Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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Ewer Kayserlicher Mayestätt geruhen auß der continuatione protocolli
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littera A allergnädigst anzuhören, waß mit denen Schwedischen und pro-
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testirenden in puncto amnestiae bey denen den 21. huius vorgangenen
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conferentzen vorgelauffen und waßgestalt derselb endtlich mit anziehung
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der beyden paragraphorum de causa Palatina etc.

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Vgl. später Art. IV,2–19 IPO sowie §§ 10–27 IPM.
et „Tandem omnes

[p. 302] [scan. 390]


1
etc.“ vergliechen, auch interimsweiße von Dr. Mele, Churmayntzischer,
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und dem von Thumbshirn, Sachßen Altenburgischem abgesandten, nach
3
inhalt der abschrifft B underschrieben worden. Bey welcher handtlung,
4
soviel die Baden Durlachische sach ahnlangt, Ewer Kayserlicher Majestätt
5
wir diesen gehorsamsten bericht zu erstatten, daß darinnen wegen des
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nachtrags, so vom unteren dem oberen theill der marggraffschafft Baden
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vermög altvätterlicher erbvertheilung erstattet werden sollen

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Vgl Nr. 79 Anm. 9.
, die im
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vorigem getrückten instrumento vorbehaltene recompensa

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Bezug auf Art. IV § „Et quamvis Fridericus“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 letzter
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Abs.; vgl. später Art. IV,26 IPO = § 33 IPM) betr. Amnestie für Mgf. Friedrich V. von

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Baden-Durlach, in dem vorgesehen war, daß der Durlacher possessionem et domum Ritt-
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berg
, bei Ettlingen gelegen und zum Durlacher Teil gehörig, cum omnibus suis apperti-
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nentiis an Mgf. Wilhelm von Baden-Baden abzutreten hatte.
der ursachen
9
außglaßen worden, weil es mit denen Schwedischen zu Münster im Iulio
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vorgehenden jahrs, gleich bey eingestandener abreiß Ewer Mayestätt ge-
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heimen raths und obristen hoffmeisters, des hoch- und wollgebornen
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herrn Maximilians graffen von Trautmanstorff

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Trauttmansdorff hatte 1647 VII 16 den WFK verlassen.
, bereiths so weith nach-
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geben gewest

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Sehr wahrscheinlich Bezug auf den Textvorschlag der ksl. Ges. für eine Vorbehaltsklausel
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innerhalb der badischen Restitution zugunsten der Rechtsansprüche beider Linien von
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1647 VII 17 (vgl. APW II A 6 Nr. 182 mit Beilage A).
, auch der Badischen abgeordtneter darein gewilligt hatte,
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wie es dan seine fürstlichen gnaden herr marggraff Wilhelm zu Baden
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seither durch ihre abgangene particularbrieff eventualiter nochmahlen be-
16
willigt

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Konnten nicht ermittelt werden.
. Waß aber dabey ad protocollum zu nehmen bedingt worden, daß
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weiset die abschrifft littera C.

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Sodan ist auch ein clausula wegen der herrschafft Geroltzeck, iedoch wei-
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ter nit, dan waß diesortts mit authentischen documentis gnugsamblich er-
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wiesen und durch ein urtheil erhalten werden könte, eingebragt worden,
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deren wir unß uber allen angewandten fleiß nit völlich entbrechen und
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nach langem disputat kümmerlich auff diese formb bringen können. Da-
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bey aber so viel weniger bedenckens sein kan, weil bey immission des
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herrn von Cronenburg

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Gf. Adam Philipp von Kronberg war 1634/36 mit der Hft. Hohengeroldseck belehnt wor-
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den (vgl. [Nr. 79 Anm. 45] ).
in bedeute herrschafft Geroltzeck der eigen-
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thumbs erbin

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Gf.in Anna Maria von Geroldseck.
ihre praetendirte eigenthumbs gerechtigkeiten zu dociren
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per expressum vorbehalten, auch von derselben darüber bey dem ertz-
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fürstlichen Inspruckischen hoff

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Innsbruck war der Hauptsitz der für Vorderösterreich, wozu die Hft. Hohengeroldseck
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zählte, zuständigen Regierung.
baldt hernach schrifftliche handtlung
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angebragt, deren zuefolg ein commission ad recognoscendum originalia

[p. 303] [scan. 391]


1
erkendt, aber durch die biß daher obgeschwebte kriegsempörungen ver-
2
hindert worden.

3
Gestern ist mit denen Schwedischen der ursachen nichts fürgangen, weil
4
der Oxenstirn sich außerhalb der statt befunden

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Oxenstierna nahm an diesem Tag an einer Jagd teil (vgl. APW [ III C 2/2, 1051 Z. 23–24).]
. Heudt haben sie unß
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besuch〈t〉 und den articulum de iuribus statuum et commerciis wie auch
6
die zwischen den Lutherischen und Calvinisten wegen participation des
7
religionfriedens gemachte vergleichung

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1647 XI hatten sich Lutheraner und Reformierte auf einen Textvorschlag (dict. 1647 XI
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11[/21]; Text: Meiern VI, 274 f) geeinigt, der jedoch nicht vollständig identisch mit Bei-
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lage D ist.
, davon littera D abschrifft, mit
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unß zu conferiren vorgenohmen. Da dan wegen der Schweitzer exemp-
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tion ahn seitten ethwelcher stände bedenckens vorkommen. Es ist aber
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darbey verblieben, daß die hievor derentwegen vergliechene clausula re-
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missoria, inmaaßen die auch von Ewer Kayserlicher Majestätt lauth der
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resolution de 21. Decembris 1647 approbirt worden, dem instrumento
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einverleibt werden solte

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Vgl. später Art. VI IPO = § 61 IPM betr. Exemtion der Stadt Basel und der gesamten
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Schweizer Eidgenossenschaft von den Reichsgerichten.
.

