Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann

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Verweis auf die Weisungen vom 16. und 20. November 1647 (Nr.n 1 und
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5). Die Notanda Volmars zum ersten kath. Ga.

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Beilage [1] der Relation vom 8. November 1647 ( APW II A 6 Nr. 272).
haben wir unterdessen
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empfangen und für vernünftig befunden. Wie wir unß aber leicht die ge-
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danckhen machen können, es werden sowohl theils der catholischen
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stände auf ihrer gefasten mainung bestehen alß die protestierenden von
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ihren uberschweren und harten postulatis sich sobaldt nit wendig machen
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lassen, du und deine mitabgesandte aber inmitels wegen unserer eüch ver-
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trösteten resolution in weiterer handtlung allerdings anstehen möchtet,
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also haben wir eüch in antecessum und damit ihr gleichwol in deniehni-
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gen passibus, wo wir uns bereit resolviert, unser intention wissen möget,
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eüch auch in dem vorhabenden vergleich zwischen den catholischen und

[p. 35] [scan. 129]


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protestierenden

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Die ksl. Absicht war gewesen, daß sich die kath. und prot. Rst. in den Osnabrücker Ver-
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handlungen
ohne zueziehung der außländischen cronen untereinander selbst vergleichen
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(zitiert aus der Weisung vom 14. Oktober 1647; Text: APW II A 6 Nr. 249). Dieses Ziel
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wurde jedoch durch den alternativen Verhandlungsmodus vereitelt, dem die ksl. Ges. am
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20./21. November 1647 zustimmen mußten (vgl. [Nr.n 7 und 6] ).
desto besser darnach richten khindt, hiebeygefüegte con-
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clusa hiemit einschliessen wollen, gar nicht aber zu dem endt, daß ihr
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eüch deren als unser haubt- und entlicher resolution gebrauchen oder zu
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einzigem vorgriff und decision bedienen sollet, sondern damit ihr ieztge-
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dachtermassen eüch darnach in vergleichung der stände under sich richten
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und von unserer intention in antecessum was liecht haben, auch umb sovil
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mehr, was den catholischen vermüg derselben zum besten geraichen kan,
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allen müglichen fleiß anwenden thuet. Soltet ihr aber uber dises alles die
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sachen zwischen den catholischen und protestierenden dextre dahin rich-
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ten khinden, daß sie sich den catholischen zum besten etwas noch mehrer
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zum zihl legen, so habt ihr solches zumahlen nicht zu underlassen, ge-
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staltsamb wir hoffen wollen, es werde etwan die conferenz selbst eüch
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ein und andere apertur hierzu geben.

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Ihr wollet aber bey diser handtlung insonderheit wohl in acht nehmen,
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daß ihr eüch in dem puncto restitutionis et executionis pacis nicht über-
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eilet, noch auf demselben, wie er iezt in instrumento pacis gesezt ist, in
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etwas verbindtliches einlasset

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Bezug auf Art. XV KEIPO4A (Text: Meiern IV, 587 –590). Ein entsprechendes Verbot
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enthält auch eine weitere Weisung vom gleichen Tag (vgl. [Nr. 13 bei Anm. 8] ).
, sondern in disem sowohl als in allen an-
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dern puncten unsere haubtresolution erwarttet, die wir eüch so baldt, als
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es müglich sein wirdt, neben einer außfüehrlichen instruction, wie und
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wan ihr eüch deren zu gebrauchen, zukhommen lassen wollen .

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Und dieweilen wir uns bey dem § „Quoad oppignorationes etc.“

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Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend Quod ad Oppignorationes KEIPO4A betr. die
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Einlösung von Reichspfandschaften durch den Ks. (Text: Meiern IV, 569 zweiter Absatz;
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später Art. V,26IPO ← § 47IPM).
dahin
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resolviert, daß dziehnige, was in specie darinnen wegen Lindaw

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Die Reichsstadt Lindau am Bodensee war seit dem Jahre 1430 im Besitz einer Reichspfand-
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schaft
über die vier Meierhöfe (gen. Kelhöfe) Aeschach, Oberreitnau, Schönau und Ricken-
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bach
des Damenstifts Lindau gewesen, dielt. einem Privileg aus dem Jahre 1500 nur durch
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das Reich ausgelöst werden konnte. 1628 wurde der Stadt die Pfandschaft durch eine ksl.
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Resolution entzogen und gegen Erlegung eines Pfandschillings von 1100 rheinischen Gul-
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den
auf Gf. Hugo XVIII. von Montfort (1599–1662) übertragen, der sie wiederum 1638 an
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Ehg.in Claudia von Tirol abtrat ( Zedler XVII, 1332ff; Loewe, 48; Wüst, 113f; vgl. auch
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das vermutlich 1647 als Flugschrift publizierte Memorial Lindaus Kurtzer jedoch Gruend-
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licher Bericht/ Die/ der Statt Lindaw/ in anno 1628. ohnversehens abgeloeste/ vnd her-
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nechst in anno 1638. der Ertzhertzogin Claudiæ Fuerstl. Durchl. cedirte Reichs=Pfand-
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schafft betreffent in: HStA Stuttgart, A 90 D Band 48). – Art. V § 9 KEIPO4A be-
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stimmte
die Restitution der Reichspfandschaft an die Reichsstadt Lindau nach erfolgter
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Zahlung der Pfandsumme.
und

[p. 36] [scan. 130]


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Weissenburg

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Der Reichsstadt Weißenburg im Nordgau war 1534 eine befristete, aus vier Dörfern (Kai-
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dorf
, Petersbuch, Biburg und Wengen) und zwei Weilern (Heiligenkreuz und Rohrbach)
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bestehende Reichspflege als Pfand übertragen worden, die in der Folgezeit von den regie-
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renden
Ks.n immer wieder verlängert wurde. 1621 jedoch verweigerte Ks. Ferdinand II.
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(1578–1637; 1619 Ks.) die Verlängerung der Reichspflege und übertrug sie schließlich 1629
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dem Fbf. von Eichstätt ( Röttel, 234f; Rieder, 598–622, 666; vgl. auch das Memoriale der
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Reichs=Stadt Weissenburg in Nordgau, die reluirte Reichs=Pflege betreffend,s.l. [1646
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Februar]. Text: Meiern II, 826f ). – Art. V § 9 KEIPO4A bestimmte die Restitution der
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Reichspfandschaft an die Reichsstadt Weißenburg nach erfolgter Zahlung der Pfand-
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summe
.
begriffen, außgelassen werden solle, allermassen ihr aus ob-
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vermelten conclusis sub finem zu sehen, also haben wir eüch auch dz
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darin angezogene und uns von deß bischoffs zu Aichstett andächtigen

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Reichsfh. Marquard Schenk von Castell (1605–1685, 1681 Reichsgf.), 1636–1685 Fbf. von
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Eichstätt ( Gatz, Bischöfe I, 419ff).

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wegen eingereichte memorial zu dem endt einschliessen wollen, daß ihr
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auf unserer diß orths gefasten resolution umb sovil mehr beharret.

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