Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
In aedibus excellentissimi domini comitis de Lamberg Sueci erinnern, daß sie von den pro-
testierenden ständen vernohmen, daß die stände under sich der Heßen Caßlischen satisfac-
tion halber vergliechen, hetten ihnen darüber einige proiecta zugestelt. Zweiffleten nit, wir
würden dergleichen auch empfangen haben. Wan es unß dan nit zuwieder, wolte man die-
selbe gegeneinander collationirn und sehen, wie dieser punct moge völlich abgethan und
underschrieben werden.
Nos: Hetten auch dergleichen proiecta bekommen
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr.
65; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) und den Textvorschlag für das Vorab-
kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
1648 IV [5] ( [Beilage [C] zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM). – Zur oben
erwähnten schwed. Überlieferung s. APW [II C 4/1 Beilagen B – D zu Nr. 194.]
daß dieselb mogen collationirt und underschrieben werden, maßen die auffsätz gegenein-
ander collationirt und gleichlaudtendt gefunden worden.
Nachdem man aber von der subscription geredet, haben die Schwedischen bedencken ge-
macht, den nebenreceß oder § „Et quamvis domina landgravia etc.“
vorgebendt, weilen die landtgräffin denselben nit underschreiben wölle, würde es der cro-
nen noch mehr disreputirlich sein, denselben zu underschreiben. Weniger könten sie zuge-
ben, daß derselb solle dem instrumento pacis eingerückt werden. Seie ihnen res ignota, und
könten dieienige fürsten und stände, welche sie nit für feiandt
Gemeint sind Kurbg., Pfalz-Neuburg, Ostfriesland sowie die Wetterauer Gf.en (vgl.
Meiern V, 625 ).
nit condemnirn laßen.
Nos: Wir sein von den fürstlich Sachßen Altenburg- unnd Braunschweig Lüneburgischen
berichtet worden, daß es eine abgehandtlete sach seie und ahn nichts ermangle alß ahn der
subscription, warüber man auch solchergestalt vergliechen seie, nemblich daß der haubtre-
ceß
Bezug auf den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Ar-
meesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM).
oder nebenreceß aber nur von den Schwedischen allein und daß die Schwedischen abgesand-
ten hierin mit den ständen einer meinung wehrn. Also hetten wir es darfürgehalten, die
gegenwehrtige conferentz werde nur bloß auff die subscription und nit auff weitere ab-
handtlung angesehen sein. Solte es nuhn eine andere meinung damit haben und die sach
solchergestalt nit, wie man bey unß angebragt, vergliechen sein, so hette man unß ungleich
berichtet, und müßten wir mit bemelten Altenburgischen und Braunschweig Lüneburgi-
schen darauß reden. Die würden verhoffentlich ihrer parola und waß sie ahn unß gebragt,
nit abfallen wöllen.
Illi: Sie ließen die materiam dahingestelt sein, begehrten, dieselbe nit zu contravertirn, mögte
ihnen aber lieber sein, wan wir die sach sambt den interessirten ständen, unwißendt ihrer,
der Schwedischen, unter unß thetten richtig machen und underschreiben. Sie, Schwedische,
wolten sich nit darin opponirn. Nos: Könte nit sein. Die stände hielten dies für eine ver-
gliechene sach; darin wolte unß waß zu endern nit gebührn, und wofehrn die Schwedischen
gesandten den nebenreceß nit underschreiben wölten, so sein die interessirte chur- und für-
sten der execution gegen die ubrige mitcontribuenten nit versiechert, sondern es würden
sich dieselbe ethwo ahn die cronen hencken und von der zahlung eximirn wöllen, welches
die sach würde schwehr machen. Illi: Kayserliche mayestätt könten die execution thuen,
und wölten sie, Schwedische, unß versiechern, daß die cron solches nit verhindern werde.
Nos: Wir müsten bey deme, waß abgehandtlet, verbleiben; sein sonsten unßerstheills erbie-
tig, es also zu underschreiben, iedoch iuxta conditionem antehac dictam, daß dagegen auch
die Pfältzische sach mit underschrieben werde. Illi: Die Pfaltzische sach gehöre ad § „Tan-
dem omnes etc.“
Vgl. [Nr. 49 Anm. 4] .
