Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
Verweis auf Nr. 78. Nachdem wir nun mit fleis erwogen, wie es mit
ieztgedachten tractatibus hergangen, seit dz man dz getruckte instrument
Gemeint ist KEIPO4A (vgl. [Nr. 3 Anm. 6] ).
abermahl überloffen und über underschiedtliche articul auf’s new sowohl
ratione ordinis als ratione ipsius materiae disputiert, also dz bißhero dz
wenigste verglichen, nachderhandt auch der modus subscribendi geen-
dert, underschiedtliche von den stendten allein, andere und die wenigste
von eüch, der cronen und der stende gesandten zugleich underschrieben
worden
Die Vorabkommen zur pfälzischen Restitution, zur Entschädigung für Kurbg. und das
Haus Braunschweig-Lüneburg (vgl. [Nr. 49] ), das Vorabkommen über Amnestie, Territo-
rial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage
[B zu Nr. 65] ) sowie das Vorabkommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die
Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65] ) waren von Raigersperger
und Thumbshirn für die Reichsstände unterzeichnet worden. Lediglich das Vorabkommen
über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 ( [Beilage B zu Nr. 49] ) und das zweite ksl.-
schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 (Beilage
[[2] zu Nr. 79] ) waren von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet
worden.
interesse ganz auf die letst wie nicht weniger die Pfalzische sach gleich-
fahls ad § „Tandem omnes etc.“ und also beedes ad punctum solutionis
militiae gewiesen werden wolle, welchen ihr doch wisset, dz ihr vorderist
auß unßerm eüch zugeschickten befelch, dan auch mit gemainem rath der
gesambdten stendte ratione quanti et quomodo vor geschlossenem frieden
in abhandtlung nit khomen lassen sollet
theils der churfürsten liebden unß noch vor disem sogar zu einem vor-
griff, theils zu beliebung deß getruckten instrumenti excepto puncto exe-
cutionis eingerathen
Kursachsen und Kurbg. waren Ende 1647 noch Befürworter eines ksl. Vorgriffs gewesen.
Kurbayern war bereit gewesen, auf der Basis von KEIPO4A zu schließen. Die kurtrieri-
schen und kurmainzischen Ges. hatten ebenfalls wiederholt auf einen Schluß auf dieser
Grundlage, lediglich mit wenigen Abweichungen, gedrängt (vgl. etwa APW [II A 7 Nr.n 92] und [100).]
vermeinen, dz der friedt, wan den cronen rechter ernst darzue verhanden,
ohne grössere weitleuffigkeit geschlossen werden könte, also und di-
semnach habt ihr dz instrumentum pacis zu empfangen, warinnen wir
erstlichen alles bey dem von unßerm obristen hoffmaister, dem graven
von Trautmanstorff, hinaußgegebenen proiect , außer, was wir wegen
transposition des § „In Bohemia“
Bezug auf Art. IV § „De caetero“ (interner) KEIPO7 (Text: GehStReg Rep. N Ka. 97
Fasz. 69 pars 3 nr. 1 fol. 21–21’; vgl. später Art. IV,55 IPO = § 44 IPM) betr. Gleichbe-
handlung der Anhänger Augsburgischer Konfession in den ksl. Erblanden bei Zivilprozes-
sen . – In Art. IV (interner) KEIPO7 wird der § „De caetero“ mit in die Passage über die
Amnestie in den ksl. Erblanden einbezogen, während in Art. IV KEIPO4A der entspre-
chende § „In Bohemia“ isoliert vor dem § „Tandem omnes“ steht (vgl. Meiern IV,563
vorletzterAbs.). Die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 hatte die Ges. angewiesen,
diesen Paragraphen nach dem § „Tandem omnes“, und zwarn alsobaldt dem § „Qui
vero“ de subditis haereditariis ad finem anzufügen (vgl. APW [II A 7, 103 Z. 3–4] ), was
in KEIPO6 auch umgesetzt worden war (vgl. Meiern IV, 956 letzter Abs.).
Bezug auf Art. IV §§ „Tandem omnes“ – „Illa vero“ (interner) KEIPO7 (Text: Geh -
StReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 1 fol. 19’–21; vgl. später Art. IV,51–55 IPO sowie
§§ 40–44 IPM) betr. die Amnestie für alle Offiziere, Beamten und Soldaten mit ihren
Familien und deren Wiedereinsetzung in den personen- und besitzrechtlichen Status von
1618, sofern sie nicht ksl. Untertanen oder Vasallen sind, sowie Amnestieregelungen für
die ksl. Erblande.
und dan des puncti executionis
Bezug auf den 1647 XII 26 den schwed. und den Ges. der prot. Reichsstände übergebenen
Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 833 ff; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie
§§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu Friedensvollzug und -sicherung.
verbleiben lassen; dabey wir gleichwol auch für’s andere demiehnigen
nachgegangen, was die protestierende vermög ewer relation vom drey-
undzweinzigisten Ianuarii diß jahrs
APW [II A 7 Nr. 96.]
declarationes zugestelt
Bezug auf die declarationes ultimae der prot. Reichsstände zu Präambel und Art. I–V
*KEIPO4B* und *KEIPO5* von 1648 I 21 (Text: Meiern IV, 877–880 – APW II A 7
[Beilage B zu Nr. 96] ).
ben, was bereits in puncto iustitiae et gravaminum von eüch mit den
Schweedischen und protestierenden abgehandelt und underschrieben
worden
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 (Beilage B
zu [Nr. 49).]
