Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Es haben zwar die herren Kayserlichen wegen § „Tandem omnes etc.“ , daß nemblichen
solcher in die reichsräthe zue consultation nicht solte gezogen werden, ihren dissensum
genugsamb contestirt, wan aber die königlich Schweedischen und protestirente mit ihrer
instanz und unaussezlichen anhalten insoweit vor- und durchgetrungen, alß ist gemelter
§ „Tandem omnes etc.“ zusambt dem puncto satisfactionis militiae gestern vormittag in
den dreyen reichscollegien in deliberation gebracht, von den fürstlichen ein dergleichen con-
clusum, wie die mitkommende mit littera A signirte copi weist, gemacht, aber noch zur zeit,
damit es weder hier noch zu Münster zu fruhezeitig nicht divulgirt werde, anderen gesandt-
schafften, unangesehen es von underschidtlichen begert, nicht communicirt worden. In dem
churfürstlichen collegio seind die stimmen von Churmainz, Trier, Cölln, Bayern und Sach-
sen auf handthabung des besagten paragraphi, von dem Churbrandenburgischen aber und
den stättischen wie auch den protestirenten fürstlichen auf eine deputation sowohl zu den
herren Kayserlichen alß königlich Schweedischen zihlend außgefallen.
Was bey dem Altenburgischen proiecto super puncto assecurationis pacis
Bezug auf den 1648 IV 27 den Ksl. überreichten Textvorschlag der Ges. prot. Reichsstände
zur Friedenssicherung ( [Beilage A zu Nr. 96).]
lischen churfürstlichen, alß sie solchen auffsaz überlegt und examinirt haben, erinnert wor-
den ist, gibt die insoweit gegen der vor 8 tagen überschikhten
Seinem Bericht an [Wolkenstein] über den Stand der Verhandlungen in Osnabrück von
1648 IV 30 (Kopie: StK FrA Ka. 4 [WF XLIII] fol. 109–109’) hatte Goll den 1648 IV 27
den Ksl. übergebenen Textvorschlag der Ges. prot. Reichsstände zur Friedenssicherung
( [Beilage A zu Nr. 96] ) beigelegt.
neben den mit littera C und D bemerkhter de iuribus statuum et commerciis tractirenden
articulis, beyligende abschrifft zu vernemmen. Den punctum executionis belangendt, so von
bemelten churfürstlichen nicht weniger alß gedachter punctus assecurationis vorgenommen
worden, hat es damit die beschaffenheit, das in dem ersten § „Simulac etc.“ post verbis
„imposita fuerint e“ die wort „civitatibus Imperii ac omnibus aliis“ beygerukht
Bezug auf § „Simulac“ des Textvorschlags der Ges. prot. Reichsstände zur Friedenssiche-
rung (Text: RK FrA Fasz. 55a [1648 IV] fol. 154 – [Beilage B zu Nr. 96] ; vgl. später Art.
XVI,1 IPO = § 98[1] IPM).
ipsa etc.“ post verbis „tam quae per“ verba „regna, provincias et“ gesezt, das wort „modum“
ante verbum „armistitii“ expungirt, post verbis „alterius partis“ die wort „vel quemcunque
alium modum“ inserirt, verbum „propriis“ in „pristinis“ mutirt, post verbis „restituantur.
Quae vero“ die wort „post occupationem“
sione horum bellorum“ verba „durante hoc bello“ und nach dem wort „praesidiariis“ verba
„apud eosdem“ addirt werden sollen
propriis iuribus et immissione ex propria authoritate posita sunt, approbirt worden
sten aber wird die debattirung solcher proiectorum vermuethlich biß zu erledigung des
puncti satisfactionis militiae ersizen bleiben müessen
In Meiern V, 763 ff. ist ein Textvorschlag der Ges. Sachsen-Altenburgs zum Friedensvoll-
zug abgedruckt (s. auch APW [II C 4/1 Beilage A zu Nr. 236] [dort irrig als Textvorschlag
zu Friedensvollzug und -sicherung identifiziert]), der Oxenstierna 1648 IV 27[/V 7] über-
geben worden war (vgl. Meiern V, 761 rechte Sp. letzter Abs.; APW [ II C 4/1, 447 Z. 30– 32)] . Dieser enthält die in den vorigen Anm.en angesprochenen Änderungen fast vollstän-
dig, lediglich im § „Loca ipsa“ (Text: Meiern V, 764 zweiter Abs.) ist die von Goll er-
wähnte Passage regna, provincias et nicht eingerückt. – Ein Textvorschlag der sachsen-
altenburgischen Bevollmächtigten zur Friedenssicherung ist ebenfalls in Meiern V, 765 f.
abgedruckt (s. auch APW [ II C 4/1 Beilage B zu Nr. 236] [dort wiederum irrig als Text-
vorschlag zu Friedensvollzug und -sicherung bezeichnet]); dieser war Oxenstierna am sel-
ben Tag überreicht worden (vgl. Meiern V, 761 rechte Sp. letzter Abs.; APW [II C 4/1, 447 Z. 30–32)] . Der Textvorschlag ist bei Meiern mit dict. Osnabrück 1648 IV 21[/V 1]
datiert, jedoch nicht mit Beilage 6 zu Nr. 100 identisch.
Monsieur Servient bestehet starck darauf, das die handlung eintweders nacher Münster ge-
zogen oder aber an baiden orthen tractirt und inskünfftig, wie verlautet, neben anderem die
exclusion des Burgundischen craiß und herzogen zu Lottringen von dem Teütschen frieden,
sodan abschneidung ihrer Kayserlichen majestätt assistenz auß dero erblanden vor die cron
Spanien und das praetendirente ius status, sessionis et voti in Imperio pro corona Galliae in
besagte Münsterische handlung gebracht werden solle.
Die herren Kaiserlichen haben die Churmainz- und Bayrische heüt um 9 uhr zu sich erfor-
dern lassen und auf beschehenes erscheinen von ihnen begert, sie möchten darob sein, das
mit bevorstehender consultation über den punctum satisfactionis militiae noch etwas zu-
ruckhgehalten wurde. Dise haben aber geantworttet, das es schwerlich sein köndte, ist
auch hierauf noch disen abendt alberait ein rath angesagt worden, bey welchem in solcher
materi die quaestion, qui, quomodo, quantum und villeicht auch quibus vorkommen solle.
Dato erlangt man die nachricht, das die Marpurgische successionsach vermittelß der zu den
[!] Hessen Cassel gepflogener particulartractaten ihre richtigkeit dermahlen erlangt habe.