Nos: Wolten mit denen fürstlich Altenburgischen und Lüneburgischen, auch catholischen
standen hierauß reden, prout factum. Die Altenburgische (absente Luneburgico) bleiben
bestendig darbey, daß es eine abgehandtlete sach und unß alß eine abgehandlete sach zuge-
stelt seie, wil den Schwedischen selbst darüber zureden.
Interea nos secessimus ad catholicos. Catholici, audita relatione nostra, bleiben bey deme,
daß es eine abgehandtlete sach seie. Ersuchen unß, daß wir in keine änderung verwilligen
wolten. Solte es in solchen terminis, wie es vergliechen worden, nit beliebt werden wöllen,
müßte man die sach Gott befehlen. Churbayrn erinnert, man solte der sachen waß nach-
dencken, ob’s auf einige temperamenta zu bringen. Man müste das werck, weilen es so
nahe damit kommen, nit zerschlagen laßen. Bittet darbey, zu keiner subscription zu tretten,
es werde dan die Pfaltzische sach mit underschrieben. Er hette zu solchem endt fünff exem-
plaria abgeschriebener bey handen.
Nos in reditu ad Suecos erinnern, waß wir sowoll von denen fürstlich Sachßen Altenburgi-
schen alß catholischen, sonderlich denen hiebey interessirten ständen, verstanden. Die
Schweden gestehen es, daß sie von den Sachßen Altenburgischen itzo berichtet, daß es also
zwischen den ständen vergliechen seie. Darumb mogten sie auch lieber sehen, daß es die
stände under sich völlich außmachen und underschreib{en} thetten. Die proiecta seien ihnen
allererst immediate ante conferentiam zugestelt worden, hetten sich darin, sonderlich in dem
nebenreceß, noch nit recht ersehen konnen, immittls mit denen Heßen Caßlischen geredt.
Die wollen das instrumentum pacis, wan der nebenreceß mit eingerückt werden sölte, nit
ratificirn noch underschreiben. Könten nuhn die Sachßen Altenburgischen die Heßen zu
ander resolution disponirn, könten sie, Schwedische, es ihrstheills geschehen laßen, aber
auff diese manier, wie man’s vorhabe, komme man nit auß der sachen.
Nos: Es beschehe nit nostra culpa, es würde das werck von denen catholischen sowoll alß
fürstlich Altenburgischen für vergliechen und eine abgehandtlete sach gehalten und seie bey
ihnen, Schwedischen, sowoll alß bey unß darfür ahngebragt worden. Laße sich ferner dar-
von nit handtlen. Bitten, die Schwedischen wolten sich hierin lenger nit auffhalten.
Illi treuen nochmahlen ab, umb sich mit den Heßen Caßlischen zu underreden. In reditu
refert Oxenstirn, daß sie der Heßen Caßlischen meinung dahin eingenohmen, daß den
nebenreceß woll hernegst in das instrumentum pacis wolten einkommen laßen, aber pro
praesenti nit. Bleibt also beym auffsatz, allein wollen die Heßen Caßlische bey der subscrip-
tion des instrumenti die protestation annectirn, daß sie ihrestheills in den nebenreceß nit
wölten gewilligt haben. Es seie auch die frag fürgefallen, wie es mit zahlung der guarnisonen
pendente termino solutionis zu halten. Nos: Die zahlung der guarnison verstehe sich allein
auff die 3 plätze, so die landtgräffin zu ihrer versiecherung würde innenbehalten
Bezug auf §§ „Ut etiam“ und „Praesidia autem“ des Textvorschlags für das Vorabkom-
men über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kas-
sels von [1648 IV 5] (Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,5 und 6 IPO = §§ 52 und 53
IPM) betr. Sicherheitspfänder Neuss, Coesfeld und Neuhaus und das Besatzungsrecht
dort. – Coesfeld lag im Hst. Münster, Schloß Neuhaus im Hst. Paderborn und Neuss im
Kft. Köln.
würden fortahn darauff gefolgt werden, wie bißhero geschehen. Waß aber die zahlung der
600 000 reichsthaler ahnlangt, da würde der terminus solvendi allererst a tempore, wan die
soldatesca auß den landen würde außgeführt sein, anfangen, quod fiet post ratificatam
pacem
Bezug auf § „Conventum praeterea“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über
Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von
[1648 IV 5] ( [Beilage B zu Nr. 65] ; vgl. später Art. XV,4 IPO = § 51 IPM) betr. Armeesatis-
faktion und Schadensersatz für die Lgf.in von Hessen-Kassel.
landen außgeführt oder nit. Würde sie abgeführt, so stehen die interessirte chur- und fürsten
in obligatione, der landtgräffin die 600 000 reichsthaler abzuführn, und fange der terminus
solvendi ahn zu lauffen. Würden die volcker nit abgeführt, so werde man ihro auch nichts
schüldig sein. Oxenstirn subridendo interrumpit discursum und sagt, es mögte ethwo der
landtgräffin diese letztere conditio ahm liebsten sein. Nos: So verlange sie auch nach dem
frieden nit und müße bey der handtlung woll schlechter ernst sein.