gangenem befelch gemeß , unßerer erbkönigreich und landen dise clau-
sul, respective „amice et demisse interveniendi et intercedendi salva ma-
nente pace et exclusa omni hostilitate et violentia“, hineinzuruckhen be-
fohlen. Darwider sie, die Schweedische und protestierende, desto weniger
bedenkhen haben werden, weil solches laut ewerer relation bey ihnen
nie kheinen andern verstandt gehabt haben solle. Und dan entlichen, so
folgt der punctus assecurationis et executionis, allermassen solchen der
churfürsten liebden beliebt haben
Die Ges. der kath. Kf.en hatten 1647 XII 26 dem Art. XVI *KEIPO5* (Text: Meiern IV,
833ff ; vgl. später Art. XVI und XVII IPO sowie §§ 98[1], 99–106[1], 107–120 IPM) zu
Friedensvollzug und -sicherung zugestimmt und wünschten lediglich, eine kleinere Ände-
rung einzurücken (vgl. APW [ III C 2/2, 933 Z. 1–4] ; APW [ II A 7 Nr. 65).]
betrifft, seindt wir zufrieden, dz solcher ratione amnistiae, Hirßfeldt, der
Schaumburgischer ämbter und der sechsmahlhunderttausendt reichsthaler
also eingerichtet werde, wie der aufsaz in disem passu vermag
der Marpurgischen succession aber habt ihr aus dem beyschluß zu ver-
nemmen, wessen wir unß gegen landtgraf Georgens liebden über ewere
negotiation erclert, und ist darbey nochmahls unßer gnädigster befelch,
daß ihr wegen ermeltes landtgraffens liebden, wan sie anderst selbst bey
einlangung diser unßerer instruction nit schon gewichen seindt, ein meh-
rers, als in dem getruckten instrumento ihrenthalben begriffen ist
Bezug auf Art. XIV §§ „Cum etiam“ – „Quarto, ut in“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,
586–587 zweiter Abs.; vgl. später Art. XV,13 IPO = § 58 IPM) betr. Regelung der Mar-
burger Erbfolge.
hineinbringet.
Wan ihr nun also dz instrumentum zusamengericht, so habt ihr eüch zu
den Schweedischen zu verfüegen und denselben anzudeüten, daß wir in
hoffnung, es solte daß friedenswerckh in abermahliger durchgehung deß
instrumenti desto mehrers befürdert werden, unß auch solches nit ent-
gegen sein lassen. Demnach aber solches bißhero nit erfolgt, also hetten
wir der sachen vorträglicher zu sein erachtet, unß über dz ganze instru-
mentum gegen ihnen auf einmahl zu erkleren, zu welchem endt ihr dan
solches ihnen hiemit zuzustellen befelcht wehret
cron Schweeden wurde es auch ihresorths darbey bewenden lassen und
also dißer tractat mit ermelter cron zur richtigkeit gebracht sein.
Nachdem ihr nun solches bey ihnen verrichtet, so habt ihr eüch unver-
lengt und vorderist zu den Mainz- und Bayerischen zu verfliegen und
ihnen, was ihr bey den Schweedischen auf unßern gemessenen befelch
verrichtet, zu communicieren, darbeneben zu melden, waßgestalt wir
den Schweedischen dz instrumentum lassen zustellen auf maß und weis,
wie ihr ihnen, den churfürstlichen gesandten, ebenergestalt zuzustellen
und die fernere erinnerung zu thuen, nachdem ihre beederseits principa-
len mit dißer unßer mainung allerdings einig gewesen und annoch seint,
auch alle würckhliche assistenz und manutention versprochen
Zur kurbay. und kurmainzischen Versicherung der Unterstützung des Ks.s vgl. APW II A
[7 Beilage [1] zu Nr. 29.]
uns disemnach genzlichen versehen theten, sie wurden disem unß von
ihren principalen habenden versprechen auch ihresorths fleißig nach-
khommen, euch in allem secundieren und sich deßiehnigen, was wider
diße unßere und ihrer principalen erklerung lauffen thuet, enthalten, ge-
staltsamb wir ebenmessig an beeder churfürsten liebden die notturfft
abermahlen gelangen lassen . Deßgleichen habt ihr bey den Cöllnisch-
und Trierischen, und zwar bey iedem absonderlich, die communication
dessen, was ihr bey den Schweeden verrichtet, abzulegen und dieselben,
dz sie eüch gleichfahls hierinnen secundieren, ohne vermeldung, doch dz
sie hier zue unß auch gerathen und die manutenenz versprochen, zu ver-
suchen.
Ferrner so habt ihr eüch zu den Chursächßischen und absonderlich zu
denen Brandenburgischen zu verfüegen und gegen ermelten Sächßischen
neben communication dessen, was wir gegen den Schweeden uns erclert,
dahin vernemmen zu lassen, daß nachdem diße unßere erclerung deß
churfürsten von Sachßen liebden gedanckhen allerdings gemeß
Bezug auf das responsum seu votum des kursächsischen Hofes (vgl. [Nr. 2 Anm. 8] ).
wollet ihr eüch gegen ihnen, den abgeordneten, umb sovil mehr versehen,
dz sie eüch hierinnen beystand laisten werden, wie ihr dan auch bey de-
nen Churbrandenburgischen gleichfahls alle assistenz zu suechen.