl darumb, daß sie
nochmahlen in hoffnung stehen, die executionem pacis mit ihrn waffen
vorzunehmen. Wir haben unß benohmen, des Pfaltz Newburgischen
deputati erclehrung hierüber zu erfordern.
Der Hohensolms und Isenburgischen sachen scheint, daß sie sich begeben
werden.
Deßgleichen erkennen sie die unbillichkeiten der Baden Durlachischen
wie auch der Wittgensteinischen praetensionum mit Freyßburg, Valendar
unnd Hachenburg, sodan der Waldeckischen mit Pirmont, wollen doch
nit gehrn ihre favoriten offendirn, sondern suchen alle mittl, wie die sa-
chen sonst auff einen güttlichen außtrag zu richten.
Bey dem § „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
Art. IV,51IPO = § 40IPM; vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ).
rung inhalts numero 4 hinaußgeben, aber einige categoricam von ihnen
nit erhalten konnen, sondern alß wir ihnen angezeigt, daß Ewer Majestätt
sich nimmermehr zu einem andern würden vermögen laßen, demnach
vermeindt, auch ad punctum gravaminum fürzuschreiten, haben sie aber-
mahlen die Heßen Caßlische sachen, der cron Schweden und deroselben
kriegsvolcks satisfaction herfürgebracht, mit vertröstung, daß wan diese
puncten vorderist erledigt, alßdan sie in allem ubrigen quoad amnestiam
et gravamina unß alle mögligste willfahr zu leisten verschaffen wölten.
Nichtsdestoweniger haben sie hiebey auch die materias gravaminum
kurtz durchlauffen, aber alles noch prioribus inhaerendo, ohne daß sie
sich im geringsten zu weichen ansehen laßen.
In materia autonomiae ad § „Quantum deinde ad comites“ 12
mit denen catholischen des auffsatz numero 5 einig.
Die reformationem iustitiae betreffendt befinden wir zwar, daß Ewer
Kayserliche Majestätt in der instruction vom 6. Decembris gnädigste an-
regung thuen, der sachen weiter nachgedencken zu laßen
Vgl. [Nr. 29 bei Anm. 134] .
die angemaaßete praesentatio parium ex utraque religione
Der Textvorschlag in den prot. Declarationes ultimae lautete: Assessores camerae sint nu-
mero ex utraque religione pares […] (Text: Meiern IV, 880 vierter Absatz).
comitia remittirt werden. Weilen aber unß biß daher nichts weiters zu-
kommen, wir auch lenger nit einhalten können, zumahlen die gantzliche
remission ad comitia des 18., 19. und 20. articuli, wie es die catholische
begehrten
Art. V §§ 18–20 KEIPO4A betr. Reichsdeputationstage, -deputationen und -kommissio-
nen, das Verbot einer Mehrheitsentscheidung sowie die Reform der Reichsgerichte (später
Art. V,51–58IPO ← § 47IPM). *KEIPO5* enthielt entsprechende Forderungen nach
Vertagung dieser Fragen auf den nächsten RT (Text: Meiern IV, 825 zehnter – zwölfter
Absatz).
auffsatz, wie numero 6 zu sehen, verfaßet und vermeinen, der werde der
instruction und Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigster intention ge-
meß sein.
Wir sein nuhn im werck, dies alles auch denen protestirenden vorzuhal-
ten. Allem ansehen nach, wa diese nit ohne mittl sich selbst mit Ewer
Majestätt und denen catholischen vergleichen, würde schlechte hoffnung
sein, daß man mit den Schwedischen noch in geraumer zeit zu einem völ-
lichem schluß würde glangen mögen.
Beilage 1–6 zu Nr. 99
Beilage 1 zu Nr. 99
Conclusum der katholischen Reichsstände betreffend die Reaktion auf die protestantischen
Declarationes ultimae, s.l. 1648 Januar 23. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 135–135’;
ebenda Fasz. 92 XIV nr. 1944fol. 114; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.; Giessen 200 fol. 359 .
Beilage 2 zu Nr. 99
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Januar 24, 25, 26. Fehlt [Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. –
Druck: APW III C 2, 958 Z. 29 – 962 Z. 13].
24. Januar 1648. Kurmainz übergibt das Conclusum der katholischen Reichsstände betref-
fend die Reaktion auf die protestantischen Declarationes ultimae.
Nachmittags bringen die kurkölnischen Gesandten ihre Anliegen betreffend Hildesheim,
Pyrmont und Aachen vor, die Kurtrierischen übergeben die Partikularforderungen Söterns
und bitten um deren Beachtung; andernfalls sollen sie sich wieder nach Münster begeben.
Abends erläutert Fromhold Volmar 1. die von Kurbrandenburg befürworteten Konditionen
der Entschädigung Hessen-Kassels; 2., daß Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg in die
Abtretung der von Mecklenburg geforderten Johanniterkomtureien nicht einwilligen wird.
25. Januar 1648. Unterredung der ksl. Ges. mit den Kurmainz- und Kurkölnischen über die
Entschädigung Hessen-Kassels, anschließend Unterredung derselben mit dem hessen-darm-
städtischen Gesandten über den Marburger Sukzessionsstreit.
26. Januar 1648. Unterredung mit Leuber, der noch keine Resolution Kurfürst Johann
Georgs über die kaiserlichen Anderungswünsche am KEIPO4A [Nr. 29] erhalten hat. An-
schließend Verhandlungen über dessen neueste Weisung betreffend die Verbindlichkeit von
KEIPO4A , die Autonomiebestimmungen im Reich, den kaiserlichen Erblanden und Schle-
sien, über Wollin, Hanau-Lichtenberg, Ysenburg, die Stadt Magdeburg, Markgraf Christian
Wilhelm von Brandenburg, die Parität der Assessoren am Reichskammergericht, Egeln und
den Einschluß der Reformierten in den Friedensvertrag.
Nachmittags Verhandlungen der Kaiserlichen mit den schwedischen Gesandten über die
Declarationes ultimae der protestantischen Reichsstände.
Die Kurmainzischen teilen den Kaiserlichen mit, sie sollten zunächst keine weitere Erklärung
herausgeben; die katholischen Reichsstände wollen eine Gegenerklärung zu den protestanti-
schen Declarationes ultimae verfassen.
Beilage 3 zu Nr. 99
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Januar 26. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 137–142’ =
Druckvorlage; ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1946fol. 108–112’; ebenda fol. 161–162’ (Ex-
trakt ); KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. .
Sontags, den 26. Januarii 1648, nachmittag, ist die conferentz super instrumento pacis in
aedibus domini comitis de Oxenstirn continuirt und a parte Caesareanorum erinnert wor-
den, nachdeme die protestirende ständt unlengst sich uber der catholischen stände auß-
geanthworttete temperamenta uber beyde puncta amnestiae et gravaminum
Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Beilage B] ).
erclehrt hetten
Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21. Januar 1648 ( [Nr. 96 Beilage B] ).
denen catholischen ständen zu communicirn und dern gedancken zu vernehmen, und weh-
ren wir zu dem ende itzo bey ihnen, Schwedischen, erschienen, umb auff solche der pro-
testirenden stände schrifft unß mit unser gegenerclehrung vernehmen zu laßen. Wan es dan
denen Schwedischen gesandten gefellich, wölte man selbe schrifft für die handt nehmen und
von punct zu punct durchgehen.
Illi bedanckten sich der heimbsuchung halber und bezeigten sich auch ihrstheils begierich,
das werck zu befördern, laßen ihnen also gefallen, daß der protestirenden erclehrung under
handen genohmen und darüber communication gepflogen werde, prout dicta protestantium
declaratio fuit lecta.
Im anfang erinnerten die Schweden bey dem prooemio selbigen schrifft
Bezug auf Abschnitt I der prot. Declarationes ultimae (Text: Meiern IV, 877f.). Die De-
clarationes sind in drei Abschnitte unterteilt.
offtmahls beschehenen außdingung, das von demienigen, waß einmahl vergliechen gewest,
nitt zu weichen, noch solches wieder in new disputat zue ziehen, keinsweegs begeben kon-
ten, sondern derose[l]ben vestiglich inhaerirn müsten. Hingegen ist man dieserseits ihnen
einiges verbindtlichen vergleichs in einigen punct, solang nit alles vergliechen und der friedt
völlich geschloßen seie, gar nit gestendich gewest.
Bey den § 2
Bezug auf Abschnitt II der prot. Declarationes ultimae (Text: Meiern IV, 878–880 ).
nit zu bringen gewest, sondern in denen terminis bestanden, daß, wan man in den ubrigen
einig und die cron Schweden ein reichsstandt sein würde, dieselbe sich alßdan auch hiebey
also bezeigen wölte, daß man derentwegen lenger im krieg zu bleiben kein ursach haben
wurde, entdtlich es benohmen, mit dem hertzogen von Longaville (deßen sie morgen alhie
erwahrteten) darauß zu communicirn.
Die von den protestirenden proiectirte clausula „Quemadmodum vero tales etc.“
Später Art. III,2IPO ~ § 6IPM. Die von den ksl. Ges. in den Differenzpunkten vom 4.
Januar 1648 (Beilage A zu Nr. 73, hier Meiern IV, 843 sechster Absatz) vorgeschlagene
Vorbehaltsklausel ( clausula salvatoria) war von den prot. Rst. grundsätzlich aufgegriffen,
jedoch in den Declarationes ultimae umformuliert worden (hier Meiern IV, 878 dritter
Absatz; beide Fassungen nebeneinander in Volmars Arbeitsexemplar von KEIPO6 [wie
[Nr. 89 Anm. 10] ]).
derseits beliebt worden.
Imgleichen der articulus 4 circa versiculo „ut autem etc.“
Später Art. IV,1IPO = § 7IPM. Die prot. Declarationes ultimae enthielten einen im
Vergleich zu den ksl. Differenzpunkten vom 4. Januar 1648 leicht erweiterten Textvor-
schlag zur Neufassung des Art. IV Absatz beginnend mit Ut autem KEIPO4A (vgl.
Meiern IV, 878 ).
Bey den § „Ante omnia“
concept, so von ihrn secretario underschrieben und denen Frantzosen nachen Münster zu-
geschickt worden
norum mediatorum depositirt worden oder nit, davon seie ihnen nichts bewust, betten auch
denen Frantzosen deßwegen keine commission geben, sondern wehrn mit denselben dar-
über wegn des passus, die religion in der Undern Pfaltz betreffendt, waß different gewest;
die Frantzosen hetten eine clausulam reservatoriam religionis einrücken wöllen
Gemeint sind die frz. Bemühungen um die freie Ausübung der kath. Religion in der Un-
terpfalz ; vgl. die dementsprechende Klausel im FEIPM1 (Text hier: Meiern V, 144 achter
Absatz beginnend mit Exercitium Catholicæ Religionis).
Schweden, ihrstheils nit verstehen können, darumb sie bey ihrn auffsatz, wie derselb alhie
mit den Kayserlichen vergliechen seie, bleiben müsten.
Bey dem § „Controversia etc.“
presbyterialia iura etc.“ einig gewest.
Imgleichn hat mans diesseits bey dem § „Domus Wurttembergica etc.“
Später Art. IV, 24–25IPO sowie §§ 31(2), 32IPM (vgl. [Nr. 29 Anm. 36] ). Zum prot. Text-
vorschlag in den Declarationes ultimae vgl. Meiern IV, 878 .
renderen [!] auffsatz, alß welcher in der billichkeit fundirt, bewenden laßen, weilen ohnedaß
oben bemelte clausula generalis ad salvandum iura domini episcopi Spirensis gnugsamb ist
§ „Dux de Croy etc.“
nium“ außzulaßen und hingegen einzurücken „quaestione iurium Imperii ratione Vinstrin-
gen ad cameram remissa“.
§ „Comitibus Nassaw Saraepontanis“ ist diesseits erinnert worden, daß es billich bey den
temperamentis catholicorum
Gemeint ist Art. IV *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 822 siebter Absatz).
Lotharingiae etc.“ usque ad finem außzulaßen, weilen sie in invidiam ducis Lotharingiae
gesetzt, die graffen von Naßaw Sarbrücken schon wieder in possessione sein und durch die
vorgehende disposition alles, waß sie verlangt, uberkommen thetten. Sueci schlagen zum
mittl für, man solte den graffen von Naßaw Sarbrücken deßwegen a parte einen schein ge-
ben, daß die außlaßung solcher specialwörtter ihnen kein nachtheil gebehrn solte. Nos: Seie
unnöttig, weilen plena dispositio amnestiae paciscirt, doch wölten den sachen nachdencken.
§ „Quod vero ad comitatum Pyrmont etc.“
Art. IV § „Domus Waldeck“ Absatz beginnend mit Quod vero ad comitatum Pyrmont
*KEIPO4B* betr. den Verbleib der Gft. Pyrmont bei den Gf.en von Waldeck ( RK FrA
Fasz. 98efol. 899’; Text: Meiern IV, 850 ). Diese Regelung ist ein Zusatz zu KEIPO4A .
dieser paragraphus gar außzulaßen, weil die sach ad amnestiam nit gehorig, dan seie ein-
mmahl offenkündig, daß sie vom krieg nit herrühre. Seie auch iustitia für augen, daß sich
die graffen von Waldeck ad feudum nit qualificirn köndten, prout fuit latius demonstratum,
der ultimus vasallus auch in praeiudicium domini directi possessionem nit intervertirn oder
in alium extraneum via constituti transferirn konnen
muthung, daß die churfürstliche durchllaucht zu Cöllen umb ihr eigenthumb mit gebunde-
nen henden richten solten, ohnedaß auch dies werck eine gefahrliche consequentz auff alle
lehnherrn im Reich nach sich ziehe, und würde solchergestalt die cron Schweden selbst in
denen fürstenthumben Pommern, Bremen und Verden, da es dergleichn lehen viel gebe,
inskünfftig nit außer gefahr der interversion der possession sein, wan dem lehentrager, der
ethwo sahe, daß das lehen dem lehensherrn nach seinem todt würde erledigt werden, solches
per viam constituti auff andere zu bringen solte erlaubt sein. Illi: Wollen mit denen protesti-
renden darauß communicirn, konten sich ohne dern vorwißen hierin nit ändern.
§ „Debita etc.“
Art. IV § „Debita“ KEIPO4A betr. Schuldenwesen (Text: Meiern IV, 564 zweiter Ab-
satz ; später Art. IV,47IPO = § 37IPM). Zu den prot. Änderungswünschen in den Decla-
rationes ultimae vgl. Meiern IV, 879 zweiter Absatz.
bantes“ „veram et inevitabilem“.
§ „Sententia etc.“
Art. IV § „Sententiae“ KEIPO4A betr. die Suspension und Revision der während des
Krieges ergangenen Urteile in weltlichen Sachen (Text: Meiern IV, 564 dritter Absatz;
später Art. IV,49IPO = § 38IPM).
heimb
*KEIPO5* forderte die Auslassung der Worte prout contigisse dicitur in causa Speier
contra Speier praetensae demolitionis Udenheim (Text: Meiern IV, 823 ).
under der generalregul begrieffen und solche außlaßung ihnen nit zu nachtheil gereichen
solte. Nos: Konnen darzu nit einwilligen, weilen es gnug, daß dieser casus a regula nit exci-
pirt worden.
§ „Vidua et haeredes etc.“
Art. IV § „Vidua & hæredes Comitis a Brandenstein“ KEIPO4A betr. die Restitution der
Witwe und der Erben des Gf.en von Brandenstein (Text: Meiern IV, 563 achter Absatz;
später Art. IV,44IPO ← § 35IPM). – In den prot. Declarationes ultimae heißt es […]
addatur: „restituantur in omnia ex causa belli adempta, nec creditoribus in vim solutionis
concessa bona et irrevocabiliter indulta iura“; caetera deleantur (Text: Meiern IV, 879).
*KEIPO5* forderte die Auslassung oder Umformulierung dieser Regelung (vgl. ebenda,
823 elfter Absatz).
wiewoll wir alzeit darfürgehalten, daß es beßer seie, gantz außzulaßen.
Nachdeme nuhn solchergestalt das memorial der protestirenden durchgangen, hat man fer-
ners diesseits erinnert, waß darin noch ermanglete und von denen protestirenden nit berürt
worden.
Alß erstlich wegen der Sultzbachischen sach, dabey wir unßern vorigen auffsatz inhaerirt
Gemeint ist der ksl. Textvorschlag zu Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO4B*
in *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821 letzter Absatz).
Illi: könten es nit zugeben und wölten lieber sehen, daß es gantz außglaßen, alß auff solchn
schlag eingerückt würde. Nos: Es seie sölchs auch von anfang im vorschlag und einmahl
schon beyderseits beliebt gewest, hernacher aber von denen protestirenden wieder einge-
bracht und seithero pro et contra vielfaltig bestritten worden
Vgl. die Darstellung der Entwicklung in Meiern IV, 848 .
macht allein nit stehe, in die außlaßung zu verwilligen. Wölten mit dem Pfaltz Newbur-
gischn darauß reden.
Wegen der Baden Durlachischn sach
innern, daß sich die fürstlich Altenburgischen und Braunßschweig Lüneburgische einer in-
terposition zwischen denen partheien zu underfangen gemeindt, die sach bey dieser confe-
rentz auff seiten gestelt worden.
Bey dem paragrapho wegen Solms und Hohensolms
Art. IV § „Itemque restituatur“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 562 siebter Absatz; später
Art. IV,33IPO ← § 35IPM). In *KEIPO5* war die Auslassung dieses Paragraphen ge-
fordert worden ( ebenda, 822).
billich bey unßern auffsatz sein bewenden haben müße, angesehen iurata transactio verhan-
den und es ie nit gegen Gott zu veranthwortten, von einer solchen geschwohrnen trans-
action zurückzufallen. Illi insistunt, daß sie in sölchn auffsatz nit willigen könten, und wol-
ten unß des graffen von Solms schreiben, waß derselb deßwegen bey ihnen, Schwedischen,
erinnert und gesucht habe , in abschrifft zustellen laßen.
§ „Comites de Isenburg etc.“
die vollige restitution zu verwilligen seie. Nos: Vermeinen, es könte mit der clausula reser-
vatoria petitionis in integrum pro pupillis
Gemeint sind die unmündigen Erben des 1635 verstorbenen Gf.en Wolfgang Heinrich
von Ysenburg-Birstein (1588–1635) (vgl. Simon, Stammtafel IV). Einen vergleichbaren
Vorbehalt enthielten auch die Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. vom 2.
Februar 1648 ( [Nr. 109 Beilage [1]] , Text hier: Meiern IV, 926 neunter Absatz; dort pro
minoribus statt pro pupillis).
renden standen ferners darauß communicirn.
§ „Rheingravii etc.“
gerückt haben, unangesehen wir erinnert, daß die Frantzosen selbst diese außlaßung verlan-
gen
Konnte nicht ermittelt werden (s. [Nr. 17 Anm. 32] ).
nit vonnöthen habe, sondern gnugsamb ex generali regula amnestiae versiechert sein.
Bey dem § „Domus Sain et Wittgenstein etc.“
erinnert worden, daß die sach mit der amnestia kein gemeinschafft habe, die kirch zu Trier
lengst für dem krieg in possessione gewest und billich darbey zu laßen, und könten die
graffen von Wittgenstein ihr recht ahn ortten, wo es befangen, affterfolgen.
Illi proponunt pro medio, man solte die acta denen Kayserlichen und cronen zu revidirn
undergeben und der sachen also einen außschlag geben.
Nos: Churtrier würde darzu nit verstehen wollen, es auch ihr churfürstliche gnaden nit
zuzumuthen sein, weilen sie gleichwoll dominus directus wehrn und die sach also ad curtim
vasalliticam gehörig, dahero sich ihr churfürstliche gnaden auch erclehrt, der güttlichen
handtlung stattzuthuen, wan dieselbe nur im ertzstifft Trier angestelt werde.
Illi proponunt aliud medium, daß man alhie solte auß denen ständen auff beydertheil belie-
ben gewiße arbitros niedersetzen und denselben die sach zu diiudicirn undergeben, immittls
in instrumentum pacis diese clausul hineinrücken, daß es bey deme, waß solche arbitri er-
clehrn würden, allerdings verbleiben und von eben gleicher verbindtlichkeit und crafften
gehalten werden solte, alß wan es in instrumento pacis decidirt wehre.
Nos: Würde sich auch schwehrlich auff solchen schlag richten laßen und Churtrier nit dahin
zue bringen sein, daß sich seiner befangenen litispendentz begeben würde, doch wolten mit
denen Churtrierischen noch ferners darauß reden.
Wegen Hachenbruch ist von den Schweden der vorschlag beschehen, daß selbigs gutt biß
zu außschlag der sach in sequester zu legen.
Nos: Wir hetten auch dem Churcöllnischn gesandten davon apertur geben, der es ad refe-
rendum genohmen. Immittls seie auff den 14. dieses zu Cöllen eine tagsatzung, umb die
sach zu vergleichen, bestimbt gewest
Als Vertreter Wartenbergs war der Osnabrücker GR Dr. Heinrich Batz (Lebensdaten
konnten nicht ermittelt werden) am 16. Januar 1648 zu den Verhandlungen betr. Hachen-
burg nach Köln gereist (vgl. APW [ III C 3/2, 1048 Anm. 2] ).
endtlich beyderseits benohmen worden, mit denen interessirten ferners hierauß zu commu-
nicirn.
§ „Tandem omnes etc.“
Art. IV § „Tandem omnes“ KEIPO4A betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden (später
Art. IV,51–55IPO sowie §§ 40–44IPM; vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ). – Abweichend von der
Hauptinstruktion ( [Nr. 29 bei Anm. 68] ) enthält der beiliegende Textvorschlag die explizite
Nennung von Paul Khevenhüller (et inter hos baroni Paulo Khevenhüller cum nepotibus
ex fratre quae ad ipsos spectabant ) im § „Illa vero“.
lich und finaliter einzurichten, zugestelt und abgelesen worden.
Illi wollen durchauß in solchen auffsatz nit verwilligen und konten ihrstheils die terminos,
quod in ecclesiasticis sese debeant accommodare legibus patriae, wie die formalia gelautet
so wenig underschreiben, alß wir die extinctionem bonorum ecclesiasticorum im ertzstifft
Bremen zu underschreiben gemeindt wehre[n]
lauffe, dahero wolten sie sich versehen, wir würden unß eines beßern bedencken und waß
milter hiebey erclehren wöllen, sönsten bleibe man im krieg.
Nos: Es seie ultima declaratio und stehe in unßer macht nit, unß eines andern zu erclehrn.
Solte man darauff den frieden nit erlangen können, müße mans Gott befehlen.
Illi: Seposita hac materia, erinnern, man solle die Heßen Caßlische sach, sodan den punctum
satisfactionis militiae zuvorderist richtig machen, so würdn sich noch woll temperamenta zu
abhelffung des ubrigen finden laßen; selbige unerledigte sach mache alles schwehr und
würde für dern erledigung in dem ubrigen zum schluß nit zue glangn sein.
Nos insistimus, daß man der ordtnung müße nachgehn. Wan die beyde puncta amnestiae et
gravaminum zuvorderist würde[n] ihre richtigkeit haben, so würdn die ubrige den friedn nit
auffhalten etc. Nahmen damit unßern abschiedt etc.
Beilage 4 zu Nr. 99
Kaiserlicher Textvorschlag zur Amnestie in den kaiserlichen Erblanden (lat.), praes.s.l. 1648
Januar 26. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 143–143’; ebenda Fasz. 56a (1648 I s.d.)
fol. 130–130’; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 46; Giessen 200fol. 358–358’ –
Konzept: GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 15.
–/ 100/–
Osnabrück 1648 Januar 27
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Kein Interesse der schwedischen Gesandten an einer Einigung über Amnestie und Reichs-
religionsrecht; unklare Haltung der protestantischen Reichsstände, besonders Kursachsens
und Kurbrandenburgs; kein Nachgeben Schwedens bezüglich der Amnestie und Autonomie
in den kaiserlichen Erblanden.
Drängen Kurtriers auf Anlehnung der katholischen Reichsstände an Frankreich und (ge-
meinsam mit Kurmainz) Verbleib beim KEIPO4A . Haltung Kurkölns unklar; Wartenberg.
Unzufriedenheit protestantischer Reichsstände mit schwedischer Verhandlungsführung.
Longueville und d’Avaux in Osnabrück erwartet.
Mit unsern Schweden will es sich wie lenger, ie weniger schikhen, wie
dann in gestriger conferentz clärlich erschienen, daß sie gar kein anmuet-
tung haben, die stände undereinander zum verglich kommen ze lassen,
sondern nur dahien sehen, wie sie ihre privatinteressi mehrers amplificirn
mögen, als da seind ihre satisfactiones coronae et militiae, itemque prae-
tensiones illae Cassellanae. Hingegen seind die protestierende auch
ebenso halßstarrig, und ist unß daß allerbeschwerlichste, daß man noch
dato kein gwißheit hatt, wie oder wessen sich ihre majestät gegen Chur-
saxen und Churbrandenburg aigentlich zu versehen.
So befindt ich auch, daß die Schweden einmal nit gemeint seind, ihre
praetensiones wegen der religion und restitution in Kayserlichen erblan-
den ze quittirn, sondern deß außgangs ihrer armada bereits vorgenomnen
zugs gegen denn obern quartirn zu erwartten
Zum Beginn des schwed. Feldzugs 1648 vgl. [Nr. 78 Anm. 11] und Höfer, 148–152.