Salvius gehet abermahl zu den Heßen, umb zu fragen, ob dies ihre eigentliche meinung seie.
In reditu dicit, daß die Heßen mit der declaration zufrieden. Allein könte dieselbe im
proiecto woll waß deutlichen gesetzt werden. Nos: Das proiect seie nit von unß, sondern
von denen protestierenden auffgesetzt und unß alß ein vergliechenes werck zugestelt wor-
den, begehrten, nichts darin zu endern.
Wie man von der subscription geredt, machen die Schweden abermahls derentwegen be-
dencken, mit vorwenden, daß das proiect zuvorderist wieder müße umbgefertigt werden.
Könte alßdan bey negster conferentz underschrieben werden. Gleich darauff gehet der
Oxenstirn auch zu den Heßen Caßlischen und underredet sich mit denselben. Wie er aber
wieder zuerückkombt, tringt er mutato consilio darauff, daß die sach müße underschrieben
werden. Weilen iedoch nit gnugsambe exemplaria vorhanden gewest, der Salvius auch noch
in drey passibus enderung vorgenohmen haben wöllen, alß 1., daß die reservatoria subdito-
rum et vasallorum in terris haereditariis außzulaßen
Vgl. [Nr. 70 Anm. 9] .
freyheit für die Calvinisten außgelaßen worden, wieder hineingerückt , sodan 3. die reser-
vatoria des churfürstlichen haußs Sachßen bey dem stifft Hirschfeldt außgelaßen haben , ist
die subscriptio verschoben und von der conferentz abgebrochen worden.
Mercuri, 8. eiusdem bey herrn Oxenstirn. Nos erscheinen, umb die Heßen Caßlische sach
völlich abzuhandtlen und, weilen man circa praetensionem satisfactionis vergliechen, stün-
de, von der Marpurgischen succession zu reden. Illi erinnern, daß gestern noch obgenannte
3 puncta unvergliechener verblieben, seie zuvorderist davon zu reden. Nos: Waß das erste
wegen der reservatori der underthanen in den erblanden ahnlangt, da könten wir nit wei-
chen, es gehe auch, wie es wölle. Die ubrige zwey puncta gehen unß nit ahn. Wan die pro-
testirenden und Sachßische damit zufrieden, daß dieselbe außzulaßen, so könten wir’s auch
geschehen laßen. Illi tretten ab zu den protestierenden, umb mit denselben darauß zu reden.
Immittls kommen die Churmayntzische und Churbayrische zu unß und interponirn sich
auff ahnsuchen der Schwedischen, daß wir bey der reservatori wegen der erbunderthanen
wölten weichen und nachgeben, würde sonsten die sach damit auffgehalten werden. Nos
schlagen es rundt ab, daß wir es nit thuen könten, es möge auch darauß erfolgn, waß wölle.
Seie es der fraw landtgräffin gefellig, eine particularamnistiam zu erhandtlen laßen, so müße
sie auch beschehen laßen, daß ihrer majestätt erbunderthanen davon mögen außgenohmen
werden. Ersuchten sie, herren abgesandten, unß diesortts ferners nichts zuzumuthen, dan
wüsten es für Kayserliche majestätt nit zu veranthwortten. Es seie auch eine vergliechene
sach, der auffsatz nit von unß, sondern den protestierenden selbst abgefaßet. Könten ferners
nichts darin endern laßen.
Sueci revertuntur, sagen, daß sich der zweyen letzten puncten halber mit denen protes-
tierenden und Sachßischen vergliechen. Bringen auch den auffsatz mit , wie es vergliechen
worden. Das erste, waß die reservatoria wegen der erbunderthanen ahnlangt, solte pro
verbo „disponitur“ in futuro gesetzt werden „disponetur“, womit man allerseits zufrieden
gewest.
