Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Rezepisse auf Nr. 82. Deme soll nuhn unßersortts mit allerunderthenig-
stem gehorsamb und fleiß nachgesetzt werden, gestalten die außfertigung
albereith im werck begrieffen
gen, sambstags, die extraditio erfolgen soll
Tatsächlich wurde KEIPO8 den schwed. Ges. erst 1648 V 11 übergeben (vgl. [Nr. 108 mit Beilage [1]] ; APW [ III C 2/2, 1065 Z. 5–7).]
schüldigkeit erfordern, Ewer Kayserlicher Mayestätt allerunderthenigst
anzudeuten, waß sich in eim und andern für difficulteten ereigen thuen.
Und zwar soviel den punctum amnestiae ahnlangt, weil in dem uber-
schikten auffsatz
Bezug auf den (internen) KEIPO7 von 1648 IV ( [Beilage [1] zu Nr. 82).]
unterdeßen quoad particulares waß anders vergliechen, daß es dabey zu
bleiben
Im (internen) KEIPO7 weist der am Rand notierte Beschluß des GR (Text: GehStReg
Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 1 fol. 5–5’) die ksl. Ges. in bezug auf die Amnestie an,
daß, wan darein quoad particulares bey ein oder anderm punct waß anders under ihnen
mit den Schwedischen und protestirenden verglichen worden, es nach demselben zu se-
zen, außerhalb in § „In Bohemia“ et § „Tandem omnes etc.“, da sollen sy bey der Kay-
serlichen declaration in alle weeg verpleiben. An der entsprechenden Stelle des Art. IV
wird am Rand nochmals zusätzlich darauf hingewiesen, daß die ksl. Ges. bei diesem Text-
vorschlag zur Amnestie in den ksl. Erblanden bestendig verharren und sich darüber
durchauß in keine weitere handlung oder limitation einlassen (vgl. ebenda fol. 20’–21)
sollen.
culo compositionis gravaminum.
Ewer Kayserlicher Majestätt haben wir aber vom 23. Aprilis allerunder-
thenigst berichtet , waß unß damahlen von den Schwedischen für ein
auffsatz des zwischen denen Lutherischen und Calvinischen ständen ge-
machten vergleichs
Bezug auf den 1648 IV 23 den Ksl. übergebenen vereinbarten Text über den Einschluß
der Reformierten ( [Beilage D zu Nr. 88).]
instrumento einverleibten
Bezug auf Art. VI KEIPO4A (Text: Meiern IV, 575 f.; vgl. später Art. VII IPO ← § 47
IPM) betr. religionsrechtliche Gleichstellung der Reformierten mit Katholiken und An-
hängern Augsburgischer Konfession.
auffsatz widerholten vergrieff
beyde theill auff demienigen, so under ihnen letztens vergliechen worden,
beharren werden. Diesem articul ist biß dato im tractatu auch anhengig
gewesen die clausula remissoria wegen der Schweitzer exemption , in-
maaßen die Schwedischen und Frantzosen sönderlich darauff tringen
thuen und unß deren nit werden erlaßen wöllen. Gleichwoll soll die biß
auff Ewer Mayestätt fernere resolution bey ietziger extradition außge-
laßen bleiben.
Waß demnach die Braunschweig Lüneburgische aequipollentzverglei-
chung ahnlangt, da ist noch vor Ewer Kayserlicher Mayestätt geheimen
raths und obristen hoffmeisters, deß hoch- und wollgebornen herrn
Maximilians graffens von Trautmanstorff, abreiß von Münster und erst
nachdeme
lete instrumentum denn catholischen ständen zu Münster hinaußgegeben
geweßt, etwas enderung darmit vorgeloffen
Bezug auf Art. XII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 584 ff.; vgl. später Art. XIII IPO) betr.
Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg.
satz
Bezug auf das 1647 VII 13 von Schröder und 1647 VII 4/14 von Biörenklou unterzeich-
nete Vorabkommen über die Entschädigung Braunschweig-Lüneburgs (Text: Meiern VI,
463ff .).
secretarii Wilhelmb Schröders subscription dem Braunschweigisch Lüne-
burgischen abgesandten zugestellt worden, wölchem dann würdet nach-
gangen, zumalen auch der passus wegen bezahlung 80 000 reichstaler für
den Gustaf Gustavi
sen herrn bischoffs und des capituls verglichene sach inserirt werden
muessen
Bezug auf § „Primo“ der Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg (Text: ST
VI.1 vorletzter Abs.; vgl. später Art. XIII,2 IPO) betr. Verzicht und Entschädigung des
Gf.en Gustav Gustavsson af Wasaborg. – Wartenberg hatte 1647 VII 28 mit den ksl. Ges.