Churtrier rathet nochmaln gar starkh, daß man sich in Französische pro-
tection setzen soll, und hatt sich dessen derselbe cantzler unlangst in
pleno catholicorum selbst vernemmen lassen. Der von Vorburg laufft
diß ortts auch uffm sail, und gehen Trier und Maintz fast dahien, daß
man alles einwilligen soll, waß hievor im instrumento eventualiter abge-
redt worden, darbei es doch die Schweden ebensowenig bleiben lassen
werden.
Churcöln hatt sich noch super instructione Caesarea gegen dero gsand-
ten allhier nichts erclärt, sondern es würdt die resolution zu Münster vom
herrn bischoff auffgehalten. Alldort will man lieber krieg weder frid.
Ein guetter theil von denn protestierenden seind mit der Schweden pro-
cedur übel zefriden, haben aber daß hertz nit, daß sie ohne dero zuzug
zum schluss tretten. Halten iedoch darfür, daß entlich alles wider sie auff-
stehen werde, und nemmen daß argument von ihren unbillichen handlun-
gen und an denn seecanten stetigs fürgehenden portentis
Excellenz auß der beilag etwas nachricht zu ersehen.
Die Schweden seind deß duca di Longavilla und conte d’Avaux allhier
gewärttig. Obs ad tractandum vel ad valedicendum angesehen, lehret die
zeitt.
–/ 101/–
Münster 1648 Januar 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 38–40, praes. 1648 Februar 6 = Druckvor-
lage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Warten auf Entscheidung des französischen Königshofs über das Lothringen-Angebot der
französischen Gesandten; Festung Nancy.
Schreiben Bagnos: Innere Unruhen in Frankreich.
Unterredung mit Longueville über das Lothringen-Angebot (1648 I 26): Schleifung der
Festung Nancy; Verwunderung der französischen Gesandten über spanische Unnachgiebig-
keit in dieser Frage.
Unterredung mit Knuyt (1648 I 27): Informationen über anhaltende Unzufriedenheit in der
französischen Bevölkerung; Drängen der niederländischen Gesandten auf spanisch-französi-
schen Friedensschluß, Unterzeichnung des spanisch-niederländischen Friedens in drei oder
vier Tagen.
Empfangsbestätigung.
Dießmahl ist nichts von diesen tractaten zu berichten, weiln alles auff
widerkunfft dessen von den Frantzösischen plenipotentiariis gehn Paris
wegen restitution deß hertzogs von Lothringen und demolirung der
vestungen im hertzogthumb Lothringen abgeschickten courriers, wavon
Ewer Kayserlicher Mayestät bey letzt abgeloffener post allerunderthä-
nigst referiret hab , beruhet. Ich verstehe, daß die Holländer selbsten
den Frantzosen nicht recht geben sollen, daß selbige also hart auff die
demolirung der vestung zu Nancy gehen.
Von Paris wirdt fur gewiß und vom herren nuntio daselbsten
ben, daß es dero orthen wegen der newen aufflagen und schweren con-
tributionen unter dem gemeinen volck einige oppositiones und auffstandt
gegeben habe, seye aber, weiln die königin sambt dem königh persöhnlich
im parlament, solchem furzukommen, gewesen, durch deren gegenwart
alles wider gestillet und vom parlament die edicta der newen aufflag
darauff verificiret worden
Zum Konflikt zwischen der frz. Regierung und dem Pariser Parlement im Januar 1648 (15.
Januar 1648: „lit de justice“) vgl. Kossmann, 41ff; Moote, 107–117; Méthivier, 106f;
Sonnino, 231. In der Sache ging es um die Bewilligung neuer Finanzgesetze vor dem
Hintergrund der katastrophalen finanziellen Lage des Kgr.s.
Den 26. dießes hab dem herrn duca de Longeville die revisitam erstattet,
dabey nur die gewöhnliche complimenten und gemeine discursen fürge-
fallen, unter welchen er auch gedachte, daß sie, Frantzösische gesandten,
wegen der Lothringischen restitution, doch daß die vestung zu Nancy
(damitt sie deß hertzogs versichert sein könten, der ihnen sonst hernach
mitt hülffershulffe leicht biß nach Pariß kommen könte, dan sie anderer-
gestaldt demselben nitt vertrawen könten) demoliret wurde, also favorabl
ahn Parisischen hove geschrieben
rige resolution mitt dem uberschickten courrier in wenig tagen uberkom-
men wurden. Sie verwunderten sich nur, daß die Spanische wegen obge-
melter demolirung der Nancischen vestung so große difficulteten mach-
ten, hetten vielmehr darfurgehalten, die Spanische wurden sie beym wort
genommen und also den friedenschluß beschleuniget, auch dardurch die
den Spanischen zu großem nachtheil und gefahr so weit außsehender
Neapolitanischer sach wider zu ihrer sicherheit zur ruhe gebracht haben,
dan seines darfürhaltens die Spanische durch kein ander mittel alß durch
einen schleunigen friedenschluß solche sach wider wurde redressiren kön-
nen.
Ich hab wie mehrmahln geantworttet , daß nitt zu verwunderen, daß die
Spanische den hertzog von Lothringen alß ihren assistirenden und adhae-
renten nitt also gantz ploß und ohne einige sichere retraicte lassen wolten,
und daß im ubrigen die Spanische biß dahero jederzeit im werck ihr auf-
frichtige friedensbegirdte uberflußig erzeigt hetten.
Gestern hab ich dem herrn Knuyt gesprochen, welcher mich in vertrawen
berichtet, daß von Ambsterdam für gewiß geschrieben wehre, daß zwar,
wie obgedacht, die königin in Franckreich sambt dem könig im parlament
gewesen, eine bewegliche peroration thun lassen und darauff die edicta der
newen aufflag vom parlament verificirt worden seien, es seie aber damitt
der unwill bey dem gemeinen volck nitt allerdings sopirt und gestillet wor-
den, sondern liessen sich bey dem gemeinen volck noch große schwirig-
keiten verspühren, massen auch selbiges weder im ein- oder außfahren
deß parlaments dem könig noch der königin, ohnangesehen der könig
lange zeit nitt außgefahren, auch gefährlichen schwach gewest, anitzo,
wie sonsten auch in der geringsten occasion zu geschehen pflegte, congra-
tulirt oder zugeruffen habe, sondern alles volck gantz still gewesen. Eß
wehren auch viele stätte in underschiedlichen provincien annoch fast im
auffstandt und großen widerwillen wegen dieser schweren newen aufflage.
Berichtet benebenst, daß sie, Holländische gesandten, noch selbigen tags
alß gestern zu den Frantzösischen fahren und in dieselbe starck setzen
wolten, damitt sie mitt Spanien endtlichen den schluß machen möchten,
dan einmahl sie mitt öffentlicher vollnziehung ihres friedens uber 3 oder
vier tagh nitt länger einhalten könten und verhoffeten, noch ein tempera-
ment wegen der Nancischen vestung demolirung zu finden.
Empfangsbestätigung .
Prag 1648 Januar 29
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1957fol. 200–202’, [praes. 1648 Februar 9] =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 69–72 – Konzept: ebenda fol.
62–63’, 68–68’, 73.
Gutachten
sum im Geheimen Rat,s.l. 1648 Januar 28, 29. Konzept: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol.
64–65’.
Zurückweisung der angeblichen Verbindlichkeit von KEIPO4A . Verzichtbarkeit des braun-
schweig-lüneburgischen Textvorschlags zur Sicherung der reichsständischen Rechte beim
Vollzug des Friedens. Bremen; Hamburg; Holstein; Wismar; Amt Wildeshausen.
Forderung nach Erklärung Kursachsens, Kurbrandenburgs und Braunschweig-Lüneburgs zu
den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A ; Entschädigung Gustaf Gustafssons.
Umfang der Rechte der Stadt Minden. Marburger Sukzessionsstreit; Umfang der Satisfak-
tion und des Sicherheitspfands für Hessen-Kassel, Kreis der zur Entschädigungszahlung ver-
pflichteten Reichsstände. Einforderung einer schwedischen Erklärung zur Sicherung des Frie-
dens.
Beobachtung der Verhandlungsführung Leubers. Bericht über die Reaktion der Kurfürsten
von Sachsen und Brandenburg sowie der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf die kai-
serlichen Änderungswünsche am KEIPO4A .
22 finden] Die anschließende Empfangsbestätigung fehlt in der Kopie. Dort stattdessen: P.S.
Daß thumbcapitul zu Trier hatt dieser statt sindicum [Lic. Bernhard Wiedenbrück, seit
Februar 1646 Syndikus der Stadt Münster (vgl. APW III D 1 Nr. 119)] zu mir geschickt
und anzeigen laßen, daß sie fur diesem bey Ewer Kayserlicher Mayestätt alleruntertha-
nigst klagendt einkommen wehren, daß ihre churfürstliche gnaden zu Trier Ewer Kay-
serlicher Mayestätt, dem Heyligen Römischen Reich und ihrem hohen ertzstifft zu
höchsten praeiuditz nicht allein ein temporal, sondern ein ewige protection von der
cron Franckreich gesucht, auch bey stifftung des hospitalis Philippici theilß auß ihrem
thumbcapitull und viele von der ritterschafft mercklichen interessirt und dadurch be-
schweret wurden [Gemeint sind die Auseinandersetzungen zwischen Kf. Philipp Chri-
stoph von Sötern und dem Domkapitel. Im konkreten Fall protestierten die Kapitulare
dagegen, daß Sötern durch die Franzosen ihre Güter beschlagnahmen ließ (vgl. Abmeier,
215).], hetten auch deßwegen ahn Ewer Kayserliche Mayestätt ietz newlichen einen ex-
pressen geschickt und dieselbe allergehorsamst bitten laßen, daß bey dieser allgemeiner
friedenshandlung deßwegen ihnen nichts praeiudicirliches zugezogen, weiniger solches
approbirt oder confirmirt werden mögte.
Derselb hette ihnen zuruckgeschrieben, er were an Ewer Kayserlicher Mayestätt hove
bescheiden worden, daß Ewer Kayserliche Mayestätt dero gesandten alhier und zu
Oßnabruck allergnädigsten befelch hieruber inschicken laßen wolten, ersuchten mich
alßo, wir solches bey der handlung fleißigst beobachten wolten. Weillen aber Ewer Kay-
serliche Mayestätt allergnädigster befelch mir deßwegen noch nicht einkommen, hab
ich ein notturfft erachtet, Ewer Kayserliche Mayestätt allergehorsamst eß zu berichten
[Bei der gen. Weisung handelt es sich um: Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane
und Volmar, Prag 1647 Dezember 23. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1950fol. 164–164’
– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 54d (1647 XII)fol. 71.
Beilage [1]: Wilhelm von Metternich an Ferdinand III.,s.l. [vor 1647 Dezember 23].
Ausf.: ebenda Fasz. 54d (1647 XII)fol. 72–72’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr.
1950fol. 165–165’; KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. Beilage [2]: Memorial Wilhelms und
Lothars von Metternich an Ferdinand III.,s.l. [vor 1647 Dezember 23]. Ausf.: RK FrA
Fasz. 92 XIV ad nr. 1950fol. 168–169’ – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Zu den
Personen: Reichsfh. Wilhelm von Metternich-Winnenburg und Beilstein (gest. 1652);
Reichsfh. Lothar von Metternich-Winnenburg und Beilstein (gest. 1663). Die Weisung
traf am 2. Februar 1648 in Osnabrück ein (vgl. APW III C 2/2, 965 Z. 23 – 26); Nassau
hat sie daher höchstwahrscheinlich am 1. Februar 1648 erhalten. – Güter Wilhelms und
seiner Brüder waren, unter Berufung auf ihr Verhalten bei der Einnahme Triers durch die
Spanier 1633, von frz. Truppen konfisziert und dem Söternschen Fideikommiß übertragen
worden ( Abmeier, 10, 210, 215)].
digist wol gefallen, waß ihr in puncto instrumenti ex hac parte exhibiti
auf die eüch beschehene obiection geantworttet, daß billich weder die ca-
tholische noch ihr alß unßere ministri eüch hierzue under andern auch
allein darumben nit für obligirt halten khönnet, weilen die Schweedisch
und protestirende sich ihres orths zu annemmung bemelten instrumenti
nit erklert.
Betreffendt vors andere den newen articulum, so die Braunschweigische
an die handt gegeben
Gemeint ist der Textvorschlag Langenbecks pro securitate statuum contra praeiudicia ex
satisfactionibus et aequivalentiis timenda (vor 1647 Dezember 9; [ Nr. 34 Beilage [1]).]
extinctione canonicatuum zu weichen begehren, habt ihr eüch auß unse-
rer vorigen resolution dises zu erinnern, daß unserseits darauff, darbey
wir es nochmahls verbleiben lassen, nit insistirt werden solle.
Daß drittens die Schweeden wegen Bremen weichen und es bey dem vori-
gen proiect bewenden lassen wollen, darbey hat es, wie auch ingleichem
wegen Hamburg und Holstein, nit weniger auch daß wegen Wißmar
kheine session, sondern allein der titul von Schweeden begert wirdt, sein
bewenden.
Wiltshaußen belangendt, zum fall, daß reservatum wegen der religion nit
khan erhalten werden, möchte es bey dem reservat wegen des process in
cammera verbleiben.
Daß ihr sonsten occasione aequipollentiarum cum interessatis conferen-
darum vernemmen wollen, ob zu erheben, daß es bey dem in unserer in-
struction befindtlichen temperamentis verbleiben möchte, habt ihr eüch
bey erstermelten aequipollentibus nit lang aufzuhalten, sondern es bey
dem, waß unser instruction vermag, verbleiben zu lassen, benebens aber
daß absehen haubtsächlich dahin zu richten, daß ihr baldt ein cathego-
rische resolution von den protestirenden und vorderist disen dreyen
gesandten, alß da ist Chursachßen, -brandtenburg und Braunschweig-
Lünenburg, über die in unßer instruction begriffene resolution erheben
möget, ohne daß man sich, ehe sie sich darüber eines endtlichen erklert,
in vil newe conferenz und andere temperamenta einlasse.
Deß Gustavi einmal hunderttaussendt reichsthaler belangendt stehet
zwar dahin, waß dißfahls zu erhalten, doch wirdt hierin auch khein zeit
zu verliehren sein, und wann daß undterpfandt nachgesehen wurde
wirdt umb 20 000 thaler mehr oder weniger nit vil zu disputiren sein,
khönnet eüch auch mit des bischofs andächtigen selbsten , doch ohne ver-
zögerung hierüber vernemmen.
So finden wir gleichfahls nit für thunlich, daß man sich wegen Münden in
puncto reservationis privilegiorum aufhalten, sondern es dißfahls beym
proiect verbleiben lasse.
Die haubtdifficultet aber, waran sich daß werckh, wo nit stossen, doch
wenigist verweilen möchte, wurde vasst die satisfactio für Hessen Cassel,
der successionstritt wegen Marburg, sodann daß undterpfandt wegen der
600 000 reichsthaler sein. Wegen Marburg bleibts bey unser einmal hierin
geschöpften und eüch überschickhten resolution
Vgl. hierzu die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647, d.i. [Nr. 29 bei Anm. 152] .
Gleichlautend zuletzt Ferdinand III. an Nassau, Lamberg, Krane und Volmar, Prag
1647 Dezember 23. Ausf.: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1948fol. 134–135. Konzept: ebenda
Fasz. 52b (1647)fol. 170–171. Dazu gehört ein Gutachten dep. Räte (nicht genannt),s.l.
1647 Dezember 23 (Konzept: RK FrA Fasz. 54e [1647 XII]fol. 70–71) und Conclusum
im Geheimen Rat (Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walderode, Kalt-
schmitt ),s.l. 1647 Dezember 17, 23 (Konzept: ebenda fol. 72–73) sowie sechs Beilagen
(zu den Beilagen s. das chronologische Register). In dieser Weisung hatte Ferdinand die
Ges. angewiesen, in der Marburger Frage nichts ohne Zustimmung Hessen-Darmstadts
einzuwilligen, sondern es in eventum bey demiehnigen bewenden zu lassen, waß ihr al-
bereit den Schwedischen gesandten dieses puncts halber hiebevorn mit seiner liebden be-
willigung hinausgegeben ( RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1948fol. 134’. Gemeint ist das An-
gebot der ksl. Ges. vom 13. Mai 1647, vgl. APW II A 6 Nr. 88 Beilage 4; Ruppert, 295).
Auch im Konflikt mit den Gf.en von Solms und Ysenburg sollten die Ges. die Interessen
Hessen-Darmstadts nach Kräften befördern ( ebenda).
iecto pacis, zumahlen solches mit vorwissen und einwilligung des landt-
graf Geörgen zu Hessen Darmbstatts liebden selbst geschehen.
Die andere difficultet trifft nun Churmainz und -cölns liebden, und daß
Hessen Cassel sogar mit den 600 000 reichsthaler nit will zufriden sein.
Nun ist zwar zu hoffen, daß Hessen Cassel es bey diser summa verblei-
ben, doch nit ohne pfandt auff reichs- und der stendte contributiones
weisen werde lassen,
15–331,4 derentwegen – zuezusprechen] Im Gutachten (fol. 65–65’) stattdessen: Gestaldt-
samb des churfürsten von Maintz contradictiones von newen wider ankomben, unge-
achtet Meintzischerseits in ihr majestät gedrungen wird, den friden quocumque modo
zue schließen. Man were dahero der gehorsamsten mainung, daß zue gewinnung der zeit
sowohl der Mainzische als Bayrische alhie anwesende abgeordtneten [Waldenburg und
Mändl] zue vernehmen weren, was sie vermeinten, daß hierinnen fur temperamenta und
wege zu überwindung dieser difficulteten zue ergreifen weren, auß welchem dan die
abgeordneten umb so viel mehr erkennen werden, daß der frid nicht bloß an placidirung
des hinausgegebenen proiecti, sonden an beeder churfürsten weiterer erklerung hafften
möchte. Und was sie sich darüber erkleren, were ihrer majestät weiter ze referiren und
darauf die gesandten ferner zue beschaiden.
Wegen der vier Schaumburgischen ambter wollen Ihre Majestät des verlaufs der hand-
lung erwarten. Der in der Weisung enthaltene Abschnitt entspricht der Entscheidung
Ferdinands III. im GR (fol. 65’).
pläz zu ihrer versicherung, biß die verwilligte summa gelts abgestattet,
gelassen werden möchten
So bereits in der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647, d.i. Nr. [ 29 bei Anm. 154] .
Hessen Cassel contribuiren
und hettet ihr dahin den Mainz- und Cölnischen gesandten beweglich
zuezusprechen.
Betreffendt die assecurationem pacis haben wir gnedigist gern vernom-
men, daß sich die Schweedischen erclert, daß sich darbey wenige difficul-
teten ereigen werden. Nachdem wir aber dises für den haubtpunct, alß
darauf der effect und sicherheit des fridens beruhet, billich halten, alß
wollen wir darinnen einer außführlichen relation und specialerklerung
der Schweeden erwartten, und zum fall, ihr disfahls noch kheine special-
erklerung von den Schweeden in handen, so hettet ihr bey ihnen noch-
mahls auff eine cathegorische resolution gleichwie in allen anderen
puncten zu tringen.
Waß sonsten daß Chursächßische directorium betrifft, stehet zu erwart-
ten, waß den churfürstlichen gesandten für weittere bevelch zuekhom-
men werden. Ihr habt aber fleisßig zu penetriren, wie sich selbiger mini-
ster comportire, damit wir wissen mögen, ob solches demjenigen gemeß
seye, waß er von Dreßden auß bevelcht möge werden.
Anlangendt endtlich die communication unserer endtlichen resolution
mit Sachßen, Brandenburg und Braunschweig wollen wir mit denn neg-
sten euerer relation, wessen sie sich gegen eüch vernemmen lassen, gnä-
dist gewertig sein.
Prag 1648 Januar 29
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1958fol. 204–205, praes. [1648 Februar 9] = Druck-
vorlage – Reinkonzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 58–58’, 61 – Konzept: ebenda fol.
59–60.
Ankunft Schröders in Lichtenburg, nach wie vor keine Erklärung Kurfürst Johann Georgs
von Sachsen zu den kaiserlichen Anderungswünschen am KEIPO4A .
Unterbrechung der Mission Blumenthals zu Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg
bis zum Vorliegen neuer Verhandlungsergebnisse aus Osnabrück.
Forderung nach Erklärung der schwedischen Gesandten zu allen Verhandlungspunkten.
Wir thuen euch nit verhalten, daß uns annoch über daß Chursach[s]ens
liebden zugeschickhte instrumentum pacis
darin mit unß entlichen conformiren wolten, kein endtliche antwortt,
aber wohl soviel unter dato den 22. diß lauffenden monats Januarii von
unserm geheimen reichssecretario Wilhelm Schröder empfangen, das ihre
liebden dero geheimbe räth nach Liechtenburg erfordert, selbe auch ne-
ben ihm daselbst den 21. eiusdem angelangt und das er, Schröder, ehister
resolution vertröstet sey worden, allermassen die abschrifft euch alles mit
mehrerm zeiget.
So hat unß auch der von Blumenthal auß Hammelburg sub dato den 21.
gemeltes monats erinnert, das er annoch sich uff die raise nit begeben,
allermassen ihr auß der andern beylage vernemmet .
Weiln wir nun auß eurer relation vernommen, das ihr ehist gesonnen
weret, nach inhalt unser instruction euch numehr gegen den Chursächs-
sischen, Churbrandenburgischen und Braunschweigischen herauszulas-
sen
Vgl. die Relation vom 16. Januar 1648, d.i. [Nr. 86 bei Anm. 12 u. 38] .
inzuhalten, biß unß ewer weitere relationes einlangen, gestaltsamb die
dritte beylag solches mit sich bringt. Dan wir nit zweifeln, es werde durch
den Churbrandenburgischen abgesandten dasiehnige, was ihr von unnser
endtlichen instruction ihme eröffnet, bereit nach dem churfürstlichen
hofe nachricht geschickht haben und wohl einzige wilfährige relation ein-
langen, ehe noch Blumenthal derendts anlangen könte
eurer nachricht nit verhalten wollen undt bleibt in summa nochmals dar-
bey, das, nachdem ihr unser endtliche resolution eröffnet, ihr auf ein
categorische antwortt tringet, damit man einmahl wisse, an wem man
seye.
Beilagen [1] – [3] zu Nr. 103
Beilage [2] zu Nr. 103
Blumenthal an Ferdinand III., Hammelburg 1648 Januar 21. Kopie: RK FrA Fasz. 92 XIV
ad nr. 1958fol. 206–210.
Beilage [1] zu Beilage [2] zu Nr. 103
Schreiben kurbrandenburgischer Räte an Blumenthal (Extrakte),s.l. 1647 November 8
(Burgsdorff);s.l. 1647 Dezember 20 (Horn
Fh. Ewald von Kleist (um 1615–1689), 1642 bg. Hof- und Kammergerichtsrat, 1643
Kriegskommissar, seit 1646 häufiger auf diplomatischen Missionen ( Bahl, 517). Kleist ver-
handelte von September 1647 bis Juli 1648 am Ks.hof, hauptsächlich über die Freigabe der
westfälischen Kreiskontributionen und die Rückgabe der Festung Hamm (vgl. UA IV,
743f, 814–826).
Dezember 19, 1648 Januar 3, 7 (Schwerin);s.l. 1648 Januar 7 (Motzfeld
FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 1958 fol. 212–213’.
Beilage [3] zu Nr. 103
Ferdinand III. an Blumenthal, Prag 1648 Januar 29
Hierzu gehört: Gutachten dep. Räte (Lobkowitz, Kurz, Gebhardt. Söldner) und Con-
clusum im GR (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Martinitz, Kurz, Kollowrat, Colloredo,
Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner), Prag 1648 Januar 27, 28, 29. Kopie: StAbt
Brandenburgica Fasz. 9bfol. 57–66. Vgl. hierzu auch Ruppert, 324 bei Anm. 171.
1958fol. 216–216’.
Osnabrück 1648 Januar 30
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 150–152’, 169–169’, PS [1]fol. 163, PS [2]fol.
161, praes. 1648 Februar 10 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. (ohne die
PS) – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1949fol. 156–158’, PS [1]fol. 159, PS [2]fol. 160.
Unterredung mit Meel und Krebs (1648 I 27): Forderung der protestantischen Reichsstände
nach einer Erklärung der katholischen Reichsstände auf die protestantischen Declarationes
ultimae; Ankündigung von Beratungen der katholischen Reichsstände über die gewünschte
Erklärung. Informierung der kurmainzischen Gesandten über die jüngsten Verhandlungs-
ergebnisse und den Verhandlungsspielraum der kaiserlichen Gesandten. Zu große Risiken
für die Herausgabe des neuen kaiserlichen Friedensentwurfs. Beratungen der katholischen
Reichsstände.
Unterredung Lambergs mit Salvius (1648 I 28): Forderung Salvius’ nach neuem kaiserlichen
Gesamtentwurf zur Überwindung der Verhandlungshindernisse (Armeesatisfaktion; Hes-
sen-Kassel); Beharren Lambergs auf vorrangiger Abhandlung der Amnestie und des Reichs-
religionsrechts.