Agi deinde coeptum est de successione Marpurgensi, warin sich die Schweden sambt dem
Frantzösischen residenten (welcher auch gegenwerthig gewest) auff eine abhandtlung, so
darüber zu Münster mit ihre exzellentz, herrn graffen von Trautmanstorff, vorgangen sein
solle, beruffen und es außgeben wöllen, gestalt ihr exzellentz in divisionem ex aequo der
gantzen Marpurgischen succession verwilligt haben solten. Dagegen aber wir solches wie-
dersprochen, weilen nichts schriftlichs oder daß iemahlen deßwegen waß proiectirt worden,
vorgezeigt werden konte. Illi: Man müße hiebey ex aucthoritate hindurchgehen und den
sachen einen außschlag geben, sonsten würden sich die partheien in ewigkeit nit vertragen.
Nos: Solches konne invitis partibus nit geschehen; würde beßer sein, man stelle die sach zu
unpartheyischer außtrag auß und praefigire den compromissariis einen gewißen terminum,
intra quem die sach sölle erörttert werden. Könte etwho alhie in loco und noch ante ratifi-
cationem beschehen. Illi: Wir solten unß hierin unßer authoritet gebrauchen. Nos: Hetten
darzu keine authoritet, einen fürsten das seinig abzusprechen. Es müste enthweder die auß-
geanthworttete declaratio Darmbstadinorum acceptirt und also den pactis haereditariis
Vgl. [Nr. 59 Anm. 48] .
nachgangen oder aber die sach von newen abgeurtheilt werden. Illi: Zum compromiß sein
die Heßen Caßlische nit zu bringen. Hielten sich auch nit ad pacta haereditaria verbunden,
weilen der herr landtgraff von Darmbstatt dieselbe vielfältig violirt hette. Nos: Wan die
Heßen Caßlische kein recht leiden wölten, so seie es ein anzeig, daß sie ihrer sachen nit
viel traweten, sonder nur alles gedechten, mit gewaldt durchzutringen. So setze man dan
alles auff die terminos amnistiae, laße die fraw landtgräffin in possessione, wie sich itzo
befinde, und dagegen ihr fürstliche gnaden, landtgraff zu Heßen Darmbstatt, ihr recht in
rechten außzuführn vorbehalten. Die fraw landtgräffin könte sich ie darwieder nit be-
schwehrn noch ein mehrers begehrn, wan nur iustitzi und billichkeit mögen platz finden.
Illi: Seie kein beßers mittl, alß daß wir einen durchschlag machen und den sachen einen
außschlag geben. Nos: Hetten des keinen gewaldt, und wan wir schon darauff plenipotenti-
irt wehrn, so müsten zuvorderist beyde parteyen gehört werden. Wir würden unß auch
keines außschlages mit ihnen, Schweden, vergleichen können, weilen wir die decision nach
den pactis haereditariis würden richten müßen. Illi: Es hetten sich Kayserliche mayestätt
ihrer auctoritet in assignanda satisfactione pro corona Sueciae gebraucht
Um zu einer raschen Einigung über die schwed. Territorialsatisfaktion zu gelangen, hatte
die ksl. Seite Ende 1646/Anfang 1647 in ihrer Konzessionsbereitschaft einen Konflikt mit
einigen kath. Reichsständen wegen der Säkularisierung des Est.s Bremen und des Hst.s
Verden, mit Kurbayern wegen der Aufschiebung der Pfalzfrage und mit Kurbg. wegen
Pommerns nicht gescheut (vgl. APW [ II A 5 Nr.n 80] , [ 93] und [261] sowie [Beilage [1] zu Nr. 131] ; zu den Verhandlungen über die schwed. Territorialsatisfaktion vgl. auch Rup-
pert , 214–228; Dickmann, 304–324).
auch in hoc casu? Nos: Sein termini dispares, die Schweden hetten selbige landen
Im zweiten ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648
III 8/18 ( [Beilage [2] zu Nr. 79] ; zur Unterzeichnung vgl. [Nr. 41] ) waren Schweden das
Hgt. Vorpommern, das Ft. Rügen, Teile Hinterpommerns, Stadt und Hafen Wismar, die
Festung Walfisch, die Ämter Poel, Neukloster und Wildeshausen sowie das Est. Bremen
und das Hst. Verden zugesprochen worden.
innen gehabt und ius belli ihnen darin asserirt, hier aber stehe die sach in terminis iustitiae.
