Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt

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In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg Sueci erinnern, daß sie von den pro-
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testierenden ständen vernohmen, daß die stände under sich der Heßen Caßlischen satisfac-
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tion halber vergliechen, hetten ihnen darüber einige proiecta zugestelt. Zweiffleten nit, wir
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würden dergleichen auch empfangen haben. Wan es unß dan nit zuwieder, wolte man die-
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selbe gegeneinander collationirn und sehen, wie dieser punct moge völlich abgethan und
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underschrieben werden.

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Nos: Hetten auch dergleichen proiecta bekommen

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Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
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meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr.
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65; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) und den Textvorschlag für das Vorab-
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kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
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1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM). – Zur oben
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erwähnten schwed. Überlieferung s. APW [II C 4/1 Beilagen B – D zu Nr. 194.]
. Stelten zu der Schwedischen belieben,
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daß dieselb mogen collationirt und underschrieben werden, maßen die auffsätz gegenein-
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ander collationirt und gleichlaudtendt gefunden worden.

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Nachdem man aber von der subscription geredet, haben die Schwedischen bedencken ge-
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macht, den nebenreceß oder § „Et quamvis domina landgravia etc.“

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Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributions-
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pflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5] (Beilage [C] zu Nr. 65; vgl.
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später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).
zu unterschreiben,
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vorgebendt, weilen die landtgräffin

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Lgf.in Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel.
denselben nit underschreiben wölle, würde es der cro-
20
nen noch mehr disreputirlich sein, denselben zu underschreiben. Weniger könten sie zuge-
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ben, daß derselb solle dem instrumento pacis eingerückt werden. Seie ihnen res ignota, und
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könten dieienige fürsten und stände, welche sie nit für feiandt

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Feiandt ist eine ältere Form zu Feind, vgl. auch schwed. fiend, ndl. vijand (vgl. Grimm
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III, 1457).
hielten

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Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
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Meiern V, 625 ).
, zu einiger zahlung
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nit condemnirn laßen.

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Nos: Wir sein von den fürstlich Sachßen Altenburg- unnd Braunschweig Lüneburgischen
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berichtet worden, daß es eine abgehandtlete sach seie und ahn nichts ermangle alß ahn der
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subscription, warüber man auch solchergestalt vergliechen seie, nemblich daß der haubtre-
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ceß

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Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
49
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM).
von denen Heßen Caßlischen nit solte underschrieben werden, der separatus punctus
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oder nebenreceß aber nur von den Schwedischen allein und daß die Schwedischen abgesand-

[p. 223] [scan. 311]


1
ten hierin mit den ständen einer meinung wehrn. Also hetten wir es darfürgehalten, die
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gegenwehrtige conferentz werde nur bloß auff die subscription und nit auff weitere ab-
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handtlung angesehen sein. Solte es nuhn eine andere meinung damit haben und die sach
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solchergestalt nit, wie man bey unß angebragt, vergliechen sein, so hette man unß ungleich
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berichtet, und müßten wir mit bemelten Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgi-
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schen darauß reden. Die würden verhoffentlich ihrer parola und waß sie ahn unß gebragt,
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nit abfallen wöllen.

8
Illi: Sie ließen die materiam dahingestelt sein, begehrten, dieselbe nit zu contravertirn, mögte
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ihnen aber lieber sein, wan wir die sach sambt den interessirten ständen, unwißendt ihrer,
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der Schwedischen, unter unß thetten richtig machen und underschreiben. Sie, Schwedische,
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wolten sich nit darin opponirn. Nos: Könte nit sein. Die stände hielten dies für eine ver-
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gliechene sach; darin wolte unß waß zu endern nit gebührn, und wofehrn die Schwedischen
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gesandten den nebenreceß nit underschreiben wölten, so sein die interessirte chur- und für-
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sten der execution gegen die ubrige mitcontribuenten nit versiechert, sondern es würden
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sich dieselbe ethwo ahn die cronen hencken und von der zahlung eximirn wöllen, welches
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die sach würde schwehr machen. Illi: Kayserliche mayestätt könten die execution thuen,
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und wölten sie, Schwedische, unß versiechern, daß die cron solches nit verhindern werde.

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Nos: Wir müsten bey deme, waß abgehandtlet, verbleiben; sein sonsten unßerstheills erbie-
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tig, es also zu underschreiben, iedoch iuxta conditionem antehac dictam, daß dagegen auch
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die Pfältzische sach mit underschrieben werde. Illi: Die Pfaltzische sach gehöre ad § „Tan-
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dem omnes etc.“ , könte itzo nit mit underschrieben werden.