Konferenz mit Oxenstierna und Salvius (1648 I 29): keine Erklärung der Kaiserlichen be-
züglich Hessen-Kassel, Verweis auf die laufenden Beratungen der katholischen Reichsstände;
Ankündigung einer Reise Oxenstiernas nach Münster. Vermutungen über die schwedische
Verhandlungstaktik. Weisungen der Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen zu den kai-
serlichen Änderungswünschen am KEIPO4A eingetroffen (Kurbrandenburg) bzw. unmittel-
bar bevorstehend (Kursachsen).
PS [1] Kopie des in schwedischen Händen befindlichen Rekonjunktionsrezesses; Informant
unbekannt.
PS [2] Absage der Reise Oxenstiernas nach Münster auf Drängen der protestantischen
Reichsstände. Unterredung mit einer Deputation der protestantischen Reichsstände (1648 I
30).
Verweis auf die Relation vom 27. Januar 1648 (Nr. 99): Notwendigkeit
einer unmittelbaren Einigung mit den protestantischen Reichsständen.
Alß wir nuhn im werck gewesen, hierauff die protestirende vor unß zu
erfordern, ihnen diese bewandtnuß vorzuhalten und, ob wir sie zue eini-
ger immediathandtlung vermögen könten, zu versuchen, haben die Chur-
mayntzische räth
Meel und Krebs (vgl. APW [III C 2/2, 962 Z. 25] ).
ihnen sambt und sonders erinnerung thuen laßen, wie daß sie verhofften,
es würden die catholische sich nit weniger in schrifften gegen ihnen er-
clehrn, alß es von denen protestierenden gegen denen catholischen be-
schehen
Gemeint sind die Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21. Januar 1648 ( [Nr. 96 Beilage]
B).
gehalten, sondern auch künfftiger einreden, alß hetten sie, catholische, in
daß, so gehandtlet, nit eingewilligt
Anspielung auf die Haltung der kath. Rst. in der Frage der Verbindlichkeit des bisher in
den Verhandlungen Verglichenen (vgl. später die (interne) ksl. Widerlegung der prot. Ra-
tiones für die Beibehaltung der unstrittigen Punkte des *KEIPO4B* [Osnabrück vor 1648
Februar 22; Text: APW [ II A 8 Nr. 13 Beilage C]] ).
der catholischen, welchen dies begehrn communicirt worden, fast für
thunlich und nottwendig hielten, daß man denen protestierenden will-
fahrn solte, alß wehrn sie bedacht, auff den negstgefolgten dinstag [ 28.
Januar 1648] in pleno catholicorum hieruber zu handtlen, mit angehenck-
tem ersuchen, wir wolten ihnen zu solchem ende bericht thuen, waß mit
denen Schwedischen gehandtlet, warauff es erwunden und wie weith wir
in ein und andern endtlich zu gehen befehlicht wehrn, damit man sich
desto beßer in pleno catholicorum zu entschließen wißen mögte.
Wir haben befunden, daß dies vielleicht eben das rechte mittl, dardurch
man endtlich mit denen protestirenden zu einer immediathandtlung
würde glangen können, und darumb kein bedenckens tragen sollen, be-
sagten Churmayntzischen räthen alles daßienig, waß sich mit denen
Schwedischen verlauffen, umbstendtlich anzuzeigen
Zur Unterredung der ksl. Ges. mit Meel und Krebs vgl. das Protokoll in APW III C 2/2,
[962 Z. 24 – 963 Z. 20] .
der verzeignuß sub numero 1 für augen zu stellen, waß auß dern protesti-
renden ubergebenen declarationibus in puncto amnestiae et gravaminum
für bekandt anzunehmen und hingegen noch streittig verbleiben thue.
Soviel aber unßere ultima belangte, die wehrn fast alle bereiths in unßern
außgehändten temperamentis begrieffen und, waß noch ubrig sein könte,
denen churfürstlichen räthen insgesambt vorgehalten und eröffnet wor-
den
Bezug auf die Unterredung mit den Ges. der kath. Kf.en am 11. Januar 1648 (vgl. [Nr. 83 bei Anm. 6)] .
gen
Gemeint ist der (vollständige) interne KEIPO6 ,s.l. [vor 1648 Januar 16]. Volmar hat den
kurmainzischen Ges. am Abend die Art. IV–V KEIPO6 zur Einbeziehung in ihre Bera-
tungen zur Verfügung gestellt (vgl. [Nr. 109 Anm. 1] ).
darmit siecher heraußgehen könten, aldieweil in den mehrern stücken die
protestierende ebensowoll alß die Schweden mit unß noch in contradic-
toriis begrieffen wehrn und man sich keines zuhaltens zu versehen hette.
Hierauff haben die catholische gestern und vorgestern sich zusamenge-
than, sein auch heudt dato wiederumb beyeinander, und müßen wir er-
wahrten, weßen sie sich miteinander vergleichen werden.
Immittls ist vorgestern nachmittags der Salvius bey mir, graffen von Lam-
berg, gewesen und hatt sich angenohmen, alß wan er den friedenschluß
auff daß allereifferigste zu befordern begehrte, darbey aber vorgewendet,
daß die mehriste verhindernuß ahn satisfaction der militiae unnd verglei-
chung der Caßlischen praetensionum bestehen thue. Er sähe, daß auß der
sachen nit zu kommen, sondern ein notturfft sein würde, daß man das
gantze instrumentum, warauff man in allen puncten zu bestehen gedechte,
vorlegen und also uber alles samenthafft sich erclehrn thue.
Warauff ich ihme geanthworttet, dies würde zwar der kürtziste weeg sein,
wan man in denen conditionibus einig, man wehre aber in vielen haubt-
puncten noch gar zu weith voneinander und trüngen sönderlich beyder-
seits stände darauff, daß man vorderist die beyde articul de amnestia et
gravaminibus auff ein endtlichs vergleichen solte. Alßdan wehrn wir er-
bietig, unß in der Caßlischen sach also zu erclehrn, daß verhoffentlich
dardurch, wan nur die gegenpart auch der billichkeit sich bequemen wölle,
der friedt nit solle auffgehalten werden.
Von satisfaction der militiae wehrn alle stände mit unß einig, daß man
darvon nit handlen könte, es seie dan vorderist der frieden vollich ge-
schloßen, also könten wir unß dies ortts keines andern vernehmen laßen.
Gestern nachmittag sein beyde Schwedische plenipotentiarii bey unß wie-
derumb erschienen, haben zwar anfangs die bey negstvorgehender confe-
rentz außgesetzte stück zu verholen angefangen
Bezug auf die Konferenz am 26. Januar 1648 (vgl. [ Beilage 3 zu Nr. 99] ). Zum folgenden
vgl. ausführlich das hier beiliegende Protokoll (Beilage 2).
schließlich erclehrn wöllen, sondern gleich wiederumb auff die Caßlische
handtlung getrungen. Wir haben unß aber soviel weniger darüber ein-
laßen können, weil wir noch in erwahrtung stehen, waß die catholische
für ein gegenerclehrung uber der protestierenden schrifft heraußgeben
werden, also haben sich die Schweden nit lang bey unß auffgehalten, son-
dern ihrn abschied genohmen, mit anzeig, daß der Oxenstirn heudt dato
nacher Münster verreisen wolt, umb daselbst die Hollander zur publica-
tion des friedens mit Spania anzumahnen
Geplant war ein Besuch bei Longueville (vgl. APW [II C 4/1, 219] ).
weil bewust, daß die Frantzosen nichts mehrers suchen, alß diese publi-
cation zu verhindern, und giebt beygefügtes protocoll numero 2 mit meh-
rern zu erkennen, wie selbige conferentz abgelauffen.
Wir sehen auch clährlich, daß der Schweden intention mit beforderung
ihres kriegsvolcks und abhandtlung der Caßlischen forderung zu nichts
anders angesehen, alß unß ein und andere erclehrung abzutringen, dern
sie sich auff ein und andern fall hernach alß ein vergliechenen sachen zu
bedienen hetten, keinesweegs aber, daß sie ihrn vorgeben nach darmitt
vergnügt und in puncto amnestiae et gravaminum das geringste weichen
würden, sondern sie gedencken vielmehr, die sachen also herumbzuspie-
len, biß sie sehen mögen, wie ihrer armada nuhn ins werck gesetzter
veldtzug außschlagen werde, und dan zumahl eine offene handt hetten,
entweder alles uber hauffen zu werffen oder daßienig, so ihnen hierzwi-
schen nachgeben worden, zu faßen.
Nachdem dan auß Ewer Kayserlicher Mayestätt unß mit gestrigen post
einglangtem allergnädigsten schreiben vom 14. dießs wir gehorsamst
vernohmen, warauff deroselben geheimen reichssecretarien Wilhelm
Schröders negociation bey der churfürstlichen durchllaucht in Sachßen
bestehen thue, auch nit zweiff[l]en, dero hiesigen abgeordtneten, Dr.
Leubern, die vertröstete instruction heudt dato zukommen werde, sodan
die Churbrandeburgische räth sich auch bey unß anmelden laßen, daß sie
ihres gnädigsten herrns resolution uber Ewer Kayserlicher Mayestätt sei-
ner churfürstlichen durchllaucht communicirte instruction nuhnmehr
entpfangen hetten unnd darüber mit unß zu reden begehreten, alß wirdt
dieser beyder herrn churfürsten erclehrung zeigen, ob und wie weith man
der sach einig sein und zum schluß werde glangen können.
PS [1] Demnach Ewer Kayserliche Mayestätt auch allergnädigst bevehlen,
deroselben abschrifft derienigen zwischen Ewer Mayestätt und der chur-
fürstlichen durchllaucht in Bayrn auffgerichten capitulation, darvon die
Schwedische plenipotentiarii gegen unß erwähnung gethan, zu über-
schicken , so haben wir gleich damahlen uff ihre geführte discurs der
sachen nachgeforscht und durch mittl iemandts auß den protestirenden
ein abschrifft von selbiger capitulation zu handen gebracht, inhalts wie
die beylag außweisen thuet. Waher aber ihnen selbige ursprünglich mit-
getheilt worden, haben wir nit in erfahrung bringen können.
PS [2] Obzwar der Oxenstiern, wie in der relation vermeldt, unnß ange-
zeigt, daß er anheut nach Münster verraisen wolt, so hat er unnß doch
heut nachmittag anzeigen lassen, das er von denn protestierenden er-
suecht worden, solche raiß noch derzait einzestellen
Vgl. Meiern IV, 910ff.
lische ihres vernemmens beraits mit der gegendeclaration gefaßt unnd
also die conferenzen widerumb fortgesezt werden khöndten. Diesem be-
gehren hete er nun stattthuen wollen unnd erwartet mit nechstem unserer
weitern zusambenkhunfft.
Alß wir auch eben heutigen nachmittag einen außschuz von denn pro-
testierenden vor unß erfordert unnd inen referiert, warauff die sachen
diese tag herein bestanden, unnß auch erbiethig gemacht, sobaldt unnß
die catholische ihre conclusa, so eingelangtem bericht nach erst morn-
drigen tags gescheehen würdte, übergeben hetten, die handlungen sowol
mit ihnen, protestierenden, ohne mittel alß mit denn Schweedischen ze
reassumieren, haben sie unnß ebenmässig erzehlt, waßgestalten sie den
Oxenstiern, seine vorgehabte raiß einzestellen, behandlet heten. Scheint
daraus, daß des Oxenstierns vorhaben nur simulierte sachen seyen.
Beilage 1 zu Nr. 104
Aufstellung der kaiserlichen Gesandten über die zugestandenen und abgelehnten Forderun-
gen der protestantischen Declarationes ultimae (lat.),s.l. [praes. den kurmainzischen Gesand-
ten 1648 Januar 27]. Kopie: RK FrA (1648 I)fol. 153–154 – Konzept: GehStReg Rep. N
Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 Nr. 22.
Beilage 2 zu Nr. 104
Protokoll,s.l. 1648 Januar 29. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 155–159; KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. .
Mercurii, 29. Januarii 1648 a prandio.
In aedibus excellentiae domini comitis de Lamberg sein die Schwedischen gesandten er-
schienen im meinung, die conferentias zu continuirn, warzu man sich auch diesseits bereith-
willich erclehrt und darbey erinnert, weilen man sich beyderseits bey der letzten confe-
rentz
Am 26. Januar 1648 (vgl. [Nr. 99 Beilage 3] ; dort auch zu den im folgenden behandelten
Verhandlungspunkten).
wir nit underlaßen, mit dem fürstlich Pfaltz Newburgischen gesandten uber iüngst besche-
henen vorschlag wegen außlaßung der Sultzbachischen sach zu communicirn, der sich dan
erclehrt, keinen andern befehl zu haben, alß daß es bey dem auffsatz, wie in temperamentis
einkommen
Art. IV § „Comiti Palatino Christiano“ *KEIPO5* ( [Nr. 53 Beilage B] ; Text hier: Meiern
IV, 821 letzter Absatz).
gnädigster herr, solchs auffsatz nuhmehr soviel desto weniger begeben, weilen derselb von
geraumer zeitt hero seie bestritten worden und ihne eine solche außlaßung zu praeiuditz
außgedeutet werden dörffte, gleichsamb er sich seines rechtens begeben oder davon waß
nachgesehen hette.
Sueci: Fünden kein anders mittl, auß der sach zu kommen, alß durch die außlaßung.
Nos: Warumb solchs dan nit anfänglich, re adhuc integra, wie man sich diesseits darzu
ahnerbotten gehabt, seie ahngenohmen worden ?
Illi: Laßen das proiect ab, wie es anfangs in Maio vorigen iahrs eingerichtet, hernacher
geändert und endtlich in den temperamentis einkommen
Texte der drei Textvorschläge: Meiern IV, 848 . Der gen. Textvorschlag vom Mai 1647
war von den ksl. Ges. nicht in den KEIPO4A aufgenommen worden.
ersten auffsatz gelaßen oder gar durchgestrichen und under der generalregul gelaßen werde.
Nos: Es seie die sach erstmahls von der gegenseiten auff die baan und ins instrumentum
bracht
Bezug auf SEIPO2 (praes. [Osnabrück 1647 März 29]; Text: Meiern V, 459 sechster Ab-
satz).
den, soviel desto weniger konte es itzo außglaßen werden, und wölte Pfaltz Newburg nit
darzu verwillichen.
Illi: Man solte die sach noch waß beyseiten stellen. Reassumirten darauff die Baden Dur-
lachische sach mit vermelden, daß sie nit underlaßen, mit den Baden Durlachischen
und denselben dahin disponirt, daß sich zum güttlichen vergleich bequemen wölte; es wür-
den sich auch interpositores under den ständen selbst herfürthuen und verhoffentlich diese
sach in der gütte woll können geschliechtet werden
gegentheil auch würden geredt und denselben zu einem gleichmeßigen disponirt haben.
Nos: Wir mögten diese sach in ihrer richtigkeit und beygelegter wünschen, soviel wir von
dem Badischen gesandten
larhandtlung einzulaßen, maßen derselb mir, Volmarn, noch heudt in der Dominicanerkir-
chen seines gnädigen fürsten und herrn schreiben, so er auch gestern in pleno catholicorum
soll abgelesen haben, vorgezeigt, darin ihme deutlich anbefohlen worden, sich in terminis des
iüngsten proiects
Art. IV § „Fredericus marchio Badensis“ *KEIPO4B* ( RK FrA Fasz. 98efol. 899, d.i.
Korrektur zu KEIPO4A : Meiern IV, 561 letzter Absatz). Darin war die Restitution Mgf.
Friedrichs V. Magnus von Baden-Durlach in den Stand von 1618 bestimmt.
die sach in dem standt, wie sie zuvor gewest, stehen [ zu] laßen, welchenfalls er, der herr
marggraff, sich vermittls seiner hochsten obrigkeit bey landt und leuthen selbst zu schützen
getrawe. Es wehre auch gestern der Baden Durlachische bey unß gewest und ebenergestalt
von der güttlichen handtlung insinuirt, unverholet zu verstehen geben, daß es ein vergeblich
ding seie, hievon zu insinuirn. Herr marggraff Wilhelm werde in ewigkeit nit darzu verste-
hen, erinnerte sich, wie er mit der zue Ettlingen auffgerichteten transaction
Gemeint ist der Vertrag von Ettlingen zwischen Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach
und Mgf. Wilhelm von Baden-Baden (1629 Juli 31; Text: DuMont / Rousset, 285–290),
in dem sich Friedrich zur Abtretung der Ämter Stein und Remchingen bis zur Zahlung
einer zuvor vereinbarten Summe von 380 000 fl. an Mgf. Wilhelm verpflichtete. Während
dieser Zeit durfte Mgf. Friedrich V. zwar seine landesherrlichen Rechte in den betroffenen
Ämtern ausüben, die Einkünfte und die Verwaltung blieben jedoch dem Baden-Badener
vorbehalten (vgl. Weech, 164).
wie wenig dieselbe gehaltn worden, würde sich keines beßern zu versehen haben, wan sich
itzo wieder in eine andere transaction einlaßen solte, es dörffte auch keines transigierns, die
sach seie ahn ihr selbst clar. Der herr marggraff begehrte anders nit alß sein patrimonium, so
ihme von Gott und gerechtigkeitt wegen gebührt, und könte ihme solchs per transactiones
nit auß den handen reißen noch schmählern, gönne seinem herrn vettern auch das seinige
und hette demselben schon mehr nachgesehen, alß er zu thuen schüldig gewest.
Illi: Es würde weiterung geben und die herrn marggraffen wieder ahneinander kommen, ein
und andern theils beyfall haben und newe motus im Reich erwecken.
Nos: Daß müße man Gott befehlen, es müße recht recht sein und bleiben , stünde in unßer
macht nit, den herrn marggraffen ad transactiones zu nötten.
Illi: Es gehöre gleichwoll diese sach under die amnistia, der marggraff zu Durlach seie anno
1621
theill eröffnet, seie handtgreifflich zu verspührn, daß eine passion mit darbey undergloffen
und nit soviel die iustitzi, sondern des marggraffen niederlag die urtheil nach sich gezogen.
Nos: Die sach hab mit der amnestia nichts zu thuen, seie anno 1599 rechthengig worden und
die urtheil also in der iustici fundirt, daß sie niemandt mit fugen, tadten oder partialitet
beschüldigen könte; wan der marggraff schon nit würde in den krieg kommen sein, würde
die urtheil gleichwoll publicirt worden und nit anders gefallen sein oder fallen können, alß
sie gefahlen, heiße: si filius, ergo haeres .
Illi: Man solle die sach noch waß beyseiten setzen.
Nos: Solchergestalt würde man mit keiner sach zuendt kommen. Waß dan die Schwedische
mit dem graffen von Wittgenstein
Gemeint ist der kurbg. Primarges. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein und
die Auseinandersetzung zwischen dem Hause Sayn-Wittgenstein und Kurtrier über Freus-
burg und Vallendar (vgl. [Nr. 119 Anm. 16] ).
Illi: Hetten noch keine glegenheit gehabt, mit demselben ferners zu reden, es wehrn aber die
Churtrierische bey ihnen gewest unnd ein und anders informirt, wolten den sachen ferners
nachdencken.
Kommen auff die Heßen Caßlische sach und vermeinen, daß dieselbe für allen dingen für
handt zu nehmen und richtich zu machen, würde sonsten die ubrigen hemmen und hindern.
Nos: Es müße die ordtnung gehalten und zuvorderist der punctus amnestiae und gravami-
num zu richtigkeit gebracht werden, die lauffen ins haubtwerck und gehen die stände ins-
gesambt ahn, Heßen Caßl aber betreffe nur einen standt in particulari. Würde aber auch von
selbigen sach hernegst, wan bemelte puncta ihre richtigkeit erlangt, gehandtlet werden. Die
stende ein und ander religion wolten es also haben, und sein wir darauff instruirt, hetten
iedoch nit underlaßen, mit denen Churmayntz- und Cöllnischen, auch Heßen Darmbstatti-
schen, alß welche vornemblich darbey interessirt sein, darauß zu reden, die sich aber alle
drey entschüldigt, daß sich derzeitt noch nit hierin erclehrn könten, weilen sie von ihrn
gnädigsten herrn principalen ihre instruction alnoch erwahrteten, die Churcöllnische aber
vermeindten, dieselbe in wenig tagen zu erlangen. Immittels konte der punctus amnestiae
et gravaminum vergliechen werden.
Illi: Die Frantzosen sein es mit ihnen hierin einig, daß die Heßen Caßlische sach solle für
allen andern fürgenohmen werden, iedoch könten sie, Schweden, es auch geschehen laßen,
daß man in bemelten amnestiaepunct ferners verfahre, waß dan itzo für handt zu nehmen.
Nos: Die catholische stände hetten unß anzeigen laßen, von denen fürstlich Sachßen Alten-
burgischen in nahmen sambtlicher protestirender stände, umb ein schrifftliche anthwortt
auff ihre, der protestirenden, außgegebene gegenerclehrung in puncto amnestiae et gravami-
num zu thuen, belangt zu sein, derentwegen dieselbe itzo in consultatione, wie solche ihr
anthwortt einzurichten seie, begrieffen und unß ersucht, biß dahin mit ferner erclehrung
einzuhalten, also würden wir solchs erwahrten müßen. Thue unß zwar leidt, daß mit der
sach so lang werde umbgangen, iedoch weilen es der stände sach seie und dieselbe princi-
paliter ahngehe, müßen wirs geschehen laßen.
Illi: Ergo seie ferners nit zu handtlen, biß sich die catholische ständt würden erclehrt haben.
Ließen solches ihrers ortts dahingestelt sein, und erinnerte der Oxenstirn, daß er eine reiß
nacher Münster, umb die Holländer zu publication ihrer friedenshandtlung anzutreiben,
fürhabe. Vermeinte, daß er darzwischen, biß die catholische stände mit ihrer erclehrung
würden auffkommen, solche reiß woll werde verrichten können, würde ethwo ein tag oder
4 außbleiben, doch solten darzwischn die catholische stände fertig werden, so würde der
Salvius mit unß allein verfahrn können.
Nos: Wan herr Salvius mit unß die handtlung continuirn wolle, stehe es zu seinem, des
herrn Oxenstirn, belieben, seine vorhabende reiß vorzunehmen, wir batten aber darfür
(dicentes id subridendo), Herr Oxenstirn solle keine contraria officia thuen und ethwo sel-
bige publication verhindern helffen, dan wan einmahl ein anfang gemacht würde mit publi-
cation des friedenschlußs, würden die ubrige partheien auch folgen. Ille similiter subridendo,
versprach es hoch, daß er gewiß daß seinige, umb die publication zu befordern, thuen wolte.
Atque ita ab invicem discessum.
Beilage [3] zu Nr. 104
Rekonjunktionsrezeß zwischen dem Kaiser und Kurbayern („Pilsener Vertrag“), Pilsen 1647
September 7. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 164–166’; StAbt Spanien Dipl.
Korrespondenz Fasz. 42fol. 6–13
Zu dem schwed. Exemplar, das Oxenstierna der Kg.in überschickte s. APW [II C 4/1 Nr. 98 Beilage C] .
–/ 105/–
Osnabrück 1648 Januar 30
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Peñaranda: geringe Hoffnung auf baldigen Friedensschluß zwischen Spanien und Frank-
reich, Streitpunkt Lothringen.
Geplante Reise Oxenstiernas nach Münster als verhandlungstaktisches Manöver. Schlechter
Stand der Verhandlungen, faktisches Scheitern der Verhandlungen durch den Beginn der
schwedischen Militäroperationen.
Niedrige Erwartungen in die bevorstehende Gegenerklärung der katholischen Reichsstände
zu den protestantischen Declarationes ultimae; mangelnde Friedensbereitschaft Kurkölns.
Forderung der protestantischen Reichsstände nach paritätischer Besetzung des Reichskam-
mergerichts.
Habsburgische Hausangelegenheiten.
Euer Excellenz schreiben vom 15. huius hab ich zurecht erhalten und
sehe dorauß, daß sie starkhe hoffnung gefaßt, die Spanische und Franzö-
sische pacification würde für sich gehen. Es hett aber herr conte Pene-
randa gar schlechte meinung darvon, sonderlich weil die sachen mit Loth-
ringen sich newerdingen stekhen und schwer machen.
Der Oxenstirn hatt sich gestern ansehen lassen, daß er nach Münster ge-
he, die publication deß Hollandischen fridens , wie er sagte, zu befürdern.
Aber heüt hatt er sich von denn protestierenden abwendig machen und
bereden lassen, allhier zu bleiben. Ich halts vor artificia und daß sie mei-
nen, mit dergleichen ambagibus unß einige sachen abzetringen, zu ihrem
mehrerm vortel.
Unser relation weiset umbständtlich, wie wenig hoffnung erscheine, daß
man mit disen leütten zurechtkommen werde, und wan ich daß gantze
werkh auff die waag lege, so stehen wir fast wider in denen terminis, wie
zu der zeit, da Euer Excellenz von Münster abgeraißt . Re et verbis ist
noch kein bruch, sed facto ipso, weil die Schwedische armee nunmehr
dem Mainstromb zueilet und einmal resolvirt, ein schantz ze waagen, es
gehe auch, wie es wölle. Solte es inen, so Gott verhüette, gerathen, so
wurden sie alle conditiones alterirn und an nichts mehr gebunden sein.
Dieweil sie aber auch den gegenstraich förchten müessen, so wolten sie
vordrist gern ihre, die Hessen Casselische und der militiae satisfaction
richtig haben, damit man inen künfftig, fortuna ad nos inclinante, nichts
disputirn köndte, sie aber gleichwol die stände an sich gehenkht behalten
möchten.