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Sonsten haben die Churmayntzischen nochmahlen darauff getrungen, daß
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in dem articulo de iuribus statuum der posten

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Bezug auf Art. VII § „Postarum magistri“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 dritter Abs.).
und der statt Erfurdt
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nichts gedacht werden solt, dagegen die Schweden dieser statt immedietet
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zu behaubten vermeinen. So wir gleichwoll dahin angesehen sein erach-
18
ten, daß der im getrückten instrumento einverleibt versiculus „Cum
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deinde etc.“

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Bezug auf Art. VII § „Cum deinde“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 vierter Abs.) betr.
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die Reichsunmittelbarkeit Erfurts.
bestehen bleiben mög. Des Oldenburgischen zolls halber
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bestehen die churfürstlichen sambtlich darauff, daß sie von ihren gnädig-
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sten herren befehlicht, deßelben manutenentz in articulo de commerciis
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per expressum zu bedingen. Hingegen wenden die Schweden allerhandt
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difficulteten für und wöllen doch nit ahngesehen sein, daß sie sich dem
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churfürstlichen voto wiedersetzen thuen.

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Alß nuhn in wehrender dieser conferentz Ewer Kayserlicher Majestätt
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allergnädigste resolutiones und befehl vom 8. und 11. dießs

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Nr.n [ 68] und [74.]
auff unßere
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gehorsamste relationes vom 26. und 30. Martii

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Nr.n [ 49] und [54.]
unß ab der post eingelief-
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fert worden und wir darauß gehorsamst ersehen, waß deroselben endtlicher
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will und meinung seie, soviel neben anderen den § „Tandem omnes etc.“
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ahnlangt, haben wir darvon vorderist den catholischen summariter bericht
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gethan, sie auch ermahnt, weil die Pfaltzische sach darmit einlauffen thue
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und ohne diese beyde sachen die amnestia ihre volkommenheit nit errei-
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chen könte, daß sie hierunder auch mit unß einig sein und halten wolten.

[p. 304] [scan. 392]


1
Gleichergestalt haben wir es denen Schwedischen angezeigt und ihnen zu
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erkennen geben, weil nuhmehr der articulus gravaminum

29
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 ( [Beilage B zu Nr. 49).]
, die satisfactio
3
coronae Suecicae

31
Bezug auf das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion
32
von 1648 III 8/18 ( [Beilage [2] zu Nr. 79).]
, aequivalentiarum

33
Bezug auf das (dritte) Vorabkommen über die Entschädigung für das Haus Braunschweig-
34
Lüneburg, dat. 1648 III 9/19 ( [Beilage [1] zu Nr. 103] ), sowie auf das zweite Vorabkommen
35
über die Entschädigung für Kurbg., dat. 1648 III 9/19 ( [Beilage [2] zu Nr. 103).]
, auch die indemnitas Cassellana

36
Bezug auf das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie
37
Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ) und auf das Vorab-
38
kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
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1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65).]

4
ihre richtigkeitt erlangt, die successio Marpurgensis (wie man unß heüdt
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berichtet) den 21. dieses, stili novi, zu Caßl auch endtlich beygelegt wer-
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den solle, also nichts mehr ubrig, dan daß man folgendts de executione et
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assecuratione pacis handtle, so erfordere die unumbgängliche notturfft,
8
daß bemelte beyde puncten in der amnestia alß deßelben articuls haubt-
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stück auch volkommen eingebragt und underschrieben werden, gestalten
10
wir befehlicht wehren, weiter nichts handtlen oder underschreiben zu
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laßen, es habe dan mit diesen seine richtigkeitt. Sie haben darauff geanth-
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worttet, daß der § „Tandem omnes etc.“ und die solutio militiae mitein-
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ander müsten gehen, und ob wir woll unßersortts wie iederzeitt darauff
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bestanden, daß es allerdings bey dem vorigen auffsatz verbleiben müste

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Wie Anm 2.
,
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so haben wir sie doch zu keiner categorica vermögen können, sondern
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sein diesmahls ohne andere verrichtung von unß abgeschieden.

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Wir haben’s gleich darauff den protestierenden auch vorgehalten und sie
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ermahnt, wan sie den frieden befordert haben wölten, daß sie dise sach
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bey denen Schweden richtig machen solten, dan wir musten unß einmahl
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an unßeren gemeßenen befehlich halten.

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Es hat unß auch der Mecklenburgische abgesanndter gleich bey herbey-
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kombst der Schweden ein memorial seiner weiteren praetensionum laut
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der copey E zugestelt, darvon wir ihne nuhn nach inhalt Ewer Kayser-
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licher Mayestätt ietziger befehl werden abzuweisen haben

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Der Ks. hatte 1648 IV 8 befohlen, es in bezug auf die mecklenburgische Entschädigung bei
42
der Regelung des KEIPO4A zu belassen (vgl. [Nr. 68).]
.

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