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Nos: Wolten mit denen fürstlich Altenburgischen und Lüneburgischen, auch catholischen
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standen hierauß reden, prout factum. Die Altenburgische (absente Luneburgico) bleiben
24
bestendig darbey, daß es eine abgehandtlete sach und unß alß eine abgehandlete sach zuge-
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stelt seie, wil den Schwedischen selbst darüber zureden.

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Interea nos secessimus ad catholicos. Catholici, audita relatione nostra, bleiben bey deme,
27
daß es eine abgehandtlete sach seie. Ersuchen unß, daß wir in keine änderung verwilligen
28
wolten. Solte es in solchen terminis, wie es vergliechen worden, nit beliebt werden wöllen,
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müßte man die sach Gott befehlen. Churbayrn erinnert, man solte der sachen waß nach-
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dencken, ob’s auf einige temperamenta zu bringen. Man müste das werck, weilen es so
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nahe damit kommen, nit zerschlagen laßen. Bittet darbey, zu keiner subscription zu tretten,
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es werde dan die Pfaltzische sach mit underschrieben. Er hette zu solchem endt fünff exem-
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plaria abgeschriebener bey handen.

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Nos in reditu ad Suecos erinnern, waß wir sowoll von denen fürstlich Sachßen Altenburgi-
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schen alß catholischen, sonderlich denen hiebey interessirten ständen, verstanden. Die
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Schweden gestehen es, daß sie von den Sachßen Altenburgischen itzo berichtet, daß es also
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zwischen den ständen vergliechen seie. Darumb mogten sie auch lieber sehen, daß es die
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stände under sich völlich außmachen und underschreib{en} thetten. Die proiecta seien ihnen
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allererst immediate ante conferentiam zugestelt worden, hetten sich darin, sonderlich in dem
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nebenreceß, noch nit recht ersehen konnen, immittls mit denen Heßen Caßlischen geredt.
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Die wollen das instrumentum pacis, wan der nebenreceß

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41 mit] In der Kopie Fasz. 92 XV: nit.
mit eingerückt werden sölte, nit
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ratificirn noch underschreiben. Könten nuhn die Sachßen Altenburgischen die Heßen zu
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ander resolution disponirn, könten sie, Schwedische, es ihrstheills geschehen laßen, aber
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auff diese manier, wie man’s vorhabe, komme man nit auß der sachen.

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Nos: Es beschehe nit nostra culpa, es würde das werck von denen catholischen sowoll alß
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fürstlich Altenburgischen für vergliechen und eine abgehandtlete sach gehalten und seie bey
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ihnen, Schwedischen, sowoll alß bey unß darfür ahngebragt worden. Laße sich ferner dar-
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von nit handtlen. Bitten, die Schwedischen wolten sich hierin lenger nit auffhalten.

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Illi treuen nochmahlen ab, umb sich mit den Heßen Caßlischen zu underreden. In reditu
50
refert Oxenstirn, daß sie der Heßen Caßlischen meinung dahin eingenohmen, daß den
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nebenreceß woll hernegst in das instrumentum pacis wolten einkommen laßen, aber pro

[p. 224] [scan. 312]


1
praesenti nit. Bleibt also beym auffsatz, allein wollen die Heßen Caßlische bey der subscrip-
2
tion des instrumenti die protestation annectirn, daß sie ihrestheills in den nebenreceß nit
3
wölten gewilligt haben. Es seie auch die frag fürgefallen, wie es mit zahlung der guarnisonen
4
pendente termino solutionis zu halten. Nos: Die zahlung der guarnison verstehe sich allein
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auff die 3 plätze, so die landtgräffin zu ihrer versiecherung würde innenbehalten

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Bezug auf §§ „Ut etiam“ und „Praesidia autem“ des Textvorschlags für das Vorabkom-
41
men über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kas-
42
sels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,5 und 6 IPO = §§ 52 und 53
43
IPM) betr. Sicherheitspfänder Neuss, Coesfeld und Neuhaus und das Besatzungsrecht
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dort. – Coesfeld lag im Hst. Münster, Schloß Neuhaus im Hst. Paderborn und Neuss im
45
Kft. Köln.
. Die
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würden fortahn darauff gefolgt werden, wie bißhero geschehen. Waß aber die zahlung der
7
600 000 reichsthaler ahnlangt, da würde der terminus solvendi allererst a tempore, wan die
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soldatesca auß den landen würde außgeführt sein, anfangen, quod fiet post ratificatam
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pacem

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Bezug auf § „Conventum praeterea“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über
47
Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von
48
[1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. Armeesatis-
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faktion und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-Kassel.
. Dahero man alhie nit zu scrupulirn, dan entweder würde die soldatesca auß den
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landen außgeführt oder nit. Würde sie abgeführt, so stehen die interessirte chur- und fürsten
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in obligatione, der landtgräffin die 600 000 reichsthaler abzuführn, und fange der terminus
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solvendi ahn zu lauffen. Würden die volcker nit abgeführt, so werde man ihro auch nichts
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schüldig sein. Oxenstirn subridendo interrumpit discursum und sagt, es mögte ethwo der
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landtgräffin diese letztere conditio ahm liebsten sein. Nos: So verlange sie auch nach dem
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frieden nit und müße bey der handtlung woll schlechter ernst sein.