Unsere catholischen schmiden ein gegenerclärung an die protestierenden
Gemeint ist die kath. Gegenerklärung zu den Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21.
Januar 1648 ( [Nr. 96 Beilage B] bzw. [Nr. 109 Beilage [1]] ).
so, als ich vernimme, zu nichts anders taugen würdt, als daß unser vor-
griff entlich desto annemblicher fallen möcht. Cöln will nit recht herauß,
bleibt noch alleweil in terminis permissivis, und scheint, daß man daselbst
mehr lust hett, die waaffen noch lenger spilen ze lassen. Morgen werden
wir vernemmen, wie weit sich Churbrandenburg und Saxen mit unserer
instruction conformirn werden.
Bei denn Braunschweigern ligt daß mehiste an der paritet deß Kayser-
lichen camergerichts
Entsprechend auch die Forderung in den prot. Declarationes ultimae: Assessores camerae
sint numero ex utraque religione pares […] (Text: Meiern IV, 880 vierter Absatz).
aber die catholischen ausserhalb Maintz wollen nit daran. Mich ge-
dunkhte, diß köndte sine laesione conscientiae bewilligt werden, sonder-
lich wann ihre majestät einen catholischen cammerrichter ze setzen be-
vorstehen bleibt
sche Hausangelegenheiten: Drängen Erzherzog Ferdinand Karls auf die
Rückkehr Volmars in die Dienste des Innsbrucker Hofes
Volmar hatte den Ks. bereits kurz zuvor in einem gesonderten Schreiben um seine Ablö-
sung und die Erlaubnis zur Abreise vom Kongreß gebeten (Volmar an Ferdinand III.,
Osnabrück 1648 Januar 27. Ausf.: RK FrA Fasz. 55a [1648 I]fol. 131–132). Volmars Ge-
such wurde von Ferdinand III. am 29. Februar 1648 in knappen Worten abgelehnt (vgl.
APW [ II A 8 Nr. 24] ).
–/ 106/–
Münster 1648 Januar 31
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 42–44’, praes. 1648 Februar 9 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Unterredung mit Longueville (1648 I 30): dessen Rückkehr nach Frankreich wegen man-
gelnder Friedensaussichten mit Spanien: unüberbrückbare Differenzen wegen der Restitu-
tion Herzog Karls IV. von Lothringen, besonders bezüglich der Festung Nancy.
Unterzeichnung und Siegelung des niederländisch-spanischen Friedens am 30. Januar 1648.
Gestern gegen abendt hatt der hertzog von Longeville mich visitiret mitt
anzeig, daß er gemeindt seie, weiln er geringe hoffnung sähe, daß sie mitt
den herrn Spanischen zum frieden gelangen wurden, und sie wohl ver-
spührten, daß selbige keinen bestendigen frieden zu tractiren begehrten,
sich alhier vergebentlich länger nitt auffzuhalten, dan er anderwerts sei-
nem könig bessere dienst thuen könte
Oßnabrück zu den Schwedischen abgesandten und nach seiner zu-
ruggkunfft anhero also fort nacher Pariß zu reisen, welches er mir hiemitt
hette anfuegen und insoweit seinen abscheidt nehmen wollen, wie er dan
auch heut fruhe umb halb sechs nacher Oßnabrück abgereiset ist.
Die ursach, woraußen sie verspührten, daß Spanien keinen bestendigen
frieden begehrte, wehre diese, daß sie den hertzogen von Lothringen so
starck ahn sich hielten, durch welchen sie hernegst nach ihrem belieben
allemahln die cron Franckreich bekriegen und inquietiren könten, deß-
wegen wolten die herrn Spanische nitt zugeben, daß die vestungen in
Lothringen, sönderlichen Nancy, demolirt werden solten, welches iedoch
in dem tractat zu Paris der herzog selbst eingangen hette
daß Spanien sich gnugsamb bey diesem versicheren, aber hergegen Frank-
reich in eine gantze unsicherheit zu setzen [ gesonnen wäre].
Ich hab ihme wie mehrmahln geantworttet, daß es gleichwohl ein großer
unterscheidt zwischen der cron Franckreich und dem hertzogen von
Lothringen seie, ihre furstliche durchlauchtt auch vielmehr sich vor die
cron Franckreich alß diese vor ihro zu befahren habe und darumb ja pillig
und nöttig wehr, einen sicheren platz vor sich zu haben, auch wohl zu
erachten wehre, daß Spanien den hertzogen alß ihren confoederatum
und assistenten nitt also verlassen könten noch wurden.
Darauff der hertzog replicirt, daß zwar sein könig niemahln gemeint ge-
west wehre, itzigem hertzogen, sondern hernegst etwa einem auß seinem
hauß, der ihro durchlauchtt folgen wurde
aber allererst nach zehen jahren nach geschlossenem frieden, iedoch mitt
condition, alle vestungen zuvor zu demoliren
Longueville bezieht sich wohl auf das Memorandum Ludwigs XIV. vom 14. Oktober 1646
( APW [ II B 4 Nr. 198] ; vgl. Tischer, Diplomatie, 173).
ten, aber hetten so favorabl nacher Pariß geschrieben, daß sie nitt zweif-
fleten, soviel die restitution deß hertzogthumbs Lothringen außer Baar
und den lehenschafften von den 3 bistumber Metz, Tull und Verdun an-
langte, es wurde der könig sich noch dahin erclehren, daß itzigem hertzo-
gen solch landt restituirt werden solt. Waß aber die vestungen betreffe,
hett er, hertzog von Longeville, sambt seinen collegen selbst iederzeit
und noch itzo bey ihrem letzten schreiben widerrahten, daß solche
ohndemolirt in deß hertzogs von Lothringen durchlauchtt handen und
macht geben werden solten, dan Nancy eine solche vestung und also
situirt wehre, daß der cron Franckreich darauß mehr alß auß einiger
vestung in Europa ungelegenheiten zugefugt werden könte, hergegen
aber keine vestung sie besser defendiren könte alß diese. Man solte sich
nur versicheren, daß Franckreich niemahln einwilligen werde, daß diese
vestung dem hertzogen ohndemolirt in handen gegeben werden solle. Be-
klagte dabey vielfaltig, daß er gegen seine gehabte gutte intention und
hoffnung hierdurch diese tractaten mitt Spanien zunichten gehen sehe,
welches er dannenhero domehr darfurhalten müste, weiln den herrn
Spanischen ihres königs obgedachte intentiones und unveränderliche
genommene resolutiones gnugsamb bewust und daß sie dannoch hierauff
so fast bestünden. Ist damitt mitt allerhandt höfflichen erpietungen abge-
schieden.
Ewer Kayserliche Mayestät werden sich allergnedigst erinneren, daß ich
unter dato 17. dießes allerunderthänigst berichtet , daß der fridt zwischen
Spania und Hollandt ahm 16. dießes unterschrieben seie, schicke Ewer
Kayserlicher Mayestät allergehorsambst die formulam hiebey, wie
domahln solcher unterschrieben worden.
Gestern abendt umb eylff uhr lasset herr graff Peneranda durch einen sei-
ner secretarien
sandten komme und der fridt zwischen ihnen und den Holländern durch
Gottes gnad nunmehr gäntzlichen geschlossen
Span.-ndl. Frieden („Frieden von Münster“), Münster 1648 Januar 30 (Text: DuMont VI/
1, 429–441 (frz.); Abreu y Bertodano V, 310–355 (frz./span. ÜS); Groenveld, Vrede,
28–109 (ndl.); Dethlefs (dt./lat. ÜS; ndl.); zum Friedensschluß vgl. Rohrschneider, Frie-
den , 422ff). Die offiziellen Vertragsexemplare wurden in frz. und ndl. Sprache ausgefertigt.
sandten solenniter unterschrieben und versiglet seie, verhoffendt, daß sol-
ches die rechte brück seie, daß alle andere christliche potentaten daruber
folgen sollen.
Beilage [1] zu Nr. 106
Vereinbarung über die Unterzeichnung und Ratifikation des spanisch-niederländischen Frie-
dens, [Münster 1648 Januar 16]. Fehlt [Kopie (span. ÜS): RK FrA Fasz. 56a (1648 I)fol.
194–194’; Kopie (lat. ÜS): ebenda Fasz. 57 Konv. Afol. 2–2’; Kopie (frz.): ebendafol. 3–3’].
–/ 107/–
Prag 1648 Februar 1
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1961fol. 273–273’, praes. 1648 Februar 11 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 58b (1648 I–IX)fol.
13.
Ablehnung von Verhandlungen über den Geheimartikel betreffend die französische Türken-
hilfe für den Kaiser, dabei kein Bezug auf kaiserliche Weisung.
Wir erinnern unnß gnedigst, wasmaßen noch ahm dreizehenden Septem-
bris deß verwichenen 46. jahrs in puncto praetensae satisfactionis Gallicae
unter andern in einem articulo secreto gewiße bedingnus, mit wz für hilff
uns die cron Franckreich auf begebenden fall wider den Türcken succur-
riern solte, beschehen
Gemeint ist der Geheimartikel zu den ksl.-frz. Satisfaktionsartikeln vom 13. September
1646 betr. die frz. Türkenhilfe für den Ks.,s.l. [vor 1646 September 14]. Text: Repgen,
Satisfaktionsartikel, 214 (vgl. auch APW [ II A 4 Nr. 344 Beilage C] ). – In dem Geheim-
artikel war ein frz. Beitrag von jährlich 150 000 Rt. in Friedenszeiten bzw. 10 000 Fußsol-
daten im Kriegsfall festgelegt. Diese Verpflichtung war auf 3 Jahre begrenzt und sollte ihre
Gültigkeit verlieren, falls das Kgr. Frk. selbst in einen offenen Krieg mit den Türken ge-
raten sollte. Außerdem war es dem Ks. untersagt, im Kriegsfall alternativ zu den Auxiliar-
truppen Subsidienzahlungen vom frz. Kg. einzufordern.
Wan wir aber für guet und rathsamb befinden, destwegen uns in einigen
weiten tractat oder bedingung mit selbiger cron nicht einzulaßen oder
auch dem, was bereits veranlast, nachzusezen, alß haben wir euch solches
hiemit zu wißen thuen wollen, gnedigst bevehlende, dz ihr nicht allein
von selbsten ahn die Franzosen hinfüro dergleichen nichts praetendieret,
sondern auch im fall, von denen Französischen gesandten oder von
iemanden andern ihrentwegen desthalben etwz ahn euch gebracht wurde,
dz ihr solches dextre ohne eröfnung dises unsers befehls und inhibition
declinieret.
Prag 1648 Februar 1
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1960fol. 226–227’, [praes. 1648 Februar 12] =
Druckvorlage – Kopie: Giessen 200fol. 430–431 – Reinkonzept: RK FrA Fasz. 55c (1648
I–III)fol. 80–81’, 86–86’ – Konzept: ebenda fol. 82–84.
Starkes Drängen von Kurmainz und Kurbayern auf Herausgabe eines kaiserlichen Gesamt-
entwurfs nach Maßgabe der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 an Schweden und
protestantische Reichsstände, schnellstmöglichste Herausgabe eines derartigen Gesamtent-
wurfs ( KEIPO6 ); Einforderung einer Gegenerklärung, keine Verhandlungen über Einzel-
punkte.
Keine Erklärung Kursachsens zu den kaiserlichen Änderungswünschen am KEIPO4A ;
Schlesien.
Wir können eüch nit verhalten, das sowohl Churmainz alß Churbayerns
liebden vermittels ihrer alhie anwesenden abgeordtneten täg- und stündt-
lich in unß tringen, daß das fridenswerkh befürdert und das instrumen-
tum pacis, wo nit allerdings (ausser des puncti executionis, distributionis
et solutionis militiae) nach inhalt des von eüch hienausgegebenen instru-
menti pacis , doch wenigist nach inhalt unserer, eüch unter dato sechsten
Decembris nechstverwichenen 1647. jahrs überschikhten und beeden ihr
liebden communicirten instruction
dischen und protestirenden extradirt werde.
Nun haben ewere relationes soviel iüngst mit sich gebracht, das ihr im
werkh begriffen weret, eüch nach inhalt obgemelter unserer instruction
gegen den Sächssischen, Brandenburgischen und Braunschweigischen ge-
sandten zu erklären und zu sehen, ob sie mit solcher unserer resolution
content wollen sein oder nit, also das wir ausser zweiffel sezen, es werde
solches bereit geschehen sein, zumahlen auch das unser nechst unter dato
den vierundzwanzigsten Januarii iüngsthin an eüch abgangener bevelch
vermag, das ihr in Gottes nahmen nach inhalt unserer instruction das in-
strumentum völlig, und also nit nur allein die mutationes und correctio-
nes, hienausgeben sollet. Solte nun ein soliches noch nicht geschehen sein,
so ist unser gnedigster bevelch, das ihr es nochmahls, ie eher, ie besser, zu
werkh sezet und das instrumentum, wie ihr es nach inhalt eüerer instruc-
tion einzurichten befelcht seit, den Schweedischen und protestirenden
zuestellet und darüber ihr entliche erklärung über alles, ohne das ihr
eüch mit ihnen in weittere conferenz und handlung, baldt über den, baldt
über ienen articulum einlasset, erwarttet, dan nachdeme es an deme, das
menniglich wisse, umb was dan der stritt dermahlen seye, also halten wir
nit vor rathsamb, das baldt umb dessen, balt umb eines andern interesse
willen unser entliche erklärung lenger sowohl den Schweedischen alß
protestirenden verhalten bleibe.
Im übrigen so sehet ihr auß den beyschlueß, das sich Chursachssens lieb-
den noch nichts entlichs über unnser instrumentum heraußgelassen, ab-
sonderlich aber auß der beylag, waß ihre liebden sich gegen die protesti-
rende und sie gegen ihre liebden vernemmen lassen. Wir schikhen es eüch
unter andern auch zu dem ende ein, damit ihr der sachen desto besser nach-
fragen könet, was etwan an seiten der protestirenden gegen Chursachssens
liebden vor resolutiones fallen und was der doctor Leüber negociert.
Waß sonsten Schleßien betrifft und der doctor Leüber derhalben bey
eüch angebracht
Gemeint ist die Unterredung am 10. Januar 1647 (vgl. [Nr. 83 Anm. 8] ).
tario Schrödern an Chursachssen gegeben und eüch communicirten in-
struction
Vgl. [Nr. 60 bei Anm. 18] .
erklärt, darbey wir es dan auch verbleiben lassen und ihr eüch darnach zu
richten habt.
Beilage [1] zu Nr. 108
1 Schröder an Ferdinand III., Lichtenburg 1648 Januar 27. Eigh. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol.
504–505’, 508 – Kopieauszug: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1960fol. 229–229’; Giessen 200
fol. 394–394’.
Keine weiteren Verhandlungen, vorrangige Behandlung Burgsdorffs am kurfürstlichen
Hofe. Gegenerklärung Schröders zu den protestantischen Rationes für die Beibehaltung des
*KEIPO4B* .
Osnabrück 1648 Februar 3
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 1–3’, 18–18’, PSfol. 16–17, praes. 1648 Fe-
bruar 14 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92
XIV nr. 1952fol. 173–175’, 176–176’.
Rücksprache mit den katholischen Gesandten; Erhalt der Declarationes ultimae der katho-
lischen Reichsstände (1648 II 2), kurzfristige Irritation über deren Haltung betreffend die
Amnestie und Autonomie in den kaiserlichen Erblanden; positive Einschätzung der katho-
lischen Declarationes ultimae; geplante Übergabe an die protestantischen Reichsstände; Un-
terredung mit den schwedischen Gesandten angestrebt.
Unterredung mit Gesandten der Reichsstädte (1648 II 1).
Informationen Fromholds über Krankheit Blumenthals; Unklarheit über die Haltung Kur-
fürst Friedrich Wilhelms von Brandenburg zu den kaiserlichen Änderungswünschen am
KEIPO4A .
Abschiedsbesuch Longuevilles in Osnabrück: dessen Hoffnung auf Fortsetzung der spanisch-
französischen Verhandlungen, Drängen Longuevilles auf vorrangige Lösung der hessen-kas-
selischen Fragen.
PS Unterredung mit Leuber (1648 II 3): Vorliegen der Instruktion Kf. Johann Georgs seit acht
Tagen, schneller Friedensschluß angestrebt, Katholische sollen jedoch nicht auf KEIPO4A
verpflichtet werden; Bedingungen für die Übernahme des CE -Direktoriums durch Kursach-
sen. Ersuchen an Leuber, die Einigung über Amnestie und Reichsreligionsrecht zu befördern.
Rezepisse auf die Weisung vom 18. Januar 1648 (Nr. 91). Verweis auf die
Relationen vom 23., 27. und 30. Januar 1648 (Nr.n 96, 99 und 104): Bera-
tungen der katholischen Reichsstände über die Declarationes ultimae der
protestantischen Reichsstände. Damit nuhn aber die catholische sich in
solcher ihrer absonderlichen consultation und verfaßender gegendeclara-
tion desto beßer mit Ewer Kayserlicher Majestätt allergnädigsten inten-
tion conformirn thetten, so haben wir ihnen nit allein von allem, waß mit
den Schwedischen und protestirenden vorgeloffen, umbständtliche anzeig
gethan, sondern auch, und weil sie es gantz instendich begehret, völlich
eröffnet, warauff Ewer Majestätt endtliche resolution uber diese zween
haubtarticul de amnestia et gravaminibus gestelt wehre
Volmar hatte am Abend des 27. Januar 1648 eine entsprechende Unterredung mit Raigers-
perger , Meel und Krebs geführt und diesen dabei die Art. IV–V KEIPO6 ausgehändigt.
Bedingung war jedoch, daß sie nur in consilio verlesen, aber ad dictaturam nit geben, son-
dern finito consilio unß alsbaldt restituirt werden (APW [III C 2/2, 962 Z. 28–32, 963 Z.]
21–29).
solches alles woll in acht genohmen und unß demnach gestrigen abendts
ihre verfaste gegenerclehrung durch einen auschuß
Die Deputation bestand aus Ges. der kath. Rst. Kurmainz, Kurbayern (Ernst), Bamberg
(Göbel) und der Reichsstadt Köln (Halveren) (vgl. APW [ III C 2/2, 965, Z. 30–31] ). Zum
Inhalt der religionsrechtlichen Forderungen vgl. Schneider, 390 Anm. 322.
Weil wir aber befunden, daß sie darin, waß die restitutionem der pros-
cribirten und des religionsexercitii in Ewer Kayserlicher Majestätt erb-
landen belangt
Gemeint sind Art. IV § „Tandem omnes“ (vgl. [Nr. 17 Anm. 53] ) sowie Art. V § 13 KEIPO4A
(später Art. IV,51IPO = § 40IPM bzw. Art. V,38IPO ← § 47IPM).
remittirt
Gemeint ist wahrscheinlich eine erste Fassung der abschließenden Declarationes ultimae
der Mehrheit der kath. Rst. Dafür spricht, daß es im CC -Protokoll vom 2. Februar 1648
im Hinblick auf die kath. Declarationes ultimae heißt, daß es die herren abgesandte [ ge-
meint sind die ksl. Ges. ] factis hinc inde exiguis mutationibus darbey ließen. Die Ur-
sprungsfassung (Vorstufe) der kath. Declarationes ultimae konnte nicht ermittelt werden.
hab, alß wölten die catholische dies ortts ein sönderung einführn, so sich
Ewer Mayestätt, alß welche biß daher mit eußeristen cräfften ihrer erb-
landen das gemeine catholisch wesen im Reich verfochten und noch ver-
fechten thetten, keinesweegs versehen, sondern billich sein würde, bey-
derseits causam communem zu machen und vor einen mann zu stehen.
Nit weniger würden wir mit einer solchen remission beschwehrt sein,
daß die gegentheil desto starcker in unß tringen werden, in ein und an-
dern punct ein mehrers nachzugeben, da wir doch wüsten, daß es Ewer
Kayserliche Majestätt nimmermehr thuen wölten.
Hierauff haben die deputati geanthworttet, es ginge der ständen meinung
nit dahin, daß man hierunder einige sonderung einzuführn gedachte, het-
ten allein unß nit vorgreiffen wollen; es wehre aber bereits in consilio
beschloßen worden, daß auff unßer begehrn bemelte zween puncten an-
ders eingerichtet werden solten, wie dan auch beschehen
Im entsprechenden Text der kath. Declarationes ultimae ( Meiern IV, 926 letzter Absatz,
928 fünfter Absatz) wird in den gen. Punkten für den jüngsten ksl. Textvorschlag zur
Amnestie in den ksl. Erblanden ( [Nr. 99 Beilage 4] ) bzw. für die ksl. Haltung bei der Auto-
nomie in den ksl. Erblanden gestimmt.
demnach Ewer Kayserliche Majestätt hiebey ein abschrifft solcher von
denen catholischen verfasten gegenerclehrung allergnädigst zue empfan-
gen und darauß zu ersehen, daß sie per maiora alles daßienig, waß unßere
instruction mit sich bringt, ahnnehmen und für ihre endtliche gegen-
erclehrung behaubten, zwar ethliche restrictiones anhencken thuen
che sie aber unß, nach inhalt der instruction, wan es endtlich darahn haff-
ten solt, in der handtlung außzulaßen, unschwer heimbgestelt sein laßen
werden. Und dieweil sie dan solche schrifft heutigen tags denen protestie-
renden ubergeben thuen, alß wollen wir sehen, daß wir morgen hierüber
mit den Schweden in conferentz glangen mögen.
Wir haben auch immittls nit underlaßen, ethlich von denen reichsstätten,
lautt extractus protocolli, vor unß zu erfordern und ihnen uber diese
materias gantz beweglich zuzusprechen, allermaßen zuvor gegen denen
Braunschweig Lüneburgischen auch beschehen , befinden aber allerseits
nur auffzügliche vertröstungen, iedoch wöllen wir verhoffen, es werde
auff der catholischen gegenerclehrung ethwaß näher zu der sachen getret-
ten werden.
Von dem Churbrandenburgischen rath Dr. Frombholt vernehmen wir,
daß der freyherr von Plumenthall bey selbigen churfürstlichen durchl-
laucht nit ahnkommen, sondern sich entschüldigt, daß er zugestandener
leibsschwachheit halber seine vorgenohmene reiß nit vortsetzen könte
also daß wir in ungewißheit stehen, ob und waß von derselben für
gnembhaltung Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigster instruction zu
verhoffen sein werde.
Nechstverwiechenen freytags abendts, den letzten Januarii, ist der hert-
zog von Longavilla alherkommen, wie vorgeben worden, seinen ab-
schiedt von denen Schwedischen plenipotentiariis zu nehmen, weil er
vorhabens, heudt dato von Münster abzureisen und sich wiederumb in
Franckreich zu begeben. Sintemahlen er dan unß seine ankunfft notificirn
laßen, alß haben wir ihne folgenden sambstags [ 1. Februar 1648] besucht,
wie er hingegen auch unß eodem die revisita erstattet und noch selbigen
tags wieder abgereißet ist. Bey dieser besuchung ist nuhn nichts anders
alß complimentn passirt worden, außerhalb daß er hoffnung geben, die
friedenstractaten zwischen Spanien und Franckreich würden durch seine
hinderlaßene collegas vortgesetzt und verhoffentlich zum gutten ende
gebracht werden. Im ubrigen hat er gantz instendig begehret, daß wir
die Heßen Caßlische sachen ehist richtig machen wolten, dan darahn be-
stünde nuhmehr alle difficultet des Teutschn friedens.
Dargegen wir unß erclehrt, sobaldt die beyde puncten de amnestia et
gravaminibus ihre richtigkeit erlangt, daß wir auch die Caßlische sach
vornehmen und darbey unßerseits nichts underlaßen würden, waß der
billichkeit gemeß sein könte.
PS Ewer Kayserlicher Majestätt sollen wir auch gehorsamst anzeigen, alß
wir heudt den Chursachßischen abgesandten, Dr. Leubern, befragen la-
ßen, ob er noch von seinem gnädigsten herrn keine weitere resolution
uber die communicirte Kayßerliche instruction empfangen, wie er vor 8
tagen dern gewehrtich zu sein sich vernehmen laßen
Gemeint ist der 26. Januar 1648 (vgl. [Nr. 99 Beilage 2] ).
mittag zu unß kommen und vermeldet, er hette sich in seinem damahlen
empfangenen befehl weiter ersehen und wölte fast nit darfürhalten, daß
ihme hierunder waß weiters einkommen würde, sondern es wehre ihr
churfürstlicher durchllaucht meinung uber berürtte instruction fast uff
alle puncten in seinem befehl enthalten, allermaaßen er unß bereiths an-
vor selbige guttentheils eröffnet hette, und dieweil ihme ahnbefohlen
wehre, davon auch denen sambtlichen protestirenden parte zu geben und
ihnen anzuzeigen, daß sein gnädigster herr nit befinden könte, daß man
allein derer von Ewer Kayserlicher Mayestätt vorgestelter correctionum
Bezug auf die Notae mit den ksl. Anderungswünschen am KEIPO4A ([vor 1647 Dezem-
ber 27]; wie [Nr. 76 Anm. 5] ).
wegen den krieg ein stundt lenger vortsetzen, noch viel weniger die ca-
tholischen nöttigen sölte, alles daßienig, so hievor bey herrn graffens zu
Trautmanstorff excellentz ahnwesenheit eventualiter bewilligt worden ,
gnembzuhalten, also wölte er diesen abendt, weil ohnedaß die protestie-
renden sich zu empfahung der catholischen gegenerclehrung beysamen-
finden thetten, ihnen den inhalt dieses befehls vorlesen und sie beweglich
ermahnen, sich lenger mit vergeblichen disputaten nit auffzuhalten. Wan
sie auch solcher churfürstlichen ermahnung stattthuen und beyfall geben
würden, so hette er befehl, sich des directorii umb soviel under denen
evangelischen wiederumb
Schwedischen ferners zu negociirn, noch selbige umb einige interposition
anzulangen
Zur ablehnenden Haltung Kf. Johann Georgs von Sachsen bezüglich der Einmischung der
Kronen in die reichssachen vgl. bereits die Relation vom 20. Januar 1648 ( [Nr. 92 bei Anm. 6] ).
durchllaucht intention nit bequemen wolten, so wehre er befehlicht, sich
des directorii nochmahlen zu entäußern.