über die Höhe der Entschädigung für Gustavssons verhandelt und letztlich einer Summe
von 80 000 Rt., allerdings ohne Einräumung eines Territorialpfands, zugestimmt (vgl.
APW [ III C 2/2, 871 Z. 10–874 Z. 3] ; APW [ III C 3/2, 971 Z. 22–43).]
tractiren unterstehen thue, entfliehen will.
Sodann ist bei der statt Minden in dem Brandenburgischen aequivalent
seither auch bedingt worden, daß nit allein die ohne mittel einem bischoff
daselbst, sondern auch dem thumbcapitul angehörige und in der statt ge-
richtszwang gelegne güetter darvon exempt sein sollen
Bezug auf § „Eidem domino“ des auf 1648 III 9/19 datierten zweiten Vorabkommens
über die Entschädigung für Kurbg. (Text: Meiern V, 590 letzter Abs. – Beilage [2]; vgl.
später Art. XI,4 IPO) betr. Überlassung des Hst.s Minden als weltliches Reichslehen sowie
eingeschränkte Rechtsgarantie für die Stadt Minden. Im (internen) KEIPO7 lautet die
Passage: Salvis tamen civitati Mindensi suis regaliis et iuribus in sacris et profanis cum
mero et mixto Imperio in criminalibus et civilibus praesertim iure districtus eiusque
iurisdictionis exercitio concesso et pro nunc apprehenso aliisque usibus, immunitatibus
et privilegiis circa ius praesidii et pristinae libertatis hactenus possessis ita tamen, ut pagi
et villae domusque ad principem pertinentes et respective in districtu et intra moenia
civitatis sitae omnino excipiantur (RK FrA Fasz. 54c [1647 [!] VI] fol. 126–126’). Das
zweite Vorabkommen formuliert im hinteren Teil des entsprechenden Abs.es … immuni-
tatibus et privilegiis circa pristina iura ipsis legitime competentibus ita tamen, ut pagi et
villae domusque ad principem, capitulum totumque clerum et equestrem ordinem perti-
nentes et respective in districtu et intra moenia civitatis sitae omnino excipiantur et de
caetero ius principis et capituli inviolatum maneat.
Kayserliche Majestätt, da sie anvor darvon bericht gehabt, sonder allen
zweifel gnädigst wurden approbirt haben. Und hetten wir zwar nit unter-
lassen, gleich nachdem dise aequivalentzsachen von denn ständen unter-
schriben worden
Die Vorabkommen über die Entschädigungen für Kurbg. und das Haus Braunschweig-
Lüneburg waren 1648 III 25 durch Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet, aber
auf 1648 III 9/19 datiert worden (vgl. [Nr. 49).]
aber solche subscription ohne unser beysein fürgangen, auch unß keine
abschrifften zu handen kommen, haben wir es auf sich selbst beruhen,
ietzt aber von dem Churmainzischen directorio erfordern und diser rela-
tion beylegen lassen, da sich die Churbrandenburgische gleichwohl in
vilen passibus verendert befindet, ohne daß die mit unß also verglichen
worden wer.
Die Marpurgische successionsach ist allerdings verglichen
dato von denn Darmbstädtischen abgesandten bei unß formaliter nit
angebracht worden, und sovil wir vernommen, soll desselben vergleichs
allein remissive im instrumento pacis gedacht werden.
Waß in puncto executionis et assecuratonis pacis von denn protestieren-
den für enderungen angemaaßt und wieweit darinnen die catholischen all-
bereit nachgeben wolten, daß haben Euer Kayserlicher Majestät wir in
unseren vorgehenden gehorsamsten relationibus allerunderthänigst ange-
deüttet . Zwar soll damit noch res integra sein, daß denn protestierenden
nichts hinaußgeben worden seye, wie unß die Churmaintzischen und
Bayerischen angezeigt.
Bey dem articulo 8 de commerciis haben die churfürstlichen räthe, wie
auch per maiora die im fürstenrat, biß daher iederzeitt darauff beharret,
daß deß Oldenburgischen zolls manutention in specie gedacht werden
mueßte
Vgl. den 1648 V 1 den Ksl. übergebenen Textvorschlag der Ges. kath. Reichsstände zu
Handelsfreiheit und Zöllen ( [Beilage 5 zu Nr. 100).]
hatt und daher, wann solches außgelassen, destoweniger Euer Kaiser-
licher Majestät intention gemäß sich gegen unß mit darschiessung einiger
unterhaltungsmittel vermögen lassen würdet.