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Salvius gehet abermahl zu den Heßen, umb zu fragen, ob dies ihre eigentliche meinung seie.
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In reditu dicit, daß die Heßen mit der declaration zufrieden. Allein könte dieselbe im
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proiecto woll waß deutlichen gesetzt werden. Nos: Das proiect seie nit von unß, sondern
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von denen protestierenden auffgesetzt und unß alß ein vergliechenes werck zugestelt wor-
20
den, begehrten, nichts darin zu endern.

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Wie man von der subscription geredt, machen die Schweden abermahls derentwegen be-
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dencken, mit vorwenden, daß das proiect zuvorderist wieder müße umbgefertigt werden.
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Könte alßdan bey negster conferentz underschrieben werden. Gleich darauff gehet der
24
Oxenstirn auch zu den Heßen Caßlischen und underredet sich mit denselben. Wie er aber
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wieder zuerückkombt, tringt er mutato consilio darauff, daß die sach müße underschrieben
26
werden. Weilen iedoch nit gnugsambe exemplaria vorhanden gewest, der Salvius auch noch
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in drey passibus enderung vorgenohmen haben wöllen, alß 1., daß die reservatoria subdito-
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rum et vasallorum in terris haereditariis außzulaßen , 2. hingegen, waß von der religions-
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freyheit für die Calvinisten außgelaßen worden, wieder hineingerückt

51
Wie Anm. 9.
, sodan 3. die reser-
30
vatoria des churfürstlichen haußs Sachßen bey dem stifft Hirschfeldt außgelaßen haben

52
Wie Anm. 10.
, ist
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die subscriptio verschoben und von der conferentz abgebrochen worden.

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Mercuri, 8. eiusdem bey herrn Oxenstirn. Nos erscheinen, umb die Heßen Caßlische sach
33
völlich abzuhandtlen und, weilen man circa praetensionem satisfactionis vergliechen, stün-
34
de, von der Marpurgischen succession zu reden. Illi erinnern, daß gestern noch obgenannte
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3 puncta unvergliechener verblieben, seie zuvorderist davon zu reden. Nos: Waß das erste
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wegen der reservatori der underthanen in den erblanden ahnlangt, da könten wir nit wei-
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chen, es gehe auch, wie es wölle. Die ubrige zwey puncta gehen unß nit ahn. Wan die pro-
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testirenden und Sachßische damit zufrieden, daß dieselbe außzulaßen, so könten wir’s auch
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geschehen laßen. Illi tretten ab zu den protestierenden, umb mit denselben darauß zu reden.

[p. 225] [scan. 313]


1
Immittls kommen die Churmayntzische und Churbayrische zu unß und interponirn sich
2
auff ahnsuchen der Schwedischen, daß wir bey der reservatori wegen der erbunderthanen
3
wölten weichen und nachgeben, würde sonsten die sach damit auffgehalten werden. Nos
4
schlagen es rundt ab, daß wir es nit thuen könten, es möge auch darauß erfolgn, waß wölle.
5
Seie es der fraw landtgräffin gefellig, eine particularamnistiam zu erhandtlen laßen, so müße
6
sie auch beschehen laßen, daß ihrer majestätt erbunderthanen davon mögen außgenohmen
7
werden. Ersuchten sie, herren abgesandten, unß diesortts ferners nichts zuzumuthen, dan
8
wüsten es für Kayserliche majestätt nit zu veranthwortten. Es seie auch eine vergliechene
9
sach, der auffsatz nit von unß, sondern den protestierenden selbst abgefaßet. Könten ferners
10
nichts darin endern laßen.

11
Sueci revertuntur, sagen, daß sich der zweyen letzten puncten halber mit denen protes-
12
tierenden und Sachßischen vergliechen. Bringen auch den auffsatz mit

45
Konnte nicht ermittelt werden.
, wie es vergliechen
13
worden. Das erste, waß die reservatoria wegen der erbunderthanen ahnlangt, solte pro
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verbo „disponitur“ in futuro gesetzt werden „disponetur“, womit man allerseits zufrieden
15
gewest.