Wir haben ihme geanthworttet, unß würde sehr lieb gewesen sein, wan
unß der inhalt seines befehls solchergestalt vor 8 tagen wehre erclehrt
worden, so würden wir nit underlaßen haben, mit ihme von eim und an-
dern puncten mehrers in particulari zu handtlen. Ersuchten ihne, er wolte
seinem erbieten und habendem befehl gemeß bey vorangedeuter glegen-
heit solche erinnerung thuen, auff daß man dermahleneinst ohne weiter
disputat zum schluß dern bevorstehenden puncten de amnestia et grava-
minibus kommen konne und keinesweegs zugeben, daß man die Schwe-
den den ordinem invertirn und die sachen dahin setzen laße, daß unerle-
digt derselben zu den Caßlischen praetensionibus und satisfactionsver-
gleichung der Schwedischen soldatesca geschritten werden solte. Welches
er auch zu thuen versprochen.
Beilage [1] zu Nr. 109
Declarationes ultimae der Mehrheit der katholischen Reichsstände auf die Declarationes
ultimae der protestantischen Reichsstände zu Präambel und Art. I–V *KEIPO4B* und
*KEIPO5* (lat.),s.l. [praes. 1648 Februar 2]. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 4–9’ ;
GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 46 ; Giessen 200fol. 424–428
Meiern IV, 925–930.
Beilage [2] zu Nr. 109
Protokoll, [Osnabrück] 1648 Februar 1. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 12; KHA A
4 nr. 1628/23 unfol. – Druck: APW III C 2, 965 Z. 5 – 21
Text des (ausführlicheren) Protokolls Giffens von dieser Unterredung: Meiern IV, 918 –
922.
1. Februar 1648. Die Kaiserlichen erfordern die Gesandten der Reichsstädte Straßburg, Re-
gensburg, Lübeck und Nürnberg zu sich und halten diese an, bei ihren Mitständen für eine
Unterstützung der kaiserlichen Haltung in den Amnestie- und Reichsreligionsrechtsfragen
zu werben. Die reichsstädtischen Gesandten wollen dieser Bitte entsprechen, merken jedoch
an, daß die katholischen Reichsstände es bei dem, was bereits verglichen wurde, bewenden
lassen sollen.
Beilage [3] zu Nr. 109
Erinnerungen einiger katholischer Reichsstände (16 Punkte),s.l. [praes. 1648 Februar 2].
Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 14–15; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2
nr. 46
Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 94 III nr. 524, 681–682; ebenda Fasz. 98e p. 1219–1219’.
Der Relation vom 10. Februar 1648 liegt ebenfalls ein (allerdings nur 14 Punkte umfas-
sendes) Exemplar der kath. Erinnerungspunkte bei (vgl. [ Nr. 118 Beilage [2]] ). Dieser Um-
stand resultiert vermutlich aus etwas missverstandt bei der Verfassung der Erinnerungs-
punkte, weswegen die endgültige Fassung den ksl. Ges. erst am 3. Februar zimblich spat
eingereicht wurde (vgl. APW III C 2/2, 968 Z. 39 – 969 Z. 6).
–/ 110/–
Osnabrück 1648 Februar 3
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Verstärkung der kaiserlichen Armee als Reaktion auf das Scheitern der Verhandlungen mit
den schwedischen Gesandten. Abreise Longuevilles nach spanisch-niederländischem Frie-
densschluß. Verhandlungsführung Leubers. Declarationes ultimae der katholischen Reichs-
stände. Engagement der Reichsstädte für Augsburg, Lindau und Weißenburg. Militaria.
Auß Euer Excellenz gnädigem schreiben vom 18. Januarii hab ich ver-
standen, waßgestalt ihre Kaiserliche majestät allergnädigst resolvirt, weil
ie kein frid von denn frembden cronen zu erhalten, sich in starkhe kriegs-
verfassung ze stellen, wölches dann der einig und rechte weeg, selbe ent-
lich zue billicheit zu vermögen.
Die Hollender haben sich dermaln ad subscriptionem conventae pacis
vermögen lassen
Bezug auf die Unterzeichnung des span.-ndl. Friedens am 30. Januar 1648 (vgl. die Rela-
tion Nassaus vom 31. Januar 1648, d.i. [ Nr. 106] ).
Longavilla sich daher entschlossen, von Münster ab- und nach Pariß ze
raisen, auch zu solchem ende allhier sowol als dort seinen abschied ge-
nommen. Vil seind aber der meinung, es sei kein ernst dorhinder. Solten
die reichsstände ein exempel von disem nemmen und auch absonderlich
mit unß schliessen, so wurden dise beede cronen baldt auch zum creütz
kriechen.
Der Chursaxische Dr. Leüber gehet seines herrn bevelch nit syncere nach,
sondern lavirt mehr mit dennjenigen, so noch an denn Schweden an-
henkhen. Er hatt unß gestern 8 tag solchen bevelch gar nit in der formb
wie anheüt eröffnet, sonst wurdn wir wol glegenheit gesuecht haben, mit
ime die nothurfft ze negocirn.
Die catholische übergebn disen abendt ihre gegenerclärung
Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. ( [Nr. 109 Beilage [1]] ).
testierenden, verhoffentlich werden [ wir] darüber zum ende kommen
mögen.
Die reichsstette seind zimblich schwirig wider die höhere stande, allein
ligt inen der status politicus zu Augspurg und die oppignerationes zu
Lindaw und Weissenburg im kopff.
Euer Exzellenz schikhe ich hiebei die acta armistitii Bavarici, wie solches
die Schweden loco antimanifesti in trukh kommen lassen. Die geben
gnugsamb zu erkennen, waß dise leütt im sinn haben, wann sie an der
Thonaw ein fuess setzen könden. Militaria: Beschuß Hombergs
die Schweden.
Beilage [1] zu Nr. 110
[Schwedisches Gegenmanifest zum kurbayerischen Manifest zur Aufkündigung des Ulmer
Waffenstillstands, o. O. 1648]. Fehlt
Der genaue Titel des 118-seitigen Manifestes lautet: Acta Wegen des zu Vlm / zwischen
Denen Königl. Schwedischen: vnd Chur=Beyrischen Herren De=putirten geschlossenen
Armistitij. An dem 4/14 Martij, Anno M.DC.XLVII. Worbey zu befinden: Die Defension
/ des Königlichen Schwedischen ReichsRaths / Generals vnd Feld=Marschalls in Deutsch-
land Herrn Carl=Gustav Wrangels Excell. Vber das / So S. ChurFürst. Durchl. in Beyern /
sc. deroselbi=gen der VerVrsachung halben zu der fürgegangenen ruptur, in de=ro über-
schickten Motiven bey dem Vffkündigungs Brieffe / zu imputiren vermeynet haben. Anno
1647. [ Wappen statt Signet.] Gedruckt im Jahr 1648 (vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 54f, dort
auch zur weiteren Überlieferung).
–/ 111/–
Münster 1648 Februar 4
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 46–48’, 53–53’, PSfol. 49–52’ = Druck-
vorlage – Kopie (ohne PS): KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Konzept: ebenda.
Verabschiedung von Longueville (1648 II 2).
Unterredung mit Chigi und Contarini: gescheiterte Bemühungen um den Verbleib Longue-
villes auf dem Kongreß; Abreise Longuevilles am 3. Februar 1648, Verbleib seines Gefolges in
Münster; Zweifel der Mediatoren an baldigem Friedensschluß mit Frankreich und Schweden.
Unterredung mit den spanischen Gesandten: Hinnahme der Abreise Longuevilles, Verbitte-
rung der Franzosen über spanisch-niederländischen Friedensschluß vermutet.
Unterredung mit den niederländischen Gesandten (1648 II 3): Gratulation zum Friedens-
schluß mit Spanien im Namen Ferdinands III.; Versuch der Geheimhaltung des spanisch-
niederländischen Friedens aus Rücksichtnahme auf die spanisch-französischen Friedensver-
handlungen; Wunsch der Generalstaaten nach guten Beziehungen zum Reich.
[PS 1] Empfangsbestätigung.
PS [2] Unterredung mit Chigi (1648 II 4): Umstände der Abreise Longuevilles, Zweifel an
dessen angekündigter Rückkehr; Neapel; Gerüchte über mögliche Abberufung Serviens.
Innere Unruhen in Frankreich. Zurückweisung der Bemühungen Bagnis und Nanis um
französische Kompromißbereitschaft durch Königin Anna und Mazarin, neue Weisung für
französische Gesandte betreffend Lothringen durch den spanisch-niederländischen Friedens-
schluß hinfällig.
Bey letzter post, den 31. Januarii , hab Ewer Kayserlicher Mayestät aller-
underthänigst berichtet, waßmassen der hertzog von Longeville vorigen
tags mich visitirt habe, mitt anzeig, daß er vorhabens wehre, nacher
Oßnabruck zu reisen und nach seiner widerkunfft alsopaldt seine reiß
nacher Franckreich fortzusetzen, dabey er zugleich abscheidt von mir ge-
nommen.
Den 2. dießes ist hochgedachter hertzog vormittag wider alhier anglangt
und allenthalben der ruff außgangen, daß er den folgenden tag, von hier
nacher Franckreich zu reisen, auffbrechen wolte, deßwegen bey ihme
mich angeben lassen, umb obgedachte visite der gepuhr zu restituiren,
bey welcher ich zugleich vom hertzogen mein abscheidt genommen,
weiln aber selbiger mehrere visiten gewärtig gewesen, die discursen kurtz
abgeschnitten habe. Der hertzog vermeldete, daß er verhoffe, zu Pariß
mehr den frieden zu befurderen, alß er alhie nitt thuen könte, beklagte,
daß vermögh seiner gutten intention [ er] den friedenschluß hier nitt hette
machen können.
Eß haben die herrn mediatores ihn gleichergestaldt visitirt und valedicirt,
und weiln der herr nuncius mitt dem herrn Veneto in sein losament ge-
fahren, so allernegst ahn dem meinigen, hab ich mich zu ihnen beyden
verfügt, umb von ihnen zu vernemmen, waß ihre gedancken uber diese,
deß hertzogen, so schleinige abreiß sein möchten. Sie haben mir gesagt,
daß sie ihme solche sehr dissuadiret, weiln man in den tractaten zimblich
nahe beyeinander kommen wehre, vollendts sich noch waß zu patienti-
ren, zum wenigsten noch etlich wenige tage, biß der courir von Pariß an-
käme
nischen gesandten geschrieben, wie daß die königin inner ein paar tagen
einen courrier mitt endtlicher resolution wegen der demolirung der
Nancischen vestung anherschicken wurde. Der herr Venetus sagte, er
wüste zwar noch nitt, waß der königin resolution sein möchte, weiln
aber der hertzog sich zumahl nitt hette wollen auffhalten lassen, hielte er
darfur, der hertzog davon schon wissenschafft haben wurde, und ver-
meindte, daß die königin gäntzlichen auff der demolirung bestünde.
Die herrn mediatores haben zwar gestern den hertzogen noch vor seinem
abreisen abermahln ersucht, sich noch etliche tage auffzuhalten, eß ist
aber der hertzog gestrigen morgens umb 10 uhren, dessen alles ohnange-
sehen, von hinnen nacher Franckreich abgereiset, gleichwohl seine meiste
hoffstatt noch hier gelassen, sein hove und quartier auch auff ein jahr
auffs new bestanden, auch gegen etliche seiner wideranherkunffts sich
vernemmen lassen. Es gäben die herrn mediatores aber nitt unklar zu ver-
stehen, daß fast wenig hoffnung, mitt beyden cronen Franckreich und
Schweden zum palden friedenschluß zu gelangen, wan nitt etwan ein
glücklicher streich Euer Kayserlicher Mayestät waaffen sie darzu beweget
und tringet.
Ich bin auch zu den herrn Spanischen gefahren und dabey umb ihre mei-
nung gebetten, ob und waß bey diesem unvorsehenem geschwinden ab-
zugh
Die Abreise des frz. Prinzipalges. kam zumindest für die frz. Seite nicht unvorhergesehen.
Gerüchte um den Rückkehrwunsch Longuevilles existierten bereits im Frühjahr 1646, im
Sommer 1647 bat Longueville erstmals auch persönlich um die Erlaubnis zur Abreise vom
Kongreß (vgl. Tischer, Diplomatie, 102 Anm. 22; APW II B 5, LXXXIII). Auch Nassau
hatte dem Ks. bereits am 20. Dezember 1647 von Gerüchten über die bevorstehende Ab-
reise Longuevilles nach Paris berichtet (vgl. [ Nr. 54] ), Longueville selbst hatte sie ggb. Nas-
sau am 7. Januar 1648 angedeutet (vgl. [Nr. 81 bei Anm. 2] ).
haben aber vermeindt, daß man es also geschehen lassen müste, weil sie nitt
sähen, waß dabey zu thuen sein möchte, und wehren sie gnugsamb ver-
sichert, daß sie dorzu kein ursach gegeben, indeme sie allezeit, wie noch
gegenwertig, sich erclehrt, alle pillige und ehrliche conditiones zu befur-
derung deß friedens zu embrassiren, auch nach itzigem mitt den Hollände-
ren beschehenem friedenschluß einen wegh alß den anderen mitt den
Frantzosen forter zu tractiren, stünde also allein bey den Frantzosen, sol-
che tractaten ahn handt zu nemmen. Eß scheint, daß die Frantzosen fast
verbittert seindt, weil die Holländer mitt dem friedenschluß fortgefahren.
Gestern abendt, nachdem albereit vorige tagen ich bey den herrn könig-
lich Spanischen die congratulation abgelegt gehabt, hab ich mitt derensel-
ben guttachten den Holländischen abgesandten auch congratuliret, mitt
anzeig, obschon deßwegen von Euer Kayserlicher Mayestät annoch kein
befelch haben könte, iedoch wohl wüste, daß Euer Kayserliche Mayestät
den mitt Spanien geschlossenen frieden gnedigst gern vernemmen wur-
den, und solcher Euer Kayserlicher Mayestät gnedigste affection zu ihrem
statu sehr bestärcken und vermehren würde.
Sie haben sich höchlichen bedäncket, darbey zu entschuldigen gebetten,
daß sie mir mitt notification deß geschlossenen friedens nitt vorkommen
wehren, wie sie es ihrer schuldigkeit zu sein wohl wüsten. Die ursach
wehre diese gewesen, daß, obwohl sie verhoffet, vor diesem schluß der
friede zwischen beyden cronen Spanien und Franckreich auch solte ver-
glichen worden sein, weiln aber solches nitt zu erlangen gewest wehre,
hetten sie mitt ihrem friedenschluß gleichwohln sich länger nitt auffhalten
können; demnach jedoch sie noch fernere officia darbey einzuwenden
und damitt es dan bey den Frantzosen do weniger alteration geben oder
scheinen möchte, alß wan sie großes frolocken davon machten, hetten sie
den friedenschluß, wie noch, in der stille gehalten und nitt viel wesens
davon machen wollen, biß allerseits ratificationen inkämen
schen mitt do größerem nutzen und effect ferner zwischen beyden cronen
zu negotiiren. Hielten ihrestheils darfur, daß obhöchstgemelte beyde
cronen so nahe in den tractaten kommen, daß daßjenige, warahn es sich
stoße, den frieden der gantzer christenheit pillig nitt vorenthalten solt.
Haben dabey vermeldet daß hohe verlangen, so ihre principalen trügen,
mitt Ewer Kayserlicher Mayestät, dero höchstlöblichstem ertzhauß und
dem Heyligen Römischen Reich in gutter auffrichtiger freundtschafft,
verständtnus und nachbarschafft zu stehen, auß welchem verlangen und
sorgfalt sie auch fast in den ersten articulen mitt den herrn Spanischen
dahin gehandlet, die auch uber sich genommen und ihnen versprochen,
obgemeltes von Ewer Kayserlicher Mayestät zu erhalten, dabey sie sich
höchlichen zu aller diensterzeigung gegen Euer Kayserlicher Mayestät
und dero höchstlöblichsten ertzhauße erbotten
Zu der gleichlautenden Äußerung am 2. Dezember 1647 vgl. [Nr. 24 bei Anm. 3] .
Ewer Kayserlicher Mayestät auch allerunderthänigst rapporte hievon zu
thun und dieselbe allergehorsambst demuhtigst zu ersuchen, obgemelte
gnedigste zuneigung, gutte nachbarschafft, correspondentz und freundt-
schafft bestendiglich zu erhalten und zu vermehren, welches allerundert-
hänigst zu verrichten mich erclehrt und sie Ewer Kayserlicher Mayestät
allergnedigster affection versichert. Damitt sie sehr wohl content und
gutte satisfaction zu haben verspühren lassen. Dorauff ich meinen ab-
scheidt von ihnen genommen.
Sie beklagten insoweit deß hertzogen von Longeville abzug, weiln sie
denselben iederzeit zum frieden wohl affectionirt verspuhret hetten, ver-
meinten iedoch, seine zurugggelassene herrn collegen die tractaten wohl
continuiren wurden.
[PS 1] Empfangsbestätigung .
PS [2] Ich hatte gestern abendt bey dem herrn nuntio audientz begehrt,
damitt bey dieser post Ewer Kayserlicher Mayestät allerunderthänigst
[ ich] umbständtlichen bericht von deß hertzogs von Longeville abreiß
und warauff solch eilender abzug beruhete, thuen könte, hatt sich aber
entschuldiget, daß er benenben dem herrn Veneto große pacqueten auß
Franckreich bekommen, welche sie itzo läßen und biß auff heutigen tag
umb zehen uhren damitt wurden beschefftiget sein.
Also bin ich heut umb selbige stunde zu ihm gefahren und vernommen,
daß der courrier , so auß Franckreich selbige schreiben gebracht, den
hertzogen noch hier in der statt auffm wagen angetroffen und ihme sein
pacquet eingelieffert, der es aber hier nitt erbrechen wollen, wiewohl
ihme der courier gesagt, es wolle ihme gelieben, es zu erbrechen, er
möchte etwa seine reiß änderen, der hertzog aber geantworttet, er wüste
schon, waß es in sich hielte, und ist fortgefahren. Deß hertzogens abzugh
wirdt indeme beklagt, dieweil jederman darfurgehalten, daß er eine gutte
und auffrichtige intention zum frieden habe, wie er sich dan auch gegen
die herrn mediatores hette vernemmen lassen, daß [ er] zu Pariß gutte
officia darzu leisten wolte und alßdan wider anherkommen, zu dem endt
er seine meiste hoffstatt, seine guardie und meubles alhier gelassen und
sein hauß und losament noch auff ein jahr bestanden. Es zweiffleten
aber viele ahn seiner zuruckkehr, sondern vermeinen, er werde zum ge-
neral in Italien verordnet werden.
Es soll der hertzog zu Osnabruck dem graffen Oxenstirn gesagt haben,
sie hetten einen freundt verlohrn, aber widerumb einen ander gemacht,
und der graff Oxenstirn repliciret, den verlohrnen, halte ich, seindt die
Holländer, weiß aber nitt, wehr der newe seie. Der hertzog geantworttet,
daß seien die Neapolitaner . Und weiln der alte vorige haß und Uneinig-
keit zwischen denen hinderlassenen zweyen Frantzösischen gesandten
annoch continuiret, stehet es dorauff, daß einer von diesen beyden auch
abgefordert und dem andern ein newer auß Franckreich wider zugeord-
net werden solle. Welcher nuhn von beyden abgefordert werden solle,
kan man noch nitt wissen, es soll aber der graff Servient waß malcontent
sich alhier befinden und deßwegen selbsten umb seine abforderung solli-
citiren
Tatsächlich wurde jedoch d’Avaux am 13. März 1648 vom Kongreß abberufen (vgl.
Tischer, Diplomatie, 171–180). Die frz. Regierung entsandte keinen neuen Ges. nach
Westfalen, sondern erteilte Servien am 20. März 1648 eine Alleinvertretungsvollmacht
(Text: APW [III B 1/1, 41f] ).
Annas mit dem Pariser Parlement.
Herr nuncius desesperirt fast ahn Spanisch und Frantzösischem frieden,
weiln es scheine, daß theils in Franckreich noch wenig lust darzu haben,
dan alß der herr nuncius neben dem Venetianischen ambassadorn zu
Pariß in willens gewesen, particularaudientz von der königin zu begehren
und selbiger die nothwendigkeit deß friedens zu remonstriren, und wie
gleichwohl Spanien nitt mitt wortten allein, sondern mitt der that selb-
sten, mitt zurucklassung so vieler ansehentlichen importanten platzen
und landen, darzu sich accommodire, damitt doch durch die difficulteten
in der Lothringischer sachen der fridt nicht gehindert werden möge, der
cardinal Mazzarini ihnen vorkommen und es dahin dirigiret, daß die
königin selbige beyde in plenum consilium erforderen lassen, bey wel-
chen sich duc d’Orleans
und grossen herrn in Franckreich eingefunden. Alß nuhn der herr nuncius
und Venetus im raht bey der königin erschienen, ist proponiret worden,
wie großes verlangen die königin iederzeit gehabt, den frieden zu be-
furderen, auch niemahln nichts unterlassen, auch noch gegenwertig alleß
daßienige leisten, waß zu dessen befurderung dienlich, könte und wolte
gleichwohl ihrem sohn, dem königh, nichts begeben und alle schuldt und
ereugende difficulteten deß verzögerenden friedenschlußes auff Spanien
gewechßelt werden wolle.
Demnach von herrn nuncio begehret worden, seine proposition zu thuen,
welcher dan Spanien in dem fahl hoch entschuldiget und wie vorgedacht
angezeigt, daß er gleichwohl fünde, daß Spanien darin keine schuldt ge-
geben werden könte, dan selbiger im werck selbsten und durch hinderlas-
sung so vieler landen und vesten plätzen seine friedensbegirdt gnugsamb
bezeiget und alles dergestaldt facilitire, daß, dah man nur auff Frantzösi-
scher seithen auch dahin inclinirte, der fridt nuhn paldt geschlossen wer-
den könte, der cardinal dem nuncio mitt widersprechung in die redt ge-
fallen, endtlichen gesagt, die königin wurde einmahl bey ihrer gefasten
resolution verpleiben und nichts dem könig, ihrem sohn, vergeben, wo-
rauff ahn den herrn Venetum begehrt worden, zu proponiren, welcher
sich aber entschuldiget, weiln die königin ihre resolution schon hette an-
zeigen lassen, daß ihme nitt gepuhren wolle, dagegen waß weiters ein-
zubringen. Alß man aber nachmahln begehret, er wolte nuhr reden, hatt
er geantworttet, er nitt verständig gnug wehre, etwas weiters, alß waß
herr nuncius hochverständig proponiret, zuzusetzen, und weiln dessen
remonstration nitt hette wollen attendirt werden, wolte uberflüßig sein,
daß er etwas weiters reden solte.
Nachdeme aber ferner in ihn getrungen worden zu reden, hatt er fast deß
herrn nuncii proposition widerholet und die beschleunigung deß frieden-
schluß mitt vielen hohen motiven urgiret, es wehre ihme aber der printz
von Conde ins worth gefallen, er, Venetus, thete besser, dergleichen mo-
tiven und persuasiones dem könig von Hispanien vorzutragen. Er, Vene-
tus, geantworttet, wan er beym könig von Hispanien wehre, wurde er
alßdan wissen, waß ihro königliche mayestät er vortragen solte. Itzo, da
er sich fur der königin befünde und von dero zu reden befehlicht, müsse
er daßienige reden, so er daselbsten nöttig fünde. Darauff er ferners nitt
reden wollen, aber von allen zur continuation seiner reden ersucht wor-
den, die dan zu obgemeltem ende, alhier den friedenschluß zu befurderen,
er vollnbracht hatt.