Illi wollen mit den Heßen Caßlischen communicirn; bleiben waß lang zurück und laßen unß
per secretarium wißen, daß sie mit den ständen in vergleichung eines temperamenti begrif-
fen, mit bitt, den verzug nit ubel auffzunehmen. Vergleichen sich aber mit denen catho-
lischen und protestirenden ständen eines gewißen auffsatz, wie die Marpurgische succes-
sionsach auf 14 tag außzustellen . Kommen darnach sambt beyder religion ständen zu
unß und wöllen selbigen auffsatz von unß mit underschrieben und gefertigt haben. Nos:
Besch[w]ehrn unß propter insitam clausulam praeiudicialem reservatoriam , solchen receß
oder auffsatz zu underschreiben, es seie dan, daß unß dagegen auch pro parte nostra eine
reservatoriam be[i]zurücken zugelaßen werde. Instant Sueci apud status, wan wir es nit un-
derschreiben wöllen, daß sie es underschreiben mogten, warzu sich dieselbe willig bezeigt
und wir unßerstheills nit verhindern können, wiewoll darfür gewahrnet, daß den sachen
woll nachdencken und den herrn landtgraffn zu Darmbstatt kein praeiudicium zueziehen
wölten. Haben es zwar domahl bey den Schwedischen nit, aber hernacher in ihrn losament
underschrieben.
Actum deinde de subscriptione der Heßen Caßlischen satisfactionsach, so die Churbayri-
sche nit haben wöllen underschreiben laßen, es werde dan die Pfältzische sach auch under-
schrieben, die fürstlich Braunßchweig Lüneburgische noch die subscription der Pfältzischen
nach der Heßen Caßlischen satisfaction zugeben wöllen, es würden dan zugleich die aequi-
pollentien underschrieben. Und obzwar die stände in deme eins gewest, daß man alles, waß
expedirt, nemblich die Pfältzische sach, die aequipollentias und Heßen Caßlische satisfac-
tion, zugleich underschreiben solte, so haben die Schwedische doch die Pfältzische sach gar
nit underschreiben wöllen. Zwar [ hat] der Salvius sich baldt gestelt, ob wolte er sie under-
schreiben, den auffsatz und die feder in die handt genohmen, baldt aber das proiect zuvor-
derist collationirn unnd des Churmayntzischen reichsdirectorii attestation super facta colla-
tione nit trawen wöllen, baldt andere außrede, alles mit lachenden mundt, fürgewendt. Der
Oxenstirn auch zu allem gelachet, der Frantzösische resident, obzwar von dem Churbay-
rischn gesandten zu einwendung gutter officien angeredt worden, sich der sachen nichts
annehmen noch die Schweden mit dem geringsten wortt zusprechen wollen, derowegen
sich endtlich die stände, weilen sie gesehen, daß bey den Schweden kein rechter ernst ist,
entschloßen, die Heßen Caßlische satisfaction under sich allein zu underschreiben. Prout
fuit factum et subscriptio Caesareanorum ac Suecorum in suspenso relicta
Vgl. das 1648 III 29/IV 8 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Vorabkom-
men über die Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie den Truppenabzug Hes-
sen-Kassels (Kopie: GehStReg Rep. N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12 unfol.; KHA A 4 nr. 1628/
24 unfol. [hier fehlen die Namen] – Druck: Meiern V, 663 ff; vgl. später Art. XV,1–11
IPO = §§ 48–56 IPM – Zur Publikation des Vorabkommens als Flugschrift vgl. Repgen,
Öffentlichkeit, 754 Anm.en 125 und 126). – In GehStReg Rep N Ka. 84 Fasz. 60 pars 12
unfol. ist die Kopie einer Vorstufe zu dem Vorabkommen abgelegt, bei dem am Rand
Änderungen vermerkt sind und das auf Osnabrück 1648 IV 7 datiert ist. – Ebenda be-
findet sich eine leicht abgeänderte Kopie des Textvorschlags für das Vorabkommen über
die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von 1648 IV [5]
( [Beilage [C] zu Nr. 65] ), die ebenfalls von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnet
und auf Osnabrück 1648 III 29/IV 8 datiert ist (vgl. später Art. XV,12 IPO ≙ § 57 IPM).