16
Agi deinde coeptum est de successione Marpurgensi, warin sich die Schweden sambt dem
17
Frantzösischen residenten

46
La Court.
(welcher auch gegenwerthig gewest) auff eine abhandtlung, so
18
darüber zu Münster mit ihre exzellentz, herrn graffen von Trautmanstorff, vorgangen sein
19
solle, beruffen und es außgeben wöllen, gestalt ihr exzellentz in divisionem ex aequo der
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gantzen Marpurgischen succession verwilligt haben solten. Dagegen aber wir solches wie-
21
dersprochen, weilen nichts schriftlichs oder daß iemahlen deßwegen waß proiectirt worden,
22
vorgezeigt werden konte. Illi: Man müße hiebey ex aucthoritate hindurchgehen und den
23
sachen einen außschlag geben, sonsten würden sich die partheien in ewigkeit nit vertragen.
24
Nos: Solches konne invitis partibus nit geschehen; würde beßer sein, man stelle die sach zu
25
unpartheyischer außtrag auß und praefigire den compromissariis einen gewißen terminum,
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intra quem die sach sölle erörttert werden. Könte etwho alhie in loco und noch ante ratifi-
27
cationem beschehen. Illi: Wir solten unß hierin unßer authoritet gebrauchen. Nos: Hetten
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darzu keine authoritet, einen fürsten das seinig abzusprechen. Es müste enthweder die auß-
29
geanthworttete declaratio Darmbstadinorum acceptirt und also den pactis haereditariis
30
nachgangen oder aber die sach von newen abgeurtheilt werden. Illi: Zum compromiß sein
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die Heßen Caßlische nit zu bringen. Hielten sich auch nit ad pacta haereditaria verbunden,
32
weilen der herr landtgraff von Darmbstatt dieselbe vielfältig violirt hette. Nos: Wan die
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Heßen Caßlische kein recht leiden wölten, so seie es ein anzeig, daß sie ihrer sachen nit
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viel traweten, sonder nur alles gedechten, mit gewaldt durchzutringen. So setze man dan
35
alles auff die terminos amnistiae, laße die fraw landtgräffin in possessione, wie sich itzo
36
befinde, und dagegen ihr fürstliche gnaden, landtgraff zu Heßen Darmbstatt, ihr recht in
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rechten außzuführn vorbehalten. Die fraw landtgräffin könte sich ie darwieder nit be-
38
schwehrn noch ein mehrers begehrn, wan nur iustitzi und billichkeit mögen platz finden.
39
Illi: Seie kein beßers mittl, alß daß wir einen durchschlag machen und den sachen einen
40
außschlag geben. Nos: Hetten des keinen gewaldt, und wan wir schon darauff plenipotenti-
41
irt wehrn, so müsten zuvorderist beyde parteyen gehört werden. Wir würden unß auch
42
keines außschlages mit ihnen, Schweden, vergleichen können, weilen wir die decision nach
43
den pactis haereditariis würden richten müßen. Illi: Es hetten sich Kayserliche mayestätt
44
ihrer auctoritet in assignanda satisfactione pro corona Sueciae gebraucht

48
Um zu einer raschen Einigung über die schwed. Territorialsatisfaktion zu gelangen, hatte
49
die ksl. Seite Ende 1646/Anfang 1647 in ihrer Konzessionsbereitschaft einen Konflikt mit
50
einigen kath. Reichsständen wegen der Säkularisierung des Est.s Bremen und des Hst.s
51
Verden, mit Kurbayern wegen der Aufschiebung der Pfalzfrage und mit Kurbg. wegen
52
Pommerns nicht gescheut (vgl. APW [ II A 5 Nr.n 80] , [ 93] und [261] sowie [Beilage [1] zu Nr. 131] ; zu den Verhandlungen über die schwed. Territorialsatisfaktion vgl. auch Rup-
37
pert
, 214–228; Dickmann, 304–324).
, warumb nit

[p. 226] [scan. 314]


1
auch in hoc casu? Nos: Sein termini dispares, die Schweden hetten selbige landen

38
Im zweiten ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648
39
III 8/18 ( [Beilage [2] zu Nr. 79] ; zur Unterzeichnung vgl. [Nr. 41] ) waren Schweden das
40
Hgt. Vorpommern, das Ft. Rügen, Teile Hinterpommerns, Stadt und Hafen Wismar, die
41
Festung Walfisch, die Ämter Poel, Neukloster und Wildeshausen sowie das Est. Bremen
42
und das Hst. Verden zugesprochen worden.
schon
2
innen gehabt und ius belli ihnen darin asserirt, hier aber stehe die sach in terminis iustitiae.
3
Illi wollen mit den Heßen Caßlischen communicirn; bleiben waß lang zurück und laßen unß
4
per secretarium