Die königlichen resolutiones aber, so obgemelter königlicher Frantzösi-
scher courrier ahn hiesigen Frantzösischen plenipotentiarien gebracht,
sollen deß einhalts sein, daß zwar Franckreich einwilligen wolte, dem
hertzogen daß alte hertzogthumb Lothringen zu restituiren nach demoli-
rung der vestungen, sovielen deren dießseits der Masen ligen , iedoch für
die cron zuruggzuhalten, waß vom Reich (so wider ein newes und zuvor
niemahln davon anregung gethan) von Franckreich und den stifftern Tull,
Metz und Verdun zu lehen rührte, und da die herrn Spanische solches
inner 8 tagen nitt acceptirten, solte damitt alles zerschlagen und hier der
Frantzosischen gesandten in dieser sach ihnen gegebener volmacht wider
auffgehoben und zurugggenommen sein
De facto war eine Restitution Hg. Karls IV. von Lothringen von seiten der frz. Regierung
in keiner Form beabsichtigt (vgl. grundlegend: Memorandum Ludwigs XIV. für Longue-
ville, d’Avaux und Servien,s.l. 1648 Januar 17. Text demnächst in APW II B 7. Tischer,
Diplomatie, 405 Anm. 317; Rohrschneider, Frieden, 420f).
beystehen, im fahl die Holländer ihren frieden noch nitt unterschieben
hetten, obiges geschehen solte. Weiln aber die Holländer den 30. Januarii
unterschrieben haben
tödet und zunichten gemacht, also daß die herrn Frantzösische nuhn
fernere antworttliche resolution auß Franckreich werden zu gewartten
haben.
Prag 1648 Februar 5
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1967fol. 253–254’, [praes. 1648 Februar 19] =
Druckvorlage – Korrigierte Reinschrift: ebenda Fasz. 53c (1647 I–III)fol. 45–46’ .
Gutachten
s.l. [vor 1648 Februar 5]. Konzept: RK FrA Fasz. 56a (1648 I)fol. 260–261’.
Herausgabe des neuen Gesamtentwurfs für einen Friedensvertrag mit Schweden ( KEIPO6 ).
Unterstützung der kaiserlichen Forderungen durch Kf. Johann Georg von Sachsen wahr-
scheinlich; Erwartung einer entsprechenden kurfürstlichen Resolution. Verhandlungsführung
gemäß der Hauptinstruktion, keine Beeinflussung durch die Missionen Blumenthals und
Schröders.
Rezepisse auf die Relationen vom 20. und 23. Januar 1648 (Nr.n 92 und
96): Herausgabe der Declarationes ultimae der protestantischen Reichs-
stände . Demnach wir dan nicht zweifflen, es werden solche albereit von
den catholischen ständen deliberirt und ihr guetachten ohne ainige dila-
tion eüch eröffnet
Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. ,s.l. [praes. 1648 Februar 2] ( [Beilage [1]]
zu [ Nr. 109)] .
wie die insimulation, das die catholischen, zum fahl sy was hinausgege-
ben, retractirten, fidem publicam violirten, zu beantwortten. [ Wie] wir
eüch auch albereit anbevohlen, das ihr nach inhalt unserer instruction
das instrumentum pacis hinausgeben sollet , so lassen wir es bey solcher
unser verordtnung bewenden und wollen zumahlen nit zweifflen, ihr
25 bewenden] Im Ga. folgt (fol. 260–260’): Sonst haben die gehorsambiste räth in acht ge-
nommen bey der protestirenden erkhlerungh viererley haubtpuncten. Und zwar erst-
lichen, das der § „In Bohemia“ wider Euer Kayserlicher Mayestät intention allerdings
an dem ortt solle bleiben, wie das truckhte instrumentum [ KEIPO4A ] mit sich
bringt, welcher sonsten ad § [ „Qui vero“] transferirt sollen werden. [ Am Rande von
Söldner:] Nota bene: Ratione huius paragraphi „In Bohemia“ locum adhuc in ea descrip-
tione [ gemeint sind die prot. Declarationes ultimae], quam habeo, invenire non potui,
reliqui itaque, prout dictatum fuerat.
Zu dem andern, dz der § „Ut autem specialius“ erstlichen von den Kayserlichen ge-
sandten schlechter als zuvor gewesen [ In Art. IV § „Ut autem“ *KEIPO5* : omittatur
( Meiern IV, 821) ] und am schlechtest mit dem iezigen zusaz der protestirenden verfast.
3., daß die protestirende den punctum autonomiae, ausser das sie wegen der emigration
der underthanen von den 15 jahren in effectu bis auf 6 jahren gewichen, behaubten wollen.
4., daß sie den § „Tandem omnes“ undt also punctum amnestiae wider auf die Schwee-
dische weisen und wegen der erblandt sich nur mit intercessionibus und keiner cathego-
rischen erclärung herauslassen. Nachdem sie sich gleichwol erkhleren, das, was anitzo nit
alterirt, vor verglichen gehalten undt undt [!] subscribiert werden solle, so khunte be-
vorab bey so grosser instanz theils churfürsten, das der fridt quocunque modo gemacht
solte werden, die frag sein, ob Euer Kayserliche Mayestät uber die alberaith uberschikhte
instruction sich eines mehrern erklären oder bey derselben es allerdings [ verbleiben
lassen] sollen.
361,25–362,6 wollen – haben] Im Ga. wird die Zustimmung der protestantischen Reichs-
stände noch nicht vorausgesetzt (fol. 261): Die Räte halten dafür, die Gesandten daran
zu erinnern, das sie bey den protestirenden die sachen in puncto satisfactionis Sueciae,
Hasso-Cassalensis, aequipollentiarum und dan auch in puncto executionis zu einer ent-
lichen und solchen erclärung brächten, die [!] Euer Kayserlicher Mayestät instruction sie
sich conformirten. Wan über alles mehrermelte protestierende sich erkhlert werden haben,
so wirdt die zeit geben, ob man bey der instruction verbleiben solle oder nit.
werdet berait von den protestirenden auch die antwort empfangen haben,
das sy es ihres ortts bey dem puncto satisfactionis Suecicae, item satisfac-
tion[is] Hasso Cassellensis, dan der aequipollentium halber allerdings bey
unnserer intention verbleiben lassen, bevorab aber demienigen sich con-
formiren, wessen wir [ uns] in puncto executionis, restitutionis, distribu-
tionis et solutionis militiae resolvirt haben, ihr demnach umb soviel mehr
ursach gehabt haben, das instrumentum der instruction gemäß hinauß-
zugeben.
Haben eüch im übrigen zu ewerer nachrichtung communiciern wollen,
was unß unser rath und gehaimber reichssecretarius Wilhelmb Schröder
für ein schreiben und postscriptum überschikht hat, so unsers lieben
ohaimbs, des churfürsten zu Sachssen liebden, an doctor Leüber hat ab-
gehen lassen, darauf wir dan der tröstlichen zuversicht geleben, es werden
die protestirende auch es was neher geben. Haben im übrigen besagtem
Schröder anbevohlen, das er alsobaldt von Dreßden auß eüch ein ab-
schrifft der Chursachssischen resolution
Gemeint ist die Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen zu den ksl. Notae zum
KEIPO4A ,s.l. [vor 1648 Februar 2] ( [Beilage [2] zu Nr. 117] ).
fahl nun solcher beschaidt demienigen, was von besagtes churfürsten lieb-
den durch obberürte schreiben dero abgeordtneten bereit bevohlen, ge-
mäß ist, so werden sich die protestirende umb soviel mehr mit demieni-
gen, was unnser instruction vermag, zu contentiren haben. Solte aber der
beschaidt wider verhoffen anderst beschaffen sein, so wollen wir eüch
von hieraus alsobalden unnsere weittere intention zukommen lassen. Ent-
zwischen bleibt es gleichwohl bey mehrgedachter unnserer haubtinstruc-
tion, und habt ihr eüch weder wegen unserer abschikhung nach Chur-
sachssen, weder auch der andern nach Churbrandenburg in fortsezung
desienigen, was mehrermelte instruction mit sich bringt, nit aufhalten zu
lassen, bevorab weiln sich die schikhung an Churbrandenburg wegen
ermanglung der nothwendigen paß vor den von Blumenthal verzühen
thuet
Die Weisung unterschlägt an dieser Stelle die Tatsache, daß Ferdinand III. Blumenthal
daraufhin die Unterbrechung seiner Reise zum kurbg. Hof befohlen hatte, um den weite-
ren Verlauf der Verhandlungen in Osnabrück abzuwarten (vgl. [Nr.n 89 Anm. 11] und [ 103 Anm. 5] ).
Beilage [2] zu Nr. 112
Kf. Johann Georg von Sachsen an Leuber, Lichtenburg 1647 Dezember 31[/1648 Januar 10].
Kopie: RK FrA Fasz. 54ffol. 317–318; ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1967fol. 258–259; StAbt
Spanien Dipl. Korrespondenz Fasz. 42 (Ferdinand III. an Caretto)fol. 33–34
Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 98efol. 1197–1197’ (Extrakt); StK FrA Ka. 11 p. 1839–
1840 (Extrakt). – Einen Extrakt dieses Schreibens hat Schröder auch direkt an die ksl. Ges.
in Osnabrück geschickt, die diesen am 9. Februar 1648 erhielten (vgl. [Nr. 119 Anm. 11] ;
APW [ III C 2/2, 979 Z. 15–18] ).
Die Reichsstände sollen sich untereinander über das Reichsreligionsrecht einigen. Des wei-
teren habt Ihr zu vernehmen, daß wir keinen punct der Kaiserlichen uns iezo einge-
schikhten erklerungen
der frembten kriegsmacht noch lenger zu gebrauchen haben und nicht vielmehr den frieden-
schluß ohne weitere versaumbnus bey tag und nacht zu befördern angelegen halten solte.
Danach habt Ihr Euch ein für alle mal zu richten und dieses auch den übrigen evangelischen
Reichsständen mitzuteilen.
Osnabrück 1648 Februar 6
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 19–24 = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1955fol. 194–197.
Rechtfertigung für die Verhandlungen mit Kurbrandenburg und Braunschweig-Lüneburg
über deren Entschädigung.
Zusammenfassung des jüngsten Verhandlungsverlaufs, Erwartung einer neuerlichen Erklä-
rung der protestantischen Reichsstände.
Unterredung mit den schwedischen Gesandten (1648 II 4): keine Verhandlungen über Sach-
fragen; Reisen Oxenstiernas und Salvius’ nach Münster.
Weisung Kurfürst Johann Georgs von Sachsen für Leuber nach wie vor nur in kleinem Kreis
bekannt; harte Kritik durch die bereits informierten Gesandten.
Ergebnisse der Nachforschungen über die Rationes der protestantischen Reichsstände für die
Beibehaltung des *KEIPO4B* ; baldige Übersendung einer eigenen Zurückweisung dieser
Argumente.
Rezepisse auf die Weisungen vom 22. und 24. Januar 1648 (Nr.n 95 und
97). Daß wir nuhn erstlich unß mit denen Churbrandenburgischen und
Braunschweig Lüneburgischen in puncto aequivalentiarum in conferentz
einglaßen, haben wir auff vielfältig ahnmahnen der Churcöllnischen
räthen, maßen in unßerer vom 23. Decembris negsthin abgangener rela-
tion gehorsamst angedeutet worden , ohne offension deroselben gnädig-
sten churfürsten und herrens nit woll anders thuen können, sondern weil
auch der Churbayerische gleichen meinung gewesen, wenigst zu unßerer
entschüldigung diesen versuch thuen müßen, ungeachtet wir leichtlich
vorsehen können, daß es ein lautere vergebliche bemühung sein werde.
Waß aber der Schweden erclehrung uber daß gantze instrumentum pacis
und in specie in puncto executionis anlangt, da werden Ewer Kayserliche
Mayestätt auß unßerer gehorsamsten relation vom 16. Januarii gnädigst
angehördt haben, daß von ihnen wieder den auffgesetzten articulum asse-
curationis et executionis
Art. XVI *KEIPOS*, praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 ( [Nr. 29 Beilage [3]] ).
hingestelt worden, wan die stände darwieder kein bedenckens hetten.
Darbey es dan biß dato verblieben.
Sonsten aber geben unßere hernach gefolgte relationes weiter zu erken-
nen, waßgestalten die protestirende auff unßer zusprechen und fürgestelte
auffzüglichkeit der Schweden sich endtlich benohmen, die außgehändigte
temperamenta in puncto amnestiae et gravaminum
Art. I–V *KEIPO5* ,s.l. [praes. 1647 Dezember 17] ( [Nr. 53 Beilage B] ).
gung zu nehmen und unß darüber ein erclehrung zukommen zu laßen,
wie dan auch den 21. bemeltes monats beschehen und Ewer Kayserlicher
Mayestätt davon abschrifft sub dato 23. eiusdem gehorsamst uberschickt
worden
Declarationes ultimae der prot. Rst. (praes. 1648 Januar 21, d.i. [Beilage B zu Nr. 96] ).
Und obwoll hierauff von denen catholischen, soviel die churfürstlichen
und ethlich furstliche anlangt, laut unßerer relation vom 27. anfangs der
meinung gewesen, daß wir darauff mit hinaußgebung desienigen, so in
unßerer instruction pro ultimatis enthalten, verfahrn solten, so sein sie
iedoch baldt hernach andern sinnes worden und haben sich benohmen,
der protestierenden schrifft besonders zu berathschlagen und sich gegen
denselben gleichergestalt durch ein gegenschrifft zu erclehrn, allermaaßen
negstverwiechenen montags, den 3. dießs, beschehen, und under selbigem
dato solchs alles gehorsamst berichtet worden ist .
Wir können nun anderst nit thuen, sondern werden nottwendich zuwahr-
ten müßen, waß die protestierenden darauff für ein resolution faßen wer-
den, gutter hoffnung, es solle nit allerdings ohne frucht ablauffen und
alßdan mit Ewer Kayserlicher Majestätt mehrer reputation zu außhändi-
gung des förmblichen instrumenti
welchem wir auch gefast sein und alle stundt mit der außlieferung für-
gehen können.
Vorgestern, dinstags, haben wir unß zu den Schwedischen verfügt und zu
vernehmen begehrt, ob sie vielleicht einige conversation uber diese mate-
rias halten wölten. Sie haben sich aber entschüldigt, daß sie der catho-
lischen schrifft
Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. ,s.l. [praes. 1648 Februar 2] ( [Nr. 109]
[Beilage [1]] ).
nit soviel zeit gehabt, selbige zu lesen, viel weniger der protestierenden
meinung darüber zu vernehmen. Hielten woll darfür, selbige würdens
vorderist under sich berathschlagen wöllen und zuvor nichts sattes abge-
handtlet werden können. Underdeßen wehre der Oxenstirn willens, ein
reiß nach Münster zu thuen und dem duca di Longavilla die revisita zu
erstatten, wolte sich aber gantz nit auffhalten, mit ersuchen, wir woltens
nit ungleich auffnehmen, dan sie hierdurch die tractaten keinesweegs zu
verlengern begehrten, sondern da immittls waß fürfiele, würde der Salvius
den handtlungen bey unß stattthuen.
Und ist zwar ermelter Oxenstirn darauff ahn selbigen nachmittag von
hier abgereist, aber gestern frühe wieder alherkommen, auß ursachen,
daß er vernohmen hette, daß der hertzog albereith ahm vergangenen
montag auß Münster abgereist wehre . Hingegen ist gestern der Salvius
ahm nachmittag unversehens nachen Münster gezogen, wie vermuthet
wirdt, uber des alldortt anglangten Frantzösischen curriers mitgebrachte
ordre mit den Frantzösischen plenipotentiariis zu handtlen.
Nachdem auch in unßerer negstvorgehender relation vom 3. dießs ge-
horsamst in postscriptum angezeigt worden, waßmaaßen der Chursachßi-
schen abgesandter, Dr. Leuber, unß erwöhnung gethan, daß er den von
seinem gnädigsten churfürsten und herrn entpfangenen befehl bey da-
mahls vorgestandener versamblung der protestirenden umbständtlich
wolte vortragen, so haben wir doch im nachfragen soviel befunden, daß
es noch biß dato nit geschehen, sondern allein denen Sachßen Altenbur-
gischen, Weynmarischen und Braunschweigischen darvon in privato
communication gethan worden seie, welche in ansehung, ihre actiones in
diesem churfürstlichen schreiben zimblich hartt angezogen, auch ihme,
dem Chursachßischn abgesandten, seine contraventiones selbst empfindt-
lich fürgerückt worden, vielleicht verursacht haben mögen, daß er mit
weiterer communication biß dato inngehalten.
Waß dan endtlich die außgesprengte rationes, warumb auß dem in trück
gebrachten instrument catholischerseits nichts zu retractirn anlangt
Prot. Rationes für die Beibehaltung des *KEIPO4B* ,s.l. [vor 1648 Januar 17], d.i. Beilage
[[1] zu Nr. 97] .
sein unß selbige biß dato alhier in schrifften nit zu sehen kommen. Ewer
Kayserliche Majestätt aber werden auß unserer vom 23. Januarii ein-
geschickter relation
Gemeint ist das Protokoll vom 21. Januar 1647 ( [Beilage A zu Nr. 96] ).
renden bey ubergebung ihrer schrifftlichen erclehrung im mündtlichen
vortrag, so der Sachßen Altenburgische deputatus, der von Thumbshirn,
gethan, dergleichen anzug gutten theills vernehmen laßen, welche wir
zwar dahmahlen in specie zu wiederlegen für unnöttich geachtet, sondern
negst eingeführter generalcontradiction unß vorbehalten, hiernegst
darüber ferner erinnerung zu thuen, gestalten die catholische, alß sie
ihnen, protestierenden, die gegenerclehrung eingeliefert
Die Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. waren den Ges. der prot. Rst. am 3.
Februar 1648 übergeben worden (vgl. [Nr. 109 bei Anm. 6] ).
mens schon gethan haben söllen, auch wir mit negster glegenheit solchs
ebenmeßig zu thuen vorhabens gewesen. Haben sonst auff beschehene
nachfrag soviel in erfahrung gebracht, daß solche zusamengetragene an-
züg in pleno protestantium niemahlen vorkommen, viel weniger in
schrifften communicirt worden, sondern wil darfürgehalten werden, daß
dieselbe durch die bemelte Sachsen Aldenburgischen mit beyziehung der
Braunschweig Lüneburgischen verfast werden sein mögten
Nach Einschätzung Schröders war dagegen der kursächsische Ges. Leuber die treibende
Kraft hinter den prot. Rationes (vgl. [Nr. 97 Anm. 7] ).
Die ableinung darüber wirdt gar nit schwerfallen, sondern auß den pro-
tocollis gar leicht zu verfaßen und zu remonstrirn sein, daß der fehler
keinesweegs auff der catholischn, sondern auff der Schweden unnd pro-
testirenden seiten zu befinden, und wan sie nur so weith hinder sich ge-
dencken wollen, daß ihrstheils noch der religionfrieden de anno 1555 ,
noch der Prager frieden de anno 1635
reichsabschiedt de anno 1641 , noch einige bey 27 jahrn her auffgerichte,
mit brieff und siegel becräfftigte, auch sogar mit offentlichem aydtschwur
betheurte particularverträg
Vgl. später die (interne) ksl. Widerlegung der prot. Rationes für die Beibehaltung des
*KEIPO4B* , [Osnabrück vor 1648 Februar 22]. Diese nennt vertragliche Übereinkom-
men zwischen Ks. Ferdinand II. und dem Hg. von Württemberg, den beiden badischen
Linien, den beiden hessischen Linien, den Hg.en von Braunschweig-Lüneburg und dem
Hst. Hildesheim sowie zwischen Kurköln und Hessen-Kassel (vgl. APW [ II A 8 Nr. 13 Beilage C Anm.en 22–26] ).
sem fundament umbgestoßen worden, daß sie sich eingebildet, sie wehrn
meister im feldt unnd hetten den catholischn gesätz und ordtnung nach
eignem willen vorzuschreiben, so werden sie leicht ermeßen können, wie
gar schlecht und geringe ursach sie haben, dies ortts ab der catholischn
ständen contradiction sich zu beschwehrn.
Dieweil aber mit außfertigung solcher ableinung vor ablauffender post
auffzukommen nit möglich gewesen, also soll die mit der negstfolgender
gehorsamst uberschickt
Die Widerlegung wurde mit der Relation vom 20. Februar 1648 überschickt (Text: APW
[II A 8 Nr. 13 Beilage C] ).
allergnädigste erclehrung mit unßerer vorgehabten mündtlichn wieder-
legung eingehalten werden.
–/ 114/–
Osnabrück 1648 Februar 6
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Beratungen der protestantischen Reichsstände über die katholischen Declarationes ultimae;
Forderung nach Aushändigung der katholischen Partikularforderungen; Frage nach der Ver-
bindlichkeit der katholischen Declarationes ultimae (Mehrheitsbeschluß); Antworten der
kaiserlichen Gesandten hierauf.
Auf zwei Schreiben vom 22. und 25. Januar 1648 . Verweis auf das eigene
Schreiben vom 3. Februar 1648 . Die protestierenden seind gestern beiein-
ander in consultatione gewesen, aber in materialibus gar nichts, sondern
allein diß geschlossen, weil die catholischen bei außantworttung ihrer ge-
generclärung
Die kath. Rst. hatten ihre Declarationes ultimae am 3. Februar 1648 den prot. Rst. über-
geben (vgl. Nr. [109 bei Anm. 6] ).
ebens einige specialpostulata ettlicher catholischen zugestellt worden ,
daß sie deren communication von unß begehren und auch bericht erfor-
dern solten, waß es vor einen verstandt hab, daß die catholischen ihre
schrifft sub titulo pluralitatis votorum außgeben
abendt spat bei unß gewesen.
Wir haben inen ad 1. geantworttet, die specialia postulata seyen eben die-
ienige, wölche bißher die handlung gehindert und die schon allberait auß-
gesetzt worden, auch noch außgestellt bleiben, also den friden nit hin-
dern, derentwegen man protestierendentheils auch kein reflexion drauff
ze machen. Sie solten allein auff daßienig, waß sub qualitate votorum
maiorum hinaußgeben sich zu ia oder nein erclären, alsdann wüßten wir
schon, waß in der sachen zu thuen. Mit disen votis aber hatts dise mei-
nung, daß darunder die potentiores catholicorum und nominatim die
herrn churfürsten begriffen weren. Also köndte dorauff sicher gehandlet
[ werden], mit wölcher erclärung sie wol content gewesen. Vermein also,
sie werden morgen ihr consultation vornemmen.
Habsburgische Hausangelegenheiten: geplante Hochzeit Ferdinands III.
mit Ehg.in Maria Leopoldina .
–/ 115/–
Münster
Volmar hielt sich in Osnabrück auf (vgl. [Nr. 8 Anm. 1] ).
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 56–56’ = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4
nr. 1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1956fol. 198–198’.
Bitte um die angekündigte Weisung über den Friedensvertrag mit Frankreich.
Eur Kayserliche Mayestät solten wür allerunderthenigist zu erynneren nit
undterlassen, daß in deroselben allergnädigisten instruction vom 6. De-
cembris nechstverflossenen jahrs, § „Was daß Franzößische instrumen-
tum etc.“, angedeütet würdt
Bezug auf den letzten Absatz der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [Nr. 29 bei Anm. 237] , d.i. S. [128 Z. 18] ).
strumento, auch in puncto restitutionis, zu erynneren“, „mit nechstem“
allergnädigst zukomben lassen wolten, wölches dann auch in dero gnädi-
gistem schraiben vom 25. besagtes monats
Ferdinand III. an Nassau und Volmar, Prag 1647 Dezember 25 (wie [Nr. 52 Anm. 8] ).
würdet: „Sonsten habt ihr im ubrigen wegen Ehrenbraitstain vorhin gnä-
digst befohlner maassen unnserer resolution zu erwarten, die wür euch in
puncto executionis Gallicanae unnd also auch dieses puncten halber zu-
schickhen werden etc.“.
Seitemaln unns aber biß dato nichts zukomben, die Oßnabruggische trac-
taten auch zum ende lauffen unnd darauff die Franzößische ebenmässig
zu vollenden desto anglegenlicher würdet gesuecht werden, weil mit denn
Oßnabruggischen so lange zeit zugebracht worden
gehorsambiste anmahnung thuen unnd pitten sollen, daß Eur Kayserliche
Majestädt unnß hierüber dero gnädigiste resolution unverlengt zufertigen
ze lassen gnädigist geruechen wolten
Zu den Beratungen über den Friedensvertrag mit Frankreich im Januar 1648: Ga. dep.
Räte (nicht gen.),s.l. [1648]. Kopie: RK FrA Fasz. 56a (1648 I–III)fol. 5–6, 8–9 – Konzept:
ebendafol. 11, 12–13’. – Ksl. Entwurf für einen Exekutionsartikel desIPM,s.l. [vor 1648
Januar 15]: ebendafol. 183–187. Dazugehörige Weisungen an die ksl. Ges. ergingen im
Editionszeitraum dieses Bandes nicht.
–/ 116/–
Münster 1648 Februar 7
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 58a (1648 I–VI)fol. 54–55, eigh. PSfol. 55–55’ = Druckvorlage
– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol.
Abreise Bruns und der niederländischen Gesandten nach Brüssel bzw. Den Haag. Ankunft
Salvius’ in Münster.
Faktisches Scheitern der spanisch-französischen Friedensverhandlungen; herrschende Mei-
nung: militärische Lösung unumgänglich.
[PS 1] Aufenthalt Salvius‘[xxx] in Münster.
PS [2] Verabschiedung der niederländischen Gesandten; erneute Begründung der versuchten
Geheimhaltung des Friedens mit Spanien; Freundschaftsbekundungen.
Eß reiset der königlich Spanisch abgesandte, herr de Brun, morgen gehn
Brüßl , gleichergestaldt auch etliche von den Holländischen gesandten in
Haagen, eins und anders ihre friedenstractaten betreffendt ferner richtig
zu machen
wider alhier einzufinden
Brun traf am 30. März 1648 wieder in Münster ein (vgl. APW [II A 8 Nr. 51 Anm. 14] ), die
ndl. Ges. kehrten, mit Ausnahme von Knuyt, erst Anfang Mai wieder zurück (vgl. ebenda
[Nr. 107] ).