Solchem nach werden Euer Kayserlicher Majestät auß unsrer gehorsam-
sten relation vom 4. diß allergnädigst angehördt haben, wie starkh wir
unß bemüehet, die von denn ständen für guett angesehene consultation
über den § „Tandem“
Vgl. [Nr. 49 Anm. 4] .
ten, so aber soweit vergeblich gewesen, daß sie gestern damit einen anfang
gemacht
Vgl. die Protokolle der Sitzungen des FRO von 1648 IV 26/6 (Text: APW [III A 3/5 Nr. 145] ) und des SRO von 1648 IV 26[/V 6] (Text: APW [III A 6 Nr. 125).]
eingelangter bevelchen die Churmainzischen und Bayerischen zu unß
erfordert und mit der consultation einzehalten ersucht, so war doch die
proposition, iedoch wie sie unß berichtet, allein in terminis generalissimis,
allbereit abgelegt und mit dem votiren ein anfang gemacht gewesen, also
daß ohne grosse unglegenheit diser rathgang nit mehr abgestellt werden
mögen. Es ist iedoch die solutionem militiae belangend nichts gehandlet,
betreffend aber den § „Tandem omnes“ im churfürstenrath von allen
churfürstlichen räthen, allein Brandenburg außgenommen, einhellig da-
hien geschlossen worden, daß Euer Kayserlicher Majestät dessentwegen
im geringsten nichts zugemuettet, sondern allerdings bey dem hievor
diserseits außgehendigtem proiecto
Bezug auf § „Tandem omnes“ und die Regelungen zur Amnestie in den ksl. Erblanden in
Art. IV KEIPO6 (vgl. [Nr. 49 Anm. 4] ).
denburgischen wendeten vor, es wer eine sach, so allein Euer Kayserliche
Majestät und die Schwedischen abgesandten betreffen thet, solte also an
dieselben gewisen werden. Im Fürstenrath seyend zwar ettlich variationes
fürgeloffen, aber haubtsächich auch dahien außschlagend, daß, wafern
Euer Majestät sich zu keiner milterung vermögen lassen wolten, den
Schweden angezeigt werden solte, die stände derentwegen den krieg nit
continuiren lassen köndten, allermaassen Euer Majestät auß deß Ober-
österreichischen abgesandten Hanß Wilhelm Gollens besonderen relation
mit umbständen allergnädigst anzehören haben werden. Er ist zwar mit
unß angestanden, ob er diser consultation beywohnen solte, als wölche
Euer Kayserlicher Majestät intention zuwider vorgienge, weil aber auch
zu bedenkhen kommen, daß sein gegenwart wenigst ad contradicendum
vonnöthen und damit man, waß in diesem consilio vorginge, ein rechte
grundtliche nachricht gehoben, auch etwan ein und andere ungleiche
vota desto besser unterbrochen und zurukhgehalten werden möchten,
also verhoffen wir underthänigst, es werde an seinem erscheinen nit un-
re[c]ht beschehen sein. Sonsten hatt unß auch der Churmainzische cantz-
ler beyligende abschrifften deren in allen dreyen reichsrethen ergangne
schlussmeinungen zustellen lassen.
Wir haben anheüt die Churmaintzischen und Bayerischen widerumb zu
unß erfordert und dardurch den rathgang, so widerumb fürgehen sollen,
rukhstellig gemacht, darnebens inen vorgehalten, wie es gar nit rathlich
sein wolle, daß mit der consultation de satisfactione militiae vor der
Schweden entlichen erclärung uber dz gantze instrumentum fürgangen
werde. Sie sein nochmahlen darauff verblieben, daß nunmehr dieser con-
sultation ihr lauff glaßen werden müste, und hat der Churbayrische Dr.
Krebs darbey angezeigt, daß obzwar sein gnädigster herr der meinung
gewesen, man diesen puncten erst, nachdem all anders geschloßen, tracti-
ren solt, iedoch sein churfürstliche durchllaucht ime unlengst ferner be-
fohlen, wan ie die Schweden nit darzu zu vermögen, daß man unverlengt
zu solcher consultation fürschreitten solte. Wir müßen’s also dahingestelt
sein laßen und wöllen nichtsdestoweniger Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigsten befehl zu gehorsamster folg mit extradition des völligen
instrumenti fürgehen, auch unß darahn nichts hindern laßen.
Vorgestern hat unß der Frantzösische plenipotentiarius conte Servient
sein ahnkunfft intimiren laßen
Er war jedoch bereits 1648 V 2 in Osnabrück angekommen (vgl. [Nr. 100).]
besucht und gestern von ihme revisitirt worden. Wir haben unß aber
schlechterdingen in terminis curialibus gehalten. Er soll mordrigen tags
wieder nach Münster verreisen.
Gestern ist ein Staadischen plenipotentiarius, der von Menerswick, auß
der provintz Geldern hier ankommen, waß ursachen, ist unß noch unbe-
wust.