43
Hansson.
wißen, daß sie mit den ständen in vergleichung eines temperamenti begrif-
5
fen, mit bitt, den verzug nit ubel auffzunehmen. Vergleichen sich aber mit denen catho-
6
lischen und protestirenden ständen eines gewißen auffsatz, wie die Marpurgische succes-
7
sionsach auf 14 tag außzustellen

44
Beilage C.
. Kommen darnach sambt beyder religion ständen zu
8
unß und wöllen selbigen auffsatz von unß mit underschrieben und gefertigt haben. Nos:
9
Besch[w]ehrn unß propter

34
9 insitam] In der Kopie Fasz. 92 XV: insertam; in der Kopie KHA : inscitam.
insitam clausulam praeiudicialem reservatoriam

45
Wie Anm. 13.
, solchen receß
10
oder auffsatz zu underschreiben, es seie dan, daß unß dagegen auch pro parte nostra eine
11
reservatoriam be[i]zurücken zugelaßen werde. Instant Sueci apud status, wan wir es

35
11 nit] In der Kopie KHA : mit.
nit un-
12
derschreiben wöllen, daß sie es underschreiben mogten, warzu sich dieselbe willig bezeigt
13
und wir unßerstheills nit verhindern können, wiewoll darfür gewahrnet, daß den sachen
14
woll nachdencken und den herrn landtgraffn zu Darmbstatt kein praeiudicium zueziehen
15
wölten. Haben es zwar domahl bey den Schwedischen nit, aber hernacher in ihrn losament
16
underschrieben.

17
Actum deinde de subscriptione der Heßen Caßlischen satisfactionsach, so die Churbayri-
18
sche nit haben wöllen underschreiben laßen, es werde dan die Pfältzische sach auch under-
19
schrieben, die fürstlich Braunßchweig Lüneburgische noch die subscription der Pfältzischen
20
nach der Heßen Caßlischen satisfaction zugeben wöllen, es würden dan zugleich die aequi-
21
pollentien underschrieben. Und obzwar die stände in deme eins gewest, daß man alles, waß
22
expedirt, nemblich die Pfältzische sach, die aequipollentias und Heßen Caßlische satisfac-
23
tion, zugleich underschreiben solte, so haben die Schwedische doch die Pfältzische sach gar
24
nit underschreiben wöllen. Zwar [ hat] der Salvius sich baldt gestelt, ob wolte er sie under-
25
schreiben, den auffsatz und die feder in die handt genohmen, baldt aber das proiect zuvor-
26
derist collationirn unnd des Churmayntzischen reichsdirectorii attestation super facta colla-
27
tione nit trawen wöllen, baldt andere außrede, alles mit lachenden mundt, fürgewendt. Der
28
Oxenstirn auch zu allem gelachet, der Frantzösische resident, obzwar von dem Churbay-
29
rischn gesandten zu einwendung gutter officien angeredt worden, sich der sachen nichts
30
annehmen noch die Schweden mit dem geringsten wortt zusprechen wollen, derowegen
31
sich endtlich die stände, weilen sie gesehen, daß bey den Schweden kein rechter ernst ist,
32
entschloßen, die Heßen Caßlische satisfaction under sich allein zu underschreiben. Prout
33
fuit factum et subscriptio Caesareanorum ac Suecorum in suspenso relicta

46
Vgl. das 1648 III 29/IV 8 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Vorabkom-
47
men über die Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie den Truppenabzug Hes-
48
sen-Kassels (Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12 unfol.; KHA A 4 nr. 1628/
49
24 unfol. [hier fehlen die Namen] – Druck: Meiern V, 663 ff; vgl. später Art. XV,1–11
50
IPO = §§ 48–56 IPM – Zur Publikation des Vorabkommens als Flugschrift vgl. Repgen,
51
Öffentlichkeit, 754 Anm.en 125 und 126). – In GehStReg Rep N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12
52
unfol. ist die Kopie einer Vorstufe zu dem Vorabkommen abgelegt, bei dem am Rand
32
Änderungen vermerkt sind und das auf Osnabrück 1648 IV 7 datiert ist. – Ebenda be-
33
findet sich eine leicht abgeänderte Kopie des Textvorschlags für das Vorabkommen über
34
die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5]
35
( [Beilage [C] zu Nr. 65] ), die ebenfalls von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet
36
und auf Osnabrück 1648 III 29/IV 8 datiert ist (vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).
.

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