Gestern ist der herr Salvius hier anlangt
Salvius war am 5. Februar 1648 aus Osnabrück abgereist (vgl. die [Nr. 113 bei Anm. 12] ).
ner verrichtung alhier vernemmen können.
Den 4. huius hab Ewer Kayserlicher Mayestät allerunderthänigst berich-
tet , daß die Frantzosen die Lothringische restituion anitzo auffs new
noch weiters restringiren und alles vor sich behalten wollen, waß jehnseit
der Mase liget, also daß der hertzog , wie verstehe, etwa nur daß vierten
theil seines landts widerbekäme.
Fast jederman alhier halt darfur, auch theils von den Holländischen selb-
sten, sönderlichen aber die herrn Spanische, wie dan auch die herrn me-
diatores nitt unklar es zu verstehen geben, daß schwerlich der fridt alß
durch die waaffen werde zu erlangen sein und, solchen zu befurderen,
dienlichen und nöttig sein wurde, selbig also zu stärcken und operiren
zu lassen, damitt sie dem gegentheil dergestaldt formidabel und conside-
rabel werden, ihre intentiones und gedancken do mehr zu einem schleu-
nigen friedenschluß zu bewegen, dan da Ewer Kayserliche Mayestät und
ihre königliche mayestät in Hispanien noch dießes jahr ihnen starcken
widerstandt thuen, wurde sich hernacher alles do besser zu einem gutten
frieden schicken, so bey itzigem zustandt durch die tractaten allein etwan
schwerlichen zu erheben sein mögte. Der güttige Gott wolle Ewer
Kayserlicher Mayestät gerechte waaffen segnen und Ewer Kayserliche
Mayestät in allem höchsten Kayserlichen wohlstandt triumphirendt be-
ständiglichen erhalten.
vius sich al incognito alhie auffhaltet und heut wider nacher Oßnabrück
verreisen wihl.
PS [2] Itzo umb 12 uhren seindt die herren Hollandischen abgesandten zu
mir kommen und ihre reise in Hollandt und daß gegen den 1. Martii
wider hier zu sein vermeint, angezeigt und nachmahlen entschuldiget,
warumb sie nit zuvor ankommen und ihren fridenschluß mir angezeigt,
wie Euer Kayßerlicher Mayestatt albet bey letzter post under dem 4. die-
ßes weitlauffiger allergehorsambst berichtet habe .
Waß damahlen, als ich sie besucht gehabt, fürgangen, so fast daßjenige ist,
so anietzo sie in meinen lusament wider angebracht haben, daß nemb-
lichen sie dasto capabeler bleiben möchten, die tractaten zwischen Spa-
nien und Franckreich zu continuiren, weilen die herren Spanischen die
zeit biß auff inkommender ratification
nachgaben, die tractaten zwischen ihnen und Franckreich zu continuiren
und durch Gottes gnädigen beystandt zum schluß zu bringen. Damit dan
sie nit so ganz und gar bey den Frantzosen in mißcredit gerathen oder
sie zumahl offendiren und also dießer mediation gar unfahig machten,
wolten sie noch nit gerne großes eußerliches wißen von ihrem geschloße-
nen frieden machen. Haben sonst ihre dienstbereyttwilligkeit zu Euer
Kayßerlicher Mayestätt und der allerhöchstloblichstem ertzhauß nach-
mahlen und daß verlangen, mit deroselben in aller gutten vertrawlichen,
demutigsten nachbarschafft zu stehen und ze bleiben, hoch contestiret.
Prag 1648 Februar 8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1968fol. 260–263, praes. [1648 Februar 19] =
Druckvorlage – Korrigierte Reinschrift
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Lobkowitz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt,
Söldner, Walderode, Kaltschmitt) und Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trautt-
mansdorff, Martinitz, Kurz, Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söld-
ner), Prag 1648 Februar 7, 8. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 90–94.
Drängen bedeutender Reichsstände auf einen schnellen Friedensschluß. Erklärung der pro-
testantischen Reichsstände über das gesamte Friedensinstrument dringend erforderlich; An-
kündigung einer neuen kaiserlichen Resolution.
Weisung betreffend Hessen-Kassel (Sicherheitspfänder; Höhe der Armeesatisfaktion,
schaumburgische Ämter, Marburger Sukzessionsstreit) und die Amnestie in den kaiserlichen
Erblanden.
Schnellstmögliche Herausgabe des neuen Gesamtentwurfs nach Maßgabe der Haupinstruk-
tion; Inanspruchnahme kurmainzischer, kurbayerischer und kursächsischer Unterstützung.
Verweis auf die Weisung vom 5. Februar 1648 (Nr. 112). Rezepisse auf die
Relation vom 27. Januar 1648 (Nr. 99). Nun hat unnß seither unser secre-
tarius Schröder sein relation und beschaidt von Dreßden eingeschikht, so
ihr auch hiebey zu empfangen, also das nunmehr der protestirenden reso-
lution
Declarationes ultimae der prot. Rst. , praes. [Osnabrück] 1648 Januar 21 ( [Nr. 96 Beilage B] ).
churfürsten von Sachssen erklärung
Vgl. die Beilagen [1] und [2]. Das ksl. Werben um militärische Konjunktion hatte der Kf.
gesondert beantwortet (Geheime Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen für Schröder,
Lichtenburg 1648 I 22[/II 1]. Text: APW [II A 8 Nr. 2 Beilage [1] zu Beilage [2]] ). – Am 30.
November 1647 hatte Leuber den ksl. Ges. bereits ein Memorial mit kursächsischen und
hessen-darmstädtischen Änderungswünschen am KEIPO4A übergeben (Osnabrück 1647
November 19[/29]. Ausf.: GehStReg Rep. N Ka. 92 Fasz. 66 pars 2 Nr. 29).
sten zu Mainz mit Churbayern starkhe einwendung vermittels ihrer abge-
ordneten alhie concurriren, das man an schließung des fridens und con-
tentierung der protestirenden kein augenblickh verlihren solle, allermas-
sen ihr zum theil solches von mitkommenden Churmainzischen anbrin-
gen, so mit den Churbayerischen allerdings concurrirt und de concerto
gehet, mit mehrerm zu ersehen.
29 ersehen] Im Ga. ausführlicher (fol. 90’–91): […] und ob sie [die dep. Räte] schon daß
werkh mehrers maturirt als hiebevor befinden, indeme die protestirenden sich der-
mahleneins zu dem hinausgegebnen instrumento pacis, soweit solches utriusque par-
tis consensu nit mutirt ist [d.i. *KEIPO4B* , soweit unstrittig], bekennet, auch nit zu
zweiflen ist, daß sie sich in puncto satisfactionis Suecicae et Hasso Casselanae et exe-
cutionis erklert haben wurden, wann die Kayserlichen gesandten etwas stärckher in sie
getrungen hetten, zu disem auch nunmehr des herrn churfürsten zu Sachsen intention, so
sich vast 〈…〉 mit Euer Kayserlicher Mayestät instruction [Nr. 29] conformirt, bekandt
ist, so finden doch die gehorsambiste räth hingegen auch, daß dz werckh derentwegen
noch was unlautter, 1. dieweil das conclusum der catholischen [ Nr. 109 Beilage [1]] sehr
dunckhel, 2. daß die protestirende sich in puncto executionis nichts erclärt, 3. das die
Kayserlichen widerumb von den protestirenden ein absprung zu den Schweedischen ge-
nommen, bei welchem die gehorsambiste räth darfürhalten, das die Kaiserlichen gesand-
ten besser gethan, wan sie solches underlassen und von den protestirenden nit gewichen,
bis sie super toto instrumento pacis ein resolution gehabt hetten.
Bey so beschaffenen sachen hetten wir zwar gern gesehen, daß sich die
protestirende auch über den punctum satisfactionis et executionis
Gemeint ist Art. XVI *KEIPO5* ( [Nr. 29 Beilage [3]] ). Die prot. Rst. hatten sich in ihren
Declarationes ultimae (wie Anm. 2) nur zu Präambel und Art. I–V *KEIPO4B* und
*KEIPO5* geäußert.
ret und ihr unß solches überschikhen hett künnen, und ist nochmahlen
unser bevelch, das ihr eüch bemühet, super toto instrumento ein resolu-
tion von ihnen zu erheben, allermassen sie in puncto amnistiae et grava-
minum gethan, und, da sie etwan in etlichen passibus sich remissive an die
Schwedischen erklären, das ihr gleichwohl in sie sezet und von ihnen
wenigst soviel heraußbringet, wessen man sich nemblich in dergleichen
passibus, die sie uf die Schweeden remittiren, gegen sie zu versichern,
dan wan man ihr erklärung über alles haben kundte, so würdt villeicht
eins das andere noch facilitieren und alle difficultates desto mehr sich su-
periern lassen, gestaltsamb auch wir im werkh begriffen, eüch nun ehist
ein ferrnere erklärung zuezuschikhen
Vgl. die Weisung vom 15. Februar 1648 ( APW [II A 8 Nr. 7] ).
friedenschlues zuendt zu bringen eüch bearbeiten sollet.
Entzwischen
werkh vor dißmahl ufhalten, nemblich den Hessen Casselischen und dan,
was die Schweedischen in den § „Tandem omnes“
Bezug auf den ksl. Textvorschlag betr. die Amnestie in den ksl. Erblanden, praes.s.l. 1648
Januar 26 ( [Nr. 99 Beilage 4] ).
ecclesiasticis“ moviren
Vgl. das Protokoll vom 26. Januar 1648 ( [Nr. 99 bei Anm. 53] ).
lassen wir es nochmahlen bey unserer haubtinstruction de dato sechsten
Decembris verbleiben, das nemblichen dahin solle getrachtet werden,
daß anstatt der wort „teneatque sibi obnoxium dimidium commitatum
Arnsbergensem“
Art. XIV Abschnitt beginnend mit 3) Pendantur KEIPO4A betr. die Höhe der Armee-
satisfaktion für Hessen-Kassel (600 000 Rt.) und die Übertragung der halben Gft. Arns-
berg als Sicherheitspfand (Text: Meiern IV, 587 dritter Absatz; später Art. XV,4–5IPO =
§§ 51–52IPM).
dio firmata donec etc.“, deren man sich nun zu vergleichen wirdt haben.
Die sechsmahl hunderttausendt reichstaller betreffent, wan es nicht auf
ein wenigers zu bringen, hats darbey sein bewenden, und ist sich wegen
der summa noch der 4 ampter halber nicht aufzuhalten, dan wir unß nit
versehen können, das sich die landtgräffin auf ein allgemaine contribution
14 sollet] Im Ga. ausführlicher (fol. 91’–92’): So könte fürs ander die churfürstlich Sachßi-
sche resolution ihnen communicirt werden, mit dem befelch, daß sie in ansehung dersel-
ben den protestirenden nit allein vor sich selbsten, sondern auch durch den Dr. Leüber
zusprechen sollen, auf daß man endtlichen eine cathegorische resolution von den pro-
testirenden erhalten möge.
Anlangendt die subscription von puncten zu puncten wolten die gehorsambiste räth der
mainung sein, das man uber solche nicht eher etwas einrathen könte, bis man der pro-
testirenden vorgemelte cathegorische resolution und consequenter uber alle puncta super
toto instrumento haben thete. Wann solches erhoben, wie die gehorsambiste räth hoffen
wollen, das es mit negster ordinari einlangen möchte, so könte alßdan ein haubtresolu-
tion gefast werden.
Wegen des vorgriffs, demnach Chursachsen darzu nit inclinirt, als ist leichtlichen zu
erachten, das er bey den protestirenden kein grossen effect, bey den Schweedischen
aber gar keinen haben wurde. Ist man also nachfolglich der gehorsambisten mainung,
das man zum vorgriff sich nit zu praecipitiren, sondern noch zur zeit in terminis einer
handlung und tractat verbleiben und sehen solle, wie weit die sachen zu bringen.
Waß im ubrigen auf die Chursachßische resolutiones zu thuen, weiln die beschaidt vor
dißmahls nuhr in ordine ad instruendos legatos Caesareos in deliberation gewesen
〈worden〉 [!], so solle mit negstem, was hieruff zu thun, Euer Kayserlicher Maje-
stätt mit außführlichen guettachten vorgebracht werden, und weilen man für rathsamb
erachtet, dz die Chursachssische resolution 〈uber〉 dz instrumento pacis Churmainz
und Churbayrn geschehen solle, solche aber deroselben anwesenden gesandten [Walden-
burg und Mändl] alberait zugestelt worden, hat es darbey sein bewenden.
übriges alles und in specie, was die Marpurgische sach anlanget, es bey
dem getrukhten instrumento verbleibet, dessen ihr eüch dan ie eher, ie
besser gegen die Schweeden zu erklären het.
Sodan und vor das andere, soviel die wort „tam in ecclesiasticis quam
politicis“ anlangt in den § „Tandem omnes“
Gemeint ist hier Art. IV § „Qui vero“ KEIPO4A betr. das Rückkehrrecht und die persön-
liche Amnestie für die ksl. Untertanen und Vasallen (Text: Meiern IV, 564 vorletzter
Absatz beginnend Et hæc quidem; später Art. IV,52IPO = § 41IPM). Zum Verständnis
des Oberbegriffs § „Tandem omnes“ vgl. [Nr. 17 Anm. 53] .
hen lassen, das die wort „in ecclesiasticis et politicis“ außgelassen und
allein die wort „teneantur se accommodare legibus patriae“ verbleiben.
Im übrigen allen so bleibt es bey obbemelter unserer instruction de dato
sechsten Decembris 1647, nach inhalt derselben ihr das instrumentum ie
eher, ie besser hienaußgeben sollet (ausser dessen, was die Schweeden und
protestirende schon nachgeben haben), und da ihr in was anstehet, nach-
dem Churmainz und Bayerns liebden abgesandte zur stelle, also wollet
eüch forderist ihres raths, wan ihr mit den andern ständen nit fortkom-
men köndt, wie dan nit weniger des Chursächßischen gebrauchen, nit
zweifflendt, werden eüch also fleissig, wie sie alhier inständig den schlues
des fridens, der doch an unß allein nit hafftet, urgiren, getrewlich an die
handt stehen.
Beilage [1] zu Nr. 117
Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen für Schröder, Lichtenburg 1648 Januar 20[/30].
Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol. 469–474 – Kopie: ebenda Fasz. 56a (1648 I)fol. 238–244;
ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1968fol. 264–269.
Verweis auf die Verhandlungen zwischen beiderseits stände gesandten in Osnabrück, daß
man in durchgehung des besagten instrumenti in vollem werck begriffen und zu ehistem
vergleich unter den ständen gute hofnung were, so daß es einigen vorgriefs oder anderer
zwangsmittel unter ihnen nicht bedürffen. Ersuchen des Kurfürsten um mehrere und mildere
Kayserliche erclerung bezüglich der Autonomie für die Augsburgischen Konfessionsver-
wandten in Schlesien .
Beilage [2] zu Nr. 117
Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen zu den ksl. Notae zum KEIPO4A , nach welchem
dz instrumentum pacis Caesareano Suecicum einzuerichten, s.l. [vor 1648 Februar 2]. Ausf.:
RK FrA Fasz. 54ffol. 577–582 – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1972 fol. 309–315’
Text einer gekürzten lat. Fassung: Meiern IV, 1013 –1016.
ebenda Fasz. 56a (1648 I)fol. 18–36’ (Synopse) .
Beilage [3] zu Nr. 117
Schröder an Ferdinand III., Lichtenburg 1648 Februar 3. Ausf.: RK FrA Fasz. 54ffol.
575–575’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1968fol. 270–270’.
Beilage [4] zu Nr. 117
[Proposition Waldenburgs an Ferdinand III.],s.l. [vor 1648 Februar 8]. Fehlt [Kopie: FA
Harrach HS 102 (1648/49) Tom. III nr. 24 unfol.; MEA FrA Fasz. 10 unfol.]
Das Rezepisse auf die Proposition Waldenburgs ist gedruckt in APW [ II A 8 Nr. 21 Beilage [1]] .
Osnabrück 1648 Februar 10
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 25–27’, PS[1]fol. 50–51, PS[2]fol. 52–52’ =
Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1959fol. 218–220, PS[1]fol. 221–222,
PS[2]fol. 223
Zusammenfassende Kopie: KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. – Die Kopie faßt Teile der Rela-
tion sowie die im Protokoll geschilderte Übergabe der Art. I–V KEIPO6 an die Ges. der
prot. Rst. und Schwedens am 8. Februar 1648 zusammen. Sie bildet den Auftakt zu einer
Reihe weiterer derartiger Kopien (vgl. dazu bspw. APW [II A 8 Nr. 32 Anm. 1] , [Nr. 34 Anm. 2] , [Nr. 37 Anm. 1] ).
Forderung der protestantischen Reichsstände nach Aushändigung der katholischen Erinne-
rungspunkte. Informationen über geplante Separatverhandlungen katholischer und pro-
testantischer Reichsstände; Aufforderung Kurmainz’ und Kurbayerns zur sofortigen Heraus-
gabe der Art. I–V KEIPO6 .
Beginn reichsständischer Separatverhandlungen, daraufhin Herausgabe der Art. I–V KEIPO6
(1648 II 8). Ablehnung eines Vorgriffs der Reichsstände durch die Katholischen; vermuteter
Widerstand Kurkölns gegen die Separatverhandlungen; reichsständische Vorwürfe an den
Kaiser betreffend seine Unterstützung für Spanien; Gerüchte über Gefangennahme Königs-
marcks. Rezepisse. Zurückhaltung gegenüber den kurbrandenburgischen Gesandten, deren
Beharren auf bereits verglichenen Punkten. Beobachtung der weiteren Verhandlungsfüh-
rung Leubers.
PS[1]: Unterredung Volmars mit Sayn-Wittgenstein: Beratungen am kurbrandenburgischen
Hof über die Amnestie und das Reichsreligionsrecht; Kritik an der kaiserlichen Haltung be-
treffend die Autonomie, die Parität der Assessoren am Reichskammergericht und die Armee-
satisfaktion Hessen-Kassels. Fortsetzung der Mission Blumenthals?
PS[2]: Raigersperger: keine weitere Beteiligung Leubers an den reichsständischen Separat-
verhandlungen, Bericht Leubers über Zustimmung Kursachsens und Kurbrandenburgs zu
KEIPO6 .
Eur Kayserlicher Mayestät haben wir in unserer negstvorgehender rela-
tion vom 6. diß allerunderthenigist angedeüttet, waßmaassen wir mit ex-
tradition dess corrigierten instrumenti pacis nothwendig bis uff der pro-
testierenden einfolgende antwortt über der catholischen gegenerclärung
Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. vom 2. Februar 1648 ( [Nr. 109 Beilage]
[[1])] .
wurden zuewartten müessen.
Nun seint aber ermelte protestierende eodem nachmittages vor uns er-
schinen und haben zwar sich vernemmen lassen, das sie ire deliberation
ins werckh zu sezen vorhabens, iedoch dabey begert, das wir inen vor-
derist etlich der catholischen gegenerclärung angehengte particularprae-
tensiones
Beilage [2]; s. auch die Erinnerungen einiger kath. Rst. (16 Punkte),s.l. [praes. 1648 Fe-
bruar 2] ( [Nr. 109 Beilage [3])] .
extractu prothocolli gleich eingangs zu ersechen, [informiert] und dem-
nach anderst nit vermeint, dann sie wurden hierauf am nachgefolgten
freytag ir consultation vor handts nemmen.
Als wir aber verstendigt worden, das sie mit gedanckhen umbgehen,
durch etlich ires mittels ein besondere, und wie sy es nennen, geheime
conferentz mit etlich catholischen (so inen darzue anlaaß geben) anzutret-
ten, solche conferentz aber nit sowol zu erlangung dess fridens als die
catholischen widerumb aneinander zu hezen, ia gar uf eine Separation
von Eur Kayserlicher Mayestät zu verlaitten, angesechen, als haben wir
für ein unvermeidenliche nothurfft befunden, mit dem instrumento ohne
einigen fernern anstandt heraußzugehen und uf dise weiß solche confe-
rentz zu undterbrechen oder doch wenigist in seine rechte terminos zu
laitten.
Hierauf ich, Volmar, mich zu dem Churmainzischen directorio verfüegt,
demselben, wie auch dem Churbayrischen abgesandten , so sich gegen-
wärttig befunden, waßgestalten wir die extradition zu thuen bevelcht,
vorgehalten und ires raths begert
Außer Ernst waren noch die kurmainzischen Ges. Raigersperger, Meel und Krebs anwe-
send. Die Relation unterschlägt an dieser Stelle, daß die vier kath. Ges. gerade über den
kurbay. Vorschlag berieten, ohne Einbeziehung der Ksl. unmittelbar mit den verständi-
gungsbereiten prot. Rst. zu einer Einigung zu gelangen – dies geht erst aus dem beiliegen-
den Protokoll hervor (Text hier: APW [ III C 2/2, 970 Z. 39 – 972 Z. 2] ).
das wir mit der extradition zwar fürgehen, iedoch vor dißmal allein sovil
die amnestiam et gravamina berüerte, außhendigen solten, so haben wir
solches bei Eur Kayserlicher Mayestät auch umb sovil mehr verantwortt-
lich gehalten.
Nichtsdestoweniger ist gleich darauf am sambstag [8. Februar 1648], ohne
das uns die protestierenden einig wortt davon intimieren lassen, diser
conferentz ein anfang gemacht
Hierzu: Kurmainzisches Protokoll einer Konferenz zwischen Ges. kath. und prot. Rst. ,
[Osnabrück] 1648 Februar 8 ( APW [II A 8 Nr. 10 Beilage B] ). – Ein anderes, kürzeres
Protokoll dieser Konferenz ist gedruckt in Meiern IV, 945 ff. Teilnehmer der Konferenz
auf prot. Seite waren die Ges. Kursachsens (Leuber), Kurbg.s, Sachsen-Altenburgs
(Thumbshirn und Carpzov), Braunschweig-Lüneburgs und der Stadt Straßburg (Otto),
auf kath. Seite die Ges. Kurmainz’ (Raigersperger), Kurtriers (Anethan), Kurbayerns
(Ernst) sowie der Hst. Würzburg (Vorburg) und Bamberg (Göbel). Zu den Hintergründen
der rst. Separatverhandlungen vgl. den nebenbericht Volmars an Trauttmansdorff vom
gleichen Tage (Nr. 119). – Zur Person: Dr. Marcus Otto (1600–1674); 1645–1649 Ges. für
die Reichsstädte Straßburg, Landau, Speyer und Weißenburg (Elsaß) sowie für Johann
Kasimir von Salm, Wild- und Rheingf. in Kirburg (1577–1651); 1640 Rat und Advokat
der Stadt Straßburg ( Livet; Lehsten II, 65f).
beygewesten catholischen deputatis uf unser beschechen anfragen für
thuenlich gehalten worden, mit bedeüter extradition lenger nit einzuhal-
ten, gestalten wir uns auch gleich am nachmittag zu denn Schweden ver-
füegt und inen die bestimbte zween articulos de amnestia et gravaminibus
in forma instrumenti ad instructionem correcti
ist gegen denn protestierenden, deren ausschutz wir zu uns erfordert hat-
ten, beschechen.
Welchergestalten nun solches verrichtet worden, was dabei vorgeloffen
und was wir auch darauf mit denn Churmainzischen, Trierischen und
Bayrischen, auch dem bischofflich Bambergischen und Würzburgischen
gesandten gehandlet und sie sich hinwiderumb gegen uns erclärt, das
geruehend Eur Kayserliche Mayestät aus angezognem prothocollo aller-
genedigist anzuhören.
Wir werden in vertrawen bericht, das bei diser erstern conferentz von
denn protestierenden begert worden, es solten dise catholischen sich im
namen irer gnädigsten herren principalen erclären, in allem, was noch
streittig, vorzugreiffen und sich der manutention offensive et defensive
mit jenen zu vergleichen, darzue sich gleichwol die catholischen noch
derzeit nit hetten verstehen wollen. Wir seint aber der hoffnung, es werde
sich dise conferentz nach nunmehr beschechner extradition in ein ander
modell versezen, sonderlich, weil die Churcölnische darwider allerhandt
einreden haben und disen angefangnen modum nit zum besten aufnem-
men werden .
Das wir dann in unserm vortrag an dise deputatos so umbständtliche
anzeig wegen der Spanischen und Franzößischen tractaten gethan, ist
darumb für nöthig erachtet worden, weil wir in geheimbd nachricht emp-
fangen, das dise conferentz vornemblich aus dem misstrauen entsprungen,
als wolten Eur Kayserliche Mayestät den friden mit Schweden allein denn
Spannischen zu gfallen aufhalten
Im Hinblick auf das Verhältnis zu Spanien hatte der Ks. seinem Botschafter in Madrid
wenige Wochen zuvor ausdrücklich versichert, daß wir niemahlß eines andern, als bei
ihrer liebden [Kg. Philipp IV. von Spanien] bestendigst zu stehen undt von deroselben
undt ihrn interesse unß nicht zue separiern, niemahln gesinnet geweßen undt noch [nicht
sind] (Ferdinand III. an Carretto, Prag 1648 Januar 3. Ausf.: StAbt Spanien Dipl. Kor-
respondenz Fasz. 42 [Ferdinand III. an Carretto]fol. 2–3 – Konzept: RK FrA Fasz. 56a
[1648 I]fol. 112–112’, 117. Zur Person: Francesco Carretto (gest. 1651), marchese di
Grana; 1641–1651 ksl. Botschafter in Spanien [ Schwarz, 213f]).
schen Spania und Franckreich erscheinte , underthenigist verhoffend, wir
werden an solcher remonstration nit unrecht gethan haben.
Das aber die protestierenden vor dißmal so eilferttig verfahren, ist ver-
muettlich auch daher kommen, das inen am vergangnen freytag zeitung
einglangt, der Königsmarckh wer mit 16 regiment pferdt von Eur Kayser-
licher Mayestät kriegsvolckh geschlagen und selbst gefangen worden
darvon wir aber bis dato anderstwoher, als wie es die Schweden und pro-
testierenden selbst außgeben, kein nachricht haben.
Rezepisse auf zwei Weisungen vom 29. Januar 1648 (Nr.n 103 und 102)
Im Schreiben wird irrtümlich der Empfang der ksl. Weisungen vom 28. und 29. Januarii
bestätigt, tatsächlich waren jedoch beide Weisungen vom 29. Januar 1648. Vgl. auch den
korrekten Eintrag im Diarium Volmar vom 9. Februar 1648 (Text: APW [ III C 2/2, 981 Z. 14–29] ).
Dem Churbrandenburgischen haben wir bedenckhens getragen, die in-
struction zu communicieren, ehedann wir nachricht erlangten, ob der
von Blumenthal bey selbiger churfürstlicher durchlaucht angelangt wer
oder nit. Sonderlich weil wir vernommen, das sie ir absechen uf deß
Churbrandenburgischen obristcammerers, dess von Bürgsdorf, verrich-
tung bey Chursaxen halten
das sie bevelcht weren, darauf fest zu bestehen, das es alles bei dem, was
bey anweesenheit Eur Kayserlicher Mayestät geheimben raths und obri-
sten hofmeisters, dess hoch- und wolgebornen herrn Maximilian grafens
zu Trautmansßdorf etc., eingewilligt worden , verbleiben müest.
Was dess Chursäxischen ministri, Dr. Leübers, comportamenti anlangt,
darvon haben wür in negstvorgehender relation
gung gethan, und würdt nun die aniezt fürgehende conferentz, bei wel-
cher er sich auch einstellen thut, mehrers weisen, ob er seines gnädigsten
herrns bevelch in allem nachgehen würdet.
Wür erwartten nun uf morndrigen tag, was uns die Schweden für ein ant-
wortt bringen werden, darbey wir auch sechen wollen, ob sie über den
assecurationspuncten zu einer cathegorischen erclärung zu vermögen.
PS[1] Diesen abendt hat herr graf von Witgenstain mich, Volmarn, be-
suecht unnd mir gesagt, daß er unnd seine mitgesandte von ihr churfürst-
licher durchlaucht zue Brandenburg befelcht wehren, über dasjenig, was
bißher super instrumento pacis bestritten worden , unnd nunmehr über
die außgehändigte zween articulos de amnistiae et gravaminibus ein
guetachten ze geben, dergleichen auch von denn Berlinischen räthen er-
fordert worden. Khöndten also noch derzeit kheinen consensum über be-
meldte articulos geben. Es wehren aber vornemblich drey puncten im
ganzen instrumento, darab seine churfürstliche durchlaucht sich beschwe-
ren wurden, alß erstlich die autonomia
Art. V § 12 KEIPO4A betr. das Religionsrecht der Mediatstände (auch Landsassen, Va-
sallen) und Untertanen (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,30–37IPO
← § 47IPM).
allein umb daß tempus emigrandi
Art. V § 12 Absatz beginnend Illi denique KEIPO4A (Text: Meiern IV, 571 letzter Ab-
satz; später Art. V,37IPO ← § 47IPM) bestimmte eine 15-jährige Auswanderungsfrist
für künftige Konvertiten. In *KEIPO5* und KEIPO6 war diese Fristenregelung gemäß
den Bestimmungen der Hauptinstruktion ausgelassen worden (vgl. zuletzt den ksl. Text-
vorschlag zur Autonomie im Reich, d.i. [Nr. 99 Beilage 5)] .
derentwegen eingelangte churfürstliche schraiben in originali vorgewisen,
in welchem sie zugeben, daß solche zeit uff drei jahr möge restringiert
werden
In den Declarationes ultimae der prot. Rst. vom 21. Januar 1648 war eine Frist von sechs
Jahren gefordert (Text: Meiern IV, 879 letzter Absatz).
[autem]“ „Illi vero“, „Hoc tamen non obstante“ sein verblaibens haben
Gemeint sind die Einschränkungen des landesherrlichen Reformationsrechts in Art. V § 12
KEIPO4A (Text: Meiern IV, 570 zweiter Absatz; später Art. V,31, 33–34IPO ← § 47
IPM), die vom Ks. abgelehnt wurden (vgl. [Nr. 29 ab Anm. 104)] .
wölcher mainung seinem vorgeben nach auch ihr churfürstliche durch-
laucht zu Saxen sein solle
In der Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen zu den ksl. Notae zum KEIPO4A (Nr.
[117 Beilage [2])] heißt es zu den gen. Bestimmungen: Stellen ihre churfürstliche durch-
laucht auf fernere handlung, haben ihre gedancken dero gesandten außführlichen zu er-
kennen gegeben ( RK FrA Fasz. 54ffol. 579’).
Zum andern wegen der paritet beim Kayserlichen cammergericht
Die Frage der paritätischen Besetzung der Assessorenstellen am RKG wurde im
*KEIPO5* (Text: Meiern IV, 825 drittletzer Absatz) und Art. V § 20 KEIPO6 (Text:
ebenda, 695) auf den nächsten RT verschoben.
drittens wegen der fraw landtgrafin zue Hessen Cassel praetension
Gemeint ist die Hinzuziehung Kurbg.s zur Zahlung der Armeesatisfaktion an Hessen-
Kassel. Kurbg. hatte über seine Besitzungen im niederrheinisch-westfälischen Reichskreis
im Sommer 1647 an Hessen-Kassel kontribuiert und war gemäß KEIPO4A (Text:
Meiern IV, 587 , Absatz beginnend mit Quod vero, bestätigt in *KEIPO5* , d.i. ebenda,
832 dritter-fünfter Absatz) zur Zahlung verpflichtet. Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-
Kassel verzichtete jedoch seit Januar 1648 auf die kurbg. Kontributionen, wodurch Kurbg.
schließlich durch Verschiebung des Stichtags für die Festlegung der zur Zahlung ver-
pflichteten Rst. auf den 1. März 1648 seine Zahlungsbefreiung durchsetzen konnte (vgl.
Foerster, Ferdinand, 301, 350f).
Was den übrigen innhalt anlangte, werden ihre churfürstliche durchlaucht
sich gern mit Eur Mayestät conformieren.
Ich hab ihme geantwortet, sovil die autonomiam anlangen thet, hetten die
catholische sambtlich hoche ursach, sich dem vorigen auffsaz zu oppo-
nieren, allermaassen solches bey der handlung selbß denn protestierenden
mehrmahln umbständtlich were remonstriert worden. Also wurde es bey
der Kayserlichen resolution zu verblaiben haben.
Die paritet beim Kayserlichen cammergericht betreffend wolle sich ain-
mal khain catholischer standt darzue vermögen lassen.
Wegen der Hessen Casselischen praetensionum seyen wür gnuegsamb be-
felcht unnd erbiethig, sobaldt die zween articuli de amnistia et gravamini-
bus richtig, alßdann auch wegen der Casselischen praetensionum, sowol
die successionem Marpurgicam alß satisfactionem betreffend, Eur Kay-
serlicher Majestädt resolution zu eröffnen
churfürstliche durchlaucht content sein würden.
Er, herr graf, vermainte, wann mann je auff diese formb frid machen
müeßt, so wurde es doch khain recht vertrawen undter denn ständen ab-
geben unnd der frid nit lang bestehen khönden.
Ob nun bey so beschaffenen dingen Eur Kayserliche Majestädt den von Plu-
menthal sein raiß zue ihr churfürstlichen durchlaucht fortzesezen nöthig
erachten werden , stehet zu deroselben allergnädigistem wolgefallen.
PS[2] Als eben dise unsere gehorsamiste relation in außferttigung gestan-
den, werden wir vom Churmainzischen canzler berichtet, dz gleich
disen vormittag der Chursäxische gesandt, Dr. Leüber, zu ime kommen
und die conferentz aufgesagt, mit vermelden, er hete vermeint, dardurch
das fridenswerkh mehrers zu beförderen und etwan die protestierenden
zu fridlicheren consiliis zu disponieren. So müeste er aber vermerckhen,
das aus disem modo procedendi nur mehrer weitläufftigkeit, verbitterung
der gmüetter und weitaussechende separationes practiciert werden wol-
len, darzue sein gnädigster churfürst und herr keinesweeges verstehen
köndt noch wurde. Derentwegen ime auch nit gebürte, sich ferners dabey
finden ze lassen.
Er hete sich in dem außgeliferten instrumento ersechen und könte nit an-
derst befinden, dann das seine churfürstliche durchlaucht damit allerdings
zufriden sein werde. Eben dergleichen hete er auch von denn Churbran-
denburgischen vernommen, und werde der freyherr von Löwen solches
gleich iezt dem Churbayrischen gsandten anzeigen, dann sie besorgten,
sie möchten durch fortsezung diser angefangenen conferentz uns ursach
geben, darvonzuziechen, so er gegen seinen gnädigsten herrn nit verant-
wortten könte. Hete auch gebetten, dise seine erclärung uns wissend zu
machen, und ine, das er sich bei diser conferentz iemals befunden, bei uns
bestermaassen zu entschuldigen.
Wir wollen demnach verhoffen, es werden auch übrige protestierende
sich nunmehr eines andern besinnen.
Beilage [1] zu Nr. 118
Protokoll,s.l. 1648 Februar 6, 7, 8, 9. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 28–46’
Druck: APW III C 2/2, 968 Z. 1 – 981 Z. 13.
6. Februar 1648. Unterredung mit einer Deputation der protestantischen Reichsstände über
die Declarationes ultimae der katholischen Reichsstände. Auf Wunsch der Protestanten tra-
gen ihnen die Kaiserlichen die Partikularforderungen der katholischen Reichsstände vor und
weisen Kritik der Protestanten wegen neuer, unangemessener Forderungen und Klauseln so-
wie der Behandlung allgemeiner Reichsangelegenheiten in den katholischen Declarationes
zurück. Außerdem entkräften die Kaiserlichen die Vermutung, daß die Declarationes auf
der Stimmenmehrheit der Partei um Wartenberg basieren, mit dem Hinweis, daß diese Er-
klärungen von den katholischen Kurfürsten und anderen friedenswilligen katholischen
Reichsständen getragen werden. Langenbeck und Thumbshirn kritisieren die Politik Kur-
fürst Johann Georgs von Sachsen. Die Kaiserlichen lehnen es ab, die Partikularforderungen
der katholischen Reichsstände ohne Rücksprache mit diesen schriftlich auszuhändigen.
7. Februar 1648. Volmar begibt sich zu den Kurmainzischen und findet dort neben deren
Gesandten auch den kurbayerischen Gesandten Ernst vor. Raigersperger berichtet, daß Kur-
bayern vorschlägt, ohne weiteres Warten auf den KEIPO6 unmittelbar mit den protestanti-
schen Reichsständen zu verhandeln; über die Formalitäten werde gerade beraten. Volmar
erläutert den Anwesenden, warum die Kaiserlichen den KEIPO6 bislang nicht herausgege-
ben haben. Die reichsständischen Gesandten raten, nicht auf eine neuerliche Erklärung der
Protestanten zu warten und den KEIPO6 schnellstmöglich herauszugeben, sich dabei jedoch
auf die Artikel betreffend die Amnestie und das Reichsreligionsrecht zu beschränken.
8. Februar 1648. Die Sachsen-Altenburgischen bleiben trotz Einbestellung zu Verhandlun-
gen aus. Meel und Krebs berichten, das sich auf seiten der Protestanten Kursachsen, Kur-
brandenburg, Braunschweig-Lüneburg, ein gräflicher Stand und die Reichsstadt Straßburg,
auf Seiten der Katholischen Kurmainz, -trier, -bayern, Würzburg und Bamberg zu interkon-
fessionellen Verhandlungen zusammengefunden haben. Volmar befürchtet eine Hinterlist
Schwedens und hofft, daß die Verhandlungen in Abwesenheit vieler katholischer Reichs-
stände (vor allem Kurkölns) nicht auf den Kopf gestellt werden. Außerdem weist er auf die
gestrige Absprache hin, daß die Kaiserlichen heute den KEIPO6 aushändigen.
Volmar berichtet den Deputierten der katholischen Reichsstände (s. Anm. 10) über das Ge-
spräch mit Meel und Krebs. Diese versichern Volmar, daß es durch die reichsständischen Ver-
handlungen nicht zu einem Vorgriff über den Kopf des Kaisers hinweg kommen soll und daß
geplant ist, die Kaiserlichen stets über den aktuellen Stand der Verhandlungen in Kenntnis zu
setzen. Bei der Vormittagssitzung sei nur über den Verhandlungsmodus beraten werden,
Sachfragen sollen erst am Nachmittag verhandelt werden. Die Deputierten ermuntern Vol-
mar, Art. I–V KEIPO6 trotz der laufenden Verhandlungen der Reichsstände herauszugeben,
und bitten um Geheimhaltung der Verhandlungen, da die Protestanten diese nach eigener
Aussage vor den Schweden geheim halten wollen. Volmar kündigt die Herausgabe der ge-
nannten Artikel des KEIPO6 an, will dabei jedoch nicht an den KEIPO4A gebunden sein.
Da Salvius am Morgen wieder aus Münster zurückgekehrt ist, begeben sich die Kaiserlichen
zu den Schweden und übergeben die Artikel I–V KEIPO6 betreffend u.a. die Amnestie und
das Reichsreligionsrecht. Wenn diese beiden Punkte beschlossen sind, sollen auch die übrigen
Punkte verglichen und nach geschlossenem Frieden die Frage der schwedischen Armeesatis-
faktion in die Reichsräte gebracht werden. Sollten die Schweden jedoch nicht in die ausgehän-
digten Artikel einwilligen, wollen die Kaiserlichen an das bisher Verhandelte nicht mehr ge-
bunden sein. Oxenstierna und Salvius wissen von den Verhandlungen der Reichsstände und
hoffen, daß sie die herausgegebenen Teile des Gesamtentwurfs unverändert annehmen kön-
nen, wollen ihrerseits auch an nichts mehr gebunden sein, wenn die Kaiserlichen von dem
bisher Verglichenen abrücken. Salvius moniert nach einer ersten Durchsicht die Auslassung
der Regelungen über den Status Augsburgs und die Parität am Reichskammergericht; die auf-
kommende Diskussion über Augsburg wird jedoch von den Kaiserlichen unterbunden.
Um 17 Uhr werden einer Deputation der protestantischen Reichsstände ebenfalls die Artikel
I–V KEIOP6 übergeben. Anschließend berichten die Kurmainzischen Volmar von dem Ver-
lauf der Verhandlungen mit den Protestanten.
9. Februar 1648. Die Kaiserlichen übergeben den katholischen Gesandten bei den reichsstän-
dischen Verhandlungen (s. Anm. 10) ein Protokoll über die gestrige Aushändigung der Ar-
tikel I–V KEIPO6 und erfordern ihrerseits ein Protokoll über den Verlauf der reichsstän-
dischen Verhandlungen am gestrigen Tage. Die Kaiserlichen fassen den Verlauf der Ver-
handlungen seit Herbst 1647 zusammen, um den unbedingten Friedenswillen des Kaisers
zu dokumentieren. Sie kritisieren die reichsständischen Separatverhandlungen, insbesondere
die Beteiligung Kurbayerns, und plädieren für einen engen Zusammenhalt von Kaiserlichen
und Katholischen. Außerdem betonen sie erneut den Friedenswillen des Kaisers und legen
ausführlich dar, daß dieser nicht im Sinn habe, die Verhandlungen wegen Spanien zu ver-
zögen. Die Katholischen sollen die Kaiserlichen informieren, bevor sie in den Verhandlungen
mit den Protestanten etwas nachgeben. Die Katholischen betonen, daß dem Kaiser nicht vor-
gegriffen werden soll, Kurköln wurde bereits angeschrieben, seine Gesandten wieder nach
Osnabrück zu schicken.
Beilage [2] zu Nr. 118
Erinnerungen einiger katholischer Reichsstände (14 Punkte),s.l. 1648 Februar 10. Kopie: RK
FrA Fasz. 55a (1648 II)fol. 48–48’.
Ein zwei Punkte mehr umfassendes Exemplar der kath. Erinnerungspunkte lag bereits der
Relation vom 3. Februar 1648 bei (vgl. [Nr. 109 Anm. 21] ). Im Vergleich zu diesem fehlen
hier die Erinnerungen betr. Pfalz-Sulzbach sowie die Autonomie im Reich.
–/ 119/–
Osnabrück 1648 Februar 10
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 Nr. 87 unfol.
Hintergründe der reichsständischen Separatverhandlungen: enges Verhältnis Vorburgs zu
den protestantischen Reichsständen und Schönborn, daraus resultierende Weisung Schön-
borns zu einem Vorgriff unter Hinzuziehung Kurbayerns und Bambergs; Fehlverhalten
Thumbshirns und Langenbecks. Gründe für den Rückzug Leubers von den Separatverhand-
lungen.
Hessen-Kassel; Königsmarck; Buschmann. Unzufriedenheit Sayn-Wittgensteins. Exemtion
Oldenburgs.
PS Unterredung mit Sayn-Wittgenstein; Blumenthal.
Auf ein Schreiben vom 29. Januar 1648 . In unserer gesambten relation
werden Euer Excellenz vernemmen, waß vor ein schöne conferentz zwi-
schen denn catholischen und protestierenden obhanden gewesen, nun-
mehr gottlob unterbrochen worden.
Damit aber daß fundament, woher diß werkh entsprungen, desto besser
vermerkht werde, hab Euer Excellenz ich disen nebenbericht gehorsam-
blich thuen sollen, weil solche particularia in die relation einzebringen
derzeit allerhandt bedenkhen auff sich tragt.
Der von Vorburg hatt sich, wie Euer Excellenz anvor bewußt, stetigs
grosser vertraulicheit mit denn protestirenden, sonderlich aber mit Alden-
burg und Braunschweig beflissen, zwar dardurch ins vergangen sovil nit
schaden könden, weiln i[h]m die manutenentz und direction gemanglet.
Nachdem aber sein gnädiger fürst und herr vom bisthumb Würtzburg
zum churfürstenthumb Maintz erhebt worden, hatt er durch seine bei
ihr churfürstlicher gnaden habende privanza sovil zuwegen gebracht,
daß dieselben daß höchste vertrawen bei disen tractaten auff seine relatio-
nes gesetzt und, weil er vorgebn, daß er der protestirenden per omnia
mächtig, alles mit inen richtig machen köndt, hergegen aber die Kayser-
lichen alle handlungen den Spanischen zu gefallen nur verlängern theten,
unlangst ein gantz ernstlich bevelchschreiben an die sambtliche Chur-
maintzische gsandtschafft abgehen lassen , deß innhalts, sie mit zuziehung
deß Churbayerischen , auch Bambergischen abgesandtens denn Kayser-
lichen vorgreiffen und eüsserist sich befleissen solten, daß man sich mit
denn protestirenden absonderlich vergleichen möcht, so mir vom herrn
Raigensperg, doch in höchstem vertrawen und pitten, ime nit zu vermeh-
ren , vorgelesen worden.
Auff dises schreiben hatt nun der Vorburg die Braunschweigischen an-
gestifftet, denn Churbayerischen ein solche particularconferentz vor-
zeschlagen, der dann folgendts an die Churmaintzischen kommen und
vermeint, er treffe es eben gar wol
die von ime und denn Churmaintzischen mir gegebne vertröstung
Volmar hatte ggb. Ernst und den kurmainzischen Ges. am 7. Februar angekündigt, ihren
Forderungen entsprechend den KEIPO6 für die Punkte Amnestie und Reichsreligionsrecht
schnellstmöglich herauszugeben (vgl. die Relation vom 10. Februar 1648, d.i. [Nr. 118 Bei- lage [1]] ). Dennoch fand am folgenden Tag die Partikularkonferenz zwischen Ges. kath.
und prot. Rst. statt.
nommen worden, die conferentz anzestellen, dabei auch die insolentz
deß Thumbhirns so groß war, daß als herr graf von Lamberg ine am frey-
tag abendts [7. Februar 1648] zu sich erfordern lassen, damit wir vernem-
men köndten, in quo statu der protestirenden consultationes weren, daß
er denselbn nit gewürdigt, weder damaln noch folgenden sambstags sich
einzestellen. Wölchergestalt auch er und der Langenbekh den herrn chur-
fürsten von Saxen, als wir unß am donnerstag zuvor [6. Februar 1648]
auff seine churfürstliche durchlaucht bezogen, despectirt, würdet daß
protocollum weisen, auß wölchen circumstantiis gnugsamb erscheint,
waß unter diser conferentz verborgen gewesen.
Daß aber heüt dato Dr. Leüber derselben auffkündt, ist sonder allen
zweifel daher kommen, daß wir gestern denn catholischen den vom herrn
Schröder überschikhten extract an ine abgangnen churfürstlichen schrei-
bens
Gemeint ist die Weisung Kf. Johann Georgs vom 31. Dezember 1647[/10. Januar 1648]
( [Nr. 112 Beilage [2]] ). Außer mit dieser ksl. Weisung, die allerdings erst am 19. Februar
1648 in Osnabrück eintraf, erhielten die ksl. Ges. diesen Auszug der kfl. Weisung bereits
am 9. Februar 1648 unmittelbar von Schröder (vgl. APW [ III C 2/2, 979 Z. 15–18] ; das
Übersendungsschreiben Schröders an die ksl. Ges. konnte nicht ermittelt werden).
durch disen dem Läuber kundtgethan worden, er also besorgen müessen,
daß er dessentwegen in unglegenheit kommen möchte.
Wie es mit Cassel
avisi von〈s〉 Königsmarkhs niderlag wahr saind, dörfften die Churcöl-
nischen wol auff ihrer 〈t〉otal negativa verharren wölln. Es ist derselbn
keiner allhier, vermeine aber, Dr. Puschmann werde morgens widerkom-
men
Buschmann kehrte erst am 4. März 1648 wieder nach Osnabrück zurück. Er und Lands-
berg waren nach Abschluß der Beratungen über die Declarationes ultimae der Mehrheit
der kath. Rst. , also Anfang Februar 1648, zur Berichterstattung nach Münster abgereist
( Foerster, Ferdinand, 337; APW III C 2/2, 972 Anm. 2). – Daneben waren die Ges.
zahlreicher weiterer kath. Rst. aus Protest gegen die Politik der kath. Kf.en und ihrer
Anhänger aus Osnabrück abgereist; nach dem 10. Februar 1648 waren nur noch die Ges.
der Kf.en von Mainz, Trier und Bayern, des Est.s Salzburgs, der Hst.e Bamberg, Würz-
burg und Speyer, der Mgft. Baden-Baden und der Hg.e von Ost. in Osnabrück anwesend,
wobei letztere an den Beratungen der übrigen nicht mehr teilnahmen ( Wolff, 55 Anm.
59).
Herr graf von Wittgenstein ist über alle maassen malcontent〈e〉, daß man
in seinen pretensionibus nit willfahren will, so aber wegen der beeden
churfürsten Trier und Cöln nit sein kan, neben dem auch die merita caus-
sae nit clar seyend, ob und wie er oder sein v〈e〉tter darzu berechtigt
Gf. Johann VIII. von Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein vertrat neben seiner Tätigkeit für
den Kf.en von Bg. auch die Interessen seines Hauses im Kampf um das Erbe der 1636 im
Mannesstamm ausgestorbenen Linie Sayn. Deren Interessen kollidierten u.a. mit denen
der Kf.en von Köln und Trier als Lehnsherren der Gft. Sayn ( Großmann, 112; Schmidt,
Wetterauer Grafenverein, 571f). Wittgenstein forderte, die Bestimmungen des KEIPO4A
solange beizubehalten, bis sich die interessierten Parteien untereinander geeinigt hätten
(vgl. Meiern IV, 881 , 885). Die Ksl. dagegen hatten der Forderung der kath. Rst. entspre-
chend (Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. ; Text hier Meiern IV, 926
achter Absatz) die Regelung betr. Sayn in Art. IV KEIPO6 ausgelassen. Bereits zuvor
hatten die ksl. Ges. an den Ks.hof geschrieben, die Fronten in dieser Sache seien so ver-
härtet , daß daher nichts beßers wehre, dan diese praetension, alß welche ohnedaß gar nit
ad amnestiam gehörig […], von diesen tractaten gäntzlich außzusetzen (Lamberg, Krane
und Volmar an Ferdinand III, Osnabrück 1648 Januar 14; [ [wie Nr. 89 Anm. 3] ]).
Exemtion Oldenburgs.
PS Gespräch mit Sayn-Wittgenstein . Es wer wol villeicht nit böß, daß
der herr von Plumenthal sein raiß fortsetzen thet.